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01.01.2011 - 31.12.2020
01.01.2011 - 31.12.2020
01.01.2011 - 30.10.2017
01.01.2011 - 30.10.2017
01.01.2011 - 01.11.2014
01.01.2011 - 01.11.2014
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820.200

Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) 1) Gestützt auf Art. 42 Abs. 3 der Kantonsverfassung 2) vom Volke angenommen am 7. März 1993 3) I. Allgemeines
Art. 1
Dieses Gesetz ordnet die Tätigkeiten und die Befugnisse des Kantons auf dem Gebiet seiner Energiepolitik.

Geltungsbereich


Art. 2
1 Dieses Gesetz fördert eine rationelle, ausreichende und wirtschaftliche Energieversorgung und eine sparsame Energieverwendung, die genügenden Schutz für Mensch und Umwelt gewährleisten.

Zweck

2

Der Förderung einheimischer, erneuerbarer Energieträger ist besondere Beachtung zu schenken.


Art. 2a
4) Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz und der dazugehörigen Verordnung beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn dieses Erlasses nicht etwas anderes ergibt.

Gleichstellung

der Geschlechter


Art. 3
5) Kanton, Gemeinden und regionale Organisationen berücksichtigen in ihrer ganzen Tätigkeit, namentlich auch mit Bezug auf Erstellung und Betrieb eigener Anlagen und Bauten, bei der Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen die Erfordernisse der Energieversorgung und Energieverwendung im Sinne von Artikel 2 dieses Gesetzes.

Aufgaben

a) im allgemeinen

1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 24. September 2000; B vom 14. Dezember, 793; GRP 1999/2000, 1068

2) In der neuen KV Art. 82 Abs. 2; BR 110.100 3) B vom 16. Juni 1992; 243; GRP 1992/93, 382 4) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 24. September 2000; siehe FN zum Titel 5) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 24. September 2000; siehe FN zum Titel 1.7.2007

1


820.200 Energiegesetz Art. 4
Der Grosse Rat erlässt Mindestvorschriften bezüglich des Energiebedarfes, des Nutzungsgrades, der Messung des Energieverbrauches der Gebäude sowie der Erfassung und Bemessung der Wärmekosten der einzelnen Verbraucher.

b) des Grossen

Rates


Art. 5
1 Bei der Behandlung von Baugesuchen haben die Gemeinden die grossrätlichen Mindestvorschriften zu beachten.

c) der Gemeinden

2

Zum Zwecke der sparsamen Energieverwendung können die Gemeinden weitergehende Vorschriften erlassen.


Art. 6
1)
Art. 7
1 Der Kanton kann im Interesse der Energieversorgung und im Rahmen der Finanzkompetenz gemäss Kantonsverfassung Anlagen für die Erzeugung, Umwandlung, Speicherung, den Transport und die Verteilung von Energie erwerben, erstellen, sich daran beteiligen und betreiben. Zu diesem Zweck strebt er eine zweckmässige Zusammenarbeit an mit Privaten, Gemeinden und regionalen Organisationen.

Beteiligung des

Kantons an

Energieanlagen

2

2)Vorbehalten bleibt Artikel 22 des Wasserrechtsgesetzes des Kantons Graubünden vom 12. März 1995 3).


Art. 8
4) 1 Die Unternehmungen der öffentlichen Energieversorgung sind verpflichtet, die von unabhängigen Produzenten angebotene Energie gemäss den eidgenössischen Bestimmungen abzunehmen.

Unabhängige

Produzenten

2 Das Departement entscheidet im Streitfall unter Vorbehalt des Weiterzuges ans Verwaltungsgericht über die Abnahmeverpflichtung sowie über eine allfällige Reduktion der Vergütung im Sinne der eidgenössischen Bestimmungen.

