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Verordnung des EDI
über die Filmförderung
(FiFV)
vom 20. Dezember 2002 (Stand am 18. Februar 2003) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 8, 11 Absatz 1 und 12 Absatz 3 des Filmgesetzes
vom 14. Dezember 20011 (FiG), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung
von Finanzhilfen der selektiven und erfolgsabhängigen Filmförderung.
Art. 2
Förderungskonzepte
Die im Anhang aufgeführten Förderungskonzepte des EDI umschreiben die Förderungsziele, die Förderungsinstrumente und die massgeblichen Kriterien für die
Gewährung von Finanzhilfen für: a.
das Drehbuchschreiben, die Projektentwicklung, die Herstellung und die
Verbreitung von Schweizer Filmen und Gemeinschaftsproduktionen; b.
die Förderung der Angebotsvielfalt in den Kinos; c.
die Förderung der Filmkultur; d.
die Förderung der Aus- und Weiterbildung in Filmberufen; e.
die Auszeichnung von Schweizer Filmen.
Art. 3
Anforderungen an die gesuchstellenden Personen 1 Die gesuchstellenden Personen sowie ihr leitendes Personal müssen professionelle
Filmschaffende sein und für die Tätigkeit, für die sie Finanzhilfe beantragen, über
eine entsprechende Ausbildung und über Berufserfahrung verfügen.
2 Beantragen die gesuchstellenden Personen Finanzhilfen für das Drehbuchschreiben, die Projektentwicklung und die Herstellung von Schweizer Filmen und
Gemeinschaftsproduktionen, so müssen sie ihre Unabhängigkeit belegen.
AS 2003 305
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SR 443.1
443.113
Filmwesen
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3 Als unabhängig gelten Firmen, die: a.
weder ganz noch teilweise im Besitz eines Fernsehveranstalters stehen; b.
nicht unter dem massgeblichem Einfluss eines Fernsehveranstalters stehen; c.
die Filmprojekte in eigener Verantwortung entwickeln und produzieren; und d.
die Auswertung selbstständig verantworten.
4 Für natürliche Personen und Einzelfirmen gilt Absatz 3 sinngemäss.
Art. 4
Selektive Filmförderung 1 Die selektive Filmförderung unterstützt Projekte, die ein vielfältiges Angebot an
Schweizer Filmen und Gemeinschaftsproduktionen, eine hochstehende professionelle Aus- und Weiterbildung und eine lebendige Filmkultur erwarten lassen.
2 Kriterien für die Gewährung von Finanzhilfen der selektiven Filmförderung sind: a.
künstlerische Qualität des Projekts und kreative Eigenständigkeit des oder
der Filmschaffenden;
b.
der Wille, mit dem Projekt ein Publikum zielgerichtet und wirksam anzusprechen; c.
Gewährleistung einer professionellen Durchführung des Projekts; d.
wirtschaftlicher Effekt für das unabhängige schweizerische Filmschaffen; e.
Beitrag an die kulturpolitischen Ziele Vielfalt, Kontinuität, Austausch und
Zusammenarbeit.
Art. 5
Erfolgsabhängige Filmförderung 1 Die erfolgsabhängige Filmförderung honoriert die Publikumswirksamkeit des
Filmschaffens und der filmkulturellen Bestrebungen. Sie gibt der Filmbranche Mittel, welche das eigenverantwortliche Handeln und die Kontinuität stärken. Sie trägt
zur Angebotsvielfalt und zur Stärkung unabhängiger, professioneller Produktionsstrukturen bei.
2 Die Finanzhilfe der erfolgsabhängigen Filmförderung wird auf Grund der in den
Kinos erzielten Eintritte berechnet.
Art. 6
MEDIA-Ersatzmassnahmen 1 MEDIA-Ersatzmassnahmen sind Förderungsmassnahmen, welche die kulturellen
und wirtschaftlichen Nachteile bestmöglich ausgleichen sollen, die dem europäischen Film dadurch entstehen, dass die Schweizer Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen an den MEDIA-Programmen der Europäischen Union nicht teilnehmen
können.
2 Sie lehnen sich bezüglich Förderungsbereiche, -ziele und -massnahmen soweit
möglich an die entsprechenden Programme der Europäischen Union an.
3 Sie werden aus einem Sonderkredit finanziert.
Filmförderung
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Art. 7
Verteilplan und Höchstbeiträge 1 Das Bundesamt für Kultur (Bundesamt) weist die zur Verfügung stehenden Förderungsmittel jährlich den einzelnen Förderungsbereichen und -instrumenten zu. Es
erstellt dazu einen Verteilplan.
2 Es publiziert jährlich die Höchstbeiträge, die in den einzelnen Förderungsbereichen und -instrumenten gesprochen werden können.
3 Eine Finanzhilfe der selektiven Filmförderung beträgt in der Regel höchstens fünfzig Prozent der anrechenbaren Aufwendungen.
Art. 8
Reinvestitionsvorschriften 1 Schweizer Filme und Gemeinschaftsproduktionen haben sich, unter Einbezug der
Postproduktion, über einen Anteil an schweizerischen künstlerischen und technischen Mitwirkenden auszuweisen, der dem schweizerischen Finanzierungsanteil
entspricht.
2 Die Mindestanteile für eine Anerkennung als Schweizer Film oder als Gemeinschaftsproduktion ergeben sich aus den internationalen Koproduktionsabkommen.
Wo ein solches Abkommen fehlt, hat der Schweizer Anteil wenigstens fünfzig Prozent zu betragen.
3 Die Finanzhilfe ist, von begründeten Ausnahmen abgesehen, in der Schweiz zu
investieren. Vorbehalten bleiben anders lautende Abmachungen in den internationalen Koproduktionsabkommen.
2. Kapitel: Kriterien für die Förderung von Filmen
Art. 9
Förderung des Drehbuchschreibens Zur Förderung des Drehbuchschreibens kann ein Beitrag an die für das entsprechende Genre notwendigen Kosten des Drehbuchschreibens geleistet werden.
Art. 10
Förderung der Projektentwicklung Zur Förderung der Projektentwicklung kann ein Beitrag an die für das entsprechende Genre bis zur Herstellungsreife notwendigen Kosten der Vorbereitungsarbeiten
geleistet werden.
Art. 11
Förderung der Filmherstellung 1 Zur Förderung der Filmherstellung kann ein Beitrag an die für das entsprechende
Genre notwendigen Kosten des Drehbuchschreibens, der Projektentwicklung, der
Produktion und der Postproduktion bis und mit Standardkopie in den vorgesehenen
Originalsprachen sowie der Kopie für die Hinterlegung in der Stiftung Schweizerisches Filmarchiv geleistet werden.
Filmwesen
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2 Sind das Drehbuchschreiben nach Artikel 9 und die Projektentwicklung nach Artikel 10 gefördert worden, so sind die erhaltenen Förderungsbeiträge von den Kosten
abzuziehen.
3 Mit den Dreharbeiten darf nicht begonnen werden, bevor der Entscheid über die
Gewährung einer Finanzhilfe ergangen ist. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift
hat die Verwirkung des Förderungsbeitrages zur Folge. Das Bundesamt kann in
begründeten Fällen Ausnahmen gewähren, wenn ein entsprechendes schriftliches
Gesuch rechtzeitig vor Drehbeginn gestellt worden ist.
Art. 12
Förderung von Kinofilmen 1 Als Kinofilme können Filme gefördert werden, die für die Erstauswertung in Kinos
konzipiert sind und für die eine angemessene Schutzfrist für diese Erstauswertung
im Kino besteht.
2 Kinofilme unter 60 Minuten Länge gelten als Kurzfilme.
3 Werden Kinofilme mit Fernsehanstalten koproduziert, ist sicher zu stellen, dass: a.
der Film künstlerisch und wirtschaftlich unabhängig hergestellt werden
kann;
b.
der Film von den koproduzierenden Fernsehanstalten attraktiv programmiert
und präsentiert wird;
c.
die Rechte und Beteiligungen, die den gesuchstellenden Personen verbleiben, eine aktive Auswertung ausserhalb der Nutzung durch die koproduzierenden Fernsehanstalten ermöglichen.
Art. 13
Förderung von Fernsehfilmen 1 Als Fernsehfilme können Filme gefördert werden, die für die Erstauswertung im
Fernsehen konzipiert sind und von einer unabhängigen Produktionsfirma mit einer
Fernsehanstalt koproduziert werden.
