1
Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) vom 22. Mai 2008 (Stand am 1. Februar 2019) Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Zollverwaltung, dem Eidgenössischen Institut für Metrologie und dem Bundesamt für Verkehr, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 5, 9 Absätze 2 und 3, 11 Absatz 3, 13 Absatz 3,
15 Absatz 1, 18, 24 Absatz 4, 26 Absatz 5, 44 Absatz 2 sowie 45 Absatz 3 der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 20071 (SKV),2 verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zur SKV.
Art. 2
Kontroll- und Auswertungspersonal 1
Die Zuständigkeit für die Durchführung von Kontrollen im Strassenverkehr richtet sich nach den Artikeln 3 und 4 SKV.
2
Messsysteme zur amtlichen Feststellung von Sachverhalten im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen dürfen nur durch geschultes Personal aufgestellt, eingerichtet, betrieben und gewartet werden.
3
Das Kontroll- und Auswertungspersonal muss: a. über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Auswertung der Messdaten verfügen;
b. durch die zuständige Behörde zur Durchführung der Kontroll- und Auswertungstätigkeiten ermächtigt sein.
Art. 3
Messverfahren und Messsysteme 1
Die Anforderungen an Messverfahren, Messsysteme und Zusatzgeräte, die im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen für die amtliche Feststellung von Sachverhalten verwendet werden, das Inverkehrbringen solcher Systeme und Geräte sowie AS 2008 2447
1 SR
741.013
2
Fassung gemäss Ziff. I der V des ASTRA vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 241).
741.013.1
Strassenverkehr
2
741.013.1
die Kontrolle nach dem Inverkehrbringen richten sich nach der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20063 sowie nach allfälligen messmittelspezifischen Verordnungen.
2
Wer ein Messsystem verwendet, muss sicherstellen, dass es den rechtlichen Anforderungen entspricht und dass die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit durchgeführt werden. Dies betrifft insbesondere allfällige Vorschriften über die Zulassung, die Eichung und die Kennzeichnung von
Messsystemen.
3
Die im Rahmen der Zulassung festgelegten Verwendungszwecke, Betriebsbedingungen und Auflagen sowie die Bedienungsanleitung des Herstellers sind zu beachten.
4
…4
Art. 4
Durch Messsysteme festgestellte Widerhandlungen 1
Jede durch ein Messsystem festgestellte Widerhandlung muss so erfasst werden, dass die Messwerte eindeutig einem bestimmten Fahrzeug oder einem Fahrzeugführer oder einer Fahrzeugführerin zugeordnet werden können.
2
Als Feststellung von Übertretungen durch automatische Überwachungsanlagen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 19705 gilt die Feststellung gestützt auf ein Bild- oder Filmdokument eines automatischen Messsystems.
Art. 5
Datenübertragung Bei der digitalen Übertragung von Mess- und Bilddaten muss die Datenintegrität sichergestellt sein.
2. Kapitel: Geschwindigkeitskontrolle und Rotlichtüberwachung 1. Abschnitt: Geschwindigkeitskontrolle
Art. 6
Messarten Bei der Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen sind in erster Linie folgende Messarten zu wählen: a. Messungen mit stationären Messsystemen, die durch eine Messperson beaufsichtigt werden;
b. Messungen mit stationären Messsystemen, die autonom betrieben werden; c. mobile Messungen:
3 SR
941.210
4
Aufgehoben durch Ziff. I der V des ASTRA vom 7. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5645).
5 SR
741.03
Strassenverkehrskontrollverordnung. V des ASTRA 3
741.013.1
1. aus einem mit einem Messsystem ausgerüsteten Fahrzeug oder einem Helikopter (Moving-Geschwindigkeitsmessung), oder 2. durch Nachfahren und Ermittlung der Geschwindigkeit durch einen Geschwindigkeitsvergleich zwischen den beiden Fahrzeugen (Nachfahrkontrolle);
d. Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen zur Ermittlung der Durchschnittsgeschwindigkeit über einen Strassenabschnitt; die Messungen werden mit stationären Messsystemen vorgenommen, die autonom betrieben werden.
Art. 7
Andere Feststellungen von Geschwindigkeitsüberschreitungen 1
Geschwindigkeitsüberschreitungen können anlässlich einer Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit oder einer Unfallabklärung aufgrund von Aufzeichnungen von Fahrt- und Restwegschreibern sowie Datenaufzeichnungsgeräten festgestellt werden.
2
Werden gestützt auf eine solche Feststellung Einlageblätter zur Einleitung von Massnahmen eingezogen, so ist ihr Einzug dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin schriftlich zu bestätigen, und er oder sie ist anzuweisen, die Bestätigung dem Arbeitgeber abzugeben.
3
Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem sind auf Fälle von massiver Geschwindigkeitsüberschreitung zu beschränken.
Art. 8
Sicherheitsabzug 1 Vom auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Geschwindigkeitsmesswert sind folgende Werte abzuziehen: a. bei
Radarmessungen:
1. 5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, 2. 6 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h, 3. 7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h; b. bei
Lasermessungen:
1. 3 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, 2. 4 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h, 3. 5 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h; c. bei stationären Radarmessungen in Kurven: 1. 10 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, 2. 14 km/h bei einem Messwert ab 101 km/h; d. bei mobilen Messungen nach Artikel 6 Buchstabe c Ziffer 1 mit Radar (Moving-Radar): 1. 7 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, 2. 8 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h, 3. 9 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
Strassenverkehr
4
741.013.1
e. bei Messungen mit stationären Schwellendetektoren wie induktive Schleifen, Piezosensoren, optische Schwellendetektoren: 1. 5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, 2. 6 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h, 3. 7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
f. bei
Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen: 1. 5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, 2. 6 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h, 3. 7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h; g.6 bei Nachfahrkontrollen mit einem für diesen Zweck zugelassenen Videogeschwindigkeitsmesssystem und automatischer Auswertung des Messvorgangs mit einer genehmigten Software: automatischer, vom Kontroll- und Auswertungspersonal nicht beeinflussbarer Sicherheitsabzug gemäss Zulassungsdokument des Eidgenössischen Instituts für Metrologie;
h.7 bei anderen Nachfahrkontrollen als nach Buchstabe g: die Werte gemäss der Tabelle in Anhang 1;
i.8 bei Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem folgende Sicherheitsabzüge: 1. 15 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, 2. 15 Prozent bei einem Messwert ab 101 km/h, oder 3. ein vom Eidgenössischen Institut für Metrologie im Einzelfall bestimm-
ter Abzug;
j.9 bei Geschwindigkeitsermittlungen auf der Basis eines zugelassenen Abstandsmessverfahrens: 1. 5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, 2. 6 km/h bei einem Messwert von 101 bis 150 km/h, 3. 7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h.