1) Aufgehoben gemäss Volksbeschluss vom 24. September 2000; siehe FN zum Titel

2) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 24. September 2000; siehe FN zum Titel 3) BR 810.100 4) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 24. September 2000; siehe FN zum Titel 2

1.7.2007

Energiegesetz

820.200

II. Kantonale Massnahmen


Art. 9
Der Kanton fördert in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, den regionalen Organisationen, dem Bund, mit Unternehmen der Energieversorgung und Privaten die Information und Beratung der Öffentlichkeit sowie die Aus- und Weiterbildung von Fachkräften.

Information,

Beratung und

Ausbildung


Art. 10
1)
Art. 11
2)
Art. 12
1 Der Kanton gewährt Beiträge an Anlagen zur Erforschung, Nutzung und Erprobung erneuerbarer Energien oder energiesparender Systeme, insbesondere mit Bezug auf das Holz.

Beitragsleistungen

a) Pilot- und

Demonstrationsanlagen

2

Beiträge werden nur gewährt, wenn a) die Anlage zur Lösung von Aufgaben oder zur Ausführung von Projekten dient, die für den Kanton Graubünden von besonderem Interesse sind,

b) die Finanzierung der Anlage zu mindestens 60 % durch Dritte sichergestellt ist und

c) 3) die Finanzierung des Betriebes der Anlage ohne Kantonsbeiträge gewährleistet ist.


Art. 13
1 Der Kanton kann Beiträge an Studien gewähren, wenn damit neue Erkenntnisse im Sinne der Zielsetzungen dieses Gesetzes zu erwarten sind.

b) Studien und

Untersuchungen

2

... 4)

1) Aufgehoben gemäss Volksbeschluss vom 24. September 2000; siehe FN zum Titel

2) Aufgehoben gemäss Volksbeschluss vom 24. September 2000; siehe FN zum Titel

3) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 24. September 2000; siehe FN zum Titel 4) Aufgehoben gemäss Volksbeschluss vom 24. September 2000; siehe FN zum Titel

1.7.2007

3

820.200 Energiegesetz
Art. 14
1) 1 Der Kanton gewährt Beiträge für Massnahmen an bestehenden Bauten und haustechnischen Anlagen, wenn damit ein bedeutend kleinerer Energiebedarf oder ein wesentlich besserer Nutzungsgrad erzielt wird, als die vom Grossen Rat erlassenen Mindestvorschriften verlangen. 3) c) Beiträge 2)

2 4) Werden in Bauten Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern installiert, kann sich der Kanton auch unabhängig von einer Sanierung der Gebäudehülle an den Kosten beteiligen. 3 5) Beiträge an energetische Massnahmen aus Finanzmitteln des Bundes oder eines nationalen Förderprogramms werden nach Massgabe der entsprechenden Beitragsvoraussetzungen gewährt.


Art. 15
6) 1 Die Bemessung der Beiträge gemäss Art. 14 BEG erfolgt projektbezogen anhand folgender Kriterien: d) Bemessung

a) Energiebedarf; b) Umfang der Nutzung einheimischer, erneuerbarer Energieträger; c) Mass der Umweltschonung; d) Eigendeckungsgrad; e) Nutzungsgrad; f) Gebäudetyp und dessen Grösse; g) Anlagentyp und dessen Grösse; h) Investitions- und Energiekosten; i) Gesamt-Energieeffizienz. 2

Die Gewichtung der anwendbaren Kriterien kann je nach Kategorie von Förderungsmassnahmen unterschiedlich ausfallen.

1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 24. September 2000; siehe FN zum Titel 2) Fassung gemäss GRB vom 6. Dezember 2006; B vom 5. September 2006, 1469; GRP2006/2007, 692; mit RB vom 22. Mai 2007 auf den 1. Juli 2007 in Kraft gesetzt.

3) Art. 8, 15, und 16 BEV (BR 820.210) 4) Fassung gemäss GRB vom 6. Dezember 2006; B vom 5. September 2006, 1469; GRP2006/2007, 692; mit RB vom 22. Mai 2007 auf den 1. Juli 2007 in Kraft gesetzt.

5) Fassung gemäss GRB vom 6. Dezember 2006; B vom 5. September 2006, 1469; GRP2006/2007, 692; mit RB vom 22. Mai 2007 auf den 1. Juli 2007 in Kraft gesetzt.

