01.07.2024 - * / In Kraft
01.09.2023 - 30.06.2024
01.01.2022 - 31.08.2023
01.01.2021 - 31.12.2021
01.07.2020 - 31.12.2020
01.01.2018 - 30.06.2020
01.01.2017 - 31.12.2017
01.07.2016 - 31.12.2016
01.01.2016 - 30.06.2016
14.01.2014 - 31.12.2015
01.07.2013 - 13.01.2014
01.12.2012 - 30.06.2013
01.11.2011 - 30.11.2012
01.01.2011 - 31.10.2011
01.01.2010 - 31.12.2010
01.01.2008 - 31.12.2009
01.05.2007 - 31.12.2007
01.01.2007 - 30.04.2007
01.01.2005 - 31.12.2006
01.02.2003 - 31.12.2004
01.01.2001 - 31.01.2003
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1

Eisenbahngesetz
(EBG)
1

vom 20. Dezember 1957 (Stand am 29. August 2000) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 23, 24ter, 26, 34 Absatz 2, 36 und 64 der Bundesverfassung2,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Februar 19563, beschliesst:

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1

Dieses Gesetz findet Anwendung auf den Bau und Betrieb von Eisenbahnen und auf ihre Beziehungen zu anderen öffentlichen Transportunternehmungen, zu öffentlichen Verwaltungen und zu Dritten.

2

Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmungen, die nach ihrer Zweckbestimmung von jedermann zur Beförderung von
Personen und Gütern benützt werden können und deren Fahrzeuge auf
oder an Schienen laufen. Der Bundesrat entscheidet über die Unterstellung von Bahnanlagen unter dieses Gesetz.

3

Die Gesetzgebung über die Schweizerischen Bundesbahnen und, soweit das Eisenbahngesetz nichts Abweichendes bestimmt, die anderen
auf Eisenbahnen anwendbaren bundesrechtlichen Vorschriften bleiben
vorbehalten.


Art. 2

1

Das schweizerische Eisenbahnnetz besteht aus Haupt- und Nebenbahnen. Hauptbahnen sind die normalspurigen Bahnen, die dem inländischen und internationalen Durchgangsverkehr dienen; Nebenbahnen
sind die normalspurigen Bahnen, die in der Hauptsache nur dem Verkehr einer bestimmten Landesgegend dienen, ferner alle Schmalspurbahnen, Zahnradbahnen, Strassenbahnen und Standseilbahnen.

2

Die Konzession bestimmt, ob eine normalspurige Bahn als Nebenbahn gilt; wo die Konzession schweigt, bestimmt dies der Bundesrat.

AS 1958 335

1

Abkürzung eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999
(AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).

2

[BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 13, 81, 87, 92, 98
Abs. 3 und 122 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

3

BBl 1956 I 213 742.101

I. Geltungsbereich II. Haupt- und
Nebenbahnen

Eisenbahnen

2

742.101

Er bezeichnet auch diejenigen normalspurigen Strecken der Schweizerischen Bundesbahnen, welche zu den Nebenbahnen gehören.

3

Bei veränderten Verhältnissen kann der Bundesrat eine Hauptbahn oder einzelne ihrer Strecken zur Nebenbahn und eine normalspurige
Nebenbahn oder einzelne ihrer Strecken zur Hauptbahn erklären.

4

Die von der Bahn berührten Kantone, die Bahnunternehmung und die anschliessenden öffentlichen Transportunternehmungen sind vorher anzuhören.


Art. 3

1

Den Schweizerischen Bundesbahnen und den konzessionierten Bahnunternehmungen steht das Enteignungsrecht gemäss der Bundesgesetzgebung zu.

2

Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen für einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte
oder für eine Landumlegung nicht zum Ziele führen.4

Art. 4

1

Ausser an ihrem Sitz kann die Bahnunternehmung am Wohnsitz des Klägers belangt werden, der in einem von der Unternehmung berührten Kanton wohnt. Für dingliche Klagen gilt der Gerichtsstand der
gelegenen Sache.5

2

Vorbehalten bleiben Gerichtsstand und Zuständigkeit für besondere, in Anwendung von Bundesrecht zu beurteilende Streitigkeiten.

Zweiter Abschnitt:6 Konzession und Netzzugang

Art. 5

1 Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt
eine Konzession.

2 Die konzessionierte Eisenbahnunternehmung ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben.

4

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984
1429 1435; BBl 1981 I 325).

5

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984
1429 1435; BBl 1981 I 325).

6 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).

III. Enteignung

IV. Gerichtsstand I. Infrastrukturkonzession
1. Rechte und
Pflichten

Bundesgesetz

3

742.101

3 Der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur umfasst die Einrichtung und
den Unterhalt der Anlagen sowie die Führung der Stromversorgungs-,
Betriebsleit- und Sicherheitssysteme.

4 Die konzessionierte Eisenbahnunternehmung ist zudem berechtigt,
auf ihrer eigenen Infrastruktur Personen und Güter zu befördern, ohne
hierfür eine Bewilligung nach Artikel 9 einholen zu müssen. Vorbehalten bleibt das Recht, Reisende regelmässig zu befördern, das nach
Artikel 4 des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Juni 19937 verliehen wird.


Art. 6

1 Der Bundesrat erteilt die Konzession nach Anhören der betroffenen
Kantone, wenn:

a.

die auf der Grundlage der Konzession zu erbringende Transportleistung zweckmässig und wirtschaftlich befriedigt werden
kann; und

b.

keine wesentlichen öffentlichen Interessen, namentlich der
Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes oder der Gesamtverteidigung, entgegenstehen.

2 Für Strassenbahnen muss die nach kantonalem Recht erforderliche
Bewilligung zur Benützung der öffentlichen Strassen erteilt oder zugesichert sein.

3 Die Konzession wird für höchstens 50 Jahre erteilt. Sie kann geändert und erneuert werden.


Art. 7

1 Auf Gesuch der konzessionierten Eisenbahnunternehmung kann das
Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) die Konzession auf eine andere öffentliche
Transportunternehmung oder einen Dritten übertragen. Die betroffenen Kantone sind vorher anzuhören.

2 Sollen nur einzelne durch Gesetz oder Konzession begründete
Rechte oder Pflichten abgetreten werden, so legt die Eisenbahnunternehmung die darüber abgeschlossenen Betriebsverträge dem Bundesamt für Verkehr (Bundesamt) zur Kenntnisnahme vor. Die konzessionierte Eisenbahnunternehmung ist dem Bund gegenüber weiterhin für
die Erfüllung der durch Gesetz und Konzession begründeten Pflichten
verantwortlich.

7

SR 744.10

2. Erteilung,
Änderung,
Erneuerung

3. Abtretung,
Betriebsverträge

Eisenbahnen

4

742.101


Art. 8

1 Der Bundesrat kann die Konzession nach Anhören der betroffenen
Kantone widerrufen, wenn: a.

innert der in der Konzession festgesetzten Frist der Bau nicht
begonnen oder vollendet oder der Betrieb nicht aufgenommen
wird;

b.

die Eisenbahnunternehmung die ihr nach Gesetz und Konzession auferlegten Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt; c.

wesentliche öffentliche Interessen, namentlich die zweckmässige und wirtschaftliche Befriedigung der Transportbedürfnisse, dies rechtfertigen; die Eisenbahnunternehmung ist angemessen zu entschädigen.

2 Die Konzession erlischt: a.

mit Ablauf der Konzessionsdauer; b.

durch Rückkauf durch den Bund; c.

durch Verzicht, wenn der Bundesrat diesen nach Anhören der
betroffenen Kantone genehmigt; d.

wenn in der Zwangsliquidation an einer zweiten Steigerung die
Bahn keinem Höchstbietenden zugeschlagen werden kann.


Art. 9

1 Wer die Infrastruktur einer anderen Eisenbahnunternehmung benützen will, benötigt eine Bewilligung des Bundesamtes.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a.

die ersuchende Unternehmung so organisiert ist, dass sie einen
sicheren und zuverlässigen Betrieb gewährleistet; b.

die Beschäftigten die für einen sicheren Betrieb erforderliche
Qualifikation besitzen; c.

das Rollmaterial den Anforderungen eines sicheren Betriebs
genügt;

d.

die Unternehmung finanziell leistungsfähig ist und über einen
genügenden Versicherungsschutz verfügt; e.

die arbeitsrechtlichen Vorschriften eingehalten und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleistet werden; und f.

die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen für die zu benützenden Strecken gewährleistet ist.

3 Die Bewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt und kann erneuert werden. Sie kann jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung
widerrufen werden, wenn die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen
nicht mehr erfüllt sind oder wenn wiederholt oder in schwerer Weise 4. Widerruf
und Erlöschen

II. Netzzugang
1. Bewilligung
zur Benützung
der Infrastruktur

Bundesgesetz

5

742.101

gegen die Vorschriften des Gesetzes oder der Bewilligung verstossen
wurde.

4 Der Bundesrat regelt nach Anhören der betroffenen Kantone die Einzelheiten und das Verfahren. Er kann mit anderen Staaten Abkommen
abschliessen, welche die Gewährung des Netzzugangs für ausländische
Unternehmungen vorsehen.

a 1 Die konzessionierte Eisenbahnunternehmung gewährt den Transportunternehmungen, denen der Netzzugang bewilligt wurde, den diskriminierungsfreien Zugang zur Infrastruktur.

2 Bei der Gewährung des Netzzugangs hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Anschlüsse innerhalb einer abgestimmten Transportkette des öffentlichen Verkehrs dürfen nicht gebrochen werden.

3 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Prioritätenordnung nach
Absatz 2 unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen gewähren.

4 Der Bundesrat legt die weiteren Grundsätze des Netzzugangs fest
und regelt die Einzelheiten.

b 1 Die konzessionierte Eisenbahnunternehmung hat Anspruch auf ein
Entgelt für die Benützung ihrer Infrastruktur.

2 Die beteiligten Unternehmungen regeln die Einzelheiten des Zugangsrechts und des Entgelts in einer Vereinbarung. Können sich die
Beteiligten nicht einigen, so entscheidet die Schiedskommission
(Art. 40a).

