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1

Verordnung des EDI über Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse vom 23. November 2005 (Stand am 1. Januar 2014) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 26 Absätze 2 und 5 und 27 Absatz 3
der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051 (LGV), verordnet: 1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung umschreibt folgende Lebensmittel, legt die Anforderungen an sie fest und regelt deren besondere Kennzeichnung: a. Getreide, Hülsenfrüchte, Müllereiprodukte; b.2 Backwaren (Brot, Fein- und Dauerbackwaren); c. Teigwaren; d.3 Tofu, Tempeh und andere Produkte aus Pflanzenproteinen; e. Pudding, Crème;

f.4 Ölsaaten.

AS 2005 6087 1 SR

817.02

2

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4639).

3

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4965).

4

Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4639).

817.022.109

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 2

817.022.109

2. Kapitel:

Getreide, stärkehaltige Körnerfrüchte, Hülsenfrüchte und Müllereiprodukte5 1. Abschnitt: Definitionen

Art. 2


6

Getreide und stärkehaltige Körnerfrüchte Es werden unterschieden: a. Getreide (Cerealien): die Schliessfrüchte (Karyopsen) von Gräsern (Grami- nae) wie Weizen (Weich-, Hartweizen), Dinkel, Roggen, Mais, Reis, Gerste, Hafer, Sorghum, Hirse, Triticale, Emmer und Einkorn; b. stärkehaltige Körnerfrüchte (Pseudocerealien, Pseudogetreide) wie Buchweizen, Amarant und Quinoa.


Art. 3

Hülsenfrüchte

Hülsenfrüchte sind die reifen, trockenen Samen von Schmetterlingsblütlern (Leguminosen), namentlich Erbsen, Linsen, Bohnen, Erdnüsse und Sojabohnen, die zur Herstellung von Müllereiprodukten geeignet sind.


Art. 4

Müllereiprodukte

1

Müllereiprodukte sind mechanisch zerkleinerte Getreide, stärkehaltige Körnerfrüchte, Hülsenfrüchte oder Ölsaaten. Sie können zusätzlich behandelt sein.7 2

Je nach Herstellungsverfahren werden unterschieden: a. Graupen: die rundlichen, geschälten und polierten Ganz- oder Teilkörner; b. Grütze: die geschälten, grob gebrochenen oder geschnittenen Teilkörner; c.8 Flocken, Flöckli: aus ganzem geschältem Getreide und stärkehaltigen Körnerfrüchten, aus Nacktfrucht oder aus Grütze oder Graupen mit Dampf und anschliessendem Trocknen hergestelltes Müllereiprodukt;

d. Schrot: bei der groben Zerkleinerung von ganzen Körnern (mit Keimling) anfallendes Müllereiprodukt; e. Griess: beim Schroten oder Mahlen anfallende schalenfreie Endospermteilchen;

f.

Dunst: weiter zerkleinerter und gereinigter feiner Griess; 5

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4639).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4639).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4639).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4639).

Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse. V des EDI 3

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g.9 Mehl: fein vermahlene Körner und Teile von Körnern mit einer Partikelgrösse von mehrheitlich weniger als 180

m;

h. Keimling: fett- und proteinhaltiger Embryo, mit oder ohne Scutellum (Schildchen, Kotyledon); er kann durch Hitzebehandlung stabilisiert werden; i.10 Kleie: Müllereiprodukt, das die äusseren nahrungsfaserhaltigen Schichten des Korns und Teile der darunterliegenden Aleuronschicht umfasst; j.11 Gluten (Weizenkleber): Proteinfraktion von Weizen und sämtlichen Triticum-Arten, Roggen, Gerste, Hafer oder ihren Kreuzungen und Derivaten, die in Wasser und 0,5 Molare Natriumchloridlösung nicht löslich ist;

k. Quellmehl: Mehl mit verkleistertem Stärkeanteil.


Art. 5

Normalmehl

1

Normalmehl (Mehl) ist das aus Weizen hergestellte Mehl.

2

Folgende Sorten werden unterschieden: a. Weissmehl: vorwiegend aus dem inneren Teil des Getreidekornes gewonnenes Mehl;

b. Halbweissmehl: nahezu schalenfreies Mehl; c. Ruchmehl: Mehl, das noch einen Teil der äusseren Schalenschichten enthält; d. Vollkornmehl: aus dem ganzen Getreidekorn gewonnenes Mehl, mit oder ohne äusserste Schalenteile; die Gesamtausbeute muss mindestens 98 Massenprozent des gesamten Getreidekorns betragen.


