1
Verordnung
über Gebühren im Fernmeldebereich
(GFV)
vom 6. Oktober 1997 (Stand am 25. April 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 39 Absatz 4, 41 Absatz 1, 56 Absatz 4 und Artikel 62 des
Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971, verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand Art. 1
1 Diese Verordnung regelt die Erhebung der Konzessions- und der Verwaltungsgebühren im Bereich des Fernmelderechts sowie die Höhe der Konzessionsgebühren.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Fernmeldegesetzes vom
30. April 19972 und der Verordnung vom 6. Oktober 19973 über Fernmeldedienste
über die Konzessionsgebühren bei Versteigerung einer Funkkonzession.
3 Die Höhe der Verwaltungsgebühren wird vom Eidgenössischen Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) geregelt.
2. Kapitel: Erhebung der Gebühren
Art. 2
Erhebung
1 Das Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) erhebt wiederkehrende Konzessions- und Verwaltungsgebühren jährlich im voraus.
2 Sind für die Gebührenberechnung Angaben der Konzessionärin erforderlich, so
können wiederkehrende Konzessions- und Verwaltungsgebühren jährlich im nachhinein erhoben werden. Die Konzessionärin hat die notwendigen Angaben bis spätestens 30 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode dem Bundesamt zuzustellen.
3 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungstellung.
AS 1997 2895 1
SR 784.10
2 SR
784.10
3
SR 784.101.1 784.106
Fernmeldeverkehr
2
784.106
Art. 3
Fehlende Angaben der Konzessionärin 1 Stellt die Konzessionärin die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben
dem Bundesamt nicht fristgerecht zu, so legt das Bundesamt die Gebühr aufgrund
von Annahmen fest, die es nach pflichtgemässem Ermessen trifft.
2 Das Bundesamt bestimmt die Gebühr, welche die Konzessionärin für den entstandenen Aufwand zu entrichten hat.
Art. 4
Beginn
1 Soweit die folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, beginnt die Gebührenpflicht: a.
am ersten Tag des Monats, der auf die Konzessionserteilung folgt; b.
bei einer Konzession, die auf weniger als sechs Monate befristet ist, am Tag,
auf den die Konzessionsbehörde die Konzession erteilt hat. Fällt dieser Tag
auf die ersten 15 Tage des Monats, so wird die ganze Monatsgebühr geschuldet. Fällt dieser Tag auf die zweiten 15 Tage des Monats, so wird die
Gebühr ab Beginn des nächsten Monats geschuldet.
c.
...4
2 Bei einer Konzession, die auf weniger als einen Monat befristet ist, werden
geschuldet:
a.
ein Drittel der monatlichen Gebühren bei einer Befristung auf höchstens
zehn Tage;
b.
zwei Drittel der monatlichen Gebühren bei einer Befristung auf höchstens
20 Tage;
c.
die monatlichen Gebühren bei einer Befristung auf mehr als 20 Tage.5 3 Die Gebührenpflicht endet am letzten Tag des Monats, in dem die Konzession
erlischt.6
Art. 5
Änderung
Bei einer Änderung, die Auswirkungen auf die Gebühren hat, beginnt die Pflicht zur
Bezahlung der neuen Gebühren am ersten Tag des Monats, der auf die Änderung
folgt.
Art. 6
Nachforderung und Rückerstattung Hat das Bundesamt eine Gebühr nicht oder zu Unrecht in Rechnung gestellt oder hat
es eine Gebühr falsch berechnet, so fordert es den Fehlbetrag nach oder erstattet ihn
zurück.
4
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1097).
5 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1097).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1097).
Gebühren im Fernmeldebereich 3
784.106
Art. 7
Verjährung
Gebührenforderungen und Rückerstattungsansprüche verjähren innert fünf Jahren.
Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Gebührenforderung oder mit dem Entstehen des Rückerstattungsanspruchs.
Art. 8
Verwaltungsgebühren der Kommunikationskommission 1 Die von der Kommunikationskommission erhobenen Verwaltungsgebühren decken
die Aufwendungen der Kommission und die damit verbundenen Tätigkeiten des
Bundesamtes.
