01.09.2023 - * / In Kraft
01.01.2021 - 31.08.2023
01.12.2015 - 31.12.2020
01.07.2015 - 30.11.2015
13.01.2015 - 30.06.2015
01.01.2015 - 12.01.2015
01.01.2013 - 31.12.2014
01.01.2010 - 31.12.2012
01.04.2007 - 31.12.2009
01.08.2005 - 31.03.2007
01.02.2005 - 31.07.2005
01.01.2004 - 31.01.2005
01.04.2003 - 31.12.2003
01.03.2003 - 31.03.2003
01.04.2002 - 28.02.2003
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15.11.2001 - 30.03.2002
01.05.2000 - 14.11.2001
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung
über die Adressierungselemente
im Fernmeldebereich
(AEFV)

vom 6. Oktober 1997 (Stand am 26. Februar 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 28 Absatz 2, 62 und 64 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes
vom 30. April 19971 (FMG),2 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Begriffe und Abkürzungen

Art. 1

Die in der vorliegenden Verordnung verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind
im Anhang erklärt.

2. Abschnitt: Verwaltung und Zuteilung der Adressierungselemente

Art. 2

Numerierungspläne und Vorschriften über die Verwaltung
der Kommunikationsparameter 1 Das Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) erstellt die Numerierungspläne
und erlässt die Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter.
Dabei berücksichtigt es die Interessen der Dienstbenutzerinnen und -anbieterinnen.

2 Das Bundesamt kann zur Sicherstellung von genügend Adressierungselementen
oder aufgrund internationaler Normen und Empfehlungen die Numerierungspläne
und die Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter ändern. Es
berücksichtigt dabei die Auswirkungen, welche die Änderung für die Inhaberinnen
der Adressierungselemente zur Folge haben wird. Es unterbreitet die Änderung der
nationalen Numerierungspläne der Eidgenössischen Kommunikationskommission
(Kommission) zur Genehmigung.

3 Es benachrichtigt die Inhaberinnen der Adressierungselemente mindestens 24 Monate vor einer wichtigen Änderung der Numerierungspläne und mindestens sechs
Monate vor einer wichtigen Änderung der Vorschriften über die Verwaltung der AS 1997 2879

1

SR 784.10

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2002
(AS 2002 273).

784.104

Fernmeldeverkehr

2

784.104

Kommunikationsparameter. In dringenden Fällen oder für weniger wichtige Änderungen sind kürzere Fristen zulässig.

4 Vor der Festlegung oder vor wichtigen Änderungen der Numerierungspläne konsultiert das Bundesamt die interessierten Kreise.

5 Das Bundesamt erlässt die technischen und administrativen Vorschriften für die
Umsetzung von Änderungen der Nummerierungspläne.3 6 Inhaberinnen von Nummernblöcken müssen ihre Kundinnen und Kunden, denen
sie eine oder mehrere Nummern zugeteilt haben, vor wichtigen Änderungen der
Nummerierungspläne in geeigneter Weise informieren. Sie beginnen mit dieser
Informationstätigkeit mindestens sechs Monate vorher.4

Art. 3

Öffentlichkeit

Die Numerierungspläne und die Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.


Art. 4

Zuteilung

1 Das Bundesamt teilt auf Gesuch Adressierungselemente zu.

2 Es kann sie provisorisch zuteilen.

3 Es kann die Zuteilung eines Adressierungselementes verweigern, wenn: a.

der Verdacht besteht, dass die Gesuchstellerin es zu rechtswidrigen Zwecken
missbrauchen wird;

b.

wichtige technische Gründe oder die Einhaltung internationaler Normen es
erfordern;

c.

es nicht hauptsächlich für die Verwendung in der Schweiz vorgesehen ist; d.

die Verwaltungsgebühren nicht bezahlt werden.

4 Ein Anspruch auf die Zuteilung eines bestimmten Adressierungselementes besteht
nicht.


Art. 5

Gemeinsame Nutzung

Das Bundesamt kann mehreren Inhaberinnen Adressierungselemente für die
gemeinsame Nutzung zuteilen.


Art. 6

Untergeordnete Adressierungselemente Können auf ein Adressierungselement untergeordnete Elemente, zum Beispiel ein
Name oder eine Unteradresse, folgen, so kann das Bundesamt die Inhaberin
ermächtigen, diese unter Berücksichtigung der internationalen Normen zu bestimmen und zuzuteilen.

3

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093).

4

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093).

Adressierungselemente im Fernmeldebereich 3

784.104


Art. 7

Nutzungsdauer und Neuzuteilung 1 Adressierungselemente werden in der Regel unbefristet zugeteilt.

2 Adressierungselemente, an denen die Nutzungsberechtigung erloschen ist, werden
frühestens sechs Monate nach dem Erlöschungsdatum neu zugeteilt. Ausnahmsweise
können Adressierungselemente sofort neu zugeteilt werden.


Art. 8

Nutzungszweck

1 Die Inhaberin darf die ihr zugeteilten Adressierungselemente nur für die bei der
Zuteilung festgelegten Zwecke verwenden.

2 Sie kann beim Bundesamt die Bewilligung für die Abänderung des Nutzungszwecks der ihr zugeteilten Adressierungselemente beantragen. Die Bewilligung wird
nur erteilt, wenn der neue Nutzungszweck die Bedingungen für die Zuteilung der
entsprechenden Adressierungselemente erfüllt.


Art. 9

Informationen über die Adressierungselemente 1 Das Bundesamt macht Informationen über die von ihm zugeteilten Adressierungselemente und deren Nutzungszweck sowie über den Namen und die Adresse ihrer
Inhaberinnen der Öffentlichkeit zugänglich. Es kann diese Informationen durch
Abrufverfahren zugänglich machen.5 2 Kann die Teilnehmerin oder der Teilnehmer, welche oder welcher Dienstleistungen
einer Inhaberin oder eines Inhabers einer einzeln zugeteilten Telekiosknummer
(090x) in Anspruch genommen hat, glaubhaft darlegen, dass die Inhaberin oder der
Inhaber dieser Nummer gegen geltendes Recht, insbesondere gegen zivil-, strafoder lauterkeitsrechtliche Bestimmungen, verstossen haben könnte oder dass die
betreffende Nummer anderweitig missbräuchlich eingesetzt worden ist, so kann das
Bundesamt die Identität der Inhaberin oder des Inhabers auf Antrag bekannt geben.6

Art. 10

Verfügungen des Bundesamtes Bestehen über die Verwendung bestimmter Adressierungselemente keine Vorschriften, so legt das Bundesamt diese sowie die Verwaltungsgebühren im Einzelfall
fest.


Art. 11

Widerruf

1 Das Bundesamt kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen,
wenn:

a.

eine Änderung der Numerierungspläne oder der Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter dies erfordert; 5

Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001 (AS 2001 2726).

6

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 19. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2002 (AS 2002 273).

Fernmeldeverkehr

4

784.104

b.7 die Inhaberin der Adressierungselemente das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften des Bundesamtes oder die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung, missachtet;

c.

die Inhaberin alle oder einen Teil der ihr zugeteilten Adressierungselemente
nicht mehr verwendet;

d.

die Inhaberin die fälligen Verwaltungsgebühren nicht bezahlt; e.

andere wichtige Gründe wie internationale Empfehlungen, Normen oder
Harmonisierungen es erfordern.

2 Als vorläufige Massnahme kann das Bundesamt anordnen, dass die betreffenden
Adressierungselemente ausser Betrieb gesetzt werden.


Art. 12

Wirkung des Widerrufs 1 Der Widerruf von Nummerierungselementen tritt 18 Monate, der Widerruf von
Kommunikationsparametern drei Monate nach der Eröffnung der Widerrufungsverfügung in Kraft. Sind durch den Widerruf keine Benutzerinnen und Benutzer
betroffen oder erfolgt der Widerruf nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b-e oder
nach Artikel 24b Absatz 8, so kann diese Frist verkürzt werden.8 2 Mit dem Widerruf der Adressierungselemente werden auch die untergeordneten
Adressierungselemente widerrufen.

Kapitel 1a9:
Übertragung der Verwaltung von Adressierungselementen an Dritte
1. Abschnitt: Allgemeine Regeln

Art. 13

Übertragungsverfahren 1 Das Bundesamt kann die Verwaltung und Zuteilung von besonderen Adressierungselementen an Dritte (Beauftragte) übertragen.

2 Es bezeichnet die Beauftragten. Zu diesem Zweck kann es die Voraussetzungen für
die Ausübung der übertragenen Tätigkeit festlegen oder eine öffentliche Ausschreibung durchführen.

