01.01.2025 - *
01.06.2024 - 31.12.2024 / In Kraft
01.01.2024 - 31.05.2024
01.09.2023 - 31.12.2023
01.02.2023 - 31.08.2023
23.01.2023 - 31.01.2023
01.01.2023 - 22.01.2023
22.11.2022 - 31.12.2022
12.03.2022 - 21.11.2022
01.01.2022 - 11.03.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
01.04.2020 - 31.12.2020
01.01.2020 - 31.03.2020
01.11.2019 - 31.12.2019
01.06.2019 - 31.10.2019
01.01.2019 - 31.05.2019
15.09.2018 - 31.12.2018
01.07.2018 - 14.09.2018
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01.05.2017 - 31.12.2017
01.03.2017 - 30.04.2017
01.01.2017 - 28.02.2017
01.08.2016 - 31.12.2016
16.05.2016 - 31.07.2016
01.01.2016 - 15.05.2016
15.10.2015 - 31.12.2015
01.09.2015 - 14.10.2015
20.07.2015 - 31.08.2015
01.07.2015 - 19.07.2015
01.03.2015 - 30.06.2015
01.01.2015 - 28.02.2015
01.11.2014 - 31.12.2014
01.09.2014 - 31.10.2014
01.07.2014 - 31.08.2014
01.01.2014 - 30.06.2014
01.12.2013 - 31.12.2013
01.07.2013 - 30.11.2013
01.02.2013 - 30.06.2013
01.01.2013 - 31.01.2013
01.12.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 30.11.2012
24.01.2011 - 31.12.2011
01.01.2011 - 23.01.2011
01.07.2010 - 31.12.2010
01.01.2010 - 30.06.2010
01.01.2009 - 31.12.2009
12.12.2008 - 31.12.2008
01.07.2008 - 11.12.2008
01.01.2008 - 30.06.2008
01.01.2007 - 31.12.2007
01.04.2006 - 31.12.2006
01.06.2004 - 31.03.2006
01.06.2002 - 31.05.2004
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 (Stand am 1. Januar 2018) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 16. Dezember 20051 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG) sowie Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19982 (AsylG), verordnet: 1. Kapitel: Geltungsbereich und Begriffe3

Art. 1

4 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt, soweit die Schengen- und die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.5 2

Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.

3

Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 4 aufgeführt.6
a7 Unselbstständige Erwerbstätigkeit

(Art. 11 Abs. 2 AuG) 1

Als unselbstständige Erwerbstätigkeit gilt jede Tätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland, wobei es ohne Belang ist, ob der Lohn im In- oder Ausland ausbezahlt wird und eine Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird.

2

Als unselbstständige Erwerbstätigkeit gilt namentlich auch die Tätigkeit als Lernende oder Lernender, Praktikantin oder Praktikant, Volontärin oder Volontär,

AS 2007 5497 1 SR

142.20

2 SR

142.31

3

Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).

4

Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).

5

Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).

6

Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).

7

Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).

142.201

Migration

2

142.201

Sportlerin oder Sportler, Sozialhelferin oder Sozialhelfer, Missionar oder Missionarin, religiöse Betreuungsperson, Künstlerin oder Künstler sowie Au-pair-Angestellte oder Au-pair-Angestellter.8

Art. 2

Selbstständige Erwerbstätigkeit

1

Als selbstständige Erwerbstätigkeit gilt die Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer eigenen, frei gewählten Organisation, die auf die Einkommenserzielung ausgerichtet ist, unter eigener Weisungsgewalt steht und das unternehmerische Risiko selbst trägt. Diese frei gewählte Organisation tritt nach aussen in Erscheinung, indem beispielsweise ein Handels-, Fabrikations-, Dienstleistungs-, Gewerbe- oder

anderer Geschäftsbetrieb geführt wird.

2

Als selbstständige Erwerbstätigkeit gilt auch die Ausübung eines freien Berufs wie Ärztin oder Arzt, Anwältin oder Anwalt sowie Treuhänderin oder Treuhänder.


Art. 3

Grenzüberschreitende Dienstleistung

Als grenzüberschreitende Dienstleistung gilt die Ausübung einer zeitlich befristeten Dienstleistung in der Schweiz im Rahmen eines Vertragsverhältnisses durch eine Person oder ein Unternehmen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland.


Art. 4

Entscheid über die Erwerbstätigkeit 1

Die nach dem kantonalen Recht für die Zulassung zum Arbeitsmarkt zuständige Stelle entscheidet, ob die Tätigkeit einer Ausländerin oder eines Ausländers als Erwerbstätigkeit nach Artikel 11 Absatz 2 AuG gilt.

2

Zweifelsfälle sind dem Staatssekretariat für Migration (SEM)9 zum Entscheid zu unterbreiten.

2. Kapitel: Anmelde- und Bewilligungsverfahren 1. Abschnitt: Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Art. 5


10

Einreiseerlaubnis

Wird ein Gesuch um eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit von der zuständigen Behörde gutgeheissen und befindet sich die betroffene Person noch im Ausland, so ermächtigt die zuständige Behörde die Auslandvertretung zur Visumausstellung. Besteht keine Visumpflicht, so stellt die zuständige Be-

hörde der betroffenen Person auf Gesuch hin eine Zusicherung der Bewilligung aus.

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273, 2009 349).

9

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

10 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. V 3

142.201


Art. 6

Bewilligungsverfahren 1

Die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 17 Absatz 2 AuG sind insbesondere dann offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 AuG vorliegen und die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AuG nachkommt.

2

Allein aus Vorkehren wie der Einleitung ehe- und familienrechtlicher Verfahren, der Einschulung von Kindern, dem Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem Abschluss eines Arbeitsvertrags oder der Geschäftsgründung oder -beteiligung können keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden.

Art. 7

Bewilligung zur

Berufsausübung

Gewerbe- und gesundheitspolizeiliche Bewilligungen und ähnliche Bewilligungen zur Berufsausübung für Ausländerinnen und Ausländer ersetzen die notwendige ausländerrechtliche Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht. Liegt die ausländerrechtliche Bewilligung noch nicht vor, ist bei der Bewilligung zur Berufsausübung ein entsprechender Vorbehalt anzubringen.


Art. 8

Ausländische Ausweispapiere

(Art. 13 Abs. 1 AuG) 1

Als Ausweispapiere werden für die Anmeldung anerkannt: a. Ausweisschriften der von der Schweiz anerkannten Staaten, sofern sie die Identität der Ausländerin oder des Ausländers und die Zugehörigkeit zum ausstellenden Staat belegen und die Inhaberin oder der Inhaber damit jederzeit in diesen Staat einreisen kann; b. andere Ausweise, die Gewähr dafür bieten, dass die Inhaberin oder der Inhaber damit jederzeit zur Einreise in den ausstellenden Staat oder in das im Ausweis bezeichnete Gebiet berechtigt ist;

c. andere Ausweise, die Gewähr dafür bieten, dass die Inhaberin oder der Inhaber damit jederzeit ein genügendes Ausweispapier erhalten kann, das zur

Einreise in den ausstellenden Staat oder in das im Ausweis bezeichnete Gebiet berechtigt.

2

Bei der Anmeldung muss kein gültiges ausländisches Ausweispapier vorgelegt werden, wenn:

a. sich dessen Beschaffung nachweislich als unmöglich erweist; b. von den betroffenen Personen nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Ausweispapiers bemühen (Art. 89 und 90 Bst. c AuG);

Migration

4

142.201

c.11 die Ausländerin oder der Ausländer einen vom SEM ausgestellten Pass gemäss Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung vom 14. November 201212 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen

(RDV) besitzt;

d. die Ausländerin oder der Ausländer keine gültige ausländische Ausweispapiere besitzt und vom SEM einen Reiseausweis für Flüchtlinge gemäss Artikel 3 RDV erhalten hat.

3

Die zuständigen Behörden können im Rahmen des Anmelde- und Bewilligungsverfahrens die Vorweisung der Ausweise im Original verlangen und davon Kopien anfertigen. Sie können die Hinterlegung der Ausweispapiere anordnen, wenn kon-

krete Anzeichen dafür bestehen, dass sie vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden könnten.

4

Die Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, das ausländische Ausweispapier den für Personenkontrollen zuständigen Behörden auf Verlangen vorzuweisen oder innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen.

2. Abschnitt: Anmelde- und Bewilligungsverfahren bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

Art. 9

Aufenthalt ohne

Anmeldung

(Art. 10 AuG)

1

Ausländerinnen und Ausländer ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz benötigen für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach der Einreise keine Bewilligung, und sie müssen sich nicht anmelden (bewilligungsfreier Aufenthalt). Bei Bedarf muss die betroffene Person den Zeitpunkt der Einreise mit geeigneten Unterlagen nachweisen.

2

Die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 AuG müssen während des gesamten bewilligungsfreien Aufenthalts erfüllt sein.


Art. 10

Aufenthalt mit

Anmeldung

1

Zur Regelung des Aufenthalts müssen sich Ausländerinnen und Ausländer innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise bei der durch den Kanton bezeichneten Stelle anmelden, wenn sie für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit von mehr als drei

Monaten einreisen und ihnen eine Einreiseerlaubnis (Art. 5) ausgestellt wurde.

2

Ausländerinnen und Ausländer müssen sich spätestens 14 Tage vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts (Art. 9) anmelden, wenn sie nach der Einreise den Aufenthaltszweck ändern wollen.

11 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 1 der V vom 14. Nov. 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6049).

12 SR

143.5

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. V 5

142.201


Art. 11

Verlängerung des Visums Ausländerinnen und Ausländer, deren Visum für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten ausgestellt wurde, müssen 14 Tage vor Ablauf des Visums bei der kantonalen Ausländerbehörde (Art. 88 Abs. 1) eine Verlängerung des Visums beantragen, wenn die Ausreise nicht innerhalb der im Visum festgelegten Frist erfolgen kann oder

wenn ein anderer Aufenthaltszweck angestrebt wird.

3. Abschnitt: Anmelde- und Bewilligungsverfahren bei Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit

Art. 12

Kurzfristige Erwerbstätigkeit

(Art. 12 Abs. 3 und Art. 14 AuG) 1

Ausländerinnen und Ausländer, die eine Einreiseerlaubnis (Art. 5) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer grenzüberschreitenden Dienstleistung in der Schweiz von insgesamt vier Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten erhalten haben (Art. 19 Abs. 4 Bst. a und 19a Abs. 2), müssen sich nicht anmelden.13 2 Personen, die eine Einreiseerlaubnis (Art. 5) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit von insgesamt mehr als vier Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten in der Schweiz erhalten haben, können nach der Anmeldung ihre Erwerbstätigkeit aufnehmen, sofern keine abweichende Verfügung getroffen wurde.

3

Künstlerinnen und Künstler (Art. 19 Abs. 4 Bst. b) müssen sich unabhängig von der Aufenthaltsdauer in der Schweiz anmelden.14

Art. 13

Anmeldefrist für Privatpersonal Ausländerinnen und Ausländer, die als Privatpersonal erwerbstätig sind und ihren nicht erwerbstätigen Arbeitgeber im Rahmen eines bewilligungsfreien Aufenthalts begleiten, unterstehen den Anmelde- und Bewilligungsvorschriften nach Artikel 9.


