01.09.2023 - * / In Kraft
01.01.2021 - 31.08.2023
01.12.2015 - 31.12.2020
01.07.2015 - 30.11.2015
13.01.2015 - 30.06.2015
01.01.2015 - 12.01.2015
01.01.2013 - 31.12.2014
01.01.2010 - 31.12.2012
01.04.2007 - 31.12.2009
01.08.2005 - 31.03.2007
01.02.2005 - 31.07.2005
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01.01.2004 - 31.01.2005
01.04.2003 - 31.12.2003
01.03.2003 - 31.03.2003
01.04.2002 - 28.02.2003
15.11.2001 - 30.03.2002
01.05.2000 - 14.11.2001
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) vom 6. Oktober 1997 (Stand am 1. Februar 2005) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 28 Absatz 2, 62 und 64 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes
vom 30. April 19971 (FMG),2 verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Begriffe und Abkürzungen

Art. 1

Die in der vorliegenden Verordnung verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind im Anhang erklärt.

2. Abschnitt: Verwaltung und Zuteilung der Adressierungselemente

Art. 2

Numerierungspläne und Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter 1

Das Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) erstellt die Numerierungspläne und erlässt die Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter.

Dabei berücksichtigt es die Interessen der Dienstbenutzerinnen und -anbieterinnen.

2

Das Bundesamt kann zur Sicherstellung von genügend Adressierungselementen oder aufgrund internationaler Normen und Empfehlungen die Numerierungspläne und die Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter ändern. Es berücksichtigt dabei die Auswirkungen, welche die Änderung für die Inhaberinnen der Adressierungselemente zur Folge haben wird. Es unterbreitet die Änderung der nationalen Numerierungspläne der Eidgenössischen Kommunikationskommission (Kommission) zur Genehmigung.

AS 1997 2879 1 SR

784.10

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2002 (AS 2002 273).

784.104

Fernmeldeverkehr

2

784.104

3

Es benachrichtigt die Inhaberinnen der Adressierungselemente mindestens 24 Monate vor einer wichtigen Änderung der Numerierungspläne und mindestens sechs Monate vor einer wichtigen Änderung der Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter. In dringenden Fällen oder für weniger wichtige Änderungen sind kürzere Fristen zulässig.

4

Vor der Festlegung oder vor wichtigen Änderungen der Numerierungspläne konsultiert das Bundesamt die interessierten Kreise.

5

Das Bundesamt erlässt die technischen und administrativen Vorschriften für die Umsetzung von Änderungen der Numerierungspläne.3 6 Inhaberinnen von Nummernblöcken müssen ihre Kundinnen und Kunden, denen sie eine oder mehrere Nummern zugeteilt haben, vor wichtigen Änderungen der Numerierungspläne in geeigneter Weise informieren. Sie beginnen mit dieser Informationstätigkeit mindestens sechs Monate vorher.4

Art. 3

Öffentlichkeit Die Numerierungspläne und die Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.


Art. 4

Zuteilung 1 Das Bundesamt teilt auf Gesuch Adressierungselemente zu.

2

Es kann sie provisorisch zuteilen.

3

Es kann die Zuteilung eines Adressierungselementes verweigern, wenn: a. der Verdacht besteht, dass die Gesuchstellerin es zu rechtswidrigen Zwecken missbrauchen wird;

abis5. der Verdacht besteht, dass die Gesuchstellerin die Zuteilung dieses Adressierungselementes in der Absicht beantragt, dessen Zuteilung an andere Interessierte zu verhindern;

b. wichtige technische Gründe oder die Einhaltung internationaler Normen es erfordern;

c. es nicht hauptsächlich für die Verwendung in der Schweiz vorgesehen ist; d. die Verwaltungsgebühren nicht bezahlt werden.

4

Gesuchstellerinnen mit Sitz im Ausland müssen eine Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnen, an welche insbesondere Mitteilungen, Vorladungen und Verfügungen rechtsgültig zugestellt werden können.6 5 Ein Anspruch auf die Zuteilung eines bestimmten Adressierungselementes besteht nicht.7

3

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093).

4

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093).

5

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003 (AS 2003 397).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

7

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

Adressierungselemente im Fernmeldebereich 3

784.104


Art. 5

Gemeinsame Nutzung

Das Bundesamt kann mehreren Inhaberinnen Adressierungselemente für die gemeinsame Nutzung zuteilen.


Art. 6

Untergeordnete Adressierungselemente Können auf ein Adressierungselement untergeordnete Elemente, zum Beispiel ein Name oder eine Unteradresse, folgen, so kann das Bundesamt die Inhaberin ermächtigen, diese unter Berücksichtigung der internationalen Normen zu bestimmen und zuzuteilen.


Art. 7

Nutzungsdauer und Neuzuteilung 1

Adressierungselemente werden in der Regel unbefristet zugeteilt.

2

Adressierungselemente, an denen die Nutzungsberechtigung erloschen ist, werden frühestens sechs Monate nach dem Erlöschungsdatum neu zugeteilt. Ausnahmsweise können Adressierungselemente sofort neu zugeteilt werden.


Art. 8

Nutzungszweck 1 Die Inhaberin darf die ihr zugeteilten Adressierungselemente nur für die bei der Zuteilung festgelegten Zwecke verwenden.

2

Sie kann beim Bundesamt die Bewilligung für die Abänderung des Nutzungszwecks der ihr zugeteilten Adressierungselemente beantragen. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn der neue Nutzungszweck die Bedingungen für die Zuteilung der entsprechenden Adressierungselemente erfüllt.


Art. 9

Informationen über die Adressierungselemente 1

Das Bundesamt macht Informationen über die von ihm zugeteilten Adressierungselemente und deren Nutzungszweck, über den Namen und die Adresse ihrer Inhaberinnen und Inhaber sowie, falls ihr Sitz im Ausland ist, über ihre Korrespondenzadresse in der Schweiz der Öffentlichkeit zugänglich. Es kann diese Informationen durch Abrufverfahren zugänglich machen.8 2

Im Bereich der einzeln zugeteilten Nummern gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht für die Nummernkategorie 0878.9

Art. 10

Verfügungen des Bundesamtes Bestehen über die Verwendung bestimmter Adressierungselemente keine Vorschriften, so legt das Bundesamt diese sowie die Verwaltungsgebühren im Einzelfall fest.

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

9

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 397).

Fernmeldeverkehr

4

784.104


Art. 11

Widerruf 1 Das Bundesamt kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn:

a. eine Änderung der Numerierungspläne oder der Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter dies erfordert;

b.10 die Inhaberin der Adressierungselemente das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften des Bundesamtes oder die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung, missachtet;

c.11 die Inhaberin alle oder einen Teil der ihr zugeteilten Adressierungselemente nicht mehr oder nicht hauptsächlich in der Schweiz verwendet; d. die Inhaberin die fälligen Verwaltungsgebühren nicht bezahlt; e. andere wichtige Gründe wie internationale Empfehlungen, Normen oder Harmonisierungen es erfordern.

2

Als vorläufige Massnahme kann das Bundesamt anordnen, dass die betreffenden Adressierungselemente ausser Betrieb gesetzt werden.


Art. 12

Wirkung des Widerrufs 1

Der Widerruf von Numerierungselementen tritt 18 Monate, der Widerruf von Kommunikationsparametern drei Monate nach der Eröffnung der Widerrufsverfügung in Kraft. Sind durch den Widerruf keine Benutzerinnen und Benutzer betroffen oder erfolgt dieser nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b-e oder Artikel 24g, so können diese Fristen verkürzt oder es kann auf deren Ansetzung verzichtet werden.12 2 Mit dem Widerruf der Adressierungselemente werden auch die untergeordneten Adressierungselemente widerrufen.

Kapitel 1a13: Übertragung der Verwaltung von Adressierungselementen an Dritte 1. Abschnitt: Allgemeine Regeln

Art. 13

Übertragungsverfahren 1 Das Bundesamt kann die Verwaltung und Zuteilung von besonderen Adressierungselementen an Dritte (Beauftragte) übertragen.

2

Es bezeichnet die Beauftragten. Zu diesem Zweck kann es die Voraussetzungen für die Ausübung der übertragenen Tätigkeit festlegen oder eine öffentliche Ausschreibung durchführen.

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2002 (AS 2002 273).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2002 (AS 2002 273).

Adressierungselemente im Fernmeldebereich 5

784.104

3

Es regelt notwendigenfalls die Einzelheiten des Übertragungsverfahrens. Diese müssen den Grundsätzen der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz folgen und die Vertraulichkeit der Angaben der Bewerberinnen gewährleisten.

a Übertragungsform

Die Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen an Dritte muss in Form einer Bewilligung oder eines Vertrags übertragen werden.

b Übertragungsdauer

1

Die Bewilligung oder der Vertrag wird vom Bundesamt auf eine bestimmte Dauer erteilt oder ausgefertigt. Es legt diese Dauer nach der Art und der Bedeutung der übertragenen Verwaltung und Zuteilung der Adressierungselemente fest.

2

Es kann die Bewilligung oder den Vertrag erneuern.

c Übertragung von wesentlichen Aufgaben Die gesamte oder teilweise Übertragung der durch eine Bewilligung oder einen Vertrag vorgesehenen wesentlichen Aufgaben ist nur mit Zustimmung des Bundesamtes möglich.

d Änderung der Bewilligung oder des Vertrags 1

Das Bundesamt kann einzelne Bestimmungen der Bewilligung oder des Vertrags vor Ablauf ihrer Dauer veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen anpassen, wenn die Änderung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist.

