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Verordnung des EDI über die Filmförderung (FiFV) vom 20. Dezember 2002 (Stand am 1. Januar 2011) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 8, 11 Absatz 1 und 12 Absatz 3 des Filmgesetzes
vom 14. Dezember 20011 (FiG), verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen der selektiven und erfolgsabhängigen Filmförderung.
Art. 2
Förderungskonzepte Die im Anhang aufgeführten Förderungskonzepte des EDI umschreiben die Förderungsziele, die Förderungsinstrumente und die massgeblichen Kriterien für die Gewährung von Finanzhilfen für: a. das Drehbuchschreiben, die Projektentwicklung, die Herstellung und die Verbreitung von Schweizer Filmen und Gemeinschaftsproduktionen; abis.2 die Verwertung von Schweizer Filmen und Gemeinschaftsproduktionen, insbesondere für die Promotion- und den Verleih; b. die Förderung der Angebotsvielfalt in den Kinos; c. die Förderung der Filmkultur; d. die Förderung der Aus- und Weiterbildung in Filmberufen; e. …3
Art. 3
Anforderungen an die gesuchstellenden Personen 1
Die gesuchstellenden Personen sowie ihr leitendes Personal müssen professionelle Filmschaffende sein und für die Tätigkeit, für die sie Finanzhilfe beantragen, über eine entsprechende Ausbildung und über Berufserfahrung verfügen.
AS 2003 305
1 SR
443.1
2
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
3
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
443.113
Filmwesen
2
443.113
2
Beantragen die gesuchstellenden Personen Finanzhilfen für das Drehbuchschreiben, die Projektentwicklung und die Herstellung von Schweizer Filmen und Gemeinschaftsproduktionen, so müssen sie ihre Unabhängigkeit belegen.
3
Als unabhängig gelten Firmen, die: a. weder ganz noch teilweise im Besitz eines Fernsehveranstalters stehen; b. nicht unter dem massgeblichem Einfluss eines Fernsehveranstalters stehen; c. die Filmprojekte in eigener Verantwortung entwickeln und produzieren; und d. die Auswertung selbstständig verantworten.
4
Für natürliche Personen und Einzelfirmen gilt Absatz 3 sinngemäss.
Art. 4
Selektive Filmförderung
1
Die selektive Filmförderung unterstützt Projekte, die ein vielfältiges Angebot an Schweizer Filmen und Gemeinschaftsproduktionen, eine hoch stehende professionelle Aus- und Weiterbildung und eine lebendige Filmkultur erwarten lassen.
2
Kriterien für die Gewährung von Finanzhilfen der selektiven Filmförderung sind: a. künstlerische Qualität des Projekts und kreative Eigenständigkeit des oder der Filmschaffenden;
b. der Wille, mit dem Projekt ein Publikum zielgerichtet und wirksam anzusprechen;
c. Gewährleistung einer professionellen Durchführung des Projekts; d. wirtschaftlicher Effekt für das unabhängige schweizerische Filmschaffen; e. Beitrag an die kulturpolitischen Ziele Vielfalt, Kontinuität, Austausch und Zusammenarbeit.
Art. 5
Erfolgsabhängige Filmförderung
1
Die erfolgsabhängige Filmförderung honoriert die Publikumswirksamkeit des Filmschaffens und der filmkulturellen Bestrebungen. Sie gibt der Filmbranche Mittel, welche das eigenverantwortliche Handeln und die Kontinuität stärken. Sie trägt zur Angebotsvielfalt und zur Stärkung unabhängiger, professioneller Produktionsstrukturen bei.
2
Die Finanzhilfe der erfolgsabhängigen Filmförderung wird auf Grund der in den Kinos erzielten Eintritte berechnet.
Art. 6
4 Archivierung Wer einen Beitrag der selektiven Filmförderung für die Herstellung eines Schweizer Films oder einer Gemeinschaftsproduktion erhalten hat, muss eine neue Kopie bei der Stiftung Schweizerisches Filmarchiv hinterlegen.
4
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
Filmförderung
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443.113
Art. 7
Verteilplan und
Höchstbeiträge
1
Das Bundesamt für Kultur (Bundesamt) weist die zur Verfügung stehenden Förderungsmittel jährlich den einzelnen Förderungsbereichen und -instrumenten zu. Es erstellt dazu einen Verteilplan.
2
Es publiziert jährlich die Höchstbeiträge, die in den einzelnen Förderungsbereichen und -instrumenten gesprochen werden können.
3
Eine Finanzhilfe der selektiven Filmförderung beträgt in der Regel höchstens fünfzig Prozent der anrechenbaren Aufwendungen.
Art. 8
5 Gemeinschaftsproduktionen 1 Gemeinschaftsproduktionen müssen, unter Einbezug der Postproduktion, einen Anteil an schweizerischen künstlerischen und technischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen aufweisen, der dem schweizerischen Finanzierungsanteil entspricht.
Als schweizerischer Finanzierungsanteil gilt der Anteil des Schweizer Produzenten oder der Schweizer Produzentin.
2
Die Mindestanteile für eine Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion ergeben sich aus den internationalen Koproduktionsabkommen.
a6 Schweizer Filme
1
Bei Schweizer Filmen muss der Anteil der künstlerischen und technischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz und der Anteil der filmtechnischen Betriebe aus der Schweiz nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c FiG mindestens 50 Prozent betragen.
2
In begründeten Einzelfällen kann das Bundesamt Ausnahmen zulassen, insbesondere für Dokumentarfilme, die aufgrund ihrer Thematik zu einem überwiegenden Teil im Ausland hergestellt werden müssen, oder wenn in der Schweiz keine geeigneten Personen oder Betriebe gefunden werden konnten.
3
Für die Bestimmung des Schweizer Anteils sind insbesondere massgeblich: a. bei den künstlerischen und technischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen: die Besetzung der verantwortlichen Posten; b. bei den filmtechnischen Betrieben: die Vergabe der wesentlichen Produktions- und Postproduktionsarbeiten.
4
Autoren und Autorinnen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a FiG sowie Produzenten und Produzentinnen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b FiG werden bei der Bestimmung des Anteils nicht mitgezählt.
5
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 28. Okt. 2008, in Kraft seit 15. Nov. 2008 (AS 2008 5071).
6
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 28. Okt. 2008, in Kraft seit 15. Nov. 2008 (AS 2008 5071).
Filmwesen
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2. Kapitel: Kriterien für die Förderung von Filmen
Art. 9
Förderung des Drehbuchschreibens Zur Förderung des Drehbuchschreibens kann ein Beitrag an die für das entsprechende Genre notwendigen Kosten des Drehbuchschreibens geleistet werden.
Art. 10
Förderung der Projektentwicklung 1
Zur Förderung der Projektentwicklung kann ein Beitrag an die für das entsprechende Genre bis zur Herstellungsreife notwendigen Kosten der Vorbereitungsarbeiten geleistet werden.
2
Die Projektentwicklung für lange Spielfilme wird nur gefördert, wenn eine Absichtserklärung des Bundesamtes für einen Herstellungsbeitrag an das betreffende Filmprojekt vorliegt (Art. 26).7
Art. 11
Förderung der Filmherstellung 1
Zur Förderung der Filmherstellung kann ein Beitrag an die für das entsprechende Genre notwendigen Kosten des Drehbuchschreibens, der Projektentwicklung, der Produktion und der Postproduktion bis und mit Standardkopie in den vorgesehenen Originalsprachen sowie der Kopie für die Hinterlegung in der Stiftung Schweizerisches Filmarchiv geleistet werden.
1bis
Aufwendungen für technische und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind beitragsberechtigt, soweit sie den zwischen den Verbänden vereinbarten Richtlinien entsprechen oder branchenüblich sind.8 1ter
Bei der Herstellung von langen Filmen ist mindestens ein Ausbildungsplatz für einen oder eine Stagiaire anzubieten; werden mehr als 500 000 Franken Förderungsbeitrag zugesichert, so sind zwei Ausbildungsplätze anzubieten.9 2 Sind das Drehbuchschreiben nach Artikel 9 und die Projektentwicklung nach Artikel 10 gefördert worden, so sind die erhaltenen Förderungsbeiträge von den Kosten abzuziehen. 3 Mit den Dreharbeiten darf nicht begonnen werden, bevor der Entscheid über die Gewährung einer Finanzhilfe ergangen ist. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat die Verwirkung des Förderungsbeitrages zur Folge. Das Bundesamt kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren, wenn ein entsprechendes schriftliches Gesuch rechtzeitig vor Drehbeginn gestellt worden ist.
4
Für Dokumentarfilme braucht es keine vorzeitige Drehbewilligung nach Absatz 3, wenn die Dreharbeiten erforderlich sind, um: 7
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
8
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
9
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2643).