Art. 14

Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit bis zu acht Tagen 1

Ausländerinnen und Ausländer, die eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen (Art. 3) oder die im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers vorübergehend in der Schweiz erwerbstätig sind, benötigen eine Bewilligung, wenn die Tätigkeit länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahrs dauert.

2

Dauert die Tätigkeit länger als ursprünglich geplant, ist vor Ablauf der Frist von acht Tagen eine Anmeldung erforderlich. Nach der Anmeldung kann die Erwerbs13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016

(AS 2014 3541).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 3541).

Migration

6

142.201

tätigkeit bis zur Erteilung der Bewilligung weitergeführt werden, sofern die zuständige Behörde keine abweichende Verfügung trifft.

3

Ausländerinnen und Ausländer benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung, wenn sie in einem der folgenden Bereiche eine grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit ausüben: a. Bauhauptund

Baunebengewerbe;

b. Gastgewerbe und Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten; c. Überwachungsund

Sicherheitsdienst;

d. Reisendengewerbe nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 23. März 200115 über das Gewerbe der Reisenden;

e. Erotikgewerbe; f.16 Garten- und Landschaftsbau.

4. Abschnitt: Allgemeine Anmelde- und Abmeldebestimmungen

Art. 15

An- und Abmeldung nach einem Wohnortswechsel (Art. 12 Abs. 3 und Art. 15 AuG) 1

Bei einem Wechsel der Gemeinde oder des Kantons müssen sich Ausländerinnen und Ausländer spätestens nach 14 Tagen bei der für den neuen Wohnort zuständigen Stelle (Art. 17) anmelden und innerhalb der gleichen Frist bei der für den früheren Wohnort zuständigen Stelle abmelden.

2

Ausländerinnen und Ausländer, die ihren Wohnort in das Ausland verlegen, müssen sich spätestens 14 Tage vor der Ausreise bei der für den früheren Wohnort zuständigen Stelle abmelden.


Art. 16

An- und Abmeldung bei einem Wochenaufenthalt 1

Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter, die ohne Verlegung des Mittelpunktes der Lebensverhältnisse während der Woche an einem anderen Ort eine Erwerbstätigkeit ausüben oder eine Aus- oder Weiterbildung absolvieren, müssen

sich am Ort des Wochenaufenthalts innerhalb von 14 Tagen anmelden, wenn der Wochenaufenthalt länger als drei Monate im Kalenderjahr dauert.

2

Bei Aufgabe des Wochenaufenthalts müssen sie sich innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Stelle nach Artikel 17 abmelden.

15 SR

943.1

16 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2014 (AS 2014 3175).

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. V 7

142.201


Art. 17

Zuständige Stellen für die An- und Abmeldung Die Kantone legen fest, welche Stellen für die Entgegennahme der An- und Abmeldung zuständig sind.


Art. 18

Meldeverfahren bei gewerbsmässiger Beherbergung (Art. 16 AuG)

1

Wer eine Ausländerin oder einen Ausländer gegen Entgelt beherbergt, ist verpflichtet, einen Meldeschein gemäss den Angaben im Ausweispapier auszufüllen und diesen von der beherbergten Person unterschreiben zu lassen. Die beherbergte

Person muss ihre Ausweispapiere zu diesem Zweck vorlegen. Der Meldeschein ist der zuständigen kantonalen Behörde zu übermitteln.

2

Bei Gruppen erfolgt die Meldung durch eine vom verantwortlichen Reiseleiter unterschriebene Liste.

3. Kapitel: Zulassung 1. Abschnitt: Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
a17 Kurzaufenthaltsbewilligungen und Aufenthaltsbewilligungen 1

Kurzaufenthaltsbewilligungen nach Anhang 1 können für befristete Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit bis zu einem Jahr erteilt werden.

2

Aufenthaltsbewilligungen nach Anhang 2 können für Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit, die länger als ein Jahr dauern, erteilt werden.


Art. 19


18

Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen19 1

Für Ausländerinnen und Ausländer, die nicht vom Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 199920 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-

seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) oder des Übereinkommens vom 4. Januar 196021 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) erfasst werden, können die Kantone Kurzaufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe a erteilen.22 17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4441).

20 SR

0.142.112.681 21 SR

0.632.31

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4441).

Migration

8

142.201

2

Die Höchstzahl für den Bund ist in Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe b aufgeführt. Sie dient dem Ausgleich der wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Bedürfnisse zwischen den Kantonen.

3

Das SEM kann die Höchstzahl des Bundes auf Gesuch hin unter den Kantonen aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse während der in Anhang 1 festgesetzten Kontingentsperiode.

4

Ausgenommen von den Höchstzahlen nach den Absätzen 1 und 2 sind Ausländerinnen und Ausländer:

a. die innerhalb von zwölf Monaten insgesamt längstens vier Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, sofern: 1. die Dauer und der Zweck des Aufenthaltes von vornherein feststehen, und

2. die Zahl der kurzfristig beschäftigten Ausländerinnen und Ausländer nur in begründeten Ausnahmefällen einen Viertel des gesamten Personalbestandes im Betrieb überschreitet;

b. die sich innerhalb von zwölf Monaten insgesamt längstens acht Monate in der Schweiz aufhalten und tätig sind als Künstlerinnen und Künstler auf den Gebieten der Musik oder Literatur, der darstellenden oder bildenden Kunst sowie als Zirkus- und Variétéartistinnen und -artisten.

a23 Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für das Erbringen von Dienstleistungen im Rahmen des FZA oder des EFTA-Übereinkommens24 1

Für Ausländerinnen und Ausländer, die grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, können die Kantone Kurzaufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 1 Ziffern 4 und 5 erteilen, wenn: a. die Dienstleistung im Rahmen des FZA25 oder des EFTAÜbereinkommens26 erbracht wird; und

b. der Aufenthalt mehr als 90 Tage beziehungsweise, wenn die Voraussetzungen von Absatz 2 erfüllt sind, mehr als 120 Tage dauert.27

2

Ausgenommen von den Höchstzahlen nach Absatz 1 sind Ausländerinnen und Ausländer, die innerhalb von zwölf Monaten insgesamt längstens vier Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, sofern: a. die Dauer und der Zweck des Aufenthaltes von vornherein feststehen; und 23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4441).

25 SR

0.142.112.681 26 SR

0.632.31

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4441).

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. V 9

142.201

b. die Zahl der kurzfristig beschäftigten Ausländerinnen und Ausländer nur in begründeten Ausnahmefällen einen Viertel des gesamten Personalbestandes im Betrieb überschreitet.


Art. 20


28

Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen29 1

Für Ausländerinnen und Ausländer, die nicht vom Geltungsbereich des FZA30 oder des EFTA-Übereinkommens31 erfasst werden, können die Kantone Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Ziffer 1 Buchstabe a erteilen.32 2

Die Höchstzahl für den Bund ist in Anhang 2 Ziffer 1 Buchstabe b aufgeführt. Sie dient dem Ausgleich der wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Bedürfnisse zwischen den Kantonen.

3

Das SEM kann die Höchstzahl des Bundes auf Gesuch hin unter den Kantonen aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse während der in Anhang 2 festgesetzten Kontingentsperiode.

a33 Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für das Erbringen von Dienstleistungen im Rahmen des FZA oder des EFTA-Übereinkommens Für Ausländerinnen und Ausländer, die grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, können die Kantone Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Ziffern 4 und 5 erteilen, wenn:

a. die Dienstleistung im Rahmen des FZA34 oder des EFTAÜbereinkommens35 erbracht wird; und

b. der Aufenthalt mehr als 90 Tage beziehungsweise, wenn die Voraussetzungen von Artikel 19a Absatz 2 erfüllt sind, mehr als 120 Tage dauert.


Art. 21

Keine Anrechnung an die Höchstzahlen (Art. 20 AuG)

Eine Anrechnung an die Höchstzahlen (Art. 19-20a) erfolgt nicht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:36

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4441).

30 SR

0.142.112.681 31 SR

0.632.31

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4441).

33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010 (AS 2010 5959). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4441).

34 SR

0.142.112.681 35 SR

0.632.31

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).

Migration

10

142.201

a. auf die bewilligte Erwerbstätigkeit in der Schweiz verzichtet; b. innerhalb von 90 Tagen nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit wieder ausreist.


Art. 22

Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 22 AuG)

1

Die orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, Gesamt- und Normalarbeitsverträgen sowie den Lohn- und Arbeitsbedingungen für die gleiche Arbeit im selben Betrieb und in derselben Branche. Die Ergebnisse von statistischen Lohnerhebungen sind ebenfalls zu berücksichtigen.

2

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei der nach dem kantonalen Recht für die Zulassung zum Arbeitsmarkt zuständigen Stelle einen Arbeitsvertrag oder eine Auftragsbestätigung einreichen. Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen sind die Entsendebestätigung sowie der Vertrag über die Dienstleistung einzureichen.

Diese Dokumente müssen Angaben zur Dauer der Erwerbstätigkeit, zu den Anstellungsbedingungen und zur Entlöhnung enthalten.

2. Abschnitt: Aus- und Weiterbildung

Art. 23

Voraussetzungen für die Aus- und Weiterbildung37 (Art. 27 AuG)

1

Die notwendigen finanziellen Mittel für eine Aus- und Weiterbildung können namentlich belegt werden durch: a. eine Verpflichtungserklärung sowie einen Einkommens- und Vermögensnachweis einer zahlungsfähigen Person mit Wohnsitz in der Schweiz; Aus-

länderinnen und Ausländer müssen eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen; b. die Bestätigung einer in der Schweiz zugelassenen Bank über ausreichende Vermögenswerte der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers; c. die verbindliche Zusicherung von ausreichenden Stipendien oder Ausbildungsdarlehen.

2

Die persönlichen Voraussetzungen (Art. 27 Abs. 1 Bst. d AuG) sind namentlich erfüllt, wenn keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen.38 37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. V 11

142.201

3

Aus- oder Weiterbildungen werden in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt.

Ausnahmen sind möglich, wenn sie einer zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen.39 4 Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach den Artikeln 38 −40.


Art. 24

Anforderungen an die Schulen (Art. 27 AuG)

1

Schulen, die Ausländerinnen und Ausländer aus- oder weiterbilden, müssen Gewähr für eine fachgerechte Aus- oder Weiterbildung und die Einhaltung des Unter-

richtsprogramms bieten. Die zuständigen Behörden können die Zulassung zur Aus- und Weiterbildung auf anerkannte Schulen beschränken.

2

Das Unterrichtsprogramm und die Dauer der Aus- oder Weiterbildung müssen festgelegt sein.

3

Die Schulleitung muss bestätigen, dass die sprachlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllt sind.

4

In begründeten Fällen können die zuständigen Behörden zusätzlich einen Sprachtest verlangen.

3. Abschnitt: Rentnerinnen und Rentner (Art. 28 AuG)


Art. 25

1 Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre.

2

Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen insbesondere vor, wenn: a. längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden; b. enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister).

3

Im In- oder Ausland darf mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.

4

Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200640 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung berechtigt.41 39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6413).

40 SR

831.30

41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4371).

Migration

12

142.201

4. Abschnitt: Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen

Art. 26

Erwerbstätigkeit der Familienangehörigen von Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Art. 30 Abs. 1 Bst. a und 45 AuG) 1

Ausländischen Ehegatten und Kindern von Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung kann eine unselbstständige Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn:

a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt; b. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;

c. persönliche Voraussetzungen nach Artikel 23 AuG erfüllt sind.

