01.01.2024 - * / In Kraft
01.01.2022 - 31.12.2023
01.01.2021 - 31.12.2021
01.01.2018 - 31.12.2020
01.12.2017 - 31.12.2017
01.01.2016 - 30.11.2017
01.01.2013 - 31.12.2015
01.01.2008 - 31.12.2012
01.04.2007 - 31.12.2007
01.08.2005 - 31.03.2007
01.01.2004 - 31.07.2005
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1

Verordnung
über Gebühren im Fernmeldebereich
(GFV)

vom 6. Oktober 1997 (Stand am 27. November 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 39 Absatz 4, 41 Absatz 1, 56 Absatz 4 und Artikel 62 des
Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971, verordnet:


1. Kapitel: Gegenstand Art. 1
1 Diese Verordnung regelt die Erhebung der Konzessions- und der Verwaltungsgebühren im Bereich des Fernmelderechts sowie die Höhe der Konzessionsgebühren.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Fernmeldegesetzes vom
30. April 1997 und der Verordnung vom 31. Oktober 20012 über Fernmeldedienste
über die Konzessionsgebühren für Fernmeldedienste und über die Konzessionsgebühren bei Versteigerung einer Funkkonzession.3
3 Die Höhe der Verwaltungsgebühren wird vom Eidgenössischen Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) geregelt.

2. Kapitel: Erhebung der Gebühren

Art. 2

Erhebung

1 Das Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) erhebt wiederkehrende Konzessions- und Verwaltungsgebühren jährlich im voraus.
2 Sind für die Gebührenberechnung Angaben der Konzessionärin erforderlich, so
können wiederkehrende Konzessions- und Verwaltungsgebühren jährlich im nachhinein erhoben werden. Die Konzessionärin hat die notwendigen Angaben bis spätestens 30 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode dem Bundesamt zuzustellen.
3 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungstellung.

AS 1997 2895 1

SR 784.10

2

SR 784.101.1 3 Fassung

gemäss Art. 84 der V über Fernmeldedienste vom 31. Okt. 2001 (SR 784.101.1).

784.106

Fernmeldeverkehr

2

784.106


Art. 3

Fehlende Angaben der Konzessionärin 1 Stellt die Konzessionärin die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben
dem Bundesamt nicht fristgerecht zu, so legt das Bundesamt die Gebühr aufgrund
von Annahmen fest, die es nach pflichtgemässem Ermessen trifft.
2 Das Bundesamt bestimmt die Gebühr, welche die Konzessionärin für den entstandenen Aufwand zu entrichten hat.


Art. 4

Beginn

1 Soweit die folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, beginnt die Gebührenpflicht: a.

am ersten Tag des Monats, der auf die Konzessionserteilung folgt; b.

bei einer Konzession, die auf weniger als sechs Monate befristet ist, am Tag,
auf den die Konzessionsbehörde die Konzession erteilt hat. Fällt dieser Tag
auf die ersten 15 Tage des Monats, so wird die ganze Monatsgebühr geschuldet. Fällt dieser Tag auf die zweiten 15 Tage des Monats, so wird die
Gebühr ab Beginn des nächsten Monats geschuldet.

c.

...4

2 Bei einer Konzession, die auf weniger als einen Monat befristet ist, werden geschuldet: a.

ein Drittel der monatlichen Gebühren bei einer Befristung auf höchstens
zehn Tage;

b.

zwei Drittel der monatlichen Gebühren bei einer Befristung auf höchstens
20 Tage;

c.

die monatlichen Gebühren bei einer Befristung auf mehr als 20 Tage.5 3 Die Gebührenpflicht endet am letzten Tag des Monats, in dem die Konzession erlischt.6

Art. 5

Änderung

Bei einer Änderung, die Auswirkungen auf die Gebühren hat, beginnt die Pflicht zur
Bezahlung der neuen Gebühren am ersten Tag des Monats, der auf die Änderung
folgt.


Art. 6

Nachforderung und Rückerstattung Hat das Bundesamt eine Gebühr nicht oder zu Unrecht in Rechnung gestellt oder hat
es eine Gebühr falsch berechnet, so fordert es den Fehlbetrag nach oder erstattet ihn
zurück.

4

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1097).

5 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1097).

6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1097).

