Aufgehoben per 01.05.2009

01.05.2008 - 01.05.2009
01.01.2008 - 30.04.2008
01.04.2006 - 31.12.2007
01.07.2005 - 31.03.2006
01.05.2005 - 30.06.2005
01.05.2004 - 30.04.2005
01.01.2004 - 30.04.2004
01.05.2003 - 31.12.2003
01.01.2003 - 30.04.2003
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01.01.2000 - 30.04.2001
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung
über die Kontingentierung der Milchproduktion
(Milchkontingentierungsverordnung, MKV)
vom 7. Dezember 1998 (Stand am 28. Dezember 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 30 Absatz 1, 32 Absätze 1 und 2, 36 Absatz 2 und
177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Milchkontingent

1 Das Kontingent ist die Menge Milch, die eine Produzentin oder ein Produzent in
einem Milchjahr (1. Mai-30. April) vermarkten darf.

2 Die Kontingente werden von Milchjahr zu Milchjahr unverändert weitergeführt,
sofern sie nicht nach dem 2. Abschnitt angepasst werden.

3 Nur wer einen Betrieb oder einen Sömmerungsbetrieb bewirtschaftet, kann Inhaberin oder Inhaber eines Kontingentes sein.


Art. 2

Verwaltung der Kontingente Die Kontingente werden von verwaltungsexternen Stellen verwaltet (Administrationsstellen).

2. Abschnitt: Anpassung der Kontingente

Art. 3

Kontingentsübertragung2 1 Wer ein Kontingent auf eine andere Produzentin oder einen andern Produzenten
übertragen will, muss die zuständige Administrationsstelle ersuchen, sein Kontingent um die Menge, die übertragen werden soll, zu kürzen und das andere Kontingent entsprechend zu erhöhen.

2 Die Kontingente werden angepasst, wenn die Kontingentsübernehmerin oder der
Kontingentsübernehmer: AS 1999 1209

1

SR 910.1

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001
(AS 2001 841).

916.350.1

Landwirtschaft

2

916.350.1

a.

einen Betrieb bewirtschaftet und den ökologischen Leistungsnachweis nach
Artikel 16 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19983 erbringt;
oder

b.

einen Sömmerungsbetrieb bewirtschaftet und die Voraussetzungen nach Artikel 6 der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 7. Dezember 19984 erfüllt.

3 Es können nur Kontingente übertragen werden, die in den vorangegangenen drei
Jahren nicht stillgelegt waren.

4 Sollen die Kontingente bereits für das laufende Milchjahr angepasst werden, so ist
das Gesuch vor dem 1. März des laufenden Milchjahres einzureichen.

5 Im Gesuch ist anzugeben, welche Menge nicht endgültig übertragen wird. Als
nicht endgültig übertragen gilt diejenige Menge, die mit der Verpflichtung übertragen wird, dass sie der Kontingentsabgeberin oder dem Kontingentsabgeber rückübertragen werden muss.


Art. 4

Übertragung vom Berggebiet ins Talgebiet 1 Kontingente können vom Berggebiet ins Talgebiet übertragen werden, wenn: a.

die Übertragung mit einer Flächenübernahme verbunden ist; b.5 die Kontingentsübernehmerin oder der Kontingentsübernehmer im Talgebiet der Kontingentsabgeberin oder dem Kontingentsabgeber im Berggebiet vertraglich die Aufzucht seines Rindviehs überlässt; c.

die Produzentin oder der Produzent sowohl einen Betrieb im Talgebiet als
auch einen Sömmerungsbetrieb bewirtschaftet und die Betriebe anders nutzen will; d.6 die Kontingentsübernehmerin oder der Kontingentsübernehmer und die Kontingentsabgeberin oder der Kontingentsabgeber bis zum 30. April 1999
zusammen eine Betriebszweiggemeinschaft geführt haben und die Zusammenarbeit fortführen möchten; oder e.7

die Kontingentsübernehmerin oder der Kontingentsübernehmer und die
Kontingentsabgeberin oder der Kontingentsabgeber Mitglied derselben
Milch- oder Käsereigenossenschaft sind.

2 Bei Flächenübernahmen dürfen die Kontingente nur übertragen werden, wenn die
übernommenen Flächen nicht mehr als 15 Kilometer vom Betrieb der Übernehmerin
oder des Übernehmers entfernt liegen. Je Hektare dürfen höchstens 8000 kg Kontingent übertragen werden.

