01.04.2025 - *Mit aktueller Version vergleichen
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

01.01.2025 - 31.03.2025
01.01.2024 - 31.12.2024
01.01.2022 - 31.12.2023
01.01.2021 - 31.12.2021
01.07.2020 - 31.12.2020
01.03.2020 - 30.06.2020
01.01.2018 - 29.02.2020
01.01.2017 - 31.12.2017
01.08.2016 - 31.12.2016
01.04.2015 - 31.07.2016
01.07.2014 - 31.03.2015
01.06.2014 - 30.06.2014
01.11.2013 - 31.05.2014
01.08.2010 - 31.10.2013
01.10.2009 - 31.07.2010
01.08.2008 - 30.09.2009
01.06.2008 - 31.07.2008
01.01.2008 - 31.05.2008
01.07.2007 - 31.12.2007
01.01.2007 - 30.06.2007
01.11.2006 - 31.12.2006
01.09.2005 - 31.10.2006
01.08.2005 - 31.08.2005
01.01.2005 - 31.07.2005
01.01.2004 - 31.12.2004
01.01.2002 - 31.12.2003
01.01.2000 - 31.12.2001
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

814.01

Bundesgesetz
über den Umweltschutz

(Umweltschutzgesetz, USG)

vom 7. Oktober 1983 (Stand am 1. April 2025)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 74 Absatz 1 der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 31. Oktober 19793,

beschliesst:

1 SR 101

2 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3233; BBl 2009 5435).

3 BBl 1979 III 749

1. Titel: Grundsätze und allgemeine Bestimmungen

1. Kapitel: Grundsätze

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4

2 Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.

4 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).

Art. 3 Vorbehalt anderer Gesetze

1 Strengere Vorschriften in anderen Gesetzen des Bundes bleiben vorbehalten.

2 Für radioaktive Stoffe und ionisierende Strahlen gelten die Strahlenschutz- und die Atomgesetzgebung.5

5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).

Art. 4 Ausführungsvorschriften aufgrund anderer Bundesgesetze

1 Vorschriften über Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen, die sich auf andere Bundesgesetze stützen, müssen dem Grundsatz für Emissionsbegrenzungen (Art. 11), den Immissionsgrenzwerten (Art. 13-15), den Alarmwerten (Art. 19) und den Planungswerten (Art. 23-25) entsprechen.6

2 Vorschriften über den Umgang mit Stoffen und Organismen, die sich auf andere Bundesgesetze stützen, müssen den Grundsätzen über den Umgang mit Stoffen (Art. 26-28) und Organismen (Art. 29a-29h) entsprechen.7

6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).

7 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).

2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 7 Definitionen

1 Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.9

2 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet.

3 Luftverunreinigungen sind Veränderungen des natürlichen Zustandes der Luft, namentlich durch Rauch, Russ, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe, Geruch oder Abwärme.10

4 Dem Lärm sind Infra- und Ultraschall gleichgestellt.

4bis Bodenbelastungen sind physikalische, chemische und biologische Veränderungen der natürlichen Beschaffenheit des Bodens. Als Boden gilt nur die oberste, unversiegelte Erdschicht, in der Pflanzen wachsen können.11

5 Stoffe sind natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen. Ihnen gleichgestellt sind Zubereitungen (Gemenge, Gemische, Lösungen) und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.12

5bis Organismen sind zelluläre und nichtzelluläre biologische Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von Erbmaterial fähig sind. Ihnen gleichgestellt sind Gemische und Gegenstände, die solche Einheiten enthalten.13

5ter Gentechnisch veränderte Organismen sind Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzung oder natürliche Rekombination nicht vorkommt.14

5quater Pathogene Organismen sind Organismen, die Krankheiten verursachen können.15

6 Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist.16

6bis Die Entsorgung der Abfälle umfasst ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Als Behandlung gelten jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Abfälle und die Vorbereitung zu deren Wiederverwendung.17 18

6ter Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen.19

7 Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt.

8 Umweltinformationen sind Informationen im Bereich dieses Gesetzes und im Bereich der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, den Schutz vor Naturgefahren, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei, die Gentechnik sowie den Klimaschutz.20

9 Erneuerbare Treibstoffe sind flüssige oder gasförmige Treibstoffe, die aus Biomasse oder unter Verwendung anderer erneuerbarer Energieträger hergestellt werden.21

10 Erneuerbare Brennstoffe sind feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe, die aus Biomasse oder unter Verwendung anderer erneuerbarer Energieträger hergestellt werden.22

9 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).

10 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).

11 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).

12 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2004 4763; 2005 2293; BBl 2000 687).

13 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).

14 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).

15 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).

16 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).

17 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 648; BBl 2023 13, 437).

18 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).

19 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).

20 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Arhus-Konvention), in Kraft seit 1. Juni 2014 (AS 2014 1021; BBl 2012 4323).

21 Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. März 2014 (AS 2016 2661; BBl 2013 5737, 5783). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

22 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 10 Katastrophenschutz

1 Wer Anlagen betreibt oder betreiben will, die bei ausserordentlichen Ereignissen den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können, trifft die zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt notwendigen Massnahmen.24 Insbesondere sind die geeigneten Standorte zu wählen, die erforderlichen Sicherheitsabstände einzuhalten, technische Sicherheitsvorkehren zu treffen sowie die Überwachung des Betriebes und die Alarmorganisation zu gewährleisten.

2 Die Kantone koordinieren die Dienste für den Katastrophenschutz und bezeichnen eine Meldestelle.

3 Der Inhaber der Anlage meldet ausserordentliche Ereignisse unverzüglich der Meldestelle.25

4 Der Bundesrat kann durch Verordnung bestimmte Produktionsverfahren oder Lagerhaltungen verbieten, wenn die Bevölkerung und die natürliche Umwelt auf keine andere Weise ausreichend geschützt werden können.

24 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).

25 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).

3. Kapitel:26 Umweltverträglichkeitsprüfung

26 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2701; BBl 2005 5351, 5391).

Art. 10a Umweltverträglichkeitsprüfung

1 Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit.

2 Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt sind Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann.

3 Der Bundesrat bezeichnet die Anlagetypen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen; er kann Schwellenwerte festlegen, ab denen die Prüfung durchzuführen ist. Er überprüft die Anlagetypen und die Schwellenwerte periodisch und passt sie gegebenenfalls an.

Art. 10b Umweltverträglichkeitsbericht

1 Wer eine Anlage, die der Umweltverträglichkeitsprüfung untersteht, planen, errichten oder ändern will, muss der zuständigen Behörde einen Umweltverträglichkeitsbericht unterbreiten. Dieser bildet die Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung.

2 Der Bericht enthält alle Angaben, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt nötig sind. Er wird nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstellen erstellt und umfasst folgende Punkte:

a.
den Ausgangszustand;
b.27
das Vorhaben, einschliesslich der vorgesehenen Massnahmen zum Schutze der Umwelt und für den Katastrophenfall, sowie einen Überblick über die wichtigsten allenfalls vom Gesuchsteller geprüften Alternativen;
c.
die voraussichtlich verbleibende Belastung der Umwelt.

3 Zur Vorbereitung des Berichts wird eine Voruntersuchung durchgeführt. Werden in der Voruntersuchung die Auswirkungen auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt, so gelten die Ergebnisse der Voruntersuchung als Bericht.

4 Die zuständige Behörde kann Auskünfte oder ergänzende Abklärungen verlangen. Sie kann Gutachten erstellen lassen; vorher gibt sie den Interessierten Gelegenheit zur Stellungnahme.

27 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Arhus-Konvention), in Kraft seit 1. Juni 2014 (AS 2014 1021; BBl 2012 4323).

Art. 10c Beurteilung des Berichts

1 Die Umweltschutzfachstellen beurteilen die Voruntersuchung und den Bericht und beantragen der für den Entscheid zuständigen Behörde die zu treffenden Massnahmen. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Fristen für die Beurteilung.

2 Für die Beurteilung von Raffinerien, Aluminiumhütten, thermischen Kraftwerken oder grossen Kühltürmen hört die zuständige Behörde das Bundesamt für Umwelt (Bundesamt) an. Der Bundesrat kann die Pflicht zur Anhörung auf weitere Anlagen ausdehnen.

Art. 10d Öffentlichkeit des Berichts

1 Der Bericht und die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung können von jedermann eingesehen werden, soweit nicht überwiegende private oder öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern.

2 Das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bleibt in jedem Fall gewahrt.

4. Kapitel:28 Umweltinformationen

28 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Arhus-Konvention), in Kraft seit 1. Juni 2014 (AS 2014 1021; BBl 2012 4323).

Art. 10e Umweltinformation und -beratung

1 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit sachgerecht über den Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastung; insbesondere:

a.
veröffentlichen sie die Erhebungen über die Umweltbelastung und über den Erfolg der Massnahmen dieses Gesetzes (Art. 44);
b.
können sie, soweit dies von allgemeinem Interesse ist, nach Anhören der Betroffenen veröffentlichen:
1.
die Prüfergebnisse der Konformitätsbewertung serienmässig hergestellter Anlagen (Art. 40),
2.
die Ergebnisse der Kontrolle von Anlagen,
3.
die Auskünfte nach Artikel 46.

2 Vorbehalten bleiben überwiegende private und öffentliche Geheimhaltungsinteressen; das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bleibt in jedem Fall gewahrt.

3 Die Umweltschutzfachstellen beraten Behörden und Private. Sie informieren die Bevölkerung über umweltverträgliches Verhalten und empfehlen Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung.

4 Die Umweltinformationen sind wenn möglich als offene digitale Datensätze zur Verfügung zu stellen.

Art. 10f Umweltberichte

Der Bundesrat beurteilt mindestens alle vier Jahre den Zustand der Umwelt in der Schweiz und erstattet der Bundesversammlung über die Ergebnisse Bericht.

Art. 10g Öffentlichkeitsprinzip bei Umweltinformationen

1 Jede Person hat das Recht, in amtlichen Dokumenten enthaltene Umweltinformationen sowie Informationen im Bereich der Energievorschriften, die sich auch auf die Umwelt beziehen, einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt dieser Dokumente zu erhalten.

2 Bei Behörden des Bundes richtet sich der Anspruch nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200429 (BGÖ). Artikel 23 BGÖ findet nur Anwendung auf Dokumente, die Informationen nach Absatz 1 im Bereich von Kernanlagen enthalten.

3 Das Einsichtsrecht gilt auch bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Privaten, die mit Vollzugsaufgaben betraut wurden, ohne dass ihnen Verfügungskompetenz im Sinne von Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196830 zukommt. In diesen Fällen erlässt die zuständige Vollzugsbehörde Verfügungen nach Artikel 15 BGÖ.

4 Bei Behörden der Kantone richtet sich der Anspruch nach dem kantonalen Recht. Soweit die Kantone noch keine Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten erlassen haben, wenden sie die Bestimmungen dieses Gesetzes und des BGÖ sinngemäss an.

5. Kapitel:31 Schonung der natürlichen Ressourcen und Stärkung der Kreislaufwirtschaft

31 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 648; BBl 2023 13, 437).

Art. 10h

1 Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone sorgen für die Schonung der natürlichen Ressourcen. Sie setzen sich insbesondere für die Reduktion der Umweltbelastung während des gesamten Lebenszyklus von Produkten und Bauwerken, die Schliessung von Materialkreisläufen und die Verbesserung der Ressourceneffizienz ein. Dabei wird die im Ausland verursachte Umweltbelastung berücksichtigt.

2 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über den Verbrauch natürlicher Ressourcen und die Entwicklung der Ressourceneffizienz. Er zeigt den weiteren Handlungsbedarf auf und unterbreitet Vorschläge zu qualitativen und quantitativen Ressourcenzielen, die sich am Produkt oder am Bauwerk sowie an deren Lebenszyklen ausrichten. Für deren Messbarkeit stützt er sich soweit möglich auf international anerkannte Standards.

3 Der Bund und die Kantone prüfen regelmässig, ob das von ihnen erlassene Recht Initiativen der Wirtschaft zur Ressourcenschonung und Stärkung der Kreislaufwirtschaft behindert.

2. Titel: Begrenzung der Umweltbelastung

1. Kapitel: Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen

1. Abschnitt: Emissionen

Art. 11 Grundsatz

1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).

2 Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

3 Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.

Art. 12 Emissionsbegrenzungen

1 Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von:

a.
Emissionsgrenzwerten;
b.
Bau- und Ausrüstungsvorschriften;
c.
Verkehrs- oder Betriebsvorschriften;
d.
Vorschriften über die Wärmeisolation von Gebäuden;
e.
Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe.

2 Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf dieses Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben.

2. Abschnitt: Immissionen

Art. 13 Immissionsgrenzwerte

1 Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.

2 Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere.

Art. 14 Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen

Die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte:

a.
Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden;
b.
die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören;
c.
Bauwerke nicht beschädigen;
d.
die Fruchtbarkeit des Bodens, die Vegetation und die Gewässer nicht beeinträchtigen.

3. Abschnitt: Sanierungen

Art. 16 Sanierungspflicht

1 Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden.