2
Bei Aufzeichnungen von Fahrt- und Restwegschreibern sowie Datenaufzeichnungsgeräten sind von der aufgezeichneten Geschwindigkeit abzuziehen:
a.10 10 km/h bei analogen Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 4 der Verordnung vom 19. Juni 199511 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, VTS) und bei analogen Restwegschreibern; 6
Fassung gemäss Ziff. I der V des ASTRA vom 3. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4675).
7
Eingefügt durch Ziff. I der V des ASTRA vom 3. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4675).
8
Eingefügt durch Ziff. I der V des ASTRA vom 3. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4675).
9
Eingefügt durch Ziff. I der V des ASTRA vom 3. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4675).
10 Fassung gemäss Ziff. I der V des ASTRA vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 241).
11 SR
741.41
Strassenverkehrskontrollverordnung. V des ASTRA 5
741.013.1
b.12 6 km/h bei digitalen Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 2 und 3 VTS) und bei digitalen Restwegschreibern; c. 14 km/h bei Datenaufzeichnungsgeräten (Art. 102 VTS).
3
Erfolgt die Geschwindigkeitsermittlung unter Verwendung eines Rotlichtüberwachungssystems in Kombination mit nicht typengeprüften Schleifendetektoren, so sind vom ermittelten Wert abzuziehen:
a. 5 km/h bei einem Messwert bis 50 km/h; b. 10 Prozent bei einem Messwert ab 51 km/h.
Art. 9
Dokumentation Die im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen erfassten Messwerte sind zusammen mit der Verkehrssituation bildlich zu dokumentieren. Das ASTRA kann in begründeten Fällen Ausnahmen vorsehen.
2. Abschnitt: Rotlichtüberwachungssysteme
Art. 10
1 Rotlichtüberwachungssysteme dienen in erster Linie der Feststellung von Widerhandlungen gegen das Haltegebot durch Lichtsignale.
2
Sie können mit Systemen zur Geschwindigkeitsmessung kombiniert werden.
3. Kapitel: Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit
Art. 11
Die für die Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit verwendete Kontrollsoftware muss mindestens folgenden Anforderungen genügen: a. Auslesen der Daten aus der Fahrerkarte ohne digitalen Fahrtschreiber; b. Auslesen der Fahrtschreiber- und Fahrerkartendaten aus dem digitalen Fahrtschreiber;
c. Digitalisieren von Einlageblättern; d. manuelles Erfassen von Daten; e. Auswerten der nationalen und internationalen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften;
f.
Auswerten der Geschwindigkeit und der Wegstrecke; 12 Fassung gemäss Ziff. I der V des ASTRA vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 241).
Strassenverkehr
6
741.013.1
g. Auswerten der Daten aus dem Fahrtschreiber, den Einlageblättern und den Fahrerkarten;
h. Importieren, Exportieren und Archivieren von Originaldateien aus dem digitalen Fahrtschreiber und den Fahrerkarten;
i. Anschliessen an das schweizerische Fahrtschreiberkartenregister sowie die entsprechenden ausländischen Register zur Datenüberprüfung und -meldung; j. statistisches Auswerten der Daten sowie Übergeben von Daten an andere Datenverwerter.
4. Kapitel: Gewichtskontrolle
Art. 12
Funktionskontrolle Vor der eigentlichen Messung sind die eingesetzten Messsysteme einer Funktionskontrolle zu unterziehen. Bei Messungen mit zwei Radlastwaagen ist überdies die Übereinstimmung der Messgenauigkeit der beiden Radlastwaagen zu überprüfen.
Art. 13
Sicherheitsabzug bei Brücken- und Achslastwaagen 1
Wo ein bestimmtes Gewicht nicht überschritten werden darf, ist bei Messungen mit Brücken- und Achslastwaagen ein Sicherheitsabzug von 3 Prozent der ermittelten Achslast oder des ermittelten Betriebsgewichtes vorzunehmen.
2
Wo ein bestimmtes Gewicht, namentlich das minimale Adhäsionsgewicht, nicht unterschritten werden darf, ist ein Sicherheitswert von 3 Prozent zu den ermittelten Achslasten beziehungsweise Betriebsgewichten dazuzuzählen.
Art. 14
Sicherheitsabzug bei Radlastwaagen 1
Wo ein bestimmtes Gewicht nicht überschritten werden darf, ist bei Messungen mit Radlastwaagen ein Sicherheitsabzug von 3 Prozent der ermittelten Achslast oder des ermittelten Betriebsgewichtes vorzunehmen. Als ermittelter Wert gilt dabei: a. bei einer Zeigerstellung zwischen zwei Teilstrichen der jeweils tiefere der beiden Messwerte;
b. bei einer Zeigerstellung auf einem Teilstrich der diesem entsprechende Messwert;
c. bei Geräten mit einer Digitalanzeige der angezeigte Messwert abzüglich einen halben Teilungswert.
