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Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992 (Stand am 12. Dezember 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2, 64, 64bis und 85 Ziffer 1
der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. März 19883, beschliesst: 1. Abschnitt: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1
Zweck Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden.
Art. 2
Geltungsbereich
1
Dieses Gesetz gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch:
a. private
Personen;
b. Bundesorgane.
2
Es ist nicht anwendbar auf: a. Personendaten, die eine natürliche Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet und nicht an Aussenstehende bekannt gibt; b. Beratungen in den Eidgenössischen Räten und in den parlamentarischen Kommissionen;
c. hängige Zivilprozesse, Strafverfahren, Verfahren der internationalen Rechtshilfe sowie staats- und verwaltungsrechtliche Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren;
AS 1993 1945 1 [BS
1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 95, 122, 123 und 173 Abs. 2 der BV vom 18. April 1999 (SR 101). Der Verweis wurde berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des GeschäftsverkehrsgesetzesAS 1974 1051).
2
Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272).
3
BBl 1988 II 413 235.1
Datenschutz
2
235.1
d. öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs; e. Personendaten, die das Internationale Komitee vom Roten Kreuz bearbeitet.
Art. 3
Begriffe
Die folgenden Ausdrücke bedeuten: a. Personendaten (Daten): alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen;
b. betroffene Personen: natürliche oder juristische Personen, über die Daten bearbeitet werden;
c. besonders schützenswerte Personendaten: Daten über: 1. die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten, 2. die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit, 3. Massnahmen der sozialen Hilfe, 4. administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen; d. Persönlichkeitsprofil: eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;
e. Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, bekannt geben, Archivieren oder Vernichten von Daten;
f.
Bekannt geben: das Zugänglichmachen von Personendaten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen; g. Datensammlung: jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach betroffenen Personen erschliessbar sind; h. Bundesorgane: Behörden und Dienststellen des Bundes sowie Personen, soweit sie mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind;
j.
Inhaber der Datensammlung: private Personen oder Bundesorgane, die über den Zweck und den Inhalt einer Datensammlung entscheiden; k. formelles Gesetz: 1. Bundesgesetze und referendumspflichtige allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse,
2. für die Schweiz verbindliche Beschlüsse internationaler Organisationen und von der Bundesversammlung genehmigte völkerrechtliche Verträge mit rechtsetzendem Inhalt.
Bundesgesetz
3
235.1
2. Abschnitt: Allgemeine Datenschutzbestimmungen
Art. 4
Grundsätze
1
Personendaten dürfen nur rechtmässig beschafft werden.
2
Ihre Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein.
3
Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist.
Art. 5
Richtigkeit der Daten 1
Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern.
2
Jede betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden.
Art. 6
Bekanntgabe ins Ausland 1
Personendaten dürfen nicht ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Personen schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein Datenschutz fehlt, der dem schweizerischen gleichwertig ist.
2
Wer Datensammlungen ins Ausland übermitteln will, muss dies dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter)4 vorher melden, wenn:
a. für die Bekanntgabe keine gesetzliche Pflicht besteht und b. die betroffenen Personen davon keine Kenntnis haben.
3
Der Bundesrat regelt die Meldungen im Einzelnen. Er kann vereinfachte Meldungen oder Ausnahmen von der Meldepflicht vorsehen, wenn das Bearbeiten die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht gefährdet.
Art. 7
Datensicherheit
1
Personendaten müssen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden.
2
Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
Art. 8
Auskunftsrecht
1
Jede Person kann vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden.
4 Ausdruck
gemäss
Anhang
Ziff. 4 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.3). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Datenschutz
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2
Der Inhaber der Datensammlung muss ihr mitteilen: a. alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten; b. den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger.
3
Daten über die Gesundheit kann der Inhaber der Datensammlung der betroffenen Person durch einen von ihr bezeichneten Arzt mitteilen lassen.
4
Lässt der Inhaber der Datensammlung Personendaten durch einen Dritten bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig. Der Dritte ist auskunftspflichtig, wenn er den Inhaber nicht bekannt gibt oder dieser keinen Wohnsitz in der Schweiz hat.
5
Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie sowie kostenlos zu erteilen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.
