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Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG)1 vom 26. März 1931 (Stand am 1. Januar 2007) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung von Artikel 69ter der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. Juni 19294 beschliesst: Erster Abschnitt: Aufenthalt, Niederlassung, ...5
Art. 1
6 Dieses Gesetz gilt: a.7 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörigen sowie für entsandte Arbeitnehmer nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 19998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung des Protokolls vom 26. Oktober 20049 über die AusBS 1 121
1
Abkürzung eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998 (AS 1999 1111; BBl 1996 II 1).
2 [BS
1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 121 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
3
Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).
4
BBl 1929 I 914 5
Der Begriff «Toleranzbewilligung» wurde gestrichen durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1986 (AS 1987 1665; BBl 1986 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
6
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (AS 2002 701; BBl 1999 6128). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA,
in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685 700; BBl 2001 4963).
7
Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 979 994; BBl 2004 5891 6565).
8 SR
0.142.112.681 9 AS
2006 995
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Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 2
142.20
dehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten keine abweichende Bestimmung enthält oder dieses Gesetz eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht; b. für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)10 und ihre Familienangehörigen sowie für entsandte Arbeitnehmer nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 200111 zur Änderung des EFTA-Übereinkommens keine abweichende Bestimmung enthält oder dieses Gesetz eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht.
a12 Der Ausländer ist zur Anwesenheit auf Schweizer Boden berechtigt, wenn er eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ... besitzt oder wenn er nach diesem Gesetz keiner solchen bedarf.
Art. 2
1 Der Ausländer hat sich vor Ablauf des dritten Monats seiner Anwesenheit in der Schweiz bei der Fremdenpolizeibehörde des Aufenthaltsortes zur Regelung der Bedingungen seiner Anwesenheit anzumelden. Ausländer, die zur Übersiedlung oder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit eingereist sind, haben diese Anmeldung binnen acht Tagen, auf jeden Fall jedoch vor Antritt einer Stelle, vorzunehmen. Der Bundesrat kann für einzelne Gruppen von Erwerbstätigen die Frist zur Anmeldung ebenfalls auf drei Monate festsetzen.13 2 Wer einen Ausländer gegen Entgelt beherbergt, hat diesen sofort bei der Ortspolizei zu melden. Wer einen Ausländer ohne Entgelt beherbergt, untersteht dieser Meldepflicht erst, wenn er dem Ausländer länger als einen Monat Unterkunft gewährt; vorbehalten bleiben strengere kantonale Vorschriften.
3
Der Bundesrat kann, wenn besondere Verhältnisse es notwendig machen, für alle Ausländer oder für Gruppen solcher sowie für diejenigen, die Ausländer beherbergen, strengere Meldevorschriften erlassen.
Art. 3
1 Bei der Regelung der Bedingungen seiner Anwesenheit hat der Ausländer sein Ausweispapier vorzulegen. Der Bundesrat bestimmt, welche Ausweispapiere anerkannt werden. Die Kantone können die Hinterlegung der Ausweispapiere verlangen; vorbehalten bleiben die vom Bundesrat zu regelnden Ausnahmen.
10 Im
Verhältnis
Schweiz-Liechtenstein gilt das Prot. vom 21. Juni 2001, welches integraler Bestandteil des Abk. ist.
11 SR
0.632.31
12 Ursprünglich Art. 1.
13
Fassung gemäss Art. 1 des BG vom 8. Okt. 1948, in Kraft seit 21. März 1949 (AS 1949 I 221 227; BBl 1948 I 1293).
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2
Der Ausländer sowie sein Arbeitgeber sind verpflichtet, der Behörde über alles, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreue Auskunft zu geben.
3
Der nicht niedergelassene Ausländer darf eine Stelle erst antreten und von einem Arbeitgeber zum Antritt der Stelle nur zugelassen werden, wenn ihm der Aufenthalt zum Stellenantritt bewilligt ist.
a14 1 Die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons kann Personen ohne Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung festhalten:
a. zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus;
b. zur Feststellung ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit, soweit dazu ihre persönliche Mitwirkung erforderlich ist.
2
Die Person darf nur für die Dauer der erforderlichen Mitwirkung oder Befragung sowie des allenfalls erforderlichen Transportes, höchstens aber drei Tage festgehalten werden.
3
Wird eine Person festgehalten, so muss sie: a. über den Grund ihrer Festhaltung informiert werden; b. die Möglichkeit haben, mit den bewachenden Personen Kontakt aufzunehmen, wenn sie Hilfe benötigt.
4
Dauert die Festhaltung voraussichtlich länger als 24 Stunden, so ist der betroffenen Person zuvor Gelegenheit zu geben, dringliche persönliche Angelegenheiten zu erledigen oder erledigen zu lassen.
5
Auf Gesuch hin hat die zuständige richterliche Behörde die Rechtmässigkeit der Festhaltung nachträglich zu überprüfen.
6
Die Dauer der Festhaltung wird nicht an die Dauer einer allfälligen Ausschaffungshaft oder Vorbereitungshaft angerechnet.
Art. 4
Die Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge
mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung ... .
14 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845).
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Art. 5
15 1 Die Aufenthaltsbewilligung ist stets befristet; die erstmalige Frist soll in der Regel nicht mehr als ein Jahr betragen. Die Aufenthaltsbewilligung kann mit Bedingungen verbunden werden.
2
Im Rahmen einer Ermächtigung oder Weisung nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e kann die Aufenthaltsbewilligung unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
3
Die Kantone können von Ausländern ohne anerkannte und gültige heimatliche Ausweispapiere für alle öffentlich-rechtlichen Ansprüche und für die Erfüllung der auferlegten Bedingungen Sicherheit verlangen.
Art. 6
16 1 Die Niederlassungsbewilligung ist unbefristet. Sie darf nicht mit Bedingungen verbunden werden und setzt in der Regel den Besitz eines anerkannten und gültigen heimatlichen Ausweispapiers voraus.
2
Wird Ausländern ohne anerkanntes und gültiges heimatliches Ausweispapier die Niederlassungsbewilligung erteilt, können die Kantone für alle öffentlich-rechtlichen Ansprüche Sicherheit verlangen.
Art. 7
17 1 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt.
2
Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen.
3
Die Absätze 1 und 2 gelten für die eingetragene Partnerschaft sinngemäss.18
a19 1 Pflegekinder haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn:
15
Fassung gemäss Art. 1 des BG vom 8. Okt. 1948, in Kraft seit 21. März 1949 (AS 1949 I 221 227; BBl 1948 I 1293).
16
Fassung gemäss Art. 1 des BG vom 8. Okt. 1948, in Kraft seit 21. März 1949 (AS 1949 I 221 227; BBl 1948 I 1293).
17
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1986 (AS 1987 1665; BBl 1986 I 1).
Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293).
18 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).
19 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen
Adoptionen, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 211.221.31).
