1
Verordnung
über Gebühren im Fernmeldebereich (GFV) vom 6. Oktober 1997 (Stand am 26. Juli 2005) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 39 Absatz 4, 41 Absatz 1, 56 Absatz 4 und Artikel 62
des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971, verordnet: 1. Kapitel: Gegenstand
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt die Erhebung der Konzessions- und der Verwaltungsgebühren im Bereich des Fernmelderechts sowie die Höhe der Konzessionsgebühren.
2
Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 und der Verordnung vom 31. Oktober 20012 über Fernmeldedienste über die Konzessionsgebühren für Fernmeldedienste und über die Konzessionsgebühren bei Versteigerung einer Funkkonzession.3 3 Die Höhe der Verwaltungsgebühren wird vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) geregelt.
2. Kapitel: Erhebung der Gebühren
Art. 2
Erhebung 1 Das Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) erhebt wiederkehrende Konzessions- und Verwaltungsgebühren jährlich im Voraus. 2
Sind für die Gebührenberechnung Angaben der Konzessionärin erforderlich, so können wiederkehrende Konzessions- und Verwaltungsgebühren jährlich im nachhinein erhoben werden. Die Konzessionärin hat die notwendigen Angaben bis spätestens 30 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode dem Bundesamt zuzustellen.
3
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Empfang der Rechnung.4 AS 1997 2895
1 SR
784.10
2 SR
784.101.1
3
Fassung gemäss Art. 84 der V über Fernmeldedienste vom 31. Okt. 2001 (SR 784.101.1).
4
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4777).
784.106
Fernmeldeverkehr
2
784.106
Art. 3
Fehlende Angaben der Konzessionärin 1
Stellt die Konzessionärin die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben dem Bundesamt nicht fristgerecht zu, so legt das Bundesamt die Gebühr aufgrund von Annahmen fest, die es nach pflichtgemässem Ermessen trifft. 2 Das Bundesamt bestimmt die Gebühr, welche die Konzessionärin für den entstandenen Aufwand zu entrichten hat.
Art. 4
Beginn 1
Soweit die folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, beginnt die Gebührenpflicht:
a. am ersten Tag des Monats, der auf die Konzessionserteilung folgt; b. bei einer Konzession, die auf weniger als sechs Monate befristet ist, am Tag, auf den die Konzessionsbehörde die Konzession erteilt hat. Fällt dieser Tag auf die ersten 15 Tage des Monats, so wird die ganze Monatsgebühr geschuldet. Fällt dieser Tag auf die zweiten 15 Tage des Monats, so wird die Gebühr ab Beginn des nächsten Monats geschuldet.
c. ...5
2
Bei einer Konzession, die auf weniger als einen Monat befristet ist, werden geschuldet:
a. ein Drittel der monatlichen Gebühren bei einer Befristung auf höchstens zehn Tage;
b. zwei Drittel der monatlichen Gebühren bei einer Befristung auf höchstens 20 Tage;
c. die monatlichen Gebühren bei einer Befristung auf mehr als 20 Tage.6 3
Die Gebührenpflicht endet am letzten Tag des Monats, in dem die Konzession erlischt.7
Art. 5
Änderung Bei einer Änderung, die Auswirkungen auf die Gebühren hat, beginnt die Pflicht zur Bezahlung der neuen Gebühren am ersten Tag des Monats, der auf die Änderung folgt.
Art. 6
Nachforderung und Rückerstattung Hat das Bundesamt eine Gebühr nicht oder zu Unrecht in Rechnung gestellt oder hat es eine Gebühr falsch berechnet, so fordert es den Fehlbetrag nach oder erstattet ihn zurück.
5
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1097).
6
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1097).
7
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1097).
Gebühren im Fernmeldebereich 3
784.106
Art. 7
Verjährung Gebührenforderungen und Rückerstattungsansprüche verjähren innert fünf Jahren.
Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Gebührenforderung oder mit dem Entstehen des Rückerstattungsanspruchs.
Art. 8
Verwaltungsgebühren der Kommunikationskommission 1
Die von der Kommunikationskommission erhobenen Verwaltungsgebühren decken die Aufwendungen der Kommission und die damit verbundenen Tätigkeiten des Bundesamtes.