2 Das Bundesamt zieht die Gebühren ein.
3. Kapitel:
Konzessionsgebühren für Fernmeldedienste mit Nutzung des
Frequenzspektrums
Art. 9
Mobilfunkdienste
1 Für einen landesweit konzessionierten Dienst beträgt die Konzessionsgebühr pro
zugeteilten Funkfrequenzkanal mit einer Hochfrequenzbandbreite bis zu 25 kHz
jährlich 1500 Franken.
2 Für einen regional konzessionierten Dienst beträgt die Konzessionsgebühr pro zugeteilten Funkfrequenzkanal mit einer Hochfrequenzbandbreite bis zu 25 kHz pro
Region jährlich 300 Franken.
3 Für Funkfrequenzkanäle mit einem Vielfachen der Hochfrequenzbandbreite von 25
kHz werden die Konzessionsgebühren nach den Absätzen 1 und 2 mit demselben
Vielfachen multipliziert.
Art. 10
Funkrufdienste
1 Für einen landesweit konzessionierten Dienst beträgt die Konzessionsgebühr pro
zugeteilten Funkfrequenzkanal mit einer Hochfrequenzbandbreite bis zu 25 kHz
jährlich 5000 Franken.
2 Für einen regional konzessionierten Dienst beträgt die Konzessionsgebühr pro zugeteilten Funkfrequenzkanal mit einer Hochfrequenzbandbreite bis zu 25 kHz pro
Region jährlich 1000 Franken.
3 Für Funkfrequenzkanäle mit einem Vielfachen der Hochfrequenzbandbreite von 25
kHz werden die Konzessionsgebühren nach den Absätzen 1 und 2 mit demselben
Vielfachen multipliziert.
Fernmeldeverkehr
4
784.106
Art. 11
Feste Satellitendienste7 1 Für einen einzelnen Sender oder einen Sender/Empfänger mit einer Hochfrequenzbandbreite bis zu 25 kHz oder eine digitale Anlage mit einer Übertragungsgeschwindigkeit bis zu 10 kbit/s (normale Übertragungskapazität) beträgt die Konzessionsgebühr: a.
Frequenzklasse 1: 19.60 Franken monatlich; b.
Frequenzklasse 2: 17.- Franken monatlich; c.
Frequenzklasse 3: 06.- Franken monatlich.
2 Für eine Funkanlage, deren Übertragungskapazität ein Vielfaches der normalen
Übertragungskapazität beträgt, werden die Gebühren wie folgt mit einem Faktor
multipliziert:
Vielfaches
Faktor
Vielfaches
Faktor
bis 2fach
1,2
bis 1 000fach
5,6
bis 4fach
1,4
bis 2 000fach
6,7
bis 8fach
1,7
bis 4 000fach
8,0
bis 16fach
2,0
bis 8 000fach
9,5
bis 32fach
2,4
bis 16 000fach
11,2
bis 64fach
2,8
bis 32 000fach
13,4
bis 125fach
3,3
bis 64 000fach
15,9
bis 250fach
4,0
bis 125 000fach
18,8
bis 500fach
4,7
mehr als 125 000fach 22,4
3 Für eine reine Empfangsanlage beträgt die Konzessionsgebühr die Hälfte der Gebühren nach den Absätzen 1 und 2.
a8 Mobile Satellitendienste 1 Für einen landesweit konzessionierten Dienst wird die Konzessionsgebühr nach
folgender Formel mit dem Einheitsansatz nach Absatz 2 und den Faktoren nach
Absatz 3 berechnet:
Bandbreitefaktor * Frequenzbereichsfaktor * Zeitfaktor * Einheitsansatz Frequenzklassenfaktor 2 Für einen mobilen Satellitendienst beträgt der Einheitsansatz jährlich 1500 Franken.