Gebühren im Fernmeldebereich 3

784.106


Art. 7

Verjährung

Gebührenforderungen und Rückerstattungsansprüche verjähren innert fünf Jahren.
Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Gebührenforderung oder mit dem Entstehen des Rückerstattungsanspruchs.


Art. 8

Verwaltungsgebühren der Kommunikationskommission 1 Die von der Kommunikationskommission erhobenen Verwaltungsgebühren decken
die Aufwendungen der Kommission und die damit verbundenen Tätigkeiten des
Bundesamtes.
2 Das Bundesamt zieht die Gebühren ein.

3. Kapitel:
Konzessionsgebühren für Fernmeldedienste mit Nutzung des
Frequenzspektrums


Art. 9

Mobilfunkdienste

1 Für einen landesweit konzessionierten Dienst beträgt die Konzessionsgebühr pro
zugeteilten Funkfrequenzkanal mit einer Hochfrequenzbandbreite bis zu 25 kHz
jährlich 1500 Franken.
2 Für einen regional konzessionierten Dienst beträgt die Konzessionsgebühr pro zugeteilten Funkfrequenzkanal mit einer Hochfrequenzbandbreite bis zu 25 kHz pro
Region jährlich 300 Franken.
3 Für Funkfrequenzkanäle mit einem Vielfachen der Hochfrequenzbandbreite von 25
kHz werden die Konzessionsgebühren nach den Absätzen 1 und 2 mit demselben
Vielfachen multipliziert.


Art. 10

Funkrufdienste

1 Für einen landesweit konzessionierten Dienst beträgt die Konzessionsgebühr pro
zugeteilten Funkfrequenzkanal mit einer Hochfrequenzbandbreite bis zu 25 kHz
jährlich 5000 Franken.
2 Für einen regional konzessionierten Dienst beträgt die Konzessionsgebühr pro zugeteilten Funkfrequenzkanal mit einer Hochfrequenzbandbreite bis zu 25 kHz pro
Region jährlich 1000 Franken.
3 Für Funkfrequenzkanäle mit einem Vielfachen der Hochfrequenzbandbreite von 25
kHz werden die Konzessionsgebühren nach den Absätzen 1 und 2 mit demselben
Vielfachen multipliziert.

Fernmeldeverkehr

4

784.106


Art. 11


7

Feste Satellitenverbindungen (FSS) 1 Für eine feste Satellitenverbindung, die von einer Weltraumfunkstelle zu einer
oder mehreren Erdfunkstellen (Abwärtsstrecke/"downlink") oder von einer oder
mehreren Erdfunkstellen zu einer Weltraumfunkstelle (Aufwärtsstrecke/"uplink")
führt, wird je eine Konzessionsgebühr erhoben. Diese ergibt sich aus dem Frequenzgrundpreis multipliziert mit den Faktoren für den Frequenzbereich, die Bandbreite und den Raum.

2 Der Frequenzgrundpreis beträgt für die Auf- wie für die Abwärtsstrecke jährlich
jeweils 2 Franken.

3 Der Bandbreitefaktor entspricht der zugeteilten Frequenzbandbreite, geteilt durch
25 kHz. Bei Mehrkanalanlagen ergibt sich die massgebende Frequenzbandbreite aus
der Summe der einzelnen Kanäle.

4 Der Frequenzbereichsfaktor ist abhängig vom Frequenzbereich, in welchem die
Auf- bzw. Abwärtsstrecke des Satellitennetzes betrieben wird. Es gilt folgende Tabelle: Frequenzbereich

Faktor

von 3 bis weniger als 10 GHz 1,5

von 10 bis weniger als 20 GHz 3,0

von 20 bis weniger als 30 GHz 1,0

30 GHz und höher

0,25

5 Der Raumfaktor ist abhängig von der vom Satellitennetz verwendeten Umlaufbahn. Es gilt folgende Tabelle: Orbit

Faktor

GSO (Geostationary Orbit) 0,05

Virtual GSO

0,1

Non-GSO

1,0

a8 Mobile Satellitendienste 1 Für einen landesweit konzessionierten Dienst wird die Konzessionsgebühr nach
folgender Formel mit dem Einheitsansatz nach Absatz 2 und den Faktoren nach Absatz 3 berechnet: Bandbreitefaktor * Frequenzbereichsfaktor * Zeitfaktor * Einheitsansatz Frequenzklassenfaktor 2 Für einen mobilen Satellitendienst beträgt der Einheitsansatz jährlich 1500 Franken.