Art. 6

Spezialmehl

1

Spezialmehl ist Mehl, das sich von Normalmehl entweder durch seine Zusammensetzung oder durch den Verwendungszweck deutlich unterscheidet (z.B. Dinkelmehl, Roggenmehl, Gerstenmehl, Fünfkornmehl, Mehl mit Zugabe von Weizenkeimlingen, Kuchenmehl, Biskuitmehl).

2

Spezialvollkornmehl ist ein aus dem ganzen Getreidekorn oder aus ganzen stärkehaltigen Körnerfrüchten gewonnenes Mehl; ausgenommen ist Weizen.12


Art. 7


13

Stärke

Stärke ist ein pflanzliches Reservepolysaccharid.

9

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4639).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4639).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4639).

12 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4639).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4639).

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 4

817.022.109


Art. 8

Maltodextrin Maltodextrin ist ein wasserlösliches Kohlenhydrat, das durch teilweisen Abbau von
Stärke gewonnen wird und ein Dextrose-Äquivalent von 3-20 Massenprozent aufweist.


Art. 9

Paniermehl

Paniermehl ist ein Lebensmittel aus getrocknetem Brot oder speziell vorbereitetem Gebäck, das zerkleinert, geröstet und gesichtet oder durch Extrusionsverfahren hergestellt wird.


Art. 10

Malz, Malzmehl, Malzextrakt 1

Malz, Malzmehl und Malzextrakt werden aus gekeimtem und gedarrtem Getreide hergestellt.

2

Malzextrakt kann auch aus einem Gemisch von Malz und Gerste unter Zusatz von im Malz natürlicherweise vorhandenen Enzymen gewonnen werden.14 2. Abschnitt: Anforderungen

Art. 11

1 Der Wassergehalt von Müllereiprodukten darf 15,5 Massenprozent nicht übersteigen. Vorbehalten bleibt Absatz 5 Buchstabe a.15 2

Normalmehle müssen folgende Mineralstoffgehalte (Aschegehalt) aufweisen (bezogen auf die Trockensubstanz): a. Weissmehl

max. 0,63 Massenprozent b. Halbweissmehl

0,64-0,90

Massenprozent

c. Ruchmehl

0,91-1,69

Massenprozent

d. Vollkornmehl

min. 1,70 Massenprozent 3

Zur Verbesserung der Backfähigkeit können dem Normalmehl bis insgesamt höchstens 5 Massenprozent Dinkel, Roggen, Quellmehle, Gluten (Weizenkleber), Weizenkeimlinge, enzymaktives Malzmehl sowie Acerolapulver oder andere geeignete Lebensmittel mit einem hohen natürlichen Gehalt an Ascorbinsäure zugegeben werden.16 14 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4639).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4639).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4639).

Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse. V des EDI 5

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4

Acerolapulver darf als Trägerstoffe Zutaten wie Stärke oder Maltodextrin bis zu 70 Massenprozent enthalten.17 5 Stärke muss folgende Anforderungen erfüllen: a. Wassergehalt: höchstens 15 Massenprozent; bei Kartoffelstärke höchstens 21 Massenprozent;

b.18 Mineralstoffgehalt (Aschegehalt): höchstens 1 Massenprozent (bezogen auf die Trockensubstanz).

3. Abschnitt: Behandlungsverfahren

Art. 12

1 Die Behandlung von Getreide (z.B. Reis oder Gerste) mit Stärkezucker, Speiseölen oder Speisefetten ist bis 0,8 Massenprozent gestattet.

2

Verboten sind die Bleichung von Mehl und die Behandlung von Müllereiprodukten mit nitrosen Gasen, sauerstoffhaltigen Halogenverbindungen, Persulfaten und anderen sauerstoffabgebenden Stoffen, mit Chlor oder chlorabgebenden Stoffen oder mit Verbindungen von ähnlicher Wirkung.

4. Abschnitt: Kennzeichnung

Art. 13

1 Bei Malz, Malzmehl und Malzextrakt sowie bei Spezialvollkornmehl muss die Getreideart angegeben werden (z.B. Gerstenmalz, Roggenvollkornmehl).19 2 Zugaben nach Artikel 11 Absatz 3, einschliesslich die Trägerstoffe der natürlichen Ascorbinsäurequelle, müssen im Verzeichnis der Zutaten aufgeführt werden.