2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren.

3 Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein.

4 In dringenden Fällen ordnen die Behörden die Sanierung vorsorglich an. Notfalls können sie die Stilllegung einer Anlage verfügen.

Art. 17 Erleichterungen im Einzelfall

1 Wäre eine Sanierung nach Artikel 16 Absatz 2 im Einzelfall unverhältnismässig, gewähren die Behörden Erleichterungen.

2 Die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen sowie der Alarmwert für Lärmimmissionen dürfen jedoch nicht überschritten werden.32

32 Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017-2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691).

4. Abschnitt: Zusätzliche Vorschriften für den Schutz vor Lärm
und Erschütterungen

Art. 19 Alarmwerte

Zur Beurteilung der Dringlichkeit von Sanierungen (Art. 16 Abs. 2 und Art. 20) kann der Bundesrat für Lärmimmissionen Alarmwerte festlegen, die über den Immissionsgrenzwerten (Art. 15) liegen.

Art. 20 Schallschutz bei bestehenden Gebäuden

1 Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so werden die Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen.

2 Die Eigentümer der lärmigen ortsfesten Anlagen tragen die Kosten für die notwendigen Schallschutzmassnahmen, sofern sie nicht nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Baueingabe des betroffenen Gebäudes:

a.
die Immissionsgrenzwerte schon überschritten wurden; oder
b.
die Anlageprojekte bereits öffentlich aufgelegt waren.
Art. 21 Schallschutz bei neuen Gebäuden

1 Wer ein Gebäude erstellen will, das dem längeren Aufenthalt von Personen dienen soll, muss einen angemessenen baulichen Schutz gegen Aussen- und Innenlärm sowie gegen Erschütterungen vorsehen.

2 Der Bundesrat bestimmt durch Verordnung den Mindestschutz.

Art. 22 Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten

1 Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, werden unter Vorbehalt von Absatz 2 nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.

2 Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so werden Baubewilligungen für Neubauten, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die Räume zweckmässig angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen getroffen werden.33

33 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).

Art. 23 Planungswerte

Für die Planung neuer Bauzonen und für den Schutz vor neuen lärmigen ortsfesten Anlagen legt der Bundesrat Planungswerte für Lärm fest. Diese Planungswerte liegen unter den Immissionsgrenzwerten.

Art. 24 Anforderungen an Bauzonen

1 Neue Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nur in Gebieten vorgesehen werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Die Umzonung von Bauzonen gilt nicht als Ausscheidung neuer Bauzonen.34

2 Werden die Planungswerte in einer bestehenden, aber noch nicht erschlossenen Bauzone für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, überschritten, so sind sie einer weniger lärmempfindlichen Nutzungsart zuzuführen, sofern nicht durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen im überwiegenden Teil dieser Zone die Planungswerte eingehalten werden können.

34 Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).

Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen

1 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.

2 Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden.35 Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.

3 Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.

35 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).

2. Kapitel: Umweltgefährdende Stoffe

Art. 26 Selbstkontrolle

1 Stoffe dürfen nicht für Verwendungen in Verkehr gebracht werden, bei denen sie, ihre Folgeprodukte oder Abfälle bei vorschriftsgemässem Umgang die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können.36

2 Der Hersteller oder der Importeur führt zu diesem Zweck eine Selbstkontrolle durch.

3 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Art, Umfang und Überprüfung der Selbstkontrolle.37

36 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).

37 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).

Art. 2738 Information der Abnehmer

1 Wer Stoffe in Verkehr bringt, muss den Abnehmer:

a.
über die umweltbezogenen Eigenschaften informieren;
b.
so anweisen, dass beim vorschriftsgemässen Umgang mit den Stoffen die Umwelt oder mittelbar der Mensch nicht gefährdet werden kann.

2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Art, Inhalt und Umfang der Information der Abnehmer.39

38 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).

39 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2004 4763; 2005 2293 Art. 1; BBl 2000 687).

Art. 2840 Umweltgerechter Umgang

1 Mit Stoffen darf nur so umgegangen werden, dass sie, ihre Folgeprodukte oder Abfälle die Umwelt oder mittelbar den Menschen nicht gefährden können.

2 Anweisungen von Herstellern oder Importeuren sind einzuhalten.

40 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).

Art. 29 Vorschriften des Bundesrates

1 Der Bundesrat kann über Stoffe, die aufgrund ihrer Eigenschaften, Verwendungsart oder Verbrauchsmenge die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können, Vorschriften erlassen.

2 Diese Vorschriften betreffen namentlich:

a.
Stoffe, die gemäss ihrer Bestimmung in die Umwelt gelangen, wie Stoffe zur Bekämpfung von Unkräutern und Schädlingen, einschliesslich Vorratsschutz- und Holzschutzmittel, sowie Dünger, Wachstumsregulatoren, Streusalze und Treibgase;
b.
Stoffe, die oder deren Folgeprodukte sich in der Umwelt anreichern können, wie chlorhaltige organische Verbindungen und Schwermetalle.

3. Kapitel:41 Umgang mit Organismen

41 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).

Art. 29a Grundsätze

1 Mit Organismen darf nur so umgegangen werden, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte oder ihre Abfälle:

a.
die Umwelt oder den Menschen nicht gefährden können;
b.
die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung nicht beeinträchtigen.

2 Für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen gilt das Gentechnikgesetz vom 21. März 200342.

3 Vorschriften in anderen Bundesgesetzen, die den Schutz der Gesundheit des Menschen vor unmittelbaren Gefährdungen durch Organismen bezwecken, bleiben vorbehalten.

Art. 29b Tätigkeiten in geschlossenen Systemen

1 Wer mit pathogenen Organismen umgeht, die er weder im Versuch freisetzen (Art. 29c) noch für Verwendungen in der Umwelt in Verkehr bringen darf (Art. 29d), muss alle Einschliessungsmassnahmen treffen, die insbesondere wegen der Gefährlichkeit der Organismen für Umwelt und Mensch notwendig sind.

2 Der Bundesrat führt für den Umgang mit pathogenen Organismen eine Melde- oder Bewilligungspflicht ein.

3 Für bestimmte pathogene Organismen und Tätigkeiten kann er Vereinfachungen der Melde- oder Bewilligungspflicht oder Ausnahmen davon vorsehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft oder nach der Erfahrung eine Verletzung der Grundsätze von Artikel 29a ausgeschlossen ist.

Art. 29c Freisetzungsversuche

1 Wer pathogene Organismen, die nicht für Verwendungen in der Umwelt in Verkehr gebracht werden dürfen (Art. 29d), im Versuch freisetzen will, benötigt dafür eine Bewilligung des Bundes.

2 Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen und das Verfahren. Er regelt insbesondere:

a.
die Anhörung von Fachleuten;
b.
die finanzielle Sicherstellung der Massnahmen, mit denen allfällige schädliche oder lästige Einwirkungen festgestellt, abgewehrt oder behoben werden;
c.
die Information der Öffentlichkeit.

3 Für bestimmte pathogene Organismen kann er Vereinfachungen der Bewilligungspflicht oder Ausnahmen davon vorsehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft oder nach der Erfahrung eine Verletzung der Grundsätze von Artikel 29a ausgeschlossen ist.

Art. 29d Inverkehrbringen

1 Organismen dürfen nicht für Verwendungen in Verkehr gebracht werden, bei denen bei bestimmungsgemässem Umgang die Grundsätze von Artikel 29a verletzt werden.

2 Der Hersteller oder Importeur führt zu diesem Zweck eine Selbstkontrolle durch. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Art, Umfang und Überprüfung der Selbstkontrolle.

3 Pathogene Organismen dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundes für Verwendungen in der Umwelt in Verkehr gebracht werden.

4 Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen und das Verfahren und regelt die Information der Öffentlichkeit. Für bestimmte pathogene Organismen kann er Vereinfachungen der Bewilligungspflicht oder Ausnahmen davon vorsehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft oder nach der Erfahrung eine Verletzung der Grundsätze von Artikel 29a ausgeschlossen ist.

Art. 29dbis 43 Einspracheverfahren

1 Gesuche um Bewilligungen nach den Artikeln 29c Absatz 1, 29d Absatz 3 und 29f Absatz 2 Buchstabe b werden von der Bewilligungsbehörde im Bundesblatt publiziert und während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.

2 Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196844 über das Verwaltungsverfahren Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Bewilligungsbehörde Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

43 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3233; BBl 2009 5435).

44 SR 172.021

Art. 29e Information der Abnehmer

1 Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer:

a.
über deren Eigenschaften informieren, die für die Anwendung der Grundsätze von Artikel 29a von Bedeutung sind;
b.
so anweisen, dass beim bestimmungsgemässen Umgang die Grundsätze von Artikel 29a nicht verletzt werden.

2 Anweisungen von Herstellern und Importeuren sind einzuhalten.

Art. 29f Weitere Vorschriften des Bundesrates

1 Der Bundesrat erlässt über den Umgang mit Organismen, ihren Stoffwechselprodukten und Abfällen weitere Vorschriften, wenn wegen deren Eigenschaften, deren Verwendungsart oder deren Verbrauchsmenge die Grundsätze von Artikel 29a verletzt werden können.

2 Er kann insbesondere:

a.
den Transport sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr der Organismen regeln;
b.
den Umgang mit bestimmten Organismen bewilligungspflichtig erklären, einschränken oder verbieten;
c.
zur Bekämpfung bestimmter Organismen oder zur Verhütung ihres Auftretens Massnahmen vorschreiben;
d.
zur Verhinderung der Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt und deren nachhaltiger Nutzung Massnahmen vorschreiben;
e.
für den Umgang mit bestimmten Organismen Langzeituntersuchungen vorschreiben;
f.
im Zusammenhang mit Bewilligungsverfahren öffentliche Anhörungen vorsehen.
Art. 29g Beratende Kommissionen

Die Eidgenössische Fachkommission für die biologische Sicherheit und die Eidgenössische Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich (Art. 22 und 23 Gentechnikgesetz vom 21. März 200345) beraten den Bundesrat beim Erlass von Vorschriften und beim Vollzug der Bestimmungen über Organismen.

4. Kapitel:47 Abfälle

47 Ursprünglich 3. Kap. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).

1. Abschnitt: Vermeidung und Entsorgung von Abfällen

Art. 30 Grundsätze

1 Die Erzeugung von Abfällen soll soweit möglich vermieden werden.

2 Abfälle müssen soweit möglich verwertet werden.

3 Abfälle müssen umweltverträglich und, soweit es möglich und sinnvoll ist, im Inland entsorgt werden.

Art. 30a Vermeidung

Der Bundesrat kann:

a.
das Inverkehrbringen von Produkten verbieten, die für eine einmalige und kurzfristige Verwendung bestimmt sind, wenn deren Nutzen die durch sie verursachte Umweltbelastung nicht rechtfertigt;
b.
die Verwendung von Stoffen oder Organismen verbieten, welche die Entsorgung erheblich erschweren oder bei ihrer Entsorgung die Umwelt gefährden können;
c.
Hersteller verpflichten, Produktionsabfälle zu vermeiden, für deren umweltverträgliche Entsorgung keine Verfahren bekannt sind.
Art. 30b Sammlung

1 Der Bundesrat kann für bestimmte Abfälle, die zur Verwertung geeignet sind oder besonders behandelt werden müssen, vorschreiben, dass sie getrennt zur Entsorgung übergeben werden müssen.

2 Er kann denjenigen, die Produkte in Verkehr bringen, welche als Abfälle zur Verwertung geeignet sind oder besonders behandelt werden müssen, vorschreiben:

a.
diese Produkte nach Gebrauch zurückzunehmen;
b.
ein Mindestpfand zu erheben und dieses bei der Rücknahme zurückzuerstatten.

3 Er kann für die Schaffung einer Pfandausgleichskasse sorgen und insbesondere vorschreiben, dass:

a.
diejenigen, die pfandbelastete Produkte in Verkehr bringen, Überschüsse aus der Pfanderhebung der Kasse abliefern müssen;
b.
die Überschüsse für die Deckung von Verlusten aus der Pfandrückerstattung und für die Förderung des Rücklaufs pfandbelasteter Produkte verwendet werden müssen.
Art. 30c Behandlung

1 Abfälle müssen für die Ablagerung so behandelt werden, dass sie möglichst wenig organisch gebundenen Kohlenstoff enthalten und möglichst wasserunlöslich sind.

2 Abfälle dürfen ausserhalb von Anlagen nicht verbrannt werden; ausgenommen ist das Verbrennen natürlicher Wald‑, Feld- und Gartenabfälle, wenn dadurch keine übermässigen Immissionen entstehen.

3 Der Bundesrat kann für bestimmte Abfälle weitere Vorschriften über die Behandlung erlassen.

Art. 30d48 Verwertung

1 Abfälle müssen der Wiederverwendung zugeführt oder stofflich verwertet werden, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist und die Umwelt weniger belastet als eine andere Entsorgung oder die Herstellung neuer Produkte.