7 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3030).

8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1999 381).

Gebühren im Fernmeldebereich 5

784.106

3 Faktoren zur Berechnung der Konzessionsgebühr: a.

Bandbreitefaktor:

Für ein Vielfaches der zugeteilten Hochfrequenzbandbreite (bei Mehrkanalanlagen entspricht die Summe der einzelnen Kanäle der zugeteilten Hochfrequenzbandbreite) von 25 kHz ist der Bandbreitefaktor aus folgender Tabelle in die Formel nach Absatz 1 einzusetzen: Vielfaches der 25-kHz-Hochfrequenzbandbreite Faktor

Vielfaches der 25-kHz-Hochfrequenzbandbreite Faktor

Bis 2fach

1,2

Bis 1000fach

5,6

Bis 4fach

1,4

Bis 2000fach

6,7

Bis 8fach

1,7

Bis 4000fach

8,0

Bis 16fach

2,0

Bis 8000fach

9,5

Bis 32fach

2,4

Bis 16 000fach

11,2

Bis 64fach

2,8

Bis 32 000fach

13,4

Bis 125fach

3,3

Bis 64 000fach

15,9

Bis 250fach

4,0

Bis 125 000fach

18,8

Bis 500fach

4,7

Mehr als 125 000fach 22,4

Bei nicht symmetrischen Bandbreiten zwischen der Verbindung vom Teilnehmerendgerät zum Satelliten bzw. vom Satelliten zum Teilnehmerendgerät wird
die grössere Bandbreite zur Berechnung des Bandbreitefaktors zu Grunde gelegt.

b.

Frequenzbereichsfaktor: Je nach Frequenzband, in welchem das Satellitennetz betrieben wird, ist
nach folgender Tabelle der Frequenzbandfaktor in die Formel in Absatz 1
einzusetzen:

Frequenzbereich

Faktor

< 1 GHz

1,2

1-3 GHz

1,7

3-15 GHz

1,1

15-40 GHz

1,4

grösser 40 GHz

1,0

c.

Zeitfaktor:

Der Faktor nach der Konzessionserteilung für die Nutzung des Frequenzspektrums beträgt: Jahr nach Konzessionserteilung Faktor

Von der Konzessionserteilung bis zum 2. vollen Jahr 0,5

Im 3. Jahr

0,7

Im 4. Jahr und mehr 1,0

Fernmeldeverkehr

6

784.106

d.

Frequenzklassenfaktor: Je nach Frequenzklasse des Satellitennetzes ist der Frequenzklassenfaktor
aus der folgenden Tabelle in die Formel in Absatz 1 einzusetzen: Frequenzklasse

Faktor

Frequenzklasse 1

1

Frequenzklasse 2

2

Frequenzklasse 3

5

Solange die Bandbreite einem Satelliten-Netz zugeteilt ist, kommt die Frequenzklasse 1 zur Anwendung.

Wird die Bandbreite zwei Satelliten-Netzen zugeteilt, kommt die Frequenzklasse 2
zur Anwendung.

Wird die Bandbreite drei und mehr Satelliten-Netzen zugeteilt, mit anderen
terrestrischen Funknutzungen genutzt oder ist die Frequenzzuweisung im
Internationalen Radioreglement auf sekundärer Basis, kommt die Frequenzklasse 3
zur Anwendung.

b9 Kurzwellenfunkdienste 1 Für den Kurzwellenfunkdienst beträgt die Konzessionsgebühr pro zugeteilten
Funkfrequenzkanal mit einer Hochfrequenzbandbreite bis zu 1 kHz jährlich 150
Franken.

2 Für Dienste, die mit einem Kanal arbeiten, dessen Hochfrequenzbandbreite ein
Vielfaches von 1 kHz ist, oder die mit mehreren Kanälen arbeiten, deren Summe ein
Vielfaches von 1 kHz ist, wird die Gebühr nach Absatz 1 mit einem Faktor wie folgt
multipliziert:

Vielfaches der normalen
Hochfrequenzbandbreite Faktor

Vielfaches der normalen
Hochfrequenzbandbreite Faktor

Bis 2fach

1,2

Bis 1000fach

5,6

Bis 4fach

1,4

Bis 2000fach

6,7

Bis 8fach

1,7

Bis 4000fach

8,0

Bis 16fach

2,0

Bis 8000fach

9,5

Bis 32fach

2,4

Bis 16 000fach

11,2

Bis 64fach

2,8

Bis 32 000fach

13,4

Bis 125fach

3,3

Bis 64 000fach

15,9

Bis 250fach

4,0

Bis 125 000fach

18,8

Bis 500fach

4,7

Mehr als 125 000fach 22,4

9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1999 381).