2 Fernsehfilme unter 50 Minuten Länge gelten als Kurzfilme.
3 Die koproduzierenden Fernsehanstalten haben sicher zu stellen, dass: a.
der Film künstlerisch und wirtschaftlich unabhängig hergestellt werden
kann;
b.
der Film von ihnen attraktiv programmiert und präsentiert wird; c.
die Rechte und Beteiligungen, die den gesuchstellenden Personen verbleiben, eine aktive Auswertung ausserhalb der Nutzung durch die koproduzierenden Fernsehanstalten ermöglichen.
Art. 14
Förderung von Nachwuchsfilmen Als Nachwuchsfilme können die drei ersten langen Filme von Regisseurinnen und
Regisseuren gefördert werden.
Filmförderung
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Art. 15
Förderung von Abschlussfilmen 1 Als Abschlussfilme können Filme gefördert werden, welche Absolventinnen und
Absolventen zum Abschluss des Ausbildungsganges von fachlich anerkannten ausländischen Filmschulen als Diplomarbeit schaffen.
2 Die Absolventinnen und Absolventen müssen berechtigt sein, ihre Filme selber zu
verwerten oder verwerten zu lassen, und sollen an den Erlösen angemessen beteiligt
sein.
3 Abschlussfilme in Schweizer Schulen werden im Rahmen der Leistungsvereinbarungen gefördert, die mit den Schulen abgeschlossen werden.
Art. 16
Förderung von Verleih und Vertrieb von Filmen 1 Zur Förderung des Verleihs von Filmen kann ein Beitrag an die Kosten der Herstellung von Kopien, Synchronisation, Untertitelung und sämtlicher Werbe- und
Promotionsmassnahmen für die Kinoauswertung eines Films geleistet werden.
2 Zur Förderung des Vertriebs kann ein Beitrag an die Kosten der Herstellung von
Kopien, Synchronisation, Untertitelung und sämtlicher Werbe- und Promotionsmassnahmen für die Auswertung eines Films ausserhalb des Kinos geleistet werden.
3. Kapitel: Gesuchsverfahren 1. Abschnitt: Gesuch und formelle Prüfung
Art. 17
Gesuch
1 Gesuche um Förderungsbeiträge sind beim Bundesamt einzureichen. Sofern vorhanden, sind die Gesuchsformulare des Bundesamtes zu verwenden.
2 Die Gesuche müssen alle zur Beurteilung notwendigen Angaben und Belege enthalten.
Art. 18
Sprache
1 Die Gesuche und die Gesuchsunterlagen sind in Deutsch, Französisch oder Italienisch einzureichen. Gesuche in Rätoromanisch sind so frühzeitig einzureichen, dass
die Übersetzung vor der entsprechenden Begutachtungssitzung erfolgen kann.
2 Wird ein Gesuch um MEDIA-Ersatzmassnahmen gestellt und erfolgt die Begutachtung durch ausländische Experten oder Expertinnen, so kann das Bundesamt eine
Zusammenfassung in französischer oder englischer Sprache verlangen.
Art. 19
Eingabetermin und Fristen 1 Die Gesuche sind rechtzeitig vor Beginn der zur Förderung beantragten Handlung
einzureichen.
2 Das Bundesamt legt, wo nötig, die Eingabetermine jährlich fest.
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3 Die Frist ist gewahrt, wenn das Gesuch mit Beilagen am Eingabetermin beim Bundesamt eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden
ist.
Art. 20
Prüfung auf Vollständigkeit und Voraussetzungen 1 Das Bundesamt prüft die Gesuchsunterlagen auf ihre Vollständigkeit. Bei kleineren Mängeln gibt es der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Ergänzung oder
Berichtigung.
2 Das Bundesamt prüft ferner, ob: a.
die rechtlichen Voraussetzungen für die Behandlung des Gesuches erfüllt
sind;
b.
die gesuchstellende Person die formellen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt.
3 Das Bundesamt kann zusätzliche Auskünfte oder Belege verlangen.
4 Stellt das Bundesamt grössere Mängel fest oder sind die Voraussetzungen nach
Absatz 2 nicht erfüllt, so kann es das Gesuch ohne Eintreten auf die Sache an die
gesuchstellende Person zurückweisen. Die gesuchstellende Person kann eine formelle Nicht-Eintretensverfügung verlangen.
2. Abschnitt: Begutachtung
Art. 21
Grundsatz
1 Wo ständige Fachkommissionen bestehen, lässt das Bundesamt die Förderungsgesuche begutachten.
2 Ausser von Fachkommissionen werden die Gesuche begutachtet von: a.
im Zusammenhang mit den MEDIA-Ersatzmassnahmen: von vom Bundesamt bezeichneten und von andern Instanzen gewählten Fachkommissionen; b.
wenn es dem Bundesamt an Sachkenntnis mangelt: von einer vom Bundesamt als Experten oder Expertin beauftragten Person.
3 In den andern Fällen nimmt das Bundesamt die materielle Prüfung der Gesuche in
der Regel selber vor.
4 Bei der erfolgsabhängigen Förderung findet eine Begutachtung der Gesuche um
Bezug der Gutschriften nur in Zweifelsfällen statt.
Art. 22
Ständige Fachkommissionen der Filmförderung Die ständigen Fachkommissionen der Filmförderung sind: a.
der Begutachtungsausschuss mit seinen Unterausschüssen für die Gesuche
des Drehbuchschreibens, der Projektentwicklung und der Herstellung von
Filmen;
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b.
die Fachkommission Erfolgsabhängige Filmförderung für die fachliche
Begleitung der erfolgsabhängigen Filmförderung; c.
die Fachkommission Förderung der Filmkultur für die Begutachtung der
Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 5 des FiG; d.
die Fachkommission Aus- und Weiterbildung für die Begutachtung der
Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 6 des FiG; e.
die Fachkommission zur Nomination von Schweizer Filmen für den Schweizer Filmpreis sowie die Jury für den Schweizer Filmpreis nach Artikel 7 des
FiG.
Art. 23
Arbeitsweise
1 Das Bundesamt legt den Sitzungskalender fest, führt das Sekretariat der Kommissionen und nimmt an deren Sitzungen mit beratender Stimme teil.
2 Es stellt den Kommissionen die Gesuchsunterlagen zur Vorbereitung der Sitzungen zu und organisiert wenn nötig eine Visionierung.
3 Die Kommissionen können die gesuchstellenden Personen zur Auskunftserteilung
einladen. Sie können in Absprache mit dem Bundesamt zusätzlich schriftliche Gutachten einholen.
4 Die Kommissionen geben nach Beratung und Abstimmung eine Empfehlung an
das Bundesamt. Neben der Zustimmung oder Ablehnung können die Kommissionen
vorschlagen, dass ein Gesuch zurückgestellt wird, damit das Projekt überarbeitet
werden kann. Die Kommissionen können für die Überarbeitung Finanzhilfen beantragen.
5 Im Protokoll werden die Anträge, die Abstimmungsergebnisse und, mit Ausnahme
der Beratungen für den Schweizer Filmpreis, die wesentlichen Pro- und Kontraargumente festgehalten.
6 Die Kommissionsmitglieder bewahren über den Gang der Beratungen Stillschweigen.
Art. 24
Ausstand
1 Ist eine Expertin oder ein Experte in Bezug auf ein traktandiertes Gesuch befangen, so tritt sie oder er für die Dauer der gesamten Sitzung in den Ausstand.
2 Ist die Beteiligung einer befangenen Expertin oder eines befangenen Experten an
der Begutachtung nur von geringfügigem Interesse, so tritt sie oder er nur für die
Dauer der Beratung über das betreffende Projekt in Ausstand.
3 Als befangen im Sinne vom Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 19682 (VwVG), gelten Expertinnen und Experten, die: 2
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a.
von einem zu treffenden Entscheid persönlich unmittelbar betroffen sind; b.
in einer anderen Funktion berechtigt sind, über das Projekt zu entscheiden;
oder
c.
bei einem Projekt in einer künstlerischen, technischen oder organisatorischen Funktion mitwirken, mitwirken sollen oder mitgewirkt haben.
3. Abschnitt: Entscheid
Art. 25
Entscheid auf Grund der Begutachtung 1 Das Bundesamt folgt in der Regel dem Antrag der begutachtenden Kommissionen.
Eine abweichende Entscheidung hat es zu begründen.
2 Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse bei einem gutgeheissenen Gesuch nachträglich verändert, so entscheidet das Bundesamt in der Regel ohne nochmalige
Anhörung der Kommissionen.
Art. 26
Absichtserklärung
1 Sind vor dem Erlass einer gutheissenden Verfügung Bedingungen zu erfüllen, so
gibt das Bundesamt eine Absichtserklärung ab, welche die Bedingungen nennt und
deren Gültigkeit befristet ist.
2 Das Bundesamt teilt den gesuchstellenden Personen gleichzeitig den Antrag der
Kommission mit. Der Mitteilung liegt ein Protokollauszug bei.