2
Wo ein bestimmtes Gewicht nicht unterschritten werden darf, ist ein Sicherheitswert von 3 Prozent zu den ermittelten Achslasten beziehungsweise Betriebsgewichten dazuzuzählen. Als ermittelter Wert gilt dabei:
a. bei einer Zeigerstellung zwischen zwei Teilstrichen der jeweils höhere der beiden Messwerte;
Strassenverkehrskontrollverordnung. V des ASTRA 7
741.013.1
b. bei einer Zeigerstellung auf einem Teilstrich der diesem entsprechende Messwert;
c. bei Geräten mit einer Digitalanzeige der angezeigte Messwert zuzüglich einen halben Teilungswert.
5. Kapitel: Kontrolle der Fahrzeugabmessungen mit Profilmessanlagen
Art. 15
Begriff Profilmessanlagen sind elektronische und mit Laserscannern ausgerüstete Messsysteme zur amtlichen Feststellung der Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen.
Art. 16
Sicherheitsabzug Von den durch Profilmessanlagen ermittelten und auf den nächsten ganzen Zentimeter abgerundeten Messwerten betreffend die Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen sind die folgenden Werte abzuziehen: a. 5 cm betreffend die Höhe; b. 4 cm betreffend die Breite; und c. 10 cm betreffend die Länge.
6. Kapitel: Kontrolle der Fahrfähigkeit 1. Abschnitt: Atemalkoholmessungen13
Art. 17
und 1814
Art. 19
15 Bedienungsanleitung Atemalkoholtestgeräte und Atemalkoholmessgeräte müssen nach der Bedienungsanleitung des Herstellers verwendet werden.
Art. 20
16 Sicherheitsabzug Von den durch Atemalkoholtestgeräte und Atemalkoholmessgeräte angezeigten Messwerten dürfen keine Abzüge vorgenommen werden.
13 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des ASTRA vom 30. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2591). Diese Anpassung wurde im ganzen Text berücksichtigt.
14 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ASTRA vom 7. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5645).
15 Fassung gemäss Ziff. I der V des ASTRA vom 30. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2591).
16 Fassung gemäss Ziff. I der V des ASTRA vom 30. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2591).
Strassenverkehr
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741.013.1
Art. 21
17 Gerätestörung Bei Gerätestörungen oder Zweifeln an der Messgenauigkeit dürfen Atemalkoholtestgeräte und Atemalkoholmessgeräte erst wieder verwendet werden, nachdem sie folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit nach der Verordnung des EJPD vom 30. Januar 201518 über Atemalkoholmessmittel (AAMV) unterzogen wurden: a. Atemalkoholtestgeräte: einer Instandhaltung nach Artikel 6 Buchstabe b AAMV und einer Justierung nach Artikel 6 Buchstabe c AAMV; b. Atemalkoholmessgeräte: einer Nacheichung nach Artikel 10 Buchstabe a AAMV, einer Instandhaltung nach Artikel 10 Buchstabe b AAMV und einer Justierung nach Artikel 10 Buchstabe c AAMV.
2. Abschnitt: Blut- und Urinuntersuchung
Art. 22
Auftrag 1 Die zuständige Behörde muss den Auftrag zur Blut- und Urinuntersuchung unter Verwendung des Protokolls nach Anhang 2 erteilen.
2
Der Auftrag zur Untersuchung auf Betäubungs- oder Arzneimittel enthält zusätzlich einen Auftrag zur Blutalkoholuntersuchung, wenn der Verdacht besteht, dass die betroffene Person neben Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln auch Alkohol konsumiert hat.
3
Die Behörde muss dem Laboratorium alle erforderlichen Daten und Informationen übermitteln, namentlich das Protokoll einer allenfalls erfolgten ärztlichen Untersuchung nach Anhang 3.
4
Das Laboratorium muss die beauftragende Behörde unverzüglich informieren, wenn es im Zusammenhang mit den eingegangenen Proben und Unterlagen Unstimmigkeiten feststellt oder wenn es den Auftrag nicht erfüllen kann.
Art. 23
Dokumentationspflicht Das Laboratorium muss die Ergebnisse der Untersuchungen dokumentieren und für die beauftragende Behörde einen schriftlichen Prüfbericht oder ein schriftliches Gutachten verfassen.
Art. 24
Gegenexpertise 1 Ordnet die zuständige Behörde eine Gegenexpertise zu einer Untersuchung an, so muss sie das damit beauftragte Laboratorium darauf hinweisen, dass es eine Gegenexpertise durchzuführen hat.
17 Fassung gemäss Ziff. I der V des ASTRA vom 30. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2591).
18 SR
941.210.4
Strassenverkehrskontrollverordnung. V des ASTRA 9
741.013.1
2
Das Laboratorium, das die zu beurteilende Erstuntersuchung durchgeführt hat, stellt der für die Durchführung der Gegenexpertise bestimmten Fachperson die fragliche Probe und bei Bedarf die Messprotokolle der entsprechenden Serie zur Verfügung.
3
Die Fachperson muss das Resultat der Gegenexpertise erläutern.
4
Bestätigt die Gegenexpertise das Resultat der Erstuntersuchung, so gilt zur Feststellung der Angetrunkenheit oder des Einflusses von Betäubungs- oder Arzneimitteln das Resultat der Erstuntersuchung.
Art. 25
Aufbewahrung von Proben und Aufzeichnungen 1
Das Laboratorium muss: a. die nach den Untersuchungen übrig gebliebenen Blut- und Urinproben im Originalgefäss in einem Tiefkühler bei mindestens minus 18 Grad Celsius während mindestens eines Jahres oder gemäss Anordnung der Untersuchungsbehörde bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahren; b. alle für eine Rückverfolgbarkeit erforderlichen Dokumente und Aufzeichnungen während mindestens fünf Jahren aufbewahren.
2
Das Laboratorium muss die minimalen Aufbewahrungsfristen im Prüfbericht oder im Gutachten nennen.