2
Das Bundesamt zieht die Gebühren ein.
3. Kapitel:
Konzessionsgebühren für Fernmeldedienste mit Nutzung des Frequenzspektrums
Art. 9
8 Mobilfunkdienste 1
Für einen landesweit konzessionierten Dienst beträgt die Konzessionsgebühr pro zugeteilte Hochfrequenzbandbreite bis zu 25 kHz jährlich 1560 Franken.
2
Für einen regional konzessionierten Dienst beträgt die Konzessionsgebühr pro zugeteilte Hochfrequenzbandbreite bis zu 25 kHz pro Region jährlich 312 Franken.
3
Für ein Vielfaches der zugeteilten Hochfrequenzbandbreite von 25 kHz werden die Konzessionsgebühren nach den Absätzen 1 und 2 mit demselben Vielfachen multipliziert.
a9 Funkdienst über autonome Umsetzer 1
Für einen konzessionierten Dienst über autonome Funkumsetzer beträgt die Konzessionsgebühr pro zugeteilte Hochfrequenzbandbreite bis zu 25 kHz jährlich 312 Franken.
2
Für ein Vielfaches der zugeteilten Hochfrequenzbandbreite von 25 kHz wird die Konzessionsgebühr nach Absatz 1 mit demselben Vielfachen multipliziert.
Art. 10
Funkrufdienste 1 Für einen landesweit konzessionierten Dienst beträgt die Konzessionsgebühr pro zugeteilten Funkfrequenzkanal mit einer Hochfrequenzbandbreite bis zu 25 kHz jährlich 5000 Franken. 2 Für einen regional konzessionierten Dienst beträgt die Konzessionsgebühr pro zugeteilten Funkfrequenzkanal mit einer Hochfrequenzbandbreite bis zu 25 kHz pro Region jährlich 1000 Franken.
8
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4777).
9
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4777).
Fernmeldeverkehr
4
784.106
3
Für Funkfrequenzkanäle mit einem Vielfachen der Hochfrequenzbandbreite von 25 kHz werden die Konzessionsgebühren nach den Absätzen 1 und 2 mit demselben Vielfachen multipliziert.
Art. 11
10 Feste Satellitenverbindungen (FSS) 1
Für eine feste Satellitenverbindung, die von einer Weltraumfunkstelle zu einer oder mehreren Erdfunkstellen (Abwärtsstrecke/«downlink») oder von einer oder mehreren Erdfunkstellen zu einer Weltraumfunkstelle (Aufwärtsstrecke/«uplink») führt, wird je eine Konzessionsgebühr erhoben. Diese ergibt sich aus dem Frequenzgrundpreis multipliziert mit den Faktoren für den Frequenzbereich, die Bandbreite und den Raum.
2
Der Frequenzgrundpreis beträgt für die Auf- wie für die Abwärtsstrecke jährlich jeweils 2 Franken.
3
Der Bandbreitefaktor entspricht der zugeteilten Frequenzbandbreite, geteilt durch 25 kHz. Bei Mehrkanalanlagen ergibt sich die massgebende Frequenzbandbreite aus der Summe der einzelnen Kanäle.
4
Der Frequenzbereichsfaktor ist abhängig vom Frequenzbereich, in welchem die Auf- bzw. Abwärtsstrecke des Satellitennetzes betrieben wird. Es gilt folgende Tabelle: Frequenzbereich Faktor von 3 bis weniger als 10 GHz 1,5
von 10 bis weniger als 20 GHz 3,0
von 20 bis weniger als 30 GHz 1,0
30 GHz und höher
0,25
5
Der Raumfaktor ist abhängig von der vom Satellitennetz verwendeten Umlaufbahn. Es gilt folgende Tabelle:
Orbit Faktor
GSO (Geostationary Orbit) 0,05
Virtual GSO
0,1
Non-GSO 1,0
a11 Mobile Satellitendienste 1
Für einen landesweit konzessionierten Dienst wird die Konzessionsgebühr nach folgender Formel mit dem Einheitsansatz nach Absatz 2 und den Faktoren nach Absatz 3 berechnet: 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3030).