17 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4639).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4965).

19 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4639).

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 6

817.022.109

3. Kapitel: Backwaren (Brot, Fein- und Dauerbackwaren)20 1. Abschnitt:21 Allgemeine Bestimmung
a 1 Backwaren sind durch Backen oder ähnliche Verfahren (z.B. Extrusion) hergestellte Lebensmittel aus Müllereiprodukten und weiteren Zutaten wie Getreide, Hülsenfrüchten, Stärke, Zuckerarten, Fetten, Eiern oder Eierbestandteilen. 2

Sie werden in folgende Untergruppen eingeteilt: a. Brot; b. Feinbackwaren (Feine Backwaren) und Dauerbackwaren.

2. Abschnitt:22 Brot

Art. 14

Definitionen

1

Normalbrot (Brot) ist der gebackene Teig, der ausschliesslich aus Normalmehl, Wasser, Speisesalz sowie Backhefe oder Sauerteig hergestellt worden ist.

2

Spezialbrot ist:

a. Normalbrot mit Zutaten wie Milch, Fett, Früchten oder Nahrungsfasern; b. der gebackene Teig aus Spezialmehl mit oder ohne Zutaten wie Milch, Fett, Früchten oder Nahrungsfasern.23

Art. 15


24



Art. 16

Sachbezeichnung 1 Als «Weiss-», «Halbweiss-», «Ruch-» oder «Vollkornbrot» darf nur Normalbrot bezeichnet werden.

2

Spezialbrot muss entsprechend bezeichnet werden (z.B. als Roggenbrot, Dinkelbrot, Grahambrot, Fünfkornbrot, Milchbrot, Butterzopf, Toastbrot oder Früchtebrot).

Dabei gelten folgende Anforderungen: 20 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4639).

21 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4639).

22 Ursprünglich

1.

Abschn.

23 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4965).

24 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4965).

Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse. V des EDI 7

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a. Wird ein Spezialbrot nach einer Getreideart benannt, so muss deren Anteil an der Gesamtgetreidemenge betragen:25 1. bei Weizen-, Dinkel- und Roggenmehl: mehr als 50 Massenprozent, 2. bei Mais, Reis, Gerste, Hafer, Sorghum, Hirse und Triticale: mehr als 25 Massenprozent.

b. Wird Spezialbrot als «Milchbrot» bezeichnet, so muss zu dessen Herstellung mindestens so viel Milch wie Wasser (bzw. die entsprechende Menge Vollmilchpulver) verwendet worden sein.

c. Wird Spezialbrot als «Magermilchbrot» bezeichnet, so muss zu dessen Herstellung mindestens so viel Magermilch wie Wasser (bzw. die entsprechende Menge Magermilchpulver) verwendet worden sein.

d. In der Sachbezeichnung darf auf einen Buttergehalt hingewiesen werden (z.B. «Butterzopf»), wenn das Erzeugnis in der Trockenmasse einen Butterfettgehalt von mindestens 70 g pro Kilogramm aufweist. Die Zugabe von Speisefetten und -ölen sowie von Margarinen und Minarinen ist in diesem Fall nicht erlaubt.


Art. 17

Übrige Kennzeichnung

Wird Normalbrot aus Normalmehl hergestellt, dem Zutaten nach Artikel 11 Absatz 3 zugegeben worden sind, so sind diese, einschliesslich die Trägerstoffe der natürlichen Ascorbinsäurequelle, im Verzeichnis der Zutaten aufzuführen.

3. Abschnitt:26 Back- und Dauerbackwaren

Art. 18


27

Definitionen

1

Feinbackwaren (Feine Backwaren) sind aus Teigen oder Massen unter Verwendung von Getreide, stärkehaltigen Körnerfrüchten oder Müllereiprodukten, Stärken, Fetten und Zuckerarten durch Backen, Rösten, Trocknen oder ähnliche Verfahren (z.B. Extrusion) hergestellte Backwaren. Als weitere Zutaten können namentlich Milch und Milchprodukte, Kakao, Schokolade, Couverture, Glasurmassen, Honig, Gewürze, Nüsse und Fruchtzubereitungen verwendet werden.

2

Dauerbackwaren sind Feinbackwaren, die bei sachgemässer Lagerung mindestens einen Monat haltbar sind.


Art. 19

Sachbezeichnung Wird in der Sachbezeichnung auf eine der nachstehenden Zutaten hingewiesen, so gelten folgende Anforderungen: 25 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4639).