6
Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
Art. 9
Einschränkungen des Auskunftsrechts; im Allgemeinen 1
Der Inhaber der Datensammlung kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit:
a. ein formelles Gesetz es vorsieht; b. es wegen überwiegender Interessen eines Dritten erforderlich ist.
2
Ein Bundesorgan kann zudem die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit:
a. es wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft, erforderlich ist; b. die Auskunft den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines andern Untersuchungsverfahrens in Frage stellt.
3
Private als Inhaber einer Datensammlung können zudem die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit eigene überwiegende Interessen es erfordern und sie die Personendaten nicht an Dritte bekannt geben.
4
Der Inhaber der Datensammlung muss angeben, aus welchem Grund er die Auskunft verweigert, einschränkt oder aufschiebt.
Art. 10
Einschränkungen des Auskunftsrechts für Medienschaffende 1
Der Inhaber einer Datensammlung, die ausschliesslich für die Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums verwendet wird, kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit: a. die Personendaten Aufschluss über die Informationsquellen geben; b. Einblick in Entwürfe für Publikationen gegeben werden müsste; c. die freie Meinungsbildung des Publikums gefährdet würde.
Bundesgesetz
5
235.1
2
Medienschaffende können die Auskunft zudem verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn ihnen eine Datensammlung ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument dient.
Art. 11
Register der Datensammlungen 1
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte führt ein Register der Datensammlungen. Jede Person kann das Register einsehen.
2
Bundesorgane müssen sämtliche Datensammlungen beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten zur Registrierung anmelden.
3
Private Personen, die regelmässig besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile bearbeiten oder Personendaten an Dritte bekannt geben, müssen Sammlungen anmelden, wenn: a. für das Bearbeiten keine gesetzliche Pflicht besteht und b. die betroffenen Personen davon keine Kenntnis haben.
4
Die Datensammlungen müssen angemeldet werden, bevor sie eröffnet werden.
5
Der Bundesrat regelt die Anmeldung der Datensammlungen sowie die Führung und die Veröffentlichung des Registers. Er kann für bestimmte Arten von Datensammlungen Ausnahmen von der Meldepflicht oder der Registrierung vorsehen, wenn das Bearbeiten die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht gefährdet.
3. Abschnitt: Bearbeiten von Personendaten durch private Personen
Art. 12
Persönlichkeitsverletzungen 1
Wer Personendaten bearbeitet, darf dabei die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen.
2
Er darf insbesondere nicht ohne Rechtfertigungsgrund: a. Personendaten entgegen den Grundsätzen von Artikel 4, 5 Absatz 1, 6 Absatz 1 und 7 Absatz 1 bearbeiten;
b. Daten einer Person gegen deren ausdrücklichen Willen bearbeiten; c. besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile Dritten bekannt geben.
3
In der Regel liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.
Art. 13
Rechtfertigungsgründe 1
Eine Verletzung der Persönlichkeit ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
Datenschutz
6
235.1
2
Ein überwiegendes Interesse der bearbeitenden Person fällt insbesondere in Betracht, wenn diese:
a. in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags Personendaten über ihren Vertragspartner bearbeitet; b. mit einer anderen Person in wirtschaftlichem Wettbewerb steht oder treten will und zu diesem Zweck Personendaten bearbeitet, ohne diese Dritten bekannt zu geben; c. zur Prüfung der Kreditwürdigkeit einer anderen Person weder besonders schützenswerte Personendaten noch Persönlichkeitsprofile bearbeitet und Dritten nur Daten bekannt gibt, die sie für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrages mit der betroffenen Person benötigen; d. beruflich Personendaten ausschliesslich für die Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums bearbeitet;
e. Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken insbesondere in der Forschung, Planung und Statistik bearbeitet und die Ergebnisse so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind; f.
Daten über eine Person des öffentlichen Lebens sammelt, sofern sich die Daten auf das Wirken dieser Person in der Öffentlichkeit beziehen.
Art. 14
Datenbearbeitung durch Dritte 1
Das Bearbeiten von Personendaten kann einem Dritten übertragen werden, wenn: a. der Auftraggeber dafür sorgt, dass die Daten nur so bearbeitet werden, wie er es selbst tun dürfte und b. keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht es verbietet.
2
Der Dritte kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Auftraggeber.