3 Es regelt notwendigenfalls die Einzelheiten des Übertragungsverfahrens. Diese
müssen den Grundsätzen der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz folgen und die Vertraulichkeit der Angaben der Bewerberinnen gewährleisten.

7 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2002 (AS 2002 273).

8 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2002 (AS 2002 273).

9 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2002 (AS 2002 273).

Adressierungselemente im Fernmeldebereich 5

784.104

a Übertragungsform

Die Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen an Dritte muss in Form
einer Bewilligung oder eines Vertrags übertragen werden.

b Übertragungsdauer

1 Die Bewilligung oder der Vertrag wird vom Bundesamt auf eine bestimmte Dauer
erteilt oder ausgefertigt. Es legt diese Dauer nach der Art und der Bedeutung der
übertragenen Verwaltung und Zuteilung der Adressierungselemente fest.

2 Es kann die Bewilligung oder den Vertrag erneuern.

c Übertragung von wesentlichen Aufgaben Die gesamte oder teilweise Übertragung der durch eine Bewilligung oder einen
Vertrag vorgesehenen wesentlichen Aufgaben ist nur mit Zustimmung des Bundesamtes möglich.

d Änderung der Bewilligung oder des Vertrags 1 Das Bundesamt kann einzelne Bestimmungen der Bewilligung oder des Vertrags
vor Ablauf ihrer Dauer veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen
anpassen, wenn die Änderung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen
notwendig ist.

2 Die Beauftragte wird angemessen entschädigt, wenn die Änderung der Bewilligung
oder des Vertrags einen finanziellen Schaden im Zusammenhang mit der übertragenen Verwaltung und Zuteilung der Adressierungselemente bewirkt.

e Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen
durch die Beauftragten 1 Die Beauftragten verwalten die Adressierungselemente auf zweckmässige und
geeignete Weise. Sie teilen die Adressierungselemente auf transparente und nichtdiskriminierende Weise zu.

2 Die Artikel 4-12 gelten sinngemäss für die Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen durch die Beauftragten.

3 Das Bundesamt kann in der Bewilligung oder im Vertrag besondere Regeln für die
Verwaltung und die Verwendung der Adressierungselemente durch die Beauftragten
festlegen.

f Tätigkeitsjournal

1 Die Beauftragten vermerken ihre Aktivitäten im Zusammenhang mit der Zuteilung,
dem Widerruf und der Ausserbetriebsetzung von Adressierungselementen in einem
Tätigkeitsjournal.

2 Sie bewahren die Eintragungen in diesem Journal sowie die entsprechenden Belege
während zehn Jahren auf.

Fernmeldeverkehr

6

784.104

g Informationspflicht

1 Die Beauftragten müssen dem Bundesamt alle Auskünfte geben und alle Dokumente unterbreiten, die für den Vollzug dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Das Bundesamt kann insbesondere die Liste der
zugeteilten Adressierungselemente und eine Kopie des Tätigkeitsjournals verlangen.

2 Die Beauftragten stellen dem Bundesamt die zur Erstellung einer amtlichen Statistik erforderlichen Angaben unentgeltlich zur Verfügung. Im Übrigen gelten sinngemäss die Artikel 73-80 der Verordnung vom 31. Oktober 200110 über Fernmeldedienste.

h Preise

1 Die Beauftragten legen die Preise für ihre Dienste der Verwaltung und Zuteilung
von Adressierungselementen nach eigenem Ermessen fest, sofern auf dem betreffenden Markt wirksamer Wettbewerb herrscht.

2 Die Preise für einzelne Dienste können der Genehmigungspflicht durch das Bundesamt unterstellt werden, insbesondere wenn für ein Diensteangebot kein Wettbewerb vorhanden ist.

3 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) kann Preisobergrenzen festlegen, insbesondere wenn das Preisniveau auf einem bestimmten Markt auf Missbräuche schliessen lässt.

i Aufsicht

1 Das Bundesamt wacht darüber, dass die Beauftragten das anwendbare Recht, insbesondere diese Verordnung und ihre Ausführungsbestimmungen, sowie ihre
Bewilligung oder ihren Vertrag einhalten. Es kann einzelne Aufsichtsaufgaben privatrechtlichen Organisationen übertragen und mit diesen zusammenarbeiten.

2 Es kontrolliert in der Regel einmal pro Jahr die Verwaltung der Adressierungselemente durch die Beauftragten.

3 Sind Anzeichen vorhanden, dass eine Beauftragte ihren in der vorliegenden Verordnung, deren Ausführungsbestimmungen, der Bewilligung oder dem Vertrag festgelegten Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, so führt das Bundesamt eine
Überprüfung durch. Die Beauftragte muss den Zutritt zu ihren Räumlichkeiten und
Anlagen gewähren und alle nützlichen Informationen liefern.

4 Wird auf Grund der Überprüfung festgestellt, dass die Beauftragte ihre Verpflichtungen nicht oder nicht mehr erfüllt, so trägt sie die Kosten für die Überprüfung.

10 SR

784.101.1

Adressierungselemente im Fernmeldebereich 7

784.104

j Aufsichtsmassnahmen

1 Erfüllt die Beauftragte ihre Verpflichtungen nicht mehr, so kann das Bundesamt: a.

sie auffordern, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit
die Verletzung sich nicht wiederholt; die Beauftragte muss der Behörde
mitteilen, was sie unternommen hat; b.

von ihr verlangen, die Einnahmen, die sie bei der Rechtsverletzung erzielt
hat, an den Bund abzuliefern; c.

die Bewilligung oder den Vertrag durch Auflagen ergänzen; d.

die Bewilligung oder den Vertrag einschränken oder suspendieren oder im
Sinne von Artikel 13k Absatz 1 mit sofortiger Wirkung die Bewilligung entziehen oder den Vertrag auflösen.

2 Das Bundesamt kann von Amtes wegen vorsorgliche Massnahmen verfügen.

k Ende der übertragenen Tätigkeit 1 Das Bundesamt entzieht die Bewilligung oder löst den Vertrag ohne Entschädigung auf, wenn eine Beauftragte die Voraussetzungen für die Ausübung der übertragenen Tätigkeit nicht mehr erfüllt, ihre Tätigkeit eingestellt hat oder in Konkurs
geraten ist. Es kann die Bewilligung oder den Vertrag gegen angemessene Entschädigung der Beauftragten entziehen oder auflösen, wenn sich die tatsächlichen oder
rechtlichen Verhältnisse verändert haben und der Entzug oder die Auflösung zur
Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist.

2 Es überträgt die Verwaltung und Zuteilung der betreffenden Adressierungselemente an eine neue Beauftragte. Es übernimmt diese Aufgabe selbst, falls sich keine
Bewerberin gemeldet hat oder keine Bewerberin die Voraussetzungen für die Ausübung der übertragenen Tätigkeit erfüllt.

3 Die Inhaberinnen behalten gegenüber der neuen Beauftragten oder gegenüber dem
Bundesamt ihre Ansprüche auf die ihnen zugeteilten Adressierungselemente.

4 Die Beauftragte oder im Konkursfall die Konkursmasse ist verpflichtet, mit der
neuen Beauftragten oder mit dem Bundesamt zusammenzuarbeiten und ihnen jede
technische und organisatorische Hilfe und Unterstützung zu leisten, die zur Sicherstellung der Kontinuität und Sicherheit der übertragenen Verwaltung der Adressierungselemente notwendig ist. Sie ist insbesondere verpflichtet, ihr Tätigkeitsjournal
sowie die übrigen Angaben oder Informationen, die Datenbanken sowie die für die
Weiterführung der übertragenen Aufgabe unerlässliche technische oder informatische Infrastruktur bereitzustellen. Die Beauftragte hat Anspruch auf eine auf dem
Nutzwert ihrer Unterstützung basierende Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung wird auf Verlangen vom Bundesamt festgesetzt.

5 Die Beauftragte oder im Konkursfall die Konkursmasse wacht darüber, dass den
Inhaberinnen, denen sie Adressierungselemente zugeteilt hat, die Einstellung ihrer
Tätigkeiten und die Vorgehensweise für die Wahrung ihrer Ansprüche bekannt sind.