Gebühren im Fernmeldebereich 7

784.106


Art. 12


10

Richtfunkverbindungen (FS) 1 Für eine Richtfunkverbindung wird eine Konzessionsgebühr erhoben. Als Verbindung gilt eine Punkt-zu-Punkt-Strecke zwischen einem Sende- und einem Empfangsgerät. Als Richtfunkverbindung gilt ebenfalls je die Strecke von und zu einer
aktiven Umlenkung. Hingegen gilt eine Strecke zwischen einem Sende- und einem
Empfangsgerät, die von einem oder mehreren passiven Umlenkungen Gebrauch
macht, nur als eine Richtfunkverbindung. Die Konzessionsgebühr ergibt sich aus
dem Frequenzgrundpreis multipliziert mit den Faktoren für den Frequenzbereich
und die Bandbreite.

2 Der Frequenzgrundpreis beträgt jährlich jeweils 2 Franken. Für grenzüberschreitende Verbindungen, bei denen nur ein Sende- oder Empfangsgerät in der Schweiz
steht, beträgt der Frequenzgrundpreis die Hälfte.

3 Der Bandbreitefaktor entspricht der zugeteilten Frequenzbandbreite, geteilt durch
25 kHz. Bei Mehrkanalanlagen ergibt sich die Frequenzbandbreite aus der Summe
der einzelnen Kanäle.

4 Der Frequenzbereichsfaktor ist abhängig vom Frequenzbereich, in welchem die
Richtfunkverbindung betrieben wird. Es gilt folgende Tabelle: Frequenzbereich

Faktor

unter 1 GHz

10,0

von 1 bis weniger als 10 GHz 1,4

von 10 bis weniger als 20 GHz 1,2

von 20 bis weniger als 30 GHz 1,0

von 30 bis weniger als 40 GHz 0,8

40 GHz und höher

0,6


Art. 13

-1411

Art. 15


12

Digital European Cordless Telecommunications System (DECT)
im Frequenzbereich 1880-1900 MHz Für das Digital European Cordless Telecommunications System (DECT) im Frequenzbereich 1880-1900 MHz beträgt die Konzessionsgebühr jährlich 50 Franken
pro Basisstation.

a13 Drahtloser lokaler Teilnehmeranschluss 1 Für einen Dienst des drahtlosen lokalen Teilnehmeranschlusses (Wireless Local
Loop, WLL) auf Exklusivfrequenzen wird jährlich eine Konzessionsgebühr erhoben.

10 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3030).

11

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3030).

12 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 381).

13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Mai 1999 (AS 1999 1695).

Fernmeldeverkehr

8

784.106

Sie wird ermittelt, indem man den Frequenzgrundpreis von 0,036 Franken mit den
Faktoren für den Frequenzbereich, die Bandbreite und den Raum multipliziert.

2 Der Frequenzbereichsfaktor beträgt: a.

im 3,5-GHz-Band: 0,5; b.

im 26-GHz-Band: 0,3; c.

in Bändern über 26 GHz: 0,2.

3 Der Bandbreitenfaktor entspricht der zugeteilten Bandbreite, geteilt durch 25 kHz,
aufgerundet auf die nächste ganze Zahl.
4 Der Raumfaktor beträgt für nationale Konzessionen 42 000. Für regionale Konzessionen wird er durch das Produkt von Flächenfaktor und Attraktivitätsfaktor bestimmt: a.

Der Flächenfaktor entspricht der Fläche des Raumes, der für die exklusive
Frequenznutzung der Konzessionärin freigehalten werden muss, aufgerundet
auf die nächsten vollen 100 km2.

b.

