20.06.2024 - *
04.06.2024 - 19.06.2024 / In Kraft
22.03.2024 - 03.06.2024
20.03.2024 - 21.03.2024
15.03.2024 - 19.03.2024
02.03.2024 - 14.03.2024
01.03.2024 - 01.03.2024
01.02.2024 - 29.02.2024
21.12.2023 - 31.01.2024
02.11.2023 - 20.12.2023
10.10.2023 - 01.11.2023
06.10.2023 - 09.10.2023
30.09.2023 - 05.10.2023
26.09.2023 - 29.09.2023
16.08.2023 - 25.09.2023
28.06.2023 - 15.08.2023
07.06.2023 - 27.06.2023
27.04.2023 - 06.06.2023
20.04.2023 - 26.04.2023
17.04.2023 - 19.04.2023
29.03.2023 - 16.04.2023
17.03.2023 - 28.03.2023
02.03.2023 - 16.03.2023
24.02.2023 - 01.03.2023
15.02.2023 - 23.02.2023
25.01.2023 - 14.02.2023
21.12.2022 - 24.01.2023
16.12.2022 - 20.12.2022
09.12.2022 - 15.12.2022
08.12.2022 - 08.12.2022
23.11.2022 - 07.12.2022
01.11.2022 - 22.11.2022
12.10.2022 - 31.10.2022
27.09.2022 - 11.10.2022
09.09.2022 - 26.09.2022
31.08.2022 - 08.09.2022
17.08.2022 - 30.08.2022
03.08.2022 - 16.08.2022
01.08.2022 - 02.08.2022
29.07.2022 - 31.07.2022
29.06.2022 - 28.07.2022
10.06.2022 - 28.06.2022
29.05.2022 - 09.06.2022
04.05.2022 - 28.05.2022
27.04.2022 - 03.05.2022
15.04.2022 - 26.04.2022
13.04.2022 - 14.04.2022
25.03.2022 - 12.04.2022
18.03.2022 - 24.03.2022
16.03.2022 - 17.03.2022
04.03.2022 - 15.03.2022
28.02.2022 - 03.03.2022
25.02.2022 - 27.02.2022
14.01.2022 - 24.02.2022
25.10.2021 - 13.01.2022
22.09.2021 - 24.10.2021
25.03.2021 - 21.09.2021
15.10.2020 - 24.03.2021
29.09.2020 - 14.10.2020
02.04.2020 - 28.09.2020
11.02.2020 - 01.04.2020
01.10.2019 - 10.02.2020
01.07.2019 - 30.09.2019
02.04.2019 - 30.06.2019
14.02.2019 - 01.04.2019
21.12.2018 - 13.02.2019
27.09.2018 - 20.12.2018
16.08.2018 - 26.09.2018
26.06.2018 - 15.08.2018
23.05.2018 - 25.06.2018
21.03.2018 - 22.05.2018
22.12.2017 - 20.03.2018
26.09.2017 - 21.12.2017
15.08.2017 - 25.09.2017
24.03.2017 - 14.08.2017
17.11.2016 - 23.03.2017
11.10.2016 - 16.11.2016
23.03.2016 - 10.10.2016
06.10.2015 - 22.03.2016
01.07.2015 - 05.10.2015
02.04.2015 - 30.06.2015
06.03.2015 - 01.04.2015
16.12.2014 - 05.03.2015
12.11.2014 - 15.12.2014
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27.08.2014 - 11.11.2014
05.08.2014 - 26.08.2014
20.05.2014 - 04.08.2014
02.05.2014 - 19.05.2014
02.04.2014 - 01.05.2014
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 27. August 2014 (Stand am 12. November 2014) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG),
verordnet:

1. Abschnitt: Beschränkungen des Handels

Art. 1


2

Auflagen bezüglich doppelt verwendbarer und besonderer militärischer Güter 1

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Bewilligungen für die Ausfuhr von Gütern nach Anhang 2 Teil 2 und Anhang 33 der Verordnung vom 25. Juni 19974 über die Aus-, Ein- und Durchfuhr zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (GKV) im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine verweigern, wenn die Güter: a. ganz oder teilweise für militärische Zwecke bestimmt sind; b. für einen militärischen Endverwender bestimmt sind.

