1
Verkehrsregelnverordnung
(VRV)1
vom 13. November 1962 (Stand am 20. November 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 57 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom
19. Dezember 19582 (im folgenden SVG genannt)
sowie Artikel 12 Absätze 1 Buchstabe c und 2 des Bundesgesetzes vom
7. Oktober 19833 über den Umweltschutz (im folgenden USG genannt),4 verordnet:
Einleitung
Art. 1
(Art. 1 SVG)
1 Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder
Fussgängern benützten Verkehrsflächen.
2 Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch
dienen.
3 Autobahnen und Autostrassen sind die dem Motorfahrzeugverkehr
vorbehaltenen und entsprechend signalisierten Strassen (Art. 45 Abs. 1
der V vom 5. Sept. 19795 über die Strassensignalisation [SSV])6
Autobahnen weisen eine getrennte Fahrbahn für jede der beiden
Richtungen auf und sind frei von höhengleichen Kreuzungen.
4 Fahrbahn ist der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse.
5 Fahrstreifen sind markierte Teile der Fahrbahn, die für die Fortbewegung einer Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV).7 6 Radwege sind die für Radfahrer bestimmten, von der Fahrbahn durch
bauliche Massnahmen getrennten und entsprechend signalisierten
Wege (Art. 33 Abs. 1 SSV).8 7 Radstreifen sind die für Radfahrer bestimmten Fahrstreifen, die normalerweise durch gelbe unterbrochene oder ausnahmsweise durch ununterbrochene Linien gekennzeichnet sind (Art. 74 Abs. 5 SSV).9 AS 1962 1364
1
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
2
SR 741.01
3
SR 814.01
4
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984
1119).
5
SR 741.21. Heute: Signalisationsverordnung.
6
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
7
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
8
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
9
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
741.11
Begriffe
Strassenverkehr
2
741.11
8 Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen
von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von
Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung.
9 Verkehrsregelung* ist das Anhalten und Freigeben des Verkehrs
durch Polizei oder Lichtsignale.
*
Vgl.z.B. die Art. 6 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 2 und 6.
1. Teil: Regeln für den Fahrverkehr 1. Abschnitt: Allgemeine Fahrregeln
Art. 2
10
oder Drogen oder aus einem andern Grund nicht fahrfähig ist, darf
kein Fahrzeug führen.
2 Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt in
jedem Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine BlutalkoholKonzentration von 0,8 oder mehr Gewichtspromillen aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen BlutalkoholKonzentration führt.
3 Niemand darf ein Fahrzeug einem Führer überlassen, der nicht fahrfähig ist.
4 Den Führern, die berufsmässige Personentransporte durchführen, ist
der Genuss alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit und innert
6 Stunden vor Beginn der Arbeit untersagt.11
Art. 3
(Art. 31 Abs. 1 SVG)
1 Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem
Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit weder durch Radio noch andere Tonwiedergabegeräte beeinträchtigt wird.12 2 Die Führer von Gesellschaftswagen dürfen im dichten Verkehr oder
auf schwierigen Strassen die Fahrgäste nicht über Sehenswürdigkeiten
u. dgl. orientieren. Sie dürfen kein Handmikrophon verwenden.
10
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980
(AS 1979 1583).
11
Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998
(AS 1998 1188).
12
Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989
(AS 1989 410).
Zustand
des Führers
Bedienung
des Fahrzeugs
Verkehrsregelnverordnung 3
741.11
3 Die Führer von Motorfahrzeugen, Motorfahrrädern und Fahrrädern
dürfen die Lenkvorrichtung, die Radfahrer überdies die Pedale nicht
loslassen.13
4 Der Fahrzeugführer hat den vorgeschriebenen Fahrtschreiber ständig
in Betrieb zu halten und richtig zu bedienen. Er darf ihn unterwegs zu
Kontrollzwecken und muss ihn auf Verlangen der Polizei öffnen. Der
Halter hat Schlüssel und Einlageblätter zur Verfügung zu stellen. Jedes
Einlageblatt darf nur einmal verwendet werden; freiwillige Vermerke
dürfen die Auswertung nicht erschweren. Es müssen genügend leere
Einlageblätter mitgeführt werden.14
a15 (Art. 57 Abs. 5 SVG)16 1 In Personenwagen, Lieferwagen, Kleinbussen und leichten Sattelschleppern müssen Führer und mitfahrende Personen die vorhandenen
Sicherheitsgurten während der Fahrt tragen. Für das Mitführen von
Kindern bis zu zwölf Jahren gelten die Absätze 3 und 4.17 18 2 Von der Regelung in Absatz 1 sind ausgenommen:19 a.20 Personen, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen der Sicherheitsgurten nicht zugemutet werden kann; b.
Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier,
wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird; c.
Führer und Mitfahrer bei Fahrten im Werkareal, wenn nicht
schneller als 25 km/h gefahren wird; d.
Führer und Mitfahrer bei Fahrten auf Feld- und Waldwegen,
wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird; e.
...21
f.22 Taxiführer, während sie Kunden befördern; 13
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
14
Eingefügt durch Art. 36 Ziff. I des BRB vom 27. Aug. 1969 über administrative
Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz, in Kraft seit 1. Okt. 1969
(AS 1969 793).
15
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. März 1975 (AS 1975 541). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 20. Mai 1981, in Kraft seit 1. Juli 1981 (AS 1981 507).
16
Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
17
Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft
seit 1. Jan. 2002 (AS 2000 2883).
18
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Okt. 1994
(AS 1994 816).
19
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Okt. 1994
(AS 1994 816).
20
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Okt. 1994
(AS 1994 816).
21
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
22
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
Tragen von
Sicherheitsgurten
Strassenverkehr
4
741.11
g.
Führer und Mitfahrer von Feuerwehr-, Sanitäts- und Polizeifahrzeugen im Notfalleinsatz; h.
Führer beim Rückwärtsfahren und Parkieren; i.
Berufsleute wie Kaminfeger, Mechaniker, Maler usw. in
Arbeitskleidern, welche die Gurten beschmutzen würden.
3 Kinder unter sieben Jahren müssen mit einer nach ECE-Reglement
Nr. 4423 geprüften Kinderrückhaltevorrichtung (z.B. Kindersitz) gesichert werden.24 4 Kinder von sieben bis zwölf Jahren müssen mit einer nach ECEReglement Nr. 44 geprüften Kinderrückhaltevorrichtung oder den vorhandenen Sicherheitsgurten gesichert werden.25
b26 (Art. 57 Abs. 5 SVG)27 1 Die Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen sowie von Kleinmotorrädern müssen während der Fahrt nach
den Bestimmungen des ECE-Reglements Nr. 2228 geprüfte Schutzhelme tragen.29 2 Von der Regelung in Absatz 1 sind ausgenommen:30 a.
Personen, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass
ihnen das Tragen eines Schutzhelmes nicht zugemutet werden
kann;
b.
Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier,
wenn nicht schneller als 25 km /h gefahren wird; c.
Führer und Mitfahrer bei Fahrten im Werkareal, wenn nicht
schneller als 25 km/h gefahren wird; d.
Führer und Mitfahrer bei Fahrten auf Feld- und Waldwegen,
wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird; e.
Kinder unter sieben Jahren, sofern sie mitfahren dürfen
(Art. 63);
23
SR 741.41 Anhang 2 24
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2000 2883).
25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2000 2883).
26
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 1981, in Kraft seit 1. Juli 1981 (AS 1981 507).
27
Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
28
SR 741.41 Anhang 2 (siehe AS 2000 2883) 29
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
30
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
Tragen von
Schutzhelmen
Verkehrsregelnverordnung 5
741.11
f.31 Führer und Mitfahrer von Motorschlitten und dreirädrigen Kleinmotorrädern sowie von Motorrädern, Kleinmotorrädern
und Seitenwagen mit geschlossener Kabine.
3 Die Führer von Motorfahrrädern müssen während der Fahrt typengeprüfte Schutzhelme tragen.32 33 4 Von der Regelung in Absatz 3 sind ausgenommen: a.
Führer, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass
ihnen das Tragen eines Schutzhelmes nicht zugemutet werden
kann;
b.
Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier; c.
Führer bei Fahrten im Werkareal; d.
Führer bei Fahrten auf Feld- und Waldwegen; e.34 Führer von Invalidenfahrstühlen (Art. 18 Bst. b der Verordnung vom 19. Juni 199535 über die technischen Anforderungen
an Strassenfahrzeuge [VTS]); f.36 Führer von Motorfahrrädern mit elektrischem Antrieb, einer Dauerleistung von höchstens 0,5 kW und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h.37
Art. 4
(Art. 32 Abs. 1 SVG)
1 Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der
überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist,
muss er auf halbe Sichtweite halten können.
2 Er hat langsam zu fahren, wo die Strasse verschneit, vereist, mit nassem Laub oder mit Splitt bedeckt ist, besonders wenn Anhänger mitgeführt werden.
3 Er muss die Geschwindigkeit mässigen und nötigenfalls halten, wenn
Kinder im Strassenbereich nicht auf den Verkehr achten*.
*
Für die Warnsignale vgl. Art 29 Abs. 2.38 4 Bei der Begegnung mit Tierfuhrwerken und Tieren hat er so zu fahren, dass die Tiere nicht erschreckt werden.
5 Der Fahrzeugführer darf ohne zwingende Gründe nicht so langsam
fahren, dass er einen gleichmässigen Verkehrsfluss hindert.
31
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
32
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
33
Siehe auch die SchlB am Schluss dieser V.
34
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
35
SR 741.41
36
Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
37
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
38
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
Angemessene
Geschwindigkeit
Strassenverkehr
6
741.11
a39 (Abs. 32 Abs. 2 SVG)
1 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter
günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen: a.
50 km/h in Ortschaften; b.
80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autobahnen; c.
100 km/h auf Autostrassen; d.
120 km/h auf Autobahnen.40 2 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a)
gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim
Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim
Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für
Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen,
die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung
beginnt.
3 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b)
gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell»
(2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02).41 3bis Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1
Bst. c) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal
«Ende der Autostrasse» (4.04)42 4 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d)
gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende
der Autobahn» (4.02).43 5 Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere
Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5
und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.
39
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 19. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 1651).
40
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989 (AS 1990 66).
41
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989 (AS 1990 66).
42
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989 (AS 1990 66).
43
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989 (AS 1990 66).
Allgemeine
Höchstgeschwindigkeiten;
Grundregel
Verkehrsregelnverordnung 7
741.11
Art. 5
44
1 Die Höchstgeschwindigkeit beträgt: a.
80 km/h für
1.
schwere Motorwagen, ausgenommen schwere Personenwagen, 2.
Anhängerzüge,
3.
Sattelmotorfahrzeuge, 4.
Fahrzeuge mit Spikesreifen; b.
60 km/h für gewerbliche Traktoren; c.
40 km/h beim
1.
Abschleppen von Fahrzeugen, auch mittels Abschlepprolli oder aufgesattelt; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen höhere Schleppgeschwindigkeiten gestatten, namentlich für feste Abschleppvorrichtungen,
welche die Lenkung des geschleppten Fahrzeuges gewährleisten, 2.
Nachziehen eines leeren Abschlepprollis; die zuständige
Behörde kann in besonderen Fällen, namentlich für den
Einsatz auf Autobahnen und Autostrassen, höhere Geschwindigkeiten gestatten; d.
30 km/h
1.
beim Mitführen von landwirtschaftlichen Anhängern, die
nicht immatrikuliert sind, 2.
beim Mitführen von immatrikulierten landwirtschaftlichen Anhängern, sofern deren Fahrzeugausweis keine
höhere Geschwindigkeit zulässt, 3.
für Fahrzeuge mit Metall- oder Vollgummireifen.45 2 Auf Autobahnen und Autostrassen beträgt die Höchstgeschwindigkeit 100 km/h für: a.
Gesellschaftswagen, ausgenommen Gelenkbusse; b.
schwere Wohnmotorwagen.46 2bis ...47
44
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
45
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2883).
46
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2883).
47
Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge (SR 741.41). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom
15. Nov. 2000 (AS 2000 2883).
Höchstgeschwindigkeit für
einzelne Fahrzeugarten
Strassenverkehr
8
741.11
3 Die vorstehenden Höchstgeschwindigkeiten dürfen auch nicht überschritten werden, wo eine höhere Geschwindigkeitsgrenze signalisiert
ist.
4 Wenn ein Führer die für die Kategorieeinteilung seines Fahrzeugs
massgebende Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verletzt er eine
Verkehrsregel; dies gilt nicht für die Führer von Motorfahrrädern im
Gefälle.
Art. 6
(Art. 33 SVG)
1 Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer jedem Fussgänger den Vortritt gewähren, der sich bereits auf
dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn
überqueren will. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen
und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann.48 2 Bei Verzweigungen mit Verkehrsregelung haben abbiegende Fahrzeugführer den Fussgängern für das Überschreiten der Querstrasse den
Vortritt zu lassen. Dies gilt bei Lichtsignalen nicht, wenn die Fahrt
durch einen grünen Pfeil freigegeben wird und kein gelbes Warnlicht
blinkt.
3 Auf Strassen ohne Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer im
Kolonnenverkehr nötigenfalls zu halten, wenn Fussgänger darauf
warten, die Fahrbahn zu überschreiten.
4 Unbegleiteten Blinden ist der Vortritt stets zu gewähren, wenn sie
durch Hochhalten des weissen Stockes anzeigen, dass sie die Fahrbahn
überqueren wollen.
5 Die Führer dürfen gekennzeichnete Schulbusse, die halten und die
Warnblinklichter eingeschaltet haben (Art. 23 Abs. 3 Bst. a), nur langsam und besonders vorsichtig überholen; nötigenfalls müssen sie halten.49 2. Abschnitt: Einzelne Verkehrsvorgänge
Art. 7
(Art. 34 Abs. 1 und 4 SVG) 1 Der Fahrzeugführer muss rechts fahren. Er kann auf gewölbten oder
sonst schwer zu befahrenden Strassen und in Linkskurven von dieser
Regel abweichen, wenn die Strecke übersichtlich ist und weder der
Gegenverkehr noch nachfolgende Fahrzeugen behindert werden.
2 Der Fahrzeugführer hat einen genügenden Abstand vom rechten
Fahrbahnrand zu währen, namentlich bei schneller Fahrt, nachts und in
Kurven.
48
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1994 (AS 1994 816).
49
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
Verhalten
gegenüber Fussgängern Rechtsfahren
Verkehrsregelnverordnung 9
741.11
3 An Verkehrsinseln und Hindernissen in der Mitte der Fahrbahn ist
rechts vorbeizufahren; Linksabbieger dürfen jedoch an Inseln in der
Mitte von Verzweigungen links vorbeifahren.
4 Die Durchfahrt zwischen Haltestelle-Inseln ist gestattet, wenn keine
Strassenbahn sich dort befindet oder herannaht; auf Fussgänger ist besonders Rücksicht zu nehmen.
Art. 8
(Art. 44 SVG)50
1 Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist
der äusserste Streifen rechts zu benützen. Dies gilt nicht beim Überholen, Einspuren, Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts.51 2 Das Fahren in parallelen Kolonnen ist bei dichtem Verkehr gestattet,
wenn die rechte Fahrbahnhälfte dafür genügend Raum bietet. Mit
langsamen Fahrzeugen ist in der äussersten Kolonne rechts zu fahren.
3 Beim Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts auf Strassen mit
mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist das Rechtsvorbeifahren an andern Fahrzeugen gestattet, sofern diese nicht halten, um
Fussgängern den Vortritt zu lassen. Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist jedoch untersagt.52 4 Benützen mehrspurige Motorfahrzeuge und Radfahrer denselben
Fahrstreifen, so müssen die Motorfahrzeuge links, die Radfahrer rechts
fahren. Auf Fahrstreifen, die das Linksabbiegen gestatten, können
Radfahrer vom Gebot des Rechtsfahrens abweichen.53 54 5
...55
Art. 9
(Art. 34 Abs. 4 und 35 Abs. 1 SVG) 1 Der Fahrzeugführer hat dem Gegenverkehr den Vortritt zu lassen,
wenn das Kreuzen durch ein Hindernis auf seiner Fahrbahnhälfte erschwert wird.
2 Ist auf schmaler Strasse das Kreuzen nicht möglich, so haben Anhängerzüge den Vortritt vor andern Fahrzeugen, schwere Motorfahrzeuge
vor leichten und Gesellschaftswagen vor Lastwagen.56 Unter gleichartigen Fahrzeugen muss jenes zurückfahren, das sich näher bei einer 50
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980
(AS 1979 1583).
51
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1959 410).
52
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1959 410).
53
Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
54
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
55
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979 (AS 1979 1583).