Art. 15
Rechtsansprüche und Verfahren 1
Für Klagen und vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit gelten die Artikel 28-28l des Zivilgesetzbuches5. Der Kläger kann insbesondere verlangen, dass die Personendaten berichtigt oder vernichtet werden oder dass ihre Bekanntgabe an Dritte gesperrt wird.
2
Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten dargetan werden, so kann der Kläger verlangen, dass bei den Daten ein entsprechender Vermerk angebracht wird.
3
Er kann verlangen, dass die Berichtigung, Vernichtung, Sperre, der Vermerk über die Bestreitung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
5
SR 210
Bundesgesetz
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235.1
4
Über Klagen zur Durchsetzung des Auskunftsrechts entscheidet der Richter in einem einfachen und raschen Verfahren.6 4. Abschnitt: Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane
Art. 16
Verantwortliches Organ 1
Für den Datenschutz ist das Bundesorgan verantwortlich, das die Personendaten in Erfüllung seiner Aufgaben bearbeitet oder bearbeiten lässt.
2
Bearbeiten Bundesorgane Personendaten zusammen mit anderen Bundesorganen, mit kantonalen Organen oder mit Privaten, so kann der Bundesrat die Verantwortung für den Datenschutz besonders regeln.
Art. 17
Rechtsgrundlagen
1
Organe des Bundes dürfen Personendaten bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.
2
Besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile dürfen sie nur bearbeiten, wenn ein formelles Gesetz es ausdrücklich vorsieht oder wenn ausnahmsweise: a. es für eine in einem formellen Gesetz klar umschriebene Aufgabe unentbehrlich ist;
b. der Bundesrat es bewilligt, weil die Rechte der betroffenen Personen nicht gefährdet sind oder
c. die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt oder ihre Daten allgemein zugänglich gemacht hat.
a7 Automatisierte Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen 1
Der Bundesrat kann, nachdem er die Stellungnahme des Beauftragten eingeholt hat, vor Inkrafttreten eines Gesetzes im formellen Sinn die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen bewilligen, wenn: a. die Aufgaben, die diese Bearbeitung erforderlich machen, in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt sind; b. ausreichende Massnahmen zur Verhinderung von Persönlichkeitsverletzungen getroffen werden;
c. die praktische Umsetzung einer Datenbearbeitung eine Testphase vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im formellen Sinn zwingend erfordert.
6
Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272).
7
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 15. Dez. 2006 (AS 2006 4873; BBl 2003 2101, 2006 3547).
Datenschutz
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235.1
2
Die praktische Umsetzung einer Datenbearbeitung kann eine Testphase dann zwingend erfordern, wenn:
a. die Erfüllung einer Aufgabe technische Neuerungen erfordert, deren Auswirkungen zunächst evaluiert werden müssen;
b. die Erfüllung einer Aufgabe bedeutende organisatorische oder technische Massnahmen erfordert, deren Wirksamkeit zunächst geprüft werden muss, insbesondere bei der Zusammenarbeit zwischen Organen des Bundes und der Kantone; oder c. sie die Übermittlung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen an kantonale Behörden mittels eines Abrufverfahrens erfordert.
3
Der Bundesrat regelt die Modalitäten der automatisierten Datenbearbeitung in einer Verordnung.
4
Das zuständige Bundesorgan legt dem Bundesrat spätestens innert zwei Jahren nach Inbetriebnahme des Pilotsystems einen Evaluationsbericht vor. Es schlägt darin die Fortführung oder die Einstellung der Bearbeitung vor.
5
Die automatisierte Datenbearbeitung muss in jedem Fall abgebrochen werden, wenn innert fünf Jahren nach der Inbetriebnahme des Pilotsystems kein Gesetz im formellen Sinn in Kraft getreten ist, welches die erforderliche Rechtsgrundlage umfasst.
Art. 18
Beschaffen von Personendaten 1
Bei systematischen Erhebungen, namentlich mit Fragebogen, gibt das Bundesorgan den Zweck und die Rechtsgrundlage des Bearbeitens, die Kategorien der an der Datensammlung Beteiligten und der Datenempfänger bekannt.
2
Das Beschaffen von besonders schützenswerten Personendaten sowie von Persönlichkeitsprofilen muss für die betroffenen Personen erkennbar sein.