11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1999 381).
Gebühren im Fernmeldebereich 5
784.106
Bandbreitefaktor * Frequenzbereichsfaktor * Einheitsansatz Frequenzklassenfaktor .12 2
Für einen mobilen Satellitendienst beträgt der Einheitsansatz jährlich 15 Franken.13 3
Faktoren zur Berechnung der Konzessionsgebühr: a.14 Bandbreitefaktor: Für ein Vielfaches der zugeteilten Hochfrequenzbandbreite von 25 kHz beträgt der Bandbreitefaktor das entsprechende Vielfache.
b. Frequenzbereichsfaktor: Je nach Frequenzband, in welchem das Satellitennetz betrieben wird, ist nach folgender Tabelle der Frequenzbandfaktor in die Formel in Absatz 1 einzusetzen: Frequenzbereich Faktor < 1 GHz
1,2
1-3
GHz
1,7
3-15
GHz
1,1
15-40
GHz 1,4
grösser
40
GHz
1,0
c. ... 15 d. Frequenzklassenfaktor: Je nach Frequenzklasse des Satellitennetzes ist der Frequenzklassenfaktor aus der folgenden Tabelle in die Formel in Absatz 1 einzusetzen: Frequenzklasse
Faktor
Frequenzklasse
1
1
Frequenzklasse
2
2
Frequenzklasse
3
5
Solange die Bandbreite einem Satelliten-Netz zugeteilt ist, kommt die Frequenzklasse 1 zur Anwendung.
Wird die Bandbreite zwei Satelliten-Netzen zugeteilt, kommt die Frequenzklasse 2 zur Anwendung.
Wird die Bandbreite drei und mehr Satelliten-Netzen zugeteilt, mit anderen terrestrischen Funknutzungen genutzt oder ist die Frequenzzuweisung im Internationalen Radioreglement auf sekundärer Basis, kommt die Frequenzklasse 3 zur Anwendung.
12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4777).
13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4777).
14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4777).
15 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4777).
Fernmeldeverkehr
6
784.106
b16 Kurzwellenfunkdienste 1
Für den Kurzwellenfunkdienst beträgt die Konzessionsgebühr pro zugeteilten Funkfrequenzkanal mit einer Hochfrequenzbandbreite bis zu 1 kHz jährlich 150 Franken.
2
Für Dienste, die mit einem Kanal arbeiten, dessen Hochfrequenzbandbreite ein Vielfaches von 1 kHz ist, oder die mit mehreren Kanälen arbeiten, deren Summe ein Vielfaches von 1 kHz ist, wird die Gebühr nach Absatz 1 mit einem Faktor wie folgt multipliziert: Vielfaches der normalen Hochfrequenzbandbreite Faktor
Vielfaches der normalen Hochfrequenzbandbreite Faktor
Bis 2fach
1,2
Bis 1000fach
5,6
Bis 4fach
1,4
Bis 2000fach
6,7
Bis 8fach
1,7
Bis 4000fach
8,0
Bis 16fach
2,0
Bis 8000fach
9,5
Bis 32fach
2,4
Bis 16 000fach
11,2
Bis 64fach
2,8
Bis 32 000fach
13,4
Bis 125fach
3,3
Bis 64 000fach
15,9
Bis 250fach
4,0
Bis 125 000fach
18,8
Bis 500fach
4,7
Mehr als 125 000fach 22,4
Art. 12
17
Für eine Richtfunkverbindung wird eine Konzessionsgebühr erhoben. Als Verbindung gilt eine Punkt-zu-Punkt-Strecke zwischen einem Sende- und einem Empfangsgerät. Als Richtfunkverbindung gilt ebenfalls je die Strecke von und zu einer aktiven Umlenkung. Hingegen gilt eine Strecke zwischen einem Sende- und einem Empfangsgerät, die von einer oder mehreren passiven Umlenkungen Gebrauch macht, nur als eine Richtfunkverbindung. Ferner gilt die Hin- und Rückverbindung zwischen zwei Sende- und Empfangsanlagen, die zeitversetzt denselben Kanal belegen, ebenfalls als eine Verbindung. Die Konzessionsgebühr ergibt sich aus dem Frequenzgrundpreis, multipliziert mit den Faktoren für den Frequenzbereich, die Bandbreite und die Frequenzbandkategorie.18 2
Der Frequenzgrundpreis beträgt jährlich jeweils 2 Franken. Für grenzüberschreitende Verbindungen, bei denen nur ein Sende- oder Empfangsgerät in der Schweiz steht, beträgt der Frequenzgrundpreis die Hälfte.