Filmförderung
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a. einmalige, unwiederbringliche Ereignisse festzuhalten, die wichtiger Bestandteil des Projektes sind;
b. Aussagen von wichtigen Protagonisten oder Protagonistinnen zu erhalten, die später nicht mehr eingeholt werden können.10 5
In Fällen nach Absatz 4 ist das Gesuch um einen Herstellungsbeitrag innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der vorzeitigen Dreharbeiten einzureichen; der vorzeitige Drehbeginn ist in den Gesuchsunterlagen offen zu legen. Für die Hauptdreharbeiten gilt Absatz 3 sinngemäss.11
Art. 12
Förderung von Kinofilmen 1
Als Kinofilme können Filme gefördert werden, die für die Erstauswertung in Kinos konzipiert sind und für die eine angemessene Schutzfrist für diese Erstauswertung im Kino besteht.
2
Kinofilme unter 60 Minuten Länge gelten als Kurzfilme.
3
Werden Kinofilme mit Fernsehanstalten koproduziert, ist sicherzustellen, dass: a. der Film künstlerisch und wirtschaftlich unabhängig hergestellt werden kann;
b. …12 c. die Rechte und Beteiligungen, die den gesuchstellenden Personen verbleiben, eine aktive Auswertung ausserhalb der Nutzung durch die koproduzierenden Fernsehanstalten ermöglichen.
Art. 13
Förderung von Fernsehfilmen 1
Als Fernsehfilme können Filme gefördert werden, die für die Erstauswertung im Fernsehen konzipiert sind und von einer unabhängigen Produktionsfirma mit einer Fernsehanstalt koproduziert werden.
2
Fernsehfilme unter 50 Minuten Länge gelten als Kurzfilme.
3
Die koproduzierenden Fernsehanstalten haben sicherzustellen, dass: a. der Film künstlerisch und wirtschaftlich unabhängig hergestellt werden kann;
b. der Film von ihnen attraktiv programmiert und präsentiert wird; c. die Rechte und Beteiligungen, die den gesuchstellenden Personen verbleiben, eine aktive Auswertung ausserhalb der Nutzung durch die koproduzierenden Fernsehanstalten ermöglichen.
10 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
11 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
12 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
Filmwesen
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4
Fernsehserien (Spiel- und Dokumentarfilme) können gefördert werden, wenn sie als Gesamtheit konzipiert und hergestellt werden, so dass sie im Hinblick auf die Kriterien nach Artikel 4 und den Förderungskonzepten im Anhang als Einheit beurteilt werden können.13 5 Gefördert wird eine Fernsehserie nur, wenn sichergestellt ist, dass: a. die Serie unter der Verantwortung des gesuchstellenden Produktionsunternehmens entwickelt und von diesem künstlerisch und wirtschaftlich unabhängig hergestellt wird;
b. die Unabhängigkeit des gesuchstellenden Produktionsunternehmens durch die Herstellung der Serie nicht gefährdet wird; c. die Serie als Ganze und die einzelnen Teile von der koproduzierenden Fernsehanstalt attraktiv programmiert und präsentiert werden;
d. die als Gesamtheit hergestellte Serie als Ganze einer Auswertung ausserhalb der Nutzung durch die koproduzierende Fernsehanstalt zugänglich ist, die dem Produktionsunternehmen verbleibenden Rechte und Beteiligungen in dieser Hinsicht eine selbstständige und aktive Auswertung ermöglichen und nachgewiesen wird, dass eine solche Auswertung vorgesehen ist.14
Art. 14
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Art. 15
16
Art. 16
17
Förderung von Verleih und Vertrieb von Filmen 1
Zur Förderung des Verleihs von Filmen kann ein Beitrag an die Kosten der Werbeund Promotionsmassnahmen sowie sonstiger Massnahmen für die Kinoauswertung eines Films geleistet werden.
2
Zur Förderung des Vertriebs kann ein Beitrag an die Kosten der Werbe- und Promotionsmassnahmen sowie sonstiger Massnahmen für die Auswertung eines Films ausserhalb des Kinos geleistet werden.
13 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4719).
14 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4719).
15 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
16 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
17 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
Filmförderung
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3. Kapitel: Gesuchsverfahren 1. Abschnitt: Gesuch und formelle Prüfung
Art. 17
Gesuch 1 Gesuche um Förderungsbeiträge sind beim Bundesamt einzureichen. Sofern vorhanden, sind die Gesuchsformulare des Bundesamtes zu verwenden.
2
Die Gesuche müssen alle zur Beurteilung notwendigen Angaben und Belege enthalten.
Art. 18
Sprache 1 Die Gesuche und die Gesuchsunterlagen sind in Deutsch, Französisch oder Italienisch einzureichen. Gesuche in Rätoromanisch sind so frühzeitig einzureichen, dass die Übersetzung vor der entsprechenden Begutachtungssitzung erfolgen kann.
2
…18
Art. 19
Eingabetermin und Fristen 1
Die Gesuche sind rechtzeitig vor Beginn der zur Förderung beantragten Handlung einzureichen.
2
Das Bundesamt legt, wo nötig, die Eingabetermine jährlich fest.
3
Die Frist ist gewahrt, wenn das Gesuch mit Beilagen am Eingabetermin beim Bundesamt eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist.
Art. 20
Prüfung auf Vollständigkeit und Voraussetzungen 1
Das Bundesamt prüft die Gesuchsunterlagen auf ihre Vollständigkeit. Bei kleineren Mängeln gibt es der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Ergänzung oder Berichtigung.
2
Das Bundesamt prüft ferner, ob: a. die rechtlichen Voraussetzungen für die Behandlung des Gesuches erfüllt sind;
b. die gesuchstellende Person die formellen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt;
c.19 die gesuchstellende Person ihren Verpflichtungen aus früheren Verfahren nach den Artikeln 33-35 nachgekommen ist.
3
Das Bundesamt kann zusätzliche Auskünfte oder Belege verlangen.
18 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
19 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
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4
Stellt das Bundesamt grössere Mängel fest oder sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, so kann es das Gesuch ohne Eintreten auf die Sache an die gesuchstellende Person zurückweisen. Die gesuchstellende Person kann eine formelle Nicht-Eintretensverfügung verlangen.
2. Abschnitt: Begutachtung
Art. 21
20
Für die Begutachtung von Gesuchen um Finanzhilfen besteht eine ständige Fachkommission. Sie ist unterteilt in folgende Ausschüsse:
a. «Spielfilm» für die Gesuche um einen selektiven Förderungsbeitrag an das Drehbuchschreiben und an die Herstellung eines langen Spielfilms, wobei die Drehbücher in der Regel einem Lektor oder einer Lektorin für ein vorgängiges schriftliches Gutachten (Art. 23 Abs. 3) vorgelegt werden; b. «Dokumentarfilm» für die Gesuche um einen selektiven Förderungsbeitrag an die Projektentwicklung und an die Herstellung eines langen Kino- oder Fernseh-Dokumentarfilms; c. «Auswertung und Vielfalt» für die fachliche Begleitung der Massnahmen zur Förderung der Auswertung in Kinos und ausserhalb der Kinos nach Artikel 16 sowie für die Förderungsmassnahmen nach Artikel 4 FiG.
2
Gesuche um einen selektiven Förderungsbeitrag an die Projektentwicklung oder an die Herstellung, die Kurzfilme oder Fernseh-Spielfilme betreffen, werden einem Experten oder einer Expertin zur schriftlichen Begutachtung vorgelegt.
3
In den übrigen Bereichen nimmt das Bundesamt die materielle Prüfung der Gesuche selber vor. Fehlt es ihm im Einzelfall an der nötigen Sachkenntnis, so beauftragt es einen Experten oder eine Expertin mit der Begutachtung des Gesuchs.
Art. 22
21
Art. 23
Arbeitsweise 1 Das Bundesamt legt den Sitzungskalender fest, führt das Sekretariat der Kommissionen und nimmt an deren Sitzungen mit beratender Stimme teil.
2
Es stellt den Kommissionen die Gesuchsunterlagen zur Vorbereitung der Sitzungen zu und organisiert wenn nötig eine Visionierung.
3
Die Kommissionen können die gesuchstellenden Personen zur Auskunftserteilung einladen. Sie können in Absprache mit dem Bundesamt zusätzlich schriftliche Gutachten einholen.
20 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
21 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
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4
Die Kommissionen geben nach Beratung und Abstimmung eine Empfehlung an das Bundesamt. Neben der Zustimmung oder Ablehnung können die Kommissionen vorschlagen, dass ein Gesuch zurückgestellt wird, damit das Projekt überarbeitet werden kann. Die Kommissionen können für die Überarbeitung Finanzhilfen beantragen.
5
Die Sitzungen werden protokolliert.22 6
Die Kommissionsmitglieder bewahren über den Gang der Beratungen Stillschweigen.
Art. 24
Ausstand 1 Ist eine Expertin oder ein Experte in Bezug auf ein traktandiertes Gesuch befangen, so tritt sie oder er für die Dauer der gesamten Sitzung in den Ausstand.
2
Ist die Beteiligung einer befangenen Expertin oder eines befangenen Experten an der Begutachtung nur von geringfügigem Interesse, so tritt sie oder er nur für die Dauer der Beratung über das betreffende Projekt in Ausstand.
