08.06.2010 - * / In Kraft
06.03.2008 - 07.06.2010
01.01.2003 - 05.03.2008
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1

Verfassung
des Kantons St. Gallen
vom 10. Juni 2001 (Stand am 9. Juli 2002) Im Bewusstsein unserer Verantwortung vor Gott für die menschliche Gemeinschaft
und die gesamte Schöpfung wollen wir Sankt Gallerinnen und Sankt Galler
unser geschichtlich gewachsenes Staatswesen in Freiheit und Recht gestalten, uns für das Wohl der Einzelnen und der Gemeinschaft in Solidarität und Toleranz
einsetzen,

an der Bewahrung des Friedens mitwirken.

Im Wissen um die Grenzen aller staatlichen Macht geben wir uns die folgende
Verfassung:
1

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1 Der Kanton St. Gallen ist ein Gliedstaat der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2 Er ist ein auf christlich-humanistischer Grundlage gewachsener freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.

3 Er arbeitet aktiv mit dem Bund, mit anderen Kantonen und mit dem
Ausland zusammen.

4 Hauptstadt ist St. Gallen.

II. Grundrechte und Grundpflichten sowie Grundsätze
rechtsstaatlichen Handelns
1. Grundrechte

Art. 2

Die Grundrechte sind nach Massgabe der Bundesverfassung gewährleistet, namentlich: a.

Achtung und Schutz der Menschenwürde; b.

Rechtsgleichheit, Schutz vor jeder Diskriminierung sowie
Gleichstellung von Frau und Mann; 1

Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001. Gewährleistungsbeschluss
vom 13. Juni 2002 (BBl 2002 4471 1869).

131.225

Kanton
St. Gallen

Grundrechte
a. nach Bundesverfassung

Kantonsverfassungen 2

131.225

c.

Schutz vor Willkür sowie Wahrung von Treu und Glauben; d.

Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit, insbesondere
auf körperliche und geistige Unversehrtheit; e.

Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf Schutz und Förderung; f.

Recht auf Hilfe in Notlagen; g.

Schutz der Privatsphäre, einschliesslich Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten; h.

Recht auf Ehe und Familie; i.

Glaubens- und Gewissensfreiheit; j.

Meinungs- und Informationsfreiheit; k.

Medienfreiheit;

l.

Sprachenfreiheit;

m.

Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht; n.

Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung; o.

Kunstfreiheit;

p.

Versammlungsfreiheit; q.

Vereinigungsfreiheit; r.

Niederlassungsfreiheit für Schweizerinnen und Schweizer; s.

Schutz von Schweizerinnen und Schweizern vor Ausweisung,
Auslieferung sowie Ausschaffung; t.

Eigentumsgarantie;

u.

Wirtschaftsfreiheit; v.

Koalitionsfreiheit der Sozialpartner und ihrer Organisationen; w.

Petitionsrecht;

x.

freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe in Ausübung der politischen Rechte.


Art. 3

Diese Verfassung gewährleistet überdies: a.

das Recht, Privatschulen zu gründen und zu führen sowie zu
besuchen;

b.

den Anspruch von Schulpflichtigen auf Unterstützung, wenn
sie beim Schulbesuch wegen der Lage ihres Wohnortes,
wegen Behinderung oder aus sozialen Gründen benachteiligt
sind;

b. nach Kantonsverfassung

St. Gallen

3

131.225

c.

den Anspruch auf Beihilfen für die Aus- und Weiterbildung
über den Grundschulunterricht hinaus nach Massgabe der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der bewerbenden Person
und ihrer Eltern;

d.

das Recht, auf eine Petition innert angemessener Frist eine
Antwort zu erhalten.


Art. 4

Jede Person hat in Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsinstanzen
nach Massgabe der Bundesverfassung namentlich das Recht auf: a.

gleiche und gerechte Behandlung; b.

Beurteilung innert angemessener Frist; c.

rechtliches Gehör;

d.

unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand; e.

Beurteilung durch unabhängige Gerichte; f.

Schutz im Fall eines Freiheitsentzugs; g.

ein faires Strafverfahren.


Art. 5

1 Staatliche Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nach Massgabe der Bundesverfassung einer gesetzlichen Grundlage, ausgenommen bei ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.

2 Sie müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz
von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein.

3 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.

2. Grundpflichten

Art. 6

Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst sowie Mitverantwortung für die Gemeinschaft und die Erhaltung der Lebensgrundlagen.


Art. 7

1 Jede Person kann zu persönlicher Dienstleistung verpflichtet werden,
namentlich zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit bei Katastrophen
und in Notlagen.

2 Das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen.

c. in Verfahren

d. Einschränkungen Grundsatz

Persönliche
Dienstleistungen

Kantonsverfassungen 4

131.225

3. Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns

Art. 8

1 Grundlage staatlichen Handelns ist das Recht.

2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

3 Behörden und Private verhalten sich nach Treu und Glauben.

III. Staatsziele

Art. 9

1 Stimmberechtigte und Behörden von Kanton und Gemeinden streben
im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und der verfügbaren Mittel die
Erfüllung der Staatsziele an.

2 Aus den Staatszielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf
staatliche Leistungen abgeleitet werden.


Art. 10

1 Der Staat setzt sich zum Ziel, dass: a.

Kinder und Jugendliche eine auf den Grundlagen ihrer Eignungen und Neigungen aufbauende Bildung und Erziehung erhalten; b.

die Chancengleichheit auf allen Stufen gegeben ist; c.

öffentliche Bildungseinrichtungen sowie vielfältige Bildungsangebote von hoher Qualität bestehen; d.

durch Weiterbildung die in der Ausbildung erworbenen
Fähigkeiten und Fertigkeiten weiterentwickelt werden können.

2 Er fördert insbesondere die geistigen, sozialen, schöpferischen, emotionalen und körperlichen Fähigkeiten der Kinder und Jugendlichen sowie
die Zusammenarbeit von Schule und Eltern in Erziehung und Bildung.

3 Er tritt dafür ein, dass in Unterricht, wissenschaftlicher Lehre und
Forschung Verantwortung gegenüber Mensch und Mitwelt wahrgenommen und vermittelt wird.


Art. 11

Der Staat setzt sich zum Ziel, dass: a.

kulturelle Werte geschaffen und entfaltet werden; b.

kulturelles Erbe bewahrt und überliefert wird; c.

zeitgenössisches Kulturschaffen vermittelt wird.

Rechtmässigkeit

Grundsatz

Bildung

Kultur

St. Gallen

5

131.225


Art. 12

Der Staat setzt sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und
privater Initiative die soziale Sicherung der Bevölkerung, namentlich
von Familien, Kindern, Jugendlichen, Alleinstehenden, Betagten und
Behinderten, zum Ziel.


Art. 13

1 Der Staat setzt sich zum Ziel, die Familie zu schützen und zu fördern.

2 Er fördert insbesondere geeignete Bedingungen für die Kinderbetreuung.


Art. 14

Der Staat setzt sich die soziale Integration zum Ziel.


Art. 15

Der Staat setzt sich zum Ziel, dass: a.

die Bevölkerung zu für sie tragbaren Bedingungen eine ausreichende Gesundheitsversorgung erhält; b.

eine wirksame und breit gefächerte Gesundheitsvorsorge und
Gesundheitserziehung bestehen; c.

die Bevölkerung Sport betreiben kann.


Art. 16

Der Staat setzt sich zum Ziel, dass: a.

der Mensch und die natürliche Umwelt vor schädlichen oder
lästigen Einwirkungen bewahrt werden; b.

die Erneuerungsfähigkeit der natürlichen Lebensgrundlagen
erhalten wird;

c.

die Lasten von denen angemessen getragen werden, die sie
verursachen.


Art. 17

Der Staat setzt sich zum Ziel, dass: a.

das Land geordnet besiedelt wird; b.

der Boden zweckmässig und haushälterisch genutzt wird; c.

die Landschaft geschützt wird.

