01.03.2024 - * / In Kraft
09.11.2022 - 29.02.2024
01.03.2021 - 08.11.2022
01.01.2008 - 28.02.2021
01.12.2007 - 31.12.2007
01.01.2007 - 30.11.2007
01.02.2006 - 31.12.2006
01.04.2005 - 31.01.2006
01.07.2004 - 31.03.2005
01.07.2003 - 30.06.2004
01.09.2002 - 30.06.2003
01.06.2002 - 31.08.2002
01.01.2001 - 31.05.2002
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung
über den Erwerb von Grundstücken
durch Personen im Ausland
(BewV)

vom 1. Oktober 1984 (Stand am 19. Dezember 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19831 über
den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG), verordnet:

1. Kapitel: Bewilligungspflicht

Art. 1

Erwerb von Grundstücken 1

Als Erwerb von Grundstücken gelten auch: a.2 die Beteiligung an der Gründung und, sofern der Erwerber damit seine Stellung verstärkt, an der Kapitalerhöhung von juristischen Personen, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken ist (Art. 4 Abs. 1 Bst. e
BewG), die nicht nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a BewG ohne Bewilligung erworben werden können; b.3 die Übernahme eines Grundstückes, das nicht nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a BewG ohne Bewilligung erworben werden kann, zusammen mit einem Vermögen oder Geschäft (Art.

181 OR4) oder durch Fusion (Art. 748 ff. und 914 OR), Umwandlung oder Aufspaltung von Gesellschaften, sofern sich dadurch die Rechte des Erwerbers an diesem Grundstück
vermehren;

c.

der Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, der eine Wohnung gehört,
die dem Erwerber der Anteile als Haupt-, Zweit- oder Ferienwohnung dient.

2

Als andere Rechte, die dem Erwerber eine ähnliche Stellung wie dem Eigentümer eines Grundstückes verschaffen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g BewG), gelten insbesondere: a.

die langfristige Miete oder Pacht eines Grundstückes, wenn die Abreden den
Rahmen des gewöhnlichen oder kaufmännischen Geschäftsverkehrs sprengen und den Vermieter oder Verpächter in eine besondere Abhängigkeit
vom Mieter oder Pächter bringen; AS 1984 1164

1

SR 211.412.41 2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

4

SR 220

211.412.411

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 2

211.412.411

b.

die Finanzierung des Kaufes oder der Überbauung eines Grundstückes,
wenn die Abreden, die Höhe der Kredite oder die Vermögensverhältnisse
des Schuldners den Käufer oder Bauherrn in eine besondere Abhängigkeit
vom Gläubiger bringen; c.

die Begründung von Bauverboten und ähnlichen Eigentumsbeschränkungen
mit dinglicher oder obligatorischer Wirkung, welche ein Nachbargrundstück
betreffen.


Art. 2

Personen im Ausland

1

Als natürliche Personen, die nicht das Recht haben, sich in der Schweiz niederzulassen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a BewG), gelten Ausländer ohne gültige Niederlassungsbewilligung (Ausländerausweis C, Art. 6 und 9 Abs. 3 des BG vom 26. März 19315
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG]). Ausländer, die für ihren rechtmässigen Aufenthalt keiner Bewilligung der Fremdenpolizei bedürfen (Art.
5 Abs. 3), unterliegen der Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken wie
Ausländer, die einer Bewilligung der Fremdenpolizei bedürfen.

2

...6

3

...7

2. Kapitel: Bewilligungs- und Verweigerungsgründe

Art. 3


8

Erstellung und gewerbsmässige Vermietung von Wohnraum Die Verwendung des Grundstückes für die Erstellung oder gewerbsmässige Vermietung von Wohnraum, der nicht zu einem Hotel oder Apparthotel gehört, begründet
keine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a BewG.