3
Als befangen im Sinne vom Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196823 (VwVG), gelten Expertinnen und Experten, die: a. von einem zu treffenden Entscheid persönlich unmittelbar betroffen sind; b. in einer anderen Funktion berechtigt sind, über das Projekt zu entscheiden; oder
c. bei einem Projekt in einer künstlerischen, technischen oder organisatorischen Funktion mitwirken, mitwirken sollen oder mitgewirkt haben.
3. Abschnitt: Entscheid
Art. 25
Entscheid auf Grund der Begutachtung 1
Das Bundesamt folgt in der Regel dem Antrag der begutachtenden Kommissionen oder der als Experte oder Expertin beauftragten Person. Eine abweichende Entscheidung hat es zu begründen.24 2 Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse bei einem gutgeheissenen Gesuch nachträglich verändert, so entscheidet das Bundesamt in der Regel ohne nochmalige Anhörung der Kommissionen.
Art. 26
Absichtserklärung 1 Sind vor dem Erlass einer gutheissenden Verfügung Bedingungen zu erfüllen, so gibt das Bundesamt eine Absichtserklärung ab, welche die Bedingungen nennt und deren Gültigkeit befristet ist.
22 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
23 SR
172.021
24 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
Filmwesen
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2
Das Bundesamt teilt den gesuchstellenden Personen gleichzeitig den Antrag der Kommission mit. …25 3 Das Bundesamt legt die Höhe des Förderungsbeitrages definitiv fest, wenn die gesuchstellende Person den Nachweis erbringt, dass die Bedingungen erfüllt sind.
4
Werden die Bedingungen nicht innert der Frist erfüllt, so verfällt ein allfälliger Anspruch auf Förderung. Die berechtigte Person kann vor Fristablauf schriftlich und begründet um Verlängerung der Frist ersuchen. Das Gesuch hat den Stand des Projekts zu beschreiben und nachzuweisen, dass das Projekt innert der erstreckten Frist realisiert werden kann.
5
Ist die Realisierung unwahrscheinlich oder können die Förderungsmittel nicht länger gebunden bleiben, so verweigert das Bundesamt die Fristerstreckung. Wird erneut um einen Förderungsbeitrag ersucht, so kann es die Zusage von einer neuen Begutachtung abhängig machen.
Art. 27
Gutheissung des Gesuchs Ein befürwortender Entscheid ergeht in Form einer formellen Verfügung. Ist die Gutheissung des Gesuches an keine Bedingungen und Auflagen gebunden, so wird gemäss Artikel 35 Absatz 3 VwVG26 auf die Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichtet.
Art. 28
Ablehnung oder teilweise Gutheissung des Gesuches 1
Heisst das Bundesamt das Gesuch nur teilweise gut oder lehnt es dieses ab, so kann die gesuchstellende Person innert dreissig Tagen seit Erhalt der Mitteilung den Erlass einer begründeten, beschwerdefähigen Verfügung verlangen.
2
Das Bundesamt teilt den gesuchstellenden Personen mit der Ablehnung oder der teilweisen Gutheissung den Antrag und die Begründung der Kommission beziehungsweise der als Experte oder Expertin beauftragten Person mit.27 3 Ist ein Gesuch abgelehnt worden, so kann es ein zweites Mal eingereicht werden, wenn das Projekt, namentlich in den beanstandeten Punkten, grundlegend überarbeitet worden ist. Das Gesuch ist innerhalb von 12 Monaten nach der Mitteilung einzureichen.28 4. Abschnitt: Leistungsvereinbarungen
Art. 29
1 Die Leistungsvereinbarungen nach Artikel 10 des FiG enthalten die Zielsetzungen der geförderten Organisationen, ihre Tätigkeiten, ihre Zusammenarbeit mit andern 25 Satz aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
26 SR
172.021
27 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
28 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
Filmförderung
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Organisationen, die Mittel, den Förderungsbeitrag unter Vorbehalt der Budgetkompetenz der eidgenössischen Räte, die Pflicht der Berichterstattung, die Evaluationskriterien und die Pflicht zur Rechnungsablage.
2
Sie werden in der Regel für drei Jahre abgeschlossen.
4. Kapitel: Leistung des Förderungsbeitrags 1. Abschnitt: Auszahlung
Art. 30
Grundsatz Die Auszahlung erfolgt im Rahmen der bewilligten Kredite, sobald die berechtigte Person den Nachweis erbracht hat, dass sie alle Voraussetzungen erfüllt hat.
Art. 31
Ratenweise Auszahlung
1
Das Bundesamt kann den zugesicherten Förderungsbeitrag in Raten entsprechend dem Fortschritt des geförderten Projekts auszahlen.
2
Zur Sicherstellung der Rechnungsablage werden zehn Prozent des zugesagten Beitrages oder höchstens 50 000 Franken zurückbehalten.29 3 Die Raten und die Voraussetzungen für ihre Auszahlung sind in der Verfügung festzulegen.
Art. 32
Darlehen Wird die Finanzhilfe in Form eines Darlehens gewährt, so werden die Darlehensbedingungen, insbesondere die Voraussetzungen für die Rückzahlbarkeit, in der Verfügung festgelegt.
2. Abschnitt: Auflagen und Kontrolle
Art. 33
Berichterstattung 1 Der Finanzhilfeempfänger oder die Finanzhilfeempfängerin hat das Bundesamt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sich die dem Gesuch oder dem Entscheid zugrunde liegenden Tatsachen mehr als geringfügig geändert haben.
2
Die Verfügung legt fest, welche inhaltliche Berichterstattung von dem Finanzhilfeempfänger oder der Finanzhilfeempfängerin nach Abschluss des geförderten Projekts, der geförderten Veranstaltung oder des Geschäftsjahres verlangt wird.
3
Unterbleibt die Berichterstattung trotz schriftlicher Mahnung, so kann die Verfügung widerrufen und die Finanzhilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
29 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
Filmwesen
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Art. 34
Hinweis auf die Förderung und Belegexemplar30 1
Der Finanzhilfeempfänger und die Finanzhilfeempfängerin haben deutlich sichtbar auf die Finanzhilfe des Bundesamtes hinzuweisen. Das Bundesamt regelt die Einzelheiten.
2
Der Finanzhilfeempfänger oder die Finanzhilfeempfängerin übergibt dem Bundesamt zusammen mit der Abrechnung nach Artikel 35 ein Belegexemplar des geförderten Films auf DVD oder Video.31
Art. 35
Rechnungsablage 1 Drei Monate nach Abschluss des geförderten Projekts, der geförderten Veranstaltung oder des Geschäftsjahrs ist dem Bundesamt eine vollständige Abrechnung einzureichen.
2
Das Bundesamt prüft die Abrechnungen stichprobenweise. Stellt es Unstimmigkeiten fest, so kann es die vollständige Revision der Abrechnung veranlassen. Erweist sich die Abrechnung als falsch, so hat der Finanzhilfeempfänger oder die Finanzhilfeempfängerin die Kosten für die Revision zu übernehmen.
2bis
Übersteigt der Förderungsbeitrag 100 000 Franken, so ist eine von einer unabhängigen Treuhandfirma geprüfte Abrechnung einzureichen.32 3
Wird die Abrechnung trotz Mahnung nicht oder nur unvollständig geliefert, so kann die Verfügung widerrufen und die Finanzhilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
4
Für Auszeichnungen und Ähnliches entfällt die Abrechnungspflicht.
5. Kapitel: Erfolgsabhängige Filmförderung 1. Abschnitt: Förderungsberechtigte Filme und Personen
Art. 36
Förderungsberechtigte Filme
1
Zur erfolgsabhängigen Filmförderung sind folgende Schweizer Filme und Gemeinschaftsproduktionen zugelassen:
a. Filme von mindestens 60 Minuten Abspieldauer; b. Filme von mindestens 2 Minuten Abspieldauer, die vom Verleih zusammen mit einem schweizerischen oder ausländischen Film als Programmeinheit von mindestens 60 Minuten Abspieldauer verliehen werden; c. Programme von mindestens 60 Minuten Abspieldauer, die sich aus mehreren Filmen zusammensetzen und als Programmeinheit verliehen werden; 30 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
31 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
32 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
Filmförderung
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443.113
d. Programme von mindestens 60 Minuten Abspieldauer, die sich aus einem Schweizer Kurzfilm und einem oder mehreren ausländischen Kurzfilmen zusammensetzen und als Programmeinheit verliehen werden.
2
Programmeinheiten nach Absatz 1 Buchstaben b-d sind nur zugelassen, wenn sie innerhalb der entsprechenden Sprachregion unverändert verliehen und vorgeführt werden.
a33 Filmanmeldung 1 Die Verleihunternehmen melden dem Bundesamt die förderungsberechtigten Filme nach Artikel 36 bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Filmstart erfolgte.
