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01.01.2016 - 30.04.2025 / In Kraft
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Fedlex DEFRITRMEN
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744.10

Bundesgesetz
über die Strassentransportunternehmen

(STUG)1

vom 20. März 20092 (Stand am 1. Mai 2025)

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).

2 Anhang 2 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2 (AS 2009 5597).

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 63 Absatz 1, 92 und 95 Absatz 1 der Bundesverfassung3,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 20054 und
die Zusatzbotschaft vom 9. März 20075,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen6

6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290; BBl 2023 1290).

Art. 1 Gegenstand und anwendbares Recht7

1 Dieses Gesetz regelt die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und im Güterverkehr.

1bis Es regelt zudem die Beauftragung von Strassentransportunternehmen im Güterverkehr.8

2 Vorbehalten bleibt das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, das nach den Artikeln 6-8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20099 erteilt wird.

7 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290; BBl 2023 1290).

8 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).

9 SR 745.1

Art. 210 Begriffe

In diesem Gesetz gilt als:

a.
Motorfahrzeug: jedes Fahrzeug im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195811;
b.
gewerbsmässige Beförderung: jede Beförderung von Personen oder Gütern, für die ein Strassentransportunternehmen eine wirtschaftliche Gegenleistung erhält;
c.
Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin: eine natürliche Person, die die Verkehrstätigkeiten eines Strassentransportunternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet.

10 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).

11 SR 741.01

2. Abschnitt:12 Zulassung als Strassentransportunternehmen

12 Ursprünglich: vor Art. 2.

Art. 3 Zulassungsbewilligung

1 Wer die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen ausüben will, benötigt eine Zulassungsbewilligung.13

1bis Eine Zulassungsbewilligung benötigen Strassentransportunternehmen, die gewerbsmässig:

a.
eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene Personenbeförderung mit Motorfahrzeugen ausführen, die nach ihrem Bau und ihrer Ausrüstung geeignet und dazu bestimmt sind, ausser dem Lenker oder der Lenkerin mehr als acht Personen zu befördern;
b.
die Güterbeförderung mit Lieferwagen, Lastwagen, Sattelmotorfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausführen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 2,5 Tonnen übersteigt.14

1ter Keine Zulassungsbewilligung benötigen Unternehmen, die:

a.
mit Motorfahrzeugen ausschliesslich ihre Angestellten befördern;
b.
Güter ausschliesslich zur Erbringung der von ihnen angebotenen und über den Transport hinausgehenden Dienstleistungen befördern;
c.
für die gewerbsmässige Güterbeförderung ausschliesslich Lieferwagen und Fahrzeugkombinationen verwenden, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 2,5 Tonnen übersteigt, jedoch höchstens 3,5 Tonnen beträgt, und die diese Fahrzeuge ausschliesslich zur Güterbeförderung in der Schweiz einsetzen;
d.
ausschliesslich Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h verwenden.15

2 Die Bewilligung wird vom Bundesamt für Verkehr (BAV) erteilt. Sie gilt für fünf Jahre; sie ist persönlich und nicht übertragbar.16

3 Auf jedem Fahrzeug des Unternehmens muss stets eine beglaubigte Kopie der Zulassungsbewilligung mitgeführt werden.

4 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Zulassungspflicht vorsehen. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 199917 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen).18

13 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).

14 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).

15 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).

16 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).

17 SR 0.740.72

18 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).

Art. 3a19 Grenzüberschreitender Personen- und Güterverkehr

1 Der Bundesrat kann ausserhalb des Anwendungsbereichs des Landverkehrsabkommens20 und mit Ausnahme der Kabotage innerhalb der Schweiz:

a.
mit Drittstaaten Abkommen über den grenzüberschreitenden gewerbsmässigen Personen- und Güterverkehr abschliessen;
b.
gestützt auf das Protokoll vom 17. Oktober 195321 über die Europäische Konferenz der Verkehrsminister die Teilnahme der Schweiz am multilateralen System der internationalen Güterbeförderung auf der Strasse beschliessen.

2 Er kann in den Abkommen und im Beschluss festlegen, von welchen Voraussetzungen nach diesem Gesetz die ausländischen Strassentransportunternehmen abweichen können.

3 Er kann Änderungen der Anhänge 1, 3 und 4 des Landverkehrsabkommens genehmigen, um die Entwicklungen der Rechtsvorschriften der Europäischen Union (EU) im Bereich der Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr zu berücksichtigen und die damit verbundenen Regelungen gleichwertig umzusetzen.

19 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).

20 SR 0.740.72

21 SR 0.740.1

Art. 422 Voraussetzungen

1 Wer eine Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen erlangen will, muss:

a.
zuverlässig sein (Art. 5);
b.
finanziell leistungsfähig sein (Art. 6);
c.
fachlich geeignet sein (Art. 7); und
d.23
über einen tatsächlichen und dauerhaften Sitz in der Schweiz verfügen.

