15.05.2016 - * / In Kraft
01.11.2012 - 14.05.2016
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1

Verordnung des UVEK über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr (VSL) vom 20. Juli 2009 (Stand am 1. April 2011) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, gestützt auf die Artikel 122a Absatz 4, 122b Absatz 1, 122c Absatz 1 und 122d
der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19731 (LFV), in Ausführung der Verordnungen (EG) Nr. 2320/2002 und Nr. 820/2008 in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Ziffer 4 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen), verordnet: 1. Abschnitt: Geltungsbereich und anwendbares Recht

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt für die Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr nach der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 in Verbindung mit den Durchführungsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 820/2008 sowie nach den Artikeln 122a-122d LFV: a. die Aufgaben des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) und des Nationalen Sicherheitsausschusses Luftfahrt;

b. die Anforderungen an die Sicherheitsprogramme der Flughafenhalter und der Luftverkehrsunternehmen; c. die Zulassung und die Überprüfung von Fracht-, Post- und Bordverpflegungsunternehmen;

d. die Aufgaben der unabhängigen Prüfstellen; e. die Massnahmen bei besonderer Bedrohung; AS 2009 3699

1 SR

748.01

2 SR

0.748.127.192.68. Die für die Schweiz jeweils verbindliche Fassung ist im Anhang zu diesem Abkommen genannt und kann beim BAZL eingesehen oder bezogen werden: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (www.bazl.admin.ch).

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Luftfahrt

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f.

die Finanzierung der Massnahmen; g. die erleichterten Massnahmen für bestimmte Flughafenhalter und Luftverkehrsunternehmen.

2

Das Flugfeld St. Gallen-Altenrhein gilt im Rahmen dieser Verordnung als Flughafen.

2. Abschnitt: Zuständige Behörde und Nationaler Sicherheitsausschuss Luftfahrt

Art. 2

Zuständige Behörde

Die Behörde, die nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung des Nationalen Sicherheitsprogramms Luftfahrt zuständig ist, ist das BAZL.


Art. 3

Nationaler Sicherheitsausschuss Luftfahrt 1

Der Nationale Sicherheitsausschuss Luftfahrt (Ausschuss) koordiniert die Tätigkeiten der verschiedenen Stellen, die an der Ausarbeitung und der Durchführung des Nationalen Sicherheitsprogramms Luftfahrt beteiligt sind. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

a. er überprüft die Bedrohungslage; b. er legt die Prioritäten bei den Sicherheitskontrollen fest; c. er nimmt Stellung zum Nationalen Sicherheitsprogramm Luftfahrt und zu weiteren sicherheitsrelevanten Massnahmen; d. er beurteilt Effizienz und Wirkung der getroffenen Sicherheitskontrollen; e. er besorgt den Austausch von Informationen, namentlich über die Entscheide der für die Sicherheit zuständigen internationalen Organisationen.

2

Der Ausschuss setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern: a. des

BAZL;

b. des Bundesamtes für Polizei; c. der zuständigen kantonalen Polizeiorgane; d. der betroffenen Flughafenhalter und der betroffenen schweizerischen Luftverkehrsunternehmen.

3

Das BAZL ernennt die Mitglieder im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Polizei. Es kann je nach behandeltem Thema die Teilnahme weiterer Personen vorsehen.

4

Es leitet den Ausschuss.

5

Der Ausschuss tagt mindestens einmal pro Jahr.

Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr 3

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3. Abschnitt: Pflichten der Flughafenhalter und der Luftverkehrsunternehmen

Art. 4

Flughafenhalter 1 Die Massnahmen zur Wahrung der Flughafensicherheit nach dem Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 sind Sache des Flughafenhalters.

2

Der Flughafenhalter muss in sein Sicherheitsprogramm nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 und nach Artikel 122a LFV mindestens aufnehmen: a. ein Organigramm der Sicherheitsorganisation mit der Bezeichnung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten; b. eine Beschreibung des Auftrages und der Zusammensetzung des Sicherheitsausschusses des Flughafens;

c. eine Beschreibung der angewendeten Verfahren für die Zugangskontrolle; d. einen Plan der verschiedenen Bereiche des Flughafens; e. eine Beschreibung der Massnahmen zur Qualitätssicherung für die im Programm aufgeführten Massnahmen;

f. die Notfallpläne und Verfahren, die im Falle von kriminellen Handlungen, insbesondere von Flugzeugentführungen, Sabotage oder Bombendrohungen, zu befolgen sind; g. ein Ausbildungsprogramm für die Personen, die mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen betraut sind.