2
Die Produzenten und die Produzentinnen melden dem Bundesamt die förderungsberechtigten Filme sowie eine allfällige Festivalteilnahme (Art. 41 Abs. 3) bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Filmstart erfolgte; 3
Spätere Anmeldungen werden nicht berücksichtigt.
Art. 37
Förderungsberechtigte Personen
1
Gesuche um erfolgsabhängige Filmförderung können stellen: a. der Drehbuchautor oder die Drehbuchautorin (Drehbuch); b. der Regisseur oder die Regisseurin (Regie); c. der Produzent oder die Produzentin (Produktion); d. der registrierte Verleiher oder die registrierte Verleiherin (Verleih); oder e. das registrierte
Vorführunternehmen.
2
Nicht förderungsberechtigt sind Vorführunternehmen der öffentlichen Hand sowie Festivals und Freiluftkinos. Unter Vorführunternehmen der öffentlichen Hand fallen auch solche in Privatrechtsform.
…34
Art. 38
Anmeldung der Förderungsberechtigten35 1
Die nach Artikel 37 Absatz 1 berechtigten Personen melden sich beim Bundesamt bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Filmstart erfolgte. Spätere Anmeldungen werden nicht berücksichtigt.36 2 …37
33 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
34 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
35 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
36 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
37 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
Filmwesen
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3
Das Bundesamt eröffnet für jede angemeldete berechtigte Person ein individuelles Gutschriftenkonto.
4
Jede Kontoinhaberin und jeder Kontoinhaber hat dem Bundesamt die für die Gutschriften nötigen Angaben zu liefern.
5
Auf Grund dieser Angaben schreibt das Bundesamt die Beiträge auf den individuellen Konten gut.
2. Abschnitt: Referenzeintritte und Berechnung der Förderungsbeiträge38
Art. 39
Referenzeintritte 1 Der Förderungsbeitrag berechnet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen auf Grund aller dem Vorführunternehmen für einen Film bezahlten Eintritte.
2
Massgebend als Referenzeintritte sind die vom Vorführunternehmen gegenüber der Verleiherin oder dem Verleiher brutto abgerechneten Wocheneintritte pro Leinwand.39 Werden pro Eintritt durchschnittlich weniger als acht Franken abgerechnet, so sind zur Berechnung der Referenzeintritte die für die Eintritte abgerechneten Einnahmen durch acht zu teilen.
3
Vereinbart das Vorführunternehmen mit dem Verleiher oder der Verleiherin für die Abgeltung des Vorführrechts eine Pauschale, so ist für die Berechnung der Referenzeintritte die abgerechnete Pauschale durch fünf zu teilen.
4
Für die den Berechtigten zustehenden Förderungsbeiträge werden die von Vorführunternehmen der öffentlichen Hand gegenüber dem Verleiher oder der Verleiherin abgerechneten Eintritte und Pauschalen mitgezählt, nicht jedoch die Eintritte anlässlich von Festivals.
5
Für die Berechnung der Referenzeintritte in einer Sprachregion werden nur Eintritte berücksichtigt, die bis zur 52. Kinowoche des auf den Filmstart folgenden Jahres erzielt worden sind. Die Auswertung endet in jedem Fall spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Filmstart.
6
Berücksichtigt werden nur Referenzeintritte, die bis zum 31. Januar des Folgejahres gemeldet worden sind.
Art. 40
Begrenzung der Referenzeintritte 1
Pro Film werden insgesamt höchstens 100 000 Referenzeintritte oder 70 000 Referenzeintritte pro Sprachregion angerechnet.
38 Ursprünglich Abschn. 3. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
39 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
Filmförderung
15
443.113
2
Werden diese Höchstzahlen überschritten, so wird der dem Vorführunternehmen zustehende Förderungsbeitrag anteilsmässig auf alle Vorführunternehmen verteilt, die den entsprechenden Film gezeigt haben.
Art. 41
Mindestzahl der Referenzeintritte 1
Erreicht ein Spielfilm während der nach Artikel 39 Absatz 5 zu berücksichtigenden Spielzeit nicht mindestens 10 000 Referenzeintritte und ein Dokumentarfilm nicht mindestens 5000 Referenzeintritte, so werden keine Beiträge gutgeschrieben.40 2 Keine Mindestzahl der Eintritte muss nachgewiesen werden: a. für Kurzfilme und Kurzfilmprogramme; b. für Gutschriften an Vorführunternehmen.
3
Nimmt ein Schweizer Film oder eine Gemeinschaftsproduktion unter Schweizer Regie und mit verantwortlicher Schweizer Produktion an einem offiziellen Wettbewerb eines wichtigen ausländischen Festivals teil, so werden dem Film bei seinem Kinostart in der Schweiz 5000 Referenzeintritte gutgeschrieben. Das Bundesamt veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Festivals und Sektionen.41
Art. 42
Berechnung der Förderungsbeiträge 1
Für die Berechnung der Förderungsbeiträge sind die Referenzeintritte mit folgenden Koeffizienten zu gewichten:
a. mit 1,00, wenn der Regisseur oder die Regisseurin die schweizerische Nationalität hat und es sich um einen Schweizer Film oder eine Gemeinschaftsproduktion handelt, bei welcher der verantwortliche Produzent oder die verantwortliche Produzentin die schweizerische Nationalität oder Wohnsitz in der Schweiz hat;
b. mit 0,75, wenn der Regisseur oder die Regisseurin die schweizerische Nationalität hat und es sich um eine mehrheitlich ausländische Gemeinschaftsproduktion mit einem ausländischen verantwortlichen Produzenten oder einer ausländischen verantwortlichen Produzentin handelt;
c. mit 0,50, wenn der Regisseur oder die Regisseurin Ausländer oder Ausländerin ist und es sich um eine mehrheitlich ausländische Gemeinschaftsproduktion handelt.42
2
Handelt es sich um einen Dokumentarfilm oder um ein Dokumentarfilmprogramm mit einer Abspieldauer von mindestens 60 Minuten, so sind die Koeffizienten gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b mit 1,5 zu multiplizieren.
3
…43
40 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
41 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
42 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
43 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
Filmwesen
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4
Der höhere Koeffizient nach Absatz 2 gilt nur bis zu 15 000 Referenzeintritten pro Sprachregion.44 5
Der Förderungsbeitrag für Kurzfilme im Sinne von Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe b beträgt ein Zehntel der Referenzeintritte des Hauptfilms.
6
Der Förderungsbeitrag für Programme im Sinne von Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe c berechnet sich nach der Abspieldauer der einzelnen Filme.
7
Der Förderungsbeitrag für Programme nach Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe d bezieht sich auf den Schweizer Anteil an der Programmeinheit und berechnet sich im Verhältnis von dessen Länge zur Gesamtlänge der Programmeinheit.
3. Abschnitt: Förderungsbeiträge45
Art. 43
Aufteilung der Förderungsbeiträge 1
Für jeden Referenzeintritt gemäss Artikel 39 wird pro Film als Förderungsbeitrag gutgeschrieben:
a. für das Drehbuch 80 Rappen; b. für die Regie eines Dokumentarfilms inklusive Drehvorlage 1 Franken, für die Regie eines Spielfilms 80 Rappen; c. für die Produktion 3 Franken; d.46 für den Verleih 2 Franken; e. für das Vorführunternehmen 3.50 Franken.
2
Sind mehrere Personen einer bestimmten Kategorie gemäss Absatz 1 Buchstaben a-c berechtigt, so wird der Förderungsbeitrag auf Grund des von ihnen vereinbarten Verteilschlüssels berechnet.
3
Übersteigt der Betrag, der auf Grund der Referenzeintritte gutgeschrieben werden kann, die zur Verfügung stehenden Förderungsmittel, so werden die Gutschriften verhältnismässig gekürzt.
4
Beiträge unter 500 Franken pro Jahr und berechtigter Person werden nicht gutgeschrieben.47
Art. 44
Höchstbeiträge Die Höchstgutschrift pro Film, Vorführunternehmen und Kinoregion beträgt 7500 Franken.48 Vorführunternehmen, die miteinander wirtschaftlich verbunden sind, werden als ein Unternehmen behandelt.
44 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
45 Ursprünglich Abschn. 4. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
46 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
47 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
48 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
Filmförderung
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443.113
4. Abschnitt: Verwendung der Gutschriften49
Art. 45
50 Allgemeines 1 Die Gutschriften sind für das Drehbuchschreiben, die Projektentwicklung, die Herstellung oder den Verleih und die Promotion von neuen Schweizer Filmen oder neuen Gemeinschaftsproduktionen zu verwenden.
2
Die pro Person 50 000 Franken übersteigenden Gutschriften für Drehbuch und Regie werden an eine Produktionsfirma nach Wahl der berechtigten Person ausbezahlt. Die Produktionsfirma ist für die bestimmungsgemässe Verwendung verantwortlich.
3
Dem Gesuch sind die Verträge über die Verwendung der Gutschriften beizulegen.
4
Regie und Drehbuch dürfen ihre Gutschriften nur für Beteiligungen verwenden, wenn ihr Honorar gedeckt ist.
a51 Drehbuchgutschriften Gutschriften können für das Schreiben eines neuen Drehbuches verwendet werden.