56
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
Fahrstreifen,
Kolonnenverkehr
Kreuzen
Strassenverkehr
10
741.11
Ausweichstelle befindet; für das Kreuzen auf steilen Strassen und
Bergstrassen gilt Artikel 38 Absatz 1 erster Satz.57
Art. 10
(Art. 34 Abs. 3 und 4, 35 SVG) 1 Der Fahrzeugführer, der überholen will, muss vorsichtig ausschwenken* und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern. Er darf nicht
überholen, wenn sich vor dem voranfahrenden Fahrzeug Hindernisse
befinden, wie Baustellen, eingespurte Fahrzeuge oder Fussgänger,
welche die Strasse überqueren.
2 Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen,
sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht
...58
3 Die Führer schwerer Motorwagen haben ausserorts den schnelleren
Motorfahrzeugen das Überholen angemessen zu erleichtern, indem sie
ganz rechts fahren, unter sich einen Abstand von wenigstens 100 m
wahren und nötigenfalls auf Ausweichplätzen halten. Dies gilt auch für
andere Motorfahrzeuge, wenn sie langsam fahren.
*
Für die Zeichengebung vgl. Art. 28.
Art. 11
(Art. 35 Abs. 4 SVG)
1 Auf nicht richtungsgetrennten Strassen mit drei Fahrstreifen darf der
Fahrzeugführer den äussersten Streifen links, auf solchen mit vier
Fahrstreifen die linke Fahrbahnhälfte nicht zum Überholen benützen.59 2 Der Fahrzeugführer darf kein Fahrzeug überholen, das ein anderes
Fahrzeug überholt, ausser wenn: a.
eines der überholten Fahrzeuge ein Motorrad oder Fahrrad und
die Strasse breit und übersichtlich ist; b.
er sich auf einer richtungsgetrennten Strasse mit mindestens
drei Fahrstreifen in der gleichen Richtung befindet.60 3 Wenn die Benützer der eigenen Fahrbahnhälfte nicht behindert werden, darf rechts von Sicherheitslinien auch in Kurven und vor Kuppen
überholt werden. Auf Bahnübergängen ohne Schranken darf der Fahrzeugführer niemanden überholen, ausgenommen Fussgänger und Radfahrer bei guter Übersicht.
4 Im Bereich von Strassenverzweigungen, wo der Fahrzeugführer die
einmündenden Strassen nicht überblicken kann, darf er nur überholen, 57
Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft
seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
58
Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 410).
59
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
60
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
Überholen
im allgemeinen
Überholen in
besondern Fällen
Verkehrsregelnverordnung 11
741.11
wenn er sich auf einer Strasse mit Vortrittsrecht befindet oder der Verkehr durch Polizei oder Lichtsignale geregelt wird.61
Art. 12
(Art. 34 Abs. 4 und 37 Abs. 1 SVG) 1 Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen
des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann.
2 Brüskes Bremsen und Halten sind nur gestattet, wenn kein Fahrzeug
folgt und im Notfall.
3 Stockt der Verkehr, so darf der Fahrzeugführer nicht auf Fussgängerstreifen und, bei Strassenverzweigungen, nicht auf der Fahrbahn für
den Querverkehr halten.
Art. 13
(Art. 34 Abs. 3, 36 Abs. 1 und 3 SVG) 1 Die Fahrzeugführer müssen frühzeitig einspuren. Sie haben auch einzuspuren beim Abbiegen ausserhalb von Strassenverzweigungen und,
soweit möglich, auf schmalen Strassen.
2 Beim Einspuren nach links darf der Fahrzeugführer den für den
Gegenverkehr bestimmten Raum nicht beanspruchen. Auf dreispurigen
Strassen mit oder ohne Markierung darf er mit der gebotenen Vorsicht
die mittlere Spur benützen.
3 Das Wechseln auf andere Fahrstreifen zum Überholen ist auf Einspurstrecken untersagt, ausgenommen auf Fahrstreifen, die mit den
gleichen Fahrzielen bezeichnet sind.62 4 Der Fahrzeugführer darf beim Abbiegen nach links auf Strassenverzweigungen die Kurve nicht schneiden. Fahrzeuge aus entgegengesetzten Richtungen, die beide auf einer Kreuzung nach links abbiegen
wollen, haben sich links zu kreuzen.
5 Muss der Fahrzeugführer wegen der Grösse seines Fahrzeugs oder
der örtlichen Verhältnisse vor dem Abbiegen nach der Gegenseite ausholen, so hat er besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls zu
halten.
6 Befördern Motorfahrzeuge oder ihre Anhänger sichthemmende
Ladungen, ist beim Einspuren und Abbiegen besondere Vorsicht geboten. Nötigenfalls ist eine Hilfsperson beizuziehen, die das Fahrmanöver überwacht.63 61
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
62
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
63
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
Hintereinanderfahren Einspuren
und Abbiegen
Strassenverkehr
12
741.11
Art. 14
(Art. 36 Abs. 2-4 SVG) 1 Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn
der Verzweigung zu halten.
2 Der Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten.
3 Dem vortrittsberechtigten Verkehr in parallelen Kolonnen ist der
Vortritt auch zu lassen, wenn die nähere Kolonne stillsteht.
4 Führer motorloser Fahrzeuge, Radfahrer, Reiter sowie Führer von
Pferden und andern grössern Tieren sind den Motorfahrzeugführern
beim Vortritt gleichgestellt.
5 In nicht geregelten Fällen, zum Beispiel wenn auf einer Verzweigung
zugleich aus allen Richtungen Fahrzeuge eintreffen, haben die Führer
besonders vorsichtig zu fahren und sich über den Vortritt zu verständigen.
Art. 15
64
eine Nebenstrasse fährt, nur dem Gegenverkehr auf der Hauptstrasse
den Vortritt zu lassen.
2 Münden am gleichen Ort zwei oder mehr Strassen mit dem Signal
«Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) in eine Strasse mit Vortrittsrecht ein, so haben die Benützer der einmündenden Strassen unter sich
den Rechtsvortritt zu beachten.
3 Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so
muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.65
Art. 16
(Art. 27 Abs. 2 SVG)
1 Den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität und Polizei die sich durch
Blaulicht und Wechselklanghorn ankündigen, müssen alle Strassenbenützer den Vortritt lassen, auch bei Verkehrsregelung durch Lichtsignale.66 64
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
65
Siehe jedoch Art. 74 Abs. 9 SSV (SR 741.21).
66
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980
(AS 1979 1583).
Ausübung des
Vortritts
Besondere Fälle
des Vortritts
Vortrittsberechtigte Fahrzeuge
Verkehrsregelnverordnung 13
741.11
2 Wenn es zur sofortigen Freigabe der Fahrbahn unerlässlich ist, müssen die Fahrzeugführer mit der gebotenen Vorsicht auf das Trottoir
ausweichen. Wer einem vortrittsberechtigten Fahrzeug folgt, hat einen
Abstand von rund 100 m zu wahren.
3 Blaulicht und Wechselklanghorn dürfen nur gebraucht werden, solange die Dienstfahrt dringlich ist und die Verkehrsregeln nicht eingehalten werden können.67
Art. 17
(Art. 36 Abs. 4 SVG)
1 Der Fahrzeugführer hat sich vor dem Wegfahren zu vergewissern,
dass er keine Kinder oder andere Strassenbenützer gefährdet. Bei
Fahrzeugen mit beschränkter Sicht nach hinten ist zum Rückwärtsfahren eine Hilfsperson beizuziehen, wenn nicht jede Gefahr ausgeschlossen ist.
2 Rückwärts darf nur im Schrittempo gefahren werden. Das Rückwärtsfahren über Bahnübergänge und unübersichtliche Strassenverzweigungen ist untersagt.
3 Muss auf unübersichtlichen Strassen oder über eine längere Strecke
rückwärtsgefahren werden, so ist die Strassenseite zu benützen, die für
den Verkehr in gleicher Richtung bestimmt ist.
4 Der Führer vermeidet es, das Fahrzeug auf der Fahrbahn zu wenden.
An unübersichtlichen Stellen und bei dichtem Verkehr ist das Wenden
untersagt.
5 Kündigt der Führer eines Busses im Linienverkehr innerorts bei einer
gekennzeichneten Haltestelle mit den Richtungsblinkern an, dass er
wegfahren will, so müssen die von hinten herannahenden Fahrzeugführer nötigenfalls die Geschwindigkeit mässigen oder halten, um ihm
die Wegfahrt zu ermöglichen; dies gilt nicht, wenn sich die Haltestelle
am linken Fahrbahnrand befindet. Der Busführer darf die Richtungsblinker erst betätigen, wenn er zur Wegfahrt bereit ist; er muss warten,
wenn von hinten herannahende Fahrzeuge nicht rechtzeitig halten
können.68
Art. 18
(Art. 37 Abs. 2 SVG)
1 Fahrzeugführer haben nach Möglichkeit ausserhalb der Strasse zu
halten. Auf der Fahrbahn halten sie nur am Rand und parallel dazu.
Das Halten auf der linken Strassenseite ist nur zulässig: a.
wenn rechts ein Strassenbahngeleise verläuft; b.
wenn rechts ein Halte- oder Parkverbot signalisiert oder markiert ist; 67
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
68
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 1973 (AS 1973 2155).
Wegfahren,
Rückwärtsfahren, Wenden Halten
Strassenverkehr
14
741.11
c.
in schmalen Strassen mit schwachem Verkehr; d.
in Einbahnstrassen.69 2 Das freiwillige Halten ist untersagt*: a.
an unübersichtlichen Stellen, namentlich im Bereich von Kurven und Kuppen; b.
in Engpässen und neben Hindernissen in der Fahrbahn; c.70 auf Einspurstrecken sowie neben Sicherheitslinien, ununterbrochenen Längslinien und Doppellinien, wenn nicht eine
wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt; d.71 auf Strassenverzweigungen sowie vor und nach Strassenverzweigungen näher als 5 m von der Querfahrbahn;
e.72 auf und seitlich angrenzend an Fussgängerstreifen sowie, wo keine Halteverbotslinie angebracht ist, näher als 5 m vor dem
Fussgängerstreifen auf der Fahrbahn und dem angrenzenden
Trottoir;
f.
auf Bahnübergängen und in Unterführungen; g.
vor Signalen, wenn sie verdeckt würden.
3 Näher als 10 m vor und nach Haltestelltafeln öffentlicher Verkehrsbetriebe sowie vor Feuerwehrlokalen und Löschgerätemagazinen ist
das Halten nur erlaubt zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen;
öffentliche Verkehrsmittel und Feuerwehr dürfen nicht behindert werden. Bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsbetriebe ist jegliches Halten
auf dem angrenzenden Trottoir untersagt.73 4 Das Halten zum Güterumschlag neben Fahrzeugen, die längs des
Strassenrandes parkiert sind, ist nur zulässig, wenn der Verkehr nicht
behindert wird. Parkierten Wagen ist die Wegfahrt auf Verlangen unverzüglich zu gestatten.
*
Für das Halten bei Strassenbahngeleisen vgl. Art. 25 Abs. 5;
für das Halten in Tunneln vgl. Art. 39 Abs. 3.
Art. 19
(Art. 37 Abs. 2 SVG)
1 Parkieren ist das Abstellen des Fahrzeugs, das nicht bloss dem Einund Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient.
69
Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989
(AS 1989 410).
70
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
71
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
72
Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).
73
Letzter Satz eingefügt durch Ziff. II der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).
Parkieren
im allgemeinen
Verkehrsregelnverordnung 15
741.11
2 Das Parkieren ist untersagt: a.
wo das Halten verboten ist;* b.
auf Hauptstrassen ausserorts; c.
auf Hauptstrassen innerorts, wenn für das Kreuzen von zwei
Motorwagen nicht genügend Raum bliebe; d.
auf Radstreifen und auf der Fahrbahn neben solchen Streifen; e.
näher als 50 m bei Bahnübergängen ausserorts und näher als
20 m bei Übergängen innerorts; f.
auf Brücken;
g.
vor Zufahrten zu fremden Gebäuden oder Grundstücken.
3 In schmalen Strassen dürfen Fahrzeuge nur auf einer Seite parkiert
werden, wenn sonst die Vorbeifahrt anderer Fahrzeuge erschwert würde.
4 Es ist platzsparend zu parkieren, doch darf die Wegfahrt anderer
Fahrzeuge nicht behindert werden.
*
Für das Halten bei Strassenbahngeleisen vgl. Art. 25 Abs. 5;
für das Halten in Tunneln vgl. Art. 39 Abs. 3.
Art. 20
(Art. 37 Abs. 2 SVG)
1 Fahrzeuge ohne die vorgeschriebenen Kontrollschilder dürfen nicht
auf öffentlichen Strassen oder Parkplätzen abgestellt werden; ausgenommen sind öffentliche Parkplätze privater Eigentümer, wenn diese
das Abstellen gestatten. In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen bewilligen.74 2 Wer sein Fahrzeug auf öffentlichen Strassen und Parkplätzen nachts
regelmässig an gleicher Stelle parkiert, bedarf einer Bewilligung, sofern die zuständige Behörde auf dieses Erfordernis nicht verzichtet.
3 Fahrzeuge sind von öffentlichen Strassen und Parkplätzen zu entfernen, wenn sie eine bevorstehende Schneeräumung behindern könnten.
Art. 21
(Art. 37 Abs. 2 SVG)
1 Strassenbenützer dürfen durch das Ein- und Aussteigen nicht gefährdet werden; beim Öffnen der Türen ist besonders auf den Verkehr von
hinten zu achten.
2 Können Fahrzeuge zum Güterumschlag nicht ausserhalb der Strasse
oder abseits vom Verkehr halten, so ist die Behinderung anderer Strassenbenützer möglichst zu vermeiden und die Ladetätigkeit ohne Verzug zu beenden.
74
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
Parkieren in
besondern Fällen
Ein- und Aussteigen, Güterumschlag
Strassenverkehr
16
741.11
3 Muss ein Fahrzeug zum Güterumschlag halten, wo es den Verkehr
gefährden könnte, z. B. auf kurvenreicher Bergstrasse, so sind Pannensignale oder Warnposten aufzustellen.
Art. 22
(Art. 37 Abs. 3 SVG)
1 Der Führer hat den Motor abzustellen, wenn er das Fahrzeug verlässt. Bevor er sich entfernt, muss er es gegen das Wegrollen und
gegen die Verwendung durch Unbefugte sichern.
2 Im Gefälle ist die Bremse anzuziehen und eine weitere wirksame Sicherung gegen das Wegrollen zu treffen, wie Einschalten des niedrigsten Ganges oder Ablenken der Räder gegen ein Hindernis am Fahrbahnrand.
3 In starken Gefällen sind die Wagen ausserdem durch Unterlegkeile
oder behelfsmässige Unterlagen zu sichern. Bei schweren Motorwagen, Anhängerzügen und losgelösten Anhängern sind auch in
leichteren Gefällen Unterlegkeile anzubringen. Die Unterlagen sind
vor der Wegfahrt von der Strasse zu entfernen.
Art. 23
75
1 Das vorgeschriebene Pannensignal (Art. 90 Abs. 2 VTS76) muss im
Fahrzeug leicht erreichbar sein.77 2 Das Pannensignal ist am Fahrbahnrand aufzustellen, sobald ein Fahrzeug aus zwingenden Gründen vorschriftswidrig auf der Fahrbahn abgestellt wird oder wegen fehlender Fahrzeugbeleuchtung oder ausserordentlicher Witterungsverhältnisse für die übrigen Fahrzeugführer zu
spät erkennbar ist (z. B, wegen Nebels), ferner zur Kennzeichnung des
auf einem Pannenstreifen abgestellten Fahrzeugs. Es muss mindestens
50 m, auf Strassen mit schnellem Verkehr mindestens 100 m hinter
dem Fahrzeug aufgestellt werden, auf dem Pannenstreifen an dessen
rechtem Rand.78 Beim Nothalt auf signalisierten Abstellplätzen für
Pannenfahrzeuge (4.16) muss das Pannensignal nicht aufgestellt werden.79 3 Warnblinklichter (Art. 110 Abs. 1 Bst. g VTS) dürfen nur zur Warnung vor Gefahren wie folgt verwendet werden:80 75
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
76
SR 741.41
77
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
78
Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft
seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
79
Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989
(AS 1989 410).
80
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
Sichern des
Fahrzeugs
Verwendung von
Pannensignal
und Warnblinklichtern
Verkehrsregelnverordnung 17
741.11
a.
am stehenden Fahrzeug zusätzlich zum Pannensignal sowie am
gekennzeichneten Schulbus beim Ein- und Aussteigenlassen
der Schüler (Art. 6 Abs. 5); b.
am fahrenden Fahrzeug, namentlich vor einer unvermutet auftauchenden Unfallstelle, einem Fahrzeugstau oder auf Autobahnen und Autostrassen beim Abschleppen.81 4 Zusätzlich dürfen Pannenlampen mit ruhendem oder blinkendem,
nicht blendendem gelbem Licht hinter dem Fahrzeug aufgestellt werden. Offene Feuer und feuergefährliche Gegenstände (z. B. Fackeln,
Brennstoffkannen mit Warnanstrich) sind untersagt.