3
Der Auftraggeber oder die Auftraggeberin kann im Einzelfall längere Aufbewahrungsfristen verlangen.
3. Abschnitt: Protokollierung, Nachtrunk
Art. 26
1 Die Durchführung der Atemalkoholprobe19, die Sicherstellung von Urin, die Feststellungen der Kontrollbehörde, die Anerkennung der Atemalkoholmessungen sowie der Auftrag zur Blutentnahme und Sicherstellung von Urin oder die Bestätigung des Auftrags (Art. 13 Abs. 3 SKV) sind in einem Protokoll nach Anhang 2 festzuhalten.
1bis
Bei einer Atemalkoholprobe mit einem Atemalkoholmessgerät ist sicherzustellen, dass die Messung der kontrollierten Person zugeordnet werden kann.20 2
Macht die betroffene Person geltend, nach dem Ereignis Alkohol konsumiert zu haben (Nachtrunk), so ist sie eingehend über die Art der Getränke, die Menge und den Zeitpunkt der Konsumation zu befragen. Allfällige Beweismittel sind sicherzustellen.
3
Das Protokoll der ärztlichen Untersuchung nach Artikel 15 Absatz 1 SKV richtet sich nach Anhang 3.
19 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des ASTRA vom 30. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2591).
20 Eingefügt durch Ziff. I der V des ASTRA vom 30. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2591).
Strassenverkehr
10
741.013.1
4. Abschnitt: Anerkennung der Laboratorien
Art. 27
Einreichung des Gesuchs 1
Das Anerkennungsgesuch muss mit einer vollständigen Dokumentation nach den Weisungen des ASTRA eingereicht werden.
2
Das Gesuch um Anerkennung als Laborleiter oder Laborleiterin, als deren Stellvertreter oder Stellvertreterin sowie als Sachverständiger oder Sachverständige muss vom Laboratorium oder der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Art. 28
Provisorische Anerkennung als Laboratorium 1
Die Anerkennung als Laboratorium wird vorerst provisorisch erteilt.
2
Das ASTRA erteilt die provisorische Anerkennung für die Dauer eines Jahres, wenn das Gesuch die formellen Voraussetzungen erfüllt und das Laboratorium eine Eignungsprüfung bestanden hat.
3
Das ASTRA kann die provisorische Anerkennung entziehen, wenn das Laboratorium die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Art. 29
Definitive Anerkennung als Laboratorium 1
Das ASTRA erteilt die definitive Anerkennung, wenn das Laboratorium während der Dauer der provisorischen Anerkennung die vom ASTRA veranlassten Eignungsprüfungen sowie ein Audit bestanden hat.
2
Erfüllt das Laboratorium diese Voraussetzungen nicht, so kann das ASTRA die provisorische Anerkennung verlängern, wenn die Erfüllung der Voraussetzungen in Aussicht steht.
3
Das ASTRA führt eine Liste der anerkannten Laboratorien.
Art. 30
Entzug der definitiven Anerkennung als Laboratorium Das ASTRA kann die definitive Anerkennung namentlich dann entziehen, wenn das Laboratorium: a. an einer Eignungsprüfung ohne Begründung nicht teilnimmt; b. eine Eignungsprüfung nicht besteht und die daraufhin verfügten Auflagen nicht innert der angesetzten Frist erfüllt; c. ein Audit verweigert; d. die nach einem Audit verfügten Auflagen nicht innert der angesetzten Frist erfüllt;
e. die Anforderungen dieser Verordnung oder der Weisungen des ASTRA nicht erfüllt.
Strassenverkehrskontrollverordnung. V des ASTRA 11
741.013.1
Art. 31
Anerkennung als Laborleiter oder -leiterin 1
Das ASTRA anerkennt als Laborleiter oder Laborleiterin beziehungsweise als deren Stellvertreter oder Stellvertreterin Personen, die über eine abgeschlossene Hochschulausbildung namentlich in Chemie, Biochemie oder Pharmazie sowie über besondere Erfahrung im entsprechenden Fachgebiet (Blutalkoholanalytik, forensische Toxikologie) verfügen.
2
Dem Anerkennungsgesuch müssen ein Lebenslauf und eine Dokumentation der bisherigen beruflichen Tätigkeit beigelegt werden.
3
Das ASTRA kann Ausnahmen von den Erfordernissen nach Absatz 1 bewilligen.
5. Abschnitt: Qualitätssicherung bei Laboratorien
Art. 32
Externe Qualitätskontrollen
1
Die Laboratorien müssen sich an den vom ASTRA veranlassten regelmässigen Eignungsprüfungen (externe Qualitätskontrollen) beteiligen. Das ASTRA kann dazu Experten und Expertinnen beiziehen.
2
Die Resultate der Eignungsprüfungen sind vertraulich. Sie werden allen teilnehmenden Laboratorien mitgeteilt. Dabei bleibt die Zuordnung der Laboratorien anonym.
Art. 33
Audits 1 Die Laboratorien müssen sich den vom ASTRA regelmässig veranlassten Audits unterziehen.
2
Jedes Laboratorium wird mindestens alle fünf Jahre auditiert. Bei Anzeichen von Unregelmässigkeiten kann ein Audit jederzeit durchgeführt werden.
3
Die Laboratorien müssen den Auditoren und Auditorinnen freien Zugang zu den Räumlichkeiten, Geräten, Akten und Journalen gewähren und Auskunft über die Methoden, die Geräte und die internen Qualitätsmassnahmen geben.
4
Ist ein Laboratorium von der schweizerischen Akkreditierungsstelle nach Artikel 5 der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199621 akkreditiert, so werden keine Audits nach Absatz 1 durchgeführt. Das Laboratorium muss jedoch nach jedem Audit eine Checkliste gemäss den Weisungen des ASTRA einreichen. Vorbehalten bleiben vom ASTRA veranlasste Audits bei Anzeichen von Unregelmässigkeiten.