2

Die Beauftragte wird angemessen entschädigt, wenn die Änderung der Bewilligung oder des Vertrags einen finanziellen Schaden im Zusammenhang mit der übertragenen Verwaltung und Zuteilung der Adressierungselemente bewirkt.

e Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen durch die Beauftragten 1

Die Beauftragten verwalten die Adressierungselemente auf zweckmässige und geeignete Weise. Sie teilen die Adressierungselemente auf transparente und nichtdiskriminierende Weise zu.

2

Die Artikel 4-12 gelten sinngemäss für die Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen durch die Beauftragten.

3

Das Bundesamt kann in der Bewilligung oder im Vertrag besondere Regeln für die Verwaltung und die Verwendung der Adressierungselemente durch die Beauftragten festlegen.

Fernmeldeverkehr

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784.104

f Tätigkeitsjournal

1

Die Beauftragten vermerken ihre Aktivitäten im Zusammenhang mit der Zuteilung, dem Widerruf und der Ausserbetriebsetzung von Adressierungselementen in einem Tätigkeitsjournal.

2

Sie bewahren die Eintragungen in diesem Journal sowie die entsprechenden Belege während zehn Jahren auf.

g Informationspflicht

1

Die Beauftragten müssen dem Bundesamt alle Auskünfte geben und alle Dokumente unterbreiten, die für den Vollzug dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Das Bundesamt kann insbesondere die Liste der zugeteilten Adressierungselemente und eine Kopie des Tätigkeitsjournals verlangen.

2

Die Beauftragten stellen dem Bundesamt die zur Erstellung einer amtlichen Statistik erforderlichen Angaben unentgeltlich zur Verfügung. Im Übrigen gelten sinngemäss die Artikel 73-80 der Verordnung vom 31. Oktober 200114 über Fernmeldedienste.

h Preise

1

Die Beauftragten legen die Preise für ihre Dienste der Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen nach eigenem Ermessen fest, sofern auf dem betreffenden Markt wirksamer Wettbewerb herrscht.

2

Die Preise für einzelne Dienste können der Genehmigungspflicht durch das Bundesamt unterstellt werden, insbesondere wenn für ein Diensteangebot kein Wettbewerb vorhanden ist.

3

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) kann Preisobergrenzen festlegen, insbesondere wenn das Preisniveau auf einem bestimmten Markt auf Missbräuche schliessen lässt.

i Aufsicht

1

Das Bundesamt wacht darüber, dass die Beauftragten das anwendbare Recht, insbesondere diese Verordnung und ihre Ausführungsbestimmungen, sowie ihre Bewilligung oder ihren Vertrag einhalten. Es kann einzelne Aufsichtsaufgaben privatrechtlichen Organisationen übertragen und mit diesen zusammenarbeiten.

2

Es kontrolliert in der Regel einmal pro Jahr die Verwaltung der Adressierungselemente durch die Beauftragten.

3

Sind Anzeichen vorhanden, dass eine Beauftragte ihren in der vorliegenden Verordnung, deren Ausführungsbestimmungen, der Bewilligung oder dem Vertrag festgelegten Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, so führt das Bundesamt eine Überprüfung durch. Die Beauftragte muss den Zutritt zu ihren Räumlichkeiten und Anlagen gewähren und alle nützlichen Informationen liefern.

14 SR 784.101.1

Adressierungselemente im Fernmeldebereich 7

784.104

4

Wird auf Grund der Überprüfung festgestellt, dass die Beauftragte ihre Verpflichtungen nicht oder nicht mehr erfüllt, so trägt sie die Kosten für die Überprüfung.

j Aufsichtsmassnahmen

1

Erfüllt die Beauftragte ihre Verpflichtungen nicht mehr, so kann das Bundesamt: a. sie auffordern, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt; die Beauftragte muss der Behörde mitteilen, was sie unternommen hat; b. von ihr verlangen, die Einnahmen, die sie bei der Rechtsverletzung erzielt hat, an den Bund abzuliefern; c. die Bewilligung oder den Vertrag durch Auflagen ergänzen; d. die Bewilligung oder den Vertrag einschränken oder suspendieren oder im Sinne von Artikel 13k Absatz 1 mit sofortiger Wirkung die Bewilligung entziehen oder den Vertrag auflösen.

2

Das Bundesamt kann von Amtes wegen vorsorgliche Massnahmen verfügen.

k Ende der übertragenen Tätigkeit 1

Das Bundesamt entzieht die Bewilligung oder löst den Vertrag ohne Entschädigung auf, wenn eine Beauftragte die Voraussetzungen für die Ausübung der übertragenen Tätigkeit nicht mehr erfüllt, ihre Tätigkeit eingestellt hat oder in Konkurs geraten ist. Es kann die Bewilligung oder den Vertrag gegen angemessene Entschädigung der Beauftragten entziehen oder auflösen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse verändert haben und der Entzug oder die Auflösung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist.

2

Es überträgt die Verwaltung und Zuteilung der betreffenden Adressierungselemente an eine neue Beauftragte. Es übernimmt diese Aufgabe selbst, falls sich keine Bewerberin gemeldet hat oder keine Bewerberin die Voraussetzungen für die Ausübung der übertragenen Tätigkeit erfüllt.

3

Die Inhaberinnen behalten gegenüber der neuen Beauftragten oder gegenüber dem Bundesamt ihre Ansprüche auf die ihnen zugeteilten Adressierungselemente.

4

Die Beauftragte oder im Konkursfall die Konkursmasse ist verpflichtet, mit der neuen Beauftragten oder mit dem Bundesamt zusammenzuarbeiten und ihnen jede technische und organisatorische Hilfe und Unterstützung zu leisten, die zur Sicherstellung der Kontinuität und Sicherheit der übertragenen Verwaltung der Adressierungselemente notwendig ist. Sie ist insbesondere verpflichtet, ihr Tätigkeitsjournal sowie die übrigen Angaben oder Informationen, die Datenbanken sowie die für die Weiterführung der übertragenen Aufgabe unerlässliche technische oder informatische Infrastruktur bereitzustellen. Die Beauftragte hat Anspruch auf eine auf dem Nutzwert ihrer Unterstützung basierende Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung wird auf Verlangen vom Bundesamt festgesetzt.

Fernmeldeverkehr

8

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5

Die Beauftragte oder im Konkursfall die Konkursmasse wacht darüber, dass den Inhaberinnen, denen sie Adressierungselemente zugeteilt hat, die Einstellung ihrer Tätigkeiten und die Vorgehensweise für die Wahrung ihrer Ansprüche bekannt sind.

l Personendaten

1

Die Beauftragten dürfen die Personendaten ihrer Kundinnen und Kunden bearbeiten, soweit und solange dies notwendig ist für die übertragene Verwaltung der Adressierungselemente, für die Ausübung ihrer Aufgaben und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die in der vorliegenden Verordnung und deren Ausführungsbestimmungen festgelegt sind, sowie für den Erhalt des für die entsprechenden Leistungen geschuldeten Entgelts. 2

Im Übrigen richten sich die Informationsbearbeitung durch die Beauftragten und ihre Beaufsichtigung nach den für die Bundesorgane geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199215 über den Datenschutz.

m Technische und administrative Vorschriften 1

Das Bundesamt kann den Beauftragten vorschreiben, Vorschläge für Numerierungspläne oder für Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter zu machen oder bei deren Ausarbeitung mitzuwirken.

2

Es legt die Numerierungspläne fest und erlässt die von den Beauftragten vorgeschlagenen Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter. Es veröffentlicht sie.

2. Abschnitt: Der Domain «.ch» untergeordnete Domain-Namen

Art. 14

Verwaltung Die vorliegenden Bestimmungen über die Domain-Namen regeln die Verwaltung und Zuteilung der Internet-Domains der zweiten Ebene, die der Domain «.ch» untergeordnet sind («.ch»-Domains). Das Bundesamt kann bei Bedarf die Anwendung bestimmter Regeln auf untergeordnete Ebenen ausdehnen.

a Registerbetreiberin

1

Das Bundesamt bezeichnet die Registerbetreiberin. Es schliesst mit ihr einen verwaltungsrechtlichen Vertrag ab.

2

Die Registerbetreiberin hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Sicherstellung der Installation, Verwaltung und Wartung der für die Zuteilung und Verwaltung der «.ch»-Domains erforderlichen technischen Infrastruktur;

15 SR

235.1

Adressierungselemente im Fernmeldebereich 9

784.104

b. Sicherstellung eines zuverlässigen und kompetenten Betriebs des Systems der Domain-Namen für die Domain «.ch» nach den geltenden technischen Normen; c. Bereitstellung von Diensten der Zuteilung und Verwaltung der «.ch»Domains für die Nutzerinnen und Nutzer des Internets;

d. Sicherstellung der Installation, Verwaltung und Wartung einer öffentlichen zentralen Datenbank, die allen Interessierten einen Echtzeit-Zugang zu Angaben über die Inhaberinnen von Domain-Namen nach Artikel 14h Absatz 1 gewährleistet; e. Ergreifen geeigneter Massnahmen zur Sicherstellung von Zuverlässigkeit, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit, Sicherheit und Betrieb der unter den Buchstaben a und d genannten Infrastruktur; f. Aufsicht darüber, dass die unter den Buchstaben a und d genannte Infrastruktur dem Stand der Technik und den internationalen Standards für das System der Domain-Namen entspricht;

g. Gewährleistung, dass sie im Rahmen ihrer Aufgaben der Zuteilung und Verwaltung der «.ch»-Domains zur Stabilität des Systems der DomainNamen beiträgt.

b Pflichten der Registerbetreiberin 1

Die Registerbetreiberin muss Personal mit den für die Erfüllung der in Artikel 14a Absatz 2 genannten Aufgaben erforderlichen Qualifikationen und Fachkenntnissen beschäftigen. Sie bezeichnet eine technisch verantwortliche Person.