Art. 4

Härtefall

1

Der Veräusserer, der einen Härtefall geltend macht (Art. 8 Abs. 3 BewG), muss ausser seiner Notlage nachweisen, dass er die Wohnung erfolglos zu den Gestehungskosten Personen angeboten hat, die keiner Bewilligung bedürfen; die Gestehungskosten erhöhen sich um den Betrag einer angemessenen Verzinsung, wenn die
Wohnung dem Veräusserer seit mehr als drei Jahren gehört.

2

Der Erwerb einer Ferienwohnung oder einer Wohneinheit in einem Apparthotel kann auch in einem Härtefall nur in Fremdenverkehrsorten im Sinne des geltenden
(Art. 9 Abs. 3 BewG) oder des früheren Rechts (Art. 21 Abs. 2) bewilligt werden.

5

SR 142.20

6

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 1988 (AS 1988 1998).

7

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Verordnung 3

211.412.411


Art. 5

Hauptwohnung

1

Der Wohnsitz, der zum bewilligungsfreien Erwerb einer Hauptwohnung berechtigt (Art. 2 Abs. 2 Bst. b BewG), bestimmt sich nach den Artikeln 23, 24 Absatz 1, 25
und 26 des Zivilgesetzbuches9 (ZGB).10 2

Die Rechtmässigkeit des Wohnsitzes setzt ausserdem die gültige Aufenthaltsbewilligung zur Wohnsitznahme (Ausländerausweis B, Art. 5 und 9 Abs. 1 ANAG11
oder eine andere entsprechende Berechtigung voraus.

3

Eine andere Berechtigung steht zu, wenn im übrigen die Voraussetzungen des Wohnsitzes vorliegen, den Personen im Dienste: a.12 diplomatischer Missionen, konsularischer Posten, internationaler Organisationen mit Sitz in der Schweiz und ständiger Missionen bei diesen Organisationen (Legitimationskarte des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten);

b.

von Betriebsstellen ausländischer Bahn-, Post- und Zollverwaltungen mit
Sitz in der Schweiz (Dienstausweis).


Art. 6

Zweitwohnung

1

Als aussergewöhnlich enge, schutzwürdige Beziehungen, die zum Erwerb einer Zweitwohnung berechtigen (Art. 9 Abs. 1 Bst. c BewG), gelten regelmässige Beziehungen, die der Erwerber zum Ort der Zweitwohnung unterhalten muss, um überwiegende wirtschaftliche, wissenschaftliche, kulturelle oder andere wichtige Interessen zu wahren.

2

Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit Personen in der Schweiz und Ferien-, Kur-, Studien- oder andere vorübergehende Aufenthalte begründen für sich allein
keine engen schutzwürdigen Beziehungen.


Art. 7

Apparthotels

1

...13

2

Die dauernde hotelmässige Bewirtschaftung (Art. 10 Bst. b BewG) wird sichergestellt, indem die Stockwerkeigentümer im Begründungsakt und im Verwaltungs- und
Nutzungsreglement (Art. 712d ff. ZGB14) darauf verpflichtet werden; die Bewilligungen werden unter den dafür vorgeschriebenen Auflagen erteilt (Art. 11 Abs. 2
Bst. g).

3

Vorbehalten bleiben die nach kantonalem Recht für einen Hotelbetrieb erforderlichen Bewilligungen.

9

SR 210

10

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

11

SR 142.20

12

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

13

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

14

SR 210

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 4

211.412.411


Art. 8


15

Erwerb einer Wohnung durch eine natürliche Person Als Erwerb einer Wohnung durch eine natürliche Person (Art. 2 Abs. 2 Bst. b, 8
Abs. 3 sowie 9 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 BewG) gilt der unmittelbare Erwerb auf deren persönlichen Namen und, bei Mieteraktiengesellschaften, deren Gründung vor
dem 1. Februar 1974 erfolgte, der Erwerb von Anteilen im entsprechenden Umfang.


Art. 9

Bewilligungskontingente 1

Der Anhang 1 dieser Verordnung führt die jährliche gesamtschweizerische Höchstzahl an Bewilligungen für Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels sowie die kantonalen Jahreskontingente auf (Art. 11 und 39 BewG).