Soziale
Sicherung

Schutz
der Familie

Soziale
Integration

Gesundheit

Umweltschutz

Raumplanung

Kantonsverfassungen 6

131.225


Art. 18

1 Der Staat setzt sich zum Ziel, dass: a.

der ganze Kanton verkehrsmässig ausreichend erschlossen ist; b.

öffentliche und private Verkehrsmittel sinnvoll und bedarfsgerecht eingesetzt werden.

2 Er berücksichtigt die Bedürfnisse von schwächeren Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern.


Art. 19

Der Staat setzt sich zum Ziel, dass: a.

eine vielseitige und wettbewerbsfähige Wirtschaft besteht, die
ein gesichertes und vielfältiges Arbeitsplatzangebot bereitstellt
sowie der Förderung der allgemeinen Wohlfahrt dient; b.

die Sozialpartnerschaft gepflegt wird; c.

Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können; d.

Kanton und Gemeinden für Menschen und Unternehmungen
als Wirtschaftsstandorte attraktiv sind.


Art. 20

Der Staat setzt sich zum Ziel, dass eine leistungsfähige und nachhaltig
produzierende Land- und Waldwirtschaft besteht, die ihre vielfältigen
Aufgaben für Natur, Mensch und Wirtschaft erfüllen kann.


Art. 21

Der Staat setzt sich zum Ziel, dass: a.

die Versorgung mit Wasser und Energie gesichert ist und der
Verbrauch sparsam erfolgt; b.

mit Ressourcen schonend umgegangen wird; c.

Abfälle vermieden, vermindert und wieder verwertet werden.


Art. 22

Der Staat setzt sich zum Ziel, die öffentliche Sicherheit und Ordnung
zu wahren.

Verkehr

Wirtschaft
und Arbeit

Land- und
Waldwirtschaft

Versorgung
und Entsorgung

Sicherheit
und Ordnung

St. Gallen

7

131.225


Art. 23

1 Der Staat setzt sich zum Ziel, in Zusammenarbeit mit dem Bund,
anderen Kantonen und dem Ausland insbesondere: a.

Aufgaben gemeinsam zu lösen; b.

das gegenseitige Verständnis der Bevölkerungen auf- und auszubauen sowie einen Beitrag zur Bewahrung des Friedens zu
leisten.

2 Er tritt dafür ein, dass der Bund die Eigenständigkeit der Kantone
wahrt.

IV. Staatsaufgaben

Art. 24

1 Der Staat strebt bei der Erfüllung der Staatsaufgaben die Verwirklichung der Staatsziele an.

2 Soweit Aufgaben von öffentlichem Interesse von Privaten wahrgenommen werden, kann der Staat diese unterstützen.


Art. 25

1 Der Staat erfüllt nach Gesetz Aufgaben, die im öffentlichen Interesse
erfüllt werden müssen, soweit Private sie nicht angemessen erfüllen.

2

Er erfüllt Staatsaufgaben insbesondere, wenn: a.

die Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen ist; b.

ein Nutzen gleichmässig anfallen soll.

3 Das Gesetz regelt die Voraussetzungen für die Übertragung der
Erfüllung von Staatsaufgaben an Private sowie den Rechtsschutz und
die Aufsicht.


Art. 26

1 Das Gesetz teilt Staatsaufgaben dem Kanton zur Erfüllung zu, wenn
die Gemeinden nicht in der Lage sind, sie allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden wirtschaftlich und wirksam zu erfüllen.

2 Wenn Gemeinden Staatsaufgaben erfüllen, entscheiden sie über die
Art der Erfüllung und sind für die Finanzierung verantwortlich.

3 Das Gesetz legt fest, wer die Hauptverantwortung für die Erfüllung
und Finanzierung trägt, wenn es Staatsaufgaben Kanton und Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung zuweist.

Aussenbeziehungen Grundsatz

Erfüllung

Zuteilung
an Kanton und
Gemeinden

Kantonsverfassungen 8

131.225


Art. 27

Der Kanton erfüllt Staatsaufgaben dezentral, wenn insbesondere die
Art der Aufgabe, wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder wirksame Aufgabenerfüllung es verlangen.


Art. 28

1 Der Staat kann, wenn es das öffentliche Interesse erfordert, durch
Gesetz Monopole begründen und wahrnehmen.

2

Bestehende Regalrechte und Privatrechte bleiben vorbehalten.


Art. 29

1 Dem Staat steht die Hoheit über die Gewässer zu.

2 Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.


Art. 30

Staatsaufgaben sind regelmässig daraufhin zu überprüfen, ob sie notwendig und finanzierbar sind sowie wirtschaftlich und wirksam erfüllt
werden.

V. Politische Rechte 1. Stimmrecht


Art. 31

Stimmfähig sind Schweizerinnen und Schweizer, die: a.

das 18. Altersjahr zurückgelegt haben; b.

nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.


Art. 32

1 Stimmfähige sind stimmberechtigt: a.

in kantonalen Angelegenheiten, wenn sie im Kanton wohnen; b.

in Gemeindeangelegenheiten, wenn sie in der betreffenden
Gemeinde wohnen. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

2 Wer stimmberechtigt ist, kann in Kanton und Gemeinden an Wahlen
und Abstimmungen teilnehmen sowie Referenden und Initiativen
unterzeichnen.

Dezentrale Aufgabenerfüllung Monopole
und Regale

Gewässerhoheit

Überprüfung

Stimmfähigkeit

Stimmberechtigung

St. Gallen

9

131.225


Art. 33

1 Wählbar in Behörden ist, wer stimmfähig ist.

2 Das Gesetz kann für die Wählbarkeit in die Gerichte besondere Voraussetzungen bestimmen.


Art. 34

1 Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten sowie Personen, die in
eheähnlichen Verhältnissen zusammenleben, Grosseltern und Enkelkinder, Schwägerinnen und Schwäger sowie Schwiegereltern und
Schwiegerkinder gehören nicht gleichzeitig der gleichen Behörde an.
Das Gesetz kann weitere Ausschliessungsgründe vorsehen.

2 Die Ausschliessungsgründe gelten nicht für den Kantonsrat und das
Gemeindeparlament.

3 Niemand darf einer Behörde angehören, die ihn unmittelbar beaufsichtigt. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.


Art. 35

1 Die gewählte Person kann ihr Amt nur ausüben, wenn sie die Voraussetzungen der Stimmberechtigung erfüllt.

2 Das Gesetz kann Ausnahmen vom Wohnsitzerfordernis vorsehen.

2. Wahlen


Art. 36

Die Stimmberechtigten wählen: a.

die Mitglieder des Kantonsrates; b.

die Mitglieder der Regierung; c.

die Mitglieder des Ständerates und nach Bundesrecht die Mitglieder des Nationalrates; d.

die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die weiteren Mitglieder der erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte, ausgenommen die durch Gesetz bezeichneten Spezialrichterinnen
und Spezialrichter;

e.

die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Mitglieder der
Räte der Gemeinden;

f.

die Mitglieder der Gemeindeparlamente; g.

die Mitglieder weiterer durch Gesetz bezeichneter Behörden.

Wählbarkeit
a. Grundsatz

b. Ausschliessungsgründe Ausübung
des Amtes

Umfang

Kantonsverfassungen 10

131.225


Art. 37

1 Die Mitglieder des Kantonsrates werden nach Proporz gewählt.

2 Sie werden in den Wahlkreisen St. Gallen, Rorschach, Rheintal,
Werdenberg, Sarganserland, See-Gaster, Toggenburg und Wil gewählt.

3 In jedem Wahlkreis werden so viele Mitglieder gewählt, als es seinem Anteil an der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner im Kanton entspricht. Das Gesetz bezeichnet die Grundlage der Berechnung.


Art. 38

1 Die Mitglieder der Regierung und des Ständerates werden nach
Majorz gewählt.

2 Der Kanton bildet einen Wahlkreis.


Art. 39

1 Präsidentinnen und Präsidenten sowie die weiteren Mitglieder der
erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte werden nach Majorz
gewählt.

