1
Organisationsverordnung
für das Eidgenössische Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation
(OV-UVEK)
vom 6. Dezember 1999 (Stand am 8. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 43 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG)
sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV), verordnet:
1. Kapitel: Das Departement
Art. 1
Ziele und Tätigkeitsbereiche 1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) leistet in seinen Politikbereichen einen Beitrag an die nachhaltige Entwicklung der Schweiz.
2 Es verfolgt dabei die folgenden Ziele: a.
Schutz und Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen (ökologische Nachhaltigkeit); b.
Sicherstellung attraktiver Dienstleistungen in den Bereichen Verkehr, Energie, Wasser, Post, Telekommunikation und elektronische Medien im Interesse der Bevölkerung und Wirtschaft (wirtschaftliche Nachhaltigkeit); c.
Sicherstellung des Zugangs zu den natürlichen Lebensgrundlagen und zu
den öffentlichen Dienstleistungen für alle Bevölkerungskreise und für alle
Landesteile zu vergleichbaren Bedingungen und Schutz der Menschen vor
Gefahren und gesundheitlichen Risiken (soziale Nachhaltigkeit).
3 Das Departement befasst sich mit folgenden Tätigkeitsbereichen: a.
Verkehr zu Land, zu Wasser und in der Luft; b.
Erhebung und Nutzung der Wasservorkommen und Aufnahme des geologischen Untergrundes; c.
Energieversorgung;
d.
elektronische Medien, Telekommunikation und Post; AS 2000 243
1
SR 172.010
2
SR 172.010.1 172.217.1
Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 2
172.217.1
e.
Schutz der Umwelt;
f.
Schutz vor Naturgefahren.
Art. 2
Grundsätze der Departementstätigkeiten Das Departement beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Tätigkeiten neben
den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesondere folgende Grundsätze: a.
Es arbeitet eng mit den Kantonen und Gemeinden sowie mit der Wirtschaft
und den Sozialpartnern zusammen.
b.
Es beachtet den Grundsatz der Subsidiarität und achtet auf administrativ
einfache Lösungen und rasche Verfahren.
c.
Es setzt sich in allen Tätigkeitsbereichen für die internationale Abstimmung
ein, insbesondere auf europäischer Ebene.
Art. 3
Ziele der Verwaltungseinheiten Die Ziele nach den Artikeln 6-12 dienen den Verwaltungseinheiten des Departementes als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung
ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.
Art. 4
Zusammenarbeit
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vertreten die Verwaltungseinheiten im Rahmen der
aussenpolitischen Ziele des Landes in Absprache mit den andern Departementen und
Bundesämtern die Schweiz in internationalen Organisationen und wirken in nationalen und internationalen Fachgremien sowie bei der Erarbeitung und dem Vollzug
von Staatsverträgen mit.
2. Kapitel:
Ämter und Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung 1. Abschnitt: Das Generalsekretariat
Art. 5
1 Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt
folgende Kernfunktionen wahr: a.
Es ist verantwortlich für die Vorbereitung und den Vollzug der Entscheidungen der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers.
b.
Es ist betraut mit Strategie, Planung, Controlling und Koordination auf
Departementsstufe.
c.
Ihm obliegen die Informationsbeschaffung, die Informationsplanung und die
Kommunikation auf Departementsstufe.
d.
Es ist verantwortlich für Ressourcen und Logistik auf Departementsstufe.
Organisationsverordnung für das UVEK 3
172.217.1
e.
Es besorgt die Rechtsanwendung, Rechtsprechung und Rechtsberatung auf
Departementsstufe und begleitet die Rechtsetzungsarbeiten, die im Departement vorgenommen werden.
2 Darüber hinaus erfüllt es folgende Aufgaben: a.
Es erarbeitet die allgemeinen verkehrsplanerischen und verkehrspolitischen
Grundlagen und sorgt für die Koordination zwischen den Verkehrsträgern.
b.
Es ist verantwortlich für die hoheitlichen Aufgaben gemäss Postgesetz vom
30. April 19973 und Postorganisationsgesetz vom 30. April 19974.
c.
Es nimmt innerhalb des Departements die Eignerinteressen gegenüber den
öffentlichen und gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen wahr.
d.
Es überwacht den Fernmeldeverkehr nach Artikel 44 des Fernmeldegesetzes
vom 30. April 19975 (FMG).
2. Abschnitt: Die Ämter
Art. 6
Bundesamt für Verkehr 1 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist die Fachbehörde für den öffentlichen Landverkehr.
2 Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele: a.