2

Die Bewilligungen werden im Zeitpunkt der Zusicherung an den Veräusserer durch die zuständige Behörde (Grundsatzbewilligung) oder, wenn keine Zusicherung vorliegt, im Zeitpunkt der Erteilung an den Erwerber auf das Kontingent angerechnet.

3

In einem Jahr nicht gebrauchte Kontingentseinheiten werden auf das folgende Jahr übertragen.16

4

Werden sie auch bis zum 31. Oktober des folgenden Jahres nicht gebraucht, so verteilt sie das Bundesamt für Justiz auf die Kantone, die bis zu diesem Zeitpunkt
ihr Kontingent ausgeschöpft und um Zuteilung weiterer Einheiten nachgesucht haben.17 5

Die Anzahl der zusätzlichen Einheiten für einen Kanton darf die Hälfte seines Jahreskontingents (Anhang 1) nicht überschreiten.18

6

Verlangen die Kantone mehr zusätzliche Einheiten, als zur Verfügung stehen, so erfolgt die Verteilung im Verhältnis der Jahreskontingente der ersuchenden Kantone.19 7

Die auf das folgende Jahr übertragenen (Abs. 3) wie auch die vom Bundesamt für Justiz zugeteilten zusätzlichen Einheiten (Abs. 4) verfallen, wenn sie bis zum
31. Dezember dieses Jahres nicht gebraucht werden.20 15

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

16

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 1996, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996
2117).

17

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 1996, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996
2117).

18

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 1996, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996
2117).

19

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 1996, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996
2117).

20

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 1996, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996
2117).

Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Verordnung 5

211.412.411


Art. 10

Zulässige Fläche

1

...21

2

Die Nettowohnfläche von Zweitwohnungen, Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels darf 100 m2 in der Regel nicht übersteigen; sie bestimmt sich in
diesem Rahmen nach dem Bedarf des Erwerbers und, soweit sie die Wohnung regelmässig mitbenutzen, seiner engsten Angehörigen.22 3

Ausserdem darf für Zweit- und Ferienwohnungen, die nicht im Stockwerkeigentum stehen, die Gesamtfläche des Grundstückes 1000 m2 in der Regel nicht übersteigen.23 4

Ein nachträglicher Mehrerwerb darf nur im Rahmen der zulässigen Fläche erfolgen.

5

Führt ein Tausch von Wohnungen oder eine Grenzbereinigung dazu, dass die zulässige Fläche überschritten wird, so entfällt die für diesen Erwerb vorgesehene
Ausnahme von der Bewilligungspflicht (Art. 7 Bst. d und g BewG); der Grundbuchverwalter verweist in diesem Falle den Erwerber an die Bewilligungsbehörde (Art.
18 Abs. 1 BewG).


Art. 11

Bedingungen und Auflagen 1

Der Erwerb einer Zweitwohnung, Ferienwohnung oder einer Wohneinheit in einem Apparthotel darf, wenn dem Erwerber, seinem Ehegatten oder einem Kinde
unter 20 Jahren bereits eine solche Wohnung gehört, nur unter der Bedingung bewilligt werden, dass diese Wohnung vorher veräussert wird (Art. 12 Bst. d BewG).

2

An die Bewilligungen sind in der Regel mindestens die folgenden, im Grundbuch anzumerkenden Auflagen zu knüpfen (Art. 14 BewG): a.

die Verpflichtung, das Grundstück dauernd zu dem Zwecke zu verwenden,
für den der Erwerb bewilligt wird, und für jede Änderung des Verwendungszweckes die Einwilligung der Bewilligungsbehörde einzuholen; b.

bei Bauland die Verpflichtung, den Bau innert bestimmter Frist zu beginnen
und für alle erheblichen Änderungen der Baupläne die Einwilligung der Bewilligungsbehörde einzuholen; c.24 bei Grundstücken, die als Kapitalanlage ausländischer Versicherer, der Personalvorsorge, gemeinnützigen Zwecken oder dem sozialen Wohnungsbau
dienen, eine vom Erwerb an gerechnete zehnjährige Sperrfrist für die Wiederveräusserung; d.