2 Nach den Grundsätzen gemäss Absatz 1 stofflich verwertet werden müssen insbesondere:

a.
verwertbare Metalle aus Rückständen der Abfall-, Abwasser- und Abluftbehandlung;
b.
verwertbare Anteile aus unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial, das zur Ablagerung auf Deponien bestimmt ist;
c.
Phosphor aus Klärschlamm sowie aus Tier- und Knochenmehl und aus Speiseresten;
d.
zur Kompostierung oder Vergärung geeignete Abfälle;
e.
Stickstoffe aus Abwasserreinigungsanlagen.

3 Ist eine stoffliche Verwertung gemäss den Bedingungen von Absatz 1 nicht möglich, sind die Abfälle vorrangig stofflich-energetisch und dann rein energetisch zu verwerten.

4 Der Bundesrat legt anhand des inländischen Bedarfs die Phosphormenge fest, die aus dem kommunalen Abwasser oder aus Klärschlamm von zentralen Abwasserreinigungsanlagen wieder in den Wirtschaftskreislauf zurückzuführen ist.

5 Die Pflicht zur stofflichen Verwertung von Phosphor aus Klärschlamm gilt als erfüllt, wenn der Abgeber von Klärschlamm zuhanden der Vollzugsbehörde nachweist, dass für die von ihm abgegebene Klärschlammmenge die vom Bundesrat festgelegte Phosphormenge in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt wird. Die aus den Erlösen der Produkte, wie Phosphorsäure, nicht gedeckten Betriebs- und Kapitalkosten sind von den Verursachern von Klärschlamm zu tragen.

6 Wird die Erfüllung der Pflicht zur Verwertung von Phosphor aus Klärschlamm im Sinne von Absatz 5 nachgewiesen, so kann der Klärschlamm als Ersatzbrennstoff eingesetzt werden, ohne dass daraus Phosphor zurückgewonnen werden muss.

7 Der Bundesrat kann die Verwendung von Materialien und Produkten für bestimmte Zwecke einschränken, wenn dadurch der Absatz von entsprechenden Produkten aus der Abfallverwertung gefördert wird und dies ohne wesentliche Qualitätseinbusse und Mehrkosten möglich ist.

48 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 648; BBl 2023 13, 437).

Art. 30e Ablagerung

1 Abfälle dürfen nur auf Deponien abgelagert werden.

2 Wer eine Deponie errichten oder betreiben will, braucht eine Bewilligung des Kantons; sie wird ihm nur erteilt, wenn er nachweist, dass die Deponie nötig ist. In der Bewilligung werden die zur Ablagerung zugelassenen Abfälle umschrieben.

Art. 30f Verkehr mit Sonderabfällen

1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Verkehr mit Abfällen, deren umweltverträgliche Entsorgung besondere Massnahmen erfordert (Sonderabfälle). Er regelt dabei auch die Ein‑, Aus- und Durchfuhr und berücksichtigt insbesondere die Interessen der regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie die Umweltverträglichkeit der Entsorgungsmöglichkeiten im In- und Ausland. Er kann auch Vorschriften für Unternehmungen erlassen, die von der Schweiz aus den Verkehr mit Sonderabfällen organisieren oder daran beteiligt sind.

2 Er schreibt insbesondere vor, dass Sonderabfälle:

a.
für die Übergabe im Inland sowie für die Ein‑, Aus- und Durchfuhr gekennzeichnet werden müssen;
b.
im Inland nur an Unternehmungen übergeben werden dürfen, die über eine Bewilligung nach Buchstabe d verfügen;
c.
nur mit einer Bewilligung des Bundesamts ausgeführt werden dürfen;
d.
nur von Unternehmungen entgegengenommen oder eingeführt werden dürfen, die über eine Bewilligung des Kantons verfügen.

3 Diese Bewilligungen werden erteilt, wenn Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle besteht.

449

49 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, mit Wirkung seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315).

Art. 30g Verkehr mit anderen Abfällen

1 Der Bundesrat kann über den Verkehr mit anderen Abfällen Vorschriften nach Artikel 30f Absätze 1 und 2 erlassen, wenn keine Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung besteht.

250

50 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, mit Wirkung seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315).

Art. 30h Abfallanlagen

1 Der Bundesrat erlässt technische und organisatorische Vorschriften über Anlagen zur Entsorgung von Abfällen (Abfallanlagen).

2 Die Behörde kann den Betrieb von Abfallanlagen befristen.

2. Abschnitt: Abfallplanung und Entsorgungspflicht

Art. 31 Abfallplanung

1 Die Kantone erstellen eine Abfallplanung. Insbesondere ermitteln sie ihren Bedarf an Abfallanlagen, vermeiden Überkapazitäten und legen die Standorte der Abfallanlagen fest.

2 Sie übermitteln ihre Abfallplanung dem Bund.

Art. 31a Zusammenarbeit

1 Bei der Abfallplanung und bei der Entsorgung arbeiten die Kantone zusammen. Sie vermeiden Überkapazitäten an Abfallanlagen.

2 Können sie sich nicht einigen, so unterbreiten sie dem Bund Lösungsvorschläge. Führt die Vermittlung des Bundes nicht zu einer Einigung, so kann der Bundesrat die Kantone anweisen:

a.
festzulegen, aus welchen Gebieten den Anlagen Abfälle zur Behandlung, Verwertung oder Ablagerung übergeben werden müssen (Einzugsgebiete);
b.
Standorte für Abfallanlagen festzulegen;
c.
anderen Kantonen geeignete Abfallanlagen zur Verfügung zu stellen; nötigenfalls regelt er die Kostenverteilung.
Art. 31b Entsorgung der Siedlungsabfälle

1 Siedlungsabfälle, Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt und der öffentlichen Abwasserreinigung sowie Abfälle, deren Inhaber nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, werden von den Kantonen entsorgt. Für Abfälle, die nach besonderen Vorschriften des Bundes vom Inhaber verwertet oder von Dritten zurückgenommen werden müssen, richtet sich die Entsorgungspflicht nach Artikel 31c.

2 Die Kantone legen für diese Abfälle Einzugsgebiete fest und sorgen für einen wirtschaftlichen Betrieb der Abfallanlagen.51

3 Der Inhaber muss die Abfälle den von den Kantonen vorgesehenen Sammlungen oder Sammelstellen übergeben.

51 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1997 2243; BBl 1996 IV 1217).

Art. 31c Entsorgung der übrigen Abfälle

1 Die übrigen Abfälle muss der Inhaber entsorgen. Er kann Dritte mit der Entsorgung beauftragen.

2 Soweit nötig erleichtern die Kantone die Entsorgung dieser Abfälle mit geeigneten Massnahmen. Sie können insbesondere Einzugsgebiete festlegen.

3 Erfordert die Entsorgung dieser Abfälle gesamtschweizerisch nur wenige Einzugsgebiete, so kann der Bundesrat diese festlegen.

3. Abschnitt: Finanzierung der Entsorgung

Art. 32 Grundsatz

1 Der Inhaber der Abfälle trägt die Kosten der Entsorgung; ausgenommen sind Abfälle, für die der Bundesrat die Kostentragung anders regelt.

2 Kann der Inhaber nicht ermittelt werden oder kann er die Pflicht nach Absatz 1 wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, so tragen die Kantone die Kosten der Entsorgung.

Art. 32a52 Finanzierung bei Siedlungsabfällen

1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle, soweit sie ihnen übertragen ist, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt:

a.
die Art und die Menge des übergebenen Abfalls;
b.
die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Abfallanlagen;
c.
die zur Substanzerhaltung solcher Anlagen erforderlichen Abschreibungen;
d.
die Zinsen;
e.
der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen.

2 Würden kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung der Siedlungsabfälle gefährden, so kann diese soweit erforderlich anders finanziert werden.

3 Die Inhaber der Abfallanlagen müssen die erforderlichen Rückstellungen bilden.

4 Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich.

52 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1997 2243; BBl 1996 IV 1217).

Art. 32abis 53 Finanzierung über vom Bund beauftragte Organisation54

1 Der Bundesrat kann Hersteller, Importeure und ausländische Online-Versandhandelsunternehmen, welche in der Schweiz Produkte in Verkehr bringen, die nach Gebrauch bei zahlreichen Inhabern als Abfälle anfallen und besonders behandelt werden müssen oder zur Verwertung geeignet sind, verpflichten, einer vom Bund beauftragten und beaufsichtigten privaten Organisation eine vorgezogene Entsorgungsgebühr zu entrichten. Diese wird für die Finanzierung der Entsorgung der Abfälle durch Private oder öffentlich-rechtliche Körperschaften verwendet.55

1bis Als ausländisches Online-Versandhandelsunternehmen gilt, wer beruflich oder gewerblich Produkte digital zum Verkauf anbietet und an Verbraucher in die Schweiz liefert oder liefern lässt und weder über einen Sitz, Wohnsitz noch über eine Betriebsstätte im Inland verfügt.56

2 Der Bundesrat legt aufgrund der Entsorgungskosten den Mindest- und den Höchstbetrag der Gebühr fest. In diesem Rahmen bestimmt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation57 die Höhe der Gebühr.

3 Der Bundesrat regelt die Erhebung und Verwendung der Gebühr. Er kann insbesondere vorschreiben, dass diejenigen, die Produkte in Verkehr bringen, den Verbraucher über die Höhe der Gebühr in geeigneter Weise in Kenntnis setzen.

4 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) teilt der privaten Organisation die Angaben aus den Zollanmeldungen mit, welche für die Erhebung der vorgezogenen Entsorgungsgebühr nach Absatz 1 erforderlich sind.58

5 Die Einfuhr der gebührenbelasteten Produkte nach Absatz 1 ist von der vereinfachten Warenanmeldung nach der Zollgesetzgebung ausgeschlossen.59

53 Ursprünglich Art. 32a.

54 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 648; BBl 2023 13, 437).

55 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 648; BBl 2023 13, 437).

56 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 648; BBl 2023 13, 437).

57 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

58 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 648; BBl 2023 13, 437).

59 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 648; BBl 2023 13, 437).

Art. 32asexies63 Betreiber elektronischer Plattformen

1 Ermöglicht ein Betreiber elektronischer Plattformen das Inverkehrbringen von Produkten nach Artikel 32abis oder Artikel 32ater, indem er ausländische Online-Versandhandelsunternehmen mit Verbrauchern zu einem Vertragsabschluss auf der Plattform zusammenbringt, ist er für Auskünfte und Informationen hinsichtlich der Gebühren- und Beitragspflichten gegenüber der privaten Organisation beziehungsweise der privaten Branchenorganisation verantwortlich.

2 Der Betreiber ist verpflichtet, die Nutzer seiner elektronischen Plattform über ihre Gebühren- und Beitragspflichten nach den Artikeln 32abis und 32ater zu informieren.

3 Als Betreiber elektronischer Plattformen gilt, wer eine Plattform nach Artikel 20a des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200964 betreibt.

63 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 648; BBl 2023 13, 437).

64 SR 641.20

Art. 32asepties65 Administrative Massnahmen

1 Das Bundesamt kann gegen Gebühren- oder Beitragspflichtige administrative Massnahmen verfügen, wenn diese ihren Pflichten nach den Artikeln 32abis-32aquinquies nicht nachkommen.

2 Es kann die folgenden administrativen Massnahmen verfügen:

a.
die Veröffentlichung der Namen oder Firmen der Gebühren- oder Beitragspflichtigen;
b.
ein Einfuhrverbot für deren Produkte;
c.
die vorläufige Sicherstellung der Produkte an der Grenze und deren Versteigerung;
d.
die vorläufige Sicherstellung der Produkte an der Grenze und deren unentgeltliche Übergabe an eine gemeinnützige Organisation;
e.
die vorläufige Sicherstellung der Produkte an der Grenze und deren Vernichtung, wenn die Produkte beschädigt sind, ein Sicherheits- oder Umweltrisikodarstellen oder widerrechtlich eingeführt wurden.

3 Der Erlös aus der Versteigerung nach Absatz 2 Buchstabe c wird nach Abzug der Aufwendungen der privaten Organisation nach Artikel 32abis beziehungsweise der privaten Branchenorganisation nach Artikel 32ater für die Finanzierung der Entsorgung der Abfälle zugewiesen.

4 Das Bundesamt kann die Namen oder Firmen der Betreiber elektronischer Plattformen veröffentlichen, die ihren Pflichten nach Artikel 32asexies nicht nachkommen.

5 Es hört die Gebühren- und Beitragspflichtigen und die Betreiber elektronischer Plattformen vor der Verfügung der administrativen Massnahmen an.

6 Die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben b und e werden vom BAZG vollzogen, jene nach Absatz 2 Buchstaben a, c und d vom Bundesamt. Zwecks Vollzugs der Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben c und d übergibt das BAZG die an der Grenze vorläufig sichergestellten Produkte dem Bundesamt.

65 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 648; BBl 2023 13, 437).

Art. 32b Sicherstellung bei Deponien

1 Wer eine Deponie betreibt oder betreiben will, muss die Deckung der Kosten für Abschluss, Nachsorge und Sanierung durch Rückstellungen, Versicherung oder in anderer Form sicherstellen.

