01.04.2025 - *
01.01.2025 - 31.03.2025
01.07.2024 - 31.12.2024 / In Kraft
01.06.2024 - 30.06.2024
15.10.2023 - 31.05.2024
01.09.2023 - 14.10.2023
01.07.2023 - 31.08.2023
01.04.2023 - 30.06.2023
17.12.2022 - 31.03.2023
22.11.2022 - 16.12.2022
01.09.2022 - 21.11.2022
01.06.2022 - 31.08.2022
01.05.2022 - 31.05.2022
02.10.2021 - 30.04.2022
01.07.2021 - 01.10.2021
01.04.2020 - 30.06.2021
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01.12.2019 - 31.03.2020
01.06.2019 - 30.11.2019
01.03.2019 - 31.05.2019
01.01.2019 - 28.02.2019
15.09.2018 - 31.12.2018
01.07.2018 - 14.09.2018
01.01.2018 - 30.06.2018
01.01.2017 - 31.12.2017
01.10.2016 - 31.12.2016
01.10.2015 - 30.09.2016
29.09.2015 - 30.09.2015
20.07.2015 - 28.09.2015
01.07.2015 - 19.07.2015
01.03.2015 - 30.06.2015
01.02.2014 - 28.02.2015
20.01.2014 - 31.01.2014
01.01.2014 - 19.01.2014
01.07.2013 - 31.12.2013
01.01.2013 - 30.06.2013
29.09.2012 - 31.12.2012
11.10.2011 - 28.09.2012
01.10.2011 - 10.10.2011
24.01.2011 - 30.09.2011
01.01.2011 - 23.01.2011
01.12.2010 - 31.12.2010
15.05.2010 - 30.11.2010
01.01.2010 - 14.05.2010
01.01.2009 - 31.12.2009
12.12.2008 - 31.12.2008
05.12.2008 - 11.12.2008
01.01.2008 - 04.12.2008
01.01.2007 - 31.12.2007
29.05.2006 - 31.12.2006
01.04.2006 - 28.05.2006
01.01.2005 - 31.03.2006
01.04.2004 - 31.12.2004
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142.20

Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer
und über die Integration

(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)1

vom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. April 2020)

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 121 Absatz 1 der Bundesverfassung2,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. März 20023,

beschliesst:

1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt sowie den Familiennachzug von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz. Zudem regelt es die Förderung von deren Integration.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.

2 Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG), ihre Familienangehörigen sowie für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

3 Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), ihre Familienangehörigen und für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 20015 keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

4 Die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelten nur, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.6

5 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt.7

4 SR 0.142.112.681

5 SR 0.632.31; im Verhältnis Schweiz-Liechtenstein gilt das Prot. vom 21. Juni 2001, welches integraler Bestandteil des Abk. ist.

6 Eingefügt durch Art. 127 hiernach (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

7 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

2. Kapitel: Grundsätze der Zulassung und der Integration

Art. 3 Zulassung

1 Die Zulassung von erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländern erfolgt im Interesse der Gesamtwirtschaft; ausschlaggebend sind die Chancen für eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt sowie in das soziale und gesellschaftliche Umfeld. Die kulturellen und wissenschaftlichen Bedürfnisse der Schweiz werden angemessen berücksichtigt.

2 Ausländerinnen und Ausländer werden ebenfalls zugelassen, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern.

3 Bei der Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern wird der demografischen, der sozialen und der gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz Rechnung getragen.

Art. 4 Integration

1 Ziel der Integration ist das Zusammenleben der einheimischen und ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz.

2 Die Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben.

3 Die Integration setzt sowohl den entsprechenden Willen der Ausländerinnen und Ausländer als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus.

4 Es ist erforderlich, dass sich Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen.

3. Kapitel: Ein- und Ausreise

Art. 5 Einreisevoraussetzungen

1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:

a.
müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist;
b.
müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
c.
dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
d.8
dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)9 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192710 (MStG) betroffen sein.

2 Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.

3 Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Einreisevoraussetzungen nach Absatz 1 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vorsehen.11

4 Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere.12

8 Fassung gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

9 SR 311.0

10 SR 321.0

11 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3539; BBl 2019 175).

12 Fassung gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).

Art. 6 Ausstellung des Visums

1 Das Visum wird im Auftrag der zuständigen Behörde des Bundes oder der Kantone von der schweizerischen Vertretung im Ausland oder von einer anderen durch den Bundesrat bestimmten Behörde ausgestellt.

2 Bei Verweigerung des Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt (Art. 10) erlässt die zuständige Auslandvertretung je nach Zuständigkeitsbereich im Namen des Staatssekretariates für Migration (SEM)13 oder des Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) mittels eines Formulars eine Verfügung. Der Bundesrat kann vorsehen, dass andere Stellen des EDA ebenfalls Verfügungen im Namen des EDA erlassen dürfen.14

2bis Gegen eine Verfügung nach Absatz 2 kann bei der verfügenden Instanz (SEM oder EDA) innerhalb von 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196815 gilt sinngemäss.16

3 Zur Deckung von allfälligen Aufenthalts-, Betreuungs- und Rückreisekosten können eine befristete Verpflichtungserklärung, die Hinterlegung einer Kaution oder andere Sicherheiten verlangt werden.17

13 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassungen wurde für den ganzen Text vorgenommen.

14 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).

15 SR 172.021

16 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche betreffend das Visa-Informationssystem) (AS 2010 2063; BBl 2009 4245). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).

17 Fassung gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).

Art. 718 Grenzübertritt und Grenzkontrollen

1 Die Ein- und Ausreise richtet sich nach den Schengen-Assoziierungsabkommen.

2 Der Bundesrat regelt die nach diesen Abkommen möglichen Personenkontrollen an der Grenze. Wird die Einreise verweigert, so erlässt die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde eine Wegweisungsverfügung nach Artikel 64.19

3 Wenn die Kontrollen an der Schweizer Grenze nach Artikel 27, 28 oder 29 des Schengener Grenzkodex20 vorübergehend wieder eingeführt werden und die Einreise verweigert wird, erlässt die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde eine begründete und beschwerdefähige Verfügung auf dem Formular nach Anhang V Teil B Schengener Grenzkodex. Die Einreiseverweigerung ist sofort vollstreckbar. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.21

18 Fassung gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).

19 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

20 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/458, ABl. L 74 vom 18.03.2017, S. 1.

21 Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (AS 2008 5629 5405 Art. 2 Bst. b). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155).

Art. 822

22 Aufgehoben durch Art. 127 hiernach, mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).

Art. 9 Zuständigkeit für die Grenzkontrolle

1 Die Kantone üben auf ihrem Hoheitsgebiet die Personenkontrolle aus.

2 Der Bundesrat regelt im Einvernehmen mit den Grenzkantonen die Personenkontrolle durch den Bund im Grenzraum.

4. Kapitel: Bewilligungs- und Meldepflicht

Art. 10 Bewilligungspflicht bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung; enthält das Visum eine kürzere Aufenthaltsdauer, so gilt diese.

2 Wird ein längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich. Diese ist vor der Einreise in die Schweiz bei der am vorgesehenen Wohnort zuständigen Behörde zu beantragen. Artikel 17 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Art. 11 Bewilligungspflicht bei Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit

1 Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Diese ist bei der am vorgesehenen Arbeitsort zuständigen Behörde zu beantragen.

2 Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt.

3 Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Bewilligung von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber zu beantragen.

Art. 12 Anmeldepflicht

1 Ausländerinnen und Ausländer, die eine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung benötigen, müssen sich vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts oder vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei der am Wohnort in der Schweiz zuständigen Behörde anmelden.

2 Ausländerinnen und Ausländer müssen sich bei der am neuen Wohnort zuständigen Behörde anmelden, wenn sie in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton ziehen.

3 Der Bundesrat bestimmt die Anmeldefristen.

Art. 13 Bewilligungs- und Anmeldeverfahren

1 Ausländerinnen und Ausländer müssen bei der Anmeldung ein gültiges Ausweispapier vorlegen. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen und die anerkannten Ausweispapiere.

2 Die zuständige Behörde kann einen Strafregisterauszug aus dem Herkunfts- oder Heimatstaat sowie weitere für das Verfahren notwendige Dokumente verlangen.

3 Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn alle von der zuständigen Behörde bezeichneten, für die Bewilligungserteilung notwendigen Dokumente vorliegen.

Art. 15 Abmeldung

Ausländerinnen und Ausländer, die eine Bewilligung besitzen, müssen sich bei der für den Wohnort zuständigen Behörde abmelden, wenn sie in eine andere Gemeinde, einen anderen Kanton oder ins Ausland ziehen.

Art. 17 Regelung des Aufenthalts bis zum Bewilligungsentscheid

1 Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, haben den Entscheid im Ausland abzuwarten.

2 Werden die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, so kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten.

5. Kapitel: Zulassungsvoraussetzungen

1. Abschnitt: Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit

Art. 18 Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn:

a.
dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht;
b.
das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt; und
c.
die Voraussetzungen nach den Artikeln 20-25 erfüllt sind.
Art. 19 Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit

Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn:

a.
dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht;
b.
die dafür notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt werden;
c.23
eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage vorhanden ist; und
d.24
die Voraussetzungen nach den Artikeln 20 und 23-25 erfüllt sind.

23 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 733; BBl 2016 3007).

24 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 733; BBl 2016 3007).

Art. 20 Begrenzungsmassnahmen

1 Der Bundesrat kann die Zahl der erstmaligen Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen (Art. 32 und 33) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit begrenzen. Er hört vorgängig die Kantone und die Sozialpartner an.

2 Er kann für den Bund und die Kantone Höchstzahlen festlegen.

3 Das SEM kann im Rahmen der Höchstzahlen des Bundes Verfügungen für erstmalige Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen erlassen oder die kantonalen Höchstzahlen erhöhen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse.

Art. 21 Vorrang

1 Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass keine dafür geeigneten inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden können.

2 Als inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten:

a.
Schweizerinnen und Schweizer;
b.
Personen mit einer Niederlassungsbewilligung;
c.
Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;
d.25
vorläufig aufgenommene Personen;
e.26
Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt wurde und die eine Bewilligung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besitzen.

3 Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss können in Abweichung von Absatz 1 zugelassen werden, wenn ihre Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist. Sie werden für eine Dauer von sechs Monaten nach dem Abschluss ihrer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz vorläufig zugelassen, um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu finden.27

25 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 733; BBl 2016 3007).

26 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 733; BBl 2016 3007).

27 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Erleichterte Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427 445).

Art. 21a28 Massnahmen für stellensuchende Personen

1 Der Bundesrat legt Massnahmen zur Ausschöpfung des inländischen Arbeitsmarktpotenzials fest. Er hört vorgängig die Kantone und die Sozialpartner an.

2 Bei einer über dem Durchschnitt liegenden Arbeitslosigkeit in bestimmten Berufsgruppen, Tätigkeitsbereichen oder Wirtschaftsregionen sind zeitlich befristete Massnahmen zur Förderung der Personen zu ergreifen, die bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung als stellensuchend registriert sind. Die Massnahmen können auf Wirtschaftsregionen beschränkt werden.

3 In den Berufsgruppen, Tätigkeitsbereichen oder Wirtschaftsregionen mit einer über dem Durchschnitt liegenden Arbeitslosigkeit sind offene Stellen durch den Arbeitgeber der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu melden. Der Zugriff auf die Informationen über die gemeldeten Stellen wird für eine befristete Zeit auf Personen beschränkt, die bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung in der Schweiz angemeldet sind.

4 Die öffentliche Arbeitsvermittlung stellt den Arbeitgebern innert kurzer Frist passende Dossiers von angemeldeten Stellensuchenden zu. Der Arbeitgeber lädt geeignete Kandidatinnen und Kandidaten zu einem Bewerbungsgespräch oder einer Eignungsabklärung ein. Die Resultate sind der öffentlichen Arbeitsvermittlung mitzuteilen.

5 Werden offene Stellen nach Absatz 3 durch bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung angemeldete stellensuchende Personen besetzt, so ist keine Meldung der offenen Stellen an die öffentliche Arbeitsvermittlung erforderlich.

6 Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen von der Stellenmeldepflicht nach Absatz 3 festlegen, insbesondere um der besonderen Situation von Familienunternehmen Rechnung zu tragen oder betreffend Personen, welche bereits früher bei demselben Arbeitgeber tätig waren; vor Erlass der Ausführungsbestimmungen hört er die Kantone und die Sozialpartner an. Er erstellt zudem periodisch Listen mit Berufsgruppen und Tätigkeitsbereichen mit über dem Durchschnitt liegender Arbeitslosigkeit, in welchen eine Stellenmeldepflicht besteht.

7 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt, so kann ein Kanton beim Bundesrat die Einführung einer Stellenmeldepflicht beantragen.

8 Erzielen die Massnahmen nach den Absätzen 1-5 nicht die gewünschte Wirkung oder ergeben sich neue Probleme, so unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung nach Anhörung der Kantone und der Sozialpartner zusätzliche Massnahmen. Bei erheblichen Problemen, insbesondere solchen, die durch Grenzgängerinnen und Grenzgänger verursacht werden, kann ein Kanton beim Bundesrat weitere Massnahmen beantragen.

28 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 733; BBl 2016 3007).

Art. 2229 Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie Entschädigungen für Auslagen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

1 Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn:

a.
die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden; und
b.
die Höhe der Entschädigung nach Absatz 2 orts-, berufs- und branchenüblich ist.

2 Der Arbeitgeber entschädigt entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Dienstleistung oder einer Entsendung im Rahmen eines betrieblichen Transfers entstandenen Auslagen, wie Auslagen für Reise, Verpflegung und Unterkunft. Diese Entschädigungen gelten nicht als Lohnbestandteil.

3 Bei langfristigen Entsendungen kann der Bundesrat Bestimmungen zur Dauer der Entschädigungspflicht nach Absatz 2 erlassen.

29 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2019 1413, 2020 881; BBl 2018 1685).

Art. 23 Persönliche Voraussetzungen

1 Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden.

2 Bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen müssen zusätzlich die berufliche Qualifikation, die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen.

3 In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 können zugelassen werden:

a.
Investorinnen und Investoren sowie Unternehmerinnen und Unternehmer, die Arbeitsplätze erhalten oder neue schaffen;
b.
anerkannte Personen aus Wissenschaft, Kultur und Sport;
c.
Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten, sofern für deren Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist;
d.
Personen im Rahmen des Kadertransfers von international tätigen Unternehmen;
e.
Personen, deren Tätigkeit in der Schweiz im Rahmen von wirtschaftlich bedeutenden internationalen Geschäftsbeziehungen unerlässlich ist.
Art. 24 Wohnung

Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn sie über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen.

Art. 25 Zulassung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern

1 Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger nur zugelassen werden, wenn:

a.
sie in einem Nachbarstaat ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzen und ihren Wohnort seit mindestens sechs Monaten in der benachbarten Grenzzone haben; und
b.
sie innerhalb der Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sind.

2 Die Artikel 20, 23 und 24 sind nicht anwendbar.

Art. 26 Zulassung für grenzüberschreitende Dienstleistungen

1 Ausländerinnen und Ausländer können zur Erbringung einer vorübergehenden, grenzüberschreitenden Dienstleistung nur zugelassen werden, wenn ihre Tätigkeit dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht.

2 Die Voraussetzungen nach den Artikeln 20, 22 und 23 gelten sinngemäss.

Art. 26a30 Zulassung von Betreuungs- und Lehrpersonen

1 Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als religiöse Betreuungs- oder Lehrperson oder als Lehrkraft für heimatliche Sprache und Kultur zugelassen werden, wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzungen nach den Artikeln 18-24:

a.
mit dem gesellschaftlichen und rechtlichen Wertesystem in der Schweiz vertraut sind und fähig sind, diese Kenntnisse den von ihnen betreuten Ausländerinnen und Ausländern zu vermitteln; und
b.
sich in der am Arbeitsort gesprochenen Landessprache verständigen können.

2 Bei der Erteilung von Kurzaufenthaltsbewilligungen können die zuständigen Behörden von der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe b abweichen.

30 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

2. Abschnitt: Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

Art. 27 Aus- und Weiterbildung

1 Ausländerinnen und Ausländer können für eine Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden, wenn:31

a.
die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann;
b.
eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht;
c.
die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind; und
d.32
sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen.

2 Bei Minderjährigen muss die Betreuung sichergestellt sein.

3 Der weitere Aufenthalt in der Schweiz nach Abschluss oder Abbruch der Aus- oder Weiterbildung richtet sich nach den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen dieses Gesetzes.33

31 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Erleichterte Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427 445).

32 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Erleichterte Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427 445).

33 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Erleichterte Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427 445).

Art. 28 Rentnerinnen und Rentner

Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, können zugelassen werden, wenn sie:

a.
ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben;
b.
besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen; und
c.
über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen.
Art. 29 Medizinische Behandlung

Ausländerinnen und Ausländer können zu medizinischen Behandlungen zugelassen werden. Die Finanzierung und die Wiederausreise müssen gesichert sein.

Art. 29a34 Stellensuche

Ausländerinnen und Ausländer, die sich lediglich zum Zweck der Stellensuche in der Schweiz aufhalten, sowie deren Familienangehörige haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe.

34 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 733; BBl 2016 3007).

3. Abschnitt: Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen

Art. 30

1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:

a.
die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46);
b.
schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen;
c.
den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln;
d.
Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind;
e.35
den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten;
f.
Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen;
g.36
den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung zu erleichtern;
h.
den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen;
i.37
...
j.
Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen;
k.
die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern;
l.
die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199838, AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln.

2 Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren.

35 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Dez. 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6715; BBl 2011 1).

36 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729).

37 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Erleichterte Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss), mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427 445).

38 SR 142.31

4. Abschnitt: Staatenlose

Art. 31

1 Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.