3
Der Bandbreitefaktor entspricht der zugeteilten Frequenzbandbreite, geteilt durch 25 kHz. Bei Mehrkanalanlagen ergibt sich die Frequenzbandbreite aus der Summe der einzelnen Kanäle.
16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1999 381).
17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3030).
18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Febr. 2002 (AS 2002 152).
Gebühren im Fernmeldebereich 7
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4
Der Frequenzbereichsfaktor ist abhängig vom Frequenzbereich, in welchem die Richtfunkverbindung betrieben wird. Es gilt folgende Tabelle: Frequenzbereich Faktor unter 1 GHz
10,0
von 1 bis weniger als 10 GHz 1,4
von 10 bis weniger als 20 GHz 1,2
von 20 bis weniger als 30 GHz 1,0
von 30 bis weniger als 40 GHz 0,8
von 40 bis weniger als 50 GHz 0,6
50 GHz und höher
0,4.19
5
Der Faktor für die Kategorie des Frequenzbandes hängt vom Frequenzzuteilungsmechanismus im von der Konzessionärin gewählten Frequenzbereich ab. Es gilt folgende Tabelle:
Frequenzzuteilungsmechanismus Faktor Koordinierte Frequenzzuteilung 1,0
Unkoordinierte Frequenzzuteilung 0,3.20
Digital European Cordless Telecommunications System (DECT) im Frequenzbereich 1880-1900 MHz Für das Digital European Cordless Telecommunications System (DECT) im Frequenzbereich 1880-1900 MHz beträgt die Konzessionsgebühr jährlich 50 Franken pro Basisstation.a23 Drahtloser Breitbandanschluss24
1
Für einen Dienst des drahtlosen Breitbandanschlusses auf Exklusivfrequenzen wird jährlich eine Konzessionsgebühr erhoben. Sie wird ermittelt, indem der Frequenzgrundpreis von 0,018 Franken mit den Faktoren für den Frequenzbereich, die Bandbreite und den Raum multipliziert wird.25 19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Febr. 2002 (AS 2002 152).
20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Febr. 2002 (AS 2002 152).
21 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3030).
22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 381).
23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Mai 1999 (AS 1999 1695).
24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 3387).
25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 3387).
Fernmeldeverkehr
8
784.106
2
Der Frequenzbereichsfaktor beträgt: a. im 3,5-GHz-Band: 0,5; b. im 26-GHz-Band: 0,3; c. in Bändern über 26 GHz: 0,2.
3
Der Bandbreitenfaktor entspricht der zugeteilten Hochfrequenzbandbreite, geteilt durch 25 kHz, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl.26 4 Der Raumfaktor beträgt für nationale Konzessionen 42 000. Für regionale Konzessionen wird er durch das Produkt von Flächenfaktor und Attraktivitätsfaktor bestimmt:
a. Der Flächenfaktor entspricht der Fläche des Raumes, der für die exklusive Frequenznutzung der Konzessionärin freigehalten werden muss, aufgerundet auf die nächsten vollen 100 km2.
b. Der Attraktivitätsfaktor entspricht der gewichteten Einwohnerzahl im Konzessionsgebiet nach der folgenden Tabelle:
Anzahl Einwohner/innen im Konzessionsgebiet pro km2 Attraktivitätsfaktor 199
1,0
100199
1,1
200399
1,3
400599
2,1
600799
3,1
800999
4,4
1000- 1199
6,0
1200- 1399
7,8
1400- 1599
9,9
1600- 1799
12,1
1800- 1999
14,6
2000- 2199
17,3
2200- 2399
20,1
2400- 2599
23,2
2600- 2799
26,4
2800- 2999
29,9
3000- 3199
33,4
3200- 3399
37,2
3400- 3599
41,1
3600- 3799
45,2
3800- 3999
49,5
4000- 4199
53,9
4200- 4399
58,5
4400- 4599
63,2
4600- 4799
68,1
26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 3387).