2 Das Gesetz legt die Wahlkreise fest.


Art. 40

1 Die Mitglieder der Gemeindeparlamente werden nach Proporz
gewählt. Die Gemeinden können Wahlkreise festlegen.

2 Legen die Gemeinden Wahlkreise fest, werden in jedem Wahlkreis
so viele Mitglieder gewählt, als es seinem Anteil an der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner in der Gemeinde entspricht. Gesetz und
Gemeindeordnung regeln die Berechnung und das Verfahren.

3 Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder der Räte sowie
die Mitglieder weiterer durch Gesetz bezeichneter Behörden der
Gemeinden werden nach Majorz gewählt.

3. Initiative

Art. 41

8000 Stimmberechtigte können mit der Verfassungsinitiative verlangen: a.

die Gesamtrevision der Kantonsverfassung; b.

in Form der allgemeinen Anregung oder des ausformulierten
Entwurfs eine Teilrevision der Kantonsverfassung.

Kantonsrat

Regierung
und Ständerat

Erstinstanzliche
Zivil- und Strafgerichte Gemeindebehörden Verfassungsinitiative

St. Gallen

11

131.225


Art. 42

6000 Stimmberechtigte können in Form des ausformulierten Entwurfs
den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes verlangen.


Art. 43

1 4000 Stimmberechtigte können mit der Einheitsinitiative in Form
der allgemeinen Anregung dem Kantonsrat einen Rechtsetzungsauftrag erteilen.

2 Der Kantonsrat erfüllt den Rechtsetzungsauftrag durch eine Teilrevision der Kantonsverfassung oder durch Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes.


Art. 44

1 Das Gesetz bestimmt die Anforderungen an die Zulässigkeit und legt
das Verfahren fest.

2 Initiativen sind insbesondere ganz oder teilweise unzulässig, wenn
sie:

a.

gegen übergeordnetes Recht verstossen; b.

undurchführbar sind; c.

die Einheit der Materie oder der Form nicht wahren.


Art. 45

Die Frist für die Unterschriftensammlung beträgt fünf Monate.


Art. 46

1 Der Kantonsrat kann einer Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.

2 Die Abstimmung über die Initiative und den Gegenvorschlag findet
gleichzeitig statt. Die Stimmberechtigten können beiden Vorlagen
zustimmen. Sie befinden darüber, welcher Vorlage sie im Fall der
Annahme beider Vorlagen den Vorzug geben.


Art. 47

Gesetz und Gemeindeordnung bestimmen Gegenstand, Fristen und
Verfahren der Initiative in der Gemeinde.

Gesetzesinitiative Einheitsinitiative Zulässigkeit

Frist

Gegenvorschlag
zu einer
Initiative

Initiative in der
Gemeinde

Kantonsverfassungen 12

131.225

4. Abstimmungen

Art. 48

Eine obligatorische Abstimmung findet statt über: a.

Gesamt- oder Teilrevision der Verfassung; b.

eine zwischenstaatliche Vereinbarung, wenn ihr nach Massgabe ihres Inhalts Verfassungsrang zukommt, insbesondere
wenn damit die Befugnis zur Gesetzgebung übertragen wird; c.

eine Initiative, wenn der Kantonsrat nicht zustimmt oder ihr
einen Gegenvorschlag gegenüberstellt; d.

Beschlüsse über neue Ausgaben, die den im Gesetz festgelegten Betrag übersteigen, und Gesetze, die solche Ausgaben
auslösen.


Art. 49

1 4000 Stimmberechtigte oder ein Drittel der Mitglieder des Kantonsrates können im Verfahren des fakultativen Referendums verlangen,
dass eine Abstimmung stattfindet über: a.

Gesetze;

b.

zwischenstaatliche Vereinbarungen, wenn ihnen nach Massgabe ihres Inhalts Gesetzesrang zukommt; c.

Beschlüsse über neue Ausgaben, die den im Gesetz festgelegten Betrag übersteigen.

2 Erlasse über die Besoldungen des Staatspersonals und der Lehrkräfte
der Grundschule unterstehen nicht dem Referendum.


Art. 50

1 Die Frist für die Unterschriftensammlung beträgt vierzig Tage.

2 Das Gesetz bestimmt die weiteren Anforderungen an die Gültigkeit
des Referendums und legt das Verfahren fest.


Art. 51

Die Vorlage ist angenommen, wenn sie die Mehrheit der gültigen
Stimmen erhalten hat.


Art. 52

Gesetz und Gemeindeordnung bestimmen die Gegenstände, die in der
Gemeinde der obligatorischen Abstimmung oder dem fakultativen
Referendum unterstehen, sowie Fristen und Verfahren.

Obligatorische
Abstimmung

Fakultatives
Referendum
a. Gegenstände

b. Frist und Verfahren Mehrheitsentscheid Abstimmung
in der Gemeinde

St. Gallen

13

131.225

5. Mitwirkung

Art. 53

Vor Erlass von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen und bei
anderen kantonalen Vorhaben kann eine öffentliche Vernehmlassung
oder eine Anhörung durchgeführt werden.


Art. 54

1 Die politischen Parteien wirken bei der Meinungs- und Willensbildung mit.

2 Kanton und Gemeinden können sie in dieser Aufgabe unterstützen.

VI. Behörden 1. Grundsätze


Art. 55

1 Die Beschlüsse fassen je unabhängig voneinander: a.

Kantonsrat, Regierung und Gerichte; b.

Gemeindeparlament und Rat.

2 Die richterlichen Behörden handeln in der Rechtsprechung unabhängig. Sie sind ausschliesslich dem Recht verpflichtet.


Art. 56

Dem Kantonsrat gehören nicht an: a.

die Mitglieder der Regierung sowie die Staatssekretärin oder
der Staatssekretär;

b.

die Richterinnen und Richter des Kantonsgerichtes und des
Verwaltungsgerichtes sowie die durch Gesetz bezeichneten
Mitglieder anderer richterlicher Behörden; c.

die durch Gesetz bezeichneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsverwaltung.


Art. 57

Einer richterlichen Behörde gehören nicht an: a.

die Mitglieder der Regierung sowie die Staatssekretärin oder
der Staatssekretär;

b.

die durch Gesetz bezeichneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsverwaltung.

Vernehmlassung

Politische
Parteien

Gewaltenteilung
a. Grundsatz

b. Kantonsrat

c. richterliche
Behörde

Kantonsverfassungen 14

131.225


Art. 58

Dem Gemeindeparlament gehören nicht an: a.

die oder der Ratsvorsitzende und die Mitglieder des Rates
sowie die Ratsschreiberin oder der Ratsschreiber; b.

die durch Gemeindeordnung bezeichneten Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung.


Art. 59

1 Die Amtsdauer beträgt: a.

für den Kantonsrat, die Regierung und weitere Behörden des
Kantons und der Gemeinde vier Jahre; b.

für die Präsidentin oder den Präsidenten des Kantonsrates ein
Jahr;

c.

für die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten
ein Jahr;

d.

für die Staatssekretärin oder den Staatssekretär vier Jahre; e.

für die Mitglieder der Gerichte sechs Jahre.

2 Das Gesetz kann in besonderen Fällen für weitere Behörden eine
andere Amtsdauer vorsehen.


Art. 60

1 Die Behörden informieren von sich aus oder auf Anfrage über ihre
Tätigkeit, soweit keine öffentlichen oder schützenswerten privaten
Interessen entgegenstehen.

2 Das Gesetz regelt die Informationsverbreitung und den Zugang zu
amtlichen Informationen.


Art. 61

1 Die Mitglieder des Kantonsrates und der Regierung können für Äusserungen in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Organe
strafrechtlich nicht verfolgt werden.

2 Der Kantonsrat kann die Immunität im Einzelfall aufheben, wenn sie
offensichtlich missbraucht wird.


Art. 62

1 Kanton, Gemeinden und weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie öffentlich-rechtliche Anstalten haften für den Schaden, den
ihre Organe, Behörden und Angestellten sowie Beauftragte bei der
Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich verursachen.

d. Gemeindeparlament Amtsdauer

Information

Immunität

Haftung

St. Gallen

15

131.225

2 Das Gesetz sieht die Haftung für Schäden aus rechtmässigem Handeln in Fällen vor, in denen es die Billigkeit erfordert.