Fernmeldeverkehr

8

784.104

l Personendaten

1 Die Beauftragten dürfen die Personendaten ihrer Kundinnen und Kunden bearbeiten, soweit und solange dies notwendig ist für die übertragene Verwaltung der
Adressierungselemente, für die Ausübung ihrer Aufgaben und die Erfüllung ihrer
Verpflichtungen, die in der vorliegenden Verordnung und deren Ausführungsbestimmungen festgelegt sind, sowie für den Erhalt des für die entsprechenden Leistungen geschuldeten Entgelts.

2 Im Übrigen richten sich die Informationsbearbeitung durch die Beauftragten und
ihre Beaufsichtigung nach den für die Bundesorgane geltenden Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 199211 über den Datenschutz.

m Technische und administrative Vorschriften 1 Das Bundesamt kann den Beauftragten vorschreiben, Vorschläge für Nummerierungspläne oder für Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter zu machen oder bei deren Ausarbeitung mitzuwirken.

2 Es legt die Nummerierungspläne fest und erlässt die von den Beauftragten vorgeschlagenen Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter. Es
veröffentlicht sie.

2. Abschnitt: Der Domain «.ch» untergeordnete Domain-Namen

Art. 14

Verwaltung

Die vorliegenden Bestimmungen über die Domain-Namen regeln die Verwaltung
und Zuteilung der Internet-Domains der zweiten Ebene, die der Domain «.ch»
untergeordnet sind («.ch»-Domains). Das Bundesamt kann bei Bedarf die Anwendung bestimmter Regeln auf untergeordnete Ebenen ausdehnen.

a Registerbetreiberin

1 Das Bundesamt bezeichnet die Registerbetreiberin. Es schliesst mit ihr einen verwaltungsrechtlichen Vertrag ab.

2 Die Registerbetreiberin hat insbesondere folgende Aufgaben: a.

Sicherstellung der Installation, Verwaltung und Wartung der für die Zuteilung und Verwaltung der «.ch»-Domains erforderlichen technischen Infrastruktur; b.

Sicherstellung eines zuverlässigen und kompetenten Betriebs des Systems
der Domain-Namen für die Domain «.ch» nach den geltenden technischen
Normen;

c.

Bereitstellung von Diensten der Zuteilung und Verwaltung der «.ch»Domains für die Nutzerinnen und Nutzer des Internets; 11

SR 235.1

Adressierungselemente im Fernmeldebereich 9

784.104

d.

Sicherstellung der Installation, Verwaltung und Wartung einer öffentlichen
zentralen Datenbank, die allen Interessierten einen Echtzeit-Zugang zu
Angaben über die Inhaberinnen von Domain-Namen nach Artikel 14h
Absatz 1 gewährleistet; e.

Ergreifen geeigneter Massnahmen zur Sicherstellung von Zuverlässigkeit,
Zugänglichkeit, Verfügbarkeit, Sicherheit und Betrieb der unter den Buchstaben a und d genannten Infrastruktur; f.

Aufsicht darüber, dass die unter den Buchstaben a und d genannte Infrastruktur dem Stand der Technik und den internationalen Standards für das
System der Domain-Namen entspricht; g.

Gewährleistung, dass sie im Rahmen ihrer Aufgaben der Zuteilung und
Verwaltung der «.ch»-Domains zur Stabilität des Systems der DomainNamen beiträgt.

b Pflichten der Registerbetreiberin 1 Die Registerbetreiberin muss Personal mit den für die Erfüllung der in Artikel 14a
Absatz 2 genannten Aufgaben erforderlichen Qualifikationen und Fachkenntnissen
beschäftigen. Sie bezeichnet eine technisch verantwortliche Person.

2 Sie muss bestätigen, dass sie Versicherungen mit einer ausreichenden Deckung für
ihre Tätigkeiten der Verwaltung und Zuteilung von Domain-Namen abgeschlossen
hat.

3 Vorbehaltlich der Fälle von Nichtzahlung oder zweifelhafter Zahlungsfähigkeit ist
die Registerbetreiberin verpflichtet, ihre Dienste allen Nutzerinnen und Nutzern
des Internets anzubieten. Im Falle von Nichtzahlung oder zweifelhafter Zahlungsfähigkeit kann sie Sicherheiten verlangen, die zum Zinssatz von Sparkonten verzinst
werden. Die Höhe dieser Sicherheiten darf den Betrag nicht überschreiten, der zur
Deckung des voraussichtlichen Risikos der Registerbetreiberin notwendig ist.

4 Die Registerbetreiberin ist verpflichtet, Dritten, die als Agent tätig sein wollen, ein
Angebot von Diensten der Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen
bereitzustellen.

5 Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198712 über das Internationale Privatrecht und des Übereinkommens vom
16. September 198813 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen unterstellt sie Streitigkeiten im Zusammenhang mit der ihr übertragenen Verwaltung und Zuteilung der
Domain-Namen schweizerischem Recht und schweizerischer Gerichtsbarkeit.

c Genehmigung

1 Die Registerbetreiberin legt die allgemeinen Geschäftsbedingungen ihres Diensteangebotes fest und unterbreitet sie dem Bundesamt zur Genehmigung.

12

SR 291

13

SR 0.275.11

Fernmeldeverkehr

10

784.104

2 Sie setzt die Preise für ihre Dienste auf Grund der entstandenen Kosten und der
Notwendigkeit einen angemessenen Gewinn zu erzielen fest. Sie unterbreitet die
Preise dem Bundesamt zur Genehmigung.

3 Das Bundesamt muss die Genehmigung innerhalb einer Frist von 90 Tagen seit
Eingang aller erforderlichen Informationen erteilen oder verweigern.

d Internationale Beziehungen 1 Die Registerbetreiberin schliesst mit der Dachorganisation für die Verwaltung der
Domain-Namen auf internationaler Ebene einen Vertrag ab. Vor der Unterzeichnung
wird der Vertrag vom Bundesamt genehmigt.

2 Die Registerbetreiberin arbeitet gemeinsam mit dem Bundesamt in geeigneten
internationalen Foren und Organisationen mit, die sich mit Fragen im Zusammenhang mit Domain-Namen befassen, und wahrt die Interessen der Schweiz in diesem
Bereich.


Art. 14e

Vertrag

1 Der Vertrag wird schriftlich auf eine bestimmte Dauer abgeschlossen. Die Registerbetreiberin stellt dem Bundesamt alle zum Vertragsabschluss erforderlichen
Angaben und Unterlagen zur Verfügung.

2 Änderungen in Bezug auf die Voraussetzungen, auf Grund derer der Vertrag abgeschlossen worden ist, müssen dem Bundesamt gemeldet werden.

3 Gesuche um Erneuerung des Vertrags sind spätestens drei Monate vor dessen
Ablauf einzureichen.

4 Das Bundesamt kann den Vertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von mindestens zwölf Monaten auflösen, wenn ausgewiesene gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedürfnisse oder der Stand der Technik dies erfordern (Art. 14i).

f Verwaltung und Zuteilung der Domain-Namen 1 Die Registerbetreiberin teilt die Domain-Namen auf Gesuch und nach der Reihenfolge der Gesuchseingänge zu.

2 Sie überprüft nicht, ob eine Gesuchstellerin berechtigt ist, die alphanumerischen
Bezeichnungen des verlangten Domain-Namens zu verwenden. Streitigkeiten über
die privaten Rechte Dritter an einer alphanumerischen Bezeichnung eines DomainNamens richten sich nach den zivilrechtlichen Bestimmungen.

3 Artikel 4 Absätze 2 und 3 Buchstaben a und c, die Artikel 5, 7 Absatz 2, 8, 9 und
11 Absatz 1 Buchstabe c gelten nicht für die Verwaltung und Zuteilung der DomainNamen. Die Verwendung untergeordneter Adressierungselemente durch die Inhaberin im Sinne von Artikel 6 ist von der Bewilligung durch die Registerbetreiberin
ausgenommen.

4 Das Bundesamt kann die Zuteilung einzelner Bezeichnungskategorien reservieren,
wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es erfordert oder sich die Anpassung
an internationale Empfehlungen als notwendig erweist.

Adressierungselemente im Fernmeldebereich 11

784.104

5 Wer sich um die Zuteilung eines Domain-Namens bewirbt, muss über die Existenz
von und die Möglichkeiten des Zugangs zu den Verzeichnissen der auf Grund der
schweizerischen Gesetzgebung oder von internationalen Übereinkommen geschützten Kennzeichen oder, wo solche öffentlich zugänglichen Verzeichnisse fehlen, zu
den entsprechenden Rechtsgrundlagen informiert werden.

g Streitbeilegungsdienst 1 Die Registerbetreiberin schafft einen Streitbeilegungsdienst.

