1 Das BAZG behält eine Ware zurück, wenn es sich um eine Kleinsendung handelt und:
- a.
- es aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Artikel 76 Absatz 1 den Verdacht hat, dass das Verbringen der Ware ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst; und
- b.
- ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 76 Abs. 2 Bst. b) gestellt wurde.
2 Es kann die Zuständigkeit für die Durchführung des weiteren Verfahrens dem IGE übertragen.
3 Die zuständige Behörde informiert den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware über den Verdacht und die zurückbehaltene Ware und weist ihn oder sie darauf hin, dass die Ware vernichtet wird, wenn er oder sie die Vernichtung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Empfang dieser Information ausdrücklich ablehnt.
4 Lehnt der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin die Vernichtung innerhalb der Frist nach Absatz 3 ausdrücklich ab, so teilt die zuständige Behörde dies dem Antragsteller oder der Antragstellerin mit. Das weitere Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 77 Absätze 3 und 4, 77a, 77b und 77h.
5 Stimmt der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Vernichtung zu oder lässt er oder sie sich innerhalb der Frist nach Absatz 3 nicht vernehmen, so vernichtet die zuständige Behörde die Ware auf Kosten des Antragstellers oder der Antragstellerin frühestens drei Monate nach der Information nach Absatz 3 oder überlässt sie dem Antragsteller oder der Antragstellerin zur Vernichtung, sofern sie oder er dies nach Artikel 76 Absatz 3 verlangt hat. Schadenersatzansprüche des Antragstellers oder der Antragstellerin gegen den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin sind ausgeschlossen.
6 Die zuständige Behörde informiert den Antragsteller oder die Antragstellerin über die Menge und die Art sowie über die Absender im In- oder Ausland der nach Absatz 5 vernichteten Waren.