2. Kantonsrat

Art. 63

Der Kantonsrat besteht aus 180 Mitgliedern.


Art. 64

Der Kantonsrat wählt: a.

seine Organe nach Massgabe des Geschäftsreglements; b.

seine Vertretungen in interkantonalen und internationalen
parlamentarischen Versammlungen und Kommissionen; c.

die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten; d.

auf Antrag der Regierung die Staatssekretärin oder den Staatssekretär; e.

die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die weiteren Mitglieder des Kantonsgerichtes und des Verwaltungsgerichtes; f.

weitere durch Gesetz bezeichnete Behörden und Organe.


Art. 65

Der Kantonsrat:

a.

beschliesst Verfassungsänderungen; b.

beschliesst Erlass, Änderung und Aufhebung von Gesetzen; c.

genehmigt Abschluss und Kündigung zwischenstaatlicher
Vereinbarungen mit Verfassungs- und Gesetzesrang; d.

erlässt ein Geschäftsreglement und legt die parlamentarischen
Instrumente fest;

e.

informiert sich über die Aussenbeziehungen und legt Ziele für
deren Ausgestaltung fest; f.

beschliesst über Voranschlag und Steuerfuss sowie über die
Genehmigung der Rechnung; g.

beschliesst über neue Ausgaben, die den im Gesetz festgelegten Betrag übersteigen; h.

behandelt nach Massgabe des Gesetzes den Aufgaben- und
Finanzplan;

i.

berät Berichte;

j.

beaufsichtigt Regierung und Staatsverwaltung; Bestand

Zuständigkeit
a. Wahlen

b. Sachgeschäfte

Kantonsverfassungen 16

131.225

k.

beaufsichtigt den Geschäftsgang der Gerichte; l.

reicht nach Massgabe der Bundesverfassung Standesinitiativen
ein;

m.

erfüllt weitere Aufgaben, die ihm das Gesetz überträgt.


Art. 66

1 In den Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der stimmenden
Mitglieder des Kantonsrates.

2 Das Geschäftsreglement kann für bestimmte Geschäfte die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Kantonsrates vorsehen.


Art. 67

Der Kantonsrat erlässt ein Gesetz mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung der Stimmberechtigten, wenn in allgemeiner
Form insbesondere:

a.

Rechte und Pflichten von Privaten sowie von Kanton,
Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften
festgelegt werden;

b.

die Grundzüge von Organisation und Verfahren in Kanton,
Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften
und Anstalten geordnet werden.


Art. 68

Aus Gründen zeitlicher Dringlichkeit kann der Kantonsrat mit
Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder Gesetze oder Finanzbeschlüsse sofort in Vollzug setzen. Spätestens nach einem Jahr müssen diese dem Referendum unterstellt werden.

3. Regierung

Art. 69

1 Die Regierung besteht aus sieben Mitgliedern.

2 Sie fasst und vertritt ihre Beschlüsse als Kollegium.


Art. 70

Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident: a.

leitet die Verhandlungen; b.

überwacht den Geschäftsgang; Abstimmungen

Gesetzgebung

Dringlichkeit

Kollegium

Vorsitz

St. Gallen

17

131.225

c.

vertritt die Regierung, soweit kein anderes Mitglied damit
betraut wird;

d.

erfüllt die besonderen Aufgaben, die das Gesetz der oder dem
Vorsitzenden der Kollegialbehörde überträgt.


Art. 71

1 Die Regierung bezeichnet im Rahmen der Gesetzgebung Ziele und
Mittel staatlichen Handelns. Sie plant und koordiniert die Staatstätigkeit.

2 Sie vertritt den Staat.

3 Sie leitet die Staatsverwaltung und bestimmt deren Organisation.


Art. 72

1 Die Regierung nimmt die Wahlen vor, die ihr das Gesetz zuweist.

2 Sie bezeichnet ihre Vertretungen in nichtstaatlichen Einrichtungen.


Art. 73

Die Regierung:

a.

bereitet in der Regel die Geschäfte des Kantonsrates vor; b.

setzt Verfassung, Gesetze, zwischenstaatliche Vereinbarungen
sowie Beschlüsse des Kantonsrates um, insbesondere durch:
1.

Verordnungen;

2.

Vollzugshandlungen; 3.

Vertragsabschlüsse; c.

berichtet dem Kantonsrat über ihre Tätigkeit; d.

unterbreitet dem Kantonsrat Voranschlag und Rechnung; e.

unterbreitet dem Kantonsrat nach Massgabe des Gesetzes den
Aufgaben- und Finanzplan; f.

erstellt Vernehmlassungen zuhanden der Bundesbehörden,
soweit sie nicht nachgeordnete Stellen damit beauftragt; g.

stellt die Führung in ausserordentlichen Lagen sicher; h.

entscheidet in besonderen Rechtsstreitigkeiten; i.

entscheidet über Begnadigungsgesuche; j.

erfüllt weitere Aufgaben, die ihr das Gesetz überträgt.


Art. 74

1 Die Regierung leitet die staatliche Zusammenarbeit mit dem Bund,
den anderen Kantonen und dem Ausland.

Zuständigkeit
a. Regierungsaufgaben b. Wahlen

c. Sachgeschäfte

d. Aussenbeziehungen

Kantonsverfassungen 18

131.225

2 Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten: a.

schliesst sie zwischenstaatliche Vereinbarungen ab; b.

bezeichnet sie Vertretungen des Staates in zwischenstaatlichen
Einrichtungen;

c.

informiert sie den Kantonsrat über die Aussenbeziehungen,
insbesondere über laufende Verhandlungen zu wichtigen zwischenstaatlichen Vereinbarungen.

3 Die Regierung ist nach Massgabe der Bundesverfassung zuständig: 1.

zur Einreichung von Standesinitiativen, soweit nicht der
Kantonsrat das Recht ausübt; 2.

zur Mitwirkung beim Standesreferendum.


Art. 75

Soweit unaufschiebbarer Regelungsbedarf besteht und das ordentliche
Verfahren wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht durchgeführt werden
kann, setzt die Regierung durch Verordnung vorläufig Recht. Sie stellt
dem Kantonsrat ohne Verzug Antrag auf Erlass gesetzlicher Bestimmungen. Die Verordnung wird längstens zwei Jahre angewendet.


Art. 76

Zuständigkeiten der Regierung können nach Massgabe des Gesetzes
übertragen werden auf: a.

der Regierung nachgeordnete Dienststellen; b.

Kommissionen mit ausführenden Befugnissen; c.

öffentlich-rechtliche Anstalten; d.

Private.

4. Justiz


Art. 77

1 Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung
durch eine richterliche Behörde. Das Gesetz kann in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten die richterliche Beurteilung in besonderen Fällen
ausschliessen.

2 Das Gesetz regelt unter Vorbehalt des Bundesrechts die Verfahren
der Zivil-, Straf-, Staats- und Verwaltungsrechtspflege sowie die
Gerichtsorganisation.

3 Rechtspflegeverfahren und Gerichtsorganisation gewährleisten, dass
rasch und verlässlich Recht gesprochen wird.

e. Dringlichkeit

f. Übertragung

Grundsätze

St. Gallen

19

131.225


Art. 78

1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird durch erstinstanzliche Zivilgerichte und
das Kantonsgericht ausgeübt. Das Gesetz kann weitere Gerichte vorsehen.

2 Das Gesetz sieht vor, dass zwei ordentliche Instanzen Recht sprechen. Es weicht von diesem Grundsatz ab, wenn: a.

die oberste Gerichtsinstanz im Kanton als einzige zuständig ist; b.

Bagatellsachen zu entscheiden sind.


