01.02.2025 - * / In Kraft
01.07.2023 - 31.01.2025
15.07.2015 - 30.06.2023
01.09.2014 - 14.07.2015
01.01.2014 - 31.08.2014
15.07.2012 - 31.12.2013
01.08.2010 - 14.07.2012
01.01.2008 - 31.07.2010
01.03.2004 - 31.12.2007
01.05.2003 - 29.02.2004
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1

Verordnung
über die eidgenössischen Jagdbanngebiete
(VEJ)

vom 30. September 1991 (Stand am 29. August 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19861
über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz)
und Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19662
über den Natur- und Heimatschutz (NHG), verordnet:

1. Abschnitt: Eidgenössische Jagdbanngebiete

Art. 1

Zweck

Eidgenössische Jagdbanngebiete (Banngebiete) dienen dem Schutz und der Erhaltung von seltenen und bedrohten wildlebenden Säugetieren und Vögeln und ihrer
Lebensräume sowie der Erhaltung von gesunden, den örtlichen Verhältnissen angepassten Beständen jagdbarer Arten.


Art. 2

Bezeichnung

1

Banngebiete sind die im Anhang 1 aufgezählten Objekte.

2

Das Bundesinventar der eidgenössischen Jagdbanngebiete (Inventar) enthält für jedes Banngebiet:

a.

eine kartographische Darstellung des Perimeters und eine Beschreibung des
Gebietes;

b.

das Schutzziel;

c.

besondere Massnahmen für den Arten- und Biotopschutz und die Regulierung von Beständen jagdbarer Arten und deren zeitliche Geltung; d.

allenfalls einen Perimeter ausserhalb des Banngebietes, in welchem Wildschäden vergütet werden.

3

Das Inventar ist Bestandteil dieser Verordnung, wird aber als Sonderdruck (Anhang 2) ausserhalb der AS veröffentlicht (Art. 4 des BG vom 21. März 19863 über
die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt).

AS 1991 2304 1

SR 922.0

2

SR 451

3

SR 170.512

922.31

Jagd

2

922.31


Art. 3

Geringfügige Änderungen Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) ist befugt, im Einvernehmen mit den Kantonen die Grenzen der Perimeter sowie die übrigen Bestimmungen des Inventars gemäss Artikel 2 Absatz 2 geringfügig zu ändern.


Art. 4

Besondere Massnahmen bei der Aufhebung oder Abänderung
von Banngebieten

Die Kantone sorgen in den neu für die Jagd offenen Gebieten dafür, dass die Bejagung schonend einsetzt und erst nach einer angemessenen Übergangsfrist in vollem
Umfang erfolgt.

2. Abschnitt: Schutz der Artenvielfalt und der Lebensräume

Art. 5

Artenschutz

1

In den Banngebieten gelten folgende allgemeine Bestimmungen: a.

Die Jagd ist verboten; vorbehalten sind Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 9.

b.

Tiere dürfen nicht gestört, vertrieben oder aus dem Banngebiet herausgelockt
werden.

c.

Hunde sind im Wald an der Leine zu führen; vorbehalten sind besondere
Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 9.

d.

Das Tragen, Aufbewahren und die Verwendung von Waffen und Fallen ist
verboten. Die Kantone können für Personen, die innerhalb des Banngebiets
wohnen und für Gebiete mit partiellem Schutz, Ausnahmen gestatten. Auf
Wegen und Strassen dürfen Jagdberechtigte während der Jagd und Militärdienstpflichtige zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht (Dienst-, Schiess- und Inspektionspflicht) das Banngebiet mit ungeladenen Waffen durchqueren. Die
Verwendung von Fallen und Waffen durch Organe der Wildhut ist gestattet.

e.

Das freie Zelten und Campieren ist verboten. Vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplätze. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen.

f.

Die zuständige kantonale Behörde kann mit Zustimmung des Grundbesitzers
ein Verbot des Betretens des Banngebietes mit Hängegleitern (Deltas und
Gleitschirme) erlassen.

g.

Das Skifahren ausserhalb von markierten Pisten, Routen und Loipen ist
verboten.

h.

Mit Ausnahme der Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke
sowie durch Organe der Wildhut ist es verboten, Alp- und Forststrassen zu
befahren sowie Fahrzeuge jeglicher Art ausserhalb von Strassen, Wald- und
Feldwegen zu benützen. Die Kantone können Ausnahmen vorsehen.

i.