2

Die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit für die Ehegatten und Kinder nach Absatz 1 ist auf die Gültigkeitsdauer der Kurzaufenthaltsbewilligung der Person zu befristen, die die Familienangehörigen nachgezogen hat.


Art. 27

Familienangehörige mit Anspruch auf Erwerbstätigkeit (Art. 46 AuG)

Ehegatten und Kinder mit Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit können diese ohne zusätzliches Bewilligungsverfahren aufnehmen.


Art. 28


42



Art. 29

Ausländische Kinder von Schweizerinnen und Schweizern (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG) 1

Ausländischen Kindern von Schweizerinnen und Schweizern, die sich nicht auf die Bestimmungen über den Familiennachzug nach Artikel 42 AuG berufen können, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung oder der erleichterten Einbürgerung im Sinne von Artikel 27 Absatz 2 sowie 51 Absätze 1 und 2 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 201443 (BüG) besteht.44 2

Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 31 Absatz 3 oder 4 erfüllt sind.

42 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6413).

43 SR

141.0

44 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 2577).

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. V 13

142.201


Art. 30

Ehemalige Schweizerinnen und Schweizer (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG) 1

An Personen, die aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen wurden (Art. 37 BüG45), kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit der Schweiz eng verbunden sind.46 2 Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 31 Absätze 3 oder 4 erfüllt sind.

3

Für Personen, deren Bürgerrecht gestützt auf Artikel 36 des BüG nichtig erklärt oder gestützt auf Artikel 42 des BüG entzogen wurde, gelten die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen des AuG.47

a48 Berufliche Grundbildung

(Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG; Art. 14 AsylG) 1

Zur Ermöglichung einer beruflichen Grundbildung kann Personen mit rechtswidrigem Aufenthalt für die Dauer der Grundbildung unter den folgenden Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden:

a. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die obligatorische Schule während mindestens fünf Jahren ununterbrochen in der Schweiz besucht und reicht danach innerhalb von zwölf Monaten ein Gesuch ein; die Teilnahme an Brückenangeboten ohne Erwerbstätigkeit wird an die obligatorische Schulzeit angerechnet.

b. Das Gesuch des Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG liegt vor.

c. Die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG werden eingehalten.

d. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ist gut integriert.

e. Sie oder er respektiert die Rechtsordnung.

f.

Sie oder er legt ihre Identität offen.

2

Nach Abschluss der Grundbildung kann die Bewilligung verlängert werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 31 erfüllt sind.

3

Den Eltern und den Geschwistern der betroffenen Person kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 31 erfüllen.

45 SR

141.0

46 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 2577).

47 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 2577).

48 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2012 7267).

Migration

14

142.201


Art. 31

Schwerwiegender persönlicher

Härtefall

(Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AuG; Art. 14 AsylG) 1

Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:

a. die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers; b. die Respektierung der Rechtsordnung durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller;

c. die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; d. die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung;

e. die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; f. der Gesundheitszustand;

g. die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.

2

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.

3

Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:

a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt; b. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;

c. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AuG verfügt.

4

Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: a. die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AuG); b. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AuG verfügt.

5

War auf Grund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbotes nach Artikel 43 AsylG die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bisher nicht möglich, ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse und des Willens zur Teilhabe am Wirtschaftsleben zu berücksichtigen (Abs. 1 Bst. d).


Art. 32

Wichtige öffentliche Interessen (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG) 1

Zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen kann eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: a. bedeutende

kulturelle Anliegen; b. staatspolitische

Gründe;

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. V 15

142.201

c. erhebliche

kantonale

fiskalische Interessen; d. die Notwendigkeit der Anwesenheit einer Ausländerin oder eines Ausländers im Rahmen eines Strafverfahrens.

2

Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bei der Zulassung nach Absatz 1 Buchstaben a und b bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 31 Absatz 3 oder 4 erfüllt sind.


Art. 33

Pflegekinder (Art. 30 Abs. 1 Bst. c AuG) Pflegekindern können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern erfüllt sind.


Art. 34


49



Art. 35

Erholungs- und Bedenkzeit für Opfer sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel50

(Art. 30 Abs. 1 Bst. e AuG) 1

Bestehen begründete Hinweise, dass es sich bei einer Ausländerin oder einem Ausländer ohne geregelten Aufenthalt um ein Opfer oder eine Zeugin oder einen Zeugen von Menschenhandel handelt, so gewährt die kantonale Ausländerbehörde (Art. 88 Abs. 1) eine Erholungs- und Bedenkzeit, während der sich die betroffene Person erholen kann und einen Entscheid über die weitere Zusammenarbeit mit den Behörden treffen muss. Während dieser Zeitspanne wird von ausländerrechtlichen Vollzugshandlungen abgesehen. Die Dauer der von der kantonalen Behörde angesetzten Erholungs- und Bedenkzeit richtet sich nach den Bedürfnissen im Einzelfall; sie beträgt mindestens 30 Tage.51 2 Die Erholungs- und Bedenkzeit endet bereits vor Ablauf der angesetzten Frist, wenn die betroffene Person ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Behörden bekundet und bestätigt, alle Verbindungen zu den verdächtigten Tätern abgebrochen zu haben.52 3 Die Erholungs- und Bedenkzeit endet zudem, wenn die betroffene Person:53 a. erklärt, dass sie zu einer Zusammenarbeit mit den Behörden nicht bereit ist; b. den Kontakt mit den verdächtigten Tätern freiwillig wieder aufgenommen hat;

49 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 3541).

50 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).

51 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).

52 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).

53 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).

Migration

16

142.201

c. gemäss neuen Erkenntnissen kein Opfer oder keine Zeugin oder kein Zeuge von Menschenhandel ist; oder d. in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstösst.


Art. 36

Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel

(Art. 30 Abs. 1 Bst. e AuG) 1

Die für die polizeilichen Ermittlungen oder ein Gerichtsverfahren zuständigen Behörden teilen der kantonalen Ausländerbehörde (Art. 88 Abs. 1) vor Ablauf der Bedenkzeit (Art. 35) mit, ob und wie lange eine weitere Anwesenheit erforderlich ist.

2

Die Ausländerbehörde des Kantons, in dem die Tat begangen wurde, erteilt für die voraussichtliche Dauer der polizeilichen Ermittlung oder des Gerichtsverfahrens eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Werden in mehreren Kantonen polizeiliche Ermittlungen durchgeführt, so ist jener Kanton für die Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung zuständig, in dem sich die Person zuletzt aufgehalten hat.54 3 Die Bewilligung kann aus den in Artikel 35 Absatz 3 genannten Gründen widerrufen oder nicht verlängert werden.

4

Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt; b. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;

c. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AuG verfügt.

5

Läuft die Bedenkzeit ab oder besteht keine Notwendigkeit mehr für einen weiteren Aufenthalt im Rahmen des Ermittlungs- und Gerichtsverfahrens, muss die betroffene Person die Schweiz verlassen.

6

Ein weiterer Aufenthalt kann bewilligt werden, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 31). Die besondere Situation von Opfern sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel ist zu berücksichtigen. Vorbehalten bleibt

die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 AuG).

a55 Aufenthalt von

Ausländerinnen

und Ausländern im Rahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes (Art. 30 Abs. 1 Bst. e AuG) 1

Ausländerinnen und Ausländern wird im Rahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes eine Aufenthaltsbewilligung erteilt:

54 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).

55 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. V 17

142.201

a. bei Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die Durchführung eines Zeugenschutzprogramms nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 201156 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG); oder b. bei Vorliegen einer Vereinbarung über die Übernahme einer zu schützenden Person aus dem Ausland nach Artikel 28 ZeugSG.

2

Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes ist die Ausländerbehörde des Kantons, in dem die Ausländerin oder der Ausländer untergebracht wird. Die Erteilung erfolgt nach Rücksprache mit der Zeugenschutzstelle.

3

Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 31 Absatz 3 oder 4 erfüllt sind.


Art. 37

Hilfs- und Entwicklungsprojekte (Art. 30 Abs. 1 Bst. f AuG) Für einen Aufenthalt im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit können Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:

a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt; b. die Höchstzahlen nach Artikel 20 AuG eingehalten werden; c. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden; d. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Art. 24 AuG verfügt.


Art. 38

Aus- und Weiterbildung mit Nebenerwerb (Art. 30 Abs. 1 Bst. g AuG) Für Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Aus- oder Weiterbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule absolvieren, kann frühestens sechs Monate nach Beginn der Ausbildung eine Nebenerwerbstätigkeit bewilligt werden,

wenn:

a. die Schulleitung bestätigt, dass diese Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung verantwortbar ist und den Ausbildungsabschluss nicht verzögert; b. die wöchentliche Arbeitszeit ausserhalb der Ferien 15 Stunden nicht überschreitet;

c. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt; d. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden.

56 SR

312.2

Migration

18

142.201


Art. 39

Ausbildung mit obligatorischem Praktikum (Art. 30 Abs. 1 Bst. g AuG) Für Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine vollzeitliche Ausbildung absolvieren, kann eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines obligatorischen Praktikums bewilligt werden, wenn: a. die Erwerbstätigkeit die Hälfte der gesamten Ausbildungsdauer nicht überschreitet;

b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt; c. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;

d. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AuG verfügt.


Art. 40

Erwerbstätigkeit während der Weiterbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule

(Art. 30 Abs. 1 Bst. g AuG) 1

Ausländerinnen und Ausländern, die in der Schweiz an einer Hochschule oder Fachhochschule eine Weiterbildung absolvieren, kann eine Erwerbstätigkeit in ihrem wissenschaftlichen Spezialbereich bewilligt werden, wenn: a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt; b. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden.

2

Die Weiterbildung darf durch die Erwerbstätigkeit nicht behindert werden.


Art. 41

Internationaler Austausch

(Art. 30 Abs. 1 Bst. g AuG) Zur Erleichterung des internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausches können Kurz- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn: a. ein gesamtwirtschaftliches Interesse nach Artikel 18 Buchstabe a AuG besteht;

b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt; c. die Höchstzahlen nach Artikel 20 AuG eingehalten werden; d. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;

e. die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 23 AuG erfüllt sind; f. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AuG verfügt.

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. V 19

142.201


Art. 42

Stagiaires (Art. 30 Abs. 1 Bst. g und 100 Abs. 2 Bst. e AuG) 1

Das Verfahren und die Bewilligungserteilung richten sich nach den StagiairesAbkommen und zwischenstaatlichen Verwaltungsvereinbarungen.

2

Das SEM kann, zulasten der in den Stagiaires-Abkommen vereinbarten Höchstzahlen, für Aufenthalte von höchstens 18 Monaten Verfügungen für Bewilligungen an Stagiaires erlassen.

3

Stagiairesbewilligungen können aufgrund einer Verfügung des SEM im Rahmen der maximalen Aufenthaltsdauer von 18 Monaten verlängert werden.