3 Das Bundesamt legt die Höhe des Förderungsbeitrages definitiv fest, wenn die
gesuchstellende Person den Nachweis erbringt, dass die Bedingungen erfüllt sind.
4 Werden die Bedingungen nicht innert der Frist erfüllt, so verfällt ein allfälliger
Anspruch auf Förderung. Die berechtigte Person kann vor Fristablauf schriftlich und
begründet um Verlängerung der Frist ersuchen. Das Gesuch hat den Stand des Projekts zu beschreiben und nachzuweisen, dass das Projekt innert der erstreckten Frist
realisiert werden kann.
5 Ist die Realisierung unwahrscheinlich oder können die Förderungsmittel nicht länger gebunden bleiben, so verweigert das Bundesamt die Fristerstreckung. Wird
erneut um einen Förderungsbeitrag ersucht, so kann es die Zusage von einer neuen
Begutachtung abhängig machen.
Art. 27
Gutheissung des Gesuchs Ein befürwortender Entscheid ergeht in Form einer formellen Verfügung. Ist die
Gutheissung des Gesuches an keine Bedingungen und Auflagen gebunden, so wird
gemäss Artikel 35 Absatz 3 VwVG3 auf die Begründung und Rechtsmittelbelehrung
verzichtet.
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Art. 28
Ablehnung oder teilweise Gutheissung des Gesuches 1 Heisst das Bundesamt das Gesuch nur teilweise gut oder lehnt es dieses ab, so
kann die gesuchstellende Person innert dreissig Tagen seit Erhalt der Mitteilung den
Erlass einer begründeten, beschwerdefähigen Verfügung verlangen.
2 Das Bundesamt teilt den gesuchstellenden Personen mit der Ablehnung oder der
teilweisen Gutheissung den Antrag der Kommission mit. Der Mitteilung liegt ein
Protokollauszug bei.
3 Ist ein Gesuch abgelehnt worden, so kann es ein zweites Mal eingereicht werden,
wenn das Projekt, namentlich in den beanstandeten Punkten, grundlegend überarbeitet worden ist.
4. Abschnitt: Leistungsvereinbarungen
Art. 29
1 Die Leistungsvereinbarungen nach Artikel 10 des FiG enthalten die Zielsetzungen
der geförderten Organisationen, ihre Tätigkeiten, ihre Zusammenarbeit mit andern
Organisationen, die Mittel, den Förderungsbeitrag unter Vorbehalt der Budgetkompetenz der eidgenössischen Räte, die Pflicht der Berichterstattung, die Evaluationskriterien und die Pflicht zur Rechnungsablage.
2 Sie werden in der Regel für drei Jahre abgeschlossen.
4. Kapitel: Leistung des Förderungsbeitrags 1. Abschnitt: Auszahlung
Art. 30
Grundsatz
Die Auszahlung erfolgt im Rahmen der bewilligten Kredite, sobald die berechtigte
Person den Nachweis erbracht hat, dass sie alle Voraussetzungen erfüllt hat.
Art. 31
Ratenweise Auszahlung 1 Das Bundesamt kann den zugesicherten Förderungsbeitrag in Raten entsprechend
dem Fortschritt des geförderten Projekts auszahlen.
2 Scheint eine Sicherstellung der Rechnungsablage geboten, so können zehn Prozent
des zugesagten Beitrages oder höchstens 50 000 Franken bis zur Erfüllung der
Pflicht zur Rechnungsablage zurückbehalten werden.
3 Die Raten und die Voraussetzungen für ihre Auszahlung sind in der Verfügung
festzulegen.
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Art. 32
Darlehen
Wird die Finanzhilfe in Form eines Darlehens gewährt, so werden die Darlehensbedingungen, insbesondere die Voraussetzungen für die Rückzahlbarkeit, in der Verfügung festgelegt.
2. Abschnitt: Auflagen und Kontrolle
Art. 33
Berichterstattung
1 Der Finanzhilfeempfänger oder die Finanzhilfeempfängerin hat das Bundesamt
unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sich die dem Gesuch oder dem Entscheid
zugrunde liegenden Tatsachen mehr als geringfügig geändert haben.
2 Die Verfügung legt fest, welche inhaltliche Berichterstattung von dem Finanzhilfeempfänger oder der Finanzhilfeempfängerin nach Abschluss des geförderten
Projekts, der geförderten Veranstaltung oder des Geschäftsjahres verlangt wird.
3 Unterbleibt die Berichterstattung trotz schriftlicher Mahnung, so kann die Verfügung widerrufen und die Finanzhilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
Art. 34
Hinweis auf die Förderung Der Finanzhilfeempfänger und die Finanzhilfeempfängerin haben deutlich sichtbar
auf die Finanzhilfe des Bundesamtes hinzuweisen. Das Bundesamt regelt die Einzelheiten.
Art. 35
Rechnungsablage
1 Drei Monate nach Abschluss des geförderten Projekts, der geförderten Veranstaltung oder des Geschäftsjahrs ist dem Bundesamt eine vollständige Abrechnung einzureichen.
2 Das Bundesamt prüft die Abrechnungen stichprobenweise. Stellt es Unstimmigkeiten fest, so kann es die vollständige Revision der Abrechnung veranlassen.
Erweist sich die Abrechnung als falsch, so hat der Finanzhilfeempfänger oder die
Finanzhilfeempfängerin die Kosten für die Revision zu übernehmen.
3 Wird die Abrechnung trotz Mahnung nicht oder nur unvollständig geliefert, so
kann die Verfügung widerrufen und die Finanzhilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
4 Für Auszeichnungen und Ähnliches entfällt die Abrechnungspflicht.
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5. Kapitel: Erfolgsabhängige Filmförderung 1. Abschnitt: Förderungsberechtigte Filme und Personen
Art. 36
Förderungsberechtigte Filme 1 Zur erfolgsabhängigen Filmförderung sind folgende Schweizer Filme und Gemeinschaftsproduktionen zugelassen: a.
Filme von mindestens 60 Minuten Abspieldauer; b.
Filme von mindestens 2 Minuten Abspieldauer, die vom Verleih zusammen
mit einem schweizerischen oder ausländischen Film als Programmeinheit
von mindestens 60 Minuten Abspieldauer verliehen werden; c.
Programme von mindestens 60 Minuten Abspieldauer, die sich aus mehreren
Filmen zusammensetzen und als Programmeinheit verliehen werden; d.
Programme von mindestens 60 Minuten Abspieldauer, die sich aus einem
Schweizer Kurzfilm und einem oder mehreren ausländischen Kurzfilmen
zusammensetzen und als Programmeinheit verliehen werden.
2 Programmeinheiten nach Absatz 1 Buchstaben b-d sind nur zugelassen, wenn sie
innerhalb der entsprechenden Sprachregion unverändert verliehen und vorgeführt
werden.
Art. 37
Förderungsberechtigte Personen 1 Gesuche um erfolgsabhängige Filmförderung können stellen: a.
der Drehbuchautor oder die Drehbuchautorin (Drehbuch); b.
der Regisseur oder die Regisseurin (Regie); c.
der Produzent oder die Produzentin (Produktion); d.
der registrierte Verleiher oder die registrierte Verleiherin (Verleih); oder e.
das registrierte Vorführunternehmen.
2 Nicht förderungsberechtigt sind Vorführunternehmen der öffentlichen Hand sowie
Festivals und Freiluftkinos. Unter Vorführunternehmen der öffentlichen Hand fallen
auch solche in Privatrechtsform.
2. Abschnitt: Anmeldung
Art. 38
1 Wer berechtigt ist, Beiträge der erfolgsabhängigen Filmförderung zu beantragen,
hat sich beim Bundesamt anzumelden. Das Bundesamt stellt die nötigen Formulare
zur Verfügung.
2 Die Anmeldungen müssen bis Ende des Kalenderjahres, während dem die
Erstauswertung des Films stattfindet, erfolgen. Spätere Anmeldungen bleiben unberücksichtigt.
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3 Das Bundesamt eröffnet für jede angemeldete berechtigte Person ein individuelles
Gutschriftenkonto.
4 Jede Kontoinhaberin und jeder Kontoinhaber hat dem Bundesamt die für die Gutschriften nötigen Angaben zu liefern.
5 Auf Grund dieser Angaben schreibt das Bundesamt die Beiträge auf den individuellen Konten gut.
3. Abschnitt:
Referenzeintritte und Berechnung der Förderungsbeiträge
Art. 39
Referenzeintritte
1 Der Förderungsbeitrag berechnet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen auf Grund aller dem Vorführunternehmen für einen Film bezahlten Eintritte.
2 Massgebend als Referenzeintritte sind die vom Vorführunternehmen gegenüber der
Verleiherin oder dem Verleiher abgerechneten Wocheneintritte pro Leinwand. Werden pro Eintritt durchschnittlich weniger als acht Franken abgerechnet, so sind zur
Berechnung der Referenzeintritte die für die Eintritte abgerechneten Einnahmen
durch acht zu teilen.
3 Vereinbart das Vorführunternehmen mit dem Verleiher oder der Verleiherin für
die Abgeltung des Vorführrechts eine Pauschale, so ist für die Berechnung der Referenzeintritte die abgerechnete Pauschale durch fünf zu teilen.
4 Für die den Berechtigten zustehenden Förderungsbeiträge werden die von Vorführunternehmen der öffentlichen Hand gegenüber dem Verleiher oder der Verleiherin abgerechneten Eintritte und Pauschalen mitgezählt, nicht jedoch die Eintritte
anlässlich von Festivals.
5 Für die Berechnung der Referenzeintritte in einer Sprachregion werden nur Eintritte berücksichtigt, die bis zur 52. Kinowoche des auf den Filmstart folgenden Jahres erzielt worden sind. Die Auswertung endet in jedem Fall spätestens am Ende des
dritten Jahres nach dem Filmstart.
6 Berücksichtigt werden nur Referenzeintritte, die bis zum 31. Januar des Folgejahres gemeldet worden sind.
Art. 40
Begrenzung der Referenzeintritte 1 Pro Film werden insgesamt höchstens 100 000 Referenzeintritte oder 70 000 Referenzeintritte pro Sprachregion angerechnet.
2 Werden diese Höchstzahlen überschritten, so wird der dem Vorführunternehmen
zustehende Förderungsbeitrag anteilsmässig auf alle Vorführunternehmen verteilt,
die den entsprechenden Film gezeigt haben.
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Art. 41
Mindestzahl der Referenzeintritte 1 Erreicht ein Spielfilm während der nach Artikel 39 Absatz 5 zu berücksichtigenden
Spielzeit nicht mindestens 5000 Referenzeintritte und ein Dokumentarfilm nicht
mindestens 2500 Referenzeintritte, so werden keine Beiträge gutgeschrieben.
2 Keine Mindestzahl der Eintritte muss nachgewiesen werden: a.
für Kurzfilme und Kurzfilmprogramme; b.
für Gutschriften an Vorführunternehmen.
Art. 42
Berechnung der Förderungsbeiträge 1 Für die Berechnung der Förderungsbeiträge sind die Referenzeintritte mit folgenden Koeffizienten zu gewichten: a.
mit 1,00, wenn der Regisseur oder die Regisseurin die schweizerische
Nationalität hat und es sich um einen Schweizer Film oder eine Gemeinschaftsproduktion handelt, bei welcher der delegierte Produzent oder die
delegierte Produzentin die schweizerische Nationalität oder Wohnsitz in der
Schweiz hat;
b.
mit 0,75, wenn der Regisseur oder die Regisseurin die schweizerische
Nationalität hat und es sich um eine mehrheitlich ausländische Gemeinschaftsproduktion mit einem ausländischen delegierten Produzenten oder
einer ausländischen delegierten Produzentin handelt; c.
mit 0,50, wenn der Regisseur oder die Regisseurin Ausländer oder Ausländerin ist und es sich um eine mehrheitlich ausländische Gemeinschaftsproduktion handelt.
2 Handelt es sich um einen Dokumentarfilm oder um ein Dokumentarfilmprogramm
mit einer Abspieldauer von mindestens 60 Minuten, so sind die Koeffizienten
gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b mit 1,5 zu multiplizieren.
3 Ausser bei Kurzfilmen gilt der höhere Koeffizient ebenfalls bezüglich der Eintritte,
die ein Film in einer anderen Sprachregion als der Sprachregion der Originalfassung
(Landessprachen) erzielt hat.
4 Der höhere Koeffizient nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur bis zu 15 000 Referenzeintritten pro Sprachregion.
5 Der Förderungsbeitrag für Kurzfilme im Sinne von Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe b beträgt ein Zehntel der Referenzeintritte des Hauptfilms.
6 Der Förderungsbeitrag für Programme im Sinne von Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe c berechnet sich nach der Abspieldauer der einzelnen Filme.
7 Der Förderungsbeitrag für Programme nach Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe d
bezieht sich auf den Schweizer Anteil an der Programmeinheit und berechnet sich
im Verhältnis von dessen Länge zur Gesamtlänge der Programmeinheit.
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4. Abschnitt: Förderungsbeiträge und ihre Verwendung
Art. 43
Aufteilung der Förderungsbeiträge 1 Für jeden Referenzeintritt gemäss Artikel 39 wird pro Film als Förderungsbeitrag
gutgeschrieben:
a.
für das Drehbuch 80 Rappen; b.
für die Regie eines Dokumentarfilms inklusive Drehvorlage 1 Franken, für
die Regie eines Spielfilms 80 Rappen; c.
für die Produktion 3 Franken; d.
für den Verleih 2.20 Franken; e.
für das Vorführunternehmen 3.50 Franken.
2 Sind mehrere Personen einer bestimmten Kategorie gemäss Absatz 1 Buchstaben a-c berechtigt, so wird der Förderungsbeitrag auf Grund des von ihnen vereinbarten Verteilschlüssels berechnet.
3 Übersteigt der Betrag, der auf Grund der Referenzeintritte gutgeschrieben werden
kann, die zur Verfügung stehenden Förderungsmittel, so werden die Gutschriften
verhältnismässig gekürzt.
Art. 44
Höchstbeiträge
Die Gutschriften können für jedes Vorführunternehmen pro Film und Kinoregion
höchstens 15 000 Franken betragen. Vorführunternehmen, die miteinander wirtschaftlich verbunden sind, werden als ein Unternehmen behandelt.
Art. 45
Verwendung
1 Die gutgeschriebenen Beiträge sind für das Drehbuchschreiben, die Projektentwicklung, die Herstellung oder den Verleih von neuen Schweizer Filmen und
Gemeinschaftsproduktionen zu verwenden. Die pro Person 50 000 Franken übersteigenden Gutschriften von Drehbuch und Regie werden an einen Produzenten oder
eine Produzentin nach Wahl der Drehbuchautoren oder -autorinnen oder der Regie
ausbezahlt. Die Produzentin oder der Produzent ist für die bestimmungsgemässe
Verwendung verantwortlich.
2 Die Gutschriften können auf den Zeitpunkt abgerufen werden, an dem die entsprechenden Aufwendungen getätigt oder zur Zahlung fällig werden.
3 Die Gültigkeit der Gutschriften ist auf zwei Jahre seit Ausstellung beschränkt.
4 Die Gutschriften für Vorführunternehmen sind nicht an Reinvestitionsvorschriften
gebunden.
Art. 46
Verwendung zu Gunsten Dritter Die berechtigten Personen können die ihnen zustehende Gutschrift an eine andere
berechtigte Person derselben Kategorie abtreten, welche den Beitrag gemäss dieser
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Verordnung abrufen kann und zu verwenden hat. Der Abtretungsvertrag ist dem
Bundesamt vorzulegen.
5. Abschnitt: Bezug der Gutschriften
Art. 47
1 Wer eine Gutschrift beziehen will, hat ein Gesuch an das Bundesamt zu richten.
Die Bestimmungen des 3. Kapitels sind anwendbar.
2 Gutschriften können weder abgetreten noch verpfändet werden, bevor das Gesuch
um Freigabe gutgeheissen worden ist.
3 Für Vorführunternehmen werden die Förderungsbeiträge innert sechzig Tagen
nach erfolgter Gutschrift ausbezahlt.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des 4. Kapitels.
6. Kapitel:
Selektive und erfolgsabhängige Förderung von Arthouse Verleihfirmen
Art. 48
Arthouse Verleihfirmen Gefördert werden können registrierte Verleihfirmen: a.
die kontinuierlich wertvolle Arthouse Filme mit anerkannt qualitativ hochwertigen professionellen Auswertungskonzepten verleihen; und b.
deren Verleihprogramm der Erstaufführungstitel im wesentlichen aus solchen Filmen besteht.
Art. 49
Geförderte Filme
Gefördert werden können ausländische Spiel- und Dokumentarfilme in Erstauswertung: a.
die spätestens am Tage des Kinostarts beim Bundesamt angemeldet werden; b.
deren Herstellungskosten weniger als 8 Millionen Franken betragen; und c.
deren Verleih nicht bereits durch MEDIA-Ersatzmassnahmen gefördert
wird.