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a. in der Schweiz eine Adoption vorgesehen ist; b. die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern zur Adoption erfüllt sind; c. die Einreise für diesen Aufenthaltszweck rechtmässig erfolgt ist.
2
Kommt die Adoption nicht zu Stande, besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und fünf Jahre nach der Einreise ein Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
Art. 8
1 Die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung... gilt nur für den Kanton, der sie ausgestellt hat.
2
Der Ausländer ist aber berechtigt, sich ohne Anmeldung vorübergehend auch in einem andern Kanton aufzuhalten und dort seine Erwerbstätigkeit auszuüben, sofern damit nicht eine Verlegung des Schwerpunktes dieser Tätigkeit verbunden ist. Soll der Aufenthalt im andern Kanton nicht bloss vorübergehend sein oder soll der Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit in diesen verlegt werden, so ist vorher das Einverständnis dieses Kantons einzuholen. Wenn dem andern Kanton die Anwesenheit des Ausländers auf seinem Gebiet unerwünscht erscheint, so kann er der eidgenössischen Behörde den Entzug der Aufenthaltsbewilligung ... beantragen. Der Kanton, der diese ausgestellt hat, ist vor dem Entscheid anzuhören.
3
Der Ausländer, der seinen Aufenthalt von einem Kanton in einen anderen verlegt, ist verpflichtet, sich binnen acht Tagen bei der Fremdenpolizeibehörde des neuen Aufenthaltsortes anzumelden. Artikel 3 Absatz 3 gilt auch im diesem Falle.20
Art. 9
21 1 Die Aufenthaltsbewilligung erlischt: a. mit dem Ablauf der Bewilligungsfrist, sofern diese nicht verlängert worden ist;
b. mit der Erteilung einer Bewilligung in einem andern Kanton; c. mit der Abmeldung oder wenn der Aufenthalt tatsächlich aufgegeben ist; d. mit der Ausweisung oder Heimschaffung; e. mit dem Entzug gemäss Artikel 8 Absatz 2.
2
Die Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen werden: a. wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
20
Fassung gemäss Art. 1 des BG vom 8. Okt. 1948, in Kraft seit 21. März 1949 (AS 1949 I 221 227; BBl 1948 I 1293).
21
Fassung gemäss Art. 1 des BG vom 8. Okt. 1948, in Kraft seit 21. März 1949 (AS 1949 I 221 227; BBl 1948 I 1293).
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b. wenn eine mit ihr verbundene Bedingung nicht erfüllt wird oder wenn das Verhalten des Ausländers Anlass zu schweren Klagen gibt; c. wenn sie nur auf Widerruf erteilt wurde.
3
Die Niederlassungsbewilligung erlischt: a. mit der Erteilung einer Bewilligung in einem andern Kanton; b. mit der Ausweisung oder Heimschaffung; c. durch Abmeldung oder wenn sich der Ausländer während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält; stellt er vor deren Ablauf das Begehren, so kann diese Frist bis auf zwei Jahre verlängert werden; d. wenn der Ausländer, der die Bewilligung auf Grund eines anerkannten und gültigen heimatlichen Ausweispapiers erhalten hat, aufhört, ein solches zu besitzen; in diesem Fall kann ihm eine neue Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wobei Artikel 6 Absatz 2 anwendbar ist.
4
Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden: a. wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b. wenn die nach Artikel 6 Absatz 2 verlangte Sicherheit nicht geleistet wird.
5
...22
Art. 10
23 1 Der Ausländer kann aus der Schweiz oder aus einem Kanton nur ausgewiesen werden:
a. wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde;
b. wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen;
c. wenn er infolge Geisteskrankheit die öffentliche Ordnung gefährdet; d. wenn er oder eine Person, für die er zu sorgen hat, der öffentlichen Wohltätigkeit fortgesetzt und in erheblichem Masse zur Last fällt.
2
Die Ausweisung nach Absatz 1 Buchstabe c oder d darf nur verfügt werden, wenn dem Ausgewiesenen die Heimkehr in seinen Heimatstaat möglich und zumutbar ist.
3
Die Ausweisung soll nur ausnahmsweise auf das Gebiet eines Kantons beschränkt werden und nur dann, wenn der Ausländer in einem anderen Kanton eine Anwesenheitsbewilligung besitzt oder erhält.
22
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1986 (AS 1987 1665; BBl 1986 I 1).
23
Fassung gemäss Art. 1 des BG vom 8. Okt. 1948, in Kraft seit 21. März 1949 (AS 1949 I 221 227; BBl 1948 I 1293).
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4
Die Ausweisung wegen Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft, gemäss Bundesverfassung, und diejenige durch strafgerichtliches Urteil bleiben von diesem Gesetz unberührt.
Art. 11
24 1 Die Ausweisung kann befristet, aber nicht für weniger als zwei Jahre, oder unbefristet ausgesprochen werden.
2
...25
3
Die Ausweisung soll nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint. Auch bei der Ausweisung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d sollen unnötige Härten vermieden werden. In diesen Fällen kann auch blosse Heimschaffung verfügt werden.
4
Ausgewiesene dürfen das Gebiet der Schweiz nicht betreten. Die Ausweisung kann in Ausnahmefällen vorübergehend eingestellt oder ganz aufgehoben werden; hierdurch wird jedoch eine durch die Ausweisung aufgehobene Bewilligung nicht wiederhergestellt.
Art. 12
1 Der Ausländer, der keine Bewilligung besitzt, kann jederzeit zur Ausreise aus der Schweiz verhalten werden.
2
Beim Ablauf der Bewilligung ist der Ausländer zur Ausreise aus dem Kanton verpflichtet.
3
Der Ausländer ist ferner zur Ausreise verpflichtet, wenn ihm eine Bewilligung oder die Verlängerung einer solchen verweigert und wenn die Bewilligung widerrufen oder ihm gemäss Artikel 8 Absatz 2 entzogen wird. Die Behörde setzt in diesen Fällen den Tag fest, an dem die Aufenthaltsberechtigung auf hört (Ausreisefrist). Ist die Behörde eine kantonale, so hat der Ausländer aus dem Kanton, ist sie eine eidgenössische, so hat er aus der Schweiz auszureisen. Die eidgenössische Behörde kann die Pflicht zur Ausreise aus einem Kanton auf die ganze Schweiz ausdehnen.
4
Auch bei der Ausweisung setzt die Behörde den Tag fest, an dem die Aufenthaltsberechtigung aufhört.
Art. 13
26 1 Die eidgenössische Behörde kann über unerwünschte Ausländer die Einreisesperre verhängen. Sie kann ferner, jedoch für höchstens drei Jahre, die Einreisesperre verhängen über Ausländer, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen und gestützt darauf 24
Fassung gemäss Art. 1 des BG vom 8. Okt. 1948, in Kraft seit 21. März 1949 (AS 1949 I 221 227; BBl 1948 I 1293).
25
Aufgehoben durch Ziff. III des BG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034: BBl 1987 III 293).
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Fassung gemäss Art. 1 des BG vom 8. Okt. 1948, in Kraft seit 21. März 1949 (AS 1949 I 221 227; BBl 1948 I 1293).
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erlassene behördliche Verfügungen haben zuschulden kommen lassen. Während der Einreisesperre ist dem Ausländer jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt.
2
Die eidgenössische Behörde kann einem Ausländer. dessen Einreise oder Wiedereinreise zu bestimmten Zwecken unerwünscht ist, eine Einreisebeschränkung auferlegen. Diese besteht im Verbot, ohne ausdrückliche Ermächtigung der eidgenössischen Behörde zu den in der Verfügung aufgeführten Zwecken einzureisen; sie kann für höchstens zwei Jahre verhängt werden.
a27 Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde einen Ausländer, der keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über seine Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn er:28 a.29 sich im Asyl- oder Wegweisungsverfahren weigert, seine Identität offen zu legen, mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht, wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe keine Folge leistet oder andere Anordnungen der Behörden im Asylverfahren missachtet; b. ein nach Artikel 13e ihm zugewiesenes Gebiet verlässt oder ihm verbotenes Gebiet betritt;
c.30 trotz Einreisesperre das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann;
d. nach einer rechtskräftigen Ausweisung aufgrund von Artikel 10 Absatz 1, Buchstabe a oder b oder nach einer unbedingten Landesverweisung ein Asylgesuch einreicht; e. Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist; f.31 sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden; ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird; 27
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 146 151; BBl 1994 I 305).
28 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845).
29 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845).
30 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 1111 2253; BBl 1996 II 1).
31 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845).
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g.32 wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist.
b33 1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde den Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs:34 a. in Haft belassen, wenn er sich gestützt auf Artikel 13a bereits in Haft befindet;
b.35 in Haft nehmen, wenn Gründe nach Artikel 13a Buchstabe b, c, e oder g vorliegen;
c.36 in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Artikel 13f dieses Gesetzes und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199837 nicht nachkommt; cbis.38 in Haft nehmen, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt; d.39 in Haft nehmen, wenn das Bundesamt für Migration einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Artikel 32 Absatz 2 Buchstaben a-c oder Artikel 33 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199840 getroffen hat;
2
Die Haft nach Absatz 1 Buchstaben a-d darf höchstens drei Monate dauern; stehen dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann die Haft nach Absatz 1 Buchstabe a-d mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens 15 Monate, für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren um höchstens neun Monate, verlängert werden.41 3 Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen.
32 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845).
33
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 146 151; BBl 1994 I 305).
34 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845).
35 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845).
36 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615).
37 SR
142.31
38 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845).
39 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez.
2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845).
40 SR
142.31
41 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845).
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c42 1 Die Haft wird von der Behörde des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist.
2
Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätestens nach 96 Stunden durch die richterliche Behörde auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Wurde die Ausschaffungshaft nach Artikel 13i angeordnet, so wird das Verfahren der Haftüberprüfung schriftlich durchgeführt.43 2bis Die richterliche Behörde kann auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen.44 3 Die richterliche Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft neben den Haftgründen insbesondere die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs. Die Anordnung einer Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft gegenüber Kindern und Jugendlichen, die das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, ist ausgeschlossen.
4
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Ein erneutes Gesuch um Haftentlassung kann bei der Haft gemäss Artikel 13a nach einem und bei der Haft gemäss Artikel 13b nach zwei Monaten gestellt werden.
5
Die Haft wird beendet, wenn: a. der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist; b. einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird; c. die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt.
6
Die zuständige Behörde hat über die Aufenthaltsberechtigung des inhaftierten Ausländers ohne Verzug zu entscheiden.
42
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 146 151; BBl 1994 I 305).
43 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845).
44 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845).
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d45 1 Die Kantone sorgen dafür, dass eine vom Verhafteten bezeichnete Person in der Schweiz benachrichtigt wird. Der Verhaftete kann mit seinem Rechtsvertreter mündlich und schriftlich verkehren.
2
Die Haft ist in geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen. Die Zusammenlegung mit Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug ist zu vermeiden. Den Inhaftierten ist soweit möglich geeignete Beschäftigung anzubieten.
e46 1 Die zuständige kantonale Behörde kann einem Ausländer die Auflage machen, ein ihm zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn: a. er keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und er die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet; diese Massnahme dient insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels; oder b. ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und er die ihm angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat.47 2
Diese Massnahmen werden von der Behörde des Kantons angeordnet, der für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Das Verbot, ein bestimmtes Gebiet zu betreten, kann auch von der Behörde des Kantons erlassen werden, in dem dieses Gebiet liegt.
3
Gegen die Anordnung dieser Massnahmen kann bei einer kantonalen richterlichen Behörde Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
f 48 An Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Ausländer und Dritte sind verpflichtet,
an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: a. zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen;
b. die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; 45
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 146 151; BBl 1994 I 305).
46
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 146 151; BBl 1994 I 305).
47 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845).
48 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615).
Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 12
142.20
c. Ausweispapiere beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken.
g49 1 Hat ein Ausländer seine Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihm angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung auf Grund seines persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann er, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt.
2
Die Haft kann für einen Monat angeordnet werden. Sie kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden, sofern der Ausländer weiterhin nicht bereit ist, sein Verhalten zu ändern und auszureisen.
Die maximale Haftdauer beträgt 18 Monate, für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren höchstens neun Monate. Vorbehalten bleibt Artikel 13h.
3
Die Haft und deren Verlängerung werden von der Behörde des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Befindet sich ein Ausländer gestützt auf die Artikel 13a und 13b bereits in Haft, so kann er in Haft belassen werden, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
4
Die erstmalige Anordnung der Haft ist spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die Verlängerung der Haft ist auf Gesuch des inhaftierten Ausländers von der richterlichen Behörde innerhalb von acht Arbeitstagen auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die Prüfungsbefugnis richtet sich nach Artikel 13c Absätze 2 und 3.
5
Die Haftbedingungen richten sich nach Artikel 13d.
6
Die Haft wird beendet, wenn: a. eine selbständige und pflichtgemässe Ausreise nicht möglich ist, obwohl der Ausländer den behördlich vorgegebenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist; b. die Schweiz weisungsgemäss verlassen wird; c. die Ausschaffungshaft angeordnet wird; d. einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird.
h50 Die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Artikeln 13a und 13b sowie die
Haft nach Artikel 13g dürfen zusammen die maximale Haftdauer von 24 Monaten 49 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845).
50 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845).
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer - BG 13
142.20
nicht überschreiten. Bei Minderjährigen zwischen 15 und 18 Jahren darf sie zwölf Monate nicht überschreiten.
i51 1 Die zuständige kantonale Behörde kann eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung in Haft nehmen, wenn:
a. ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt; b. sie die Schweiz nicht in der angesetzten Frist verlassen hat; und c. die Behörde die Reisepapiere für sie beschaffen musste.
2
Die Haft darf höchstens 60 Tage dauern.
3
Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehrungen sind umgehend zu treffen.
Art. 14
52 1 Die zuständige kantonale Behörde kann einen Ausländer in einen von ihr bezeichneten Staat ausschaffen, wenn:
a. er die Frist, die ihm zur Ausreise gesetzt worden ist, verstreichen lässt; b. seine Weg- oder Ausweisung sofort vollzogen werden kann; c. er sich nach Artikel 13b in Haft befindet und ein rechtskräftiger Aus- oder Wegweisungsentscheid vorliegt.
2
Hat der Ausländer die Möglichkeit, rechtmässig in mehrere Staaten auszureisen, so wird er in das Land seiner Wahl ausgeschafft.
3
Die zuständige kantonale Behörde kann während eines Aus- oder Wegweisungsverfahrens einen Ausländer sowie Sachen, die er mitführt, zur Sicherstellung von Reise- und Identitätspapieren durchsuchen. Die Durchsuchung darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchgeführt werden.
4
Ist ein erstinstanzlicher Entscheid ergangen, so kann die richterliche Behörde die Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räume anordnen, wenn der Verdacht besteht, dass sich ein weg- oder auszuweisender Ausländer darin verborgen hält.
51 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845).
52
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 146 151; BBl 1994 I 305).
Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 14
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a53 1 Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das Bundesamt für Migration54 die vorläufige Aufnahme.55 2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.56 3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.57 4 Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt.58 4bis ...59
5
...60
6
Die Absätze 4 und 4bis finden keine Anwendung, wenn der weg- oder ausgewiesene Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet.61
b62 1 Die vorläufige Aufnahme kann von der Bundesanwaltschaft und von der kantonalen Fremdenpolizeibehörde beantragt werden.63 2
Die vorläufige Aufnahme ist aufzuheben, wenn der Vollzug zulässig und es dem Ausländer möglich und zumutbar ist, sich rechtmässig in einen Drittstaat oder in seinen Heimatstaat oder in das Land zu begeben, in dem er zuletzt wohnte. Sie 53
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1986 (AS 1987 1665; BBl 1986 I 1).
54 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
55
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 146 151; BBl 1994 I 305).
56 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (SR 142.31).
57 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (SR 142.31).
58 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (SR 142.31).
59 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (SR 142.31).
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845).
60 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (SR 142.31).
61 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (SR 142.31).
62
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1986 (AS 1987 1665; BBl 1986 I 1).
63 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 3. Nov. 2004 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4655).
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer - BG 15
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erlischt, wenn der Ausländer freiwillig ausreist oder eine Aufenthaltsbewilligung erhält.64 2bis Die vorläufige Aufnahme nach Artikel 14a Absatz 4bis kann aufgehoben werden, wenn beim Ausländer keine schwerwiegende persönliche Notlage nach Artikel 44 Absatz 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199865 mehr gegeben ist oder wenn Gründe nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a oder b vorliegen.66 3 ...67
3bis
Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland vertieft geprüft.68 4
Für die Übernahme der Ausreisekosten und die Ausrichtung von Rückkehrhilfe durch den Bund gelten die Artikel 92 und 93 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998, soweit sie auf Asylsuchende anwendbar sind.69
c70 1 Die vorläufige Aufnahme kann unter Vorbehalt von Artikel 14b Absätze 2 und 2bis für zwölf Monate verfügt werden. Der Aufenthaltskanton verlängert sie in der Regel um jeweils zwölf Monate.
1bis
Das Bundesamt für Migration verteilt vorläufig aufgenommene Ausländer nach dem in Artikel 27 Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199871 festgelegten Verteilschlüssel auf die Kantone, sofern sich diese nicht auf einen anderen Verteilschlüssel einigen können. Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der vorläufig aufgenommenen Ausländer Rechnung.72 1ter Das Gesuch um einen Kantonswechsel ist vom vorläufig aufgenommenen Ausländer beim Bundesamt für Migration einzureichen. Dieses entscheidet unter Vorbehalt von Absatz 1quater nach Anhörung der betroffenen Kantone endgültig.73
64
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 146 151; BBl 1994 I 305).
65 SR
142.31
66 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (SR 142.31).
67 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (SR 142.31).
68 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845).
69 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (SR 142.31).
70
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1986 (AS 1987 1665; BBl 1986 I 1).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (SR 142.31).
71 SR
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72 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 1111 2253; BBl 1996 II 1).
73 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 1111 2253; BBl 1996 II 1).
Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 16
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1quater
Der Zuweisungsentscheid oder der Entscheid über den Kantonswechsel kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.74 2 Der vorläufig aufgenommene Ausländer kann seinen Aufenthaltsort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen.75 3 Die kantonalen Behörden können einer vorläufig aufgenommenen Person unabhängig von der Arbeitsmarkt- und Wirtschaftslage eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilen.76 3bis
Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen können frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn: a. sie mit diesen zusammenwohnen; b. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; und c. die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist.77 4
Festsetzung, Ausrichtung und Abrechnung von Fürsorgeleistungen richten sich nach kantonalem Recht. Das 5. Kapitel des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 gilt sinngemäss. Die Fürsorge für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge richtet sich nach den für Flüchtlinge anwendbaren Bestimmungen des 5. und 6. Kapitels des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998.
5
Der Bund zahlt den Kantonen für jeden vorläufig aufgenommenen Ausländer eine Pauschale nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998. Die Kostenerstattungspflicht beginnt mit der Einreichung des Gesuchs nach Artikel 14b Absatz 1 oder mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Artikel 14a Absatz 1 und dauert bis zum Zeitpunkt, den das Bundesamt für Migration mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme festsetzt.
6
Vorläufig aufgenommene Ausländer sind verpflichtet, für die Rückerstattung von Fürsorge-, Verfahrens-, Ausreise- und Vollzugskosten Sicherheit zu leisten. Die Artikel 85-87 sowie die Bestimmungen des 10. Kapitels des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 gelten sinngemäss.
7
Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende gemäss dem 74 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 1111 2253; BBl 1996 II 1).
75 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 1111 2253; BBl 1996 II 1).
76 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845).
77 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845).
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer - BG 17
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Asylgesetz vom 26. Juni 1998 und dem Bundesgesetz vom 18. März 199478 über die Krankenversicherung anwendbar.79
d ...
e80 1 Der Bund kann den Bau und die Einrichtung kantonaler Haftanstalten, die ausschliesslich dem Vollzug der Vorbereitungs- und der Ausschaffungshaft dienen, ganz oder teilweise finanzieren. Für das Verfahren sind die einschlägigen Bestimmungen der Abschnitte 2 und 5-8 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 198481 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug sinngemäss anwendbar.
2
Der Bund beteiligt sich mit einer Tagespauschale an den Betriebskosten der Kantone für den Vollzug der Vorbereitungs- und der Ausschaffungshaft sowie der Haft nach Artikel 13g. Die Pauschale wird ausgerichtet für:82
a. Asylbewerber; b.83 Flüchtlinge und Ausländer, deren Inhaftierung im Zusammenhang mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht; c. Personen, deren Inhaftierung im Zusammenhang mit einer Wegweisungsverfügung des Bundesamtes für Migration angeordnet wurde;
d.84 Flüchtlinge, die nach Artikel 65 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199885 ausgewiesen werden.
f86 1 Der Bund erstattet den Kantonen die Ausreisekosten für Personen nach Artikel 44a des Asylgesetzes vom 26. Juni 199887. Artikel 92 des Asylgesetzes gilt sinngemäss.
78 SR
832.10
79 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845).
80
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 146 151; BBl 1994 I 305).
81
SR 341
82 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845).
83 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845).
84 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845).
85 SR
142.31
86 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
87 SR
142.31
Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 18
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2
Der Bund richtet den Kantonen für Personen nach Absatz 1 eine pauschale Entschädigung aus für:
a. die Nothilfe nach Artikel 12 der Bundesverfassung88; b. den Vollzug der Wegweisung; die Auszahlung dieser Entschädigung kann zeitlich befristet werden.
3
Der Bundesrat passt die Höhe der pauschalen Entschädigung nach Absatz 2 Buchstabe a auf Grund der Ergebnisse einer zeitlich befristeten Kostenüberprüfung und nach Konsultation der Kantone an.
Zweiter Abschnitt: Behörden und Verfahren
Art. 15
1 Jeder Kanton bezeichnet eine kantonale Fremdenpolizeibehörde (Kantonale Fremdenpolizei). Diese ist zuständig für alle fremdenpolizeilichen Obliegenheiten, die nicht einer Bundesbehörde zustehen oder durch die kantonale Gesetzgebung einer anderen Behörde übertragen sind.
2
Die Befugnis zum Entscheid über die Ausweisung eines Ausländers sowie über die Erteilung oder den Fortbestand einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ... ist der kantonalen Fremdenpolizei öder einer ihr übergeordneten Behörde zu übertragen. Ausnahmsweise können mit Zustimmung des Bundesrates für Entscheide über Aufenthalt auch untere Behörden zuständig erklärt werden; ebenso für Ausweisungen mehrere einander nebengeordnete Behörden.
3
Das Bundesamt für Migration89 ist für alle keiner anderen eidgenössischen Stelle zugewiesenen fremdenpolizeilichen Obliegenheiten des Bundes zuständig.
4
Das Bundesamt für Migration ist für Anordnung und Vollzug der vorläufigen Aufnahme zuständig, soweit dieses Gesetz nicht die Kantone damit beauftragt.90 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bestimmt, in welchen Fällen für die Einstellung oder Aufhebung einer nach Artikel 10 verfügten, für die ganze Schweiz geltenden Ausweisung seine Zustimmung eingeholt werden muss.91
Art. 16
1 Die Bewilligungsbehörden haben bei ihren Entscheidungen die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen.
88 SR
101
89 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
90
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 146 151; BBl 1994 I 305).
91
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1665 1668; BBl 1986 I 1).
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer - BG 19
142.20
2
Vor Erteilung einer Bewilligung ist, wenn der Ausländer eine Stelle antreten will, in der Regel die Begutachtung des zuständigen Arbeitsnachweises einzuholen.
3
Vor der Erteilung einer Bewilligung an Ausländer, die sich voraussichtlich längere Zeit in der Schweiz aufhalten, muss ein Strafregisterauszug vorliegen; vorbehalten bleiben die vom Bundesrat zu bestimmenden Ausnahmen.
Art. 17
1 In der Regel wird die Behörde dem Ausländer, auch wenn er voraussichtlich dauernd im Lande bleibt, zunächst nur Aufenthalt bewilligen. Das Bundesamt für Migration setzt im einzelnen Fall fest, von wann an frühestens die Niederlassung bewilligt werden darf.
2
Ist dieser Zeitpunkt bereits festgelegt oder ist der Ausländer im Besitz der Niederlassungsbewilligung, so hat sein Ehegatte Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat der Ehegatte ebenfalls Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Ledige Kinder unter 18 Jahren haben Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit ihren Eltern zusammen wohnen. Die Ansprüche erlöschen, wenn der Anspruchsberechtigte gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat.92 2bis
Hinsichtlich der Bewilligung des Nachzugs von ledigen Kindern unter 18 Jahren von Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung regelt der Bundesrat die notwendigen Bewilligungsvoraussetzungen, -auflagen und -bedingungen in der Weise, dass jedenfalls die berufliche Grundbildung dieser Kinder gewährleistet ist.93 3 Absatz 2 gilt für die eingetragene Partnerschaft sinngemäss.94
Art. 18
1 Der eine Bewilligung verweigernde kantonale Entscheid ist endgültig; vorbehalten bleibt Artikel 21.
2
Die Kantone sind zuständig, von sich aus Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen a. nicht erwerbstätigen Ausländern bis auf zwei Jahre, sofern nach dem Zwecke des Aufenthaltes und nach den Umständen glaubhaft ist, dass der Ausländer sich nur für beschränkte Zeit in der Schweiz aufhalten werde,
Schülern auf die Dauer des Schulbesuches, Studenten bis zum Abschluss der Studien, Kranken in Heilanstalten bis zum Austritt aus der Anstalt; 92
Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293).
93 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 412.10).
94 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).
Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 20
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b.95 Hausangestellten und Angestellten in der Landwirtschaft bis auf fünf Jahre; c. Saisonarbeitern und -angestellten für eine Saison, jedoch höchstens bis auf neun Monate und, soweit das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)96 für bestimmte Berufe eine Höchstzahl der jährlich zuzulassenden Saisonarbeiter bestimmt, im Rahmen dieser Höchstzahl.
3
Alle anderen Bewilligungen bedürfen der Zustimmung des Bundesamtes für Migration. Sofern dieses nichts anderes verfügt, können im Rahmen dieser Zustimmung alle Kantone Bewilligungen erteilen. Die Zustimmung kann für Aufenthalt ... an Bedingungen und Beschränkungen gebunden werden.
4
Der Bundesrat kann nach Anhörung der Kantone deren Zuständigkeit abweichend von den Absätzen 2 und 3 ordnen.97 5 Auch wenn die Zustimmung des Bundesamtes für Migration notwendig ist, können die Kantone, wenn die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Ausländer dringend ist, eine provisorische Aufenthaltsbewilligung ... erteilen; sie haben dies dem Bundesamt für Migration sofort zu melden.98 6 Die Gesuche sind von den Behörden des Bundes und der Kantone mit Beförderung zu erledigen.99
Art. 19
1 Soweit nicht die in Artikel 15 Absatz 2 aufgezählten Entscheide dem Regierungsrat oder einem Departementschef vorbehalten sind oder nicht ein Rekurs an die eidgenössische Behörde offen steht, muss das kantonale Recht für den Ablehnungsfall den Rekurs an eine obere kantonale Instanz vorsehen.
2
Ablehnende Entscheide über Aufenthalt oder Niederlassung ... sowie Ausweisungs-, Entzugs- und Widerrufsverfügungen sind schriftlich zu begründen; wo ein Rekurs offen steht, ist dabei auf die Rekursfrist und die Rekursbehörde hinzuweisen.
Dem Rekurrenten oder seinem Vertreter ist Einsicht im die Akten zu gewähren, soweit nicht die öffentliche Ordnung und Sicherheit dem entgegenstehen.
Art. 20
100 1 Gegen Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005101 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
95
Fassung gemäss Art. 1 des BG vom 8. Okt. 1948, in Kraft seit 21. März 1949 (AS 1949 I 221 227; BBl 1948 I 1293).
96 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im gesamten Erlass berücksichtigt 97
Eingefügt durch Art. 1 des BG vom 8. Okt. 1948, in Kraft seit 21. März 1949 (AS 1949 I 221 227; BBl 1948 I 1293).
98
Ursprünglich Abs. 4. Fassung gemäss Art. 1 des BG vom 8. Okt. 1948, in Kraft seit 21. März 1949 (AS 1949 I 221 227; BBl 1948 I 1293).
99
Ursprünglich Abs. 5.
100 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).
101 SR
173.32
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer - BG 21
142.20
2
Zur Beschwerde sind auch die zuständige kantonale Behörde und, ausser in den Fällen nach Artikel 44 Absätze 2 und 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998102, andere Mitbeteiligte berechtigt.
Art. 21-22103
Art. 22
a104 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement unterstützt die mit dem Vollzug
der Weg- oder Ausweisung von Ausländern betrauten Kantone, indem es insbesondere: a. bei der Beschaffung von Reisepapieren mitwirkt; b. Reisemöglichkeiten organisiert;
c. die Zusammenarbeit zwischen mehreren betroffenen Kantonen sowie mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten koordiniert.
Dritter Abschnitt:105 Datenschutzbestimmungen
b
Das Bundesamt für Migration und, in seinem Zuständigkeitsbereich, das Bundesverwaltungsgericht können die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendigen Personendaten von Ausländern bearbeiten oder bearbeiten lassen.106 Es dürfen insbesondere folgende Daten bearbeitet werden: a. die
Personalien;
b. die
fremdenpolizeiliche Regelung;
c. die berufliche Tätigkeit; d. administrative und strafrechtliche Massnahmen und Verurteilungen; e. nicht erfüllte öffentlich-rechtliche Pflichten oder Alimentenverpflichtungen.
c 1 Das Bundesamt für Migration kann zur Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere zur Bekämpfung strafbarer Handlungen im Ausländerbereich, Personendaten von 102 SR
142.31
103 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).
104 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 1111 2253; BBl 1996 II 1).
105 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. März 1999 (AS 1999 1111 1117; BBl 1996 II 1).
106 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).
Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 22
142.20
Ausländern den mit entsprechenden Aufgaben betrauten ausländischen Behörden und internationalen Organisationen zur weiteren Bearbeitung bekannt geben, wenn sie für einen gleichwertigen Schutz der übermittelten Daten Gewähr bieten.
2
Nach Absatz 1 können folgende Personendaten bekannt gegeben werden: a. Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit) der betroffenen Person und gegebenenfalls der Angehörigen; b. Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise; c. weitere zur Identifikation einer Person erforderliche Daten; d. Angaben über Aufenthaltsorte und Reisewege; e. Angaben über Anwesenheitsbewilligung und erteilte Visa; f. Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt.
3
Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen sowie bei fremdenpolizeilichen Verfahren können von Ausländern zur Feststellung der Identität Fingerabdrücke und Fotografien erstellt werden. Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
d-22e107
f
Das Bundesamt für Migration betreibt in Zusammenarbeit mit dem Bundesverwaltungsgericht und den kantonalen und kommunalen Fremdenpolizeibehörden ein automatisiertes Personendossier-, Informations- und Dokumentationssystem.108 Es dient zur Vereinfachung der Verfahrensabläufe in Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und zum schnellen und einfachen Zugriff auf Dokumentationen.
g
Für Beschwerden, die sich auf Bestimmungen dieses Abschnittes berufen, gilt Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992109 über den Datenschutz.
107 Aufgehoben durch Art. 18 Ziff. 1 des BG vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich, mit Wirkung seit 29. Mai 2006 (SR 142.51).
108 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).
109 SR
235.1
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer - BG 23
142.20
Vierter Abschnitt:110 Strafbestimmungen
Art. 23
111 1 Wer falsche fremdenpolizeiliche Ausweispapiere herstellt oder echte verfälscht, sowie wer solche wissentlich gebraucht oder verschafft, wer wissentlich echte, aber nicht ihm zustehende Ausweispapiere verwendet, wer echte Ausweispapiere Unberechtigten zum Gebrauch überlässt, wer rechtswidrig das Land betritt oder darin verweilt, wer im In- oder Ausland die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder das rechtswidrige Verweilen im Lande erleichtert oder vorbereiten hilft, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.112 ...113 2 Wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, einem Ausländer die rechtswidrige Einreise oder das rechtswidrige Verweilen im Lande erleichtert oder vorbereiten hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.114 Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.115 Die gleiche Strafdrohung gilt, wenn der Täter ohne Bereicherungsabsicht für eine Vereinigung oder Gruppe von Personen handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.116 3 Von der Bestrafung wegen rechtswidriger Einreise kann Umgang genommen werden, wenn der Ausländer sofort ausgeschafft wird. In die Schweiz Geflüchtete sind straflos, wenn die Art und Schwere der Verfolgung den rechtswidrigen Grenzübertritt rechtfertigen; Hilfe hierzu ist ebenfalls straflos, soweit sie aus achtenswerten Beweggründen geleistet wird.117 4
Wer vorsätzlich Ausländer beschäftigt, die nicht berechtigt sind, in der Schweiz zu arbeiten, wird zusätzlich zu einer allfälligen Bestrafung nach Absatz 1 für jeden rechtswidrig beschäftigten Ausländer mit einer Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
Handelt er fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 3000 Franken. In besonders leichten Fällen kann von einer Bestrafung Umgang genommen werden. Wenn der Täter aus Gewinnsucht handelt, ist der Richter an diese Höchstbeträge nicht gebunden.118 110 Ursprünglich Dritter Abschnitt.
111 Fassung gemäss Art. 1 des BG vom 8. Okt. 1948, in Kraft seit 21. März 1949 (AS 1949 I 221 227; BBl 1948 I 1293).
112 Fassung des Teilsatzes gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
113 Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Dez. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
114 Fassung des Teilsatzes gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
115 Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
116 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 332 333; BBl 1986 III 244).
117 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 332 333; BBl 1986 III 244).
118 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 332 333; BBl 1986 III 244).
Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 24
142.20
5
Wer nach Absatz 4 wegen vorsätzlicher Begehung rechtskräftig verurteilt wurde und innert fünf Jahren erneut rechtswidrig einen Ausländer beschäftigt, kann zusätzlich zur Busse mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden.119 120 6 Andere Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften oder Verfügungen der zuständigen Behörden werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft; in besonders leichten Fällen kann von Bestrafung Umgang genommen werden.121
a122 Wer Massnahmen nach Artikel 13e nicht befolgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft,123 falls sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.
Art. 24
124 1 Die Verfolgung und Beurteilung der Zuwiderhandlungen nach den Artikeln 23 und 23a obliegt den Kantonen.125 Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches126 finden Anwendung. Ist eine Zuwiderhandlung in mehreren Kantonen begangenen worden, so ist zur Verfolgung der Kanton zuständig, der diese zuerst aufnimmt.
2
Bussen können bei nachgewiesener Mittellosigkeit in leichten Fällen von der kantonalen Regierung erlassen werden.
3
...127
a128
Verfälschte und gefälschte Reisedokumente sowie echte Reisedokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, können nach Weisung des Bundesamtes für Migration von den schweizerischen Auslandvertretungen, den Grenzposten sowie den zuständigen kantonalen Behörden eingezogen oder zuhanden des Berechtigten 119 Fassung des Teilsatzes gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
120 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 332 333; BBl 1986 III 244).
121 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 332 333; BBl 1986 III 244).
122 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 146 151; BBl 1994 I 305).
123 Fassung des Teilsatzes gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
124 Fassung gemäss Art. 1 des BG vom 8. Okt. 1948, in Kraft seit 21. März 1949 (AS 1949 I 221 227; BBl 1948 I 1293).
125 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 146 151; BBl 1994 I 305).
126 SR 311.0 127 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1987 (AS 1988 332; BBl 1986 III 244).
128 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 1111 2253; BBl 1996 II 1).
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer - BG 25
142.20
sichergestellt werden. Vorbehalten bleibt die Einziehung im Rahmen eines Strafverfahrens.
Fünfter Abschnitt:129 Schlussbestimmungen
Art. 25
1 Dem Bundesrat steht die Oberaufsicht über die Handhabung der fremdenpolizeilichen Vorschriften des Bundes zu. Er erlässt die zur Durchführung erforderlichen Vorschriften. Er ist insbesondere befugt, die folgenden Gegenstände zu regeln:
a. die Ein- und Ausreise der Ausländer, die Grenzkontrolle und den kleinen Grenzverkehr;
b. die Einführung eines fremdenpolizeilichen Ausweisbuches; c. die Festsetzung der von den Bundesbehörden, sowie des Höchstbetrages der in den Kantonen zu erhebenden Gebühren; d. das Zusammenarbeiten der fremdenpolizeilichen mit anderen Behörden, insbesondere mit denen des Arbeitsnachweises, und die Befugnisse des SECO gegenüber den kantonalen Arbeitsnachweisen in Fragen des Arbeitsmarktes;
e.130 die Ermächtigung oder Weisung an die Fremdenpolizeibehörden, die Aufenthaltsbewilligung an Saisonarbeiter und -angestellte auf Widerruf zu erteilen; diese Ermächtigung gilt ausnahmsweise auch gegenüber anderen Arbeitskräften, wenn die Lage des Arbeitsmarktes unsicher ist, aber trotzdem Bewilligungen langfristig sollen erteilt werden können;
f.
die besondere fremdenpolizeiliche Behandlung von Vertretern fremder Staaten oder von Angehörigen internationaler Organisationen; g.131 die Voraussetzungen, unter denen Ausländern ohne anerkannte und gültige heimatliche Ausweispapiere die Niederlassungsbewilligung erteilt werden kann; h.132 die gruppenweise Ein- und Ausreise ausländischer Kinder zur Erholung und Kur im Rahmen von Hilfsaktionen und die Bedingungen, nach denen das Anwesenheitsverhältnis solcher Kinder zu regeln ist; i.133 die Einsetzung einer aus Schweizern und Ausländern bestehenden beratenden Kommission für Ausländerfragen und die Bestimmung ihrer Aufgaben.
129 Ursprünglich Vierter Abschnitt.
130 Fassung gemäss Art. 1 des BG vom 8. Okt. 1948, in Kraft seit 21. März 1949 (AS 1949 I 221 227; BBl 1948 I 1293).
131 Eingefügt durch Art. 2 des BG vom 8. Okt. 1948, in Kraft seit 21. März 1949 (AS 1949 I 221 227; BBl 1948 I 1293).
132 Eingefügt durch Art. 2 des BG vom 8. Okt. 1948, in Kraft seit 21. März 1949 (AS 1949 I 221 227; BBl 1948 I 1293).
133 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 1111 2253; BBl 1996 II 1).
Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 26
142.20
2
Der Bundesrat kann über die Niederlassung von Angehörigen solcher Staaten, die die Schweizer ungünstiger behandeln als die Schweiz deren Angehörige behandelt, Bestimmungen aufstellen, die von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichen.
3
Die Kantone erlassen die zur Durchführung dieses Gesetzes auf ihrem Gebiet erforderlichen Vorschriften; sie bezeichnen die zuständigen Behörden und bestimmen deren Befugnisse und Obliegenheiten. ...134
a135 1 Der Bund kann für die soziale Integration von Ausländern finanzielle Beiträge ausrichten; diese werden in der Regel nur gewährt, wenn sich die Kantone, Gemeinden oder Dritte angemessen an den Kosten beteiligen. Der Bundesrat regelt das Verfahren.
2
Die vom Bundesrat nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i eingesetzte beratende Kommission ist berechtigt, die Ausrichtung von Beiträgen zu beantragen und zu eingegangenen Beitragsgesuchen Stellung zu nehmen.
3
Die Bundesversammlung setzt mit dem Budget den jährlichen Höchstbetrag fest.
b136 1 Der Bundesrat fördert bilaterale und multilaterale Migrationspartnerschaften mit anderen Staaten. Er kann Abkommen abschliessen, um die Zusammenarbeit im Migrationsbereich zu stärken sowie die illegale Migration und deren negative Folgen zu mindern.137 1bis Er kann mit ausländischen Staaten Vereinbarungen über die Visumspflicht, über Rückübernahme und Transit von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in der Schweiz, über die Niederlassung sowie Abkommen über die berufliche Aus- und Weiterbildung abschliessen.138 1ter Bei Rückübernahme- und Transitvereinbarungen kann er im Rahmen seiner Zuständigkeiten Leistungen und Vorteile gewähren oder vorenthalten. Er berücksichtigt dabei die völkerrechtlichen Verpflichtungen sowie die Gesamtheit der Beziehungen der Schweiz zum betroffenen Staat.139 134 Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. II 11 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).
135 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 1111 2253; BBl 1996 II 1).
136 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. März 1999 (AS 1999 1111 1117; BBl 1996 II 1).
137 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845).
138 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. April 1999 (AS 1999 2411; BBl 1999 1311).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845).
139 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845).
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer - BG 27
142.20
1quater
Im Rahmen von Rückübernahme- und Transitvereinbarungen kann er die polizeilich begleitete Durchbeförderung, einschliesslich der Rechtsstellung von Begleitpersonen der Vertragsparteien, regeln.140 2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten mit ausländischen Migrationsbehörden oder internationalen Organisationen Vereinbarungen über die technische Durchführung von Rückübernahme- und Transitabkommen treffen.
3
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann im Einvernehmen mit den übrigen interessierten Bundesbehörden mit ausländischen Arbeitsmarktbehörden Vereinbarungen über die technische Durchführung der Stagiaireabkommen treffen.
c141 1 Die zuständigen Behörden können zur Umsetzung der in Artikel 25b erwähnten Rückübernahme- und Transitabkommen die erforderlichen Personendaten auch an Staaten bekannt geben, die über keinen der Schweiz gleichwertigen Datenschutz verfügen.
2
Zum Zweck der Rückübernahme eigener Staatsangehöriger können dem anderen Vertragsstaat folgende Daten bekannt gegeben werden: a. Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit) der betroffenen Person und gegebenenfalls der Angehörigen; b. Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise; c. weitere zur Identifikation einer Person erforderliche Daten.
3
Zum Zweck der Durchbeförderung Angehöriger von Drittstaaten können dem anderen Vertragsstaat folgende Daten bekannt gegeben werden: a. Daten nach Absatz 2; b. Angaben über Aufenthaltsorte und Reisewege; c. Angaben über Anwesenheitsbewilligung und erteilte Visa.
4
Die Zweckbindung, allfällige Sicherheitsmassnahmen sowie die zuständigen Behörden sind im entsprechenden Abkommen festzulegen.
Art. 26
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Verordnung vom 29. November 1921142 über die Kontrolle der Ausländer sowie die mit diesem Gesetz im Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben.
140 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845).
141 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. März 1999 (AS 1999 1111 1117; BBl 1996 II 1). Siehe dazu Abs. 2 der SchlB Änd. 26.6.1998 am Ende dieses Textes.
142 [AS 37 825, 41 752, 44 770]
Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 28
142.20
2
Von den bestehenden Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen verwandeln sich diejenigen in Niederlassungsbewilligungen dieses Gesetzes, die nicht oder nur der Kontrolle halber befristet und nicht an Bedingungen geknüpft sind und deren Inhaber nicht mehr der eidgenössischen Kontrolle unterstehen. Alle übrigen Bewilligungen gelten als Aufenthaltsbewilligungen gemäss diesem Gesetz.143 3 Die sonstigen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Recht bestehenden Verfügungen bleiben in Geltung; für Einreisesperren und Einreisebeschränkungen beginnt die Frist von Artikel 13 Absätze 1 und 2 mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
4
Die Strafbestimmungen dieses Gesetzes finden auf die vor seinem Inkrafttreten begangenen Zuwiderhandlungen Anwendung, wenn sie für den Täter milder sind.
5
Schwebende Verfahren stehen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an unter dessen Vorschriften. Wenn aber eine andere Behörde zuständig würde, so kann die bisher zuständige Behörde das Verfahren zu Ende führen.
6
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1934144 Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 1994145
Vollzug
1
Die Kantone erlassen die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Einführungsbestimmungen.
2
Bis zum Erlass derselben, aber während höchstens zwei Jahren, sind die Kantonsregierungen befugt, die notwendigen Bestimmungen zu erlassen.
Übergangsbestimmungen Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht. Die Anordnung einer Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft oder einer Durchsuchung aufgrund von Tatsachen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, ist jedoch ausgeschlossen.
Referendum und Inkrafttreten 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
143 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1665 1668; BBl 1986 I 1).
144 BRB vom 5. Mai 1933 (AS 49 289) 145 AS 1995 146; BBl 1994 I 305
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer - BG 29
142.20
Schlussbestimmungen der Änderung vom 26. Juni 1998146 1
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bleibt zuständig für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung bei ihm hängigen Beschwerden.
2
Artikel 25c gilt nur für die nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
Schlussbestimmungen zur Änderung vom 19. Dezember 2003147 Der Bund kann den Kantonen für Personen, deren Nichteintretensentscheid nach den Artikeln 32-34 und Wegweisungsentscheid nach Artikel 44 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998148 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig wurden, Pauschalbeiträge nach Artikel 14f Absatz 2 ausrichten. Diese Pauschalbeiträge können längstens bis neun Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgerichtet werden, ausser für Personen, für deren Wegweisungsvollzug das Bundesamt für Migration die Kantone vor Inkrafttreten dieses Gesetzes unterstützt.
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 16. Dezember 2005149 1
Entsteht vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung ein Zwischen- oder Schlussabrechnungsgrund nach Artikel 87 des Asylgesetzes in der Fassung vom 26. Juni 1998150, so erfolgen die Zwischen- oder Schlussabrechnung und die Saldierung des Kontos nach bisherigem Recht.
2
Der Bundesrat regelt das Abrechnungsverfahren sowie den Umfang und die Dauer der Sonderabgabe und der Abnahme von Vermögenswerten für vorläufig aufgenommene Personen, die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung erwerbstätig waren und für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung kein Schlussabrechnungsgrund nach Absatz 1 entstanden ist.
3
Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung hängigen Verfahren nach den Artikeln 85-87 des Asylgesetzes in der Fassung vom 26. Juni 1998 gilt, unter Vorbehalt der Absätze 1 und 2 dieser Übergangsbestimmungen, neues Recht.
4
Unter Vorbehalt der Absätze 5-7 gilt für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 sowie dieses Gesetzes vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Wurde eine vorläufige Aufnahme gestützt auf Artikel 44 Absatz 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 angeordnet, so bleibt diese bestehen.
146 AS
1999 1111 2253; BBl 1996 II 1 147 AS
2004 1633; BBl 2003 5615 148 SR
142.31
149 AS
2006 4745 4767; BBl 2002 6845. Nur Abs. 4 letzter Satz ist in Kraft.
150 AS
1999 2262
Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 30
142.20
5
Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung vorläufig aufgenommen sind, richtet der Bund den Kantonen während der Dauer der vorläufigen Aufnahme die Pauschalen nach den Artikeln 88 Absätze 1 und 2 und 89 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 aus, während längstens sieben Jahren seit der Einreise. Der Bund richtet den Kantonen für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung vorläufig aufgenommen sind, zusätzlich einen einmaligen Beitrag aus, der namentlich die berufliche Integration erleichtern soll.
Der Bundesrat legt die Höhe fest.
6
Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung hängigen Verfahren nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b gilt bisheriges Recht.
7
Ist die vorläufige Aufnahme vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung rechtskräftig aufgehoben worden, so zahlt der Bund den Kantonen eine einmalige Pauschale von 15 000 Franken, sofern diese Personen die Schweiz noch nicht verlassen haben.