Der Anteil der Gutschriften an der Honorarsumme ist in den Verträgen getrennt auszuweisen.
b52 Regiegutschriften Gutschriften können für die zukünftige Regietätigkeit verwendet werden. Der Anteil der Gutschriften an der Honorarsumme ist in den Verträgen getrennt auszuweisen.
c53 Projektentwicklung und Herstellung 1
Gutschriften können unter Vorbehalt von Absatz 2 für die Projektentwicklung oder die Herstellung von Schweizer Filmen oder von Gemeinschaftsproduktionen verwendet werden.
2
Gutschriften, die aus Gemeinschaftsproduktionen mit Minderheitsbeteiligung stammen, können nicht in Gemeinschaftsproduktionen mit Minderheitsbeteiligung reinvestiert werden.
3
Gutschriften können für die Postproduktion verwendet werden.
d54 Verleih und
Promotion
1
Gutschriften können für den Verleih und die Promotion von Schweizer Filmen und Gemeinschaftsproduktionen verwendet werden. Massgebend für die Auszahlung 49 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
50 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
51 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
52 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
53 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
54 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
Filmwesen
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sind die Belege für die Vorkosten und Filmkopien. Für Minimumgarantien können bis zu 75 % der Garantiesumme abgerufen werden.
2
Gutschriften können für den Verleih von Filmen verwendet werden, die aus Mitgliedstaaten des Europarates stammen, wenn das Herstellungsbudget weniger als 10 Millionen Franken beträgt und keine andere Förderung in Anspruch genommen werden kann. Der Verleiher oder die Verleiherin muss ein begründetes Gesuch stellen und darf nicht mehr als 25 % seiner Jahresgutschrift für den Verleih solcher Filme verwenden.
e55 Kinoauswertung Die Gutschriften für Vorführunternehmen werden direkt ausbezahlt.
Art. 46
Verwendung zu Gunsten Dritter Die berechtigten Personen können die ihnen zustehende Gutschrift an eine andere berechtigte Person derselben Kategorie abtreten, welche den Beitrag gemäss dieser Verordnung abrufen kann und zu verwenden hat. Der Abtretungsvertrag ist dem Bundesamt vorzulegen.
5. Abschnitt: Bezug der Gutschriften und Verfall56
Art. 47
Bezug57
1
Wer eine Gutschrift beziehen will, hat ein Gesuch an das Bundesamt zu richten.
Die Bestimmungen des 3. und 4. Kapitels sind anwendbar.58 2 Gutschriften können weder abgetreten noch verpfändet werden, bevor das Gesuch um Freigabe gutgeheissen worden ist.
3
Für Vorführunternehmen werden die Förderungsbeiträge innert sechzig Tagen nach erfolgter Gutschrift ausbezahlt.
4
Bei Nichterfüllung von Reinvestitions- und Abrechnungspflichten können vorhandene Gutschriften bis zur Erfüllung zurückbehalten werden. Gutschriften können zur Sicherung von Projektauflagen auch tranchenweise ausbezahlt werden.59
a60 Verfall 1 Die Gültigkeit der Gutschriften ist auf zwei Jahre ab der Mitteilung beschränkt.
2
Die Frist gilt als eingehalten, wenn das Gesuch um Bezug der Gutschriften vor Ablauf der Verfallsfrist eintrifft. Artikel 19 Absatz 3 gilt sinngemäss.
55 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
56 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
57 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
58 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
59 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
60 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
Filmförderung
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6. Kapitel:
Selektive und erfolgsabhängige Förderung von Arthouse Verleihfirmen und Vorführunternehmen61 1. Abschnitt: Verleih62
Art. 48
Arthouse Verleihfirmen
Gefördert werden können registrierte Verleihfirmen: a. die kontinuierlich wertvolle Arthouse Filme mit anerkannt qualitativ hochwertigen professionellen Auswertungskonzepten verleihen und
b. deren Verleihprogramm der Erstaufführungstitel im Wesentlichen aus solchen Filmen besteht.
Art. 49
Geförderte Filme
Gefördert werden können ausländische Spiel- und Dokumentarfilme in Erstauswertung: a. die spätestens am Tage des Kinostarts beim Bundesamt angemeldet werden; b.63 deren Herstellungskosten weniger als 10 Millionen Franken betragen und c.64 deren Verleih nicht bereits durch das MEDIA-Programm (selektiv oder automatisch) gefördert wird.
a65 Anmeldung Die Verleihfirmen, die Förderung beantragen, müssen sich zu Beginn jedes neuen Kalenderjahres beim Bundesamt anmelden.
Art. 50
Berechnung des Förderungsbeitrags 1
Der Förderungsbeitrag berechnet sich nach den für die betreffenden Filme bezahlten Kinoeintritten. Die erzielten Eintritte werden unter Angabe der bespielten Leinwände und der Spieldaten vierteljährlich gemeldet. Die Eintritte werden bis zum Ende des übernächsten Jahres nach dem Start des Films gezählt.
2
Ein Film muss mindestens 2000 Eintritte erzielen und kann bis zur Höchstgrenze von 30 000 Eintritten Förderungsbeiträge erhalten.66 61 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
62 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
63 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
64 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
65 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
66 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
Filmwesen
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3
Pro Kinoeintritt werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel mindestens 80 Rappen ausbezahlt.
4
Handelt es sich um einen Dokumentarfilm, einen Kinderfilm oder einen Film aus den Ländern Afrikas, Asiens oder Lateinamerikas, so werden die zur Ermittlung des Förderungsbeitrags erzielten Eintritte mit 1,5 multipliziert.
Art. 51
Auszahlung und Verwendung 1
Die Auszahlung der Förderungsbeiträge erfolgt vierteljährlich.
2
Der Förderungsbeitrag darf höchstens die Hälfte des ausgewiesenen, von der Verleihfirma getragenen Aufwandes betragen.
3
Er ist für die gesamte Promotionstätigkeit zu verwenden.67 4
Die Verleihfirma hat ihre Jahresrechnung und eine vollständige Abrechnung über die erzielten Eintritte vorzulegen und einen Bericht über die Verwendung der ausbezahlten Förderbeträge zu erstatten.
2. Abschnitt:68 Kinoförderung
a Vorführunternehmen
Gefördert werden können Kinosäle von registrierten Vorführunternehmen, die: a. ein vielfältiges und kontinuierlich erneuertes Filmangebot programmieren; und
b. von den MEDIA-Programmen ausgeschlossen sind.
b Anmeldung Die Vorführunternehmen, die Förderung beantragen, müssen ihre Kinosäle zu Beginn jedes neuen Kalenderjahres beim Bundesamt anmelden.
c Berechnung des Förderungsbeitrags 1
Der Förderungsbeitrag berechnet sich auf Grund: a. der Anzahl der bezahlten Eintritte und der Vorführungen; b. des Anteils an Filmen aus verschiedenen Herkunftsländern; und c. der Kinoregion, in der sich der Kinosaal befindet.
2
Das Bundesamt legt die Höchstbeträge, die anrechenbaren Herkunftsländer sowie die anwendbaren Koeffizienten jährlich fest.
67 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
68 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
Filmförderung
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443.113
d Ausrichtung der Förderungsbeiträge 1
Die Förderungsbeiträge werden vom Bundesamt pro Kalenderjahr ausgerichtet.
2
Es kann für die Berechnung der Beiträge Dritte beiziehen.
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 52
Vollzug Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung.
Art. 53
Aufhebung bisherigen
Rechts
1
Das Reglement des Eidgenössischen Departements des Innern vom 13. Dezember 199669 zur selektiven Filmförderung wird aufgehoben.
2
Das Reglement des Eidgenössischen Departements des Innern vom 13. Dezember 199670 zur Durchführung der erfolgsabhängigen Filmförderung wird unter Vorbehalt von Artikel 54 dieser Verordnung aufgehoben.
Art. 54
71
Die Gutschriften für Referenzeintritte vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 werden nach dem bis 30. Juni 2006 geltenden Recht berechnet.
2
Bei Gesuchen um Förderung nach den Artikeln 48-51 für das Kalenderjahr 2006 gilt die Mindestgrenze nach Artikel 50 Absatz 2 in der bis 30. Juni 2006 gültigen Fassung; für europäische Filme, deren Kinostart nach dem 1. Januar 2006 erfolgt ist, gilt das neue Recht (Art. 48-51 dieser Verordnung).
3
Gesuche um Startförderung für Filme, deren Start vor dem 1. Juli 2006 erfolgt ist, werden nach den bis 30. Juni 2006 gültigen Regeln der Filmförderungskonzepte 2003 bis 2005, Ziffer 3.2 Buchstaben e und f beurteilt.
4
Auf Gesuche um Promotionsförderung gemäss Ziffer 3.1.2 Buchstabe e der Filmförderungskonzepte 2006 bis 2010 für Filme, deren Kinostart nach dem 1. März 2006 erfolgt ist, ist diese Ziffer anwendbar.