5 Das Aufstellen des Pannensignals und das Einschalten der Warnblinklichter entbinden den Fahrzeugführer nicht davon, die Verkehrsregeln, insbesondere über die Beleuchtung sowie das Halten und Parkieren, soweit möglich zu beachten.
6 Das Pannensignal ist auch an der Rückseite abgeschleppter Fahrzeuge anzubringen.
Art. 24
(Art. 28, 32 Abs. 1 SVG) 1 Müssen schwere Motorwagen ausserorts vor Bahnübergängen halten,
so haben sie einen Abstand von rund 100 m zum Übergang zu wahren,
um nachfolgenden Fahrzeugen das Überholen zu erleichtern. Reiter,
Führer von Tierfuhrwerken, Herden* oder Einzeltieren lassen die Tiere
so weit vor dem Übergang halten, dass sie nicht erschrecken.
2 Beim Überqueren von Übergangen ist jede Verzögerung zu vermeiden; Fahrzeuge mit Reifen oder Raupen aus Metall sowie Tierfuhrwerke und Reiter dürfen den Übergang nur im Schrittempo überqueren.
3 Die Strassenbenützer dürfen Schranken, auch solche bei Flugplätzen
u. dgl., nicht öffnen, umfahren, umgehen, übersteigen oder unter ihnen
durchgehen. Den Schranken sind die Halbschranken gleichgestellt.
4 Auf Übergängen über Verbindungsgeleise, die nicht wenigstens
durch ein Andreaskreuz gekennzeichnet sind, sowie auf Übergängen
über Rollbahnen haben die Strassenbenützer den Vortritt. Vorbehalten
bleibt die Verkehrsregelung durch Verkehrsampeln oder Hilfspersonen.
*
Vgl. auch Art. 52 Abs. 4.
Art. 25
(Art. 38 SVG)
1 Die Strassenbahn, die nicht am Strassenrand fährt, darf links nur
überholt werden, wo keine Strasse einmündet und wenn jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist.
81
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
Verhalten bei
Bahnübergängen
und Schranken
Verhalten gegenüber der
Strassenbahn
Strassenverkehr
18
741.11
2 Fährt die Strassenbahn links, so muss der in der gleichen Richtung
fahrende Fahrzeugführer genügend Raum lassen, damit der Gegenverkehr links ausweichen kann.
3 Müssen bei Haltestellen ohne Schutzinsel die Fahrgäste einer Bahn
oder Strassenbahn auf die Verkehrsseite aussteigen, so haben die auf
der gleichen Strassenhälfte verkehrenden Fahrzeuge zu halten, bis die
Fahrgäste die Fahrbahn freigegeben haben.
4 Wenn keine Strassenbahn herannaht, dürfen Linksabbieger zum Einspuren deren Fahrraum benützen.
5 Fahrzeuge dürfen nicht auf dem Strassenbahngeleise und nicht näher
als 1,50 m neben der nächsten Schiene halten. Beim Warten hinter der
stillstehenden Strassenbahn ist ein Abstand von wenigstens 2 m frei zu
lassen.
Art. 26
(Art. 35 und 36 SVG)
1 Wenn geschlossene Kolonnen von Fahrzeugen oder Fussgängern
eine Fahrbahn überqueren, dürfen sie nicht unterbrochen werden. Bei
Verzweigungen ist ihnen nach Möglichkeit der Vortritt zu gewähren.
2 Kreuzen und Überholen von Fussgängerkolonnen sind nur in langsamer Fahrt gestattet. Trauerzüge werden in der Regel nicht überholt.
3 Fahrzeugführer müssen beim Kreuzen und Überholen von Raupenfahrzeugen einen seitlichen Abstand von mindestens 1 m einhalten.
Auf schmalen Strassen dürfen sie erst überholen, wenn ihnen der Führer des Raupenfahrzeugs die Strasse freigegeben hat. Dieser hat das
Überholen zu erleichtern, nötigenfalls durch Halten.
Art. 27
(Art. 15 SVG)
1 Solange Motorfahrzeuge von Inhabern eines Lernfahrausweises geführt werden, müssen sie auf der Rückseite an gut sichtbarer Stelle
eine blaue Tafel mit weissem «L» tragen. Die Tafel ist zu entfernen,
wenn keine Lernfahrt stattfindet.
2 Auf Lern- und Prüfungsfahrten mit Motorwagen muss der Begleiter
neben dem Führer Platz nehmen, ausgenommen auf Übungsplätzen,
beim Rückwärtsfahren oder beim Parkieren; der Begleiter muss wenigstens die Handbremse leicht erreichen können.82 3 Auf Motorrädern darf der Inhaber eines Lernfahrausweises keine
Person mitführen, die nicht selber den Führerausweis für Motorräder
besitzt.
4 Fahrschüler dürfen verkehrsreiche Strassen erst befahren, wenn sie
genügend ausgebildet sind, Autobahnen und Autostrassen erst, wenn
sie prüfungsreif sind.
82
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
Kolonnen, Umzüge, Raupenfahrzeuge Lernfahrten
Verkehrsregelnverordnung 19
741.11
5 Auf verkehrsreichen Strassen sind Anfahren in Steigungen, Wenden,
Rückwärtsfahren und ähnliche Übungen untersagt, in Wohngebieten
sind sie möglichst zu vermeiden.
3. Abschnitt: Sicherungsvorkehren
Art. 28
(Art. 39 SVG)
1 Der Fahrzeugführer hat alle Richtungsänderungen anzukündigen,
auch das Abbiegen nach rechts. Selbst der Radfahrer, der zum Überholen eines andern ausschwenkt, hat dies anzuzeigen.
2 Die Zeichengebung ist nach der Richtungsänderung unverzüglich
einzustellen. Radfahrer können die Zeichengebung bereits während
der Richtungsänderung einstellen.83 3 Hat ein Fahrzeug keine Richtungsanzeiger oder sind sie nicht wirksam, so zeigt der Führer oder ein Mitfahrer mit dem Arm nach der einzuschlagenden Richtung. Ist dies nicht möglich, so muss er besonders
vorsichtig abschwenken.
4 Befördern Motorkarren, Arbeitskarren, landwirtschaftliche Motorfahrzeuge oder ihre Anhänger sichthemmende Ladungen, so hat der
Führer eine Winkkelle (Anhang 4 VTS84) zu verwenden, sofern nicht
das Fahrzeug mit einem besondern Anzeigegerät versehen ist, mit dem
der Führer gleichzeitig nach hinten blicken und das Abschwenken
nach links anzeigen kann, oder am Ende des Zuges keine Richtungsblinker vorhanden und diejenigen des Zugfahrzeuges nicht sichtbar
sind.85 Durch Kelle oder Anzeigegerät dürfen andere Strassenbenützer
nicht gefährdet werden.86
Art. 29
87
1 Der Fahrzeugführer hat sich so zu verhalten, dass akustische Warnsignale
oder Lichtsignale möglichst nicht notwendig sind. Er darf solche Signale
nur geben, wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert; dies gilt auch
für Gefahrenlichter (Art. 110 Abs. 3 Bst. b VTS88 ).89 83
Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
84
SR 741.41
85
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
86
Fassung gemäss Art. 36 Ziff. I des BRB vom 27. Aug. 1969 über administrative
Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz, in Kraft seit 1. Okt. 1969
(AS 1969 793).
87
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
88
SR 741.41
89
Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die
technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
Zeichengebung
Warnsignale
Strassenverkehr
20
741.11
2 Der Fahrzeugführer hat akustische Warnsignale zu geben, wenn Kinder im Bereich der Strasse nicht auf den Verkehr achten und vor unübersichtlichen, engen Kurven ausserorts.
3 Nach Eintritt der Dunkelheit dürfen nur Lichtsignale gegeben werden. Akustische Warnsignale sind nur in Notfällen zulässig.
Art. 30
(Art. 41 SVG)
1 Das Fahrzeug ist zu beleuchten, sobald die übrigen Strassenbenützer
es sonst nicht rechtzeitig erkennen könnten.
2 Anhänger und geschleppte Fahrzeuge sind gleichzeitig mit dem Zugfahrzeug zu beleuchten; rückwärtige Lichter müssen jedoch nur am
letzten Anhänger des Zuges brennen.
3 Auf markiertem Parkfeld muss das Fahrzeug nicht beleuchtet sein.
4 Tierfuhrwerke, mehr als 1 m breite Handwagen, Motoreinachser mit
einem Leergewicht bis 80 kg ohne Zusatzgerät sowie Arbeitsanhänger
der Feuerwehr und des Zivilschutzes müssen wenigstens mit einem
von vorn und hinten sichtbaren, nicht blendenden gelben Licht auf der
Seite des Verkehrs beleuchtet sein.90 Werden diese Anhänger von
Motorfahrzeugen gezogen, genügt anstelle des gelben Lichtes ein rotes
Schlusslicht.91
5 ...92
Art. 31
93
1 Abgestellte Motorfahrzeuge müssen mit den Stand- und Schlusslichtern beleuchtet sein. Motorfahrzeuge ohne Standlicht, ausser einspurige Fahrzeuge, dürfen auf der Fahrbahn nur abgestellt werden, wo sie
genügend beleuchtet ist. Bei mehrspurigen Motorfahrzeugen (ohne
Anhänger) von höchstens 6,00 m Länge und 2,00 m Breite genügt
innerorts das Parklicht auf der Seite des Verkehrs.94 2 Beim Fahren sind zu verwenden: a.
die Fern- oder Abblendlichter; in Ortschaften wird jedoch nach
Möglichkeit auf die Fernlichter verzichtet; b.
bei Nebel, Schneetreiben oder starkem Regen die Nebel- oder
Abblendlichter, auch tagsüber.
90
Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Febr. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993
(AS 1992 536).
91
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. April 1982 (AS 1982 531).
92
Aufgehoben durch Ziff. III 1 der V vom 22. Dez. 1993 (AS 1994 214).
93
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
94
Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die
technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
Fahrzeugbeleuchtung
allgemein
Verwendung der
Lichter bei
Motorfahrzeugen
Verkehrsregelnverordnung 21
741.11
3 Die Fernlichter sind auf Abblendlichter umzuschalten: a.
rechtzeitig, jedoch wenigstens 200 m vor dem Kreuzen mit
einem andern Strassenbenützer oder einer neben der Strasse
entgegenkommenden Bahn; b.
sofort, wenn ein entgegenkommender Fahrzeugführer durch
Ein- und Ausschalten der eigenen Fernlichter darum ersucht; c.
beim Hintereinanderfahren und beim Rückwärtsfahren.
4 Bei längeren verkehrsbedingten Haltern namentlich vor Bahnübergängen, ist auf Standlicht umzuschalten.
5 Die Abblendlichter oder die Tagfahrlichter sollen bei Motorfahrzeugen auch tagsüber eingeschaltet sein.95
Art. 32
96
1 Die Nebellichter und die Kurvenlichter dürfen nur bei Nebel,
Schneetreiben oder starkem Regen sowie nachts beim Befahren kurvenreicher Strecken verwendet werden.
2 Die Nebelschlusslichter dürfen nur verwendet werden, wenn die
Sichtweite wegen Nebels, Schneetreibens oder starken Regens weniger
als 50 m beträgt.
3 Suchlampen dürfen nur an Fahrzeugen verwendet werden, für die sie
bewilligt sind (Art. 110 Abs. 3 Bst. a VTS97).98 4 Arbeitslichter dürfen nur verwendet werden, solange sie für die
Arbeit unerlässlich sind. Sie sind so zu richten, dass sie nur das Fahrzeug und seine unmittelbare Umgebung beleuchten und die Strassenbenützer nicht blenden.
Art. 33
(Art. 42 Abs. 1 SVG)
Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen dürfen, namentlich in
Wohn- und Erholungsgebieten und nachts, keinen vermeidbaren Lärm
erzeugen. Untersagt sind vor allem: a.
andauerndes, unsachgemässes Benützen des Anlassers und unnötiges Vorwärmen und Laufenlassen des Motors stillstehender Fahrzeuge; b.
hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf, beim Fahren in niedrigen Gängen; 95 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2718).
96
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
97
SR 741.41
98
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
Besondere
Lichter
Vermeiden
von Lärm
Strassenverkehr
22
741.11
c.
zu schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim
Anfahren;
d.
fortgesetztes unnötiges Herumfahren in Ortschaften; e.
zu schnelles Fahren, namentlich mit metallbereiften Fahrzeugen, beim Mitführen von unbefestigten Ladungen und von Anhängern, beim Befahren von Kurven und Steigungen; f.
unsorgfältiges Beladen und Entladen von Fahrzeugen sowie
Mitführen von Kannen und ähnlichen lärmerzeugenden
Ladungen ohne Befestigung oder Zwischenlagen; g.
Zuschlagen von Wagentüren, Motorhauben, Kofferdeckeln
und dgl.;
h.
Störungen durch Radioapparate und andere Tonwiedergabegeräte, die im Fahrzeug eingebaut sind oder mitgeführt werden.
Art. 34
(Art. 42 Abs. 1 SVG)
1 Motorfahrzeuge sind so zu unterhalten und zu benützen, dass sie keinen vermeidbaren Rauch entwickeln.
2 Der Motor ist auch bei kürzeren Halten abzustellen, wenn dies das
Wegfahren nicht verzögert.
3 Der Fahrzeugführer hat auf staubigen, schmutzigen oder nassen
Strassen, besonders bei Schneeschmelze, so zu fahren, dass Strassenbenützer und Anwohner nicht belästigt werden.
4. Abschnitt:
Besondere Strassenverhältnisse
Art. 35
(Art. 43 Abs. 3 SVG)
1 Auf Autobahnen und Autostrassen sind nur Motorfahrzeuge zugelassen, die eine Geschwindigkeit von wenigstens 60 km/Std. erreichen
können und dürfen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge zum Unterhalt der
Strassen.
2 Traktoren, Raupenfahrzeuge sowie Fahrzeuge mit Spikesreifen dürfen Autobahnen und Autostrassen nicht benützen.99 3 Pannenfahrzeuge dürfen nur bis zur nächsten Ausfahrt geschleppt
werden.
4 Versuchsfahrten und sportliche Veranstaltungen sind auf Autobahnen und Autostrassen nicht zugelassen.100 99
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
100
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
Vermeiden
anderer
Belästigungen
Benützung der
Autobahnen und
Autostrassen
Verkehrsregelnverordnung 23
741.11
Art. 36
(Art. 43 Abs. 3 SVG)
1 Auf Autobahnen und Autostrassen ist das Abbiegen nur an den dafür
gekennzeichneten Stellen gestattet. Wenden und Rückwärtsfahren sind
untersagt.
2 Mittelstreifen von Autobahnen dürfen auch auf den vorhandenen
Durchfahrten nicht überquert werden.
3 Der Fahrzeugführer darf Pannenstreifen und signalisierte Abstellplätze für Pannenfahrzeuge nur für Nothalte benützen; sonst darf er
nur auf signalisierten Parkplätzen halten. Die Fahrzeuginsassen dürfen
die Fahrbahn nicht betreten.101 4 Benützer der Autobahnen und Autostrassen haben den Vortritt vor
Fahrzeugen auf den Zufahrtsstrecken.
5 Der Fahrzeugführer darf nur in folgenden Fällen rechts an andern
Fahrzeugen vorbeifahren: a.
beim Fahren in parallelen Kolonnen; b.
auf Einspurstrecken, sofern für die einzelnen Fahrstreifen
unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind; c.
auf dem Beschleunigungsstreifen von Einfahrten bis zum Ende
der Doppellinien-Markierung (6.04); d.
auf dem Verzögerungsstreifen von Ausfahrten.102 6 Auf Autobahnen mit mindestens drei Fahrstreifen in der gleichen
Richtung darf der äusserste Streifen links nur von Motorfahrzeugen
benützt werden, die eine Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h erreichen dürfen.103
Art. 37
(Art. 57 Abs. 1 SVG)
1 Einbahnstrassen sind der rechten Hälfte einer für den Verkehr in beiden Richtungen offenen Strasse gleichgestellt.
2 An Verkehrsinseln und Hindernissen sowie an der fahrenden Strassenbahn darf rechts oder links vorbeigefahren werden.
3 Auf Einbahnstrassen darf der Fahrzeugführer nicht rückwärtsfahren,
ausser beim Parkieren, Ankuppeln von Anhängern u. dgl.
Art. 38
(Art. 45 SVG)
1 Können auf steilen Strassen und Bergstrassen gleichartige Fahrzeuge* nicht kreuzen, so muss das abwärtsfahrende zurückfahren, aus101
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980
(AS 1979 1583).