Art. 43

Zulassung für besondere internationale Funktionen (Art. 30 Abs. 1 Bst. g und 98 Abs. 2 AuG) 1

Die Zulassungsvoraussetzungen des AuG gelten für folgende Ausländerinnen und Ausländer nicht, solange sie ihre Funktion ausüben: a. Angehörige diplomatischer und ständiger Missionen und konsularischer Posten, die eine vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ausgestellte Legitimationskarte besitzen;

b. Beamte

internationaler

Organisationen mit Sitz in der Schweiz, die eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte besitzen; c. andere bei diesen Organisationen tätige Personen, die eine vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellte Legitimationskarte besitzen;

d. Hauspersonal der in den Buchstaben a-c genannten Personen, das eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte besitzt; e. Beamte

ausländischer

Verwaltungen oder Angestellte von Unternehmen, die im Rahmen der Ausübung eines öffentlichen Auftrags ihren Dienst- oder Arbeitsort in der Schweiz haben; f. Korrespondentinnen und Korrespondenten, die ausschliesslich für Zeitungen, Zeitschriften, Presse- oder Informationsagenturen oder Radio- oder Fernsehanstalten mit Sitz im Ausland tätig sind und beim EDA oder beim Büro der Vereinten Nationen in Genf akkreditiert sind;

g. von ausländischen amtlichen Stellen angestellte, qualifizierte Personen, die in bilateralen Abkommen festgelegte Aufgaben zugunsten ausländischer Arbeitnehmer wahrnehmen;

h. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Organisationen mit Sitz in der Schweiz, denen der Bundesrat entsprechende Erleichterungen einräumt.

2

Die Ehegattin oder Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner sowie die Kinder unter 25 Jahren werden für die Dauer der Funktion von Personen nach Absatz 1 Buchstaben a und b im Familiennachzug zugelassen, wenn sie mit ihnen zusammenwohnen. Sie erhalten eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte.

3

Die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner sowie die Kinder unter 21 Jahren werden für die Dauer der Funktion von Personen nach

Migration

20

142.201

Absatz 1 Buchstabe c im Familiennachzug zugelassen, wenn sie mit ihnen zusammenwohnen. Sie erhalten eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte.


Art. 44

Nebenerwerbstätigkeit von Personen mit besonderen internationalen Funktionen

(Art. 30 Abs. 1 Bst. g und 98 Abs. 2 AuG) Weisen die folgenden Personen einen Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Offerte vor, kann ihnen eine Nebenerwerbstätigkeit bewilligt werden, solange sie ihre Funktion ausüben als: a. Angehörige diplomatischer und ständiger Missionen und konsularischer Posten, die eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte besitzen;

b. Beamte

internationaler

Organisationen mit Sitz in der Schweiz, die eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte besitzen; c. andere bei diesen Organisationen tätige Personen, die eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte besitzen.


Art. 45

Erwerbstätigkeit der Familienangehörigen von Personen mit besonderen internationalen Funktionen (Art. 30 Abs. 1 Bst. g und 98 Abs. 2 AuG) 1

Dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner (Art. 43 Abs. 2) und den vor dem 21. Altersjahr zugelassenen Kindern von Personen nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a und b wird eine Erwerbstätigkeit bewilligt, wenn sie einen Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Offerte vorweisen. Sie erhalten einen besonderen Ausländerausweis.

2

Dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner (Art. 43 Abs. 3) und den vor dem 21. Altersjahr im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Kindern von Personen nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c kann eine Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn sie einen Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Offerte vorlegen und die Bestimmungen über die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden.


Art. 46

Betrieblicher Transfer in internationalen Unternehmen (Art. 30 Abs. 1 Bst. h AuG) Zur Vereinfachung des betrieblichen Transfers von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen können Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn: a. ein gesamtwirtschaftliches Interesse nach Artikel 18 Buchstabe a AuG besteht;

b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt; c. die Höchstzahlen nach Artikel 20 AuG eingehalten werden;

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. V 21

142.201

d. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;

e. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AuG verfügt.


Art. 47


57



Art. 48

Au-Pair-Angestellte (Art. 30 Abs. 1 Bst. j AuG) 1

An Au-Pair-Angestellte können Kurzaufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn: a. ihre Vermittlung durch eine Organisation erfolgt, die nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198958 zur Vermittlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berechtigt ist;

b. die Höchstzahlen nach Artikel 20 eingehalten werden; c. ihr Alter zwischen 18 und 25 Jahre liegt; d. sie einen Sprachkurs in der am Aufenthaltsort gesprochenen Landessprache besuchen;

e. ihre Tätigkeit höchstens 30 Stunden pro Woche bei einem ganzen freien Tag pro Woche dauert;

f. ihre Tätigkeit leichte Haushaltsarbeiten und Kinderbetreuung umfasst und sie dafür eine angemessene Entschädigung erhalten; g. sie bei ihrer Gastfamilie wohnen und über ein eigenes Zimmer verfügen.

2

Bewilligungen für Au-Pair-Angestellte werden für maximal zwölf Monate erteilt und können nicht verlängert werden.


Art. 49

Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 30 Abs. 1 Bst. k AuG) 1

An Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, können Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn: a. ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur (Art. 34 Abs. 5 AuG) war; und b. ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.59

2

Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:

57 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).

58 SR

823.11

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).

Migration

22

142.201

a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt; b. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;

c. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Art. 24 AuG verfügt.


Art. 50

Wiedereinreise nach Auslandaufenthalt zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken

(Art. 30 Abs. 1 Bst. k AuG) An Ausländerinnen und Ausländer, die sich vorübergehend im Auftrag des Arbeitgebers oder zu Weiterbildungszwecken für höchstens vier Jahre im Ausland aufgehalten haben, können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:

a. die kantonale Ausländerbehörde (Art. 88 Abs. 1) vor der Ausreise die Wiedereinreise zugesichert hat;

b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt; c. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;

d. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AuG verfügt.


Art. 51

Wiedereinreise nach Militärdienst im Ausland (Art. 30 Abs. 1 Bst. k AuG) An Ausländerinnen und Ausländer, die ihre Berufstätigkeit zur Leistung eines obligatorischen Militärdienstes im Ausland unterbrochen haben, können Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:

a. sie frühestens zwei Monate vor Dienstbeginn ausgereist sind und spätestens drei Monate nach Beendigung des Dienstes in die Schweiz zurückkehren; b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt; c. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden; d. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AuG verfügt.


Art. 52

Asylsuchende (Art. 30 Abs. 1 Bst. l AuG und Art. 43 AsylG) 1

Sind die asylrechtlichen Voraussetzungen (Art. 43 Abs. 1-3 AsylG) erfüllt, kann Asylsuchenden eine vorübergehende Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn: a. die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage es erlaubt; b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt; c. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. V 23

142.201

d. der Vorrang nach Artikel 21 AuG eingehalten wird; e.60 sie nicht mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs61 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes von 13. Juni 192762 belegt sind.

2

Für Asylsuchende, die an einem Beschäftigungsprogramm teilnehmen (Art. 43 AsylG), gelten die in diesem Beschäftigungsprogramm festgesetzten Bedingungen.


Art. 53


63

Vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige (Art. 30 Abs. 1 Bst. l AuG) 1

Vorläufig Aufgenommenen (Art. 85 AuG) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) kann eine unselbstständige Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn: a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt; b. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden.

2

Für vorläufig Aufgenommene (Art. 85 AuG) und Schutzbedürftige (Art. 75 AsylG), die an einem Beschäftigungsprogramm nach Artikel 43 AsylG teilnehmen, gelten die in diesem Beschäftigungsprogramm festgesetzten Bedingungen.

3

Vorläufig Aufgenommenen kann eine selbstständige Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn die dafür notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt werden (Art. 19 Bst. b AuG).

5. Abschnitt: Änderung des Aufenthaltszwecks

Art. 54

Erfolgte die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine Zulassungsbestimmung für einen bestimmten Aufenthaltszweck, so ist bei einer Änderung des Aufenthaltszwecks eine neue Bewilligung erforderlich.

4. Kapitel: Regelung des Aufenthalts 1. Abschnitt: Kurzaufenthaltsbewilligungen

Art. 55

Stellenwechsel (Art. 32 Abs. 3 AuG)

Ein Stellenwechsel von Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung kann innerhalb der gleichen Branche und des gleichen Berufs bewilligt werden, wenn eine

60 Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

61 SR

311.0

62 SR

321.0

63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6413).

Migration

24

142.201

weitere Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Stellenwechsel nicht auf Grund des Verhaltens der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers erfolgt.


Art. 56

Erneuerung

1

Kurzaufenthaltsbewilligungen dürfen erst nach einjährigem Unterbruch ein weiteres Mal erteilt werden (Art. 32 Abs. 4 AuG). Ausnahmen sind in begründeten Ein-

zelfällen möglich, wenn es sich beispielsweise um eine jährlich wiederkehrende Tätigkeit handelt. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

2

Zwischen zwei Kurzaufenthaltsbewilligungen bis zu vier Monaten nach Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a muss sich die Ausländerin oder der Ausländer mindestens zwei Monate im Ausland aufhalten.

3

Einer Ausländerin oder einem Ausländer kann nur einmal eine Kurzaufenthaltsbewilligung für einen Aufenthalt als Au-Pair (Art. 48), für eine Aus- und Weiterbil-

dung (Art. 23 und 24) oder für Stagiaires (Art. 42) erteilt werden. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich.


Art. 57

Aneinanderreihung 1 Die folgenden Bewilligungen dürfen nicht unmittelbar aneinandergereiht werden: a. Kurzaufenthaltsbewilligungen bis zu vier Monaten (Art. 19 Abs. 4 Bst. a); b. Kurzaufenthaltsbewilligungen über vier Monaten (Art. 19 Abs. 1); c.64 Kurzaufenthaltsbewilligungen bis zu acht Monaten (Art. 19 Abs. 4 Bst. b); d. Kurzaufenthaltsbewilligungen für Stagiaires (Art. 42).

2

Die betroffene Person muss sich zwischen zwei dieser Bewilligungen mindestens zwei Monate nachweislich im Ausland aufhalten.

2. Abschnitt: Aufenthaltsbewilligungen

Art. 58

Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung 1

Die Gültigkeitsdauer der erstmaligen Aufenthaltsbewilligung beträgt ein Jahr; sie kann um zwei Jahre verlängert werden. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich.

2

Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung muss das ausländische Ausweispapier (Art. 8) noch während sechs Monaten gültig sein. Ausnahmen

sind in begründeten Einzelfällen möglich.

64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 3541).

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. V 25

142.201


Art. 59

Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung 1

Das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 Abs. 3 AuG) muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden. Eine Verlängerung ist frühestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer möglich.

Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich.

2

Wurde das Verlängerungsgesuch eingereicht, darf sich die betroffene Person während des Verfahrens in der Schweiz aufhalten, sofern keine abweichende Verfügung getroffen wurde.

3. Abschnitt: Niederlassungsbewilligungen

Art. 60

Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 34 Abs. 2 und 96 AuG) Vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung sind das bisherige Verhalten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers sowie der Grad der Integration zu prüfen.


Art. 61

Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 34 Abs. 3 AuG)

Die Niederlassungsbewilligung kann vorzeitig erteilt werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller diese früher schon während mindestens zehn Jahren besessen hat und der Auslandaufenthalt nicht länger als sechs Jahre gedauert hat.


Art. 62

Erteilung der Niederlassungsbewilligung bei erfolgreicher Integration

(Art. 34 Abs. 4 AuG) 1

Die Niederlassungsbewilligung kann bei einer erfolgreichen Integration erteilt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich: a. die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert;

b. in der am Wohnort gesprochenen Landessprache mindestens das Referenzniveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates65 erreicht; in begründeten Fällen können auch Kenntnisse

einer anderen Landessprache berücksichtigt werden; c. den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung bekundet.