2 Sie bestimmt die Organisation und das Verfahren. Dieses muss gerecht, rasch und
kostengünstig sein. Die Vorschriften über die Streitbeilegung richten sich nach den
bewährten Praktiken in diesem Bereich.

3 Die Organisationsstruktur, die Vorschriften über die Streitbeilegung, die Verfahrensvorschriften und die Ernennung der Mitglieder, die den Streit entscheiden,
bedürfen der Genehmigung des Bundesamtes. Dieses hört zuvor das Eidgenössische
Institut für Geistiges Eigentum und das Bundesamt für Justiz an.

4 Die Klage bei einem Zivilrichter bleibt vorbehalten.

h Öffentlich zugängliche Angaben 1 Die öffentlich zugängliche zentrale Datenbank nach Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe d muss folgende Angaben enthalten: a.

Bezeichnung des zugeteilten Domain-Namens; b.

vollständiger Name des Inhabers oder der Inhaberin des betreffenden
Domain-Namens;

c.

Postadresse des Wohn- oder Geschäftssitzes des Inhabers oder der Inhaberin, mit Angabe des Strassennamens oder einer Postfachnummer, des Ortes,
der Postleitzahl, des Bundesstaates oder der Provinz (des Kantons für die
Schweiz) und des Landes; d.

wenn es sich bei der Inhaberin um eine juristische Person, eine Kollektivoder eine Kommanditgesellschaft handelt, die Namen der mit ihrer Vertretung betrauten natürlichen Personen; e.

E-Mail-Adresse des Inhabers oder der Inhaberin; f.

Name, E-Mail-Adresse und Postadresse der technisch verantwortlichen Person, mit Angabe des Strassennamens oder einer Postfachnummer, des Ortes,
der Postleitzahl, des Bundesstaates oder der Provinz (des Kantons für die
Schweiz) und des Landes; g.

die Daten der Zuteilung des betreffenden Domain-Namens und der letzten
Änderung dieser Zuteilung.

2 Die Registerbetreiberin trifft geeignete Massnahmen, um die missbräuchliche
Verwendung der öffentlich zugänglichen Angaben, insbesondere ihre Verwendung
zu Werbe- oder Verkaufsförderungszwecken, zu verhindern.

Fernmeldeverkehr

12

784.104

i Überprüfung

Das Bundesamt überprüft periodisch, ob das System der einzigen Registerbetreiberin nach den Artikeln 14ff. den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnissen
und dem Stand der Technik entspricht.


Art. 15

aufgehoben

2. Kapitel:
Adressierungselemente des Numerierungsplans E.164
14 1. Abschnitt: Kennzahlen

Art. 16

Format

Die Kennzahlen werden grundsätzlich aus zwei Ziffern gebildet, denen die Verkehrsausscheidungsziffer 0 vorangestellt ist (Format=0xx). Das Bundesamt kann sie
durch Zusatzziffern erweitern.


Art. 17

Zuteilung

1 Das Bundesamt kann den Anbieterinnen von Fernmeldediensten Kennzahlen
zuteilen für:

a.

den Übergang von einem Fernmeldenetz auf ein anderes; b.

den Zugang zu Sonderdiensten wie dem Grenzverkehr oder zu Diensten mit
mindestens 400 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern wie Sprach-Mitteilungsdienste; c.

die Sicherstellung des internen Netzbetriebs durch die Dienstanbieterin; d.15 Verbindungssteuerungsadressen (routing numbers).

2 Die Kennzahlen werden nur zugeteilt, wenn keine anderen Lösungen zur Erreichung der in Absatz 1 erwähnten Ziele vorhanden sind oder wenn diese Lösungen
für die Anbieterin von Fernmeldediensten oder ihre Benutzerinnen unzumutbare
Konsequenzen hätten.


Art. 18

Verwendung von Kennzahlen ohne formelle Zuteilung 1 Das Bundesamt bestimmt die Kennzahlen, welche die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ohne formelle Zuteilung verwenden können oder müssen.16 14

Empfehlung der ITU-T. Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion,
Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden.

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093).

16 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001 (AS 2001 2726).

Adressierungselemente im Fernmeldebereich 13

784.104

2 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen dem Bundesamt jährlich diejenigen Dienste melden, die sie unter Benutzung von Kennzahlen ohne formelle
Zuteilung anbieten.

2. Abschnitt: Rufnummern

Art. 19

Nummernblöcke

1 Rufnummern für Teilnehmerinnen werden in Blöcken von 10 000 einzelnen aufeinanderfolgenden Nummern zugeteilt.

2 Rufnummern für Dienstidentifikation werden in Blöcken von 1000 einzelnen aufeinanderfolgenden Nummern zugeteilt.


Art. 20

Primärzuteilung

1 Das Bundesamt teilt jeder Anbieterin, die in der Schweiz mittels Adressierungselementen des Numerierungsplans E.164 Fernmeldedienste anbieten will, einen
Nummernblock zu.

2 Es kann einen oder mehrere zusätzliche Nummernblöcke derselben Kategorie
zuteilen, wenn:

a.

die Anbieterin von Fernmeldediensten nachweist, dass sie durchschnittlich
50 Prozent oder mehr der von ihr verwalteten Nummern ihren Teilnehmerinnen und Teilnehmern zugeteilt hat; oder b.

wichtige technische oder wirtschaftliche Gründe dies rechtfertigen.

3 Das Bundesamt legt die Bedingungen der Zuteilung fest.


Art. 21

Inhalt des Gesuchs

Im Gesuch sind anzugeben: a.

die Art des Fernmeldedienstes, den die Gesuchstellerin anbieten will; b.

der Name, unter dem der Dienst angeboten werden wird und die Beschreibung des Angebots; c.

das Datum der Inbetriebnahme des Dienstes; d.

die geographische Ausdehnung des betreffenden Netzes oder Dienstes; e.

die Planung der Benutzung der Nummern über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren.


Art. 22

Informationspflicht

1 Die Inhaberin von Nummernblöcken macht dem Bundesamt auf Ende jedes Kalenderjahres pro zugeteilten Nummernblock folgende Angaben: a.

Anzahl Nummern, die ihren Teilnehmerinnen und Teilnehmern zugeteilt
sind;

Fernmeldeverkehr

14

784.104

b.

Anzahl Nummern, die für ihre eigenen Zwecke genutzt werden; c.

Anzahl Nummern, die portiert wurden; d.

Anzahl Nummern, die frei sind.

1bis Das Bundesamt kann weitere Informationen zu den in Absatz 1 erwähnten
Angaben verlangen.17

2 Diese Informationen müssen auf den 20. November jedes Jahres oder auf den letzten Arbeitstag vor diesem Datum hin ermittelt werden.


Art. 23

Untergeordnete Zuteilungen 1 Jede Inhaberin eines Nummernblocks kann Nummern daraus ihrerseits weiter zuteilen.

2 Sie muss dafür sorgen, dass die Empfängerinnen der Nummern: a.

die ihr auferlegten Bedingungen einhalten, wenn sie ihrerseits die Nummern
weiter zuteilen;

b.

Nummern nicht ohne ihre Kontrolle weiter zuteilen können; c.

ihr die in Artikel 22 verlangten Informationen liefern.


Art. 24

Widerruf

Das Bundesamt kann die Zuteilung von Nummernblöcken widerrufen, wenn über
einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren weniger als 5 Prozent der zugeteilten Nummern von der Kundschaft der Fernmeldedienstanbieterin
verwendet worden sind.

a18 Verwendung von Rufnummern ohne formelle Zuteilung 1 Das Bundesamt bestimmt die Rufnummern, die ohne formelle Zuteilung genutzt
werden können oder müssen, und erlässt dazu die technischen und administrativen
Vorschriften.

2 Für die Verwaltung der Rufnummern ohne formelle Zuteilung wird keine Gebühr
erhoben.

b19 Zuteilung von Einzelnummern 1 Rufnummern für Dienstidentifikation und persönliche Nummern können einzeln
zugeteilt werden.

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093).

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093).

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2000 1093). Das Bundesamt kann das Inkrafttretensdatum aufgrund begründeter
Verzögerungen bei der Anpassung der Netzinfrastruktur ändern.

Adressierungselemente im Fernmeldebereich 15

784.104

2 Das Bundesamt bestimmt die Nummernbereiche, aus denen Nummern einzeln
zugeteilt werden, und legt die Nutzung fest. Es erlässt die technischen und administrativen Vorschriften für die Einführungsphase und die Überführung der bereits in
Betrieb stehenden Nummern.