2

Sie muss bestätigen, dass sie Versicherungen mit einer ausreichenden Deckung für ihre Tätigkeiten der Verwaltung und Zuteilung von Domain-Namen abgeschlossen hat.

3

Vorbehaltlich der Fälle von Nichtzahlung oder zweifelhafter Zahlungsfähigkeit ist die Registerbetreiberin verpflichtet, ihre Dienste allen Nutzerinnen und Nutzern des Internets anzubieten. Im Falle von Nichtzahlung oder zweifelhafter Zahlungsfähigkeit kann sie Sicherheiten verlangen, die zum Zinssatz von Sparkonten verzinst werden. Die Höhe dieser Sicherheiten darf den Betrag nicht überschreiten, der zur Deckung des voraussichtlichen Risikos der Registerbetreiberin notwendig ist.

4

Die Registerbetreiberin ist verpflichtet, denjenigen, die Domain-Namen zugunsten Dritter zuteilen und verwalten wollen, ein Grosshandelsangebot zu unterbreiten.16 5 Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198717 über das Internationale Privatrecht und des Übereinkommens vom 16. September 198818 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen unterstellt sie Streitigkeiten

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

17 SR

291

18 SR

0.275.11

Fernmeldeverkehr

10

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im Zusammenhang mit der ihr übertragenen Verwaltung und Zuteilung der DomainNamen schweizerischem Recht und schweizerischer Gerichtsbarkeit.

c Genehmigung

1

Die Registerbetreiberin legt die allgemeinen Geschäftsbedingungen ihres Diensteangebotes fest und unterbreitet sie dem Bundesamt zur Genehmigung.

2

Sie setzt die Preise für ihre Dienste auf Grund der entstandenen Kosten und der Notwendigkeit einen angemessenen Gewinn zu erzielen fest. Sie unterbreitet die Preise dem Bundesamt zur Genehmigung.

3

Das Bundesamt muss die Genehmigung innerhalb einer Frist von 90 Tagen seit Eingang aller erforderlichen Informationen erteilen oder verweigern.

d Internationale Beziehungen 1

Die Registerbetreiberin schliesst mit der Dachorganisation für die Verwaltung der Domain-Namen auf internationaler Ebene einen Vertrag ab. Vor der Unterzeichnung wird der Vertrag vom Bundesamt genehmigt.

2

Die Registerbetreiberin arbeitet gemeinsam mit dem Bundesamt in geeigneten internationalen Foren und Organisationen mit, die sich mit Fragen im Zusammenhang mit Domain-Namen befassen, und wahrt die Interessen der Schweiz in diesem Bereich.

e Vertrag

1

Der Vertrag wird schriftlich auf eine bestimmte Dauer abgeschlossen. Die Registerbetreiberin stellt dem Bundesamt alle zum Vertragsabschluss erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung.

2

Änderungen in Bezug auf die Voraussetzungen, auf Grund derer der Vertrag abgeschlossen worden ist, müssen dem Bundesamt gemeldet werden.

3

Gesuche um Erneuerung des Vertrags sind spätestens drei Monate vor dessen Ablauf einzureichen.

4

Das Bundesamt kann den Vertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von mindestens zwölf Monaten auflösen, wenn ausgewiesene gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedürfnisse oder der Stand der Technik dies erfordern (Art. 14i).

f Verwaltung und Zuteilung der Domain-Namen 1

Die Registerbetreiberin teilt die Domain-Namen auf Gesuch und nach der Reihenfolge der Gesuchseingänge zu.

2

Sie überprüft nicht, ob eine Gesuchstellerin berechtigt ist, die alphanumerischen Bezeichnungen des verlangten Domain-Namens zu verwenden. Streitigkeiten über die privaten Rechte Dritter an einer alphanumerischen Bezeichnung eines DomainNamens richten sich nach den zivilrechtlichen Bestimmungen.

Adressierungselemente im Fernmeldebereich 11

784.104

3

Artikel 4 Absätze 2, 3 Buchstaben a, abis und c und 5 sowie die Artikel 5, 7 Absatz 2, 8, 9 und 11 Absatz 1 Buchstabe c gelten nicht für die Verwaltung und Zuteilung der Domain-Namen. Die Verwendung untergeordneter Adressierungselemente durch die Inhaberin im Sinne von Artikel 6 ist von der Bewilligung durch die Registerbetreiberin ausgenommen.19 4 Das Bundesamt kann die Zuteilung einzelner Bezeichnungskategorien reservieren, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es erfordert oder sich die Anpassung an internationale Empfehlungen als notwendig erweist.

5

Wer sich um die Zuteilung eines Domain-Namens bewirbt, muss über die Existenz von und die Möglichkeiten des Zugangs zu den Verzeichnissen der auf Grund der schweizerischen Gesetzgebung oder von internationalen Übereinkommen geschützten Kennzeichen oder, wo solche öffentlich zugänglichen Verzeichnisse fehlen, zu den entsprechenden Rechtsgrundlagen informiert werden.

g Streitbeilegungsdienst 1

Die Registerbetreiberin schafft einen Streitbeilegungsdienst.

2

Sie bestimmt die Organisation und das Verfahren. Dieses muss gerecht, rasch und kostengünstig sein. Die Vorschriften über die Streitbeilegung richten sich nach den bewährten Praktiken in diesem Bereich.

3

Die Organisationsstruktur, die Vorschriften über die Streitbeilegung, die Verfahrensvorschriften und die Ernennung der Mitglieder, die den Streit entscheiden, bedürfen der Genehmigung des Bundesamtes. Dieses hört zuvor das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum und das Bundesamt für Justiz an.

4

Die Klage bei einem Zivilrichter bleibt vorbehalten.

5

Die Registerbetreiberin kann die vom Streitbeilegungsdienst getroffenen Entscheide veröffentlichen oder veröffentlichen lassen. Die Veröffentlichung kann über ein Abrufverfahren erfolgen.20

h Öffentlich zugängliche Angaben 1

Die öffentlich zugängliche zentrale Datenbank nach Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe d muss folgende Angaben enthalten:

a.21 Bezeichnung des zugeteilten Domain-Namens und entsprechender ACEString;

b. vollständiger Name des Inhabers oder der Inhaberin des betreffenden Domain-Namens;

c. Postadresse des Wohn- oder Geschäftssitzes des Inhabers oder der Inhaberin, mit Angabe des Strassennamens oder einer Postfachnummer, des Ortes, der Postleitzahl, des Bundesstaates oder der Provinz (des Kantons für die Schweiz) und des Landes; 19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

Fernmeldeverkehr

12

784.104

d. wenn es sich bei der Inhaberin um eine juristische Person, eine Kollektivoder eine Kommanditgesellschaft handelt, die Namen der mit ihrer Vertretung betrauten natürlichen Personen;

e. E-Mail-Adresse des Inhabers oder der Inhaberin; f. Name, E-Mail-Adresse und Postadresse der technisch verantwortlichen Person, mit Angabe des Strassennamens oder einer Postfachnummer, des Ortes, der Postleitzahl, des Bundesstaates oder der Provinz (des Kantons für die Schweiz) und des Landes;

g. die Daten der Zuteilung des betreffenden Domain-Namens und der letzten Änderung dieser Zuteilung.

2

Die Registerbetreiberin trifft geeignete Massnahmen, um die missbräuchliche Verwendung der öffentlich zugänglichen Angaben, insbesondere ihre Verwendung zu Werbe- oder Verkaufsförderungszwecken, zu verhindern.

i Überprüfung

Das Bundesamt überprüft periodisch, ob das System der einzigen Registerbetreiberin nach den Artikeln 14ff. den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnissen und dem Stand der Technik entspricht.


Art. 15

Aufgehoben 3. Abschnitt: Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste22
a 23 Geltungsbereich

1

Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln die Verwaltung und Zuteilung der für SMS- und MMS-Inhaltsdienste verwendeten Adressierungselemente (Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste).

2

Das Bundesamt kann Ausführungsbestimmungen zu untergeordneten Adressierungselementen erlassen, insbesondere über die im Zusammenhang mit den Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste verwendeten Schlüsselwörter.

b 24 Format

Die Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste bestehen aus drei bis fünf Ziffern, wobei die erste Ziffer eine solche von 1 bis 9 sein muss.

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

Adressierungselemente im Fernmeldebereich 13

784.104

c 25 Übertragung

1

Die Verwaltung und die Zuteilung von Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste sind bewilligungspflichtig. Das Bundesamt erteilt auf Gesuch jeder Fernmeldedienstanbieterin, die den Zugang zu solchen Diensten anbieten will und Gewähr für die Einhaltung ihrer Pflichten bietet, eine Bewilligung.

2

Die Bewilligung wird für eine unbefristete Dauer erteilt.