2 Übernimmt der Inhaber der Deponie die Sicherstellung selbst, so muss er der Behörde deren Höhe jährlich melden.

3 Übernimmt ein Dritter die Sicherstellung, so muss er der Behörde Bestehen, Aussetzen und Aufhören der Sicherstellung melden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Sicherstellung erst 60 Tage nach Eingang der Meldung aussetzt oder aufhört.

4 Der Bundesrat kann über die Sicherstellung Vorschriften erlassen. Insbesondere kann er:

a.
deren Umfang und Dauer festlegen oder dies im Einzelfall der Behörde überlassen;
b.
vorsehen, dass das Gelände von Deponien bei ihrem Abschluss in das Eigentum des Kantons übergeht, und Vorschriften über eine allfällige Entschädigung erlassen.
Art. 32bbis 67 Finanzierung bei Aushubmaterial von belasteten Standorten

1 Entfernt der Inhaber eines Grundstücks Material aus einem belasteten Standort, das nicht wegen einer Sanierung nach Artikel 32c entsorgt werden muss, so kann er in der Regel zwei Drittel der Mehrkosten für die Untersuchung und Entsorgung des Materials von den Verursachern der Belastung und den früheren Inhabern des Standorts verlangen, wenn:

a.
die Verursacher keine Entschädigung für die Belastung geleistet oder die früheren Inhaber beim Verkauf des Grundstücks keinen Preisnachlass wegen der Belastung gewährt haben;
b.
die Entfernung des Materials für die Erstellung oder Änderung von Bauten notwendig ist; und
c.
der Inhaber das Grundstück zwischen dem 1. Juli 1972 und dem 1. Juli 1997 erworben hat.

2 Die Forderung kann beim Zivilgericht am Ort der gelegenen Sache geltend gemacht werden. Es gilt die entsprechende Zivilprozessordnung.

3 Ansprüche nach Absatz 1 können längstens bis zum 1. November 2021 geltend gemacht werden.

67 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 2677; BBl 2003 5008, 5043).

4. Abschnitt:68 Sanierung belasteter Standorte

68 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 2677; BBl 2003 5008, 5043).

Art. 32c Pflicht zur Sanierung

1 Die Kantone sorgen dafür, dass folgende Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen:

a.
Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (belastete Standorte);
b.
öffentliche Kinderspielplätze und öffentliche Grünflächen, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind und auf denen regelmässig Kleinkinder spielen.69

1bis Die Kantone können die Sanierung von privaten Kinderspielplätzen und privaten Hausgärten mit finanziellen Leistungen unterstützen, wenn:

a.
die Böden dieser Standorte mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind und regelmässig Kleinkinder auf diesen spielen; und
b.
diese Standorte zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen.70

2 Die Kantone erstellen einen öffentlich zugänglichen Kataster der belasteten Standorte.

3 Sie können die Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte selber durchführen oder Dritte damit beauftragen, wenn:

a.
dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung notwendig ist;
b.
der Pflichtige nicht in der Lage ist, für die Durchführung der Massnahmen zu sorgen; oder
c.
der Pflichtige trotz Mahnung und Fristansetzung untätig bleibt.

4 Der Bundesrat kann für Standorte gemäss Absatz 1 Vorschriften über die Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierungen erlassen.71

69 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 178; BBl 2023 239).

70 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 178; BBl 2023 239).

71 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 178; BBl 2023 239).

Art. 32d Tragung der Kosten

1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.

2 Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.

3 Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.

4 Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt.

5 Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen.

Art. 32dbis 72 Sicherstellung der Kostendeckung

1 Die Behörde kann vom Verursacher verlangen, die Deckung seines voraussichtlichen Anteils an den Kosten für Untersuchung, Überwachung und Sanierung in geeigneter Form sicherzustellen, wenn von einem belasteten Standort schädliche oder lästige Einwirkungen zu erwarten sind.

2 Die Höhe der Sicherstellung wird insbesondere unter Berücksichtigung der Ausdehnung sowie der Art und Intensität der Belastung festgelegt. Sie wird angepasst, wenn dies auf Grund eines verbesserten Kenntnisstands gerechtfertigt ist.

3 Die Veräusserung oder die Teilung eines Grundstücks, auf dem sich ein im Kataster der belasteten Standorte eingetragener Standort befindet, bedarf der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

a.
vom Standort keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind;
b.
die Kostendeckung für die zu erwartenden Massnahmen sichergestellt ist; oder
c.
ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veräusserung oder an der Teilung besteht.

4 Die kantonale Behörde kann im Grundbuch auf dem betroffenen Grundstück die Eintragung im Kataster anmerken lassen.

72 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013, Abs. 3 und 4 in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2013 3241; BBl 2012 9391, 9403).

Art. 32e Abgabe zur Finanzierung der Massnahmen

1 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten:

a.
Inhaber einer Deponie auf der Ablagerung von Abfällen;
b.
wer Abfälle zur Ablagerung ausführt, auf der Ausfuhr von Abfällen.

1bis Bei Deponien, auf denen ausschliesslich nicht verschmutzte Abfälle abgelagert werden, kann eine Abgabe nur vorgeschrieben werden, wenn dies notwendig ist, um die Verwertung solcher Abfälle zu fördern.73

2 Der Bundesrat legt die Abgabesätze fest und berücksichtigt dabei insbesondere die zu erwartenden Kosten sowie den Typ der Deponie. Der Abgabesatz beträgt höchstens:

a.
für im Inland abgelagerte Abfälle:
1.
bei Deponien für nicht oder wenig verschmutzte Abfälle: 8 Fr./t,
2.
bei den übrigen Deponien: 25 Fr./t;
b.
für im Ausland abgelagerte Abfälle:
1.
bei Untertagedeponien: 30 Fr./t,
2.
bei anderen Deponien: so viel, wie er bei Ablagerung der Abfälle auf einer Deponie im Inland betragen würde.74

2bis Er kann den Abgabesatz nach Absatz 2 an den Landesindex der Konsumentenpreise anpassen.75

3-676

73 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. April 2015 (AS 2015 865; BBl 2014 3673, 3685).

74 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. April 2015 (AS 2015 865; BBl 2014 3673, 3685).

75 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. April 2015 (AS 2015 865; BBl 2014 3673, 3685).

76 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, mit Wirkung seit 1. April 2025 (AS 2025 178; BBl 2023 239).

Art. 32ebis 77 Abgeltungen des Bundes

1 Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32e für Abgeltungen an die Kosten für die Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen (Art. 32d Abs. 5), wenn die Untersuchungen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind.

2 Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32e für Abgeltungen an die Kosten für die Untersuchung von belasteten Standorten, auf die nach dem 31. Januar 2001 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn die Beurteilung des Überwachungs- und Sanierungsbedarfs bis zum 31. Dezember 2032 abgeschlossen ist und:

a.
der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist; ausgenommen sind die Standorte nach den Absätzen 6-8; oder
b.
auf dem Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind.

3 Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32e für Abgeltungen an die Kosten für die Untersuchung von belasteten Standorten, die durch eine Kehrichtverbrennungsanlage verunreinigt wurden und auf die nach dem 1. September 2007 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn die Beurteilung des Überwachungs- und Sanierungsbedarfs bis zum 31. Dezember 2032 abgeschlossen ist.

4 Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32e für Abgeltungen an die Kosten für die Überwachung und die Sanierung belasteter Standorte, auf die nach dem 31. Januar 2001 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn die Überwachungsmassnahmen und die baulichen Sanierungsmassnahmen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind und:

a.
der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist; ausgenommen sind die Standorte nach den Absätzen 6 und 7; oder
b.
auf dem Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind.

5 Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32e für Abgeltungen an die Kosten für die Überwachung und die Sanierung belasteter Standorte, die durch eine Kehrichtverbrennungsanlage verunreinigt wurden und auf die nach dem 1. September 2007 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn die Überwachungsmassnahmen und die baulichen Sanierungsmassnahmen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind.

6 Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32e für Abgeltungen an die Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung folgender Standorte bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen und nicht von Absatz 7 erfasst werden, wenn die Massnahmen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind:

a.
Standorte in Grundwasserschutzzonen, auf die nach dem 31. Dezember 2012 keine Abfälle mehr gelangt sind;
b.
übrige Standorte, auf die nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr gelangt sind.

7 Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32e für Standorte bei Schiessanlagen für historisches Schiessen und Feldschiessen für Abgeltungen an die Kosten von geeigneten Schutzmassnahmen wie Kugelfänge sowie an die Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung, wenn:

a.
die Massnahmen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind; und
b.
nur die Abfälle von höchstens einem historischen Schiessen oder Feldschiessen pro Jahr, welches bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurde, gelangt sind.

8 Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32e für Abgeltungen an die Kosten von bis zum 31. Dezember 2060 abgeschlossenen Untersuchungen und Sanierungen von öffentlichen Kinderspielplätzen und Grünflächen, die nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe b saniert werden, sofern kein Anspruch auf Abgeltungen nach den Absätzen 1-7 besteht.

9 Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32e für Abgeltungen an die Kosten von bis zum 31. Dezember 2060 abgeschlossenen Sanierungen von privaten Kinderspielplätzen und Hausgärten, die nach Artikel 32c Absatz 1bis saniert werden, sofern kein Anspruch auf Abgeltungen nach den Absätzen 1-7 besteht.

10 Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32e für Abgeltungen an die Kosten für die Untersuchung von belasteten Standorten, die durch Löschschäume verunreinigt wurden, die per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS) enthalten und auf die zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 27. September 2024 keine PFAS-haltigen Schäume gelangt sind, wenn:

a.
die Beurteilung des Überwachungs- und Sanierungsbedarfs bis zum 31. Dezember 2035 abgeschlossen ist; und
b.
die Feuerwehren, welche die Verunreinigung verursacht haben, von öffentlichen Körperschaften getragen werden oder zur Unterstützung oder als Ersatz für solche Feuerwehren aufgeboten werden.

11 Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32e für Abgeltungen an die Kosten für die Überwachung und die Sanierung von belasteten Standorten, die durch Löschschäume verunreinigt wurden, die PFAS enthalten, und auf die zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 27. September 2024 keine PFAS-haltigen Schäume gelangt sind, wenn:

a.
die Überwachungsmassnahmen und die baulichen Sanierungsmassnahmen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind; und
b.
die Feuerwehren, welche die Verunreinigung verursacht haben, von öffentlichen Körperschaften getragen werden oder zur Unterstützung oder als Ersatz für solche Feuerwehren aufgeboten werden.

12 Der Bund leistet den zuständigen kantonalen Behörden für ihren Arbeitsaufwand aus dem Ertrag der Abgaben pauschale Abgeltungen für:

a.
die Beurteilung des Überwachungs- und Sanierungsbedarfs für die untersuchungsbedürftigen belasteten Standorte nach den Absätzen 2 und 4, wenn die Beurteilung bis zum 31. Dezember 2032 abgeschlossen ist;
b.
die Beurteilung der Sanierungsmassnahmen für die sanierungsbedürftigen Standorte nach den Absätzen 6 und 7, wenn die baulichen Sanierungsmassnahmen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind; und
c.
die Beurteilung der Sanierungsmassnahmen für alle übrigen sanierungsbedürftigen Standorte mit Ausnahme derjenigen nach den Absätzen 8 und 9, wenn die baulichen Sanierungsmassnahmen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind.

77 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 178; BBl 2023 239).

Art. 32eter78 Höhe der Abgeltungen und Erhebung der Abgabe

1 Die Abgeltungen nach Artikel 32ebis werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Sie werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen:

a.
für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absatz 1: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
b.
für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absätze 2 und 4 Buchstabe b:
1.
40 Prozent der anrechenbaren Kosten bei Standorten, auf die nach dem 31. Januar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind,
2.
30 Prozent der anrechenbaren Kosten bei Standorten, auf die nach dem 31. Januar 1996, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2001, Abfälle gelangt sind;
c.
für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absätze 3 und 5: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
d.
für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absatz 4 Buchstabe a:
1.
60 Prozent der anrechenbaren Kosten bei Standorten, auf die seit dem 31. Januar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind,
2.
30 Prozent der anrechenbaren Kosten bei Standorten, auf die nach dem 31. Januar 1996, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2001, Abfälle gelangt sind;
e.
für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absätze 6 und 7: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
f.
für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absatz 8: 60 Prozent der anrechenbaren Kosten;
g.
für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absatz 9: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
h.
für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absatz 10: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
i.
für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absatz 11: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
j.
für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absatz 12 Buchstabe a: pauschal 3000 Franken pro Standort;
k.
für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absatz 12 Buchstabe b: pauschal 5000 Franken pro Standort;
l.
für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absatz 12 Buchstabe c: pauschal 10 000 Franken pro Standort.

2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verfahren der Abgabenerhebung und der Abgeltungen sowie über die anrechenbaren Kosten.

3 Das kantonale Recht kann zur Finanzierung der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten eigene Abgaben vorsehen.

78 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 178; BBl 2023 239).