3 Wird der Kontingentsabgeberin oder dem Kontingentsabgeber die Aufzucht des
Rindviehs überlassen, so gilt die Übertragung für die Dauer des Vertrages.

3 SR

910.13

4

[AS 1999 287. AS 2000 1105 Art. 19] Siehe heute die Sömmerungsbeitragsverordnung
vom 29. März 2000 (SR 910.133).

5 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000 (AS 2000 404).

6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000 (AS 2000 404).

7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000 (AS 2000 404).

Milchkontingentierungsverordnung 3

916.350.1

4 Die Übertragung nach Absatz 1 Buchstabe e ist nur in Form einer nicht endgültigen Übertragung möglich.8

Art. 5

Übertragung bei Betriebsauflösung, -teilung oder -übernahme 1 Wird ein Betrieb oder Sömmerungsbetrieb aufgelöst, geteilt oder von einer anderen Produzentin oder einem anderen Produzenten übernommen, so überträgt die zuständige Administrationsstelle das Kontingent den Land- oder Betriebsübernehmern,
wenn diese darum ersuchen und kein Gesuch um endgültige Übertragung des Kontingentes vorliegt.

2 Sollen die Kontingente für das Milchjahr angepasst werden, das auf die Betriebsauflösung, -teilung oder -übernahme folgt, so ist das Gesuch um Kontingentsübertragung bis zum 31. Mai dieses Milchjahres der Administrationsstelle einzureichen.


Art. 6

Entzug des Kontingents bei Betriebsauflösung 1 Das Kontingent wird entzogen, wenn der Betrieb oder Sömmerungsbetrieb aufgelöst wird.

2 Der Entzug gilt ab dem nächsten Milchjahr, sofern die Produzentin oder der Produzent nicht bis Ende des laufenden Milchjahres um eine endgültige Übertragung
nachgesucht hat.


Art. 7

Begrenzung der nicht endgültigen Übertragung 1 Wer ein Kontingent nicht endgültig überträgt, darf höchstens 8000 kg je Hektare
landwirtschaftliche Nutzfläche übertragen.

2 Die Höchstmenge nach Absatz 1 gilt auch, wenn sich die landwirtschaftliche Nutzfläche der Kontingentsabgeberin oder des Kontingentsabgebers nachträglich vermindert.

3 Übersteigt das nicht endgültig übertragene Kontingent die Höchstmenge, so wird
das Kontingent um die übersteigende Menge gekürzt, soweit die Kontingentsabgeberin oder der Kontingentsabgeber das Kontingent der Kontingentsübernehmerin
oder dem Kontingentsübernehmer nicht endgültig überträgt.


Art. 8

Güterzusammenlegung

1 Im Rahmen von Güterzusammenlegungen können Produzentinnen und Produzenten Kontingente endgültig Bodenverbesserungsgenossenschaften übertragen.

2 Die Genossenschaften müssen die Kontingente spätestens beim Neulandantritt
wieder endgültig an Produzentinnen und Produzenten übertragen.


Art. 9

Zusammenlegung bei Betriebsgemeinschaft 1 Schliessen sich Betriebe zu einer Betriebsgemeinschaft zusammen, so werden die
Kontingente zusammengelegt.

8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000 (AS 2000 404).

Landwirtschaft

4

916.350.1

2 Die Administrationsstelle legt das Kontingent der Betriebsgemeinschaft mit Wirkung ab 1. Mai vor dem Anerkennungsdatum fest. Auf Gesuch kann sie es auf den
nächstfolgenden 1. Mai hin festlegen.


Art. 10

Verfügungen

1 Die Änderung, der Entzug oder die Neuzuteilung von Kontingenten werden von
der zuständigen Administrationsstelle verfügt.

2 Die Administrationsstellen teilen die Verfügungen dem Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt), dem Milchverwerter und gegebenenfalls dem Kanton mit.

2a:9 Abschnitt: Anpassung der Gesamtmenge
a 1 In jedem Milchjahr darf jede Produzentin und jeder Produzent eine zusätzliche
Menge Milch im Umfang von 3 Prozent des Kontingentes, das ihr oder ihm zu
Beginn des Milchjahres zugeteilt ist, vermarkten. Die Administrationsstelle
berechnet die zusätzliche Menge und teilt sie der Produzentin oder dem Produzenten
zu.