2

Bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird der Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind.

65 http://www.coe.int/T/DG4/Portfolio/?L=E&M=/main_pages/levels.html

Migration

26

142.201


Art. 63


66

Gesuch um Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Ausweises für die Niederlassungsbewilligung (Art. 41 Abs. 3 AuG)

Der Ausweis für Personen mit Niederlassungsbewilligung muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Laufzeit der kantonalen Ausländerbehörde (Art. 88 Abs. 1) zur Verlängerung vorgelegt oder abgegeben werden. Die Verlängerung erfolgt frühestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit; Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich.

4. Abschnitt: Erwerbstätige Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige und Flüchtlinge

Art. 64

Stellenwechsel (Art. 30 Abs. 1 Bst. l AuG und Art. 43 AsylG) 1

Der Stellenwechsel von Asylsuchenden (Art. 52) kann bewilligt werden, wenn: a. es die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage erlaubt; b. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;

c. die

asylrechtlichen

Voraussetzungen (Art. 43 Abs. 1 −3 AsylG) erfüllt sind.

2

Der Stellenwechsel von vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen (Art. 53) kann bewilligt werden, wenn die Bestimmungen über die Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 22 AuG) eingehalten werden.


Art. 65

Erwerbstätige Flüchtlinge

Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt oder die sie als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen hat, werden die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und der Stellenwechsel bewilligt, wenn die Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 22 AuG) eingehalten werden.

5. Abschnitt: Örtlicher Geltungsbereich der Bewilligungen

Art. 66

Kantonaler Geltungsbereich

Ausländerinnen und Ausländer können nur in einem Kanton eine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen. Die Bewilligungen gelten für das Gebiet des Kantons, der sie ausgestellt hat.

66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. V 27

142.201


Art. 67

Kantonswechsel (Art. 37 AuG)

1

Wird der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse in einen anderen Kanton verlegt, liegt bewilligungspflichtiger Kantonswechsel vor.

2

Ausländerinnen und Ausländer mit einer gültigen Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung benötigen für vorübergehende Aufenthalte in einem anderen Kanton bis zu drei Monaten im Kalenderjahr keine Bewilligung, und eine

Anmeldung ist nicht erforderlich (Art. 37 Abs. 4 AuG). Die Regelung des Wochenaufenthalts richtet sich nach Artikel 16.


Art. 68

Aufenthalt ohne

Kantonswechsel67

1

Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer zur medizinischen Behandlung oder Betreuung ausserhalb des Bewilligungskantons auf (zum Beispiel in Spitälern, Heilanstalten oder Sanatorien), so gilt dies unabhängig von der Dauer des Aufenthalts nicht als Kantonswechsel.

2

Gleiches gilt für Ausländerinnen und Ausländer, die in Anwendung von Artikel 36 Absatz 2 für die voraussichtliche Dauer der polizeilichen Ermittlung oder des Gerichtsverfahrens eine Kurzaufenthaltsbewilligung erhalten und sich ausserhalb des Bewilligungskantons aufhalten.68

Art. 69

Zuständigkeit bei einer Vormundschaft Bei bevormundeten Ausländerinnen und Ausländern ist der Kanton für die ausländerrechtliche Regelung zuständig, in dem sich der Sitz der zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet.


Art. 70

Strafvollzug, Massnahmenvollzug und zivilrechtliche Unterbringung 1

Werden Ausländerinnen und Ausländer im Bewilligungskanton oder in einem anderen Kanton in ein Untersuchungsgefängnis oder in eine Strafanstalt eingewiesen oder befinden sie sich im stationären oder ambulanten Massnahmenvollzug nach den Artikeln 59-61, 63 oder 64 des Strafgesetzbuches69 oder werden sie in einer Anstalt nach Artikel 397a des Zivilgesetzbuchs70 untergebracht, so bleibt die bisherige Bewilligung bis zur ihrer Entlassung gültig.

2

Das Anwesenheitsverhältnis ist spätestens auf den Zeitpunkt der bedingten oder unbedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, dem Massnahmenvollzug oder der Unterbringung neu zu regeln. Besteht die Möglichkeit, die betroffene Person zum Vollzug eines Strafurteils in den Heimatstaat zu überstellen, ist sofort über das Anwesenheitsverhältnis zu entscheiden.

67 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).

68 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).

69 SR

311.0

70 SR

210

Migration

28

142.201

5. Kapitel:71 Ausländerausweis

Art. 71

Ausländerausweise nach

Artikel 41 Absatz 1 AuG 1

Die Ausländerinnen und Ausländer, die einer Bewilligungspflicht unterstehen, erhalten einen Ausländerausweis nach Artikel 41 Absatz 1 AuG. Diese Ausweise gelten als Bestätigung für eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L), eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) oder eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C).

2

Der Bewilligungspflicht unterstehende Ausländerinnen und Ausländer, die innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten während höchstens vier Monaten eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 12 Abs. 1), erhalten anstelle eines Ausländerauswei-

ses eine Einreiseerlaubnis.

3

Monatlich engagierte Künstlerinnen und Künstler und Musikerinnen und Musiker (Art. 19 Abs. 4 Bst. b) erhalten zur Regelung ihres Aufenthalts unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Arbeitsbestätigung und, sofern das Engagement länger als drei Monate dauert, einen Ausländerausweis.72
a Weitere Ausländerausweise

1

Folgende Personen erhalten einen ihrer jeweiligen Rechtsstellung entsprechenden besonderen Ausweis:

a. Personen mit einer Bewilligung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einer Grenzzone der Schweiz (Grenzgängerinnen und Grenzgänger, Ausweis G) nach Artikel 35 AuG;

b. Asylsuchende während des Asylverfahrens (Ausweis N) nach Artikel 42 AsylG;

c. vorläufig Aufgenommene bis zur Aufhebung dieser Massnahme (Ausweis F) nach Artikel 41 Absatz 2 AuG;

d. Schutzbedürftige für die Dauer des vorübergehenden Schutzes (Ausweis S) nach Artikel 74 AsylG; e. Personen, die die Personen nach Absatz 2 begleiten und: 1. in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen,

2. nach Artikel 22 der Gaststaatverordnung vom 7. Dezember 200773 (V-GSG) einen erleichterten Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt erhalten, und 3. tatsächlich

eine

Erwerbstätigkeit auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt ausüben (Ausweis Ci).

71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 99).

72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 3541).

73 SR

192.121

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. V 29

142.201

2

Personen mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen erhalten nach Artikel 17 Absatz 1 V-GSG eine Legitimationskarte des EDA.

b Nicht biometrischer Ausländerausweis 1

Die Kantone erteilen gemäss den Weisungen des SEM folgenden Personen nicht biometrische Ausländerausweise: a. den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EFTA und den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens vom 21. Juni 199974 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA); b. den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EFTA oder einem Vertragsstaat des FZA für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden;

c. den Personen nach Artikel 71a Absatz 1.75 2

Bei der Legitimationskarte, die den Personen mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen vom EDA nach Artikel 17 Absatz 1 V-GSG76 ausgestellt wird, handelt es sich um einen nicht biometrischen Ausländerausweis.

3

Ein nicht biometrischer Ausländerausweis kann in folgender Form ausgestellt werden:

a. als Karte ohne biometrische Merkmale; b. als gedrucktes Dokument in Papierform.

c Biometrischer Ausländerausweis

In Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1030/200277 ist der biometrische Ausländerausweis mit einem Datenchip ausgerüstet, der ein Gesichtsbild, zwei Fingerabdrücke sowie die im maschinenlesbaren Bereich eingetragenen Daten zur Inhabe-

rin oder zum Inhaber enthält.

d78 Empfängerinnen und Empfänger des biometrischen Ausländerausweises

1

Staatsangehörige von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA sind, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis, mit Ausnahme von Arbeit74 SR

0.142.112.681 75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3683).

76 SR

192.121

77 Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1;

zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 1.

78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3683).

Migration

30

142.201

nehmerinnen und Arbeitnehmern, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EFTA oder einem Vertragsstaat des FZA79 für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden, sowie Personen nach Artikel 71a Absatz 1.

2

Staatsangehörige von Staaten, die Mitgliedstaat der EU, aber nicht Vertragsstaat des FZA sind, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «EU-Mitgliedstaat (FZA nicht anwendbar)».

3

Staatsangehörige nach Absatz 1, die Familienangehörige von Schweizer Staatsangehörigen sind, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «Familienangehöriger».

4

Staatsangehörige nach Absatz 1, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates, die Gebrauch von ihrem Recht auf Freizügigkeit machen, sind, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «Familienmitglied eines Bürgers der EU/EFTA».

5

Staatsangehörige nach Absatz 4, die gestützt auf Anhang I Artikel 4 FZA oder Anhang K Anlage 1 Artikel 4 des Übereinkommens vom 4. Januar 196080 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation ein Verbleiberecht erwerben, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «persönliches Verbleiberecht» ergänzend zur Anmerkung «Familienmitglied eines Bürgers der EU/EFTA». Beim Tod der oder des EU/EFTA-Staatsangehörigen erhalten sie einen biometrischen Ausländerausweis, der lediglich die Anmerkung «persönliches Verbleiberecht» enthält.

6

Staatsangehörige nach den Absätzen 1 und 4, die entweder Inhaberinnen oder Inhaber einer nicht biometrischen, nach dem 12. Dezember 2008 gemäss den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/200281 ausgestellten Karte oder eines anderen Dokuments in Papierform sind, können diese Karte oder dieses Dokument bis zum Ablauf der Gültigkeit behalten.82
e Erfassung der Fotografie, der Fingerabdrücke und der Unterschrift 1

Vor jeder Erfassung der Fotografie, der Fingerabdrücke und der Unterschrift kontrolliert die zuständige Behörde die Identität der zukünftigen Inhaberin oder des zukünftigen Inhabers des Ausländerausweises.

2

Die für das Ausstellen der Ausländerausweise zuständige Behörde oder die vom Kanton benannte Behörde erstellt von der gesuchstellenden Person eine digitale Fotografie.

3

Der Kanton kann die gesuchstellenden Personen berechtigen, eine digitale Fotografie vorzulegen. Die ausstellende Behörde überprüft, ob die Fotografie die erforderlichen Qualitätskriterien erfüllt. Das SEM legt die Kriterien fest, denen die Fotografie genügen muss.

79 SR

0.142.112.681 80 SR

0.632.31

81 Siehe Fussnote zu Art. 71c.

82 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. Juli 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2637).

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. V 31

142.201

4

Die ausstellende Behörde erfasst zwei Fingerabdrücke der gesuchstellenden Person in Form des flachen Abdrucks des linken und des rechten Zeigefingers. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise zuerst der flache Abdruck des Mittelfingers und ergänzend dazu jener des Ringfingers oder des Daumens erfasst. Können die Fingerabdrücke der einen Hand nicht erfasst werden, werden zwei Fingerabdrücke der anderen Hand erfasst.

5

Die Fingerabdrücke werden ab dem Alter von sechs Jahren erfasst.

6

Die Fotografie wird ab Geburt erstellt.

7

Die Unterschrift von Kindern kann ab dem Alter von sieben Jahren verlangt werden.