3

Das Bundesamt publiziert die Liste der Anbieterinnen, denen eine Bewilligung erteilt wurde.

d 26 Pflichten

1

Inhaberinnen einer Bewilligung zur Verwaltung und Zuteilung von Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste haben die folgenden Pflichten: a. Aufbau von Verwaltungs- und Zuteilungsverfahren, die transparent, nicht diskriminierend und mit den anderen Anbieterinnen von Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste koordiniert sind; b. Sammlung und Aktualisierung der Daten über die Inhaberinnen und Inhaber der von ihnen zugeteilten Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste; c. Sicherstellung einer effizienten Verwaltung der Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste, namentlich durch die Einrichtung eines Systems für die Wiederverwendung von nicht oder nicht mehr verwendeten Nummern.

2

Sie definieren die Kurznummernbereiche, die ausschliesslich der Bereitstellung von Unterhaltungsdiensten für Erwachsene vorbehalten sind, und stellen sicher, dass diese Dienste nur über Nummern dieser Bereiche angeboten werden.

3

Sie ermöglichen ihren Teilnehmerinnen und Teilnehmern unentgeltlich, den Zugang zu den von ihnen zugeteilten Kurznummern für alle kostenpflichtigen SMS- und MMS-Dienste oder nur für die SMS- und MMS-Dienste zur Unterhaltung von Erwachsenen zu sperren. Diese Möglichkeit muss auch die Sperrung des Empfangs der entsprechenden SMS- und MMS-Dienste umfassen.

e 27 Zuteilung

1

Das Bundesamt kann die Zuteilung von bestimmten Kurznummernbereichen vorbehalten oder ihre Verwendung nur unter bestimmten Voraussetzungen bewilligen.

2

Die Inhaberinnen einer Bewilligung teilen die Kurznummern für SMS- und MMSDienste auf Gesuch in der Reihenfolge der Gesuchseingänge zu.

3

Sie koordinieren die Zuteilung untereinander so, dass den Gesuchstellerinnen von allen Anbieterinnen die gleiche Nummer zugeteilt werden kann.

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

26 In Kraft seit 1. Okt. 2005.

27 In Kraft seit 1. Okt. 2005.

Fernmeldeverkehr

14

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f 28 Öffentlich zugängliche Angaben 1

Die Inhaberinnen einer Bewilligung müssen mindestens die folgenden Daten im Sinne von Artikel 15d Absatz 1 Buchstabe b öffentlich zugänglich machen: a. Kurznummer für SMS- und MMS-Dienste; b. vollständiger Name der Inhaberin oder des Inhabers der betreffenden Kurznummer;

c. Adresse des Wohn- oder Geschäftssitzes der Inhaberin oder des Inhabers; d. Korrespondenzadresse in der Schweiz, wenn die Adresse der Inhaberin oder des Inhabers nach Buchstabe c nicht in der Schweiz ist; e. bei Dienstangeboten, welche vorgängig angenommen werden müssen und die Übertragung von mehreren Informationseinheiten beinhalten können («Push»-Dienste), die Schlüsselwörter zur Deaktivierung dieser Dienste.

2

Diese Daten müssen durch Abrufverfahren zugänglich sein.

2. Kapitel:

Adressierungselemente des Numerierungsplans E.16429 1. Abschnitt: Kennzahlen

Art. 16

Format Die Kennzahlen werden grundsätzlich aus zwei Ziffern gebildet, denen die Verkehrsausscheidungsziffer 0 vorangestellt ist (Format=0xx). Das Bundesamt kann sie durch Zusatzziffern erweitern.


Art. 17

Zuteilung 1 Das Bundesamt kann den Anbieterinnen von Fernmeldediensten Kennzahlen zuteilen für:

a. den Übergang von einem Fernmeldenetz auf ein anderes; b. den Zugang zu Sonderdiensten wie dem Grenzverkehr oder zu Diensten mit mindestens 400 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern wie Sprach-Mitteilungsdienste; c. die Sicherstellung des internen Netzbetriebs durch die Dienstanbieterin; d.30 Verbindungssteuerungsadressen (routing numbers).

28 In Kraft seit 1. Okt. 2005.

29 Empfehlung der ITU-T. Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden.

30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093).

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2

Die Kennzahlen werden nur zugeteilt, wenn keine anderen Lösungen zur Erreichung der in Absatz 1 erwähnten Ziele vorhanden sind oder wenn diese Lösungen für die Anbieterin von Fernmeldediensten oder ihre Benutzerinnen unzumutbare Konsequenzen hätten.


Art. 18

Verwendung von Kennzahlen ohne formelle Zuteilung 1

Das Bundesamt bestimmt die Kennzahlen, welche die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ohne formelle Zuteilung verwenden können oder müssen.31 2

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen dem Bundesamt jährlich diejenigen Dienste melden, die sie unter Benutzung von Kennzahlen ohne formelle Zuteilung anbieten.

2. Abschnitt: Zuteilung von Rufnummern in Blöcken32

Art. 19

Nummernblöcke 1 Rufnummern für Teilnehmerinnen werden in Blöcken von 10 000 einzelnen aufeinanderfolgenden Nummern zugeteilt.

2

Rufnummern für Dienstidentifikation werden in Blöcken von 1000 einzelnen aufeinanderfolgenden Nummern zugeteilt.


Art. 20

Primärzuteilung 1 Das Bundesamt teilt jeder Anbieterin, die in der Schweiz mittels Adressierungselementen des Numerierungsplans E.164 Fernmeldedienste anbieten will, einen Nummernblock zu.

2

Es kann einen oder mehrere zusätzliche Nummernblöcke derselben Kategorie zuteilen, wenn:

a. die Anbieterin von Fernmeldediensten nachweist, dass sie durchschnittlich 50 Prozent oder mehr der von ihr verwalteten Nummern ihren Teilnehmerinnen und Teilnehmern zugeteilt hat; oder b. wichtige technische oder wirtschaftliche Gründe dies rechtfertigen.

3

Das Bundesamt legt die Bedingungen der Zuteilung fest.


Art. 21

Inhalt des Gesuchs

Im Gesuch sind anzugeben: a. die Art des Fernmeldedienstes, den die Gesuchstellerin anbieten will; b. der Name, unter dem der Dienst angeboten werden wird und die Beschreibung des Angebots;

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001 (AS 2001 2726).

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

Fernmeldeverkehr

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c. das Datum der Inbetriebnahme des Dienstes; d. die geographische Ausdehnung des betreffenden Netzes oder Dienstes; e. die Planung der Benutzung der Nummern über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren.


Art. 22

Informationspflicht 1 Die Inhaberin von Nummernblöcken macht dem Bundesamt auf Ende jedes Kalenderjahres pro zugeteilten Nummernblock folgende Angaben:

a. Anzahl Nummern, die ihren Teilnehmerinnen und Teilnehmern zugeteilt sind;

b. Anzahl Nummern, die für ihre eigenen Zwecke genutzt werden; c. Anzahl Nummern, die portiert wurden; d. Anzahl Nummern, die frei sind.

1bis

Das Bundesamt kann weitere Informationen zu den in Absatz 1 erwähnten Angaben verlangen.33 2

Diese Informationen müssen auf den 20. November jedes Jahres oder auf den letzten Arbeitstag vor diesem Datum hin ermittelt werden.


Art. 23

Untergeordnete Zuteilungen

1

Jede Inhaberin eines Nummernblocks kann Nummern daraus ihrerseits weiter zuteilen.

2

Sie muss dafür sorgen, dass die Empfängerinnen der Nummern: a. die ihr auferlegten Bedingungen einhalten, wenn sie ihrerseits die Nummern weiter zuteilen;

b. Nummern nicht ohne ihre Kontrolle weiter zuteilen können; c. ihr die in Artikel 22 verlangten Informationen liefern.

3

Teilt die Inhaberin eines Nummernblocks in der Mobiltelefonie Nummern daraus für Prepaid-Anwendungen zu, so muss sie überwachen, ob diese Nummern genutzt werden. Werden innerhalb von 24 Monaten keine Verbindungen von und zu einer solchen Nummer hergestellt, so muss sie die Nummer ausser Betrieb nehmen und spätestens zwölf Monate nach Ausserbetriebnahme für die Zuteilung an neue Kundinnen und Kunden bereitstellen.34 33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093).

34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003 (AS 2003 397).

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Art. 24

Widerruf Das Bundesamt kann die Zuteilung von Nummernblöcken widerrufen, wenn über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren weniger als 5 Prozent der zugeteilten Nummern von der Kundschaft der Fernmeldedienstanbieterin verwendet worden sind.

2a. Abschnitt: Verwendung von Rufnummern ohne formelle Zuteilung35

a36 ...37 1 Das Bundesamt bestimmt die Rufnummern, die ohne formelle Zuteilung genutzt werden können oder müssen, und erlässt dazu die technischen und administrativen Vorschriften.

2

Für die Verwaltung der Rufnummern ohne formelle Zuteilung wird keine Gebühr erhoben.

2b. Abschnitt: Zuteilung von Einzelnummern38
b 39 Allgemeine Bestimmungen

1

Rufnummern für Dienstidentifikation und persönliche Nummern können einzeln zugeteilt werden.

2

Das Bundesamt bestimmt die Nummernbereiche, aus denen Nummern einzeln zugeteilt werden, und legt die Nutzung fest.