Der Attraktivitätsfaktor entspricht der gewichteten Einwohnerzahl im Konzessionsgebiet nach der folgenden Tabelle: Anzahl Einwohner/innen im Konzessionsgebiet pro km 2

Attraktivitätsfaktor 1 - 99

1,0

100 - 199

1,1

200 - 399

1,3

400 - 599

2,1

600 - 799

3,1

800 - 999

4,4

1000 -1199

6,0

1200 -1399

7,8

1400 -1599

9,9

1600 -1799

12,1

1800 -1999

14,6

2000 -2199

17,3

2200 -2399

20,1

2400 -2599

23,2

2600 -2799

26,4

2800 -2999

29,9

3000 -3199

33,4

3200 -3399

37,2

3400 -3599

41,1

3600 -3799

45,2

3800 -3999

49,5

4000 -4199

53,9

4200 -4399

58,5

4400 -4599

63,2

4600 -4799

68,1

4800 -4999

73,1

Gebühren im Fernmeldebereich 9

784.106

Anzahl Einwohner/innen im Konzessionsgebiet pro km 2

Attraktivitätsfaktor 5000 und grösser

80,0

4. Kapitel:
Konzessionsgebühren für Frequenznutzungen ohne Anbieten
von Fernmeldediensten
1. Abschnitt: Konzessionsgebühren für Betriebsfunkkonzessionen

Art. 16

Ordentliche Gebühren

1 Für eine Funkanlage zur Nachrichtenübertragung mit einer Hochfrequenzbandbreite bis zu 25 kHz (Funkanlage mit normaler Hochfrequenzbandbreite) beträgt die
Konzessionsgebühr monatlich je Sender/Empfänger: Verkehrsart

Frequenzklasse 1

Frequenzklasse 2

Frequenzklasse 3

Nahbereich
Fr.

Fernbereich
Fr.

Nahbereich
Fr.

Fernbereich
Fr.

Nahbereich
Fr.

Fernbereich
Fr.

Simplex

8.75

17.50

6.75

13.50

2.50

5.Duplex

10.20.-

7.14.-

2.50

5.-. 14

2 Für einen Sender/Empfänger, dessen Hochfrequenzbandbreite ein Vielfaches der
normalen Hochfrequenzbandbreite beträgt, werden die Gebühren nach Absatz 1 wie
folgt mit einem Faktor multipliziert: Vielfaches

Faktor

Vielfaches

Faktor

bis 2fach

1,2

bis 1000fach

5,6

bis 4fach

1,4

bis 2000fach

6,7

bis 8fach

1,7

bis 4000fach

8,0

bis 16fach

2,0

bis 8000fach

9,5

bis 32fach

2,4

bis 16 000fach

11,2

bis 64fach

2,8

bis 32 000fach

13,4

bis 125fach

3,3

bis 64 000fach

15,9

bis 250fach

4,0

bis 125 000fach

18,8

bis 500fach

4,7

mehr als 125 000fach 22,4. 15

3 Für einen einzelnen Sender oder Empfänger beträgt die Konzessionsgebühr die
Hälfte der Gebühren nach den Absätzen 1 und 2.

14 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3030).

15 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3030).

Fernmeldeverkehr

10

784.106


Art. 17

Verkehrsarten

1 Die Konzessionärin schuldet die Gebühren für den Simplex-Betrieb nach Artikel
16, wenn die Funkanlage für eine Funkverbindung die gleiche Frequenz zum Senden und Empfangen benutzt.
2 Sie schuldet die Gebühren für den Duplex-Betrieb, wenn die Funkanlage für eine
Funkverbindung verschiedene Frequenzen zum Senden und Empfangen benutzt.


Art. 18

Nah- und Fernbereich

1 Die Gebühren für Nah- und Fernbereich nach Artikel 16 unterscheiden sich wie
folgt nach der äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) des Senders: Frequenzen bis 400 Mhz Frequenzen über 400 Mhz Nahbereich

ERP über 0,25 bis 2,5 Watt ERP über 0,25 bis 25 Watt Fernbereich

ERP über 2,5 Watt

ERP über 25 Watt

2 Für eine Funkanlage mit einer ERP von 0,25 Watt oder weniger schuldet die Konzessionärin die Hälfte der Gebühren für den Nahbereich.

a16 Feste Satellitenverbindungen (FSS) Für feste Satellitenverbindungen, die nicht dem Angebot von Fernmeldediensten
dienen, werden die Gebühren nach Artikel 11 berechnet.

b17 Richtfunkverbindungen (FS) Für Richtfunkverbindungen, die nicht dem Angebot von Fernmeldediensten dienen,
werden die Gebühren nach Artikel 12 berechnet.


