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01.01.2011 - 30.10.2017
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01.01.2011 - 01.11.2014
01.01.2011 - 01.11.2014
01.07.2007 - 31.12.2010
01.07.2007 - 31.12.2010
Kantonale Quelle DEFRITRMEN
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Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) Vom 20. April 2010 (Stand 1. Januar 2025) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden1), gestützt auf Art. 9 des eidgenössischen Energiegesetzes2) sowie Art. 31 Abs. 1 und Art. 82 Abs. 2 der Kantonsverfassung3), nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 12. Januar 20104), beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz ordnet die dem Kanton obliegenden Aufgaben und Tätigkeiten auf dem Gebiete der Energiepolitik. 2 Spezialgesetzliche Regelungen im Bereich der Stromversorgung5) und Wasserkraftnutzung6) gehen diesem Gesetz vor. 3 Kanton und Gemeinden berücksichtigen bei ihrem Handeln die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes. Sie ergreifen hierzu auch Massnahmen nach anderen Gesetzgebungen, namentlich in den Bereichen Raumplanung, Bau, Umwelt, Verkehr und Abgaben.


Art. 2
Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt: a)

eine effiziente und nachhaltige Energienutzung; b)

eine wirtschaftliche und umweltschonende Energieversorgung; 1)

GRP 2009/2010, 498

2)

SR 730.0

3)

BR 110.100

4)

Seite 283

5)

Stromversorgungsgesetz des Kantons Graubünden, BR 812.100 6)

Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden, BR 810.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

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c)

die Substitution von fossilen Energieträgern; d)

eine verstärkte Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien.

2 Es regelt die Aufgabenteilung zwischen Kanton, Gemeinden und Dritten.


Art. 3
Ziele

1 Der Kanton leistet einen Beitrag an die langfristigen Reduktions- und Substitutionsziele einer "2000-Watt-Gesellschaft" im Bestreben, den CO2-Ausstoss auf eine Tonne pro Einwohner und Jahr zu senken. 2 Diese Ziele sollen in Zwischenschritten erreicht werden, namentlich in dem der Verbrauch fossiler Energien für die Beheizung von Gebäuden und die Aufbereitung von Warmwasser gegenüber dem Stand im Jahr 2008: a)

für Neubauten 1.

ab dem Jahr 2011 um 40 Prozent reduziert wird; 2.

ab dem Jahr 2015 um 50 Prozent reduziert wird; 3.

ab dem Jahr 2020 um 60 Prozent reduziert wird; 4.

ab dem Jahr 2035 um 80 Prozent reduziert wird; b)

für alle Wohnbauten 1.

bis zum Jahr 2015 um 5 Prozent reduziert und zusätzlich um 5 Prozent mit erneuerbaren Energien substituiert wird; 2.

bis zum Jahr 2020 um 10 Prozent reduziert und zusätzlich um 10 Prozent mit erneuerbaren Energien substituiert wird; 3.

bis zum Jahr 2035 um 25 Prozent reduziert und zusätzlich um 40 Prozent mit erneuerbaren Energien substituiert wird.


Art. 4
Ausnahmen

1 Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor und bedeutet die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes eine unverhältnismässige Härte, so kann die zuständige Behörde Ausnahmen gewähren, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 2 Ausnahmebewilligungen können mit Bedingungen und Auflagen verknüpft sowie befristet werden. Von den Gesuchstellenden kann namentlich die Einreichung spezieller Nachweise verlangt werden.

2. Energiekonzepte
Art. 5
Kantonales Energiekonzept 1 Die Regierung sorgt für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes. Hierzu erarbeitet sie ein Energiekonzept für den Zeitraum von jeweils vier Jahren. 2 Das Energiekonzept bestimmt, welche Massnahmen zu treffen sind, damit die Ziele dieses Gesetzes erreicht werden, und beziffert die notwendigen staatlichen Mittel.

