01.04.2025 - *
01.01.2025 - 31.03.2025
01.07.2024 - 31.12.2024 / In Kraft
01.06.2024 - 30.06.2024
15.10.2023 - 31.05.2024
01.09.2023 - 14.10.2023
01.07.2023 - 31.08.2023
01.04.2023 - 30.06.2023
17.12.2022 - 31.03.2023
22.11.2022 - 16.12.2022
01.09.2022 - 21.11.2022
01.06.2022 - 31.08.2022
01.05.2022 - 31.05.2022
02.10.2021 - 30.04.2022
01.07.2021 - 01.10.2021
01.04.2020 - 30.06.2021
01.12.2019 - 31.03.2020
01.06.2019 - 30.11.2019
01.03.2019 - 31.05.2019
01.01.2019 - 28.02.2019
15.09.2018 - 31.12.2018
01.07.2018 - 14.09.2018
01.01.2018 - 30.06.2018
01.01.2017 - 31.12.2017
01.10.2016 - 31.12.2016
01.10.2015 - 30.09.2016
29.09.2015 - 30.09.2015
20.07.2015 - 28.09.2015
01.07.2015 - 19.07.2015
01.03.2015 - 30.06.2015
01.02.2014 - 28.02.2015
20.01.2014 - 31.01.2014
01.01.2014 - 19.01.2014
01.07.2013 - 31.12.2013
01.01.2013 - 30.06.2013
29.09.2012 - 31.12.2012
11.10.2011 - 28.09.2012
01.10.2011 - 10.10.2011
24.01.2011 - 30.09.2011
01.01.2011 - 23.01.2011
01.12.2010 - 31.12.2010
15.05.2010 - 30.11.2010
01.01.2010 - 14.05.2010
01.01.2009 - 31.12.2009
12.12.2008 - 31.12.2008
05.12.2008 - 11.12.2008
01.01.2008 - 04.12.2008
01.01.2007 - 31.12.2007
29.05.2006 - 31.12.2006
01.04.2006 - 28.05.2006
01.01.2005 - 31.03.2006
01.04.2004 - 31.12.2004
01.01.2004 - 31.03.2004
01.01.2003 - 31.12.2003
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01.09.2000 - 31.05.2002
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Bundesgesetz
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG)
1

vom 26. März 1931 (Stand am 7. Mai 2002) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung von Artikel 69ter der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. Juni 19294 beschliesst:

Erster Abschnitt: Aufenthalt, Niederlassung, ...5

Art. 1


6

Dieses Gesetz gilt:

a.

für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft
und ihre Familienangehörigen sowie für entsandte Arbeitnehmer nur so weit,
als das Abkommen vom 21. Juni 19997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit keine abweichende
Bestimmung enthält oder dieses Gesetz eine vorteilhaftere Rechtsstellung
vorsieht;

b.

für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)8 und ihre Familienangehörigen sowie für entsandte BS 1 121

1

Abkürzung eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998 (AS 1999 1111;
BBl 1996 II 1).

2

[BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 121 der BV vom
18. April 1999 (SR 101).

3

Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und
die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft
seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

4

BBl 1929 I 914 5

Der Begriff «Toleranzbewilligung» wurde gestrichen durch Ziff. I des BG vom
20. Juni 1986 (AS 1987 1665; BBl 1986 I 1). Diese Änderung ist im ganzen Erlass
berücksichtigt.

6

Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (AS 2002 701; BBl 1999 6128). Fassung gemäss
Ziff. I 1 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die
Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA,
in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685 700; BBl 2001 4963).

7

SR 0.142.112.681; BBl 1999 7027 8

Im Verhältnis Schweiz-Liechtenstein gilt das Prot. vom 21. Juni 2001, welches integraler
Bestandteil des Abk. ist.

142.20

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 2

142.20

Arbeitnehmer nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 20019 zur Änderung des EFTA-Übereinkommens keine abweichende Bestimmung enthält
oder dieses Gesetz eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht.

a10 Der Ausländer ist zur Anwesenheit auf Schweizer Boden berechtigt, wenn er eine
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ... besitzt oder wenn er nach diesem
Gesetz keiner solchen bedarf.


Art. 2

1 Der Ausländer hat sich vor Ablauf des dritten Monats seiner Anwesenheit in der
Schweiz bei der Fremdenpolizeibehörde des Aufenthaltsortes zur Regelung der
Bedingungen seiner Anwesenheit anzumelden. Ausländer, die zur Übersiedlung
oder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit eingereist sind, haben diese Anmeldung
binnen acht Tagen, auf jeden Fall jedoch vor Antritt einer Stelle, vorzunehmen. Der
Bundesrat kann für einzelne Gruppen von Erwerbstätigen die Frist zur Anmeldung
ebenfalls auf drei Monate festsetzen.11 2 Wer einen Ausländer gegen Entgelt beherbergt, hat diesen sofort bei der Ortspolizei zu melden. Wer einen Ausländer ohne Entgelt beherbergt, untersteht dieser Meldepflicht erst, wenn er dem Ausländer länger als einen Monat Unterkunft gewährt;
vorbehalten bleiben strengere kantonale Vorschriften.

3 Der Bundesrat kann, wenn besondere Verhältnisse es notwendig machen, für alle
Ausländer oder für Gruppen solcher sowie für diejenigen, die Ausländer beherbergen, strengere Meldevorschriften erlassen.


Art. 3

1 Bei der Regelung der Bedingungen seiner Anwesenheit hat der Ausländer sein
Ausweispapier vorzulegen. Der Bundesrat bestimmt, welche Ausweispapiere anerkannt werden. Die Kantone können die Hinterlegung der Ausweispapiere verlangen;
vorbehalten bleiben die vom Bundesrat zu regelnden Ausnahmen.

2 Der Ausländer sowie sein Arbeitgeber sind verpflichtet, der Behörde über alles,
was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreue Auskunft zu geben.

3 Der nicht niedergelassene Ausländer darf eine Stelle erst antreten und von einem
Arbeitgeber zum Antritt der Stelle nur zugelassen werden, wenn ihm der Aufenthalt
zum Stellenantritt bewilligt ist.

9

SR 0.632.31; BBl 2001 5028 10 Ursprünglich Art. 1.

11

Fassung gemäss Art. 1 des BG vom 8. Okt. 1948, in Kraft seit 21. März 1949
(AS 1949 I 221 227; BBl 1948 I 1293).

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer - BG 3

142.20


Art. 4

Die Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt
oder Niederlassung ... .


Art. 5


12

1 Die Aufenthaltsbewilligung ist stets befristet; die erstmalige Frist soll in der Regel
nicht mehr als ein Jahr betragen. Die Aufenthaltsbewilligung kann mit Bedingungen
verbunden werden.

2 Im Rahmen einer Ermächtigung oder Weisung nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e kann die Aufenthaltsbewilligung unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

3 Die Kantone können von Ausländern ohne anerkannte und gültige heimatliche
Ausweispapiere für alle öffentlich-rechtlichen Ansprüche und für die Erfüllung der
auferlegten Bedingungen Sicherheit verlangen.