102
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
103
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
Sonderregeln für
Autobahnen und
Autostrassen
Einbahnstrassen
Steile Strassen
und Bergstrassen
Strassenverkehr
24
741.11
ser das andere befinde sich nahe bei einer Ausweichstelle. Für das
Kreuzen mit ungleichartigen Fahrzeugen gilt Artikel 9 Absatz 2 erster
Satz.104
2 Folgen sich auf Bergstrassen schwere Motorwagen kurz hintereinander und ist das Kreuzen schwierig, so haben ihre Führer den Gegenverkehr auf nachfolgende Wagen aufmerksam zu machen.
3 Auf Bergpoststrassen müssen die Fahrzeugführer bei schwierigem
Kreuzen und Überholen die Zeichen und Weisungen der Führer von
Fahrzeugen im Linienverkehr beachten.105 *
...106
Art. 39
(Art. 57 Abs. 1 SVG)
1 In Tunneln ist das Rückwärtsfahren und das Wenden untersagt,
ebenso das Überholen von mehrspurigen Motorfahrzeugen in einer
Fahrrichtung, in der nur ein Fahrstreifen besteht.107 2 Die Führer von Motorfahrzeugen und Fahrrädern müssen die Abblendlichter einschalten, auch wenn der Tunnel beleuchtet ist.108 3 Fahrzeugführer dürfen in Tunneln nur in Notfällen halten. Der Motor
ist unverzüglich abzustellen.
Art. 40
(Art. 43 Abs. 2 und 46 Abs. 1 SVG) 1 Die Radfahrer haben den Vortritt zu gewähren, wenn sie aus einem
Radweg oder Radstreifen auf die anliegende Fahrbahn fahren und
wenn sie beim Überholen den Radstreifen verlassen.
2 Fahrräder mit Anhänger sind auf dem Radweg nur zugelassen, wenn
sie den übrigen Fahrradverkehr nicht behindern. Fussgänger und Invalide mit Fahrstühlen dürfen Radwege benützen, wo Trottoir und Fussweg fehlen.109 3 Führer anderer Fahrzeuge dürfen auf dem mit einer unterbrochenen
Linie abgegrenzten Radstreifen (6.09) fahren, sofern sie den Fahrradverkehr dadurch nicht behindern.110 104
Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989
(AS 1989 410).
105
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980
(AS 1979 1583).
106
Note aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 - AS 1989 410.
107
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
108
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
109
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980
(AS 1979 1583).
110
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
Tunnel
Radwege und
Radstreifen
Verkehrsregelnverordnung 25
741.11
4 Ausserhalb von Verzweigungen, z.B. bei Einfahrten zu Liegenschaften, müssen Führer anderer Fahrzeuge beim Überqueren von Radwegen oder Radstreifen den Radfahrern den Vortritt lassen.111 5 Verläuft ein Radweg in einem Abstand von nicht mehr als 2 m entlang einer Fahrbahn für den Motorfahrzeugverkehr, gelten bei Verzweigungen für die Radfahrer die gleichen Vortrittsregeln wie für die
Fahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn. Die Motorfahrzeugführer
der anliegenden Fahrbahn haben beim Abbiegen den Radfahrern den
Vortritt zu gewähren.112
Art. 41
(Art. 43 Abs. 1 und 2 SVG) 1 Fahrräder dürfen auf dem Trottoir abgestellt werden, sofern für die
Fussgänger ein mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleibt.113 114 1bis Das Parkieren der anderen Fahrzeuge auf dem Trottoir ist untersagt, sofern es Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen.
Ohne eine solche Signalisation dürfen sie auf dem Trottoir nur halten
zum Güterumschlag oder zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen; für Fussgänger muss stets ein mindestens 1,50 m breiter Raum
frei bleiben. Die Ladetätigkeit und das Ein- und Aussteigenlassen ist
ohne Verzug zu beenden.115 116 2 Muss mit einem Fahrzeug das Trottoir benützt werden, so ist der
Führer gegenüber den Fussgängern zu besonderer Vorsicht verpflichtet; er hat ihnen den Vortritt zu lassen. ...117.118 3 Längsstreifen für Fussgänger (6.19) dürfen von Fahrzeugen nur benützt werden, wenn der Fussgängerverkehr nicht behindert wird.119 4 Invalide dürfen mit Fahrstühlen Fussweg und Trottoir benützen; sie
dürfen nur Schrittempo fahren.120
a121 Auf Nebenstrassen in Wohnquartieren oder auf Nebenstrassen, wo der
Fahrzeugverkehr nur beschränkt zugelassen ist, haben die Fahrzeugführer besonders vorsichtig und rücksichtsvoll zu fahren.
111
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979 (AS 1979 1583). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
112
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
113
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
114
Siehe auch die SchlB am Schluss dieser V.
115
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
116
Siehe auch die SchlB am Schluss dieser V.
117
Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
118
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juli 1972 (AS 1972 1573).
119
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
120
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
121
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 410). Fassung gemäss Ziff. II
der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).
Fusswege,
Trottoirs
Wohnquartiere
und dergleichen
Strassenverkehr
26
741.11
b122 (Art. 57 Abs. 1 SVG)123 1 Vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz (Signal 2.41.1 in Verbindung mit Signal 3.02) muss der Führer die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen.
2 Bei der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz und, sofern kein Fahrstreifenwechsel erfolgt, bei der Fahrt im Kreis muss der Führer die
Richtung nicht anzeigen. Das Verlassen des Kreises muss angezeigt
werden.
3 Auf Kreisverkehrsplätzen ohne Fahrstreifen-Unterteilung können
Radfahrer vom Gebot des Rechtsfahrens abweichen.
5. Abschnitt: Besondere Fahrzeugarten
Art. 42
(Art. 19 Abs. 1, 46 Abs. 3 und 4, 47 Abs. 2 SVG) 1 Motorradfahrer und Radfahrer müssen auf dem für sie bestimmten
Sitz Platz nehmen. Kinder dürfen ein Fahrrad nur benützen, wenn sie
die Pedale sitzend treten können.* 2 Motorradfahrer und Radfahrer dürfen keine Gegenstände mitführen,
welche die Zeichengebung verunmöglichen oder andere Strassenbenützer gefährden. Mitgeführte Gegenstände dürfen höchstens 1 m breit
sein.
*
Für die Mitfahrer vgl. Art. 63.
3 Radfahrer dürfen rechts neben einer Motorfahrzeugkolonne vorbeifahren, wenn genügend freier Raum vorhanden ist; das slalomartige
Vorfahren ist untersagt. Sie dürfen die Weiterfahrt der Kolonne nicht
behindern und sich namentlich nicht vor haltende Wagen stellen.124 4 Die Führer von Motorfahrrädern haben die Vorschriften für Radfahrer zu beachten sowie zur Vermeidung von Lärm die Bestimmungen für Motorfahrzeugführer.
Art. 43
125
andern Fahrrädern oder Motorfahrrädern fahren. Sofern der übrige
Verkehr nicht behindert wird, ist das Nebeneinanderfahren zu zweit
jedoch gestattet:
122
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
123
Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
124
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
125
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
Kreisverkehrsplätze Motorräder und
Fahrräder;
Allgemeines
Motorräder,
Motorfahrräder
und Fahrräder;
Hintereinanderfahren
Verkehrsregelnverordnung 27
741.11
a.
in geschlossenem Verband von mehr als zehn Fahrrädern oder
Motorfahrrädern;
b.
bei dichtem Fahrrad- oder Motorfahrradverkehr; c.
auf Radwegen und auf signalisierten Rad-Wanderwegen auf
Nebenstrassen.126
2 Die Führer von Motorrädern dürfen weder nebeneinander noch
neben Fahrrädern oder Motorfahrrädern fahren. Radfahrer und Motorfahrradfahrer dürfen nicht neben Motorrädern fahren.
Art. 44
(Art. 21 und 57 Abs. 1 SVG) 1 Jedes Tierfuhrwerk muss einen geeigneten Führer haben. Er darf auf
dem Fahrzeug nur Platz nehmen, wenn dies die sichere Führung nicht
beeinträchtigt; seitlich vorstehende Sitze sind untersagt.
2 Wenn ein Tierfuhrwerk unbewacht auf der Strasse steht, müssen die
Tiere so angebunden sein, dass sie den Verkehr nicht behindern.
3 Handwagen müssen stets von einer zu Fuss gehenden Person geführt
werden. Motorhandwagen sind den motorlosen Handwagen gleichgestellt. Zur Vermeidung von Lärm unterstehen sie jedoch den Vorschriften für Motorfahrzeuge. Das Mitführen von Anhängern an
Motorhandwagen ist untersagt; die kantonale Behörde, für Bundesfahrzeuge der Bund, kann Ausnahmen bewilligen, soweit es die Betriebs- und Verkehrssicherheit zulassen.127 4 ...128
Art. 45
(Art. 48 SVG)
1 Die Führer von Strassenbahnen haben besonders vorsichtig zu fahren
bei Tramschleifen und beim Wechseln der Fahrbahnseite, beim Kreuzen auf schmalen Strassen und beim Fahren gegen die Richtung des
übrigen Verkehrs. Vor dem Überholen müssen sie sich vergewissern,
dass genügend Raum vorhanden ist.
2 Die Strassenbahn hat den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität und
Polizei, die sich durch die besonderen Warnsignale ankündigen, den
Vortritt zu lassen. Fährt sie auf der Nebenstrasse, so hat sie den Fahrzeugen auf der Hauptstrasse den Vortritt zu gewähren.
3 Wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, sind die übrigen Strassenbenützer durch optische oder akustische Signale zu warnen,
namentlich vor dem Anfahren.
126
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
127
Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
128
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
Tierfuhrwerke
und Handwagen
Strassenbahnen
Strassenverkehr
28
741.11
2. Teil: Regeln für den übrigen Verkehr 1. Abschnitt: Fussgänger
Art. 46
(Art. 49 Abs. 1 SVG)
1 Auf der Fahrbahn gehen die Fussgänger rechts statt links, wenn sie
nur dort die Möglichkeit zum Ausweichen haben oder wenn sie ein
Fahrzeug, ausgenommen einen Kinderwagen, mitführen. Sie vermeiden ein häufiges Wechseln der Strassenseite.
2 Die Fussgänger vermeiden es, unnötig auf der Fahrbahn zu verweilen, namentlich an unübersichtlichen und engen Stellen, an Strassenverzweigungen sowie bei Nacht und schlechter Witterung.
3 Fussgänger dürfen bei Haltestellen von Strassenbahnen ohne Insel
das Trottoir erst verlassen, wenn die Strassenbahn stillsteht.
Art. 47
(Art. 49 Abs. 2 SVG)
1 Die Fussgänger müssen, besonders vor und hinter haltenden Wagen,
behutsam auf die Fahrbahn treten; sie haben die Strasse ungesäumt zu
überschreiten. Sie müssen Fussgängerstreifen, Über- oder Unterführungen benützen, wenn diese weniger als 50 m entfernt sind.
2 Auf Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung haben die Fussgänger
den Vortritt, ausser gegenüber der Strassenbahn. Sie dürfen jedoch
vom Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits
so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte.129 3 Bei Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung, die durch eine Verkehrsinsel unterteilt sind, gilt jeder Teil des Überganges als selbständiger Streifen.130 4 Bei dichtem Verkehr haben die Fussgänger auf dem Streifen rechts
zu gehen und die Fahrbahn möglichst in Gruppen zu überschreiten.
5 Ausserhalb von Fussgängerstreifen haben die Fussgänger den Fahrzeugen den Vortritt zu lassen.
6 Bei Verzweigungen mit Verkehrsregelung dürfen die Fussgänger die
Fahrbahn nur überqueren, wenn der Verkehr in ihrer Gehrichtung freigegeben ist. Vorbehalten bleiben abweichende Zeichen der Polizei und
besondere Lichter für Fussgänger.131
Art. 48
(Art. 49 SVG)
1 Die Führer von Handwagen mit höchstens 1 m Breite, von Kinderwagen, geschobenen Invalidenfahrstühlen und geschobenen Fahrrä129
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1994 (AS 1994 816).
130
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1994 (AS 1994 816).
131
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1994 (AS 1994 816).
Strassenbenützung Überschreiten
der Fahrbahn
Besondere Fälle
Verkehrsregelnverordnung 29
741.11
dern haben wenigstens die Vorschriften und Signale für Fussgänger zu
beachten. Auf der Fahrbahn müssen sie jedoch stets hintereinandergehen.
2 Gegenstände mit Spitzen, Kanten, Schneiden u. dgl. sind vorsichtig
zu tragen und nötigenfalls mit Schutzhüllen zu versehen. Um den Verkehr auf dem Trottoir nicht zu behindern, dürfen Fussgänger die Fahrbahn benützen, wenn sie sperrige Gegenstände tragen.
3 Personen, die auf der Fahrbahn oder in deren Bereich arbeiten, müssen nötigenfalls Signale aufstellen; bei Planungs-, Bau- oder Unterhaltsarbeiten müssen sie fluoreszierende und rückstrahlende Kleidung
nach Schweizer Norm SN 640 710132 tragen, durch die sie sowohl bei
Tag als auch bei Nacht gut sichtbar sind.133 4 Schwerhörige, Gehörlose und Blinde dürfen ein Armband mit Invalidenkennzeichen tragen; Blinde können zudem einen weissen Stock
mitführen (Art. 6 Abs. 4).134
Art. 49
(Art. 57 Abs. 1 SVG)
1 Geschlossene Fussgängerkolonnen müssen das Trottoir benützen;
wenn der Fussgängerverkehr behindert würde, haben sie am rechten
Fahrbahnrand zu gehen.
2 Längere Kolonnen auf der Fahrbahn sind zu unterteilen, um das
Überholen zu erleichtern.
3 Nachts und wenn die Witterung es erfordert, sind die Fussgängerkolonnen auf Fahrbahnen ausserorts wenigstens vorn und hinten links
mit einem gelben, nicht blendenden Licht zu kennzeichnen.
4 Die Regeln des Fahrverkehrs (Einspuren, Zeichengebung, Beachten
der Verkehrsregelung usw.) gelten für geschlossene Fussgängerkolonnen sinngemäss.
Art. 50
135
1 Auf der Fahrbahn, ausgenommen verkehrsarme Strassen (z. B. in
Wohnquartieren), sind Spiel und Sport untersagt, namentlich Fahren
mit Kinderrädern, Rollschuhen, Rollski und dergleichen sowie Schlitteln und Skifahren. Bei Spiel und Sport auf verkehrsarmen Strassen
dürfen andere Strassenbenützer weder behindert noch gefährdet werden.
132
Zu beziehen bei: Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute, Seefeldstr. 9,
8008 Zürich
133
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404). Kleidung die nicht der
Schweizer Norm SN 640 710 entspricht, kann noch bis zum 31. Dez. 2000 verwendet
werden (siehe Ziff. III der genannten Änd.).
134
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
135
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
Fussgängerkolonnen Spiel und Sport
auf Strassen
Strassenverkehr
30
741.11
2 Spiel und Sport auf dem Trottoir sind nur gestattet, wenn die Fussgänger und der Verkehr auf der Fahrbahn weder behindert noch gefährdet werden.
3 Ski und Schlitten dürfen als Verkehrsmittel benützt werden, wo dies
ortsüblich ist.
2. Abschnitt: Reiter, Tiere
Art. 51
(Art. 50 Abs. 1 und 4 SVG) 1 Auf Strassen mit starkem Verkehr dürfen nur geübte Reiter und nur
auf verkehrsgewohnten Tieren reiten. Ein Reiter darf höchstens ein
Handpferd mitführen.
2 Das Reiten zu zweit nebeneinander ist nur gestattet in einem geschlossenen Verband von wenigstens sechs Reitern sowie ausserorts
bei Tag auf Strassen mit schwachem Verkehr.
Art. 52
(Art. 50 Abs. 2-4 SVG) 1 Wer ein Tier führt, muss es ständig in seiner Gewalt haben. Tiere
dürfen nur geeigneten Führern anvertraut werden.
2 Ein einzelnes Tier darf in Berggegenden am linken Strassenrand geführt werden, wenn Führer und Tier dort sicherer sind.
3 Stillstehende Tiere dürfen den Verkehr nicht behindern; sind sie unbeaufsichtigt, so müssen sie zuverlässig angebunden werden.
4 Die Begleiter von Herden haben auf Hauptstrassen dafür zu sorgen,
dass die linke Strassenseite frei bleibt. Bei Bahnübergängen ist die
Herde nötigenfalls zu unterteilen.
Art. 53
(Art. 50 SVG)
1 Reiterkolonnen und Tierherden sind nach Möglichkeit zu unterteilen,
um das Überholen zu erleichtern.