26 Ursprünglich

2.

Abschn.

27 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4639).

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 8

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a. Milch: 1 kg des Gebäckanteils muss mindestens 100 g Milch oder die entsprechende Menge Vollmilchpulver enthalten.

b.28 Butter: 1 kg des Gebäckanteils muss mindestens 82 g Milchfett (Butterfett) enthalten. Die Zugabe von Speisefetten und -ölen sowie von Margarinen und Minarinen ist, ausser beim traditionellen Petit-Beurre, nicht erlaubt. Beim Petit-Beurre müssen der Buttergehalt mindestens 25 g auf 1 kg des Fertigproduktes und der Butterfettgehalt mindestens 20 Massenprozent des gesamten Fettanteils betragen.

c. Eier: 1 kg des Gebäckanteils muss mindestens 100 g Eierinhalt oder die entsprechende Menge Trockenvollei enthalten.

d. Honig: Der Gebäckanteil muss mindestens gleich viel Honig wie Zuckerarten enthalten.

e.29 Vollkorn: Der Mehlanteil muss mindestens 70 Massenprozent Vollkornmahl- oder Spezialvollkornmahlprodukt enthalten.


Art. 20

30 Übrige Kennzeichnung

Werden Fein- oder Dauerbackwaren aus Normalmehl hergestellt, dem Zutaten nach Artikel 11 Absatz 3 zugegeben worden sind, so sind diese, einschliesslich der Trägerstoffe der natürlichen Ascorbinsäurequelle, im Verzeichnis der Zutaten aufzuführen.

4. Kapitel: Teigwaren

Art. 21

Definition

1

Teigwaren sind Lebensmittel, die aus Müllereiprodukten hergestellt werden. Sie dürfen Zutaten wie Eier, Milch oder Gemüse enthalten.

2

Frische Teigwaren sind Teigwaren, die bei der Herstellung nicht getrocknet oder lediglich angetrocknet werden. Die Behandlung mit heissem Wasser oder mit Wasserdampf ist erlaubt, ebenso die Pasteurisation, Kühlung oder Tiefkühlung.

3

Sterilisierte Teigwaren sind frische Teigwaren, die jedoch vor dem Inverkehrbringen sterilisiert werden.


Art. 22

Anforderungen

1

Der Wassergehalt von Trockenteigwaren jeder Art darf 13 Massenprozent nicht überschreiten.

28 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4639).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4639).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4639).

Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse. V des EDI 9

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2

Die titrierbare Säure von Trockenteigwaren darf nicht mehr als 10 ml NaOH (1 mol/l) pro 100 g betragen; ausgenommen sind Eierteigwaren.

3

Die Zugabe von Hühnereiweiss und Klebereiweiss, Speisefett und Speiseöl sowie von Speisesalz ist gestattet.


Art. 23

Sachbezeichnung 1 Als «Teigwaren» bezeichnete Produkte dürfen nur aus Weizenmahlprodukten hergestellt sein.

2

Werden Teigwaren mit anderen Müllereiprodukten (z.B. Mehl von Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel oder Soja) hergestellt, so ist dies in der Sachbezeichnung entsprechend anzugeben.

3

Die Zugabe von Gemüse oder andern Zutaten muss in der Sachbezeichnung angegeben werden. Ausgenommen sind:

a. die Zutaten nach Artikel 22 Absatz 3; b. Eier; c. Milch.

4

In der Sachbezeichnung darf auf Eier hingewiesen werden («Eierteigwaren»), wenn das Erzeugnis mindestens 135 g Eierinhalt von Schalen- oder Gefriereiern oder 36 g Trockenvollei auf 1 kg Müllereiprodukte enthält. Bei Verwendung von Eierkonserven muss das Verhältnis von Eiweiss und Eigelb demjenigen von Vollei entsprechen.

5

In der Sachbezeichnung darf auf Milch hingewiesen werden («Milchteigwaren»), wenn das Erzeugnis mindestens 20 g Milchtrockenmasse pro Kilogramm Müllereiprodukte enthält.

6

Enthalten Eierteigwaren Eier, die nicht vom Huhn stammen, so muss die zugegebene Eierart in der Sachbezeichnung angegeben werden.

5. Kapitel: Tofu, Tempeh und andere Produkte aus Pflanzenproteinen31

Art. 24

Tofu und Tempeh32

1

Tofu ist ein Erzeugnis, das hergestellt wird aus Sojabohnen und Wasser unter Zusatz eines Koagulierungsmittels mit oder ohne Abscheidung von Flüssigkeit.