2

Die direkte oder indirekte Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere Finanzdienstleistungen, oder von technischer Hilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 zugunsten von Unternehmen nach Anhang 4 muss dem SECO unverzüglich gemeldet werden. 3

Absatz 2 ist nicht anwendbar auf Geschäfte, die für die Luft- und Raumfahrt bestimmt sind. 4

Die Meldungen müssen detaillierte Angaben zu den am Geschäft beteiligten Parteien sowie zu dessen Gegenstand und Wert enthalten.

AS 2014 2803 1 SR

946.231

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2014, in Kraft seit 12. Nov. 2014 (AS 2014 4059).

3

Der Text der Anhänge 2 und 3 GKV wird weder in der AS noch in der SR publiziert. Der Inhalt der Anhänge kann unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Exportkontrollen > Industrieprodukte > Rechtliche Grundlagen und Güterlisten eingesehen werden.

4 SR

946.202.1

946.231.176.72

Aussenhandel

2

946.231.176.72

Art. 2

Meldepflicht für Güter der Ölindustrie 1

Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1 muss dem SECO unverzüglich gemeldet werden, falls die Güter zur Erdölexploration und -förderung in der Tiefsee oder der Arktis oder im Rahmen von Schieferölprojekten in Russland eingesetzt werden.

2

Die folgenden Dienstleistungen müssen dem SECO unverzüglich gemeldet werden, falls sie für die Erdölexploration und -förderung in der Tiefsee oder der Arktis oder im Rahmen von Schieferölprojekten in Russland erbracht werden:

a. Bohrungen; b. Bohrlochprüfungen; c. Bohrlochmessungen und Komplettierungsdienste; d. Lieferung spezialisierter schwimmender Plattformen.5 3

Die Meldungen müssen detaillierte Angaben zu den am Geschäft beteiligten Parteien sowie zu dessen Gegenstand und Wert enthalten.6


Art. 3

Einfuhr von Gütern aus der Krim und Sewastopol 1

Güter

mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol dürfen nur eingeführt werden, wenn ein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt.

2

Es ist verboten, im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gütern mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol, für die kein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt, Finanzdienstleistungen zu erbringen sowie Versicherungen und Rückversicherungen abzuschliessen.


Art. 4

Ausfuhr von Gütern nach der Krim und Sewastopol 1

Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1 an Personen, Unternehmen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol ist untersagt.

2

Die Erbringung technischer Hilfe, Vermittlungsdienste sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 1 zugunsten von Personen, Unternehmen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol ist untersagt.

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2014, in Kraft seit 12. Nov. 2014 (AS 2014 4059).

6

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2014, in Kraft seit 12. Nov. 2014 (AS 2014 4059).

Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 3

946.231.176.72 2. Abschnitt: Finanzielle Beschränkungen

Art. 5

Bewilligungspflicht für die Begebung von Finanzinstrumenten 1

Die Begebung von Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen durch einen der folgenden Emittenten unterliegt der Bewilligungspflicht: a. Banken und andere Unternehmen mit Sitz in Russland nach Anhang 2; b. Banken sowie andere Unternehmen und Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, die von Banken oder Unternehmen nach Anhang 2 zu über 50 Prozent beherrscht werden; c. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.7 1bis

Die Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an Empfänger nach Absatz 1 Buchstaben a-c unterliegt der Bewilligungspflicht.8 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn durch die geplante Kapitalaufnahme der durchschnittliche nominelle Wert der innerhalb der letzten drei Jahre ausstehenden Finanzinstrumente des jeweiligen Gesuchstellers nicht überschritten wird. Temporäre Überschreitungen im Zusammenhang mit Refinanzierungen sind gestattet.9 3

Das SECO erteilt die Bewilligung nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements.