5. Kapitel:79 Belastungen des Bodens

79 Ursprünglich 4. Kap. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).

Art. 33 Massnahmen gegen Bodenbelastungen

1 Zur langfristigen Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit werden Massnahmen gegen chemische und biologische Bodenbelastungen in den Ausführungsvorschriften zum Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199180, zum Katastrophenschutz, zur Luftreinhaltung, zum Umgang mit Stoffen und Organismen sowie zu den Abfällen und zu den Lenkungsabgaben geregelt.81

2 Der Boden darf nur so weit physikalisch belastet werden, dass seine Fruchtbarkeit nicht nachhaltig beeinträchtigt wird; dies gilt nicht für die bauliche Nutzung des Bodens. Der Bundesrat kann über Massnahmen gegen physikalische Belastungen wie die Erosion oder die Verdichtung Vorschriften oder Empfehlungen erlassen.

80 SR 814.20

81 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).

Art. 34 Weitergehende Massnahmen bei belasteten Böden

1 Ist die Bodenfruchtbarkeit in bestimmten Gebieten langfristig nicht mehr gewährleistet, so verschärfen die Kantone im Einvernehmen mit dem Bund die Vorschriften über Anforderungen an Abwasserversickerungen, über Emissionsbegrenzungen bei Anlagen, über die Verwendung von Stoffen und Organismen oder über physikalische Bodenbelastungen im erforderlichen Mass.

2 Gefährdet die Bodenbelastung Menschen, Tiere oder Pflanzen, so schränken die Kantone die Nutzung des Bodens im erforderlichen Mass ein.

3 Soll der Boden gartenbaulich, land- oder waldwirtschaftlich82 genutzt werden und ist eine standortübliche Bewirtschaftung ohne Gefährdung von Menschen, Tieren oder Pflanzen nicht möglich, so ordnen die Kantone Massnahmen an, mit denen die Bodenbelastung mindestens so weit vermindert wird, dass eine ungefährliche Bewirtschaftung möglich ist.

82 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3233; BBl 2009 5435). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 35 Richtwerte und Sanierungswerte für Bodenbelastungen

1 Zur Beurteilung der Belastungen des Bodens kann der Bundesrat Richtwerte und Sanierungswerte festlegen.

2 Die Richtwerte geben die Belastung an, bei deren Überschreitung die Fruchtbarkeit des Bodens nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung langfristig nicht mehr gewährleistet ist.

3 Die Sanierungswerte geben die Belastung an, bei deren Überschreitung nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung bestimmte Nutzungen ohne Gefährdung von Menschen, Tieren oder Pflanzen nicht möglich sind.

6. Kapitel:83 Lenkungsabgaben

83 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).

Art. 35a Flüchtige organische Verbindungen

1 Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe.

2 Der Abgabe unterliegt auch die Einfuhr solcher Stoffe in Farben und Lacken. Der Bundesrat kann die Einfuhr solcher Stoffe in weiteren Gemischen und Gegenständen der Abgabe unterstellen, wenn die Menge der Stoffe für die Umweltbelastung erheblich oder der Kostenanteil der Stoffe wesentlich ist.

3 Von der Abgabe befreit sind flüchtige organische Verbindungen, die:

a.
als Treib- oder Brennstoffe verwendet werden;
b.
durch- oder ausgeführt werden;
c.
so verwendet oder behandelt werden, dass die Verbindungen nicht in die Umwelt gelangen können.

4 Der Bundesrat kann flüchtige organische Verbindungen, die so verwendet oder behandelt werden, dass ihre Emissionen erheblich über die gesetzlichen Anforderungen hinaus begrenzt werden, im Ausmass der zusätzlich aufgewendeten Kosten von der Abgabe befreien.

5 Der Bundesrat kann flüchtige organische Verbindungen, die nicht umweltgefährlich sind, von der Abgabe befreien.

6 Der Abgabesatz beträgt höchstens fünf Franken je Kilogramm flüchtiger organischer Verbindungen zuzüglich der Teuerung ab Inkrafttreten dieser Bestimmung.

7 Der Bundesrat legt den Abgabesatz im Hinblick auf die Luftreinhalteziele fest und berücksichtigt dabei insbesondere:

a.
die Belastung der Umwelt mit flüchtigen organischen Verbindungen;
b.
die Umweltgefährlichkeit dieser Stoffe;
c.
die Kosten für Massnahmen, mit denen die Einwirkungen dieser Stoffe begrenzt werden können;
d.
das Preisniveau dieser Stoffe sowie jenes von Ersatzstoffen, welche die Umwelt weniger belasten.

8 Der Bundesrat führt die Abgabe stufenweise ein und legt den Zeitplan und den Prozentsatz für die einzelnen Stufen im Voraus fest.

9 Der Ertrag der Abgabe wird einschliesslich Zinsen nach Abzug der Vollzugskosten gleichmässig an die Bevölkerung verteilt. Der Bundesrat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlichrechtliche Körperschaften oder Private mit der Verteilung beauftragen.

Art. 35c Abgabepflicht und Verfahren

1 Abgabepflichtig sind für Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 18. März 200586 Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland.87

2 Kann erst nach der Abgabeerhebung nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung gegeben sind, so werden die Abgaben zurückerstattet. Der Bundesrat kann die Anforderungen an den Nachweis festlegen und die Rückerstattung ausschliessen, wenn sie einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde.

3 Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Erhebung und Rückerstattung der Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen. Ist die Ein- oder Ausfuhr betroffen, so gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung.88

3bis89

4 Wer Stoffe oder Organismen, die der Abgabe unterworfen sind, im Inland herstellt oder erzeugt, muss diese deklarieren.

86 SR 631.0

87 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 178; BBl 2023 239).

88 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 6 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3371; BBl 1995 III 137).

89 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 6 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (AS 1996 3371; BBl 1995 III 137). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, mit Wirkung seit 1. April 2025 (AS 2025 178; BBl 2023 239).

7. Kapitel:90 Reduktion der durch Rohstoffe und Produkte verursachten Umweltbelastung91

90 Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. März 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2661; BBl 2013 5737, 5783).

91 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 648; BBl 2023 13, 437).

1. Abschnitt:92 Biogene Treib- und Brennstoffe93

92 Eingefügt durch Ziff. I 3 und II des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verlängerung der Befristung der Steuererleichterungen für Erdgas, Flüssiggas und biogene Treibstoffe und über die Änderung des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen (AS 2020 1269; 2022 262; BBl 2019 5679, 5813; 2021 2252, 2254). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

93 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 648; BBl 2023 13, 437).

Art. 35d

1 Erneuerbare Brenn- und Treibstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bestimmte ökologische Anforderungen erfüllen.

2 Erneuerbare Brenn- und Treibstoffe, die aus Nahrungs- oder Futtermitteln hergestellt werden oder die die Erzeugung von Nahrungsmitteln direkt konkurrenzieren, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Davon ausgenommen sind massenbilanzierte erneuerbare Brenn- und Treibstoffe, welche die ökologischen Anforderungen erfüllen.

3 Der Bundesrat legt die ökologischen Anforderungen fest. Er berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen und Standards.

4 Er kann ökologische Anforderungen für das Inverkehrbringen von weiteren Brenn- und Treibstoffen vorsehen, die deutlich tiefere Treibhausgasemissionen verursachen als konventionelle fossile Brenn- und Treibstoffe.

5 Er kann vorsehen, dass die Anforderungen nach diesem Artikel nicht gelten für:

a.
Ethanol zu Brennzwecken;
b.
erneuerbare Brenn- und Treibstoffe, die nur in geringen Mengen in Verkehr gebracht werden.

6 Er kann weitere Ausnahmen vorsehen, sofern dies aufgrund der Marktgegebenheiten erforderlich ist.

2. Abschnitt:94 Anbau, Abbau und Herstellung von Holz und Holzerzeugnissen sowie von weiteren Rohstoffen und Produkten95

94 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 614; BBl 2019 1251).

95 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 648; BBl 2023 13, 437).

Art. 35e Anforderungen an das Inverkehrbringen

1 Das erstmalige Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen, die nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Ursprungslandes über den Holzeinschlag und -handel gewonnen oder gehandelt worden sind, ist verboten.

2 Der Bundesrat legt im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Union die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen fest.

3 Er kann im Einklang mit internationalen Standards Anforderungen an das Inverkehrbringen von weiteren Rohstoffen und Produkten stellen oder deren Inverkehrbringen verbieten, wenn der Anbau, der Abbau oder die Herstellung die Umwelt erheblich belastet oder die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen erheblich gefährdet.

Art. 35f Sorgfaltspflicht

1 Wer Holz oder Holzerzeugnisse oder weitere vom Bundesrat nach Artikel 35e Absatz 3 bezeichnete Rohstoffe und Produkte erstmalig in Verkehr bringt, muss die gebotene Sorgfalt walten lassen, um zu gewährleisten, dass die Waren die Anforderungen nach Artikel 35e erfüllen.

2 Der Bundesrat regelt:

a.
Art, Inhalt und Umfang der Sorgfaltspflicht;
b.
die Kontrolle der Einhaltung der Sorgfaltspflicht;
c.
die Anerkennung von Organisationen, welche die Einhaltung der Sorgfaltspflicht unterstützen und überprüfen, sowie die Kontrolle ihrer Tätigkeit.

3 Er kann Erstinverkehrbringer von Holz oder Holzerzeugnissen einer Meldepflicht unterstellen.

4 Er kann vorsehen, dass in Fällen der Verletzung der Absätze 1 und 2 und von Artikel 35e Holz oder Holzerzeugnisse sowie weitere vom ihm nach Artikel 35e Absatz 3 bezeichnete Rohstoffe und Produkte zurückgesandt, beschlagnahmt oder eingezogen werden. Für Holz oder Holzerzeugnisse kann er zudem vorsehen, dass in besonders schwerwiegenden Fällen ein Verbot der Vermarktung von Holz oder Holzerzeugnissen ausgesprochen wird.

Art. 35g Rückverfolgbarkeit und Deklaration

1 Händler müssen dokumentieren, von welchem Zulieferer sie Holz oder Holzerzeugnisse bezogen und an welchen Abnehmer sie diese weitergegeben haben; der Bundesrat kann für weitere von ihm nach Artikel 35e Absatz 3 bezeichnete Rohstoffe und Produkte eine solche Dokumentationspflicht festlegen.

2 Jede Person, die Holz oder Holzerzeugnisse an den Konsumenten abgibt, muss die Holzart und die Herkunft des Holzes deklarieren. Der Bundesrat bestimmt das Holz und die Holzerzeugnisse, für die diese Deklarationspflicht gilt.

Art. 35h Datenbearbeitung

1 Die mit der Durchführung dieses Gesetzes oder mit der Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung betrauten Behörden oder Dritten können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten über administrative oder strafrechtliche Sanktionen, bearbeiten, soweit dies für den Vollzug dieses Abschnitts nötig ist.

2 Die inländischen Behörden können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten über administrative oder strafrechtliche Sanktionen, ausländischen Behörden und internationalen Institutionen für den Vollzug der Bestimmungen der Europäischen Union über das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen bekannt geben.

3. Abschnitt:96 Ressourcenschonende Gestaltung von Produkten und Verpackungen

96 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 648; BBl 2023 13, 437).

Art. 35i

1 Der Bundesrat kann nach Massgabe der durch Produkte und Verpackungen verursachten Umweltbelastung Anforderungen an deren Inverkehrbringen festlegen insbesondere über:

a.
die Verwertbarkeit sowie die Lebensdauer, Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Reparierbarkeit bei Produkten;
b.
die Vermeidung schädlicher Einwirkungen und die Erhöhung der Ressourceneffizienz während des Lebenszyklus;
c.
die einheitliche, vergleichbare, sichtbare und verständliche Kennzeichnung und Information;
d.
die Einführung eines Reparatur-Index.

2 Der Bundesrat berücksichtigt bei der Umsetzung von Absatz 1 die Regelungen der wichtigsten Handelspartner der Schweiz.

4. Abschnitt:97 Ressourcenschonendes Bauen

97 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 648; BBl 2023 13, 437).

Art. 35j

1 Der Bundesrat kann im Rahmen einer gesamthaften, bauwerk- und lebenszyklusbasierten Nachhaltigkeitsbetrachtung nach Massgabe der durch Bauwerke verursachten Umweltbelastung und unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz Anforderungen festlegen über:

a.
die Verwendung umweltschonender Baustoffe und Bauteile;
b.
die Verwendung von Baustoffen, die aus der stofflichen Verwertung von Bauabfällen stammen;
c.
die Rückbaubarkeit von Bauwerken; und
d.
die Wiederverwendung von Bauteilen in Bauwerken.

2 Der Bund nimmt bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, der Erneuerung und dem Rückbau eigener Bauwerke eine Vorbildfunktion wahr. Er berücksichtigt dazu erhöhte Anforderungen an das ressourcenschonende Bauen und innovative Lösungen.