3

Es führt eine Liste der einzeln zugeteilten Nummern. Im Weiteren müssen die Fernmeldedienstanbieterinnen über die Informationen verfügen, bei welcher Fernmeldedienstanbieterin eine zugeteilte Nummer in Betrieb steht und welche Modalitäten für die zugehörigen Verbindungen zu beachten sind. Das Bundesamt erlässt die entsprechenden technischen und administrativen Vorschriften.

c 40 Zuteilung 1 Das Bundesamt teilt juristischen und natürlichen Personen eine oder mehrere Nummern zu, wenn sie diese für den dafür festgelegten Dienst nutzen wollen. Die Zuteilungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt.

35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093).

37 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001 (AS 2001 2726). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

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2

Das Zuteilungsgesuch muss mindestens enthalten: a. Name und Adresse; b. Art des Dienstes; c. die gewünschte Nummer.

d 41 Alphanumerische Bezeichnung 1

Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können für die letzten sechs Ziffern einer beantragten Nummer eine alphanumerische Bezeichnung gemäss ITU-T Empfehlung E.16142 melden. Sie müssen selber sicherstellen, dass sie die alphanumerische Bezeichnung einer Nummer nutzen dürfen. Das Bundesamt überprüft nicht, ob sie berechtigt sind, die alphanumerische Bezeichnung einer Nummer zu verwenden. Die Behandlung von Verletzungen privater Rechte Dritter an einer alphanumerischen Bezeichnung einer Nummer richtet sich nach den zivilrechtlichen Bestimmungen.

2

Die Inhaberin oder der Inhaber der Nummer darf für die letzten sechs Ziffern nur die bei deren Zuteilung gemeldete alphanumerische Bezeichnung nutzen. Für die Bekanntgabe der Nummer kann sie oder er diese Bezeichnung am Ende mit weiteren alphanumerischen Zeichen ergänzen. Die Fernmeldedienstanbieterinnen sind verpflichtet, die ergänzten Zeichen beim Verbindungsaufbau zu ignorieren.

e 43 Nutzungsbedingungen

1

Der Betrieb von Programmen des Typs PC-Dialer oder Web-Dialer oder von ähnlichen Programmen, die über eine Rufnummer eine Internetverbindung herstellen, um Leistungen, Waren oder Programme in Rechnung zu stellen, ist im Zusammenhang mit den 090x-Nummern verboten.

2

Die Verbindungen zu den nationalen Nummern des Typs 0800 und den internationalen Nummern des Typs 00800 müssen für die Anrufenden kostenlos sein. Vorbehalten bleiben allfällige Gebühren für die Benutzung eines Anschlusses ohne Abonnementsvertrag, beispielsweise einer öffentlichen Sprechstelle oder eines Mobilanschlusses mit vorausbezahlten Gesprächskosten.

3

Das Bundesamt legt die weiteren Bedingungen für die Nutzung der einzeln zugeteilten Nummern fest und erlässt gegebenenfalls die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.

f 44 In- und Ausserbetriebnahme 1

Die Fernmeldedienstanbieterin, bei der eine einzeln zugeteilte Nummer in Betrieb genommen wird, muss dem Bundesamt das Datum der Inbetriebnahme melden.

Wird eine einzeln zugeteilte Nummer nicht spätestens 180 Tage nach der Zuteilung 41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

42 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève, bezogen werden.

43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

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in Betrieb genommen, so gilt sie als widerrufen und kann vom Bundesamt sofort neu zugeteilt werden. Auf begründetes Gesuch hin kann das Bundesamt diese Frist erstrecken.

2

Die Fernmeldedienstanbieterin, bei der eine einzeln zugeteilte Nummer ausser Betrieb genommen wird, muss dem Bundesamt das Datum der Ausserbetriebnahme melden. Wird eine einzeln zugeteilte Nummer nicht spätestens 30 Tage nach einer Ausserbetriebnahme wieder durch eine Fernmeldedienstanbieterin in Betrieb genommen, so gilt sie als widerrufen und kann vom Bundesamt neu zugeteilt werden. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Ausserbetriebnahmen nach Artikel 11 Absatz 2.

g 45 Widerruf

1

Einzeln zugeteilte Nummern werden widerrufen, wenn eine zuständige Behörde die Verletzung von Bundesrecht feststellt.

2

Das Bundesamt kann eine einzeln zugeteilte Nummer widerrufen, wenn der Verdacht besteht, dass die Inhaberin oder der Inhaber sie zu einem rechtswidrigen Zweck oder in rechtswidriger Weise missbraucht oder sich die Nummer in der Absicht zuteilen liess, sie der Zuteilung an andere Interessierte zu entziehen.

h 46 Sperrung durch die Fernmeldedienstanbieterinnen 1

Fernmeldedienstanbieterinnen können den Zugang zu einzeln zugeteilten Nummern bei begründetem Verdacht, dass die Inhaberin oder der Inhaber diese in rechtswidriger Weise oder zu einem rechtswidrigen Zweck missbraucht, bei zeitlicher Dringlichkeit zur Abwehr eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils bis zum Ablauf von vier Werktagen sperren. Sie informieren unverzüglich das Bundesamt und begründen dabei die vorgenommene Sperrung. Das Bundesamt erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.

2

Die Fernmeldedienstanbieterinnen können auch den Zugang zu internationalen Nummern, die automatisch mittels PC- oder Web-Dialer gewählt werden, sperren.

Sie müssen mindestens alle 30 Tage überprüfen, ob die Sperrung noch gerechtfertigt ist.

i 47 Neuzuteilung

Einzeln zugeteilte Nummern können mit Zustimmung der gegenwärtigen Inhaberinnen und Inhaber sofort anderen Inhaberinnen und Inhabern neu zugeteilt werden.

45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

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3. Abschnitt: Kurznummern

Art. 25

Zuteilungsbedingungen 1 Das Bundesamt kann für einen der in den Artikeln 28-31b aufgeführten Dienste eine Kurznummer zuteilen, wenn der entsprechende Dienst jederzeit in der gesamten Schweiz und in den drei Amtssprachen zur Verfügung steht.48 2 Wollen mehrere Dienstanbieterinnen einen ähnlichen Dienst anbieten, müssen sie die gleiche Kurznummer gemeinsam nutzen.

3

Das Bundesamt kann Ausnahmen gewähren, wenn die Bedingung der jederzeitigen, landesweiten Verfügbarkeit oder die Verwendung der gleichen Kurznummer eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.

4

Es kann für die Inbetriebnahme der Kurznummer eine Frist vorsehen. Diese Frist wird in der Zuteilungsverfügung festgelegt.49

Art. 26

Format und technische Anforderungen Die Kurznummern bestehen grundsätzlich aus drei Ziffern, von denen die erste eine 1 ist (Format=1xx). Das Bundesamt kann sie um eine oder zwei Zusatzziffern erweitern.


Art. 27


50

Kommunikationsfähigkeit und Bereitstellung für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer 1

Die Fernmeldedienstanbieterin, mit deren Unterstützung die Inhaberin der Kurznummer ihren Dienst anbietet, muss den übrigen Fernmeldedienstanbieterinnen die Inbetriebnahme neuer Kurznummern mindestens 60 Tage im Voraus mitteilen.

2

Die übrigen Fernmeldedienstanbieterinnen müssen ihren Teilnehmerinnen und Teilnehmern den Zugang zu den Kurznummern spätestens auf den mitgeteilten Zeitpunkt der Inbetriebnahme bereitstellen.


Art. 28

Notrufdienste 1 Für die Notrufdienste stehen die folgenden Kurznummern zur Verfügung; sie sind von Organisationen zu betreiben, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind:51 a. 112: Europäische Notrufnummer; b. 117: Polizeinotruf;

c. 118:

Feuerwehrnotruf;

d. 143: Dargebotene Hand; 48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003 (AS 2003 397).

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003 (AS 2003 397).

51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093).

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e. 144:

Sanitätsnotruf;

f.52 147: Telefonhilfe für Kinder und Jugendliche.

2

Für die Zuteilung und Verwaltung dieser Kurznummern werden keine Verwaltungsgebühren erhoben.


Art. 29


53

Rettungsdienste und Pannendienste Das Bundesamt kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Dienstleistungen von allgemeinem Nutzen in den Bereichen Rettungswesen oder Pannenhilfe anbieten will.


Art. 30

Sicherheits-Informationsdienste 1 Das Bundesamt kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Informationsdienste für die öffentliche Sicherheit anbieten will.

2

Die Gesuchstellerin muss bei der Eingabe ihres Gesuchs glaubwürdig darlegen, dass ihr Dienst pro Jahr mindestens 1 Million Male angerufen wird.

3

Wird die erforderliche Anzahl Anrufe während zweier aufeinanderfolgender Kalenderjahre nicht erreicht, so wird die Kurznummer widerrufen.

4

In Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung, dass am vorgesehenen Dienst ein besonderes Interesse für die öffentliche Sicherheit besteht, kann das Bundesamt eine geringere Anzahl Anrufe zulassen.


Art. 31


54


a 55 Auskunftsdienste über die Verzeichnisse 1

Das Bundesamt kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Auskunftsdienste über die schweizerischen Teilnehmerverzeichnisse des öffentlichen Telefondienstes anbieten will.

2

Die Gesuchstellerin muss bei der Eingabe ihres Gesuchs glaubwürdig darlegen, dass ihr Dienst pro Jahr mindestens 3 Millionen Male angerufen wird.