Erhöhung des Anteils des öffentlichen Landverkehrs am nationalen Personenverkehr durch die Gewährleistung eines attraktiven und bedarfsgerechten
Angebots;
b.
Anschluss des schweizerischen Schienennetzes ans europäische Hochgeschwindigkeitsnetz im internationalen Personenverkehr; c.
Erhöhung des Anteils des Schienenverkehrs am Güterverkehr unter Verlagerung des Verkehrs über lange Distanzen und des alpenquerenden Verkehrs
von der Strasse auf die Schiene; d.
Anpassung der Eisenbahninfrastruktur an die aktuellen Erfordernisse durch
Ausnützung der vorhandenen Infrastrukturkapazitäten und Realisierung von
Neubaustrecken;
e.
Steigerung der Effizienz des öffentlichen Verkehrs; f.
Gewährleistung der Verkehrssicherheit im Schienen-, Seilbahn-, Schiffsund Automobilverkehr, soweit dafür eine eidgenössische Konzession oder
Bewilligung besteht, insbesondere durch die Aufsicht über Betrieb, Anlagen
und Fahrzeuge der Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs.
3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAV folgende Funktionen wahr: 3
SR 783.0
4
SR 783.1
5
SR 784.10
Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 4
172.217.1
a.
Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich des
öffentlichen Verkehrs, mit Ausnahme der Luftfahrt, des Strassen- und des
Wasserstrassenbaus, vor und setzt sie um.
b.
Es bearbeitet alle Bestellungen bei den SBB und allen andern Transportunternehmungen.
c.
Es bettet die schweizerische Politik des öffentlichen Verkehrs und die
schweizerischen Marktzugangsregeln im Strassenverkehr ein in die entsprechende europäische Politik und ihre Regelungen.
d.
Es ist zuständig für die Zulassung von Strassentransportunternehmungen im
Personen- und Güterverkehr.
Art. 7
Bundesamt für Zivilluftfahrt 1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ist die Fachbehörde für die öffentliche
und private Zivilluftfahrt.
2 Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele: a.
Gewährleistung eines hohen Sicherheitsstandards in der schweizerischen
Zivilluftfahrt;
b.
Sicherstellung eines attraktiven, bedarfsgerechten Angebotes der schweizerischen Luftfahrt durch die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Luftfahrtunternehmen im schweizerischen und internationalen
Umfeld;
c.
Sicherstellung einer langfristigen, aktiven Rolle der Schweiz im internationalen Luftverkehr.
3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAZL folgende Funktionen wahr: a.
Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich der
schweizerischen Zivilluftfahrt vor und setzt sie um.
b.
Es bewilligt und beaufsichtigt Infrastrukturanlagen, Luftfahrtunternehmen,
Luftfahrtpersonal und Luftfahrtmaterial der Zivilluftfahrt.
c.
Es hat die strategische Leitung der zivilen Flugsicherung inne.
d.
Es handelt Staatsverträge zur Sicherung von Verkehrsrechten im internationalen Luftverkehr aus und vollzieht sie.
e.
Es ordnet Sicherheitsmassnahmen zur Verhütung von Anschlägen auf die
zivile Luftfahrt an und überwacht sie.
Art. 8
Bundesamt für Wasser und Geologie 1 Das Bundesamt für Wasser und Geologie (BWG) ist die Fachbehörde für Wasser
und Geologie.
2 Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele: a.
Bereitstellung der notwendigen hydrologischen und geologischen Grundlagen für die nachhaltige Entwicklung;
Organisationsverordnung für das UVEK 5
172.217.1
b.
Gewährleistung des Schutzes vor Hochwasser und - im Rahmen der Aufgaben des Bundes - vor Erdbeben; c.
Gewährleistung einer nachhaltigen Nutzung der Wasserkraft; d.
Gewährleistung eines hohen Sicherheitsstandards der Stauanlagen; e.
Gewährleistung der Einheit des Rheinregimes im Bereich der technischen
und sicherheitspolitischen Vorschriften im Rahmen der internationalen
Zusammenarbeit.
3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BWG folgende Funktionen wahr: a.
Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich der
Wasserwirtschaft vor und setzt sie um. Dazu gehören insbesondere die
Regulierung der Seen, die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, die Pumpspeicherungen, die Binnenwasserstrassen und die Grossschifffahrt in Verbindung mit dem Meer.
b.
Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich der
Wasserbaupolizei vor und setzt sie um. Dazu gehören insbesondere der
Hochwasserschutz und die Aufsicht über die Sicherheit der Stauanlagen.
c.
Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik zum Schutz vor
Erdbeben vor und setzt sie um.
d.