2 Für die Zulassung eines Unternehmens müssen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und c von einem Verkehrsleiter oder einer Verkehrsleiterin erfüllt werden, der oder die:

a.
in einem Anstellungs- oder Auftragsverhältnis zum Unternehmen steht; und
b.
den Wohnsitz oder Arbeitsort in der Schweiz hat.

3 Für die Zulassung einer natürlichen Person muss diese zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin sein.

4 Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten einer als Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin angestellten oder beauftragten Person sind in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten.

5 Ein Verkehrsleiter oder eine Verkehrsleiterin darf im Auftragsverhältnis höchstens vier Unternehmen mit einer Fahrzeugflotte von insgesamt 50 Fahrzeugen leiten. Der Bundesrat kann die Zahl der Unternehmen oder Fahrzeuge weiter einschränken.

22 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).

23 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).

Art. 5 Zuverlässigkeit

1 Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren:

a.
nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist;
b.
keine schweren und wiederholten Widerhandlungen begangen hat gegen die Vorschriften:
1.
über die für den Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen,
2.
über die Sicherheit im Strassenverkehr,
3.
über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, insbesondere über die Masse und Gewichte.

2 Es dürfen zudem keine anderen Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person wecken.

3 Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Zuverlässigkeit näher umschreiben. Er berücksichtigt dabei das europäische Recht im Personen- und Güterverkehr.24

24 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).

Art. 6 Finanzielle Leistungsfähigkeit

1 Die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ist gewährleistet, wenn Eigenkapital und Reserven zusammen einen bestimmten Betrag erreichen. Massgebend für dessen Berechnung sind die Anzahl Fahrzeuge sowie deren jeweiliges Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis.25

2 Der Bundesrat legt die Grundbeträge fest.

25 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).

Art. 7 Fachliche Eignung

1 Zum Nachweis der fachlichen Eignung muss der Verkehrsleiter oder die Verkehrsleiterin eine Prüfung über die zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse ablegen; wer die Prüfung bestanden hat, erhält einen Fachausweis.26

2 Der Bundesrat bezeichnet die für die Durchführung der Prüfung zuständige Behörde und die zu prüfenden Fächer. Er kann Berufsverbände oder ähnliche Organisationen mit der Durchführung betrauen, die der Aufsicht des für Berufsbildung zuständigen Bundesamtes unterstehen.

3 Die mit der Durchführung der Prüfung betraute Behörde oder Organisation erstellt ein Prüfungsreglement, das der Genehmigung durch die zuständige Bundesbehörde bedarf. Das Prüfungsreglement regelt insbesondere die Zusammensetzung der Prüfungskommission, das Anmeldeverfahren, den Prüfungsstoff und die Art und Dauer der Prüfung in den einzelnen Fächern, die Notengebung und die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung.

4 Das für die Berufsbildung zuständige Bundesamt bezeichnet die Fachausweise und Diplome, deren Inhaber und Inhaberinnen in bestimmten Fächern keine Prüfung ablegen müssen. Die Befreiung erstreckt sich auf die Fächer, deren Sachgebiet durch den Fachausweis oder das Diplom abgedeckt ist.

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6 Von der Prüfung befreit sind Personen, die eine Berufsprüfung oder höhere Fachprüfung im Sachgebiet des Strassenverkehrs erfolgreich abgelegt haben.

26 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).

27 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).

Art. 8 Entzug und Widerruf der Zulassungsbewilligung

1 Das BAV prüft regelmässig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, ob ein Strassentransportunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt.

1bis Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so informiert das BAV das Strassentransportunternehmen darüber und setzt ihm eine Frist für den Nachweis, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Erbringt das Unternehmen den Nachweis nicht, so muss es den vorschriftsmässigen Zustand innert sechs Monaten wiederherstellen. Das BAV kann die Frist um höchstens drei Monate verlängern, wenn der Verkehrsleiter oder die Verkehrsleiterin infolge Todes oder Krankheit ersetzt werden muss.28

2 Es entzieht oder widerruft die Zulassungsbewilligung entschädigungslos, wenn eine Zulassungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder wenn das Unternehmen wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen die Bestimmungen im Strassenverkehr verstossen hat.29

28 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).

29 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).

Art. 8a30 Beauftragung von Strassentransportunternehmen im Güterverkehr

Unternehmen dürfen ein Strassentransportunternehmen nicht mit einer gewerbsmässigen Güterbeförderung beauftragen, sofern die Durchführung des erteilten Auftrages einen Verstoss darstellt gegen:

a.
die Bestimmungen über das Erfordernis einer Zulassungsbewilligung oder Fahrerbescheinigung nach diesem Gesetz, dem Landverkehrsabkommen31, den gestützt darauf erlassenen Vorschriften oder Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1072/200932; oder
b.
die Kabotagevorschriften des Landverkehrsabkommens oder von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009.