3 Das Entgelt ist diskriminierungsfrei festzulegen und muss mindestens
die Grenzkosten decken, die auf einer zeitgemäss ausgebauten Strecke
normalerweise anfallen; diese Grenzkosten werden vom Bundesamt
für jede Streckenkategorie bestimmt. Das Entgelt trägt insbesondere
den unterschiedlichen Kosten im Netz, der Umweltbelastung der Fahrzeuge sowie der Nachfrage Rechnung. Beim regelmässigen Personenverkehr entspricht das Entgelt den vom Bundesamt für die Streckenkategorie bestimmten Grenzkosten und dem von der Konzessionsbehörde festgelegten Anteil an den Erträgen aus dem Verkehr.

4 Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Bemessung fest und regelt
die Veröffentlichung.

2. Gewährung
des Netzzugangs

3. Recht auf
Entgelt

Eisenbahnen

6

742.101

Dritter Abschnitt: Aufsicht

Art. 10

1

Bau und Betrieb der Eisenbahnen unterstehen der Aufsicht des Bundesrates. Er kann sie gegenüber Nebenbahnen, die vorwiegend dem
Ortsverkehr dienen oder welche besonders einfache Verhältnisse und
keine technischen Anschlüsse an andere Bahnen aufweisen, zweckdienlich einschränken.
2 Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt.8

Art. 11


9

Soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält, kann gegen
Verfügungen des Bundesamtes bei der Rekurskommission UVEK Beschwerde geführt werden.


Art. 12

Das Bundesamt10 ist befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen der Bahnunternehmung aufzuheben oder ihre
Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen dieses Gesetz, die Konzession oder internationale Vereinbarungen verstossen oder wichtige
Landesinteressen verletzen.


Art. 13


11



Art. 14

1

Bund, Kantone und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche namhafte Beiträge oder Darlehen gewährt haben, sind nach
Massgabe der darüber getroffenen Vereinbarungen berechtigt, Vertreter in die Verwaltung der Bahnunternehmungen abzuordnen. Im
Streitfall bestimmt der Bundesrat die Zahl der Vertreter aller öffentlichen Körperschaften und ihre Verteilung. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechtes12 über die Vertretung öffentlicher Körperschaften in der Verwaltung von Aktiengesellschaften.

8 Fassung

gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

9

Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

10 Ausdruck

gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

11

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1993 3199; BBl 1993 I 805).

12

SR 220

I. Aufsichtsbehörden II. Beschwerde

III. Besondere
Aufsichtsrechte
1. Aufhebung
von Beschlüssen
und Anordnungen 2. ...

3. Vertretung in
der Verwaltung

Bundesgesetz

7

742.101

2

Durch Konzession, Statuten oder in anderer Weise begründete wohlerworbene Rechte auf Vertretung in der Verwaltung der Bahnunternehmung bleiben vorbehalten.


Art. 15


13

1 Zur fachspezifischen Abklärung der Ursachen und Umstände von Eisenbahnunfällen und von Vorfällen, die zu einem Unfall hätten führen
können, besteht eine von der Aufsichtsbehörde unabhängige Unfalluntersuchungsstelle.

2 Wenn die Aufklärung des Sachverhaltes es erfordert, kann die Unfalluntersuchungsstelle Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen,
Autopsien und Gutachten anordnen sowie Zeugen und Auskunftspersonen vorladen, vorführen lassen und einvernehmen.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Zusammensetzung und das Verfahren sowie die Veröffentlichung der Ergebnisse.
Im übrigen gilt das Bundesstrafrechtspflegegesetz14, soweit die Besonderheiten des Verfahrens keine Abweichungen erfordern. Die kantonale Gerichtsbarkeit bleibt vorbehalten.

4 Der Bund trägt die Untersuchungskosten. Er greift auf Personen zurück, die einen Unfall vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben. Er kann auch andere Verfahrensbeteiligte zur Kostentragung heranziehen, soweit sie das Verfahren verursacht oder wesentlich ausgeweitet haben. Bei Streitigkeiten über die Kostentragung entscheidet
das Departement endgültig.


Art. 16

Die Bahnunternehmung hat dem Bundesamt jedes Jahr ihren Geschäftsbericht und die Protokolle der Generalversammlung oder der
obersten geschäftsleitenden Stelle sowie die zur amtlichen Verkehrsstatistik erforderlichen Angaben einzureichen.

13

Aufgehoben durch Ziff. I 8 des BG vom 24. März 1995 über die Sanierungsmassnahmen
1994 (AS 1995 3517; BBl 1995 I 89). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998,
in Kraft seit 1. Okt. 2000 (AS 1998 2835; SR 742.161 Anhang Ziff. II 6; BBl 1997 I 909).

14

SR 312.0

4. Unfalluntersuchungsstelle 5. Geschäftsbericht, Statistik

Eisenbahnen

8

742.101

Vierter Abschnitt: Planung, Bau und Betrieb15

Art. 17


16

1 Die Bahnanlagen und Fahrzeuge sind nach den Anforderungen des
Verkehrs, des Umweltschutzes und gemäss dem Stande der Technik zu
erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Bedürfnisse mobilitätsbehinderter Menschen sind angemessen zu berücksichtigen.

2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Betrieb sowie über
die technische Einheit und Zulassung im Eisenbahnwesen unter Berücksichtigung der Interoperabilität und eines streckenbezogenen Sicherheitsstandards. Er sorgt dafür, dass die technischen Vorschriften
nicht zur Behinderung des Wettbewerbes missbraucht werden.

3 ...17

4 Die Bahnunternehmungen sind im Rahmen der Vorschriften für den
sicheren Betrieb der Bahnanlagen und Fahrzeuge verantwortlich. Sie
haben die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Vorschriften aufzustellen und dem Bundesamt vorzulegen.


Art. 18

18
1 Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer
Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
2 Genehmigungsbehörde ist: a.

das Bundesamt;

b.

bei Grossprojekten gemäss Anhang das Departement.

3 Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4 Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das
kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Bahnunternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.

15

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984
1429 1435; BBl 1981 I 325).

16 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).

17

Aufgehoben durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

18

Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

I. Grundsätze

II. Plangenehmigungsverfahren
1. Grundsatz

Bundesgesetz

9

742.101

5 Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum
und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem
Bundesgesetz vom 22. Juni 197919 über die Raumplanung voraus.
6 Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb
zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze
sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.

a20 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz und
subsidiär nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193021 über die Enteignung (EntG).

b22 Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen
bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.

c23
1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Bahnunternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt,
sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie
Profile aufzustellen.
2 Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen
sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen.
3 Für andere vorbereitende Handlungen, für die Projektbereinigung
und für die Erhärtung der Entscheidungsgrundlagen gilt das Verfahren
nach Artikel 15 EntG24. Die Genehmigungsbehörde entscheidet über
Einwände Dritter.

19

SR 700

20

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325).
Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

21

SR 711

22

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325).
Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

23

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325).
Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

24 SR

711

2. Anwendbares
Recht

3. Ordentliches
Plangenehmigungsverfahren a. Einleitung

b. Vorbereitende
Handlungen

Eisenbahnen

10

742.101

d25
1 Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen
Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Sie kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.
2 Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen
Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
3 Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 EntG26 zur Folge.

e27 Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Bahnunternehmung den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31
EntG28 eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.

f29
1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes30
oder des EntG31 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2 Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung
geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den
Artikeln 39-41 EntG sind bei der Genehmigungsbehörde einzureichen.
3 Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

25

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325).
Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

26 SR

711

27

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325).
Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

28 SR

711

29

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325).
Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

30

SR 172.021

31 SR

711

c. Anhörung,
Publikation
und Auflage

d. Persönliche
Anzeige

e. Einsprache

Bundesgesetz

11

742.101

g32 Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach
Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes33.

h34
1 Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde
gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2 Sie kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.
3 Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
4 Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern.
Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
5 Gegen den Plangenehmigungsentscheid des Bundesamtes kann bei
der Rekurskommission UVEK Beschwerde geführt werden. Der Plangenehmigungsentscheid des Departements unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

i35
1 Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei: a.

örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen; b.

Eisenbahnanlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine
schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt; 32

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325).
Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

33

SR 172.010

34

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325).
Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

35

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325).
Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

f. Bereinigung
in der Bundesverwaltung 4. Plangenehmigung;
Geltungsdauer;
Beschwerde

5. Vereinfachtes
Plangenehmigungsverfahren

Eisenbahnen

12

742.101

c.

Eisenbahnanlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.

2 Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen,
werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.
3 Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Genehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit
sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren
Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmigungsbehörde kann bei
Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür
eine angemessene Frist.
4 Im übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren.
Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.

k36
1 Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen
des EntG37 durchgeführt. Es werden nur angemeldete Forderungen behandelt.
2 Die Genehmigungsbehörde übermittelt dem Präsidenten der Schätzungskommission die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die
Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
3 Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen
vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne
die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im
übrigen gilt Artikel 76 EntG.

l38
1 Fallen beim Bau von Eisenbahnanlagen, insbesondere von Tunnelanlagen, erhebliche Mengen von Ausbruch- oder Aushubmaterial
an, die nicht in der Nähe der Anlage verwertet oder abgelagert werden
können, so bezeichnen die betroffenen Kantone die Standorte für die
Entsorgung des Materials.

36

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325).
Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

37 SR

711

38

Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

6. Schätzungsverfahren;
vorzeitige
Besitzeinweisung 7. Mitwirkung
der Kantone

Bundesgesetz

13

742.101

2 Liegt im Zeitpunkt der Plangenehmigung keine rechtskräftige Bewilligung des betroffenen Kantons vor, so kann die Genehmigungsbehörde den Standort für ein Zwischenlager bezeichnen und dessen Nutzung mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Es gelten die Verfahrensbestimmungen für Eisenbahnanlagen. Der Kanton bezeichnet innerhalb von fünf Jahren die Standorte für die Entsorgung des Materials.

m39
1 Die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht
ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen (Nebenanlagen), unterstehen dem kantonalen Recht. Sie dürfen nur mit Zustimmung der
Bahnunternehmung bewilligt werden, wenn die Nebenanlage: a.

Bahngrundstücke beansprucht oder an solche angrenzt; b.

die Betriebssicherheit beeinträchtigen könnte.