Gebühren im Fernmeldebereich 9
784.106
Anzahl Einwohner/innen im Konzessionsgebiet pro km2 Attraktivitätsfaktor 4800-4999 73,1 5000 und grösser 80,0
4. Kapitel:
Konzessionsgebühren für Frequenznutzungen ohne Anbieten von Fernmeldediensten 1. Abschnitt: Konzessionsgebühren für Betriebsfunkkonzessionen
Art. 16
Ordentliche Gebühren
1
Für eine Funkanlage zur Nachrichtenübertragung mit einer Hochfrequenzbandbreite bis zu 25 kHz (Funkanlage mit normaler Hochfrequenzbandbreite) beträgt die Konzessionsgebühr monatlich je Sender/Empfänger:
Verkehrsart Frequenzklasse 1
Frequenzklasse 2
Frequenzklasse 3
Nahbereich
Fr.
Fernbereich
Fr.
Nahbereich
Fr.
Fernbereich
Fr.
Nahbereich
Fr.
Fernbereich
Fr.
Simplex
9.55 19.10 7.35 14.70 2.70 5.40 Duplex
10.80 21.60 7.60 15.20 2.70 5.40. 27 2
Für einen Sender/Empfänger, dessen Hochfrequenzbandbreite ein Vielfaches der normalen Hochfrequenzbandbreite beträgt, werden die Gebühren nach Absatz 1 wie folgt mit einem Faktor multipliziert: Vielfaches Faktor
Vielfaches
Faktor
bis 2fach
1,2
bis 1000fach
5,6
bis 4fach
1,4
bis 2000fach
6,7
bis 8fach
1,7
bis 4000fach
8,0
bis 16fach
2,0
bis 8000fach
9,5
bis 32fach
2,4
bis 16 000fach
11,2
bis 64fach
2,8
bis 32 000fach
13,4
bis 125fach
3,3
bis 64 000fach
15,9
bis 250fach
4,0
bis 125 000fach
18,8
bis 500fach
4,7
mehr als 125 000fach 22,4.28
3
Für einen einzelnen Sender oder Empfänger beträgt die Konzessionsgebühr die Hälfte der Gebühren nach den Absätzen 1 und 2.
27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4777).
28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3030).
Fernmeldeverkehr
10
784.106
Art. 17
Verkehrsarten 1 Die Konzessionärin schuldet die Gebühren für den Simplex-Betrieb nach Artikel 16, wenn die Funkanlage für eine Funkverbindung die gleiche Frequenz zum Senden und Empfangen benutzt. 2 Sie schuldet die Gebühren für den Duplex-Betrieb, wenn die Funkanlage für eine Funkverbindung verschiedene Frequenzen zum Senden und Empfangen benutzt.
Art. 18
Nah- und Fernbereich
1
Die Gebühren für Nah- und Fernbereich nach Artikel 16 unterscheiden sich wie folgt nach der äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) des Senders: Frequenzen bis 400 Mhz Frequenzen über 400 Mhz Nahbereich
ERP über 0,25 bis 2,5 Watt ERP über 0,25 bis 25 Watt Fernbereich
ERP über 2,5 Watt
ERP über 25 Watt
2
Für eine Funkanlage mit einer ERP von 0,25 Watt oder weniger schuldet die Konzessionärin die Hälfte der Gebühren für den Nahbereich.
a29 Feste Satellitenverbindungen (FSS) Für feste Satellitenverbindungen, die nicht dem Angebot von Fernmeldediensten dienen, werden die Gebühren nach Artikel 11 berechnet.
b30 Richtfunkverbindungen (FS) Für Richtfunkverbindungen, die nicht dem Angebot von Fernmeldediensten dienen, werden die Gebühren nach Artikel 12 berechnet.