2 Die zusätzliche Menge steht der Produzentin oder dem Produzenten auch für nicht
endgültig übertragene Mengen zu.

3 Sie kann nicht übertragen werden.

3. Abschnitt: Zusatzkontingent

Art. 11

1 Ein Zusatzkontingent wird Produzentinnen und Produzenten ausserhalb des Berggebietes, die für die Milchproduktion bestimmte weibliche Zuchttiere aus dem Berggebiet kaufen, zugeteilt.10 Die Tiere müssen die folgenden Anforderungen erfüllen: a.11 ...

b.

Sie sind unmittelbar vor dem Kauf während mindestens 22 Monaten ununterbrochen im Berggebiet gehalten worden.

c.

Sie sind beim Eintreffen auf dem Betrieb der Käuferin oder des Käufers
höchstens fünf Jahre (60 Monate) alt.

d.

Sie sind beim Eintreffen auf dem Betrieb der Käuferin oder des Käufers
mindestens vier Monate trächtig oder hatten vor weniger als zwei Monaten
gekalbt.

9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Mai 2001 (AS 2001 1410).

10 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000 (AS 2000 404).

11

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 841).

Milchkontingentierungsverordnung 5

916.350.1

2 Gesuche um ein Zusatzkontingent sind mit allen Belegen innert 60 Tagen seit dem
Zukauf der vom Kanton bezeichneten Amtsstelle einzureichen.12 Diese leitet das
Gesuch mit seiner Stellungnahme an die zuständige Administrationsstelle zum Entscheid weiter.

3 Das Zusatzkontingent beträgt pro gekauftes Tier 2000 kg.13 4 Die Administrationsstelle teilt das Zusatzkontingent für das dem Zukauf folgende
Milchjahr zu.

5 Die Produzentinnen und die Produzenten, die ein Zusatzkontingent zugeteilt erhalten, müssen die Tiere aus dem Berggebiet nach dem Kauf mindestens sechs Monate auf ihrem Betrieb halten.14 4. Abschnitt: Meldung von Daten

Art. 12

Meldepflicht für Milchverwerter 1 Die Milchverwerter zeichnen die Milchmengen, die ihnen die Produzentinnen und
die Produzenten liefern, täglich in Kilogramm auf.

2 Sie teilen die aufsummierte Menge je Produzentin und Produzent der Administrationsstelle monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats mit.

3 Die Produzentinnen und Produzenten der Sömmerungsbetriebe teilen der Administrationsstelle die nach Artikel 18 dem Kontingent anzurechnende Milch nach Abschluss der Sömmerung mit.


Art. 13

Meldepflicht für Direktvermarkter Direktvermarkter zeichnen die Milchmenge, die sie für die Direktvermarktung verwenden, täglich in Kilogramm auf und teilen die aufsummierte Menge monatlich bis
zum 10. Tag des folgenden Monats der Administrationsstelle mit.


Art. 14

Meldung von Daten durch das Bundesamt 1 Im Laufe des Milchjahres meldet das Bundesamt der Administrationsstelle folgende Daten: a.

die landwirtschaftliche Nutzfläche der Betriebe; b.

den Kuhbestand der Produzentinnen und Produzenten; c.

die Betriebe jener Produzentinnen und Produzenten, die den ökologischen
Leistungsnachweis nach Artikel 16 der Direktzahlungsverordnung vom
7. Dezember 199815 erbringen; 12 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3553).

13 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 16. Mai 2001 (AS 2001 1410).

14 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 841).

15 SR

910.13

Landwirtschaft

6

916.350.1

d.

die Sömmerungsbetriebe jener Produzentinnen und Produzenten, welche die
Voraussetzungen nach Artikel 6 der Sömmerungsbeitragsverordnung vom
7. Dezember 199816 erfüllen; e.

die Zugehörigkeit der Betriebe der Produzentinnen und Produzenten zum
Tal- oder Berggebiet.

2 Massgebend für die landwirtschaftliche Nutzfläche und den Kuhbestand sind die
Daten am Stichtag des betreffenden Milchjahres nach Artikel 5 der landwirtschaftlichen Datenverordnung vom 7. Dezember 199817.

5. Abschnitt: Abrechnung und Festlegung der Abgabe

Art. 15

Zeitpunkt der Abrechnung 1 Die Administrationsstelle erstellt die Abrechnung für jede Produzentin und jeden
Produzenten jeweils bis 1. Juli.

