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Verordnung
über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 27. August 2014 (Stand am 27. August 2014) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG),
verordnet:
1. Abschnitt: Beschränkungen des Handels
Art. 1
Verweigerung von Bewilligungen für doppelt verwendbare Güter und besondere militärische Güter Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Bewilligungen für die Ausfuhr von Gütern nach Anhang 2 Teil 2 und Anhang 32 der Verordnung vom 25. Juni 19973 über die Aus-, Ein- und Durchfuhr zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (GKV) im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine verweigern, wenn die Güter: a. ganz oder teilweise für militärische Zwecke bestimmt sind; oder b. für einen militärischen Endverwender bestimmt sind.
Art. 2
Meldepflicht für Güter der Ölindustrie 1
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1 muss dem SECO unverzüglich gemeldet werden, falls die Güter zur Erdölexploration und -förderung in der Tiefsee oder der Arktis oder im Rahmen von Schieferölprojekten in Russland eingesetzt werden.
2
Die Meldungen müssen detaillierte Angaben zu den am Geschäft beteiligten Parteien sowie zu dessen Gegenstand und Wert enthalten.
AS 2014 2803 1 SR
946.231
2
Der Text der Anhänge 2 und 3 GKV wird weder in der AS noch in der SR publiziert.
Der Inhalt der Anhänge kann unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Exportkontrollen > Industrieprodukte > Rechtliche Grundlagen und Güterlisten eingesehen werden.
3 SR
946.202.1
946.231.176.72
Aussenhandel
2
946.231.176.72
Art. 3
Einfuhr von Gütern aus der Krim und Sewastopol 1
Güter
mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol dürfen nur eingeführt werden, wenn ein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt.
2
Es ist verboten, im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gütern mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol, für die kein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt, Finanzdienstleistungen zu erbringen sowie Versicherungen und Rückversicherungen abzuschliessen.
Art. 4
Ausfuhr von Gütern nach der Krim und Sewastopol 1
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1 an Personen, Unternehmen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol ist untersagt.
2
Die Erbringung technischer Hilfe, Vermittlungsdienste sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 1 zugunsten von Personen, Unternehmen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol ist untersagt.
2. Abschnitt: Finanzielle Beschränkungen
Art. 5
Bewilligungspflicht für die Begebung von Finanzinstrumenten 1
Die Begebung von Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen durch einen der nachfolgenden Emittenten unterliegt einer Bewilligungspflicht: a. Banken mit Sitz in Russland nach Anhang 2; b. Banken sowie andere Unternehmen und Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, die von Banken nach Anhang 2 zu über 50 Prozent beherrscht werden; c. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken oder anderen Unternehmen und Organisationen nach den Buchstaben a und b handeln.
2
Die Bewilligung wird erteilt, wenn durch die geplante Kapitalaufnahme der durchschnittliche Wert der innerhalb der letzten drei Jahre ausstehenden Finanzinstrumente des jeweiligen Gesuchstellers nicht überschritten wird. Temporäre Überschreitungen im Zusammenhang mit Refinanzierungen sind gestattet.
3
Das SECO erteilt die Bewilligung nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements.
Art. 6
Meldepflicht für den Handel mit Finanzinstrumenten 1
Der Handel mit Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die von Banken, Unternehmen und Organisationen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchsta
Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 3
946.231.176.72 ben a-c nach dem 27. August 2014 begeben wurden, muss dem SECO gemeldet werden.
2
Absatz 1 ist nicht anwendbar auf den Handel mit Finanzinstrumenten, die in der Schweiz oder der Europäischen Union begeben wurden.
3
Die Meldungen haben monatlich jeweils auf das Monatsende zu erfolgen.
4
Die Meldungen müssen detaillierte Angaben zu den gehandelten Finanzinstrumenten, den Umfang und den Wert der Transaktionen enthalten.
Art. 7
Verbot von Finanzierungen und Beteiligungen in bestimmten Wirtschaftssektoren auf der Krim und in Sewastopol 1
Die Gewährung von Darlehen und Krediten im Zusammenhang mit Infrastrukturprojekten in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation und Energie oder zur Nutzung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen auf der Krim und in Sewastopol ist verboten.
2
Der Erwerb und die Ausweitung von Beteiligungen an Unternehmen auf der Krim und in Sewastopol sowie die Gründung von Jointventures in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation und Energie oder zur Nutzung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen ist verboten.
Art. 8
Verbot der Eröffnung neuer Geschäftsbeziehungen Finanzintermediären ist es verboten, neue Geschäftsbeziehungen zu eröffnen: a. für natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 3; b. für natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln; c. für Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.
Art. 9
Meldepflichten für bestehende Geschäftsbeziehungen 1
Finanzintermediäre, die Geschäftsbeziehungen mit natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 8 Buchstaben a-c unterhalten, müssen diese dem SECO unverzüglich melden.