2 Erfüllt die staatenlose Person die Tatbestände nach Artikel 83 Absatz 7, so kommen die Bestimmungen über vorläufig aufgenommene Personen nach Artikel 83 Absatz 8 zur Anwendung.

3 Staatenlose Personen nach den Absätzen 1 und 2 sowie staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB39 oder Artikel 49a oder 49abis MStG40 belegt sind, können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Artikel 61 AsylG41 gilt sinngemäss.42

39 SR 311.0

40 SR 321.0

41 SR 142.31

42 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

6. Kapitel: Regelung des Aufenthalts

Art. 32 Kurzaufenthaltsbewilligung

1 Die Kurzaufenthaltsbewilligung wird für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr erteilt.

2 Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden.

3 Sie kann bis zu zwei Jahren verlängert werden. Ein Stellenwechsel ist nur aus wichtigen Gründen möglich.

4 Die Kurzaufenthaltsbewilligung kann nur nach einem angemessenen Unterbruch des Aufenthalts in der Schweiz erneut erteilt werden.

Art. 33 Aufenthaltsbewilligung

1 Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt.

2 Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden.

3 Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 143 vorliegen.

4 Bei der Erteilung und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer die Integration der betreffenden Person berücksichtigt.44

5 Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.45

43 Ausdruck gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

44 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

45 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

Art. 34 Niederlassungsbewilligung

1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt.

2 Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn:

a.
sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren; und
b.46
keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen; und
c.47
sie integriert sind.

3 Die Niederlassungsbewilligung kann nach einem kürzeren Aufenthalt erteilt werden, wenn dafür wichtige Gründe bestehen.

4 Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben b und c erfüllen und sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können.48

5 Vorübergehende Aufenthalte werden an den ununterbrochenen Aufenthalt in den letzten fünf Jahren nach den Absätzen 2 Buchstabe a und 4 nicht angerechnet. Aufenthalte zur Aus- oder Weiterbildung (Art. 27) werden angerechnet, wenn die betroffene Person nach deren Beendigung während zweier Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt war.49

6 Wurde die Niederlassungsbewilligung nach Artikel 63 Absatz 2 widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt, kann die Niederlassungsbewilligung bei einer erfolgreichen Integration frühestens nach fünf Jahren erneut erteilt werden.50

46 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

47 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

48 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

49 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Erleichterte Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427 445).

50 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

Art. 35 Grenzgängerbewilligung

1 Die Grenzgängerbewilligung wird für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einer Grenzzone erteilt (Art. 25).

2 Personen mit einer Grenzgängerbewilligung müssen mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort im Ausland zurückkehren; die Grenzgängerbewilligung kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden.

3 Sie ist befristet und kann verlängert werden.

4 Nach einer ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von fünf Jahren besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 vorliegen.

Art. 36 Wohnort

Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung, einer Aufenthalts- oder einer Niederlassungsbewilligung können ihren Wohnort innerhalb des Kantons, der die Bewilligung erteilt hat, frei wählen.

Art. 37 Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton

1 Wollen Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder einer Aufenthaltsbewilligung ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen, so müssen sie im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen.

2 Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 vorliegen.

3 Personen mit einer Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen.

4 Für einen vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Kanton ist keine Bewilligung erforderlich.

Art. 38 Erwerbstätigkeit

1 Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung, die zur selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen sind, können die bewilligte Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben. Ein Stellenwechsel kann bewilligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen und die Voraussetzungen nach den Artikeln 22 und 23 erfüllt sind.

2 Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen sind, können ihre Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben. Sie können die Stelle ohne weitere Bewilligung wechseln.

3 Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung kann der Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 19 Buchstaben a und b erfüllt sind.

4 Personen mit einer Niederlassungsbewilligung können eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben.

Art. 39 Erwerbstätigkeit der Grenzgängerinnen und Grenzgänger

1 Personen mit einer Grenzgängerbewilligung können ihre Tätigkeit vorübergehend ausserhalb der Grenzzone ausüben. Wollen sie den Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit in die Grenzzone eines anderen Kantons verlegen, so müssen sie im Voraus eine Bewilligung des neuen Kantons beantragen. Nach einer ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von fünf Jahren besteht ein Anspruch auf den Kantonswechsel.

2 Personen mit einer Grenzgängerbewilligung kann der Stellenwechsel bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach den Artikeln 21 und 22 erfüllt sind. Nach einer ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von fünf Jahren besteht ein Anspruch auf den Stellenwechsel.

3 Personen mit einer Grenzgängerbewilligung kann der Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 19 Buchstaben a und b erfüllt sind.

Art. 40 Bewilligungsbehörde und arbeitsmarktlicher Vorentscheid

1 Die Bewilligungen nach den Artikeln 32-35 und 37-39 werden von den Kantonen erteilt. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen von Begrenzungsmassnahmen (Art. 20) sowie für Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 30) und das Zustimmungsverfahren (Art. 99).

2 Besteht kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, so ist für die Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit sowie den Stellenwechsel oder den Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein arbeitsmarktlicher Vorentscheid der zuständigen kantonalen Behörde erforderlich.

3 Stellt ein Kanton ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Höchstzahlen des Bundes, so erlässt das SEM den arbeitsmarktlichen Vorentscheid.

Art. 41 Ausweise

1 Ausländerinnen und Ausländer erhalten mit der Bewilligung in der Regel einen entsprechenden Ausweis.

2 Vorläufig Aufgenommene (Art. 83) erhalten einen Ausweis, der ihre Rechtsstellung festhält.

3 Der Ausweis für Personen mit Niederlassungsbewilligung wird zur Kontrolle für fünf Jahre ausgestellt.

4 Der Ausweis kann mit einem Datenchip versehen werden. Dieser enthält das Gesichtsbild, die Fingerabdrücke der Inhaberin oder des Inhabers und die in den maschinenlesbaren Zeilen enthaltenen Daten.51

5 Der Bundesrat legt fest, welche Personen über einen Ausweis mit Datenchip verfügen und welche Daten darauf gespeichert werden müssen.52

6 Das SEM legt die Form und den Inhalt der Ausweise fest. Es kann die Ausfertigung der Ausweise teilweise oder ganz Dritten übertragen.53

51 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. I des BB vom 18. Juni 2010 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis), in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 175; BBl 2010 51).

52 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. I des BB vom 18. Juni 2010 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis), in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 175; BBl 2010 51).

53 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. I des BB vom 18. Juni 2010 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis), in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 175; BBl 2010 51).

Art. 41a54 Sicherheit und Lesen des Datenchips

1 Der Datenchip ist gegen Fälschungen und unberechtigtes Lesen zu schützen. Der Bundesrat bestimmt die technischen Anforderungen.

2 Der Bundesrat ist befugt, mit den Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden sind, sowie mit anderen Staaten Verträge über das Lesen der auf dem Datenchip gespeicherten Fingerabdrücke abzuschliessen, sofern die betreffenden Staaten über einen Datenschutz verfügen, der dem schweizerischen gleichwertig ist.

54 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. I des BB vom 18. Juni 2010 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis), in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 175; BBl 2010 51).

Art. 41b55 Stelle für die Ausfertigung der biometrischen Ausweise

1 Die mit der Ausfertigung von biometrischen Ausweisen betraute Stelle und die beteiligten Generalunternehmer müssen den Nachweis erbringen, dass sie:

a.
über das notwendige Fachwissen und die notwendigen Qualifikationen verfügen;
b.
eine sichere, qualitativ hochstehende, termingerechte und den Spezifikationen entsprechende Ausweisproduktion garantieren;
c.
die Einhaltung des Datenschutzes gewährleisten; und
d.
über genügend finanzielle Mittel verfügen.

2 Wirtschaftlich Berechtigte, Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen, Mitglieder des Verwaltungsrates oder eines anderen vergleichbaren Organs, Mitglieder der Geschäftsleitung und andere Personen, die einen massgebenden Einfluss auf die Unternehmung oder die Produktion der Ausländerausweise haben oder haben können, müssen über einen guten Ruf verfügen. Es können Sicherheitsüberprüfungen im Sinne von Artikel 6 der Verordnung vom 19. Dezember 200156 über die Personensicherheitsprüfungen durchgeführt werden.

3 Die notwendigen Unterlagen zur Überprüfung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen können vom SEM jederzeit einverlangt werden. Ist die Ausfertigungsstelle Teil einer Unternehmungsgruppe, so gelten diese Anforderungen für die gesamte Unternehmensgruppe.

4 Die Bestimmungen der Absätze 1-3 sind auf Dienstleistungserbringer und Lieferanten anwendbar, wenn die erbrachten Leistungen von massgebender Bedeutung für die Produktion der Ausweise sind.

5 Der Bundesrat legt die weiteren Anforderungen an die Ausfertigungsstelle, die Generalunternehmer, die Dienstleistungserbringer und die Lieferanten fest.

55 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. I des BB vom 18. Juni 2010 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis), in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 175; BBl 2010 51).

56 [AS 2002 377, 2005 4571, 2006 4177 Art. 13 4705 Ziff. II 1, 2008 4943 Ziff. I 3 5747 Anhang Ziff. 2, 2009 6937 Anhang 4 Ziff. II 2. AS 2011 1031 Art. 31 Abs. 1]. Siehe heute: die V vom 4 März 2011 (SR 120.4).

7. Kapitel: Familiennachzug

Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern

1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

2 Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:

a.
der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b.
die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.

3 Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.57

4 Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

57 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

Art. 4358 Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung

1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn:

a.
sie mit diesen zusammenwohnen;
b.
eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;
c.
sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind;
d.
sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können; und
e.
die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200659 über Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.

2 Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.

3 Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung.

4 Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.

5 Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.

6 Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

58 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

59 SR 831.30

Art. 4460 Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbewilligung

1 Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn:

a.
sie mit diesen zusammenwohnen;
b.
eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;
c.
sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind;
d.
sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können; und
e.
die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG61 bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.

2 Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.

3 Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung.

4 Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.

60 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

61 SR 831.30

Art. 45 Ehegatten und Kinder von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung

Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn:

a.
sie mit diesen zusammenwohnen;
b.
eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; und
c.
sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind;
d.62
die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG63 bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.

62 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

63 SR 831.30

Art. 45a64 Eheungültigkeit

Haben die zuständigen Behörden bei der Prüfung des Ehegattennachzugs nach den Artikeln 42-45 Anhaltspunkte dafür, dass für die Ehe ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs65 (ZGB) vorliegt, so melden sie dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Gesuch um Ehegattennachzug wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Gesuch bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.

64 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs‑ heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

65 SR 210

Art. 46 Erwerbstätigkeit der Ehegatten und Kinder

Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Personen mit einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung (Art. 42-44) können eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben.

Art. 47 Frist für den Familiennachzug

1 Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.

2 Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Artikel 42 Absatz 2.

3 Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von:

a.
Schweizerinnen und Schweizern nach Artikel 42 Absatz 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses;
b.
Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.

4 Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.

Art. 48 Pflegekinder zur Adoption

1 Pflegekinder haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn:

a.
ihre Adoption in der Schweiz vorgesehen ist;
b.
die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern zur Adoption erfüllt sind; und
c.
ihre Einreise für den Zweck der Adoption rechtmässig erfolgt ist.

2 Kommt die Adoption nicht zustande, so besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und fünf Jahre nach der Einreise ein Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

Art. 49a66 Ausnahme vom Erfordernis des Sprachnachweises

1 Vom Erfordernis nach den Artikeln 43 Absatz 1 Buchstabe d und 44 Absatz 1 Buchstabe d kann abgewichen werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.

2 Als wichtige Gründe gelten namentlich eine Behinderung, eine Krankheit oder eine andere Einschränkung, die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Fähigkeit zum Spracherwerb führt.

66 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft

1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:

a.67
die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b.
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.

2 Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.68

3 Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.

67 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

68 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs‑ heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

Art. 51 Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug

1 Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:

a.
sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
b.
Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen.

2 Die Ansprüche nach den Artikeln 43, 48 und 50 erlöschen, wenn:

a.
sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
b.69
Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen.

69 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

Art. 52 Eingetragene Partnerschaft

Die Bestimmungen dieses Kapitels über ausländische Ehegatten gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.

8. Kapitel: Integration

1. Abschnitt: Integrationsförderung70

70 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

Art. 5371 Grundsätze

1 Bund, Kantone und Gemeinden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Anliegen der Integration und des Schutzes vor Diskriminierung.

2 Sie schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Chancengleichheit und die Teilhabe der ausländischen Bevölkerung am öffentlichen Leben. Sie nutzen die Potenziale der ausländischen Bevölkerung, berücksichtigen die Vielfalt und fordern Eigenverantwortung ein.

3 Sie fördern bei den Ausländerinnen und Ausländern insbesondere den Erwerb von Sprachkompetenzen und anderen Grundkompetenzen, das berufliche Fortkommen und die Gesundheitsvorsorge; ausserdem unterstützen sie Bestrebungen, die das gegenseitige Verständnis zwischen der schweizerischen und der ausländischen Bevölkerung und deren Zusammenleben erleichtern.

4 Bei der Integrationsförderung arbeiten die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die Sozialpartner, die Nichtregierungsorganisationen und die Ausländerorganisationen zusammen.

5 Die kantonalen Sozialhilfebehörden melden stellenlose anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung.

71 Fassung gemäss Ziff. III 1 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

Art. 53a72 Zielgruppen

1 Der Bundesrat legt fest, welche Personenkreise bei der Integrationsförderung zu berücksichtigen sind. Er hört vorgängig die Kantone und Kommunalverbände an.

2 Bei der Integrationsförderung wird den besonderen Anliegen von Frauen, Kindern und Jugendlichen Rechnung getragen.

72 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

Art. 5473 Integrationsförderung in den Regelstrukturen

Die Integrationsförderung erfolgt in erster Linie in den bestehenden Strukturen auf Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, namentlich:

a.
in vorschulischen, schulischen und ausserschulischen Betreuungs- und Bildungsangeboten;
b.
in der Arbeitswelt;
c.
in den Institutionen der sozialen Sicherheit;
d.
im Gesundheitswesen;
e.
in der Raumplanung, Stadt- und Quartierentwicklung;
f.
im Sport, in den Medien und in der Kultur.

73 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

Art. 5676 Aufgabenteilung

1 Der Bundesrat legt die Integrationspolitik im Zuständigkeitsbereich des Bundes fest. Er sorgt dafür, dass die Bundesstellen gemeinsam mit den zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen zur Integrationsförderung und zum Schutz vor Diskriminierung treffen.

2 Das SEM koordiniert die Massnahmen der Bundesstellen zur Integrationsförderung und zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere in den Bereichen der sozialen Sicherheit, der Berufsbildung, der Weiterbildung und des Gesundheitswesens. Die Bundesstellen ziehen das SEM bei Aktivitäten, die Auswirkungen auf die Integration haben können, bei.

3 Das SEM stellt den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Kantonen, Gemeinden und weiteren Beteiligten sicher.

4 Die Kantone legen die Integrationspolitik in ihrem Zuständigkeitsbereich fest. Sie sorgen dafür, dass die kantonalen Behörden gemeinsam mit den zuständigen kommunalen Behörden Massnahmen zur Integrationsförderung und zum Schutz vor Diskriminierung treffen. Sie bezeichnen für das SEM eine Ansprechstelle für Integrationsfragen und stellen den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Gemeinden sicher.

5 Das SEM überprüft in Zusammenarbeit mit den Kantonen periodisch die Integration der ausländischen Bevölkerung und gewährleistet die Qualitätssicherung bei der Integrationsförderung.

76 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

Art. 5777 Information und Beratung

1 Bund, Kantone und Gemeinden informieren und beraten die Ausländerinnen und Ausländer über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz, insbesondere über ihre Rechte und Pflichten.

2 Die zuständigen Behörden weisen Ausländerinnen und Ausländer auf Angebote zur Integrationsförderung hin.

3 Die Kantone stellen die Erstinformation von neu aus dem Ausland zugezogenen Ausländerinnen und Ausländern sicher. Der Bund unterstützt die Kantone bei dieser Aufgabe.

4 Bund, Kantone und Gemeinden informieren die Bevölkerung über die Integrationspolitik und über die besondere Situation der Ausländerinnen und Ausländer.

5 Bund, Kantone und Gemeinden können die Aufgaben nach den Absätzen 1-4 auf Dritte übertragen.

77 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

Art. 5878 Finanzielle Beiträge

1 Der Bund gewährt für die Integration finanzielle Beiträge nach den Absätzen 2 und 3. Diese Beiträge ergänzen die von den Kantonen für die Integration getätigten finanziellen Aufwendungen.

2 Die Beiträge für vorläufig aufgenommene Personen, anerkannte Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, für welche der Bund den Kantonen die Sozialhilfekosten nach Artikel 87 des vorliegenden Gesetzes und nach den Artikeln 88 und 89 AsylG79 vergütet, werden den Kantonen als Integrationspauschalen oder durch Finanzierung von kantonalen Integrationsprogrammen gewährt. Sie können von der Erreichung sozialpolitischer Ziele abhängig gemacht und auf bestimmte Gruppen eingeschränkt werden.

3 Die übrigen Beiträge werden zur Finanzierung von kantonalen Integrationsprogrammen sowie von Programmen und Projekten von nationaler Bedeutung gewährt, die der Förderung der Integration von Ausländerinnen und Ausländern, unabhängig von ihrem Status, dienen. Die Koordination und die Durchführung von Programm- und Projekttätigkeiten kann Dritten übertragen werden.

4 Der Bundesrat legt die Höhe der vom Bund nach den Absätzen 2 und 3 geleisteten Beiträge fest.

5 Der Bundesrat bezeichnet in Absprache mit den Kantonen die Förderungsbereiche und regelt die Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 2 und 3.

78 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

79 SR 142.31

2. Abschnitt:80 Integrationserfordernisse

80 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

Art. 58a Integrationskriterien

1 Bei der Beurteilung der Integration berücksichtigt die zuständige Behörde folgende Kriterien:

a.
die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
b.
die Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
c.
die Sprachkompetenzen; und
d.
die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung.