8

Personen, deren Fingerabdrücke aus körperlichen Gründen nicht abgenommen werden können, müssen sie sich nicht abnehmen lassen.

f Persönliche Vorsprache bei der Behörde 1

Bei der ersten Ausstellung des Ausländerausweises muss die gesuchstellende Person persönlich bei der ausstellenden Behörde vorsprechen. Die Kantone können vorsehen, dass die Gesuche um Ausstellung eines Ausländerausweises bei der Wohngemeinde gestellt werden. In diesem Fall muss die gesuchstellende Person bei der Gemeinde persönlich vorsprechen.

2

Die ausstellende Behörde kann Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die an schweren körperlichen oder psychischen Gebrechen leiden, von der Pflicht befreien, persönlich zu erscheinen, wenn ihre Identität anderweitig einwandfrei festgestellt werden kann und wenn die erforderlichen Daten auf einem anderen Weg beschafft werden können.

3

Bei der Erneuerung des Ausweises kann sie eine persönliche Vorsprache der gesuchstellenden Person verlangen.

g Aktualisierung des biometrischen Ausländerausweises Wird bei einer erwachsenen Person oder einem Kind eine dermassen starke Veränderung der Gesichtszüge festgestellt, dass sich die betreffende Person nicht mehr als Inhaberin des Ausweises identifizieren lässt, so können die kantonalen Behörden

von der Person vor Ablauf der fünfjährigen Frist nach Artikel 102a Absatz 2 AuG verlangen, ihre biometrischen Daten erfassen zu lassen.

h Verpflichtung der Kantone Die Kantone übernehmen den Ausländerausweis und das entsprechende Ausfertigungsverfahren zu den Bedingungen, die der Bund mit den Dritten, die mit der Ausfertigung des Ausländerausweises betraut wurden, vereinbart hat.

Migration

32

142.201


Art. 72

Vorweisung und Entzug des Ausländerausweises 1

Alle Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, den Behörden den Ausländerausweis auf Verlangen sofort vorzuweisen oder abzugeben. Ist dies nicht möglich, so wird dafür eine angemessene Frist festgelegt.

2

Die zuständige Ausländerbehörde kann den Ausländerausweis entziehen, wenn die Voraussetzungen für den Aufenthalt nicht mehr erfüllt sind.

a83 Lesen der Fingerabdrücke 1

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bestimmt die Luftverkehrsunternehmen und die Flughafenbetreiber, die bei der Kontrolle der Flugpassagiere vor dem Einsteigen zum Lesen der auf dem Datenchip gespeicherten Finger-

abdrücke berechtigt sind; dabei stützt es sich auf folgende Kriterien: a. das für bestimmte Flüge oder Abflugsorte beobachtete Risiko illegaler Migration;

b. die Anzahl Personen, die bei ihrer Ankunft in der Schweiz nach einem vorherigen Flug nicht über die erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Ausländerausweise verfügten;

c. die Zuverlässigkeit der von Staaten ausserhalb der EU oder der EFTA ausgestellten Reise- und Identitätsdokumente;

d. die Beobachtung betrügerischer Verhaltensweisen oder neuer Vorgehensweisen, die das Lesen der Fingerabdrücke erfordern.

2

Es bestimmt die Orte und die Dauer der Kontrollen.

3

Es kann mit Staaten, welche die Verordnung (EG) Nr. 1030/200284 und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen einhalten, völkerrechtliche Verträge über das Lesen der im Chip gespeicherten Fingerabdrücke abschliessen.

4

Das SEM ist berechtigt, die Leserechte für die Fingerabdrücke zu erteilen: a. den Staaten, mit denen das EJPD einen Vertrag nach Absatz 3 abgeschlossen hat;

b. den zum Lesen der Fingerabdrücke nach Artikel 102b AuG berechtigten schweizerischen Behörden; c. den Unternehmen und Betreibern nach Absatz 1.

83 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. Juli 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2637).

84 Siehe Fussnote zu Art. 71c.

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. V 33

142.201

5a. Kapitel:85 Stelle zur Ausfertigung des biometrischen Ausländerausweises
b Nachweis des guten Rufes 1

Zur Überprüfung des guten Rufes der mit der Ausfertigung des biometrischen Ausländerausweises betrauten Stelle kann das SEM nach Artikel 41b AuG neben der Anordnung einer Personensicherheitsprüfung namentlich die folgenden Unterlagen von natürlichen oder von juristischen Personen oder deren Organen einfordern: a. Auszug aus dem Zentralstrafregister; b. Auszug aus dem Handelsregister; c. Auszug der letzten zehn Jahre aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursregister;

d. Lebenslauf

einschliesslich

sämtlicher geschäftlicher Engagements; e. Übersicht über die finanziellen Beteiligungen der letzten zehn Jahre; f. Liste aller Strafuntersuchungen und straf- sowie zivilrechtlichen Prozesse der letzten zehn Jahre.

2

Als wirtschaftlich Berechtigte sowie als Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen, die einen massgebenden Einfluss auf das Unternehmen haben können, gelten Personen, die über eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10 Prozent am Kapital oder an den Stimmrechten verfügen. Das SEM kann die Unterlagen auch von Personen einverlangen, deren direkte oder indirekte Beteiligung weniger als

10 Prozent am Kapital oder an den Stimmrechten beträgt, wenn es dies als notwendig erachtet.

3

Hatte eine der Personen nach den Absätzen 1 und 2 in den letzten zehn Jahren Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so sind gleichwertige ausländische Dokumente vorzulegen.

4

Das SEM kann verlangen, dass die mit der Ausfertigung des biometrischen Ausländerausweises betraute Stelle nach Artikel 41b AuG den guten Ruf der betroffenen

Personen periodisch selbstständig überprüft und die Gewährleistung des guten Rufes bestätigt.

c Einreichungs- und Prüfungspflicht 1

Das SEM kann von der Stelle nach Artikel 41b AuG sowie gegebenenfalls von den Mitgliedern der Unternehmensgruppe namentlich die folgenden Unterlagen einfordern: a. geprüfte

Jahresrechnung;

b. Zusammenstellung aller wirtschaftlich Berechtigten und aller Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen; 85 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 99).

Migration

34

142.201

c. Angaben zur Organisation des Unternehmens und zu den Verantwortlichkeiten der einzelnen Personen;

d. zertifiziertes und auf die Ausweisfertigung ausgerichtetes Qualitätsmanagementsystem;

e. Sicherheitskonzept, das

namentlich die Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes sowie der Sicherheit der auszufertigenden Ausweise und deren Bestandteile darlegt; f.

Beschrieb der Massnahmen, die zur Erlangung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des Fachwissens und der Qualifikationen im Ausweisschriftenbereich getroffen wurden.

2

Die Jahresrechnung ist jährlich von einer wirtschaftlich und rechtlich unabhängigen Revisionsstelle im Rahmen einer ordentlichen Revision prüfen zu lassen. Als Revisionsstelle können Revisionsunternehmen tätig sein, die über eine Zulassung als Revisionsexperte nach der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 200786

verfügen. Für Gesellschaften mit Sitz im Ausland sind gleichwertige ausländische Anforderungen anwendbar.

3

Die mit der Ausfertigung des biometrischen Ausländerausweises betraute Stelle nach Artikel 41b AuG weist periodisch die Einhaltung und Aktualität des Qualitätsmanagementsystems und des Sicherheitskonzeptes nach.

6. Kapitel: Familiennachzug

Art. 73

Frist für den Familiennachzug von Personen mit Aufenthaltsbewilligung 1

Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten und Kindern von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung müssen innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden.

2

Die Fristen nach Absatz 1 beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen.

3

Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahren werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Die Anhörung findet in der Regel bei der Schweizerischen Vertretung am Aufenthaltsort statt.

4

Die Bestimmungen in den Absätzen 1-3 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.

86 SR

221.302.3

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. V 35

142.201


Art. 74

Familiennachzug bei einer vorläufigen Aufnahme (Art. 85 Abs. 7 AuG)

1

Gesuche um Einbezug in die vorläufige Aufnahme von Familienangehörigen sind bei der kantonalen Ausländerbehörde (Art. 88 Abs. 1) einzureichen.

2

Die kantonale Ausländerbehörde leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das SEM weiter. Die Stellungnahme führt aus, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug gegeben sind.

3

Sind die zeitlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Artikel 85 Absatz 7 AuG erfüllt, muss das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Entsteht das Familienverhältnis erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist von Artikel 85 Absatz 7 AuG, beginnen diese Fristen zu diesem späteren Zeitpunkt zu laufen.

4

Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahren werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Die Anhörung findet in der Regel bei der Schweizerischen Vertretung am Aufenthaltsort statt.

5

Der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen. Für Familienangehörige vorläufig aufgenommener Flüchtlinge gilt Artikel 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 199987 sinngemäss.

6

Die Bestimmungen in den Absätzen 1-5 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.


Art. 75

Wichtige familiäre Gründe für einen späteren Nachzug von Kindern (Art. 47 Abs. 4 AuG)

Wichtige familiäre Gründe nach Artikel 47 Absatz 4 AuG und Artikel 73 Absatz 3 und 74 Absatz 4 liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann.


Art. 76

Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens (Art. 49 AuG)

Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen.

87 SR

142.311

Migration

36

142.201


Art. 77

Auflösung der Familiengemeinschaft (Art. 44 und 50 Abs. 1 Bst. a und b AuG) 1

Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft kann die im Rahmen des Familiennachzugs gemäss Artikel 44 AuG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und der Kinder verlängert werden, wenn: a. die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht; oder

b. wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.

2

Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.88 3 Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34 AuG.

4

Eine erfolgreiche Integration nach Absatz 1 Buchstabe a sowie nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a AuG liegt vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich: a. die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert;

b. den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet.

5

Wird das Vorliegen ehelicher Gewalt nach Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 50 Absatz 2 AuG geltend gemacht, können die zuständigen Behörden entsprechende Nachweise verlangen.

6

Als Hinweise für eheliche Gewalt gelten insbesondere: a. Arztzeugnisse; b. Polizeirapporte; c. Strafanzeigen; d. Massnahmen im Sinne von Artikel 28b des Zivilgesetzbuches89; oder e. entsprechende strafrechtliche Verurteilungen.

6bis

Bei der Prüfung der wichtigen persönlichen Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b AuG werden die Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen mit berücksichtigt.90 88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1041).

89 SR

210

90 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5855).

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. V 37

142.201

7

Die Bestimmungen in den Absätzen 1-6bis gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.91

7. Kapitel: Beendigung des Aufenthalts

Art. 78

Rückehr- und Wiedereingliederungshilfe (Art. 60 AuG)

1

Zweck der Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe ist die Förderung der selbstständigen und pflichtgemässen Ausreise in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat.

2

Die Artikel 62-78 der Asylverordnung 2 vom 11. August 199992 gelten sinngemäss.


Art. 79

Erlöschen der Bewilligung (Art. 61 AuG)

1

Die Fristen nach Artikel 61 Absatz 2 AuG werden durch vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz nicht unterbrochen.

2

Das Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung muss vor Ablauf der sechsmonatigen Frist (Art. 61 Abs. 2 AuG) eingereicht werden.


Art. 80

Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 62 Bst. c und 63 Bst. b AuG) 1

Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor: a. bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen;

b. bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen;

c. wenn die betroffene Person ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten öffentlich billigt oder dafür wirbt oder wenn sie zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt.

2

Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt.

91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5855).

92 SR

142.312

Migration

38

142.201


Art. 81

Erlass eines

Einreiseverbots

(Art. 67 AuG)

Die kantonalen Behörden können dem SEM einen Antrag auf Erlass eines Einreiseverbots stellen.