Militärische Übungen mit scharfer oder Übungsmunition sind verboten. Vorbehalten ist die vertraglich geregelte Benützung besonderer Schiessplätze
und militärischer Anlagen. Der Wachtdienst der Truppe mit geladener Waffe

Eidgenössische Jagdbanngebiete 3

922.31

sowie das Mitführen von Waffen bei Kontrollaufgaben des Festungswachtkorps und des Grenzwachtkorps sind zulässig.

2

Die Durchführung von sportlichen Anlässen und sonstigen gesellschaftlichen Veranstaltungen ist nur zulässig, wenn dadurch das Schutzziel nicht beeinträchtigt
werden kann. Die Veranstalter bedürfen einer kantonalen Bewilligung.

3

Weitergehende oder anderslautende Artenschutzmassnahmen nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung bleiben vorbehalten.


Art. 6

Schutz der Lebensräume 1

Bund und Kantone sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür, dass die Schutzziele der Banngebiete nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden.
Liegen im Einzelfall andere Interessen vor, ist anhand einer Interessenabwägung zu
entscheiden.

1bis Sind beim Vollzug durch den Bund andere Bundesbehörden als das Bundesamt
für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt) zuständig, so wirkt dieses nach den
Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom
21. März 19974 mit.5

2

Die Banngebiete sind bei der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen.

3

In den Banngebieten ist der Erhaltung von Biotopen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1bis NHG, insbesondere als Lebensräume der einheimischen und ziehenden
wildlebenden Säugetiere und Vögel, besondere Beachtung zu schenken. Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass solche Lebensräume a.

land- und forstwirtschaftlich angepasst genutzt werden; b.

nicht zerschnitten werden; c.

ein ausreichendes Äsungsangebot aufweisen.

4

Weitergehende oder anderslautende Biotopschutzmassnahmen nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung und nach den Artikeln 18 ff. NHG bleiben vorbehalten.

5

Die Förderung von Biotopschutzmassnahmen richtet sich nach den Artikeln 18 ff.

NHG.


Art. 7

Markierung und Information 1

Die Kantone sorgen für die Information der Jagdberechtigten und der Öffentlichkeit über die Banngebiete.

2

Sie sorgen für die Markierung der Banngebiete im Gelände.

3

An den wichtigsten Eingängen in die Banngebiete sowie bei besonders schutzwürdigen Lebensräumen innerhalb der Gebiete sind Hinweistafeln mit Angaben zum
Schutzgebiet, zum Schutzziel und zu den wichtigsten Schutzmassnahmen anzubringen.

4 SR 172.010 5 Eingefügt durch Ziff. II 20 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

Jagd

4

922.31

3. Abschnitt: Verhütung von Wildschaden

Art. 8

1

Die Kantone sorgen dafür, dass in den Banngebieten keine untragbaren Wildschäden entstehen. Die natürliche Verjüngung der Wälder muss sichergestellt sein.

2

Die Wildhüter der Banngebiete können auf Anordnung der kantonalen Fachstelle jederzeit Massnahmen gegen einzelne jagdbare Tiere ergreifen, welche erheblichen
Schaden anrichten.

3

In Banngebieten dürfen keine permanenten Wildfütterungen und Salzlecken eingerichtet oder betrieben werden. Ausgenommen sind Ablenkfütterungen für Wildschweine.

4

Im übrigen gelten die kantonalen Bestimmungen über die Verhütung von Wildschäden.

4. Abschnitt: Jagdliche Massnahmen

Art. 9

Bestandesregulierungen 1

Die Kantone sorgen dafür, dass die Bestände jagdbarer Huftierarten in den Banngebieten stets den örtlichen Verhältnissen angepasst sind und eine natürliche Altersund Geschlechtsklassenstruktur aufweisen. Sie berücksichtigen dabei die Anliegen
der Landwirtschaft, des Natur- und Landschaftsschutzes und der Walderhaltung.

2

Zu diesem Zweck werden ausgeschieden: a.

Gebiete, in denen Regulierungsmassnahmen nur in Ausnahmefällen angeordnet werden können (integral geschützte Gebiete); b.

Gebiete, in denen Bestände von Rehen, Gemsen, Rothirschen und
Wildschweinen regelmässig reguliert oder reduziert werden können (partiell
geschützte Gebiete).