Art. 6


13

1 Die Niederlassungsbewilligung ist unbefristet. Sie darf nicht mit Bedingungen verbunden werden und setzt in der Regel den Besitz eines anerkannten und gültigen
heimatlichen Ausweispapiers voraus.

2 Wird Ausländern ohne anerkanntes und gültiges heimatliches Ausweispapier die
Niederlassungsbewilligung erteilt, können die Kantone für alle öffentlich-rechtlichen Ansprüche Sicherheit verlangen.


Art. 7


14

1 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemässen und
ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt.

2 Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über
die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen.


Art. 8

1 Die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung... gilt nur für den Kanton, der sie
ausgestellt hat.

12

Fassung gemäss Art. 1 des BG vom 8. Okt. 1948, in Kraft seit 21. März 1949
(AS 1949 I 221 227; BBl 1948 I 1293).

13

Fassung gemäss Art. 1 des BG vom 8. Okt. 1948, in Kraft seit 21. März 1949
(AS 1949 I 221 227; BBl 1948 I 1293).

14

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1986 (AS 1987 1665; BBl 1986 I 1).
Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 4

142.20

2 Der Ausländer ist aber berechtigt, sich ohne Anmeldung vorübergehend auch in
einem andern Kanton aufzuhalten und dort seine Erwerbstätigkeit auszuüben, sofern
damit nicht eine Verlegung des Schwerpunktes dieser Tätigkeit verbunden ist. Soll
der Aufenthalt im andern Kanton nicht bloss vorübergehend sein oder soll der
Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit in diesen verlegt werden, so ist vorher das Einverständnis dieses Kantons einzuholen. Wenn dem andern Kanton die Anwesenheit
des Ausländers auf seinem Gebiet unerwünscht erscheint, so kann er der eidgenössischen Behörde den Entzug der Aufenthaltsbewilligung ... beantragen. Der Kanton,
der diese ausgestellt hat, ist vor dem Entscheid anzuhören.

3 Der Ausländer, der seinen Aufenthalt von einem Kanton in einen anderen verlegt,
ist verpflichtet, sich binnen acht Tagen bei der Fremdenpolizeibehörde des neuen
Aufenthaltsortes anzumelden. Artikel 3 Absatz 3 gilt auch im diesem Falle.15

Art. 9


16

1 Die Aufenthaltsbewilligung erlischt: a.

mit dem Ablauf der Bewilligungsfrist, sofern diese nicht verlängert worden
ist;

b.

mit der Erteilung einer Bewilligung in einem andern Kanton; c.

mit der Abmeldung oder wenn der Aufenthalt tatsächlich aufgegeben ist; d.

mit der Ausweisung oder Heimschaffung; e.

mit dem Entzug gemäss Artikel 8 Absatz 2.

2 Die Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen werden: a.

wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat; b.

wenn eine mit ihr verbundene Bedingung nicht erfüllt wird oder wenn das
Verhalten des Ausländers Anlass zu schweren Klagen gibt; c.

wenn sie nur auf Widerruf erteilt wurde.

3 Die Niederlassungsbewilligung erlischt: a.

mit der Erteilung einer Bewilligung in einem andern Kanton; b.

mit der Ausweisung oder Heimschaffung; c.

durch Abmeldung oder wenn sich der Ausländer während sechs Monaten
tatsächlich im Ausland aufhält; stellt er vor deren Ablauf das Begehren, so
kann diese Frist bis auf zwei Jahre verlängert werden; d.

wenn der Ausländer, der die Bewilligung auf Grund eines anerkannten und
gültigen heimatlichen Ausweispapiers erhalten hat, aufhört, ein solches zu 15

Fassung gemäss Art. 1 des BG vom 8. Okt. 1948, in Kraft seit 21. März 1949
(AS 1949 I 221 227; BBl 1948 I 1293).

16

Fassung gemäss Art. 1 des BG vom 8. Okt. 1948, in Kraft seit 21. März 1949
(AS 1949 I 221 227; BBl 1948 I 1293).

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer - BG 5

142.20

besitzen; in diesem Fall kann ihm eine neue Niederlassungsbewilligung
erteilt werden, wobei Artikel 6 Absatz 2 anwendbar ist.

4 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden: a.

wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat; b.

wenn die nach Artikel 6 Absatz 2 verlangte Sicherheit nicht geleistet wird.

5 ...17


Art. 10


18

1 Der Ausländer kann aus der Schweiz oder aus einem Kanton nur ausgewiesen werden: a.

wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde; b.

wenn sein Verhalten im allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat
geltende Ordnung einzufügen; c.

wenn er infolge Geisteskrankheit die öffentliche Ordnung gefährdet; d.

wenn er oder eine Person, für die er zu sorgen hat, der öffentlichen Wohltätigkeit fortgesetzt und in erheblichem Masse zur Last fällt.

2 Die Ausweisung nach Absatz 1 Buchstabe c oder d darf nur verfügt werden, wenn
dem Ausgewiesenen die Heimkehr in seinen Heimatstaat möglich und zumutbar ist.

3 Die Ausweisung soll nur ausnahmsweise auf das Gebiet eines Kantons beschränkt
werden und nur dann, wenn der Ausländer in einem anderen Kanton eine Anwesenheitsbewilligung besitzt oder erhält.

4 Die Ausweisung wegen Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft, gemäss Bundesverfassung19, und diejenige durch strafgerichtliches
Urteil bleiben von diesem Gesetz unberührt.


Art. 11


20

1 Die Ausweisung kann befristet, aber nicht für weniger als zwei Jahre, oder unbefristet ausgesprochen werden.

2 ...21

17

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1986 (AS 1987 1665; BBl 1986 I 1).

18

Fassung gemäss Art. 1 des BG vom 8. Okt. 1948, in Kraft seit 21. März 1949
(AS 1949 I 221 227; BBl 1948 I 1293).

19

SR 101

20

Fassung gemäss Art. 1 des BG vom 8. Okt. 1948, in Kraft seit 21. März 1949
(AS 1949 I 221 227; BBl 1948 I 1293).

21

Aufgehoben durch Ziff. III des BG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034:
BBl 1987 III 293).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 6

142.20

3 Die Ausweisung soll nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen
angemessen erscheint. Auch bei der Ausweisung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d sollen unnötige Härten vermieden werden. In diesen Fällen kann auch blosse
Heimschaffung verfügt werden.

4 Ausgewiesene dürfen das Gebiet der Schweiz nicht betreten. Die Ausweisung kann
in Ausnahmefällen vorübergehend eingestellt oder ganz aufgehoben werden; hierdurch wird jedoch eine durch die Ausweisung aufgehobene Bewilligung nicht wiederhergestellt.


Art. 12

1 Der Ausländer, der keine Bewilligung besitzt, kann jederzeit zur Ausreise aus der
Schweiz verhalten werden.

2 Beim Ablauf der Bewilligung ist der Ausländer zur Ausreise aus dem Kanton verpflichtet.

3 Der Ausländer ist ferner zur Ausreise verpflichtet, wenn ihm eine Bewilligung oder
die Verlängerung einer solchen verweigert und wenn die Bewilligung widerrufen
oder ihm gemäss Artikel 8 Absatz 2 entzogen wird. Die Behörde setzt in diesen Fällen den Tag fest, an dem die Aufenthaltsberechtigung auf hört (Ausreisefrist). Ist die
Behörde eine kantonale, so hat der Ausländer aus dem Kanton, ist sie eine eidgenössische, so hat er aus der Schweiz auszureisen. Die eidgenössische Behörde kann die
Pflicht zur Ausreise aus einem Kanton auf die ganze Schweiz ausdehnen.

4 Auch bei der Ausweisung setzt die Behörde den Tag fest, an dem die Aufenthaltsberechtigung aufhört.


Art. 13


22

1 Die eidgenössische Behörde kann über unerwünschte Ausländer die Einreisesperre
verhängen. Sie kann ferner, jedoch für höchstens drei Jahre, die Einreisesperre verhängen über Ausländer, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen
fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen und gestützt darauf
erlassene behördliche Verfügungen haben zuschulden kommen lassen. Während der
Einreisesperre ist dem Ausländer jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt.

2 Die eidgenössische Behörde kann einem Ausländer. dessen Einreise oder Wiedereinreise zu bestimmten Zwecken unerwünscht ist, eine Einreisebeschränkung auferlegen. Diese besteht im Verbot, ohne ausdrückliche Ermächtigung der eidgenössischen Behörde zu den in der Verfügung aufgeführten Zwecken einzureisen; sie kann
für höchstens zwei Jahre verhängt werden.

22

Fassung gemäss Art. 1 des BG vom 8. Okt. 1948, in Kraft seit 21. März 1949
(AS 1949 I 221 227; BBl 1948 I 1293).

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer - BG 7

142.20

a23 Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die
zuständige kantonale Behörde einen Ausländer, der keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über seine
Aufenthaltsberechtigung für höchstens drei Monate in Haft nehmen, wenn er: a.

sich im Asyl- oder Wegweisungsverfahren weigert, seine Identität offenzulegen, mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht oder
wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe keine Folge leistet; b.

ein nach Artikel 13e ihm zugewiesenes Gebiet verlässt oder ihm verbotenes
Gebiet betritt;

c.24 trotz Einreisesperre das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann;

d.

nach einer rechtskräftigen Ausweisung aufgrund von Artikel 10 Absatz 1,
Buchstabe a oder b oder nach einer unbedingten Landesverweisung ein
Asylgesuch einreicht;

e.

Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und
deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist.

b25 1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die
zuständige kantonale Behörde den Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs: a.

in Haft belassen, wenn er sich gestützt auf Artikel 13a bereits in Haft befindet; b.

in Haft nehmen, wenn Gründe nach Artikel 13a Buchstabe b, c oder e vorliegen; c.

in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich
der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

2 Die Haft darf höchstens drei Monate dauern; stehen dem Vollzug der Weg- oder
Ausweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann die Haft mit Zustimmung der
kantonalen richterlichen Behörde um höchstens sechs Monate verlängert werden.

3 Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren sind
umgehend zu treffen.

23

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 146 151; BBl 1994 I 305).

24

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1999
(AS 1999 1111 2253; BBl 1996 II 1).

25

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 146 151; BBl 1994 I 305).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 8

142.20

c26 1 Die Haft wird von der Behörde des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung zuständig ist.

2 Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

3 Die richterliche Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über
Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft neben den Haftgründen insbesondere die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs. Die Anordnung einer Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft gegenüber
Kindern und Jugendlichen, die das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, ist
ausgeschlossen.

4 Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht
Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Ein erneutes
Gesuch um Haftentlassung kann bei der Haft gemäss Artikel 13a nach einem und bei
der Haft gemäss Artikel 13b nach zwei Monaten gestellt werden.

5 Die Haft wird beendet, wenn: a.

der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder
Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist; b.

einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird; c.

die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt.

6 Die zuständige Behörde hat über die Aufenthaltsberechtigung des inhaftierten
Ausländers ohne Verzug zu entscheiden.

d27 1 Die Kantone sorgen dafür, dass eine vom Verhafteten bezeichnete Person in der
Schweiz benachrichtigt wird. Der Verhaftete kann mit seinem Rechtsvertreter
mündlich und schriftlich verkehren.

2 Die Haft ist in geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen. Die Zusammenlegung mit
Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug ist zu vermeiden. Den Inhaftierten ist soweit möglich geeignete Beschäftigung anzubieten.

26

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 146 151; BBl 1994 I 305).

27

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 146 151; BBl 1994 I 305).

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer - BG 9

142.20

e28 1 Die zuständige kantonale Behörde kann einem Ausländer, der keine Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung besitzt und der die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, insbesondere zur Bekämpfung des widerrechtlichen
Betäubungsmittelhandels, die Auflage machen, ein ihm zugewiesenes Gebiet nicht
zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten.

2 Diese Massnahmen werden von der Behörde des Kantons angeordnet, der für den
Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Das Verbot, ein bestimmtes
Gebiet zu betreten, kann auch von der Behörde des Kantons erlassen werden, in dem
dieses Gebiet liegt.

3 Gegen die Anordnung dieser Massnahmen kann bei einer kantonalen richterlichen
Behörde Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.


Art. 14


29

1 Die zuständige kantonale Behörde kann einen Ausländer in einen von ihr bezeichneten Staat ausschaffen, wenn: a.

er die Frist, die ihm zur Ausreise gesetzt worden ist, verstreichen lässt; b.

seine Weg- oder Ausweisung sofort vollzogen werden kann; c.

er sich nach Artikel 13b in Haft befindet und ein rechtskräftiger Aus- oder
Wegweisungsentscheid vorliegt.

2 Hat der Ausländer die Möglichkeit, rechtmässig in mehrere Staaten auszureisen, so
wird er in das Land seiner Wahl ausgeschafft.

3 Die zuständige kantonale Behörde kann während eines Aus- oder Wegweisungsverfahrens einen Ausländer sowie Sachen, die er mitführt, zur Sicherstellung von
Reise- und Identitätspapieren durchsuchen. Die Durchsuchung darf nur von einer
Person gleichen Geschlechts durchgeführt werden.

4 Ist ein erstinstanzlicher Entscheid ergangen, so kann die richterliche Behörde die
Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räume anordnen, wenn der Verdacht
besteht, dass sich ein weg- oder auszuweisender Ausländer darin verborgen hält.

a30 1 Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so verfügt das Bundesamt für Flüchtlinge die vorläufige Aufnahme.31 28

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 146 151; BBl 1994 I 305).

29

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 146 151; BBl 1994 I 305).

30

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1986 (AS 1987 1665; BBl 1986 I 1).

31

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 146 151; BBl 1994 I 305).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 10

142.20

2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder
in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann.32

3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen.33

4 Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
eine konkrete Gefährdung darstellt.34 4bis Führt der Vollzug der Wegweisung für den Asylbewerber zu einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nach Artikel 44 Absatz 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 199835, so kann das Bundesamt für Flüchtlinge die vorläufige Aufnahme
verfügen.36

5 ...37

6 Die Absätze 4 und 4bis finden keine Anwendung, wenn der weg- oder ausgewiesene Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet.38
b39 1 Die vorläufige Aufnahme kann vom Bundesamt für Ausländerfragen, von der
Bundesanwaltschaft und von der kantonalen Fremdenpolizeibehörde beantragt werden.40 2 Die vorläufige Aufnahme ist aufzuheben, wenn der Vollzug zulässig und es dem
Ausländer möglich und zumutbar ist, sich rechtmässig in einen Drittstaat oder in
seinen Heimatstaat oder in das Land zu begeben, in dem er zuletzt wohnte. Sie
erlischt, wenn der Ausländer freiwillig ausreist oder eine Aufenthaltsbewilligung
erhält.41

32

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998, in Kraft seit
1. Okt. 1999 (SR 142.31).

33

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998, in Kraft seit
1. Okt. 1999 (SR 142.31).

34

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998, in Kraft seit
1. Okt. 1999 (SR 142.31).

35

SR 142.31

36

Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998, in Kraft seit
1. Okt. 1999 (SR 142.31).

37

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (SR 142.31).

38

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998, in Kraft seit
1. Okt. 1999 (SR 142.31).

39

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1986 (AS 1987 1665; BBl 1986 I 1).

40

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 146 151; BBl 1994 I 305).

41

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 146 151; BBl 1994 I 305).

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer - BG 11

142.20

2bis Die vorläufige Aufnahme nach Artikel 14a Absatz 4bis kann aufgehoben werden,
wenn beim Ausländer keine schwerwiegende persönliche Notlage nach Artikel 44
Absatz 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199842 mehr gegeben ist oder wenn Gründe
nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a oder b vorliegen.43 3 ...44

4 Für die Übernahme der Ausreisekosten und die Ausrichtung von Rückkehrhilfe
durch den Bund gelten die Artikel 92 und 93 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998,
soweit sie auf Asylsuchende anwendbar sind.45
c46 1 Die vorläufige Aufnahme kann unter Vorbehalt von Artikel 14b Absätze 2 und 2bis
für zwölf Monate verfügt werden. Der Aufenthaltskanton verlängert sie in der Regel
um jeweils zwölf Monate.

1bis Das Bundesamt für Flüchtlinge verteilt vorläufig aufgenommene Ausländer nach
dem in Artikel 27 Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199847 festgelegten Verteilschlüssel auf die Kantone, sofern sich diese nicht auf einen anderen Verteilschlüssel einigen können. Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der vorläufig aufgenommenen Ausländer Rechnung.48 1ter Das Gesuch um einen Kantonswechsel ist vom vorläufig aufgenommenen Ausländer beim Bundesamt für Flüchtlinge einzureichen. Dieses entscheidet unter Vorbehalt von Absatz 1quater nach Anhörung der betroffenen Kantone endgültig.49 1quater Der Zuweisungsentscheid oder der Entscheid über den Kantonswechsel kann
nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit
der Familie.50

2 Der vorläufig aufgenommene Ausländer kann seinen Aufenthaltsort im Gebiet des
bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen.51 3 Die kantonalen Behörden bewilligen dem Ausländer eine unselbständige Erwerbstätigkeit, sofern die Arbeitsmarkt- und Wirtschaftslage dies gestatten.

42

SR 142.31

43

Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998, in Kraft seit
1. Okt. 1999 (SR 142.31).

44

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (SR 142.31).

45

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998, in Kraft seit
1. Okt. 1999 (SR 142.31).

46

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1986 (AS 1987 1665; BBl 1986 I 1).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998, in Kraft seit
1. Okt. 1999 (SR 142.31).

47

SR 142.31

48

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1999
(AS 1999 1111 2253; BBl 1996 II 1).

49

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1999
(AS 1999 1111 2253; BBl 1996 II 1).

50

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1999
(AS 1999 1111 2253; BBl 1996 II 1).

51

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1999
(AS 1999 1111 2253; BBl 1996 II 1).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 12

142.20

4 Festsetzung, Ausrichtung und Abrechnung von Fürsorgeleistungen richten sich
nach kantonalem Recht. Das 5. Kapitel des Asylgesetzes vom 26. Juni 199852 gilt
sinngemäss. Die Fürsorge für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge richtet sich nach
den für Flüchtlinge anwendbaren Bestimmungen des 5. und 6. Kapitels des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998.

5 Der Bund zahlt den Kantonen für jeden vorläufig aufgenommenen Ausländer eine
Pauschale nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998. Die Kostenerstattungspflicht beginnt mit der Einreichung des Gesuchs nach
Artikel 14b Absatz 1 oder mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Artikel 14a Absatz 1 und dauert bis zum Zeitpunkt, den das Bundesamt für Flüchtlinge
mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme festsetzt.

6 Vorläufig aufgenommene Ausländer sind verpflichtet, für die Rückerstattung von
Fürsorge-, Verfahrens-, Ausreise- und Vollzugskosten Sicherheit zu leisten. Die Artikel 85-87 sowie die Bestimmungen des 10. Kapitels des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 gelten sinngemäss.

d
e53 1 Der Bund kann den Bau und die Einrichtung kantonaler Haftanstalten, die ausschliesslich dem Vollzug der Vorbereitungs- und der Ausschaffungshaft dienen,
ganz oder teilweise finanzieren. Für das Verfahren sind die einschlägigen Bestimmungen der Abschnitte 2 und 5-8 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 198454 über
die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug sinngemäss
anwendbar.

2 Der Bund beteiligt sich mit einer Tagespauschale an den Betriebskosten der Kantone für den Vollzug der Vorbereitungs- und der Ausschaffungshaft. Die Pauschale
wird ausgerichtet für: a.

Asylbewerber;

b.

Flüchtlinge und Ausländer, deren Inhaftierung im Zusammenhang mit der
Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme steht; c.

Personen, deren Inhaftierung im Zusammenhang mit einer Wegweisungsverfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge angeordnet wurde; d.

Flüchtlinge, die nach Artikel 44 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 197955
ausgewiesen werden.

52

SR 142.31

53

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 146 151; BBl 1994 I 305).

54

SR 341

55

[AS 1980 1718, 1986 2062, 1987 1674, 1990 938 1587 Art. 3 Abs. 1, 1994 1634 Ziff. I
8.1 2876, 1995 146 Ziff. II 1126 Ziff. II 1 4356, 1997 2372 2394, 1998 1582.
AS 1999 2262 Art. 120 Bst. a]. Siehe heute das Asylgesetz vom 26. Juni 1998
(SR 142.31).

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer - BG 13

142.20

Zweiter Abschnitt: Behörden und Verfahren

Art. 15

1 Jeder Kanton bezeichnet eine kantonale Fremdenpolizeibehörde (Kantonale Fremdenpolizei). Diese ist zuständig für alle fremdenpolizeilichen Obliegenheiten, die
nicht einer Bundesbehörde zustehen oder durch die kantonale Gesetzgebung einer
anderen Behörde übertragen sind.

2 Die Befugnis zum Entscheid über die Ausweisung eines Ausländers sowie über die
Erteilung oder den Fortbestand einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
... ist der kantonalen Fremdenpolizei öder einer ihr übergeordneten Behörde zu
übertragen. Ausnahmsweise können mit Zustimmung des Bundesrates für Entscheide über Aufenthalt auch untere Behörden zuständig erklärt werden; ebenso für
Ausweisungen mehrere einander nebengeordnete Behörden.

3 Das Bundesamt für Ausländerfragen56 ist für alle keiner anderen eidgenössischen
Stelle zugewiesenen fremdenpolizeilichen Obliegenheiten des Bundes zuständig.

4 Das Bundesamt für Flüchtlinge ist für Anordnung und Vollzug der vorläufigen
Aufnahme zuständig, soweit dieses Gesetz nicht die Kantone damit beauftragt.57 Das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bestimmt, in welchen Fällen für die
Einstellung oder Aufhebung einer nach Artikel 10 verfügten, für die ganze Schweiz
geltenden Ausweisung seine Zustimmung eingeholt werden muss.58

Art. 16

1 Die Bewilligungsbehörden haben bei ihren Entscheidungen die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen.

2 Vor Erteilung einer Bewilligung ist, wenn der Ausländer eine Stelle antreten will,
in der Regel die Begutachtung des zuständigen Arbeitsnachweises einzuholen.

3 Vor der Erteilung einer Bewilligung an Ausländer, die sich voraussichtlich längere
Zeit in der Schweiz aufhalten, muss ein Strafregisterauszug vorliegen; vorbehalten
bleiben die vom Bundesrat zu bestimmenden Ausnahmen.


Art. 17

1 In der Regel wird die Behörde dem Ausländer, auch wenn er voraussichtlich dauernd im Lande bleibt, zunächst nur Aufenthalt bewilligen. Das Bundesamt für Ausländerfragen setzt im einzelnen Fall fest, von wann an frühestens die Niederlassung
bewilligt werden darf.

56

Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die
Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der
Departemente und Ämter. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

57

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 146 151; BBl 1994 I 305).

58

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1988
(AS 1987 1665 1668; BBl 1986 I 1).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 14

142.20

2 Ist dieser Zeitpunkt bereits festgelegt oder ist der Ausländer im Besitz der Niederlassungsbewilligung, so hat sein Ehegatte Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen. Nach einem
ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat der Ehegatte ebenfalls Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Ledige Kinder unter
18 Jahren haben Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung, wenn sie
mit ihren Eltern zusammen wohnen. Die Ansprüche erlöschen, wenn der
Anspruchsberechtigte gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat.59

Art. 18

1 Der eine Bewilligung verweigernde kantonale Entscheid ist endgültig; vorbehalten
bleibt Artikel 21.

2 Die Kantone sind zuständig, von sich aus Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen a.

nicht erwerbstätigen Ausländern bis auf zwei Jahre, sofern nach dem
Zwecke des Aufenthaltes und nach den Umständen glaubhaft ist, dass der
Ausländer sich nur für beschränkte Zeit in der Schweiz aufhalten werde, Schülern auf die Dauer des Schulbesuches, Studenten bis zum Abschluss der Studien, Kranken in Heilanstalten bis zum Austritt aus der Anstalt; b.60 Hausangestellten und Angestellten in der Landwirtschaft bis auf fünf Jahre; c.

Saisonarbeitern und -angestellten für eine Saison, jedoch höchstens bis auf
neun Monate und, soweit das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)61 für
bestimmte Berufe eine Höchstzahl der jährlich zuzulassenden Saisonarbeiter
bestimmt, im Rahmen dieser Höchstzahl.

3 Alle anderen Bewilligungen bedürfen der Zustimmung des Bundesamtes für Ausländerfragen. Sofern dieses nichts anderes verfügt, können im Rahmen dieser
Zustimmung alle Kantone Bewilligungen erteilen. Die Zustimmung kann für Aufenthalt ... an Bedingungen und Beschränkungen gebunden werden.

4 Der Bundesrat kann nach Anhörung der Kantone deren Zuständigkeit abweichend
von den Absätzen 2 und 3 ordnen.62 5 Auch wenn die Zustimmung des Bundesamtes für Ausländerfragen notwendig ist,
können die Kantone, wenn die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Ausländer dringend ist, eine provisorische Aufenthaltsbewilligung ... erteilen; sie haben
dies dem Bundesamt für Ausländerfragen sofort zu melden.63 59

Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293).

60

Fassung gemäss Art. 1 des BG vom 8. Okt. 1948, in Kraft seit 21. März 1949
(AS 1949 I 221 227; BBl 1948 I 1293).

61 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im gesamten Erlass berücksichtigt 62

Eingefügt durch Art. 1 des BG vom 8. Okt. 1948, in Kraft seit 21. März 1949
(AS 1949 I 221 227; BBl 1948 I 1293).

63

Ursprünglich Abs. 4. Fassung gemäss Art. 1 des BG vom 8. Okt. 1948, in Kraft seit
21. März 1949 (AS 1949 I 221 227; BBl 1948 I 1293).

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer - BG 15

142.20

6 Die Gesuche sind von den Behörden des Bundes und der Kantone mit Beförderung
zu erledigen.64


Art. 19

1 Soweit nicht die in Artikel 15 Absatz 2 aufgezählten Entscheide dem Regierungsrat oder einem Departementschef vorbehalten sind oder nicht ein Rekurs an die eidgenössische Behörde offensteht, muss das kantonale Recht für den Ablehnungsfall
den Rekurs an eine obere kantonale Instanz vorsehen.

2 Ablehnende Entscheide über Aufenthalt oder Niederlassung ... sowie Ausweisungs-, Entzugs- und Widerrufsverfügungen sind schriftlich zu begründen; wo ein
Rekurs offensteht, ist dabei auf die Rekursfrist und die Rekursbehörde hinzuweisen.
Dem Rekurrenten oder seinem Vertreter ist Einsicht im die Akten zu gewähren, soweit nicht die öffentliche Ordnung und Sicherheit dem entgegenstehen.


Art. 20


65

1 Eine Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement ist zulässig
gegen:

a.

Verfügungen des Bundesamtes für Ausländerfragen; b.66 Verfügungen des Bundesamtes für Flüchtlinge über die vorläufige Aufnahme von Ausländern; ausgenommen sind Verfügungen nach Artikel 44
Absätze 2 und 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199867.68 2 Zur Beschwerde sind ausser dem Ausländer auch die zuständige kantonale Behörde und andere Mitbeteiligte berechtigt.

3 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement entscheidet endgültig, soweit
nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist.


Art. 21


69

Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196870
und des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 194371 über den Fristenstillstand finden im Verfahren nach den Artikeln 13a, 13b und 13e keine Anwendung.

64

Ursprünglich Abs. 5 65

Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 Ziff. 5 des BG vom 20. Dez. 1968 über die Änderung des
OG, in Kraft seit 1. Okt. 1969 (SR 173.110 am Schluss, SchlB Änd. vom 20. Dez. 1968).

66

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998, in Kraft seit
1. Okt. 1999 (SR 142.31).

67

SR 142.31

68

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1988
(AS 1987 1665 1668; BBl 1986 I 1).

69

Aufgehoben durch Art. 51 Ziff. 1 des Asylgesetzes vom 5. Okt. 1979 [AS 1980 1718] .
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1999
(AS 1999 1111 2253; BBl 1996 II 1).

70

SR 172.021

71

SR 173.110

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 16

142.20


Art. 22

Die Beschwerde wegen Verletzung der Bestimmungen von Staatsverträgen über
Niederlassung wird von diesem Gesetze nicht berührt.

a72 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement unterstützt die mit dem Vollzug
der Weg- oder Ausweisung von Ausländern betrauten Kantone, indem es insbesondere: a.

bei der Beschaffung von Reisepapieren mitwirkt; b.

Reisemöglichkeiten organisiert; c.

die Zusammenarbeit zwischen mehreren betroffenen Kantonen sowie mit
dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten koordiniert.

Dritter Abschnitt:73 Datenschutzbestimmungen
b Das Bundesamt für Ausländerfragen und, in seinem Zuständigkeitsbereich, der
Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements können die
zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendigen Personendaten von Ausländern bearbeiten oder bearbeiten lassen. Es dürfen insbesondere folgende Daten
bearbeitet werden:

a.

die Personalien;

b.

die fremdenpolizeiliche Regelung; c.

die berufliche Tätigkeit; d.

administrative und strafrechtliche Massnahmen und Verurteilungen; e.

nicht erfüllte öffentlich-rechtliche Pflichten oder Alimentenverpflichtungen.

c 1 Das Bundesamt für Ausländerfragen kann zur Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere zur Bekämpfung strafbarer Handlungen im Ausländerbereich, Personendaten von Ausländern den mit entsprechenden Aufgaben betrauten ausländischen
Behörden und internationalen Organisationen zur weiteren Bearbeitung bekanntgeben, wenn sie für einen gleichwertigen Schutz der übermittelten Daten Gewähr
bieten.

2 Nach Absatz 1 können folgende Personendaten bekanntgegeben werden: 72

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1999
(AS 1999 1111 2253; BBl 1996 II 1).

73

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. März 1999
(AS 1999 1111 1117; BBl 1996 II 1).

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer - BG 17

142.20

a.

Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht,
Staatsangehörigkeit) der betroffenen Person und gegebenenfalls der Angehörigen; b.

Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise; c.

weitere zur Identifikation einer Person erforderliche Daten; d.

Angaben über Aufenthaltsorte und Reisewege; e.

Angaben über Anwesenheitsbewilligung und erteilte Visa; f.

Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt.

3 Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen sowie bei fremdenpolizeilichen Verfahren können von Ausländern zur Feststellung der Identität Fingerabdrücke und
Fotografien erstellt werden. Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

d 1 Das Bundesamt für Ausländerfragen führt in Zusammenarbeit mit den in Artikel 22e aufgeführten Bundesstellen und unter Mitwirkung der Kantone ein automatisiertes Register über Ausländer (Zentrales Ausländerregister).

2 Das Zentrale Ausländerregister dient der Rationalisierung der Arbeitsabläufe, der
Kontrolle im Rahmen der Ausländergesetzgebung, der Erstellung von Statistiken
über Ausländer, sowie in besonderen Fällen der Erleichterung der Amtshilfe.

3 Im weiteren dient das Zentrale Ausländerregister der automatisierten Ausstellung
und Kontrolle von Visa (Sichtvermerken). Zu diesem Zweck wird eine spezielle
Sammlung von Visadaten geführt. Dabei werden auch besonders schützenswerte
Daten namentlich über Wegweisungen, Einreisesperren und Ausweisungen bearbeitet.

e 1 Das Bundesamt für Ausländerfragen kann Personendaten aus dem Zentralen Ausländerregister folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren direkt zugänglich
machen, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unerlässlich ist: a.

den Fremdenpolizeibehörden der Kantone und Gemeinden für die Erfüllung
ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz; b.

den schweizerischen Vertretungen im Ausland für die Prüfung der Visumgesuche; c.

den Arbeitsmarktbehörden von Bund, Kantonen und Gemeinden für ihre
Aufgaben nach der Verordnung vom 6. Oktober 198674 über die Begrenzung
der Zahl der Ausländer; 74

SR 823.21

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 18

142.20

d.

den Asylbehörden des Bundes für ihre Aufgaben nach dem Asylgesetz vom
26. Juni 199875 und nach dem vorliegenden Gesetz; e.

dem Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements
für die Instruktion der Beschwerden nach diesem Gesetz; f.

den Grenzposten für die Durchführung der Personenkontrolle und die
Erteilung von Ausnahmevisa; g.

den Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden für Kontrollaufgaben
nach diesem Gesetz sowie zur Personenidentifikation bei sicherheits- und
kriminalpolizeilichen Ermittlungen; h.

der Schweizerischen Ausgleichskasse für die Abklärung der Leistungsgesuche ausgereister Ausländer und die Berechnung der ihnen zustehenden Leistungen; i.

den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit und des Polizeiwesens:
1.

...76

2.

ausschliesslich zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Aufgaben im Bereich des interkantonalen und internationalen polizeilichen
Nachrichtenaustausches, 3.

ausschliesslich zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Auslieferungsverfahren, Rechts- und Amtshilfe, der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung sowie der Kontrolle der RIPOL-Eingaben nach der RIPOL-Verordnung vom 19. Juni 199577, 4.

für die Handhabung der politischen Fremdenpolizei, insbesondere
betreffend Einreisesperren und Ausweisungen zur Wahrung der inneren
und äusseren Sicherheit der Schweiz, 5.

ausschliesslich zur Personenidentifikation bei sicherheits- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen.

2 Personendaten unbeteiligter Dritter dürfen beim Abrufverfahren in der Regel nicht
zugänglich gemacht und in keinem Fall weiterbearbeitet werden.

3 Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über Organisation und Betrieb
des Zentralen Ausländerregisters sowie über den Katalog der zu erfassenden Daten,
den Zugriff auf die Daten, die Bearbeitungsberechtigung, die Aufbewahrungsdauer
der Daten sowie der Archivierung und Löschung der Daten.

f Das Bundesamt für Ausländerfragen betreibt in Zusammenarbeit mit dem
Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und den
kantonalen und kommunalen Fremdenpolizeibehörden ein automatisiertes Perso75

SR 142.31

76

Aufgehoben durch Ziff. IV 2 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die
Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten
(AS 2000 1891; BBl 1999 9005).

77

SR 172.213.61

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer - BG 19

142.20

nendossier-, Informations- und Dokumentationssystem. Es dient zur Vereinfachung
der Verfahrensabläufe in Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und zum
schnellen und einfachen Zugriff auf Dokumentationen.

g Für Beschwerden, die sich auf Bestimmungen dieses Abschnittes berufen, gilt Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199278 über den Datenschutz.

Vierter Abschnitt:79 Strafbestimmungen

Art. 23


80

1 Wer falsche fremdenpolizeiliche Ausweispapiere herstellt oder echte verfälscht,
sowie wer solche wissentlich gebraucht oder verschafft,
wer wissentlich echte, aber nicht ihm zustehende Ausweispapiere verwendet,
wer echte Ausweispapiere Unberechtigten zum Gebrauch überlässt,
wer rechtswidrig das Land betritt oder darin verweilt,
wer im In- oder Ausland die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder das rechtswidrige
Verweilen im Lande erleichtert oder vorbereiten hilft, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Mit dieser Strafe kann Busse bis
zu 10 000 Franken verbunden werden; in leichten Fällen kann auch nur auf Busse
erkannt werden.

2 Wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, einem
Ausländer die rechtswidrige Einreise oder das rechtswidrige Verweilen im Lande
erleichtert oder vorbereiten hilft, wird mit Gefängnis und mit Busse bis zu 100 000
Franken bestraft. Die gleiche Strafdrohung gilt, wenn der Täter ohne Bereicherungsabsicht für eine Vereinigung oder Gruppe von Personen handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.81 3 Von der Bestrafung wegen rechtswidriger Einreise kann Umgang genommen werden, wenn der Ausländer sofort ausgeschafft wird. In die Schweiz Geflüchtete sind
straflos, wenn die Art und Schwere der Verfolgung den rechtswidrigen Grenzübertritt rechtfertigen; Hilfe hierzu ist ebenfalls straflos, soweit sie aus achtenswerten
Beweggründen geleistet wird.82 4 Wer vorsätzlich Ausländer beschäftigt, die nicht berechtigt sind, in der Schweiz zu
arbeiten, wird zusätzlich zu einer allfälligen Bestrafung nach Absatz 1 für jeden
rechtswidrig beschäftigten Ausländer mit einer Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
Handelt er fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 3000 Franken. In besonders leich78

SR 235.1

79 Ursprünglich Dritter Abschnitt.

80

Fassung gemäss Art. 1 des BG vom 8. Okt. 1948, in Kraft seit 21. März 1949
(AS 1949 I 221 227; BBl 1948 I 1293).

81

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1987, in Kraft seit 1. März 1988
(AS 1988 332 333; BBl 1986 III 244).

82

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1987, in Kraft seit 1. März 1988
(AS 1988 332 333; BBl 1986 III 244).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 20

142.20

ten Fällen kann von einer Bestrafung Umgang genommen werden. Wenn der Täter
aus Gewinnsucht handelt, ist der Richter an diese Höchstbeträge nicht gebunden.83 5 Wer nach Absatz 4 wegen vorsätzlicher Begehung rechtskräftig verurteilt wurde
und innert fünf Jahren erneut rechtswidrig einen Ausländer beschäftigt, kann zusätzlich zur Busse mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Haft bestraft werden.84 6 Andere Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften oder Verfügungen der zuständigen Behörden werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft;
in besonders leichten Fällen kann von Bestrafung Umgang genommen werden.85
a86 Wer Massnahmen nach Artikel 13e nicht befolgt, wird mit Gefängnis bis zu einem
Jahr oder mit Haft bestraft, falls sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.


Art. 24


87

1 Die Verfolgung und Beurteilung der Zuwiderhandlungen nach den Artikeln 23 und
23a obliegt den Kantonen.88 Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches89 finden Anwendung. Ist eine Zuwiderhandlung in mehreren Kantonen begangenen worden, so ist zur Verfolgung der Kanton zuständig, der diese zuerst aufnimmt.

2 Bussen können bei nachgewiesener Mittellosigkeit in leichten Fällen von der kantonalen Regierung erlassen werden.

3 ...90

a91 Verfälschte und gefälschte Reisedokumente sowie echte Reisedokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, können nach Weisung des Bundesamtes für Ausländerfragen von den schweizerischen Auslandvertretungen, den Grenzposten sowie
den zuständigen kantonalen Behörden eingezogen oder zuhanden des Berechtigten 83

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1987, in Kraft seit 1. März 1988
(AS 1988 332 333; BBl 1986 III 244).

84

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1987, in Kraft seit 1. März 1988
(AS 1988 332 333; BBl 1986 III 244).

85

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1987, in Kraft seit 1. März 1988
(AS 1988 332 333; BBl 1986 III 244).

86

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 146 151; BBl 1994 I 305).

87

Fassung gemäss Art. 1 des BG vom 8. Okt. 1948, in Kraft seit 21. März 1949
(AS 1949 I 221 227; BBl 1948 I 1293).

88

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 146 151; BBl 1994 I 305).

89

SR 311.0

90

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1987 (AS 1988 332; BBl 1986 III 244).

91 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 1111 2253; BBl 1996 II 1).

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer - BG 21

142.20

sichergestellt werden. Vorbehalten bleibt die Einziehung im Rahmen eines Strafverfahrens.

Fünfter Abschnitt:92 Schlussbestimmungen

Art. 25

1 Dem Bundesrat steht die Oberaufsicht über die Handhabung der fremdenpolizeilichen Vorschriften des Bundes zu. Er erlässt die zur Durchführung erforderlichen
Vorschriften. Er ist insbesondere befugt, die folgenden Gegenstände zu regeln: a.

die Ein- und Ausreise der Ausländer, die Grenzkontrolle und den kleinen
Grenzverkehr;

b.

die Einführung eines fremdenpolizeilichen Ausweisbuches; c.

die Festsetzung der von den Bundesbehörden, sowie des Höchstbetrages der
in den Kantonen zu erhebenden Gebühren; d.

das Zusammenarbeiten der fremdenpolizeilichen mit anderen Behörden, insbesondere mit denen des Arbeitsnachweises, und die Befugnisse des seco
gegenüber den kantonalen Arbeitsnachweisen in Fragen des Arbeitsmarktes; e.93 die Ermächtigung oder Weisung an die Fremdenpolizeibehörden, die Aufenthaltsbewilligung an Saisonarbeiter und -angestellte auf Widerruf zu
erteilen; diese Ermächtigung gilt ausnahmsweise auch gegenüber anderen
Arbeitskräften, wenn die Lage des Arbeitsmarktes unsicher ist, aber trotzdem
Bewilligungen langfristig sollen erteilt werden können; f.

die besondere fremdenpolizeiliche Behandlung von Vertretern fremder Staaten oder von Angehörigen internationaler Organisationen; g.94 die Voraussetzungen, unter denen Ausländern ohne anerkannte und gültige heimatliche Ausweispapiere die Niederlassungsbewilligung erteilt werden
kann;

h.95 die gruppenweise Ein- und Ausreise ausländischer Kinder zur Erholung und Kur im Rahmen von Hilfsaktionen und die Bedingungen, nach denen das
Anwesenheitsverhältnis solcher Kinder zu regeln ist; i.96 die Einsetzung einer aus Schweizern und Ausländern bestehenden beratenden Kommission für Ausländerfragen und die Bestimmung ihrer Aufgaben.

92 Ursprünglich Vierter Abschnitt.

93

Fassung gemäss Art. 1 des BG vom 8. Okt. 1948, in Kraft seit 21. März 1949
(AS 1949 I 221 227; BBl 1948 I 1293).

94

Eingefügt durch Art. 2 des BG vom 8. Okt. 1948, in Kraft seit 21. März 1949
(AS 1949 I 221 227; BBl 1948 I 1293).

95

Eingefügt durch Art. 2 des BG vom 8. Okt. 1948, in Kraft seit 21. März 1949
(AS 1949 I 221 227; BBl 1948 I 1293).

96 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 1111 2253; BBl 1996 II 1).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 22

142.20

2 Der Bundesrat kann über die Niederlassung von Angehörigen solcher Staaten, die
die Schweizer ungünstiger behandeln als die Schweiz deren Angehörige behandelt,
Bestimmungen aufstellen, die von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichen.

3 Die Kantone erlassen die zur Durchführung dieses Gesetzes auf ihrem Gebiet
erforderlichen Vorschriften; sie bezeichnen die zuständigen Behörden und bestimmen deren Befugnisse und Obliegenheiten. ...97
a98 1 Der Bund kann für die soziale Integration von Ausländern finanzielle Beiträge ausrichten; diese werden in der Regel nur gewährt, wenn sich die Kantone, Gemeinden
oder Dritte angemessen an den Kosten beteiligen. Der Bundesrat regelt das Verfahren.

2 Die vom Bundesrat nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i eingesetzte beratende
Kommission ist berechtigt, die Ausrichtung von Beiträgen zu beantragen und zu
eingegangenen Beitragsgesuchen Stellung zu nehmen.

3 Die Bundesversammlung setzt mit dem Budget den jährlichen Höchstbetrag fest.

b99 1

Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten Vereinbarungen über die Visumpflicht, über Rückübernahme und Transit von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in der Schweiz, über die Niederlassung sowie Abkommen über die berufliche
Aus- und Weiterbildung (Stagiaireabkommen) abschliessen.

1bis Im Rahmen von Rückübernahme- und Transitvereinbarungen kann der Bundesrat die polizeilich begleitete Durchbeförderung, einschliesslich der Rechtsstellung
von Begleitpersonen der Vertragsparteien, regeln.100 2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann im Einvernehmen mit
dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten mit ausländischen Migrationsbehörden oder internationalen Organisationen Vereinbarungen
über die technische Durchführung von Rückübernahme- und Transitabkommen
treffen.

3 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann im Einvernehmen mit
den übrigen interessierten Bundesbehörden mit ausländischen Arbeitsmarktbehörden Vereinbarungen über die technische Durchführung der Stagiaireabkommen
treffen.

97

Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. II 11 des BG vom 15. Dez. 1989 über die
Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

98

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1999
(AS 1999 1111 2253; BBl 1996 II 1).

99

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. März 1999
(AS 1999 1111 1117; BBl 1996 II 1).

100

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. April 1999, in Kraft seit 1. Okt. 1999
(AS 1999 2411 2412; BBl 1999 1311).

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer - BG 23

142.20

c101 1 Die zuständigen Behörden können zur Umsetzung der in Artikel 25b erwähnten
Rückübernahme- und Transitabkommen die erforderlichen Personendaten auch an
Staaten bekanntgeben, die über keinen der Schweiz gleichwertigen Datenschutz
verfügen.

2 Zum Zweck der Rückübernahme eigener Staatsangehöriger können dem anderen
Vertragsstaat folgende Daten bekanntgegeben werden: a.

Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht,
Staatsangehörigkeit) der betroffenen Person und gegebenenfalls der Angehörigen; b.

Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise; c.

weitere zur Identifikation einer Person erforderliche Daten.

3 Zum Zweck der Durchbeförderung Angehöriger von Drittstaaten können dem
anderen Vertragsstaat folgende Daten bekanngegeben werden: a.

Daten nach Absatz 2; b.

Angaben über Aufenthaltsorte und Reisewege; c.

Angaben über Anwesenheitsbewilligung und erteilte Visa.

4 Die Zweckbindung, allfällige Sicherheitsmassnahmen sowie die zuständigen Behörden sind im entsprechenden Abkommen festzulegen.


Art. 26

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Verordnung vom 29. November
1921102 über die Kontrolle der Ausländer sowie die mit diesem Gesetz im Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben.

2 Von den bestehenden Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen verwandeln
sich diejenigen in Niederlassungsbewilligungen dieses Gesetzes, die nicht oder nur
der Kontrolle halber befristet und nicht an Bedingungen geknüpft sind und deren
Inhaber nicht mehr der eidgenössischen Kontrolle unterstehen. Alle übrigen Bewilligungen gelten als Aufenthaltsbewilligungen gemäss diesem Gesetz.103 3 Die sonstigen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Recht bestehenden Verfügungen bleiben in Geltung; für Einreisesperren und Einreisebeschränkungen beginnt die
Frist von Artikel 13 Absätze 1 und 2 mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

4 Die Strafbestimmungen dieses Gesetzes finden auf die vor seinem Inkrafttreten
begangenen Zuwiderhandlungen Anwendung, wenn sie für den Täter milder sind.

101

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. März 1999
(AS 1999 1111 1117; BBl 1996 II 1). Siehe dazu Abs. 2 der SchlB Änd. 26.6.1998 am
Ende dieses Textes.

102

[AS 37 825, 41 752, 44 770] 103

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1988
(AS 1987 1665 1668; BBl 1986 I 1).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 24

142.20

5 Schwebende Verfahren stehen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an unter dessen
Vorschriften. Wenn aber eine andere Behörde zuständig würde, so kann die bisher
zuständige Behörde das Verfahren zu Ende führen.

6 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1934104 Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 1994105
Vollzug

1 Die Kantone erlassen die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Einführungsbestimmungen.

2 Bis zum Erlass derselben, aber während höchstens zwei Jahren, sind die Kantonsregierungen befugt, die notwendigen Bestimmungen zu erlassen.

Übergangsbestimmungen Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das
neue Recht. Die Anordnung einer Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft oder einer
Durchsuchung aufgrund von Tatsachen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, ist jedoch ausgeschlossen.

Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 26. Juni 1998106 1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bleibt zuständig für die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung bei ihm hängigen Beschwerden.

2 Artikel 25c gilt nur für die nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.

104

BRB vom 5. Mai 1933 (AS 49 289) 105

AS 1995 146; BBl 1994 I 305 106

AS 1999 1111 2253; BBl 1996 II 1