2 Die kantonale Behörde hört das Bundesamt vor der Bewilligung einer Nebenanlage an: a.

auf Antrag einer der Parteien, wenn zwischen Bauherrschaft
und Bahnunternehmung keine Einigung erzielt werden kann; b.

wenn die Nebenanlage den künftigen Ausbau der Eisenbahnanlage verunmöglicht oder erheblich erschwert; c.

wenn das Baugrundstück von einer eisenbahnrechtlichen Projektierungszone oder Baulinie erfasst ist.

3 Das Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen
Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen
Rechts zu ergreifen.

n40 1

Das Bundesamt kann von sich aus oder auf Antrag von Bahnunternehmung, Kanton oder Gemeinde für genau bezeichnete Gebiete Projektierungszonen festlegen, um Grundstücke für künftige Bahnbauten
und -anlagen freizuhalten. Die beteiligten Bundesstellen, Kantone,
Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümer sind anzuhören.

39

Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

40

Ursprünglich Art. 18b. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1.
Jan. 1985 (AS 1984 1429 1435; BBl 1981 I 325).

41 Fassung

gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

8. Nebenanlagen

III. Freihaltung
von Grundstücken für künftige
Eisenbahnanlagen
1. Projektierungszonen
a. Festlegung41

Eisenbahnen

14

742.101

Die Anhörung der Gemeinden und der betroffenen Grundeigentümer
ist Sache der Kantone.

2

Verfügungen über die Errichtung von Projektierungszonen sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betreffenden Gemeinden zu veröffentlichen. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.

o42 1

Es dürfen keine baulichen Veränderungen in den Projektierungszonen vorgenommen werden, die deren Zweck widersprechen. Ausgenommen sind Vorkehren, die dem Unterhalt oder der Beseitigung von
Gefahren und schädlichen Einwirkungen dienen. In Ausnahmefällen
können weitergehende Vorkehren gestattet werden, wenn der Eigentümer auf jede spätere Entschädigung des entstandenen Mehrwertes
verzichtet.

2

In den festgelegten oder vorgesehenen Projektierungszonen dürfen vorbereitende Handlungen vorgenommen werden. Artikel 15 des
EntG43 gilt sinngemäss.

p44
1 Die Projektierungszonen fallen mit der rechtskräftigen Festlegung
der Baulinien, spätestens aber nach fünf Jahren dahin; sie können um
höchstens drei Jahre verlängert werden. Ist eine Projektierungszone
hinfällig geworden, so kann eine neue Projektierungszone mit ganz
oder teilweise gleichem Perimeter festgelegt werden.
2 Das Bundesamt hebt eine Projektierungszone von Amtes wegen oder
auf Antrag von Bahnunternehmung, Kanton oder Gemeinde auf, wenn
feststeht, dass die geplante Eisenbahnanlage nicht ausgeführt wird.
3 Verfügungen über die Aufhebung von Projektierungszonen sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen.

42

Ursprünglich Art. 18c. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1.
Jan. 1985 (AS 1984 1429 1435; BBl 1981 I 325).

43

SR 711

44

Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

b. Wirkung

c. Aufhebung

Bundesgesetz

15

742.101

q45 1

Das Bundesamt kann Baulinien zur Sicherung bestehender oder künftiger Bahnbauten und -anlagen festlegen. Die beteiligten Bundesstellen, Kantone und Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümer sind anzuhören. Die Anhörung der Gemeinden und der betroffenen Grundeigentümer ist Sache der Kantone. Die Baulinien müssen dem voraussichtlichen Endausbau entsprechen und der Raumplanung sowie dem Umweltschutz Rechnung tragen. Sie können vertikal
begrenzt werden.

2

Die Baulinien können erst aufgrund genehmigter Pläne festgelegt werden.

3

Verfügungen über die Festlegung von Baulinien sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betreffenden Gemeinden zu veröffentlichen.

r47 1

Zwischen Baulinien sowie zwischen Baulinie und Bahnanlage dürfen keine baulichen Veränderungen oder sonstigen Vorkehren vorgenommen werden, die dem Zweck der Baulinie widersprechen. Ausgenommen sind Vorkehren, die dem Unterhalt oder der Beseitigung von Gefahren und schädlichen Einwirkungen dienen. In Ausnahmefällen
können weitergehende Vorkehren gestattet werden, wenn der Eigentümer auf jede spätere Entschädigung des entstandenen Mehrwertes
verzichtet.

2

Innerhalb der festgelegten oder vorgesehenen Baulinien dürfen vorbereitende Handlungen vorgenommen werden. Artikel 15 des EntG49
gilt sinngemäss.

s50 1

Das Bundesamt hebt gegenstandslos gewordene Baulinien von Amtes wegen oder auf Antrag von Bahnunternehmung, Kanton oder Gemeinde auf.

45

Ursprünglich Art. 18e. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1.
Jan. 1985 (AS 1984 1429 1435; BBl 1981 I 325).

46 Fassung

gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

47

Ursprünglich Art. 18f. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1.
Jan. 1985 (AS 1984 1429 1435; BBl 1981 I 325).

48 Fassung

gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

49

SR 711

50

Ursprünglich Art. 18g. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1.
Jan. 1985 (AS 1984 1429 1435; BBl 1981 I 325).

2. Baulinien
a. Festlegung46

b. Wirkung48

c. Aufhebung

Eisenbahnen

16

742.101

2

Verfügungen über die Aufhebung von Baulinien sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betreffenden Gemeinden zu veröffentlichen.

3

Ist eine Entschädigung geleistet worden, so gelten sinngemäss die Grundsätze über die ungerechtfertigte Bereicherung. Bei Handänderungen wird der neue Eigentümer rückerstattungspflichtig. Bei Streitigkeiten entscheidet die Schätzungskommission. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bleibt vorbehalten.

t51 Im Einvernehmen mit dem Bundesamt können neben Baulinien im
Sinne dieses Gesetzes auch solche nach kantonalem Recht festgelegt
werden, wenn sie weitergehende Rechtswirkungen entfalten.

u52
1 Kommen Eigentumsbeschränkungen nach den Artikeln 18n-18t einer
Enteignung gleich, so sind sie voll zu entschädigen. Artikel 21 bleibt
vorbehalten. Für die Bemessung der Entschädigung sind die Verhältnisse
beim Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung massgebend.
2 Entschädigungspflichtig ist die Bahnunternehmung oder, wenn eine
solche fehlt, derjenige, der die Eigentumsbeschränkung erwirkt.
3 Der Betroffene hat seine Ansprüche innerhalb von zehn Jahren nach
Wirksamwerden der Eigentumsbeschränkung schriftlich der Bahnunternehmung anzumelden. Werden die Ansprüche ganz oder teilweise
bestritten, so ist nach den Artikeln 57-75 EntG53 vorzugehen.
4 In diesem Verfahren werden nur angemeldete Forderungen behandelt. Nachträgliche Einsprachen gegen die Beschränkung des Grundeigentums sowie Begehren um Änderung von Bewilligungen für Nebenanlagen (Art. 18m), von Projektierungszonen und von Baulinien sind
ausgeschlossen.
5 Die Entschädigung wird vom Zeitpunkt an verzinst, in dem die Eigentumsbeschränkung wirksam wird.

v54
1 Besteht die Möglichkeit, die für ein Vorhaben erforderlichen dinglichen Rechte durch Landumlegung zu sichern, und erfolgt die Land51

Ursprünglich Art. 18h. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1.
Jan. 1985 (AS 1984 1429 1435; BBl 1981 I 325).

52

Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

53 SR

711

54

Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

d. Vorbehalt
kantonalen
Rechts

IV. Entschädigung. Voraussetzungen,
Verfahren

V. Landumlegung. Zuständigkeit

Bundesgesetz

17

742.101

umlegung nicht freiwillig, so ist sie auf Antrag der Genehmigungsbehörde innerhalb der von ihr bestimmten Frist nach kantonalem Recht
anzuordnen. Wird die Frist nicht eingehalten, so wird das ordentliche
Verfahren mit Enteignungen durchgeführt.
2 Für das Landumlegungsverfahren gilt: a.

Es können Grundstücke der Bahnunternehmung eingeworfen
werden.

b.

Vom Grundeigentum, das im Landumlegungsverfahren erfasst
wird, können Abzüge gemacht werden.

c.

Mehrwerte aus Bodenverbesserungen, die der Bahnbau bewirkt, können angerechnet werden.

d.

Die Bahnunternehmung kann vorzeitig in den Besitz eingewiesen werden.

e.

Es können andere Vorkehrungen des kantonalen Rechts getroffen werden.

3 Das Land, das durch Abzüge von Grundeigentum für die Bedürfnisse
der Bahnunternehmung an diese abgetreten wird, ist dem Landumlegungsunternehmen zum Verkehrswert zu vergüten.
4 Sieht das kantonale Recht kein besonderes Verfahren vor, so gilt das
Verfahren der Baulandumlegung beziehungsweise der Güter- oder
Waldzusammenlegung; das Umlegungsgebiet und der Umfang können
auf den Zweck der Landumlegung für den Bahnbau beschränkt werden.
5 Dem Bahnbau werden die von ihm verursachten Mehrkosten zugerechnet. Ist die Landumlegung nur wegen des Bahnbaus nötig, so trägt
die Bahnunternehmung sämtliche Kosten.

w55
1 Das Bundesamt bestimmt die Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge, die
nur mit seiner Bewilligung in Betrieb genommen werden dürfen. Es
erlässt Fahrdienstvorschriften.
2 Bei Fahrzeugen und Sicherungsanlagen, die ganz oder überwiegend
dem Bahnbetrieb dienen, sind vor der Ausführung zumindest das
Pflichtenheft und die Typenskizze dem Bundesamt zur Prüfung vorzulegen. Dieses entscheidet im Einzelfall, ob eine Bewilligungspflicht
besteht.

55

Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

VI. Betriebsbewilligung

Eisenbahnen

18

742.101


Art. 19

1

Die Bahnunternehmung trifft die Vorkehren, die gemäss den Vorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Bahn
sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig
sind. Werden durch Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen, wie Strassen und Wege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so sorgt die
Bahnunternehmung für deren Fortbenützung, soweit das öffentliche
Interesse es erfordert.

2

Die Bahnunternehmung trägt die Kosten dieser Vorkehren. Kosten für Vorkehren, welche wegen Bauvorhaben oder anderer Bedürfnisse
Dritter nötig werden, gehen zu deren Lasten.


