Art. 1
Das für den gesamtschweizerischen meteorologischen und klimatologischen Dienst zuständige Bundesamt ist das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz).
429.11
vom 14. August 2024 (Stand am 1. April 2025)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 2 Absatz 1, 3 Absätze 1 und 5, 5 Absatz 2, 5a Absatz 2 sowie 7 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 19991
über die Meteorologie und Klimatologie (MetG),
verordnet:
Das für den gesamtschweizerischen meteorologischen und klimatologischen Dienst zuständige Bundesamt ist das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz).
MeteoSchweiz erbringt folgende meteorologischen und klimatologischen Leistungen des Grundangebots, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen:
1 Gegen Gebühr erbringt MeteoSchweiz meteorologische und klimatologische Leistungen nach spezialgesetzlichen Aufträgen.
2 Gegen Gebühr und auf Anfrage kann MeteoSchweiz zudem folgende meteorologischen und klimatologischen Leistungen erbringen:
1 Die Nutzung gebührenpflichtiger Leistungen und Leistungen auf nicht öffentlichen Bezugskanälen bedarf der Ermächtigung durch MeteoSchweiz.
2 Die Ermächtigung erfolgt schriftlich als einseitige Mitteilung von MeteoSchweiz oder im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Vertrages.
1 Für Nutzerinnen und Nutzer von Leistungen des Grundangebots gelten folgende Nutzungsbedingungen:
2 Werden die Nutzungsbedingungen verletzt, so können, unter Berücksichtigung der Häufigkeit und des Schweregrads der Verletzung, folgende Massnahmen ergriffen werden:
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.
1 Soweit nicht eine der Bestimmungen nach Artikel 8-12 einschlägig ist, werden die Gebühren für Leistungen des Grundangebots einzig nach Zeitaufwand berechnet.
2 Es gelten die folgenden Ansätze:
Lohnklasse |
Stundenansatz in Franken |
---|---|
bis 17 |
155.- |
18-23 |
165.- |
24 und höher |
221.- |
1 Müssen für eine Leistung an eine spezifische Nutzerin oder einen spezifischen Nutzer durch MeteoSchweiz Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen beschafft werden, so werden die Anforderungen der Nutzerin oder des Nutzers und deren oder dessen Übernahme der Kosten in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag geregelt.
2 Die Nutzerin oder der Nutzer übernimmt die effektiven Sachkosten der Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen. Werden die Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen nach Absatz 1 oder daraus erzeugten Daten auch für andere Leistungen von MeteoSchweiz eingesetzt, so ist der Betrag entsprechend zu reduzieren.
1 Die Gebühren für den Zugang zu nicht öffentlichen Bezugskanälen, die von MeteoSchweiz oder in deren Auftrag bereitgestellt werden, werden berechnet, indem die Herstellungs- und Beschaffungskosten und die Kosten für die Pflege und den Betrieb des jeweiligen Bezugskanals addiert und durch die erwartete Anzahl Nutzerinnen und Nutzer geteilt werden.
2 Bei einer gleichzeitigen internen Nutzung des Bezugskanals durch MeteoSchweiz fliessen nur diejenigen Kosten in die Gebühr nach Absatz 1 ein, die aufgrund des externen Zugangs zum nicht öffentlichen Bezugskanal anfallen.
1 Für regelmässige elektronische Übermittlungen wird pro separat einzurichtenden Kanal folgende Gebühr im Sinne eines Infrastrukturkostenbeitrags erhoben:
2 Für die Einrichtung und Pflege des Kanals wird zudem eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.
Für die Einrichtung einer Applikation zur Verarbeitung von Daten zwecks grafischer Darstellung wird der Zeitaufwand in Rechnung gestellt sowie eine Gebühr von 0.05 Franken pro grafische Darstellung für deren automatische Produktion erhoben.
Sofern MeteoSchweiz zum Vertrieb von Daten internationaler Organisationen oder anderer nationaler Wetterdienste berechtigt oder verpflichtet ist, richten sich allfällige Gebühren für diese Daten und deren Lieferung nach einem der folgenden Übereinkommen:
1 Die Rechnungsstellung erfolgt unmittelbar nach der Erbringung der Leistung.
2 In folgenden Fällen kann im Voraus Rechnung gestellt werden:
1 MeteoSchweiz kann selbstständig internationale Verträge mit ausschliesslich fachtechnischen Bestimmungen im Bereich der Meteorologie und der Klimatologie abschliessen, namentlich über die Modalitäten des Austauschs von Leistungen und über die Zusammenarbeit in Forschungs- und Entwicklungsprojekten sowie bei der Verbesserung von Warnungen, Vorhersagen und Klimainformationen.
2 Das Eidgenössische Departement des Innern kann im Rahmen der Mitgliedschaft der Schweiz bei einer internationalen Organisation und unter Vorbehalt der Kreditbewilligung selbstständig internationale Verträge über die finanzielle Beteiligung an den Programmen und Aktivitäten der betreffenden Organisation abschliessen. Solche Verträge können von MeteoSchweiz selbstständig abgeschlossen werden, wenn sie von beschränkter Tragweite sind.
1 Der Bund leistet im Rahmen seiner internationalen Verpflichtungen jährlich einen finanziellen Beitrag an das globale Klimabeobachtungssystem (GCOS).
2 Zu diesem Zweck können unterstützt werden:
3 MeteoSchweiz kann zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen.
1 Der Bund leistet im Rahmen seiner internationalen Verpflichtungen jährlich einen finanziellen Beitrag an das Programm Global Atmosphere Watch (GAW).
2 Zu diesem Zweck können unterstützt werden:
3 MeteoSchweiz kann zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen.
1 Bei der Erbringung von Leistungen des Grundangebots und erweiterten Dienstleistungen kann MeteoSchweiz die folgenden Daten der Nutzerinnen und Nutzer bearbeiten:
2 Die Bearbeitung der Daten durch MeteoSchweiz dient folgenden Zwecken:
1 MeteoSchweiz steht nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege das Recht auf Beschwerde zu gegen Verfügungen und Entscheide über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, welche die Funktion von Radaranlagen und anderen sensiblen meteorologischen Anlagen beeinträchtigen können.
2 Auf Verlangen von MeteoSchweiz werden Verfügungen und Entscheide im Sinne von Absatz 1 von den Kantonen eröffnet.
Die Verordnung vom 21. November 20187 über die Meteorologie und Klimatologie wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft.