01.04.2017 - * / In Kraft
22.02.2011 - 31.03.2017
27.10.2008 - 21.02.2011
01.01.2007 - 26.10.2008Mit aktueller Version vergleichen
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Reglement des Bundesgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen (ReRBGer) vom 5. Dezember 2006 (Stand am 27. Dezember 2006) Das Schweizerische Bundesgericht, gestützt auf die Artikel 42 Absatz 4 und 60 Absatz 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 20051 (BGG), beschliesst:

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1

Dieses Reglement regelt die Modalitäten des elektronischen Rechtsverkehrs zwischen den Parteien und dem Bundesgericht.

2

Es gilt auch für den elektronischen Rechtsverkehr zwischen dem Bundesgericht und dessen Vorinstanzen, insbesondere für die Übermittlung der Gerichtsakten.

3

Für den elektronischen Rechtsverkehr von ausländischen Zustellungsdomizilen oder an solche bleibt das Staatsvertragsrecht vorbehalten.


Art. 2

Begriffe In diesem Reglement bedeuten: a. Gerichtsurkunden:

Entscheide, Dispositive, Verfügungen und Mitteilungen des Bundesgerichts; b. Zustellplattform:

elektronischer Postschalter, der namentlich die folgenden Dienstleistungen erbringen kann: - Zustellen der Quittungen über den Zeitpunkt einer elektronischen Übermittlung;

- Zurverfügungstellen von elektronischen Postfächern;

- Führen eines Registers der Benutzer und Benutzerinnen der Zustellplattform; c. Register der Zustellplattform: Verzeichnis der auf der Zustellplattform registrierten Benutzer; AS 2006 5677

1 SR

173.110

173.110.29

Eidgenössische richterliche Behörden 2

173.110.29

d. Elektronisches Postfach: auf der Zustellplattform eingerichtetes Postfach, in welchem die elektronischen Meldungen zur Abholung bereit gestellt werden; e. anerkannte

elektronische

Signatur:

ZertES2-konforme digitale Signatur.


Art. 3

Eintrag in das Register auf der Zustellplattform 1

Die Parteien, die ihre Rechtsschriften dem Bundesgericht elektronisch zuzustellen wünschen, haben sich in das Register auf der Zustellplattform einzutragen.

2

Der Eintrag in das Register gilt als Einverständnis, dass Zustellungen auf elektronischem Weg erfolgen können (Art. 39 Abs. 2 und 60 Abs. 3 BGG).


Art. 4

Format der

Rechtsschriften

1

Die Parteien stellen dem Bundesgericht ihre Rechtsschriften im PDF-Format und als XML-Datei sowie die Beilagen im PDF-Format zu.

2

Sie verwenden dafür die vom Bundesgericht auf dessen Homepage oder auf der Zustellplattform zur Verfügung gestellten Formulare.

3

Unterschriftsbedürftige Dokumente müssen mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen werden. Die Liste der zugelassenen anerkannten elektronischen Signaturen kann auf der Zustellplattform eingesehen werden.

4

Die Parteien sind berechtigt, nicht in elektronischer Form erstellte Dokumente innert Frist per Post zuzustellen.


Art. 5

Zustelladresse des Bundesgerichts Die elektronischen Eingaben müssen an die im Anhang zu diesem Reglement bezeichneten Zustelladressen des Bundesgerichts gesendet und mit dessen öffentlichem Schlüssel verschlüsselt werden.


Art. 6

Haftungsausschluss Das Bundesgericht schliesst jede Haftung aus, wenn die Zustellplattform den Empfang der Meldung nicht fristgerecht bestätigt. Der Haftungsausschluss gilt sowohl für die Verbindung zur Zustellplattform als auch für die Zustellplattform selber.

2

BG vom 19. Dez. 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (SR 943.03).

Elektronischer Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen 3

173.110.29


Art. 7

Zustellung von elektronischen Gerichtsurkunden 1

Die Gerichtsurkunde wird auf der Zustellplattform in einem elektronischen Postfach zum Abholen bereitgestellt. Das System kann eine Abholungseinladung per Mail zustellen.

2

Ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung beginnt eine siebentägige Abholfrist zu laufen.

3

Das Herunterladen durch den Empfänger oder die Empfängerin der Gerichtsurkunde bestimmt den Zeitpunkt der Zustellung.

4

Eine Gerichtsurkunde, die nicht abgeholt wird, gilt spätestens am siebten Tag nach der Bereitstellung als zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG).


Art. 8

Änderung des Anhangs

Das Generalsekretariat ist befugt, den Anhang (Bezeichnung der Zustelladressen des Bundesgerichts)3 anzupassen.


Art. 9

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

3

Der Anhang ist in der AS nicht publiziert.

Eidgenössische richterliche Behörden 4

173.110.29