5
Auf Gesuche um Finanzhilfen für Stages, die bis 31. Dezember 2006 abgeschlossen sind, findet Ziffer 5.2 Buchstaben b und f der bis 30. Juni 2006 geltenden Filmförderungskonzepte weiterhin Anwendung.
69 [AS
1997 1598]
70 [AS
1997 1598, 1999 1628, 2002 2766] 71 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
Filmwesen
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443.113
Art. 55
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
2
Der Anhang gilt bis zum 31. Dezember 2010.72 3
Die Geltungsdauer des Anhangs wird bis zum 31. Dezember 2011 verlängert.73 72 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
73 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2005 (AS 2005 5725). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4015).
Filmförderung
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443.113
Anhang74
(Art. 2)
Filmförderungskonzepte 2006 bis 2010 1 Allgemeines
a. Die Förderungskonzepte 2006 bis 2010 bestimmen die Stossrichtung der Filmpolitik für die einzelnen Filmförderungsbereiche. Die Förderungskonzepte gehen vom Finanzrahmen aus, der sich aus dem Budget 2006 und den Finanzplänen 2007 ff. ergibt.
b. Die Förderungskonzepte umschreiben die Ziele und die gewünschte Wirkung der schweizerischen Filmpolitik, die verfügbaren Instrumente und Massnahmen sowie die Förderungskriterien für die verschiedenen Förderungsbereiche. Die Konzepte dienen als Orientierung und Handlungsanweisung für die Begutachtung der Förderungsgesuche.
c. In Anbetracht dessen, dass die Schweiz Vollmitglied der europäischen MEDIA-Programme ist, verzichtet das Bundesamt für Kultur (Bundesamt) auf gewisse, durch die Programme abgedeckte Förderungsmassnahmen auf europäischer Ebene. Die verschiedenen Förderungsmassnahmen der Programme sind in diesem Anhang nicht erwähnt. MEDIA Desk Schweiz informiert die an den Programmen interessierten Personen im Namen des Bundesamtes und der Europäischen Union. Der Bund führt seine Beteiligung am Filmförderungsprogramm des Europarates, Eurimages, weiter.
d. Das Bundesamt erstattet periodisch einen kurzen Bericht über den Stand der Umsetzung der Förderungskonzepte. Die Schlussevaluation erfolgt zusätzlich durch externe Fachleute. Um eine dauernde öffentliche Dokumentation sicherzustellen, lässt das Bundesamt insbesondere eine Datenbank mit genauen Informationen über die schweizerische Filmproduktion führen.
e. Das Bundesamt ist bestrebt, seine Politik mit anderen öffentlichen Filmförderungsstellen zu koordinieren.
74 Fassung gemäss Ziff. II der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643).
Filmwesen
24
443.113
2
Förderung des schweizerischen Filmschaffens in den Bereichen Projektentwicklung und Herstellung von
Filmen
2.1
Förderung des Drehbuchschreibens sowie der Vorbereitung und Entwicklung von Projekten 2.1.1 Ziele
a. Die Förderungsziele sind die folgenden: 1. Im Bereich der Kinospielfilme soll das Schreiben von qualitativ hoch stehenden Drehbüchern gefördert werden, 2. im Bereich der Kinodokumentarfilme soll die Vorbereitung von qualitativ hoch stehenden Projekten gefördert werden,
3. im Bereich der Kinotrickfilme soll die Vorbereitung von qualitativ hoch stehenden Projekten gefördert werden, 4. im Bereich der Herstellung von Fernsehfilmen soll eine Projektentwicklung sichergestellt werden, die eine Qualitätsverbesserung ermöglicht;
b. Der Nachwuchsförderung soll besondere Bedeutung zukommen.
2.1.2
Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien für
Kinospielfilme a. Der Bund fördert das Drehbuchschreiben von Schweizer Autoren oder Autorinnen und die Projektentwicklung für lange Kinospielfilme durch die erfolgsabhängige und durch die selektive Filmförderung.
b. Bei der selektiven Filmförderung für das Drehbuchschreiben ist insbesondere auf folgende Kriterien zu achten: 1. künstlerische Qualität des Projekts; 2. Kinopotenzial in Bezug auf die Originalität des Themas, auf die Figu-
ren, auf die dramaturgische Struktur und auf den universellen Bezug der Geschichte.
c. Bei der Förderung der Herstellung unterstützt der Bund die Projektentwicklung für lange Spielfilme unter Schweizer Regie und mit verantwortlicher Schweizer Produktion durch die selektive Filmförderung. Das Bundesamt kann bis zu 15 % des in Aussicht gestellten Herstellungsbeitrags als nicht rückzahlbaren Förderungsbeitrag für die Projektentwicklung zusprechen.
2.1.3
Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien für
Dokumentarfilme a. Der Bund fördert die Projektentwicklung für lange Dokumentarfilme unter Schweizer Regie und mit verantwortlicher Schweizer Produktion durch die erfolgsabhängige und durch die selektive Filmförderung.
Filmförderung
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443.113
b. Bei der selektiven Filmförderung für die Projektentwicklung von Kinodokumentarfilmen ist insbesondere auf folgende Kriterien zu achten: 1. künstlerische Qualität des Projekts; 2. Kinopotenzial in Bezug auf die persönliche und originelle Behandlung
des Themas, auf die Protagonisten und Protagonistinnen und auf die dramaturgische Struktur.
2.1.4
Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien für
Trickfilme
a. Der Bund fördert die Projektentwicklung für Trickfilme unter Schweizer Regie und mit verantwortlicher Schweizer Produktion durch die erfolgsabhängige und durch die selektive Filmförderung.
b. Bei der selektiven Filmförderung für die Projektentwicklung von Kinotrickfilmen ist insbesondere auf folgende Kriterien zu achten: 1. künstlerische Qualität des Projekts; 2. Kinopotenzial in Bezug auf die Originalität des Themas, auf die Figu-
ren, auf die dramaturgische Struktur und auf den universellen Bezug der Geschichte.
2.1.5
Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien für
Fernsehfilme Der Bund fördert das Drehbuchschreiben und die Projektentwicklung für Fernsehfilme von Schweizer Autoren oder Autorinnen durch die erfolgsabhängige Filmförderung.
2.2
Förderung der Herstellung von Kinofilmen 2.2.1 Ziele
a. Die Förderungsziele sind die folgenden: 1. Die Herstellung von Schweizer Filmen, die wesentlich zur Qualität, Vielfalt und Popularität des Schweizer Films beitragen, soll gefördert werden.
2. Die Herstellung von Schweizer Filmen, die eine kohärente Strategie entwickeln, um ihr Zielpublikum zu erreichen und die Präsenz und die Popularität des Schweizer Films in der Schweiz und im Ausland zu erhöhen, soll gefördert werden.
b. Der Nachwuchsförderung soll besondere Bedeutung zukommen.
Filmwesen
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443.113
2.2.2
Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien a. Der Bund fördert die Herstellung von langen Kinofilmen durch die erfolgsabhängige und durch die selektive Filmförderung.
b. Bei der selektiven Filmförderung für die Herstellung von Kinofilmen ist insbesondere auf folgende Kriterien zu achten: 1. Kinopotenzial des Drehbuchs oder der Drehvorlage; 2. künstlerische und technische Qualität und Kohärenz des Produktions-
dossiers in Bezug auf das eingereichte Projekt; 3. Beitrag zur Angebotsvielfalt in den Schweizer Kinos; 4. Budget und
Finanzierungsplan;
5. Qualität und Kohärenz der Promotionsstrategie entsprechend dem Zielpublikum in der Schweiz und gegebenenfalls im Ausland.
2.3
Förderung der Herstellung von Gemeinschaftsproduktionen mit
Minderheitsbeteiligung zwischen der Schweiz und dem Ausland 2.3.1 Ziele
Die Förderungsziele sind die folgende: 1. Der qualitativ hoch stehende Austausch auf dem Gebiet des Films zwischen der Schweiz und dem Ausland soll verstärkt werden.
2. Die Erfahrungen sowie das künstlerische und technische Know-how der in der schweizerischen Filmbranche Beschäftigten sollen erweitert werden.
3. Gemeinschaftsproduktionen, welche die nationale Produktion anregen, sollen gefördert werden.
2.3.2
Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien a. Der Bund fördert die Herstellung von Gemeinschaftsproduktionen mit Minderheitsbeteiligung durch die erfolgsabhängige Filmförderung nach Artikel 45c Absatz 2 FiFV und durch die selektive Filmförderung.
b. Bei der selektiven Filmförderung für die Herstellung von Gemeinschaftsproduktionen mit Minderheitsbeteiligung zwischen der Schweiz und dem Ausland ist insbesondere auf folgende Kriterien zu achten: 1. Kinopotenzial des Drehbuchs oder der Drehvorlage; 2. künstlerische und technische Qualität und Kohärenz des Produktions-
dossiers in Bezug auf das eingereichte Projekt; 3. Budget
und
Finanzierungsplan;
4. Chancen der Kinoauswertung in der Schweiz;
Filmförderung
27
443.113
5. Ermöglichung von Gemeinschaftsproduktionen unter Schweizer Regie (Gleichgewicht zwischen Gemeinschaftsproduktionen mit Minderheits- und mit Mehrheitsbeteiligung über einen Zeitraum von vier Jahren).