2 Steht das Kontingent wegen eines Beschwerdeverfahrens am 30. April noch nicht
fest, so wird für die Abrechnung auf den letzten zu diesem Zeitpunkt vorliegenden
Entscheid der Administrationsstelle oder der regionalen Rekurskommission für die
Milchkontingentierung abgestellt.

3 Wird das Kontingent durch Beschwerdeentscheid nachträglich erhöht oder herabgesetzt oder wird bei einer Kontrolle eine Kontingentsüberschreitung festgestellt, so
erstellt die Administrationsstelle eine neue Abrechnung.


Art. 16

Übertragungen auf das folgende Milchjahr 1 Wird das Kontingent überschritten, so ist die zuviel gelieferte Menge, höchstens
jedoch 5000 kg, als Einlieferung auf das nächste Milchjahr zu übertragen.

2 Schöpfen Produzentinnen oder Produzenten das Kontingent nicht aus, so steht ihnen die nicht ausgeschöpfte Milchmenge, höchstens jedoch 5000 kg, als zusätzliche
Einlieferung im folgenden Milchjahr zur Verfügung.

3 Wechselt auf einem Betrieb am 1. Mai die Produzentin oder der Produzent, so darf
die sich nach Absatz 1 ergebende Menge nur mit Einwilligung der neuen Produzentin oder des neuen Produzenten auf das neue Milchjahr übertragen werden.

4 Hat eine Produzentin oder ein Produzent das Kontingent überschritten, weil das
Nutzvieh wegen einer Tierseuche nicht verkauft werden durfte, so kann die zuständige Administrationsstelle der Produzentin oder dem Produzenten auf Gesuch hin
gestatten, die Milch, die wegen der Verkaufssperre zuviel geliefert wurde, dem folgenden Milchjahr zuzurechnen, anstatt dafür die Abgabe zu bezahlen.

16

[AS 1999 287. AS 2000 1105 Art. 19]. Siehe heute die Sömmerungsbeitragsverordnung
vom 29. März 2000 (SR 910.133).

17 SR

919.117.71

Milchkontingentierungsverordnung 7

916.350.1


Art. 17

Abgabe

1 Übersteigt die vermarktete Milchmenge das Kontingent um mehr als 5000 kg, so
hat die Produzentin oder der Produzent für jedes Kilo, das über die 5000 kg hinaus
vermarktet wird, eine Abgabe von 60 Rappen zu bezahlen.

2 Die einem Kontingent anzurechnende Milchmenge bestimmt sich wie folgt: a.

effektiv in einem Milchjahr vermarktete Milch; b.

zuzüglich die Menge, die im vorangegangenen Milchjahr über das Kontingent hinaus vermarktet worden ist, höchstens jedoch zuzüglich 5000 kg; c.

abzüglich die Menge, um die das Kontingent im vorangegangenen Milchjahr
nicht ausgeschöpft worden ist, höchstens jedoch abzüglich 5000 kg.

3 Stellt eine Produzentin oder ein Produzent die Milchablieferung ein, so ist eine
Schlussabrechnung zu erstellen. Dabei ist die Abgabe von 60 Rappen je Kilo Milch
auf jener Menge geschuldet, um welche die anzurechnende Milchmenge das Kontingent übersteigt. Liegt die Zustimmung nach Artikel 16 Absatz 3 vor, so kann die
zuviel gelieferte Milch, höchstens jedoch 5000 kg, auf das folgende Milchjahr übertragen werden.


Art. 18

Anrechenbare Milch von Sömmerungsbetrieben Dem Kontingent von Sömmerungsbetrieben wird die gesamte während der Sömmerung produzierte Milch angerechnet, abzüglich der Milch, die: a.

auf dem Sömmerungsbetrieb verfüttert wurde; b.

im Haushalt des Sömmerungsbetriebs frisch konsumiert wurde; c.

der Selbstversorgung dient.


Art. 19

Selbstversorgung

Stellen Produzentinnen oder Produzenten Milchprodukte im eigenen Betrieb oder
Sömmerungsbetrieb her, so werden ihnen in einem Milchjahr je Person, welche
ständig in ihrem Haushalt verpflegt wird, höchstens 40 kg Käse und 15 kg Butter als
Selbstversorgung angerechnet.