21 SR
946.512
Strassenverkehr
12
741.013.1
6. Abschnitt: Nachweis von Betäubungsmitteln
Art. 34
Die Betäubungsmittel nach Artikel 2 Absatz 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 196222 gelten als nachgewiesen, wenn die Messwerte im Blut die folgenden Grenzwerte erreichen oder überschreiten: a. THC:
1,5
µg/L
b. freies Morphin:
15 µg/L
c. Kokain:
15
µg/L
d. Amphetamin:
15
µg/L
e. Methamphetamin: 15 µg/L
f. MDEA:
15
µg/L
g. MDMA:
15
µg/L
7. Kapitel: Kontrolle der Fahrzeuge
Art. 35
Kontrolle des technischen Zustandes: Prüfbericht und Bescheinigung 1
Der Prüfbericht nach Artikel 24 Absatz 4 SKV richtet sich nach den Vorgaben in Anhang 4.
2
Anstelle eines Prüfberichts kann eine Bescheinigung über die durchgeführte Kontrolle (Kontrollbescheinigung) ausgehändigt werden. Diese muss mindestens die Angaben nach den Ziffern 1-5, 9 und 13 des Prüfberichtes in Anhang 4 enthalten und allfällige Beanstandungen aufführen.
Art. 36
Gefahrgutkontrolle: Prüfbericht und Bescheinigung 1
Die ausgefüllte Prüfliste (Prüfbericht) nach Artikel 26 Absatz 3 SKV richtet sich nach den Vorgaben in Anhang 5. 2 Die Kontrollbescheinigung muss mindestens die Angaben nach den Ziffern 1-5, 7 und 40 des Prüfberichtes in Anhang 5 enthalten und allfällige Beanstandungen aufführen.
8. Kapitel: Meldungen der Kantone
Art. 37
Zeitpunkt der Meldungen an das ASTRA 1
Die Kantone übermitteln an die zentrale Datenbank des ASTRA (Art. 47 Abs. 1 SKV):
22 SR
741.11
Strassenverkehrskontrollverordnung. V des ASTRA 13
741.013.1
a. die Meldungen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a-c und e SKV jeweils bis zum 31. Januar des Folgejahres; b. die Meldungen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d SKV jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres.
2
Von Absatz 1 abweichende Meldefristen, die sich auf eine Leistungsvereinbarung mit dem ASTRA stützen, bleiben vorbehalten.
Art. 38
Form der Meldungen an das Bundesamt für Verkehr Bei Verstössen gegen die Vorschriften über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung erfolgen die Meldungen mittels der vom Bundesamt für Verkehr zur Verfügung gestellten Formulare. In den übrigen Fällen ist dem Bundesamt für Verkehr eine Kopie des Anzeigerapportes an die Untersuchungsbehörden zuzustellen.
9. Kapitel: Schlussbestimmungen23
a24 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. November 2011 Atemalkoholtestgeräte, die nach der AAMV25 bis zum 31. Dezember 2012 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht werden dürfen, müssen die Anforderungen nach Artikel 17 Absätze 2 und 3 des bisherigen Rechts26 erfüllen.
Art. 39
Inkrafttreten27
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.
23 Fassung gemäss Ziff. I der V des ASTRA vom 7. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5645).
24 Eingefügt durch Ziff. I der V des ASTRA vom 7. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5645).
25 SR
941.210.4
26 AS
2008 2447
27 Eingefügt durch Ziff. I der V des ASTRA vom 7. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5645).
Strassenverkehr
14
741.013.1
Anhang 128
(Art. 8 Abs. 1 Bst. h) Sicherheitsabzug bei Nachfahrkontrollen Messmethode
Sicherheitsabzug*
bei
einer
Messstrecke von mindestens: 200 m
500 m
1000 m 2000 m
Geschwindigkeitsmessgerät
mit Rechner
Konstanter
Abstand
Mittelwert über gesamte Messstrecke oder mitlaufendes Messfenster zur Ermittlung
der schnellsten Fahrstrecke innerhalb der gesamten Messstrecke.
- 15 10
8
Freie
Nachfahrt
Mittelwert über gesamte Messstrecke. Abstand variabel, am Schluss grösser als zu Beginn der Messung.
-
8
6
Geschwindigkeitsmessgerät
mit Rechner und
Video
Konstanter
Abstand
Mittelwert über gesamte Messstrecke oder mitlaufendes Messfenster zur Ermittlung der schnellsten Fahrstrecke innerhalb der gesamten Messstrecke.
15
10
8
6
Freie
Nachfahrt
Mittelwert über gesamte Messstrecke. Abstand variabel, am Schluss grösser als zu Beginn der Messung.
15
10
8
6
Nach
Fixpunkten
Weg-Zeitmessung. Mittelwert über die gesamte Messstrecke.
Abstand variabel.
10
8
6
* Bei einer ermittelten Geschwindigkeit bis 100 km/h erfolgt der Sicherheitsabzug in km/h, bei einer ermittelten Geschwindigkeit über 100 km/h in Prozent.
28 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des ASTRA vom 3. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4675).
Strassenverkehrskontrollverordnung. V des ASTRA 15
741.013.1
Anhang 229
(Art. 22 Abs. 1 und 26 Abs. 1) Protokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit (namentlich Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum, Übermüdung) und Auftragsbestätigung zur Blut-/Urinentnahme 1 Personalien
Name: Vorname:
Geboren:
Geschlecht:
männlich
weiblich
Adresse:
2
Die Person war: Motorwagenführer/in
Motorradführer/in Motorfahrradführer/in Radfahrer/in
Fussgänger/in
3 Sachverhalt (Grund der Untersuchung) Unfall
Verkehrskontrolle Anderes: Ereignisdatum:
Ereigniszeit:
Kurze Beschreibung (was ist geschehen?): 4
Angaben der Person betreffend Einnahme von Alkohol, Betäubungs-, Arzneimitteln 41
Vor dem Ereignis
Was/wie
viel?