bei Grundstücken des sozialen Wohnungsbaus das Verbot für den Erwerber,
Wohnungen selber zu benützen; 21

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

22

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

23

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

24

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 6

211.412.411

e.25 bei Zweitwohnungen die Verpflichtung, sie innert zweier Jahre zu veräussern, wenn der Erwerber sie nicht mehr als solche verwendet (Art. 9 Abs. 1
Bst. c BewG);

f.

bei Ferienwohnungen das Verbot, sie ganzjährig zu vermieten; g.

bei Apparthotels die Verpflichtung, die Wohneinheit dem Betriebsinhaber
zur Bewirtschaftung gemäss dem Begründungsakt des Stockwerkeigentums
und dem Verwaltungs- und Nutzungsreglement (Art. 7) zu überlassen; h.

beim Erwerb von Anteilen an Immobiliengesellschaften das Verbot, die Anteile während der Sperrfrist (Bst. c) zu veräussern oder zu verpfänden, und
die Verpflichtung, die Titel auf den Namen des Erwerbers bei einer Depositenstelle, die der Kanton bestimmt, unwiderruflich zu hinterlegen.

3

Die Bewilligungsbehörde kann weitergehende Auflagen verfügen, um die Verwendung des Grundstückes zu dem Zwecke sicherzustellen, den der Erwerber geltend
macht.

4

Als zwingender Grund für den ganzen oder teilweisen Widerruf einer Auflage (Art.

14 Abs. 4 BewG) gilt eine Veränderung der Verhältnisse für den Erwerber, welche
die Erfüllung der Auflage unmöglich oder unzumutbar macht.

5

Die Überprüfung der Einhaltung der Auflagen ist Sache der Bewilligungsbehörde oder, wenn diese nicht handelt, der beschwerdeberechtigten Behörden.


Art. 12

Verfall der Bewilligungen 1

Die Bewilligung für den Erwerb verfällt, wenn dieser nicht innert dreier Jahre erfolgt (Art. 14 Abs. 2 BewG).

2

Die Bewilligungsbehörde kann diese Frist ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen erstrecken, wenn der Erwerber vor Ablauf der Frist darum nachsucht.

3

Die Kantone regeln den Verfall der Zusicherungen von Bewilligungen an Veräusserer (Grundsatzbewilligungen).

4

Grundsatzbewilligungen, die nicht befristet worden sind, verfallen am 31. Dezember 2000, soweit von ihnen nicht Gebrauch gemacht worden ist.26

Art. 13

- 1427 25

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

26

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

27

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Verordnung 7

211.412.411

3. Kapitel: Behörden und Verfahren

Art. 15

Feststellung der Bewilligungspflicht 1

Der Erwerber ersucht die Bewilligungsbehörde um ihren Entscheid über die Bewilligungspflicht (Art. 2 und 4-7 BewG), wenn diese sich nicht ohne weiteres ausschliessen lässt (Art. 17 Abs. 1 BewG).28

2

Steht der Entscheid einer Bundesbehörde zu (Art. 7 Bst. h, 16 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BewG), so richtet der Erwerber sein Gesuch an die kantonale Bewilligungsbehörde zuhanden der Bundesbehörde.

3

Im übrigen entscheidet die Bewilligungsbehörde über die Bewilligungspflicht, wenn:

a.

der Erwerber auf Veranlassung des Grundbuchverwalters, des Handelsregisterführers oder der Steigerungsbehörde darum ersucht (Art. 18 und 19
BewG);

b.

eine beschwerdeberechtigte kantonale Behörde oder das Bundesamt für Justiz darum ersucht (Art. 22 Abs. 2 BewG); c.

der Zivilrichter, der Strafrichter oder eine andere Behörde darum ersucht.