Art. 19
Bekanntgabe von Personendaten 1
Bundesorgane dürfen Personendaten bekannt geben, wenn dafür Rechtsgrundlagen im Sinne von Artikel 17 bestehen oder wenn: a. die Daten für den Empfänger im Einzelfall zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind; b. die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat oder die Einwilligung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf; c. die betroffene Person ihre Daten allgemein zugänglich gemacht hat oder d. der Empfänger glaubhaft macht, dass die betroffene Person die Einwilligung verweigert oder die Bekanntgabe sperrt, um ihm die Durchsetzung von Rechtsansprüchen oder die Wahrnehmung anderer schutzwürdiger Interessen zu verwehren; der betroffenen Person ist vorher wenn möglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Bundesgesetz
9
235.1
1bis
Bundesorgane dürfen im Rahmen der behördlichen Information der Öffentlichkeit von Amtes wegen oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20048 auch Personendaten bekannt geben, wenn:
a. die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen; und
b. an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.9 2
Bundesorgane dürfen auf Anfrage Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum einer Person auch bekannt geben, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllt sind.
3
Bundesorgane dürfen Personendaten durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. Besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile dürfen nur durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, wenn ein formelles Gesetz es ausdrücklich vorsieht.
3bis
Bundesorgane dürfen Personendaten mittels automatisierter Informations- und Kommunikationsdienste jedermann zugänglich machen, wenn eine Rechtsgrundlage die Veröffentlichung dieser Daten vorsieht oder wenn sie gestützt auf Absatz 1bis Informationen der Öffentlichkeit zugänglich machen. Besteht das öffentliche Interesse an der Zugänglichmachung nicht mehr, so sind die betreffenden Daten wieder aus dem automatisierten Informations- und Kommunikationsdienst zu entfernen.10 4 Das Bundesorgan lehnt die Bekanntgabe ab, schränkt sie ein oder verbindet sie mit Auflagen, wenn:
a. wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person es verlangen oder
b. gesetzliche Geheimhaltungspflichten oder besondere Datenschutzvorschriften es verlangen.
Art. 20
Sperrung der Bekanntgabe 1
Eine betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es die Bekanntgabe von bestimmten Personendaten sperrt.
2
Das Bundesorgan verweigert die Sperrung oder hebt sie auf, wenn: a. eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe besteht; oder b. die Erfüllung seiner Aufgabe sonst gefährdet wäre.
3
Die Sperrung steht unter dem Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 1bis.11 8 SR
152.3
9
Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.3).
10 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.3).
11 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.3).
Datenschutz
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Art. 21
Anonymisieren und Vernichten von Personendaten Bundesorgane müssen Personendaten, die sie nicht mehr benötigen, anonymisieren oder vernichten, soweit die Daten nicht: a. Beweis- oder Sicherungszwecken dienen; b. dem Bundesarchiv abzuliefern sind.
Art. 22
Bearbeiten für Forschung, Planung und Statistik 1
Bundesorgane dürfen Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik bearbeiten, wenn:
a. die Daten anonymisiert werden, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt;
b. der Empfänger die Daten nur mit Zustimmung des Bundesorgans weitergibt und
c. die Ergebnisse so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.
2
Die Anforderungen der folgenden Bestimmungen müssen nicht erfüllt sein: a. Artikel 4 Absatz 3 über den Zweck des Bearbeitens b. Artikel 17 Absatz 2 über die Rechtsgrundlagen für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen;
c. Artikel 19 Absatz 1 über die Bekanntgabe von Personendaten.
Art. 23
Privatrechtliche Tätigkeit von Bundesorganen 1
Handelt ein Bundesorgan privatrechtlich, so gelten die Bestimmungen für das Bearbeiten von Personendaten durch private Personen.
2
Die Aufsicht richtet sich nach den Bestimmungen für Bundesorgane.
Art. 24
12
Art. 25
Ansprüche und Verfahren 1
Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es:
a. das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt; b. die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; c. die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt.
12 Aufgehoben durch Art. 31 des BG vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (SR 120).
Bundesgesetz
11
235.1
2
Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen.
3
Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: a. Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt; b. seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht.
4
Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196813 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht.