Wie? (bei Betäubungs-/ Arzneimitteln) von
bis
Wann?
von bis Trink-Ende
bei
Alkohol
42
Nach dem Ereignis
Was/wie
viel?
Wie? (bei Betäubungs-/ Arzneimitteln) von
bis
Wann?
von bis Trink-Ende
bei
Alkohol
29 Bereinigt
gemäss
Ziff. II der V des ASTRA vom 7. Nov. 2011 (AS 2011 5645), Ziff. II Abs. 2 der V des ASTRA vom 3. Dez. 2013 (AS 2013 4675), der am 25. Aug. 2015 veröffentlichten Berichtigung in französischer Sprache (AS 2015 2885) und Ziff. I und II der V des ASTRA vom 30. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2591).
Strassenverkehr
16
741.013.1
43
Angaben der Person zu allfälligem Nachtrunk 5
Angaben der Person zum Schlaf Letztmals geschlafen am Datum
von
bis
6
Angaben der Person zu Art, Menge, Zeit der letzten Nahrungsaufnahme 7
Beobachtungen bei der Person (Alkoholsymptome, Ausfallerscheinungen etc.) 8
Bei der Person wurden gefunden: (Betäubungsmittel, -utensilien, Alkohol, Arzneimittel etc.) 9 Atemalkoholvortest positiv negativ Zeit: 10 Atemalkoholprobe 10.1
Atemalkoholprobe mit einem Atemalkoholtestgerät 1.
Messserie:
Datum: ………………………………… 1. Messung: …………… mg/l Zeit: …………………………………… 2. Messung: …………… mg/l Zeit: …………………………………… 2.
Messserie:
1. Messung: …………… mg/l Zeit: …………………………………… 2. Messung: …………… mg/l Zeit: …………………………………… Anerkennung
der
Atemalkoholprobe Hinweis:
Die unterzeichnete Person kann den tieferen Wert der Atemalkoholmessungen anerkennen, und zwar: a. wenn sie ein Motorfahrzeug geführt hat: einen Wert von 0,25 oder mehr, aber weniger als 0,40 mg/l; b. wenn sie dem Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss nach Artikel 2a Absatz 1 VRV untersteht: einen Wert von 0,05 oder mehr, aber weniger als 0,40 mg/l; c. wenn sie ein motorloses Fahrzeug oder ein Motorfahrrad geführt hat: einen Wert von 0,25 oder mehr, aber weniger als 0,55 mg/l.
Strassenverkehrskontrollverordnung. V des ASTRA 17
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Aufklärung über die Folgen der Anerkennung: Die Anerkennung des tieferen Messwerts hat beweisrechtliche Folgen.
Gestützt auf die Feststellung der Atemalkoholkonzentration werden massnahmerechtliche (Führerausweisentzug, Verwarnung oder Fahrverbot) und strafrechtliche (Busse) Verfahren eingeleitet.
Anerkennung:
Atemalkoholmessung
anerkannt
Ja
□
Nein
□
Ort, Datum:
Unterschrift: ………………………… ………………………………………………… 10.2
Atemalkoholprobe mit einem Atemalkoholmessgerät Seriennummer des Gerätes: ……………………………………………… Messung: ……………… mg/l Datum und Zeit: ……………… 11 Betäubungsmittelvortest nein
ja Zeit:
Grund für die Durchführung: Urin
Speichel
Schweiss
positiv negativ positiv negativ positiv negativ THC/Cannabis:
Opiate: Kokain: Amphetamine: Methadon:
12 Arzneimittelvortest nein
ja Zeit:
Grund für die Durchführung: Urin
positiv negativ
Benzodiazepine:
Barbiturate:
Datum:
Unterschrift des Protokollführers/der Protokollführerin (Kontrollbehörde):
Strassenverkehr
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13 Auftragsbestätigung/Auftragserteilung zur
Blutentnahme/Urinasservierung und Untersuchung auf: Alkohol Betäubungsmittel Arzneimittel Die Ärztin/der Arzt wurde von … beauftragt, gestützt auf Artikel 12 der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV) eine Blutprobe/Urinprobe zu entnehmen.
14
Zusätzliche Auswertung durch das vom ASTRA anerkannte Laboratorium Folgende Substanzen sollen in Bezug auf die Fahrfähigkeit ausgewertet werden: Auftrag nach Rücksprache mit: Untersuchungsbehörde Pikettchef/in Bemerkungen Unterschrift des Auftraggebers/der Auftraggeberin (Kontrollbehörde/Untersuchungsrichter/in): Geht an: Original an die Strafbehörde
Kopie an die Administrativmassnahme-Behörde Kopie an den beauftragten Arzt/die beauftragte Ärztin Kopie an das mit der Blut-/Urinuntersuchung beauftragte Laboratorium mit dem Ersuchen, den schriftlichen Blut-/Urinuntersuchungsbericht unter Rechnungsstellung an … zu überweisen
Strassenverkehrskontrollverordnung. V des ASTRA 19
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Anhang 3
(Art. 22 Abs. 3 und 26 Abs. 3) Protokoll der ärztlichen Untersuchung auf Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimittelkonsum 1 Personalien
Name: Vorname:
Geboren:
Geschlecht:
männlich
weiblich
Adresse:
Gewicht:
kg
Grösse:
cm
2
Die Person war: Motorwagenführer/in
Motorradführer/in Motorfahrradführer/in Radfahrer/in
Fussgänger/in
21
Datum und Zeitpunkt des Ereignisses: am:
um:
Uhr
22
Datum und Zeitpunkt der Blutentnahme: 10 ml
20 ml
am:
um:
Uhr
23
Datum und Zeitpunkt der Urinasservierung: (ca. 100 ml)
am:
um:
Uhr
3 Krankheiten: 4
Ärztliche Behandlung (Notfallmedikation): nein
ja, welche?