Art. 79

1 Die Strafgerichtsbarkeit wird durch erstinstanzliche Strafgerichte
und das Kantonsgericht ausgeübt.

2 Das Gesetz kann Verwaltungsstrafbefugnisse den Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden übertragen. Die richterliche Überprüfung bleibt vorbehalten.

3 Das Gesetz sieht vor, dass zwei ordentliche Gerichtsinstanzen Recht
sprechen. Es weicht von diesem Grundsatz ab, wenn Bagatellsachen
zu entscheiden sind.


Art. 80

Die Rechtspflege in Staats- und Verwaltungssachen wird ausgeübt
durch:

a.

Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden; b.

das Verwaltungsgericht als oberstes Gericht; c.

weitere gerichtliche Instanzen der Verwaltungsrechtspflege.


Art. 81

Recht sprechende Instanzen überprüfen im konkreten Anwendungsfall
eine Gesetzes- oder Verordnungsvorschrift auf ihre Übereinstimmung
mit übergeordnetem Recht.

VII. Finanzordnung

Art. 82

1 Das Gesetz stellt sicher, dass die Finanzhaushalte von Kanton und
Gemeinden ausgeglichen sind.

2 Kanton und Gemeinden verwenden die öffentlichen Mittel wirtschaftlich und wirksam.

Rechtspflege
a. in Zivilsachen

b. in Strafsachen

c. in Staats- und
Verwaltungssachen Konkrete
Normenkontrolle

Haushaltsgrundsätze

Kantonsverfassungen 20

131.225

3 Sie berücksichtigen für Voranschlag und Rechnung die Grundsätze
von Transparenz und Öffentlichkeit.


Art. 83

1 Der Kanton beschafft sich die Mittel insbesondere: a.

durch Steuern und andere Abgaben; b.

aus den Erträgen seines Vermögens; c.

aus Beiträgen und Leistungsentschädigungen Dritter.

2 Er kann Fremdmittel zur Finanzierung von Investitionen und zur
Sicherstellung der Liquidität aufnehmen.

3 Steuern werden nach Massgabe der Gleichmässigkeit, der Allgemeinheit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhoben.


Art. 84

1

Das Gesetz bestimmt die Gemeindesteuern.

2

Die Gemeinde bestimmt ihre weiteren Einnahmen, soweit das Gesetz diese nicht festlegt.


Art. 85

Das Gesetz regelt den Finanzausgleich. Dieser hat zum Ziel, den politischen Gemeinden die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen,
finanzielle Unterschiede zwischen den Gemeinden zu verringern und
übermässige Belastungen der Gemeinden auszugleichen.


Art. 86

1 Das Gesetz kann die Abgeltung von Vorteilen an den Kanton vorsehen, wenn der politischen Gemeinde aus der Erfüllung von Aufgaben durch den Kanton besondere Vorteile erwachsen.

2 Es kann die Abgeltung von Vorteilen an politische Gemeinden vorsehen, wenn anderen Gemeinden oder dem Kanton aus der Erfüllung
von Aufgaben besondere Vorteile erwachsen.

3 Die Mitwirkung aller Beteiligten wird gewahrt.


Art. 87

Die Finanzhaushalte werden nach Massgabe des Gesetzes durch
unabhängige und fachkundige Organe kontrolliert.

Einnahmen
a. Kanton

b. Gemeinde

Finanzausgleich

Vorteilsabgeltung Kontrolle der
Finanzhaushalte

St. Gallen

21

131.225

VIII. Gemeinden

Art. 88

1 Gemeinden sind:

a.

die politische Gemeinde; b.

die Schulgemeinde;

c.

die Ortsgemeinde.

2 Schulgemeinde und Ortsgemeinde sind Spezialgemeinden.

3 Das Gesetz kann weitere Spezialgemeinden vorsehen.


Art. 89

1 Die Gemeinde ist autonom, soweit das Gesetz ihre Entscheidungsfreiheit nicht einschränkt.

2 In der Rechtsetzung hat die Gemeinde Entscheidungsfreiheit, wenn
das Gesetz keine abschliessende Regelung trifft oder die Gemeinde
ausdrücklich zur Rechtsetzung ermächtigt.

3 Der Kanton beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.


Art. 90

Die Gemeinde erfüllt die Aufgaben, die der Kanton ihr durch Verfassung und Gesetz zuweist, sowie im Rahmen ihrer Autonomie Aufgaben, die sie im öffentlichen Interesse selbst wählt.


Art. 91

1 Das Gebiet des Kantons St. Gallen ist in politische Gemeinden
gegliedert.

2 Das Gesetz bestimmt Zahl und Namen.

3 Die politische Gemeinde erfüllt die Gemeindeaufgaben, soweit diese
nicht von Spezialgemeinden wahrgenommen werden.


Art. 92

Die Schulgemeinde erfüllt die ihr durch das Gesetz übertragenen Aufgaben im Schul- und Bildungsbereich.


Art. 93

Die Ortsgemeinde erfüllt mit ihren Mitteln gemeinnützige, kulturelle
und andere Aufgaben im öffentlichen Interesse. Ihre Leistungen
kommen der Allgemeinheit zugute.

Gemeindearten

Gemeindeautonomie Aufgaben

Politische
Gemeinde

Schulgemeinde

Ortsgemeinde

Kantonsverfassungen 22

131.225


Art. 94

1 Das Gesetz regelt die politischen Rechte sowie die Grundzüge von
Organisation und Finanzhaushalt der Gemeinde.

2 Die Gemeinde erlässt eine Gemeindeordnung, die insbesondere
Organisation und Zuständigkeit der Behörden regelt.


Art. 95

1 Organe der Gemeinde sind: a.

die Bürgerschaft, die in der Bürgerversammlung oder an der
Urne entscheidet;

b.

der Rat;

c.

das Parlament in Gemeinden ohne Bürgerversammlung; d.

die Geschäftsprüfungskommission in Gemeinden mit Bürgerversammlung.

2 Das Gesetz kann weitere Gemeindebehörden einsetzen.


Art. 96

1 Die Gemeinde arbeitet durch Vereinbarung mit anderen Gemeinden
zusammen, insbesondere durch: a.

Übertragung oder gemeinsame Erfüllung von Aufgaben; b.

Schaffung von Gemeindeverbänden.

2 Das Gesetz regelt das Verfahren und fördert die Zusammenarbeit.

3 Es kann vorsehen, dass Mehraufwendungen im Finanzausgleich
nicht berücksichtigt oder Beiträge herabgesetzt werden, wenn eine
gebotene Zusammenarbeit unterbleibt.


Art. 97

1 Gemeinden können sich zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben zu
einem Gemeindeverband zusammenschliessen. Das Gesetz regelt das
Verfahren.

2 Die Gemeinde entscheidet über Beitritt und Austritt. Eine Gemeinde
kann nach Massgabe des Gesetzes zur Mitgliedschaft verpflichtet
werden, wenn ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder eine wirksame
Aufgabenerfüllung es verlangen.

3

Die Stimmberechtigten der im Gemeindeverband zusammengeschlossenen Gemeinden bilden die Verbandsbürgerschaft. Diese
entscheidet nach Massgabe der Verbandsvereinbarung.

Organisation
a. Grundlagen

b. Gemeindeorgane Zusammenarbeit
a. Grundsatz

b. Gemeindeverband

St. Gallen

23

131.225


Art. 98

1 Das Gesetz regelt:

a.

die Vereinigung von Gemeinden zu einer neuen Gemeinde; b.

die Abtrennung von Gemeindeteilen zur Vereinigung mit einer
anderen Gemeinde oder zur Bildung einer neuen Gemeinde; c.

die Aufhebung von Gemeinden, die keine Aufgaben im
öffentlichen Interesse mehr erfüllen.

2 Es regelt den Übergang von Rechten und Pflichten.


Art. 99

1 Das Gesetz fördert die Vereinigung von Gemeinden im Interesse
eines wirtschaftlichen Mitteleinsatzes oder einer wirksamen Aufgabenerfüllung.

2 Unterbleibt eine gebotene Vereinigung oder werden andere Gemeinden in der Aufgabenerfüllung erheblich behindert, kann es vorsehen,
dass:

a.