5
Die Verfügungen des Bundesorgans können mit Beschwerde bei der Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission14 angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.
bis 15 Verfahren im Falle der Bekanntgabe von amtlichen Dokumenten, die Personendaten enthalten Solange ein Verfahren betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 200416, welche Personendaten enthalten, im Gange ist, kann die betroffene Person im Rahmen dieses Verfahrens die Rechte geltend machen, die ihr aufgrund von Artikel 25 des vorliegenden Gesetzes bezogen auf diejenigen Dokumente zustehen, die Gegenstand des Zugangsverfahrens sind.
5. Abschnitt: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
Art. 26
Wahl und Stellung
1
Der Beauftragte wird vom Bundesrat gewählt.17 2
Er erfüllt seine Aufgaben unabhängig und ist dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement administrativ zugeordnet.18 3 Er verfügt über ein ständiges Sekretariat.
13
SR 172.021
14 Ausdruck
gemäss
Anhang
Ziff. 4 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.3). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
15 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.3).
16 SR
152.3
17 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.3).
18 Heute: der Bundeskanzlei.
Datenschutz
12
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Art. 27
Aufsicht über Bundesorgane 1
Der Beauftragte19 überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes und der übrigen Datenschutzvorschriften des Bundes durch die Bundesorgane. Der Bundesrat ist von dieser Aufsicht ausgenommen.
2
Der Beauftragte klärt von sich aus oder auf Meldung Dritter hin den Sachverhalt näher ab.
3
Bei der Abklärung kann er Akten herausverlangen, Auskünfte einholen und sich Datenbearbeitungen vorführen lassen. Die Bundesorgane müssen an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirken. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Artikel 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes20 gilt sinngemäss.
4
Ergibt die Abklärung, dass Datenschutzvorschriften verletzt werden, so empfiehlt der Beauftragte dem verantwortlichen Bundesorgan, das Bearbeiten zu ändern oder zu unterlassen. Er orientiert das zuständige Departement oder die Bundeskanzlei über seine Empfehlung.
5
Wird eine Empfehlung nicht befolgt oder abgelehnt, so kann er die Angelegenheit dem Departement oder der Bundeskanzlei zum Entscheid vorlegen. Der Entscheid wird den betroffenen Personen mitgeteilt.
Art. 28
Beratung Privater
Der Beauftragte berät private Personen in Fragen des Datenschutzes.
Art. 29
Abklärungen und Empfehlungen im Privatrechtsbereich 1
Der Beauftragte klärt von sich aus oder auf Meldung Dritter hin den Sachverhalt näher ab, wenn:
a. Bearbeitungsmethoden geeignet sind, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen (Systemfehler);
b. Datensammlungen registriert werden müssen (Art. 11); c. Bekanntgaben ins Ausland gemeldet werden müssen (Art. 6).
2
Er kann dabei Akten herausverlangen, Auskünfte einholen und sich Datenbearbeitungen vorführen lassen. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Artikel 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes21 gilt sinngemäss.
3
Der Beauftragte kann aufgrund seiner Abklärungen empfehlen, das Bearbeiten zu ändern oder zu unterlassen.
4
Wird eine solche Empfehlung des Beauftragten nicht befolgt oder abgelehnt, so kann er die Angelegenheit der Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission zum Entscheid vorlegen.
19 Ausdruck
gemäss
Anhang
Ziff. 4 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.3). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
20
SR 172.021
21
SR 172.021
Bundesgesetz
13
235.1
Art. 30
Information
1
Der Beauftragte erstattet dem Bundesrat periodisch und nach Bedarf Bericht. Die periodischen Berichte werden veröffentlicht.
2
In Fällen von allgemeinem Interesse kann er die Öffentlichkeit über seine Feststellungen und Empfehlungen informieren. Personendaten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, darf er nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde veröffentlichen.
Verweigert diese die Zustimmung, so entscheidet der Präsident der Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission endgültig.
Art. 31
Weitere Aufgaben
1
Der Beauftragte hat insbesondere folgende weitere Aufgaben:22 a. Er unterstützt Organe des Bundes und der Kantone in Fragen des Datenschutzes.
b. Er nimmt Stellung zu Vorlagen über Erlasse und Massnahmen des Bundes, die für den Datenschutz erheblich sind.
c. Er arbeitet mit in- und ausländischen Datenschutzbehörden zusammen.
d. Er begutachtet, inwieweit der Datenschutz im Ausland dem schweizerischen gleichwertig ist.
e.23 Er nimmt die ihm durch das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200424 übertragenen Aufgaben wahr.