3. Titel: Vollzug, Förderung und Verfahren

1. Kapitel: Vollzug

1. Abschnitt: Vollzug durch die Kantone

Art. 3798 Ausführungsvorschriften der Kantone

Ausführungsvorschriften der Kantone über den Katastrophenschutz (Art. 10),
die Umweltverträglichkeitsprüfung (Art. 10a-10d), die Sanierung (Art. 16-18),
den Schallschutz bei Gebäuden (Art. 20 und 21) sowie die Abfälle (Art. 30-32, 32abis-32e) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.

98 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2701; 2012 2389; BBl 2005 5351, 5391).

2. Abschnitt: Vollzug durch den Bund

Art. 38 Aufsicht und Koordination

1 Der Bund wacht über den Vollzug dieses Gesetzes.

2 Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen der Kantone sowie seiner eigenen Anstalten und Betriebe.

3 Der Bundesrat bestimmt, welche Prüf‑, Mess- und Berechnungsmethoden anzuwenden sind.

Art. 39 Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.

1bis Er kann dabei international harmonisierte technische Vorschriften und Normen für anwendbar erklären und:

a.
das zuständige Bundesamt ermächtigen, untergeordnete Änderungen dieser Vorschriften und Normen für anwendbar zu erklären;
b.
vorsehen, dass die für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen auf besondere Art veröffentlicht werden und dass auf die Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet wird.99

2 Er kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen über:100

a.
technische Vorschriften;
abis.101
umweltgefährdende Stoffe (Art. 26-29);
b.102
Vermeidung und Entsorgung von Abfällen;
c.
Zusammenarbeit in grenznahen Gebieten durch die Schaffung zwischenstaatlicher Kommissionen mit beratender Funktion;
d.
Datensammlungen und Erhebungen;
e.
Forschung und Ausbildung.

3103

99 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4763; 2005 2293 Art. 1; BBl 2000 687).

100 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2004 4763; 2005 2293 Art. 1; BBl 2000 687).

101 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2004 4763; 2005 2293 Art. 1; BBl 2000 687).

102 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).

103 Aufgehoben durch Art. 12 Ziff. 2 des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005, mit Wirkung seit 1. Sept. 2005 (AS 2005 4099; BBl 2004 533).

Art. 40104 Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen

1 Der Bundesrat kann das Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen nach Massgabe der durch sie verursachten Umweltbelastung von einer Konformitätsbewertung, Kennzeichnung, Anmeldung oder Zulassung abhängig machen.

2 Er kann ausländische Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Kennzeichnungen, Anmeldungen und Zulassungen anerkennen.

104 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 1995 über die technischen Handelshemmnisse, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1725; BBl 1995 II 521).

Art. 41 Vollzugskompetenzen des Bundes

1 Der Bund vollzieht die Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e (Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe), 26 (Selbstkontrolle), 27 (Information der Abnehmer), 29 (Vorschriften über Stoffe), 29a-29h (Umgang mit Organismen), 30b Absatz 3 (Pfandausgleichskasse), 30f und 30g (Ein- und Ausfuhr von Abfällen), 31a Absatz 2 und 31c Absatz 3 (Massnahmen des Bundes zur Abfallentsorgung), 32abis-32asepties (vorgezogene Entsorgungsgebühr und Recyclingbeiträge), 32e Absätze 1-4 (Abgabe zur Finanzierung von Sanierungen), 35a-35c (Lenkungsabgaben), 35d (Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe), 35e-35h (Holz und Holzerzeugnisse sowie weitere Rohstoffe und Produkte), 35i (ressourcenschonende Gestaltung von Produkten und Verpackungen), 39 (Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen), 40 (Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen) und 46 Absatz 3 (Angaben über Stoffe und Organismen); er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen.105

2 Die Bundesbehörde, die ein anderes Bundesgesetz oder einen Staatsvertrag vollzieht, ist bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug des Umweltschutzgesetzes zuständig. Sie hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone an. Das Bundesamt und die übrigen betroffenen Bundesstellen wirken nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997106 beim Vollzug mit.107

3 Eignet sich das Verfahren nach Absatz 2 für bestimmte Aufgaben nicht, so regelt der Bundesrat den Vollzug durch die betroffenen Bundesstellen.108

4 Die Vollzugsbehörden des Bundes berücksichtigen die Umweltschutzmassnahmen der Kantone.109

105 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 648; BBl 2023 13, 437).

106 SR 172.010

107 Fassung gemäss Ziff. I 14 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

108 Fassung gemäss Ziff. I 14 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

109 Ursprünglich: Abs. 3.

2a. Abschnitt:110 Zusammenarbeit mit der Wirtschaft

110 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).

Art. 41a

1 Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit den Organisationen der Wirtschaft zusammen.

2 Sie können Branchenvereinbarungen durch die Vorgabe mengenmässiger Ziele und entsprechender Fristen fördern.

3 Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie freiwillige Massnahmen der Wirtschaft. Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie Branchenvereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht.

4 Beim Erlass der Ausführungsvorschriften berücksichtigen sie bereits ergriffene freiwillige Massnahmen von Unternehmen, sofern diese mindestens die gleiche Wirkung zum Schutz der Umwelt erzielen wie das Ausführungsrecht.111

111 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 648; BBl 2023 13, 437).

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über den Vollzug

Art. 42 Umweltschutzfachstellen

1 Die Kantone richten für die Beurteilung von Umweltschutzfragen eine Fachstelle ein oder bezeichnen hiefür geeignete bestehende Amtsstellen.

2 Das Bundesamt ist die Fachstelle des Bundes.112

112 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).

Art. 43a114 Umweltzeichen und Umweltmanagement

1 Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über die Einführung:

a.
eines freiwilligen Systems für ein Umweltzeichen (Ökolabel);
b.
eines freiwilligen Systems zur Bewertung und Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes (Umwelt-Management und ‑Audit).

2 Er berücksichtigt dabei das internationale Recht und die international anerkannten technischen Normen.

114 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).

Art. 44 Erhebungen über die Umweltbelastung

1 Bund und Kantone führen Erhebungen über die Umweltbelastung durch und prüfen den Erfolg der Massnahmen dieses Gesetzes.

2 Der Bundesrat koordiniert die eidgenössischen und kantonalen Erhebungen und Datensammlungen.

3 Er bestimmt, welche Angaben, die auf Grund der Gentechnik‑, Lebensmittel‑, Heilmittel‑, Chemikalien‑, Landwirtschafts‑, Epidemien- und Tierseuchengesetzgebung über Stoffe und Organismen erhoben werden, dem Bundesamt zur Verfügung zu stellen sind.115

115 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).

Art. 44a116 Massnahmenpläne bei Luftverunreinigungen

1 Steht fest oder ist zu erwarten, dass schädliche oder lästige Einwirkungen von Luftverunreinigungen durch mehrere Quellen verursacht werden, so erstellt die zuständige Behörde einen Plan der Massnahmen, die zur Verminderung oder Beseitigung dieser Einwirkungen innert angesetzter Frist beitragen (Massnahmenplan).

2 Massnahmenpläne sind für die Behörden verbindlich, die von den Kantonen mit Vollzugsaufgaben betraut sind. Sie unterscheiden Massnahmen, die unmittelbar angeordnet werden können, und solche, für welche die rechtlichen Grundlagen noch zu schaffen sind.

3 Sieht ein Plan Massnahmen vor, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, so stellen die Kantone dem Bundesrat die entsprechenden Anträge.

116 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).

Art. 46 Auskunftspflicht

1 Jedermann ist verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.

2 Der Bundesrat oder die Kantone können anordnen, dass Verzeichnisse mit Angaben über Luftverunreinigungen, Lärm und Erschütterungen, über Abfälle und deren Entsorgung sowie über die Art, Menge und Beurteilung von Stoffen und Organismen geführt, aufbewahrt und den Behörden auf Verlangen zugestellt werden.118

3 Der Bundesrat kann anordnen, dass Angaben gemacht werden über Stoffe oder Organismen, welche die Umwelt gefährden können oder erstmals in Verkehr gebracht werden sollen.119

118 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).

119 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).

Art. 47 Amtsgeheimnis120

1 und 2121

3 Alle mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sowie Experten und Mitglieder von Kommissionen und Fachausschüssen unterstehen dem Amtsgeheimnis.

4 Vertrauliche Informationen, die beim Vollzug dieses Gesetzes erhoben werden, dürfen an ausländische Behörden und internationale Organisationen nur dann weitergegeben werden, wenn eine völkerrechtliche Vereinbarung, Beschlüsse internationaler Organisationen oder ein Bundesgesetz dies bestimmen.122 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren.123

120 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Aarhus-Konvention), in Kraft seit 1. Juni 2014 (AS 2014 1021; BBl 2012 4323).

121 Aufgehoben durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Aarhus-Konvention), mit Wirkung seit 1. Juni 2014 (AS 2014 1021; BBl 2012 4323).

122 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2004 4763; 2005 2293 Art. 1; BBl 2000 687).

123 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).

Art. 48 Gebühren

1 Für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz wird eine Gebühr erhoben.

2 Im Bund bestimmt der Bundesrat, in den Kantonen die nach kantonalem Recht zuständige Behörde die Ansätze.

Art. 48a124 Pilotprojekte

Der Bundesrat kann für die Durchführung von innovativen Pilotprojekten Bestimmungen erlassen, die von diesem Gesetz abweichen, sofern diese Bestimmungen in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht begrenzt sind und dazu dienen, Erfahrungen für die Weiterentwicklung dieses Gesetzes und dessen Vollzug zu sammeln.

124 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 648; BBl 2023 13, 437).

2. Kapitel: Förderung

Art. 49 Ausbildung und Forschung

1 Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen fördern, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Umweltschutz ausüben.125

1bis Er kann zur Sicherstellung eines qualitativ hochstehenden Kursangebots Beiträge an private Organisationen gewähren, die Aus- und Weiterbildungskurse zum Umgang mit Pflanzenschutzmitteln anbieten, die Stoffe nach Artikel 29 enthalten. Die Beiträge richten sich nach dem Interesse des Bundes an der Aufgabenerfüllung sowie den Finanzierungsmöglichkeiten der begünstigten Organisation und betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kurskosten. Die Finanzhilfen können gestützt auf geschätzte Kosten einer effizient erbrachten Leistung auch pauschal ausbezahlt werden.126

2 Er kann Forschungsarbeiten und Technologiefolgen-Abschätzungen in Auftrag geben oder unterstützen.127

3 Er kann die Entwicklung, Zertifizierung und Verifizierung sowie die Markteinführung von Anlagen und Verfahren fördern, mit denen die Umweltbelastung im öffentlichen Interesse vermindert werden kann. Die Finanzhilfen dürfen in der Regel 50 Prozent der Kosten nicht überschreiten. Sie müssen bei einer kommerziellen Verwertung der Entwicklungsergebnisse nach Massgabe der erzielten Erträge zurückerstattet werden. Der Bundesrat beurteilt alle fünf Jahre generell die Wirkung der Förderung und erstattet den eidgenössischen Räten über die Ergebnisse Bericht.128

125 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 648; BBl 2023 13, 437).

126 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 178; BBl 2023 239).

127 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).

128 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 648; BBl 2023 13, 437).

Art. 49a129 Information, Beratung und Plattformen

1 Der Bund kann Finanzhilfen ausrichten für:

a.
Informations- und Beratungsprojekte im Zusammenhang mit dem Umweltschutz;
b.
Plattformen zur Ressourcenschonung und Stärkung der Kreislaufwirtschaft.

2 Die Finanzhilfen dürfen 50 Prozent der Kosten nicht überschreiten.

129 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 648; BBl 2023 13, 437).

Art. 50130 Beiträge für Umweltschutzmassnahmen bei Strassen

1 Im Rahmen der Verwendung des Reinertrags der Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe beteiligt sich der Bund an den Kosten:

a.
für Umweltschutzmassnahmen bei Nationalstrassen und bei Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe auszubauen sind, nach Massgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1985131 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG); bei den Hauptstrassen sind diese Beiträge Bestandteil der Globalbeiträge nach MinVG;
b.
für Lärm- und Schallschutzmassnahmen bei Sanierungen im Bereich des
übrigen Strassennetzes auf der Grundlage von Programmvereinbarungen mit den Kantonen; die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen.

2 Die Kantone erstatten dem Bund Bericht über die Verwendung der Beiträge für die Umweltschutzmassnahmen bei den Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe auszubauen sind, und bei den übrigen Strassen.

130 Fassung gemäss Ziff. II 22 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

131 SR 725.116.2

Art. 51 Kontroll- und Überwachungseinrichtungen

Der Bund kann Beiträge an die Kosten für den Bau und die Ausrüstung der zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Mess‑, Kontroll- und Überwachungseinrichtungen gewähren, soweit diese Einrichtungen mehreren Kantonen dienen.

Art. 52132

132 Aufgehoben durch Ziff. I 10 des BG vom 19. März 2021 über administrative Erleichterungen und eine Entlastung des Bundeshaushalts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 654; BBl 2020 6985).