8. Kapitel: Amtshilfe und Datenbekanntgabe

Art. 82

Meldepflichten (Art. 97 Abs. 3 AuG)

1

Die Polizei- und Gerichtsbehörden sowie die Strafuntersuchungsbehörden melden der kantonalen Ausländerbehörde (Art. 88 Abs. 1) unaufgefordert die Anhebung und die Einstellung von Strafuntersuchungen, Verhaftungen und Entlassungen sowie zivil- und strafrechtliche Urteile, soweit Ausländerinnen und Ausländer davon betroffen sind. Eine Meldung erfolgt zudem, wenn sich eine kontrollierte Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält.

2

Die Zivilstands-, Vormundschafts- und Gerichtsbehörden melden der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde unaufgefordert und in jedem Fall Eheschliessungen, Verweigerungen der Eheschliessung, Ungültigerklärungen, Trennungen und Scheidungen von Ausländerinnen und Ausländern sowie vormundschaftliche Massnahmen.

3

Die beteiligten Behörden geben der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde im Zusammenhang mit einer Meldung nach Absatz 2 Tatsachen bekannt, die auf eine rechtsmissbräuchliche Eheschliessung zur Umgehung der Zulassungsvorschriften nach Artikel 51 AuG hindeuten. Dies gilt auch für die schweizerischen Vertretungen im Ausland.

4

Die Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.

5

Die für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zuständigen Behörden melden der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde unaufgefordert den Bezug von Sozialhilfe durch Ausländerinnen und Ausländer. Eine Meldung erfolgt nicht, wenn die betroffene Person eine Niederlassungsbewilligung besitzt und sich seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AuG).93 6

Zur Prüfung des Anspruchs auf Aufenthalt melden die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung den kantonalen Ausländerbehörden unaufgefordert den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Adresse der Staatsangehörigen aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA: a. die sich im ersten Aufenthaltsjahr in der Schweiz bei einem Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung anmelden; b. deren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint wird; 93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. V 39

142.201

c. denen die Vermittlungsfähigkeit aberkannt wird; d. für welche die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung endet.94 7

Absatz 6 ist nicht anwendbar, wenn die betroffenen Personen eine Niederlassungsbewilligung besitzen.95

a96 Bekanntgabe von Daten an einen Dublin-Staat 1

Das SEM übermittelt im Rahmen der Anwendung der Dublin-Assoziierungsabkommen97 vor der Überstellung einer ausländischen Person in den zuständigen

Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist (DublinStaat), die folgenden Daten: a. die Personendaten gemäss Anhang VI der Verordnung (EG) Nr.

1560/200398; und

b. die Informationen über den körperlichen und geistigen Gesundheitszustand der betroffenen Person gemäss Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003, wenn diese Informationen für die medizinische Versorgung oder Behandlung erforderlich sind 2

Die Informationen gemäss Absatz 1 Buchstabe b dürfen nur zwischen Angehörigen der Gesundheitsberufe oder Personen, die einem entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen, und nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin übermittelt werden. Ist die betroffene

Person aus physischen oder rechtlichen Gründen ausserstande, ihre Einwilligung zu geben, so können Informationen ausnahmsweise auch ohne ausdrückliche Einwilligung übermittelt werden, wenn es der Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer Drittperson erfordert.

3

Das Verfahren der Datenübermittlung richtet sich nach den Artikeln 31 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 604/201399 und nach den Artikeln 8 Absatz 3 und 15a der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003.

94 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4371).

95 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4371).

96 Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).

97 Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 4 aufgeführt.

98 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sept. 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien

und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014, ABl. L 39 vom 8.2.2014, S. 1.

99 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.

Migration

40

142.201

9. Kapitel:

Arbeitsmarktlicher Vorentscheid und Zustimmungsverfahren

Art. 83

Arbeitsmarktlicher Vorentscheid

(Art. 40 Abs. 2 AuG) 1

Vor der erstmaligen Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit entscheidet die kantonale Behörde (Art. 88 Abs. 1), ob die Voraussetzungen erfüllt sind: a. zur Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach den Artikeln 18-25 AuG; b. für die Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung durch eine Person oder ein Unternehmen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland nach Artikel 26 AuG;

c. für den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit durch Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 38 Absatz 3 AuG.

2

Sie entscheidet zudem, ob eine Kurzaufenthaltsbewilligung verlängert oder erneuert und bei Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung, bei Asylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Personen ein Stellenwechsel bewilligt werden kann.

3

Der arbeitsmarktliche Vorentscheid kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden, insbesondere bezüglich der Art und der Dauer einer befristeten Erwerbstätigkeit in der Schweiz.

4

Im Einvernehmen mit dem SEM kann anstelle von Entscheiden im Einzelfall nach Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 eine Pauschalzustimmung für bestimmte Personen- und Gesuchskategorien erteilt werden.

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. V 41

142.201

a100 Anerkennung von ausländischen Wegweisungsverfügungen 1

Ausländerinnen und Ausländer können von den kantonalen Ausländerbehörden nach den Voraussetzungen der Richtlinie 2001/40/EG101 in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat ausgeschafft werden, wenn ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid eines Staats, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen102 gebunden ist, feststellt, dass die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex103 nicht erfüllt sind.104 2 Die Kantone prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat weiterhin zulässig, zumutbar und möglich ist, und erlassen eine Verfügung.

3

Die Kosten für den Wegweisungsvollzug werden nach Artikel 7 der Richtlinie 2001/40/EG und nach der Entscheidung 2004/191/EG105 zurückerstattet. Das SEM ist die Kontaktstelle im Sinne dieser Entscheidung.


Art. 84

Gültigkeit der arbeitsmarktlichen Vorentscheide Die Gültigkeitsdauer arbeitsmarktlicher Vorentscheide beträgt sechs Monate. Sie kann aus wichtigen Gründen verlängert werden.


Art. 85


106

Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide (Art. 30 Abs. 2 und 99 AuG) 1

Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).

100 Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin) (AS 2008 5421). Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).

101 Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, Fassung gemäss ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34.

102 Diese Abkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.

103 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; geändert durch Verordnung (EU) 2017/458, ABl. L 74 vom 18.03.2017, S. 1.

104 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2549).

105 Entscheidung 2004/191/EG des Rates vom 23. Februar 2004 zur Festlegung der Kriterien und praktischen Einzelheiten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, Fassung gemäss ABl. L 60

vom 27.2.2004, S. 55.

106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2015 (AS 2015 2739).

Migration

42

142.201

2

Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.107 3 Die kantonale Ausländerbehörde (Art. 88 Abs. 1) kann dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur

Zustimmung unterbreiten.


Art. 86

Zustimmungsverfahren 1 Das SEM kann die Zustimmung verweigern oder mit Bedingungen verbinden.

2

Es verweigert die Zustimmung zur: a. erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Artikel 62 AuG vorliegen;

b. Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 AuG, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind; c. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn: 1. die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in der Schweiz hat,

2. die

Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, 3. Widerrufsgründe nach Artikel 62 AuG vorliegen, oder 4. die betroffene Person sich nicht mehr an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde.

3

Das SEM stellt die Einreiseerlaubnis (Art. 5) aus, wenn es die Zustimmung zu einer erstmaligen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gegeben hat. Ausgenommen sind Bewilligungen nach Artikel 85 Absatz 2.

4

Die Zustimmung des SEM gilt auch nach einem Kantonswechsel.

5

Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt.

10. Kapitel: Datenschutz

Art. 87

Datenerhebung zur

Identifikation

(Art. 102 Abs. 2 AuG) 1

Zur Feststellung und Sicherung der Identität einer Ausländerin oder eines Ausländers können die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen sowie bei ausländerrechtlichen Verfahren folgende biometrischen Daten erheben:

a. Fingerabdrücke;

107 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. Juli 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2637).

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. V 43

142.201

b. Fotos; c. DNA-Profile gemäss Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004108 über genetische Untersuchungen beim Menschen.

1bis

Die Fingerabdrücke und Fotos nach Absatz 1 Buchstaben a und b können zwecks Aufnahme in das automatisierte Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) des Bundesamtes für Polizei abgenommen oder erstellt werden, sofern die betroffene Person: a. sich mit einem gefälschten oder verfälschten Identitäts- oder Reisedokument ausweist;

b. das vorgewiesene Identitäts- oder Reisedokument nicht rechtmässig besitzt; c. sich weigert oder nicht in der Lage ist, die Identität zu belegen; d. gefälschte oder

verfälschte Belege einreicht; e. rechtswidrig in die Schweiz ein- oder aus der Schweiz ausreist oder sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält.109 1ter

Zur Feststellung und Sicherung der Identität der betroffenen Person können die Behörden nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung vom 6. Dezember 2013110 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten in das AFIS aufnehmen lassen.111 1quater Das SEM kann einer Behörde nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung vom 6. Dezember 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (auftraggebende Behörde) gestatten, im AFIS Datenabgleiche

vorzunehmen. Die auftraggebende Behörde stellt dem SEM vorgängig einen schriftlichen Antrag, in dem sie darlegt, dass die Datenabgleiche für die Erfüllung ihrer Tätigkeit erforderlich sind.112 1quinquies Es bereitet das Ergebnis eines Abgleichs nach Absatz 1quater, das ihm der für die Führung des AFIS zuständige Dienst übermittelt hat, auf und leitet es der auftraggebenden Behörde zu.113 1sexies

Die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von den Behörden nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung vom 6. Dezember 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten erhoben worden sind, werden nicht in das AFIS aufgenommen.114 108 SR

810.12

109 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 163).

110 SR

361.3

111 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 163).

112 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 163).

113 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 163).

114 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 163).

Migration

44

142.201

2

Die Übermittlung und Speicherung der Fingerabdrücke sowie die Bearbeitung der zugehörigen Personendaten richten sich nach der Verordnung vom 6. Dezember 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten. Die Fingerabdrücke werden zwei Jahre nach der erkennungsdienstlichen Erfassung gelöscht.115 3

Für die Bearbeitung, Bekanntgabe und Speicherung der Daten und für die Datensicherheit gelten die massgebenden Bestimmungen der Verordnung vom 12. April 2006116 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung), insbesondere die Artikel 2, 4, 9, 11 sowie 16-19 ZEMIS-Verordnung.

4

Das Gesichtsbild und die zwei Fingerabdrücke nach Artikel 71c zur Ausstellung eines Ausländerausweises werden nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002117 verwendet. Der Zugriff auf diese Daten ist in Anhang 1 der ZEMIS-Verordnung geregelt.118 10a. Kapitel:119 Eurodac
a Fingerabdruckspezialistinnen und -spezialisten (Art. 111i AuG) 1

Bei Eurodac-Abfragen nach Artikel 111i Absatz 6 AuG werden für die Überprüfung der Fingerabdrücke Fingerabdruckspezialistinnen und -spezialisten der AFIS/DNA-Services des Bundesamtes für Polizei nach Artikel 102ater AsylG einge-

setzt.

