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Verordnung
über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 2. April 2014 (Stand am 5. August 2014) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG),
verordnet:
Art. 1
Verbot der Eröffnung neuer Geschäftsbeziehungen Finanzintermediären ist es verboten, neue Geschäftsbeziehungen zu eröffnen: a. für die natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach dem Anhang;
b. für natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln; c. für Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.
Art. 2
Kontrolle und Vollzug Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Artikel 1.
Art. 3
Meldepflichten 1 Finanzintermediäre, die Geschäftsbeziehungen mit natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Art. 1 Bst. a-c unterhalten, müssen diese dem SECO unverzüglich melden.
2
Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der Geschäftsbeziehungen enthalten.
AS 2014 877
1 SR
946.231
946.231.176.72
Aussenhandel
2
946.231.176.72
Art. 4
Strafbestimmungen 1 Wer gegen Artikel 1 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
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Wer gegen Artikel 3 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
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Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
Art. 5
Veröffentlichung
Der Inhalt des Anhangs wird weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht.
Art. 6
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 2. April 2014 um 18:00 Uhr in Kraft.
Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V 3
946.231.176.72 Anhang2
(Art. 1)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzmassnahmen richten 2
Der Anhang und seine Änd. werden in der AS nicht veröffentlicht (siehe AS 2014 1003 1213 2479). Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft
> Sanktionen/Embargos eingesehen werden.
Aussenhandel
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946.231.176.72