Art. 50
Berechnung des Förderungsbeitrags 1 Der Förderungsbeitrag berechnet sich nach den für die betreffenden Filme bezahlten Kinoeintritten. Die erzielten Eintritte werden unter Angabe der bespielten Leinwände und der Spieldaten vierteljährlich gemeldet. Die Eintritte werden bis zum
Ende des übernächsten Jahres nach dem Start des Films gezählt.
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2 Ein Film muss mindestens 1000 Eintritte erzielen und kann bis zur Höchstgrenze
von 30 000 Eintritten Förderungsbeiträge erhalten.
3 Pro Kinoeintritt werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel mindestens 80 Rappen ausbezahlt.
4 Handelt es sich um einen Dokumentarfilm, einen Kinderfilm oder einen Film aus
den Ländern Afrikas, Asiens oder Lateinamerikas, so werden die zur Ermittlung des
Förderungsbeitrags erzielten Eintritte mit 1,5 multipliziert.
Art. 51
Auszahlung und Verwendung 1 Die Auszahlung der Förderungsbeiträge erfolgt vierteljährlich.
2 Der Förderungsbeitrag darf höchstens die Hälfte des ausgewiesenen, von der Verleihfirma getragenen Aufwandes betragen.
3 Er ist für die Werbung und für Kopien zu verwenden.
4 Die Verleihfirma hat ihre Jahresrechnung und eine vollständige Abrechnung über
die erzielten Eintritte vorzulegen und einen Bericht über die Verwendung der ausbezahlten Förderbeträge zu erstatten.
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 52
Vollzug
Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung.
Art. 53
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement des Eidgenössischen Departements des Innern vom 13. Dezember
19964 zur selektiven Filmförderung wird aufgehoben.
2 Das Reglement des Eidgenössischen Departements des Innern vom 13. Dezember
19965 zur Durchführung der erfolgsabhängigen Filmförderung wird unter Vorbehalt
von Artikel 54 dieser Verordnung aufgehoben.
Art. 54
Übergangsbestimmungen 1 Die Gutschriften und Förderungsbeiträge für Referenzeintritte vom 1. Januar 2002
bis 31. Dezember 2002 werden nach den Regeln des Reglements des Eidgenössischen Departements des Innern vom 13. Dezember 19966 zur Durchführung der
erfolgsabhängigen Filmförderung berechnet und ausbezahlt.
2 Gutschriften für das Drehbuch gemäss Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a werden nur
für Filme berechnet, die nach dem 1. Januar 2003 in die Erstauswertung gelangt
sind.
4
[AS 1997 1598] 5
[AS 1997 1598, 1999 1628, 2002 2766] 6
[AS 1997 1598, 1999 1628, 2002 2766]
Filmförderung
17
443.113
3 Beiträge, die den Vorführunternehmen bis zum 31. Dezember 2001 gutgeschrieben
worden sind, unterliegen den Reinvestitionsvorschriften nach dem Reglement des
Eidgenössischen Departements des Innern vom 13. Dezember 1996 zur Durchführung der erfolgsabhängigen Filmförderung.
4 Die Jury für Filmprämien bleibt für die Beurteilung von Gesuchen, die vor dem
31. Dezember 2002 eingereicht worden sind, bestehen.
Art. 55
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
2 Der Anhang gilt bis zum 31. Dezember 2005.
Filmwesen
18
443.113
Anhang
(Art. 2)
Filmförderungskonzepte 2003 bis 2005 1
Allgemeines
a.
Die Förderungskonzepte 2003 bis 2005 bestimmen für die einzelnen Förderungsbereiche die Stossrichtung der angestrebten Filmkulturpolitik. Sie
gehen vom Finanzrahmen aus, der sich aus dem Budget 2003 und den
Finanzplänen für die Jahre 2004 und 2005 ergibt.
b.
Die Förderungsziele umschreiben die gewünschte Wirkung der Filmkulturpolitik. Als Förderungsinstrumente werden Förderungsmassnahmen bezeichnet, die für den jeweiligen Förderungsbereich zur Verfügung stehen. Die
massgeblichen Förderungskriterien dienen als Handlungsanweisung an die
Fachkommissionen und an das Bundesamt für die Begutachtung der Förderungsgesuche.
c.
Das Bundesamt erstattet jährlich einen kurzen Bericht über den Stand der
Umsetzung der Förderungskonzepte. Die Schlussevaluation erfolgt zusätzlich durch externe Fachleute.
2
Förderung des Schweizerischen Filmschaffens
(Art. 3 FiG)
2.1
Förderungsziele 2.1.1
Ziele in Bezug auf die Herstellung von Schweizer Filmen
und Gemeinschaftsproduktionen a.
Die Schweizer Filme und Gemeinschaftsproduktionen sollen einen wesentlichen Beitrag zur Qualität und Vielfalt des Filmangebots leisten.
b.
Die Schweizer Filme und Gemeinschaftsproduktionen sollen im Kino wachsenden Erfolg haben. In den nächsten drei Jahren sollen sie gesamtschweizerisch einen regelmässigen Durchschnitt an Zuschauern und Zuschauerinnen
von 500 000 erreichen. Die Zuschauerzahlen sollen in allen Sprachregionen
zunehmen.
c.
Es ist anzustreben, dass Schweizer Filme bis zu einem Budget von 2,5 Mio.
Franken in der Schweiz finanziert werden können.
d.
Gemeinschaftsproduktionen mit ausländischer Regie sollen gefördert werden, damit sie Gemeinschaftsproduktionen mit inländischer Regie ermöglichen, die einen eigenständigen Beitrag zum schweizerischen Filmschaffen
darstellen.
e.
Die geförderten Gemeinschaftsproduktionen sollen dem schweizerischen
Anteil entsprechend schweizerische künstlerische oder technische Mitarbei
Filmförderung
19
443.113
ter und Mitarbeiterinnen beschäftigen und Investitionen in filmtechnische
Betriebe der Schweiz auslösen. Der Anteil der Schweizer und Schweizerinnen in den leitenden künstlerischen und technischen Funktionen ist zu verstärken.
f.
Die geförderten Gemeinschaftsproduktionen mit ausländischer Regie sollen
in der Regel wenigstens in den Kinos der Schlüssel- und Mittelstädte der
Sprachregionen gezeigt werden.
g.
Die geförderten Gemeinschaftsproduktionen mit Schweizer Regie sollen in
der Regel zu 60 % in der Schweiz finanziert werden können.
h.
Im Zeitraum 2003 bis 2005 sollen jährlich wenigstens zwei lange Schweizer
Filme oder Gemeinschaftsproduktionen mit Schweizer Regie im Wettbewerb
eines wichtigen ausländischen A-Festivals (Berlin, Cannes, Venedig, San
Sebastian, Montreal) gezeigt werden, wobei für Dokumentarfilme zusätzlich
die Wettbewerbssektionen von genrespezifischen Festivals (Amsterdam,
Leipzig, Marseille) in Betracht gezogen werden.
i.
Die geförderten Fernsehfilme sollen den Nachwuchs einbeziehen und das
unabhängige Filmschaffen und Filmgewerbe stützen.
k.
Die geförderten Schweizer Kurzfilme des beruflichen Nachwuchses sollen
im Kino oder Fernsehen gezeigt werden.
l.
Der künstlerische und technische Nachwuchs soll Gelegenheit erhalten, sein
Talent kontinuierlich zu entwickeln.
m.
Es sollen Schweizer Trickfilme ermöglicht werden, die in Bezug auf den
Inhalt und dessen Umsetzung überzeugen.
n.
Die Arbeitsbedingungen der Schweizer Filmschaffenden sollen verbessert
und die Professionalität des schweizerischen Filmschaffens gestärkt werden.
2.1.2
Ziele in Bezug auf die Förderung von Drehbüchern a.
Durch die Arbeit von professionellen Drehbuchautoren und Drehbuchautorinnen sowie von Autorenregisseuren und Autorenregisseurinnen sollen
Drehbücher entstehen, die den Qualitätsansprüchen des europäischen Markts
entsprechen.
b.
Der Beruf des Drehbuchautors soll eine solidere wirtschaftliche Grundlage
erhalten.
2.1.3
Ziel in Bezug auf die Förderung der Projektentwicklung
für Kinofilme
Die Förderung setzt sich zum Ziel, der Produktion eine Projektentwicklung zu
ermöglichen, die zu den Erfolgschancen des Filmprojekts wesentlich beiträgt.
Filmwesen
20
443.113
2.2
Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien 2.2.1
Drehbuchschreiben für Kinofilme a.
Der Bund unterstützt das Drehbuchschreiben eines Schweizer Autors oder
einer Schweizer Autorin für Kinofilme durch die erfolgsabhängige Förderung von Schweizer Filmen und Gemeinschaftsproduktionen in den Kinos.
b.