2
Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der Geschäftsbeziehungen enthalten.
Aussenhandel
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946.231.176.72 3. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 10
Vollzug und Kontrolle 1
Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 1-9.
2
Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
Art. 11
Strafbestimmungen 1 Wer gegen die Artikel 1, 3-5, 7 oder 8 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
2
Wer gegen die Artikel 2, 6 oder 9 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
3
Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
4. Abschnitt: Veröffentlichung und Schlussbestimmungen
Art. 12
Veröffentlichung Die Inhalte der Anhänge 2 und 3 werden weder in der Amtlichen Sammlung des
Bundesrechts (AS) noch der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.
Art. 13
Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 2. April 20144 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird aufgehoben.
Art. 14
Übergangsbestimmung Die Artikel 1, 3, 4 und 7 sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 27. August 2014 vertraglich vereinbart wurden.
Art. 15
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 27. August 2014 um 18:00 Uhr in Kraft.
4 [AS
2014 877 1003 1213 2479]
Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 5
946.231.176.72 Anhang 1
(Art. 2 und 4)
Meldepflichtige beziehungsweise verbotene Güter Zolltarif-Nr. Bezeichnung Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen oder Stahl: 7304 11 00
Rohre der für Öl oder Gasfernleitungen verwendeten Art, aus rostfreiem Stahl 7304 19 00
Rohre der für Öl oder Gasfernleitungen verwendeten Art, andere Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge, der bei der Öl- und Gasgewinnung verwendeten Art: 7304 22 00
- Bohrgestänge aus rostfreiem Stahl 7304 23 00
- andere Bohrgestänge 7304 24 00
- andere, aus rostfreiem Stahl 7304 29 00
- andere
Andere Rohre (z.B. geschweisst oder genietet), mit kreisförmigem Querschnitt, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl: 7305 11 00
- Rohre der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art, mit verdecktem Lichtbogen längsgeschweisst 7305 12 00
- Rohre der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art, anders längsgeschweisst
7305 19 00
- Rohre der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art, andere 7305 20 00
- Rohre der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art, Futterrohre
Andere Rohre und Hohlprofile (z.B. geschweisst, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinandergefügten Rändern), aus Eisen oder Stahl: 7306 11 00
- Rohre der für Öl oder Gasfernleitungen verwendeten Art, geschweisst, aus rostfreiem Stahl 7306 19 00
- Rohre der für Öl oder Gasfernleitungen verwendeten Art, andere 7306 21 00
- Futter- und Steigrohre der bei der Öl- oder Gasgewinnung verwendeten Art, geschweisst, aus rostfreiem Stahl
7306 29 00
- Futter- und Steigrohre der bei der Öl- oder Gasgewinnung verwendeten Art, andere
7311 00
Behälter für verdichtete oder verflüssigte Gase, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z.B. zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, Herstellen von Innen- oder Aussengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschliesslich Zieheisen oder Pressmatrizen zum Ziehen oder Strangpressen von Metallen, Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge:
Aussenhandel
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946.231.176.72 Zolltarif-Nr. Bezeichnung 8207 13 00
- Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge mit arbeitendem Teil aus Cermets
8207 19 00
- Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, andere, einschliesslich Teile
Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten: 8413 50
- andere oszillierende Verdrängerpumpen (ausgenommen 8413 11 und 8413 19)
8413 60
- andere rotierende Verdrängerpumpen (ausgenommen 8413 11 und 8413 19)
8413 82
- Hebewerke für Flüssigkeiten 8413 92
- Teile für Hebewerke für Flüssigkeiten Andere Maschinen und Apparate zur Erdbewegung, zum Abtragen, Baggern, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer: 8430 49 00
- andere Bohrmaschinen oder Tiefbohrgeräte, andere Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der Nr. 8425-8430 bestimmt: 8431 39 00
- für Maschinen oder Apparate der Nr. 8428, andere 8431 43 00
- für Bohrmaschinen oder für Tiefbohrgeräte der Nrn. 8430 41 oder 8430 49
8431 49
- für Maschinen oder Apparate der Nrn. 8426, 8429 oder 8430, andere
8479 89
Maschinen und mechanische Apparate mit eigenständiger Funktion, andere 8705 20
Automobile mit Derrickkran, zu Tiefbohrzwecken: Leuchtschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Schiffe, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks; schwimmende oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder Förderplattformen: 8905 20 00
- schwimmende oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder Förderplattformen
8905 90 00
- andere
Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 7
946.231.176.72 Anhang 25
(Art. 5)
Banken, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen
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In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Themen
> Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.
Aussenhandel
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946.231.176.72 Anhang 36
(Art. 8)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzmassnahmen richten 6
In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Themen
> Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.