30 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).

31 SR 0.740.72

32 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1055, ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17.

Art. 933 Register der Strassentransportunternehmen

1 Das BAV führt zur Beurteilung der Zuverlässigkeit sowie zur Überprüfung der Einhaltung der für die Zulassung massgebenden Vorschriften ein Register der Strassentransportunternehmen. Das Register besteht aus einem öffentlich zugänglichen und einem nicht öffentlich zugänglichen Teil.

2 Der öffentlich zugängliche Teil des Registers enthält:

a.
Name und Sitz des Unternehmens;
b.
Art der Zulassungsbewilligung;
c.
Name des Verkehrsleiters oder der Verkehrsleiterin;
d.
Zahl der Fahrzeuge.

3 Der nicht öffentlich zugängliche Teil des Registers enthält folgende Informationen:

a.
Daten, die zur Identifizierung der Personen notwendig sind, die die Voraussetzung der Zuverlässigkeit erfüllen müssen;
b.
Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen wegen Straftaten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a oder b;
c.
Gründe für ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit;
d.
Feststellung im Rahmen einer Prüfung nach Artikel 8 Absatz 1, dass eine Person die Voraussetzung der Zuverlässigkeit nicht mehr erfüllt;
e.
Entzug oder Widerruf der Zulassungsbewilligung.

4 Das BAV vernichtet die Daten nach zehn Jahren.

5 Der Bundesrat regelt insbesondere:

a.
die Ausübung des Auskunfts- und Berichtigungsrechts der betroffenen Person;
b.
die Anforderungen an die Datensicherheit;
c.
die Einzelheiten der Löschung und der Vernichtung der Daten.

33 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).

Art. 9a34 Gegenseitige Amtshilfe und Informationsaustausch

1 Im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe gibt das BAV den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten auf Anfrage Auskunft darüber, ob ein Strassentransportunternehmen die Voraussetzung des tatsächlichen und dauerhaften Sitzes in der Schweiz erfüllt.

2 Der Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten über die Daten nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 Buchstaben a, d und e erfolgt über das in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/48035 vorgesehene Informationssystem.

3 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über den Anschluss an Informationssysteme für die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit abschliessen. Er regelt die Einzelheiten wie die Zuständigkeit für die nationale Koordination und die Zugriffsrechte.

4 Auf Anfrage von Drittstaaten gibt das BAV nach Massgabe der im Einzelfall anwendbaren Abkommen die Daten nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 Buchstaben a, d und e bekannt. Das BAV kann diese Daten im Abrufverfahren zugänglich machen.

5 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über die Bekanntgabe der Daten nach Absatz 4 abschliessen. Er regelt die Einzelheiten des Zugriffs im Abrufverfahren.

34 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).

35 Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 der Kommission vom 1. April 2016 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Vernetzung der nationalen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1213/2010, ABl. L 87 vom 2.4.2016, S. 4; zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1440, ABl. L 206 vom 9.8.2017, S. 3.

3. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 1136 Übertretungen

1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Personen- oder Güterverkehr ohne Zulassungsbewilligung ausführt.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.

3 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Zulassungsbewilligung zuwiderhandelt.

3bis Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verbot nach Artikel 8a verstösst, wird mit Busse bestraft.37

4 Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen für strafbar erklären.

36 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).

37 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).

Art. 12 Zuständigkeit und Verfahren

1 Das BAV ist zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Verstössen gegen Artikel 11.

2 Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197438 über das Verwaltungsstrafrecht.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen39

39 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).

Art. 12a40 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Juni 2024

1 Bei Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2024 bestehende Zulassungsbewilligungen bleiben nach bisherigem Recht gültig, sofern sie nicht nach neuem Recht entzogen oder widerrufen werden.

2 Strassentransportunternehmen nach Artikel 3 Absatz 1bis Buchstabe b, die nach bisherigem Recht über eine Zulassungsbewilligung verfügen, erhalten für Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 2,5 Tonnen übersteigt, jedoch höchstens 3,5 Tonnen beträgt, eine neue Zulassungsbewilligung für die verbleibende Gültigkeitsdauer der bestehenden Zulassungsbewilligung.

3 Bis zum Inkrafttreten der für den Informationsaustausch nach Artikel 9a Absatz 2 erforderlichen Abkommen gibt das BAV die Daten den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten auf Anfrage bekannt. Es kann diese Daten im Abrufverfahren zugänglich machen.

40 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).

Art. 13 Vollzug41

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 201042

41 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).

42 BRB vom 4. Nov. 2009 (AS 2009 5629)