Art. 20

Die Bahnunternehmung hat für schädigende Eingriffe in fremde
Rechte nach Massgabe der Bundesgesetzgebung über die Enteignung
Ersatz zu leisten, sofern der Eingriff nicht gemäss Nachbarrecht oder
anderen gesetzlichen Vorschriften geduldet werden muss und es sich
um eine unvermeidliche oder nicht leicht abzuwendende Folge des
Baues oder Betriebes der Bahn handelt.


Art. 21

1

Wird die Sicherheit der Bahn durch Arbeiten, Anlagen, Bäume oder Unternehmungen Dritter beeinträchtigt, so ist auf Begehren der Bahnunternehmung Abhilfe zu schaffen.59 Ist eine Verständigung darüber
unter den Beteiligten nicht möglich, so bestimmt auf Antrag der Bahnunternehmung nach Anhörung der Beteiligten das Bundesamt die zu
treffenden Massnahmen. Inzwischen sind alle die Sicherheit der Bahn
beeinträchtigenden Einwirkungen zu unterlassen. In besonders dringlichen Fällen kann die Bahnunternehmung die zur Abwendung der Gefahr notwendigen Massnahmen selbst treffen.60 2

Bestanden die Anlagen und Unternehmungen Dritter schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder vor Erstellung der Bahnanlagen, so
richtet sich der Entschädigungsanspruch des Betroffenen gegen die
Bahnunternehmung nach der Bundesgesetzgebung über die Enteignung. Für nach diesem Zeitpunkt erstellte Anlagen oder eröffnete Unternehmungen Dritter hat der Inhaber der Anlage oder Unternehmung
die Kosten der Massnahmen nach Absatz 1 zu tragen; ferner steht ihm 56 Ursprünglich Ziff. III.

57 Ursprünglich Ziff. IV.

58 Ursprünglich Ziff. V.

59

Fassung gemäss Art. 55 Ziff. 2 des Waldgesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan.
1993 (SR 921.0).

60

Letzter Satz eingefügt durch Art. 55 Ziff. 2 des Waldgesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft
seit 1. Jan. 1993 (SR 921.0).

VII.56 Sicherheitsvorkehren VIII.57 Ersatzpflicht IX.58 Beschränkungen im Interesse der Sicherheit der Bahn

Bundesgesetz

19

742.101

kein Anspruch auf Entschädigung zu. Die Kosten für Massnahmen
nach Absatz 1 gegen Beeinträchtigungen durch Bäume trägt die Bahnunternehmung, sofern sie nicht nachweist, dass sich der verantwortliche Dritte schuldhaft verhalten hat.61

Art. 22

Die Bahnunternehmungen dürfen die für ihren Dienst notwendigen
elektrischen und radioelektrischen Anlagen und Geräte erstellen und
betreiben. Das Departement63 bezeichnet sie und ordnet ihren Verwendungsbereich. Fernmeldeanlagen unterliegen in allen Fällen der Plangenehmigung nach den Artikeln 18-18i.64

Art. 23

Die Bahnunternehmung übt auf Grund der bundesrechtlichen Vorschriften die Bahnpolizei aus.


Art. 24

1

Neue Kreuzungen sowie die Änderung oder Verlegung bestehender Kreuzungen zwischen Bahnen und öffentlichen oder privaten Strassen
und Wegen bedürfen der Genehmigung des Bundesamtes. Die Artikel
18-18i und 18m sind anwendbar.67 2

Kreuzungen mit öffentlichen, dem Gemeingebrauch gewidmeten Strassen sind zu genehmigen, wenn während und nach ihrer Erstellung
durch die nötigen Sicherheitsvorkehren und -einrichtungen der unbehinderte Betrieb der Bahn gewährleistet bleibt und ein geplanter Ausbau der Bahnanlagen nicht beeinträchtigt wird.

3

Neue Kreuzungen mit öffentlichen Strassen sind in der Regel als Über- oder Unterführung zu erstellen. Auf Antrag der beteiligten Be61

Letzter Satz eingefügt durch Art. 55 Ziff. 2 des Waldgesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft
seit 1. Jan. 1993 (SR 921.0).

62 Ursprünglich Ziff. VI.

63 Ausdruck

gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

64

Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die
Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS
1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

65 Ursprünglich Ziff. VII.

66 Ursprünglich Ziff. VIII.

67

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die
Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS
1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

X.62 Signal- und
Fernmeldeanlagen XI.65 Bahnpolizei XII.66 Kreuzungen mit andern
Anlagen
1. Kreuzungen
zwischen Bahn
und Strasse
A. Genehmigung

Eisenbahnen

20

742.101

hörden hat das Bundesamt68 im Plangenehmigungsverfahren Sachverständige des Strassenbaues und -verkehrs anzuhören.


Art. 25

1

Muss ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse die Bahn
kreuzen, so trägt der Eigentümer des neuen Verkehrsweges die Kosten
der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle.

2

Die Benützung von Grund und Boden der Strasse oder der Bahn an der Kreuzungsstelle ist unentgeltlich.


Art. 26

1

Muss ein Niveauübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben werden, so trägt
die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage:
die Bahnunternehmung, wenn die Änderung vorwiegend durch die
Bedürfnisse des Bahnverkehrs,
der Strasseneigentümer, wenn die Änderung vorwiegend durch die
Bedürfnisse des Strassenverkehrs bedingt ist.

2

Bei allen andern Änderungen einer Kreuzung einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen haben Bahnunternehmung und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen
der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die
Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt.

3

Artikel 25 Absatz 2 findet Anwendung.


Art. 27

1

In allen Fällen hat jede Partei in dem Umfange an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen.

2

Stellt eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage besondere Begehren, so hat
sie die daraus an der Kreuzungsstelle entstehenden Mehrkosten allein
zu tragen.


Art. 28

Artikel 25 findet entsprechende Anwendung auf die Kreuzung einer
Bahn durch eine neue private Strasse. Die Bahnunternehmung kann
für die Kosten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung und für die Be68 Ausdruck

gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

B. Kosten
a. Neue Kreuzungen zwischen
öffentlichen
Strassen
und Bahnen

b. Aenderung bestehender Kreuzungen zwischen
öffentlichen
Strassen und
Bahnen

c. Vorteilsanrechnung d. Kreuzung
durch neue private Strassen

Bundesgesetz

21

742.101

nützung von Grund und Boden der Bahn eine angemessene Vergütung
verlangen.


Art. 29

Die Artikel 25-28 finden sinngemäss Anwendung auf die Kosten für
Unterhalt und Erneuerung sowie für alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen zur Verhütung von Unfällen an der Kreuzungsstelle mit Einschluss der Bedienung der dazu bestimmten Anlagen.


Art. 30

Die Artikel 24-27 und 29 finden entsprechende Anwendung auf Kreuzungen zwischen Bahnlinien.


Art. 31

1

Artikel 24 findet sinngemässe Anwendung auf Kreuzungen zwischen der Bahn und öffentlichen oder privaten Gewässern, Transmissionen,
Transportseilanlagen, Leitungen und ähnliche Anlagen.

2

Die durch Erstellung einer neuen Kreuzung oder Änderung einer bestehenden Kreuzung entstehenden Kosten für Bau, Unterhalt und Erneuerung sowie für alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen
im Interesse der Verhütung von Schäden an der Kreuzungsstelle gehen
zu Lasten des jeweiligen Bauherrn. Für die Benützung des Eigentums
der Bahn durch private Anlagen kann die Bahnunternehmung eine angemessene Vergütung verlangen. Auf Kreuzungen mit öffentlichen
Anlagen finden die Artikel 25 Absatz 2 und 26 Absatz 3 sinngemäss
Anwendung.

3

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über das Zusammentreffen elektrischer Anlagen.


Art. 32

Die Artikel 25-31 finden insoweit keine Anwendung, als zwischen
den Beteiligten abweichende Vereinbarungen über die Kosten bestehen oder getroffen werden.


Art. 33


69

1 Jede Eisenbahnunternehmung ist gehalten, den technischen und den
betrieblichen Anschluss einer anderen Bahn so zu gewähren, dass: a.

die Reisenden ungehindert von den Zügen der einen Bahnlinie
auf die Züge einer andern umsteigen können; 69 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).

70 Ursprünglich Ziff. IX.

e. Gemeinsame
Bestimmung

2. Kreuzungen
zwischen Bahnlinien 3. Kreuzungen
mit andern
Anlagen

4. Abweichende
Kostenregelung

XIII.70 Anschluss
1. Gewährung
und Entgelt

Eisenbahnen

22

742.101

b.

Rollmaterial gleicher Spurweite ungehindert von einer Bahnlinie zu einer andern wechseln kann; c.

bei unterschiedlicher Spurweite Anschlüsse zu Umladeanlagen
oder Rollbockgruben gewährt werden.

2 Die Gewährung des Anschlusses nach Absatz 1 Buchstabe b bestimmt sich nach den Grundsätzen von Artikel 9a. Die Parteien regeln
den Anschluss und bestimmen das Entgelt in einer Vereinbarung nach
Artikel 9b.

3 Die gemeinsame Benutzung von Anlagen und Einrichtungen, die
nicht Gegenstand des Netzzugangs sind, regeln die Unternehmungen
in einer Vereinbarung. Die Vereinbarungen sind dem Bundesamt zur
Kenntnisnahme vorzulegen.


Art. 34


71



Art. 35


72
Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 gilt sinngemäss für den
Anschluss zwischen Bahnen und anderen öffentlichen Transportunternehmungen.


Art. 36

- 3773

Art. 38


74

1 Die Unternehmung, welche einen Betriebsunterbruch verursacht oder
feststellt, ist verpflichtet, alle anderen betroffenen Unternehmungen
unverzüglich zu orientieren und sich mit ihnen über die zu treffenden
Massnahmen zu verständigen. Der regelmässige Personentransport ist
durch Umleitungen oder Einsatz anderer Verkehrsmittel aufrecht zu
erhalten, soweit dies nicht durch höhere Gewalt verhindert wird.

2 Bahnen, die ausschliesslich oder vorwiegend der Beförderung von
Personen im Ortsverkehr dienen oder die nach der Konzession ihren
Betrieb nicht ganzjährig zu führen haben, brauchen keine Ersatzbeförderung einzurichten. Dasselbe gilt während der Einstellung des Betriebes zwecks Durchführung der vorgeschriebenen Revisionsarbeiten
an den Anlagen.