5
Angaben der Person betreffend Einnahme von Alkohol, Betäubungs-, Arzneimitteln Konsumgewohnheiten:
Methadonprogramm:
ja nein
51
Vor dem Ereignis:
Was/wie
viel?
Wie? (bei Betäubungs-/ Arzneimitteln) von
bis
Wann?
von bis Trink-Ende
bei
Alkohol
Strassenverkehr
20
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52
Nach dem Ereignis:
Was/wie
viel?
Wie? (bei Betäubungs-/ Arzneimitteln) von
bis
Wann?
von bis Trink-Ende
bei
Alkohol
53
Angaben der Person zu allfälligem Nachtrunk 6
Angaben der Person zum Schlaf Letztmals geschlafen am: Datum:
von
bis
7
Angaben der Person zu Art, Menge, Zeit der letzten Nahrungsaufnahme Unterschrift der Hilfsperson: 8 Untersuchungsbefunde 81
Orientierung (zeitlich, örtlich): erhalten
gestört
Amnesie für Ereignis: ja nein
82 Haut:
frische Einstiche
ältere Einstiche
Narbenstrassen
83
Nasenseptum:
unauffällig
gerötet
perforiert
84 Mund:
Alkoholgeruch
Cannabisgeruch
85 Entzugssymptomatik: nein
ja; Symptome:
86 Augen:
Ungestörte
Folgebewegung
ja nein
Drehnystagmus
ja nein
Pupillen
eng
mittel
weit
Lichtreaktion
prompt verzögert
verlangsamt
Konjunktiven
unauffällig
gerötet glänzend
Strassenverkehrskontrollverordnung. V des ASTRA 21
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9
Tests zur geteilten Aufmerksamkeit 91
Romberg-Stehversuch plus «innere Uhr»: Stand:
sicher
Schwanken
nicht durchführbar, weil: Tremor: nein
ja
Innere Uhr:
…… Sekunden als 30 Sekunden geschätzt 92
Finger-Nase-Versuch mit komplexer Abfolge (Sequenz links-rechts, links-rechts, rechts-links) Nasenspitze getroffen verfehlt
Bewegungsablauf
ungestört
Zick-zack-Bewegung
Intentionstremor
Sequenz (links-rechts, links-rechts, rechts-links): richtig
falsch
93
Strichgang (geschlossene Augen, ein Fuss vor den anderen) sicher
unsicher
nicht durchführbar, weil: 10 Verhalten ruhig müde/apathisch
verlangsamt angetrieben distanzlos aggressiv ablehnend aufgeregt/gereizt weinerlich geschwätzig 11 Stimmung unauffällig bedrückt euphorisch 12 Sprache unauffällig verwaschen lallend 13 Sprachliche Verständigung
ohne
Probleme
problematisch, Grund: 14 Kooperation gut widerwillig verweigert 15 Gesamtbeurteilung Eine Beeinträchtigung ist aufgrund der erhobenen Befunde nicht
merkbar
leicht
ausgeprägt
Strassenverkehr
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16 Bemerkungen 17 Auftraggeber/in (Kontrollbehörde/Untersuchungsrichter/in) 18
Dauer der Untersuchung Von:
Bis:
19
Ort und Datum der Untersuchung: Unterschrift und Stempel des Arztes/der Ärztin: Geht an: Original an die Strafbehörde
Kopie an die Administrativmassnahme-Behörde Kopie an das mit der Blut-/Urinuntersuchung beauftragte Laboratorium
Strassenverkehrskontrollverordnung. V des ASTRA 23
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Anhang 430
(Art. 35)
Prüfbericht über die Kontrolle des technischen Zustands von Nutzfahrzeugen 1.
Ort der Kontrolle:
2. Datum: 3. Uhrzeit: 4.
Landeszeichen und Kontrollschild des Zugfahrzeugs: 4a. Landeszeichen und Kontrollschild des Anhängers/Sattelanhängers: 5. Fahrgestellnummer: 6. Fahrzeugklasse: a) Lastwagen1 und schwerer Sattelschlepper2 bis 12 t e) Lastwagen und schwerer Sattelschlepper über 12 t b)
Anhänger3
f)
Sattelanhänger4 c)
Anhängerzug5 g)
Sattelmotorfahrzeug6 d)
Gesellschaftswagen7 7. Transportunternehmen, Adresse:
1
Lastwagen» sind schwere Motorwagen (über 3,50 t) zum Sachentransport (Klassen N2 oder N3).
2 «Schwere
Sattelschlepper»
sind die zum Ziehen von Sattelanhängern gebauten Motorwagen mit einem Garantiegewicht von über 3,50 t (Klassen N2 oder N3).
3 «Anhänger»
sind
Fahrzeuge
ohne eigenen Antrieb, die gebaut sind, um von anderen Fahrzeugen gezogen zu werden und mit diesen durch eine geeignete Verbindungseinrichtung schwenkbar verbunden sind (Abschlepprollis gelten nicht als Anhänger).
«Sachentransportanhänger» sind Anhänger mit Ladebrücken, Tanks oder anderen Laderäumen zur Beförderung von Sachen. Diese werden in folgende Klassen eingeteilt:
a.
«Klasse
O1»:
Anhänger mit einem Garantiegewicht von höchstens 0,75 t; b.
«Klasse O2»: Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 0,75 t bis höchstens 3,50 t;
c.
«Klasse O3»: Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 3,50 t bis höchstens 10,00 t;
d.
«Klasse
O4»:
Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 10,00 t.
4 «Sattelanhänger»
sind
Anhänger, die so an ein Motorfahrzeug (Sattelschlepper) angekuppelt werden, dass sie teilweise auf diesem aufliegen. Ein wesentlicher Teil des Gewichts des Anhängers und seiner Ladung wird vom Zugfahrzeug getragen.