3

Bevor in Gebieten mit integralem Schutz Regulierungsmassnahmen vorgesehen werden, ist das Bundesamt anzuhören.

4

Die Kantone erstellen für Gebiete mit partiellem Schutz Abschusspläne für die einzelnen Wildarten und geben diese dem Bundesamt bekannt. Grenzen Banngebiete
verschiedener Kantone aneinander, so sind diese Pläne aufeinander abzustimmen.

5

Die Verwendung von Hunden bei Bestandesregulierungen ist verboten, ausgenommen sind geprüfte Schweisshunde für die Nachsuche. Die Kantone können
Ausnahmen gestatten.

6

Die Kantone können zur Erfüllung dieser Pläne neben den Wildschutzorganen auch Jagdberechtigte beiziehen.

Eidgenössische Jagdbanngebiete 5

922.31


Art. 10

Hegeabschüsse

1

Die Wildschutzorgane der Banngebiete sind verpflichtet, kranke, schwache und verletzte Tiere zu erlegen.

2

Sie melden solche Abschüsse umgehend der kantonalen Fachstelle.

5. Abschnitt: Wildhüter

Art. 11

Stellung und Wahl

1

Die Kantone bezeichnen für jedes Banngebiet einen oder mehrere Wildhüter. Sie statten diese mit den Rechten der gerichtlichen Polizei nach Artikel 26 des Jagdgesetzes aus.

2

Die Wildhüter der Banngebiete sind kantonale Beamte.

3

Sie unterstehen der kantonalen Fachstelle.

4

Die Wahl erfolgt durch den Kanton. Die Wahlunterlagen sind dem Bundesamt zur Stellungnahme vorzulegen.

5

Liegen Banngebiete in der Nähe der Landesgrenzen, sind auch die Grenzwächter mit den Aufgaben der Jagdpolizei zu betrauen.


Art. 12

Aufgaben

1

Die kantonale Fachstelle weist den Wildhütern folgende Aufgaben zu: a.

Vollzug der jagdpolizeilichen Aufgaben gemäss Jagdgesetz; b.

Erhebung und Überwachung der Bestände wildlebender Tiere in den Banngebieten; c.

Mitarbeit bei der Planung, der Pflege und dem Unterhalt besonderer Lebensräume; d.

Kennzeichnung und Markierung der Banngebiete im Gelände; e.

Information und Beaufsichtigung von Besuchern der Banngebiete; f.

Mitarbeit bei der Planung von Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden
und der Regulierung von Huftierbeständen sowie Durchführung dieser Massnahmen; g.

Organisation und Durchführung von Nachsuchen verletzter Tiere in den
Banngebieten;

h.

Kontaktpflege, Information und Zusammenarbeit mit Vertretern der Gemeinden, der Land- und Forstwirtschaft, des Natur- und Landschaftsschutzes und
der Jagd;

i.

Vertretung der Interessen des Artenschutzes bei kommunalen und regionalen
Richt- und Nutzungsplanungen, soweit sie Banngebiete betreffen;

Jagd

6

922.31

k.

Kontaktnahme mit den regionalen Koordinationsstellen und Schiessplatzkommandos für die Belegung von Waffen- und Schiessplätzen, soweit Banngebiete betroffen sind, sowie Beratung von Truppenkommandanten vor Ort; l.

Unterstützung von und Mitarbeit bei wissenschaftlichen Untersuchungen im
Einvernehmen mit der kantonalen Fachstelle.

2

Die kantonale Fachstelle kann den Wildhütern von sich aus oder auf Antrag des Bundesamtes weitere Aufgaben zuweisen.

3

Die Wildhüter führen Diensttagebücher über die geleisteten Arbeiten.

4

Über die Erfüllung dieser Aufgaben ist dem Bundesamt jährlich Bericht zu erstatten.


Art. 13

Ausbildung

1

Die Kantone sorgen für die Grundausbildung der Wildhüter.

2

Das Bundesamt führt für die besonderen Belange der Banngebiete Weiterbildungskurse durch.

6. Abschnitt: Abgeltungen

Art. 14

Aufsicht und Ausbildung 1

Der Bund vergütet den Kantonen je nach ihrer Finanzkraft pauschal 30-50 Prozent der Kosten für die Aufsicht in den Banngebieten.