2
Er kann Organe der Bundesverwaltung auch dann beraten, wenn dieses Gesetz nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c und d nicht anwendbar ist. Die Organe der Bundesverwaltung können ihm Einblick in ihre Geschäfte gewähren.
Art. 32
Aufgaben im Bereich der medizinischen Forschung 1
Der Beauftragte berät die Sachverständigenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung (Art. 321bis StGB25).
2
Hat die Kommission die Offenbarung des Berufsgeheimnisses bewilligt, so überwacht er die Einhaltung der damit verbundenen Auflagen. Er kann dazu Abklärungen nach Artikel 27 Absatz 3 vornehmen.
3
Der Beauftragte kann Kommissionsentscheide mit Beschwerde bei der Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission anfechten.
4
Er wirkt darauf hin, dass die Patienten über ihre Rechte informiert werden.
22 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.3).
23 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.3).
24 SR
152.3
25
SR 311.0
Datenschutz
14
235.1
6. Abschnitt: Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission
Art. 33
1 Die Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission ist eine Schieds- und Rekurskommission im Sinne von Artikel 71a-c des Verwaltungsverfahrensgesetzes26. Sie entscheidet über:
a. Empfehlungen des Beauftragten, die ihr vorgelegt werden (Art. 29 Abs. 4); b. Beschwerden gegen Verfügungen von Bundesorganen in Datenschutzfragen, ausgenommen solche des Bundesrates; c. Beschwerden gegen Verfügungen der Kommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung (Art. 321bis StGB27); d. Beschwerden gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide, die sich auf öffentlichrechtliche Vorschriften des Bundes über den Datenschutz stützen.
2
Stellt der Beauftragte bei einer Sachverhaltsabklärung nach Artikel 27 Absatz 2 oder nach Artikel 29 Absatz 1 fest, dass den betroffenen Personen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, so kann er dem Präsidenten der Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission vorsorgliche Massnahmen beantragen. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 79-84 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194728 über den Bundeszivilprozess.
7. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 34
Verletzung der Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten 1
Private Personen, die ihre Pflichten nach den Artikeln 8, 9 und 10 verletzen, indem sie vorsätzlich eine falsche oder eine unvollständige Auskunft erteilen, werden auf Antrag mit Haft oder mit Busse bestraft.
2
Mit Haft oder mit Busse werden private Personen bestraft, die vorsätzlich: a. Datensammlungen nach Artikel 11 oder Datenbekanntgaben ins Ausland nach Artikel 6 nicht melden oder bei der Meldung falsche Angaben machen; b. dem Beauftragten bei der Abklärung eines Sachverhaltes (Art. 29) falsche Auskünfte erteilen oder die Mitwirkung verweigern.
Art. 35
Verletzung der beruflichen Schweigepflicht 1
Wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Beru-
26
SR 172.021
27
SR 311.0
28
SR 273
Bundesgesetz
15
235.1
fes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, wird auf Antrag mit Haft oder mit Busse bestraft.
2
Gleich wird bestraft, wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Tätigkeit für den Geheimhaltungspflichtigen oder während der Ausbildung bei diesem erfahren hat.
3
Das unbefugte bekannt geben geheimer, besonders schützenswerter Personendaten oder Persönlichkeitsprofile ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Ausbildung strafbar.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 36
Vollzug
1
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2
...29
3
Er kann für die Auskunftserteilung durch diplomatische und konsularische Vertretungen der Schweiz im Ausland Abweichungen von den Artikeln 8 und 9 vorsehen.
4
Er kann ferner bestimmen: a. welche Datensammlungen ein Bearbeitungsreglement benötigen; b. unter welchen Voraussetzungen ein Bundesorgan Personendaten durch einen Dritten bearbeiten lassen oder für Dritte bearbeiten darf; c. wie die Mittel zur Identifikation von Personen verwendet werden dürfen.
5
Er kann völkerrechtliche Verträge über den Datenschutz abschliessen, wenn sie den Grundsätzen dieses Gesetzes entsprechen.
6
Er regelt, wie Datensammlungen zu sichern sind, deren Daten im Kriegs- oder Krisenfall zu einer Gefährdung von Leib und Leben der betroffenen Personen führen können.