3 Faktoren zur Berechnung der Konzessionsgebühr: a.
Bandbreitefaktor:
Für ein Vielfaches der zugeteilten Hochfrequenzbandbreite (bei Mehrkanalanlagen entspricht die Summe der einzelnen Kanäle der zugeteilten Hoch7 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 381).
8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1999 381).
Gebühren im Fernmeldebereich 5
784.106
frequenzbandbreite) von 25 kHz ist der Bandbreitefaktor aus folgender
Tabelle in die Formel nach Absatz 1 einzusetzen: Vielfaches der 25-kHz-Hochfrequenzbandbreite Faktor
Vielfaches der 25-kHz-Hochfrequenzbandbreite Faktor
Bis 2fach
1,2
Bis 1000fach
5,6
Bis 4fach
1,4
Bis 2000fach
6,7
Bis 8fach
1,7
Bis 4000fach
8,0
Bis 16fach
2,0
Bis 8000fach
9,5
Bis 32fach
2,4
Bis 16 000fach
11,2
Bis 64fach
2,8
Bis 32 000fach
13,4
Bis 125fach
3,3
Bis 64 000fach
15,9
Bis 250fach
4,0
Bis 125 000fach
18,8
Bis 500fach
4,7
Mehr als 125 000fach 22,4
Bei nicht symmetrischen Bandbreiten zwischen der Verbindung vom Teilnehmerendgerät zum Satelliten bzw. vom Satelliten zum Teilnehmerendgerät
wird die grössere Bandbreite zur Berechnung des Bandbreitefaktors zu
Grunde gelegt.
b.
Frequenzbereichsfaktor: Je nach Frequenzband, in welchem das Satellitennetz betrieben wird, ist
nach folgender Tabelle der Frequenzbandfaktor in die Formel in Absatz 1
einzusetzen:
Frequenzbereich
Faktor
< 1 GHz
1,2
1-3 GHz
1,7
3-15 GHz
1,1
15-40 GHz
1,4
grösser 40 GHz
1,0
c.
Zeitfaktor:
Der Faktor nach der Konzessionserteilung für die Nutzung des Frequenzspektrums beträgt: Jahr nach Konzessionserteilung Faktor
Von der Konzessionserteilung bis zum 2. vollen Jahr 0,5
Im 3. Jahr
0,7
Im 4. Jahr und mehr 1,0
d.
Frequenzklassenfaktor: Je nach Frequenzklasse des Satellitennetzes ist der Frequenzklassenfaktor
aus der folgenden Tabelle in die Formel in Absatz 1 einzusetzen:
Fernmeldeverkehr
6
784.106
Frequenzklasse
Faktor
Frequenzklasse 1
1
Frequenzklasse 2
2
Frequenzklasse 3
5
Solange die Bandbreite einem Satelliten-Netz zugeteilt ist, kommt die
Frequenzklasse 1 zur Anwendung.
Wird die Bandbreite zwei Satelliten-Netzen zugeteilt, kommt die Frequenzklasse 2 zur Anwendung.
Wird die Bandbreite drei und mehr Satelliten-Netzen zugeteilt, mit anderen
terrestrischen Funknutzungen genutzt oder ist die Frequenzzuweisung im
Internationalen Radioreglement auf sekundärer Basis, kommt die Frequenzklasse 3 zur Anwendung.
b9 Kurzwellenfunkdienste 1 Für den Kurzwellenfunkdienst beträgt die Konzessionsgebühr pro zugeteilten
Funkfrequenzkanal mit einer Hochfrequenzbandbreite bis zu 1 kHz jährlich 150
Franken.