Mehraufwendungen im Finanzausgleich nicht berücksichtigt
oder Beiträge herabgesetzt werden; b.

Gemeinden vereinigt werden.


Art. 100

1 Die Gemeinde steht unter der Aufsicht des Kantons.

2 Die Aufsicht beschränkt sich im Bereich der Gemeindeautonomie
auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit.

3 Sie umfasst ausserhalb der Gemeindeautonomie die Überprüfung
von Rechtmässigkeit und Angemessenheit, wenn das Gesetz nichts
anderes vorsieht.

IX. Einbürgerung

Art. 101

Das Gemeindebürgerrecht der politischen Gemeinde ist Grundlage des
Kantonsbürgerrechts.


Art. 102

1 Politische Gemeinde und Ortsgemeinde wirken bei der Erteilung des
Gemeindebürgerrechts zusammen. Die um das Bürgerrecht nachsuchende Person bezeichnet die zuständige Ortsgemeinde, wenn im
Gebiet der politischen Gemeinde mehrere Ortsgemeinden bestehen.

Änderungen
im Bestand
der Gemeinden
a. Verfahren

b. Förderung
der Vereinigung

Aufsicht

Grundsatz

Erteilung
des Gemeindebürgerrechts

Kantonsverfassungen 24

131.225

2 Besteht keine Ortsgemeinde, ist die politische Gemeinde allein
zuständig.


Art. 103

1 Von den Räten der politischen Gemeinde und der Ortsgemeinde
bezeichnete Ratsmitglieder bilden einen paritätisch zusammengesetzten Einbürgerungsrat. Die Präsidentin oder der Präsident des Rates der
politischen Gemeinde führt den Vorsitz und entscheidet bei Stimmengleichheit.

2

Besteht keine Ortsgemeinde, erfüllt der Rat der politischen Gemeinde die Aufgaben des Einbürgerungsrates.

3 Trifft das Gesetz keine besondere Regelung, gelten sachgemäss die
Bestimmungen über den Rat der politischen Gemeinde.


Art. 104

1 Die Stimmberechtigten der politischen Gemeinde beschliessen über
die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts auf Antrag des
Einbürgerungsrates. Besteht ein Gemeindeparlament, fasst dieses
Beschluss.

2 Die Regierung beschliesst über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts, nachdem das Gemeindebürgerrecht erteilt worden ist.

3 Das Gesetz regelt das Verfahren. Es kann Mindestvoraussetzungen
aufstellen.


Art. 105

Schweizerinnen und Schweizern wird das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht auf Ersuchen erteilt, wenn sie wenigstens fünf Jahre
in der politischen Gemeinde wohnen.


Art. 106

1 Ausländischen und staatenlosen Jugendlichen wird das Gemeindeund Kantonsbürgerrecht selbstständig erteilt, wenn sie: a.

das Gesuch vor Vollendung des 20. Altersjahres stellen; b.

insgesamt während zehn Jahren in der Schweiz wohnen,
davon während wenigstens fünf Jahren in der politischen
Gemeinde.

2 Das Gesetz regelt die weiteren Voraussetzungen.


Art. 107

1 Der Einbürgerungsrat erteilt das Bürgerrecht der politischen
Gemeinde.

Einbürgerungsrat

Einbürgerung
im Allgemeinen

Besondere Einbürgerung
a. Schweizerinnen und Schweizer b. ausländische
und staatenlose
Jugendliche

c. Zuständigkeit

St. Gallen

25

131.225

2 Mit der Erteilung des Bürgerrechts der politischen Gemeinde erwirbt
die eingebürgerte Person auch das Ortsbürgerrecht der zugehörigen
Ortsgemeinde.

3 Die Regierung beschliesst über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts, nachdem das Gemeindebürgerrecht erteilt worden ist.


Art. 108

Das Gesetz regelt Verfahren und Rechtsschutz.

X. Öffentlich-rechtlich anerkannte
Religionsgemeinschaften


Art. 109

1 Als öffentlich-rechtliche Körperschaften sind folgende Religionsgemeinschaften anerkannt: a.

der Katholische Konfessionsteil und seine Kirchgemeinden; b.

die Evangelische Kirche und ihre Kirchgemeinden; c.

die Christkatholische Kirchgemeinde; d.

die Jüdische Gemeinde.

2 Das Bistum St. Gallen, die Evangelische Kirche, die Christkatholische Kirche und die Jüdische Gemeinde bestehen nach ihrem Selbstverständnis.


Art. 110

1 Die Religionsgemeinschaften sind autonom.

2 Das Gesetz kann ihnen Steuerhoheit gewähren und den Steuerbezug
durch den Staat vorsehen.


Art. 111

1 Die Religionsgemeinschaften regeln die Grundzüge ihrer Organisation in einem Erlass, der ihren Stimmberechtigten zur Abstimmung
vorzulegen ist.

2 Die Regierung genehmigt den Erlass, wenn: a.

Stimmrecht und staatskirchenrechtliche Organisation demokratischen Grundsätzen entsprechen; b.

der Finanzhaushalt den Grundsätzen von Transparenz und
Öffentlichkeit entspricht; c.

kein Widerspruch zu Bundes- und kantonalem Recht besteht.

d. Verfahren

Bestand und
Anerkennung

Autonomie

Organisation

Kantonsverfassungen 26

131.225

XI. Revision der Verfassung 1. Revisionsverfahren

Art. 112

1 Die Kantonsverfassung wird durch Gesamt- oder Teilrevision geändert.

2 Soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Revision im Verfahren der Gesetzgebung.

2. Gesamtrevision

Art. 113

Das Verfahren der Gesamtrevision der Kantonsverfassung wird mit
einem Beschluss des Kantonsrates oder einer Verfassungsinitiative
eingeleitet.


Art. 114

1 Die Stimmberechtigten stimmen in einer Vorabstimmung über die
Durchführung der Gesamtrevision ab.

2 Sie übertragen in der gleichen Vorabstimmung dem Kantonsrat oder
einem Verfassungsrat die Durchführung.


Art. 115

1 Ist die Durchführung einem Verfassungsrat übertragen worden,
wählen die Stimmberechtigten diesen in sachgemässer Anwendung
der Vorschriften über die Wahl des Kantonsrates.

2 Der Verfassungsrat besteht aus 180 Mitgliedern.

3 Die Bestimmungen dieser Verfassung über die Gewaltenteilung für
den Kantonsrat und über die Amtsdauer werden nicht angewendet.


Art. 116

1 Der vom Kantonsrat oder vom Verfassungsrat angenommene Entwurf der neuen Verfassung wird in seiner Gesamtheit oder in Teilen
den Stimmberechtigten vorgelegt.

2 Teile können gleichzeitig oder zeitlich gestaffelt vorgelegt werden.
Sie werden gemeinsam rechtsgültig.

Grundsatz

Einleitung

Vorabstimmung

Verfassungsrat

Abstimmung

St. Gallen

27

131.225

3 Wird ein Teil der neuen Verfassung abgelehnt, ist den Stimmberechtigten eine zweite Vorlage über den abgelehnten Teil oder über
den gesamten Entwurf der neuen Verfassung zu unterbreiten. Wird
auch diese abgelehnt, ist die Gesamtrevision gescheitert.

3. Teilrevision

Art. 117

Das Verfahren der Teilrevision der Kantonsverfassung wird eingeleitet mit: a.

einem Beschluss des Kantonsrates von sich aus oder auf
Grund einer Einheitsinitiative; b.

einer Verfassungsinitiative.

XII. Schlussbestimmungen

Art. 118

Es werden aufgehoben: a.

die Verfassung des Kantons St.

Gallen vom 16. November 18902;

b.

der Grossratsbeschluss betreffend teilweise Änderung der
Kantonsverfassung vom 4. Februar 19123; c.

der Grossratsbeschluss betreffend teilweise Änderung der
Kantonsverfassung zwecks Ermöglichung des Finanzreferendums vom 20. Januar 19244.