Art. 20

Kontingentsausgleich zwischen Betrieb und Sömmerungsbetrieb 1 Sömmern Produzentinnen oder Produzenten Kühe, so kann ihnen die Administrationsstelle auf Gesuch hin gestatten, einen Teil der auf dem Sömmerungsbetrieb
produzierten Milch der Produktion des Betriebes im gleichen Milchjahr zuzurechnen oder umgekehrt.

2 Gesuche um Kontingentsausgleich sind der Administrationsstelle bis zum 1. März
des Milchjahres einzureichen, für welches der Ausgleich gelten soll.

Landwirtschaft

8

916.350.1


Art. 21

Mitteilung der Produktionsmöglichkeiten für das nächste Milchjahr Die Administrationsstelle teilt den Produzentinnen und den Produzenten zu Beginn
jedes Milchjahres folgendes mit: a.

das Kontingent für das neue Milchjahr; b.

die Milchmenge, die wegen Kontingentsüberschreitung auf das neue Milchjahr überschrieben wird; c.

die Milchmenge, die wegen Nichtausschöpfung des Kontingentes im neuen
Milchjahr zusätzlich vermarktet werden kann.


Art. 22

Einzug der Abgabe

1 Die Administrationsstelle verfügt den betroffenen Produzentinnen und Produzenten bis zum 15. Juli die Abgabe für Kontingentsüberschreitung für das abgelaufene
Milchjahr.

2 Die Kantone verrechnen die verfügten Beträge mit den nächstfälligen Leistungen
des Bundes an die betreffenden Produzentinnen oder Produzenten.

3 Besteht keine oder keine ausreichende Verrechnungsmöglichkeit, so zieht die Administrationsstelle die Abgabe ein und leitet sie an das Bundesamt weiter.

4 Verfügungen und Entscheide im Zusammenhang mit dem Einzug der Abgabe sind
den Kantonen mitzuteilen.

6. Abschnitt: Administrationsstellen

Art. 23

Aufgaben

1 Neben den Pflichten nach dem 1.-5. Abschnitt haben die Administrationsstellen
folgende Aufgaben:

a.

Erfassen, Kontrollieren, Verarbeiten, Weiterleiten und Archivieren der Daten über die Milchkontingentierung; b.

Betrieb einer Datenbank; c.

Erteilung von Auskünften in Fragen der Milchkontingentierung.

2 Die Administrationsstellen registrieren, wer bei einer nicht endgültigen Kontingentsübertragung von wem wieviel Kontingent übernommen hat und überprüfen
jährlich, ob die Begrenzung für die nicht endgültig übertragenen Kontingente eingehalten ist.

3 Die Administrationsstellen können für Kontingentsübertragungen nach den Artikeln 3 und 4 Gebühren erheben.

Milchkontingentierungsverordnung 9

916.350.1


Art. 24

Leistungsauftrag

1 Das Bundesamt legt die Aufgaben der Administrationsstelle in einem Leistungsauftrag fest. Es regelt darin Umfang, Bedingungen und Abgeltung der verlangten
Leistungen sowie die Verfahren.

2 Der Leistungsauftrag wird nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 199418 über
das öffentliche Beschaffungswesen im Einladungsverfahren vergeben.


Art. 25

Zuständigkeit

Werden von einem Entscheid Produzentinnen oder Produzenten verschiedener Administrationsstellen betroffen, so ist für die Kontingentsübertragung jene Administrationsstelle zuständig, in welcher der Betrieb oder der Sömmerungsbetrieb der
kontingentsabgebenden Produzentin oder des kontingentsabgebenden Produzenten
liegt.


Art. 26

Aufsicht

Die Administrationsstellen unterstehen der Aufsicht des Bundesamtes.

7. Abschnitt: Vollzug

Art. 27

1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, das Bundesamt, die Kantone
und die Administrationsstellen vollziehen diese Verordnung im Rahmen ihrer Kompetenzen.

2 Das Bundesamt erlässt die für den Vollzug erforderlichen Weisungen.

8. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 28

Massgebliche Kontingente für das Milchjahr 1998/99 1 Das den Produzentinnen oder Produzenten im Milchjahr 1998/99 zugeteilte Kontingent, mit Ausnahme eines allfälligen Zusatzkontingentes, wird diesen unverändert
für das Milchjahr 1999/2000 zugeteilt.

2 Den Produzentinnen oder Produzenten von Betrieben oder Sömmerungsbetrieben,
die auf mehreren Produktionsstätten Milch produzieren und denen bisher je Produktionsstätte ein Kontingent zugeteilt war, fasst die Administrationsstelle die Kontingente mit Wirkung ab 1. Mai 1999 zusammen.