Art. 6

10 Meldepflichten 1 Der Handel mit Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a-c vom 27. August 2014 bis 12. November 2014 begeben wurden, sowie der Handel mit Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a-c nach dem 12. November 2014 begeben wurden, muss dem SECO gemeldet werden.

2

Der Handel mit Finanzinstrumenten, die in der Schweiz oder der Europäischen Union begeben wurden, muss dem SECO nicht gemeldet werden.

3

Die Meldungen haben monatlich jeweils auf das Monatsende zu erfolgen.

4

Die Meldungen nach Absatz 1 müssen detaillierte Angaben zu den begebenen oder gehandelten Finanzinstrumenten, den Zweck, den Umfang und den Wert der Trans7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2014, in Kraft seit 12. Nov. 2014 (AS 2014 4059).

8

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2014, in Kraft seit 12. Nov. 2014 (AS 2014 4059).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2014, in Kraft seit 12. Nov. 2014 (AS 2014 4059).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2014, in Kraft seit 12. Nov. 2014 (AS 2014 4059).

Aussenhandel

4

946.231.176.72 aktionen, solche nach Absatz 2 detaillierte Angaben zum gewährten Darlehen, den Wert sowie gegebenenfalls die Mitglieder des Syndikats enthalten.


Art. 7

Verbot von Finanzierungen und Beteiligungen in bestimmten Wirtschaftssektoren auf der Krim und in Sewastopol 1

Die Gewährung von Darlehen und Krediten im Zusammenhang mit Infrastrukturprojekten in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation und Energie oder zur Nutzung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen auf der Krim und in Sewastopol ist verboten.

2

Der Erwerb und die Ausweitung von Beteiligungen an Unternehmen auf der Krim und in Sewastopol sowie die Gründung von Jointventures in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation und Energie oder zur Nutzung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen ist verboten.


Art. 8

Verbot der Eröffnung neuer Geschäftsbeziehungen Finanzintermediären ist es verboten, neue Geschäftsbeziehungen zu eröffnen: a. für natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 3; b. für natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln; c. für Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.


Art. 9

Meldepflichten für bestehende Geschäftsbeziehungen 1

Finanzintermediäre, die Geschäftsbeziehungen mit natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 8 Buchstaben a-c unterhalten, müssen diese dem SECO unverzüglich melden.

2

Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der Geschäftsbeziehungen enthalten.

3. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 10

Vollzug und Kontrolle 1

Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 1-9.

2

Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.


Art. 11

Strafbestimmungen 1 Wer gegen die Artikel 1, 3-5, 7 oder 8 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 5

946.231.176.72 2

Wer gegen die Artikel 2, 6 oder 9 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

3

Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

4. Abschnitt: Veröffentlichung und Schlussbestimmungen

Art. 12

11 Veröffentlichung Die Inhalte der Anhänge 2-4 werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.


Art. 13

Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 2. April 201412 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird aufgehoben.


Art. 14

13 Übergangsbestimmung Artikel 1 Absatz 1 sowie die Artikel 3, 4 und 7 sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 27. August 2014 vertraglich vereinbart wurden.

a14 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. November 2014 Artikel 1 Absatz 2 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 12. November 2014, 18:00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.


Art. 15

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 27. August 2014 um 18:00 Uhr in Kraft.

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2014, in Kraft seit 12. Nov. 2014 (AS 2014 4059).

12 [AS

2014 877 1003 1213 2479] 13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2014, in Kraft seit 12. Nov. 2014 (AS 2014 4059).

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2014, in Kraft seit 12. Nov. 2014 (AS 2014 4059).