2

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Art. 6
Inhalt und Massnahmen 1 Das Energiekonzept bildet den aktuellen Stand der Zielerreichung ab. Es umfasst eine Beurteilung des künftigen Bedarfs und des Angebots an Energie im Kanton und legt die anzustrebende Entwicklung der Energieversorgung und Energienutzung fest. 2 Zeichnet sich anhand der Erfolgskontrolle eine Zielverfehlung ab, kann die Regierung in den ihr übertragenen Bereichen die energetischen Anforderungen und die Förderung anpassen. 3 Die Regierung unterbreitet dem Grossen Rat das Energiekonzept in Form eines Berichts.


Art. 7
Datengrundlage

1 Behörden und Private stellen dem Kanton die zur Erarbeitung des Energiekonzeptes erforderlichen Daten, insbesondere über den Energieverbrauch und den Gebäudebestand, zur Verfügung.


Art. 8
Kommunales Energiekonzept 1 Die Gemeinden können nach Vorgabe der Regierung eigene Energiekonzepte erstellen. Diese dienen den Gemeinden als Grundlage für die Umsetzung der gesetzlichen Ziele auf kommunaler Ebene. 2 Die kommunalen Energiekonzepte legen insbesondere fest: a)

Ziele;

b)

Zuständigkeiten;

c)

räumlich und zeitlich abgestufte Massnahmen; d)

Mitteleinsatz.

3 Die Gemeinden können zum Zwecke der effizienten Energienutzung im Rahmen ihrer Energiekonzepte Bestimmungen erlassen, die über die kantonalen Massnahmen hinausgehen.

3. Kantonale Massnahmen 3.1. ENERGETISCHE ANFORDERUNGEN
Art. 9
Sparsame und effiziente Energienutzung * 1 Gebäude, Anlagen und damit zusammenhängende Ausstattungen und Ausrüstungen (haustechnische Anlagen) sind so zu planen, zu erstellen und zu unterhalten, dass die Energie sparsam, rationell und effizient genutzt wird. *2 … * 3

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Art. 9a *

Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten und Erweiterungen 1 Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden sind so zu bauen und auszurüsten, dass ihr Energiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung dem Stand der Technik entspricht. 2 Die Regierung legt Art und Umfang der Anforderungen an den Energieeinsatz fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Nutzungszweck, die Wirtschaftlichkeit sowie das Standortklima.


Art. 9b *

Eigenstromerzeugungspflicht bei Neubauten 1 Bei Neubauten ist ein Teil der benötigten Elektrizität durch Elektrizitätserzeugungsanlagen zu decken, welche im, auf oder am Gebäude installiert sind. 2 Die Regierung bestimmt Art und Umfang der Eigenstromerzeugung unter Berücksichtigung der Energiebezugsfläche als Berechnungsgrundlage. 3 Liegt ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch gemäss Artikel 17 des eidgenössischen Energiegesetzes7) vor, kann die Eigenstromerzeugungspflicht für Neubauten im Rahmen dieses Zusammenschlusses erfüllt werden. Die Regierung regelt die Einzelheiten. 4 Von der Eigenstromerzeugungspflicht befreit sind Neubauten an Standorten mit einer Globalstrahlung von weniger als 1250 kWh/m2 und Jahr sowie Neubauten, welche den Minergiestandard erreichen. Die Regierung kann weitere Ausnahmen festlegen.


Art. 9c *

Gebäudeautomation bei Neubauten 1 Neubauten ohne Wohnnutzung mit mehr als 5000 Quadratmeter Energiebezugsfläche sind mit Einrichtungen zur Gebäudeautomation auszurüsten. 2 Die Regierung legt die Einzelheiten und die Ausnahmen fest.


Art. 10
Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen 1 Nicht zulässig sind: a)

die Installation von neuen ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung und der Ersatz des elektrischen Teils einer ortsfesten elektrischen Widerstandsheizung mit Wasserverteilsystem; b)

der Einsatz einer ortsfesten elektrischen Widerstandsheizung als Zusatzheizung; c)

die Installation einer neuen direkt-elektrischen Anlage zur Erwärmung des Brauchwarmwassers in Wohnbauten.