2.4
Förderung der Herstellung von Fernsehfilmen 2.4.1 Ziele
Die Förderungsziele sind die folgenden: 1. Die Herstellung von Schweizer Filmen, die wesentlich zur Qualität und zur Vielfalt des Fernsehangebots beitragen, soll begünstigt werden.
2. Die Erfahrungen sowie das künstlerische und technische Know-how der in der schweizerischen Filmbranche Beschäftigten sollen erweitert werden.
3. Die Popularität des schweizerischen audiovisuellen Sektors soll beim Publikum in der Schweiz und im Ausland gefördert werden.
2.4.2
Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien a. Der Bund fördert die Herstellung von Fernsehfilmen durch die erfolgsabhängige und durch die selektive Filmförderung.
b. Bei der selektiven Filmförderung zur Herstellung von Fernsehfilmen ist insbesondere auf folgende Kriterien zu achten: 1. Potenzial des Drehbuchs oder der Drehvorlage; 2. Künstlerische und technische Qualität und Kohärenz des Produktions-
dossiers in Bezug auf das eingereichte Projekt; 3. Unabhängigkeit des Regisseurs oder der Regisseurin und der wichtigsten künstlerischen und technischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gegenüber einer Fernsehanstalt sowie Ausführung der technischen Arbeiten durch Unternehmen, die nicht von einer Fernsehanstalt abhängig sind;
4. Qualität und Kohärenz der Programmierung des Films in Bezug auf das Zielpublikum.
2.5
Förderung der Herstellung von Kurzfilmen 2.5.1 Ziel
Die Herstellung von Kurzfilmen, die wesentlich zur Qualität, Originalität und Vielfalt des Angebots und zur Popularität des Genres beitragen, soll gefördert werden.
Filmwesen
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443.113
2.5.2
Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien a. Der Bund fördert die Herstellung von Kurzfilmen, die für eine Kinoauswertung vorgesehen sind, durch die erfolgsabhängige und durch die selektive Filmförderung.
b. Bei der selektiven Filmförderung für die Herstellung von Kurzfilmen ist insbesondere auf folgende Kriterien zu achten: 1. Kinopotenzial des Drehbuchs; 2. künstlerische und technische Qualität, Originalität und Kohärenz des
Produktionsdossiers in Bezug auf das eingereichte Projekt; 3. Entwicklung der spezifischen Qualitäten des Kurzfilms in Unterscheidung zum mittleren und langen Film;
4. Budget
und
Finanzierungsplan;
5. Qualität und Kohärenz der Promotionsstrategie in Bezug auf das Zielpublikum in der Schweiz und im Ausland.
3
Förderung des schweizerischen Filmschaffens im Bereich
der
Filmauswertung 3.1
Filmauswertung in der Schweiz 3.1.1 Ziele
Die Förderungsziele sind die folgenden: 1. Der Verleih von Schweizer Filmen soll gefördert werden.
2. Die Kinoauswertung von Schweizer Filmen und von Gemeinschaftsproduktionen unter Schweizer Regie soll gefördert werden.
3. Strategien, welche den Verleih von Schweizer Filmen und von Gemeinschaftsproduktionen unter Schweizer Regie in mehr als einer Sprachregion zum Ziel haben, sollen besonders unterstützt werden.
4. Die Entwicklung von Promotionsstrategien soll in der Produktionsphase gefördert werden.
5. Die Promotion von Schweizer Filmen und von Gemeinschaftsproduktionen unter Schweizer Regie, die ein nationales Potenzial haben, soll gefördert werden.
3.1.2
Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien a. Der Bund fördert den Verleih, die Promotion und die Kinoauswertung von Schweizer Filmen und von Gemeinschaftsproduktionen durch die erfolgsabhängige Filmförderung.
Filmförderung
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443.113
b. Der Bund fördert den Verleih und die Promotion von langen Schweizer Filmen und von Gemeinschaftsproduktionen unter Schweizer Regie durch eine Startförderung. Das Bundesamt legt die Beträge degressiv fest entsprechend den Abrechnungen, die von den Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen am Ende der Kinoauswertung vorgewiesen werden.
c. Bei der Starthilfe für den Verleih von langen Schweizer Filmen und von Gemeinschaftsproduktionen unter Schweizer Regie ist insbesondere auf folgende Kriterien zu achten: 1. Zahl der Kinovorführungen und der Kinoeintritte; 2. Zahl der Kopien und anderen Bildträger beim Filmstart, insbesondere nach Sprachregion;
3. genügende Kinoauswertung innerhalb einer Sprachregion; und 4. kein Zugang zu den europäischen MEDIA-Programmen.
d. Der Bund fördert in der Produktionsphase die Entwicklung von Promotionsstrategien für Schweizer Filme durch die selektive Filmförderung. Er schliesst zu diesem Zweck eine Leistungsvereinbarung mit einer fachkundigen Institution ab und beteiligt sich an den entstandenen Beratungskosten.
Die Auswahl der Projekte erfolgt auf Grund folgender Kriterien: 1. Charakteristik des Produktionsunternehmens; 2. Charakteristik der Produktion; 3. Charakteristik des Films.
e. Der Bund fördert die Promotion von Schweizer Filmen und von Gemeinschaftsproduktionen unter Schweizer Regie durch eine selektive Deckung der Promotionsrisiken. Die Gesuche müssen mindestens fünf Wochen vor dem Filmstart eingereicht werden. Bei der selektiven Promotionsförderung von Schweizer Filmen ist insbesondere auf folgende Kriterien zu achten: 1. Kinopotenzial in der gesamten Schweiz; 2. Kohärenz der Auswertungs- und Promotionsstrategie sowie Risiko bei
der Kinoauswertung; 3. Kohärenz des Gesuchs in Bezug auf die Art und die Risikoübernahme der Verleihfirma;
4. degressive Deckung entsprechend den realisierten Eintritten.
f.
Der Bund kann ausnahmsweise die Kinopromotion von ursprünglich für das Fernsehen vorgesehenen Filmen fördern, wenn sie ein ausgewiesenes Kinopotenzial haben. Der Filmstart im Kino muss vor der Ausstrahlung im Fernsehen erfolgen. Bei der Förderung der Kinopromotion von ursprünglich für das Fernsehen vorgesehenen Filmen ist auf die in Buchstabe e erwähnten Kriterien besonders zu achten.
Filmwesen
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443.113
3.2 Filmauswertung im
Ausland
3.2.1 Ziel
Initiativen von Schweizer Filmschaffenden, die den Erfolg des Schweizer Films im Ausland stärken können, sollen gefördert werden.
3.2.2
Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien a. Der Bund fördert die Promotion von Schweizer Filmen im Ausland, indem er zusammen mit fachkundigen Institutionen die nötigen Mittel zur Verfügung stellt. Er schliesst zu diesem Zweck eine Leistungsvereinbarung ab und vereinbart eine Promotionsstrategie, insbesondere für Festivals und Filmmärkte; diese Strategie muss jedes Jahr neu überprüft werden.
b. Beim Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den Institutionen, die im Bereich der Promotion von Schweizer Filmen im Ausland tätig sind, ist insbesondere auf folgende Kriterien zu achten: 1. Know-how der Institution im Bereich der ausländischen Festivals, insbesondere in Europa;
2. Know-how der Institution im Bereich der ausländischen Märkte, insbesondere in Europa;
3. Know-how der Institution im Bereich des Filmverleihs im Ausland, insbesondere in Europa.
c. Bei der Erarbeitung einer Strategie für die internationale Promotion ist insbesondere auf folgende Kriterien zu achten: 1. die Erfolgschancen der Filme auf den ausländischen Zielmärkten; 2. die Qualität der Strategie des Filmproduzenten oder der Filmproduzen-
tin für die Kinoauswertung im Ausland.
d. Der Bund beteiligt sich an Programmen und Massnahmen zur Förderung des Austauschs mit dem Ausland, insbesondere im Bereich von Gemeinschaftsproduktionen.
e. Bei der Förderung des Austauschs mit dem Ausland ist insbesondere auf die Möglichkeiten der Schweizer Filmschaffenden im Hinblick auf künftige Gemeinschaftsproduktionen zu achten.
Filmförderung
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3.3
Auszeichnungen und Sensibilisierung 3.3.1 Ziele
Die Förderungsziele sind die folgenden: 1. Nach der Verordnung des EDI vom 30. September 200475 über den Schweizer Filmpreis sollen die besten Schweizer Filme und Filmschaffenden des Vorjahrs gewählt und ausgezeichnet werden; bei den Trickfilmen wird in der Regel alle zwei Jahre ein Preis verliehen.