Art. 119

1 Der Kantonsrat passt bestehende Gesetze, die mit dieser Verfassung
nicht übereinstimmen, innert dreier Jahre seit Vollzugsbeginn dieser
Verfassung an.

2 Der Kantonsrat kann die Frist im Einzelfall verlängern, wenn es sich
aus triftigen Gründen als unmöglich erweist, die Anpassung vorzunehmen.

2

[BBl 1890 V 1, 1911 II 134, 1926 II 800, 1949 II 1148, 1953 I 565, 1960 I 186,
1961 I 1561, 1962 II 800, 1965 II 769, 1967 I 1053 II 177, 1970 II 1353, 1972 I 1269,
1993 II 180 IV 465, 1995 I 969, 1997 III 1157] 3

[BBl 1912 I 609] 4

[BBl 1924 I 528] Einleitung

Aufhebung bisherigen Rechts Anpassung
bestehender
Gesetze

Kantonsverfassungen 28

131.225


Art. 120

Organe und Behörden von Kanton und Gemeinden bleiben bis zum
Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt. Für Ersatzwahlen gilt das bisherige
Recht.


Art. 121

Bis zum Erlass gesetzlicher Bestimmungen nach Art. 37 Abs. 2 dieser
Verfassung bestehen:

a.

der Wahlkreis St. Gallen mit den politischen Gemeinden
St.

Gallen, Eggersriet, Wittenbach, Häggenschwil, Muolen, Waldkirch, Andwil, Gossau und Gaiserwald; b.

der Wahlkreis Rorschach mit den politischen Gemeinden
Mörschwil, Goldach, Steinach, Berg, Tübach, Untereggen,
Rorschacherberg, Rorschach und Thal; c.

der Wahlkreis Rheintal mit den politischen Gemeinden Rheineck, St.

Margrethen, Au, Berneck, Balgach, Diepoldsau, Widnau, Rebstein, Marbach, Altstätten, Eichberg, Oberriet
und Rüthi;

d.

der Wahlkreis Werdenberg mit den politischen Gemeinden
Sennwald, Gams, Grabs, Buchs, Sevelen und Wartau; e.

der Wahlkreis Sarganserland mit den politischen Gemeinden
Sargans, Vilters-Wangs, Bad Ragaz, Pfäfers, Mels, Flums,
Walenstadt und Quarten; f.

der Wahlkreis See-Gaster mit den politischen Gemeinden
Amden, Weesen, Schänis, Benken, Kaltbrunn, Rieden, Gommiswald, Ernetschwil, Uznach, Schmerikon, Rapperswil, Jona,
Eschenbach, Goldingen und St. Gallenkappel; g.

der Wahlkreis Toggenburg mit den politischen Gemeinden
Wildhaus, Alt St. Johann, Stein, Nesslau, Krummenau, EbnatKappel, Wattwil, Lichtensteig, Oberhelfenschwil, Brunnadern,
Hemberg, St.

Peterzell, Krinau, Bütschwil, Lütisburg, Mosnang, Kirchberg, Mogelsberg und Ganterschwil; h.

der Wahlkreis Wil mit den politischen Gemeinden Jonschwil,
Oberuzwil, Uzwil, Flawil, Degersheim, Wil, Bronschhofen,
Zuzwil, Oberbüren, Niederbüren und Niederhelfenschwil.


Art. 122

1 Für Initiativbegehren, die vor Vollzugsbeginn dieser Verfassung
zulässig erklärt und angemeldet worden sind, wird für Unterschriftenzahlen und Frist für die Unterschriftensammlung das bisherige Recht
angewendet.

Übergangsbestimmungen
a. Amtsdauer

b. Wahl des
Kantonsrates

c. Initiative und
Referendum

St. Gallen

29

131.225

2 Die Behandlung von Einheitsinitiativen richtet sich sachgemäss nach
den für die Gesetzesinitiative geltenden Bestimmungen des Gesetzes
über Referendum und Initiative vom 27. November 1967.

3 Für Gesetze sowie Beschlüsse über zwischenstaatliche Vereinbarungen und neue Ausgaben, die dem fakultativen Referendum unterstehen, wird für die Frist für die Unterschriftensammlung das bisherige Recht angewendet, wenn die Schlussabstimmung im Grossen Rat
vor Vollzugsbeginn dieser Verfassung erfolgte.


Art. 123

1 Die bei Vollzugsbeginn dieser Verfassung bestehenden Ortsgemeinden sind als Spezialgemeinden anerkannt, wenn sie gemeinnützige,
kulturelle oder andere Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen und
über Vermögen verfügen.

2 Die Regierung stellt die Aufhebung der Ortsgemeinden fest, welche
die Voraussetzungen nach Absatz 1 dieser Bestimmung nicht erfüllen.
Rechte und Pflichten gehen an die politische Gemeinde über.


Art. 124

Bürgerinnen und Bürger einer Ortsgemeinde erhalten ab Vollzugsbeginn dieser Verfassung ohne weiteres das Gemeindebürgerrecht
nach neuem Recht.


Art. 125

Die Zuständigkeit für Einbürgerungen richtet sich ab Vollzugsbeginn
dieser Verfassung nach deren Bestimmungen.


Art. 126

Diese Verfassung wird ab 1. Januar 2003 angewendet.

d. Ortsgemeinden e. Bürgerrecht

f. Einbürgerung

Vollzugsbeginn

Kantonsverfassungen 30

131.225

Sachregister Die Zahlen verweisen auf die Artikel und Artikelteile der Verfassung Abstimmungen 32, 46, 48-52, 66, 111,
114, 116

Alter
- als Voraussetzung zur Stimmberechtigung 31

- besondere Einbürgerung 106 Amt
- Amtsbericht s. Bericht
- Amtsdauer 59

- Übergangsbestimmungen 93
- Verfassungsrat 115

- Ausschliessungsgründe 34
- Wählbarkeit 33

Anregung allgemeine
- bei Einheitsinitiative 43
- bei Verfassungsinitiative 41 Begnadigung
Kompetenz der Regierung 73 Behörden
- Allgemeines 55-62
- Amtsdauer 59
- Ausschliessungsgründe 34
- Bundesbehörden 73
- Haftung 62
- Information 60
- Staatsbehörden

- Gemeindebehörden 40, 94, 95
- richterliche Behörde 57, 77 - Treu und Glauben 8
- Wählbarkeit 33

Bericht
- Kantonsrat 65
- Regierung 73

Beschlüsse s. Gesetze Bildung
- Beihilfe zur Ausbildung 3
- Chancengleichheit 10
- Grundrecht 2
- Grundschule 2, 3, 49
- Privatschule 3
- Schulgemeinde 92
- Spezialgemeinde 88
- Staatsziel 10

Bund
- Aussenbeziehungen 23, 74
- Bundesrecht 81
- Vorschlagsrecht (Standesinitiative) 65, 74

- Zusammenarbeit 1

Bürger
- Ausschluss vom Stimmrecht 31
- Bürgerpflicht

- persönliche Dienstleistungen 7 - Bürgerschaft 95
- Erwerb 105, 106, 124
- Kantonsbürger 101, 104-107
- Niederlassungsfreiheit 2
- Schweizerbürger 31

Bürgerrecht
- Gemeindebürgerrecht 101, 102, 104-107, 124

- Kantonsbürgerrecht 101, 104-107
- Ortsbürgerrecht 104, 107 Chancengleichheit s. Bildung Dringlichkeit 68, 75 Eigentum
- Garantie 2 Einbürgerungsrat 103, 104, 107 Entwurf ausformulierter
- Abstimmung 116
- bei Gesetzesinitiative 42
- bei Verfassungsinitiative 41 Gemeinden
- Abstimmung 52
- Amtsdauer 59
- Arten 88
- Aufgaben 90
- Aufsicht 65, 100
- Autonomie 89
- Bürgerrecht 101, 102, 104, 107, 124
- Finanzhaushalt 82, 84
- Gemeindebürgerrecht s. Bürgerrecht
- Gemeindeordnung 40, 47, 52, 58, 94
- Gemeinderat 95
- Haftung 62
- Initiative 47
- Kirchgemeinden