2 Die Regierung legt die Ausnahmen fest.

7)

SR 730.0

4

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Art. 10a *

Wärmeerzeugerersatz in bestehenden Bauten 1 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung sind diese so auszurüsten, dass mindestens 10 Prozent des massgebenden Energiebedarfs eingespart oder mit erneuerbaren Energien abgedeckt werden. 2 Die Regierung kann den Anteil am massgebenden Energiebedarf, der in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung einzusparen oder mit erneuerbaren Energien abzudecken ist, unter Berücksichtigung der Gesetzgebung des Bundes auf maximal 20 Prozent erhöhen. 3 Der Ersatz eines Wärmeerzeugers ist meldepflichtig. 4 Die Regierung legt die Berechnungsweise und die Standardlösungen fest. Mit der fachgerechten Umsetzung einer Standardlösung ist die Anforderung gemäss den Absätzen 1 und 2 erfüllt. 5 Der Bezug von erneuerbaren gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen sowie der Bezug von synthetischen Brennstoffen, die mit erneuerbarer Energie hergestellt werden, erfüllen die Anforderungen gemäss Absatz 1, sofern deren Anteil mindestens 20 Prozent beträgt. Die Regierung regelt die Einzelheiten. 6 Von der Einhaltung der Anforderung gemäss Absatz 1 befreit sind Bauten, welche gestützt auf eine ab dem Jahr 1992 erteilte Baubewilligung erstellt worden sind, eine Minergie-Zertifizierung aufweisen oder im Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) die Gesamteffizienzklasse D erreichen. 7 Die Regierung legt die Ausnahmen fest.


Art. 11
Heizungen im Freien

1 Die Installation neuer und der Ersatz bestehender ortsfester Heizungen im Freien, namentlich für Terrassen, Rampen, Rinnen und Sitzplätze sind nur zulässig, wenn sie ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder nicht anderweitig nutzbarer Abwärme betrieben werden. 2 Der Betrieb mobiler Heizungen im Freien zu gewerblichen Zwecken, insbesondere Wärmestrahler, ist zulässig, wenn der verursachte CO2-Ausstoss kompensiert wird. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Betreiber den Einsatz erneuerbarer Energie oder den Erwerb eines Zertifikats für die Kompensation des CO2-Ausstosses belegt. 3 Die Regierung legt die Ausnahmen fest.


Art. 12
Beheizte Freiluftbäder 1 Der Bau neuer und die Sanierung bestehender beheizter Freiluftbäder sowie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen Einrichtungen zu deren Beheizung sind nur zulässig, wenn sie ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder mit nicht anderweitig nutzbarer Abwärme betrieben werden. 2 Die Regierung legt die Ausnahmen fest.

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Art. 13
Verbrauchsabhängige Wärmekostenabrechnung * 1 Neubauten und Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind mit Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs auszurüsten. Gleiches gilt bei wesentlichen Erneuerungen bestehender Gebäude und Gebäudegruppen. *2 Die Regierung legt die Ausnahmen fest.


Art. 14
Grossverbraucher

1 Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmebedarf von mehr als 5 GWh oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0,5 GWh können verpflichtet werden, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung zu realisieren. 2 Mit Grossverbrauchern können anstelle von Verpflichtungen gemäss Absatz 1 Verbrauchsziele vereinbart werden. Solche Verbraucher können zugunsten einer Gesamtoptimierung von der Einhaltung energietechnischer Vorschriften entbunden werden. 3 Die Regierung kann Ausnahmen und Zielvorgaben festlegen.


Art. 15
Übertragene Bereiche

1 Die Regierung legt in eigener Kompetenz die energetischen Anforderungen in folgenden Bereichen fest: a)

Wärmeschutz von Gebäuden (winterlicher und sommerlicher Wärmeschutz sowie Heizwärmebedarf von Neubauten, Umbauten und Umnutzungen, Kühlräumen, Gewächshäusern, Traglufthallen); b)

haustechnische Anlagen (Wärmeerzeugungsanlagen, Wasserwärmer und Wärmespeicher, Wärmeverteilung und -abgabe, Abwärmenutzung, lüftungstechnische Anlagen, Anlagen zum Kühlen, Be- und Entfeuchten); c)

Wärmenutzung bei Anlagen für die Elektrizitätserzeugung; d)

elektrische Energie in Hochbauten; e)

zeitweise belegte Gebäude und Wohnungen.