Art. 53133 Internationale Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt

1 Der Bund kann Beiträge gewähren:

a.
an internationale Organisationen oder Programme im Bereich des internationalen Umweltschutzes;
b.
zur Umsetzung von internationalen Umweltabkommen;
c.
zur Finanzierung von Sekretariaten internationaler Umweltabkommen, die ihren ständigen Sitz in der Schweiz haben;
d.
an Fonds zur Unterstützung von Entwicklungs- und Transitionsländern bei der Umsetzung von internationalen Umweltabkommen.

2 Beiträge nach Absatz 1 Buchstabe d werden als Verpflichtungskredite für jeweils mehrere Jahre bewilligt.134

3 Der Bundesrat wacht über die wirksame Verwendung der nach diesem Gesetz bewilligten Mittel und erstattet der Bundesversammlung darüber Bericht.

133 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4061, 4062; BBl 2002 7911).

134 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 178; BBl 2023 239).

3. Kapitel: Verfahren

1. Abschnitt:135 Elektronische Kommunikation in Verwaltungsverfahren

135 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 178; BBl 2023 239).

Art. 53a

1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass Parteien den Austausch von Dokumenten mit der Vollzugsbehörde des Bundes elektronisch abwickeln müssen, wenn sie regelmässig:

a.
Begehren in Verfahren nach diesem Gesetz stellen; oder
b.
gestützt auf Vorschriften über den Schutz der Umwelt eine Meldepflicht zu erfüllen haben.

2 Er kann für die elektronische Einreichung von Eingaben, deren Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur eine andere Bestätigung der Angaben durch die Partei anerkennen.

1a.136 Abschnitt: Rechtspflege137

136 Ursprünglich: 1. Abschn.

137 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2701; BBl 2005 5351, 5391).

Art. 54138 139

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

138 Fassung gemäss Anhang Ziff. 91 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

139 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, mit Wirkung seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2701; BBl 2005 5351, 5391).

2. Abschnitt: Verbandsbeschwerde gegen Verfügungen über Anlagen140

140 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2701; BBl 2005 5351, 5391).

Art. 55141 Beschwerdeberechtigte Organisationen

1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu:

a.
Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig.
b.
Sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.

2 Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.

3 Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.

4 Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.

5 Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.

141 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2701; BBl 2005 5351, 5391). Die Bestimmung über die wirtschaftliche Tätigkeit in Abs. 1 Bst. b tritt am 1. Juli 2010 in Kraft (siehe Ziff. III Abs. 3 der genannten Änd.).

Art. 55a142 Eröffnung der Verfügung

1 Die Behörde eröffnet den Organisationen ihre Verfügung nach Artikel 55 Absatz 1 durch schriftliche Mitteilung oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt oder im kantonalen Publikationsorgan.

2 Sieht das Bundesrecht oder das kantonale Recht ein Einspracheverfahren vor, so sind auch die Gesuche nach Absatz 1 zu veröffentlichen.

142 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2701; BBl 2005 5351, 5391).

Art. 55b143 Verlust der Beschwerdelegitimation

1 Organisationen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, können sich am weiteren Verfahren nur noch als Partei beteiligen, wenn sie durch eine Änderung der Verfügung beschwert sind. Für Enteignungen gilt das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930144 über die Enteignung.

2 Hat sich eine Organisation an einem Einspracheverfahren nach Bundesrecht oder kantonalem Recht nicht beteiligt, so kann sie keine Beschwerde mehr erheben.

3 Hat eine Organisation gegen einen Nutzungsplan mit Verfügungscharakter zulässige Rügen nicht erhoben oder sind die Rügen rechtskräftig abgelehnt worden, so darf die Organisation diese Rügen in einem nachfolgenden Verfahren nicht mehr vorbringen.

4 Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Einsprachen und Beschwerden nach kantonalem Recht gegen Nutzungspläne.

143 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2701; BBl 2005 5351, 5391).

144 SR 711

Art. 55c145 Vereinbarungen zwischen Gesuchstellern und Organisationen

1 Treffen Gesuchsteller und Organisation Vereinbarungen über Verpflichtungen, die Belange des öffentlichen Rechts betreffen, so gelten diese ausschliesslich als gemeinsame Anträge an die Behörde. Diese berücksichtigt das Ergebnis in ihrer Verfügung oder ihrem Entscheid. Sie verzichtet darauf, wenn es Mängel nach Artikel 49 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968146 über das Verwaltungsverfahren aufweist.

2 Vereinbarungen zwischen Gesuchstellern und Organisationen über finanzielle oder andere Leistungen sind nicht zulässig, soweit diese bestimmt sind für:

a.
die Durchsetzung von Verpflichtungen des öffentlichen Rechts, insbesondere behördlicher Auflagen;
b.
Massnahmen, die das öffentliche Recht nicht vorsieht oder die in keinem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen;
c.
die Abgeltung eines Rechtsmittelverzichts oder eines anderen prozessualen Verhaltens.

3 Die Rechtsmittelbehörde tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn diese rechtsmissbräuchlich ist oder die Organisation unzulässige Leistungen im Sinne von Absatz 2 gefordert hat.

145 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2701; BBl 2005 5351, 5391).

146 SR 172.021

3. Abschnitt:149 Verbandsbeschwerde gegen Bewilligungen von Organismen

149 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2701; BBl 2005 5351, 5391).

Art. 55f

1 Gegen Bewilligungen über das Inverkehrbringen pathogener Organismen, die bestimmungsgemäss in der Umwelt verwendet werden sollen, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu:

a.
Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig.
b.
Sie ist mindestens zehn Jahre vor Einreichung der Beschwerde gegründet worden.

2 Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.

3 Die Artikel 55a und 55b Absätze 1 und 2 sind anwendbar.

4. Abschnitt: Behörden- und Gemeindebeschwerde, Enteignung, Kosten von
Sicherungs- und Behebungsmassnahmen
150

150 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2701; BBl 2005 5351, 5391).

Art. 56 Behördenbeschwerde

1 Das Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.151

2 Die gleiche Berechtigung steht auch den Kantonen zu, soweit Einwirkungen aus Nachbarkantonen auf ihr Gebiet strittig sind.

3152

151 Fassung gemäss Ziff. I 14 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

152 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 91 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

Art. 57 Gemeindebeschwerde

Die Gemeinden sind berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen und der Bundesbehörden in Anwendung dieses Gesetzes die Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu ergreifen, sofern sie dadurch berührt werden und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung haben.

Art. 58 Enteignung

1 Soweit der Vollzug dieses Gesetzes es erfordert, können Bund und Kantone die notwendigen Rechte enteignen oder dieses Recht Dritten übertragen.153

2 Die Kantone können in ihren Ausführungsvorschriften das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930154 über die Enteignung als anwendbar erklären. Sie sehen vor, dass die Kantonsregierung über streitig gebliebene Einsprachen entscheidet.155

3 Für Werke, die das Gebiet mehrerer Kantone beanspruchen, gilt das eidgenössische Enteignungsrecht.156 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation entscheidet über die Enteignung.

153 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).

154 SR 711

155 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).

156 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).

5. Abschnitt:158 Informations- und Dokumentationssysteme

158 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 178; BBl 2023 239).

Art. 59

1 Das Bundesamt kann Informations- und Dokumentationssysteme für die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz betreiben.

2 Bei der elektronischen Durchführung von Verfahren müssen die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sichergestellt sein.

3 Das Bundesamt kann folgenden Stellen und Personen Zugang zu den Informations- und Dokumentationssystemen gewähren:

a.
dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG);
b.
den für den Vollzug zuständigen kantonalen Stellen;
c.
den bewilligungs- oder meldepflichtigen Personen;
d.
den vom Bundesrat bezeichneten weiteren Stellen und Personen, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist.

4 Die in Absatz 3 genannten Stellen und Personen können aus den Informations- und Dokumentationssystemen Personendaten abrufen und diese bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Das Abrufen und die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen sind den Stellen und Personen gemäss Absatz 3 Buchstaben a, b und d vorbehalten.

4. Titel:159 Haftpflicht

159 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).

Art. 59a Allgemeine Bestimmungen160

1 Der Inhaber eines Betriebs oder einer Anlage, mit denen eine besondere Gefahr für die Umwelt verbunden ist, haftet für den Schaden aus Einwirkungen, die durch die Verwirklichung dieser Gefahr entstehen. Bei Schäden, die beim Umgang mit pathogenen Organismen entstehen, gilt Artikel 59abis.161

2 In der Regel mit einer besonderen Gefahr für die Umwelt verbunden sind namentlich Betriebe und Anlagen:

a.
die der Bundesrat aufgrund der verwendeten Stoffe, Organismen oder Abfälle den Ausführungsvorschriften nach Artikel 10 unterstellt;
b.
die der Entsorgung von Abfällen dienen;
c.
in denen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten umgegangen wird;
d.162
in denen Stoffe vorhanden sind, für welche der Bundesrat zum Schutz der Umwelt eine Bewilligungspflicht einführt oder andere besondere Vorschriften erlässt.

3 Von der Haftpflicht wird befreit, wer beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht worden ist.

4 Die Artikel 42-47 und 49-53 des Obligationenrechts163 sind anwendbar.164

5 Für die Haftungsbestimmungen in anderen Bundesgesetzen gilt der Vorbehalt nach Artikel 3.

6 Bund, Kantone und Gemeinden haften ebenfalls nach den Absätzen 1-5.

160 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).

161 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).

162 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).

163 SR 220

164 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).

Art. 59abis 165 Pathogene Organismen

1 Die bewilligungs- oder meldepflichtige Person, die mit pathogenen Organismen im geschlossenen System umgeht, solche Organismen im Versuch freisetzt oder sie unerlaubt in Verkehr bringt, haftet für Schäden, die bei diesem Umgang entstehen.

2 Für den Schaden, der land- und waldwirtschaftlichen Betrieben oder Konsumenten von Produkten dieser Betriebe durch erlaubt in Verkehr gebrachte pathogene Organismen entsteht, haftet ausschliesslich die bewilligungspflichtige Person, wenn die Organismen:

a.
in land- oder waldwirtschaftlichen Produktionsmitteln166 enthalten sind; oder
b.
aus solchen Produktionsmitteln stammen.

3 Bei der Haftung nach Absatz 2 bleibt der Rückgriff auf Personen, die solche Organismen unsachgemäss behandelt oder sonst wie zur Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens beigetragen haben, vorbehalten.

4 Wird ein Schaden durch alle übrigen erlaubt in Verkehr gebrachten pathogenen Organismen verursacht, so haftet die bewilligungspflichtige Person, wenn die Organismen fehlerhaft sind. Sie haftet auch für einen Fehler, der nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt, in dem der Organismus in Verkehr gebracht wurde, nicht erkannt werden konnte.

5 Pathogene Organismen sind fehlerhaft, wenn sie nicht die Sicherheit bieten, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, insbesondere sind zu berücksichtigen:

a.
die Art und Weise, wie sie dem Publikum präsentiert werden;
b.
der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann;
c.
der Zeitpunkt, in dem sie in Verkehr gebracht wurden.

6 Ein Produkt aus pathogenen Organismen ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde.

7 Der Schaden muss wegen der Pathogenität der Organismen entstanden sein.

8 Der Beweis des Ursachenzusammenhangs obliegt der Person, die Schadenersatz beansprucht. Kann dieser Beweis nicht mit Sicherheit erbracht werden oder kann der Person, der er obliegt, die Beweisführung nicht zugemutet werden, so kann sich das Gericht mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit begnügen. Das Gericht kann den Sachverhalt ausserdem von Amtes wegen feststellen lassen.

9 Die bewilligungs- oder meldepflichtige Person muss auch die Kosten von notwendigen und angemessenen Massnahmen ersetzen, die ergriffen wurden, um zerstörte oder beschädigte Bestandteile der Umwelt wieder herzustellen oder sie durch gleichwertige Bestandteile zu ersetzen. Sind die zerstörten oder beschädigten Umweltbestandteile nicht Gegenstand eines dinglichen Rechts oder ergreift der Berechtigte die nach den Umständen gebotenen Massnahmen nicht, so steht der Ersatzanspruch dem zuständigen Gemeinwesen zu.

10 Von der Haftpflicht wird befreit, wer beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht worden ist.

11 Die Artikel 42-47 und 49-53 des Obligationenrechts167 sind anwendbar.

12 Bund, Kantone und Gemeinden haften ebenfalls nach den Absätzen 1-11.

165 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).

166 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3233; BBl 2009 5435). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

167 SR 220

Art. 59b Sicherstellung

Zum Schutz der Geschädigten kann der Bundesrat:

a.168
den Inhabern bestimmter Betriebe oder Anlagen sowie den bewilligungs- oder meldepflichtigen Personen, die mit pathogenen Organismen umgehen, vorschreiben, dass sie ihre Haftpflicht durch Versicherung oder in anderer Form sicherstellen;
b.
den Umfang und die Dauer dieser Sicherstellung festlegen oder dies im Einzelfall der Behörde überlassen;
c.
denjenigen, der die Haftpflicht sicherstellt, verpflichten, der Vollzugsbehörde Bestehen, Aussetzen und Aufhören der Sicherstellung zu melden;
d.
vorsehen, dass die Sicherstellung erst 60 Tage nach Eingang der Meldung aussetzt oder aufhört;
e.
vorsehen, dass das Gelände von Deponien bei ihrem Abschluss in das Eigentum des Kantons übergeht, und Vorschriften über eine allfällige Entschädigung erlassen.