2 Nachts und wenn die Witterung es erfordert, hat der Reiter und der
Führer eines Tieres wenigstens auf der dem Verkehr zugewendeten
Seite ein von vorne und hinten sichtbares, nicht blendendes gelbes
Licht zu tragen. Das Reittier ist zudem mit rückstrahlenden Gamaschen zu versehen. Bei Reiterkolonnen und Tiergruppen muss wenigstens links vorne und hinten ein gelbes Licht verwendet werden.136 136
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
Reiter
Einzelne Tiere,
Herden
Gemeinsame
Bestimmungen
Verkehrsregelnverordnung 31
741.11
3. Teil: Verhalten bei Unfällen
Art. 54
(Art. 51 Abs. 1 und 4 SVG) 1 Entstehen durch Unfälle, Fahrzeugpannen, herabgefallene Ladungen,
ausgeflossenes Öl usw. Verkehrshindernisse oder andere Gefahren, so
müssen die Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, sofort Sicherheitsmassnahmen treffen.
2 Die Polizei ist sofort zu benachrichtigen, wenn eine Gefahr nicht unverzüglich beseitigt werden kann, namentlich auch, wenn ausfliessende Flüssigkeiten offene Gewässer oder Grundwasser verunreinigen
könnten. Wird der Bahnbetrieb behindert, z. B. wenn Fahrzeuge oder
Ladungen auf Bahnanlagen fallen, so ist die Bahnverwaltung sofort zu
verständigen.
3 Schaulustige dürfen sich nicht bei Unfallstellen aufhalten und keine
Fahrzeuge in der Nähe parkieren.
Art. 55
(Art. 51 Abs. 1 und 2 SVG) 1 Bei Unfällen mit Personenschaden ist die Polizei sofort zu benachrichtigen, wenn jemand äussere Verletzungen aufweist oder wenn mit
inneren Verletzungen zu rechnen ist.
2 Die Meldung an die Polizei ist nicht erforderlich bei kleinen Schürfungen oder Prellungen; der Schädiger muss aber dem Verletzten
Namen und Adresse angeben. Die Polizei muss ebenfalls nicht beigezogen werden, wenn nur der Fahrzeugführer, seine Angehörigen oder
Familiengenossen geringfügig verletzt wurden und keine Drittpersonen am Unfall beteiligt sind.
3 Am Unfall nicht beteiligte Personen helfen namentlich, indem sie
Arzt und Polizei rufen oder holen, Verletzte transportieren oder den
Verkehr sichern.
Art. 56
(Art. 51 Abs. 2 und 3 SVG) 1 Die Lage an der Unfallstelle darf bis zum Eintreffen der Polizei nur
verändert werden zum Schutz von Verletzten oder zur Sicherung des
Verkehrs. Die ursprüngliche Lage soll vorher auf der Strasse angezeichnet werden.
2 Will ein Geschädigter die Polizei beiziehen, obwohl keine Meldepflicht besteht, so haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des
Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden.
3 Die Führer von Feuerwehr-, Sanitäts- und Polizeifahrzeugen auf
dringlicher Fahrt und die Führer von Fahrzeugen öffentlicher Verkehrsbetriebe im fahrplanmässigen Verkehr dürfen weiterfahren, wenn
die Hilfe an Verletzte und die Feststellung des Sachverhaltes gewährleistet sind.
Sicherung der
Unfallstelle
Unfälle mit
Personenschaden
Feststellung
des Tatbestandes
Strassenverkehr
32
741.11
4 Erfährt ein Fahrzeugführer erst nachträglich, dass er an einem Unfall
beteiligt war oder beteiligt sein konnte, so hat er unverzüglich zur Unfallstelle zurückzukehren oder sich beim nächsten Polizeiposten zu
melden.
4. Teil: Verwendung der Fahrzeuge 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen I. Betriebssicherheit
Art. 57
(Art. 29 SVG)
1 Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in
vorschriftsgemässem Zustand sind und das erforderliche Zubehör, wie
das Pannensignal, vorhanden ist. Namentlich nach Reparaturen und
Waschen des Fahrzeugs muss er die Bremsen prüfen.
2 Kontrollschilder, Geschwindigkeitstafeln und ähnliche Zeichen müssen in gut lesbarem Zustand, Lichter, Rückstrahler, Scheiben und
Rückspiegel sauber gehalten werden. Ladung, Lastenträger, Arbeitsgeräte und dergleichen dürfen weder die Kontrollschilder noch die Beleuchtungsvorrichtungen verdecken.137 138 3 Treten unterwegs leichtere Mängel auf, so darf der Führer mit besonderer Vorsicht weiterfahren; die Reparatur ist ohne Verzug zu veranlassen.
4 Mit Motorfahrzeugen, die sich im Bau, Umbau oder in Reparatur befinden, dürfen Überführungsfahrten ausgeführt werden, wenn wenigstens Lenkung und Bremsen betriebssicher sind, ein Bremslicht vorhanden ist, bei Nacht oder schlechter Witterung die Beleuchtung den
Vorschriften entspricht und kein übermässiger Lärm entsteht.139
Art. 58
(Art. 29 SVG)
1 Bestandteile, Arbeitsgeräte oder Ladestücke, die bei Zusammenstössen gefährlich werden könnten, namentlich wegen Spitzen, Schneiden
oder Kanten, müssen mit Schutzvorrichtungen versehen werden.140 2 Stehen Ladungen, Einzelteile oder Anhänger nicht leicht erkennbar
seitlich vor, so sind die äussersten Stellen auffällig zu kennzeichnen,
tags mit Wimpeln oder Tafeln, nachts und wenn die Witterung es erfordert, mit Licht oder Rückstrahlern, die nach vorne weiss und nach
hinten rot leuchten; die Rückstrahler dürfen sich höchstens 90 cm über 137
Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2883).
138
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
139
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 1973 (AS 1973 2155).
140
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
Allgemeines
Schutzvorkehren
Verkehrsregelnverordnung 33
741.11
dem Boden befinden. Das Ende von Ladungen oder Einzelteilen, die
das Fahrzeug auf der Rückseite um mehr als 1 m überragen, ist mit
einem Signalkörper (Kugel, Pyramide usw.) zu kennzeichnen, der eine
Projektionsfläche von rund 1000 cm2 in der Längsachse des Fahrzeugs
aufweist und mit rund 10 cm breiten rot-weissen Streifen sowie mit
Rückstrahlern oder Reflexmaterial versehen ist.141 3 Bewegliche Teile, wie Kranarme oder Haken, sind für die Fahrt zu
sichern; Hebegabeln müssen hochgeklappt sein oder gut sichtbare
Schutzkasten tragen.
4 Überbreite Ladungen oder Anhänger bei Ausnahmetransporten sind
vorne am Zugfahrzeug für den Gegenverkehr mit rechteckigen Flaggen
oder Tafeln von mindestens 40 cm Seitenlänge zu kennzeichnen, die
schräge, rund 10 cm breite rot-weisse Streifen aufweisen. Nachts und
wenn die Witterung es erfordert sind die Zeichen zu beleuchten oder
Markierlichter anzubringen.142 143 5 Motorfahrzeuge, die sichthemmende Ladungen oder Anhänger mitführen, müssen links und rechts aussen je einen Rückspiegel tragen,
der dem Fahrer erlaubt, die Fahrbahn seitlich neben den Ladungen
oder Anhängern und nach hinten mindestens 100 m weit zu überblicken.144 Ausgenommen sind landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, die
Anhänger mit einer mehr als 2,55 m breiten Ladung ziehen.145 146
Art. 59
(Art. 29 SVG)
1 Die Fahrzeugführer haben jede Beschmutzung der Fahrbahn zu vermeiden. Bevor ein Fahrzeug Baustellen, Gruben oder Äcker verlässt,
sind die Räder zu reinigen. Ist eine Fahrbahn beschmutzt worden, so
ist für die Warnung der andern Strassenbenützer und möglichst bald
für die Reinigung zu sorgen.
2 Motorfahrzeuge mit Metallreifen oder Raupen dürfen Strassen mit
aufgeweichtem Belag nicht befahren.
141
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
142
Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
143
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
144 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
145 Fassung des lezten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465).
146
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
Schutz der
Fahrbahn
Strassenverkehr
34
741.11
Ia.147 Abgasemissionen, Abgaswartung des Fahrzeugs
a148 1 Die in der Schweiz zugelassenen leichten Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von
50 km/h und mehr müssen im Hinblick auf ihre Abgasemissionen, die
in der Schweiz zugelassenen Motorwagen mit Selbstzündungsmotor
im Hinblick auf ihre Abgas- und Rauchemissionen gewartet werden.
Ausgenommen sind Motorwagen, die vor dem 1. Januar 1976 erstmals
immatrikuliert wurden, landwirtschaftliche Arbeitskarren sowie Fahrzeuge von Haltern, die diplomatische oder konsularische Vorrechte
und Immunitäten geniessen.149 2 An Fahrzeugen, die der Abgaswartung unterstehen, muss der Halter
diejenigen Teile, die auf die Abgasemissionen einen Einfluss ausüben
(Art. 35 VTS150), innerhalb der nachfolgenden Fristen warten lassen:151 a.
leichte Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und mehr:
ohne Katalysator alle 12 Monate
mit Katalysator alle 24 Monate
b.
Motorwagen mit Selbstzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h alle
24 Monate
c.
Motorwagen mit Selbstzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und weniger alle
48 Monate
3 Der Halter ist dafür verantwortlich, dass für sein Fahrzeug ein Abgas-Wartungsdokument mit den vorgeschriebenen Eintragungen
(Art. 35 Abs. 4 VTS) vorhanden ist.152 4 Der Führer muss das Abgas-Wartungsdokument mitführen und den
Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
147
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 1841).
148
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 1985 (AS 1985 1841). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 22. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Juli 1994, mit Ausnahme von Bst. a, welcher am
1. Febr. 1994 in Kraft getreten ist (AS 1994 167). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am
Ende der vorliegenden V.
149
Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die
technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
150
SR 741.41
151
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
152
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
Pflichten des
Halters
Verkehrsregelnverordnung 35
741.11
5 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation153 regelt die Einzelheiten.
II. Mitfahrende
Art. 60
154
1 ...155
2 In und auf Motorfahrzeugen dürfen nur so viele Personen mitgeführt
werden, als Plätze bewilligt sind.156 3 ...157
4 In Räumen, die sich nicht von innen öffnen lassen, dürfen keine Personen mitfahren; polizeiliche Transporte sind ausgenommen.
5 Das Besteigen und Verlassen fahrender Motorfahrzeuge und Strassenbahnen ist untersagt, ebenso das Hinauslehnen.
6 Führer und Mitfahrende dürfen keine Gegenstände zum Fahrzeug
hinaushalten oder hinauswerfen, ausser bei Umzügen auf abgesperrten
Strassen.
Art. 61
(Art. 30 Abs. 1 SVG)
1 Auf Ladeflächen von Motorfahrzeugen - ausgenommen Motorräder
und landwirtschaftliche Motorfahrzeuge - darf nur das Personal zum
Auf- und Abladen und zur Überwachung der Ladung mitgeführt werden, auf Fahrten zwischen Betrieb und Arbeitsstelle auch weiteres
Arbeitspersonal.159 Mitfahrende müssen auf eingerichteten Sitz- und
Stehplätzen oder einer geschützten Ladefläche Platz nehmen.160 2 Motorwagen zum Sachentransport können zu andern nicht berufsmässigen Personentransporten verwendet werden, wenn die Behörde
die Sitz- und Schutzeinrichtungen genehmigt hat.161 3 Auf und in Anhängern darf nur das Personal zum Lenken, Bremsen
oder Überwachen der Ladung mitgeführt werden, auf Anhängern an 153
Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 4 der V vom 22. Juni1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1998 1796). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
154
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
155
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
156
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002
(AS 2000 2883).
157
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 2883).
158
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
159
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
160
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
161
Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998
(AS 1998 1188).
Allgemeines
Mitfahren auf
Fahrzeugen zum
Sachentransport
und dergleichen158
Strassenverkehr
36
741.11
Traktoren im Nahverkehr auch das Personal zum Auf- und Abladen.
Es sind eingerichtete Sitz- oder Stehplätze zu benützen, ausser vom
Personal zur Überwachung der Ladung.
4 Für Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes oder der Polizei, für
ausserdienstliche Übungen militärischer Vereine oder für Umzüge und
dergleichen kann die kantonale Behörde weitere Personentransporte
auf Motorwagen zum Sachentransport und auf Anhängern gestatten.
Sie verfügt die nötigen Sicherheitsmassnahmen.162 5 Mehr als neun Personen dürfen auf Motorwagen zum Sachentransport und Anhängerzügen nur mitgeführt werden, wenn dies gemäss
Fahrzeugausweis gestattet ist; vorausgesetzt ist eine genügende Haftpflichtversicherung.163
Art. 62
(Art. 30 Abs. 1 SVG)
1 Auf landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern dürfen
nur Arbeitspersonal und Familienangehörige des Betriebsinhabers
oder seiner Arbeitnehmer und nur bei landwirtschaftlichen Fahrten
mitgeführt werden.164
2 Auf landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen, Anhängern und Tierfuhrwerken dürfen Mitfahrende nur auf eingerichteten Sitz- oder Stehplätzen, auf der Ladebrücke oder auf der Ladung Platz nehmen, dagegen
nicht auf der Deichsel, vorstehenden Brettern u. dgl.
3 Sie müssen so sitzen, dass gefahrlos gekreuzt, überholt und an Hindernissen vorbeigefahren werden kann. Das Mitfahren auf der Plattform eines Zugfahrzeugs ist nur gestattet, wenn kein Anhänger mitgeführt wird.
4 Kinder bis zum vollendeten 7. Altersjahr müssen von einem mehr als
14 Jahre alten Mitfahrenden beaufsichtigt werden oder auf sicherem
Kindersitz mitfahren.
Art. 63
(Art. 30 Abs. 1 SVG)
1 Auf Motorrädern darf nur ein Mitfahrer Platz nehmen; er hat rittlings
zu sitzen und muss Trittbretter oder Fussrasten benutzen können.165
Ein Kind unter sieben Jahren darf nur auf behördlich genehmigtem
Kindersitz mitgeführt werden.166 2 Im Seitenwagen von Motorrädern darf auf jedem Sitz nur eine Person Platz nehmen; ein erwachsener Mitfahrer darf jedoch ein höchstens 7jähriges Kind mitführen.
162
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
163
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
164
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
165
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
166
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
Mitfahren auf
landwirtschaftlichen Fahrzeugen Mitfahren auf
Motorrädern und
Fahrrädern
Verkehrsregelnverordnung 37
741.11
3 Radfahrer von wenigstens 16 Jahren dürfen ein höchstens siebenjähriges Kind auf einem sicheren Kindersitz mitführen. Der Sitz muss
namentlich die Beine des Kindes schützen und darf den Radfahrer
nicht behindern.167
4 Auf Anhängern an Motorrädern und Fahrrädern dürfen keine Personen befördert werden. Das Mitführen von höchstens zwei Kindern auf
einem Fahrradanhänger mit geschützten Sitzen ist gestattet, wenn das
Betriebsgewicht nach Artikel 69 Absatz 2 nicht überschritten wird.168
169
5 Auf mehrspurigen Fahrrädern kann die kantonale Behörde mehr
Plätze bewilligen als Pedalpaare vorhanden sind.170 III. Masse und Gewichte
Art. 64
171
sind und deren Seitenwände einschliesslich der Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind, 2,60 m breit sein.173 Für den seitlichen Überhang der Ladung gilt Artikel 73 Absatz 2.
2
Arbeitsfahrzeuge, Tiertransportfahrzeuge, Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h, landwirtschaftliche Fahrzeuge mit
einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und Tierfuhrwerke dürfen
eine Breite von 2,55 m auch auf Strassen aufweisen, auf denen eine
Höchstbreite von 2,30 m signalisiert ist.174 3 Schneeräumgeräte dürfen breiter sein als die zu ihrem Einsatz verwendeten Fahrzeuge, müssen jedoch auffällig gekennzeichnet sein.
167
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
168
Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die
technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
169
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
170
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
171
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
172
Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
173
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465).
174
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).
Breite
Strassenverkehr
38
741.11
Art. 65
175
Sattelanhänger, darf ohne Ladung höchstens 12,00 m, jene der Gelenkbusse höchstens 18,00 m, betragen.
2 Die Länge von Fahrzeugkombinationen darf ohne Ladung höchstens
betragen:
a.
16,50 m bei Sattelmotorfahrzeugen; b.177 18,75 m bei Anhängerzügen.
3 Bei Fahrzeugen, die für den Transport von mehrspurigen Motorfahrzeugen besonders eingerichtet sind, dürfen Stützvorrichtungen zur Sicherung der beförderten Fahrzeuge die zulässige Länge im Rahmen
des zulässigen Überhanges (Art. 73 Abs. 3) um höchstens 1,10 m nach
hinten und um höchstens 0,50 m nach vorne überschreiten.
a178 Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen im Fahrzustand müssen
sich in einer Kreisringfläche mit einem äusseren Durchmesser von
25 m und einem inneren Durchmesser von 10,60 m bewegen können,
ohne dass die Projektion eines Fahrzeugteils (ausgenommen Rückspiegel und vordere Richtungsblinker) auf der Fahrbahn ausserhalb der
Kreisringfläche zu liegen kommt. Von dieser Regelung ausgenommen
sind landwirtschaftliche Motorfahrzeuge und landwirtschaftliche Fahrzeugkombinationen.179
Art. 66
(Art. 9 Abs. 2 SVG)180 Die Höhe der Fahrzeuge darf mit der Ladung höchstens 4 m betragen.