2. Das Publikum soll für das Schweizer Filmschaffen sensibilisiert werden.
3.3.2
Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien a. Der Bund organisiert alljährlich mit Unterstützung anderer Institutionen und Partner den Schweizer Filmpreis.
b. Die Kriterien in Bezug auf die Organisation des Schweizer Filmpreises sind in der Verordnung über den Schweizer Filmpreis geregelt.
c. Der Bund kann andere Massnahmen zur Sensibilisierung des Publikums für das Schweizer Filmschaffen fördern.
d. Bei der Sensibilisierung des Publikums für das Schweizer Filmschaffen ist insbesondere auf folgende Kriterien zu achten: 1. Auswirkung der Massnahme auf die Filmschaffenden; 2. Auswirkung der Massnahme auf das Publikum und die Medien.
4
Förderung der Vielfalt und der Qualität des Filmangebots 4.1 Ziele
Die Förderungsziele sind die folgenden: 1. In der Schweiz verliehene Arthouse Filme aus verschiedensten Herkunftsländern sollen möglichst breit in allen Sprachregionen der Schweiz gezeigt werden.
2. Der Verleih und die Kinoauswertung von ausländischen Arthouse Filmen, die wesentlich zur Vielfalt und zur Qualität des Filmangebots beitragen, sollen besonders gefördert werden.
4.2
Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien a. Der Bund fördert den Verleih von Arthouse-Filmen aus verschiedensten Herkunftsländern, die keinen Zugang zu den europäischen MEDIA-Programmen haben.
75 SR
443.116
Filmwesen
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443.113
b. Bei der Förderung des Verleihs von Arthouse-Filmen aus verschiedensten Herkunftsländern nach Kapitel 6 FiFV ist insbesondere auf folgende Kriterien zu achten: 1. Produktionsbudget der verliehenen Filme; 2. Qualität und Kontinuität der Politik der Verleihfirmen im Bereich ausländischer Arthouse-Filme.
c. Der Bund unterstützt die Kinoauswertung von Arthouse-Filmen aus verschiedensten Herkunftsländern, die keinen Zugang zu den europäischen MEDIA-Programmen haben.
d. Bei der Förderung der Kinoauswertung von Arthouse-Filmen aus verschiedensten Herkunftsländern nach Kapitel 6 FiFV ist insbesondere auf folgende Kriterien zu achten: 1. Grösse, Standort und Programmumfang der Vorführunternehmen; 2. Programmqualität
der
Vorführunternehmen; 5 Förderung
der
Filmkultur
5.1 Förderung der
Festivals
5.1.1 Ziel
Filmfestivals von nationaler filmkultureller Bedeutung, die ihre eigene Identität entwickeln, sollen sich professionelle Strukturen geben können, die es ihnen erlauben, ihre kulturpolitische Ausrichtung zu festigen und zu entwickeln.
5.1.2
Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien a. Der Bund fördert die Filmfestivals in der Regel durch Leistungsvereinbarungen (Art. 10 FiG).
b. Beim Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den Filmfestivals ist auf deren kulturpolitische Qualität zu achten, insbesondere auf folgende Kriterien: 1. Qualität und Kohärenz der Programmgestaltung; 2. Qualität der Organisation; 3. Kontinuität des
Festivals;
4. Einzigartigkeit der Veranstaltung innerhalb der Landschaft der schweizerischen Filmfestivals;
5. Präsenz und Ausstrahlung des Festivals in der Schweiz und gegebenenfalls im Ausland;
6. nach Möglichkeit Beitrag zur Promotion des Schweizer Films.
Filmförderung
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443.113
5.2
Förderung von Einzelanlässen 5.2.1 Ziel
Einzelanlässe, die zur Sensibilisierung des Schweizer Publikums für die schweizerische Filmkultur beitragen, sollen gefördert werden.
5.2.2
Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien a. Der Bund kann einzelne, einmalige Filmanlässe in der Schweiz unterstützen und aus eigener Initiative Anlässe durchführen.
b. Bei der Förderung von Einzelanlässen im Bereich der Filmkultur ist insbesondere auf folgende Kriterien zu achten: 1. Qualität des Anlasses; 2. Originalität
der
Anlasses;
3. Ausstrahlung des Anlasses auf das Publikum.
5.3
Promotion der Filmkultur in der Gesellschaft 5.3.1 Ziele
Die Förderungsziele sind die folgenden: 1. Bemühungen, Kinder mit dem Film und seinen Ausdrucksformen vertraut zu machen, sollen unterstützt werden.
2. Bemühungen, Jugendlichen den Zugang zur Filmkultur zu ermöglichen, sollen unterstützt werden.
5.3.2
Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien a. Der Bund fördert Fachstellen und Projekte zur Promotion der Filmkultur in der Gesellschaft. In der Regel werden mit den geförderten Organisationen Leistungsvereinbarungen abgeschlossen (Art. 10 FiG).
b. Beim Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit Fachstellen für die Promotion der Filmkultur in der Gesellschaft ist insbesondere auf folgende Kriterien zu achten: 1. Projekte zur Sensibilisierung von Kindern und Jugendlichen für das Medium Film, die hohen Ansprüchen genügen, an das Alter angepasst sind und auf einem medienpädagogischen Konzept beruhen; 2. landesweite oder mindestens auf eine ganze Sprachregion bezogene Tätigkeit;
3. Kontinuität
und
Professionalität.
Filmwesen
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443.113
5.4 Filmzeitschriften 5.4.1 Ziel Filmzeitschriften, die vertieft und kritisch über das aktuelle - vor allem schweizerische - Filmschaffen berichten, sollen sich professionelle Strukturen geben können, die es ihnen erlauben, ihre verlegerischen Grundsätze zu festigen und zu entwickeln.
5.4.2
Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien a. Der Bund fördert die Filmzeitschriften. In der Regel werden mit den geförderten Organisationen Leistungsvereinbarungen abgeschlossen (Art. 10 FiG).
b. Beim Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit Filmzeitschriften ist insbesondere auf folgende Kriterien besonders zu achten: 1. vertiefte, analytische und kritische Berichterstattung über das aktuelle -
insbesondere schweizerische - Filmgeschehen und Filmschaffen oder über die Filmbranche; 2. Unabhängigkeit der Redaktion; 3. Kontinuität und
Professionalität;
4. landesweite oder auf eine ganze Sprachregion bezogene Verbreitung.
5.5 Archivierung 5.5.1 Ziel Eine kohärente und dauerhafte Archivierungs- und Restaurierungspolitik soll gefördert werden.
5.5.2
Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien a. Der Bund schliesst mit der Stiftung Schweizerisches Filmarchiv eine Leistungsvereinbarung ab (Art. 10 FiG).
b. Beim Abschluss der Leistungsvereinbarung mit dem Schweizerischen Filmarchiv ist insbesondere auf folgende Kriterien zu achten: 1. prioritäres Ziel: die Qualität der Konservierungspolitik sowie die Res-
taurierung und Erschliessung der schweizerischen Filmbestände; 2. sekundäres Ziel, im Rahmen der Mittel der Stiftung: Konservierung, Restaurierung und Erschliessung des weltweiten filmischen Erbes von herausragender kultureller, historischer und gesellschaftlicher Bedeutung; 3. Erleichterung des öffentlichen Zugangs zu den Filmbeständen; 4. Erleichterung des Zugangs der Forschung zu den Filmbeständen.
Filmförderung
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443.113
6
Förderung der Aus- und Weiterbildung 6.1 Ziele
Die Förderungsziele sind die folgenden: 1. Den künstlerischen und technischen Filmberufen sollen eine qualitativ hoch stehende und kohärente Ausbildung einschliesslich Stages sowie eine berufliche Weiterbildung ermöglicht werden.
2. Die Förderung der Aus- und Weiterbildung soll auf die Bedürfnisse der Filmbranche ausgerichtet werden und die technische und wirtschaftliche Entwicklung auf nationaler und internationaler Ebene berücksichtigen.
6.2
Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien a. Der Bund fördert die Aus- und Weiterbildung. Mit den Aus- und Weiterbildungsinstitutionen werden Leistungsvereinbarungen abgeschlossen.
b. Beim Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den Aus- und Weiterbildungsinstitutionen ist insbesondere auf folgende Kriterien zu achten: 1. Qualität des Aus- und Weiterbildungsangebots und seine Bedeutung für
die Branche;
2. Berücksichtigung der Bedürfnisse der Filmbranche durch die Institutionen;
3. Qualität der Diplomfilme.
c.76 Die Finanzhilfen für die Stagiaires werden im Rahmen der Herstellungsförderung ausgerichtet. Die Stages müssen in kohärenter Weise zur Aus- oder Weiterbildung der Stagiaires beitragen.
d. Der Bund fördert die qualitativ hoch stehende Aus- und Weiterbildung für die in der Filmbranche Beschäftigten im Rahmen der europäischen MEDIAProgramme.
76 Ziff. 6.2 Bst. c tritt am 1. Jan. 2007 in Kraft (AS 2006 2643 Ziff. III Abs. 2).
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