3 Das Bundesamt teilt juristischen und natürlichen Personen eine oder mehrere
Nummern zu, wenn sie diese für den dafür festgelegten Dienst nutzen wollen. Die
Zuteilungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt.

4 Das Zuteilungsgesuch muss mindestens enthalten: a.

Name und Adresse;

b.

Art des Dienstes;

c.

die gewünschte Nummer.

5 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können für die letzten sechs Ziffern einer
beantragten Nummer eine alphanumerische Bezeichnung gemäss ITU-T Empfehlung
E.16120 melden. Sie müssen selber sicherstellen, dass sie die alphanumerische
Bezeichnung einer Nummer nutzen dürfen. Das Bundesamt überprüft nicht, ob sie
berechtigt sind, die alphanumerische Bezeichnung einer Nummer zu verwenden. Die
Behandlung von Verletzungen privater Rechte Dritter an einer alphanumerischen
Bezeichnung einer Nummer richtet sich nach den zivilrechtlichen Bestimmungen.

6 Die Inhaberinnen und Inhaber der Nummer dürfen ausschliesslich die bei deren
Zuteilung gemeldete alphanumerische Bezeichnung nutzen.

7 Das Bundesamt legt die Nutzungsbedingungen der zugeteilten Nummer fest. Die
Fernmeldedienstanbieterin, bei der eine einzeln zugeteilte Nummer in Betrieb
genommen wird, muss dem Bundesamt das Datum der Inbetriebnahme melden.
Wird eine einzeln zugeteilte Nummer nicht spätestens 180 Tage nach der Zuteilung
in Betrieb genommen, so gilt sie als widerrufen und kann vom Bundesamt sofort neu
zugeteilt werden.

8 Einzeln zugeteilte Nummern werden widerrufen, wenn eine zuständige Behörde
die Verletzung von Bundesrecht feststellt.

9 Einzeln zugeteilte Nummern können mit Zustimmung der gegenwärtigen Inhaberinnen und Inhaber sofort anderen Inhaberinnen und Inhabern neu zugeteilt werden.

10 Das Bundesamt führt eine Liste der einzeln zugeteilten Nummern. Im Weiteren
müssen die Fernmeldedienstanbieterinnen über die Informationen verfügen, bei welcher Fernmeldedienstanbieterin eine zugeteilte Nummer in Betrieb steht und welche
Modalitäten für die zugehörigen Verbindungen zu beachten sind. Das Bundesamt
erlässt die entsprechenden technischen und administrativen Vorschriften.

c21 Gratisnummern

1 Die Verbindungen zu den nationalen Nummern des Typs 0800 und den internationalen Nummern des Typs 00800 müssen für die Anrufenden kostenlos sein.

20

Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,
1211 Genève, bezogen werden.

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001 (AS 2001 2726).

Fernmeldeverkehr

16

784.104

2 Vorbehalten bleiben allfällige Gebühren für die Benutzung eines Anschlusses ohne
Abonnementsvertrag, beispielsweise einer öffentlichen Sprechstelle oder eines
Mobilanschlusses mit vorausbezahlten Gesprächskosten.

3. Abschnitt: Kurznummern

Art. 25

Zuteilungsbedingungen 1 Das Bundesamt kann für einen der in den Artikeln 28-31a aufgeführten Dienste
eine Kurznummer zuteilen, wenn der entsprechende Dienst jederzeit in der gesamten
Schweiz und in den drei Amtssprachen zur Verfügung steht.22 2 Wollen mehrere Dienstanbieterinnen einen ähnlichen Dienst anbieten, müssen sie
die gleiche Kurznummer gemeinsam nutzen.

3 Das Bundesamt kann Ausnahmen gewähren, wenn die Bedingung der jederzeitigen, landesweiten Verfügbarkeit oder die Verwendung der gleichen Kurznummer
eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.


Art. 26

Format und technische Anforderungen Die Kurznummern bestehen grundsätzlich aus drei Ziffern, von denen die erste eine
1 ist (Format=1xx). Das Bundesamt kann sie um eine oder zwei Zusatzziffern
erweitern.


Art. 27

Bereitstellung für die Kundinnen und Kunden Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die der Konzessions- oder Meldepflicht
unterstellt sind, müssen ihren Kundinnen und Kunden die Kurznummern spätestens
180 Tage nach ihrer Veröffentlichung durch das Bundesamt zur Verfügung stellen.


Art. 28

Notrufdienste

1 Für die Notrufdienste stehen die folgenden Kurznummern zur Verfügung; sie sind
von Organisationen zu betreiben, die von den zuständigen Behörden anerkannt
sind:23

a.

112: Europäische Notrufnummer; b.

117: Polizeinotruf; c.

118: Feuerwehrnotruf; d.

143: Dargebotene Hand; e.

144: Sanitätsnotruf; f.24 147: Telefonhilfe für Kinder und Jugendliche.

22

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001 (AS 2001 2726).

23

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093).

24

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093).

Adressierungselemente im Fernmeldebereich 17

784.104

2 Für die Zuteilung und Verwaltung dieser Kurznummern werden keine Verwaltungsgebühren erhoben.


Art. 29


25

Rettungsdienste und Pannendienste Das Bundesamt kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese
Dienstleistungen von allgemeinem Nutzen in den Bereichen Rettungswesen oder
Pannenhilfe anbieten will.


Art. 30

Sicherheits-Informationsdienste 1 Das Bundesamt kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese
Informationsdienste für die öffentliche Sicherheit anbieten will.

2 Die Gesuchstellerin muss bei der Eingabe ihres Gesuchs glaubwürdig darlegen,
dass ihr Dienst pro Jahr mindestens 1 Million Male angerufen wird.

3 Wird die erforderliche Anzahl Anrufe während zweier aufeinanderfolgender
Kalenderjahre nicht erreicht, so wird die Kurznummer widerrufen.

4 In Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung, dass am vorgesehenen Dienst ein
besonderes Interesse für die öffentliche Sicherheit besteht, kann das Bundesamt eine
geringere Anzahl Anrufe zulassen.


Art. 31

Massen-Informationsdienste 1 Das Bundesamt kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese
reine Informationsdienste anbieten will.

2 Die Gesuchstellerin muss bei der Eingabe ihres Gesuchs glaubwürdig darlegen,
dass ihr Dienst pro Jahr mindestens 5 Millionen Male angerufen wird.

3 Wird die erforderliche Anzahl Anrufe während zweier aufeinanderfolgender
Kalenderjahre nicht erreicht, so wird die Kurznummer widerrufen.

a26 Auskunftsdienste über die Verzeichnisse 1 Das Bundesamt kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese
Auskunftsdienste über die schweizerischen Teilnehmerverzeichnisse des öffentlichen Telefondienstes anbieten will.

2 Die Gesuchstellerin muss bei der Eingabe ihres Gesuchs glaubwürdig darlegen,
dass ihr Dienst pro Jahr mindestens 3 Millionen Male angerufen wird.

3 Wird die erforderliche Anzahl Anrufe während zweier aufeinander folgender
Kalenderjahre nicht erreicht, so wird die Kurznummer widerrufen.

4 Das Bundesamt erlässt die notwendigen administrativen und technischen Vorschriften.

25

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093).

26

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001 (AS 2001 2726).

Fernmeldeverkehr

18

784.104


Art. 32

Verwendung von Kurznummern ohne formelle Zuteilung 1 Das Bundesamt bestimmt die Kurznummern, die ohne formelle Zuteilung von
allen Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes zur Unterstützung ihrer Kundinnen und Kunden verwendet werden können.

2 Es bestimmt die Kurznummern, die ohne formelle Zuteilung von allen Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes für interne Zwecke ihrer Betriebsdienste
verwendet werden können. Diese Nummern dürfen der Öffentlichkeit nicht bekanntgegeben werden.

3 Das Bundesamt bestimmt die Kurznummern, die von allen Anbieterinnen von
Grundversorgungsdiensten für den Zugang zu den Teilnehmerverzeichnissen verwendet werden müssen.

4 Für die Verwaltung der Kurznummern ohne formelle Zuteilung wird keine Gebühr
erhoben.

5 Das Bundesamt erlässt die technischen und administrativen Vorschriften betreffend die in den Absätzen 1-3 aufgeführten Dienste.


Art. 33

Freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale
Verbindungen

Das Bundesamt kann nach den von der Kommission vorgesehenen Modalitäten
Kurznummern zuteilen, um die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und
internationale Verbindungen zu ermöglichen.