2 Für Dienste, die mit einem Kanal arbeiten, dessen Hochfrequenzbandbreite ein
Vielfaches von 1 kHz ist, oder die mit mehreren Kanälen arbeiten, deren Summe ein
Vielfaches von 1 kHz ist, wird die Gebühr nach Absatz 1 mit einem Faktor wie folgt
multipliziert:
Vielfaches der normalen
Hochfrequenzbandbreite Faktor
Vielfaches der normalen
Hochfrequenzbandbreite Faktor
Bis 2fach
1,2
Bis 1000fach
5,6
Bis 4fach
1,4
Bis 2000fach
6,7
Bis 8fach
1,7
Bis 4000fach
8,0
Bis 16fach
2,0
Bis 8000fach
9,5
Bis 32fach
2,4
Bis 16 000fach
11,2
Bis 64fach
2,8
Bis 32 000fach
13,4
Bis 125fach
3,3
Bis 64 000fach
15,9
Bis 250fach
4,0
Bis 125 000fach
18,8
Bis 500fach
4,7
Mehr als 125 000fach 22,4
Art. 12
Richtfunkverbindungen 1 Für eine Funkanlage zur Nachrichtenübertragung mit einer Hochfrequenzbandbreite bis zu 25 kHz (Funkanlagen mit normaler Hochfrequenzbandbreite) beträgt
die Konzessionsgebühr monatlich je Sender/Empfänger: 9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1999 381).
Gebühren im Fernmeldebereich 7
784.106
Verkehrsart
Frequenzklasse 1
Frequenzklasse 2
Frequenzklasse 3
Nahbereich
Fr.
Fernbereich
Fr.
Nahbereich
Fr.
Fernbereich
Fr.
Nahbereich
Fr.
Fernbereich
Fr.
Simplex
17.50
35.13.50
27.5.-
10.Duplex
20.40.-
14.28.-
5.10.-10
2 Für einen Sender/Empfänger, dessen Hochfrequenzbandbreite ein Vielfaches der
normalen Hochfrequenzbandbreite beträgt, werden die Gebühren nach Absatz 1 mit
dem Faktor nach Artikel 11 Absatz 2 multipliziert.
3 Für einen einzelnen Sender oder Empfänger beträgt die Konzessionsgebühr die
Hälfte der Gebühren nach den Absätzen 1 und 2.
Art. 13
Verkehrsarten
1 Die Konzessionärin schuldet die Gebühren für den Simplex-Betrieb nach Artikel
12, wenn die Funkanlage für eine Funkverbindung die gleiche Frequenz zum Senden und Empfangen benutzt.
2 Sie schuldet die Gebühren für den Duplex-Betrieb, wenn die Funkanlage für eine
Funkverbindung verschiedene Frequenzen zum Senden und Empfangen benutzt.
Art. 14
Nah- und Fernbereich
1 Die Gebühren für Nah- und Fernbereich nach Artikel 12 unterscheiden sich wie
folgt nach der äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) des Senders: Frequenzen bis 400 Mhz Frequenzen über 400 Mhz Nahbereich
ERP über 0,25 bis 2,5 Watt ERP über 0,25 bis 25 Watt Fernbereich
ERP über 2,5 Watt
ERP über 25 Watt
2 Für eine Funkanlage mit einer ERP von 0,25 Watt oder weniger schuldet die Konzessionärin die Hälfte der Gebühren für den Nahbereich.
Art. 15
11
im Frequenzbereich 1880-1900 MHz Für das Digital European Cordless Telecommunications System (DECT) im
Frequenzbereich 1880-1900 MHz beträgt die Konzessionsgebühr jährlich 50 Franken pro Basisstation.
10 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 381).
11 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 381).
Fernmeldeverkehr
8
784.106
a12 Drahtloser lokaler Teilnehmeranschluss 1 Für einen Dienst des drahtlosen lokalen Teilnehmeranschlusses (Wireless Local
Loop, WLL) auf Exklusivfrequenzen wird jährlich eine Konzessionsgebühr erhoben.
Sie wird ermittelt, indem man den Frequenzgrundpreis von 0,036 Franken mit den
Faktoren für den Frequenzbereich, die Bandbreite und den Raum multipliziert.
2 Der Frequenzbereichsfaktor beträgt: a.
im 3,5-GHz-Band: 0,5; b.
im 26-GHz-Band: 0,3; c.
in Bändern über 26 GHz: 0,2.
3 Der Bandbreitenfaktor entspricht der zugeteilten Bandbreite, geteilt durch 25 kHz,
aufgerundet auf die nächste ganze Zahl.