Art. 19

Flug-, See- oder Rheinfunkanlagen sowie Funkortungsanlagen
auf Binnenschiffen18

Die Konzessionsgebühr für eine Betriebsfunkkonzession für Frequenznutzungen mit
beweglichen Flug-, See- oder Rheinfunkanlagen sowie für Funkortungsanlagen auf
Binnenschiffen beträgt monatlich 4 Franken.


Art. 20


19

Personenrufanlagen

Die Konzessionsgebühr für eine Betriebsfunkkonzession für Frequenznutzungen mit
Personenrufanlagen beträgt monatlich: 16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3030).

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3030).

18 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1097).

19 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3030).

Gebühren im Fernmeldebereich 11

784.106

a.

für einen Rufsender, einen Rufempfänger, einen Sender, der nur unmittelbar
nach einem Anruf betrieben werden kann (Rückmeldesender), und einen entsprechenden Empfänger (Rückmeldeempfänger): je 30 Rappen; b.

für einen Rückmeldesender und einen Rückmeldeempfänger, die zu einer induktiven Personenrufanlage gehören: je 15 Rappen; c.

für einen Sender, der unabhängig von einem Anruf betrieben werden kann
(Rückrufsender), und einen entsprechenden Empfänger (Rückrufempfänger):
je 65 Rappen.


Art. 21


20

2. Abschnitt: Andere Frequenznutzungen

Art. 22

Amateurfunk

1 Die Konzessionsgebühr beträgt monatlich 2 Franken.
2 Für eine Amateurfunkkonzession, die auf höchstens drei Monate befristet ist, ist
eine einmalige Pauschalgebühr geschuldet.


Art. 23

Funkversuch

1 Die Konzessionsgebühr für eine Funkversuchskonzession beträgt monatlich
4 Franken.
2 Dient die Funkversuchskonzession der Evaluation möglicher Fernmeldedienstleistungen, so wird ausschliesslich die entsprechende Konzessionsgebühr für einen
Fernmeldedienst mit Nutzung des Frequenzspektrums geschuldet.


Art. 24

Funkkonzession für Vorführungen Die Konzessionsgebühr beträgt monatlich 4 Franken.


Art. 25

Jedermannsfunk

Die Konzessionsgebühr beträgt monatlich 1 Franken.

3. Abschnitt: Gebührenbefreiung

Art. 26


21

Behörden und private Körperschaften 1 Behörden sowie öffentlichrechtliche Körperschaften und Anstalten des Bundes,
der Kantone und der Gemeinden sind von den Konzessionsgebühren befreit, sofern 20

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1097).

21 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3030).

Fernmeldeverkehr

12

784.106

sie das Frequenzspektrum nur für Aufgaben nutzen, die ausschliesslich ihnen zur
Erfüllung übertragen wurden.

2 Private Körperschaften sind von den Konzessionsgebühren befreit, soweit sie öffentliche Interessen im Auftrag von Bund, Kantonen oder Gemeinden wahrnehmen
und das Frequenzspektrum nur für Aufgaben nutzen, die ausschliesslich ihnen zur
Erfüllung übertragen wurden.


Art. 27

Unternehmen des öffentlichen Verkehrs 1 Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sind von den Konzessionsgebühren befreit.

2 Als Unternehmen des öffentlichen Verkehrs gelten Transportunternehmen, die dem
Bundesgesetz vom 18. Juni 199322 über die Personenbeförderung und die Zulassung
als Strassentransportunternehmung unterstehen und mit einer eidgenössischen Konzession oder kantonalen Bewilligung Personen befördern sowie die Luftfahrtunternehmen, die über eine Betriebsbewilligung nach Artikel 27 des Luftfahrtgesetzes
vom 21. Dezember 194823 verfügen. 24

Art. 28

Diplomatische Vertretungen Diplomatische Vertretungen, ständige Missionen, konsularische Posten und intergouvernementale Organisationen sind von den Konzessionsgebühren befreit.

5. Kapitel:

Schlussbestimmungen

Art. 29

Vollzug

Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung.


Art. 30

Übergangsbestimmung

Das Bundesamt kann während längstens zwei Jahren anstelle der Konzessionsgebühr eine Akonto-Zahlung erheben. Nach der definitiven Bestimmung der geschuldeten Konzessionsgebühr werden die Akonto-Zahlungen mit der Konzessionsgebühr
verrechnet und der Saldo nacherhoben oder zurückerstattet.


Art. 31

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

22

SR 744.10

23

SR 748.0

24 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3030).