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01.01.2019 - 31.03.2025 / In Kraft
01.01.2008 - 31.12.2018
01.10.2006 - 31.12.2007
01.04.2000 - 30.09.2006
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429.11

Verordnung
über die Meteorologie und Klimatologie

(MetV)

vom 14. August 2024 (Stand am 1. April 2025)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 2 Absatz 1, 3 Absätze 1 und 5, 5 Absatz 2, 5a Absatz 2 sowie 7 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 19991
über die Meteorologie und Klimatologie (MetG),

verordnet:

1. Abschnitt: Vollziehende Behörde

Art. 1

Das für den gesamtschweizerischen meteorologischen und klimatologischen Dienst zuständige Bundesamt ist das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz).

2. Abschnitt: Leistungen des Grundangebots

Art. 2 Gebührenbefreites Grundangebot

MeteoSchweiz erbringt folgende meteorologischen und klimatologischen Leistungen des Grundangebots, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen:

a.
öffentlich zugängliche Bereitstellung von Daten gemäss Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a MetG;
b.
öffentlich zugängliche Bereitstellung von Informationen gemäss Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b MetG;
c.
Bereitstellung von Warnungen und Erläuterungen zu Warnereignissen für Behörden sowie für Institutionen, die öffentliche Aufgaben im Bereich des Schutzes vor Naturgefahren wahrnehmen oder die kritische Infrastrukturen von nationaler Bedeutung betreiben;
d.
Bereitstellung von Daten und Informationen auf der gemeinsamen Informationsplattform Naturgefahren nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 der Verordnung vom 11. November 20202 über den Bevölkerungsschutz.
Art. 3 Gebührenpflichtiges Grundangebot

1 Gegen Gebühr erbringt MeteoSchweiz meteorologische und klimatologische Leistungen nach spezialgesetzlichen Aufträgen.

2 Gegen Gebühr und auf Anfrage kann MeteoSchweiz zudem folgende meteorologischen und klimatologischen Leistungen erbringen:

a.
Leistungen, die den Behörden bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dienen;
b.
Schulungsdienstleistungen für Behörden und Ausbildungsstätten sowie für Institutionen, die öffentliche Aufgaben im Bereich des Schutzes vor Naturgefahren wahrnehmen oder die kritische Infrastrukturen von nationaler Bedeutung betreiben;
c.
Leistungen, die einem nationalen oder regionalen Interesse an der Sicherheit oder Gesundheit der Bevölkerung, der Versorgungssicherheit, der langfristigen Sicherung einer gesunden Umwelt oder der Wissenschaft dienen;
d.
Leistungen im Bereich der Datenbereitstellung mit einem im Vergleich zu Artikel 2 Buchstabe a erhöhten Servicegrad.

3. Abschnitt: Nutzung des Grundangebots

Art. 4 Ermächtigung zur Nutzung des Grundangebots

1 Die Nutzung gebührenpflichtiger Leistungen und Leistungen auf nicht öffentlichen Bezugskanälen bedarf der Ermächtigung durch MeteoSchweiz.

2 Die Ermächtigung erfolgt schriftlich als einseitige Mitteilung von MeteoSchweiz oder im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Vertrages.

Art. 5 Nutzungsbedingungen

1 Für Nutzerinnen und Nutzer von Leistungen des Grundangebots gelten folgende Nutzungsbedingungen:

a.
Die Wiedergabe und Weiterverbreitung von Leistungen von MeteoSchweiz, insbesondere von meteorologischen und klimatologischen Daten, ist nur unter Hinweis auf die Quelle erlaubt (Quelle: MeteoSchweiz; Source: MétéoSuisse; Fonte: MeteoSvizzera; Source: MeteoSwiss).
b.
Die Wiedergabe und Weiterverbreitung von Warnungen ist nur erlaubt, sofern sie zeitnah erfolgen und inhaltlich nicht verändert werden.
c.
Login-Daten für den Zugang zu Leistungen dürfen nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden und sind vor Missbrauch zu schützen.
d.
Die von MeteoSchweiz für die Bereitstellung von Leistungen eingesetzte Infrastruktur darf nur in dem Umfang genutzt werden, der für den Bezug dieser Leistungen notwendig ist; untersagt ist:
1.
eine missbräuchliche Nutzung, insbesondere die Nutzung mit dem Ziel, die Infrastruktur zu schädigen oder deren Verfügbarkeit zu blockieren,
2.
eine betreffend Zugriffsfrequenz oder Datenvolumen übermässige Nutzung, insbesondere das hochfrequente Herunterladen desselben Inhalts.