5
Kombination aus einem Transportmotorwagen und einem Anhänger 6
«Sattelmotorfahrzeug» ist die Kombination eines Sattelschleppers mit einem Sattelanhänger.
7
«Gesellschaftswagen» sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M2 über 3,50 t oder M3).
30 Bereinigt
gemäss
Ziff. II Abs. 2 der V des ASTRA vom 3. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4675).
Strassenverkehr
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7a. Nummer der Transportlizenz: 8.
Nationalität:
9. Fahrer/in: 10. Prüfpunkte kontrolliert
nicht
kontrolliert
nicht vorschriftsmässig a)
Bremsanlage und deren Bestandteile
b)
Auspuffanlage
c)
Abgastrübung
(Dieselmotoren)
d)
Gasförmige
Emissionen
(Benzin-, Erdgas- oder Flüssiggasmotoren)
e)
Lenkanlage
f)
Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen
g)
Räder/Reifen
h)
Federung (sichtbare Mängel)
i)
Fahrgestell
(sichtbare
Mängel)
j) Fahrtschreiber
(Einbau)
k)
Geschwindigkeitsbegrenzer (Einbau und Funktion)
l)
Austritt von Treibstoff und/ oder Öl
11. Ergebnisse der Kontrolle Das Fahrzeug weist schwerwiegende Mängel auf; die Benutzung des Fahrzeugs wird vorläufig untersagt
12. Verschiedenes/Bemerkungen 13. Kontrollbehörde, Beauftragte/r oder Prüfer/in Unterschrift der Behörde bzw. des Beauftragten oder Prüfers/der Beauftragten oder Prüferin, der/die die Kontrolle durchgeführt hat
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Anhang 5
(Art. 36)
Prüfbericht für die Kontrolle der Gefahrguttransporte auf der Strasse 1. Kontrollort: 2. Datum: 3. Uhrzeit: 4.
Landeszeichen und Kontrollschild des Fahrzeugs: 5. Landeszeichen
und
Kontrollschild des Anhängers/Sattelanhängers: 6. Transportunternehmen, Adresse: 7. Fahrer/in: Beifahrer/in:
Amtl. Ausweis:
Amtl. Ausweis:
Ja
Ja
Nein
Nein
8.
Absender, Anschrift, Verladeort:1, 2 9. Empfänger, Anschrift, Entladeort:1, 2 10. Gesamtmenge Gefahrgut je Beförderungseinheit (in Tonnen): 11. Freigrenze nach ADR 1.1.3.6 überschritten Ja
Nein
12. Verkehrsträger
in loser Schüttung Versandstück Tank
Dokumente an Bord 13. Beförderungspapier: kontrolliert OBV Anzeige nicht anwendbar 14. Schriftliche
Weisungen:
kontrolliert OBV Anzeige nicht anwendbar 15. Bilaterale/multilaterale Vereinbarung, nationale Genehmigung:
kontrolliert Anzeige nicht anwendbar 16. Zulassungsbescheinigung Fahrzeug:
kontrolliert Anzeige nicht anwendbar 17. Schulungsbescheinigung Fahrer/in:
kontrolliert OBV Anzeige nicht anwendbar Beförderung 18. Gut zur Beförderung zugelassen: kontrolliert Anzeige nicht anwendbar 19. Fahrzeug zur Beförderung zugelassen:
kontrolliert Anzeige nicht anwendbar 20. Gut zugelassen als lose Schüttung, im Versandstück, im Tank:
kontrolliert Anzeige nicht anwendbar 21. Zusammenladeverbot: kontrolliert Anzeige nicht anwendbar 22. Beladen/Ladungssicherung3: kontrolliert Anzeige nicht anwendbar 23. Austreten von Gütern oder Beschädigung des Versandstücks3:
kontrolliert Anzeige nicht anwendbar 24. Versandstück/Tank geprüft/codiert2, 3:
kontrolliert Anzeige nicht anwendbar 25. UN-Nr. und Gefahrzettel am Versandstück:
kontrolliert Anzeige nicht anwendbar
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26. Grosszettel
(Placards)
auf
Tank/Fahrzeug:
kontrolliert Anzeige nicht anwendbar 27. Kennzeichnung
Beförderungseinheit (orangefarbene
Tafel/erwärmter Zustand): kontrolliert OBV Anzeige nicht anwendbar Ausrüstung 28. Sonstige Ausrüstung (Teil 8 ADR):
kontrolliert Anzeige nicht anwendbar 29. Zusatzausrüstung
gemäss
Sondervorschrift:
kontrolliert Anzeige nicht anwendbar 30. Ausrüstung gemäss schriftlichen Weisungen:
kontrolliert Anzeige nicht anwendbar 31. Feuerlöscher:
kontrolliert OBV Anzeige nicht anwendbar SDR-Bestimmungen 32. Alkoholverbot: kontrolliert Anzeige nicht anwendbar 33. Erhöhte
Haftpflichtversicherung: kontrolliert Anzeige nicht anwendbar 34. Befahren des linken Fahrstreifens in mit Signal
«Tunnel» bezeichneten Tunneln: kontrolliert Anzeige nicht anwendbar Zusätzliche Angaben 35. Gegebenenfalls schwerwiegendste Gefahrenkategorie der festgestellten Verstösse: Kat. I Kat. II Kat. III 36. Ahndung der festgestellten Verstösse:
Verwarnung Geldbusse
(OBV)
Sonstige
(Verzeigung)
37. Stillgelegt:
Ja
Nein
38. Bemerkungen: 39. Uhrzeit/Kontrollende: 40. Kontrollbehörde/Prüfer/in: (Stempel, Unterschrift + Kurzzeichen) 1
Nur ausfüllen, wenn für einen Verstoss von Bedeutung 2 Bei
Sammelladung unter «Bemerkungen» angeben 3 Prüfung auf sichtbare Verstösse