3

Wird die erforderliche Anzahl Anrufe während zweier aufeinander folgender Kalenderjahre nicht erreicht, so kann die Kurznummer widerrufen werden.56 4 Das Bundesamt erlässt die notwendigen administrativen und technischen Vorschriften.

52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093).

53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093).

54 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4775).

55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001 (AS 2001 2726).

56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003 (AS 2003 397).

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b 57 Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste 1

Das Bundesamt kann auf Gesuch eine Kurznummer zuteilen, wenn die Gesuchstellerin einen Dienst mit einer von der CEPT anerkannten europäisch harmonisierten Kurznummer anbieten will.

2

Die Gesuchstellerin muss in einer Vereinbarung mit den übrigen europäischen Diensterbringern nachweisen, dass sie den europäisch harmonisierten Dienst für die Schweiz erbringen will.

3

Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste können in Bezug auf die Anzahl Ziffern vom Format nach Artikel 26 abweichen.

4

Das Bundesamt kann für Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste Nutzungsbedingungen erlassen.


Art. 32

Verwendung von Kurznummern ohne formelle Zuteilung 1

Das Bundesamt bestimmt die Kurznummern, die ohne formelle Zuteilung von allen Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes verwendet werden können oder müssen.58 2 und 3 ...59

4

Für die Verwaltung der Kurznummern ohne formelle Zuteilung wird keine Gebühr erhoben.

5

Das Bundesamt erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.60


Art. 33

Freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen Das Bundesamt kann nach den von der Kommission vorgesehenen Modalitäten Kurznummern zuteilen, um die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen zu ermöglichen.


Art. 34

Informationspflicht 1 Die Inhaberinnen von Kurznummern, ausgenommen die Inhaberinnen von Kurznummern zur Identifikation der Anbieterin (Auswahlcodes), müssen dem Bundesamt auf Ende jedes Kalenderjahres die Anzahl Anrufe pro Jahr bekannt geben.61 2

Das Bundesamt kann von der Anbieterin von Fernmeldediensten, mit deren Unterstützung die Inhaberin der Kurznummer ihren Dienst betreibt, verlangen, die Anzahl Anrufe pro Jahr zu bescheinigen.

57 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003 (AS 2003 397).

59 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003 (AS 2003 397).

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003 (AS 2003 397).

61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003 (AS 2003 397).

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3. Kapitel:

Adressierungselemente des Numerierungsplans X.12162 (DNIC)

Art. 35

Zuteilung 1 Auf Antrag teilt das Bundesamt der Gesuchstellerin einen Zehntel-DNIC zu, wenn diese einen nationalen oder regionalen paketvermittelten Datenübertragungsdienst anbietet und dieser Dienst nach der ITU-T-Empfehlung X.753 mit den entsprechenden internationalen Diensten verbunden ist.

2

Der Antrag muss die folgenden Angaben enthalten: a. den Numerierungsplan des Datennetzes; b. den Verwendungszweck der Nummern; c. die Anzahl der effektiven und der vorgesehenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer;

d. die verschiedenen angebotenen Dienste.

3

Die restlichen neun Zehntel des DNIC sind für zukünftige Bedürfnisse reserviert, im Prinzip für jene der Inhaberin des ersten zugeteilten Zehntel-DNIC.

4

Das Bundesamt kann einen DNIC effektiv zwischen mehreren Inhaberinnen aufteilen, sobald 75 Prozent der für die Schweiz zugeteilten DNIC belegt sind.

5

Es bearbeitet die Gesuche für die Zuteilung eines Zehntel-DNIC in der Reihenfolge ihres Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte DNIC vorhanden sind.63


Art. 36

Neuzuteilung Jeder zugeteilte DNIC oder zugeteilte Zehntel-DNIC kann durch das Bundesamt unter Zustimmung der gegenwärtigen Inhaberin sofort einer andern Inhaberin zugeteilt werden.

4. Kapitel: Kommunikationsparameter

Art. 37

Zuteilung eines ADMD-Namens 1

Das Bundesamt teilt der Gesuchstellerin den beantragten ADMD-Namen zu, sofern dieser Name noch keiner anderen Fernmeldedienstanbieterin in der Schweiz zugeteilt wurde.

2

Es überprüft nicht, ob die Gesuchstellerin berechtigt ist, den beantragten Namen zu verwenden.

3

Die Inhaberin eines ADMD-Namens muss vor dem Anschluss eines PRMD überprüfen, ob dieses vom Bundesamt zugeteilt wurde.

62 Empfehlung der ITU-T. Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden.

63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093).

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4

Sie muss dem Bundesamt bis spätestens auf Ende jedes Kalenderjahres die Liste mit den PRMD-Namen übergeben, die an ihr System angeschlossen sind.


Art. 38

Zuteilung eines PRMD-Namens 1

Das Bundesamt teilt der Gesuchstellerin den beantragten PRMD-Namen zu, sofern dieser Name noch keiner andern Benutzerin in der Schweiz zugeteilt wurde.

2

Es überprüft nicht, ob die Gesuchstellerin berechtigt ist, den beantragten Namen zu verwenden.


Art. 39

Zuteilung eines RDN-Namens 1

Das Bundesamt teilt der Gesuchstellerin den beantragten RDN-Namen zu, sofern dieser Name noch keiner andern Benutzerin in der Schweiz zugeteilt wurde.

2

Es überprüft nicht, ob die Gesuchstellerin berechtigt ist, den beantragten Namen zu verwenden.

3

Die Inhaberin eines RDN-Namens definiert die Struktur des ihm untergeordneten Teils des schweizerischen DIT.

4

Wenn sie ein First level DSA betreiben möchte, ist sie verpflichtet: a. die Verbindung zwischen dem First level-DSA in der Schweiz und jenen der andern Länder sicherzustellen; b. die ihr zu diesem Zweck von den Benutzerinnen von First level DSA oder Second level DSA übergebenen Abfrage- und Antwort-Meldungen unverändert zu übertragen; c. ihr System 24 Stunden am Tag zu betreiben; d. dies so zu tun, dass auf die zu den aktualisierten Adressen der Betreiberinnen von Second level DSA gehörenden Daten jederzeit im «Online»-Modus zugegriffen werden kann.


Art. 40

Zuteilung von NSAP-Adressen 1

Das Bundesamt kann einer Gesuchstellerin eine NSAP-Adresse nach dem Format ISO-DCC oder ISO-ICD zuteilen, wie sie in der ITU-T-Empfehlung X.21364 ISO/IEC-Norm 834865 definiert ist.

2

Grundlage für die Zuteilung von ISO-DCC NSAP-Adressen bildet die Schweizer Norm SN 074 02066.

3

Grundlage für die Zuteilung von ISO-ICD NSAP-Adressen bilden die technischen und administrativen Vorschriften des Bundesamtes.

64 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden.

65 Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der internationalen Normierungsorganisation, 1, rue de Varembé, 1211 Genève 20, bezogen werden.

66 Diese Norm kann bei der Schweizerischen Normenvereinigung, Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

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Art. 41

Gebrauch und Weitervergabe von NSAP-Adressbereichen 1

Die Inhaberin einer NSAP-Adresse kann in Übereinstimmung mit den international geltenden Normen selbst das Format des freien Teils seines Adressierungsbereichs definieren; sie kann diesen Teil Dritten zur Benutzung oder Verwaltung zur Verfügung stellen.

2

Sie ist dafür verantwortlich, dass die in ihrem Adressbereich zugeteilten NSAPAdressen eindeutig sind.

3

Sie kann nur mit Systemen kommunizieren, deren NSAP-Adressen vorschriftsmässig innerhalb der Hierarchie von NSAP-Adressen zugeteilt wurden, die in der ITU-T-Empfehlung X.21367 ISO/IEC-Norm 834868, Anhang A, erwähnt ist.69


Art. 42

Zuteilung eines ICD

1

Wer einen ICD-Code nach der ISO/IEC-Norm 652370 benutzen will, muss diesen beim Bundesamt beantragen.71 2 Erfüllt das Gesuch die erforderlichen Bedingungen, leitet es das Bundesamt an die für die Zuteilung zuständige internationale Stelle weiter.


Art. 43

Zuteilung eines Objektbezeichners 1

Das Bundesamt teilt der Gesuchstellerin einen Objektbezeichner zu, der von den der Schweiz zugeteilten Knoten abhängt, wenn: a. dieser nach den internationalen Normen benutzt wird; b. der Gesuchstellerin nicht bereits ein anderer Schweizer Objektbezeichner des gleichen Typs zugeteilt worden ist.72 2

Es definiert die Struktur der Objektbezeichner, die von den der Schweiz zugeteilten Knoten abhängen.73 3

Die Grundlagen betreffend die Zuteilung von Objektbezeichnern bilden die ITU-TEmpfehlung X.68074 ISO/IEC-Norm 882475 und die Vorschriften des Bundesamtes.76

67 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden.

68 Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der Internationalen Normierungsorganisation, 1, rue de Varembé, 1211 Genève 20, bezogen werden.

69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 378).

70 Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der Internationalen Normierungsorganisation, 1, rue de Varembé, 1211 Genève 20, bezogen werden.

71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 378).

72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001 (AS 2001 2726).

73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001 (AS 2001 2726).

74 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden.

75 Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der Internationalen Normierungsorganisation, 1, rue de Varembé, 1211 Genève 20, bezogen werden.