Es führt hydrologische und geologische Erhebungen durch, insbesondere im
Interesse des Umweltschutzes, der Wasserwirtschaft sowie des öffentlichen
Bau- und Planungswesens.
e.
Es stellt Grundlagen bereit über die geologischen und hydrologischen Verhältnisse der Schweiz und stellt die geologische Aufnahme der Schweiz
sicher.
Art. 9
Bundesamt für Energie 1 Das Bundesamt für Energie (BFE) ist die Fachbehörde für die Energieversorgung
und die Energienutzung.
2 Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele: a.
Schaffung der Voraussetzungen für eine ausreichende, breit gefächerte und
sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung; b.
Steigerung der Effizienz bei der Nutzung von Energie und Erhöhung des
Anteils der erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch; c.
Gewährleistung eines hohen Sicherheitsstandards bei der Nutzung der Kernenergie, beim Transport und bei der Verteilung von Elektrizität sowie flüssiger und gasförmiger Brenn- und Treibstoffe; d.
Steigerung der Effizienz der Energieversorgung unter Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit der Energieversorgungsunternehmen.
3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BFE folgende Funktionen wahr:
Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 6
172.217.1
a.
Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich Energie
vor und setzt sie um. Dazu gehören insbesondere die Vorbereitung und der
Vollzug energiepolitischer Erlasse und Programme.
b.
Es fördert die sparsame und rationelle Energienutzung sowie die erneuerbaren Energien durch Forschung und Entwicklung, Pilot- und Demonstrationsanlagen, Nutzungsunterstützungen und freiwillige Massnahmen.
c.
Es bearbeitet energiewirtschaftliche und energietechnische Fragen.
d.
Es bereitet Bewilligungen vor und erteilt sie und führt die sicherheitstechnische Aufsicht im Bereich Kernenergie.
e.
Es bewilligt Rohrleitungsanlagen und beaufsichtigt sie.
f.
Es bewilligt elektrische Anlagen, soweit nicht das Eidgenössische Starkstrominspektorat zuständig ist.
Art. 10
Bundesamt für Strassen 1 Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) ist die Fachbehörde für die Strasseninfrastruktur und den individuellen Strassenverkehr.
2 Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele: a.
Fertigstellung eines sicheren, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Nationalstrassennetzes und Erhaltung seiner Substanz; b.
Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit des Nationalstrassennetzes und dessen Einbindung in das transeuropäische Strassennetz; c.
Gewährleistung des Zugangs von Personen und Fahrzeugen im Strassenverkehr; d.
Verbesserung der Sicherheit aller am Strassenverkehr teilnehmenden Personen und Fahrzeuge; e.
Senkung der Umweltbelastung durch den Strassenverkehr.
3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das ASTRA folgende Funktionen wahr: a.
Es bereitet Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich des Strassenverkehrs, einschliesslich des Strassengüterverkehrs, und der Verkehrssicherheit auf nationaler und internationaler Ebene vor und setzt sie um. Dazu
gehören insbesondere: Bau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen;
Vollzug der Regelung über die Verwendung des für den Strassenverkehr
bestimmten Anteils an der Mineralölsteuer; Anforderungen an Fahrzeuge
und Personen im Strassenverkehr, Verhalten im Strassenverkehr, Fuss- und
Wanderwege, Velowege und historische Verkehrswege (Langsamverkehr).
b.
Es hat die Oberaufsicht über die Strassen von gesamtschweizerischer
Bedeutung.
c.
Es instruiert Beschwerden an den Bundesrat gegen örtliche Verkehrsmassnahmen (Art. 3 Abs. 4 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dez. 19586).
6
SR 741.01
Organisationsverordnung für das UVEK 7
172.217.1
Art. 11
Bundesamt für Kommunikation 1 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ist die Fachbehörde für das Fernmeldewesen und für die elektronische Massen- und Individualkommunikation.
2 Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele: a.
Sicherstellung der landesweiten Grundversorgung, welche sowohl den
Erfordernissen der Informationsgesellschaft als auch der publizistischen
Vielfalt und der politischen Information Rechnung trägt und die kulturelle
Vielfalt fördert;
b.
Ermöglichung eines wirksamen Wettbewerbs, welcher zu konkurrenzfähigen
Kommunikationsleistungen führt.
3 Zur Verfolgung dieses Zieles nimmt das BAKOM folgende Funktionen wahr: a.
Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich der
Kommunikation vor und setzt sie um. Dazu gehören insbesondere: Überwachung des Konzessionswesens im Bereich von Radio und Fernsehen, inklusive Finanzaufsicht über die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft
und Aufsicht über die Inkassostelle für Radio und Fernsehen.
b.