Art. 19
Flug-, See- oder Rheinfunkanlagen sowie Funkortungsanlagen auf Binnenschiffen31 Die Konzessionsgebühr für eine Betriebsfunkkonzession für Frequenznutzungen mit beweglichen Flug-, See- oder Rheinfunkanlagen sowie für Funkortungsanlagen auf Binnenschiffen beträgt monatlich 4 Franken.
Art. 20
32 Personenrufanlagen Die Konzessionsgebühr für eine Betriebsfunkkonzession für Frequenznutzungen mit Personenrufanlagen beträgt monatlich: 29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3030).
30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3030).
31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1097).
32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3030).
Gebühren im Fernmeldebereich 11
784.106
a. für einen Rufsender, einen Rufempfänger, einen Sender, der nur unmittelbar nach einem Anruf betrieben werden kann (Rückmeldesender), und einen entsprechenden Empfänger (Rückmeldeempfänger): je 30 Rappen; b. für einen Rückmeldesender und einen Rückmeldeempfänger, die zu einer induktiven Personenrufanlage gehören: je 15 Rappen;
c. für einen Sender, der unabhängig von einem Anruf betrieben werden kann (Rückrufsender), und einen entsprechenden Empfänger (Rückrufempfänger): je 65 Rappen.
Art. 21
33
Art. 22
Amateurfunk 1 Die Konzessionsgebühr beträgt monatlich 2 Franken.
2
Für eine Amateurfunkkonzession, die auf höchstens drei Monate befristet ist, ist eine einmalige Pauschalgebühr geschuldet.
Art. 23
Funkversuch 1 Die Konzessionsgebühr für eine Funkversuchskonzession beträgt monatlich 4 Franken.
2
Dient die Funkversuchskonzession der Evaluation möglicher Fernmeldedienstleistungen, so wird ausschliesslich die entsprechende Konzessionsgebühr für einen Fernmeldedienst mit Nutzung des Frequenzspektrums geschuldet.
Art. 24
Funkkonzession für Vorführungen Die Konzessionsgebühr beträgt monatlich 4 Franken.
Art. 25
Jedermannsfunk Die Konzessionsgebühr beträgt monatlich 1 Franken.
3. Abschnitt: Gebührenbefreiung
Art. 26
34
Behörden sowie öffentlichrechtliche Körperschaften und Anstalten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind von den Konzessionsgebühren befreit, sofern sie 33 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1097).
34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3030).
Fernmeldeverkehr
12
784.106
das Frequenzspektrum nur für Aufgaben nutzen, die ausschliesslich ihnen zur Erfüllung übertragen wurden.
2
Private Körperschaften sind von den Konzessionsgebühren befreit, soweit sie öffentliche Interessen im Auftrag von Bund, Kantonen oder Gemeinden wahrnehmen und das Frequenzspektrum nur für Aufgaben nutzen, die ausschliesslich ihnen zur Erfüllung übertragen wurden.
Art. 27
Unternehmen des öffentlichen Verkehrs 1
Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sind von den Konzessionsgebühren befreit.
2
Als Unternehmen des öffentlichen Verkehrs gelten Transportunternehmen, die dem Bundesgesetz vom 18. Juni 199335 über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung unterstehen und mit einer eidgenössischen Konzession oder kantonalen Bewilligung Personen befördern sowie die Luftfahrtunternehmen, die über eine Betriebsbewilligung nach Artikel 27 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194836 verfügen.37
Art. 28
Diplomatische Vertretungen
Diplomatische Vertretungen, ständige Missionen, konsularische Posten und intergouvernementale Organisationen sind von den Konzessionsgebühren befreit.
5. Kapitel:
Schlussbestimmungen
Art. 29
Vollzug Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung.
Art. 30
Übergangsbestimmung Das Bundesamt kann während längstens zwei Jahren anstelle der Konzessionsgebühr eine Akonto-Zahlung erheben. Nach der definitiven Bestimmung der geschuldeten Konzessionsgebühr werden die Akonto-Zahlungen mit der Konzessionsgebühr verrechnet und der Saldo nacherhoben oder zurückerstattet.
Art. 31
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
35 SR
744.10
36 SR
748.0
37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3030).