3 Kontingente von Produzentinnen und Produzenten im Gebiet der Kantone Tessin
und Wallis, die stillgelegt waren und gestützt auf Artikel 2 Absatz 9 des Milchwirt18 SR

172.056.1

Landwirtschaft

10

916.350.1

schaftsbeschlusses vom 16. Dezember 198819 und Artikel 46 Absatz 3 der Milchkontingentierung-Talverordnung vom 26. April 199320 (MKTV) beziehungsweise
Artikel 43 Absatz 3 der Milchkontingentierung-Bergverordnung vom 26. April
199321 (MKBV) temporär über den dafür eingerichteten Fonds den betreffenden
Milchverbänden vermietet waren, gehen zurück an die Vermieterinnen und Vermieter und gelten ab 1. Mai 1999 wieder als stillgelegt. Kontingente, die stillgelegt
waren und nach den gleichen Bestimmungen verkauft wurden, gelten per 1. Mai
1999 als endgültig übertragen.


Art. 29

Zustimmung der Verpächterin oder des Verpächters 1 Die Pächterin oder der Pächter eines landwirtschaftlichen Gewerbes darf das Kontingent vor Ablauf des Pachtvertrages nur mit der Zustimmung der Verpächterin
oder des Verpächters endgültig übertragen. Bei Fortsetzung der Pacht nach Artikel 8
Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 198522 über die landwirtschaftliche
Pacht ist die Zustimmung nicht mehr erforderlich.23 2 Für die endgültige Übertragung eines Kontingentes, das mit Pachtland übernommen wurde, ist die Zustimmung nicht erforderlich.


Art. 30

Betriebszweiggemeinschaften 1 Die bestehenden Verträge zur Zusammenlegung der Milchproduktion im Rahmen
einer Betriebszweiggemeinschaft (Art. 4 MKTV24 und Art. 4 MKBV25) werden als
Vereinbarungen zur nicht endgültigen Übertragung des Milchkontingentes (Art. 3)
anerkannt.

2 Sofern nicht bereits ein Gesuch für eine Übertragung eingereicht wurde, erhebt die
Administrationsstelle die erforderlichen Angaben, um die Übertragung nach Absatz 1 verfügen zu können.

3 Die Administrationsstelle verfügt die Übertragung des Kontingentes rückwirkend
auf den 1. Mai 1999.


Art. 31

Neufestsetzung für Anstaltsbetriebe 1 Wird ein Betrieb, der mit einer Anstalt verbunden ist und dieser Milch liefert, die
in seinem Kontingent nicht enthalten ist, in der Zeit vom 1. Mai 1999 bis 30. April 19 [AS

1989 504, 1991 857 Anhang Ziff. 31, 1992 288 Anhang Ziff. 55, 1993 325 Ziff. I 14, 1994 1634 Ziff. I 4, 1995 2077. AS 1998 3033 Anhang Bst. m] 20 [AS

1993 1631, 1994 2056, 1995 3086, 1996 1177, 1997 2135, 1998 1198.

AS 1999 295 Art. 2 Bst. a] 21 [AS

1993 1649, 1994 2060, 1995 3089, 1996 1179, 1997 2137, 1998 1200.

AS 1999 295 Art. 2 Bst. b] 22 SR

221.213.2

23

Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000 (AS 2000 404).

24 [AS

1993 1631, 1994 2056, 1995 3086, 1996 1177, 1997 2135, 1998 1198.

AS 1999 295 Art. 2 Bst. a] 25 [AS

1993 1649, 1994 2060, 1995 3089, 1996 1179, 1997 2137, 1998 1200.

AS 1999 295 Art. 2 Bst. b]

Milchkontingentierungsverordnung 11

916.350.1

2000 ausgegliedert oder von einer Umstrukturierung des Gesamtbetriebes betroffen,
so kann die Administrationsstelle das Kontingent neu festsetzen.

2 Die Erhöhung oder die erstmalige Zuteilung des Kontingentes richtet sich nach der
Menge, die der Betrieb in den vorangegangenen Jahren an die Anstalt geliefert hat.


Art. 32

Stillgelegte Kontingente Kontingente, die während der Geltungsdauer des Milchwirtschaftsbeschlusses 1988
vom 16. Dezember 198826 stillgelegt wurden, gelten weiterhin als stillgelegt.