6) Fassung gemäss GRB vom 6. Dezember 2006; B vom 5. September 2006, 1469; GRP2006/2007, 692; mit RB vom 22. Mai 2007 auf den 1. Juli 2007 in Kraft gesetzt.

4

1.7.2007

Energiegesetz

820.200


Art. 16
Beginnt ein Gesuchsteller mit der Ausführung des Vorhabens oder tätigt er Anschaffungen, bevor eine Beitragsverfügung an ihn ergangen ist, so werden ihm keine Beiträge gewährt.

e) Verwirkung

des Beitragsanspruches


Art. 16a
1) Bei Nichtbeachtung von Bestimmungen über das energie- und umweltgerechte Bauen kann die Regierung die kantonalen Beiträge an das Bauvorhaben kürzen oder streichen.

Baubeiträge


Art. 17
Der Grosse Rat setzt jährlich in eigener Kompetenz die Kredite für die Aufwendungen fest, die im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes stehen.

Kreditfestsetzung

III. Vollzug 2)
Art. 18
3) 1 4)Die Regierung beschliesst die Beitragsleistungen und andere Förderungsmassnahmen im Rahmen dieses Gesetzes und der im Budget vorgesehenen Kredite.

Vollzug

2 Die Regierung kann Entscheide über Beitragsleistungen dem zuständigen Departement übertragen. 3

... 5)


Art. 19
6)
Art. 20
Die Regierung kann Vollzugsaufgaben des Kantons gemäss diesem Gesetz auch Privaten übertragen.

Übertragung von

Aufgaben

1) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 24. September 2000; siehe FN zum Titel 2) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 24. September 2000; siehe FN zum Titel 3) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 24. September 2000; siehe FN zum Titel 4) Fassung gemäss GRB vom 6. Dezember 2006; B vom 5. September 2006, 1469; GRP2006/2007, 692; mit RB vom 22. Mai 2007 auf den 1. Juli 2007 in Kraft gesetzt.

5) Aufgehoben gemäss Volksbeschluss vom 24. September 2000; siehe FN zum Titel

6) Aufgehoben gemäss Volksbeschluss vom 24. September 2000; siehe FN zum Titel

1.7.2007

5

820.200 Energiegesetz
Art. 21
Der Kanton erhebt für Arbeiten (Gutachten, Prüfungen von Projekten usw.) im Interesse Dritter kostendeckende Gebühren, sofern diese Tätigkeiten über den Rahmen einer allgemeinen Auskunft hinausgehen.

Gebühren

IV. Strafbestimmungen 1)
Art. 22
1 Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazugehörigen Vollziehungsverordnung 3) sowie namentlich die Zweckentfremdung von Förderungsbeiträgen werden mit Haft oder Busse bis zu Fr. 40 000.- bestraft. 4)

Widerhandlungen 2)

6

1.7.2007

n.

2

Die eidgenössischen 5) und kommunalen Strafbestimmungen bleiben vorbehalte

V. Schlussbestimmungen 6)
Art. 23
1 7) Der Grosse Rat erlässt Übergangsbestimmungen.

Übergangsbestimmungen

2

... 8)


Art. 24
Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 9) dieser Gesetzesrevision.

Inkrafttreten

1) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 24. September 2000; siehe FN zum Titel 2) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 24. September 2000; siehe FN zum Titel 3) BR 820.210 4) Zulässige Strafe richtet sich nach Art. 4 Abs. 1 StPO, BR 350.000, (nur noch Busse)

5) Art. 20 und 21 ENB (SR 730.0) sowie Art. 31 ENV (SR 730.1) 6) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 24. September 2000; siehe FN zum Titel 7) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 24. September 2000; siehe FN zum Titel 8) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 24. September 2000; siehe FN zum Titel 9) Mit RB vom 8. Juni 1993 wurden die Art. 14 Abs. 2 und Art. 16 EnG auf den 1.

Juli 1993 und die restlichen Bestimmungen auf den 1. Januar 1994 in Kraft gesetzt

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