...181
175
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
176
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2883).
177
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465).
178
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
179
Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2883).
180
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2883).
181
Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
Länge
Kreisfahrt
Höhe
Verkehrsregelnverordnung 39
741.11
Art. 67
182
darf höchstens betragen:183 a.184 34,00 t bei Anhängerzügen und Sattelmotorfahrzeugen; b.185 32,00 t bei Motorfahrzeugen mit mehr als drei Achsen; c.
28,00 t bei dreiachsigen Gelenkbussen; d.
25,00 t bei dreiachsigen Motorfahrzeugen im Normalfall,
26,00 t bei dreiachsigen Motorfahrzeugen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer als
gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist oder wenn
beide hinteren Antriebsachsen mit Doppelbereifung ausgerüstet sind und die maximale Achslast von 9,50 t je Achse nicht
überschritten wird;
e.
18,00 t bei zweiachsigen Motorfahrzeugen; f.
24,00 t bei Anhängern mit drei oder mehr Achsen; g.
18,00 t bei zweiachsigen Anhängern oder Doppelachsanhängern; h.
10,00 t bei einachsigen Anhängern.
2
Die Achslasten dürfen höchstens betragen für: Tonnen
a.
Einzelachsen
10,00
b.
angetriebene Einzelachsen 11,50
c.
Doppelachsen mit einem Achsabstand von weniger
als 1,00 m
1.
von Motorfahrzeugen 11,50
2.
von Anhängern
11,00
d.
Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,00 m
bis weniger als 1,30 m 16,00
e.
Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,30 m
bis weniger als 1,80 m 18,00
182
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
183
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2882).
184
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2882).
185
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2882).
Gewichte
Strassenverkehr
40
741.11
Tonnen
f.
Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,30 m
bis weniger als 1,80 m, wenn die Antriebsachse mit
Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als
gleichwertig anerkannten Federung nach Artikel 57
VTS ausgerüstet ist oder wenn jede Antriebsachse
mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und dabei die
höchstzulässige Achslast von 9,50 t je Achse nicht
überschritten wird
19,00
g.
Doppelachsen von Anhängern mit einem Achsabstand von 1,80 m oder mehr 20,00
h.
Dreifachachsen mit Achsabständen von nicht mehr
als 1,30 m
21,00
i.
Dreifachachsen mit Achsabständen von mehr als
1,30 m und nicht mehr als 1,40 m 24,00
k.
Dreifachachsen von Anhängern mit einem Achsabstand von mehr als 1,40 m 27,00
3 Sind im Fahrzeugausweis tiefere als die in den Absätzen 1, 2, 6 und
7 genannten Höchstwerte eingetragen, so dürfen diese nicht überschritten werden.
4
Bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, deren Höchstgeschwindigkeit 40 km/h übersteigen kann, muss das Gewicht auf den
Antriebsachsen mindestens 25 Prozent des jeweiligen Betriebsgewichtes betragen (minimales Adhäsionsgewicht).186 5 Das Betriebsgewicht der Anhänger darf die im Fahrzeugausweis des
Zugfahrzeuges eingetragene Anhängelast nicht übersteigen.
6 Für Motorfahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1997 erstmals zum
Verkehr zugelassen worden sind, beträgt die zulässige Achslast nach
Absatz 2 Buchstaben b und c Ziffer 1 12,00 t.
7 Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1997 erstmals zum Verkehr
zugelassen worden sind, beträgt die zulässige Achslast nach Absatz 2
Buchstabe f 20,00 t, wenn dabei die höchstzulässige Achslast von
10,00 t je Achse nicht überschritten wird.
8 Überschreitungen der nach den Absätzen 1 und 3 zulässigen Gewichte der Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen sowie der zulässigen Gewichte der Motorräder bis zu 5 Prozent und der zulässigen
Achsbelastungen nach Absatz 2 bis zu 2 Prozent, in jedem Fall aber
bis 100 kg, werden nicht geahndet.187 186
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).
187
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
Verkehrsregelnverordnung 41
741.11
9 Das Bundesamt für Strassen (ASTRA)188 kann Weisungen erlassen
über die Gewichtsberechnung der nach Rauminhalt verfrachteten
Ladungen sowie über die höchstzulässigen Achsbelastungen und das
minimale Adhäsionsgewicht bei Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten.
IV. Mitführen von Anhängern, Schleppen
(Art. 30 Abs. 3 SVG)
Art. 68
189
mitgeführt werden.190
2 Es gelten folgende Ausnahmen: a.
gewerbliche Motorkarren dürfen zwei Anhänger ziehen; b.
gewerbliche Traktoren dürfen zwei einachsige gewerbliche
oder zwei landwirtschaftliche Anhänger ziehen; c.
im Nahverkehr kann die kantonale Behörde, für Bundesfahrzeuge der Bund, zwei ein- oder mehrachsige gewerbliche Anhänger bewilligen.
3 An Landwirtschaftstraktoren und an landwirtschaftlichen Motorkarren sind zwei landwirtschaftliche Anhänger gestattet, ebenso an landwirtschaftlichen Motoreinachsern, wenn die Achse des ersten Anhängers vom Motor angetrieben wird. Auf landwirtschaftlichen Fahrten
kann an landwirtschaftlichen Anhängerzügen zusätzlich ein unbeladener Anhänger oder ein leichter Arbeitsanhänger mitgeführt werden.191 4 Anhänger zum Personentransport dürfen nur im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen verwendet werden. An Gesellschaftswagen ist nur ein Gepäckanhänger
bis 3,50 t Gesamtgewicht zulässig.192 5 Sattelanhänger dürfen an leichten Sattelschleppern nur mitgeführt
werden, wenn das eingetragene Gewicht des Zuges nicht überschritten
wird.193
188
Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 6 der Organisationsverordnung vom 6. Dez. 1999 für das
Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(SR 172.217.1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
189
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
190
Für Anhänger an Gesellschaftswagen im Linienverkehr vgl. Artikel 76 191
Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. 1 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).
192
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).
193
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
Anhänger an
Motorwagen
Strassenverkehr
42
741.11
6 Im Ernstfall und bei Ernstfallübungen dürfen an Motorwagen zwei
Feuerwehr- oder Zivilschutzanhänger oder zwei für Hand- oder Pferdezug eingerichtete Feuerwehrgeräte mitgeführt werden.194
Art. 69
195
Motorfahrzeugen sowie an Fahrrädern darf nur ein einachsiger Anhänger mitgeführt werden.
2 Anhänger an Fahrrädern dürfen mit der Ladung höchstens 1,00 m
breit, 1,20 m hoch und, ab Mitte des Hinterrades des Zugfahrzeugs
gemessen, 2,50 m lang sein. Nach hinten ist ein Überhang der Ladung
von höchstens 50 cm gestattet. Das Betriebsgewicht darf höchstens
80 kg betragen.
Art. 70
1 Vor dem Wegfahren hat der Führer zu prüfen, ob der Anhänger oder
Sattelanhänger zuverlässig angekuppelt ist, Bremsen und Beleuchtung
einwandfrei wirken und bei Vorwärtsfahrt auch in Kurven ein Anstossen am Zugfahrzeug ausgeschlossen ist.196 2 Der Fahrzeugführer und seine Hilfspersonen haben nötigenfalls
Sicherheitsmassnahmen zu treffen und namentlich eine allfällige Lenkung des Anhängers ordnungsgemäss zu bedienen, wenn bei ungünstigem Nachlauf eines Anhängers enge Kurven befahren werden müssen.197 3 ...198
Art. 71
1 Führer von Motorfahrzeugen und Fahrrädern* sowie Mitfahrende
dürfen keine Fahrzeuge und Gegenstände stossen, ziehen oder schleppen. Untersagt ist auch das Ziehen von Skifahrern, Sportschlitten
u. dgl. sowie das Führen von Tieren. Erwachsene Radfahrer dürfen jedoch mit der gebotenen Vorsicht einen Hund an der Leine führen.
2 Die kantonale Behörde kann das Schleppen von Holz u. dgl. auf
Strassen ohne Belag oder mit Schneebelag gestatten, ebenso das Ziehen von Skifahrern in Wintersportgebieten.
194
Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
195
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
196
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
197
Fassung gemäss Art. 36 Ziff. 1 des BRB vom 27. Aug. 1969 über administrative
Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz, in Kraft seit 1. Okt. 1969
(AS 1969 793).
198
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
Anhänger an
den übrigen
Fahrzeugen
Sicherheitsvorkehren bei Anhängern Schleppen
und Stossen allgemein
Verkehrsregelnverordnung 43
741.11
3 Motorfahrzeuge dürfen ein anderes Motorfahrzeug (ausser ein Motorrad) zum Anlassen des Motors oder zu einem kurzen Manöver stossen.199 Auch der Führer des gestossenen Wagens benötigt den Führerausweis; der Führer des stossenden Fahrzeugs muss mit ihm in Sichtverbindung stehen.
*
Für die Fahrräder vgl. auch Art. 46 Abs. 4 SVG.
Art. 72
1 Motorfahrzeuge (ausgenommen Motorräder) dürfen höchstens ein
anderes Motorfahrzeug ohne Anhänger schleppen, Motorräder höchstens ein Motorrad. Das Schleppen von Fahrzeugen, die gebrauchsfähige Tretpedale aufweisen, ist untersagt. Die kantonale Behörde kann
das Schleppen von zwei Traktoren oder leichten Motorfahrzeugen ausgenommen Motorräder - bewilligen.200 2 Das geschleppte Fahrzeug muss von einem Führer mit Ausweis gelenkt werden, wenn die Abschleppvorrichtung seine Lenkung nicht
gewährleistet. Auf Motorfahrzeugen, die an einem Kran oder auf
einem Rolli geschleppt werden, dürfen keine Personen fahren.201 3 Motorfahrzeuge, die nicht selbst gebremst werden können, müssen
mit dem Schleppfahrzeug durch eine feste Vorrichtung verbunden
sein; ihr Gewicht darf das Betriebsgewicht des Schleppfahrzeugs in
der Regel nicht übersteigen.202 4 Motorräder dürfen aufgesattelt an einem Motorfahrzeug - ausgenommen einem Motorrad ohne Seitenwagen - geschleppt werden.203
Auf dem aufgesattelten Fahrzeug darf niemand Platz nehmen; es darf
weder sich lösen noch umkippen können. Mit einem Seil darf nur ein
Motorrad in Panne geschleppt werden; sein Führer muss das Seil nötigenfalls sofort lösen können.
5 Schleppstangen dürfen höchstens 5 m, Schleppseile höchstens 8 m
lang sein. Das Seil ist in der Mitte auffällig zu kennzeichnen. Ketten
dürfen nicht verwendet werden, bei Motorrädern auch keine metallischen Seile.
199
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
200
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
201
Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die
technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
202
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
203
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
Schleppen
von Motorfahrzeugen
Strassenverkehr
44
741.11
V. Ladung
Art. 73
(Art. 30 Abs. 2 SVG)
1 Die Ladung ist so anzuordnen, dass die Lenkachsen wenigstens
20 Prozent des Betriebsgewichtes tragen und bei Zentralachsanhängern der Schwerpunkt vor der Achse liegt.204 2 Die Ladung darf mehrspurige Motorfahrzeuge und Anhänger seitlich
nicht überragen.205 Es gelten folgende Ausnahmen: a.206 unteilbare Sportgeräte von höchstens 2,55 m Breite auf Sportgeräteanhängern;
b.207 Heu- und Strohballen und dergleichen bis zu einer Breite von 2,55 m auf landwirtschaftlichen Fahrten; c.
loses Heu, Stroh und dergleichen auf landwirtschaftlichen
Fahrten, wenn keine festen Gegenstände über den Fahrzeugrand vorstehen; d.208 Fahrräder, die hinten an Motorfahrzeugen befestigt sind, sofern die Überragung nicht mehr als 20 cm pro Seite (Art. 38
Abs. 1bis VTS) und die Gesamtbreite nicht mehr als 2 m beträgt. 209 3 Die Ladung darf bei Motorfahrzeugen, von der Mitte der Lenkvorrichtung gemessen, höchstens 3,00 m nach vorne und bei Motorfahrzeugen und Anhängern höchstens 5,00 m hinter die Mitte der Hinterachse oder den Drehpunkt der Hinterachsen hinausreichen, wenn sie
über die Ladefläche hinausragt.210 4 Waren dürfen mit Motorfahrzeugen nur auf einer Ladefläche befördert werden. Die kantonale Behörde kann aus zwingenden Gründen
für den Transport besonderer Güter an Kranen, auf Ladegabeln u. dgl.
Ausnahmen bewilligen. Sie trifft die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen.
5 ...211
204
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
205
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
206
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465).
207
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465).
208
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2883).
209
Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Febr. 1992, in Kraft seit 1. April 1992
(AS 1992 536).
210
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
211
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
Ladung;
Allgemeines
Verkehrsregelnverordnung 45
741.11
6 Auf Ladeflächen vor und neben dem Führersitz sind nur Ladungen
gestattet, welche die Sicht nicht behindern.
7 Wo wegen Vereisung Gleitgefahr besteht, darf keine Ware transportiert werden, von der Wasser auf die öffentliche Strasse abtropft, z. B.
nasser Kies, Sand u. dgl.
Art. 74
212
1 Beim Transport von Tieren dürfen keine Ausscheidungen nach aussen gelangen. Nötigenfalls muss der Boden mit genügend saugfähigem
Material versehen sein.
2 Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen zu regelmässigen Transporten
von Klauentieren nur verwendet werden, wenn sie gemäss Eintrag im
Ausweis dafür geprüft (Art. 93 VTS213) sind; die Wände bis zur vorgeschriebenen Höhe und der Boden müssen so dicht sein, dass keine
Ausscheidungen nach aussen gelangen.214 3 Auf Motorrädern und Fahrrädern dürfen Tiere nur in Käfigen oder
Körben befördert werden.
4
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 15. Dezember 1967215 zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von
Tierseuchen und der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981216.
Art. 75
(Art. 57 Abs. 1 SVG)
1 Motorfahrzeuge dürfen zum Leichentransport nur verwendet werden,
wenn sie dafür besonders eingerichtet sind; ausgenommen ist der
Transport von Opfern ab der Unfallstelle.
2 Die kantonale Behörde kann die Verwendung anderer Motorfahrzeuge gestatten, wenn eine würdige und sanitarisch einwandfreie
Durchführung des Transports gewährleistet ist.
212
Fassung gemäss Art. 72 Ziff. 2 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981, in Kraft seit
1. Juli 1981 (SR 455.1).
213
SR 741.41
214
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
215
[AS 1967 2042, 1971 371, 1974 840, 1976 1136, 1977 1194 Art. 84 Abs. 1, 1978 325,
1980 1064, 1982 1300, 1984 1039, 1985 1346, 1988 206 800 Art. 89 Ziff. 4, 1990 375,
1991 370 Anhang Ziff. 22 1333, 1993 920 Art. 29 Ziff. 4 3373. AS 1995 3716 Art. 314
Ziff. 1]. Siehe heute die V vom 27. Juni 1995 (SR 916.401).
216
SR 455.1
Transport
von Tieren
Leichentransport
Strassenverkehr
46
741.11
VI. Besondere Fälle
Art. 76
217
1 Wenn es die örtlichen Verhältnisse gestatten, können die Kantone
auf ihrem Gebiet für Fahrzeuge zum Personentransport, die ausschliesslich im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter
Transportunternehmungen eingesetzt werden, Ausnahmen bewilligen
hinsichtlich Gesamtgewicht, Achsbelastung und Kreisfahrbedingungen
und nach den Absätzen 2-4 auch hinsichtlich des Mitführens von Anhängern und der Ausmasse der Fahrzeuge.
2 Die Kantone können an Gesellschaftswagen bewilligen: a.
einen zweiachsigen Anhänger zum Personentransport und zusätzlich einen Gepäckanhänger bis 3,5 t Gesamtgewicht; oder b.
einen Anhänger zum Sachentransport.
3 Sie können an Gelenkbussen und Sattelmotorfahrzeugen zum Personentransport höchstens einen Gepäckanhänger bis 3,5 t Gesamtgewicht
bewilligen.
4 Sie können eine Breite bis 2,55 m auch auf Strassen mit einer signalisierten Höchstbreite bewilligen sowie die folgenden Höchstlängen: a.
25 m
beim Gelenkbus;
b.218 18,75 m
beim Sattelmotorfahrzeug mit Gepäckanhänger; c.
25 m
beim Gesellschaftswagen mit Anhänger zum
Personentransport;
d.
28 m
beim Gesellschaftswagen, wenn ein Anhänger
zum Personentransport und ein Gepäckanhänger
mitgeführt werden, und beim Gelenkbus mit
Gepäckanhänger.
5 Sie können für Gesellschaftswagen, die im nationalen und internationalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen eingesetzt werden, eine Länge bis 15 m auf der in der Schweiz
zurückgelegten Fahrstrecke (Hin- und Rückfahrt) bewilligen.219
Art. 77
(Art. 57 Abs. 1 SVG)
1 Auf Arbeitsmotorwagen und ihren Anhängern dürfen ausser Betriebsstoffen und Bestandteilen für die Maschine sowie Werkzeugen
und Arbeitsgeräten keine Waren befördert werden; dies gilt nicht für
Fahrzeuge der Feuerwehr und des Zivilschutzes.221 217
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
218
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465).
219
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465).
220
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
221
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
Linienverkehr
Arbeitsmotorwagen;
Schlittenanhänger; Transportbehälter220
Verkehrsregelnverordnung 47
741.11
2 Die kantonale Behörde kann die Beförderung von Waren gestatten
für den werkinternen Verkehr auf öffentlicher Strasse, zum Warenumschlag zwischen benachbarten Stationen öffentlicher Transportunternehmungen und für Erdbewegungen über die Strasse und längs eines
Bauplatzes durch Fahrzeuge mit Lademulden.
3 Das Mitführen von Schlittenanhängern zum Personen- oder Gütertransport an Traktoren und Motorwagen mit Allradantrieb kann von
der für Ausnahmebewilligungen zuständigen Behörde (Art. 79) für bestimmte Strecken nach den Richtlinien des ASTRA gestattet werden.222 4 Fahrbare Transportbehälter dürfen mit Bewilligung des Kantons, auf
dessen Gebiet die Fahrten stattfinden, mit geeigneten Zugfahrzeugen
von der und zur Verladestation geschleppt werden. Die Bewilligung
wird auf das Zugfahrzeug ausgestellt und auf bestimmte Arten von
Behältern beschränkt.223 2. Abschnitt:
Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte
(Art. 9 Abs. 8, 20 SVG)
Art. 78
1 Fahrzeuge, die wegen der Ladung den Vorschriften über Masse und
Gewichte nicht entsprechen, sowie Ausnahmefahrzeuge (Art.
25
VTS224) dürfen auf öffentlichen Strassen nur auf Grund einer schriftlichen Bewilligung verkehren. Einzelbewilligungen werden für eine
oder mehrere bestimmte Fahrten und Dauerbewilligungen für beliebig
häufige Fahrten erteilt.225 226 2 Für Fahrten, bei denen Höchstbreite, Höchsthöhe oder Höchstgewicht überschritten werden, sind nur Einzelbewilligungen zulässig.
Dauerbewilligungen können jedoch in den folgenden Fällen erteilt
werden:
a.
zusammengehörende Transporte auf derselben Strecke; b.
Überführung, Transport und Verwendung von Arbeitsfahrzeugen innerhalb des Kantonsgebietes; c.
die Verwendung von Pistenfahrzeugen; Dauerbewilligungen
für Pistenfahrzeuge können mit Zustimmung der betroffenen 222
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
223
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
224
SR 741.41
225
Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2883).
226
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
Bewilligungen
Strassenverkehr
48
741.11
Kantone auch für Wintersportgebiete, die Teile mehrerer Kantone umfassen, erteilt werden; d.
den Transport unteilbarer Güter innerhalb des Kantonsgebietes; e.
die Beförderung von Eisenbahnwagen und Ladebehältern im
unbegleiteten kombinierten Verkehr (Art. 83) innerhalb des
Kantonsgebietes und mit Zustimmung der betroffenen Kantone
auch für ausserkantonale Strecken; das Betriebsgewicht kann
bis 44 Tonnen betragen.227 2bis Bei Arbeitsmotorwagen, deren vorderer Überhang nicht mehr als
4 m beträgt, und bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen mit Breitreifen
(Anh. 3 Ziff. 3 VTS) kann die Dauerbewilligung im Fahrzeugausweis
als Verfügung der Behörde eingetragen werden, sofern die übrigen
Vorschriften hinsichtlich der Gewichte und Abmessungen eingehalten
sind.228
3 Von den Einzelbewilligungen für mehrere Fahrten und von den
Dauerbewilligungen ist dem ASTRA und, soweit auf interkantonalen
Fahrten die gesetzlichen Masse und Gewichte überschritten werden
(Art. 79 Abs. 2), auch den berührten Kantonen eine Kopie zuzustellen.229 4 Die Bewilligung kann jederzeit entzogen werden, namentlich wenn
sie missbraucht wurde, die Fahrzeuge im Verkehr Schwierigkeiten verursachen oder die bewilligten Fahrten nicht mehr nötig sind.
Art. 79
1 Der Standortkanton oder der Kanton, in dem die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, erteilt die Bewilligung mit Gültigkeit für die ganze
Schweiz. Die Zuständigkeit des Standortkantons entfällt, wenn sein
Gebiet nicht berührt wird.230 2 Werden die gesetzlichen Masse und Gewichte überschritten, so kann
die Bewilligung für ausserkantonale Strecken nur unter folgenden
Voraussetzungen erteilt werden: a.
Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen dürfen höchstens 30 m
lang, 3 m breit und 4 m hoch sein sowie höchstens 40 t Betriebsgewicht aufweisen. Die Achsbelastung darf bei Einzelachsen 12 t und bei Doppelachsen 20 t nicht übersteigen; b.
es dürfen nur Durchgangsstrassen nach den Anhängen 1 und 2
Buchstaben A und B der Durchgangsstrassenverordnung vom 227 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
228
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2883).
229
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
230
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
Zuständigkeit
Verkehrsregelnverordnung 49
741.11
18. Dezember 1991231 und von solchen Strassen berührte Ortschaften benützt werden.232 3 Das ASTRA erteilt Bewilligungen für Fahrzeuge im Dienste des
Bundes und für Import- und grenzüberschreitende Transitfahrten,
nötigenfalls nach Anhörung der Kantone.233 Ausgenommen sind die
Bewilligungen nach Artikel 83.234 Das ASTRA kann die Zollämter
ermächtigen, Fahrten im grenznahen Gebiet (Art. 80 Abs. 4) zu bewilligen.235 4 Bewilligungen nach Anhang 6 Ziffer II. 3 des Abkommens vom
2. Mai 1992236 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über den Güterverkehr auf
Strasse und Schiene (Überlaufsystem) werden vom Bundesamt für
Verkehr erteilt.237
Art. 80
1 Ausnahmen von den gesetzlichen Höchstmassen und Höchstgewichten (Art. 64-67) sind nur zulässig:238 a.
für die Überführung und Verwendung von Ausnahmefahrzeugen, namentlich Arbeitsfahrzeugen, die wegen ihrer Zweckbestimmung den Vorschriften nicht entsprechen können; b.239 für die Beförderung eines unteilbaren Gutes, wenn die Vorschriften trotz Verwendung geeigneter Fahrzeuge nicht eingehalten werden können; von dieser Regel kann zur Vermeidung
eines zweiten Transportes abgewichen werden, wenn ein
Arbeitsmotorwagen eigene Bestandteile, z. B. Kranarme, mitführt.
2 Wird der Verkehr erheblich behindert, so ist die Bewilligung zu verweigern, ausser wenn die Wahl eines andern Verkehrsmittels wegen
der Natur des Gutes, der Dringlichkeit der Fahrt, der Länge des Weges
oder wegen Umladeschwierigkeiten usw. unzumutbar wäre.240 3 Innerhalb des Kantonsgebietes kann die kantonale Behörde auf Strassen mit einer signalisierten Höchstbreite Fahrten mit breiteren Fahrzeugen bewilligen, soweit die Strassenverhältnisse es zulassen.241 231
SR 741.272
232
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
233
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
234
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
235
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
236
SR 0.740.71
237
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Okt. 1992 (AS 1993 1142).
238
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
239
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
240
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
241
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 78).
Übermasse und
Uebergewichte
Strassenverkehr
50
741.11
4 Im grenzüberschreitenden Verkehr (Art. 79 Abs. 3) können Ausnahmen bis zu den im Ausland zulässigen Massen und Gewichten bewilligt werden für Fahrten zwischen der Grenze und einer Umlade- oder
Lagerstelle (z. B. Huckepack-Terminal, Zollfreilager) innerhalb eines
grenznahen Gebietes, das vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation umschrieben wird. Eine
genügende polizeiliche Überwachung muss gewährleistet sein.242
Art. 81
243
Art. 82
244
1 Für die Begrenzung des Betriebsgewichts der Ausnahmeanhänger
gilt Artikel 67 Absatz 5 oder das in der Bewilligung nach Artikel 78
eingetragene Gesamtzugsgewicht.245 2 Beim Mitführen eines Ausnahmeanhängers ist kein weiterer Anhänger zulässig. Die Behörde kann jedoch in begründeten Fällen an
Traktoren und Lastwagen höchstens zwei Ausnahmeanhänger, an den
übrigen Motorfahrzeugen - ausser an Motorrädern - höchstens zwei
kleine fahrbare Behälter bewilligen.246 Zwei Schaustellerwagen können bewilligt werden, auch wenn die gesetzliche Höchstlänge für Anhängerzüge überschritten wird.
3 Die Bewilligung für Ausnahmeanhänger, ausgenommen fahrbare Behälter (Art. 77 Abs. 4), wird auf den Anhänger ausgestellt und auf bestimmte Zugfahrzeuge beschränkt.
Art. 83
247
Ladebehältern (Container, Wechselaufbau) oder die Überführung eines
Sattelanhängers von oder zu einer beliebigen schweizerischen Umladestation der Bahn bis zu einem Gesamtzugsgewicht von 44 t bewilligt
werden.
2 Sonderregelungen für Fahrten von und zu schweizerischen Häfen, für
Fahrten im grenznahen Gebiet (Art. 80 Abs. 4) sowie für in Grenznähe
liegende ausländische Umladestationen bleiben vorbehalten.
242
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
243
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
244
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
245 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
246
Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die
technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
247
Fassung gemäss Art. 59 Ziff. 1 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000,
in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 641.811).
Bedingungen für
Ausnahmeanhänger Beförderung
von Eisenbahnwagen und
Ladebehältern im
unbegleiteten
kombinierten
Verkehr
Verkehrsregelnverordnung 51
741.11
3 Die Beförderung von Eisenbahnwagen mit Rollschemeln auf der
Strasse kann von oder zu einer beliebigen schweizerischen Umladestation der Bahn bewilligt werden.
4 Fahrziel (Empfänger) und genaue Fahrstrecke sind in jedem Fall in
der Bewilligung anzugeben.
Art. 84
1 Die Bewilligungsbehörde ordnet die Vorkehren an, die wegen der
Besonderheit der Fahrzeuge nötig sind für die Sicherheit des Verkehrs
und den Schutz der Fahrbahn sowie zur Vermeidung von Lärm und
Verkehrsstörungen. Das ASTRA erlässt hiefür einheitliche Richtlinien.
2 Bei schwierigen Strassen- und Verkehrsverhältnissen haben Fahrzeugführer und Hilfspersonen von sich aus die erforderlichen weiteren
Sicherheitsmassnahmen zu treffen.
Art. 85
1 Die Fahrzeugführer müssen so fahren, dass die andern Strassenbenützer möglichst wenig behindert werden. Andern Fahrzeugen ist
das Kreuzen und Überholen zu erleichtern, nötigenfalls durch Halten
ausserhalb der Fahrbahn.
2 Sind die Abmessungen nach Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a überschritten oder ist die Geschwindigkeit auf 30 km/h oder weniger begrenzt, so dürfen in Ortschaften mit mehr als 15 000 Einwohnern zu
den folgenden Zeiten keine Ausnahmefahrzeuge verkehren und keine
Ausnahmetransporte durchgeführt werden:248 a.
von 07.00 Uhr bis 08.30 Uhr; b.
von 11.30 Uhr bis 12.30 Uhr; c.
von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr.
Die örtlichen Behörden können Ausnahmen gestatten.249 3 Mit Ausnahmefahrzeugen und auf Ausnahmetransporten darf aus
zwingenden Gründen und bei genügenden Sicherheitsmassnahmen
von den Verkehrsregeln sowie signalisierten oder markierten Anordnungen abgewichen werden. Dies gilt sinngemäss für Fahrzeuge zum
Bau, Unterhalt und Reinigung der Strasse.
248
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
249
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
Schutzanordnungen Verhalten
im Verkehr
Strassenverkehr
52
741.11
3. Abschnitt: Landwirtschaftliche Fahrzeuge
(Art. 57 Abs. 1 SVG)
Art. 86
1 Mit landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern, im folgenden landwirtschaftliche Fahrzeuge genannt, dürfen auf öffentlichen
Strassen nur landwirtschaftliche Fahrten durchgeführt werden, nämlich: a.
Gütertransporte im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung
eines Landwirtschaftsbetriebes; b.
Überführungsfahrten von Arbeitsstelle zu Arbeitsstelle oder
bei der Anschaffung und zum Unterhalt der Fahrzeuge u. dgl.; c.
Beförderung von Betriebsangehörigen gemäss Artikel 62.
2 Den Landwirtschaftsbetrieben sind gleichgestellt: a.
die forstwirtschaftlichen Betriebe; b.
die dem Pflanzenbau, namentlich dem Gemüse-, Obst- und
Weinbau dienenden Betriebe; c.
die Gärtnereien;
d.
die Imkereien.250
3 Landwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen auch zu landwirtschaftlichen
Fahrten für Dritte, selbst gegen Entgelt, verwendet werden. Nichtlandwirte können landwirtschaftliche Fahrzeuge halten, wenn sie damit nur
landwirtschaftliche Fahrten und Arbeiten für Dritte ausführen.
Art. 87
1 Mit der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Zusammenhang stehen die Fahrten zwischen den verschiedenen Teilen
des Betriebes, namentlich zwischen Hof und Feld und Wald.
2 Zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes gehören
auch die folgenden Fahrten, wenn sie nicht für Lieferanten oder Abnehmer erfolgen, die mit dem Transportgut gewerbsmässig Handel
treiben, es gewerbsmässig herstellen oder verarbeiten: a.
Zu- und Abfuhr von Betriebsmitteln wie Futter, Streue, Dünger und Samen, von land- und hauswirtschaftlichen Maschinen
oder Geräten, von Hausrat und Baumaterialien; b.
Zu- und Abfuhr von Vieh, z. B. im Zusammenhang mit der
Sömmerung, mit Märkten oder Ausstellungen; c.
Abfuhr der Produkte des Betriebes zur Verarbeitung oder Verwertung bis zum ersten Abnehmer; 250
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
Zulässige
Fahrten
Fahrten zur
Bewirtschaftung
eines Landwirtschaftsbetriebes
Verkehrsregelnverordnung 53
741.11
d.
Transporte für eine Kiesgrube, einen Torfstich, eine Schweine-, Geflügel- oder Bienenhaltung, die als Nebengewerbe zu
einem Landwirtschaftsbetrieb gehören.
3 Den Fahrten zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes sind gleichgestellt: a.
Transporte für Meliorationen oder Neulandgewinnung, Güterzusammenlegungen und Rodungen zur landwirtschaftlichen
Nutzung des Bodens;
b.
Fuhren für Wuhrarbeiten und Verbauungen, an denen der
Fahrzeughalter unmittelbar beteiligt ist; c.
Transporte im Zusammenhang mit Gemeindewerk und Fronarbeiten, zu denen der Fahrzeughalter gegenüber dem Gemeinwesen verpflichtet ist; d.251 Transporte von Brennholz und sogenanntem Bürgerholz vom Wald zum ersten Abnehmer; e.252 Fahrten für die Feuerwehr und den Zivilschutz; f.253 unentgeltliche Fahrten, die gemeinnützigen Zwecken oder der Erhaltung alter landwirtschaftlicher Fahrzeuge als technisches
Kulturgut dienen.
Art. 88
Nichtlandwirtschaftliche (d. h. gewerbliche) Fahrten mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen sind untersagt, namentlich: a.
Fahrten für ein anderes als in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe d
genanntes Nebengewerbe, z. B. Mosterei, Sägerei, Futter- und
Viehhandel;
b.
Fahrten für Nichtlandwirte, z. B. Einsammeln von Milch oder
andern landwirtschaftlichen Erzeugnissen für eine Sammelstelle und Weitertransport der Produkte, Transport von Holz
für Sägereien oder Händler, Abholen des Getreides und Rücktransport der Mahlprodukte für Kundenmühlen; c.
Fahrten, die auf dem Submissionsweg übernommen werden
oder in Zusammenhang stehen mit gewerblichen Aufgaben
öffentlicher Verwaltungen, ausgenommen in den Fällen von
Artikel 87 Absatz 3.
251
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2883).
252
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. April 1982 (AS 1982 531).
253
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
Verbotene
Fahrten
Strassenverkehr
54
741.11
Art. 89
Landwirtschaftliche Genossenschaften können landwirtschaftliche
Fahrzeuge halten und damit landwirtschaftliche Fahrten und Arbeiten
für Genossenschaftsmitglieder oder andere Landwirte ausführen. Die
Fahrzeuge dürfen dagegen nicht für einen Handels- oder Gewerbebetrieb der Genossenschaft verwendet werden.
Art. 90
1 Die kantonale Behörde kann die gewerbliche Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge bewilligen: a.254 zu Fahrten für Staat und Gemeinde, namentlich für Bau und Unterhalt von Strassen und Wegen, für Kehrichtabfuhr und
Schneeräumung;
b.
zu anderen einem allgemeinen Bedürfnis entsprechenden Fahrten, wie Einsammeln der Milch und Transport von der Sammelstelle zur Bahn, Bahncamionnage für abgelegene Gemeinden.
2 Solche Bewilligungen dürfen nur aus zwingenden Gründen und nur
für Orte erteilt werden, wo gewerbliche Fahrzeuge für eine zweckmässige Ausführung der Fahrten nicht zur Verfügung stehen. Voraussetzung ist, dass die bewilligten Fahrten unbedeutend sind und die landwirtschaftliche Verwendung des Fahrzeugs überwiegt. Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden.
3 Die kantonale Behörde kann die Verwendung landwirtschaftlicher
Fahrzeuge bei volkstümlichen Umzügen gestatten; sie ordnet nötigenfalls Sicherheitsmassnahmen an. Für die Versicherung gilt Artikel 61
Absatz 5 sinngemäss.
4 Eine Kopie jeder Bewilligung ist dem Versicherer des Fahrzeugs zuzustellen, eine weitere dem ASTRA zuhanden der interessierten Bundesstellen.
5. Teil: Verschiedene Bestimmungen 1. Abschnitt: Sonntags- und Nachtfahrverbot*
(Art. 2 Abs. 2 SVG)
*
...255
Art. 91
1 Das Sonntagsfahrverbot gilt an allen Sonntagen und an den folgenden Feiertagen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingst254
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. April 1982 (AS 1982 531).
255
Note aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
Genossenschaften Ausnahmebewilligungen Grundsatz
Verkehrsregelnverordnung 55
741.11
montag, 1. August, Weihnachten und am 26. Dezember, wenn Weihnachten nicht auf einen Montag oder Freitag fällt. Wird in einem
Kanton oder Kantonsteil einer dieser Tage nicht gefeiert, so gilt dort
auch das Sonntagsfahrverbot nicht.256 2 Das Nachtfahrverbot gilt von 22.00 bis 05.00 Uhr.257 3 Unter das Sonntags- und Nachtfahrverbot fallen: a.258 Schwere Motorwagen (Art. 10 Abs. 2 VTS); b.
gewerbliche Traktoren und Arbeitsmotorwagen; c.259 Sattelmotorfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtzugsgewicht (Art. 7 Abs. 6 VTS) von über 5 t;
d.260 Fahrzeuge, die einen Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS) von mehr als 3,5 t mitführen.261
4 Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sind ausgenommen: a.
Fahrzeuge zum Personentransport; b.
Landwirtschaftliche Fahrzeuge; c.
Fahrzeuge, die einen Sattelanhänger mit einem zum Wohnen
dienenden Aufbau mitführen; d.262 Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes, der Sanität, der Polizei, des Militärs und der Schweizerischen Post sowie
Fahrten zur Hilfeleistung bei Katastrophen; e.263 Gewerbliche Traktoren, Motorkarren und Arbeitskarren sowie deren Anhänger, sofern die Fahrzeuge während den Verbotszeiten ausschliesslich für landwirtschaftliche Fahrten verwendet werden (Art. 86 ff.).264 5 Zulässig sind ferner Fahrten zur Hilfeleistung bei Unfällen, Fahrzeugpannen und Betriebsstörungen, namentlich in öffentlichen Transportunternehmungen und im Flugverkehr. Überschreiten die Fahrten
den Lokalverkehr, so ist die Bestätigung des nächsten Polizeipostens
mitzuführen.
6 ...265
256
Fassung gemäss Art. 4 der V vom 30. Mai 1994 über den Bundesfeiertag, in Kraft
seit 1. Juli 1994 (SR 116).
257
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
258
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
259
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
260
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
261
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
262
Fassung gemäss Ziff. II 44 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2779).
263
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2883).
264
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
265
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 2883).
Strassenverkehr
56
741.11
7 Wer in der Verbotszeit fahren darf, hat jede vermeidbare Ruhestörung zu unterlassen, z. B. unnötige Fahrmanöver.
Art. 92
1 Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sind nur zulässig,
wenn die Fahrt am Sonntag oder zur Nachtzeit dringend ist und weder
durch organisatorische Massnahmen noch durch die Wahl eines andern Verkehrsmittels vermieden werden kann.
2 Der Standortkanton oder der Kanton, wo die bewilligungspflichtige
Fahrt beginnt, erteilt die Ausnahmebewilligung mit Gültigkeit für die
ganze Schweiz. Die Zuständigkeit des Standortkantons entfällt, wenn
sein Gebiet nicht berührt wird. Für Fahrzeuge des Bundes ist das
ASTRA zuständig; es kann auch über Gesuche aus dem Ausland entscheiden.266 3 Unter den Bedingungen von Absatz 1 werden Nachtfahrbewilligungen erteilt: a.
zur Beförderung von Lebensmitteln (Art. 3 des BG vom
9. Okt. 1992267 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände,
LMG), die nicht tiefgekühlt, ultrahocherhitzt oder sterilisiert
sind (Art. 11 und 13 der Lebensmittelverordnung vom 1. März
1995268, LMV) und deren Verbrauchsfrist (Art. 25 und 26
LMV) höchstens 30 Tage beträgt; b.
zum Transport von Schlachttieren und Sportpferden; c.
zum Transport von Schnittblumen; d.
zur Beförderung von Zirkus-, Schausteller-, Marktfahrer-, Orchester-, Theatermaterial und dergleichen; e.
zur Beförderung von Tageszeitungen mit redaktionellem Inhalt
und von Postsendungen im Rahmen der gesetzlichen Leistungspflicht sowie zu Fahrten für aktuelle Fernsehreportagen; f.
für Fahrten beim Bau und Unterhalt von Strassen und Gleisanlagen sowie von Werkleitungen (z. B. Strom-, Wasser-,
Telekomleitungen);
g.
zur Verschiebung von verkehrsstörenden Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten.269 4 Bewilligungen für Sonntagsfahrten dürfen bei Vorliegen triftiger
Gründe in den Fällen gemäss Absatz 3 erteilt werden und ferner für
dringliche Fahrten bei Veranstaltungen, namentlich zum Transport von 266
Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die
technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).
267
SR 817.0
268
SR 817.02
269
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2883).
Ausnahmen
Verkehrsregelnverordnung 57
741.11
Lebensmitteln und Getränken. Sofern zwei aufeinanderfolgende Tage
unter das Sonntagsfahrverbot fallen (Art. 91 Abs. 1), kann für den
zweiten Tag eine Bewilligung zur Beförderung von Lebensmitteln
(Abs. 3 Bst. a) erteilt werden.270 5 Zu weiteren Fahrten dürfen Ausnahmebewilligungen nur mit Zustimmung des ASTRA erteilt werden. In einem dringenden Fall kann
der Kanton eine unerlässliche Fahrt von sich aus gestatten unter Mitteilung an das ASTRA.
6 Die Bewilligung wird erteilt für den Transport auf kürzester Strecke
und nötigenfalls für eine kurze Leerfahrt.
7 Bei jedem bewilligten Transport kann ein Viertel des Ladevolumens
mit andern Waren aufgefüllt werden.271
Art. 93
1 Es dürfen Einzelbewilligungen für eine oder mehrere bestimmte
Fahrten und Dauerbewilligungen für beliebig häufige Fahrten erteilt
werden. Die Dauerbewilligungen sind auf höchstens zwölf Monate zu
befristen; bei unveränderten Verhältnissen darf die Gültigkeitsdauer
dreimal verlängert werden. Von den Einzelbewilligungen für mehrere
Fahrten und von den neu ausgestellten Dauerbewilligungen ist dem
ASTRA und, bei interkantonalen Fahrten, auch den berührten Kantonen eine Kopie zuzustellen.272 2 In der Bewilligung sind anzugeben: Art des Ladegutes, Lade- und
Bestimmungsort, Fahrstrecke und Zeit der Fahrt; es ist das Formular
«Sonderbewilligung» (Art. 150 Abs. 2 Bst. f der V vom 27. Okt.
1976273 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr VZV) zu verwenden.274 275 3 Wird die Bewilligung verweigert, so kann gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid innert 30 Tagen Beschwerde an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erhoben werden. Wird die Bewilligung erteilt, so können die
davon berührten Kantone innert 30 Tagen Beschwerde an das Departement erheben.
4 Die Bewilligung kann jederzeit entzogen werden, namentlich wenn
sie missbraucht wurde oder bewilligte Fahrten nicht mehr nötig sind.
270
Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2883).
271
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2883).
272
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
273
SR 741.51
274
Fassung des zweiten Halbsatzes gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000,
in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
275
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
Verfahren
Strassenverkehr
58
741.11
2. Abschnitt: Sportliche Veranstaltungen
(Art. 52 SVG)
Art. 94
1 Unter das Verbot der öffentlichen Rundstreckenrennen mit Motorfahrzeugen fallen alle Rennen, bei denen die gleiche Strecke ununterbrochen mehrmals zu befahren ist, wenn Zuschauer zugelassen sind.
2 Untersagt sind ferner Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmer einander gemäss Reglement durch gegenseitige Beschädigung zum Ausscheiden zwingen dürfen (sogenannte Stock-Car-Veranstaltungen
u. dgl.) sowie Ballonverfolgungsfahrten auf Zeit.
3 Gestattet sind jedoch mit Bewilligung der kantonalen Behörde
Rasenrennen mit Motorrädern, Geschicklichkeits-Wettfahrten im Gelände, Rennen mit besonderen Fahrzeugen von höchstens 100 ccm
Zylinderinhalt (wie sogenannte Karts) und Autoslaloms. Der Bundesrat behält sich vor, weitere Ausnahmen zuzulassen.
Art. 95
1 Gesuche für bewilligungspflichtige Veranstaltungen müssen der
kantonalen Behörde spätestens einen Monat vor der Durchführung
eingereicht werden. Beizulegen sind der Entwurf des Reglements, der
Strecken- und Zeitplan sowie Angaben über die vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen, die Organisation des Sanitätsdienstes und die ungefähre Zahl der Teilnehmer.* *
Für den Versicherungsnachweis vgl. die Art. 30 und 31 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. Nov. 1959 (SR 741.31).
2 Es besteht kein Anspruch auf die Bewilligung. Sie ist namentlich zu
verweigern, wenn eine Belästigung durch übermässigen oder langandauernden Lärm zu befürchten ist. Für Veranstaltungen auf Pisten ist
sie ferner zu versagen, wenn der nicht bewilligungspflichtige Betrieb
der Piste den Zielen der Verkehrserziehung und Lärmbekämpfung zuwiderläuft.
3 Schnitzelfahrten, Orientierungsfahrten u. dgl. werden nur bewilligt,
wenn die Bewertung nicht nach der kürzesten Fahrzeit erfolgt.
Geschwindigkeitsprüfungen mit Motorfahrzeugen, wie Bergrennen,
sind nur auf abgesperrten Strassen gestattet.
4 Sind Durchschnittsgeschwindigkeiten vorgesehen, so hat der Veranstalter geheime Kontrollen vorzunehmen und Überschreitungen bei der
Bewertung angemessen zu berücksichtigen.
Verbotene Veranstaltungen;
Ausnahmen
Bewilligungen
Verkehrsregelnverordnung 59
741.11
3. Abschnitt: Strafbestimmung
Art. 96
(Art. 103 Abs. 1 SVG) Wer Vorschriften dieser Verordnung verletzt, wird, wenn keine andere
Strafbestimmung anwendbar ist, mit Haft oder mit Busse bestraft.
4. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 97
(Art. 106 Abs. 1 SVG) 1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation kann für die Durchführung dieser Verordnung technische Einzelheiten regeln und Weisungen erlassen. In besonderen Fällen kann das ASTRA Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen, namentlich für die Verwendung der Fahrzeuge, gestatten.276 277 2 Sondervorschriften für den militärischen Strassenverkehr bleiben
vorbehalten.
Art. 98
278
Art. 99
(Art. 107 Abs. 1 und 3 SVG) 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1963 in Kraft.
2 Am gleichen Tage treten die noch nicht in Geltung stehenden Bestimmungen des SVG und das Bundesgesetz vom 23. Juni 1961279 betreffend Änderung des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr in
Kraft. Artikel 12 des SVG ist jedoch auf Motorfahrzeuge und Anhänger erst anwendbar, wenn der Bundesrat die erforderlichen Ausführungsvorschriften erlässt.
3 Aufgehoben sind das Bundesgesetz vom 15. März 1932280 über den
Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr sowie alle Verkehrsregeln des
bisherigen Rechts, ferner der Bundesratsbeschluss vom 14. Februar
1939281 über die zum Transport von lebenden Tieren verwendeten
Motorfahrzeuge.
276
Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 6 der Organisationsverordnung vom
6. Dez. 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (SR 172.217.1).
277
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
278
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Juli 1972 (AS 1972 1573).
279
AS 1962 1362 (SVG 33 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 2) 280
[BS 7 595 614; AS 1948 531, 1949 II 1491 Art. 4, 1959 679 Art. 107 Abs. 3, 1960 1157
Art. 28 Abs. 1 Ziff. 1, 1308 Art. 4 Abs. 6] 281
[BS 9 360]
Weisungen;
Ausnahmen
Inkrafttreten,
Aufhebung bisherigen Rechts
Strassenverkehr
60
741.11
4 Die Verordnungen und Beschlüsse, die der Bundesrat in Ausführung
des Bundesgesetzes vom 15. März 1932 über den Motorfahrzeug- und
Fahrradverkehr erlassen hat, bleiben, mit Ausnahme der darin enthaltenen Verkehrsregeln, bis auf weiteres in Kraft, soweit sie dem SVG
oder dessen Ausführungsvorschriften nicht widersprechen. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation stellt eine Liste der noch in Kraft bleibenden Bestimmungen
auf.
Schlussbestimmungen der Änderung
vom 25. Januar 1989282 Zu Art. 3b Abs. 3 Die Helmtrag-Pflicht für die Führer von Motorfahrrädern gilt ab 1. Januar 1990.
Zu Art. 41 Abs. 1 und 1bis Artikel 41 Absätze 1 und 1bis gilt ab 1. Juli 1989.
Schlussbestimmungen der Änderung
vom 22. Dezember 1993283 1 Für die vor dem 1. Juli 1994 immatrikulierten Motorwagen mit
Selbstzündungsmotor (ausgenommen Arbeitsmotorwagen und landwirtschaftliche Motorwagen) hat der Halter bis zum 1. März 1995 ein
Abgas-Wartungsdokument zu beschaffen und die erste Abgaswartung
durchführen zu lassen.
2 Für die vor dem 1. Juli 1994 immatrikulierten Arbeitsmotorwagen
und landwirtschaftlichen Motorwagen mit Selbstzündungsmotoren hat
der Halter bis zum 1. Juli 1995 ein Abgas-Wartungsdokument zu beschaffen und die erste Abgaswartung durchführen zu lassen.
282
AS 1989 410
283
AS 1994 167
Verkehrsregelnverordnung 61
741.11
3 Für Fahrzeuge, die von der Typenprüfung befreit sind und vor dem
1. März 1995 durch Einzelprüfung zum Verkehr zugelassen werden,
kann die Rauchmessung nach bisherigem Anhang 3 BAV284 erfolgen.
4 An Fahrzeugen, die zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 28. Februar
1995 erstmals in Verkehr gesetzt werden, kann bei der Abgas-Nachkontrolle vor der ersten Inverkehrsetzung auf eine Rauchmessung verzichtet werden.
284
[AS 1969 821, 1972 1577 1748, 1975 541 Ziff. II 2, 1976 2611, 1979 1922, 1981 572
Art. 72 Ziff. 3, 1982 495 531 Ziff. II, 1983 627 Art. 88 Ziff. 1, 1984 1338, 1985 608,
1986 1833, 1989 410 Ziff. II 2 1195, 1991 78 Ziff. III, 1992 536, 1994 167 Ziff. II 214
Ziff. I, II 816 Ziff. II 3 1326. AS 1995 4425 Anhang 1 Ziff. I Bst. a]. Siehe heute die V
vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
(SR 741.41).
Strassenverkehr
62
741.11
Anhang I285
285
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
Verkehrsregelnverordnung 63
741.11
Anhang II286 286
Aufgehoben durch Art. 72 Ziff. 2 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981
(SR 455.1).
Strassenverkehr
64
741.11