Aussenhandel

6

946.231.176.72 Anhang 1

(Art. 2 und 4)

Meldepflichtige beziehungsweise verbotene Güter Zolltarif-Nr. Bezeichnung Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen oder Stahl: 7304 11 00

Rohre der für Öl oder Gasfernleitungen verwendeten Art, aus rostfreiem Stahl 7304 19 00

Rohre der für Öl oder Gasfernleitungen verwendeten Art, andere Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge, der bei der Öl- und Gasgewinnung verwendeten Art: 7304 22 00

- Bohrgestänge aus rostfreiem Stahl 7304 23 00

- andere Bohrgestänge 7304 24 00

- andere, aus rostfreiem Stahl 7304 29 00

- andere

Andere Rohre (z.B. geschweisst oder genietet), mit kreisförmigem Querschnitt, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl: 7305 11 00

- Rohre der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art, mit verdecktem Lichtbogen längsgeschweisst 7305 12 00

- Rohre der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art, anders längsgeschweisst

7305 19 00

- Rohre der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art, andere 7305 20 00

- Rohre der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art, Futterrohre

Andere Rohre und Hohlprofile (z.B. geschweisst, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinandergefügten Rändern), aus Eisen oder Stahl: 7306 11 00

- Rohre der für Öl oder Gasfernleitungen verwendeten Art, geschweisst, aus rostfreiem Stahl

7306 19 00

- Rohre der für Öl oder Gasfernleitungen verwendeten Art, andere 7306 21 00

- Futter- und Steigrohre der bei der Öl- oder Gasgewinnung verwendeten Art, geschweisst, aus rostfreiem Stahl

7306 29 00

- Futter- und Steigrohre der bei der Öl- oder Gasgewinnung verwendeten Art, andere

7311 00

Behälter für verdichtete oder verflüssigte Gase, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z.B. zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, Herstellen von Innen- oder Aussengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschliesslich Zieheisen oder Pressmatrizen zum Ziehen oder Strangpressen von Metallen, Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge:

Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 7

946.231.176.72 Zolltarif-Nr. Bezeichnung 8207 13 00

- Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge mit arbeitendem Teil aus Cermets

8207 19 00

- Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, andere, einschliesslich Teile

Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten: 8413 50

- andere oszillierende Verdrängerpumpen (ausgenommen 8413 11 und 8413 19)

8413 60

- andere rotierende Verdrängerpumpen (ausgenommen 8413 11 und 8413 19)

8413 82

- Hebewerke für Flüssigkeiten 8413 92

- Teile für Hebewerke für Flüssigkeiten Andere Maschinen und Apparate zur Erdbewegung, zum Abtragen, Baggern, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer: 8430 49 00

- andere Bohrmaschinen oder Tiefbohrgeräte, andere Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der Nr. 8425-8430 bestimmt: 8431 39 00

- für Maschinen oder Apparate der Nr. 8428, andere 8431 43 00

- für Bohrmaschinen oder für Tiefbohrgeräte der Nrn. 8430 41 oder 8430 49

8431 49

- für Maschinen oder Apparate der Nrn. 8426, 8429 oder 8430, andere

8479 89

Maschinen und mechanische Apparate mit eigenständiger Funktion, andere 8705 20

Automobile mit Derrickkran, zu Tiefbohrzwecken: Leuchtschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Schiffe, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks; schwimmende oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder Förderplattformen: 8905 20 00

- schwimmende oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder Förderplattformen

8905 90 00

- andere

Aussenhandel

8

946.231.176.72 Anhang 215

(Art. 5)

Banken und andere Unternehmen und Organisationen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen 15 In der AS nicht veröffentlicht (s. AS 2014 4059). Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.

Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 9

946.231.176.72 Anhang 316

(Art. 8)

Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzmassnahmen richten 16 In der AS nicht veröffentlicht (s. AS 2014 4059). Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.

Aussenhandel

10

946.231.176.72 Anhang 417

(Art. 1)

Unternehmen und Organisationen, die Auflagen bezüglich doppelt verwendbarer und besonderer militärischer Güter unterliegen

17 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 12. Nov. 2014, in Kraft seit 12. Nov. 2014 (AS 2014 4059). In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.