4 Der Raumfaktor beträgt für nationale Konzessionen 42 000. Für regionale Konzessionen wird er durch das Produkt von Flächenfaktor und Attraktivitätsfaktor
bestimmt:
a.
Der Flächenfaktor entspricht der Fläche des Raumes, der für die exklusive
Frequenznutzung der Konzessionärin freigehalten werden muss, aufgerundet
auf die nächsten vollen 100 km2.
b.
Der Attraktivitätsfaktor entspricht der gewichteten Einwohnerzahl im Konzessionsgebiet nach der folgenden Tabelle: Anzahl Einwohner/innen im Konzessionsgebiet pro km 2
Attraktivitätsfaktor 1 - 99
1,0
100 - 199
1,1
200 - 399
1,3
400 - 599
2,1
600 - 799
3,1
800 - 999
4,4
1000 -1199
6,0
1200 -1399
7,8
1400 -1599
9,9
1600 -1799
12,1
1800 -1999
14,6
2000 -2199
17,3
2200 -2399
20,1
2400 -2599
23,2
2600 -2799
26,4
2800 -2999
29,9
3000 -3199
33,4
3200 -3399
37,2
3400 -3599
41,1
3600 -3799
45,2
3800 -3999
49,5
12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Mai 1999 (AS 1999 1695).
Gebühren im Fernmeldebereich 9
784.106
Anzahl Einwohner/innen im Konzessionsgebiet pro km 2
Attraktivitätsfaktor 4000 -4199
53,9
4200 -4399
58,5
4400 -4599
63,2
4600 -4799
68,1
4800 -4999
73,1
5000 und grösser
80,0
4. Kapitel:
Konzessionsgebühren für Frequenznutzungen ohne Anbieten
von Fernmeldediensten 1. Abschnitt: Konzessionsgebühren für Betriebsfunkkonzessionen
Art. 16
Ordentliche Gebühren
1 Für eine Funkanlage zur Nachrichtenübertragung mit einer Hochfrequenzbandbreite bis zu 25 kHz (Funkanlage mit normaler Hochfrequenzbandbreite) beträgt die
Konzessionsgebühr monatlich je Sender/Empfänger: Verkehrsart
Frequenzklasse 1
Frequenzklasse 2
Frequenzklasse 3
Nahbereich
Fr.
Fernbereich
Fr.
Nahbereich
Fr.
Fernbereich
Fr.
Nahbereich
Fr.
Fernbereich
Fr.
Simplex
17.50
35.13.50
27.5.-
10.Duplex
20.40.-
14.28.-
5.10.-
2 Für einen Sender/Empfänger, dessen Hochfrequenzbandbreite ein Vielfaches der
normalen Hochfrequenzbandbreite beträgt, werden die Gebühren nach Absatz 1 mit
dem Faktor nach Artikel 11 Absatz 2 multipliziert.
3 Für einen einzelnen Sender oder Empfänger beträgt die Konzessionsgebühr die
Hälfte der Gebühren nach den Absätzen 1 und 2.
Art. 17
Verkehrsarten
1 Die Konzessionärin schuldet die Gebühren für den Simplex-Betrieb nach Artikel
16, wenn die Funkanlage für eine Funkverbindung die gleiche Frequenz zum Senden und Empfangen benutzt.
2 Sie schuldet die Gebühren für den Duplex-Betrieb, wenn die Funkanlage für eine
Funkverbindung verschiedene Frequenzen zum Senden und Empfangen benutzt.
Art. 18
Nah- und Fernbereich
1 Die Gebühren für Nah- und Fernbereich nach Artikel 16 unterscheiden sich wie
folgt nach der äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) des Senders:
Fernmeldeverkehr
10
784.106
Frequenzen bis 400 Mhz Frequenzen über 400 Mhz Nahbereich
ERP über 0,25 bis 2,5 Watt ERP über 0,25 bis 25 Watt Fernbereich
ERP über 2,5 Watt
ERP über 25 Watt
2 Für eine Funkanlage mit einer ERP von 0,25 Watt oder weniger schuldet die Konzessionärin die Hälfte der Gebühren für den Nahbereich.