Art. 34

Informationspflicht

1 Die Inhaberinnen von Kurznummern müssen dem Bundesamt auf Ende jedes
Kalenderjahres die Anzahl Anrufe pro Jahr bekanntgeben.

2 Das Bundesamt kann von der Anbieterin von Fernmeldediensten, mit deren Unterstützung die Inhaberin der Kurznummer ihren Dienst betreibt, verlangen, die Anzahl
Anrufe pro Jahr zu bescheinigen.

3. Kapitel:
Adressierungselemente des Numerierungsplans X.121
27 (DNIC)

Art. 35

Zuteilung

1 Auf Antrag teilt das Bundesamt der Gesuchstellerin einen Zehntel-DNIC zu, wenn
diese einen nationalen oder regionalen paketvermittelten Datenübertragungsdienst
anbietet und dieser Dienst nach der ITU-T-Empfehlung X.75 3 mit den entsprechenden internationalen Diensten verbunden ist.

27

Empfehlung der ITU-T. Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion,
Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden.

Adressierungselemente im Fernmeldebereich 19

784.104

2 Der Antrag muss die folgenden Angaben enthalten: a.

den Numerierungsplan des Datennetzes; b.

den Verwendungszweck der Nummern; c.

die Anzahl der effektiven und der vorgesehenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer; d.

die verschiedenen angebotenen Dienste.

3 Die restlichen neun Zehntel des DNIC sind für zukünftige Bedürfnisse reserviert,
im Prinzip für jene der Inhaberin des ersten zugeteilten Zehntel-DNIC.

4 Das Bundesamt kann einen DNIC effektiv zwischen mehreren Inhaberinnen aufteilen, sobald 75 Prozent der für die Schweiz zugeteilten DNIC belegt sind.

5 Es bearbeitet die Gesuche für die Zuteilung eines Zehntel-DNIC in der Reihenfolge ihres Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte DNIC vorhanden sind.28

Art. 36

Neuzuteilung

Jeder zugeteilte DNIC oder zugeteilte Zehntel-DNIC kann durch das Bundesamt
unter Zustimmung der gegenwärtigen Inhaberin sofort einer andern Inhaberin zugeteilt werden.

4. Kapitel: Kommunikationsparameter

Art. 37

Zuteilung eines ADMD-Namens 1 Das Bundesamt teilt der Gesuchstellerin den beantragten ADMD-Namen zu, sofern
dieser Name noch keiner anderen Fernmeldedienstanbieterin in der Schweiz zugeteilt wurde.

2 Es überprüft nicht, ob die Gesuchstellerin berechtigt ist, den beantragten Namen zu
verwenden.

3 Die Inhaberin eines ADMD-Namens muss vor dem Anschluss eines PRMD überprüfen, ob dieses vom Bundesamt zugeteilt wurde.

4 Sie muss dem Bundesamt bis spätestens auf Ende jedes Kalenderjahres die Liste
mit den PRMD-Namen übergeben, die an ihr System angeschlossen sind.


Art. 38

Zuteilung eines PRMD-Namens 1 Das Bundesamt teilt der Gesuchstellerin den beantragten PRMD-Namen zu, sofern
dieser Name noch keiner andern Benutzerin in der Schweiz zugeteilt wurde.

2 Es überprüft nicht, ob die Gesuchstellerin berechtigt ist, den beantragten Namen zu
verwenden.

28

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093).

Fernmeldeverkehr

20

784.104


Art. 39

Zuteilung eines RDN-Namens 1 Das Bundesamt teilt der Gesuchstellerin den beantragten RDN-Namen zu, sofern
dieser Name noch keiner andern Benutzerin in der Schweiz zugeteilt wurde.

2 Es überprüft nicht, ob die Gesuchstellerin berechtigt ist, den beantragten Namen zu
verwenden.

3 Die Inhaberin eines RDN-Namens definiert die Struktur des ihm untergeordneten
Teils des schweizerischen DIT.

4 Wenn sie ein First level DSA betreiben möchte, ist sie verpflichtet: a.

die Verbindung zwischen dem First level-DSA in der Schweiz und jenen der
andern Länder sicherzustellen; b.

die ihr zu diesem Zweck von den Benutzerinnen von First level DSA oder
Second level DSA übergebenen Abfrage- und Antwort-Meldungen unverändert zu übertragen; c.

ihr System 24 Stunden am Tag zu betreiben; d.

dies so zu tun, dass auf die zu den aktualisierten Adressen der Betreiberinnen von Second level DSA gehörenden Daten jederzeit im «Online»-Modus
zugegriffen werden kann.


Art. 40

Zuteilung von NSAP-Adressen 1 Das Bundesamt kann einer Gesuchstellerin eine NSAP-Adresse nach dem Format
ISO-DCC oder ISO-ICD zuteilen, wie sie in der ITU-T-Empfehlung X.21329
ISO/IEC-Norm 834830 definiert ist.

2 Grundlage für die Zuteilung von ISO-DCC NSAP-Adressen bildet die Schweizer
Norm SN 074 02031.

3 Grundlage für die Zuteilung von ISO-ICD NSAP-Adressen bilden die technischen
und administrativen Vorschriften des Bundesamtes.


Art. 41

Gebrauch und Weitervergabe von NSAP-Adressbereichen 1 Die Inhaberin einer NSAP-Adresse kann in Übereinstimmung mit den international geltenden Normen selbst das Format des freien Teils seines Adressierungsbereichs definieren; sie kann diesen Teil Dritten zur Benutzung oder Verwaltung zur
Verfügung stellen.

2 Sie ist dafür verantwortlich, dass die in ihrem Adressbereich zugeteilten NSAPAdressen eindeutig sind.

29

Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,
1211 Genève 20, bezogen werden.

30

Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der internationalen Normierungsorganisation,
1, rue de Varembé, 1211 Genève 20, bezogen werden.

31

Diese Norm kann bei der Schweizerischen Normenvereinigung, Mühlebachstrasse 54,
8008 Zürich, bezogen werden.

Adressierungselemente im Fernmeldebereich 21

784.104

3 Sie kann nur mit Systemen kommunizieren, deren NSAP-Adressen vorschriftsmässig innerhalb der Hierarchie von NSAP-Adressen zugeteilt wurden, die in der ITUT-Empfehlung X.21332 ISO/IEC-Norm 834833, Anhang A, erwähnt ist.34

Art. 42

Zuteilung eines ICD

1 Wer einen ICD-Code nach der ISO/IEC-Norm 652335 benutzen will, muss diesen
beim Bundesamt beantragen.36 2 Erfüllt das Gesuch die erforderlichen Bedingungen, leitet es das Bundesamt an die
für die Zuteilung zuständige internationale Stelle weiter.


Art. 43

Zuteilung eines Objektbezeichners 1 Das Bundesamt teilt der Gesuchstellerin einen Objektbezeichner zu, der von den
der Schweiz zugeteilten Knoten abhängt, wenn: a.

dieser nach den internationalen Normen benutzt wird; b.

der Gesuchstellerin nicht bereits ein anderer Schweizer Objektbezeichner
des gleichen Typs zugeteilt worden ist.37 2 Es definiert die Struktur der Objektbezeichner, die von den der Schweiz zugeteilten Knoten abhängen.38 3 Die Grundlagen betreffend die Zuteilung von Objektbezeichnern bilden die ITU-TEmpfehlung X.20839 und die ISO/IEC-Norm 882440 sowie die Vorschriften des
Bundesamtes.


Art. 44

Zuteilung einer IIN

1 Wer einen IIN-Code nach der ITU-T-Empfehlung E.11841 benutzen will, muss diesen beim Bundesamt beantragen.42 32

Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,
1211 Genève 20, bezogen werden.

33

Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der Internationalen Normierungsorganisation,
1, rue de Varembé, 1211 Genève 20, bezogen werden.

34 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 378).

35

Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der Internationalen Normierungsorganisation,
1, rue de Varembé, 1211 Genève 20, bezogen werden.

36 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 378).

37 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001 (AS 2001 2726).

38 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001 (AS 2001 2726).

39

Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,
1211 Genève 20, bezogen werden.

40

Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der internationalen Normierungsorganisation,
1, rue de Varembé, 1211 Genève 20, bezogen werden.

41

Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,
1211 Genève 20, bezogen werden.

42 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 378).

Fernmeldeverkehr

22

784.104

2 Erfüllt das Gesuch die erforderlichen Bedingungen, so leitet es das Bundesamt an
die für die Zuteilung zuständige internationale Stelle weiter.