Art. 16
Vorbild Kanton

1 Kantonseigene Bauten müssen sich durch eine vorbildliche und effiziente Energienutzung auszeichnen. 2 Die Regierung legt die energetischen Anforderungen fest.


Art. 17
Erlass und Anpassung der energetischen Anforderungen 1 Bei der Festlegung der energetischen Anforderungen sind insbesondere die unter den Kantonen harmonisierten Mustervorschriften8) und der Stand der Technik zu berücksichtigen.

8)

Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn), Stand aktuell: 4. April 2008 6

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3.2. FÖRDERUNG


Art. 18
Neubauten mit Vorbildcharakter 1 Der Kanton kann für Neubauten und Ersatzneubauten mit Vorbildcharakter Beiträge gewähren. 2 Der Vorbildcharakter setzt namentlich voraus, dass die jeweiligen energetischen Anforderungen erheblich unterschritten werden.


Art. 19
Gebäudehülle

1 Der Kanton kann Beiträge für Massnahmen an bestehenden Bauten gewähren, wenn damit ein kleinerer Energiebedarf erzielt wird, als die energetischen Anforderungen verlangen.


Art. 20
Haustechnik in bestehenden Bauten 1 Werden in bestehenden Bauten Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern installiert oder Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz getroffen, kann sich der Kanton an den Kosten beteiligen.


Art. 21
Nutzungsgradverbesserungen 1 Der Kanton kann Beiträge für Massnahmen an Anlagen in gewerblichen und industriellen Prozessen gewähren, wenn damit ein wesentlich besserer Nutzungsgrad erzielt wird als die energetischen Anforderungen verlangen.


Art. 22
Umrüstung elektrischer Heizungen 1 Werden in bestehenden Bauten elektrische Widerstandsheizungen durch Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern ersetzt, kann sich der Kanton an den Kosten beteiligen.


Art. 23
Pilot- und Demonstrationsanlagen 1 Der Kanton kann an Anlagen zur Erforschung, Nutzung und Erprobung erneuerbarer Energien oder energiesparender Systeme Beiträge gewähren.


Art. 23a *

Photovoltaikanlagen für Winterstrom 1 Der Kanton kann Beiträge an die Erstellung von Photovoltaikanlagen an Bauten und Infrastrukturanlagen gewähren, sofern diese aufgrund ihrer Ausgestaltung und Positionierung eine besondere Effizienz für die Winterstromproduktion aufweisen.

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Art. 24
Bemessung

1 Die Bemessung der Beiträge gemäss den Artikeln 18 bis 23a erfolgt projektbezogen anhand folgender Kriterien: *a) Gesamt-Energieeffizienz; b)

Energiebedarf;

c)

Nachhaltigkeit;

d)

Umfang der Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energieträger; e)

Eigendeckungsgrad;

f)

Gebäudetyp und dessen Grösse; g)

Anlagentyp und dessen Grösse; h)

Nutzungsgrad;

i)

Investitions- und Energiekosten.

2 Der Beitragsrahmen beträgt 1000 Franken bis 200 000 Franken. Die Regierung legt die Einzelheiten fest.


Art. 25
Grossanlagen

1 Der Kanton kann im Interesse der nachhaltigen Energieversorgung und der effizienten Energienutzung im Rahmen der Finanzkompetenz gemäss Kantonsverfassung Grossanlagen von kantonaler oder regionaler Bedeutung für die Erzeugung, Umwandlung, Speicherung, den Transport und die Verteilung von Energie erwerben, erstellen oder betreiben. 2 Er kann sich an solchen Anlagen auch beteiligen oder dafür Beiträge gewähren.


Art. 26
Studien

1 Der Kanton kann Beiträge bis 50 000 Franken an Studien gewähren, wenn damit neue Erkenntnisse im Sinne der Zielsetzungen dieses Gesetzes zu erwarten sind.


Art. 27
Verhältnis unter den verschiedenen Förderbeiträgen 1 Beiträge an energetische Massnahmen aus Finanzmitteln des Bundes oder eines nationalen Förderprogramms werden nach Massgabe der entsprechenden Beitragsvoraussetzungen gewährt. 2 Die Beitragsberechtigung aus Förderprogrammen nach Absatz 1 hat für die kantonale Förderung keine bindende Wirkung. 3 Die Förderbeiträge nach diesem Gesetz können kumuliert werden. Sie dürfen insgesamt sowie zusammen mit anderen Beiträgen der öffentlichen Hand oder aus nationalen Förderprogrammen 50 Prozent der Aufwendungen für das einzelne Projekt nicht übersteigen.

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Art. 28
Verwirkung des Beitragsanspruchs 1 Beginnt ein Gesuchsteller mit der Ausführung des Vorhabens oder tätigt er Anschaffungen vor der Beitragszusicherung, so werden ihm keine Beiträge gewährt, es sei denn, dass ihm der vorzeitige Baubeginn bewilligt wurde. Die vorzeitige Bewilligung verleiht keinen Anspruch auf eine Beitragsgewährung. 2 Die Gültigkeitsdauer der Förderbeiträge beträgt zwei Jahre ab dem Datum der Zusicherung, mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchstens ein Jahr.


Art. 29
Projektabweichungen

1 Weicht die realisierte Baute oder Anlage von der Projekteingabe ab, die der Beitragsverfügung zugrunde liegt, kann die Regierung die Beiträge an das Vorhaben kürzen, streichen oder zurückfordern.

3.3. FREIWILLIGE MASSNAHMEN
Art. 30
Gebäudeenergieausweis (GEAK) 1 Der Kanton führt auf freiwilliger Basis den Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) ein. 2 Der Kanton kann Beiträge im Umfang von bis zu 50 Prozent der Kosten für den GEAK leisten.


Art. 31
Förderung freiwilliger Massnahmen 1 Der Kanton kann freiwillige Massnahmen namentlich im Rahmen von zeitlich befristeten Energiesparaktionen fördern oder sich daran beteiligen.

3.4. INFORMATION, BERATUNG, WEITERBILDUNG
Art. 32
Zusammenarbeit

1 Der Kanton fördert in Zusammenarbeit mit dem Bund und den Gemeinden sowie mit Unternehmen der Energieversorgung und Privaten die Information und Beratung der Öffentlichkeit sowie die Aus- und Weiterbildung von Fachkräften.

4. Vollzug


Art. 33
Zuständigkeiten

1 Soweit nicht die Gemeinden als zuständig erklärt werden, vollzieht die Regierung dieses Gesetz.

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Art. 34
Vollzug Bauvorschriften 1 Bei der Behandlung von Baugesuchen haben die Gemeinden namentlich folgende Aufgaben zu vollziehen: a)

prüfen, ob die energetischen Anforderungen eingehalten sind; b)

durchführen von Baukontrollen und Schlussabnahmen; c) * erheben der relevanten energetischen Daten zur Ermittlung des erwarteten Energiebedarfs und dessen Veränderung.

d) * … 2 Die Gemeinden vollziehen im Rahmen einer Meldepflicht die Bestimmungen zur erneuerbaren Wärme beim Ersatz des Wärmeerzeugers. *3 Die Gemeinden sind zuständig für die Durchführung von Verfahren nach dem 5. Titel dieses Gesetzes in kommunalen Angelegenheiten. *
Art. 35
Übertragung von Vollzugsaufgaben auf Private 1 Der Kanton und die Gemeinden können Private zum Vollzug beiziehen und diesen namentlich Prüf-, Kontroll-, Überwachungs-, Informations- und Beratungsaufgaben übertragen. 2 Sie erteilen entsprechende Aufträge anhand von Leistungsvereinbarungen.

5. Strafbestimmungen und Vollstreckung
Art. 36
Strafbestimmungen

1 Wer vorsätzlich dieses Gesetz verletzt, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft. Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 10 000 Franken. 2 In leichten Fällen kann von einer Strafe abgesehen werden. 3 Vertretungsverhältnisse beurteilen sich nach Artikel 29 des schweizerischen Strafgesetzbuches9). Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft oder die Personengesamtheit solidarisch. 4 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden.


Art. 37
Vollstreckung

1 Zur Durchsetzung von Pflichten nach diesem Gesetz oder darauf beruhender Erlasse und Verfügungen können verwaltungsrechtliche Sanktionen, insbesondere die Nachbesserung durch den Pflichtigen selber, die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, angeordnet werden.

9)

SR 311.0

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6. Schlussbestimmungen
Art. 38
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Energiegesetz des Kantons Graubünden vom 7. März 1993 wird aufgehoben.


Art. 39
Übergangsbestimmungen 1 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt. 2 Verfahren, die vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, sind nach neuem Recht zu beurteilen. 3 Streitfälle über die Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten nach Artikel 7 des eidgenössischen Energiegesetzes10) in der Fassung vom 26. Juni 199811) entscheidet das Departement unter Vorbehalt des Weiterzuges ans Obergericht. *
Art. 40
Referendum, Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum12). 2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes13).

10) SR 730.0 11) AS 1999, 197 12) Die Referendumsfrist ist am 28. Juli 2010 unbenutzt abgelaufen. 13) Mit RB vom 12. Oktober 2010 auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.

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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss

Inkrafttreten Element

Änderung

AGS Fundstelle 20.04.2010

01.01.2011

Erlass

Erstfassung

12.02.2020

01.01.2021

Art. 9

Titel geändert

2020-043

12.02.2020

01.01.2021

Art. 9 Abs. 1

geändert

2020-043

12.02.2020

01.01.2021

Art. 9 Abs. 2

aufgehoben

2020-043

12.02.2020

01.01.2021

Art. 9a

eingefügt

2020-043

12.02.2020

01.01.2021

Art. 9b

eingefügt

2020-043

12.02.2020

01.01.2021

Art. 9c

eingefügt

2020-043

12.02.2020

01.01.2021

Art. 10a

eingefügt

2020-043

12.02.2020

01.01.2021

Art. 13

Titel geändert

2020-043

12.02.2020

01.01.2021

Art. 13 Abs. 1

geändert

2020-043

12.02.2020

01.01.2021

Art. 23a

eingefügt

2020-043

12.02.2020

01.01.2021

Art. 24 Abs. 1

geändert

2020-043

12.02.2020

01.01.2021

Art. 34 Abs. 1, c)

geändert

2020-043

12.02.2020

01.01.2021

Art. 34 Abs. 1, d)

aufgehoben

2020-043

12.02.2020

01.01.2021

Art. 34 Abs. 2

eingefügt

2020-043

12.02.2020

01.01.2021

Art. 34 Abs. 3

eingefügt

2020-043

14.06.2022

01.01.2025

Art. 39 Abs. 3

geändert

2023-008

12

820.200

Änderungstabelle - Nach Artikel Element

Beschluss

Inkrafttreten Änderung

AGS Fundstelle Erlass

20.04.2010

01.01.2011

Erstfassung

Art. 9

12.02.2020

01.01.2021

Titel geändert

2020-043

Art. 9 Abs. 1

12.02.2020

01.01.2021

geändert

2020-043

Art. 9 Abs. 2

12.02.2020

01.01.2021

aufgehoben

2020-043

Art. 9a

12.02.2020

01.01.2021

eingefügt

2020-043

Art. 9b

12.02.2020

01.01.2021

eingefügt

2020-043

Art. 9c

12.02.2020

01.01.2021

eingefügt

2020-043

Art. 10a

12.02.2020

01.01.2021

eingefügt

2020-043

Art. 13

12.02.2020

01.01.2021

Titel geändert

2020-043

Art. 13 Abs. 1

12.02.2020

01.01.2021

geändert

2020-043

Art. 23a

12.02.2020

01.01.2021

eingefügt

2020-043

Art. 24 Abs. 1

12.02.2020

01.01.2021

geändert

2020-043

Art. 34 Abs. 1, c)

12.02.2020

01.01.2021

geändert

2020-043

Art. 34 Abs. 1, d)

12.02.2020

01.01.2021

aufgehoben

2020-043

Art. 34 Abs. 2

12.02.2020

01.01.2021

eingefügt

2020-043

Art. 34 Abs. 3

12.02.2020

01.01.2021

eingefügt

2020-043

Art. 39 Abs. 3

14.06.2022

01.01.2025

geändert

2023-008

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