Art. 19
Flug-, See- oder Rheinfunkanlagen sowie Funkortungsanlagen
auf Binnenschiffen13
Die Konzessionsgebühr für eine Betriebsfunkkonzession für Frequenznutzungen mit
beweglichen Flug-, See- oder Rheinfunkanlagen sowie für Funkortungsanlagen auf
Binnenschiffen beträgt monatlich 4 Franken.
Art. 20
Personenrufanlagen
Die Konzessionsgebühr für eine Betriebsfunkkonzession für Frequenznutzungen mit
Personenrufanlagen beträgt monatlich: a.
für einen Rufsender, einen Rufempfänger, einen Sender, der nur unmittelbar
nach einem Anruf betrieben werden kann (Rückmeldesender) und einen entsprechenden Empfänger (Rückmeldeempfänger) je 65 Rappen ; b.
für einen Rückmeldesender und einen Rückmeldeempfänger, die zu einer induktiven Personenrufanlage gehören je 25 Rappen; c.
für einen Sender, der unabhängig von einem Anruf betrieben werden kann
(Rückrufsender) und einen entsprechenden Empfänger (Rückrufempfänger)
je 1 Franken 25 Rappen.
Art. 21
14
Art. 22
Amateurfunk
1 Die Konzessionsgebühr beträgt monatlich 2 Franken.
2 Für eine Amateurfunkkonzession, die auf höchstens drei Monate befristet ist, ist
eine einmalige Pauschalgebühr geschuldet.
13 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1097).
14
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1097).
Gebühren im Fernmeldebereich 11
784.106
Art. 23
Funkversuch
1 Die Konzessionsgebühr für eine Funkversuchskonzession beträgt monatlich
4 Franken.
2 Dient die Funkversuchskonzession der Evaluation möglicher Fernmeldedienstleistungen, so wird ausschliesslich die entsprechende Konzessionsgebühr für einen
Fernmeldedienst mit Nutzung des Frequenzspektrums geschuldet.
Art. 24
Funkkonzession für Vorführungen Die Konzessionsgebühr beträgt monatlich 4 Franken.
Art. 25
Jedermannsfunk
Die Konzessionsgebühr beträgt monatlich 1 Franken.
3. Abschnitt: Gebührenbefreiung
Art. 26
Behörden
Behörden sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten des Bundes, der
Kantone und der Gemeinden sind von den Konzessionsgebühren befreit.
Art. 27
Unternehmen des öffentlichen Verkehrs 1 Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sind von den Konzessionsgebühren befreit.
2 Als Unternehmen des öffentlichen Verkehrs gelten Transportunternehmen, die dem
Bundesgesetz vom 18. Juni 199315 über die Personenbeförderung und die Zulassung
als Strassentransportunternehmung unterstehen und mit einer eidgenössischen Konzession oder kantonalen Bewilligung Personen befördern sowie die Luftfahrtunternehmen, die über eine Streckenkonzession nach Artikel 28 des Luftfahrtgesetzes
vom 21. Dezember 194816 verfügen.17
Art. 28
Diplomatische Vertretungen Diplomatische Vertretungen, ständige Missionen, konsularische Posten und intergouvernementale Organisationen sind von den Konzessionsgebühren befreit.
15
SR 744.10
16
SR 748.0
17 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 381).
Fernmeldeverkehr
12
784.106
5. Kapitel:
Schlussbestimmungen
Art. 29
Vollzug
Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung.
Art. 30
Übergangsbestimmung
Das Bundesamt kann während längstens zwei Jahren anstelle der Konzessionsgebühr eine Akonto-Zahlung erheben. Nach der definitiven Bestimmung der geschuldeten Konzessionsgebühr werden die Akonto-Zahlungen mit der Konzessionsgebühr
verrechnet und der Saldo nacherhoben oder zurückerstattet.
Art. 31
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.