Art. 16

Örtliche Zuständigkeit Die Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit im Falle des Erwerbes von Anteilen
an einer Immobiliengesellschaft mit Grundstücken im Amtsbereich mehrerer Behörden (Art. 15 Abs. 2 BewG) ist auf einen anderen Erwerb sinngemäss anwendbar.


Art. 17

Eröffnung von Verfügungen 1

Die kantonalen Behörden eröffnen dem Bundesamt für Justiz die Verfügungen der Bewilligungsbehörde und die Beschwerdeentscheide mit den im Anhang 2 dieser
Verordnung vorgeschriebenen Angaben in drei Exemplaren und mit den vollständigen Akten (Art. 17 Abs. 3, 20 Abs. 4 und 24 Abs. 3 BewG).

2

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann für eine automatisierte statistische Auswertung ein ergänzendes Formular vorschreiben.


Art. 18

Prüfung und Beweiserhebung 1

Grundbuchamt, Handelsregisteramt und Steigerungsbehörde überlassen, unter Vorbehalt der Artikel 18a und 18b, eine nähere Prüfung der Bewilligungspflicht und
gegebenenfalls die Beweiserhebung darüber der Bewilligungsbehörde, an die sie den
Erwerber verweisen (Art. 18 Abs. 1 und 2 sowie 19 Abs. 2 BewG; Art. 15 Abs. 3
Bst. a).29

2

Öffentliche Urkunden erbringen für durch sie bezeugte Tatsache vollen Beweis, wenn die Urkundsperson darin bescheinigt, sich über die Tatsachen aus eigener 28

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

29

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 8

211.412.411

Wahrnehmung vergewissert zu haben, und wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Tatsachen nicht zutreffen (Art. 9 ZGB30).

3

Allgemeine Erklärungen, die lediglich Voraussetzungen der Bewilligungspflicht bestreiten oder Voraussetzungen der Bewilligung behaupten, erbringen in keinem
Falle Beweis; vorbehalten bleiben Erklärungen über die beabsichtigte Nutzung des
Grundstücks (Art. 18a).31 4

Als Geschäftsbücher (Art. 22 Abs. 3 BewG) gelten auch das Aktienbuch (Art. 685 OR32), das Anteilbuch (Art. 790 OR) und das Genossenschafterverzeichnis
(Art. 835 OR).

a33 Prüfung durch Grundbuchamt und Steigerungsbehörde 1

Für einen Erwerb nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a BewG (Betriebsstätte) verzichten das Grundbuchamt und die Steigerungsbehörde auf die Verweisung des Erwerbers an die Bewilligungsbehörde zur Abklärung der Bewilligungspflicht (Art. 18
Abs. 1), wenn:

a.

der Erwerber nachweist, dass das Grundstück für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens dient; b.

er bei einem Grundstück, das nicht überbaut ist, schriftlich erklärt, es zu diesem Zweck zu überbauen; c.

die Landreserven für einen Ausbau des Unternehmens einen Drittel der gesamten Fläche nicht übersteigen.

2

Für einen Erwerb nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b BewG (Hauptwohnung) ist auf die Verweisung zu verzichten, wenn: a.

der Erwerber eine gültige Aufenthaltsbewilligung zur Wohnsitznahme
(Ausländerausweis B, Art. 5 Abs. 2) oder eine andere entsprechende Berechtigung (Art. 5 Abs. 3) vorlegt; b.

er schriftlich erklärt, das Grundstück als Hauptwohnung zu erwerben; c.

die Fläche des Grundstücks 3000 m2 nicht übersteigt.

b34 Prüfung durch das Handelsregisteramt Das Handelsregisteramt verweist die anmeldende Person in der Regel nur dann an
die Bewilligungsbehörde (Art. 18 Abs. 1), wenn die Eintragung in das Handelsregister im Zusammenhang mit einer Beteiligung einer Person im Ausland an einer
vermögensfähigen Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit oder an einer juristischen Person steht, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken ist
(Art. 4 Abs. 1 Bst. b und e BewG; Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b), die nicht nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a BewG ohne Bewilligung erworben werden können.