Art. 45


43

Zuteilung eines ISPC

1 Auf Antrag teilt das Bundesamt einer Anbieterin eines internationalen öffentlichen
Fernmeldedienstes, der seinerseits mit andern gleichwertigen internationalen Diensten verbunden ist, einen ISPC zu.

2 Es bearbeitet die Gesuche für die Zuteilung eines ISPC in der Reihenfolge ihres
Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte ISPC vorhanden sind.

3 Die Zuteilung erfolgt nach der ITU-T-Empfehlung Q.70844.


Art. 46

Zuteilung eines NSPC

1 Das Bundesamt verwaltet und teilt die nationalen Signalisierungspunkt-Codes des
Zwischennetzes (NI=11) zu.

2 Die Betreiberin einer Fernmeldeanlage verwaltet die Signalisierungspunkt-Codes
ihres eigenen Netzes (NI=10) nach der ITU-T-Empfehlung Q.70545.


Art. 47


46

Zuteilung eines MNC

1 Auf Antrag teilt das Bundesamt einer Anbieterin von Fernmeldediensten einen
Mobile Network Code nach der ITU-T-Empfehlung E.21247 zu.

2 Es bearbeitet die Gesuche für die Zuteilung eines MNC in der Reihenfolge ihres
Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte MNC vorhanden sind.

a48 Zuteilung eines Sechzehntel-CUG Interlock Codes 1 Auf Antrag teilt das Bundesamt einer Anbieterin von Fernmeldediensten Sechzehntel-CUG Interlock Codes nach der ITU-T-Empfehlung Q.76349 zu.

2 Es bearbeitet die Gesuche für die Zuteilung von Sechzehntel-CUG Interlock Codes
in der Reihenfolge ihres Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte CUG
Interlock Codes vorhanden sind.

43 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 378).

44

Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,
1211 Genève 20, bezogen werden.

45

Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,
1211 Genève 20, bezogen werden.

46 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 378).

47

Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,
1211 Genève 20, bezogen werden.

48 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 378).

49

Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,
1211 Genève 20, bezogen werden.

Adressierungselemente im Fernmeldebereich 23

784.104

b50 Zuteilung eines T-MNC für die PMR/PAMR-Funknetze 1 Auf Antrag teilt das Bundesamt einer Anbieterin von Fernmeldediensten einen
Tetra Mobile Network Code nach der ETS-Norm 300 392-1 des ETSI51 zu.

2 Es bearbeitet die Gesuche für die Zuteilung eines T-MNC in der Reihenfolge ihres
Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte T-MNC vorhanden sind.


Art. 48

Zuteilung eines Hersteller-Codes Auf Antrag teilt das Bundesamt einen Hersteller-Code nach der ITU-T-Empfehlung
T.3552 zu.


Art. 49


53

Zuteilung eines Unternehmer-Codes 1 Wer einen Unternehmer-Code nach der ITU-T Empfehlung M.140054 benutzen
will, muss diesen beim Bundesamt beantragen.

2 Erfüllt das Gesuch die erforderlichen Bedingungen, leitet es das Bundesamt an die
für die Zuteilung zuständige internationale Stelle weiter.


Art. 50

Neuzuteilung

Jeder zugeteilte Kommunikationsparameter kann vom Bundesamt unter Zustimmung
der bisherigen Inhaberin sofort einer neuen Inhaberin zugeteilt werden.


Art. 51

Meldepflicht

1 Die Inhaberin muss dem Bundesamt unverzüglich melden, wenn sie einen ihr
zugeteilten Kommunikationsparameter nicht mehr benutzt.

2 Sie teilt dem Bundesamt ferner alle Veränderungen der Angaben mit, die für die
Zuteilung ausschlaggebend waren.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug

Art. 52

1 Das Bundesamt erlässt die notwendigen administrativen und technischen Vorschriften und bestimmt, welche Version der in dieser Verordnung zitierten internationalen Normen und Empfehlungen für die Schweiz gilt.

50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001 (AS 2001 2726).

51

Diese Norm kann beim Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen,
650, route des Lucioles, 06921 Sophia Antipolis, Frankreich, bezogen werden.

52

Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,
1211 Genève 20, bezogen werden.

53 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093).

54

Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,
1211 Genève, bezogen werden.

Fernmeldeverkehr

24

784.104

2 Es kann internationale Vereinbarungen technischen und administrativen Inhalts,
die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, abschliessen.

3 Das Departement beantragt dem Bundesrat eine Änderung dieser Verordnung, um
die Verwendung neuer Adressierungselemente zu berücksichtigen.

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 53

Kennzahlen und Nummernblöcke 1 Bis zum 31. Dezember 1998 stellt die Telekommunikationsunternehmung des
Bundes den Betrieb der Fernkennzahlen 040, 047, 085 und 048, mit Ausnahme der
Nummern 048 50x xxxx, ein.55 2 ...56

3 Bis zum 31. Dezember 2000 stellt die Telekommunikationsunternehmung des
Bundes den Betrieb der Fernkennzahlen 020, 046, 049, 050, 059 und 077 ein.57 4 Bis zum 31. Dezember 2000 stellt die Telekommunikationsunternehmung des
Bundes den Betrieb der Nummern 077 5555, 079 5555 und 089 5555 ein.

4bis Bis zum 30. September 1999 stellt die Telekommunikationsunternehmung des
Bundes den Betrieb des COMBOX-Zuganges 0790 ein.58 5 Sobald der Betrieb der in den Absätzen 1 und 3 aufgeführten Kennzahlen eingestellt worden ist, kann sie das Bundesamt zusammen mit den dazugehörenden
Nummernblöcken sofort neu zuteilen.59

Art. 54

Kurznummern

1 Bis zum 31. Dezember 1999 stellt die Telekommunikationsunternehmung des
Bundes den Betrieb der Nummer 110 ein.

2 Bis zum 31. Dezember 2000 stellt die Telekommunikationsunternehmung des
Bundes den Betrieb der Nummer 150 ein.

3 Die Telekommunikationsunternehmung des Bundes kann die Nummern 151, 155,
156 und 157 für TeleVote, die grüne Nummer und die Telekiosk-Dienstleistungen
bis spätestens zum 31. Dezember 2000 weiterhin nutzen.

4 Die Nummer 152 kann durch die Anbieterinnen von Funkrufdiensten bis spätestens zum 31. Dezember 1999 weiterhin benutzt werden.

55 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998 (AS 1999 378).

56

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093).

57 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093).

58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 378).

59 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093).

Adressierungselemente im Fernmeldebereich 25

784.104

5 Bis zum 31. Dezember 1998 muss der Betrieb der Nummer 144 an die Zuteilungsbedingungen der Nummern für Notrufdienste angepasst werden, insbesondere
bezüglich der landesweiten Verfügbarkeit der Dienstleistungen. Ist dies nicht der
Fall, wird der Betrieb dieser Nummer mit diesem Datum eingestellt.

6 Bis zum 31. Dezember 2006 stellen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten den
Betrieb der Nummer 111 und der Nummern 115x ein.60 7 Sobald der Betrieb der in den Absätzen 1-6 aufgeführten Kurznummern eingestellt
worden ist, kann sie das Bundesamt sofort neu zuteilen.61
a62 Einzelnummern

1 Den Fernmeldedienstanbieterinnen zugeteilte Nummernblöcke in denjenigen Nummernbereichen, welche nach Artikel 24b Absatz 2 bestimmt wurden, gelten auf den
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Einzelnummerzuteilung als widerrufen und fallen
ohne Vergütung an das Bundesamt zurück.

2 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Einzelnummerzuteilung nach Artikel 24b
genutzten Nummern gelten denjenigen Endbenutzerinnen zugeteilt, welche sie zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens nutzen.

3 Für die Einzelnummerzuteilung bestimmte Nummernbereiche sind von der Zuteilung nach Artikel 19 ausgeschlossen.


Art. 55


63

Kommunikationsparameter Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zugeteilten Kommunikationsparameter
dürfen bis zum vorgesehenen Termin zu den bei der Zuteilung gültigen Bedingungen vom bisherigen Inhaber weiterbenützt werden. Wurden kein Termin oder keine
Bedingungen festgesetzt, so dürfen solche Parameter noch bis am 31. Dezember
2002 weiterbenützt werden. Auf Antrag können sie danach auf unbestimmte Zeit
neu zugeteilt werden.


Art. 56

DNIC

Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zugeteilten vollständigen DNIC können noch während fünf Jahren benutzt werden.

60 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001 (AS 2001 2726).

61 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001 (AS 2001 2726).

