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Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom 12. Dezember 2014 (Stand am 1. Januar 2015) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. November 20142, beschliesst:
Art. 1
Verbot Folgende Gruppierungen und Organisationen sind verboten: a. die Gruppierung «Al-Qaïda»; b. die Gruppierung «Islamischer Staat»; c. Tarn- und Nachfolgegruppierungen der Gruppierung «Al-Qaïda» oder der Gruppierung «Islamischer Staat» sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit der Gruppierung «Al-Qaïda» oder der Gruppierung «Islamischer Staat» übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln.
Art. 2
Strafbestimmungen 1 Wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Artikel 1 verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
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Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er oder sie in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuches3 ist anwendbar.
3
Die Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach den Absätzen 1 und 2 unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.
AS 2014 4565 1 SR
101
2 BBl
2014 8925
3 SR
311.0
122
Sicherheit der Eidgenossenschaft 2
122
Art. 3
Einziehung von Vermögenswerten Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches4 zur Einziehung von Vermögenswerten, insbesondere die Artikel 70 Absatz 5 und 72, sind anwendbar.
Art. 4
Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer 1
Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 BV). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).
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Es tritt am 1. Januar 2015 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2018.
4 SR
311.0