30

SR 210

31

Zweiter Satzteil eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 19977 (AS 1997 2122).

32

SR 220. Siehe heute Art. 686.

33

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

34

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Verordnung 9

211.412.411


Art. 19

Stellungnahme anderer Behörden 1

Die Bewilligungsbehörde holt, bevor sie entscheidet, die Stellungnahme ein: a.

des Sekretariates der Eidgenössischen Bankenkommission, wenn es sich um
die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Anteilen an einem Immobilienanlagefonds ohne regelmässigen Markt oder an einem ähnlichen Vermögen
handelt (Art. 4 Abs. 1 Bst. c BewG); b.

des Bundesamtes für Privatversicherungswesen, wenn es sich um die Bewilligung für den Erwerb als Anlage ausländischer und ausländisch beherrschter Versicherungseinrichtungen (Art. 8 Abs. 1 Bst. b BewG) oder um den
Widerruf von Auflagen (Art. 11 Abs. 4) handelt.

c.

der kantonalen Steuerbehörde darüber, ob der Erwerber für das Grundstück
von der direkten Bundessteuer befreit ist, wenn es sich um die Bewilligung
für den Erwerb zur Personalvorsorge inländischer Betriebsstätten oder zu
gemeinnützigen Zwecken handelt (Art. 8 Abs. 1 Bst. c BewG); d.

der zuständigen kantonalen Behörde, wenn das Grundstück dem sozialen
Wohnungsbau dient oder sich darauf solche neuerstellten Wohnungen befinden (Art. 9 Abs. 1 Bst. a BewG); e.

der zuständigen kantonalen und Bundesbehörden darüber, ob Interessen vorliegen, die den Erwerb einer Zweitwohnung rechtfertigen (Art. 6 Abs. 1).

2

Die Bewilligungsbehörde kann die Stellungnahme anderer Bundes- oder kantonalen Behörden einholen, um einen Sachverhalt abzuklären (Art. 22 Abs. 1 und 24
Abs. 1 BewG).


Art. 20

Statistik

1

Die Statistik über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Art.

24 Abs. 3 BewG) erfasst: a.35 die Anzahl der Bewilligungen für den Erwerb von Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels, Ort, Art und Fläche des Grundstückes,
Staatsangehörigkeit des Erwerbers und die entsprechenden Handänderungen; b.

...36

c.37 den schweizerischen Rückerwerb von Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels.

2

Die Grundbuchverwalter melden die entsprechenden Eintragungen dem Bundesamt für Justiz unverzüglich und unentgeltlich mit dem Formular, das ihnen das Bundesamt zur Verfügung stellt; die Kantone können bestimmen, dass die Meldungen
über die Bewilligungs- oder beschwerdeberechtigte Behörde erfolgen.

35

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

36

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 1988 (AS 1988 1998).

37

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997 (AS 1997 2122).

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 10

211.412.411

3

Das Bundesamt für Justiz veröffentlicht alljährlich einen Auszug aus der Statistik in der «Volkswirtschaft».

4

Der Auszug aus der Statistik weist auch den ausländischen Erwerb ohne die Handänderungen zwischen ausländischen Veräusserern und Erwerbern und ohne den
schweizerischen Rückerwerb aus (Nettozuwachs).

5

Eine Verwendung von Personendaten zu anderen als statistischen Zwecken ist nur zulässig, soweit das Gesetz es vorsieht.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 21

Aufhebung von Erlassen 1

Es werden aufgehoben: a.

die Verordnung vom 21. Dezember 197338 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; b.

die Verfügung vom 25. März 196439 des Eidgenössischen Militärdepartementes betreffend den Erwerb von Grundstücken in der Nähe wichtiger militärischer Anlagen durch Personen im Ausland.

2

Auflagen aufgrund von Bewilligungen, die nach dem früheren Recht (BB vom 23.