76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

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Art. 44

Zuteilung einer IIN

1

Wer einen IIN-Code nach der ITU-T-Empfehlung E.11877 benutzen will, muss diesen beim Bundesamt beantragen.78 2 Erfüllt das Gesuch die erforderlichen Bedingungen, so leitet es das Bundesamt an die für die Zuteilung zuständige internationale Stelle weiter.


Art. 45


79

Zuteilung eines ISPC

1

Auf Antrag teilt das Bundesamt einer Anbieterin eines internationalen öffentlichen Fernmeldedienstes, der seinerseits mit andern gleichwertigen internationalen Diensten verbunden ist, einen ISPC zu.

1bis

Es kann der Betreiberin eines privaten GSM-R-Funknetzes einen ISPC zuteilen, wenn diese keinen internationalen öffentlichen Fernmeldedienst anbietet.80 2 Es bearbeitet die Gesuche für die Zuteilung eines ISPC in der Reihenfolge ihres Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte ISPC vorhanden sind.

3

Die Zuteilung erfolgt nach der ITU-T-Empfehlung Q.70881.


Art. 46

Zuteilung eines NSPC

1

Das Bundesamt verwaltet und teilt die nationalen Signalisierungspunkt-Codes des Zwischennetzes (NI=11) zu.

2

Die Betreiberin einer Fernmeldeanlage verwaltet die Signalisierungspunkt-Codes ihres eigenen Netzes (NI=10) nach der ITU-T-Empfehlung Q.70582.


Art. 47


83

Zuteilung eines MNC

1

Auf Antrag teilt das Bundesamt einer Anbieterin von Fernmeldediensten einen Mobile Network Code nach der ITU-T-Empfehlung E.21284 zu.

2

Es kann einer Betreiberin eines privaten Funknetzes GSM-R einen MNC zuteilen, wenn diese keine Fernmeldedienste anbietet.85 77 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden.

78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 378).

79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 378).

80 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

81 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden.

82 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden.

83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 378).

84 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden.

85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4775).

Adressierungselemente im Fernmeldebereich 27

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3

Es bearbeitet die Gesuche um Zuteilung eines MNC in der Reihenfolge ihres Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte MNC vorhanden sind.86
a87 Zuteilung eines Sechzehntel-CUG Interlock Codes 1

Auf Antrag teilt das Bundesamt einer Anbieterin von Fernmeldediensten Sechzehntel-CUG Interlock Codes nach der ITU-T-Empfehlung Q.76388 zu.

2

Es bearbeitet die Gesuche für die Zuteilung von Sechzehntel-CUG Interlock Codes in der Reihenfolge ihres Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte CUG Interlock Codes vorhanden sind.

b89 Zuteilung eines T-MNC für die PMR/PAMR-Funknetze 1

Auf Antrag teilt das Bundesamt einer Anbieterin von Fernmeldediensten einen Tetra Mobile Network Code nach der ETS-Norm 300 392-1 des ETSI90 zu.

2

Es bearbeitet die Gesuche für die Zuteilung eines T-MNC in der Reihenfolge ihres Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte T-MNC vorhanden sind.


Art. 48

Zuteilung eines Hersteller-Codes Auf Antrag teilt das Bundesamt einen Hersteller-Code nach der ITU-T-Empfehlung T.3591 zu.


Art. 49


92

Zuteilung eines Unternehmer-Codes 1

Wer einen Unternehmer-Code nach der ITU-T Empfehlung M.140093 benutzen will, muss diesen beim Bundesamt beantragen.

2

Erfüllt das Gesuch die erforderlichen Bedingungen, leitet es das Bundesamt an die für die Zuteilung zuständige internationale Stelle weiter.


Art. 50

Neuzuteilung Jeder zugeteilte Kommunikationsparameter kann vom Bundesamt unter Zustimmung der bisherigen Inhaberin sofort einer neuen Inhaberin zugeteilt werden.

86 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4775).

87 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 378).

88 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden.

89 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001 (AS 2001 2726).

90 Diese Norm kann beim Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen, 650, route des Lucioles, 06921 Sophia Antipolis, Frankreich, bezogen werden.

91 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden.

92 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093).

93 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève, bezogen werden.

Fernmeldeverkehr

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Art. 51

Meldepflicht 1 Die Inhaberin muss dem Bundesamt unverzüglich melden, wenn sie einen ihr zugeteilten Kommunikationsparameter nicht mehr benutzt.

2

Sie teilt dem Bundesamt ferner alle Veränderungen der Angaben mit, die für die Zuteilung ausschlaggebend waren.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug

Art. 52

1 Das Bundesamt erlässt die notwendigen administrativen und technischen Vorschriften und bestimmt, welche Version der in dieser Verordnung zitierten internationalen Normen und Empfehlungen für die Schweiz gilt.

2

Es kann internationale Vereinbarungen technischen und administrativen Inhalts, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, abschliessen.

3

Das Departement beantragt dem Bundesrat eine Änderung dieser Verordnung, um die Verwendung neuer Adressierungselemente zu berücksichtigen.

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 53

Kennzahlen und Nummernblöcke 1

Bis zum 31. Dezember 1998 stellt die Telekommunikationsunternehmung des Bundes den Betrieb der Fernkennzahlen 040, 047, 085 und 048, mit Ausnahme der Nummern 048 50x xxxx, ein.94 2

...95

3

Bis zum 31. Dezember 2000 stellt die Telekommunikationsunternehmung des Bundes den Betrieb der Fernkennzahlen 020, 046, 049, 050, 059 und 077 ein.96 4

Bis zum 31. Dezember 2000 stellt die Telekommunikationsunternehmung des Bundes den Betrieb der Nummern 077 5555, 079 5555 und 089 5555 ein.

4bis

Bis zum 30. September 1999 stellt die Telekommunikationsunternehmung des Bundes den Betrieb des COMBOX-Zuganges 0790 ein.97 94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998 (AS 1999 378).

95 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093).

96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093).

97 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 378).

Adressierungselemente im Fernmeldebereich 29

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5

Sobald der Betrieb der in den Absätzen 1 und 3 aufgeführten Kennzahlen eingestellt worden ist, kann sie das Bundesamt zusammen mit den dazugehörenden Nummernblöcken sofort neu zuteilen.98


Art. 54

Kurznummern 1 Bis zum 31. Dezember 1999 stellt die Telekommunikationsunternehmung des Bundes den Betrieb der Nummer 110 ein.

2

Bis zum 31. Dezember 2000 stellt die Telekommunikationsunternehmung des Bundes den Betrieb der Nummer 150 ein.

3

Die Telekommunikationsunternehmung des Bundes kann die Nummern 151, 155, 156 und 157 für TeleVote, die grüne Nummer und die Telekiosk-Dienstleistungen bis spätestens zum 31. Dezember 2000 weiterhin nutzen.

4

Die Nummer 152 kann durch die Anbieterinnen von Funkrufdiensten bis spätestens zum 31. Dezember 1999 weiterhin benutzt werden.

5

Bis zum 31. Dezember 1998 muss der Betrieb der Nummer 144 an die Zuteilungsbedingungen der Nummern für Notrufdienste angepasst werden, insbesondere bezüglich der landesweiten Verfügbarkeit der Dienstleistungen. Ist dies nicht der Fall, wird der Betrieb dieser Nummer mit diesem Datum eingestellt.

6

Bis zum 31. Dezember 2006 stellen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten den Betrieb der Nummer 111 und der Nummern 115x ein.99 7 Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten. Während dieser Dauer sind sie entsprechend der Zuteilungsverfügung zu verwenden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so wird die betreffende Nummer innert Jahresfrist endgültig ausser Betrieb gesetzt. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden.100
a101 Einzelnummern 1 Den Fernmeldedienstanbieterinnen zugeteilte Nummernblöcke in denjenigen Nummernbereichen, welche nach Artikel 24b Absatz 2 bestimmt wurden, gelten auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Einzelnummerzuteilung als widerrufen und fallen ohne Vergütung an das Bundesamt zurück.

2

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Einzelnummerzuteilung nach Artikel 24b genutzten Nummern gelten denjenigen Endbenutzerinnen zugeteilt, welche sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nutzen.

98 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093).

99 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001 (AS 2001 2726).

100 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001 (AS 2001 2726). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4775).

101 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2000 1093). Das Bundesamt kann das Inkrafttretensdatum aufgrund begründeter Verzögerungen bei der Anpassung der Netzinfrastruktur ändern.

Fernmeldeverkehr

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3

Für die Einzelnummerzuteilung bestimmte Nummernbereiche sind von der Zuteilung nach Artikel 19 ausgeschlossen.


Art. 55

102 Kommunikationsparameter Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zugeteilten Kommunikationsparameter dürfen bis zum vorgesehenen Termin zu den bei der Zuteilung gültigen Bedingungen vom bisherigen Inhaber weiterbenützt werden. Wurden kein Termin oder keine Bedingungen festgesetzt, so dürfen solche Parameter noch bis am 31. Dezember 2002 weiterbenützt werden. Auf Antrag können sie danach auf unbestimmte Zeit neu zugeteilt werden.


