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1

Verordnung
über Massnahmen gegen die Gruppierung «Al-Qaïda»
und verwandte Organisationen
vom 7. November 2001 (Stand am 18. Dezember 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 184 Absatz 3 und 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:


Art. 1

Verbot der Gruppierung 1 Die Gruppierung «Al-Qaïda» ist verboten.

2 Das Verbot bezieht sich auch auf Tarn- oder Nachfolgegruppierungen sowie Organisationen oder Gruppierungen, welche in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit der
«Al-Qaïda» übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln.


Art. 2

Strafbestimmungen 1 Wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Artikel 1 verbotenen Gruppierung beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise
fördert, wird, sofern nicht strengere Strafbestimmungen zur Anwendung kommen,
mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2 Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet
und nicht ausgeliefert wird. Artikel 6 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches2 ist anwendbar.


Art. 3

Einziehung von Vermögenswerten Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches3, insbesondere Artikel 59
Ziffern 3 und 4, sind anwendbar.


Art. 4

Mitteilung der Entscheide Die zuständigen Behörden teilen sämtliche Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse unverzüglich und unentgeltlich in vollständiger Ausfertigung der
Bundesanwaltschaft und dem Bundesamt für Polizei mit.

AS 2001 3040 1 SR

101

2 SR

311.0

3 SR

311.0

122

Sicherheit der Eidgenossenschaft 2

122


Art. 5

Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 8. November 2001 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2003.