2 Werden die Nutzungsbedingungen verletzt, so können, unter Berücksichtigung der Häufigkeit und des Schweregrads der Verletzung, folgende Massnahmen ergriffen werden:

a.
Abmahnung;
b.
Untersagen der Nutzung;
c.
Einschränkung oder Sperrung des Zugangs;
d.
Konventionalstrafe, sofern eine solche in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag zwischen der Nutzerin oder dem Nutzer und MeteoSchweiz vorgesehen ist.

4. Abschnitt: Gebühren und Rechnungsstellung

Art. 7 Gebühren nach Zeitaufwand

1 Soweit nicht eine der Bestimmungen nach Artikel 8-12 einschlägig ist, werden die Gebühren für Leistungen des Grundangebots einzig nach Zeitaufwand berechnet.

2 Es gelten die folgenden Ansätze:

Lohnklasse

Stundenansatz in Franken

bis 17

155.-

18-23

165.-

24 und höher

221.-

Art. 8 Kosten für nutzerspezifische Infrastruktur

1 Müssen für eine Leistung an eine spezifische Nutzerin oder einen spezifischen Nutzer durch MeteoSchweiz Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen beschafft werden, so werden die Anforderungen der Nutzerin oder des Nutzers und deren oder dessen Übernahme der Kosten in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag geregelt.

2 Die Nutzerin oder der Nutzer übernimmt die effektiven Sachkosten der Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen. Werden die Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen nach Absatz 1 oder daraus erzeugten Daten auch für andere Leistungen von MeteoSchweiz eingesetzt, so ist der Betrag entsprechend zu reduzieren.

Art. 9 Gebühren für den Zugang zu nicht öffentlichen Bezugskanälen

1 Die Gebühren für den Zugang zu nicht öffentlichen Bezugskanälen, die von MeteoSchweiz oder in deren Auftrag bereitgestellt werden, werden berechnet, indem die Herstellungs- und Beschaffungskosten und die Kosten für die Pflege und den Betrieb des jeweiligen Bezugskanals addiert und durch die erwartete Anzahl Nutzerinnen und Nutzer geteilt werden.

2 Bei einer gleichzeitigen internen Nutzung des Bezugskanals durch MeteoSchweiz fliessen nur diejenigen Kosten in die Gebühr nach Absatz 1 ein, die aufgrund des externen Zugangs zum nicht öffentlichen Bezugskanal anfallen.

Art. 10 Gebühren für regelmässige Übermittlungen

1 Für regelmässige elektronische Übermittlungen wird pro separat einzurichtenden Kanal folgende Gebühr im Sinne eines Infrastrukturkostenbeitrags erhoben:

a.
bei Übermittlungen einmal täglich bis einmal monatlich: 0.15 Franken pro Meldung bis zu einer Obergrenze von 788 Franken pro Jahr;
b.
bei häufigeren Übermittlungen (mehr als einmal täglich): 0.015 Franken pro Meldung bis zu einer Obergrenze von 788 Franken pro Jahr.

2 Für die Einrichtung und Pflege des Kanals wird zudem eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.

Art. 11 Gebühren für die grafische Darstellung von Daten

Für die Einrichtung einer Applikation zur Verarbeitung von Daten zwecks grafischer Darstellung wird der Zeitaufwand in Rechnung gestellt sowie eine Gebühr von 0.05 Franken pro grafische Darstellung für deren automatische Produktion erhoben.

Art. 12 Gebühren für internationale Daten

Sofern MeteoSchweiz zum Vertrieb von Daten internationaler Organisationen oder anderer nationaler Wetterdienste berechtigt oder verpflichtet ist, richten sich allfällige Gebühren für diese Daten und deren Lieferung nach einem der folgenden Übereinkommen:

a.
Übereinkommen vom 11. Oktober 19734 zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage;
b.
Übereinkommen vom 24. Mai 19835 zur Gründung einer europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (Eumetsat);
c.
Abkommen vom 17. September 20096 über die Errichtung der wirtschaftlichen Interessenvereinigung EUMETNET.
Art. 13 Rechnungsstellung

1 Die Rechnungsstellung erfolgt unmittelbar nach der Erbringung der Leistung.

2 In folgenden Fällen kann im Voraus Rechnung gestellt werden:

a.
Die Leistungen werden im Abonnement erbracht.
b.
Die Nutzerin oder der Nutzer hat in der Vergangenheit Rechnungen nicht oder nicht rechtzeitig beglichen.
c.
Die Nutzerin oder der Nutzer hat Sitz oder Wohnsitz im Ausland.
d.
Es werden Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen für Leistungen an eine spezifische Nutzerin oder einen spezifischen Nutzer nach Artikel 8 beschafft.