März 196140 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, BRB
vom 26. Juni 197241 betreffend Verbot der Anlage ausländischer Gelder in inländischen Grundstücken und V vom 10. Nov. 197642 über den Erwerb von Grundstücken in Fremdenverkehrsorten durch Personen im Ausland) erteilt worden sind, bleiben in Kraft; vorbehalten bleibt Ziffer III Absatz 2 der Änderung vom 30. April
199743 des BewG.44


Art. 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.

38

[AS 1974 94 1010, 1976 607] 39

[AS 1964 322] 40

[AS 1961 203, 1965 1239, 1970 1199, 1974 83, 1977 1689 Ziff. II, 1982 1914. AS 1984
1148 Art. 37 Abs. 1] 41

[AS 1972 1062. AS 1974 94 Art. 26] 42

[AS 1976 2389, 1979 806, 1980 1875, 1981 2070, 1982 2235, 1983 1614] 43

AS 1997 2086 44

Zweiter Satzteil eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 19977 (AS 1997 2122).

Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Verordnung 11

211.412.411

Anhang 145

(Art. 9 Abs. 1 und 5) Bewilligungskontingente 1 Die jährliche gesamtschweizerische Höchstzahl an Bewilligungen für Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels wird für die Jahre 2001 und 2002
auf 1420 festgesetzt.

2 Die jährlichen kantonalen Bewilligungskontingente werden für diese Periode wie
folgt festgesetzt:

Bern

125

Appenzell A.Rh.

5

Luzern

50

Appenzell I.Rh.

5

Uri

20

St.Gallen

45

Schwyz

50

Graubünden

270

Obwalden

20

Aargau

5

Nidwalden

20

Thurgau

5

Glarus

20

Tessin

180

Zug

5

Waadt

160

Freiburg

50

Wallis

310

Solothurn

5

Neuenburg

35

Basel-Landschaft

5

Jura

20

Schaffhausen

10

45 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2853).

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 12

211.412.411

Anhang 2

Mindestangaben in den Verfügungen (Art. 17 Abs. 1)

1

Erwerber

11

Name oder Firma, vertreten durch: 12 Gewöhnlicher Aufenthalt oder Sitz (genaue Adresse und Staat) 13 Geburtsdatum

(für natürliche Personen) 14

Staatsangehörigkeit (für natürliche Personen) 15

gegebenenfalls Bewilligung der Fremdenpolizei (für natürliche Personen): Art, Zeitpunkt der Ausstellung, Zeitpunkt der Einreise zur Übersiedlung 16

gegebenenfalls Gewerbe oder Beruf (für natürliche Personen), Zweck (für Firmen) 2

Veräusserer

21

Name oder Firma

22 Gewöhnlicher Aufenthalt oder Sitz (genaue Adresse und Staat) 23 Geburtsdatum

(für natürliche Personen, wenn sie das Grundstück seinerzeit mit Bewilligung erworben haben)

24 Staatsangehörigkeit (für natürliche Personen) 3

Grundstücke

31

Kanton, Gemeinde, Ort, Grundbuch- und Parzellen-Nummer 32 Art

(Verwendungszweck)

33

Miteigentumsanteil oder Zahl der Gesamteigentümer 34 Wohnfläche und Fläche der Parzelle in Quadratmetern (bei Stockwerkeigentum: Fläche der Stammparzelle und Wohnungsfläche; bei der Beteiligung an juristischen Personen oder an vermögensfähigen Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit: Fläche aller Grundstücke der Gesellschaft)

4

Rechtsgeschäft 41

Form und Zeitpunkt

42

Art des Rechtes

43

Preis in Franken

Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Verordnung 13

211.412.411

5

Bewilligungspflicht
(Art. 4-7 BewG, Art. 1 und 2 BewV) 6

Bewilligungs-oderVerweigerungsgründe (Art. 8-13 BewG, Art. 3-14 BewV) 7

Entscheidungsformel mit Bedingungen und Auflagen (Art. 14 BewG, Art. 11 BewV) 8

Mitteilung mit Zeitpunkt, Verteiler und Rechtsmittelbelehrung

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB 14

211.412.411