Art. 37
Vollzug durch die Kantone 1
Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11, 16-23 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes.
2
Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar.
29 Aufgehoben durch Art. 25 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998 (SR 152.1).
Datenschutz
16
235.1
Art. 38
Übergangsbestimmungen 1
Die Inhaber von Datensammlungen müssen bestehende Datensammlungen, die nach Artikel 11 zu registrieren sind, spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anmelden.
2
Sie müssen innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die notwendigen Vorkehren treffen, damit sie die Auskünfte nach Artikel 8 erteilen können.
3
Bundesorgane dürfen eine bestehende Datensammlung mit besonders schützenswerten Personendaten oder mit Persönlichkeitsprofilen noch bis am 31. Dezember 2000 benützen, ohne dass die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 2 erfüllt sind.30 4
Im Asyl- und Ausländerbereich wird die Frist nach Absatz 3 bis zum Inkrafttreten des totalrevidierten Asylgesetzes sowie der Änderung des Bundesgesetzes vom 26. März 193131 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer verlängert.32
Art. 39
Referendum und Inkrafttreten 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 199333 30 Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 26. Juni 1998, in Kraft bis 31. Dez. 2000 (AS 1998 1586; BBl 1998 1579 1583).
31 SR
142.20
32 Eingefügt durch Ziff. II des BB vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2372; BBl 1997 I 877). Die genannten Gesetze treten am 1. Okt. 1999 in Kraft.
33
BRB vom 14. Juni 1993 (AS 1993 1958).
Bundesgesetz
17
235.1
Anhang
Änderung von Bundesgesetzen 1. Das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194334 wird wie folgt geändert: Art. 100
erster Satz ...
2. Das Obligationenrecht35 wird wie folgt geändert: Art. 328b
...
Art. 362
Abs. 1 ...
3. Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 198736 über das Internationale Privatrecht (IPRG) wird wie folgt geändert: Art. 130
Abs. 3 ...
Art. 139
Abs. 3 ...
34
[BS 3 531; AS 1948 485 Art. 86, 1955 871 Art. 118, 1959 902, 1969 737 Art. 80 Bst. b 767, 1977 237 Ziff. II 3 862 Art. 52 Ziff. 2 1323 Ziff. III, 1978 688 Art. 88 Ziff. 3 1450, 1979 42, 1980 31 Ziff. IV 1718 Art. 52 Ziff. 2 1819 Art. 12 Abs. 1, 1982 1676 Anhang Ziff. 13, 1983 1886 Art. 36 Ziff. 1, 1986 926 Art. 59 Ziff. 1, 1987 226 Ziff. II 1 1665 Ziff.
II, 1988 1776 Anhang Ziff. II 1, 1989 504 Art. 33 Bst. a, 1990 938 Ziff. III Abs. 5, 1992 288, 1993 274 Art. 75 Ziff. 1, 1995 1227 Anhang Ziff. 3 4093 Anhang Ziff. 4, 1996 508 Art. 36 750 Art. 17 1445 Anhang Ziff. 2 1498 Anhang Ziff. 2, 1997 1155 Anhang Ziff. 6 2465 Anhang Ziff. 5, 1998 2847 Anhang Ziff. 3 3033 Anhang Ziff. 2, 1999 1118 Anhang Ziff. 1 3071 Ziff. I 2, 2000 273 Anhang Ziff. 6 416 Ziff. I 2 505 Ziff. I 1 2355 Anhang Ziff. 1 2719, 2001 114 Ziff. I 4 894 Art. 40 Ziff. 3 1029 Art. 11 Abs. 2, 2002 863 Art. 35 1904 Art. 36 Ziff. 1 2767 Ziff. II 3988 Anhang Ziff. 1, 2003 2133 Anhang Ziff. 7 3543 Anhang Ziff. II 4 Bst. a 4557 Anhang Ziff. II 1, 2004 1985 Anhang Ziff. II 1 4719 Anhang Ziff. II 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 7. AS 2006 1205 Art. 131 Abs. 1].
35
SR 220. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
36
SR 291. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
Datenschutz
18
235.1
4. Das Strafgesetzbuch37 wird wie folgt geändert: Art. 179nov
ies ...
Art. 321bis
...
37
SR 311.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.