2

Das Verfahren richtet sich nach Artikel 11 der Asylverordnung 3 vom 11. August 1999120 (AsylV 3). Die Spezialistin oder der Spezialist übermittelt das Ergebnis der Überprüfung an das SEM sowie an die Stellen, die den Abgleich im Eurodac vorgenommen haben (Grenzwachtkorps, kantonale und kommunale Polizeibehörden).

b Recht auf Auskunft und Recht auf Berichtigung oder Löschung von Daten im Eurodac

Das Verfahren zur Ausübung des Rechts auf Auskunft und des Rechts auf Berichtigung oder Löschung von Daten im Eurodac richtet sich nach Artikel 11a AsylV 3121.

115 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4441).

116 SR

142.513

117 Siehe Fussnote zu Art. 71c.

118 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2010 (AS 2011 99). Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015

(AS 2015 1849).

119 Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 20. Juli 2015 (AS 2015 1849).

120 SR 142.314 121 SR 142.314

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. V 45

142.201

c Haftung in Zusammenhang mit dem Betrieb des Eurodac Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb des Eurodac richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958122, insbesondere nach dessen Artikeln 19a-19c, die sinngemäss anwendbar sind.

d Aufsicht über die Bearbeitung von Daten im Eurodac und Datensicherheit

Die Artikel 11c und 12 AsylV 3123 gelten sinngemäss für die Aufsicht über die Bearbeitung von Daten im Eurodac und für die Datensicherheit.

11. Kapitel: Zuständigkeiten, Mitteilungen und Fristen

Art. 88

Vollzugsbehörden 1 Die Kantone bezeichnen die Behörden, die im kantonalen Aufgabenbereich für den Vollzug des AuG und der Ausführungsverordnungen zuständig sind.

2

Das SEM ist für alle Vollzugsaufgaben des AuG und der Ausführungsverordnungen zuständig, die nicht einer kantonalen Behörde oder einer anderen Bundesbehörde zugewiesen wurden.

a124 Spezielle Situation von unbegleiteten Minderjährigen (Art. 64 Abs. 4 und 5 und Art. 64a Abs. 3bis AuG) 1

In Wegweisungsverfahren kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der betroffenen Person dem tatsächlichen Alter entspricht. 2 Kann für unbegleitete Minderjährige nicht sofort eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt werden, so bestimmt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistan-

des, einer Beiständin, eines Vormundes oder einer Vormundin oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson nach Artikel 64 Absatz 4 oder Artikel 64a Absatz 3bis AuG.

3

Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Ausländerrechts und des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren verfügen. Sie begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Wegweisungsverfahren unter Einschluss von Verfahren zur Anordnung von Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 73-81 AuG. 4

Sie erfüllt namentlich folgende Aufgaben: 122 SR

170.32

123 SR

142.314

124 Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 20. Juli 2015 (AS 2015 1849).

Migration

46

142.201

a. Beratung im Rahmen des Wegweisungsverfahrens und des Verfahrens zur Anordnung von Zwangsmassnahmen; b. Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln; c. Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens.

5

Die zuständige kantonale Behörde teilt den weiteren am Verfahren beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden sowie der minderjährigen Person unverzüglich mit, wenn eine Vertrauensperson bestimmt worden ist oder wenn vormundschaftliche Massnahmen angeordnet worden sind. 6 Personen, die minderjährige Personen anhören, tragen den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung.


Art. 89

Weisungen des

SEM

Das SEM erlässt die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Weisungen.

a125 Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch keines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist Ein angemessener Schutz der betroffenen Person im Sinne von Artikel 111d AuG liegt vor, wenn hinreichende Garantien sich insbesondere aus entsprechenden Vertragsklauseln ergeben und bezüglich der übermittelten Daten und ihrer Bearbeitung Folgendes gewährleisten:

a. Die Grundsätze der Rechtmässigkeit, von Treu und Glauben der Datenbearbeitung sowie der Richtigkeit der Daten werden beachtet.

b. Der Zweck der Bekanntgabe ist klar festgelegt.

c. Die Daten werden nur so weit bearbeitet, als es für den Zweck der Bekanntgabe erforderlich ist.

d. Die zur Bearbeitung ermächtigten Behörden werden klar bezeichnet.

e. Die Weitergabe der Daten an andere Staaten, welche kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten, ist verboten.

f.

Die Aufbewahrung und Vernichtung der Daten sind klar geregelt.

g. Die betroffene Person hat ein Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten h. Die betroffene Person wird über die Bearbeitung ihrer Personendaten sowie deren Rahmenbedingungen informiert.

i.

Die betroffene Person hat ein Recht auf Auskunft über die sie betreffenden Daten.

j.

Die Datensicherheit ist gewährleistet.

125 Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. V 47

142.201

k. Die betroffene Person hat das Recht, eine unabhängige Behörde anzurufen, wenn sie der Auffassung ist, die Bearbeitung ihrer Daten sei unzulässig.


Art. 90

Fristenberechnung Bei der Berechnung von Anmeldefristen wird der Tag der Einreise mitgezählt.

11a. Kapitel:126 Strafbestimmungen (Art. 120 Abs. 2 AuG)
a Mit Busse bis zu 1000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Pflicht zur Vorlage oder Abgabe des Ausländerausweises nach Artikel 63 oder 72 verletzt.

12. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 91

Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949127 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;

2. Verordnung vom 20. April 1983128 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;

3. Verordnung vom 20. Januar 1971129 über die Meldung wegziehender Ausländer;

4. Verordnung vom 19. Januar 1965130 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;

5. Verordnung vom 6. Oktober 1986131 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.

126 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).

127 [AS

1949 228, 1980 1730 Art. 16, 1983 534, 1986 1791 Art. 57 Abs. 2, 1987 1669 Art. 13 Ziff. 2, 1989 2234 Art. 57 Abs. 2, 1996 2243 Ziff. I 31, 2006 965 Anhang Ziff. 2 4705 Anhang Ziff. II 2] 128 [AS

1983 535, 1986 1482, 1996 2243 Ziff. I 32, 1998 846, 2002 1769 Ziff. III 2, 2006 1945 Anhang 3 Ziff. I] 129 [AS

1971 69, 1996 2243 Ziff. I 33] 130 [AS

1965 62, 1996 2243 Ziff. I 34, 2002 1741 Art. 35 Ziff. 1] 131 [AS

1986 1791, 1987 1334, 1989 2234, 1990 1720, 1991 2236, 1992 2040, 1993 1460 2944, 1994 2310, 1995 4869 5243, 1997 2410, 1998 860 2726, 2002 1769 1778 3571 4167 Ziff. II , 2004 4389 5397, 2005 4841, 2006 1945 Anhang 3 Ziff. 12 4225 4705 Ziff. II 87 4739 Ziff. I 4 4869 Ziff. I 6, 2007 4967]

Migration

48

142.201

a132

Art. 92

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

132 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2008 (AS 2008 2737). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 21. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5113).

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. V 49

142.201

Anhang 1133

(Art. 19 und 19a) Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen 1. Die Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für Personen nach Artikel 19 werden insgesamt auf 4500 festgesetzt: a. Höchstzahlen für die Kantone: 2000 Zürich 394

Schaffhausen

18

Bern 241

Appenzell

A.Rh.

10

Luzern 93

Appenzell

I.Rh.

3

Uri 7

St.

Gallen

116

Schwyz 31

Graubünden

50

Obwalden 8 Aargau 131 Nidwalden 9 Thurgau 52 Glarus 9 Tessin 93

Zug 43

Waadt

174

Freiburg 57

Wallis

67

Solothurn 55 Neuenburg 43 Basel-Stadt 77 Genf 143

Basel-Landschaft 59 Jura

17

b. Höchstzahl für den Bund: 2500 2. Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018.

3. Die durch die Änderung vom 23. November 2016134 dieser Verordnung freigegebenen, aber noch nicht ausgeschöpften Kontingente können weiterhin beansprucht werden. Sie werden der Höchstzahl des Bundes (Ziff. 1 Bst. b) angerechnet.

4. Die Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für Personen nach Artikel 19a werden insgesamt auf 3000 festgesetzt: 1. Januar-31. März

1. April-30. Juni

1. Juli-30. September 1. Oktober-31. Dezember 750 750 750 750

5. Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 und werden quartalsweise freigegeben.

6. Die durch die Änderung vom 23. November 2016 dieser Verordnung freigegebenen, aber noch nicht ausgeschöpften Kontingente können weiterhin beansprucht werden. Sie werden auf das erste Quartal des Folgejahres übertragen.

133 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6539).

134 AS

2016 4495

Migration

50

142.201

Anhang 2135

(Art. 20 und 20a) Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen 1. Die Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für Personen nach Artikel 20 werden insgesamt auf 3500 festgesetzt: a. Höchstzahlen für die Kantone: 1250 Zürich 247

Schaffhausen

11

Bern 151

Appenzell A.Rh.

6

Luzern 58

Appenzell

I.Rh.

2

Uri 4

St.

Gallen

73

Schwyz 19

Graubünden

31

Obwalden 5 Aargau 82 Nidwalden 6 Thurgau 32 Glarus 5 Tessin 58

Zug 27

Waadt

108

Freiburg 36

Wallis

42

Solothurn 34 Neuenburg 27 Basel-Stadt 49 Genf 89

Basel-Landschaft 37 Jura

11

b. Höchstzahl für den Bund: 2250 2. Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018.

3. Die durch die Änderung vom 23. November 2016136 dieser Verordnung freigegebenen, aber noch nicht ausgeschöpften Kontingente können weiterhin beansprucht werden. Sie werden der Höchstzahl des Bundes (Ziff. 1 Bst. b) angerechnet.

4. Die Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für Personen nach Artikel 20a werden insgesamt auf 500 festgesetzt: 1. Januar-31. März

1. April-30. Juni

1. Juli-30. September 1. Oktober-31. Dezember 125 125 125 125

5. Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 und werden quartalsweise freigegeben.

6. Die durch die Änderung vom 23. November 2016 dieser Verordnung freigegebenen, aber noch nicht ausgeschöpften Kontingente können weiterhin beansprucht werden. Sie werden auf das erste Quartal des Folgejahres übertragen.

135 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6539).

136 AS

2016 4495

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. V 51

142.201

Anhang 3137

(Art. 1 Abs. 2)

Schengen-Assoziierungsabkommen Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen: a. Abkommen vom 26. Oktober 2004138 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und

Entwicklung des Schengen-Besitzstands; b. Abkommen vom 26. Oktober 2004139 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen; c. Vereinbarung vom 22. September 2011140 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen;

d. Übereinkommen vom 17. Dezember 2004141 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags

;

e. Abkommen vom 28. April 2005142 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Best-

immungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren; f.

Protokoll vom 28. Februar 2008143 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechten-

stein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Asso137 Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin)

(AS 2008 5421). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2015, in Kraft seit 15. Okt. 2015 (AS 2015 3721).

138 SR

0.362.31

139 SR

0.362.1

140 SR

0.362.11

141 SR

0.362.32

142 SR

0.362.33

143 SR

0.362.311

Migration

52

142.201

ziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. V 53

142.201

Anhang 4144

(Art. 1 Abs. 3)

Dublin-Assoziierungsabkommen Die Dublin-Assoziierungsabkommen umfassen: a. Abkommen vom 26. Oktober 2004145 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in

einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA); b. Übereinkommen vom 17. Dezember 2004146 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;

c. Protokoll vom 28. Februar 2008147 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und

der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags; d. Protokoll vom 28. Februar 2008148 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechten-

stein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags.

144 Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).

145 SR

0.142.392.68 146 SR

0.362.32

147 SR

0.142.393.141 148 SR

0.142.395.141

Migration

54

142.201