71

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).

72 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).

73

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).

74 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).

75 Ursprünglich Ziff. X.

2. ...

3. Anschluss
anderer öffentlicher Transportunternehmungen XIV.75 Betriebsunterbruch

Bundesgesetz

23

742.101


Art. 39


76

1 Die Bahnunternehmungen sind befugt, an Bahnhöfen und in Zügen
Nebenbetriebe einzurichten, soweit diese auf die Bedürfnisse der
Bahnkunden ausgerichtet sind.

2 Auf die von den Bahnunternehmungen als Nebenbetriebe definierten
Betriebe finden die Vorschriften von Kantonen und Gemeinden über
die Öffnungs- und Schliessungszeiten keine Anwendung. Hingegen
unterstehen die Bahnnebenbetriebe den übrigen Vorschriften über die
Gewerbe-, Gesundheits- und Wirtschaftspolizei sowie den von den zuständigen Behörden verbindlich erklärten Regelungen über das Arbeitsverhältnis

Art. 40

78
1 Das Bundesamt entscheidet nach Anhörung der beteiligten Behörden
und Transportunternehmungen über Streitigkeiten betreffend:80 a.81 die Bedürfnisse des Bahnbaues und -betriebes (Art. 18 und 18m);

b.

die zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Bahn sowie
zum Schutz von Personen und Sachen zu treffenden Massnahmen (Art. 19 Abs. 1, 21 Abs. 1, 24, 30 und 31 Abs. 1); c.

die Erstellung und den Betrieb elektrischer und radioelektrischer Signal- und Fernmeldeanlagen (Art. 22); d.

die Verweigerung oder Erschwerung des Anschlusses (Art. 33
und 35);

e.

das Bedürfnis zur Einrichtung von Nebenbetrieben und deren
Öffnungs- und Schliessungszeiten (Art. 39).

2 Das Bundesamt entscheidet auch über die aus den Bestimmungen
dieses Abschnittes erwachsenden Streitigkeiten über Kosten und deren
Verteilung sowie über Vergütungen (Art. 19 Abs. 2, 21 Abs. 2 und
25-32). Bei Streitigkeiten zwischen den Bundesbahnen und der Bundesverwaltung entscheidet der Bundesrat. Vorbehalten bleibt die ver76 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).

77 Ursprünglich Ziff. XI.

78 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).

79 Fassung

gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

80 Fassung

gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

81 Fassung

gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

XV.77 Nebenbetriebe und andere
kommerzielle
Nebennutzungen

XVI. Streitigkeiten 1. Bundesamt79

Eisenbahnen

24

742.101

waltungsrechtliche Klage nach Artikel 116 Buchstabe a des Bundesrechtspflegegesetzes82 bei Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen
a83 1 Der Bundesrat errichtet eine Schiedskommission nach den Artikeln
71a-71c des Verwaltungsverfahrensgesetzes84.

2 Die Schiedskommission entscheidet über Streitigkeiten betreffend
die Gewährung des Netzzugangs und die Berechnung des Entgeltes für
die Benützung der Infrastruktur.

Fünfter Abschnitt:
Besondere Leistungen für öffentliche Verwaltungen


Art. 41

Besondere Leistungen der Bahnunternehmungen für Bund, Kantone,
Gemeinden und andere öffentliche Körperschaften und deren Anstalten und Betriebe sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt
oder die Beteiligten nichts Abweichendes vereinbaren, nach den im
kaufmännischen Verkehr geltenden Grundsätzen zu vergüten.


Art. 42

1

Auf Anordnung des Bundesrates sind Bahnanlagen und Einrichtungen sowie Fahrzeuge und deren Bestand entsprechend den Bedürfnissen der militärischen und wirtschaftlichen Landesverteidigung zu erstellen, zu ergänzen und bereitzuhalten. Artikel 18 findet Anwendung.

2

Der Bund trägt die dadurch bedingten Kosten. Erwachsen der Bahnunternehmung daraus betriebliche Vorteile, so hat sie einen angemessenen Teil dieser Kosten selber zu tragen.


Art. 43

1

Die Bahnunternehmungen sind entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, die von den zuständigen militärischen Stellen angeordneten Transporte für die Armee und die Militärverwaltung auszuführen.
Vorbehalten bleiben die vom Bundesrat verfügten Ausnahmen und
Einschränkungen.

2

...85

82

SR 173.110

83 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).

84

SR 172.021

85

Aufgehoben durch Art. 53 Ziff. 4 des BG vom 4. Okt. 1985 über den Transport im
öffentlichen Verkehr (SR 742.40).

2. Schiedskommission I. Grundsatz

II. Landesverteidigung
1. Bahnanlagen
und Fahrzeuge

2. Militärtransporte

Bundesgesetz

25

742.101

3

Müssen bei Militärtransporten ausserordentliche Sicherheitsmassnahmen getroffen werden, so gehen deren Kosten zu Lasten des Bundes.


Art. 44

1

Der Bund haftet den Bahnunternehmungen für die ihnen aus Militärtransporten erwachsenden Schäden, wenn weder die Unternehmung
noch ihr Personal ein Verschulden trifft.

2

Der Bund haftet den Bahnunternehmungen nach den Grundsätzen des Zivilrechts für die ihnen aus Erstellung, Bestand und Bedienung
militärischer Werke und Einrichtungen an und in der Nähe von Bahnanlagen erwachsenden Schäden.


Art. 45


86



Art. 46

Die Zollgesetzgebung umschreibt Art und Umfang der Leistungen der
Bahnunternehmungen für die Zollverwaltung. Die Bahnunternehmungen haben dafür Anspruch auf angemessene Vergütung. Der Bundesrat
bezeichnet die Leistungen, für welche Anspruch auf Vergütung besteht. Die zwischen der Zollverwaltung und den Bahnunternehmungen
zu treffenden Vereinbarungen über die Vergütung bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.


Art. 47

Die Bundesgesetzgebung über den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, die Schädlingsbekämpfung und den Verkehr mit
Waren bestimmt die zu ihrem Vollzug notwendigen Leistungen der
Bahnunternehmungen. Die Bahnunternehmungen haben dafür Anspruch auf angemessene Vergütung.


Art. 48

87
1 Der Bundesrat entscheidet über alle Streitigkeiten nach Artikel 46.
2 Das Bundesamt entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über
Streitigkeiten betreffend die Beförderungspflicht und die Anordnung
ausserordentlicher Sicherheitsmassnahmen bei Militärtransporten
(Art. 43 Abs. 1 und 3).
3 Die Rekurskommission VBS entscheidet im Militärverwaltungsverfahren erstinstanzlich über Streitigkeiten betreffend die Anwendung 86

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).

87 Fassung

gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

3. Haftung
des Bundes

III. ...

IV. Zollverwaltung V. Oeffentliches
Gesundheitswesen VI. Streitigkeiten

Eisenbahnen

26

742.101

der Militärtaxen sowie betreffend die Kosten ausserordentlicher Sicherheitsmassnahmen bei Militärtransporten .
4 Das Bundesamt entscheidet über die übrigen aus diesem Abschnitt
erwachsenden Streitigkeiten zwischen öffentlichen Verwaltungen und
Bahnunternehmungen betreffend Vergütungen, Kosten und deren
Verteilung sowie betreffend die Haftung des Bundes (Art. 41, 42
Abs. 2, 44 und 47) .
5 Im Verhältnis zwischen den Bundesbahnen und der Bundesverwaltung entscheidet der Bundesrat anstelle der Rekurskommission VBS.

Sechster Abschnitt:88
Abgeltung der ungedeckten Kosten des Verkehrsangebotes

Art. 49

1

Bund und Kantone gelten den Transportunternehmungen die laut Planrechnung ungedeckten Kosten des von ihnen gemeinsam bestellten Verkehrsangebotes ab.

2

Angebote des Ortsverkehrs sowie Linien, die ausschliesslich dem Ausflugsverkehr dienen, sind von Bundesleistungen ausgeschlossen.

3

Der Bund trägt allein die laut Planrechnung ungedeckten Kosten der von ihm bestellten Angebote von nationaler Bedeutung, insbesondere
des kombinierten Verkehrs.


Art. 50

1

Abgeltungsberechtigt sind diejenigen Unternehmungen: a.

deren Rechnungslegung den Vorschriften des neunten Abschnitts genügt; b.

deren Rechnung nach Sparten gegliedert ist und die ungedeckten Kosten jeder Sparte einzeln nachweist; und c.

die mindestens den regionalen Personenverkehr sowie die Eisenbahninfrastruktur, soweit vorhanden, je als eigene Sparte
führen.

2

Der Bund kann Erleichterungen gewähren für Unternehmungen mit geringem Verkehr sowie für ausländische Unternehmungen mit geringem Streckenanteil in der Schweiz.

88

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
3680; BBl 1994 I 497).

I. Grundsätze

II. Voraussetzungen

Bundesgesetz

27

742.101


Art. 51

1

Das Leistungsangebot und die Abgeltung für die einzelnen Sparten werden aufgrund von Planrechnungen der Unternehmungen im voraus
von Bund, beteiligten Kantonen und Transportunternehmungen in einer Vereinbarung verbindlich festgelegt. Der Bundesrat regelt das Bestellverfahren sowie die Grundsätze für das Leistungsangebot und die
Abgeltung im Einvernehmen mit den Kantonen. Die autonome Führung der Unternehmungen im Vollzugsprozess wird dadurch nicht berührt.

2

Bei der Festlegung des Leistungsangebotes, beinhaltend Angebotskonzept und Preise, sowie der Abgeltung wird in erster Linie die
Nachfrage berücksichtigt. Weiter werden insbesondere in Betracht gezogen: a.

eine angemessene Grunderschliessung; b.

Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse
der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden; c.

Anliegen der Raumordnungspolitik; d.

Anliegen des Umweltschutzes; e.

Anliegen der Behinderten.

3

Mit der rechtsgültigen Festlegung des Angebotes in einer Vereinbarung entsteht für die Transportunternehmungen gegenüber jedem Besteller (Bund, Kantone, Dritte) je ein selbständiger Rechtsanspruch auf
die Abgeltung.

4

Bei Differenzen im Bestellverfahren zwischen Kantonen, Transportunternehmungen und den Bundesbehörden, die mit der Aushandlung
der Vereinbarungen über die Abgeltung nach Artikel 49 Absatz 1 betraut sind, entscheidet das Departement unter Berücksichtigung der
Grundsätze von Absatz 2. Dieser Entscheid kann an den Bundesrat
weitergezogen werden.


Art. 52


89

Verhält sich die Unternehmung unwirtschaftlich, so kann der Bund
nach Anhören der Kantone die von ihr im Bestellverfahren geltend
gemachte Abgeltung kürzen:

Art. 53

1

Die Anteile von Bund und Kantonen an der Abgeltung werden durch den Bundesrat festgelegt, nachdem er dazu die Kantone angehört hat.

89 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).

III. Leistungsangebot und Bestellverfahren IV. Kürzung der
Abgeltung

V. Finanzielle
Aufteilung

Eisenbahnen

28

742.101

Berücksichtigt werden insbesondere die Finanzkraft sowie die strukturellen Voraussetzungen der Kantone.

2 Der Anteil des Bundes beträgt mindestens 36 und höchstens 94 Prozent.90 3

Sind an einer Linie mehrere Kantone beteiligt, so bemessen sich ihre Anteile, soweit keine andere Übereinkunft getroffen wird, nach der
Verkehrsbedienung der Stationen und der Linienlänge (Betriebslänge)
auf ihrem Gebiet.

4

Die Kantone bestimmen, ob Gemeinden und andere Körperschaften an der Abgeltung beteiligt werden.

5

Zur Förderung der Regionalisierung kann der Bund von den Bestimmungen dieses Artikels abweichen, wenn sich die relative finanzielle Belastung des Bundes dadurch gesamthaft nicht erhöht.


Art. 54

Die nach Artikel 51 errechneten Abgeltungsbeträge werden bei der
Ermittlung des kommerziellen Wertes einer Transportunternehmung
(Art. 77) nicht berücksichtigt.


Art. 55

Aufgehoben

Siebenter Abschnitt: Darlehen und Finanzhilfen91

Art. 56


92

Will eine Transportunternehmung Anlagen oder Einrichtungen erstellen oder ergänzen oder Fahrzeuge anschaffen, um die Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit oder Sicherheit des Betriebes wesentlich zu
erhöhen, oder will die Unternehmung Massnahmen zugunsten Behinderter treffen, so kann der Bund Beiträge leisten sowie unverzinsliche
Darlehen und verzinsliche Darlehen gewähren oder verbürgen.


Art. 57

1

Der Bund kann die Einführung von Strassentransportdiensten als Ergänzung oder an Stelle der Bahn fördern, wenn dadurch der Verkehr

90 Fassung

gemäss Ziff. I 8 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2374 2385; BBl 1999 4).

91

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
3680; BBl 1994 I 497).

92

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
3680; BBl 1994 I 497).

VI. Anrechnung

I. Technische
Verbesserungen

II. Umstellung
des Betriebes

Bundesgesetz

29

742.101

wirtschaftlicher bedient werden kann. Die bisherige Bedienung des
Verkehrs soll, im ganzen betrachtet, gewährleistet bleiben oder durch
entsprechende Vorteile aufgewogen werden.

2

Bahnbedienstete, die sich dazu eignen, sind in den Ersatzbetrieb zu übernehmen. Die Bedingungen für den Erwerb des Führerausweises
für Motor- und Trolleybusfahrzeuge sind ihnen zu erleichtern.

3

Bahnbedienstete, die mangels Eignung nicht übernommen werden können, haben gegenüber ihrem bisherigen Arbeitgeber Anspruch auf
eine nach der Zahl der bei ihm zurückgelegten Dienstjahre abgestufte,
angemessene Entschädigung, wenn sie keine ihrem bisherigen Verdienst entsprechende Anstellung finden können. Besteht bei der Bahnunternehmung eine Personalhilfskasse, so tritt an Stelle der Entschädigung die im Reglement oder Statut der Kasse vorgesehene Leistung
bei unverschuldeter Auflösung des Dienstverhältnisses.

4

Das Bundesamt kann die an Stelle der Bahn tretende Unternehmung verpflichten, die Personalfürsorgeeinrichtungen der Bahnunternehmung weiterzuführen und ihnen die im Reglement oder Statut der Kasse vorgeschriebenen Beiträge zu entrichten. Nach Anhörung der Beteiligten kann das Bundesamt den Anschluss des Personals an eine andere Gewähr bietende Fürsorgeeinrichtung anordnen und die Beteiligten verpflichten, ihre Beiträge an diese zu leisten.


Art. 58


93



Art. 59


94
Der Bund kann den von grossen Naturschäden betroffenen Transportunternehmungen Finanzhilfen an die Kosten der Wiederherstellung
oder des Ersatzes beschädigter oder zerstörter Anlagen und Fahrzeuge
sowie an die Kosten der Räumungsarbeiten gewähren.


Art. 60


95

Die Leistungen des Bundes nach den Artikeln 56 und 57 setzen die
Mitwirkung der Kantone voraus, soweit es sich nicht um Investitionen
handelt, die Angeboten nach Artikel 49 Absatz 3 dienen.

93

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).

94

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
3680; BBl 1994 I 497).

95

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
3680; BBl 1994 I 497).

III. Naturschäden

IV. Mitwirkung
der Kantone

Eisenbahnen

30

742.101


Art. 61


96

1

Der Anteil des Bundes an den Leistungen für technische Verbesserungen (Art. 56) beträgt mindestens 5 und höchstens 50 Prozent. Im
übrigen gelten die Bestimmungen von Artikel 53 Absätze 1, 3, 4
und 5.

2

Der Bundesrat kann in Ausnahmefällen bei finanziell besonders stark belasteten Kantonen seinen Anteil auf 85 Prozent erhöhen.

3

Der Anteil des Bundes an den Leistungen für die Umstellung des Betriebes (Art. 57) bemisst sich nach Artikel 53.

a97 98 Die Bundesversammlung bewilligt die finanziellen Mittel für die in
den Artikeln 56, 57 und 59 vorgesehene Hilfe mit einem mehrjährigen
Verpflichtungskredit.

Achter Abschnitt:
Trennung von Verkehr und Infrastruktur
99

Art. 62


100

1 Der Betrieb der Infrastruktur ist in der Rechnung der Unternehmung
von anderen Tätigkeiten zu trennen.

2 Die Bahnunternehmung hat den Bereich Infrastruktur organisatorisch
und in der Bilanz von den übrigen Unternehmensbereichen zu trennen
und zu verselbständigen. Das Bundesamt kann Schmalspurbahnen und
kleinere Bahnunternehmungen von dieser Pflicht befreien.

3 Zur Infrastruktur gehören alle Anlagen und Einrichtungen, die im
Rahmen des Netzzugangs gemeinsam benützt werden müssen, insbesondere der Fahrweg, die Stromversorgungsanlagen einschliesslich
Unterwerke, die Sicherungsanlagen, die Publikumsanlagen, die öffentlichen Verladeanlagen und die Rangierbahnhöfe. Die Stromlieferung wird ebenfalls zur Infrastruktur gezählt. Anlagen und Einrichtungen für den Unterhalt des Rollmaterials, Kraftwerke und Übertragungsleitungen, Verkaufsanlagen und Verkaufspersonal sowie Ran96

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
3680; BBl 1994 I 497).

97

Ursprünglich Art. 60a 98

Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 5. Okt. 1990 über Finanzhilfen und
Abgeltungen, in Kraft seit 1. April 1991 (SR 616.1).

99 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).

100

Aufgehoben durch Art. 9 des BB vom 5. Juni 1959 über Annäherung von Tarifen konzessionierter Bahnunternehmungen an jene der Schweizerischen Bundesbahnen [AS 1959
801]. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS
1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).

V. Finanzielle
Aufteilung

VI. Mehrjähriger
Verpflichtungskredit

Bundesgesetz

31

742.101

gierleistungen ausserhalb von Rangierbahnhöfen können ebenfalls der
Infrastruktur zugeordnet werden, sind aber nicht Gegenstand des Netzzugangs. Sie dürfen in der Infrastrukturrechnung keine ungedeckten
Kosten verursachen.

Neunter Abschnitt: Rechnungswesen

Art. 63


101

1

Das Departement regelt durch Verordnung nach Konsultation des Eidgenössischen Finanzdepartementes und der Kantone die Rechnungslegung der konzessionierten Transportunternehmungen. Wo es
keine besonderen Bestimmungen erlässt, gelten die Vorschriften des
Obligationenrechtes102 über die kaufmännische Buchführung sowie
über die Erfolgsrechnung und die Bilanz der Aktiengesellschaften.

2

Das Departement kann insbesondere weitere Buchungs-, Bilanzierungs- und Abschreibungsvorschriften sowie Bestimmungen über die
Rückstellungen, die Baurechnung, die Spartengliederung, die Linienerfolgsrechnung und die Auskunftspflicht gegenüber Bund und Kantonen erlassen.


Art. 64


103

1

Soweit eine Unternehmung die Gesamtaufwendungen mit den Erträgen und den von Bund und Kantonen erbrachten finanziellen Leistungen nicht decken kann, verantwortet sie den Fehlbetrag selbst. Sie
trägt diesen auf die neue Rechnung vor.

2

Übersteigen die Erträge und die von Bund und Kantonen erbrachten finanziellen Leistungen die Gesamtaufwendungen, so bleibt den Unternehmungen ein Ertragsüberschuss zur Verfügung. Sie stellen diesen, soweit er aus abgeltungsberechtigten Sparten stammt, zur Deckung künftiger Fehlbeträge zurück.


Art. 65


104

5 Prozent des Jahresgewinnes sind der allgemeinen Reserve zuzuweisen, bis diese 20 Prozent des einbezahlten Aktienkapitals erreicht. Die
allgemeine Reserve darf nur zur Deckung von Verlusten verwendet
werden.

101

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
3680; BBl 1994 I 497).

102

SR 220

103

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
3680; BBl 1994 I 497).

104

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
3680; BBl 1994 I 497).

I. Grundsätze

II. Ausweis des
Unternehmungserfolgs III. Reserve

Eisenbahnen

32

742.101


Art. 66

- 69105

Art. 70

1

Die Rechnungen und Bilanzen sind auf Ende des Geschäftsjahres abzuschliessen und von den Transportunternehmungen, die Beiträge oder
Darlehen nach den Artikeln 49, 56 und 57 erhalten, mit den dazu gehörenden Nachweisen des Bundesamtes zur Prüfung und Genehmigung einzureichen.106 Vorbehalten bleibt die Einholung besonderer
Nachweise über den Reinertrag und das Anlagenvermögen einzelner
Linien, die nach der Konzession besondere Rückkaufsobjekte bilden.

2

Das Bundesamt prüft, ob die Rechnungen mit den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und den darauf basierenden Vereinbarungen
öffentlicher Körperschaften mit der Transportunternehmung über Beiträge und Darlehen übereinstimmen.107 Das Bundesamt ist befugt, in
die gesamte Geschäftsführung der Transportunternehmung108 Einsicht
zu nehmen.


Art. 71

1

Entsprechen die Rechnungen und Ausweise nicht den in den Artikeln 63 und 70 genannten Vorschriften, so trifft das Bundesamt nach
Anhörung der Transportunternehmung109 die nötigen Verfügungen.

2

Wird die Genehmigung wegen Anständen über die Verwendung des Reingewinnes versagt, so darf über den strittigen Betrag erst verfügt
werden, wenn die Sache rechtskräftig entschieden ist.

3

...110


Art. 72

1

Wahl und Obliegenheiten der Revisionsstelle112 richten sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nach den Vorschriften 105

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).

106 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835 2844; BBl 1997 I 909).

107 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).

108

Wort gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
3680; BBl 1994 I 497).

109

Wort gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
3680; BBl 1994 I 497).

110 Aufgehoben durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

111

Wort gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
3680; BBl 1994 I 497).

112

Wort gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
3680; BBl 1994 I 497).

IV. - VI. ...

VII. Rechnungsprüfung VIII. Streitigkeiten IX. Revisionsstelle111

Bundesgesetz

33

742.101

des Obligationenrechtes113 über die Revisionsstelle114 der Aktiengesellschaften.

2

Wird als Revisionsstelle115 nicht eine Treuhandgesellschaft oder ein Revisionsverband bestellt, so muss wenigstens eines ihrer Mitglieder
ein Büchersachverständiger sein; er ist als Obmann zu bezeichnen.

3

Die Revisionsstelle116 hat in ihrem Bericht festzustellen, ob die Rechnungen durch das Bundesamt genehmigt und welche Vorbehalte
von ihr angebracht worden sind.


Art. 73


117



Art. 74

Der bei Herabsetzung des Grundkapitals118 in Artikel 732 des Obligationenrechtes119 vorgeschriebene besondere Revisionsbericht kann für
die diesem Gesetz unterstellten Aktiengesellschaften auch durch das
Bundesamt erstattet werden.

Zehnter Abschnitt: Rückkauf

Art. 75

1

Wenn es im Interesse des Landes geboten erscheint, kann der Bund jede konzessionierte Bahn gegen eine nach den Vorschriften dieses
Gesetzes zu entrichtende Entschädigung erwerben.

2

Das Recht des Rückkaufes steht auch den nach der Konzession dazu berechtigten Kantonen und Gemeinden zu. Haben Kantone oder Gemeinden eine Bahn erworben, so kann der Bund verlangen, dass sie
ihm zu den in diesem Gesetz genannten Bedingungen abgetreten wird.

3

Der Erwerb ist der Bahnunternehmung in jedem Fall drei Jahre vor dem Zeitpunkt anzukündigen, in welchem sie ins Eigentum des Erwerbers übergehen soll.

113

SR 220

114

Wort gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
3680; BBl 1994 I 497).

115

Wort gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
3680; BBl 1994 I 497).

116

Wort gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
3680; BBl 1994 I 497).

117

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995 (AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).

118

Heute: des Aktienkapitals.

119

SR 220

X. ...

XI. Revisionsbericht bei Herabsetzung des
Grundkapitals

I. Recht auf
Rückkauf

Eisenbahnen

34

742.101


Art. 76

1

Gegenstand des Erwerbes bilden die der Baurechnung des Bahnbetriebes belasteten Anlagen, Einrichtungen und Betriebsmittel, die unvollendeten Bauten und die Ersatzstücke für Fahrzeuge.

2

Sie sind in einem normalen Unterhaltszustand abzutreten. Dem Erwerber erwachsende Kosten zur Herstellung dieses Zustandes sind
vom Erwerbspreis abzuziehen.


Art. 77

1

Als Erwerbspreis ist eine angemessene Entschädigung auf Grund des kommerziellen Wertes der Bahn unter Mitberücksichtigung des Bilanzwertes der Anlagen der Bahn zu entrichten.

2

Der kommerzielle Wert bemisst sich auf Grund des für den Erwerber zu erwartenden Ertragswertes unter Berücksichtigung aller Vor- und
Nachteile, die sich für den Erwerber ergeben.

3

Der Ertragswert wird ermittelt aus dem 25fachen Unterschied zwischen den zu erwartenden jährlichen Betriebserträgen und den Betriebsaufwendungen einschliesslich der vorgeschriebenen Abschreibungen auf dem Anlagenvermögen. Von diesem Betrag ist der Bestand
der vorgeschriebenen Abschreibungen insoweit abzuziehen, als die
darin ausgedrückte Entwertung der Anlagen nicht durch Neuinvestierungen ausgeglichen wurde.

4

Der Erwerbspreis soll den Bilanzwert nicht übersteigen. Der Bilanzwert wird bestimmt auf Grund der Erstellungs- und Anschaffungskosten der Anlagen unter Abzug des Bestandes der vorgeschriebenen
Abschreibungen.


Art. 78

Vorbehalten bleiben dem Bund, dem Kanton und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts die auf Vereinbarung mit der Bahnunternehmung beruhenden Rechte auf Anrechnung von Beiträgen und
Darlehen an den Erwerbspreis.


Art. 79


120

Ist die Festsetzung des Erwerbspreises streitig, so erlässt das Bundesamt eine Verfügung.

120

Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (SR
173.51).

II. Gegenstand

III. Entschädigung
1. Berechnung

2. Anrechnung

IV. Streitigkeiten

Bundesgesetz

35

742.101

Elfter Abschnitt:121...

Art. 80

- 87 Zwölfter Abschnitt:
Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen


Art. 88

1

Wer vorsätzlich oder fahrlässig diesem Gesetz sowie andern Gesetzen oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen über das Eisenbahnwesen, den dazu erlassenen Vollzugsvorschriften, der Konzession oder
einer gestützt auf diese Bestimmungen getroffenen Verfügung des
Bundesamtes zuwiderhandelt, wird auf deren Anzeige hin mit Busse
von 50 bis 10 000 Franken bestraft.

2

Werden strafbare Handlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechtes oder einer Handelsgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, welche für sie gehandelt haben oder hätten handeln
sollen, unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder
Handelsgesellschaft für Busse und Kosten.

3

Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches122 sowie des Bundesgesetzes vom 18. Februar 1878123 betreffend Handhabung der Bahnpolizei
bleiben vorbehalten.

4

Die Verfolgung und Beurteilung der Zuwiderhandlungen liegt den Kantonen ob. Urteile und Einstellungsbeschlüsse sind nach ihrem Erlass ohne Verzug in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesrates unentgeltlich mitzuteilen.


Art. 89

1

Beamte, Angestellte oder andere Bedienstete einer konzessionierten Unternehmung, die in der Ausübung ihrer Funktionen wiederholt zu
begründeten Klagen Anlass geben, sind auf Begehren des Bundesamtes von diesen Funktionen zu entheben. Das gleiche gilt für Mitglieder
von Organen der Bahnunternehmung, welche vorübergehend oder
dauernd solche Funktionen ausüben.

2

Wird eine rechtskräftige Verfügung des Bundesamtes nach vorausgegangener Mahnung nicht innert angemessener Frist befolgt, so kann
das Bundesamt sie, unbeschadet der Einleitung oder des Ausganges 121

Aufgehoben durch Ziff. I 8 des BG vom 24. März 1995 über die Sanierungsmassnahmen
1994 (AS 1995 3517; BBl 1995 I 89).

122

SR 311.0

123

SR 742.147.1 I. Uebertretungen II. Verwaltungsmassnahmen

Eisenbahnen

36

742.101

eines Strafverfahrens, auf Kosten des Säumigen durchführen oder
durchführen lassen.


Art. 90


124

Dreizehnter Abschnitt:
Übergangs- und Schlussbestimmungen


Art. 91

1

Die diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen der Konzessionen sind aufgehoben, überdies diejenigen über die Zugkraft, die Zahl
der Geleise, die Zahl der täglich zu führenden Züge, die Fahrgeschwindigkeiten, die Beförderung von Handgepäck und über die vom
Reingewinn abhängige Herabsetzung oder Erhöhung der Taxen.

2

Die Bestimmungen der Konzessionen über den Rückkauf bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer in Kraft.


Art. 92


125



Art. 93

1

Ist die Konzession nach Artikel 8 oder 90 dieses Gesetzes aufgehoben, so richtet sich die Zwangsliquidation der Bahnunternehmung
nach den Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes126. Dagegen wird das gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom
25. September 1917127 über Verpfändung und Zwangsliquidation von
Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen verpfändete Vermögen
nach den Bestimmungen des letztgenannten Gesetzes verwertet und
verteilt. Im übrigen findet dessen Artikel 15 Anwendung.

2

Das gleiche gilt für den Nachlassvertrag. Artikel 52 Ziffern 1, 3-7 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über die Verpfändung
und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen finden Anwendung.


Art. 94

Der Bundesrat setzt die für den Vollzug dieses Gesetzes zu erhebenden Gebühren fest.

124 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).

125 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).

126

SR 281.1

127

SR 742.211

I. Aufhebung
von Konzessionsbestimmungen II. ...

III. Zwangsliquidation und
Nachlassvertrag
nach Aufhebung
der Konzession

IV. Gebühren

Bundesgesetz

37

742.101


Art. 95

1

Die Artikel 3, 4, 7-9, 15, 21, 22, 39-44, 46-48, 88, 89 und 94 sowie der dritte, sechste, siebente und neunte Abschnitt dieses Gesetzes gelten sinngemäss für die vom Bund konzessionierten Schiffahrtsunternehmungen und die von den Schweizerischen Bundesbahnen mitbetriebene Fähre Romanshorn-Friedrichshafen.128 2

Der sechste, der siebente und der neunte Abschnitt dieses Gesetzes gelten auch für die konzessionierten Automobil- und Trolleybuslinien,
soweit sie nicht ausschliesslich dem Orts- oder Ausflugsverkehr dienen.129 2 bis

Der sechste Abschnitt gilt auch für Luftseilbahnen und den Postautodienst, der siebente auch für Luftseilbahnen.130

3

Die Artikel 88, 89 und 94 finden auf Trolleybusunternehmungen Anwendung.

4

Die Artikel 15, 88, 89 und 94 gelten sinngemäss für die vom Bund konzessionierten Luftseil- und Sesselbahnunternehmungen, Aufzüge
und Schlittenseilbahnen.131 5

Soweit es zur Erzielung einheitlicher Rechtsgrundlagen für verschiedene Arten von Verkehrsbetrieben zweckmässig erscheint, ist der
Bundesrat befugt, die Anwendung von Bestimmungen dieses und anderer Gesetze über Eisenbahnen auf Transportdienste auszudehnen,
welche in Ergänzung oder an Stelle der Bahn von ihr oder andern Unternehmungen betrieben werden.


Art. 96

1

Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, namentlich:

1.

das Bundesgesetz vom 23. Dezember 1872132 über den Bau
und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft; 2.

das Bundesgesetz vom 28. Juni 1889133 betreffend die Hilfskassen der Eisenbahn- und Dampfschiffgesellschaften; 128

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998
2835 2844; BBl 1997 I 909).

129

Fassung gemäss Ziff. I 8 SchlB des BG vom 24. März 1995 über die Sanierungsmassnahmen 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3517 5365; BBl 1995 I 89).

130

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
3680; BBl 1994 I 497).

131

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998
2835 2844; BBl 1997 I 909).

132

[BS 7 3; AS 1949 563 Art. 55 Bst. b] 133

[BS 8 586]

V. Anwendung
der Eisenbahngesetzgebung
auf andere
Unternehmungen

VI. Aenderung
und Aufhebung
früherer Erlasse

Eisenbahnen

38

742.101

3.

das Bundesgesetz vom 28. Juni 1895134 betreffend das Stimmrecht der Aktionäre von Eisenbahngesellschaften und die Beteiligung des Staates bei deren Verwaltung; 4.

das Bundesgesetz vom 27. März 1896135 über das Rechnungswesen der Eisenbahnen; 5.

das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1899136 über Bau und
Betrieb der schweizerischen Nebenbahnen, unter Vorbehalt
von Artikel 92 dieses Gesetzes; 6.

das Bundesgesetz vom 18. Juni 1914137 betreffend die Gebühren für Konzessionen von Transportanstalten; 7.

Artikel 111 Buchstaben c-e des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943138 über die Organisation der Bundesrechtspflege; 8.

Artikel 9 und der letzte Satz des Artikels 11 des Bundesgesetzes vom 18. Februar 1878139 betreffend Handhabung der
Bahnpolizei;

9.

Artikel 17 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 29. März 1950140
über die Trolleybusunternehmungen; 10. der Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1904141 betreffend Ermächtigung des Bundesrates zur Bewilligung von Änderungen des Betriebssystems bei Eisenbahnen; 11. der Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1921142 betreffend die Berechnung des Reinertrages der Privatbahnen, unter Vorbehalt von Artikel 92 dieses Gesetzes; 12. der Bundesbeschluss vom 21. Juni 1907143 betreffend Unterstellung der konzessionierten Schiffahrtsunternehmungen unter
die Bundesgesetzgebung über die Verpflichtung zur Abtretung
von Privatrechten.

2

Unter Vorbehalt der gestützt darauf begründeten Rechte und Forderungen von Bund, Kantonen, Gemeinden und Privaten sind aufgehoben:

134

[BS 7 217]

135

[BS 7 220]

136

[BS 7 117; AS 1949 563 Art. 55 Bst. c, 1997 2465 Anhang Ziff. 17. AS 1998 2835
Ziff. II 1]

137

[BS 7 979]

138

[BS 3 531]

139

SR 742.147.1 140

SR 744.21

141

[BS 7 30]

142

SR 742.223

143

[BS 7 393]

Bundesgesetz

39

742.101

13. das Bundesgesetz vom 2. Oktober 1919144 über die Unterstützung von privaten Eisenbahn- und Dampfschiffsunternehmungen zum Zwecke der Einführung des elektrischen Betriebes;

14. das Bundesgesetz vom 6. April 1939145 über die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen; 15. das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1949146 über die Ergänzung des Bundesgesetzes über die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen;

16. der Bundesbeschluss vom 18. Juni 1907147 betreffend die Bewilligung einer Subvention von 5 Millionen Franken an den
Kanton Graubünden für den Bau einer Bahn von Bevers nach
Schuls und von Ilanz nach Disentis; 17. der Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1918148 über Hilfeleistung an notleidende Transportunternehmungen;

18. der Bundesbeschluss vom 22. Oktober 1937149 über Krisenhilfe zur Aufrechterhaltung des Betriebes privater Eisenbahnen
und Schiffsunternehmungen.

3

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 18. Februar 1878150 betreffend die Handhabung der Bahnpolizei erhält folgenden Wortlaut: ...


Art. 97

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und erlässt
die Vollzugsvorschriften. Soweit dieses Gesetz Aufgaben den Kantonen zuweist, erlassen diese die notwendigen Vollzugsvorschriften.151 Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 1958152 144

[BS 7 242]

145

[BS 7 248; AS 1950 I 351 Art. 1 und 2] 146

[AS 1950 I 351] 147

[BS 7 240]

148

[BS 7 245]

149

[BS 7 246]

150

SR 742.147.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.

151

Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 3680; BBl 1994 I 497).

152

BRB vom 24. Juni 1958 (AS 1958 362) Inkrafttreten
und Vollzug

Eisenbahnen

40

742.101

Übergangsbestimmungen der Änderung
vom 24. März 1995
153 1

Die Bestimmungen dieses Gesetzes werden erstmals für das Rechnungsjahr 1996 angewendet. Das Eidgenössische Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann den Unternehmungen eine Übergangsfrist von maximal zwei Jahren zur Einführung
der Spartengliederung gewähren. Während dieser Frist erfolgt die Abgeltung aufgrund einer Planrechnung für die gesamte Unternehmung.

2

Für die Kantonsanteile (Prozentsätze) gelten bis längstens 1998 die aufgrund der Unternehmensrechnungen 1992 ermittelten Anteile, berichtigt um den Betrag, der mit den Sanierungsmassnahmen 1992 für
den Bundeshaushalt154 vorgesehen wurde.

3

Bis zum Vorliegen einer vertraglichen Neuregelung des Leistungsangebots und der entsprechenden Abgeltung, längstens jedoch bis zum
Fahrplanwechsel 1999, sind die Leistungen gemäss dem beim Inkrafttreten des revidierten Gesetzes gültigen Angebot massgebend.

4

Solange das kantonale Recht keine anderen Behörden bezeichnet, sind die Kantonsregierungen bis längstens am 31. Dezember 1998 zum
Abschluss von Vereinbarungen nach Artikel 51 im Rahmen des bisherigen Leistungsumfanges ermächtigt.

Übergangsbestimmungen der Änderung
vom 20. März 1998
155 1 Bestehende Konzessionen bleiben in Kraft. Sofern die bisherige
Konzession nichts anderes bestimmt, gilt sie bis zu ihrem Ablauf sowohl als Konzession für Bau und Betrieb der Infrastruktur wie auch
als Konzession für die regelmässige Personenbeförderung im Sinne
von Artikel

4 des Personenbeförderungsgesetzes vom 18.

Juni

1993156.

2 Bis zur Einsetzung der Schiedskommission durch den Bundesrat entscheidet die Aufsichtsbehörde über die Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Netzzugang.

153

AS 1995 3680; BBl 1994 I 497 154

BBl 1992 III 349 155

AS 1998 2835; BBl 1997 I 909 156

SR 744.10

Bundesgesetz

41

742.101

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 1999157 1 Der Bundesbeschluss vom 21. Juni 1991158 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahn-Grossprojekte wird aufgehoben.
2 Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängig
sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt.
3 Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar.

157 AS

1999 3071; BBl 1998 2591 158

[AS 1991 1319]

Eisenbahnen

42

742.101

Anhang159

(Art. 18 Abs. 2 Bst. b) 1. Projekte der Schweizerischen Bundesbahnen Strecke/Linie

Teilstrecke/Teilprojekt Vauderens-Villars-sur-Glâne ganze Strecke

Mattstetten-Rothrist ganze Strecke

Olten-Muttenz

ganze Strecke

Zürich-Flughafen-Winterthur ganze Strecke

Genève-Lausanne

Boucle GEAP-Mies

Lausanne-Yverdon

Eclépens-Tunnel Mormont Grandson-Boudry

Onnens-Vaumarcus

Olten-Aarau

Däniken-Aarau (exkl.) Zürich HB-Thalwil

ganze Strecke

Salgesch-Leuk

ganze Strecke

Zürich HB-Oerlikon

ganze Strecke

Winterthur-Weinfelden Thurquerung

Zürich-Chur

Mühlehorn-Tiefenwinkel 2. Projekte der konzessionierten Transportunternehmungen Unternehmung

Abschnitt

Bern-Neuenburg

Bümpliz Nord-Rosshäusern Gürbetal-Bern-Schwarzenburg Fischermätteli-Toffen Sihltal-Zürich-Uetliberg Giesshubel-Langnau am Albis Chemin de fer du Jura Glovelier-Delémont

Rhätische Bahn

Unterirdische Einführung der
Chur-Arosa-Bahn zum Bahnhof Chur Bremgarten-Dietikon

Unterirdische Einführung der
BD in Dietikon

3. Auflageprojekte nach Artikel 12 des AlpentransitBeschlusses vom 4. Oktober 1991160 159 Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

160

SR 742.104