Der Bund unterstützt das Drehbuchschreiben eines Schweizer Autors oder
einer Schweizer Autorin für lange Kinofilme durch Finanzhilfen nach Qualitätskriterien auf der Grundlage eines vorgelegten Treatments.
c.
Die Kriterien der erfolgsabhängigen Förderung des Drehbuchschreibens sind
in der Departementsverordnung über die Filmförderung (FiFV) geregelt.
d.
Bei den Finanzhilfen nach Qualitätskriterien wird zum Erreichen der Förderungsziele insbesondere darauf geachtet, dass die Förderungsmittel in die
Drehbucharbeit einfliessen. Der Drehbuchautor oder die Drehbuchautorin
hat sich über Berufserfahrung im Film oder im Schreiben auszuweisen. Wird
das Gesuch durch eine Produktion gemacht, müssen der Autorenvertrag und
die Verträge allfälliger Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am Drehbuch vorgelegt werden. Wird das Gesuch durch einen Autor oder eine Autorin
gemacht, müssen auch die Verträge von Personen, die am Drehbuch mitgearbeitet haben, vorgelegt werden.
e.
Für die Förderung durch die MEDIA-Ersatzmassnahmen sind die Kriterien
der Ausschreibungen der MEDIA-Programme zu beachten. Das Bundesamt
lässt die Gesuche durch einen Experten oder eine Expertin der Europäischen
Union begutachten.
2.2.2
Projektentwicklung für Kinofilme a.
Der Bund unterstützt die Projektentwicklung für Kinofilme durch die erfolgsabhängige Förderung von Schweizer Filmen und Gemeinschaftsproduktionen in den Kinos.
b.
Der Bund unterstützt die Projektentwicklung für lange Dokumentarfilme mit
Schweizer Regie und verantwortlicher Schweizer Produktion durch Finanzhilfen nach Qualitätskriterien.
c.
Der Bund unterstützt die Projektentwicklung für lange Kinospielfilme mit
Schweizer Regie und verantwortlicher Schweizer Produktion durch Finanzhilfen nach Qualitätskriterien im Rahmen der Herstellungsförderung.
d.
Die Kriterien der erfolgsabhängigen Förderung der Projektentwicklung für
Kinofilme sind in der Departementsverordnung über die Filmförderung
(FiFV) geregelt.
e.
Der Bund unterstützt die Projektentwicklung für lange Kinofilme eines
Schweizer Autors oder einer Schweizer Autorin durch Finanzhilfen nach
Qualitätskriterien für das Drehbuchschreiben im Sinne der MEDIA-Ersatzmassnahmen auf der Grundlage eines vorgelegten Treatments. Im Verteil
Filmförderung
21
443.113
plan (Art. 7 Abs. 1 FiFV) wird dafür ein besonderer Betrag ausgeschieden.
Tritt die Schweiz den MEDIA-Programmen bei, so werden die MEDIAErsatzmassnahmen durch die Finanzhilfen der MEDIA-Programme abgelöst.
f.
Ist für Kinospielfilme mit Schweizer Regie und mit verantwortlicher
Schweizer Produktion ein Herstellungsbeitrag nach Qualitätskriterien in
Aussicht gestellt worden, so kann das Bundesamt 10 bis 15 Prozent des in
Aussicht gestellten Herstellungsbeitrages als nicht rückzahlbaren Förderungsbetrag für die Projektentwicklung zusprechen. Wird der Film realisiert,
ist der Förderungsbetrag an den Herstellungsbeitrag anzurechnen. Zum
Erreichen der Förderungsziele wird insbesondere darauf geachtet, dass die
Förderungsmittel in effektive Entwicklungskosten fliessen. Produktionshonorar und Handlungsunkosten werden in der Höhe von insgesamt höchstens 15 % des Entwicklungsbudgets gefördert.
g.
Die Projektentwicklung für lange Dokumentarfilme kann auf Grund eines
separaten Gesuches gefördert werden, welches das Filmprojekt, die Projektentwicklungsmassnahmen, den nötigen Aufwand und die Finanzierung zu
beschreiben hat.
2.2.3
Drehbuchschreiben und Projektentwicklung
für Fernsehfilme
a.
Der Bund unterstützt das Drehbuchschreiben und die Projektentwicklung für
Fernsehfilme eines Schweizer Autors oder einer Schweizer Autorin durch
die Möglichkeit der Verwendung von Gutschriften aus der erfolgsabhängigen Förderung von Schweizer Filmen und Gemeinschaftsproduktionen im
Kino.
b.
Die Kriterien der erfolgsabhängigen Förderung des Drehbuchschreibens und
der Projektentwicklung von Schweizer Fernsehfilmen sind in der Departementsverordnung über die Filmförderung (FiFV) geregelt.
2.2.4
Herstellung von Kinofilmen a.
Der Bund unterstützt die Herstellung von Kinofilmen durch die erfolgsabhängige Förderung von Schweizer Filmen und Gemeinschaftsproduktionen in den Kinos.
b.
Der Bund unterstützt die Herstellung von langen Kinofilmen durch Finanzhilfen nach Qualitätskriterien. Im Verteilplan (Art. 7 Abs. 1 FiFV) wird
dafür ein besonderer Betrag ausgeschieden.
c.
Der Bund unterstützt die Herstellung von Kinofilmen des Nachwuchses
nach Qualitätskriterien. Im Verteilplan (Art. 7 Abs. 1 FiFV) wird dafür ein
besonderer Betrag ausgeschieden.
Filmwesen
22
443.113
d.
Die Kriterien der erfolgsabhängigen Förderung der Herstellung von Kinofilmen sind in der Departementsverordnung über die Filmförderung (FiFV)
geregelt.
e.
Das Ziel, die schweizerischen Mittel für die Herstellung von Filmen anzuheben, bedingt im Rahmen einer Erhöhung des Filmkredits eine schrittweise
Erhöhung der Höchstbeiträge auf 1,25 Mio. Franken pro Film (Art. 7 Abs. 2
FiFV) sowie eine strengere Auswahl nach Qualitätskriterien.
f.
Bei den Finanzhilfen nach Qualitätskriterien wird zum Erreichen der Förderungsziele insbesondere darauf geachtet, dass in sich schlüssige und überzeugende Filmprojekte gemäss den erklärten Absichten und der beabsichtigten Durchführung gefördert werden. Die Auswertungschancen des Filmes
im Kino sind zu beurteilen und zu den Herstellungskosten in Bezug zu setzen.
g.
Der Bund kann insgesamt bis zu zwei kurze Kinofilme eines Nachwuchsregisseurs oder einer Nachwuchsregisseurin fördern. Diese Beschränkung
gilt nicht für Trickfilme.
h.
Hat der Bund einen langen Film eines Nachwuchsregisseurs oder einer
Nachwuchsregisseurin gefördert, so beteiligt er sich in der Regel im Rahmen
der ihm zur Verfügung stehenden Mittel am zweiten und dritten langen
Film, sofern dessen übrige Finanzierung gesichert ist.
i.
Die Förderung von langen Filmen des Nachwuchses hat gegenüber der Förderung von Kurzfilmen Priorität. Diese Regel gilt nicht für Trickfilme.
k.
Bei den geförderten langen Filmen wird darauf geachtet, dass die zwischen
den Verbänden vereinbarten Richtlinien für technische und künstlerische
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eingehalten werden.
2.2.5
Herstellung von Fernsehfilmen a.
Der Bund unterstützt die Herstellung von Fernsehfilmen durch die Möglichkeit der Verwendung von Gutschriften aus der erfolgsabhängigen Förderung
von Schweizer Filmen und Gemeinschaftsproduktionen im Kino.
b.
Der Bund unterstützt die Herstellung von langen Fernsehfilmen durch
Finanzhilfen nach Qualitätskriterien. Im Verteilplan (Art. 7 Abs. 1 FiFV)
wird für die Herstellung von Fernsehfilmen ein besonderer Betrag ausgeschieden.
c.
Der Bund unterstützt insgesamt die Herstellung von bis zu zwei kurzen
Fernsehfilmen des Nachwuchses durch Finanzhilfen nach Qualitätskriterien.
d.
Die Kriterien der erfolgsabhängigen Förderung für die Herstellung von
Schweizer Fernsehfilmen sind in der Departementsverordnung über die
Filmförderung (FiFV) geregelt.
e.
Bei den Finanzhilfen nach Qualitätskriterien wird zum Erreichen der Förderungsziele darauf geachtet, dass die Regie und die wesentlichen künstlerischen und technischen Mitwirkenden unabhängig tätig sind und die film
Filmförderung
23
443.113
technischen Arbeiten durch vom Fernsehveranstalter unabhängige Betriebe
geleistet werden. Fernsehfilme, die einen wesentlichen Beitrag zur Nachwuchsförderung leisten, werden prioritär gefördert.
f.
Ferner wird darauf geachtet, dass die zwischen den Verbänden vereinbarten
Richtlinien für technische und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eingehalten werden.
2.2.6
Projektentwicklung und Herstellung von Trickfilmen a.
Der Bund unterstützt die Projektentwicklung für Trickfilme und deren Herstellung durch die erfolgsabhängige Förderung von Schweizer Filmen und
Gemeinschaftsproduktionen in den Kinos.
b.
Der Bund unterstützt die Projektentwicklung für Trickfilme und deren Herstellung durch Finanzhilfen nach Qualitätskriterien.
c.
Der Bund unterstützt die Projektentwicklung für Trickfilme eines Schweizer
Autors oder einer Schweizer Autorin durch Finanzhilfen nach Qualitätskriterien für die Projektentwicklung im Sinne der MEDIA-Ersatzmassnahmen auf der Grundlage eines vorgelegten Treatments. Im Verteilplan
(Art. 7 Abs. 1 FiFV) wird dafür ein besonderer Betrag ausgeschieden. Tritt
die Schweiz den MEDIA-Programmen bei, so werden die MEDIA-Ersatzmassnahmen durch die Finanzhilfen der MEDIA-Programme abgelöst.
d.
Die Kriterien der erfolgsabhängigen Förderung der Projektentwicklung für
Trickfilme und deren Herstellung sind in der Departementsverordnung über
die Filmförderung (FiFV) geregelt.
e.
Bei den Finanzhilfen nach Qualitätskriterien wird zum Erreichen der Förderungsziele insbesondere darauf geachtet, dass die Projekte auch inhaltlich
und dramaturgisch überzeugen. Die Projektentwicklung wird analog zu derjenigen der langen Dokumentarfilme für das Kino gefördert.
2.2.7
Förderung der Herstellung von
Gemeinschaftsproduktionen mit ausländischer Regie a.
Der Bund unterstützt die Herstellung von Gemeinschaftsproduktionen mit
ausländischer Regie durch die erfolgsabhängige Förderung von Schweizer
Filmen und Gemeinschaftsproduktionen in den Kinos.
b.
Der Bund unterstützt die Herstellung von Gemeinschaftsproduktionen mit
ausländischer Regie durch Finanzhilfen nach Qualitätskriterien. Im Verteilplan (Art. 7 Abs. 1 FiFV) wird dafür ein besonderer Betrag ausgeschieden.
c.
Die Kriterien der erfolgsabhängigen Förderung der Herstellung von Gemeinschaftsproduktionen mit ausländischer Regie sind in der Departementsverordnung über die Filmförderung (FiFV) geregelt.
Filmwesen
24
443.113
d.
Bei den Finanzhilfen nach Qualitätskriterien wird zum Erreichen der Förderungsziele insbesondere darauf geachtet, dass die Herstellung einer Gemeinschaftsproduktion mit Schweizer Regie begünstigt wird und der zu fördernde Film das Potential hat, in den Kinos der Schlüssel- und Mittelstädte
seiner Sprachregion gezeigt zu werden.
3
Förderung der Vielfalt und Qualität des Filmangebots
(Art. 4 FiG)
3.1
Förderungsziele 3.1.1
Ziele in Bezug auf den Verleih und die Vorführung
von Schweizer Filmen und Gemeinschaftsproduktionen a.
Schweizer Filme und Gemeinschaftsproduktionen sollen in allen Kinoregionen ihrer Sprachregion und in den Schlüssel- und Mittelstädten der anderen
Sprachregionen gezeigt werden.
b.
Schweizer Filme und Gemeinschaftsproduktionen mit einem Budget ab
2 Mio. Franken sollen die Auswertung sprachregional starten können und in
den Schlüsselstädten eine minimale Auswertung von drei Wochen erreichen.
c.
Schweizer Dokumentarfilme und Gemeinschaftsproduktionen sollen in den
jeweiligen Sprachregionen des Landes eine echte Auswertungschance
erhalten.
3.1.2
Ziel in Bezug auf den Verleih und die Vorführung
von europäischen Spielfilmen Die Förderung setzt sich zum Ziel, dass die in der Schweiz verliehenen europäischen
Spielfilme in allen Schlüssel- und Mittelstädten der Sprachregionen gezeigt werden.
3.1.3
Ziele in Bezug auf den Verleih von ausländischen
Arthouse Filmen
a.
Die geförderten Arthouse Filme sollen in den Kinos der Schlüsselstädte
gezeigt werden.
b.
80 % der geförderten Arthouse Filme sollen in den Kinos aller Kantonshauptstädte gezeigt werden.
c.
Der professionelle Verleih und die Vorführung von Arthouse Filmen, die
von ihrer Herkunft, ihrem Genre etc. besonders zur Vielfalt und Qualität
beitragen, sollen in allen Kinoregionen auch bei beschränkten Publikumserwartungen möglich bleiben.
d.
Verleihfirmen, die sich speziell für Arthouse Filme engagieren, sollen die
Chance haben, sich im Markt zu behaupten.
Filmförderung
25
443.113
3.2
Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien a.
Der Bund unterstützt den Verleih und die Vorführung von Schweizer Filmen und Gemeinschaftsproduktionen durch die erfolgsabhängige Förderung
von Schweizer Filmen und Gemeinschaftsproduktionen in den Kinos. Filme
mit Schweizer Regie können zusätzlich eine Förderung nach Ziffer 3.2
Buchstaben e und f der Förderungskonzepte erhalten.
b.
Der Bund unterstützt den Verleih und die Vorführung von europäischen
Kinofilmen durch Finanzhilfen im Sinne der MEDIA-Ersatzmassnahmen.
Im Verteilplan (Art. 7 Abs. 1 FiFV) wird dafür ein besonderer Betrag ausgeschieden.
c.
Der Bund unterstützt den professionellen Verleih von Arthouse Filmen
durch eine gemischt selektiv-erfolgsabhängige Förderung. Im Verteilplan
(Art. 7 Abs. 1 FiFV) wird dafür ein besonderer Betrag ausgeschieden.
d.
Die Kriterien der erfolgsabhängigen Förderung des Verleihs und der Vorführung von Schweizer Filmen und Gemeinschaftsproduktionen sind, mit
Ausnahme der Förderungsmassnahmen nach den Buchstaben e und f, in der
Departementsverordnung über die Filmförderung (FiFV) geregelt.
e.
Schweizer Spielfilme und Gemeinschaftsproduktionen mit Schweizer Regie
und verantwortlicher Schweizer Produktion, die sich darüber ausweisen,
dass sie in der Erstauswertung mindestens in 42 Kinovorführungen gezeigt
worden sind, erhalten eine Verleihförderung aufgrund der Anzahl der beim
Start eingesetzten Kopien. Das Bundesamt legt jährlich die minimale und
die maximale Kopienanzahl sowie den Förderungsbetrag pro Kopie fest.
f.
Schweizer Dokumentarfilme und Gemeinschaftsproduktionen mit Schweizer
Regie und verantwortlicher Schweizer Produktion, die sich darüber ausweisen, dass sie in der Erstauswertung mindestens in 28 Vorführungen gezeigt
worden sind, erhalten eine Verleihförderung aufgrund der Anzahl der beim
Start eingesetzten Kopien. Das Bundesamt legt jährlich die minimale und
die maximale Kopienanzahl sowie den Förderungsbeitrag pro Kopie fest.
g.
Die Kriterien der selektiv-erfolgsabhängigen Förderung von Arthouse Verleihfirmen sind in der Departementsverordnung über die Filmförderung
(FiFV) geregelt.
h.
Die Kriterien der Verleihförderung der MEDIA-Ersatzmassnahmen folgen
sinngemäss den entsprechenden Ausschreibungen der MEDIA-Programme.
Die Förderungsbeiträge sind nicht rückzahlbar. Das Bundesamt legt jährlich
die Höchstbeiträge fest.
Filmwesen
26
443.113
4
Förderung der Filmkultur (Art. 5 FiG) 4.1
Förderungsziele 4.1.1
Ziele in Bezug auf Organisationen der Filmpromotion a.
Die verschiedenen schweizerischen Promotionsorganisationen für die Verbreitung des Schweizer Films sollen per 1. Januar 2004 in eine gemeinsame
Organisation übergeführt werden.
b.
Der gemeinsamen Organisation sollen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Finanzen die notwendigen Mittel für eine erfolgreiche professionelle
Verbreitung und Promotion des Schweizer Films im In- und Ausland,
namentlich an den Filmfestivals und -märkten, zur Verfügung gestellt werden.
c.
