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Nr. 204 Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 25. September 2001* (Stand 1. Oktober 2004) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 8 Absatz 3, 33 Absatz 3 und 98 Absatz 2d des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000 1,2

auf Antrag des Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartementes, beschliesst:


I. Behörden und Zuständigkeiten § 1

Vormundschaftsbehörde 1 Die Vormundschaftsbehörde ist zuständig für a. die Erteilung und den Widerruf der Bewilligungen für Pflegekinder in Familienpflege (Art. 4 und 11 der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption vom 19. Oktober 1977, PAVO

3

,

4),

b. die Entgegennahme der Meldungen über die Aufnahme von Pflegekindern in Tagespflege (Art. 12 PAVO),

c. die Erteilung und den Widerruf der Bewilligungen zur Führung von Kinderkrippen, Kinderhorten und dergleichen (Art. 13 Abs. 1b PAVO), d. die Bezeichnung der Aufsichtsperson (Art. 10 PAVO), e. die Aufsicht über die Familien- und Tagespflege, Kinderkrippen, Kinderhorte und dergleichen.

* G 2001 448

1 SRL Nr. 200

2 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 21. September 2004, in Kraft seit dem 1. Oktober 2004 (G 2004 428).

3 SR 211.222.338. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

4 Fassung des Verordnungstitels gemäss Änderung vom 21. September 2004, in Kraft seit dem 1. Oktober 2004 (G 2004 428).

2

Nr. 204

2 Der Gemeinderat kann die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 einer Dienststelle der Gemeindeverwaltung übertragen.

3 Die Entscheide der Dienststelle gelten bezüglich des Rechtsschutzes als Entscheide der Vormundschaftsbehörde (§ 35 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, EGZGB 5).


§ 2
6

Regierungsstatthalterin oder Regierungsstatthalter des Amtes Luzern 1 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter des Amtes Luzern ist zuständig für die Bewilligung der Pflegekinderaufnahme zum Zweck der späteren Adoption.

2 Sie oder er zieht für die Abklärung des Sachverhalts die Vormundschaftsbehörde am Wohnort der gesuchstellenden Personen oder geeignete Fachpersonen bei. Die Vormundschaftsbehörde wird für ihre Mitarbeit angemessen entschädigt, sofern die Entschädigung den gesuchstellenden Personen auferlegt werden kann.


§ 3

Gesundheits- und Sozialdepartement Das Gesundheits- und Sozialdepartement ist zuständig für die Erteilung und den Widerruf der Bewilligungen zum Betrieb von Kinder- und Jugendheimen (Art. 13 Abs. 1a und 20 PAVO) und für die Aufsicht über diese Heime (Art. 19 PAVO).


II. Familienpflege § 4

Aufgaben der Aufsichtsperson 1 Die Aufgaben der Aufsichtsperson ergeben sich aus Artikel 10 PAVO.

2 Die Aufsichtsperson erstattet der Vormundschaftsbehörde alle zwei Jahre Bericht und wendet sich unverzüglich an die Vormundschaftsbehörde, wenn besondere Massnahmen erforderlich sind.

5 SRL Nr. 200

6 Fassung gemäss Änderung vom 21. September 2004, in Kraft seit dem 1. Oktober 2004 (G 2004 428).

Nr. 204

3


III. Heimpflege § 5

Bewilligungspflicht 1 Wer mehr als fünf Unmündige zur Erziehung, Betreuung, Ausbildung, Beobachtung oder Behandlung tagsüber und nachts aufnimmt, untersteht den Bestimmungen über die Heimpflege.

2 Für heil- und sozialpädagogische Pflegefamilien gelten die Vorschriften der entsprechenden Verordnung 7.

3 Nicht als Heime im Sinn dieser Verordnung gelten Internate und andere Schulen mit Übernachtungsmöglichkeiten.


IV. Rechtsverweis § 6
1 Im Übrigen gilt für die Aufnahme von Unmündigen ausserhalb des Elternhauses die PAVO.

2 Für Heime und heimähnliche Institutionen, die Aufgaben des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Strafrechts, der Invalidenversicherung und der Jugendhilfe erfüllen, gelten die Bestimmungen des Heimfinanzierungsgesetzes vom 16. September 1986 8 und der

besonderen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen.


V. Schlussbestimmungen § 7

Aufhebung eines Erlasses Die Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Kantonale Pflegekinderverordnung) vom 12. Juni 1978 9 wird aufgehoben.

7 SRL Nr. 895

8 SRL Nr. 894

9 G 1978 57 (SRL Nr. 206)

4

Nr. 204


§ 8

Inkrafttreten Die Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundes 10 am 1. Januar 2002

in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Luzern, 25. September 2001 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Anton Schwingruber Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 10 Vom Bund genehmigt am 4. Dezember 2001.

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