Es stellt die notwendigen Frequenzressourcen im Kommunikationswesen
und die schweizerischen Nutzungsrechte und Orbitalpositionen von Satelliten für das Fernmeldewesen sicher. Dazu gehören insbesondere: Planung
und Verwaltung der Frequenzressourcen, Erteilung von Dienste- und Funkkonzessionen sowie deren Aufsicht.
c.
Es stellt die Konformität von Fernmeldeanlagen mit den technischen Vorschriften im Rahmen von Marktzugangsverfahren sicher und nimmt die
Marktaufsicht in diesem Bereich wahr.
d.
Es bereitet die Entscheide zuhanden der Kommunikationskommission
(Art. 16) vor, insbesondere im Bereich der Frequenzpläne, der Zuteilung von
Adressierungselementen, der Nummernportabilität, der Konzessionierung
von Fernmeldedienstanbieterinnen, Carrier Selection und der Interkonnektion.
Art. 12
Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft 1 Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) ist die Fachbehörde
für den Schutz der Umwelt.
2 Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele: a.
langfristige Erhaltung, nachhaltige Nutzung und Behebung bestehender
Beeinträchtigungen der natürlichen Lebensgrundlagen (Boden, Wasser,
Wald, Luft, Klima, biologische und landschaftliche Vielfalt); b.
Schutz der Menschen vor übermässiger Belastung (insbesondere durch
Lärm, schädliche Organismen und Stoffe, nichtionisierende Strahlung,
Abfälle, Altlasten und Störfälle) und vor Lawinen, Rutschungen, Erosionen
und Steinschlag.
3 Zur Verfolgung dieser Ziele obliegen dem BUWAL folgende Funktionen:
Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 8
172.217.1
a.
Es bereitet Entscheide für eine umfassende und kohärente Umweltpolitik vor
und setzt sie um.
b.
Es informiert über den Umweltschutz und betreibt Umweltbeobachtung.
c.
Es beaufsichtigt und koordiniert den Vollzug des Umweltrechts und wirkt
daran mit, insbesondere bei der Beurteilung der Umweltverträglichkeit von
Einwirkungen.
d.
Es entwickelt marktwirtschaftliche Instrumente und arbeitet mit der Wirtschaft zusammen.
e.
Es sucht die internationale Zusammenarbeit.
3. Kapitel: Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung 1. Abschnitt: Administrativ dem Departement zugewiesene Einheiten
Art. 13
Unabhängige Untersuchungsorgane Das Büro für Flugunfalluntersuchungen (Art. 25 Luftfahrtgesetz vom 21. Dez.
19487, LFG) und das Büro für Eisenbahnunfalluntersuchungen (Art. 15 Eisenbahngesetz vom 20. Dez. 19578; EBG) sind dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen.
Art. 14
Sekretariate von unabhängigen Kommissionen 1 Das Sekretariat der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen ist
dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen.
2 Das Sekretariat der Kommunikationskommission ist dem BAKOM administrativ
zugewiesen.
3 Das Sekretariat der Schiedskommission im Eisenbahnverkehr ist dem BAV administrativ zugewiesen.
2. Abschnit: Behördenkommissionen
Art. 15
Zugewiesene Beschwerdeorgane 1 Die Eidgenössische Flugunfallkommission (Art. 26 LFG9) ist dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen.
2 Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (Art. 58 Bundesgesetz vom 21. Juni 199110 über Radio und Fernsehen; RTVG) ist dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen.
7
SR 748.0
8
SR 742.101
9
SR 748.0
10
SR 784.40
Organisationsverordnung für das UVEK 9
172.217.1
Art. 16
Kommunikationskommission Die Kommunikationskommission (Art. 56 FMG11) ist dem BAKOM administrativ
zugewiesen.
Art. 17
Schiedskommission im Eisenbahnverkehr Die Schiedskommission im Eisenbahnverkehr (Art. 40a EBG12) ist dem BAV administrativ zugewiesen.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 18
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Bisheriges Recht wird gemäss Anhang aufgehoben oder geändert.
Art. 19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
11
SR 784.10
12
SR 742.101
Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 10
172.217.1
Anhang
(Art. 18)
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1. Die Verordnung des Eidgenössischen Departement des Innern vom 12. Juni
199513 über die Landeshydrologie und -geologie wird aufgehoben.
2. Die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November
199814 wird wie folgt geändert: Anhang
...