2

Die Vergütung richtet sich nach der Grösse der Banngebiete und einer Aufsichtsdauer von neun Monaten pro Jahr. Anrechenbar sind in der Regel:

a.

für alle Banngebiete bis 20 km2 Fläche: Jahreslohnkosten von 45 000
Franken;

b.

für Banngebiete ab 20-100 km2: proportional zu der 20 km2 übersteigenden
Fläche zusätzliche Jahreslohnkosten von bis zu 45 000 Franken; c.

Verwaltungskosten von 10 Prozent der anrechenbaren Kosten nach den
Buchstaben a und b.

3

Der Bund kann darüber hinaus im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Massnahmen je nach Finanzkraft der Kantone mit Beiträgen von 30-50 Prozent unterstützen:

a.

Grundausbildung und Ausrüstung sowie zeitweilige Verstärkung oder
Aushilfe für die Wildhut; b.

Infrastruktur für die Aufsicht; c.

Markierung der Banngebiete im Gelände.


Art. 15

Wildschäden

1

Der Bund vergütet den Kantonen je nach ihrer Finanzkraft 30-50 Prozent der Kosten für die Entschädigung von Wildschäden, die in einem Banngebiet oder inner-

Eidgenössische Jagdbanngebiete 7

922.31

halb eines nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d bezeichneten Wildschadenperimeters
entstanden sind.

2

Der Bund kann sich an Aufwendungen zur Verhütung von Schäden mit 30-50 Prozent der Kosten beteiligen.

3

Bei der Vergütung sind die Aufwendungen für Verhütungsmassnahmen zu berücksichtigen.

4

Wenn keine Massnahmen nach Artikel 8 oder 9 getroffen worden sind, werden keine Vergütungen geleistet.


Art. 16

Gemeinsame Bestimmung Der Bund leistet keine Abgeltungen mehr, wenn das Schutzziel durch andere Nutzungen zu stark beeinträchtigt wird.


Art. 17

Zuständigkeit

Verfügungen über Abgeltungen trifft das Bundesamt.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 19. August 19816 über die eidgenössischen Banngebiete wird
aufgehoben.


Art. 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

6

[AS 1981 1452, 1986 1440, 1988 517 Art. 20 Ziff. 3]

Jagd

8

922.31

Anhang 1

(Art. 2 Abs. 1)

Eidgenössische Jagdbanngebiete 1. Augstmatthorn Kanton BE 2. Combe-Grède Kanton BE 3. Kiental Kanton BE

4. Schwarzhorn Kanton BE 5. Tannhorn Kanton LU 6. Urirotstock Kanton UR 7. Fellital Kanton UR 8. Mythen Kanton SZ

9. Silbern-Jägern-Bödmerenwald Kanton SZ 10. Hahnen Kanton OW

11. Hutstock Kantone OW/NW 12. Kärpf Kanton GL

13. Schilt Kanton GL 14. Rauti-Tros Kanton GL 15. Graue Hörner Kanton SG 16. Säntis Kantone AI/AR 17. Bernina-Albris Kanton GR 18. Beverin Kanton GR 19. Campasc Kanton GR 20. Piz Ela Kanton GR 21. Trescolmen Kanton GR 22. Pez Vial Kanton GR 23. Campo Tencia Kanton TI 24. Greina Kanton TI

25. Dent de Lys Kanton FR 26. Hochmatt-Motélon Kanton FR 27. Creux-du-Van Kanton NE 28. Grand Muveran Kanton VD 29. Les Bimis-Ciernes Picat Kanton VD 30. Le Noirmont Kanton VD 31. Pierreuse-Gummfluh Kanton VD

Eidgenössische Jagdbanngebiete 9

922.31

32. Aletschwald Kanton VS 33. Alpjuhorn Kanton VS 34. Wilerhorn Kanton VS 35. Bietschhorn Kanton VS 36. Mauvoisin Kanton VS 37. Val Ferret/Combe de l'A Kanton VS 38. Haut de Cry/Derborence Kanton VS 39. Leukerbad Kanton VS 40. Turtmanntal Kanton VS 41. Dixence Kanton VS

Jagd

10

922.31

Anhang 2

(Art. 2 Abs. 2 und 3) Eidgenössische Jagdbanngebiete Bundesinventar der eidgenössischen Jagdbanngebiete7 7

Dieses Inventar wird als Sonderdruck herausgegeben und daher nicht in der AS veröffentlicht. Es kann bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden. Dies gilt auch für seine
Änderungen (siehe AS 1994 1902, 2000 2119).