Im Rahmen der gemeinsamen Organisation soll angestrebt werden, die
Werkdaten neu entstehender Filme systematisch zu erfassen, zu aktualisieren
und in geeigneter Form online zur Verfügung zu stellen.
4.1.2
Ziel in Bezug auf Filmfestivals Filmfestivals von nationaler filmkultureller Bedeutung, die wesentlich zur Verbreitung und Promotion der Vielfalt und Qualität des Filmangebots beitragen, sollen
professionelle Strukturen ermöglicht werden, die ihnen erlauben, ihren Erfolg zu
sichern und zu entwickeln.
4.1.3
Ziel in Bezug auf Filmzyklen Der «Lanterne Magique» soll eine professionelle Struktur ermöglicht werden, die ihr
erlaubt, ihren Erfolg zu sichern und zu entwickeln, so dass Kindern der Zugang zur
Filmkultur erleichtert wird.
4.1.4
Ziel in Bezug auf Filmzeitschriften Filmzeitschriften, die für das Publikum vertieft über das aktuelle Filmschaffen, insbesondere den Schweizer Film oder die Filmbranche berichten, sollen professionelle
Strukturen ermöglicht werden, die ihnen erlauben, ihren Erfolg zu sichern und zu
entwickeln.
4.1.5
Ziele in Bezug auf die Archivierung und Restaurierung
von Filmen
a.
Die Stiftung Schweizerisches Filmarchiv soll die Rückstände in der Erfassung, Archivierung und Restaurierung ihrer alten Bestände abbauen und die
ihr neu zukommenden Filmbestände zeitgerecht bewältigen können.
Filmförderung
27
443.113
b.
Von allen geförderten Schweizer Filmen und Gemeinschaftsproduktionen
sollen neue Kopien bei der Stiftung Schweizerisches Filmarchiv hinterlegt
werden.
c.
Das Schweizerische Filmarchiv soll über die notwendigen Mittel verfügen,
die ihm ermöglichen, seine Bestände der Forschung verstärkt zugänglich zu
machen.
4.1.6
Ziele in Bezug auf die internationale Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Films a.
Der Schweizer Film und die schweizerische Filmkultur sollen im Ausland
besser bekannt werden.
b.
Gemeinschaftsproduktionen sollen erleichtert und der Produktionsstandort
Schweiz attraktiver werden.
c.
Der Erfahrungsaustausch der Berufsleute der schweizerischen Filmbranche
mit dem Ausland ist zu erleichtern.
4.2
Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien a.
Der Bund unterstützt die Filmkultur mit Finanzhilfen nach Qualitätskriterien. In der Regel werden mit den zu fördernden Organisationen Leistungsvereinbarungen auf drei Jahre abgeschlossen (Art. 10 FiG). Im Verteilplan
(Art. 7 Abs. 1 FiFV) wird dafür ein besonderer Betrag ausgeschieden. Im
Rahmen der im Verteilplan ausgeschiedenen Rubrik Sonderfälle kann der
Bund besondere und einmalige filmkulturelle Aktionen fördern.
b.
Der Bund führt seine Beteiligung am Filmförderungsprogramm des Europarates, Eurimages, weiter.
c.
Bei den Finanzhilfen nach Qualitätskriterien wird zum Erreichen der Förderungsziele insbesondere darauf geachtet, dass für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen (Art. 10 FiG) die zu fördernden Organisationen:
die Ausgangslage vollständig und richtig analysieren,
sich für den Zeitraum der Gültigkeit der Leistungsvereinbarung klare
Ziele setzen,
die Zusammenarbeit und Abgrenzung mit den andern Organisationen
der Filmkultur regeln, und sich über einen geordneten Finanzhaushalt ausweisen.
d.
Die Zusicherung der Förderungsbeträge geschieht unter Vorbehalt der Budgetkompetenz der eidgenössischen Räte.
e.
Schweizer Filme und Gemeinschaftsproduktionen mit Schweizer Regie, die
an eine Wettbewerbssektion eines wichtigen ausländischen Festivals eingeladen sind, können einen Beitrag an eine notwendige Untertitelung resp. die
Promotionsaufwendungen für die Teilnahme von höchstens 50 % der Kosten
Filmwesen
28
443.113
erhalten. Das Bundesamt legt jährlich die anerkannten Festivals und die
Höchstbeiträge fest.
5
Förderung der Aus- und Weiterbildung (Art. 6 FiG) 5.1
Förderungsziele 5.1.1
Ziele in Bezug auf die Ausbildung a.
Eine Ausbildung in filmgestalterischen und filmtechnischen Berufen von
hoher fachlicher Qualität soll auf europäischem Niveau ermöglicht werden.
b.
Den Absolventen und Absolventinnen der geförderten Schulen soll die Realisierung eines Diplomfilmes ermöglicht werden.
c.
Der Nachwuchs in filmtechnischen Berufen sowie die Absolventen und Absolventinnen der Filmschulen sollen praktische Arbeitserfahrung in der
Filmproduktion sammeln können.
d.
Die Zusammenarbeit zwischen den Ausbildungseinrichtungen und der Stiftung FOCAL soll unterstützt werden.
5.1.2
Ziele in Bezug auf die Weiterbildung a.
Eine praxisorientierte Weiterbildung der Berufsleute der Filmbranche von
hoher fachlicher Qualität auf europäischem Niveau soll ermöglicht werden.
b.
Die Zusammenarbeit zwischen der Stiftung FOCAL und den andern Institutionen der Aus- und Weiterbildung in der Audiovision soll unterstützt werden.
5.2
Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien a.
Der Bund unterstützt die Aus- und Weiterbildung mit Finanzhilfen nach
Qualitätskriterien. In der Regel werden mit den zu fördernden Organisationen Leistungsvereinbarungen auf drei Jahre abgeschlossen (Art. 10 FiG).
b.
Der Bund unterstützt die praxisorientierte Ausbildung von Berufsleuten der
Filmbranche durch Finanzhilfen nach Qualitätskriterien an Stagiaires. Im
Verteilplan (Art. 7 Abs. 1 FiFV) wird dafür ein besonderer Betrag ausgeschieden.
c.
Der Bund unterstützt die berufliche Weiterbildung der Berufsleute der Filmbranche durch Finanzhilfen im Sinne der MEDIA-Ersatzmassnahmen. Im
Verteilplan (Art. 7 Abs. 1 FiFV) wird dafür ein besonderer Betrag ausgeschieden.
d.
Bei den Finanzhilfen nach Qualitätskriterien wird zum Erreichen der Förderungsziele insbesondere darauf geachtet, dass für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen die zu fördernden Organisationen:
Filmförderung
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443.113
die Ausgangslage vollständig und richtig analysieren,
sich für den Zeitraum der Gültigkeit der Leistungsvereinbarung klare
Ziele setzen,
die Zusammenarbeit und Abgrenzung mit den andern Organisationen
der Aus- und Weiterbildung der Filmberufe regeln, und sich über einen geordneten Finanzhaushalt ausweisen.
e.
Die Zusicherung der Förderungsbeträge geschieht unter Vorbehalt der Budgetkompetenz der eidgenössischen Räte.
f.
Bei der Unterstützung von Stagiaires wird darauf geachtet, dass Personen
unterstützt werden, die ein klares Berufsziel im Bereich Film haben und
bereits erste Erfahrungen im Bereich Film vorweisen können. Es werden nur
Stagiaires unterstützt, die während der ganzen Dauer des Stages von einer
fachlich ausgewiesenen Person betreut werden.
6
Auszeichnungen (Art. 7 FiG) 6.1
Ziel
Die breite Öffentlichkeit soll auf die Leistungen des schweizerischen Filmschaffens
aufmerksam gemacht werden.
6.2
Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien a.
Der Bund beteiligt sich unter Verantwortung des Bundesamts für Kultur an
einem Schweizer Filmpreis (Finanzhilfe nach Qualitätskriterien), der vom
Bund und der SRG SSR idée suisse gemeinsam finanziert wird. Im Verteilplan (Art. 7 Abs. 1 FiFV) wird dafür ein besonderer Betrag ausgeschieden.
Die Durchführung der Verleihung des Schweizerischen Filmpreises erfolgt
durch die Stiftung Schweizerisches Filmzentrum, die für die Auslagen
besonders entschädigt wird.
b.
Der Preis wird jährlich ausgeschrieben. Die Ausschreibung enthält insbesondere die Preiskategorien, die Kriterien, die Angabe der Förderungsbeiträge für die nominierten Filme sowie die Preissummen.
Filmwesen
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443.113