5. Abschnitt: Internationale Zusammenarbeit und Beiträge an internationale Programme

Art. 14 Internationale Zusammenarbeit

1 MeteoSchweiz kann selbstständig internationale Verträge mit ausschliesslich fachtechnischen Bestimmungen im Bereich der Meteorologie und der Klimatologie abschliessen, namentlich über die Modalitäten des Austauschs von Leistungen und über die Zusammenarbeit in Forschungs- und Entwicklungsprojekten sowie bei der Verbesserung von Warnungen, Vorhersagen und Klimainformationen.

2 Das Eidgenössische Departement des Innern kann im Rahmen der Mitgliedschaft der Schweiz bei einer internationalen Organisation und unter Vorbehalt der Kreditbewilligung selbstständig internationale Verträge über die finanzielle Beteiligung an den Programmen und Aktivitäten der betreffenden Organisation abschliessen. Solche Verträge können von MeteoSchweiz selbstständig abgeschlossen werden, wenn sie von beschränkter Tragweite sind.

Art. 15 Beitrag an das globale Klimabeobachtungssystem

1 Der Bund leistet im Rahmen seiner internationalen Verpflichtungen jährlich einen finanziellen Beitrag an das globale Klimabeobachtungssystem (GCOS).

2 Zu diesem Zweck können unterstützt werden:

a.
Messreihen von Klimavariablen in der Schweiz;
b.
durch Schweizer Institutionen betriebene Daten-, Kalibrations- und Qualitätssicherungszentren;
c.
Projekte, die zur Umsetzung des internationalen GCOS-Implementierungsplans beitragen.

3 MeteoSchweiz kann zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen.

Art. 16 Beitrag an das Programm Global Atmosphere Watch

1 Der Bund leistet im Rahmen seiner internationalen Verpflichtungen jährlich einen finanziellen Beitrag an das Programm Global Atmosphere Watch (GAW).

2 Zu diesem Zweck können unterstützt werden:

a.
der Betrieb von Daten-, Kalibrations- und Qualitätssicherungszentren in der Schweiz im Rahmen des GAW-Implementierungsplans;
b.
der Betrieb von GAW-Messstationen und der Aufbau von technischen und wissenschaftlichen Kompetenzen in Regionen, in welchen diese nur unzureichend vorhanden sind;
c.
die periodische Durchführung von internationalen Instrumentenvergleichen;
d.
die Durchführung von Programmen zur Verbesserung von Messungen in der Troposphäre und Stratosphäre und zu deren Qualitätssicherung;
e.
die Entwicklung, der operationelle Betrieb und die Auswertung von atmosphärischen Messungen gemäss GAW-Implementierungsplan auf der hochalpinen Forschungs- und Referenzstation Jungfraujoch und an weiteren geeigneten Standorten;
f.
Projekte, die zur Umsetzung des GAW-Implementierungsplans beitragen.

3 MeteoSchweiz kann zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen.

6. Abschnitt: Bearbeitung von Personendaten bei der Erbringung von Leistungen

Art. 17

1 Bei der Erbringung von Leistungen des Grundangebots und erweiterten Dienstleistungen kann MeteoSchweiz die folgenden Daten der Nutzerinnen und Nutzer bearbeiten:

a.
Namen;
b.
Kontaktangaben;
c.
Korrespondenzsprache;
d.
Informationen zu technischen Geräten.

2 Die Bearbeitung der Daten durch MeteoSchweiz dient folgenden Zwecken:

a.
Abwicklung von Bestellungen;
b.
Registrierung, Verwaltung und Kontrolle des Schriftverkehrs;
c.
Kommunikation;
d.
Zahlungsverkehr und Inkasso;
e.
Bereitstellung von Leistungen;
f.
Kontrolle der Einhaltung der Nutzungsbedingungen und Ergreifen von Massnahmen bei deren Verletzung;
g.
nicht personenbezogene Auswertungen, insbesondere zwecks Planung und Erstellung von Statistiken.

7. Abschnitt: Beschwerderecht zum Schutz der Messinfrastruktur

Art. 18

1 MeteoSchweiz steht nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege das Recht auf Beschwerde zu gegen Verfügungen und Entscheide über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, welche die Funktion von Radaranlagen und anderen sensiblen meteorologischen Anlagen beeinträchtigen können.

2 Auf Verlangen von MeteoSchweiz werden Verfügungen und Entscheide im Sinne von Absatz 1 von den Kantonen eröffnet.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen