01.04.2026 - *
01.01.2025 - 31.03.2026
01.04.2024 - 31.12.2024 / In Kraft
15.07.2023 - 30.03.2024
01.04.2022 - 14.07.2023
20.05.2021 - 31.03.2022
09.02.2021 - 19.05.2021
01.01.2021 - 08.02.2021
01.02.2019 - 31.12.2020
07.05.2017 - 31.01.2019
15.01.2017 - 06.05.2017
01.01.2017 - 14.01.2017
01.10.2016 - 31.12.2016
01.04.2016 - 30.09.2016
01.01.2016 - 31.03.2016
01.06.2015 - 31.12.2015
01.01.2014 - 31.05.2015
01.01.2013 - 31.12.2013
01.10.2012 - 31.12.2012
01.07.2012 - 30.09.2012
01.01.2011 - 30.06.2012
01.04.2010 - 31.12.2010
01.01.2010 - 31.03.2010
01.01.2008 - 31.12.2009
01.07.2007 - 31.12.2007
01.05.2007 - 30.06.2007
01.01.2007 - 30.04.2007
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01.03.2006 - 31.12.2006
01.10.2005 - 28.02.2006
01.02.2005 - 30.09.2005
01.01.2005 - 31.01.2005
14.12.2003 - 31.12.2004
01.04.2003 - 13.12.2003
01.12.2002 - 31.03.2003
01.08.2002 - 30.11.2002
01.06.2002 - 31.07.2002
01.01.2002 - 31.05.2002
01.01.2001 - 31.12.2001
01.01.2000 - 31.12.2000
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verkehrsregelnverordnung (VRV)1 vom 13. November 1962 (Stand am 5. Dezember 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 55 Absatz 7 Buchstabe a, 57 und 106 Absatz 1
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19582 (SVG) sowie Artikel 12 Absätze 1 Buchstabe c und 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19833 über den Umweltschutz (USG),4 verordnet: Einleitung


Art. 1

Begriffe5 (Art. 1 SVG) 1

Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen.

2

Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen.

3

Autobahnen und Autostrassen sind die dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltenen und entsprechend signalisierten Strassen (Art. 45 Abs. 1 der V vom 5. Sept. 19796 über die Strassensignalisation, SSV)7 Autobahnen weisen eine getrennte Fahrbahn für jede der beiden Richtungen auf und sind frei von höhengleichen Kreuzungen.

4

Fahrbahn ist der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse.

5

Fahrstreifen sind markierte Teile der Fahrbahn, die für die Fortbewegung einer Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV).8 6 Radwege sind die für Radfahrer bestimmten, von der Fahrbahn durch bauliche Massnahmen getrennten und entsprechend signalisierten Wege (Art. 33 Abs. 1 SSV).9 AS 1962 1364

1

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

2 SR

741.01

3 SR

814.01

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2851).

5

Gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002 (AS 2002 1931) wurden im ganzen Erlass die Randtitel in Sachüberschriften umgewandelt.

6

SR 741.21. Heute: Signalisationsverordnung 7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

741.11

Strassenverkehr

2

741.11

7

Radstreifen sind die für Radfahrer bestimmten Fahrstreifen, die normalerweise durch gelbe unterbrochene oder ausnahmsweise durch ununterbrochene Linien gekennzeichnet sind (Art. 74 Abs. 5 SSV).10 8 Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung.

9

Verkehrsregelung* ist das Anhalten und Freigeben des Verkehrs durch Polizei oder Lichtsignale.

10

Fahrzeugähnliche Geräte sind mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden wie Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder Kinderräder. Fahrräder und Invalidenfahrstühle gelten nicht als fahrzeugähnliche Geräte.11

*

Vgl. z.B. die Art. 6 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 2 und 6.

1. Teil: Regeln für den Fahrverkehr 1. Abschnitt: Allgemeine Fahrregeln

Art. 2


12

Zustand des Führers (Art. 31 Abs. 2 und 55 Abs. 1 SVG) 1

Wer wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten oder Drogen oder aus einem andern Grund nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen.

2

Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers nachgewiesen wird:

a. Tetrahydrocannabinol (Cannabis);

b. freies Morphin (Heroin/Morphin); c. Kokain; d. Amphetamin (Amphetamin);

e. Methamphetamin; f. MDEA (Methylendioxyethylamphetamin); oder

g. MDMA

(Methylendioxymethamphetamin).13 10

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).

12

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1583).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2851).

Verkehrsregelnverordnung 3

741.11

2bis

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlässt nach Rücksprache mit Fachexperten Weisungen über den Nachweis der Substanzen nach Absatz 2.14 2ter

Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 2 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Fahrunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis einer Substanz nach Absatz 2 als erwiesen.15 3 Niemand darf ein Fahrzeug einem Führer überlassen, der nicht fahrfähig ist.

4

Den Führern, die berufsmässige Personentransporte durchführen, ist der Genuss alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit und innert 6 Stunden vor Beginn der Arbeit untersagt.16

Art. 3

Bedienung des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 SVG) 1

Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird.17 2 Die Führer von Gesellschaftswagen dürfen im dichten Verkehr oder auf schwierigen Strassen die Fahrgäste nicht über Sehenswürdigkeiten u. dgl. orientieren. Sie dürfen kein Handmikrophon verwenden.

3

Die Führer von Motorfahrzeugen, Motorfahrrädern und Fahrrädern dürfen die Lenkvorrichtung, die Radfahrer überdies die Pedale nicht loslassen.18 4 Der Fahrzeugführer hat den vorgeschriebenen Fahrtschreiber ständig in Betrieb zu halten und richtig zu bedienen. Ist: a. das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtschreiber ausgerüstet, so darf ihn der Fahrzeugführer unterwegs zu Kontrollzwecken und muss ihn auf Verlangen der Polizei öffnen. Der Halter hat Schlüssel und Einlageblätter zur Verfügung zu stellen. Jedes Einlageblatt darf nur einmal verwendet werden; freiwillige Vermerke dürfen die Auswertung nicht erschweren. Es müssen genügend leere Einlageblätter mitgeführt werden; b. das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber ausgerüstet, so müssen die Fahrerkarten von Führer und Mitfahrer während der gesamten beruflichen Tätigkeit eingesteckt bleiben. Ohne Fahrerkarte darf ein Fahrzeug ausser bei 14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2851).

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2851).

16 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998 1188).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).

18

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

Strassenverkehr

4

741.11

Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Karte nicht geführt werden. Es muss genügend Druckerpapier mitgeführt werden.19
a20 Tragen von Sicherheitsgurten (Art. 57 Abs. 5 SVG) 1

Bei Fahrzeugen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, müssen Führer und mitfahrende Personen die vorhandenen Sicherheitsgurten während der Fahrt tragen.

2

Von der Gurtentragpflicht in Absatz 1 sind ausgenommen: a. Personen, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen der Sicherheitsgurten nicht zugemutet werden kann; für Fahrten im Ausland erteilt die kantonale Behörde diesen Personen ein ärztliches Befreiungsattest nach der Richtlinie 2003/20/EG.

b. Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird; c. Führer und Mitfahrer bei Fahrten auf Feld- und Waldwegen und im Werkareal, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;

d. Führer beim Manövrieren im Schritttempo; e. Führer und mitfahrende Personen von Motorwagen im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen;

f. Begleitpersonen von besonders betreuungsbedürftigen Personen in Fahrzeugen der Sanität und der Behindertenfahrdienste.

3

Mitfahrende Personen in Gesellschaftswagen und Kleinbussen sind auf geeignete Art und Weise auf die Gurtentragpflicht aufmerksam zu machen.

4

Auf Plätzen mit Sicherheitsgurten müssen Kinder unter sieben Jahren mit einer nach ECE-Reglement Nr. 4421 geprüften Kinderrückhaltevorrichtung (z. B. Kindersitz) gesichert werden, ausser auf speziell für Kinder zugelassenen Sitzplätzen.

Kinder von sieben bis zwölf Jahren müssen mit einer solchen Kinderrückhaltevorrichtung oder den vorhandenen Sicherheitsgurten gesichert werden.

19

Eingefügt durch Art. 36 Ziff. I des BRB vom 27. Aug. 1969 über administrative Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz (AS 1969 793). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4109).

20

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. März 1975 (AS 1975 541). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).

21 SR

741.41 Anhang 2

Verkehrsregelnverordnung 5

741.11

b22 Tragen von Schutzhelmen (Art. 57 Abs. 5 SVG) 1

Die Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen müssen während der Fahrt nach den Bestimmungen des ECE-Reglements Nr. 2223 geprüfte Schutzhelme tragen.

2

Von der Helmtragpflicht in Absatz 1 sind ausgenommen: a. Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird; b. Führer und Mitfahrer bei Fahrten im Werkareal, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird; c. Führer und Mitfahrer in geschlossenen Kabinen; d. Führer und Mitfahrer auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten versehen sind; e. Führer und Mitfahrer von Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h.

3

Die Führer von Motorfahrrädern müssen während der Fahrt typengeprüfte Schutzhelme tragen.

4

Von der Helmtragpflicht in Absatz 3 sind ausgenommen: a. Führer, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen eines Schutzhelmes nicht zugemutet werden kann; b. Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im

Auslieferungsquartier; c. Führer bei Fahrten im Werkareal; d. Führer von Invalidenfahrstühlen (Art. 18 Bst. c der V vom 19. Juni 199524 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, VTS); e. Führer von Motorfahrrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h, einschliesslich Leicht-Motorfahrräder.


Art. 4

Angemessene Geschwindigkeit

(Art. 32 Abs. 1 SVG) 1

Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können.

2

Er hat langsam zu fahren, wo die Strasse verschneit, vereist, mit nassem Laub oder mit Splitt bedeckt ist, besonders wenn Anhänger mitgeführt werden.

22

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 1981 (AS 1981 507). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).

23 SR

741.41 Anhang 2 24 SR

741.41

Strassenverkehr

6

741.11

3

Er muss die Geschwindigkeit mässigen und nötigenfalls halten, wenn Kinder im Strassenbereich nicht auf den Verkehr achten*.

4

Bei der Begegnung mit Tierfuhrwerken und Tieren hat er so zu fahren, dass die Tiere nicht erschreckt werden.

5

Der Fahrzeugführer darf ohne zwingende Gründe nicht so langsam fahren, dass er einen gleichmässigen Verkehrsfluss hindert.

*

Für die Warnsignale vgl. Art 29 Abs. 2.25
a26 Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel (Abs. 32 Abs. 2 SVG) 1

Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen: a. 50 km/h in Ortschaften; b. 80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autobahnen; c. 100 km/h auf Autostrassen; d. 120 km/h auf Autobahnen.27 2

Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.

3

Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02).28 3bis Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)29 4 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d) gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).30 5 Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten 25

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

26

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 1651).

27

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989 (AS 1990 66).

28

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989 (AS 1990 66).

29

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989 (AS 1990 66).

30

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989 (AS 1990 66).

Verkehrsregelnverordnung 7

741.11

für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.


Art. 5


31

Höchstgeschwindigkeit für einzelne Fahrzeugarten (Art. 32 Abs. 2 SVG) 1

Die Höchstgeschwindigkeit beträgt: a. 80 km/h für

1. schwere Motorwagen, ausgenommen schwere Personenwagen, 2. Anhängerzüge, 3. Sattelmotorfahrzeuge, 4. Fahrzeuge mit Spikesreifen; b. 60 km/h für gewerbliche Traktoren; c. 40 km/h beim 1. Abschleppen von Fahrzeugen, auch mittels Abschlepprolli oder aufgesattelt; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen höhere Schleppgeschwindigkeiten gestatten, namentlich für feste Abschleppvorrichtungen, welche die Lenkung des geschleppten Fahrzeuges gewährleisten,

2. Nachziehen eines leeren Abschlepprollis; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen, namentlich für den Einsatz auf Autobahnen und Autostrassen, höhere Geschwindigkeiten gestatten; d. 30

km/h

1. beim Mitführen von landwirtschaftlichen Anhängern, die nicht immatrikuliert sind,

2. beim Mitführen von immatrikulierten landwirtschaftlichen Anhängern, sofern deren Fahrzeugausweis keine höhere Geschwindigkeit zulässt, 3. für Fahrzeuge mit Metall- oder Vollgummireifen.32 2

Auf Autobahnen und Autostrassen beträgt die Höchstgeschwindigkeit 100 km/h für:

a. Gesellschaftswagen, ausgenommen Gelenkbusse; b. schwere Wohnmotorwagen.33

2bis

...34

3

Die vorstehenden Höchstgeschwindigkeiten dürfen auch nicht überschritten werden, wo eine höhere Geschwindigkeitsgrenze signalisiert ist.

31

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).

34

Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (SR 741.41). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 2883).

Strassenverkehr

8

741.11

4

Wenn ein Führer die für die Kategorieeinteilung seines Fahrzeugs massgebende Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verletzt er eine Verkehrsregel; dies gilt nicht für die Führer von Motorfahrrädern im Gefälle.


Art. 6

Verhalten gegenüber Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten35 (Art. 33 SVG) 1

Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren.36 Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann.37 2 Bei Verzweigungen mit Verkehrsregelung haben abbiegende Fahrzeugführer den Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten für das Überqueren der Querstrasse den Vortritt zu lassen.38 Dies gilt bei Lichtsignalen nicht, wenn die Fahrt durch einen grünen Pfeil freigegeben wird und kein gelbes Warnlicht blinkt.

3

Auf Strassen ohne Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer im Kolonnenverkehr nötigenfalls zu halten, wenn Fussgänger oder Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten darauf warten, die Fahrbahn zu überqueren.39 4 Unbegleiteten Blinden ist der Vortritt stets zu gewähren, wenn sie durch Hochhalten des weissen Stockes anzeigen, dass sie die Fahrbahn überqueren wollen.

5

Die Führer dürfen gekennzeichnete Schulbusse, die halten und die Warnblinklichter eingeschaltet haben (Art. 23 Abs. 3 Bst. a), nur langsam und besonders vorsichtig überholen; nötigenfalls müssen sie halten.40

2. Abschnitt: Einzelne Verkehrsvorgänge

Art. 7

Rechtsfahren (Art. 34 Abs. 1 und 4 SVG) 1

Der Fahrzeugführer muss rechts fahren. Er kann auf gewölbten oder sonst schwer zu befahrenden Strassen und in Linkskurven von dieser Regel abweichen, wenn die 35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).

37

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1994 (AS 1994 816).

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).

40

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

Verkehrsregelnverordnung 9

741.11

Strecke übersichtlich ist und weder der Gegenverkehr noch nachfolgende Fahrzeugen behindert werden.

2

Der Fahrzeugführer hat einen genügenden Abstand vom rechten Fahrbahnrand zu währen, namentlich bei schneller Fahrt, nachts und in Kurven.

3

An Verkehrsinseln und Hindernissen in der Mitte der Fahrbahn ist rechts vorbeizufahren; Linksabbieger dürfen jedoch an Inseln in der Mitte von Verzweigungen links vorbeifahren.

4

Die Durchfahrt zwischen Haltestelle-Inseln ist gestattet, wenn keine Strassenbahn sich dort befindet oder herannaht; auf Fussgänger oder Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten ist besonders Rücksicht zu nehmen.41

Art. 8

Fahrstreifen, Kolonnenverkehr (Art. 44 SVG)42 1

Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist der äusserste Streifen rechts zu benützen. Dies gilt nicht beim Überholen, Einspuren, Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts.43 2 Das Fahren in parallelen Kolonnen ist bei dichtem Verkehr gestattet, wenn die rechte Fahrbahnhälfte dafür genügend Raum bietet. Mit langsamen Fahrzeugen ist in der äussersten Kolonne rechts zu fahren.

3

Beim Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist das Rechtsvorbeifahren an andern Fahrzeugen gestattet, sofern diese nicht halten, um Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten den Vortritt zu lassen.44 Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist jedoch untersagt.45 4 Benützen mehrspurige Motorfahrzeuge und Radfahrer denselben Fahrstreifen, so müssen die Motorfahrzeuge links, die Radfahrer rechts fahren. Auf Fahrstreifen, die das Linksabbiegen gestatten, können Radfahrer vom Gebot des Rechtsfahrens abweichen.46 47 5 ...48

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).

42

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1583).

43

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1959 410).

44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).

45

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1959 410).

46 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).

47

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

48

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979 (AS 1979 1583).

Strassenverkehr

10

741.11


Art. 9

Kreuzen (Art. 34 Abs. 4 und 35 Abs. 1 SVG) 1

Der Fahrzeugführer hat dem Gegenverkehr den Vortritt zu lassen, wenn das Kreuzen durch ein Hindernis auf seiner Fahrbahnhälfte erschwert wird.

2

Ist auf schmaler Strasse das Kreuzen nicht möglich, so haben Anhängerzüge den Vortritt vor andern Fahrzeugen, schwere Motorfahrzeuge vor leichten und Gesellschaftswagen vor Lastwagen.49 Unter gleichartigen Fahrzeugen muss jenes zurückfahren, das sich näher bei einer Ausweichstelle befindet; für das Kreuzen auf steilen Strassen und Bergstrassen gilt Artikel 38 Absatz 1 erster Satz.50

Art. 10

Überholen im Allgemeinen (Art. 34 Abs. 3 und 4, 35 SVG) 1

Der Fahrzeugführer, der überholen will, muss vorsichtig ausschwenken* und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern. Er darf nicht überholen, wenn sich vor dem voranfahrenden Fahrzeug Hindernisse befinden, wie Baustellen, eingespurte Fahrzeuge oder Fussgänger, welche die Strasse überqueren.

2

Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht ...51 3 Die Führer schwerer Motorwagen haben ausserorts den schnelleren Motorfahrzeugen das Überholen angemessen zu erleichtern, indem sie ganz rechts fahren, unter sich einen Abstand von wenigstens 100 m wahren und nötigenfalls auf Ausweichplätzen halten. Dies gilt auch für andere Motorfahrzeuge, wenn sie langsam fahren.

*

Für die Zeichengebung vgl. Art. 28.


Art. 11

Überholen in besondern Fällen (Art. 35 Abs. 4 SVG) 1

Auf nicht richtungsgetrennten Strassen mit drei Fahrstreifen darf der Fahrzeugführer den äussersten Streifen links, auf solchen mit vier Fahrstreifen die linke Fahrbahnhälfte nicht zum Überholen benützen.52 2

Der Fahrzeugführer darf kein Fahrzeug überholen, das ein anderes Fahrzeug überholt, ausser wenn:

a.53 beide überholten Fahrzeuge nicht breiter als je ein Meter sind und die Strasse breit und übersichtlich ist; 49

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

50

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

51

Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 410).

52

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).

Verkehrsregelnverordnung 11

741.11

b. er sich auf einer richtungsgetrennten Strasse mit mindestens drei Fahrstreifen in der gleichen Richtung befindet.54 3

Wenn die Benützer der eigenen Fahrbahnhälfte nicht behindert werden, darf rechts von Sicherheitslinien auch in Kurven und vor Kuppen überholt werden. Auf Bahnübergängen ohne Schranken darf der Fahrzeugführer niemanden überholen, ausgenommen Fussgänger, Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten und Radfahrer bei guter Übersicht.55 4 Im Bereich von Strassenverzweigungen, wo der Fahrzeugführer die einmündenden Strassen nicht überblicken kann, darf er nur überholen, wenn er sich auf einer Strasse mit Vortrittsrecht befindet oder der Verkehr durch Polizei oder Lichtsignale geregelt wird.56

Art. 12

Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 und 37 Abs. 1 SVG) 1

Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann.

2

Brüskes Bremsen und Halten sind nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall.

3

Stockt der Verkehr, so darf der Fahrzeugführer nicht auf Fussgängerstreifen und, bei Strassenverzweigungen, nicht auf der Fahrbahn für den Querverkehr halten.


Art. 13

Einspuren und Abbiegen (Art. 34 Abs. 3, 36 Abs. 1 und 3 SVG) 1

Die Fahrzeugführer müssen frühzeitig einspuren. Sie haben auch einzuspuren beim Abbiegen ausserhalb von Strassenverzweigungen und, soweit möglich, auf schmalen Strassen.

2

Beim Einspuren nach links darf der Fahrzeugführer den für den Gegenverkehr bestimmten Raum nicht beanspruchen. Auf dreispurigen Strassen mit oder ohne Markierung darf er mit der gebotenen Vorsicht die mittlere Spur benützen.

3

Das Wechseln auf andere Fahrstreifen zum Überholen ist auf Einspurstrecken untersagt, ausgenommen auf Fahrstreifen, die mit den gleichen Fahrzielen bezeichnet sind.57 4 Der Fahrzeugführer darf beim Abbiegen nach links auf Strassenverzweigungen die Kurve nicht schneiden. Fahrzeuge aus entgegengesetzten Richtungen, die beide auf einer Kreuzung nach links abbiegen wollen, haben sich links zu kreuzen.

54

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

55 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).

56

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

57

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

Strassenverkehr

12

741.11

5

Muss der Fahrzeugführer wegen der Grösse seines Fahrzeugs oder der örtlichen Verhältnisse vor dem Abbiegen nach der Gegenseite ausholen, so hat er besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls zu halten.

6

Befördern Motorfahrzeuge oder ihre Anhänger sichthemmende Ladungen, ist beim Einspuren und Abbiegen besondere Vorsicht geboten. Nötigenfalls ist eine Hilfsperson beizuziehen, die das Fahrmanöver überwacht.58

Art. 14

Ausübung des Vortritts (Art. 36 Abs. 2-4 SVG) 1

Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten.

2

Der Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten.

3

Dem vortrittsberechtigten Verkehr in parallelen Kolonnen ist der Vortritt auch zu lassen, wenn die nähere Kolonne stillsteht.

4

Führer motorloser Fahrzeuge, Radfahrer, Reiter sowie Führer von Pferden und andern grössern Tieren sind den Motorfahrzeugführern beim Vortritt gleichgestellt.

5

In nicht geregelten Fällen, zum Beispiel wenn auf einer Verzweigung zugleich aus allen Richtungen Fahrzeuge eintreffen, haben die Führer besonders vorsichtig zu fahren und sich über den Vortritt zu verständigen.


Art. 15


59

Besondere Fälle des Vortritts (Art. 36 Abs. 2-4 SVG) 1

Ändert die Hauptstrasse die Richtung und münden zugleich Nebenstrassen ein, so hat der Fahrzeugführer, der aus der Hauptstrasse in eine Nebenstrasse fährt, nur dem Gegenverkehr auf der Hauptstrasse den Vortritt zu lassen.

2

Münden am gleichen Ort zwei oder mehr Strassen mit dem Signal «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) in eine Strasse mit Vortrittsrecht ein, so haben die Benützer der einmündenden Strassen unter sich den Rechtsvortritt zu beachten.

3

Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.60

58

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

59

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

60

Siehe jedoch Art. 74 Abs. 9 SSV (SR 741.21).

Verkehrsregelnverordnung 13

741.11


Art. 16

Vortrittsberechtigte Fahrzeuge (Art. 27 Abs. 2 SVG) 1

Den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität und Polizei die sich durch Blaulicht und Wechselklanghorn ankündigen, müssen alle Strassenbenützer den Vortritt lassen, auch bei Verkehrsregelung durch Lichtsignale.61 2 Wenn es zur sofortigen Freigabe der Fahrbahn unerlässlich ist, müssen die Fahrzeugführer mit der gebotenen Vorsicht auf das Trottoir ausweichen. Wer einem vortrittsberechtigten Fahrzeug folgt, hat einen Abstand von rund 100 m zu wahren.

3

Blaulicht und Wechselklanghorn dürfen nur gebraucht werden, solange die Dienstfahrt dringlich ist und die Verkehrsregeln nicht eingehalten werden können.62


Art. 17

Wegfahren, Rückwärtsfahren, Wenden (Art. 36 Abs. 4 SVG) 1

Der Fahrzeugführer hat sich vor dem Wegfahren zu vergewissern, dass er keine Kinder oder andere Strassenbenützer gefährdet. Bei Fahrzeugen mit beschränkter Sicht nach hinten ist zum Rückwärtsfahren eine Hilfsperson beizuziehen, wenn nicht jede Gefahr ausgeschlossen ist.

2

Rückwärts darf nur im Schritttempo gefahren werden. Das Rückwärtsfahren über Bahnübergänge und unübersichtliche Strassenverzweigungen ist untersagt.

3

Muss auf unübersichtlichen Strassen oder über eine längere Strecke rückwärtsgefahren werden, so ist die Strassenseite zu benützen, die für den Verkehr in gleicher Richtung bestimmt ist.

4

Der Führer vermeidet es, das Fahrzeug auf der Fahrbahn zu wenden. An unübersichtlichen Stellen und bei dichtem Verkehr ist das Wenden untersagt.

5

Kündigt der Führer eines Busses im Linienverkehr innerorts bei einer gekennzeichneten Haltestelle mit den Richtungsblinkern an, dass er wegfahren will, so müssen die von hinten herannahenden Fahrzeugführer nötigenfalls die Geschwindigkeit mässigen oder halten, um ihm die Wegfahrt zu ermöglichen; dies gilt nicht, wenn sich die Haltestelle am linken Fahrbahnrand befindet. Der Busführer darf die Richtungsblinker erst betätigen, wenn er zur Wegfahrt bereit ist; er muss warten, wenn von hinten herannahende Fahrzeuge nicht rechtzeitig halten können.63


Art. 18

Halten (Art. 37 Abs. 2 SVG) 1

Fahrzeugführer haben nach Möglichkeit ausserhalb der Strasse zu halten. Auf der Fahrbahn halten sie nur am Rand und parallel dazu.

61

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1583).

62

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

63

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 1973 (AS 1973 2155).

Strassenverkehr

14

741.11

Das Halten auf der linken Strassenseite ist nur zulässig: a. wenn rechts ein Strassenbahngeleise verläuft; b. wenn rechts ein Halte- oder Parkverbot signalisiert oder markiert ist; c. in schmalen Strassen mit schwachem Verkehr; d. in Einbahnstrassen.64

2

Das freiwillige Halten ist untersagt*: a. an unübersichtlichen Stellen, namentlich im Bereich von Kurven und Kuppen;

b. in Engpässen und neben Hindernissen in der Fahrbahn; c.65 auf Einspurstrecken sowie neben Sicherheitslinien, ununterbrochenen Längslinien und Doppellinien, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt;

d.66 auf Strassenverzweigungen sowie vor und nach Strassenverzweigungen näher als 5 m von der Querfahrbahn;

e.67 auf und seitlich angrenzend an Fussgängerstreifen sowie, wo keine Halteverbotslinie angebracht ist, näher als 5 m vor dem Fussgängerstreifen auf der Fahrbahn und dem angrenzenden Trottoir;

f.

auf Bahnübergängen und in Unterführungen; g. vor Signalen, wenn sie verdeckt würden.

3

Näher als 10 m vor und nach Haltestelltafeln öffentlicher Verkehrsbetriebe sowie vor Feuerwehrlokalen und Löschgerätemagazinen ist das Halten nur erlaubt zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen; öffentliche Verkehrsmittel und Feuerwehr dürfen nicht behindert werden. Bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsbetriebe ist jegliches Halten auf dem angrenzenden Trottoir untersagt.68 4 Das Halten zum Güterumschlag neben Fahrzeugen, die längs des Strassenrandes parkiert sind, ist nur zulässig, wenn der Verkehr nicht behindert wird. Parkierten Wagen ist die Wegfahrt auf Verlangen unverzüglich zu gestatten.

*

Für das Halten bei Strassenbahngeleisen vgl. Art. 25 Abs. 5; für das Halten in Tunneln vgl. Art. 39 Abs. 3.


Art. 19

Parkieren im Allgemeinen (Art. 37 Abs. 2 SVG) 1

Parkieren ist das Abstellen des Fahrzeugs, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient.

64

Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

65

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).

66

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).

67

Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).

68

Letzter Satz eingefügt durch Ziff. II der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).

Verkehrsregelnverordnung 15

741.11

2

Das Parkieren ist untersagt: a. wo das Halten verboten ist;* b. auf Hauptstrassen ausserorts; c. auf Hauptstrassen innerorts, wenn für das Kreuzen von zwei Motorwagen nicht genügend Raum bliebe; d. auf Radstreifen und auf der Fahrbahn neben solchen Streifen; e. näher als 50 m bei Bahnübergängen ausserorts und näher als 20 m bei Übergängen innerorts;

f. auf

Brücken;

g. vor Zufahrten zu fremden Gebäuden oder Grundstücken.

3

In schmalen Strassen dürfen Fahrzeuge nur auf einer Seite parkiert werden, wenn sonst die Vorbeifahrt anderer Fahrzeuge erschwert würde.

4

Es ist platzsparend zu parkieren, doch darf die Wegfahrt anderer Fahrzeuge nicht behindert werden.

*

Für das Halten bei Strassenbahngeleisen vgl. Art. 25 Abs. 5; für das Halten in Tunneln vgl. Art. 39 Abs. 3.


Art. 20

Parkieren in besondern Fällen (Art. 37 Abs. 2 SVG) 1

Fahrzeuge ohne die vorgeschriebenen Kontrollschilder dürfen nicht auf öffentlichen Strassen oder Parkplätzen abgestellt werden; ausgenommen sind öffentliche Parkplätze privater Eigentümer, wenn diese das Abstellen gestatten. In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen bewilligen.69 2

Wer sein Fahrzeug auf öffentlichen Strassen und Parkplätzen nachts regelmässig an gleicher Stelle parkiert, bedarf einer Bewilligung, sofern die zuständige Behörde auf dieses Erfordernis nicht verzichtet.

3

...70

a71 Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen (Art. 57 Abs. 1 SVG) 1

Gehbehinderte Personen und Personen, die sie transportieren, können die folgenden Parkierungserleichterungen in Anspruch nehmen, wenn sie über eine «Parkkarte für behinderte Personen» (Anhang 3 Ziff. 2 SSV72) verfügen: 69

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).

70 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, mit Wirkung seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).

71 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).

72 SR

741.21

Strassenverkehr

16

741.11

a. an Stellen, die mit einem Parkverbot signalisiert oder markiert sind, höchstens zwei Stunden parkieren; Parkierungsbeschränkungen gemäss Artikel 19 Absätze 2-4 sind in jedem Fall zu beachten;

b. auf Parkplätzen höchstens sechs Stunden über die erlaubte Parkzeit hinaus parkieren;

c. in Begegnungszonen auch ausserhalb der durch entsprechende Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen höchstens zwei Stunden parkieren; in Fussgängerzonen gilt dieselbe Berechtigung, falls ausnahmsweise das Befahren der Zone erlaubt ist.

2

Die Parkierungserleichterungen können nur beansprucht werden: a. wenn der übrige Verkehr weder gefährdet noch unnötig behindert wird; b. wenn in der unmittelbaren Nähe keine zur zeitlich unbeschränkten allgemeinen Benutzung offen stehenden Parkplätze frei sind;

c. wenn und solange der Fahrzeugführer, sofern er nicht selber gehbehindert ist, gehbehinderte Personen transportiert und begleitet.

3

Die Parkierungserleichterungen gelten nicht auf privat bewirtschafteten Parkflächen.

4

Die Parkkarte für behinderte Personen ist, zusammen mit einer Parkscheibe (Anhang 3 Ziff. 1 SSV), gut sichtbar hinter der Frontscheibe des Fahrzeugs anzubringen.

5

Eine Parkkarte wird ausgestellt für Personen, die mittels ärztlichem Zeugnis eine erhebliche Gehbehinderung nachweisen, und für Halter von Fahrzeugen, die nachweislich für den häufigen Transport von erheblich gehbehinderten Personen eingesetzt werden. Die Parkkarte wird durch die kantonale Behörde erteilt.


Art. 21

Ein- und Aussteigen, Güterumschlag (Art. 37 Abs. 2 SVG) 1

Strassenbenützer dürfen durch das Ein- und Aussteigen nicht gefährdet werden; beim Öffnen der Türen ist besonders auf den Verkehr von hinten zu achten.

2

Können Fahrzeuge zum Güterumschlag nicht ausserhalb der Strasse oder abseits vom Verkehr halten, so ist die Behinderung anderer Strassenbenützer möglichst zu vermeiden und die Ladetätigkeit ohne Verzug zu beenden.

3

Muss ein Fahrzeug zum Güterumschlag halten, wo es den Verkehr gefährden könnte, z.B. auf kurvenreicher Bergstrasse, so sind Pannensignale oder Warnposten aufzustellen.


Art. 22

Sichern des Fahrzeugs (Art. 37 Abs. 3 SVG) 1

Der Führer hat den Motor abzustellen, wenn er das Fahrzeug verlässt. Bevor er sich entfernt, muss er es gegen das Wegrollen und gegen die Verwendung durch Unbefugte sichern.

Verkehrsregelnverordnung 17

741.11

2

Im Gefälle ist die Bremse anzuziehen und eine weitere wirksame Sicherung gegen das Wegrollen zu treffen, wie Einschalten des niedrigsten Ganges oder Ablenken der Räder gegen ein Hindernis am Fahrbahnrand.

3

In starken Gefällen sind die Wagen ausserdem durch Unterlegkeile oder behelfsmässige Unterlagen zu sichern. Bei schweren Motorwagen, Anhängerzügen und losgelösten Anhängern sind auch in leichteren Gefällen Unterlegkeile anzubringen.

Die Unterlagen sind vor der Wegfahrt von der Strasse zu entfernen.


Art. 23


73

Verwendung von Pannensignal und Warnblinklichtern (Art. 4 Abs. 1 SVG) 1

Das vorgeschriebene Pannensignal (Art. 90 Abs. 2 VTS74) muss im Fahrzeug leicht erreichbar sein.75 2

Das Pannensignal ist am Fahrbahnrand aufzustellen, sobald ein Fahrzeug aus zwingenden Gründen vorschriftswidrig auf der Fahrbahn abgestellt wird oder wegen fehlender Fahrzeugbeleuchtung oder ausserordentlicher Witterungsverhältnisse für die übrigen Fahrzeugführer zu spät erkennbar ist (z.B., wegen Nebels), ferner zur Kennzeichnung des auf einem Pannenstreifen abgestellten Fahrzeugs. Es muss mindestens 50 m, auf Strassen mit schnellem Verkehr mindestens 100 m hinter dem Fahrzeug aufgestellt werden, auf dem Pannenstreifen an dessen rechtem Rand.76 Beim Nothalt auf signalisierten Abstellplätzen für Pannenfahrzeuge (4.16) muss das Pannensignal nicht aufgestellt werden.77 3 Warnblinklichter (Art. 110 Abs. 1 Bst. g VTS) dürfen nur zur Warnung vor Gefahren wie folgt verwendet werden:78

a. am stehenden Fahrzeug zusätzlich zum Pannensignal sowie am gekennzeichneten Schulbus beim Ein- und Aussteigenlassen der Schüler (Art. 6 Abs. 5);

b. am fahrenden Fahrzeug, namentlich vor einer unvermutet auftauchenden Unfallstelle, einem Fahrzeugstau oder auf Autobahnen und Autostrassen beim Abschleppen.79

4

Zusätzlich dürfen Pannenlampen mit ruhendem oder blinkendem, nicht blendendem gelbem Licht hinter dem Fahrzeug aufgestellt werden. Offene Feuer und feuergefährliche Gegenstände (z.B. Fackeln, Brennstoffkannen mit Warnanstrich) sind untersagt.

73

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).

74

SR 741.41

75

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

76

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

77

Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

78

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

79

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

Strassenverkehr

18

741.11

5

Das Aufstellen des Pannensignals und das Einschalten der Warnblinklichter entbinden den Fahrzeugführer nicht davon, die Verkehrsregeln, insbesondere über die Beleuchtung sowie das Halten und Parkieren, soweit möglich zu beachten.

6

Das Pannensignal ist auch an der Rückseite abgeschleppter Fahrzeuge anzubringen.


Art. 24

Verhalten bei Bahnübergängen und Schranken (Art. 28, 32 Abs. 1 SVG) 1

Müssen schwere Motorwagen ausserorts vor Bahnübergängen halten, so haben sie einen Abstand von rund 100 m zum Übergang zu wahren, um nachfolgenden Fahrzeugen das Überholen zu erleichtern. Reiter, Führer von Tierfuhrwerken, Herden* oder Einzeltieren lassen die Tiere so weit vor dem Übergang halten, dass sie nicht erschrecken.

2

Beim Überqueren von Übergangen ist jede Verzögerung zu vermeiden; Fahrzeuge mit Reifen oder Raupen aus Metall sowie Tierfuhrwerke und Reiter dürfen den Übergang nur im Schritttempo überqueren.

3

Die Strassenbenützer dürfen Schranken, auch solche bei Flugplätzen und dergleichen, nicht öffnen, umfahren, umgehen, übersteigen oder unter ihnen durchgehen.

Den Schranken sind die Halbschranken und Bedarfsschranken gleichgestellt, wobei Bedarfsschranken mit der vorgesehenen Bedienung geöffnet werden dürfen.80 4 ...81

*

Vgl. auch Art. 52 Abs. 4.


Art. 25

Verhalten gegenüber der Strassenbahn (Art. 38 SVG) 1

Die Strassenbahn, die nicht am Strassenrand fährt, darf links nur überholt werden, wo keine Strasse einmündet und wenn jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist.

2

Fährt die Strassenbahn links, so muss der in der gleichen Richtung fahrende Fahrzeugführer genügend Raum lassen, damit der Gegenverkehr links ausweichen kann.

3

Müssen bei Haltestellen ohne Schutzinsel die Fahrgäste einer Bahn oder Strassenbahn auf die Verkehrsseite aussteigen, so haben die auf der gleichen Strassenhälfte verkehrenden Fahrzeuge zu halten, bis die Fahrgäste die Fahrbahn freigegeben haben.

4

Wenn keine Strassenbahn herannaht, dürfen Linksabbieger zum Einspuren deren Fahrraum benützen.

5

Fahrzeuge dürfen nicht auf dem Strassenbahngeleise und nicht näher als 1,50 m neben der nächsten Schiene halten. Beim Warten hinter der stillstehenden Strassenbahn ist ein Abstand von wenigstens 2 m frei zu lassen.

80 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 (AS 2003 4289).

81 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 2 der V vom 12. Nov. 2003, mit Wirkung seit 14. Dez. 2003 (AS 2003 4289).

Verkehrsregelnverordnung 19

741.11


Art. 26

Kolonnen, Umzüge, Raupenfahrzeuge (Art. 35 und 36 SVG) 1

Wenn geschlossene Kolonnen von Fahrzeugen, Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten eine Fahrbahn überqueren, dürfen sie nicht unterbrochen werden.82 Bei Verzweigungen ist ihnen nach Möglichkeit der Vortritt zu gewähren.

2

Kreuzen und Überholen von Fussgängerkolonnen und Kolonnen von Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten sind nur in langsamer Fahrt gestattet.83 Trauerzüge werden in der Regel nicht überholt.

3

Fahrzeugführer müssen beim Kreuzen und Überholen von Raupenfahrzeugen einen seitlichen Abstand von mindestens 1 m einhalten. Auf schmalen Strassen dürfen sie erst überholen, wenn ihnen der Führer des Raupenfahrzeugs die Strasse freigegeben hat. Dieser hat das Überholen zu erleichtern, nötigenfalls durch Halten.


Art. 27

Lernfahrten (Art. 15 SVG) 1

Solange Motorfahrzeuge von Inhabern eines Lernfahrausweises geführt werden, müssen sie auf der Rückseite an gut sichtbarer Stelle eine blaue Tafel mit weissem «L» tragen. Die Tafel ist zu entfernen, wenn keine Lernfahrt stattfindet.

2

Auf Lern- und Prüfungsfahrten mit Motorwagen muss der Begleiter neben dem Führer Platz nehmen, ausgenommen auf Übungsplätzen, beim Rückwärtsfahren oder beim Parkieren; der Begleiter muss wenigstens die Handbremse leicht erreichen können.84 3 Der Inhaber eines Lernfahrausweises darf auf Motorrädern sowie auf oder in anderen Motorfahrzeugen, mit welchen er Lernfahrten ohne Begleitperson ausführen darf, keine Passagiere mitführen, die nicht selber über den entsprechenden Führerausweis verfügen.85 4

Fahrschüler dürfen verkehrsreiche Strassen erst befahren, wenn sie genügend ausgebildet sind, Autobahnen und Autostrassen erst, wenn sie prüfungsreif sind.

5

Auf verkehrsreichen Strassen sind Anfahren in Steigungen, Wenden, Rückwärtsfahren und ähnliche Übungen untersagt, in Wohngebieten sind sie möglichst zu vermeiden.

82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).

83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).

84

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).

85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3212).

Strassenverkehr

20

741.11

3. Abschnitt: Sicherungsvorkehren

Art. 28

Zeichengebung (Art. 39 SVG) 1

Der Fahrzeugführer hat alle Richtungsänderungen anzukündigen, auch das Abbiegen nach rechts. Selbst der Radfahrer, der zum Überholen eines andern ausschwenkt, hat dies anzuzeigen.

2

Die Zeichengebung ist nach der Richtungsänderung unverzüglich einzustellen.

Radfahrer können die Zeichengebung bereits während der Richtungsänderung einstellen.86 3 Hat ein Fahrzeug keine Richtungsanzeiger oder sind sie nicht wirksam, so zeigt der Führer oder ein Mitfahrer mit dem Arm nach der einzuschlagenden Richtung. Ist dies nicht möglich, so muss er besonders vorsichtig abschwenken.

4

Befördern Motorkarren, Arbeitskarren, landwirtschaftliche Motorfahrzeuge oder ihre Anhänger sichthemmende Ladungen, so hat der Führer eine Winkkelle (Anhang 4 VTS87) zu verwenden, sofern nicht das Fahrzeug mit einem besondern Anzeigegerät versehen ist, mit dem der Führer gleichzeitig nach hinten blicken und das Abschwenken nach links anzeigen kann, oder am Ende des Zuges keine Richtungsblinker vorhanden und diejenigen des Zugfahrzeuges nicht sichtbar sind.88 Durch Kelle oder Anzeigegerät dürfen andere Strassenbenützer nicht gefährdet werden.89

Art. 29


90

Warnsignale (Art. 40 SVG) 1

Der Fahrzeugführer hat sich so zu verhalten, dass akustische Warnsignale oder Lichtsignale möglichst nicht notwendig sind. Er darf solche Signale nur geben, wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert; dies gilt auch für Gefahrenlichter (Art. 110 Abs. 3 Bst. b VTS91).92 2

Der Fahrzeugführer hat akustische Warnsignale zu geben, wenn Kinder im Bereich der Strasse nicht auf den Verkehr achten und vor unübersichtlichen, engen Kurven ausserorts.

3

Nach Eintritt der Dunkelheit dürfen nur Lichtsignale gegeben werden. Akustische Warnsignale sind nur in Notfällen zulässig.

86 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).

87

SR 741.41

88

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

89

Fassung gemäss Art. 36 Ziff. I des BRB vom 27. Aug. 1969 über administrative Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz, in Kraft seit 1. Okt. 1969 (AS 1969 793).

90

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

91

SR 741.41

92

Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

Verkehrsregelnverordnung 21

741.11


Art. 30

Fahrzeugbeleuchtung allgemein (Art. 41 SVG) 1

Das Fahrzeug ist zu beleuchten, sobald die übrigen Strassenbenützer es sonst nicht rechtzeitig erkennen könnten.

2

Anhänger und geschleppte Fahrzeuge sind gleichzeitig mit dem Zugfahrzeug zu beleuchten; rückwärtige Lichter müssen jedoch nur am letzten Anhänger des Zuges brennen.

3

Auf markiertem Parkfeld muss das Fahrzeug nicht beleuchtet sein.

4

Tierfuhrwerke, mehr als 1 m breite Handwagen, Motoreinachser mit einem Leergewicht bis 80 kg ohne Zusatzgerät sowie Arbeitsanhänger der Feuerwehr und des Zivilschutzes müssen wenigstens mit einem von vorn und hinten sichtbaren, nicht blendenden gelben Licht auf der Seite des Verkehrs beleuchtet sein.93 Werden diese Anhänger von Motorfahrzeugen gezogen, genügt anstelle des gelben Lichtes ein rotes Schlusslicht.94 5

...95


Art. 31


96

Verwendung der Lichter bei Motorfahrzeugen (Art. 41 SVG) 1

Abgestellte Motorfahrzeuge müssen mit den Stand- und Schlusslichtern beleuchtet sein. Motorfahrzeuge ohne Standlicht, ausser einspurige Fahrzeuge, dürfen auf der Fahrbahn nur abgestellt werden, wo sie genügend beleuchtet ist. Bei mehrspurigen Motorfahrzeugen (ohne Anhänger) von höchstens 6,00 m Länge und 2,00 m Breite genügt innerorts das Parklicht auf der Seite des Verkehrs.97 2 Beim Fahren sind zu verwenden: a. die Fern- oder Abblendlichter; in Ortschaften wird jedoch nach Möglichkeit auf die Fernlichter verzichtet; b. bei Nebel, Schneetreiben oder starkem Regen die Nebel- oder Abblendlichter, auch tagsüber.

3

Die Fernlichter sind auf Abblendlichter umzuschalten: a. rechtzeitig, jedoch wenigstens 200 m vor dem Kreuzen mit einem andern Strassenbenützer oder einer neben der Strasse entgegenkommenden Bahn; b. sofort, wenn ein entgegenkommender Fahrzeugführer durch Ein- und Ausschalten der eigenen Fernlichter darum ersucht;

c. beim Hintereinanderfahren und beim Rückwärtsfahren.

93

Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Febr. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 536).

94

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. April 1982 (AS 1982 531).

95

Aufgehoben durch Ziff. III 1 der V vom 22. Dez. 1993 (AS 1994 214).

96

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).

97

Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

Strassenverkehr

22

741.11

4

Bei längeren verkehrsbedingten Haltern namentlich vor Bahnübergängen, ist auf Standlicht umzuschalten.

5

Die Abblendlichter oder die Tagfahrlichter sollen bei Motorfahrzeugen auch tagsüber eingeschaltet sein.98


Art. 32

99 Besondere Lichter

(Art. 41 SVG)

1

Die Nebellichter und die Kurvenlichter dürfen nur bei Nebel, Schneetreiben oder starkem Regen sowie nachts beim Befahren kurvenreicher Strecken verwendet werden.

2

Die Nebelschlusslichter dürfen nur verwendet werden, wenn die Sichtweite wegen Nebels, Schneetreibens oder starken Regens weniger als 50 m beträgt.

3

Suchlampen dürfen nur an Fahrzeugen verwendet werden, für die sie bewilligt sind (Art. 110 Abs. 3 Bst. a VTS100).101 4 Arbeitslichter dürfen nur verwendet werden, solange sie für die Arbeit unerlässlich sind. Sie sind so zu richten, dass sie nur das Fahrzeug und seine unmittelbare Umgebung beleuchten und die Strassenbenützer nicht blenden.


Art. 33

Vermeiden von Lärm (Art. 42 Abs. 1 SVG) Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen dürfen, namentlich in Wohn- und Erholungsgebieten und nachts, keinen vermeidbaren Lärm erzeugen. Untersagt sind vor allem: a. andauerndes, unsachgemässes Benützen des Anlassers und unnötiges Vorwärmen und Laufenlassen des Motors stillstehender Fahrzeuge;

b. hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf, beim Fahren in niedrigen Gängen; c. zu schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren; d. fortgesetztes unnötiges Herumfahren in Ortschaften; e. zu schnelles Fahren, namentlich mit metallbereiften Fahrzeugen, beim Mitführen von unbefestigten Ladungen und von Anhängern, beim Befahren von Kurven und Steigungen;

f. unsorgfältiges Beladen und Entladen von Fahrzeugen sowie Mitführen von Kannen und ähnlichen lärmerzeugenden Ladungen ohne Befestigung oder Zwischenlagen; g. Zuschlagen von Wagentüren, Motorhauben, Kofferdeckeln und dgl.; 98 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2718).

99

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

100 SR 741.41 101 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

Verkehrsregelnverordnung 23

741.11

h. Störungen durch Radioapparate und andere Tonwiedergabegeräte, die im Fahrzeug eingebaut sind oder mitgeführt werden.


Art. 34

Vermeiden anderer Belästigungen (Art. 42 Abs. 1 SVG) 1

Motorfahrzeuge sind so zu unterhalten und zu benützen, dass sie keinen vermeidbaren Rauch entwickeln.

2

Der Motor ist auch bei kürzeren Halten abzustellen, wenn dies das Wegfahren nicht verzögert.

3

Der Fahrzeugführer hat auf staubigen, schmutzigen oder nassen Strassen, besonders bei Schneeschmelze, so zu fahren, dass Strassenbenützer und Anwohner nicht belästigt werden.

4. Abschnitt: Besondere Strassenverhältnisse

Art. 35

Benützung der Autobahnen und Autostrassen (Art. 43 Abs. 3 SVG) 1

Auf Autobahnen und Autostrassen sind nur Motorfahrzeuge zugelassen, die eine Geschwindigkeit von wenigstens 80 km/h erreichen können und dürfen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge zum Unterhalt der Strassen sowie für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte.102 2 Traktoren, Raupenfahrzeuge, Fahrzeuge mit Spikesreifen sowie Motorräder bis 50 cm3 Hubraum dürfen Autobahnen und Autostrassen nicht benützen.103 3 Pannenfahrzeuge dürfen nur bis zur nächsten Ausfahrt geschleppt werden.

4

Versuchsfahrten und sportliche Veranstaltungen sind auf Autobahnen und Autostrassen nicht zugelassen.104


Art. 36

Sonderregeln für Autobahnen und Autostrassen (Art. 43 Abs. 3 SVG) 1

Auf Autobahnen und Autostrassen ist das Abbiegen nur an den dafür gekennzeichneten Stellen gestattet. Wenden und Rückwärtsfahren sind untersagt.

2

Mittelstreifen von Autobahnen dürfen auch auf den vorhandenen Durchfahrten nicht überquert werden.

102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).

103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3212).

104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).

Strassenverkehr

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741.11

3

Der Fahrzeugführer darf Pannenstreifen und signalisierte Abstellplätze für Pannenfahrzeuge nur für Nothalte benützen; sonst darf er nur auf signalisierten Parkplätzen halten. Die Fahrzeuginsassen dürfen die Fahrbahn nicht betreten.105 4

Benützer der Autobahnen und Autostrassen haben den Vortritt vor Fahrzeugen auf den Zufahrtsstrecken.

5

Der Fahrzeugführer darf nur in folgenden Fällen rechts an andern Fahrzeugen vorbeifahren:

a. beim Fahren in parallelen Kolonnen; b. auf Einspurstrecken, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind; c. auf dem Beschleunigungsstreifen von Einfahrten bis zum Ende der Doppellinien-Markierung (6.04);

d. auf dem Verzögerungsstreifen von Ausfahrten.106 6

Auf Autobahnen mit mindestens drei Fahrstreifen in der gleichen Richtung darf der äusserste Streifen links nur von Motorfahrzeugen benützt werden, die eine Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h erreichen dürfen.107

Art. 37

Einbahnstrassen (Art. 57 Abs. 1 SVG) 1

Einbahnstrassen sind der rechten Hälfte einer für den Verkehr in beiden Richtungen offenen Strasse gleichgestellt.

2

An Verkehrsinseln und Hindernissen sowie an der fahrenden Strassenbahn darf rechts oder links vorbeigefahren werden.

3

Auf Einbahnstrassen darf der Fahrzeugführer nicht rückwärtsfahren, ausser beim Parkieren, Ankuppeln von Anhängern u. dgl.


Art. 38

Steile Strassen und Bergstrassen (Art. 45 SVG) 1

Können auf steilen Strassen und Bergstrassen gleichartige Fahrzeuge* nicht kreuzen, so muss das abwärtsfahrende zurückfahren, ausser das andere befinde sich nahe bei einer Ausweichstelle. Für das Kreuzen mit ungleichartigen Fahrzeugen gilt Artikel 9 Absatz 2 erster Satz.108

* ...109

105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1583).

106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

107 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

108 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

109 Note aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 - AS 1989 410.

Verkehrsregelnverordnung 25

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2

Folgen sich auf Bergstrassen schwere Motorwagen kurz hintereinander und ist das Kreuzen schwierig, so haben ihre Führer den Gegenverkehr auf nachfolgende Wagen aufmerksam zu machen.

3

Auf Bergpoststrassen müssen die Fahrzeugführer bei schwierigem Kreuzen und Überholen die Zeichen und Weisungen der Führer von Fahrzeugen im Linienverkehr beachten.110

Art. 39

Tunnel (Art. 57 Abs. 1 SVG) 1

In Tunneln ist das Rückwärtsfahren und das Wenden untersagt, ebenso das Überholen von mehrspurigen Motorfahrzeugen in einer Fahrrichtung, in der nur ein Fahrstreifen besteht.111 2

Die Führer von Motorfahrzeugen und Fahrrädern müssen die Abblendlichter einschalten, auch wenn der Tunnel beleuchtet ist.112 3

Fahrzeugführer dürfen in Tunneln nur in Notfällen halten. Der Motor ist unverzüglich abzustellen.


Art. 40

Radwege und Radstreifen (Art. 43 Abs. 2 und 46 Abs. 1 SVG) 1

Die Radfahrer haben den Vortritt zu gewähren, wenn sie aus einem Radweg oder Radstreifen auf die anliegende Fahrbahn fahren und wenn sie beim Überholen den Radstreifen verlassen.

2

Fahrräder mit Anhänger sind auf dem Radweg nur zugelassen, wenn sie den übrigen Fahrradverkehr nicht behindern. Fussgänger dürfen Radwege benützen, wo Trottoir und Fussweg fehlen.113 3

Führer anderer Fahrzeuge dürfen auf dem mit einer unterbrochenen Linie abgegrenzten Radstreifen (6.09) fahren, sofern sie den Fahrradverkehr dadurch nicht behindern.114 4

Ausserhalb von Verzweigungen, z.B. bei Einfahrten zu Liegenschaften, müssen Führer anderer Fahrzeuge beim Überqueren von Radwegen oder Radstreifen den Radfahrern den Vortritt lassen.115 5 Verläuft ein Radweg in einem Abstand von nicht mehr als 2 m entlang einer Fahrbahn für den Motorfahrzeugverkehr, gelten bei Verzweigungen für die Radfahrer die gleichen Vortrittsregeln wie für die Fahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn. Die

110 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1583).

111 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).

113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).

114 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

115 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979 (AS 1979 1583). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

Strassenverkehr

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Motorfahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn haben beim Abbiegen den Radfahrern den Vortritt zu gewähren.116

Art. 41

Fusswege, Trottoirs (Art. 43 Abs. 1 und 2 SVG) 1

Fahrräder dürfen auf dem Trottoir abgestellt werden, sofern für die Fussgänger ein mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleibt.117 118 1bis Das Parkieren der anderen Fahrzeuge auf dem Trottoir ist untersagt, sofern es Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen. Ohne eine solche Signalisation dürfen sie auf dem Trottoir nur halten zum Güterumschlag oder zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen; für Fussgänger muss stets ein mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleiben. Die Ladetätigkeit und das Ein- und Aussteigenlassen ist ohne Verzug zu beenden.119 120 2 Muss mit einem Fahrzeug das Trottoir benützt werden, so ist der Führer gegenüber den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten zu besonderer Vorsicht verpflichtet; er hat ihnen den Vortritt zu lassen.121 3 Längsstreifen für Fussgänger (6.19) dürfen von Fahrzeugen nur benützt werden, wenn der Fussgängerverkehr nicht behindert wird.122 4 ...123

a124 Wohnquartiere und dergleichen Auf Nebenstrassen in Wohnquartieren oder auf Nebenstrassen, wo der Fahrzeugverkehr nur beschränkt zugelassen ist, haben die Fahrzeugführer besonders vorsichtig und rücksichtsvoll zu fahren.

116 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

117 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

118 Siehe auch die SchlB am Schluss dieser V.

119 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

120 Siehe auch die SchlB am Schluss dieser V.

121 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).

122 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

123 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, mit Wirkung seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).

124 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 410). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).

Verkehrsregelnverordnung 27

741.11

b125 Kreisverkehrsplätze (Art. 57 Abs. 1 SVG)126 1

Vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz (Signal 2.41.1 in Verbindung mit Signal 3.02) muss der Führer die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen.

2

Bei der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz und, sofern kein Fahrstreifenwechsel erfolgt, bei der Fahrt im Kreis muss der Führer die Richtung nicht anzeigen. Das Verlassen des Kreises muss angezeigt werden.

3

Auf Kreisverkehrsplätzen ohne Fahrstreifen-Unterteilung können Radfahrer vom Gebot des Rechtsfahrens abweichen.

5. Abschnitt: Besondere Fahrzeugarten

Art. 42

Motorräder und Fahrräder; Allgemeines (Art. 19 Abs. 1, 46 Abs. 3 und 4, 47 Abs. 2 SVG) 1

Motorradfahrer und Radfahrer müssen auf dem für sie bestimmten Sitz Platz nehmen. Kinder dürfen ein Fahrrad nur benützen, wenn sie die Pedale sitzend treten können.* 2

Motorradfahrer und Radfahrer dürfen keine Gegenstände mitführen, welche die Zeichengebung verunmöglichen oder andere Strassenbenützer gefährden. Mitgeführte Gegenstände dürfen höchstens 1 m breit sein.

3

Radfahrer dürfen rechts neben einer Motorfahrzeugkolonne vorbeifahren, wenn genügend freier Raum vorhanden ist; das slalomartige Vorfahren ist untersagt. Sie dürfen die Weiterfahrt der Kolonne nicht behindern und sich namentlich nicht vor haltende Wagen stellen.127 4 Die Führer von Motorfahrrädern haben die Vorschriften für Radfahrer zu beachten sowie zur Vermeidung von Lärm die Bestimmungen für Motorfahrzeugführer.

*

Für die Mitfahrer vgl. Art. 63.


Art. 43


128

Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder; Hintereinanderfahren (Art. 46 Abs. 2 und 47 Abs. 1 SVG) 1

Die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern dürfen nicht neben andern Fahrrädern oder Motorfahrrädern fahren. Sofern der übrige Verkehr nicht behindert wird, ist das Nebeneinanderfahren zu zweit jedoch gestattet:

a. in geschlossenem Verband von mehr als zehn Fahrrädern oder Motorfahrrädern;

125 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).

126 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

127 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).

128 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).

Strassenverkehr

28

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b. bei dichtem Fahrrad- oder Motorfahrradverkehr; c. auf Radwegen und auf signalisierten Rad-Wanderwegen auf Nebenstrassen; d.129 in Begegnungszonen.130 2

Die Führer von Motorrädern dürfen weder nebeneinander noch neben Fahrrädern oder Motorfahrrädern fahren. Radfahrer und Motorfahrradfahrer dürfen nicht neben Motorrädern fahren.

a131 Invalidenfahrstühle (Art. 43 Abs. 2 SVG)

1

Invalidenfahrstühle dürfen auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen verwendet werden. Dabei gelten die für Fussgänger anwendbaren Bestimmungen sinngemäss. Geschwindigkeit und Fahrweise sind den Umständen anzupassen.

2

Invalidenfahrstühle dürfen auf den für den Fahrverkehr bestimmten Verkehrsflächen verwendet werden. Dabei gelten die für Radfahrer anwendbaren Bestimmungen sinngemäss. Wenn die Fahrbahn oder ein Radweg benützt wird, müssen die Invalidenfahrstühle nachts und bei schlechten Sichtverhältnissen mit einem nach vorn weiss und nach hinten rot leuchtenden, gut erkennbaren Licht versehen sein.


Art. 44

Tierfuhrwerke und Handwagen (Art. 21 und 57 Abs. 1 SVG) 1

Jedes Tierfuhrwerk muss einen geeigneten Führer haben. Er darf auf dem Fahrzeug nur Platz nehmen, wenn dies die sichere Führung nicht beeinträchtigt; seitlich vorstehende Sitze sind untersagt.

2

Wenn ein Tierfuhrwerk unbewacht auf der Strasse steht, müssen die Tiere so angebunden sein, dass sie den Verkehr nicht behindern.

3

Handwagen müssen stets von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden.

Motorhandwagen sind den motorlosen Handwagen gleichgestellt. Zur Vermeidung von Lärm unterstehen sie jedoch den Vorschriften für Motorfahrzeuge. Das Mitführen von Anhängern an Motorhandwagen ist untersagt; die kantonale Behörde, für Bundesfahrzeuge der Bund, kann Ausnahmen bewilligen, soweit es die Betriebs- und Verkehrssicherheit zulassen.132 4 ...133

129 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).

130 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).

131 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).

132 Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).

133 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).

Verkehrsregelnverordnung 29

741.11


Art. 45

Strassenbahnen (Art. 48 SVG) 1

Die Führer von Strassenbahnen haben besonders vorsichtig zu fahren bei Tramschleifen und beim Wechseln der Fahrbahnseite, beim Kreuzen auf schmalen Strassen und beim Fahren gegen die Richtung des übrigen Verkehrs. Vor dem Überholen müssen sie sich vergewissern, dass genügend Raum vorhanden ist.

2

Die Strassenbahn hat den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität und Polizei, die sich durch die besonderen Warnsignale ankündigen, den Vortritt zu lassen. Fährt sie auf der Nebenstrasse, so hat sie den Fahrzeugen auf der Hauptstrasse den Vortritt zu gewähren.

3

Wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, sind die übrigen Strassenbenützer durch optische oder akustische Signale zu warnen, namentlich vor dem Anfahren.

2. Teil: Regeln für den übrigen Verkehr 1. Abschnitt: Fussgänger

Art. 46

Strassenbenützung (Art. 49 Abs. 1 SVG) 1

Auf der Fahrbahn gehen die Fussgänger rechts statt links, wenn sie nur dort die Möglichkeit zum Ausweichen haben oder wenn sie ein Fahrzeug, ausgenommen einen Kinderwagen, mitführen. Sie vermeiden ein häufiges Wechseln der Strassenseite.

2

Die Fussgänger vermeiden es, unnötig auf der Fahrbahn zu verweilen, namentlich an unübersichtlichen und engen Stellen, an Strassenverzweigungen sowie bei Nacht und schlechter Witterung.

2bis

Für Tätigkeiten, namentlich Spiele, die auf einer begrenzten Fläche stattfinden, darf die für die Fussgänger bestimmte Verkehrsfläche und auf verkehrsarmen Nebenstrassen (z. B. in Wohnquartieren) der gesamte Bereich der Fahrbahn benützt werden, sofern die übrigen Verkehrsteilnehmer dadurch weder behindert noch gefährdet werden.134 3 Fussgänger dürfen bei Haltestellen von Strassenbahnen ohne Insel das Trottoir erst verlassen, wenn die Strassenbahn stillsteht.


Art. 47

Überschreiten der Fahrbahn (Art. 49 Abs. 2 SVG) 1

Die Fussgänger müssen, besonders vor und hinter haltenden Wagen, behutsam auf die Fahrbahn treten; sie haben die Strasse ungesäumt zu überschreiten. Sie müssen Fussgängerstreifen, Über- oder Unterführungen benützen, wenn diese weniger als 50 m entfernt sind.

134 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).

Strassenverkehr

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741.11

2

Auf Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung haben die Fussgänger den Vortritt, ausser gegenüber der Strassenbahn. Sie dürfen jedoch vom Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte.135 3 Bei Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung, die durch eine Verkehrsinsel unterteilt sind, gilt jeder Teil des Überganges als selbständiger Streifen.136 4

Bei dichtem Verkehr haben die Fussgänger auf dem Streifen rechts zu gehen und die Fahrbahn möglichst in Gruppen zu überschreiten.

5

Ausserhalb von Fussgängerstreifen haben die Fussgänger den Fahrzeugen den Vortritt zu lassen.

6

Bei Verzweigungen mit Verkehrsregelung dürfen die Fussgänger die Fahrbahn nur überqueren, wenn der Verkehr in ihrer Gehrichtung freigegeben ist. Vorbehalten bleiben abweichende Zeichen der Polizei und besondere Lichter für Fussgänger.137

Art. 48

Besondere Fälle (Art. 49 SVG) 1

Die Führer von Handwagen mit höchstens 1 m Breite, von Kinderwagen, geschobenen Invalidenfahrstühlen und geschobenen Fahrrädern haben wenigstens die Vorschriften und Signale für Fussgänger zu beachten. Auf der Fahrbahn müssen sie jedoch stets hintereinander gehen.

1bis

Ski und Schlitten dürfen als Verkehrsmittel benützt werden, wo dies ortsüblich ist.138 2

Gegenstände mit Spitzen, Kanten, Schneiden u. dgl. sind vorsichtig zu tragen und nötigenfalls mit Schutzhüllen zu versehen. Um den Verkehr auf dem Trottoir nicht zu behindern, dürfen Fussgänger die Fahrbahn benützen, wenn sie sperrige Gegenstände tragen.

3

Personen, die auf der Fahrbahn oder in deren Bereich arbeiten, müssen nötigenfalls Signale aufstellen; bei Planungs-, Bau- oder Unterhaltsarbeiten müssen sie fluoreszierende und rückstrahlende Kleidung nach Schweizer Norm SN 640 710139 tragen, durch die sie sowohl bei Tag als auch bei Nacht gut sichtbar sind.140 4 ...141

135 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1994 (AS 1994 816).

136 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1994 (AS 1994 816).

137 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1994 (AS 1994 816).

138 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).

139 Zu beziehen bei: Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute, Seefeldstr. 9, 8008 Zürich

140 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404). Siehe auch die SchlB am Schluss dieser V.

141 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, mit Wirkung seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).

Verkehrsregelnverordnung 31

741.11


Art. 49

Fussgängerkolonnen (Art. 57 Abs. 1 SVG) 1

Geschlossene Fussgängerkolonnen müssen das Trottoir benützen; wenn der Fussgängerverkehr behindert würde, haben sie am rechten Fahrbahnrand zu gehen.

2

Längere Kolonnen auf der Fahrbahn sind zu unterteilen, um das Überholen zu erleichtern.

3

Nachts und wenn die Witterung es erfordert, sind die Fussgängerkolonnen auf Fahrbahnen ausserorts wenigstens vorn und hinten links mit einem gelben, nicht blendenden Licht zu kennzeichnen.

4

Die Regeln des Fahrverkehrs (Einspuren, Zeichengebung, Beachten der Verkehrsregelung usw.) gelten für geschlossene Fussgängerkolonnen sinngemäss.

1a. Abschnitt: Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten142

Art. 50


143

Strassenbenützung

1

Fahrzeugähnliche Geräte dürfen als Verkehrsmittel verwendet werden auf: a. den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen wie Trottoirs, Fusswege, Längsstreifen für Fussgänger, Fussgängerzonen;

b. Radwegen; c. der Fahrbahn von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen; d. der Fahrbahn von Nebenstrassen, wenn entlang der Strasse Trottoirs sowie Fuss- und Radwege fehlen und das Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Benutzung gering ist.

2

Für Tätigkeiten, namentlich Spiele, die auf einer begrenzten Fläche stattfinden, darf die für die Fussgänger bestimmte Verkehrsfläche und auf verkehrsarmen Nebenstrassen (z.B. in Wohnquartieren) der gesamte Bereich der Fahrbahn benützt werden, sofern die übrigen Verkehrsteilnehmer dadurch weder behindert noch gefährdet werden.

3

Kinder im vorschulpflichtigen Alter dürfen fahrzeugähnliche Geräte auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen und nach Absatz 2 verwenden. Auf den Verkehrsflächen nach Absatz 1 Buchstaben b-d dürfen sie fahrzeugähnliche Geräte nur in Begleitung einer erwachsenen Person als Verkehrsmittel verwenden.

142 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).

143 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).

Strassenverkehr

32

741.11

a144 Verwendung als Verkehrsmittel 1

Für die Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten gelten die für Fussgänger anwendbaren Verkehrsregeln.

2

Die Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten müssen die Geschwindigkeit und die Fahrweise stets den Umständen und den Besonderheiten des Geräts anpassen. Insbesondere müssen sie auf Fussgänger Rücksicht nehmen und diesen den Vortritt gewähren. Beim Überqueren der Fahrbahn dürfen sie nur im Schritttempo fahren.

3

Sie müssen auf der Fahrbahn rechts fahren. Auf Radwegen haben sie die für die Radfahrer vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten.

4

Nachts und wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, sind fahrzeugähnliche Geräte oder ihre Benützer auf der Fahrbahn und auf Radwegen mit einem nach vorne weiss und nach hinten rot leuchtenden, gut erkennbaren Licht zu versehen.

2. Abschnitt: Reiter, Tiere

Art. 51

Reiter (Art. 50 Abs. 1 und 4 SVG) 1

Auf Strassen mit starkem Verkehr dürfen nur geübte Reiter und nur auf verkehrsgewohnten Tieren reiten. Ein Reiter darf höchstens ein Handpferd mitführen.

2

Das Reiten zu zweit nebeneinander ist nur gestattet in einem geschlossenen Verband von wenigstens sechs Reitern sowie ausserorts bei Tag auf Strassen mit schwachem Verkehr.


Art. 52

Einzelne Tiere, Herden (Art. 50 Abs. 2-4 SVG) 1

Wer ein Tier führt, muss es ständig in seiner Gewalt haben. Tiere dürfen nur geeigneten Führern anvertraut werden.

2

Ein einzelnes Tier darf in Berggegenden am linken Strassenrand geführt werden, wenn Führer und Tier dort sicherer sind.

3

Stillstehende Tiere dürfen den Verkehr nicht behindern; sind sie unbeaufsichtigt, so müssen sie zuverlässig angebunden werden.

4

Die Begleiter von Herden haben auf Hauptstrassen dafür zu sorgen, dass die linke Strassenseite frei bleibt. Bei Bahnübergängen ist die Herde nötigenfalls zu unterteilen.

144 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).

Verkehrsregelnverordnung 33

741.11


Art. 53

Gemeinsame Bestimmungen (Art. 50 SVG) 1

Reiterkolonnen und Tierherden sind nach Möglichkeit zu unterteilen, um das Überholen zu erleichtern.

2

Nachts und wenn die Witterung es erfordert, hat der Reiter und der Führer eines Tieres wenigstens auf der dem Verkehr zugewendeten Seite ein von vorne und hinten sichtbares, nicht blendendes gelbes Licht zu tragen. Das Reittier ist zudem mit rückstrahlenden Gamaschen zu versehen. Bei Reiterkolonnen und Tiergruppen muss wenigstens links vorne und hinten ein gelbes Licht verwendet werden.145 3. Teil: Verhalten bei Unfällen

Art. 54

Sicherung der Unfallstelle (Art. 51 Abs. 1 und 4 SVG) 1

Entstehen durch Unfälle, Fahrzeugpannen, herabgefallene Ladungen, ausgeflossenes Öl usw. Verkehrshindernisse oder andere Gefahren, so müssen die Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, sofort Sicherheitsmassnahmen treffen.

2

Die Polizei ist sofort zu benachrichtigen, wenn eine Gefahr nicht unverzüglich beseitigt werden kann, namentlich auch, wenn ausfliessende Flüssigkeiten offene Gewässer oder Grundwasser verunreinigen könnten. Wird der Bahnbetrieb behindert, z.B. wenn Fahrzeuge oder Ladungen auf Bahnanlagen fallen, so ist die Bahnverwaltung sofort zu verständigen.

3

Schaulustige dürfen sich nicht bei Unfallstellen aufhalten und keine Fahrzeuge in der Nähe parkieren.


Art. 55

Unfälle mit Personenschaden (Art. 51 Abs. 1 und 2 SVG) 1

Bei Unfällen mit Personenschaden ist die Polizei sofort zu benachrichtigen, wenn jemand äussere Verletzungen aufweist oder wenn mit inneren Verletzungen zu rechnen ist.

2

Die Meldung an die Polizei ist nicht erforderlich bei kleinen Schürfungen oder Prellungen; der Schädiger muss aber dem Verletzten Namen und Adresse angeben.

Die Polizei muss ebenfalls nicht beigezogen werden, wenn nur der Fahrzeugführer, seine Angehörigen oder Familiengenossen geringfügig verletzt wurden und keine Drittpersonen am Unfall beteiligt sind.

3

Am Unfall nicht beteiligte Personen helfen namentlich, indem sie Arzt und Polizei rufen oder holen, Verletzte transportieren oder den Verkehr sichern.

145 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

Strassenverkehr

34

741.11


Art. 56

Feststellung des Tatbestandes (Art. 51 Abs. 2 und 3 SVG) 1

Die Lage an der Unfallstelle darf bis zum Eintreffen der Polizei nur verändert werden zum Schutz von Verletzten oder zur Sicherung des Verkehrs. Die ursprüngliche Lage soll vorher auf der Strasse angezeichnet werden.

2

Will ein Geschädigter die Polizei beiziehen, obwohl keine Meldepflicht besteht, so haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden.

3

Die Führer von Feuerwehr-, Sanitäts- und Polizeifahrzeugen auf dringlicher Fahrt und die Führer von Fahrzeugen öffentlicher Verkehrsbetriebe im fahrplanmässigen Verkehr dürfen weiterfahren, wenn die Hilfe an Verletzte und die Feststellung des Sachverhaltes gewährleistet sind.

4

Erfährt ein Fahrzeugführer erst nachträglich, dass er an einem Unfall beteiligt war oder beteiligt sein konnte, so hat er unverzüglich zur Unfallstelle zurückzukehren oder sich beim nächsten Polizeiposten zu melden.

4. Teil: Verwendung der Fahrzeuge 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen I. Betriebssicherheit

Art. 57

Allgemeines (Art. 29 SVG) 1

Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind und das erforderliche Zubehör, wie das Pannensignal, vorhanden ist. Namentlich nach Reparaturen und Waschen des Fahrzeugs muss er die Bremsen prüfen.

2

Kontrollschilder, Geschwindigkeitstafeln und ähnliche Zeichen müssen in gut lesbarem Zustand, Lichter, Rückstrahler, Scheiben und Rückspiegel sauber gehalten werden. Ladung, Lastenträger, Arbeitsgeräte und dergleichen dürfen weder die Kontrollschilder noch die Beleuchtungsvorrichtungen verdecken.146 147 3 Treten unterwegs leichtere Mängel auf, so darf der Führer mit besonderer Vorsicht weiterfahren; die Reparatur ist ohne Verzug zu veranlassen.

4

Mit Motorfahrzeugen, die sich im Bau, Umbau oder in Reparatur befinden, dürfen Überführungsfahrten ausgeführt werden, wenn wenigstens Lenkung und Bremsen betriebssicher sind, ein Bremslicht vorhanden ist, bei Nacht oder schlechter Witterung die Beleuchtung den Vorschriften entspricht und kein übermässiger Lärm entsteht.148 146 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).

147 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).

148 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 1973 (AS 1973 2155).

Verkehrsregelnverordnung 35

741.11


Art. 58

Schutzvorkehren (Art. 29 SVG) 1

Bestandteile, Arbeitsgeräte oder Ladestücke, die bei Zusammenstössen gefährlich werden könnten, namentlich wegen Spitzen, Schneiden oder Kanten, müssen mit Schutzvorrichtungen versehen werden.149 2 Stehen Ladungen, Einzelteile oder Anhänger nicht leicht erkennbar seitlich vor, so sind die äussersten Stellen auffällig zu kennzeichnen, tags mit Wimpeln oder Tafeln, nachts und wenn die Witterung es erfordert, mit Licht oder Rückstrahlern, die nach vorne weiss und nach hinten rot leuchten; die Rückstrahler dürfen sich höchstens 90 cm über dem Boden befinden. Das Ende von Ladungen oder Einzelteilen, die das Fahrzeug auf der Rückseite um mehr als 1 m überragen, ist mit einem Signalkörper (Kugel, Pyramide usw.) zu kennzeichnen, der eine Projektionsfläche von rund 1000 cm2 in der Längsachse des Fahrzeugs aufweist und mit rund 10 cm breiten rotweissen Streifen sowie mit Rückstrahlern oder Reflexmaterial versehen ist.150 3 Bewegliche Teile, wie Kranarme oder Haken, sind für die Fahrt zu sichern; Hebegabeln müssen hochgeklappt sein oder gut sichtbare Schutzkasten tragen.

4

Überbreite Ladungen oder Anhänger bei Ausnahmetransporten sind vorne am Zugfahrzeug für den Gegenverkehr mit rechteckigen Flaggen oder Tafeln von mindestens 40 cm Seitenlänge zu kennzeichnen, die schräge, rund 10 cm breite rotweisse Streifen aufweisen. Nachts und wenn die Witterung es erfordert sind die Zeichen zu beleuchten oder Markierlichter anzubringen.151 152 5 Motorfahrzeuge, die sichthemmende Ladungen oder Anhänger mitführen, müssen links und rechts aussen je einen Rückspiegel tragen, der dem Fahrer erlaubt, die Fahrbahn seitlich neben den Ladungen oder Anhängern und nach hinten mindestens 100 m weit zu überblicken.153 Ausgenommen sind landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, die Anhänger mit einer mehr als 2,55 m breiten Ladung ziehen.154 155

Art. 59

Schutz der Fahrbahn (Art. 29 SVG) 1

Die Fahrzeugführer haben jede Beschmutzung der Fahrbahn zu vermeiden. Bevor ein Fahrzeug Baustellen, Gruben oder Äcker verlässt, sind die Räder zu reinigen. Ist eine Fahrbahn beschmutzt worden, so ist für die Warnung der andern Strassenbenützer und möglichst bald für die Reinigung zu sorgen.

2

Motorfahrzeuge mit Metallreifen oder Raupen dürfen Strassen mit aufgeweichtem Belag nicht befahren.

149 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

150 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

151 Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).

152 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

153 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).

154 Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465).

155 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).

Strassenverkehr

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741.11

Ia.156 Abgasemissionen, Abgaswartung des Fahrzeugs
a157 Pflichten des Halters 1

Die in der Schweiz zugelassenen leichten Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und mehr müssen im Hinblick auf ihre Abgasemissionen, die in der Schweiz zugelassenen Motorwagen mit Selbstzündungsmotor im Hinblick auf ihre Abgas- und Rauchemissionen gewartet werden. Ausgenommen sind Motorwagen, die vor dem 1. Januar 1976 erstmals immatrikuliert wurden, landwirtschaftliche Arbeitskarren sowie Fahrzeuge von Haltern, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen.158 2 An Fahrzeugen, die der Abgaswartung unterstehen, muss der Halter diejenigen Teile, die auf die Abgasemissionen einen Einfluss ausüben (Art. 35 VTS159), innerhalb der nachfolgenden Fristen warten lassen:160 a. leichte Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und mehr:ohne Katalysator alle 12 Monate

mit Katalysator alle 24 Monate

b. Motorwagen mit Selbstzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h alle 24 Monate

c. Motorwagen mit Selbstzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und weniger alle 48 Monate

3

Der Halter ist dafür verantwortlich, dass für sein Fahrzeug ein Abgas-Wartungsdokument mit den vorgeschriebenen Eintragungen (Art. 35 Abs. 4 VTS) vorhanden ist.161 4

Der Führer muss das Abgas-Wartungsdokument mitführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

5

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)162 regelt die Einzelheiten.

156 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1841).

157 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 1985 (AS 1985 1841). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Juli 1994, mit Ausnahme von Bst. a, welcher am 1. Febr. 1994 in Kraft getreten ist (AS 1994 167). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende der vorliegenden V.

158 Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

159 SR 741.41 160 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

161 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

162 Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 4 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 1796). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Verkehrsregelnverordnung 37

741.11

II. Mitfahrende

Art. 60


163

Allgemeines (Art. 30 Abs. 1 SVG) 1

...164

2

In und auf Motorfahrzeugen dürfen nur so viele Personen mitgeführt werden, als Plätze bewilligt sind. Während der Fahrt müssen die bewilligten Plätze benützt werden; in Gesellschaftswagen ist das kurzzeitige Verlassen des Sitzplatzes gestattet.165 3 ...166

4

In Räumen, die sich nicht von innen öffnen lassen, dürfen keine Personen mitfahren; polizeiliche Transporte sind ausgenommen.

5

Das Besteigen und Verlassen fahrender Motorfahrzeuge und Strassenbahnen ist untersagt, ebenso das Hinauslehnen.

6

Führer und Mitfahrende dürfen keine Gegenstände zum Fahrzeug hinaushalten oder hinauswerfen, ausser bei Umzügen auf abgesperrten Strassen.


Art. 61

Mitfahren auf Fahrzeugen zum Sachentransport und auf landwirtschaftlichen Fahrzeugen167 (Art. 30 Abs. 1 SVG) 1

Auf Ladeflächen von Motorfahrzeugen - ausgenommen Motorräder und landwirtschaftliche Motorfahrzeuge - darf nur das Personal zum Auf- und Abladen und zur Überwachung der Ladung mitgeführt werden, auf Fahrten zwischen Betrieb und Arbeitsstelle auch weiteres Arbeitspersonal.168 Mitfahrende müssen auf eingerichteten Sitz- und Stehplätzen oder einer geschützten Ladefläche Platz nehmen.169 2

Auf landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern müssen Kinder bis zum vollendeten 7. Altersjahr von einem mehr als 14 Jahre alten Mitfahrenden beaufsichtigt werden oder auf einem sicheren Kindersitz mitfahren.170 163 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).

164 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).

165 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).

166 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 2883).

167 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).

168 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

169 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).

170 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).

Strassenverkehr

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741.11

3

Auf landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern dürfen Personen im Rahmen von Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe c im Nahverkehr auch auf der Ladebrücke oder der Ladung mitgeführt werden, wenn ein angemessener Schutz sichergestellt ist und die bewilligten Plätze nicht ausreichen.171 4 Für Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes oder der Polizei, für ausserdienstliche Übungen militärischer Vereine oder für Umzüge und dergleichen kann die kantonale Behörde weitere Personentransporte auf Motorwagen zum Sachentransport, landwirtschaftlichen Fahrzeugen und deren Anhängern gestatten. Sie verfügt die nötigen Sicherheitsmassnahmen.172 5 Mehr als neun Personen dürfen auf Motorwagen zum Sachentransport und Anhängerzügen nur mitgeführt werden, wenn dies gemäss Fahrzeugausweis gestattet ist; vorausgesetzt ist eine genügende Haftpflichtversicherung.173


Art. 62


174



Art. 63


175
Mitfahren auf Motorrädern und Fahrrädern (Art. 30 Abs. 1 SVG) 1

Mitfahrer auf Motorrädern, motorradähnlichen Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen haben rittlings zu sitzen und müssen Trittbretter oder Fussrasten benutzen können. Ein Kind unter sieben Jahren darf nur auf einem durch die Zulassungsbehörde bewilligten Kindersitz mitgeführt werden.

2

Im Seitenwagen von Motorrädern dürfen nur so viele Personen mitgeführt werden, als Plätze bewilligt sind. Auf Anhängern von Motorrädern dürfen keine Personen befördert werden.

3

Fahrradfahrer über 16 Jahre dürfen mitführen: a. auf mehrplätzigen Fahrrädern so viele Personen, wie zusätzliche Pedalpaare vorhanden sind; Kinder dürfen nur mitgeführt werden, wenn sie die Pedale sitzend treten können; b. auf einem Nachlaufteil gemäss Artikel 210 Absatz 5 VTS176 an ein- und zweiplätzigen Fahrrädern ein Kind, wenn es die Pedale sitzend treten kann, oder eine behinderte Person im Invalidenfahrstuhl; c. auf einem speziell eingerichteten Fahrrad bzw. einer speziellen Fahrrad-/Invalidenfahrstuhlkombination eine behinderte Person; oder

171 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).

172 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).

173 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).

174 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, mit Wirkung seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).

175 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).

176 SR

741.41

Verkehrsregelnverordnung 39

741.11

d. auf einem Fahrradanhänger mit geschützten Sitzen an ein- und zweiplätzigen Fahrrädern höchstens zwei Kinder.

4

Fahrradfahrer über 16 Jahre dürfen zusätzlich zu den Möglichkeiten nach Absatz 3 ein Kind auf einem sicheren Kindersitz mitführen. Der Sitz muss namentlich die Beine des Kindes schützen und darf den Radfahrer nicht behindern.

5

Motorfahrradfahrer dürfen nur ein Kind auf einem sicheren Kindersitz oder eine behinderte Person auf einem Nachlaufteil mitführen. Benützer von LeichtMotorfahrrädern dürfen Personen nach den Bestimmungen von Absatz 3 Buchstaben b-d und Absatz 4 mitführen.

6

Auf mehrspurigen Fahrrädern kann die kantonale Behörde mehr Plätze bewilligen als Pedalpaare vorhanden sind.

III. Masse und Gewichte

Art. 64

177 Breite (Art. 9 Abs. 1 und 4, 20, 25 SVG)178 1

Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen 2,55 m, klimatisierte Fahrzeuge, deren feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschliesslich der Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind, 2,60 m breit sein.179 Für den seitlichen Überhang der Ladung gilt Artikel 73 Absatz 2.

2

Arbeitsfahrzeuge, Tiertransportfahrzeuge, Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h, landwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und Tierfuhrwerke dürfen eine Breite von 2,55 m auch auf Strassen aufweisen, auf denen eine Höchstbreite von 2,30 m signalisiert ist.180 3

Schneeräumgeräte dürfen breiter sein als die zu ihrem Einsatz verwendeten Fahrzeuge, müssen jedoch auffällig gekennzeichnet sein.

177 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).

178 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (SR 741.41). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).

179 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465).

180 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Strassenverkehr

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741.11


Art. 65

181 Länge (Art. 9 Abs. 1 SVG)182 1

Die Länge der Fahrzeuge darf ohne Ladung höchstens betragen für: Meter

a. Motorwagen, ausgenommen Gesellschaftswagen 12,00

b. Anhänger, ausgenommen Sattelanhänger 12,00

c. Gesellschaftswagen mit zwei Achsen 13,50

d. Gesellschaftswagen mit mehr als zwei Achsen 15,00

e. Sattelmotorfahrzeuge 16,50

f. Anhängerzüge

18,75

g. Gelenkbusse

18,75.183

2

Die Länge der Gelenkbusse und der anderen Gesellschaftswagen darf einschliesslich der Länge von abnehmbaren Zubehörteilen wie Skiboxen die Höchstlänge nach Absatz 1 nicht überschreiten.184 3

Bei Fahrzeugen, die für den Transport von mehrspurigen Motorfahrzeugen besonders eingerichtet sind, dürfen Stützvorrichtungen zur Sicherung der beförderten Fahrzeuge die zulässige Länge im Rahmen des zulässigen Überhanges (Art. 73 Abs. 3) um höchstens 1,10 m nach hinten und um höchstens 0,50 m nach vorne überschreiten.

a185 Kreisfahrt Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen im Fahrzustand müssen sich in einer Kreisringfläche mit einem äusseren Durchmesser von 25 m und einem inneren Durchmesser von 10,60 m bewegen können, ohne dass die Projektion eines Fahrzeugteils (ausgenommen Rückspiegel und vordere Richtungsblinker) auf der Fahrbahn ausserhalb der Kreisringfläche zu liegen kommt. Von dieser Regelung ausgenommen sind landwirtschaftliche Motorfahrzeuge und landwirtschaftliche Fahrzeugkombinationen.186 181 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

182 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).

183 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3565).

184 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3565).

185 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).

186 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).

Verkehrsregelnverordnung 41

741.11


Art. 66

Höhe (Art. 9 Abs. 1 und 4 SVG)187 Die Höhe der Fahrzeuge darf mit der Ladung höchstens 4 m betragen. ...188

Art. 67


189

Gewichte (Art. 9 Abs. 1, 2 und 4 SVG)190 1

Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen darf höchstens betragen:191

a.192 40,00 t bei Motorfahrzeugen mit mehr als vier Achsen, Anhängerzügen und Sattelmotorfahrzeugen bzw. 44,00 t bei diesen Fahrzeugen im unbegleiteten kombinierten Verkehr; b.193 32,00 t bei Motorfahrzeugen mit vier Achsen; c. 28,00 t bei dreiachsigen Gelenkbussen; d. 25,00 t bei dreiachsigen Motorfahrzeugen im Normalfall, 26,00 t bei dreiachsigen Motorfahrzeugen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist oder wenn beide hinteren Antriebsachsen mit Doppelbereifung ausgerüstet sind und die maximale Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird;

e. 18,00 t bei zweiachsigen Motorfahrzeugen; f.

24,00 t bei Anhängern mit drei oder mehr Achsen; g. 18,00 t bei zweiachsigen Anhängern oder Doppelachsanhängern; h. 10,00 t bei einachsigen Anhängern.

1bis

Als unbegleiteter kombinierter Verkehr gilt die Beförderung von Ladebehältern (Container, Wechselaufbau) oder die Überführung eines Sattelanhängers von oder zu einer beliebigen schweizerischen Umladestation der Bahn bzw. von oder zu einem schweizerischen Hafen, ohne dass das Ladegut beim Übergang vom einen zum anderen Verkehrsträger das Transportgefäss wechselt. Das UVEK kann festlegen, welche in Grenznähe liegenden ausländischen Umladestationen den schweizerischen 187 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).

188 Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).

189 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

190 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).

191 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2882).

192 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).

193 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).

Strassenverkehr

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741.11

gleichgestellt sind. Der Fahrzeugführer muss im unbegleiteten kombinierten Verkehr ein geeignetes Nachweisdokument (z. B. Frachtbrief der Bahn) mitführen.194 2 Die Achslasten dürfen höchstens betragen für: Tonnen

a. Einzelachsen

10,00

b. angetriebene

Einzelachsen

11,50

c. Doppelachsen mit einem Achsabstand von weniger als 1,00 m 1. von

Motorfahrzeugen

11,50

2. von

Anhängern

11,00

d. Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,00 m bis weniger als 1,30 m

16,00

e. Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,30 m bis weniger als 1,80 m

18,00

f. Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,30 m bis weniger als 1,80 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach
Artikel 57 VTS ausgerüstet ist oder wenn jede Antriebsachse mit
Doppelbereifung ausgerüstet ist und dabei die höchstzulässige Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird


19,00

g. Doppelachsen von Anhängern mit einem Achsabstand von 1,80 m oder mehr

20,00

h. Dreifachachsen mit Achsabständen von nicht mehr als 1,30 m 21,00

i.

Dreifachachsen mit Achsabständen von mehr als 1,30 m und nicht
mehr als 1,40 m

24,00

k.195 Dreifachachsen mit einem Achsabstand von mehr als 1,40 m 27,00

3

Sind im Fahrzeugausweis tiefere als die in den Absätzen 1, 2, 6 und 7 genannten Höchstwerte eingetragen, so dürfen diese nicht überschritten werden.

4

Bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, deren Höchstgeschwindigkeit 40 km/h übersteigen kann, muss das Gewicht auf den Antriebsachsen mindestens 25 Prozent des jeweiligen Betriebsgewichtes betragen (minimales Adhäsionsgewicht).196 5 Das Betriebsgewicht der Anhänger darf die im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeuges eingetragene Anhängelast nicht übersteigen.

6

Für Motorfahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1997 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, beträgt die zulässige Achslast nach Absatz 2 Buchstaben b und c Ziffer 1 12,00 t.

194 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).

195 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).

196 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

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741.11

7

Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1997 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, beträgt die zulässige Achslast nach Absatz 2 Buchstabe f 20,00 t, wenn dabei die höchstzulässige Achslast von 10,00 t je Achse nicht überschritten wird.

8

...197

9

Das ASTRA kann Weisungen erlassen über die höchstzulässigen Achsbelastungen und das minimale Adhäsionsgewicht bei Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten.198 IV. Mitführen von Anhängern, Schleppen (Art. 30 Abs. 3 SVG)

Art. 68


199

Anhänger an Motorwagen 1

An Motorwagen und Motoreinachsern darf höchstens ein Anhänger mitgeführt werden.200 2

Es gelten folgende Ausnahmen: a. gewerbliche Motorkarren dürfen zwei Anhänger ziehen; b. gewerbliche Traktoren dürfen zwei einachsige gewerbliche oder zwei landwirtschaftliche Anhänger ziehen;

c. im Nahverkehr kann die kantonale Behörde, für Bundesfahrzeuge der Bund, zwei ein- oder mehrachsige gewerbliche Anhänger bewilligen.

3

An Landwirtschaftstraktoren und an landwirtschaftlichen Motorkarren sind zwei landwirtschaftliche Anhänger gestattet, ebenso an landwirtschaftlichen Motoreinachsern, wenn die Achse des ersten Anhängers vom Motor angetrieben wird. Auf landwirtschaftlichen Fahrten kann an landwirtschaftlichen Anhängerzügen zusätzlich ein unbeladener Anhänger oder ein leichter Arbeitsanhänger mitgeführt werden.201 4 Anhänger zum Personentransport dürfen nur im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen verwendet werden. An Gesellschaftswagen ist nur ein Gepäckanhänger bis 3,50 t Gesamtgewicht zulässig.202 5 Sattelanhänger dürfen an leichten Sattelschleppern nur mitgeführt werden, wenn das eingetragene Gewicht des Zuges nicht überschritten wird.203 197 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).

198 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).

199 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).

200 Für Anhänger an Gesellschaftswagen im Linienverkehr vgl. Artikel 76 201 Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. 1 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

202 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

203 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

Strassenverkehr

44

741.11

6

Im Ernstfall und bei Ernstfallübungen dürfen an Motorwagen zwei Feuerwehroder Zivilschutzanhänger oder zwei für Hand- oder Pferdezug eingerichtete Feuerwehrgeräte mitgeführt werden.204


Art. 69


205

Anhänger an den übrigen Fahrzeugen 1

An Motorrädern, Kleinmotorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie an Fahrrädern darf nur ein einachsiger Anhänger mitgeführt werden.

2

Anhänger an Fahrrädern dürfen mit der Ladung höchstens 1,00 m breit, 1,20 m hoch und, ab Mitte des Hinterrades des Zugfahrzeugs gemessen, 2,50 m lang sein.

Nach hinten ist ein Überhang der Ladung von höchstens 50 cm gestattet. Das Betriebsgewicht darf höchstens 80 kg betragen.


Art. 70

Sicherheitsvorkehren bei Anhängern 1

Vor dem Wegfahren hat der Führer zu prüfen, ob der Anhänger oder Sattelanhänger zuverlässig angekuppelt ist, Bremsen und Beleuchtung einwandfrei wirken und bei Vorwärtsfahrt auch in Kurven ein Anstossen am Zugfahrzeug ausgeschlossen ist.206 2

Der Fahrzeugführer und seine Hilfspersonen haben nötigenfalls Sicherheitsmassnahmen zu treffen und namentlich eine allfällige Lenkung des Anhängers ordnungsgemäss zu bedienen, wenn bei ungünstigem Nachlauf eines Anhängers enge Kurven befahren werden müssen.207 3

...208


Art. 71

Schleppen und Stossen allgemein 1

Führer von Motorfahrzeugen und Fahrrädern* sowie Mitfahrende dürfen keine Fahrzeuge und Gegenstände stossen, ziehen oder schleppen. Untersagt ist auch das Ziehen von Skifahrern, Sportschlitten u. dgl. sowie das Führen von Tieren. Erwachsene Radfahrer dürfen jedoch mit der gebotenen Vorsicht einen Hund an der Leine führen.

2

Die kantonale Behörde kann das Schleppen von Holz u. dgl. auf Strassen ohne Belag oder mit Schneebelag gestatten, ebenso das Ziehen von Skifahrern in Wintersportgebieten.

204 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

205 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

206 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).

207 Fassung gemäss Art. 36 Ziff. 1 des BRB vom 27. Aug. 1969 über administrative Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz, in Kraft seit 1. Okt. 1969 (AS 1969 793).

208 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).

Verkehrsregelnverordnung 45

741.11

3

Motorfahrzeuge dürfen ein anderes Motorfahrzeug (ausser ein Motorrad) zum Anlassen des Motors oder zu einem kurzen Manöver stossen.209 Auch der Führer des gestossenen Wagens benötigt den Führerausweis; der Führer des stossenden Fahrzeugs muss mit ihm in Sichtverbindung stehen.

*

Für die Fahrräder vgl. auch Art. 46 Abs. 4 SVG.


Art. 72

Schleppen von Motorfahrzeugen 1

Motorfahrzeuge (ausgenommen Motorräder) dürfen höchstens ein anderes Motorfahrzeug ohne Anhänger schleppen, Motorräder höchstens ein Motorrad. Das Schleppen von Fahrzeugen, die gebrauchsfähige Tretpedale aufweisen, ist untersagt.

Die kantonale Behörde kann das Schleppen von zwei Traktoren oder leichten Motorfahrzeugen - ausgenommen Motorräder - bewilligen.210 2 Das geschleppte Fahrzeug muss von einem Führer mit Ausweis gelenkt werden, wenn die Abschleppvorrichtung seine Lenkung nicht gewährleistet. Auf Motorfahrzeugen, die an einem Kran oder auf einem Rolli geschleppt werden, dürfen keine Personen fahren.211 3 Motorfahrzeuge, die nicht selbst gebremst werden können, müssen mit dem Schleppfahrzeug durch eine feste Vorrichtung verbunden sein; ihr Gewicht darf das Betriebsgewicht des Schleppfahrzeugs in der Regel nicht übersteigen.212 4 Motorräder dürfen aufgesattelt an einem Motorfahrzeug - ausgenommen einem Motorrad ohne Seitenwagen - geschleppt werden.213 Auf dem aufgesattelten Fahrzeug darf niemand Platz nehmen; es darf weder sich lösen noch umkippen können.

Mit einem Seil darf nur ein Motorrad in Panne geschleppt werden; sein Führer muss das Seil nötigenfalls sofort lösen können.

5

Schleppstangen dürfen höchstens 5 m, Schleppseile höchstens 8 m lang sein. Das Seil ist in der Mitte auffällig zu kennzeichnen. Ketten dürfen nicht verwendet werden, bei Motorrädern auch keine metallischen Seile.

209 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

210 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

211 Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

212 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

213 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

Strassenverkehr

46

741.11

V. Ladung


Art. 73

Ladung; Allgemeines (Art. 30 Abs. 2 SVG) 1

Die Ladung ist so anzuordnen, dass die Lenkachsen wenigstens 20 Prozent des Betriebsgewichtes tragen und bei Zentralachsanhängern der Schwerpunkt vor der Achse liegt.214 2 Die Ladung darf mehrspurige Motorfahrzeuge und Anhänger seitlich nicht überragen.215 Es gelten folgende Ausnahmen:

a.216 unteilbare Sportgeräte von höchstens 2,55 m Breite auf Sportgeräteanhängern;

b.217 Heu- und Strohballen und dergleichen bis zu einer Breite von 2,55 m auf landwirtschaftlichen Fahrten; c. loses Heu, Stroh und dergleichen auf landwirtschaftlichen Fahrten, wenn keine festen Gegenstände über den Fahrzeugrand vorstehen; d.218 Fahrräder, die hinten an Motorfahrzeugen befestigt sind, sofern die Überragung nicht mehr als 20 cm pro Seite (Art. 38 Abs. 1bis VTS) und die Gesamtbreite nicht mehr als 2 m beträgt.219

3

Die Ladung darf bei Motorfahrzeugen, von der Mitte der Lenkvorrichtung gemessen, höchstens 3,00 m nach vorne und bei Motorfahrzeugen und Anhängern höchstens 5,00 m hinter die Mitte der Hinterachse oder den Drehpunkt der Hinterachsen hinausreichen, wenn sie über die Ladefläche hinausragt.220 4

Waren dürfen mit Motorfahrzeugen nur auf einer Ladefläche befördert werden. Die kantonale Behörde kann aus zwingenden Gründen für den Transport besonderer Güter an Kranen, auf Ladegabeln u. dgl. Ausnahmen bewilligen. Sie trifft die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen.

5

...221

6

Auf Ladeflächen vor und neben dem Führersitz sind nur Ladungen gestattet, welche die Sicht nicht behindern.

7

Wo wegen Vereisung Gleitgefahr besteht, darf keine Ware transportiert werden, von der Wasser auf die öffentliche Strasse abtropft, z.B. nasser Kies, Sand u. dgl.

214 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

215 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

216 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465).

217 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465).

218 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).

219 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Febr. 1992, in Kraft seit 1. April 1992 (AS 1992 536).

220 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

221 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).

Verkehrsregelnverordnung 47

741.11


Art. 74


222

Transport von Tieren (Art. 30 Abs. 4 SVG) 1

Beim Transport von Tieren dürfen keine Ausscheidungen nach aussen gelangen.

Nötigenfalls muss der Boden mit genügend saugfähigem Material versehen sein.

2

Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen zu regelmässigen Transporten von Klauentieren nur verwendet werden, wenn sie gemäss Eintrag im Ausweis dafür geprüft (Art. 93 VTS223) sind; die Wände bis zur vorgeschriebenen Höhe und der Boden müssen so dicht sein, dass keine Ausscheidungen nach aussen gelangen.224 3

Auf Motorrädern und Fahrrädern dürfen Tiere nur in Käfigen oder Körben befördert werden.

4

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 15. Dezember 1967225 zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen und der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981226.


Art. 75

Leichentransport (Art. 57 Abs. 1 SVG) 1

Motorfahrzeuge dürfen zum Leichentransport nur verwendet werden, wenn sie dafür besonders eingerichtet sind; ausgenommen ist der Transport von Opfern ab der Unfallstelle.

2

Die kantonale Behörde kann die Verwendung anderer Motorfahrzeuge gestatten, wenn eine würdige und sanitarisch einwandfreie Durchführung des Transports gewährleistet ist.

VI. Besondere Fälle

Art. 76


227

Linienverkehr (Art. 9 Abs. 3 SVG)228 1

Wenn es die örtlichen Verhältnisse gestatten, können die Kantone auf ihrem Gebiet für Fahrzeuge zum Personentransport, die ausschliesslich im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen eingesetzt werden, Ausnahmen bewilligen hinsichtlich Gesamtgewicht, Achsbelastung und Kreisfahr222 Fassung gemäss Art. 72 Ziff. 2 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981, in Kraft seit

1. Juli 1981 (SR 455.1).

223 SR 741.41 224 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

225 [AS 1967 2042, 1971 371, 1974 840, 1976 1136, 1977 1194 Art. 84 Abs. 1, 1978 325, 1980 1064, 1982 1300, 1984 1039, 1985 1346, 1988 206 800 Art. 89 Ziff. 4, 1990 375, 1991 370 Anhang Ziff. 22 1333, 1993 920 Art. 29 Ziff. 4 3373. AS 1995 3716 Art. 314 Ziff. 1]. Siehe heute die V vom 27. Juni 1995 (SR 916.401).

226 SR 455.1 227 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).

228 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).

Strassenverkehr

48

741.11

bedingungen und nach den Absätzen 2-4 auch hinsichtlich des Mitführens von Anhängern und der Ausmasse der Fahrzeuge.

2

Die Kantone können an Gesellschaftswagen bewilligen: a.229 einen Normalanhänger zum Personentransport und zusätzlich einen Gepäckanhänger bis 3,5 t Gesamtgewicht; oder

b. einen Anhänger zum Sachentransport.

3

Sie können an Gelenkbussen und Sattelmotorfahrzeugen zum Personentransport höchstens einen Gepäckanhänger bis 3,5 t Gesamtgewicht bewilligen.

4

Sie können eine Breite bis 2,55 m auch auf Strassen mit einer signalisierten Höchstbreite bewilligen sowie die folgenden Höchstlängen: a.

25 m

beim Gelenkbus;

b.230 18,75 m

beim Sattelmotorfahrzeug mit Gepäckanhänger; c.

25 m

beim Gesellschaftswagen mit Anhänger zum Personentransport; d.

28 m

beim Gesellschaftswagen, wenn ein Anhänger zum Personentransport und ein Gepäckanhänger mitgeführt werden, und beim Gelenkbus mit Gepäckanhänger.

5

...231


Art. 77

Arbeitsmotorwagen; Schlittenanhänger; Transportbehälter232 (Art. 57 Abs. 1 SVG) 1

Auf Arbeitsmotorwagen und ihren Anhängern dürfen ausser Betriebsstoffen und Bestandteilen für die Maschine sowie Werkzeugen und Arbeitsgeräten keine Waren befördert werden; dies gilt nicht für Fahrzeuge der Feuerwehr und des Zivilschutzes.233 2 Die kantonale Behörde kann die Beförderung von Waren gestatten für den werkinternen Verkehr auf öffentlicher Strasse, zum Warenumschlag zwischen benachbarten Stationen öffentlicher Transportunternehmungen und für Erdbewegungen über die Strasse und längs eines Bauplatzes durch Fahrzeuge mit Lademulden.

3

Das Mitführen von Schlittenanhängern zum Personen- oder Gütertransport an Traktoren und Motorwagen mit Allradantrieb kann von der für Ausnahmebewilligungen zuständigen Behörde (Art. 79) für bestimmte Strecken nach den Richtlinien des ASTRA234 gestattet werden.235 229 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).

230 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465).

231 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002 (AS 2002 3565).

232 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).

233 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).

234 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 6 der Organisationsverordnung vom 6. Dez. 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (SR 172.217.1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

235 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).

Verkehrsregelnverordnung 49

741.11

4

Fahrbare Transportbehälter dürfen mit Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet die Fahrten stattfinden, mit geeigneten Zugfahrzeugen von der und zur Verladestation geschleppt werden. Die Bewilligung wird auf das Zugfahrzeug ausgestellt und auf bestimmte Arten von Behältern beschränkt.236 2. Abschnitt: Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte (Art. 9 Abs. 3, 20 SVG)237

Art. 78

Bewilligungen 1 Fahrzeuge, die wegen der Ladung den Vorschriften über Masse und Gewichte nicht entsprechen, sowie Ausnahmefahrzeuge (Art. 25 VTS238) dürfen auf öffentlichen Strassen nur auf Grund einer schriftlichen Bewilligung verkehren.239 Einzelbewilligungen werden für eine oder mehrere bestimmte Fahrten und Dauerbewilligungen für beliebig häufige Fahrten erteilt.240 Bewilligungen für Übergewicht dürfen nur für Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen erteilt werden, die gemäss Fahrzeugausweis für das gesetzlich zulässige Höchstgewicht zugelassen sind.241 2 Für Fahrten, bei denen Höchstbreite, Höchsthöhe oder Höchstgewicht überschritten werden, sind nur Einzelbewilligungen zulässig. Dauerbewilligungen können jedoch erteilt werden für:242 a.243 zusammengehörende Transporte auf derselben Strecke; b.244 Überführung, Transport und Verwendung von Arbeitsfahrzeugen innerhalb des Kantonsgebietes;

c.245 die Verwendung von Raupenfahrzeugen in Wintersportgebieten; Dauerbewilligungen für Raupenfahrzeuge können mit Zustimmung der betroffenen Kantone auch für Wintersportgebiete, die Teile mehrerer Kantone umfassen, erteilt werden;

236 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).

237 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).

238 SR 741.41 239 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

240 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).

241 Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3212).

242 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).

243 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).

244 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).

245 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).

Strassenverkehr

50

741.11

d.246 den Transport unteilbarer Güter innerhalb des Kantonsgebietes; e.247 die Beförderung von beladenen Eisenbahnwagen mit Rollschemeln innerhalb des Kantonsgebietes und mit Zustimmung der betroffenen Kantone auch für ausserkantonale Strecken; f.248 den Transport unteilbarer Güter und die Verwendung von Ausnahmefahrzeugen im Rahmen der Limiten von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a.249

2bis

Bei Ausnahmefahrzeugen, deren Abmessungen und Gewichte die Limiten nach Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a nicht überschreiten, kann die Dauerbewilligung im Fahrzeugausweis als Verfügung der Behörde eingetragen werden, sofern die Kreisfahrbedingungen nach Artikel 65a eingehalten sind.250 3 Von den Einzelbewilligungen für mehrere Fahrten und von den Dauerbewilligungen ist dem ASTRA und, soweit auf interkantonalen Fahrten die gesetzlichen Masse und Gewichte überschritten werden (Art. 79 Abs. 2), auch den berührten Kantonen eine Kopie zuzustellen.251 4

Die Bewilligung kann jederzeit entzogen werden, namentlich wenn sie missbraucht wurde, die Fahrzeuge im Verkehr Schwierigkeiten verursachen oder die bewilligten Fahrten nicht mehr nötig sind.


Art. 79

Zuständigkeit

1

Der Standortkanton oder der Kanton, in dem die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, erteilt die Bewilligung mit Gültigkeit für die ganze Schweiz. Die Zuständigkeit des Standortkantons entfällt, wenn sein Gebiet nicht berührt wird.252 2 Werden die gesetzlichen Masse und Gewichte überschritten, so kann die Bewilligung für ausserkantonale Strecken nur unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:

a.253 Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen dürfen höchstens 30 m lang, 3 m breit und 4 m hoch sein sowie höchstens 44 t Betriebsgewicht aufweisen; die Achsbelastung darf je Achse 12 t nicht übersteigen; b. es dürfen nur Durchgangsstrassen nach den Anhängen 1 und 2 Buchstaben A und B der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991254 und von solchen Strassen berührte Ortschaften benützt werden.255 246 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).

247 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).

248 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).

249 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).

250 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 2883). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).

251 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).

252 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).

253 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).

Verkehrsregelnverordnung 51

741.11

3

Bei Einzelbewilligungen kann das Betriebsgewicht nach Absatz 2 Buchstabe a bis 50 t betragen, wenn der Transit durch die von der ausserkantonalen Fahrstrecke berührten Kantone ausschliesslich auf der Autobahn erfolgt.256 4 Das ASTRA erteilt Bewilligungen für Fahrzeuge im Dienste des Bundes und für Import- und grenzüberschreitende Transitfahrten, nötigenfalls nach Anhörung der Kantone.257

Art. 80

Übermasse und Übergewichte 1

Ausnahmen von den gesetzlichen Höchstmassen und Höchstgewichten (Art. 64-67) sind nur zulässig:258 a.259 für die Überführung und Verwendung von Ausnahmefahrzeugen, namentlich Arbeits- und Raupenfahrzeugen, die wegen ihrer Zweckbestimmung den Vorschriften nicht entsprechen können; b.260 für die Beförderung eines unteilbaren Gutes, wenn die Vorschriften trotz Verwendung geeigneter Fahrzeuge nicht eingehalten werden können; von dieser Regel kann zur Vermeidung eines zweiten Transportes abgewichen werden, wenn ein Arbeitsmotorwagen eigene Bestandteile, z. B. Kranarme, mitführt.

2

Wird der Verkehr erheblich behindert, so ist die Bewilligung zu verweigern, ausser wenn die Wahl eines andern Verkehrsmittels wegen der Natur des Gutes, der Dringlichkeit der Fahrt, der Länge des Weges oder wegen Umladeschwierigkeiten usw.

unzumutbar wäre.261 3

Innerhalb des Kantonsgebietes kann die kantonale Behörde auf Strassen mit einer signalisierten Höchstbreite Fahrten mit breiteren Fahrzeugen bewilligen, soweit die Strassenverhältnisse es zulassen.262 4 ...263

254 SR 741.272 255 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).

256 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).

257 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1992 (AS 1993 1142). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2001 (AS 2002 1180). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).

258 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).

259 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).

260 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).

261 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

262 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 78).

263 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).

Strassenverkehr

52

741.11


Art. 81


264



Art. 82


265
Bedingungen für Ausnahmeanhänger 1

Für die Begrenzung des Betriebsgewichts der Ausnahmeanhänger gilt Artikel 67 Absatz 5 oder das in der Bewilligung nach Artikel 78 eingetragene Gesamtzugsgewicht.266 2 Beim Mitführen eines Ausnahmeanhängers ist kein weiterer Anhänger zulässig.

Die Behörde kann jedoch in begründeten Fällen an Traktoren und Lastwagen höchstens zwei Ausnahmeanhänger, an den übrigen Motorfahrzeugen - ausser an Motorrädern - höchstens zwei kleine fahrbare Behälter bewilligen.267 Zwei Schaustellerwagen können bewilligt werden, auch wenn die gesetzliche Höchstlänge für Anhängerzüge überschritten wird.

3

Die Bewilligung für Ausnahmeanhänger, ausgenommen fahrbare Behälter (Art. 77 Abs. 4), wird auf den Anhänger ausgestellt und auf bestimmte Zugfahrzeuge beschränkt.


Art. 83


268



Art. 84

Schutzanordnungen 1 Die Bewilligungsbehörde ordnet die Vorkehren an, die wegen der Besonderheit der Fahrzeuge nötig sind für die Sicherheit des Verkehrs und den Schutz der Fahrbahn sowie zur Vermeidung von Lärm und Verkehrsstörungen. Das ASTRA erlässt hiefür einheitliche Richtlinien.

2

Bei schwierigen Strassen- und Verkehrsverhältnissen haben Fahrzeugführer und Hilfspersonen von sich aus die erforderlichen weiteren Sicherheitsmassnahmen zu treffen.


Art. 85

Verhalten im Verkehr

1

Die Fahrzeugführer müssen so fahren, dass die andern Strassenbenützer möglichst wenig behindert werden. Andern Fahrzeugen ist das Kreuzen und Überholen zu erleichtern, nötigenfalls durch Halten ausserhalb der Fahrbahn.

2

Sind die Abmessungen nach Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a überschritten oder ist die Geschwindigkeit auf 30 km/h oder weniger begrenzt, so dürfen in Ortschaften mit mehr als 15 000 Einwohnern zu den folgenden Zeiten keine Ausnahmefahrzeuge verkehren und keine Ausnahmetransporte durchgeführt werden:269 264 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).

265 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).

266 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).

267 Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

268 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).

269 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).

Verkehrsregelnverordnung 53

741.11

a. von 07.00 Uhr bis 08.30 Uhr; b. von 11.30 Uhr bis 12.30 Uhr; c. von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr.

Die örtlichen Behörden können Ausnahmen gestatten.270 3 Mit Ausnahmefahrzeugen und auf Ausnahmetransporten darf aus zwingenden Gründen und bei genügenden Sicherheitsmassnahmen von den Verkehrsregeln sowie signalisierten oder markierten Anordnungen abgewichen werden. Dies gilt sinngemäss für Fahrzeuge zum Bau, Unterhalt und Reinigung der Strasse.

3. Abschnitt: Landwirtschaftliche Fahrzeuge (Art. 57 Abs. 1 SVG)

Art. 86

Zulässige Fahrten

1

Mit landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern (landwirtschaftliche Fahrzeuge) dürfen auf öffentlichen Strassen nur landwirtschaftliche Fahrten durchgeführt werden, nämlich:271 a. Gütertransporte im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes;

b. Überführungsfahrten von Arbeitsstelle zu Arbeitsstelle oder bei der Anschaffung und zum Unterhalt der Fahrzeuge u. dgl.;

c.272 Personentransporte im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes.

2

Den Landwirtschaftsbetrieben sind gleichgestellt: a. die

forstwirtschaftlichen Betriebe;

b. die dem Pflanzenbau, namentlich dem Gemüse-, Obst- und Weinbau dienenden Betriebe;

c. die

Gärtnereien;

d. die

Imkereien.273

3

Landwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen auch zu landwirtschaftlichen Fahrten für Dritte, selbst gegen Entgelt, verwendet werden. Nichtlandwirte können landwirtschaftliche Fahrzeuge halten, wenn sie damit nur landwirtschaftliche Fahrten und Arbeiten für Dritte ausführen.

270 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).

271 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).

272 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).

273 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).

Strassenverkehr

54

741.11


Art. 87

Fahrten zur Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes 1

Mit der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Zusammenhang stehen die Fahrten zwischen den verschiedenen Teilen des Betriebes, namentlich zwischen Hof und Feld und Wald.

2

Zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes gehören auch die folgenden Fahrten, wenn sie nicht für Lieferanten oder Abnehmer erfolgen, die mit dem Transportgut gewerbsmässig Handel treiben, es gewerbsmässig herstellen oder verarbeiten:

a. Zu- und Abfuhr von Betriebsmitteln wie Futter, Streue, Dünger und Samen, von land- und hauswirtschaftlichen Maschinen oder Geräten, von Hausrat und Baumaterialien; b. Zu- und Abfuhr von Vieh, z.B. im Zusammenhang mit der Sömmerung, mit Märkten oder Ausstellungen; c. Abfuhr der Produkte des Betriebes zur Verarbeitung oder Verwertung bis zum ersten Abnehmer;

d. Transporte für eine Kiesgrube, einen Torfstich, eine Schweine-, Geflügeloder Bienenhaltung, die als Nebengewerbe zu einem Landwirtschaftsbetrieb gehören.

3

Den Fahrten zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes sind gleichgestellt:

a. Transporte für Meliorationen oder Neulandgewinnung, Güterzusammenlegungen und Rodungen zur landwirtschaftlichen Nutzung des Bodens;

b. Fuhren für Wuhrarbeiten und Verbauungen, an denen der Fahrzeughalter unmittelbar beteiligt ist; c. Transporte im Zusammenhang mit Gemeindewerk und Fronarbeiten, zu denen der Fahrzeughalter gegenüber dem Gemeinwesen verpflichtet ist;

d.274 Transporte von Brennholz und so genanntem Bürgerholz vom Wald zum ersten Abnehmer;

e.275 Fahrten für die Feuerwehr und den Zivilschutz; f.276 unentgeltliche Fahrten, die gemeinnützigen Zwecken oder der Erhaltung alter landwirtschaftlicher Fahrzeuge als technisches Kulturgut dienen.


Art. 88

Verbotene Fahrten

Nichtlandwirtschaftliche (d. h. gewerbliche) Fahrten mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen sind untersagt, namentlich: 274 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).

275 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. April 1982 (AS 1982 531).

276 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).

Verkehrsregelnverordnung 55

741.11

a. Fahrten für ein anderes als in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe d genanntes Nebengewerbe, z. B. Mosterei, Sägerei, Futter- und Viehhandel; b. Fahrten für Nichtlandwirte, z.B. Einsammeln von Milch oder andern landwirtschaftlichen Erzeugnissen für eine Sammelstelle und Weitertransport der Produkte, Transport von Holz für Sägereien oder Händler, Abholen des Getreides und Rücktransport der Mahlprodukte für Kundenmühlen;

c. Fahrten, die auf dem Submissionsweg übernommen werden oder in Zusammenhang stehen mit gewerblichen Aufgaben öffentlicher Verwaltungen, ausgenommen in den Fällen von Artikel 87 Absatz 3.


Art. 89

Genossenschaften Landwirtschaftliche Genossenschaften können landwirtschaftliche Fahrzeuge halten
und damit landwirtschaftliche Fahrten und Arbeiten für Genossenschaftsmitglieder oder andere Landwirte ausführen. Die Fahrzeuge dürfen dagegen nicht für einen Handels- oder Gewerbebetrieb der Genossenschaft verwendet werden.


Art. 90

Ausnahmebewilligungen 1 Die kantonale Behörde kann die gewerbliche Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge bewilligen: a.277 zu Fahrten für Staat und Gemeinde, namentlich für Bau und Unterhalt von Strassen und Wegen, für Kehrichtabfuhr und Schneeräumung; b. zu anderen einem allgemeinen Bedürfnis entsprechenden Fahrten, wie Einsammeln der Milch und Transport von der Sammelstelle zur Bahn, Bahncamionnage für abgelegene Gemeinden.

2

Solche Bewilligungen dürfen nur aus zwingenden Gründen und nur für Orte erteilt werden, wo gewerbliche Fahrzeuge für eine zweckmässige Ausführung der Fahrten nicht zur Verfügung stehen. Voraussetzung ist, dass die bewilligten Fahrten unbedeutend sind und die landwirtschaftliche Verwendung des Fahrzeugs überwiegt. Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden.

3

Die kantonale Behörde kann die Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge bei Umzügen und dergleichen gestatten; sie ordnet nötigenfalls Sicherheitsmassnahmen an. Für die Versicherung gilt Artikel 3 Absatz 2 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959278 sinngemäss.279 4 Eine Kopie jeder Bewilligung ist dem Versicherer des Fahrzeugs zuzustellen, eine weitere dem ASTRA zuhanden der interessierten Bundesstellen.

277 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. April 1982 (AS 1982 531).

278 SR

741.31

279 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).

Strassenverkehr

56

741.11

5. Teil: Verschiedene Bestimmungen 1. Abschnitt: Sonntags- und Nachtfahrverbot* (Art. 2 Abs. 2 SVG) *

...280


Art. 91

Grundsatz 1 Das Sonntagsfahrverbot gilt an allen Sonntagen und an den folgenden Feiertagen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und am 26. Dezember, wenn Weihnachten nicht auf einen Montag oder Freitag fällt.

Wird in einem Kanton oder Kantonsteil einer dieser Tage nicht gefeiert, so gilt dort auch das Sonntagsfahrverbot nicht.281 2 Das Nachtfahrverbot gilt von 22.00 bis 05.00 Uhr.282 3

Unter das Sonntags- und Nachtfahrverbot fallen: a.283 Schwere Motorwagen (Art. 10 Abs. 2 VTS); b. gewerbliche Traktoren und Arbeitsmotorwagen; c.284 Sattelmotorfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtzugsgewicht (Art. 7 Abs. 6 VTS) von über 5 t; d.285 Fahrzeuge, die einen Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS) von mehr als 3,5 t mitführen.286 4

Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sind ausgenommen: a. Fahrzeuge

zum

Personentransport;

b. Landwirtschaftliche Fahrzeuge;

c. Fahrzeuge, die einen Sattelanhänger mit einem zum Wohnen dienenden Aufbau mitführen;

d.287 Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes, der Sanität, der Polizei und des Militärs sowie Fahrten zur Hilfeleistung bei Katastrophen; e.288 Gewerbliche Traktoren, Motorkarren und Arbeitskarren sowie deren Anhänger, sofern die Fahrzeuge während den Verbotszeiten ausschliesslich für landwirtschaftliche Fahrten verwendet werden (Art. 86 ff.);289

280 Note aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).

281 Fassung gemäss Art. 4 der V vom 30. Mai 1994 über den Bundesfeiertag, in Kraft seit 1. Juli 1994 (SR 116).

282 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

283 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).

284 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).

285 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).

286 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

287 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2004 5055).

288 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).

289 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).

Verkehrsregelnverordnung 57

741.11

f.290 Fahrten der Schweizerischen Post im Rahmen der Universaldienstverpflichtung (Art. 2 des Postgesetzes vom 30. April 1997291, PG); bei solchen Fahrten kann ein Viertel des Ladevolumens mit Transportgütern aus dem Bereich der Wettbewerbsdienste (Art. 9 PG) aufgefüllt werden.

5

Zulässig sind ferner Fahrten zur Hilfeleistung bei Unfällen, Fahrzeugpannen und Betriebsstörungen, namentlich in öffentlichen Transportunternehmungen und im Flugverkehr. Überschreiten die Fahrten den Lokalverkehr, so ist die Bestätigung des nächsten Polizeipostens mitzuführen.

6

...292

7

Wer in der Verbotszeit fahren darf, hat jede vermeidbare Ruhestörung zu unterlassen, z.B. unnötige Fahrmanöver.


Art. 92

Ausnahmen 1 Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sind nur zulässig, wenn die Fahrt am Sonntag oder zur Nachtzeit dringend ist und weder durch organisatorische Massnahmen noch durch die Wahl eines andern Verkehrsmittels vermieden werden kann.

2

Der Standortkanton oder der Kanton, wo die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, erteilt die Ausnahmebewilligung mit Gültigkeit für die ganze Schweiz. Die Zuständigkeit des Standortkantons entfällt, wenn sein Gebiet nicht berührt wird. Für Fahrzeuge des Bundes ist das ASTRA zuständig; es kann auch über Gesuche aus dem Ausland entscheiden.293 3 Unter den Bedingungen von Absatz 1 werden Nachtfahrbewilligungen erteilt: a. zur Beförderung von Lebensmitteln (Art. 3 des BG vom 9. Okt. 1992294 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, LMG), die nicht tiefgekühlt, ultrahocherhitzt oder sterilisiert sind (Art. 11 und 13 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995295, LMV) und deren Verbrauchsfrist (Art. 25 und 26 LMV) höchstens 30 Tage beträgt; b. zum Transport von Schlachttieren und Sportpferden; c. zum Transport von Schnittblumen; d. zur Beförderung von Zirkus-, Schausteller-, Marktfahrer-, Orchester-, Theatermaterial und dergleichen;

290 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2004 5055).

291 SR

783.0

292 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 2883).

293 Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

294 SR

817.0

295 [AS

1995 1491, 1996 1211, 1997 292 1145 1198 Art. 24, 1998 108, 1999 303 Ziff. I 8 1848, 2002 573, 2003 4915 Ziff. II, 2004 457 3035 3065 Ziff. II 1, 2005 1057 1063 2695 Ziff. II 15. AS 2005 5451 Anhang 2 Ziff. I 1]. Siehe heute: die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. Nov. 2005 (SR 817.02).

Strassenverkehr

58

741.11

e.296 zur Beförderung von Tageszeitungen mit redaktionellem Inhalt und von Postsendungen im Auftrag und im Rahmen der Universaldienstverpflichtung der Schweizerischen Post (Art. 2 PG297) sowie zu Fahrten für aktuelle Fernsehreportagen; f. für Fahrten beim Bau und Unterhalt von Strassen und Gleisanlagen sowie von Werkleitungen (z.B. Strom-, Wasser-, Telekomleitungen); g. zur Verschiebung von verkehrsstörenden Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten.298

4

Bewilligungen für Sonntagsfahrten dürfen bei Vorliegen triftiger Gründe in den Fällen gemäss Absatz 3 erteilt werden und ferner für dringliche Fahrten bei Veranstaltungen, namentlich zum Transport von Lebensmitteln und Getränken. Sofern zwei aufeinander folgende Tage unter das Sonntagsfahrverbot fallen (Art. 91 Abs.

1), kann für den zweiten Tag eine Bewilligung zur Beförderung von Lebensmitteln (Abs. 3 Bst. a) erteilt werden.299 5 Zu weiteren Fahrten dürfen Ausnahmebewilligungen nur mit Zustimmung des ASTRA erteilt werden. In einem dringenden Fall kann der Kanton eine unerlässliche Fahrt von sich aus gestatten unter Mitteilung an das ASTRA.

6

Die Bewilligung wird erteilt für den Transport auf kürzester Strecke und nötigenfalls für eine kurze Leerfahrt.

7

Bei jedem bewilligten Transport kann ein Viertel des Ladevolumens mit andern Waren aufgefüllt werden.300

Art. 93

Verfahren 1 Es dürfen Einzelbewilligungen für eine oder mehrere bestimmte Fahrten und Dauerbewilligungen für beliebig häufige Fahrten erteilt werden. Die Dauerbewilligungen sind auf höchstens zwölf Monate zu befristen; bei unveränderten Verhältnissen darf die Gültigkeitsdauer dreimal verlängert werden. Von den Einzelbewilligungen für mehrere Fahrten und von den neu ausgestellten Dauerbewilligungen ist dem ASTRA und, bei interkantonalen Fahrten, auch den berührten Kantonen eine Kopie zuzustellen.301

296 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2004 5055).

297 SR

783.0

298 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).

299 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).

300 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).

301 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).

Verkehrsregelnverordnung 59

741.11

2

In der Bewilligung sind anzugeben: Art des Ladegutes, Lade- und Bestimmungsort, Fahrstrecke und Zeit der Fahrt; es ist das Formular «Sonderbewilligung» (Art. 150 Abs. 2 Bst. f der V vom 27. Okt. 1976302 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr VZV) zu verwenden.303 304 3 ...305

4

Die Bewilligung kann jederzeit entzogen werden, namentlich wenn sie missbraucht wurde oder bewilligte Fahrten nicht mehr nötig sind.

2. Abschnitt: Sportliche Veranstaltungen (Art. 52 SVG)

Art. 94

Verbotene Veranstaltungen; Ausnahmen 1

Unter das Verbot der öffentlichen Rundstreckenrennen mit Motorfahrzeugen fallen alle Rennen, bei denen die gleiche Strecke ununterbrochen mehrmals zu befahren ist, wenn Zuschauer zugelassen sind.

2

Untersagt sind ferner Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmer einander gemäss Reglement durch gegenseitige Beschädigung zum Ausscheiden zwingen dürfen (so genannte Stock-Car-Veranstaltungen u. dgl.) sowie Ballonverfolgungsfahrten auf Zeit.

3

Gestattet sind jedoch mit Bewilligung der kantonalen Behörde Rasenrennen mit Motorrädern, Geschicklichkeits-Wettfahrten im Gelände, Rennen mit besonderen Fahrzeugen von höchstens 250 ccm Zylinderinhalt wie so genannte Karts und Autoslaloms.306

Art. 95

Bewilligungen 1 Gesuche für bewilligungspflichtige Veranstaltungen müssen der kantonalen Behörde spätestens einen Monat vor der Durchführung eingereicht werden. Beizulegen sind der Entwurf des Reglements, der Strecken- und Zeitplan sowie Angaben über die vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen, die Organisation des Sanitätsdienstes und die ungefähre Zahl der Teilnehmer.* 2

Es besteht kein Anspruch auf die Bewilligung. Sie ist namentlich zu verweigern, wenn eine Belästigung durch übermässigen oder langandauernden Lärm zu befürchten ist. Für Veranstaltungen auf Pisten ist sie ferner zu versagen, wenn der nicht 302 SR

741.51

303 Fassung des zweiten Halbsatzes gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).

304 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).

305 Aufgehoben durch Ziff. II 62 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan.

2007 (AS 2006 4705).

306 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).

Strassenverkehr

60

741.11

bewilligungspflichtige Betrieb der Piste den Zielen der Verkehrserziehung und Lärmbekämpfung zuwiderläuft.

3

Schnitzelfahrten, Orientierungsfahrten u. dgl. werden nur bewilligt, wenn die Bewertung nicht nach der kürzesten Fahrzeit erfolgt. Geschwindigkeitsprüfungen mit Motorfahrzeugen, wie Bergrennen, sind nur auf abgesperrten Strassen gestattet.

4

Sind Durchschnittsgeschwindigkeiten vorgesehen, so hat der Veranstalter geheime Kontrollen vorzunehmen und Überschreitungen bei der Bewertung angemessen zu berücksichtigen.

*

Für den Versicherungsnachweis vgl. die Art. 30 und 31 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. Nov. 1959 (SR 741.31).

3. Abschnitt: Strafbestimmung307

Art. 96

(Art. 103 Abs. 1 SVG) Wer Vorschriften dieser Verordnung verletzt, wird, wenn keine andere Strafbestimmung anwendbar ist, mit Haft oder mit Busse bestraft.

4. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 97

Weisungen; Ausnahmen (Art. 106 Abs. 1 SVG) 1

Das UVEK kann für die Durchführung dieser Verordnung technische Einzelheiten regeln und Weisungen erlassen. In besonderen Fällen kann das ASTRA Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen, namentlich für die Verwendung der Fahrzeuge, gestatten.308 309 2 Sondervorschriften für den militärischen Strassenverkehr bleiben vorbehalten.


Art. 98


310

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Mai 2002 Bereits in Verkehr stehende Fahrzeuge, welche der vor dem 1. August 2002 geltenden Fahrraddefinition nach Artikel 24 Absatz 1 VTS311 entsprechen und alle techni307 Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung

von Art. 333 Abs. 2-6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.

308 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 6 der Organisationsverordnung vom 6. Dez. 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (SR 172.217.1).

309 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).

310 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Juli 1972 (AS 1972 1573). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).

311 SR

741.41

Verkehrsregelnverordnung 61

741.11

schen Anforderungen an Fahrräder erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2003 wie Fahrräder verwendet werden, sofern sie eine Fahrradvignette tragen.


Art. 99

Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts (Art. 107 Abs. 1 und 3 SVG) 1

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1963 in Kraft.

2

Am gleichen Tage treten die noch nicht in Geltung stehenden Bestimmungen des SVG und das Bundesgesetz vom 23. Juni 1961312 betreffend Änderung des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr in Kraft. Artikel 12 SVG ist jedoch auf Motorfahrzeuge und Anhänger erst anwendbar, wenn der Bundesrat die erforderlichen Ausführungsvorschriften erlässt.

3

Aufgehoben sind das Bundesgesetz vom 15. März 1932313 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr sowie alle Verkehrsregeln des bisherigen Rechts, ferner der Bundesratsbeschluss vom 14. Februar 1939314 über die zum Transport von lebenden Tieren verwendeten Motorfahrzeuge.

4

Die Verordnungen und Beschlüsse, die der Bundesrat in Ausführung des Bundesgesetzes vom 15. März 1932 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr erlassen hat, bleiben, mit Ausnahme der darin enthaltenen Verkehrsregeln, bis auf weiteres in Kraft, soweit sie dem SVG oder dessen Ausführungsvorschriften nicht widersprechen. Das UVEK stellt eine Liste der noch in Kraft bleibenden Bestimmungen auf.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 25. Januar 1989315 Zu Art. 3b Abs. 3 Die Helmtrag-Pflicht für die Führer von Motorfahrrädern gilt ab 1. Januar 1990.

Zu Art. 41 Abs. 1 und 1bis Artikel 41 Absätze 1 und 1bis gilt ab 1. Juli 1989.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 22. Dezember 1993316 1

Für die vor dem 1. Juli 1994 immatrikulierten Motorwagen mit Selbstzündungsmotor (ausgenommen Arbeitsmotorwagen und landwirtschaftliche Motorwagen) hat der Halter bis zum 1. März 1995 ein Abgas-Wartungsdokument zu beschaffen und die erste Abgaswartung durchführen zu lassen.

312 AS 1962 1362 (SVG 33 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 2) 313 [BS 7 595 614; AS 1948 531, 1949 II 1491 Art. 4, 1959 679 Art. 107 Abs. 3, 1960 1157 Art. 28 Abs. 1 Ziff. 1, 1308 Art. 4 Abs. 6] 314 [BS 9 360] 315 AS 1989 410 316 AS 1994 167

Strassenverkehr

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741.11

2

Für die vor dem 1. Juli 1994 immatrikulierten Arbeitsmotorwagen und landwirtschaftlichen Motorwagen mit Selbstzündungsmotoren hat der Halter bis zum 1. Juli 1995 ein Abgas-Wartungsdokument zu beschaffen und die erste Abgaswartung durchführen zu lassen.

3

Für Fahrzeuge, die von der Typenprüfung befreit sind und vor dem 1. März 1995 durch Einzelprüfung zum Verkehr zugelassen werden, kann die Rauchmessung nach bisherigem Anhang 3 der Verordnung vom 27. August 1969317 über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge erfolgen.

4

An Fahrzeugen, die zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 28. Februar 1995 erstmals in Verkehr gesetzt werden, kann bei der Abgas-Nachkontrolle vor der ersten Inverkehrsetzung auf eine Rauchmessung verzichtet werden.

Schlussbestimmung der Änderung vom 22. Oktober 1997318 Kleidung nach Artikel 48 Absatz 3 VRV, die nicht der Schweizer Norm SN 640 710 entspricht, kann noch bis zum 31. Dezember 2000 verwendet werden.

317 [AS 1969 821, 1972 1577 1748, 1975 541 Ziff. II 2, 1976 2611, 1979 1922, 1981 572 Art. 72 Ziff. 3, 1982 495 531 Ziff. II, 1983 627 Art. 88 Ziff. 1, 1984 1338, 1985 608, 1986 1833, 1989 410 Ziff. II 2 1195, 1991 78 Ziff. III, 1992 536, 1994 167 Ziff. II 214 Ziff. I, II 816 Ziff. II 3 1326. AS 1995 4425 Anhang 1 Ziff. I Bst. a].

Siehe heute die V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (SR 741.41).

318 AS 1997 2404

Verkehrsregelnverordnung 63

741.11

Anhang I319

319 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).

Strassenverkehr

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741.11

Anhang II320 320 Aufgehoben durch Art. 72 Ziff. 2 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (SR 455.1).