62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2000 1093). Das Bundesamt kann das Inkrafttretensdatum aufgrund begründeter
Verzögerungen bei der Anpassung der Netzinfrastruktur ändern.

63 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 378).

Fernmeldeverkehr

26

784.104

a64 Verwaltung und Zuteilung der Domain-Namen 1 Die Registerbetreiberin unterbreitet dem Bundesamt innerhalb einer Frist von
sechs Monaten seit Inkrafttreten der Artikel 14ff. einen Entwurf für einen Streitbeilegungsdienst im Sinne von Artikel 14g zur Genehmigung. Der Dienst muss innerhalb von zwölf Monaten seit diesem Datum funktionsfähig sein. In begründeten
Fällen kann das Bundesamt eine Verlängerung dieser Fristen gewähren.

2 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Diensteangebotes der Registerbetreiberin per 1. April 2002 gelten ohne vorherige Genehmigung im Sinne von Artikel 14c Absatz 1. Sie sind dem Bundesamt zur nachträglichen Genehmigung zu
unterbreiten.

3 Die Preise für die Dienste der Registerbetreiberin, die in der Vereinbarung der
Registerbetreiberin mit dem Preisüberwacher festgelegt sind, müssen vom Bundesamt nicht genehmigt werden. Sie bedürfen einer Genehmigung des Bundesamtes
nach Artikel 14c Absatz 2 bei Ablauf der Vereinbarung. Die übrigen am 1. April
2002 verlangten Preise der Registerbetreiberin gelten ohne vorherige Genehmigung
im Sinne von Artikel 14c Absatz 2. Sie sind dem Bundesamt zur nachträglichen
Genehmigung zu unterbreiten.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 57

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2002 (AS 2002 273).

Adressierungselemente im Fernmeldebereich 27

784.104

Anhang65

(Art. 1)

Begriffe und Abkürzungen ADMD (Administration Management Domain). ADMD-Namen: Namen der Anbieterinnen von X.40066/ISO 1002167-Mitteilungsdiensten.

CUG Interlock Code (Closed User Group Interlock Code): Parameter des Signalisierungssystems Nr. 7 nach den ITU-T-Empfehlungen der Reihe Q.70068.

DCC (Data Country Code): Bezeichnung des Formats einer NSAP-Adresse für
nationale OSI-Netzwerke.

Öffentlich zugängliche zentrale Datenbank: Datenbank, die allen Interessierten einen
Echtzeit-Zugang zu Angaben über die Inhaber und Inhaberinnen von DomainNamen ermöglicht.

DIT (Directory Information Tree): Gesamtstruktur des globalen Verzeichnisses nach
der ITU-T-Empfehlung X.50069 und der ISO-Norm 959470.

DNIC (Data Network Identification Code): Code zur Identifikation eines Datenübermittlungsnetzes nach ITU-T-Empfehlung X.12171.

Domain-Name: Alphanumerischer Kommunikationsparameter, der in Verbindung
mit einer IP-Adresse die Identifikation einer insbesondere aus Netzrechnern oder
-servern bestehenden Internet-Domain sowie der Benutzerrechner, die an den Verbindungen in diesem Netz beteiligt sind, ermöglicht.

DSA (Directory System Agent) First level DSA: Verzeichnis-System, das den Eintritt in das globale Verzeichnis nach ITU-T-Empfehlung X.50072 und ISO/IEC-Norm 959473
ermöglicht.

65 Bereinigt

gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998 (AS 1999 378), Ziff. II der V vom 31. Okt. 2001 (AS 2001 2726) und Ziff. II der V vom 19. Dez. 2001, in Kraft seit
1. April 2002 (AS 2002 273).

66

Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,
1211 Genève 20, bezogen werden.

67

Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der internationalen Normierungsorganisation,
1, rue Varembé, 1211 Genève bezogen werden.

68

Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,
1211 Genève 20, bezogen werden.

69

Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,
1211 Genève 20, bezogen werden.

70

Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der internationalen Normierungsorganisation,
1, rue Varembé, 1211 Genève bezogen werden.

71

Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,
1211 Genève 20, bezogen werden.

72

Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,
1211 Genève 20, bezogen werden.

73

Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der internationalen Normierungsorganisation,
1, rue Varembé, 1211 Genève bezogen werden.

Fernmeldeverkehr

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784.104

Second level DSA:Verzeichnis-Systeme, die dem First level DSA hierarchisch untergeordnet sind.

Herstellercode (code de prestataire, ...): Code, der von den Kontrollverfahren der
Telefax-Geräte der Gruppe 3 (keine normalisierten Mittel) verwendet wird und dessen Struktur in der ITU-T-Empfehlung T.3574 spezifiziert ist.

ETSI (European Telecommunications Standard Institute): Europäisches Institut für
Telekommunikationsnormen.

ICD (International Code Designator): Bezeichnung des Formats einer NSAPAdresse für multinationale OSI-Netzwerke.

IEC (International Electrotechnical Commission): Name der internationalen elektrotechnischen Kommission.

Internet- oder IP-Adresse (Internetworking Protocol Addresses): Numerischer Kommunikationsparameter, der die Identifikation einer insbesondere aus Netzrechnern
oder -servern bestehenden Internet-Domain sowie der Benutzerrechner, die an den
Verbindungen in diesem Netz beteiligt sind, ermöglicht.

IIN (Issuer Identifier Number): Identifikationsnummer für Aussteller von internationalen Fernmelde-Kreditkarten gemäss ITU-T-Empfehlung E.11875 und ISO-Norm
7812-276.

ISO (International Organisation for Standardization): Name der internationalen
Normierungsorganisation.

ISPC (International Signalling Point Code): Code für den internationalen Signalisierungspunkt nach der ITU-T-Empfehlung Q.70877.

ITU-T: Normierungsbereich der ITU (Internationale Fernmeldeunion).

MNC (Mobile Network Code): Identifikationscode für ein öffentliches, terrestrisches Mobiltelefonienetz nach der ITU-T-Empfehlung E.21278.

NI (Network Indicator): Netzkennzeichnungsnummer zur Unterscheidung der verschiedenen Signalisierungsnetze.

NSAP (Network Service Access Point). NSAP-Adresse: Information, die der Identifizierung eines OSI-Netzwerk-Zugangspunktes dient.

NSPC (National Signalling Point Code): Code für den nationalen Signalisierungspunkt.

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Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,
1211 Genève 20, bezogen werden.

75

Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,
1211 Genève 20, bezogen werden.

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Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der internationalen Normierungsorganisation,
1, rue Varembé, 1211 Genève bezogen werden.

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Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,
1211 Genève 20, bezogen werden.

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Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,
1211 Genève 20, bezogen werden.

Adressierungselemente im Fernmeldebereich 29

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Objektbezeichner (identificateur d'objet, ...): Numerischer Wert, der die genaue
Identifikation eines Informationselements im Rahmen eines Kommunikationsprozesses erlaubt.

OSI (Open Systems Interconnection): Gesamtheit von Normen und Modell für die
Interkonnektion von offenen Systemen.

PAMR (Public Access Mobile Radio): Öffentliches Mobilfunksystem, wie TETRA
(Terrestrial Trunked Radio), das einer vom ETSI festgelegten Norm entspricht.

PMR (Private Mobile Radio): Privates Mobilfunksystem.

PRMD (Private Management Domain). PRMD-Namen: Namen der Betreiber von
privaten X.40079/ISO 1002180-Mitteilungssystemen.

RDN (Relative Distinguished Name). RDN-Namen: Namen der Verzeichniseinträge,
deren Eindeutigkeit sich auf einen bestimmten Eintrag bezieht und die Bestandteil
eines Verzeichnisnamens (Directory name) bilden.

Registerbetreiberin: Stelle, die beauftragt ist, die Verwaltung des Dienstes des Systems der Domain-Namen sicherzustellen und die Infrastruktur, Organisation, Administration und Verwaltung der «.ch»-«Domains» zu errichten.

T-MNC (Tetra Mobile Network Code): Identifikationscode für ein PMR/PAMRFunknetz nach der ETS-Norm 300 392-1 des ETSI.

Zwischennetz (réseau intermédiaire, ...): Netz für die Entkopplung von Signalisierungsnetzen SS7 (Signalling System Number 7) nach den ITU-T-Empfehlungen der
Reihe Q.70081.

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Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,
1211 Genève 20, bezogen werden.

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Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der internationalen Normierungsorganisation,
1, rue Varembé, 1211 Genève bezogen werden.

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Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,
1211 Genève 20, bezogen werden.

Fernmeldeverkehr

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