2

Zur Koagulierung dürfen die Mittel gemäss Anhang verwendet werden.

3

…33

31 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4965).

32 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4965).

33 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4965).

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 10

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4

Tempeh ist ein Erzeugnis aus Sojabohnen, das mit geeigneten Kulturen (z.B.

Rhizopus oligosporus) fermentiert wird. Es kann auch aus Getreide hergestellt werden.


Art. 25

Andere Produkte aus Pflanzenproteinen 1

Andere Produkte aus Pflanzenproteinen sind Erzeugnisse, die aus Getreideproteinen oder Proteinen aus Hülsenfrüchten und aus weiteren rein pflanzlichen Zutaten hergestellt werden und die nicht Produkte nach Artikel 24 sind.

2

Die Sachbezeichnung richtet sich nach Artikel 3 der Verordnung des EDI vom 23. November 200534 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln.

Fleischersatzprodukte können zusätzlich als «vegetarisches Schnitzel», «vegetarisches Plätzli», «vegetarisches Ragout» usw. bezeichnet werden.

6. Kapitel: Pudding, Crème

Art. 26


35

Pudding und Crème

1

Pudding und Crème sind halbfeste oder dickflüssige, süsse Zubereitungen aus Müllereiprodukten, Stärke, Milch und Milchprodukten, Fett, Eiern, Zuckerarten, Wasser oder anderen Zutaten.

2

Sie können geschmackgebende Zutaten wie Früchte, Fruchtsaft, Kakao, Mandelmehl, gemahlene Nüsse, getrocknete Früchte oder Fruchtbestandteile und Gewürze enthalten.


Art. 27


36

Pudding- und Crèmepulver Pudding- und Crèmepulver muss bei Zubereitung nach Gebrauchsanweisung ein Lebensmittel nach Artikel 26 ergeben.

6a. Kapitel:37 Ölsaaten
a Definition Unter Ölsaaten werden kleinkörnige Pflanzensamen wie Raps, Sonnenblumenkerne, Leinsamen, Mohn oder Sesam verstanden, die vorwiegend zur Gewinnung von Pflanzenölen oder ganz oder gemahlen als Zutat zu anderen Lebensmitteln dienen.

34 SR

817.022.21

35 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4639).

36 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4639).

37 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4639).

Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse. V des EDI 11

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b38 Chiasamen 1 Chiasamen (Salvia hispanica) und gemahlene Chiasamen sind zur Verwendung bis zu 10 Prozent des Endproduktes zulässig in: a. Backwaren; b. Frühstückscerealien; c. Mischungen aus Früchten, Nüssen und Samen.

2

Chiasamen als solcher darf nur vorverpackt an Konsumentinnen und Konsumenten verkauft werden.

3

Bei vorverpackten Chiasamen ist eine zusätzliche Kennzeichnung erforderlich, welche die Angabe für die Konsumentinnen und Konsumenten enthält, dass eine tägliche Aufnahme von 15 g nicht überschritten werden darf.

4

Chiasamen muss den Anforderungen gemäss Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2013/50/EU39 entsprechen.

7. Kapitel: Anpassung des Anhangs

Art. 28

40 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen passt den Anhang dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.

8. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 29

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

38 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 25. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4975).

39 Durchführungsbeschluss 2013/50/EU der Kommission vom 22. Jan. 2013 über die Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen (Salvia hispanica) als neuartige Lebensmittelzutat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 34.

40 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 25. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4975).

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 12

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Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Oktober 201041 Lebensmittel, die der Änderung vom 13. Oktober 2010 dieser Verordnung nicht
entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Oktober 2011 (1 Jahr nach Inkrafttreten) nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

41 AS 2010 4639

Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse. V des EDI 13

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Anhang

(Art. 24 Abs. 2)

Für die Tofuherstellung zulässige Koagulierungsmittel Bei der Herstellung von Tofu dürfen zur Koagulierung folgende Mittel verwendet werden: 1. Nigari (Magnesiumchlorid und Magnesiumsulfat), 2. Calciumsulfat, Calciumchlorid,

3. Magnesiumchlorid, 4. Glucono-delta-Lacton, 5. Genusssäuren, 6. Kulturen von gesundheitlich unbedenklichen Milchsäurebakterien.

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 14

817.022.109