168 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).

Art. 59c169 Verjährung

1 Die Ersatzansprüche verjähren nach Artikel 60 des Obligationenrechts170.

2 Ist der Schaden wegen des Umgangs mit pathogenen Organismen entstanden, verjähren die Ersatzansprüche drei Jahre, nachdem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und von der haftpflichtigen Person erlangt hat, spätestens aber 30 Jahre nachdem:

a.
das Ereignis, das den Schaden verursacht hat, im Betrieb oder in der Anlage eingetreten ist oder ein Ende gefunden hat; oder
b.
die pathogenen Organismen in Verkehr gebracht worden sind.

169 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).

170 SR 220

Art. 59d171 Verjährung des Rückgriffsrechts

Das Rückgriffsrecht verjährt nach Artikel 59c. Die dreijährige Frist beginnt zu laufen, sobald die Ersatzleistung vollständig erbracht und die mithaftpflichtige Person bekannt ist.

171 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).

5. Titel:172 Strafbestimmungen

172 Ursprünglich 4. Tit.

Art. 60 Verbrechen und Vergehen173

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:174

a.
die zur Verhinderung von Katastrophen verfügten Sicherheitsmassnahmen unterlässt oder das Verbot bestimmter Produktionsverfahren oder Lagerhaltungen missachtet (Art. 10);
b.
Stoffe, von denen er weiss oder wissen muss, dass bestimmte Verwendungen die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können, für diese Verwendungen in Verkehr bringt (Art. 26);
c.
Stoffe in Verkehr bringt, ohne den Abnehmer über die umweltbezogenen Eigenschaften zu informieren (Art. 27 Abs. 1 Bst. a) oder über den vorschriftsgemässen Umgang anzuweisen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b);
d.
mit Stoffen entgegen den Anweisungen so umgeht, dass sie, ihre Folgeprodukte oder Abfälle die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können (Art. 28);
e.175
Vorschriften über Stoffe oder Organismen verletzt (Art. 29, 29b Abs. 2, 29f, 30a Bst. b und 34 Abs. 1);
f.176
mit Organismen so umgeht, dass die Grundsätze von Artikel 29a Absatz 1 verletzt werden;
g.177
beim Umgang mit pathogenen Organismen nicht alle notwendigen Einschliessungsmassnahmen trifft (Art. 29b Abs. 1);
h.178
pathogene Organismen ohne Bewilligung im Versuch freisetzt oder für Verwendungen in der Umwelt in Verkehr bringt (Art. 29c Abs. 1 und 29d Abs. 3 und 4);
i.179
Organismen, von denen er weiss oder wissen muss, dass bei bestimmten Verwendungen die Grundsätze von Artikel 29a Absatz 1 verletzt werden, in Verkehr bringt (Art. 29d Abs. 1);
j.180
Organismen in Verkehr bringt, ohne den Abnehmer entsprechend zu informieren und anzuweisen (Art. 29e Abs. 1);
k.181
mit Organismen entgegen den Anweisungen umgeht (Art. 29e Abs. 2);
l.182
m.
eine Deponie ohne Bewilligung errichtet oder betreibt (Art. 30e Abs. 2);
n.
Sonderabfälle für die Übergabe nicht kennzeichnet (Art. 30f Abs. 2 Bst. a) oder an eine Unternehmung übergibt, die keine Bewilligung besitzt (Art. 30f Abs. 2 Bst. b);
o.183
Sonderabfälle ohne Bewilligung entgegennimmt oder die Ein- oder Ausfuhr ohne Bewilligung veranlasst (Art. 30f Abs. 2 Bst. c und d);
p.
Vorschriften über den Verkehr mit Sonderabfällen verletzt (Art. 30f Abs. 1);
q.184
Vorschriften über Abfälle (Art. 30a Bst. b) verletzt;
r.185
Vorschriften über das erstmalige Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen sowie von Rohstoffen und Produkten, die vom Bundesrat nach Artikel 35e Absatz 3 bezeichnet wurden, verletzt (Art. 35e und 35f Abs. 1 und 2 Bst. a);
s.186
Vorschriften über die ressourcenschonende Gestaltung von Produkten und Verpackungen verletzt (Art. 35i Abs. 1);
t.187
erneuerbare Brenn- oder Treibstoffe in Verkehr bringt, die die ökologischen Anforderungen nach Artikel 35d Absatz 1 oder 4 nicht erfüllen, oder falsche oder unvollständige Angaben dazu macht;
u.188
gegen das Verbot nach Artikel 35d Absatz 2 verstösst.

1bis Bei erschwerenden Umständen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Erschwerende Umstände liegen vor, wenn:

a.
die durch die Widerhandlung herbeigeführte Gefährdung von Mensch oder Umwelt schwerwiegend ist;
b.
die Widerhandlung gewerbsmässig begangen wird; oder
c.
die Widerhandlung vom Täter als Mitglied einer Bande begangen wird, die sich zur fortgesetzten Ausübung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz zusammengefunden hat.189

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.190

3 Das BAZG verfolgt und beurteilt Vergehen nach Absatz 1 Buchstaben t und u.191

173 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 178; BBl 2023 239).

174 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3233; BBl 2009 5435).

175 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).

176 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).

177 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).

178 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).

179 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).

180 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).

181 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).

182 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).

183 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 178; BBl 2023 239).

184 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3233; BBl 2009 5435).

185 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 614; BBl 2019 1251).

186 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 648; BBl 2023 13, 437).

187 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 648; BBl 2023 13, 437).

188 Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 648; BBl 2023 13, 437).

189 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 178; BBl 2023 239).

190 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3233; BBl 2009 5435).

191 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 648; BBl 2023 13, 437).

Art. 61 Übertretungen

1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:192

a.
aufgrund dieses Gesetzes erlassene Emissionsbegrenzungen verletzt (Art. 12 und 34 Abs. 1);
b.
Sanierungsverfügungen nicht befolgt (Art. 16 und 32c Abs. 1);
c.
behördlich verfügte Schallschutzmassnahmen nicht trifft (Art. 19-25);
d.
falsch oder unvollständig informiert oder anweist (Art. 27);
e.
mit Stoffen, denen keine Informationen oder Anweisungen beiliegen, so umgeht, dass sie, ihre Folgeprodukte oder Abfälle die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können (Art. 28);
f.
widerrechtlich Abfälle ausserhalb von Anlagen verbrennt (Art. 30c Abs. 2);
g.
Abfälle ausserhalb von bewilligten Deponien ablagert (Art. 30e Abs. 1);
h.193
Meldepflichten im Zusammenhang mit Abfällen verletzt (Art. 32b Abs. 2 und 3);
i.194
Vorschriften über Abfälle verletzt (Art. 30a Bst. a und c, 30b, 30c Abs. 3, 30d, 30h Abs. 1, 31b Abs. 3, 32abis, 32b Abs. 4 und 32e Abs. 1-2bis);
j.195
Vorschriften über das ressourcenschonende Bauen verletzt (Art. 35j Abs. 1);
k.
Vorschriften über den Verkehr mit anderen Abfällen verletzt (Art. 30g Abs. 1);
l.
die Kosten für den Abschluss, die Nachsorge und die Sanierung einer Deponie nicht sicherstellt (Art. 32b Abs. 1);
m.
Vorschriften über physikalische Belastungen und die Nutzung des Bodens (Art. 33 Abs. 2 und 34 Abs. 1 und 2) sowie über Massnahmen zur Verminderung der Bodenbelastung (Art. 34 Abs. 3) verletzt;
mbis. 196
Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit von Holz und Holzerzeugnissen sowie von Rohstoffen und Produkten, die vom Bundesrat nach Artikel 35e Absatz 3 bezeichnet wurden und für die eine Dokumentationspflicht festgelegt wurde, verletzt (Art. 35g Abs. 1);
n.
Vorschriften über das Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen197 verletzt (Art. 40);
o.
von der zuständigen Behörde verlangte Auskünfte verweigert oder unrichtige Angaben macht (Art. 46);
p.198
Vorschriften über die Sicherstellung der Haftpflicht verletzt (Art. 59b).

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

192 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3233; BBl 2009 5435).

193 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 178; BBl 2023 239).

194 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 178; BBl 2023 239).

195 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 648; BBl 2023 13, 437).

196 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 614; BBl 2019 1251).

197 Früher: Typenprüfungen und Kennzeichnungen

198 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3233; BBl 2009 5435).

Art. 61a199 Hinterziehung von Lenkungsabgaben

1 Mit Busse bis zum Fünffachen des unrechtmässigen Abgabevorteils wird bestraft, wer vorsätzlich sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Abgabevorteil im Zusammenhang mit der Abgabe nach Artikel 35a verschafft, namentlich die Abgabe hinterzieht oder die Abgabebefreiung, -vergütung oder -rückerstattung unrechtmässig erwirkt.

2 Der Versuch ist strafbar.

3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen des unrechtmässigen Abgabevorteils.

4 Lässt sich der unrechtmässige Abgabevorteil nicht genau ermitteln, so wird er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.

5 Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.

199 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 178; BBl 2023 239).

Art. 61b200 Gefährdung von Lenkungsabgaben

1 Mit Busse bis zu 30 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a.
für die Abgabeerhebung nach Artikel 35a Absatz 1 massgebenden Daten und Gegenstände nicht oder unrichtig deklariert;
b.
in einem Antrag auf Abgaberückerstattung nach Artikel 35c Absatz 3 erhebliche Tatsachen verschweigt oder über solche Tatsachen unwahre Belege vorlegt;
c.
als auskunftspflichtige Person unwahre Angaben macht (Art. 46);
d.
Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt oder seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt (Art. 46);
e.
die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht (Art. 46 Abs. 1); oder
f.
gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung der Bundesrat für strafbar erklärt, verstösst.

2 Der Versuch ist strafbar.

3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

4 Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.

200 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 178; BBl 2023 239).

Art. 62 Anwendung des Verwaltungsstrafrechts

1 Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974201 über das Verwaltungsstrafrecht gelten für strafbare Handlungen nach diesem Gesetz.

2 Für Widerhandlungen nach den Artikeln 61a und 61b gelten zudem die übrigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht.202

201 SR 313.0

202 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

Art. 62a203 Amtshilfe

1 Folgende Behörden unterstützen sich gegenseitig und geben einander die Informationen bekannt, die sie zur Verhinderung und Verfolgung von Widerhandlungen und zum Vollzug von Massnahmen nach der Gesetzgebung über die Umwelt, den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Verminderung von Treibhausgasemissionen, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei, die Gentechnik oder den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten benötigen:

a.
das Bundesamt;
b.
das BAZG;
c.
das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen;
d.
das Bundesamt für Polizei;
e.
die Bundesanwaltschaft;
f.
die kantonalen Straf- und Verwaltungsbehörden;
g.
weitere vom Bundesrat bezeichnete Straf- oder Verwaltungsbehörden des Bundes, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben und Pflichten nach dieser Gesetzgebung erforderlich ist.

2 Die weitergegebenen Informationen können auch besonders schützenswerte Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen umfassen, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und Pflichten der betreffenden Behörden notwendig ist.

3 Weitergehende Bestimmungen des Bundes und der Kantone bleiben vorbehalten.

203 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 178; BBl 2023 239).

6. Titel:204 Schlussbestimmungen

204 Ursprünglich 5. Tit.

Art. 64 Anpassung von Verordnungen des Bundes

Wenn aufgrund anderer Bundesgesetze erlassene Umweltvorschriften diesem Gesetz widersprechen oder ihm nicht genügen, sind sie nach einem vom Bundesrat festzulegenden Programm anzupassen oder zu ergänzen.

Art. 65 Umweltrecht der Kantone

1 Solange der Bundesrat von seiner Verordnungskompetenz nicht ausdrücklich Gebrauch gemacht hat, können die Kantone im Rahmen dieses Gesetzes nach Anhören des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation eigene Vorschriften erlassen.

2 Die Kantone dürfen keine neuen Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte oder Planungswerte festlegen und keine neuen Bestimmungen über Konformitätsbewertungen serienmässig hergestellter Anlagen sowie über den Umgang mit Stoffen oder Organismen erlassen.206 Bestehende kantonale Vorschriften gelten bis zum Inkrafttreten entsprechender Vorschriften des Bundesrates.

206 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).

Art. 65a207 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. September 2024

Gesuche um Abgeltungen an die Kosten von Massnahmen nach Artikel 32ebis Absätze 3, 4 Buchstabe a, 5 und 12 werden in Abweichung von Artikel 36 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990208 nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt, wenn mit den Massnahmen vor Inkrafttreten der Änderung vom 27. September 2024 begonnen wurde oder diese bereits abgeschlossen sind. Sie sind spätestens bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung beim Bundesamt einzureichen.

207 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (AS 2015 865; BBl 2014 3673, 3685). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 178; BBl 2023 239).

208 SR 616.1