2 Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.

3 Der Bundesrat legt fest, welche Sprachkompetenzen bei der Erteilung und der Verlängerung einer Bewilligung vorliegen müssen.

Art. 58b Integrationsvereinbarungen und Integrationsempfehlungen

1 Die Integrationsvereinbarung hält die Ziele, Massnahmen und Fristen einer individuell vereinbarten Integrationsförderung fest. Sie regelt zudem die Finanzierung.

2 Sie kann insbesondere Zielsetzungen enthalten zum Erwerb von Sprachkompetenzen, zur schulischen oder beruflichen und wirtschaftlichen Integration sowie zum Erwerb von Kenntnissen über die Lebensbedingungen, das Wirtschaftssystem und die Rechtsordnung in der Schweiz.

3 Verlangen die zuständigen Behörden den Abschluss einer Integrationsvereinbarung, so wird die Aufenthaltsbewilligung erst nach Abschluss der Vereinbarung erteilt oder verlängert.

4 Die zuständigen Behörden können Personen, auf die Artikel 2 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 42 Anwendung finden, Integrationsempfehlungen abgeben.

9. Kapitel: Reisedokumente und Reiseverbot81

81 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

Art. 59 Ausstellung von Reisedokumenten82

1 Das SEM kann an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer Reisedokumente83 ausstellen.

2 Anspruch auf Reisedokumente haben Ausländerinnen und Ausländer, die:

a.
gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 195184 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft erfüllen;
b.
gemäss dem Übereinkommen vom 28. September 195485 über die Rechtsstellung der Staatenlosen von der Schweiz als Staatenlose anerkannt sind;
c.
schriftenlos sind und eine Niederlassungsbewilligung haben.

3 Keinen Anspruch auf Reisedokumente hat, wer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet oder rechtskräftig zu einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB86 oder Artikel 49a oder 49abis MStG87 verurteilt wurde.88

4 ...89

5 und 6 ...90

82 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

83 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

84 SR 0.142.30

85 SR 0.142.40

86 SR 311.0

87 SR 321.0

88 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

89 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), mit Wirkung seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

90 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente (AS 2009 5521, 2011 4033; BBl 2007 5159). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), mit Wirkung seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

Art. 59a91 Datenchip

1 Reisedokumente für ausländische Personen können mit einem Datenchip versehen werden. Der Datenchip kann ein digitalisiertes Gesichtsbild, die Fingerabdrücke und weitere Personendaten der Inhaberin oder des Inhabers sowie Angaben zum Reisedokument enthalten. Die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 20. Juni 200392 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich genannten Daten können ebenfalls auf dem Datenchip gespeichert werden. Artikel 2a des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 200193 (AwG) gilt sinngemäss.

2 Der Bundesrat legt fest, welche Arten von Reisedokumenten für ausländische Personen mit einem Datenchip versehen werden und welche Daten darauf zu speichern sind.

91 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

92 SR 142.51

93 SR 143.1

Art. 59b94 Biometrische Daten

1 Die Erfassung der biometrischen Daten und die Weiterleitung der Ausweisdaten an die ausfertigende Stelle können ganz oder teilweise Dritten übertragen werden. Artikel 6a AwG95 gilt sinngemäss.

2 Das SEM und die kantonalen Behörden, die mit der Entgegennahme der Gesuche um Ausstellung von Reisedokumenten betraut sind, können biometrische Daten, die bereits im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) erfasst sind, zur Ausstellung oder Erneuerung eines Reisedokuments bearbeiten.

3 Die für die Ausstellung eines Reisedokuments erforderlichen biometrischen Daten werden alle fünf Jahre neu erhoben. Der Bundesrat kann kürzere Fristen für die Erhebung festlegen, wenn dies aufgrund der Entwicklung der Gesichtszüge der betreffenden Person erforderlich ist.

94 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

95 SR 143.1

Art. 59c96 Reiseverbot für Flüchtlinge

1 Flüchtlingen ist die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat untersagt. Besteht der begründete Verdacht, dass dieses Reiseverbot missachtet werden soll, so kann das SEM für alle Flüchtlinge aus dem betreffenden Heimat- oder Herkunftsstaat ein Reiseverbot für weitere Staaten vorsehen, insbesondere für Nachbarstaaten des Heimat- oder Herkunftsstaats.

2 Das SEM kann einer Person die Reise in einen Staat bewilligen, für den ein Reiseverbot nach Absatz 1 zweiter Satz besteht, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen.

96 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2019 1413, 2020 881; BBl 2018 1685).

10. Kapitel: Beendigung des Aufenthalts

1. Abschnitt: Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe

Art. 60

1 Der Bund kann die selbständige und pflichtgemässe Ausreise von Ausländerinnen und Ausländern unterstützen, indem er Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe leistet.

2 Die Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe können beanspruchen:

a.
Personen, die wegen einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere durch Krieg, Bürgerkrieg, oder einer Situation allgemeiner Gewalt den Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen haben oder während der Dauer der Gefährdung nicht in diesen zurückkehren konnten, sofern ihr Aufenthalt nach diesem Gesetz geregelt war und sie zur Ausreise verpflichtet wurden;
b.
Personen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben d und e;
c.97
vorläufig aufgenommene Personen, die aus eigenem Antrieb die Schweiz verlassen oder deren vorläufige Aufnahme nach Artikel 84 Absatz 2 aufgehoben wurde.

3 Die Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe umfasst:

a.
die Rückkehrberatung nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a AsylG98;
abis.
den Zugang zu den Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b AsylG;
b.
die Teilnahme an Projekten im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat, welche die Rückkehr und die Reintegration nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe c AsylG erleichtern;
c.
eine finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe d AsylG.99

4 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.

97 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

98 SR 142.31

99 Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 3709).

2. Abschnitt: Erlöschen und Widerruf der Bewilligungen und Erlöschen des Aufenthaltsrechts100

100 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 733; BBl 2016 3007).

Art. 61 Erlöschen der Bewilligungen

1 Eine Bewilligung erlischt:

a.
mit der Abmeldung ins Ausland;
b.
mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton;
c.
mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung;
d.
mit der Ausweisung nach Artikel 68;
e.101
mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB102 oder Artikel 49a MStG103;
f.104
mit dem Vollzug einer Landesverweisung nach Artikel 66abis StGB oder 49abis MStG.

2 Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden.

101 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

102 SR 311.0

103 SR 321.0

104 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

Art. 61a105 Erlöschen des Aufenthaltsrechts von EU- und EFTA‑Staatsangehörigen

1 Das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung erlischt sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung erlischt sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses vor Ablauf der ersten zwölf Monate des Aufenthalts endet.

2 Wird nach Ablauf der sechs Monate nach Absatz 1 weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht mit dem Ende der Entschädigung.

3 Im Zeitraum von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Erlöschen des Aufenthaltsrechts nach den Absätzen 1 und 2 besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe.

4 Bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung.

5 Die Absätze 1-4 gelten nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität sowie für Personen, die sich auf ein Verbleiberecht nach dem Abkommen vom 21. Juni 1999106 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) oder dem Übereinkommen vom 4. Januar 1960107 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) berufen können.

105 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 733; BBl 2016 3007).

106 SR 0.142.112.681

107 SR 0.632.31

Art. 62108 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen

1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:

a.
oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b.
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB109 angeordnet wurde;
c.
erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d.
eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e.
oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f.110
in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014111 entzogen worden ist;
g.112
eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.

2 Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.

108 Fassung gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

109 SR 311.0

110 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 2561; BBl 2011 2825).

111 SR 141.0

112 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). Berichtigung der Redaktionskommission der BVers vom 10. Aug. 2018, veröffentlicht am 18. Sept. 2018 (AS 2018 3213).

Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung

1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:

a.113
die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b.
die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c.
die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d.114
die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014115 entzogen worden ist;
e.116
...

2 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.117

3 Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.118

113 Fassung gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

114 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 2561; BBl 2011 2825).

115 SR 141.0

116 Ursprünglich: Bst. d. Aufgehoben durch Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

117 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

118 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

3. Abschnitt: Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen

Art. 64119 Wegweisungsverfügung

1 Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn:

a.
eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt;
b.
eine Ausländerin oder ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht oder nicht mehr erfüllt;
c.
einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird.

2 Verfügen die Ausländerinnen und Ausländer, die sich illegal in der Schweiz aufhalten, über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Staates, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen120 gebunden ist (Schengen-Staat), so sind sie formlos aufzufordern, sich unverzüglich in diesen Staat zu begeben. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so ist eine Verfügung nach Absatz 1 zu erlassen. Ist die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit angezeigt, so ist ohne vorgängige Aufforderung eine Verfügung zu erlassen.

3 Eine Beschwerde gegen Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Eröffnung einzureichen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von zehn Tagen über deren Wiederherstellung.

4 Die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer unverzüglich eine Vertrauensperson, die deren Interessen während des Wegweisungsverfahrens wahrnimmt.

5 Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson gemäss Absatz 4.121

119 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

120 Diese Abk. sind in Anhang 1 Ziff. 1 aufgeführt.

121 Eingefügt durch Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).

Art. 64a122 Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen

1 Ist aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013123 ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig (Dublin-Staat), so erlässt das SEM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält.124

2 Eine Beschwerde ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Ausländerin oder der Ausländer kann innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet innerhalb von fünf Tagen nach Eingang eines solchen Antrages darüber. Wird die aufschiebende Wirkung innerhalb dieser Frist nicht gewährt, kann die Wegweisung vollzogen werden.

3 Zuständig für den Vollzug der Wegweisung und, sofern notwendig, für die Ausrichtung und Finanzierung von Sozial- oder Nothilfe ist der Aufenthaltskanton der betroffenen Person.

3bis Bei unbegleiteten Minderjährigen ist Artikel 64 Absatz 4 anwendbar.125

4 Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 2 aufgeführt.

122 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen) (AS 2008 5407; BBl 2007 7937). Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

123 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.

124 Fassung gemäss Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).

125 Eingefügt durch Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).

Art. 64c127 Formlose Wegweisung

1 Ausländerinnen und Ausländer werden formlos weggewiesen, wenn:

a.
sie von Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden, der Slowakei, Slowenien, Spanien oder Ungarn aufgrund eines Rückübernahmeabkommens wieder aufgenommen werden;
b.128
ihnen zuvor die Einreise nach Artikel 14 des Schengener Grenzkodex129 verweigert wurde.

2 Auf unverzügliches Verlangen der betroffenen Person wird eine Verfügung mit einem Standardformular erlassen (Art. 64b).

127 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

128 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155).

129 Vgl. die Fussnote zu Art. 7 Abs. 3.

Art. 64d130 Ausreisefrist und sofortige Vollstreckung

1 Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern.

2 Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn:

a.
die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die innere oder die äussere Sicherheit darstellt;
b.
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will;
c.
ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden ist;
d.
die betroffene Person von einem Staat nach Artikel 64c Absatz 1 Buchstabe a aufgrund eines Rückübernahmeabkommens wieder aufgenommen wird;
e.131
der betroffenen Person zuvor die Einreise nach Artikel 14 des Schengener Grenzkodex132 verweigert wurde (Art. 64c Abs. 1 Bst. b);
f.
die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen weggewiesen wird (Art. 64a).

3 Namentlich die folgenden konkreten Anzeichen lassen befürchten, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will:

a.
Sie kommt der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 nicht nach.
b.
Ihr bisheriges Verhalten lässt darauf schliessen, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
c.
Sie betritt trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz.133

130 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

131 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155).

132 Vgl. die Fussnote zu Art. 7 Abs. 3.

133 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

Art. 64e134 Verpflichtungen nach Eröffnung einer Wegweisungsverfügung

Die zuständige Behörde kann Ausländerinnen und Ausländer nach der Eröffnung einer Wegweisungsverfügung verpflichten:

a.
sich regelmässig bei einer Behörde zu melden;
b.
angemessene finanzielle Sicherheiten zu leisten;
c.
Reisedokumente zu hinterlegen.

134 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

Art. 64f135 Übersetzung der Wegweisungsverfügung

1 Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Wegweisungsverfügung auf Verlangen schriftlich oder mündlich in eine Sprache übersetzt wird, die von der betroffenen Person verstanden wird oder von der ausgegangen werden kann, dass sie sie versteht.

2 Wird die Wegweisungsverfügung mittels Standardformular nach Artikel 64b eröffnet, so erfolgt keine Übersetzung. Den betroffenen Personen ist ein Informationsblatt mit Erläuterungen zur Wegweisungsverfügung abzugeben.

135 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

Art. 65136 Einreiseverweigerung und Wegweisung am Flughafen

1 Wird die Einreise bei der Grenzkontrolle am Flughafen verweigert, so hat die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz unverzüglich zu verlassen.

2 Die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde erlässt im Namen des SEM innerhalb von 48 Stunden eine begründete Verfügung auf dem Formular nach Anhang V Teil B des Schengener Grenzkodex137. Gegen diese Verfügung kann beim SEM innerhalb von 48 Stunden nach der Eröffnung schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung. Das SEM entscheidet innerhalb von 48 Stunden über die Einsprache.138

2bis Gegen den Einspracheentscheid des SEM kann innerhalb von 48 Stunden nach der Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von 72 Stunden über die Beschwerde.139

3 Weggewiesenen Personen wird zur Vorbereitung ihrer Weiterreise für längstens 15 Tage der Aufenthalt in den internationalen Transitzonen der Flughäfen gestattet, sofern nicht die Ausschaffung (Art. 69) oder die Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 76-78) angeordnet wird. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83) und die Einreichung eines Asylgesuchs (Art. 22 AsylG140).141

136 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5629 5405 Art. 2 Bst. b; BBl 2007 7937).

137 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; geändert durch Verordnung (EU) 2017/458, ABl. L 74 vom 18.3.2017, S. 1.

138 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

139 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

140 SR 142.31

141 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).

Art. 66142

142 Aufgehoben durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

Art. 67143 Einreiseverbot

1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:

a.
die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckt wird;
b.
diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind.

2 Es144 kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:

a.
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden;
b.
Sozialhilfekosten verursacht haben;
c.
in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.

3 Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.

4 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.

5 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.145

143 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

144 Ausdruck gemäss Ziff. I 1 Abs. 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

145 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

Art. 68 Ausweisung

1 Fedpol kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern eine Ausweisung verfügen; es hört den NDB vorgängig an.146

2 Mit der Ausweisung ist eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen.

3 Die Ausweisung wird mit einem befristeten oder unbefristeten Einreiseverbot verbunden. Die verfügende Behörde kann das Einreiseverbot vorübergehend aufheben, wenn wichtige Gründe vorliegen.

4 Wenn die betroffene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet, ist die Ausweisung sofort vollstreckbar.

146 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).

4. Abschnitt: Ausschaffung und internationale Rückführungseinsätze147

147 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155).

Art. 69 Anordnung der Ausschaffung

1 Die zuständige kantonale Behörde schafft Ausländerinnen und Ausländer aus, wenn:

a.
diese die Frist, die ihnen zur Ausreise gesetzt worden ist, verstreichen lassen;
b.
deren Weg- oder Ausweisung sofort vollzogen werden kann;
c.148
diese sich in Haft nach den Artikeln 76 und 77 befinden und ein rechtskräftiger Aus- oder Wegweisungsentscheid oder ein rechtskräftiger Entscheid über die Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB149 oder Artikel 49a oder 49abis MStG150 vorliegt.

2 Haben Ausländerinnen oder Ausländer die Möglichkeit, rechtmässig in mehrere Staaten auszureisen, so kann die zuständige Behörde sie in das Land ihrer Wahl ausschaffen.

3 Die zuständige Behörde kann die Ausschaffung um einen angemessenen Zeitraum aufschieben, wenn besondere Umstände wie gesundheitliche Probleme der betroffenen Person oder fehlende Transportmöglichkeiten dies erfordern. Die zuständige Behörde bestätigt der betroffenen Person den Aufschub der Ausschaffung schriftlich.151

4 Die zuständige Behörde stellt vor der Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern sicher, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten.152

148 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

149 SR 311.0

150 SR 321.0

151 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

152 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

Art. 70 Durchsuchung

1 Die zuständige kantonale Behörde kann während eines Aus- oder Wegweisungsverfahrens die betroffene Person sowie Sachen, die sie mitführt, zur Sicherstellung von Reise- und Identitätspapieren durchsuchen lassen. Die Durchsuchung darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchgeführt werden.

2 Ist ein erstinstanzlicher Entscheid ergangen, so kann die richterliche Behörde die Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räume anordnen, wenn der Verdacht besteht, dass sich eine weg- oder auszuweisende Person darin verborgen hält, oder dass für das Verfahren und den Vollzug benötigte Reise- und Identitätspapiere darin versteckt werden.153

153 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

Art. 71 Unterstützung der Vollzugsbehörden durch den Bund

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) unterstützt die mit dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB154 oder Artikel 49a oder 49abis MStG155 von Ausländerinnen und Ausländern betrauten Kantone, indem es insbesondere:156

a.
bei der Beschaffung von Reisedokumenten mitwirkt;
b.
die Reise organisiert;
c.157
die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Kantonen und dem EDA sicherstellt.

154 SR 311.0

155 SR 321.0

156 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155).

157 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).

Art. 71a158 Internationale Rückführungseinsätze

1 Das SEM und die Kantone wirken gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1624159 bei internationalen Rückführungseinsätzen mit.

2 Das EJPD kann mit der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union Vereinbarungen über den Einsatz von Personal des SEM und der Kantone für internationale Rückführungseinsätze sowie über den Einsatz von Dritten für die Überwachung der Rückführungen abschliessen.

3 Das EJPD schliesst mit den Kantonen eine Vereinbarung über die Modalitäten des Personaleinsatzes ab.

158 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) (AS 2010 5925; BBl 2009 8881). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155).

159 Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG, Fassung gemäss ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1.

Art. 71abis 160 Überwachung von Ausschaffungen und internationalen Rückführungseinsätzen

1 Der Bundesrat regelt das Verfahren und die Zuständigkeiten zur Überwachung von Ausschaffungen und internationalen Rückführungseinsätzen.

2 Er kann Dritte mit Aufgaben im Rahmen der Überwachung von Ausschaffungen und internationalen Rückführungseinsätzen betrauen.

160 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155).

Art. 71b161 Weitergabe medizinischer Daten zur Beurteilung der Transportfähigkeit

1 Die behandelnde medizinische Fachperson gibt auf Anfrage die für die Beurteilung der Transportfähigkeit notwendigen medizinischen Daten von Personen mit einem rechtskräftigen Weg- oder Ausweisungsentscheid an die folgenden Behörden weiter, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen:

a.
die für die Weg- oder Ausweisung zuständigen kantonalen Behörden;
b.
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die für die zentrale Organisation und Koordination des zwangsweisen Weg- und Ausweisungsvollzugs zuständig sind;
c.
die medizinischen Fachpersonen, die im Auftrag des SEM die medizinische Überwachung beim Vollzug der Weg- oder Ausweisung im Zeitpunkt der Ausreise wahrnehmen.

2 Der Bundesrat regelt die Aufbewahrung und Löschung der Daten.

161 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3101, 2017 6171; BBl 2014 7991).

5. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

Art. 73 Kurzfristige Festhaltung

1 Die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons kann Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung festhalten:

a.
zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus;
b.
zur Feststellung ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit, soweit dazu ihre persönliche Mitwirkung erforderlich ist.

2 Die Person darf nur für die Dauer der erforderlichen Mitwirkung oder Befragung sowie des allenfalls erforderlichen Transports, höchstens aber drei Tage festgehalten werden.

3 Wird eine Person festgehalten, so muss sie:

a.
über den Grund ihrer Festhaltung informiert werden;
b.
die Möglichkeit haben, mit den sie bewachenden Personen Kontakt aufzunehmen, wenn sie Hilfe benötigt.

4 Dauert die Festhaltung voraussichtlich länger als 24 Stunden, so ist der betroffenen Person zuvor Gelegenheit zu geben, dringliche persönliche Angelegenheiten zu erledigen oder erledigen zu lassen.

5 Auf Gesuch hin hat die zuständige richterliche Behörde die Rechtmässigkeit der Festhaltung nachträglich zu überprüfen.

6 Die Dauer der Festhaltung wird nicht an die Dauer einer allfälligen Ausschaffungshaft, Vorbereitungshaft oder Durchsetzungshaft angerechnet.

Art. 74 Ein- und Ausgrenzung

1 Die zuständige kantonale Behörde kann einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn:

a.
sie keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet; diese Massnahme dient insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels; oder
b.163
ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat;
c.164
die Ausschaffung aufgeschoben wurde (Art. 69 Abs. 3).

1bis Die zuständige kantonale Behörde macht einer Person, die in einem besonderen Zentrum nach Artikel 24a AsylG165 untergebracht wird, die Auflage, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten.166

2 Diese Massnahmen werden von der Behörde des Kantons angeordnet, der für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Zentren des Bundes aufhalten, ist der Standortkanton zuständig. Das Verbot, ein bestimmtes Gebiet zu betreten, kann auch von der Behörde des Kantons erlassen werden, in dem dieses Gebiet liegt.167

3 Gegen die Anordnung dieser Massnahmen kann bei einer kantonalen richterlichen Behörde Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

163 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

164 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

165 SR 142.31

166 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).

167 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).

Art. 75 Vorbereitungshaft

1 Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB168 oder Artikel 49a oder 49abis MStG169 droht, sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn sie:170

a.171
sich im Asylverfahren, im Wegweisungsverfahren oder im strafrechtlichen Verfahren, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG droht, weigert, ihre Identität offenzulegen, mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht, wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet oder andere Anordnungen der Behörden im Asylverfahren missachtet;
b.
ein ihr nach Artikel 74 zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt;
c.
trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann;
d.
nach einem rechtskräftigen Widerruf (Art. 62 und 63) oder einer Nichtverlängerung der Bewilligung wegen Verletzung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder wegen Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit weggewiesen wurde und ein Asylgesuch einreicht;
e.
nach einer Ausweisung (Art. 68) ein Asylgesuch einreicht;
f.
sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden; ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird;
g.
Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist;
h.
wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist.

1bis ...172

2 Die zuständige Behörde entscheidet über die Aufenthaltsberechtigung der inhaftierten Person ohne Verzug.

168 SR 311.0

169 SR 321.0

170 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

171 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

172 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) (AS 2010 5925; BBl 2009 8881). Aufgehoben durch Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).

Art. 76 Ausschaffungshaft

1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB173 oder Artikel 49a oder 49abis MStG174, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:175

a.
in Haft belassen, wenn sie sich gestützt auf Artikel 75 bereits in Haft befindet;
b.
in Haft nehmen, wenn:
1.176
Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, f, g oder h vorliegen,
2.177
...
3.178
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 dieses Gesetzes sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 AsylG179 nicht nachkommt,
4.
ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt,
5.180
der Wegweisungsentscheid in einem Zentrum des Bundes eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.
6.181
...

1bis Die Haftanordnung in Dublin-Fällen richtet sich nach Artikel 76a.182

2 Die Haft nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 darf höchstens 30 Tage dauern.183

3 Die Hafttage sind an die Höchstdauer nach Artikel 79 anzurechnen.184

4 Die für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen.185

173 SR 311.0

174 SR 321.0

175 Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).

176 Fassung gemäss Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).

177 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

178 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).

179 SR 142.31

180 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).

181 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) (AS 2010 5925; BBl 2009 8881). Aufgehoben durch Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).

182 Eingefügt durch Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).

183 Fassung gemäss Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).

184 Fassung gemäss Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).

185 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

Art. 76a186 Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens

1 Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall:

a.
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will;
b.
die Haft verhältnismässig ist; und
c.
sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (Art. 28 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013187).

2 Folgende konkrete Anzeichen lassen befürchten, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will:

a.
Die betroffene Person missachtet im Asyl- oder Wegweisungsverfahren Anordnungen der Behörden, insbesondere indem sie sich weigert, ihre Identität offenzulegen, und damit ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a AsylG188 nicht nachkommt oder wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet.
b.
Ihr Verhalten in der Schweiz oder im Ausland lässt darauf schliessen, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
c.
Sie reicht mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten ein.
d.
Sie verlässt ein ihr zugewiesenes Gebiet oder betritt ein ihr verbotenes Gebiet nach Artikel 74.
e.
Sie betritt trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz und kann nicht sofort weggewiesen werden.
f.
Sie hält sich rechtswidrig in der Schweiz auf, reicht ein Asylgesuch ein und bezweckt damit offensichtlich, den drohenden Vollzug einer Wegweisung zu vermeiden.
g.
Sie bedroht Personen ernsthaft oder gefährdet diese erheblich an Leib und Leben und wird deshalb strafrechtlich verfolgt oder ist deshalb verurteilt worden.
h.
Sie ist wegen eines Verbrechens verurteilt worden.
i.
Sie verneint der zuständigen Behörde gegenüber, dass sie in einem Dublin-Staat einen Aufenthaltstitel beziehungsweise ein Visum besitzt oder besessen oder ein Asylgesuch eingereicht hat.

3 Die betroffene Person kann in Haft belassen oder in Haft genommen werden ab Haftanordnung für die Dauer von höchstens:

a.
sieben Wochen während der Vorbereitung des Entscheides über die Zuständigkeit für das Asylgesuch; dazu gehört die Stellung des Übernahmeersuchens an den anderen Dublin-Staat, die Wartefrist bis zur Antwort oder bis zur stillschweigenden Annahme sowie die Abfassung des Entscheides und dessen Eröffnung;
b.
fünf Wochen während eines Verfahrens gemäss Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003189;
c.
sechs Wochen zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheides beziehungsweise nach Beendigung der aufschiebenden Wirkung eines allfällig eingereichten Rechtsmittels gegen einen erstinstanzlich ergangenen Weg- oder Ausweisungsentscheid und der Überstellung der betroffenen Person an den zuständigen Dublin-Staat.

4 Weigert sich eine Person, ein Transportmittel zur Durchführung der Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat zu besteigen, oder verhindert sie auf eine andere Art und Weise durch ihr persönliches Verhalten die Überstellung, so kann sie, um die Überstellung sicherzustellen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Haft nach Absatz 3 Buchstabe c nicht mehr möglich ist und eine weniger einschneidende Massnahme nicht zum Ziel führt. Die Haft darf nur so lange dauern, bis die erneute Überstellung möglich ist, jedoch höchstens sechs Wochen. Sie kann mit Zustimmung der richterlichen Behörde verlängert werden, sofern die betroffene Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern. Die Höchstdauer dieser Haft beträgt drei Monate.

5 Die Hafttage sind an die Höchstdauer nach Artikel 79 anzurechnen.

186 Eingefügt durch Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).

187 Siehe Fussnote zu Art. 64a Abs. 1.

188 SR 142.31

189 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sept. 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3.

Art. 77 Ausschaffungshaft wegen fehlender Mitwirkung bei der Beschaffung der Reisedokumente

1 Die zuständige kantonale Behörde kann eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung in Haft nehmen, wenn:

a.
ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt;
b.
diese die Schweiz nicht in der angesetzten Frist verlassen hat; und
c.
sie die Reisedokumente für diese Person beschaffen musste.

2 Die Haft darf höchstens 60 Tage dauern.

3 Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehrungen sind umgehend zu treffen.

Art. 78 Durchsetzungshaft

1 Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die rechtskräftige Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB190 oder Artikel 49a oder 49abis MStG191 aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere Massnahme nicht zum Ziel führt.192

2 Die Haft kann für einen Monat angeordnet werden. Sie kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden, sofern die betroffene Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen. Vorbehalten bleibt Artikel 79.193

3 Die Haft und deren Verlängerung werden von der Behörde des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Befindet sich die betroffene Person gestützt auf den Artikel 75, 76 oder 77 bereits in Haft, so kann sie in Haft belassen werden, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.194

4 Die erstmalige Anordnung der Haft ist spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die Verlängerung der Haft ist auf Gesuch der inhaftierten Person von der richterlichen Behörde innerhalb von acht Arbeitstagen auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die Prüfungsbefugnis richtet sich nach Artikel 80 Absätze 2 und 4.

5 Die Haftbedingungen richten sich nach Artikel 81.

6 Die Haft wird beendet, wenn:

a.
eine selbständige und pflichtgemässe Ausreise nicht möglich ist, obwohl die betroffene Person den behördlich vorgegebenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist;
b.
die Schweiz weisungsgemäss verlassen wird;
c.
die Ausschaffungshaft angeordnet wird;
d.
einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird.

190 SR 311.0

191 SR 321.0

192 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

193 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

194 Fassung gemäss Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).

Art. 79195 Maximale Haftdauer

1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Artikeln 75-77 sowie die Durchsetzungshaft nach Artikel 78 dürfen zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten.

2 Die maximale Haftdauer kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn:

a.
die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert;
b.
sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert.

195 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

Art. 80 Haftanordnung und Haftüberprüfung

1 Die Haft wird von den Behörden des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Zentren des Bundes aufhalten, ist für die Anordnung der Vorbereitungshaft (Art. 75) der Standortkanton zuständig. In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet.196

1bis In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet; wurde gestützt auf Artikel 46 Absatz 1bis dritter Satz AsylG197 ein anderer als der Standortkanton für den Vollzug der Wegweisung als zuständig bezeichnet, so ist dieser auch für die Anordnung der Haft zuständig.198

2 Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Wurde die Ausschaffungshaft nach Artikel 77 angeordnet, so wird das Verfahren der Haftüberprüfung schriftlich durchgeführt.199

2bis Bei einer Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden.200

3 Die richterliche Behörde kann auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen.

4 Die richterliche Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs. Die Anordnung einer Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft ist ausgeschlossen gegenüber Kindern und Jugendlichen, die das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben.201

5 Die inhaftierte Person kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Ein erneutes Gesuch um Haftentlassung kann bei der Haft nach Artikel 75 nach einem oder bei der Haft nach Artikel 76 nach zwei Monaten gestellt werden.

6 Die Haft wird beendet, wenn:

a.
der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist;
b.
einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird;
c.
die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt.

196 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).

197 SR 142.31

198 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).

199 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

200 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) (AS 2010 5925; BBl 2009 8881). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).

201 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 533; BBl 2014 3373).

Art. 80a202 Haftanordnung und Haftüberprüfung im Rahmen des Dublin‑Verfahrens

1 Zur Haftanordnung nach Artikel 76a ist zuständig:

a.203
bei Personen, die sich in einem Zentrum des Bundes aufhalten: der Kanton, der gestützt auf Artikel 46 Absatz 1bis dritter Satz AsylG204 als für den Vollzug der Wegweisung zuständig bezeichnet wurde, und in den übrigen Fällen der Standortkanton des Zentrums des Bundes;
b.
bei Personen, die einem Kanton zugewiesen wurden oder sich in einem Kanton aufhalten und kein Asylgesuch gestellt haben (Art. 64a): der entsprechende Kanton.

2 ...205

3 Die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft wird auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden.206

4 Die inhaftierte Person kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen in einem schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

5 Die Haftanordnung gegenüber Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren ist ausgeschlossen.

6 Bei einer Haftanordnung gegenüber unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden wird die Vertrauensperson nach Artikel 64a Absatz 3bis des vorliegenden Gesetzes oder nach Artikel 17 Absatz 3 AsylG vorgängig informiert.

7 Die Haft wird beendet, wenn:

a.
der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist;
b.
einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird; oder
c.
die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt.

8 Die richterliche Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs.

202 Eingefügt durch Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).

203 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

204 SR 142.31

205 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).

206 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).

Art. 81207 Haftbedingungen

1 Die Kantone sorgen dafür, dass eine von der inhaftierten Ausländerin oder dem inhaftierten Ausländer bezeichnete Person in der Schweiz benachrichtigt wird. Die inhaftierte Person kann mit ihrer Rechtsvertreterin oder ihrem Rechtsvertreter sowie mit Familienangehörigen und Konsularbehörden mündlich und schriftlich verkehren.

2 Die Haft ist in Hafteinrichtungen zu vollziehen, die dem Vollzug der Vor-bereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen. Ist dies insbesondere aus Kapazitätsgründen in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind die inhaftierten Ausländerinnen und Ausländer gesondert von Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug unterzubringen.208

3 Den Bedürfnissen von Schutzbedürftigen, unbegleiteten Minderjährigen und Familien mit Minderjährigen ist bei der Ausgestaltung der Haft Rechnung zu tragen.209

4 Zudem richten sich die Haftbedingungen:

a.
bei Rückführungen in einen Drittstaat: nach den Artikeln 16 Absatz 3 und 17 der Richtlinie 2008/115/EG210;
b.
bei Dublin-Überstellungen: nach Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013211;
c.212
nach Artikel 37 des Übereinkommens vom 20. November 1989213 über die Rechte des Kindes.214

207 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

208 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

209 Fassung gemäss Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).

210 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dez. 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, Fassung gemäss ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.

211 Siehe Fussnote zu Art. 64a Abs. 1.

212 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

213 SR 0.107

214 Eingefügt durch Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).

Art. 82215 Finanzierung durch den Bund

1 Der Bund kann den Bau und die Einrichtung kantonaler Haftanstalten, die ausschliesslich dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft sowie der kurzfristigen Festhaltung dienen und die eine bestimmte Grösse aufweisen, ganz oder teilweise finanzieren. Für die Bemessung der Beiträge und das Verfahren gelten sinngemäss der 2. und der 6. Abschnitt des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984216 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug.

2 Der Bund beteiligt sich mit einer Tagespauschale an den Betriebskosten der Kantone für den Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft sowie der kurzfristigen Festhaltung. Die Pauschale wird ausgerichtet für:

a.
Asylsuchende;
b.
Flüchtlinge sowie andere Ausländerinnen und Ausländer, deren Inhaftierung im Zusammenhang mit der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme steht;
c.
Ausländerinnen und Ausländer, deren Inhaftierung im Zusammenhang mit einer Wegweisungsverfügung des SEM angeordnet wurde;
d.
Flüchtlinge, die nach Artikel 65 AsylG217 ausgewiesen werden.

215 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

216 SR 341

217 SR 142.31

11. Kapitel: Vorläufige Aufnahme

Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme

1 Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.

2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.

3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.

4 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.

5 Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. Kommen weg- oder ausgewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Weg- oder Ausweisung in der Regel zumutbar.218

5bis Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.219

6 Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.

7 Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person:

a.220
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB221 angeordnet wurde;
b.
erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c.
die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.

8 Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG222 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.

9 Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG223 rechtskräftig geworden ist.224

10 Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.225

218 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

219 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

220 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

221 SR 311.0

222 SR 142.31

223 SR 321.0

224 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

225 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme

1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.

2 Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

3 Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.226

4 Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.227

5 Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.

226 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).

227 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme

1 Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.

2 Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG228 sinngemäss anwendbar.

3 Das Gesuch um einen Kantonswechsel ist von den vorläufig aufgenommenen Personen beim SEM einzureichen. Dieses entscheidet unter Vorbehalt von Absatz 4 über den Kantonswechsel nach Anhörung der betroffenen Kantone endgültig.

4 Der Entscheid über den Kantonswechsel kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.

5 Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen.229

6 ...230

7 Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen können frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn:

a.
sie mit diesen zusammenwohnen;
b.
eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; und
c.
die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d.231
sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können; und
e.232
die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG233 bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.