Aufgehoben
8. Abschnitt (Art. 14 und 15) Aufgehoben
4. Die Verordnung vom 28. März 199016 über die Zuständigkeit der Departemente
Aufgehoben
7. Abschnitt (Art. 22-26) Aufgehoben
13
[AS 1995 3186] 14
SR 172.010.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
15
SR 172.010.15 16
SR 172.011
Organisationsverordnung für das UVEK 11
172.217.1
5. Die Verordnung vom 2. November 199417 über den Wasserbau wird wie folgt
geändert:
...
Art. 26
Abs. 2 ...
6. Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 196218 wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken 1 Im Artikel 67 Absatz 9 wird der Ausdruck «das Eidgenössische Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation» durch «Bundesamt für Strassen
(ASTRA)» ersetzt. 2 In den Artikeln 77 Absatz 3, 83 Absatz 2 dritter Satz und Artikel 84 Absatz 1 wird
der Ausdruck «das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation» durch «ASTRA» ersetzt. 3 Im Artikel 78 Absatz 3 wird der Ausdruck «Bundesamt für Strassen (ASTRA)»
durch «ASTRA» ersetzt. 4 Betrifft nur den französischen Text. Art. 83
Abs. 3 ...
Art. 97
Abs. 1 zweiter Satz ...
7. Die Verordnung vom 11. Januar 191819 betreffend Einrichtung und Führung des
Pfandbuches über die Verpfändung von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmu ngen wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 21a ...
17
SR 721.100.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
18
SR 741.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
19
SR 742.211.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 12
172.217.1
...
8. Die Signalisationsverordnung vom 5. September 197920 wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken 1 In den Artikeln 12 Absatz 3, 29 Absatz 1, 58 Absatz 4 Buchstabe c, 61, 89 Absatz 8
und 109 Absatz 2 wird der Ausdruck «UVEK» durch «ASTRA» ersetzt. 2 In Artikel 108 Absatz 1 wird der Ausdruck «EJPD» durch «UVEK» ersetzt. Art. 115
...
9. Die Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 199121 wird wie folgt
geändert:
Art. 6
Abs. 2 ...
10. Die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 195922 wird wie folgt
geändert:
Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 76a Absatz 1 erster Satz, in Anhang 2 Buchstabe A Ziffer 2,
Anhang 3 Buchstabe A Ziffer 2 Buchstabe d sowie Ziffer 7 wird der Ausdruck
«Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation»
durch «Bundesamt für Strassen» ersetzt. 11. Die Verordnung vom 27. Oktober 1976 23 über die Zulassung von Personen und
Fahrzeugen zum Strassenverkehr wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken 1 In den Artikeln 14 Absatz 4, 17c, 19 Absätze 3 und 4 Buchstabe d, 50 Absatz 1, 51
Absatz 1 Einleitungssatz und Absatz 4, 55 Absatz 3, 57 zweiter Satz, 83 Absätze 1 20
SR 741.21. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
21
SR 741.272. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
22
SR 741.31. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
23
SR 741.51. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
Organisationsverordnung für das UVEK 13
172.217.1
zweiter Satz und 4, 133, 137 Absatz 2, 141 Absatz 1 zweiter Satz und 150 Absatz 6
wird der Ausdruck «Departement» durch «Bundesamt» ersetzt. 2 In Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe h wird der Ausdruck «Bundesamt für Strassen
(ASTRA)» durch «Bundesamt» ersetzt. 3 In Artikel 150 Absätze 2 und 7 wird der Ausdruck «ASTRA» durch «Bundesamt»
ersetzt.
4 In den Artikeln 17 Absatz 3, 43 Absatz 3, 45 Absätze 1, 5 und 7, 50 Absatz 1, 59
Absatz 1, 74 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2, 75 Absatz 5, 92 Absatz 4, 116 Absatz 5,
118 Absätze 1 Einleitungssatz, 1bis, 2, 3 und 4, 121 Absätze 4 und 6, 127 Absatz 4,
128 Absatz 1 und 129 Absatz 1 wird der Ausdruck «Bundesamt für Strassen» durch
«Bundesamt» ersetzt. Art. 2
Abs. 2 erstes Lemma ...
Art. 85
Abs. 5 ...
Art. 94
Abs. 7 ...
Art. 130
Abs. 4 ...
12. Die Verordnung vom 19. Juni 1995 24 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen wird wie folgt geändert: Art. 45
Abs. 1 ...
13. Die Verordnung vom 6. Mai 198125 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personaltransportfahrzeugen und schweren Personenwagen wird wie folgt geändert: Art. 32
...
24
SR 741.511. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
25
SR 822.222. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 14
172.217.1