Art. 56

DNIC Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zugeteilten vollständigen DNIC können noch während fünf Jahren benutzt werden.

a 103 Verwaltung und Zuteilung der Domain-Namen 1

Die Registerbetreiberin unterbreitet dem Bundesamt innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit Inkrafttreten der Artikel 14ff. einen Entwurf für einen Streitbeilegungsdienst im Sinne von Artikel 14g zur Genehmigung. Der Dienst muss innerhalb von zwölf Monaten seit diesem Datum funktionsfähig sein. In begründeten Fällen kann das Bundesamt eine Verlängerung dieser Fristen gewähren.

2

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Diensteangebotes der Registerbetreiberin per 1. April 2002 gelten ohne vorherige Genehmigung im Sinne von Artikel 14c Absatz 1. Sie sind dem Bundesamt zur nachträglichen Genehmigung zu unterbreiten.

3

Die Preise für die Dienste der Registerbetreiberin, die in der Vereinbarung der Registerbetreiberin mit dem Preisüberwacher festgelegt sind, müssen vom Bundesamt nicht genehmigt werden. Sie bedürfen einer Genehmigung des Bundesamtes nach Artikel 14c Absatz 2 bei Ablauf der Vereinbarung. Die übrigen am 1. April 2002 verlangten Preise der Registerbetreiberin gelten ohne vorherige Genehmigung im Sinne von Artikel 14c Absatz 2. Sie sind dem Bundesamt zur nachträglichen Genehmigung zu unterbreiten.

b 104 Korrespondenzadresse in der Schweiz Die Inhaberinnen und Inhaber von Adressierungselementen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 19. Januar 2005105 dieser Verordnung ihren Sitz im Ausland hatten, müssen innerhalb von drei Monaten eine Korrespondenzadresse 102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 378).

103 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2002 (AS 2002 273).

104 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

105 In Kraft getreten am 1. Okt. 2005.

Adressierungselemente im Fernmeldebereich 31

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nach Artikel 4 Absatz 4 bezeichnen. Andernfalls kann das Bundesamt die Adressierungselemente widerrufen.

c 106 Bewilligung für SMS- und MMS-Dienste Fernmeldedienstanbieterinnen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 19. Januar 2005107 dieser Verordnung Kurznummern für SMS- und MMSDienste zur Verfügung stellen, müssen innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um Bewilligung zur Verwaltung und Zuteilung dieser Nummern im Sinne von Artikel 15c Absatz 1 einreichen.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 57

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

106 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

107 In Kraft getreten am 1. Okt. 2005.

Fernmeldeverkehr

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Anhang108

(Art. 1)

Begriffe und Abkürzungen ACE-String (ASCII [American Standard Code for Information Interchange] Compatible Encoding-String): durch technische Vorgänge erstellte Zeichenkette, die aus den Buchstaben a-z (ohne Akzente und Umlaute), den Zahlen 0-9 und Bindestrichen besteht. Ein Domain-Name wird in Form eines ACE-Strings im DomainNamen-System registriert.

ADMD (Administration Management Domain). ADMD-Namen: Namen der Anbieterinnen von X.400a /ISO 10021b-Mitteilungsdiensten.

Ausser Betrieb: Bei einzeln zugeteilten Nummern bedeutet diese Bezeichnung, dass die Nummer im schweizerischen Fernmeldenetz nicht implementiert ist.

CEPT (Conférence européenne des administrations des postes et des télécommunications): Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation.

CUG Interlock Code (Closed User Group Interlock Code): Parameter des Signalisierungssystems Nr. 7 nach den ITU-T-Empfehlungen der Reihe Q.700a.

DCC (Data Country Code): Bezeichnung des Formats einer NSAP-Adresse für nationale OSI-Netzwerke.

DIT (Directory Information Tree): Gesamtstruktur des globalen Verzeichnisses nach der ITU-T-Empfehlung X.500a und der ISO-Norm 9594b.

DNIC (Data Network Identification Code): Code zur Identifikation eines Datenübermittlungsnetzes nach ITU-T-Empfehlung X.121a.

Domain-Name: Alphanumerischer Kommunikationsparameter, der in Verbindung mit einer IP-Adresse die Identifikation einer insbesondere aus Netzrechnern oder -servern bestehenden Internet-Domain sowie der Benutzerrechner, die an den Verbindungen in diesem Netz beteiligt sind, ermöglicht.

a

Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden.

b

Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der internationalen Normierungsorganisation, 1, rue Varembé, 1211 Genève bezogen werden.

108 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Febr. 2003 (AS 2003 397). Bereinigt durch Ziff. II der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4775) und vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

Adressierungselemente im Fernmeldebereich 33

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DSA (Directory System Agent) - First level DSA: Verzeichnis-System, das den Eintritt in das globale Verzeichnis nach ITU-T-Empfehlung X.500a und ISO/IEC-Norm 9594b ermöglicht.

- Second level DSA:Verzeichnis-Systeme, die dem First level DSA hierarchisch untergeordnet sind.

ETSI (European Telecommunications Standard Institute): Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen.

GSM-R (Global System for Mobile Communication Railway): Auf der GSM-Norm basierendes privates Mobilfunksystem für Eisenbahnunternehmen.

Herstellercode (code de prestataire, ...): Code, der von den Kontrollverfahren der Telefax-Geräte der Gruppe 3 (keine normalisierten Mittel) verwendet wird und dessen Struktur in der ITU-T-Empfehlung T.35a spezifiziert ist.

ICD (International Code Designator): Bezeichnung des Formats einer NSAPAdresse für multinationale OSI-Netzwerke.

IEC (International Electrotechnical Commission): Name der internationalen elektrotechnischen Kommission.

IIN (Issuer Identifier Number): Identifikationsnummer für Aussteller von internationalen Fernmelde-Kreditkarten gemäss ITU-T-Empfehlung E.118a und ISO-Norm 7812-2b.

In Betrieb: Bei einzeln zugeteilten Nummern bedeutet diese Bezeichnung, dass die Nummer im schweizerischen Fernmeldenetz ständig oder zeitweilig eingeschaltet ist.

Internet- oder IP-Adresse (Internetworking Protocol Addresses): Numerischer Kommunikationsparameter, der die Identifikation einer insbesondere aus Netzrechnern oder -servern bestehenden Internet-Domain sowie der Benutzerrechner, die an den Verbindungen in diesem Netz beteiligt sind, ermöglicht.

ISO (International Organisation for Standardization): Name der internationalen Normierungsorganisation.

ISPC (International Signalling Point Code): Code für den internationalen Signalisierungspunkt nach der ITU-T-Empfehlung Q.708a.

ITU-T: Normierungsbereich der ITU (Internationale Fernmeldeunion).

MMS (Multimedia Messaging Service): Dienst, der den Nutzerinnen und Nutzern erlaubt, im Allgemeinen mittels eines Mobilfunk-Endgeräts Nachrichten auszutauschen, die Text, Bild und Ton enthalten können.

a

Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden.

b

Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der internationalen Normierungsorganisation, 1, rue Varembé, 1211 Genève bezogen werden.

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MNC (Mobile Network Code): Identifikationscode für ein öffentliches, terrestrisches Mobiltelefonienetz nach der ITU-T-Empfehlung E.212a.

NI (Network Indicator): Netzkennzeichnungsnummer zur Unterscheidung der verschiedenen Signalisierungsnetze.

NSAP (Network Service Access Point). NSAP-Adresse: Information, die der Identifizierung eines OSI-Netzwerk-Zugangspunktes dient.

NSPC (National Signalling Point Code): Code für den nationalen Signalisierungspunkt.

Objektbezeichner (identificateur d'objet, ...): Numerischer Wert, der die genaue Identifikation eines Informationselements im Rahmen eines Kommunikations- prozesses erlaubt.

Öffentlich zugängliche zentrale Datenbank: Datenbank, die allen Interessierten einen Echtzeit-Zugang zu Angaben über die Inhaber und Inhaberinnen von DomainNamen ermöglicht.

OSI (Open Systems Interconnection): Gesamtheit von Normen und Modell für die Interkonnektion von offenen Systemen.

PAMR (Public Access Mobile Radio): Öffentliches Mobilfunksystem, wie TETRA (Terrestrial Trunked Radio), das einer vom ETSI festgelegten Norm entspricht.

PMR (Private Mobile Radio): Privates Mobilfunksystem.

PRMD (Private Management Domain). PRMD-Namen: Namen der Betreiber von privaten X.400a /ISO 10021b -Mitteilungssystemen.

RDN (Relative Distinguished Name). RDN-Namen: Namen der Verzeichniseinträge, deren Eindeutigkeit sich auf einen bestimmten Eintrag bezieht und die Bestandteil eines Verzeichnisnamens (Directory name) bilden.

Registerbetreiberin: Stelle, die beauftragt ist, die Verwaltung des Dienstes des Systems der Domain-Namen sicherzustellen und die Infrastruktur, Organisation, Administration und Verwaltung der «.ch»-«Domains» zu errichten.

SMS (Short Message Service): Dienst, der den Nutzerinnen und Nutzern erlaubt, im Allgemeinen mittels eines Mobilfunk-Endgeräts Kurztexte auszutauschen.

T-MNC (Tetra Mobile Network Code): Identifikationscode für ein PMR/PAMRFunknetz nach der ETS-Norm 300 392-1 des ETSI.

Zwischennetz (réseau intermédiaire, ...): Netz für die Entkopplung von Signalisierungsnetzen SS7 (Signalling System Number 7) nach den ITU-T-Empfehlungen der Reihe Q.700a.

a

Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden.

b

Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der internationalen Normierungsorganisation, 1, rue Varembé, 1211 Genève bezogen werden.