7bis Für die Erteilung der vorläufigen Aufnahme ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 7 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.234

7ter Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 7 Buchstabe d keine Anwendung. Von dieser Voraussetzung kann zudem abgewichen werden, wenn wichtige Gründe nach Artikel 49a Absatz 2 vorliegen.235

8 Hat das SEM bei der Prüfung des Nachzugs nach Absatz 7 Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 ZGB236 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Gesuch um Nachzug wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Gesuch bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.237

228 SR 142.31

229 Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

230 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

231 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

232 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

233 SR 831.30

234 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

235 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

236 SR 210

237 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs‑ heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

Art. 85a238 Erwerbstätigkeit

1 Vorläufig aufgenommene Personen können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 22).

2 Die Aufnahme und die Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel müssen vom Arbeitgeber vorgängig der vom Kanton bezeichneten, für den Arbeitsort zuständigen Behörde gemeldet werden. Die Meldung muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

a.
die Identität und den Lohn der erwerbstätigen Person;
b.
die ausgeübte Tätigkeit;
c.
den Arbeitsort.

3 Der Arbeitgeber muss der Meldung eine Erklärung beilegen, dass er die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen kennt und sich verpflichtet, sie einzuhalten.

4 Die Behörde nach Absatz 2 übermittelt den Kontrollorganen, die für die Überprüfung der Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen zuständig sind, unverzüglich eine Kopie der Meldung.

5 Der Bundesrat bezeichnet die zuständigen Kontrollorgane.

6 Er regelt das Meldeverfahren.

238 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung

1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG239 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.240

1bis Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat:

a.
vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;
b.
Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB241 oder Artikel 49a oder 49abis MStG242;
c.
staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und
d.
staatenlose Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG.243

2 Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994244 über die Krankenversicherung anwendbar.

239 SR 142.31

240 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

241 SR 311.0

242 SR 321.0

243 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

244 SR 832.10

Art. 87 Bundesbeiträge

1 Der Bund zahlt den Kantonen für:

a.245
jede vorläufig aufgenommene Person eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absätze 1 und 2 und 89 des AsylG246;
b.247
jeden vorläufig aufgenommenen Flüchtling und jede staatenlose Person nach Artikel 31 Absatz 2 eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absatz 3 und 89 AsylG;
c.248
Personen, deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde, die Pauschale nach Artikel 88 Absatz 4 AsylG, sofern diese nicht bereits in einem früheren Zeitpunkt ausgerichtet worden ist;
d.249
jede staatenlose Person nach Artikel 31 Absatz 1 und jede staatenlose Person mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB250 oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absatz 3 und 89 AsylG.

2 Die Übernahme der Ausreisekosten und die Ausrichtung von Rückkehrhilfe richten sich nach den Artikeln 92 und 93 AsylG.

3 Die Pauschalen nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden während längstens sieben Jahren nach der Einreise ausgerichtet.252

4 Die Pauschale nach Absatz 1 Buchstabe d wird während längstens fünf Jahren nach der Anerkennung der Staatenlosigkeit ausgerichtet.253

245 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

246 SR 142.31

247 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3101, 2017 6171; BBl 2014 7991).

248 Eingefügt durch Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 3709).

249 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015 (AS 2016 3101, 2017 6171; BBl 2014 7991). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

250 SR 311.0

251 SR 321.0

252 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3101, 2017 6171; BBl 2014 7991).

253 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3101, 2017 6171; BBl 2014 7991).

Art. 88254 Sonderabgabe auf Vermögenswerten

1 Vorläufig aufgenommene Personen unterliegen der Sonderabgabe auf Vermögenswerten nach Artikel 86 AsylG255. Die Bestimmungen des 5. Kapitels 2. Abschnitts und des 10. Kapitels des AsylG sowie Artikel 112a AsylG sind anwendbar.

2 Die Pflicht zur Sonderabgabe besteht längstens zehn Jahre seit der Einreise.

254 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6521; BBl 2013 2397, 2016 2821).

255 SR 142.31

Art. 88a256 Eingetragene Partnerschaft

Die Bestimmungen dieses Kapitels über ausländische Ehegatten gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.

256 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs‑ heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

12. Kapitel: Pflichten

1. Abschnitt: Pflichten der Ausländerinnen und Ausländer, der Arbeitgeber und der Dienstleistungsempfänger

Art. 90 Mitwirkungspflicht

Die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:

a.
zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen;
b.
die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
c.
Ausweispapiere (Art. 89) beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken.
Art. 91 Sorgfaltspflicht von Arbeitgebern und Dienstleistungsempfängern

1 Der Arbeitgeber hat sich vor dem Stellenantritt der Ausländerin oder des Ausländers durch Einsicht in den Ausweis oder durch Nachfrage bei den zuständigen Behörden zu vergewissern, dass die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz besteht.

2 Wer eine grenzüberschreitende Dienstleistung in Anspruch nimmt, hat sich durch Einsicht in den Ausweis oder durch Nachfrage bei den zuständigen Behörden zu vergewissern, dass die Person, welche die Dienstleistung erbringt, zur Ausübung der Erwerbstätigkeit in der Schweiz berechtigt ist.

2. Abschnitt: Pflichten der Transportunternehmen257

257 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

Art. 92258 Sorgfaltspflicht

1 Die Luftverkehrsunternehmen müssen alle ihnen zumutbaren Vorkehren treffen, damit sie nur Personen befördern, die über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel verfügen.

2 Der Bundesrat regelt den Umfang der Sorgfaltspflicht.

258 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).

Art. 93259 Betreuungspflicht und Deckung der Kosten

1 Die Luftverkehrsunternehmen müssen auf Verlangen der zuständigen Behörden des Bundes oder der Kantone die von ihnen beförderten Personen, denen die Einreise in den Schengen-Raum verweigert wird, unverzüglich betreuen.260

2 Die Betreuungspflicht umfasst:

a.
die unverzügliche Beförderung der betroffenen Person von der Schweiz in den Herkunftsstaat, den Staat, der die Reisedokumente ausgestellt hat, oder einen anderen Staat, in dem ihre Aufnahme gewährleistet ist;
b.
die Übernahme der ungedeckten Kosten für die notwendige Begleitung sowie der üblichen Lebenshaltungs- und Betreuungskosten bis zur Ausreise oder bis zur Einreise in die Schweiz.

3 Kann ein Luftverkehrsunternehmen nicht nachweisen, dass es seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist, so muss es zusätzlich übernehmen:261

a.
die ungedeckten Lebenshaltungs- und Betreuungskosten, die von Behörden des Bundes oder der Kantone getragen wurden, bis zu einem Aufenthalt von sechs Monaten, einschliesslich der Kosten für die ausländerrechtliche Haft;
b.
die Kosten für die Begleitung;
c.
die Ausschaffungskosten.

4 Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn der beförderten Person die Einreise in die Schweiz nach Artikel 22 AsylG262 bewilligt wurde. Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Ausnahmesituationen wie Krieg oder Naturkatastrophen.263

5 Der Bundesrat kann auf der Grundlage der voraussichtlichen Aufwendungen eine Pauschale festlegen.

6 Es können Sicherheiten verlangt werden.

259 Fassung gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).

260 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).

261 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).

262 SR 142.31

263 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

Art. 94264 Zusammenarbeit mit den Behörden

1 Die Luftverkehrsunternehmen arbeiten mit den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone zusammen. Die Modalitäten der Zusammenarbeit sind in der Betriebsbewilligung oder in einer Vereinbarung zwischen dem SEM und dem Unternehmen zu regeln.

2 In der Betriebsbewilligung oder der Vereinbarung kann zusätzlich insbesondere Folgendes festgelegt werden:

a.
besondere Massnahmen des Luftverkehrsunternehmens zur Einhaltung der Sorgfaltspflicht nach Artikel 92;
b.
die Einführung von Pauschalen anstelle der Lebenshaltungs- und Betreuungskosten nach Artikel 93.

3 Werden besondere Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe a festgelegt, so kann in der Betriebsbewilligung oder in der Vereinbarung vorgesehen werden, dass ein allfälliger Betrag, den ein Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 122a Absatz 1 bezahlen muss, um maximal die Hälfte reduziert wird.

264 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).

Art. 95265 Weitere Transportunternehmen

Der Bundesrat kann weitere kommerzielle Transportunternehmen den Artikeln 92-94, 122a und 122c unterstellen, wenn schweizerische Landesgrenzen zu einer Schengen-Aussengrenze werden. Er berücksichtigt dabei die Vorgaben von Artikel 26 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990266 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (SDÜ).

265 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).

266 Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

3. Abschnitt:267 Pflichten der Flughafenbetreiber

267 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.

Art. 95a Bereitstellung von Unterkünften durch den Flughafenbetreiber

Der Flughafenbetreiber ist verpflichtet, für Ausländerinnen und Ausländer, denen die Ein- oder Weiterreise am Flughafen verweigert wurde, auf dem Flughafengelände geeignete und kostengünstige Unterkünfte bis zum Vollzug der Wegweisung oder bis zur Einreise bereitzustellen.

13. Kapitel: Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden

Art. 96 Ermessensausübung

1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.268

2 Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.

268 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

Art. 97 Amtshilfe und Datenbekanntgabe269

1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie erteilen die benötigten Auskünfte und gewähren auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten.

2 Andere Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind verpflichtet, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten und Informationen auf Verlangen den Behörden nach Absatz 1 bekannt zu geben.

3 Der Bundesrat bestimmt, welche Daten den Behörden nach Absatz 1 gemeldet werden müssen bei:

a.
der Eröffnung von Strafuntersuchungen;
b.
zivil- und strafrechtlichen Urteilen;
c.
Änderungen im Zusammenhang mit dem Zivilstand sowie bei einer Verweigerung der Eheschliessung;
d.
dem Bezug von Sozialhilfe;
dbis.270
dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung;
dter.271
dem Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem ELG272;
dquater.273 Disziplinarmassnahmen von Schulbehörden;
dquinquies.274 Massnahmen von Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden;
e.275
anderen Entscheiden, die auf einen besonderen Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a hindeuten;
f.276
...

4 Erhält eine Behörde nach Absatz 1 in Anwendung von Artikel 26a ELG Daten über den Bezug einer Ergänzungsleistung, so meldet sie dem für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung zuständigen Organ unaufgefordert die mögliche Nichtverlängerung oder den möglichen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung.277

269 Für Daten im Zusammenhang mit Schwarzarbeit gelten die Art. 11 und 12 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit (SR 822.41).

270 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

271 Eingefügt durch Ziff. III 1 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

272 SR 831.30

273 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

274 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

275 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012 (AS 2013 4375; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

276 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen (AS 2018 733; BBl 2016 3007). Aufgehoben durch Ziff. III 1 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

277 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 733; BBl 2016 3007).

Art. 98 Aufgabenverteilung

1 Das SEM ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Bundesbehörden oder den kantonalen Behörden vorbehalten sind.

2 Der Bundesrat regelt die Ein- und Ausreise, die Zulassung sowie den Aufenthalt der Personen, die nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007278 mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.279

3 Die Kantone bezeichnen die Behörden, welche für die ihnen übertragenen Aufgaben zuständig sind.

278 SR 192.12

279 Fassung gemäss Art. 35 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017).

Art. 98a280 Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen durch die Vollzugsbehörden

Das mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragte Personal darf zur Erfüllung seines Auftrags und, soweit die zu schützenden Rechtsgüter es rechtfertigen, polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden. Das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008281 ist anwendbar.

280 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5463; BBl 2006 2489).

281 SR 364

Art. 98b282 Übertragung von Aufgaben im Visumverfahren an Dritte

1 Das EDA kann im Einvernehmen mit dem SEM Dritte ermächtigen, folgende Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens zu erfüllen:

a.
die Vereinbarung von Terminen im Hinblick auf die Visumerteilung;
b.
den Empfang von Dokumenten (Visumgesuchsformular, Pass, Belege);
c.
die Erhebung von Gebühren;
d.
das Erfassen biometrischer Daten im Rahmen des zentralen Visa-Informationssystems;
e.
die Rücksendung des Passes an die Inhaberin oder den Inhaber am Ende des Verfahrens.

2 Das EDA und das SEM sorgen dafür, dass die Vorschriften über Datenschutz und ‑sicherheit von den beauftragten Dritten eingehalten werden.

3 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Bedingungen Dritte mit den Aufgaben nach Absatz 1 beauftragt werden können.

282 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche betreffend das Visa-Informationssystem), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2063 5761; BBl 2009 4245).

Art. 99283 Zustimmungsverfahren

1 Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen dem SEM Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide zur Zustimmung zu unterbreiten sind.

2 Das SEM kann die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Beschwerdeinstanz verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an Bedingungen und Auflagen knüpfen.

283 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

Art. 100 Internationale Verträge284

1 Der Bundesrat fördert bilaterale und multilaterale Migrationspartnerschaften mit anderen Staaten. Er kann Abkommen abschliessen, um die Zusammenarbeit im Migrationsbereich zu stärken sowie die illegale Migration und deren negative Folgen zu mindern.

2 Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten oder internationalen Organisationen Abkommen abschliessen über:285

a.
die Visumpflicht und die Durchführung der Grenzkontrolle;
b.
die Rückübernahme und den Transit von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in der Schweiz;
c.
die polizeilich begleitete Durchbeförderung von Personen im Rahmen von Rückübernahme- und Transitvereinbarungen einschliesslich der Rechtsstellung von Begleitpersonen der Vertragsparteien;
d.
die Frist bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung;
e.
die berufliche Aus- und Weiterbildung;
f.
die Anwerbung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern;
g.
grenzüberschreitende Dienstleistungen;
h.
die Rechtsstellung von Personen nach Artikel 98 Absatz 2.

3 Bei Rückübernahme- und Transitabkommen kann er im Rahmen seiner Zuständigkeiten Leistungen und Vorteile gewähren oder vorenthalten. Er berücksichtigt dabei die völkerrechtlichen Verpflichtungen sowie die Gesamtheit der Beziehungen der Schweiz zum betroffenen Staat.286

4 Die zuständigen Departemente können mit ausländischen Behörden oder internationalen Organisationen Vereinbarungen über die technische Durchführung von Abkommen nach Absatz 2 treffen.287

5 Bis zum Abschluss eines Rückübernahmeabkommens im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b kann das EJPD mit den zuständigen ausländischen Behörden und im Einvernehmen mit dem EDA Vereinbarungen abschliessen, in denen organisatorische Fragen im Zusammenhang mit der Rückkehr von Ausländerinnen und Ausländern in ihren Heimatstaat sowie mit der Rückkehrhilfe und der Wiedereingliederung geregelt werden.288

284 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

285 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

286 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

287 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

288 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen) (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155).

Art. 100a289 Einsatz von Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberatern

1 Zur Bekämpfung der illegalen Migration können Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater eingesetzt werden.

2 Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater unterstützen insbesondere die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden, die Luftverkehrsunternehmen und die Auslandvertretungen bei der Dokumentenkontrolle. Sie sind ausschliesslich beratend tätig und üben keine hoheitliche Funktion aus.

3 Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten Vereinbarungen über den Einsatz von Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberatern abschliessen.

289 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Automatisierte Grenzkontrolle, Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater, Informationssystem MIDES), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5755; BBl 2009 8881).

Art. 100b290 Eidgenössische Migrationskommission291

1 Der Bundesrat setzt eine aus Ausländerinnen und Ausländern sowie Schweizerinnen und Schweizern bestehende beratende Kommission ein.

2 Die Kommission befasst sich mit sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen, politischen, demografischen und rechtlichen Fragen, die sich aus der Einreise, dem Aufenthalt und der Rückkehr aller Ausländerinnen und Ausländer, einschliesslich von Personen aus dem Asylbereich, ergeben.

3 Sie arbeitet mit den zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie mit den in der Migration tätigen Nichtregierungsorganisationen zusammen; dazu gehören namentlich die im Bereich der Integration tätigen kantonalen und kommunalen Ausländerkommissionen. Sie beteiligt sich am internationalen Meinungs- und Erfahrungsaustausch.

4 Die Kommission kann bei Grundsatzfragen der Integrationsförderung angehört werden. Sie ist berechtigt, für die Durchführung von Integrationsprojekten von nationaler Bedeutung beim SEM finanzielle Beiträge zu beantragen.

5 Der Bundesrat kann der Kommission weitere Aufgaben zuweisen.

290 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

291 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) angepasst.

14. Kapitel: Datenbearbeitung und Datenschutz292

292 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

1. Abschnitt: Allgemeines293

293 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

Art. 101294 Datenbearbeitung

Das SEM, die zuständigen Ausländerbehörden der Kantone und, in seinem Zuständigkeitsbereich, das Bundesverwaltungsgericht können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile von Ausländerinnen und Ausländern sowie von an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligten Dritten bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

294 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).

Art. 102 Datenerhebung zur Identifikation und zur Altersbestimmung295

1 Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen sowie bei ausländerrechtlichen Verfahren kann die zuständige Behörde biometrische Daten von Ausländerinnen und Ausländern in Einzelfällen zu Identifikationszwecken erfassen und speichern. Bei bestimmten Personenkategorien können die Erfassung und die Speicherung systematisch erfolgen.296

1bis Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige ausländische Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so können die zuständigen Behörden ein Altersgutachten veranlassen.297

2 Der Bundesrat legt fest, welche Personenkategorien systematisch erfasst werden und welche biometrischen Daten nach Absatz 1 zu erfassen sind, und regelt den Zugriff.298

295 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

296 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2019 1413, 2020 881; BBl 2018 1685).

297 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

298 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2019 1413, 2020 881; BBl 2018 1685).

Art. 102a299 Biometrische Daten für Ausweise

1 Die zuständige Behörde kann die für die Ausstellung der Ausländerausweise erforderlichen biometrischen Daten speichern und aufbewahren.

2 Die Erfassung der biometrischen Daten und die Weiterleitung der Ausweisdaten an die ausfertigende Stelle können ganz oder teilweise Dritten übertragen werden.300

3 Die zuständige Behörde kann biometrische Daten, die bereits im ZEMIS erfasst sind, zur Ausstellung oder Erneuerung eines Ausweises bearbeiten.301

4 Die für die Ausstellung eines Ausweises erforderlichen biometrischen Daten werden alle fünf Jahre neu erhoben. Der Bundesrat kann kürzere Fristen für die Erhebung festlegen, wenn dies aufgrund der Entwicklung der Gesichtszüge der betreffenden Person erforderlich ist.302

299 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. I des BB vom 18. Juni 2010 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis), in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 175; BBl 2010 51).

300 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

301 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

302 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

Art. 102b303 Kontrolle der Identität der Ausweisinhaberinnen oder -inhaber

1 Folgende Behörden sind berechtigt, die auf dem Chip gespeicherten Daten zur Überprüfung der Identität der Inhaberin oder des Inhabers oder zur Überprüfung der Echtheit des Dokuments zu lesen:

a.
das Grenzwachtkorps;
b.
die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden;
c.
die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden.

2 Der Bundesrat kann Luftverkehrsunternehmen, Flughafenbetreiber und andere Stellen, die die Identität einer Person prüfen müssen, für Personenkontrollen dazu ermächtigen, die auf dem Datenchip gespeicherten Fingerabdrücke zu lesen.

303 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. I des BB vom 18. Juni 2010 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis), in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 175; BBl 2010 51).

2. Abschnitt: Passagierdaten, Überwachung und Kontrollen an Flughäfen und Meldepflicht von Luftverkehrsunternehmen304

304 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

Art. 103 Überwachung der Ankunft am Flughafen

1 Die Ankunft von Flugpassagieren kann mit technischen Erkennungsverfahren überwacht werden. Die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden (Art. 7 und 9) verwenden die dabei erhobenen Daten:305

a.
um bei Ausländerinnen und Ausländern, welche die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen, das benutzte Luftverkehrsunternehmen und den Abflugsort festzustellen;
b.
um bei allen einreisenden Personen einen Vergleich mit den in Fahndungssystemen aufbewahrten Daten durchzuführen.

2 Die zuständigen Behörden melden dem NDB, wenn sie durch diese Überwachung eine konkrete Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit feststellen. Sie können mit der Meldung die entsprechenden Daten weiterleiten.306

3 Die erhobenen Daten müssen innerhalb von 30 Tagen gelöscht werden. Falls sie für ein hängiges straf-, asyl- oder ausländerrechtliches Verfahren benötigt werden, kann der Bundesrat vorsehen, dass bestimmte Daten länger aufbewahrt werden.

4 Der Bund kann den Standortkantonen von internationalen Flughäfen Beiträge an die Kosten der Überwachung nach Absatz 1 ausrichten.

5 Der Bundesrat regelt die Spezifikationen, denen ein Gesichtserkennungssystem genügen muss, sowie die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens und die Weitergabe von Informationen an den NDB.307

305 Fassung des zweiten Satzes gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).

306 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).

307 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).

Art. 103a308 Automatisierte Grenzkontrolle am Flughafen

1 Die für die Grenzkontrolle an den Flughäfen zuständigen Behörden können ein automatisiertes Grenzkontrollverfahren betreiben. Dieses dient der Vereinfachung der Kontrolle der daran teilnehmenden Personen bei der Einreise in den Schengen-Raum und bei der Ausreise aus dem Schengen-Raum.

2 Am automatisierten Grenzkontrollverfahren können ausschliesslich Personen teilnehmen, die:

a.
über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügen; oder
b.309
sich auf das FZA310 oder auf das EFTA-Übereinkommen311 berufen können.

3 Die Teilnahme erfordert einen biometrischen Pass oder eine Teilnehmerkarte, auf der die biometrischen Daten gespeichert werden. Zur Ausstellung der Teilnehmerkarte können die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden biometrische Daten erheben.

4 Beim Grenzübertritt können die auf dem biometrischen Pass oder auf der Teilnehmerkarte enthaltenen Daten mit dem automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) und dem Schengener Informationssystem (SIS) abgeglichen werden.

5 Die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden betreiben ein Informationssystem. Dieses dient der Bearbeitung der Personendaten derjenigen Personen, die eine Teilnehmerkarte für das automatisierte Grenzkontrollverfahren benötigen. Das Informationssystem enthält keine biometrischen Daten. Die betroffenen Personen sind vorgängig über den Zweck der Datenbearbeitung und die Kategorien der Datenempfänger zu informieren.

6 Der Bundesrat regelt das Registrierungsverfahren, die Voraussetzungen für die Teilnahme am automatisierten Grenzkontrollverfahren, die Organisation und den Betrieb des Informationssystems sowie den Katalog der im Informationssystem zu bearbeitenden Personendaten.

308 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Automatisierte Grenzkontrolle, Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater, Informationssystem MIDES), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5755; BBl 2009 8881).

309 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 733; BBl 2016 3007).

310 SR 0.142.112.681

311 SR 0.632.31

Art. 103b312 Informationssystem Einreiseverweigerungen

1 Das SEM führt ein internes Informationssystem über Einreiseverweigerungen nach Artikel 65 (INAD-System). Es dient zur Umsetzung von Sanktionierungen bei Sorgfaltspflichtverletzungen nach Artikel 122a sowie zur Erstellung von Statistiken.

2 Das System enthält folgende Daten über Personen, denen die Einreise in den Schengen-Raum verweigert wurde:

a.
Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit;
b.
Angaben zum Flug;
c.
Angaben zum Grund der Einreiseverweigerung;
d.
Angaben zu Verfahren wegen Sorgfaltspflichtverletzungen nach Artikel 122a im Zusammenhang mit der betreffenden Person.

3 Die im System erfassten Daten werden nach zwei Jahren anonymisiert.

312 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).

Art. 104313 Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen

1 Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.314

1bis Das SEM kann die Meldepflicht auf weitere Flüge ausdehnen:

a.
auf Gesuch des fedpol: zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens sowie des Terrorismus;
b.
auf Gesuch des NDB: zur Abwehr von Bedrohungen für die innere und äussere Sicherheit, die ausgehen von Terrorismus, verbotenem Nachrichtendienst und der Vorbereitung von verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie von verbotenem Technologietransfer.315

1ter Die Daten sind unmittelbar nach dem Abflug zu übermitteln.316

2 Die Anordnung der Meldepflicht muss enthalten:

a.
die Abgangsflughäfen oder ‑staaten;
b.
die Datenkategorien nach Absatz 3;
c.
die technischen Einzelheiten zur Übermittlung der Daten.

3 Die Meldepflicht gilt für folgende Datenkategorien:

a.
Personalien (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) der beförderten Personen;
b.
Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Reisedokuments;
c.
Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Visums oder Aufenthaltstitels, soweit das Luftverkehrsunternehmen über diese Daten verfügt;
d.
Abgangsflughafen, Umsteigeflughäfen oder Zielflughafen in der Schweiz sowie Angaben zur gebuchten Flugroute der beförderten Personen, soweit sie dem Luftverkehrsunternehmen bekannt sind;
e.
Beförderungs-Codenummer;
f.
Anzahl der mit dem betreffenden Flug beförderten Personen;
g.
Datum und Zeit des geplanten Abfluges und der geplanten Ankunft.

4 Die Luftverkehrsunternehmen informieren die betroffenen Personen nach Artikel 18a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992317 über den Datenschutz.

5 Anordnungen oder Aufhebungen der Meldepflicht erfolgen als Allgemeinverfügung und werden im Bundesblatt publiziert. Beschwerden gegen solche Verfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.

6 Die Luftverkehrsunternehmen dürfen die Daten nach Absatz 3 ausschliesslich zu Beweiszwecken aufbewahren. Sie müssen diese Daten löschen:

a.
wenn feststeht, dass das SEM kein Verfahren wegen Verletzung der Meldepflicht eröffnet, spätestens aber zwei Jahre nach dem Datum des Flugs;
b.
am Tag, nachdem die in Anwendung von Artikel 122b erlassene Verfügung rechtskräftig geworden ist.

313 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).

314 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

315 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

316 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

317 SR 235.1

Art. 104a318 Passagier-Informationssystem

1 Das SEM führt ein Passagier-Informationssystem (API-System) zur:

a.
Verbesserung der Grenzkontrollen;
b.
Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen;
c.
Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens sowie des Terrorismus, des verbotenen Nachrichtendienstes und der Vorbereitung von verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie von verbotenem Technologietransfer.319

1bis Das API-System enthält die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 sowie die Ergebnisse der Abgleiche nach Absatz 4.320

2 Das SEM darf zur Überprüfung, ob die Luftverkehrsunternehmen ihre Meldepflicht erfüllen, und zur Durchsetzung der Sanktionen nach Artikel 122b mittels Abrufverfahren die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 aus dem API-System abfragen.321

3 Die für die Personenkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen zuständigen Behörden dürfen zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen mittels Abrufverfahren die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 sowie die Ergebnisse der Abgleiche nach Absatz 4 abfragen.322

3bis Besteht der Verdacht, dass eine Person Straftaten nach Artikel 104 Absatz 1bis Buchstabe a vorbereitet oder durchführt, so kann fedpol mittels Abrufverfahren die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 abfragen.323

4 Die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 Buchstaben a und b werden automatisch und systematisch mit den Daten des RIPOL, des SIS, des ZEMIS sowie der Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Dokumente (ASF-SLTD) abgeglichen.324

5 Die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 sowie die Ergebnisse der Abgleiche nach Absatz 4 dürfen nach Ankunft des betreffenden Fluges nur zur Durchführung eines straf-, asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens genutzt werden. Sie sind zu löschen:

a.
wenn feststeht, dass kein solches Verfahren durchgeführt wird, spätestens aber zwei Jahre nach dem Datum des betreffenden Flugs;
b.
am Tag, nachdem die Verfügung in einem solchen Verfahren rechtskräftig geworden ist.

6 In anonymisierter Form dürfen die Daten zu statistischen Zwecken über die Fristen nach Absatz 5 hinaus aufbewahrt werden.

318 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).

319 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

320 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

321 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

322 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

323 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

324 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

Art. 104c326 Zugang zu Passagierdaten im Einzelfall

1 Für die Durchführung der Grenzkontrolle, die Bekämpfung der illegalen Migration und den Vollzug von Wegweisungen müssen Luftverkehrsunternehmen den für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden auf Verlangen Passagierlisten zur Verfügung stellen.

2 Die Passagierlisten müssen die folgenden Daten enthalten:

a.
Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Nummer des Reisepasses der beförderten Personen;
b.
Abgangsflughafen, Umsteigeflughäfen und Zielflughafen;
c.
Angabe des Reisebüros, über das der Flug gebucht worden ist.

3 Die Pflicht, die Passagierlisten zur Verfügung zu stellen, endet sechs Monate nach Durchführung des Flugs.

4 Die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden löschen die Daten innerhalb von 72 Stunden nach Erhalt.

326 Ursprünglich: Art. 104b. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).

3. Abschnitt: Bekanntgabe von Personendaten ans Ausland327

327 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

Art. 105 Bekanntgabe von Personendaten ans Ausland

1 Das SEM und die zuständigen Behörden der Kantone können zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Bekämpfung strafbarer Handlungen nach diesem Gesetz, Personendaten von Ausländerinnen und Ausländern den mit entsprechenden Aufgaben betrauten ausländischen Behörden und internationalen Organisationen bekannt geben, wenn diese für einen Datenschutz Gewähr bieten, der dem schweizerischen gleichwertig ist.

2 Folgende Personendaten können bekannt gegeben werden:

a.
die Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der Ausländerin oder des Ausländers und, sofern notwendig, der Angehörigen;
b.
Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c.
biometrische Daten;
d.
weitere zur Identifikation einer Person erforderliche Daten;
e.
Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt und diese benachrichtigt wurde;
f.
die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
g.
Angaben über Aufenthaltsorte und Reisewege;
h.
Angaben über die Regelung des Aufenthalts und erteilte Visa.
Art. 106 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat

Für den Vollzug von Weg- oder Ausweisungen in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde folgende Daten ausländischen Behörden nur bekannt geben, wenn dadurch die Ausländerin oder der Ausländer oder die Angehörigen nicht gefährdet werden:

a.
die Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Name und Vorname der Eltern und letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der Ausländerin oder des Ausländers und, sofern notwendig, der Angehörigen;
b.
Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c.
biometrische Daten;
d.
weitere zur Identifikation einer Person erforderliche Daten;
e.
Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt und diese benachrichtigt wurde;
f.
die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten.
Art. 107 Bekanntgabe von Personendaten bei Rückübernahme- und Transitabkommen

1 Das SEM und die zuständigen Behörden der Kantone können zur Umsetzung der in Artikel 100 erwähnten Rückübernahme- und Transitabkommen die erforderlichen Personendaten auch Staaten bekannt geben, die über keinen Datenschutz verfügen, der dem schweizerischen gleichwertig ist.

2 Zum Zweck der Rückübernahme seiner Staatsangehörigen können einem anderen Vertragsstaat folgende Daten bekannt gegeben werden:

a.
die Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der Ausländerin oder des Ausländers und, sofern notwendig, der Angehörigen;
b.
Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c.
biometrische Daten;
d.
weitere zur Identifikation einer Person erforderliche Daten;
e.
Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
f.
die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
g.
Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981328 gilt sinngemäss.

3 Zum Zweck der Durchbeförderung Angehöriger von Drittstaaten können dem anderen Vertragsstaat folgende Daten bekannt gegeben werden:

a.
Daten nach Absatz 2;
b.
Angaben über Aufenthaltsorte und Reisewege;
c.
Angaben über die Regelung des Aufenthalts und erteilte Visa.

4 Die Zweckbindung, allfällige Sicherheitsmassnahmen sowie die zuständigen Behörden sind im Rückübernahme- oder Transitabkommen festzulegen.

14a. Kapitel: Informationssysteme330

330 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

1. Abschnitt: Zentrales Visa-Informationssystem und nationales Visumsystem331

331 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

Art. 109a332 Abfrage der Daten des zentralen Visa-Informationssystems

1 Das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) enthält die Visadaten aller Staaten, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/2008333 in Kraft ist.

2 Folgende Behörden können die Daten des C-VIS online abfragen:

a.334
das SEM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA sowie das Grenzwachtkorps und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: im Rahmen des Visumverfahrens;
b.335
das SEM: zur Bestimmung des Staates, der in Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013336 für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig ist, und im Rahmen der Prüfung eines Asylgesuchs, wenn die Schweiz für dessen Bearbeitung zuständig ist;
c.
das Grenzwachtkorps und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden: zur Durchführung der Kontrollen an den Übergangsstellen der Aussengrenzen und im Hoheitsgebiet der Schweiz;
d.337
das Grenzwachtkorps und die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, die Personenkontrollen durchführen: zur Identifikation der Personen, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder den Aufenthalt in der Schweiz nicht oder nicht mehr erfüllen.

3 Folgende Behörden können im Sinn des Beschlusses 2008/633/JI338 zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 4 bestimmte Daten des C-VIS beantragen:

a.
das fedpol;
b.
der NDB;
c.
die Bundesanwaltschaft;
d.
die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano.

4 Zentrale Zugangsstelle im Sinn von Artikel 3 Absatz 3 des Beschlusses 2008/633/JI ist die Einsatzzentrale des fedpol.

332 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa-Informationssystem (VIS), in Kraft seit 11. Okt. 2011 (AS 2010 2063, 2011 4449; BBl 2009 4245).

333 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

334 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 533; BBl 2014 3373).

335 Fassung gemäss Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).

336 Siehe Fussnote zu Art. 64a Abs. 1.

337 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2019 1413, 2020 881; BBl 2018 1685).

338 Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten, ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129.

Art. 109b339 Nationales Visumsystem

1 Das SEM betreibt ein nationales Visumsystem. Das System dient der Registrierung von Visumgesuchen und der Ausstellung der von der Schweiz erteilten Visa. Es enthält insbesondere die Daten, die über die nationale Schnittstelle (N-VIS) an das C-VIS übermittelt werden.

2 Das nationale Visumsystem enthält folgende Kategorien von Daten über die Visumgesuchstellerinnen und Visumgesuchsteller:

a.
Die alphanumerischen Daten über die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller und über die beantragten, erteilten, abgelehnten, annullierten, widerrufenen oder verlängerten Visa;
b.
die Fotografien und Fingerabdrücke der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
c.
die Verbindungen zwischen bestimmten Visumgesuchen;
d.340
die Daten aus dem RIPOL sowie aus dem ASF-SLTD, auf welche die Visumbehörden Zugriff haben;
e.341
die Daten aus dem SIS, auf welche die Visumbehörden Zugriff haben, sofern eine Ausschreibung nach Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006342 vorliegt und die Voraussetzungen nach Artikel 32 Absatz 1 dieser EG-Verordnung erfüllt sind.

2bis Das nationale Visumsystem enthält ausserdem ein Subsystem mit den Dossiers der Visumgesuchstellerinnen und Visumgesuchsteller in elektronischer Form.343

3 Das SEM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA sowie das Grenzwachtkorps und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden, die Ausnahmevisa erteilen, können Daten im Informationssystem eingeben, ändern oder löschen, um die im Rahmen des Visumverfahrens erforderlichen Aufgaben zu erfüllen.344 Sie müssen die Daten, die an das C‑VIS übermittelt werden, nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 767/2008345 eingeben und bearbeiten.

339 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa-Informationssystem (VIS), in Kraft seit 20. Jan. 2014 (AS 2010 2063, 2014 1; BBl 2009 4245).

340 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).

341 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).

342 Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), Fassung gemäss ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.

343 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).

344 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 533; BBl 2014 3373).

345 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

Art. 109c346 Abfrage des nationalen Visumsystems

Das SEM kann folgenden Behörden einen Online-Zugang zu den Daten des nationalen Visumsystems gewähren:

a.
dem Grenzwachtkorps und den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: zur Durchführung der Personenkontrollen und zur Erteilung von Ausnahmevisa;
b.
den schweizerischen Vertretungen im Ausland und den Missionen: zur Prüfung der Visumgesuche;
c.
dem Staatssekretariat und der Politischen Direktion des EDA: zur Prüfung der Visumgesuche im Zuständigkeitsbereich des EDA;
d.
der Zentralen Ausgleichsstelle: zur Abklärung von Leistungsgesuchen sowie zur Zuteilung und Überprüfung der AHV-Versichertennummern;
e.347
den kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden und den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden: für ihre Aufgaben im Ausländerbereich;
f.
den zuständigen Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit, der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und des Polizeiwesens:
1.
zur Personenidentifikation in den Bereichen des polizeilichen Nachrichtenaustausches, der sicherheits- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, bei Auslieferungsverfahren, bei Rechts- und Amtshilfe, bei der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung, bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des organisierten Verbrechens, bei der Kontrolle von Ausweisschriften, bei Nachforschungen nach vermissten Personen sowie bei der Kontrolle der Eingaben ins automatisierte Polizeifahndungssystem nach dem Bundesgesetz vom 13. Juni 2008348 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes,
2.
zur Prüfung von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1997349 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
g.
den Beschwerdeinstanzen des Bundes: für die Instruktion der bei ihnen eingegangenen Beschwerden;
h.
den Zivilstandsämtern und ihren Aufsichtsbehörden: zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Zivilstandsereignissen, für die Vorbereitung einer Eheschliessung oder Eintragung der Partnerschaft sowie zur Verhinderung der Umgehung des Ausländerrechts nach Artikel 97a Absatz 1 ZGB350 und Artikel 6 Absatz 2 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004351.

346 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa-Informationssystem (VIS), in Kraft seit 20. Jan. 2014 (AS 2010 2063, 2011 4449, 2014 1; BBl 2009 4245).

347 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2019 1413, 2020 881; BBl 2018 1685).

348 SR 361

349 SR 120

350 SR 210

351 SR 211.231

Art. 109d352 Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 noch nicht in Kraft ist

Die Mitgliedstaaten der EU, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/2008353 noch nicht in Kraft getreten ist, können ihre Anträge um Informationen an die Behörden nach Artikel 109a Absatz 3 richten.

352 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa-Informationssystem (VIS) (AS 2010 2063; BBl 2009 4245). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 733; BBl 2016 3007).

353 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

Art. 109e354 Ausführungsbestimmungen zu den Visa-Informationssystemen

Der Bundesrat regelt:

a.
für welche Einheiten der Behörden nach den Artikeln 109a Absätze 2 und 3 und 109b Absatz 3 die dort genannten Befugnisse gelten;
b.
das Verfahren für den Erhalt von Daten des C-VIS durch die Behörden nach Artikel 109a Absatz 3;
c.
den Umfang des Online-Zugangs auf das C-VIS und auf das nationale Visumsystem;
d.
den Katalog der Daten im nationalen Visumsystem und die Zugangsberechtigungen der Behörden nach Artikel 109c;
e.
das Verfahren für den Informationsaustausch nach Artikel 109d;
f.
die Speicherung der Daten und das Verfahren für deren Löschung;
g.
die Modalitäten in Bezug auf die Datensicherheit;
h.
die Zusammenarbeit mit den Kantonen;
i.
die Verantwortung für die Datenbearbeitung;
j.
den Katalog der Straftaten nach Artikel 109a Absatz 3.

354 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa-Informationssystem (VIS), in Kraft seit 20. Jan. 2014 (AS 2010 2063, 2014 1; BBl 2009 4245).

2. Abschnitt:355 Informationssystem für die Durchführung der Rückkehr

355 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2019 1413, 2020 881; BBl 2018 1685).

Art. 109f Grundsätze

1 Das SEM betreibt ein Informationssystem zur Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung nach diesem Gesetz oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB356 oder Artikel 49a oder 49abis MStG357 sowie der freiwilligen Rückkehr, einschliesslich der Rückkehrhilfe und -beratung (System eRetour).

2 Das Informationssystem dient:

a.
der Bearbeitung von Personendaten von Ausländerinnen und Ausländern im Rahmen des Vollzugs der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung sowie der freiwilligen Rückkehr oder im Zusammenhang mit Rückkehrhilfe oder -beratung, einschliesslich der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten;
b.
der Verwaltung und Kontrolle der verschiedenen Phasen der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung und der Aufgaben im Rückkehrbereich, einschliesslich der Rückkehrhilfe und -beratung und der mit der Rückkehr verbundenen finanziellen Leistungen;
c.
der Erstellung von Statistiken.
Art. 109g Inhalt

1 Das Informationssystem enthält Daten zu Ausländerinnen und Ausländern:

a.
deren Wegweisung, Ausweisung oder Landesverweisung vollzogen werden soll;
b.
die die Schweiz freiwillig verlassen;
c.
die eine Rückkehrberatung beantragt oder eine Rückkehrhilfe erhalten haben.

2 Es enthält folgende Datenkategorien:

a.
den Namen und Vornamen, das Geburtsdatum und die Adresse (Grunddaten), das Geschlecht, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, die Religion, die Muttersprache und den Zivilstand der Ausländerin oder des Ausländers sowie den Namen der Eltern;
b.
die biometrischen Daten;
c.
den Teil des elektronischen Dossiers betreffend die Rückkehr nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003358 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich;
d.
die Art der Wegweisung oder die freiwillige Rückkehr, das verwendete Reisedokument und die finanziellen Leistungen, die bei der Abreise ausbezahlt werden;
e.
die Daten betreffend die Rückkehrberatung und die Gewährung von Rückkehrhilfe;
f.
die Daten betreffend die Massnahmen zur Beschaffung von Reisedokumenten;
g.
die Daten, die für die Verwaltung und Kontrolle der verschiedenen Phasen der Ausreise aus der Schweiz erforderlich sind;
h.
die medizinischen Daten, die für die Beurteilung der Transportfähigkeit einer Person erforderlich sind;
i.
das Ergebnis der Abfrage im RIPOL und im SIS;
j.
Ort, Dauer und Art der Inhaftierung;
k.
die Verhaltensmerkmale der Person und die Zwangsmassnahmen, die während des Fluges verordnet werden können oder verordnet wurden;
l.
Angaben zu den Flugtickets und zur Reiseroute;
m.
die Daten der Personen, die mit der medizinischen, sozialen oder polizeilichen Begleitung betraut sind;
n.
die Daten, die für die Erstellung von Kostenabrechnungen und Geldzahlungen im Rahmen der Rückkehr erforderlich sind.

3 Die Personendaten nach Absatz 2 Buchstaben a-c und j werden automatisch aus dem ZEMIS übernommen. Werden diese Daten im Informationssystem verändert, so werden die aktualisierten Daten automatisch in das ZEMIS übernommen.

4 Das SEM informiert die Personen, deren Daten im System erfasst sind, über den Zweck der Bearbeitung dieser Daten, die Datenkategorien und die Datenempfänger.

Art. 109h Datenbearbeitung

Folgende Personen und Stellen haben, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, Zugriff auf das Informationssystem, der sich auf die in den Klammern genannten Daten beschränkt:

a.
die Mitarbeitenden des SEM:
1.
um die Reisedokumente für die Rückkehr zu beschaffen, die Ausreise zu organisieren und Rückkehrhilfe zu gewähren (Daten nach Art. 109g Abs. 2),
2.
um die Kostenabrechnung zu erstellen (Grunddaten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. a und Daten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. c-h und j-n);
b.
die kantonalen Behörden, die mit der Durchführung der Rückkehr betraut sind, um Fälle zu melden, welche die Unterstützung des SEM erfordern nach Artikel 71 (Daten nach Art. 109g Abs. 2);
c.
die für die Rückkehrhilfe zuständigen kantonalen Behörden (Daten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. a-h und k-n);
d.
die für die Kostenabrechnung zuständigen kantonalen Behörden (Grunddaten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. a und Daten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. c-g, j und l-n);
e.
die kantonalen Polizeibehörden für die Begleitung von weg- oder auszuweisenden Personen (Grunddaten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. a und Daten nach Art 109g Abs. 2 Bst. b, d, g und i-n);
f.
die kantonalen Polizeibehörden an den Flughäfen und das Grenzwachtkorps für die Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausreisekontrolle (Grunddaten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. a und Daten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. b, d, g und i-n);
g.
beauftragte Dritte nach Artikel 109i.
Art. 109i Beauftragte Dritte

1 Das SEM und die kantonalen Behörden, die mit der Durchführung der Rückkehr betraut sind, können im Rahmen der Rückkehrhilfe bestimmte Aufgaben den Rückkehrberatungsstellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. a AsylG359) sowie internationalen Organisationen (Art. 93 Abs. 3 AsylG) übertragen. Sie können im Bereich der Rückreiseorganisation nach Artikel 71 Buchstabe b dieses Gesetzes auch Aufgaben an weitere Dritte übertragen.

2 Das SEM kann beauftragten Dritten Zugriff auf die zur Erfüllung ihres Auftrags notwendigen Daten des Informationssystems gewähren:

a.
für die Aufgaben im Zusammenhang mit der Rückkehrhilfe und -beratung;
b.
für die Aufgaben zur Vorbereitung der Ausreise am Flughafen;
c.
für die Abklärung der Transportfähigkeit der betroffenen Person und die Bestimmung der medizinischen Begleitung.

3 Das SEM stellt sicher, dass die Dritten die Vorschriften zum Datenschutz und zur Informatiksicherheit einhalten.

4 Der Bundesrat legt fest, welche Kategorien von Personendaten die in Absatz 1 genannten beauftragten Dritten im Informationssystem bearbeiten dürfen.

Art. 109j Überwachung und Vollzug

1 Das SEM ist für die Sicherheit des Informationssystems und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten verantwortlich.

2 Der Bundesrat regelt:

a.
die Organisation und den Betrieb des Systems;
b.
den Katalog der Daten des Systems und den Umfang der Zugriffsrechte der in Artikel 109h genannten Behörden;
c.
die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten;
d.
die Aufbewahrungsdauer und die Vernichtung der Daten.

3. Abschnitt: Personendossier- und Dokumentationssystem360

360 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

Art. 110361 ...362

Das SEM betreibt in Zusammenarbeit mit dem Bundesverwaltungsgericht und den zuständigen Behörden der Kantone ein automatisiertes Personendossier- und Dokumentationssystem.

361 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).

362 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), mit Wirkung seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

Art. 111 Informationssysteme für Reisedokumente

1 Das SEM führt ein Informationssystem zur Ausstellung von schweizerischen Reisedokumenten und Bewilligungen zur Wiedereinreise an Ausländerinnen und Ausländer (ISR).363

2 Das ISR enthält folgende Daten:

a.364
Name, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Adresse, Grösse, Gesichtsbild, Fingerabdrücke, Name und Vornamen der Eltern, Ledigname der Eltern, Unterschrift, Dossiernummer sowie Personennummer;
b.
Angaben zum Gesuch, wie Gesuchseingang und Gesuchsentscheid;
c.
Angaben zum Reisedokument, wie Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer;
d.
die Unterschriften und Namen der gesetzlichen Vertretung bei Reisedokumenten für minderjährige oder für entmündigte Personen;
e.
den Allianz-, Ordens- oder Künstlernamen sowie Angaben über besondere Kennzeichen wie Behinderungen, Prothesen oder Implantate, falls die antragstellende Person verlangt, dass das Reisedokument diese Angaben enthalten soll;
f.
Angaben zu den verlorenen Reisedokumenten.

3 Zur Prüfung, ob die gesuchstellende Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens ausgeschrieben ist, erfolgt eine automatische Abfrage im automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL.365

4 Die gestützt auf Absatz 2 erfassten Daten werden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des SEM, die mit der Ausstellung von schweizerischen Reisedokumenten und Bewilligungen zur Wiedereinreise befasst sind, bearbeitet.366

5 Das SEM kann die gestützt auf Absatz 2 erfassten Daten folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen:367

a.
der mit der Ausfertigung der Reisedokumente beauftragten Stelle;
b.
den Grenzposten der Polizeibehörden der Kantone und dem Grenzwachtkorps, für die Durchführung der Personenkontrolle;
c.
den von den Kantonen bezeichneten Polizeistellen, zur Identitätsabklärung und zur Aufnahme von Meldungen verlorener Reisedokumente;
d.368
den von den Kantonen bezeichneten Behörden oder Stellen, zur Entgegennahme von Gesuchen um Ausstellung von Reisedokumenten;
e.369
den von den Kantonen bezeichneten Behörden oder Stellen, zur Erfassung des Gesichtsbilds und der Fingerabdrücke.

6 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

363 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2009 5521, 2011 4033; BBl 2007 5159).

364 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2009 5521, 2011 4033; BBl 2007 5159).

365 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BG über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061).

366 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2009 5521, 2011 4033; BBl 2007 5159).

367 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Bestimmungen betreffend die Erfassung von Daten im Bereich der Migration, in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 95; BBl 2010 51).

368 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Bestimmungen betreffend die Erfassung von Daten im Bereich der Migration, in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 95; BBl 2010 51).

369 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Bestimmungen betreffend die Erfassung von Daten im Bereich der Migration, in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 95; BBl 2010 51).

14b. Kapitel:370 Datenschutz im Rahmen der Schengen-Assoziierungsabkommen

370 Ursprünglich: 14bis. Kapitel. Eingefügt durch Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).

Art. 111b Datenbearbeitung

1 Das SEM ist die zentrale Behörde für Konsultationen im Zusammenhang mit Visumsgesuchen gemäss den Schengen-Assoziierungsabkommen.

2 In dieser Eigenschaft kann es mit Hilfe automatisierter Verfahren namentlich Daten der folgenden Kategorien bekannt geben und abrufen:

a.
die diplomatische oder konsularische Vertretung, bei der das Visumsgesuch eingereicht wurde;
b.
die Identität der betroffenen Person (Name, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnort, Beruf und Arbeitgeber) sowie, wenn nötig, die Identität ihrer Angehörigen;
c.
Angaben über die Identitätspapiere;
d.
Angaben über die Aufenthaltsorte und Reisewege.

3 Die schweizerischen Auslandvertretungen können mit ihren Partnern aus den Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden sind, die für die konsularische Zusammenarbeit vor Ort notwendigen Daten austauschen, namentlich Informationen über die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente und über Schleppernetze sowie Daten der in Absatz 2 erwähnten Kategorien.

4 Der Bundesrat kann die in Absatz 2 erwähnten Kategorien von Personendaten an die neuesten Entwicklungen des Schengen-Besitzstands anpassen. Er konsultiert dazu den Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten.

Art. 111c Datenaustausch

1 Die Grenzkontrollbehörden und die Transportunternehmen können die im Rahmen der Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 und der Betreuungspflicht nach Artikel 93 notwendigen Personendaten austauschen.

2 Zu diesem Zweck können sie namentlich die Personendaten nach Artikel 111b Absatz 2 Buchstaben b-d bekannt geben und abrufen.

3 Die Artikel 111a, 111d und 111f gelten sinngemäss.371

371 Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 19. März über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).

Art. 111d Datenbekanntgabe an Drittstaaten

1 An Drittstaaten dürfen Personendaten nur bekannt gegeben werden, sofern diese ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten.

2 Gewährleistet ein Drittstaat kein angemessenes Datenschutzniveau, so können ihm Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden, wenn:

a.
die betroffene Person ohne jeden Zweifel eingewilligt hat; handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, so muss die Einwilligung ausdrücklich sein;
b.
die Bekanntgabe erforderlich ist, um das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person zu schützen; oder
c.
die Bekanntgabe zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen oder zur Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist.

3 Neben den in Absatz 2 genannten Fällen können Personendaten auch bekannt gegeben werden, wenn im Einzelfall hinreichende Garantien einen angemessenen Schutz der betroffenen Person gewährleisten.

4 Der Bundesrat bestimmt den Umfang der zu erbringenden Garantien und die Modalitäten der Garantieerbringung.

5 Die aus der Datenbank Eurodac gewonnenen Daten dürfen unter keinen Umständen übermittelt werden an:

a.
einen Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist;
b.
internationale Organisationen;
c.
private Stellen.372

372 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V [EU] Nr. 603/2013 über die Errichtung von Eurodac sowie Änd. der V [EU] Nr. 1077/2011 zur Errichtung der IT-Agentur), in Kraft seit 20. Juli 2015 (AS 2015 2323; BBl 2014 2675).

Art. 111e373

373 Aufgehoben durch Ziff. 1 des BG vom 19. März über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, mit Wirkung seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).

Art. 111f Auskunftsrecht

Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone.374 Der Inhaber der Datensammlung erteilt auch Auskunft über die verfügbaren Angaben zur Herkunft der Daten.

374 Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 19. März über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).

Art. 111g und 111h375

375 Aufgehoben durch Ziff. 1 des BG vom 19. März über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, mit Wirkung seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).

14c. Kapitel:376 Eurodac

376 Ursprünglich: 14ter. Kapitel. Eingefügt durch Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).

Art. 111i377

1 Die Grenzposten und die Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden nehmen von Ausländerinnen und Ausländern, die über 14 Jahre alt sind, unverzüglich die Abdrücke aller Finger ab, wenn die betroffene Person:

a.
aus einem Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, illegal in die Schweiz einreist;
b.
nicht zurückgewiesen oder im Hinblick auf eine Ausschaffung während des gesamten Zeitraums zwischen ihrem Aufgreifen und der Wegweisung festgehalten oder in Haft genommen wird.

2 Ausser den Fingerabdrücken werden folgende Daten erhoben:

a.
der Ort und das Datum des Aufgreifens in der Schweiz;
b.
das Geschlecht der aufgegriffenen Person;
c.
das Datum der Abnahme der Fingerabdrücke;
d.
die schweizerische Kennnummer der Fingerabdrücke;
e.
das Datum der Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit;
f.
das Benutzerkennwort.

3 Die nach den Absätzen 1 und 2 erfassten Daten werden innerhalb von 72 Stunden nach dem Aufgreifen der betroffenen Person an die Zentraleinheit übermittelt. Wird die betroffene Person länger als 72 Stunden in Haft genommen, so muss die Datenübermittlung vor der Freilassung erfolgen.

4 Lassen die Finger der betroffenen Person keine Erfassung der Fingerabdrücke zu, so müssen die Fingerabdrücke innerhalb von 48 Stunden, nachdem eine qualitativ einwandfreie Erfassung wieder möglich ist, an die Zentraleinheit übermittelt werden. Können die Fingerabdrücke wegen des Gesundheitszustands der betroffenen Person oder wegen Massnahmen der öffentlichen Gesundheit nicht abgenommen werden, so müssen diese Fingerabdrücke innerhalb von 48 Stunden nach Wegfallen des Hinderungsgrundes an die Zentraleinheit übermittelt werden.

5 Wird die Datenübermittlung durch schwerwiegende technische Probleme verhindert, so wird eine Nachfrist von 48 Stunden gewährt, um die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit das System wieder einwandfrei funktioniert.

6 Die Grenzposten und die Ausländer- und Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden können von Ausländerinnen und Ausländern, die über 14 Jahre alt sind und sich illegal in der Schweiz aufhalten, die Abdrücke aller Finger abnehmen, um zu überprüfen, ob sie schon in einem anderen Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, ein Asylgesuch gestellt haben.

7 Die nach den Absätzen 1, 2 und 6 erhobenen Daten werden dem SEM zur Weiterleitung an die Zentraleinheit übermittelt.

8 Die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten werden von der Zentraleinheit in der Datenbank Eurodac gespeichert und 18 Monate nach Abnahme der Fingerabdrücke automatisch vernichtet. Das SEM ersucht die Zentraleinheit unverzüglich um vorzeitige Vernichtung dieser Daten, sobald es Kenntnis davon erhält, dass die Ausländerin oder der Ausländer:

a.
in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat;
b.
das Hoheitsgebiet der Staaten verlassen hat, die durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden sind;
c.
die Staatsangehörigkeit eines Staates erhalten hat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist.

9 Auf die Verfahren nach den Absätzen 1-8 sind die Artikel 102b, 102c und 102e AsylG378 anwendbar.

377 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V [EU] Nr. 603/2013 über die Errichtung von Eurodac sowie Änd. der V [EU] Nr. 1077/2011 zur Errichtung der IT-Agentur), in Kraft seit 20. Juli 2015 (AS 2015 2323; BBl 2014 2675).

378 SR 142.31

15. Kapitel: Rechtsschutz

Art. 112 ...379

1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.

2 Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung.

379 Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).

Art. 113 und 114380

380 Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).

16. Kapitel: Strafbestimmungen und administrative Sanktionen

1. Abschnitt: Strafbestimmungen381

381 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).

Art. 115 Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

a.
Einreisevorschriften nach Artikel 5 verletzt;
b.
sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält;
c.
eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt;
d.
nicht über eine vorgeschriebene Grenzübergangsstelle ein- oder ausreist (Art. 7).

2 Die gleiche Strafdrohung gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen einreist oder dazu Vorbereitungen trifft.382

3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse.

4 Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren hängig, so wird ein Strafverfahren, das einzig aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eingeleitet wurde, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Weg- oder Ausweisungsverfahrens sistiert. Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren vorgesehen, so kann das Strafverfahren sistiert werden.383

5 Steht aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eine Strafe in Aussicht, deren Verhängung oder Vollzug dem unmittelbar bevorstehenden Vollzug einer rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung entgegensteht, so sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab.384

6 Die Absätze 4 und 5 gelten nicht, wenn die betroffene Person unter Missachtung eines Einreiseverbots erneut in die Schweiz eingereist ist oder wenn eine Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres Verhaltens nicht vollzogen werden konnte.385

382 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).

383 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

384 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

385 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

a.
im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis.386 vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
b.
Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c.387
einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.

2 In leichten Fällen kann auch nur auf Busse erkannt werden.

3 Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden, wenn die Täterin oder der Täter:

a.
mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b.
für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.

386 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Automatisierte Grenzkontrolle, Doku-mentenberaterinnen und Dokumentenberater, Informationssystem MIDES), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5755; BBl 2009 8881).

387 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).

Art. 117 Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung

1 Wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, oder wer eine grenzüberschreitende Dienstleistung in der Schweiz in Anspruch nimmt, für welche der Dienstleistungserbringer keine Bewilligung besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

2 Wer nach Absatz 1 rechtskräftig verurteilt wurde und innert fünf Jahren erneut Straftaten nach Absatz 1 begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

3 Wird die Tat fahrlässig begangen, beträgt die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.388

388 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

Art. 117a389 Verletzung der Pflichten bei der Stellenmeldung

1 Wer die Stellenmeldepflicht (Art. 21a Abs. 3) oder die Pflicht zur Durchführung eines Bewerbungsgesprächs oder einer Eignungsabklärung (Art. 21a Abs. 4) vorsätzlich verletzt, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft.

2 Wird die Handlung fahrlässig begangen, beträgt die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

389 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 733; BBl 2016 3007).

Art. 118 Täuschung der Behörden

1 Wer die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer Bewilligung unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Wer in der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen, eine Ehe mit einer Ausländerin oder einem Ausländer eingeht oder den Abschluss einer solchen Ehe vermittelt, fördert oder ermöglicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

3 Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden, wenn die Täterin oder der Täter:

a.
mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b.
für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
Art. 119 Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung

1 Wer eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74) nicht befolgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung kann abgesehen werden, wenn die betroffene Person:

a.
sofort ausgeschafft werden kann;
b.
sich in Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft befindet.
Art. 120 Weitere Widerhandlungen

1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a.
die An- oder Abmeldepflichten verletzt (Art. 10-16);
b.
ohne erforderliche Bewilligung die Stelle wechselt oder von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit übergeht (Art. 38);
c.
ohne erforderliche Bewilligung den Wohnort in einen anderen Kanton verlegt (Art. 37);
d.
mit der Bewilligung verbundene Bedingungen nicht einhält (Art. 32, 33 und 35);
e.
der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung der Ausweispapiere (Art. 90 Bst. c) nicht nachkommt;
f.390
die Meldepflicht nach Artikel 85a Absatz 2 verletzt oder mit der Meldung verbundene Bedingungen nicht einhält (Art. 85a Abs. 2 und 3);
g.391
sich der Kontrolle durch ein Kontrollorgan nach Artikel 85a Absatz 4 widersetzt oder diese Kontrolle verunmöglicht.

2 Bei Widerhandlungen gegen die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann der Bundesrat Bussen bis zu 5000 Franken vorsehen.

390 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

391 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

Art. 120a-120c392

392 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Um-setzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen) (AS 2008 5407; BBl 2007 7937). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), mit Wirkung seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).

Art. 120d393 Zweckwidriges Bearbeiten von Personendaten in den Visa-Informationssystemen

Wer Personendaten des nationalen Visumsystems oder des C-VIS für andere als die in den Artikeln 109a-109d vorgesehenen Zwecke bearbeitet, wird mit Busse bestraft.

393 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen) (AS 2008 5407; BBl 2007 7937). Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa-Informationssystem (VIS), in Kraft seit 20. Jan. 2014 (AS 2010 2063, 2011 4449, 2014 1; BBl 2009 4245).

Art. 120e394 Strafverfolgung

1 Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Artikeln 115-120 und 120d obliegt den Kantonen. Ist eine Widerhandlung in mehreren Kantonen begangen worden, so ist zur Verfolgung derjenige Kanton zuständig, der diese zuerst aufnimmt.

2 ...395

394 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa-Informationssystem (VIS), in Kraft seit 11. Okt. 2011 (AS 2010 2063, 2011 4449; BBl 2009 4245).

395 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), mit Wirkung seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).

2. Abschnitt: Administrative Sanktionen396

396 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).

Art. 121397 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten

1 Verfälschte und gefälschte Reisedokumente und Identitätspapiere sowie echte Reisedokumente und Identitätspapiere, bei denen konkrete Hinweise für eine missbräuchliche Verwendung bestehen, können nach den Weisungen des SEM von Behörden und Amtsstellen eingezogen oder zur Weitergabe an die Berechtigte oder den Berechtigten sichergestellt werden.

2 Die Einziehung oder die Weitergabe nach Absatz 1 ist auch möglich, wenn konkrete Hinweise bestehen, dass echte Reisedokumente und Identitätspapiere für Personen bestimmt sind, die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten.

3 Als Identitätspapiere im Sinne von Absatz 1 gelten Identitätsausweise und weitere Dokumente, welche Hinweise auf die Identität einer ausländischen Person geben.

397 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

Art. 122 Verstösse von Arbeitgebern398

1 Hat ein Arbeitgeber wiederholt gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstossen, so kann die zuständige Behörde dessen Gesuche um Zulassung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung haben, abweisen oder nur teilweise bewilligen.

2 Die zuständige Behörde kann die Sanktion auch androhen.

3 Der Arbeitgeber, der ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt hat oder beschäftigen wollte, die nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, trägt die Kosten, die dem Gemeinwesen durch den Lebensunterhalt, bei Unfall und Krankheit und für die Rückreise der betreffenden Personen entstehen und nicht gedeckt sind.

398 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).

Art. 122a399 Sorgfaltspflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen

1 Ein Luftverkehrsunternehmen, das seine Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 Absatz 1 verletzt, wird mit 4000 Franken pro beförderte Person, die nicht über die erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltstitel verfügt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 16 000 Franken pro Person. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden.

2 Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen Personen befördert, die nicht über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltstitel verfügen und denen die Einreise verweigert wird.

3 Keine Verletzung der Sorgfaltspflicht liegt vor, wenn:

a.
das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass:
1.
die Fälschung oder Verfälschung eines Reisedokuments, Visums oder Aufenthaltstitels nicht offensichtlich erkennbar war,
2.
nicht offensichtlich erkennbar war, dass ein Reisedokument, Visum oder Aufenthaltstitel nicht der beförderten Person zusteht,
3.
das Ermitteln der zulässigen Aufenthaltstage oder Einreisen aufgrund der Stempelung des Reisedokuments nicht ohne Weiteres möglich war,
4.
es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um zu verhindern, dass es Personen befördert, die nicht über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel verfügen;
b.
das Luftverkehrsunternehmen glaubhaft macht, zur Beförderung einer Person genötigt worden zu sein.

4 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Belastung nach Absatz 1 vorsehen, insbesondere in Kriegssituationen oder bei Naturkatastrophen.

399 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).

Art. 122b400 Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen

1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden.

2 Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt.

3 Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass:

a.
die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder
b.
es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern.

400 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).

Art. 122c401 Gemeinsame Bestimmungen für die Sanktionierung der Luftverkehrsunternehmen

1 Die Artikel 122a und 122b gelten unabhängig davon, ob die Sorgfalts- oder Meldepflicht in der Schweiz oder im Ausland verletzt wurde.

2 Zuständig für die Sanktionierung der Widerhandlungen nach den Artikeln 122a und 122b ist das SEM.

3 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968402. Es muss eröffnet werden:

a.
im Fall einer Verletzung der Sorgfaltspflicht: spätestens zwei Jahre nach der betreffenden Einreiseverweigerung;
b.
im Fall einer Verletzung der Meldepflicht: spätestens zwei Jahre nach dem Datum, an dem nach Artikel 104 Absatz 1 die Daten hätten übermittelt werden müssen.

401 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).

402 SR 172.021

17. Kapitel: Gebühren

Art. 123

1 Für Verfügungen und Amtshandlungen nach diesem Gesetz können Gebühren erhoben werden. Barauslagen im Zusammenhang mit Verfahren nach diesem Gesetz können gesondert in Rechnung gestellt werden.

2 Der Bundesrat legt die Gebühren des Bundes sowie die Höchstgrenzen für die kantonalen Gebühren fest.

3 Geldforderungen, die sich auf dieses Gesetz stützen, können formlos geltend gemacht werden. Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen.

18. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 124 Aufsicht und Vollzug

1 Der Bundesrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.

2 Die Kantone erlassen die notwendigen Bestimmungen zum Vollzug dieses Gesetzes.

Art. 126 Übergangsbestimmungen

1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.

2 Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.

3 Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.

4 Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.

5 Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.

6 Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003403 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.

Art. 126a404 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG405

1 Entsteht vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG ein Zwischen- oder Schlussabrechnungsgrund nach Artikel 87 des AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998406, so erfolgen die Zwischen- oder Schlussabrechnung und die Saldierung des Kontos nach bisherigem Recht.

2 Der Bundesrat regelt das Abrechnungsverfahren sowie den Umfang und die Dauer der Sonderabgabe und der Abnahme von Vermögenswerten für vorläufig aufgenommene Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG erwerbstätig waren und für die im Zeitpunkt der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG kein Schlussabrechnungsgrund nach Absatz 1 entstanden ist.

3 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG hängigen Verfahren nach den Artikeln 85-87 des AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 gilt, unter Vorbehalt der Absätze 1 und 2 dieser Übergangsbestimmungen, neues Recht.

4 Unter Vorbehalt der Absätze 5-7 gilt für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG sowie dieses Gesetzes vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Wurde eine vorläufige Aufnahme gestützt auf Artikel 44 Absatz 3 des AsylG angeordnet, so bleibt diese bestehen.

5 Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG vorläufig aufgenommen sind, richtet der Bund den Kantonen während der Dauer der vorläufigen Aufnahme die Pauschalen nach den Artikeln 88 Absätze 1 und 2 und 89 des AsylG aus, während längstens sieben Jahren seit der Einreise. Der Bund richtet den Kantonen für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG vorläufig aufgenommen sind, zusätzlich einen einmaligen Beitrag aus, der namentlich die berufliche Integration erleichtern soll. Der Bundesrat legt die Höhe fest.

6 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG hängigen Verfahren nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) in der Fassung vom 19. Dezember 2003407 gilt bisheriges Recht.

7 Ist die vorläufige Aufnahme vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG rechtskräftig aufgehoben worden, so zahlt der Bund den Kantonen eine einmalige Pauschale von 15 000 Franken, sofern diese Personen die Schweiz noch nicht verlassen haben.

404 Eingefügt durch Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 3709).

405 SR 142.31

406 AS 1999 2262

407 AS 2004 1633

Art. 126b408 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Dezember 2009

Bis zum Inkrafttreten des nationalen Visumsystems lauten die Artikel 109c und 120d wie folgt:

...409

408 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa-Informationssystem (VIS), in Kraft seit 11. Okt. 2011 (AS 2010 2063, 2011 4449; BBl 2009 4245).

409 Die Änderungen können unter AS 2011 4449 konsultiert werden.

Art. 126c410 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2014

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 20. Juni 2014 dieses Gesetzes hängige Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Sorgfalts- oder Meldepflicht werden nach bisherigem Recht fortgeführt.

410 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).

Art. 126d411 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des AsylG

1 Für Asylsuchende, deren Asylgesuch nicht in den Zentren des Bundes behandelt werden kann, gilt während längstens zwei Jahren das bisherige Recht.

2 Bei hängigen Verfahren nach den Artikeln 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 und 76a Absatz 3 gelten die Artikel 80 Absatz 1 dritter Satz und Absatz 2bis, Artikel 80a Absätze 1 und 2 des vorliegenden Gesetzes sowie die Artikel 108 Absatz 4, 109 Absatz 3, 110 Absatz 4 Buchstabe b, 111 Buchstabe d AsylG412 in der bisherigen Fassung.

411 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).

412 SR 142.31

Art. 128 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2008414
Artikel 92-95 sowie 127: 12. Dezember 2008415

414 BRB vom 24. Okt. 2007

415 Art. 2 Bst. a der V vom 26. Nov. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a)

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012416

1 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt mit Ausnahme von Absatz 2 das neue Recht.

2 Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren ist Artikel 83 Absätze 5 und 5bis dieses Gesetzes nicht anwendbar.

3 Die Flughafenbetreiber sind verantwortlich, innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes die Unterkünfte an den Flughäfen nach Artikel 95a bereitzustellen.

Anhang 1417

417 Eingefügt durch Ziff. III Abs. 1 des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

(Art. 2 Abs. 4 und 64a Abs. 4)

1. Schengen-Assoziierungsabkommen

Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:

a.
Abkommen vom 26. Oktober 2004418 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA);
b.
Abkommen vom 26. Oktober 2004419 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;
c.
Übereinkommen vom 17. Dezember 2004420 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
d.
Abkommen vom 28. April 2005421 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;
e.
Protokoll vom 28. Februar 2008422 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

2. Dublin-Assoziierungsabkommen

Die Dublin-Assoziierungsabkommen umfassen:

a.
Abkommen vom 26. Oktober 2004423 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA);
b.
Übereinkommen vom 17. Dezember 2004424 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
c.
Protokoll vom 28. Februar 2008425 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;
d.
Protokoll vom 28. Februar 2008426 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags.

Anhang 2427

427 Ursprünglich: Anhang.

(Art. 125)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I

Das Bundesgesetz vom 26. März 1931428 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer wird aufgehoben.

II

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

...429

428 [BS 1 121; AS 1949 221, 1987 1665, 1988 332, 1990 1587 Art. 3 Abs. 2, 1991 362 Ziff. II 11 1034 Ziff. III, 1995 146, 1999 1111 2262 Anhang Ziff. 1, 2000 1891 Ziff. IV 2, 2002 685 Ziff. I 1 701 Ziff. I 1 3988 Anhang Ziff. 3, 2003 4557 Anhang Ziff. II 2, 2004 1633 Ziff. I 1 4655 Ziff. I 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 2, 2006 979 Art. 2 Ziff. 1 1931 Art. 18 Ziff. 1 2197 Anhang Ziff. 3 3459 Anhang Ziff. 1 4745, 2007 359 Anhang Ziff. 1]

429 Die Änderungen können unter AS 2007 5437 konsultiert werden.