Art. 33

Wiederaufnahme der Milchproduktion und Übertragung stillgelegter
Kontingente

1 Produzentinnen und Produzenten von Betrieben oder Sömmerungsbetrieben mit
stillgelegtem Kontingent können die Milchproduktion im Laufe eines Milchjahres
jederzeit wieder aufnehmen und verlangen, dass ihnen die Administrationsstelle das
Kontingent zu diesem Zweck wieder zuteilt.

2 Das Kontingent wird entzogen, wenn die Vermarktung von Milch innerhalb dreier
Jahre nach der Wiederaufnahme der Milchproduktion je Milchjahr um mehr als drei
Monate unterbrochen wird.

3 Die Administrationsstelle kürzt die übertragbare Menge um 50 Prozent, wenn: a.

der Betrieb oder Sömmerungsbetrieb aufgelöst, geteilt oder von einer anderen Produzentin oder einem andern Produzenten übernommen wird (Art. 5
Abs. 1);

b.

der Betrieb in eine Betriebsgemeinschaft eingebracht wird (Art. 9).

4 Die Kürzung nach Absatz 3 wird vorgenommen, wenn der Übertragungsgrund bei
der Wiederaufnahme oder in den folgenden drei Jahren eintritt.

5 Produzentinnen oder Produzenten, die an einer Tierhaltungsgemeinschaft beteiligt
sind, kann das stillgelegte Kontingent nicht wieder zugeteilt werden. Beteiligt sich
eine Produzentin oder ein Produzent innert drei Jahren nach der Wiederzuteilung an
einer Tierhaltungsgemeinschaft, so wird das Kontingent wieder stillgelegt.

6 Wird Land mit einem stillgelegten Kontingent wieder zur Milchproduktion genutzt, so kann die Administrationsstelle das Kontingent auf Beginn des folgenden
Milchjahres wieder zuteilen. Geht das Land nicht an den Betrieb zurück, für den die
Kontingentsmenge stillgelegt wurde, so kürzt die Administrationsstelle das Kontingent bei der Wiederzuteilung um 50 Prozent.

7 Die gekürzte Menge verfällt.

8 Die Rücknahme stillgelegter Kontingente ist bis zum 30. April 2004 möglich. Die
am 1. Mai 2004 noch stillgelegten Kontingente werden entzogen.

26 [AS

1989 504, 1991 857Anhang Ziff. 31, 1992 288 Anhang Ziff. 55, 1993 325 Ziff. I 14, 1994 1634 Ziff. I 4, 1995 2077. AS 1998 3033 Anhang Bst. m]

Landwirtschaft

12

916.350.1


Art. 34

Meldung der Wiederaufnahme 1 Nehmen Produzentinnen oder Produzenten die Milchproduktion wieder auf
(Art. 33 Abs. 1), so müssen sie dies der Administrationsstelle vorgängig schriftlich
mitteilen.

2 Wird die Milchproduktion nicht am 1. Mai, sondern im Lauf des Milchjahres wieder aufgenommen, so teilt die Administrationsstelle das Kontingent für das betreffende Milchjahr pro rata zu.


Art. 35

Kontingentsabrechnung für das Milchjahr 1998/99 Die Kontingente werden für das Milchjahr 1998/99 nach den Bestimmungen der
MKTV27 und der MKBV28 abgerechnet.


Art. 36

Flächenänderung zwischen Milchproduzenten Konnten sich die Produzentinnen und Produzenten über die kontingentsrechtlichen
Folgen einer zwischen dem 1. Mai 1998 und dem 30. April 1999 stattgefundenen
Flächenänderung nicht einigen, so werden die Kontingente nach den Bestimmungen
der MKTV29 und der MKBV30 angepasst.

9. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 37

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.

27

[AS 1993 1631, 1994 2056, 1995 3086, 1996 1177, 1997 2135, 1998 1198.
AS 1999 295 Art. 2 Bst. a] 28 [AS

1993 1649, 1994 2060, 1995 3089, 1996 1179, 1997 2137, 1998 1200.

AS 1999 295 Art. 2 Bst. b] 29 [AS

1993 1631, 1994 2056, 1995 3086, 1996 1177, 1997 2135, 1998 1198.

AS 1999 295 Art. 2 Bst. b] 30 [AS

1993 1649, 1994 2060, 1995 3089, 1996 1179, 1997 2137, 1998 1200.

AS 1999 295 Art. 2 Bst. b]