Art. 5

Luftverkehrsunternehmen 1

Die Massnahmen zur Wahrung der Sicherheit von Luftfahrzeugen nach dem Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 sind Sache des Luftverkehrsunternehmens.

2

Das Luftverkehrsunternehmen muss in sein Sicherheitsprogramm nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 und nach Artikel 122b LFV mindestens aufnehmen: a. ein Organigramm der Sicherheitsorganisation mit der Bezeichnung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten; b. eine Beschreibung der angewendeten Verfahren für die Zugangskontrolle; c. eine Beschreibung der Massnahmen zur Qualitätssicherung für die im Programm aufgeführten Massnahmen;

d. die Notfallpläne und Verfahren, die im Falle von kriminellen Handlungen, insbesondere von Flugzeugentführungen, Sabotage oder Bombendrohungen, zu befolgen sind; e. ein Ausbildungsprogramm für die Personen, die mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen betraut sind.

Luftfahrt

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4. Abschnitt: Zulassung von Fracht-, Post- und Bordverpflegungsunternehmen

Art. 6

Das BAZL ist zuständig für die Zulassung von: a. Spediteuren (reglementierte Beauftragte nach Ziff. 1.20 des Anhangs zur Verordnung [EG] Nr. 2320/2002); b. Postbetrieben (Postbehörden/-verwaltungen nach Ziff. 1.17 des Anhangs zur Verordnung [EG] Nr. 2320/2002: Unternehmen, die konzessionspflichtige Postdienste im Sinne des Postgesetzes vom 30. April 19973 erbringen); c. bekannten Versendern von Fracht (Ziff. 1.15 Buchstabe a des Anhangs zur Verordnung [EG] Nr. 2320/2002); d. bekannten Versendern von Post (Ziff. 1.15 Buchstabe b des Anhangs zur Verordnung [EG] Nr. 2320/2002); e. unabhängigen Prüfstellen (5. Abschnitt); f.

Bordverpflegungsunternehmen (Lieferanten von Bordverpflegung und Bordvorräten nach Ziff. 9.2 des Anhangs zur Verordnung [EG] Nr. 2320/2002).

2

Es werden nur Postbetriebe zugelassen, die mit einem Luftverkehrsunternehmen eine Geschäftsbeziehung zur Beförderung von Post auf dem Luftweg unterhalten.

Sie werden auf Vorschlag des betreffenden Luftverkehrsunternehmens zugelassen.

5. Abschnitt: Unabhängige Prüfstellen für bekannte Versender von Fracht oder Post

Art. 7

Beauftragung Das BAZL kann unabhängige Stellen mit der Überprüfung bekannter Versender von Fracht oder Post beauftragen.


Art. 8

Aufgaben und Anforderungen 1

Die unabhängigen Prüfstellen haben die folgenden Aufgaben: a. sie erstellen zuhanden des BAZL Berichte über die durchgeführten Überprüfungen;

b. sie überprüfen und begutachten zuhanden des BAZL die Sicherheitsprogramme bekannter Versender;

c. sie stellen dem BAZL Antrag auf Zulassung bekannter Versender.

2

Sie unterstehen der Aufsicht des BAZL.

3 SR

783.0

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3

Das BAZL beauftragt nur Prüfstellen, die: a. von reglementierten Beauftragten und bekannten Versendern unabhängig sind;

b. mit ihrer Prüftätigkeit die ganze Schweiz zu einheitlichen Preisen abdecken; c. über Personal mit ausreichender Ausbildung und Erfahrung in den Bereichen Luftsicherheit und Luftfrachtsicherheit verfügen; d. über mindestens eine Inspektionsleiterin oder einen Inspektionsleiter verfügen.


Art. 9

Aufgaben der Inspektionsleiterinnen und -leiter Die Inspektionsleiterin oder der Inspektionsleiter trägt die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Inspektionen. Sie oder er muss insbesondere: a. die mit der Prüfung beauftragten Personen der unabhängigen Prüfstelle ausbilden und beaufsichtigen;

b. die Sicherheitsverantwortliche oder den Sicherheitsverantwortlichen des bekannten Versenders ausbilden; c. überprüfen, ob der bekannte Versender die Vorschriften einhält; d. kontrollieren, dass die Vorgaben des BAZL für die Inspektionen bei den bekannten Versendern eingehalten werden.

6. Abschnitt: Massnahmen bei besonderer Bedrohung

Art. 10

1 Im Fall einer allgemein erhöhten Bedrohungslage oder auf Antrag eines Luftverkehrsunternehmens oder eines Flughafenhalters kann das BAZL für bestimmte besonders gefährdete Flüge oder Flugplätze zusätzliche Sicherheitskontrollen anordnen.

2

Das BAZL stützt sich dabei auf die Bedrohungsanalyse des Bundesamtes für Polizei.

3

Ist es aufgrund der Bedrohungslage erforderlich und angesichts der Dringlichkeit möglich, so hört das BAZL vorgängig die zuständige Flughafenpolizei und den betroffenen Flughafenhalter oder das zuständige Luftverkehrsunternehmen an und beruft den Nationalen Sicherheitsausschuss Luftfahrt ein.

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7. Abschnitt: Kostentragung

Art. 11

1 Die Flughafenhalter und die Luftverkehrsunternehmen tragen die Kosten der von ihnen zu ergreifenden Sicherheitsmassnahmen.

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Der Bund kann sich jedoch ausnahmsweise an ausserordentlichen Auslagen und Aufwendungen beteiligen, die erheblich und langfristig zur Verbesserung und Weiterentwicklung der Sicherheit beitragen.

8. Abschnitt: Erleichterte Sicherheitsmassnahmen

Art. 12

Flughafenhalter Flughafenhalter, denen das BAZL gegenüber den allgemeinen Regeln erleichterte Sicherheitsmassnahmen gewährt, müssen Sicherheitsmassnahmen treffen, die mindestens Folgendes umfassen: a. ein Organigramm der Sicherheitsorganisation mit der Bezeichnung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten; b. eine Beschreibung der Massnahmen zur Erhöhung des Sicherheitsbewusstseins;

c. eine Beschreibung der Massnahmen zum Schutz des Geländes, zur Diebstahlsicherung und zur Verhinderung von anderen widerrechtlichen Eingriffen in die Zivilluftfahrt;

d. die Notfallpläne und Verfahren, die im Falle von kriminellen Handlungen, insbesondere von Flugzeugentführungen, Sabotage oder Bombendrohungen, zu befolgen sind.


Art. 13

Luftverkehrsunternehmen 1 Luftverkehrsunternehmen, denen das BAZL gegenüber den allgemeinen Regeln erleichterte Sicherheitsmassnahmen gewährt, müssen Sicherheitsmassnahmen treffen, die mindestens Folgendes umfassen: a. ein Organigramm der Sicherheitsorganisation mit der Bezeichnung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten; b. eine Beschreibung der Massnahmen zur Erhöhung des Sicherheitsbewusstseins;

c. eine Beschreibung der Massnahmen zum Schutz des Luftfahrzeugs, zur Diebstahlsicherung und zur Verhinderung von anderen widerrechtlichen Eingriffen in die Zivilluftfahrt; d. die Notfallpläne und Verfahren, die im Falle von kriminellen Handlungen, insbesondere von Flugzeugentführungen, Sabotage oder Bombendrohungen, zu befolgen sind.

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Das BAZL gewährt solche Erleichterungen einem Luftverkehrsunternehmen nur unter den folgenden Voraussetzungen: a. Das Luftverkehrsunternehmen betreibt nur Luftfahrzeuge mit einem Starthöchstgewicht von weniger als 10 t oder mit weniger als 20 Sitzen.

b. Für das Luftverkehrsunternehmen besteht aufgrund der Risiko- und Bedrohungsanalyse eine geringe Gefährdung, die das Abweichen von den allgemeinen Regeln rechtfertigt.

8a. Abschnitt:4 Strafbestimmung
a Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember
19485 wird bestraft, wer: a. eine Pflicht nach den folgenden Bestimmungen verletzt: Artikel 4 Absatz 2, 5 Absatz 2, 8 Absatz 1 Buchstabe a, 12 und 13 Absatz 1; b. ohne Zulassung eine Tätigkeit ausübt, für welche gemäss Artikel 6 eine Zulassung erforderlich ist; c. eine der in Artikel 9 ausdrücklich aufgeführten Pflichten verletzt.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Verordnung des UVEK vom 31. März 19936 über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr wird aufgehoben.


Art. 15

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.

4

Eingefügt durch Ziff. I 1 der V des UVEK vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1155).

5 SR

748.0

6 [AS

1993 1382, 1999 2458, 2005 663 1021]

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