- öffentlich-rechtliche Körperschaften 109

- Organisation 94, 95
- Ortsgemeinden

- Aufgaben 93
- Einbürgerungsrat 103
- Gemeindearten 88
- Gemeindebürgerrecht 102
- Ortsbürgerrecht 107
- Übergangsbestimmungen 123 - Parlament 58, 104

St. Gallen

31

131.225

- politische Gemeinden - Arten 86
- Aufgaben 91
- Einbürgerungsrat 103
- Einteilung des Kantons St. Gallen in politische Gemeinden 91 - Finanzhaushalt 85, 86
- Gemeindebürgerrecht 101, 104, 107
- Stimmrecht 32

- Schulgemeinden

- Aufgaben 92
- Gemeindearten 88

- Steuer 84
- Wahl 40
- Zusammenarbeit 96, 97 Gerichte
- Amtsdauer 59
- Aufsicht 65
- Ausschliessungsgründe 34
- Beaufsichtigung 65
- Beschlussfähigkeit 55
- Grundrecht 4, 77
- Kantonsgericht

- Strafsachen 79
- Wahl 64
- Zivilsachen 78

- Organisation 77
- Verwaltungsgericht

- Rechtspflege 80
- Wahl 64

- Wahl 36, 39
- Wählbarkeit 33

Gesetze (Erlasse, Beschlüsse)
- Fakultatives Referendum 49
- Gesetzesinitiative 122
- Gesetzgebung 67
- Vollziehung

Gewaltenteilung 55, 65, 73, 115 Gewässer
- staatliche Hoheitsrechte 29
- Wasserversorgung 21

Glaubens- und Gewissensfreiheit 2 Grundpflichten 6, 7 Grundrechte s. Rechte Grundschule s. Bildung Haftung der Angestellten u. Behörden 62 Hauptstadt des Kantons 1 Immunität der Mitglieder des Kantonsrates und der Regierung 61 Informationsfreiheit 2 Initiative
- des Kantonsrates - Gegenvorschlag 46, 48
- Gesetzesinitiative 65 - Standesinitiative 65, 74
- Verfassungsrevision

- Gesamtrevision 113
- Teilrevision 117

- Vorschlagsrecht 46 - der Regierung 74
- Teilnahme 32
- Volksinitiative

- Einheitsinitiative 43
- Gesetzesinitiative 42
- Verfassungsinitiative 41 - Allgemeines 113-115
- Teilrevision 117, 125-130 - Übergangsbestimmungen 122 Kanton
- Amtsdauer 59
- Eigenständigkeit 23
- Finanzhaushalt 82, 83, 86
- Gliederung in politische Gemeinden 91

- Kantonsbürger s. Bürger
- Kantonsbürgerrecht s. Bürgerrecht
- Kantonsgericht s. Gerichte
- Kantonsverfassung 3, 41, 43, 112-117
- Staatsaufgaben 26, 27
- Wahlkreis 38

Kantonsrat
- Allgemeines 63-68
- Amtsdauer 59
- Anpassung bestehender Gesetze 119
- Ausschliessungsgründe 34, 56
- Gegenvorschlag 46
- Gesamtrevision 113-116
- Immunität 61
- Initiative und Referendum 43, 46, 48, 49

- Teilrevision 117
- Wahl 36, 37, 121
- Wahl des Kantons- und Verwaltungsgerichtes 64

Kirchen
- anerkannte Religionsgemeinschaften 109-111

- Glaubensfreiheit 2
- Jüdische Gemeinde 109
- Kirchgemeinden s. Gemeinden Majorzwahlen
- erstinstanzliche Zivil- u. Strafgerichte 39

- Gemeindepräsident u. Gemeinderat 40
- Regierung u. Ständerat 38 Niederlassung
- Niederlassungsfreiheit 2
- als Voraussetzung zur Stimmberechtigung 32

Öffentliches Interesse 5, 8, 24, 25, 28,
60, 90, 93, 98, 123

Kantonsverfassungen 32

131.225

Ortsbürgerrecht s. Bürgerrecht Ortsgemeinden s. Gemeinden Persönliche Freiheit 2 Petitionsrecht 2 politische Gemeinden s. Gemeinden politische Rechte s. Rechte Pressefreiheit s. Informationsfreiheit Proporzwahlen
- Gemeindeparlament 40
- Kantonsrat 37

Rechte
- Grundrechte - nach Bundesverfassung - Eigentumsgarantie 2
- Glaubens- u. Gewissensfreiheit 2
- Medienfreiheit 2
- Petitionsrecht 2, 3
- auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde 4, 77 - persönliche Freiheit 2
- rechtliches Gehör 4
- Vereinigungsfreiheit 2
- Wirtschaftsfreiheit 2 - nach Kantonsverfassung 3 - politische Rechte

- Niederlassung 44
- Organisation 94
- Stimmrecht 31-35
- Volksinitiative s. Initiative
- Wählbarkeit 33
- Wahlen 36, 40

Rechtspflege
- Allgemeines 77-81
- unentgeltliche Rechtspflege 4
- Gewaltenteilung 55

Referendum
- Dringlichkeit 68
- fakultatives Referendum 49
- Standesreferendnum 74
- Teilnahmerecht 32
- Übergangsbestimmungen 122 Regierung
- Allgemeines 69-76
- Amtsdauer 59
- Haftung 62
- Immunität 61
- Wahl 36, 64, 72

Religion s. Kirchen Revision der Verfassung
- Gesamtrevision 48, 113
- Teilrevision 48, 117
- Verfassungsrevision 48, 112-117
- Volksbegehren 46, 114-118 Richter
- Allgemeines s. Gerichte
- Ausschliessungsgründe 56, 57
- Spezialrichter 36

Schweizerbürger s. Bürger Sicherheit und Ordnung 22 Sport 15

Staat
- Aufgaben 24-30
- Staatliche Einschränkungen von Grundrechte 5

- Staatsaufgaben 26, 27, 30
- Vertretung 71, 74
- Ziele 9-23

Ständerat 36, 38 Steuern 83, 84, 110 Stimmrecht
- Allgemeines 31-35
- Gegenvorschlag 46
- Grundrecht 2
- Initiative 41-43
- Organisation von Religionsgemeinschaften 111

- Stimmberechtigung 32-34
- Stimmfähigkeit 31
- Wahlen 36

Strafrechtspflege 77, 79 Teilrevision s. Revision Unterrichtswesen s. Bildung Unvereinbarkeiten
- Regierung und Kantonsrat 55-57 Vereinigungsfreiheit 2 Verfassung
- Gemeinden 90
- Grundrechte 2-5
- Kanton 3, 41, 43
- Kantonsrat 65, 119
- Regierung 73, 74
- Verfassungsrat 115
- Verfassungsrevision s. Revision
- Volksinitiative s. Initiative Verwaltung
- Aufsicht 65
- Ausschliessungsgründe 34
- Organisation 71
- Rechtspflege 80
- Verwaltungsgericht 80 Verwandtschaft zwischen Mitgliedern
derselben Behörde 34

St. Gallen

33

131.225

Volk
- Volksabstimmung - Gesamt- oder Teilrevision 48
- über Gesetze 49
- über Volksinitiativen s. Initiative
- Verfahren 50

Voranschlag (Budget)
- Aufstellung 73
- Beschluss 65
- Transparenz 82

Vorschlagsrecht s. Initiative Wählbarkeit
- Allgemeines 104
- Amt, Behörden, Gerichte 33 - Ausschliessungsgründe 34 Wahlen
- Allgemeines 36-64
- Ersatzwahlen 120
- Kantonsrat 64
- Regierung 72
- Verfassungsrat 115

Wasser s. Gewässer Wirtschaftsfreiheit 2 Zivilrechtspflege 20, 79 Zwischenstaatliche Vereinbarung
48, 49, 65, 73, 74, 122

Kantonsverfassungen 34

131.225