01.01.2027 - *
01.01.2022 - 31.12.2026 / In Kraft
02.04.2019 - 31.12.2021
01.04.2019 - 01.04.2019
01.01.2018 - 30.03.2019
01.01.2014 - 31.12.2017
01.01.2013 - 31.12.2013
01.10.2011 - 31.12.2012
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

01.01.2010 - 30.09.2011
01.04.2008 - 31.12.2009
20.12.2006 - 31.03.2008
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität (Herkunftsnachweis-Verordnung, HKNV)1 vom 24. November 2006 (Stand am 1. Oktober 2011) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf die Artikel 1d Absatz 2 und 1e Absatz 2 der Energieverordnung
vom 7. Dezember 19982 (EnV), verordnet:

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung legt die Anforderungen an den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität (Herkunftsnachweis) fest.

2

Sie regelt im Weiteren die Verfahren für Erfassung, Ausstellung, Überwachung der Übertragung und Entwertung des Herkunftsnachweises.3

Art. 2

Herkunftsnachweis 1 …4

2

Der massgebende Produktionszeitraum für die Erfassung der produzierten und ins Netz eingespeisten Elektrizität beträgt einen Kalendermonat, ein Quartal oder ein Kalenderjahr.5 3 Der Herkunftsnachweis umfasst insbesondere: a. die produzierte Elektrizitätsmenge in kWh; b. den Zeitraum der Produktion in Monaten; c. die Bezeichnung der Energieträger, die zur Produktion der Elektrizität eingesetzt wurden gemäss Anhang 4 Ziffer 1.3 EnV;

d. die Angaben zur Identifikation der Produktionsanlage, insbesondere Bezeichnung, Standort, Datum der Inbetriebnahme, Datum der neusten Konzessionserteilung bei Wasserkraftwerken, Name und Adresse des Betreibers; AS 2006 5361

1

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4103).

2 SR

730.01

3

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4103).

4

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. März 2008 (AS 2008 1221).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. März 2008 (AS 2008 1221).

730.010.1

Energie

2

730.010.1

e. die technischen Daten der Produktionsanlage, insbesondere Art der Anlage, elektrische Leistung und bei Wasserkraftwerken zusätzlich die Angabe, ob es sich um ein Lauf- oder Speicherkraftwerk mit oder ohne Pumpbetrieb handelt; f. die Angaben zur Identifikation der Stelle, an welcher Elektrizität vom Produzenten ins Netz eingespeist und gemessen wird (Messstelle), insbesondere Betreiber und amtliche Prüfung der Messstelle, Identifikationsnummer, Standort, Betreiber des über diese Messstelle versorgten Netzes.

4

Ein Herkunftsnachweis, der nicht bis zwölf Monate nach Ende des jeweiligen Produktionszeitraums entwertet wird, verliert seine Gültigkeit. Ein Herkunftsnachweis, dessen Produktionszeitraum entweder der Monat Januar, Februar, März oder April oder das erste Quartal ist, verliert seine Gültigkeit erst Ende Mai des Folgejahres.6 5 Das Bundesamt für Energie (BFE) erlässt Richtlinien über die Form der Herkunftsnachweise; vorher gibt es den interessierten Kreisen Gelegenheit zur Stellungnahme.7


Art. 3

Anlagedaten 1 Ein Produzent, der Herkunftsnachweise ausstellen lassen will, muss zuvor die entsprechende Produktionsanlage von der Ausstellerin erfassen lassen.

2

Grundlage für die Erfassung der Anlage bilden die Angaben nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben c-f. Die Angaben müssen durch eine für diesen Fachbereich akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle (Auditor) beglaubigt werden. Eine Beglaubigung durch die Betreiberin der Messstelle reicht für Anlagen mit einer Anschlussleistung von weniger als 30 kVA und für Anlagen mit bestehenden Verträgen nach Artikel 28a des Energiegesetzes vom 26. Juni 19988, sofern die Betreiberin vom Produzenten rechtlich entflochten ist.9 3 Der Produzent muss der Ausstellerin jede Änderung der Anlagedaten der betreffenden Produktionsanlage unverzüglich melden.


Art. 4

10 Produktionsdaten 1 Die Angaben nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a und b (Produktionsdaten) müssen an der Messstelle (Einspeisepunkt) oder an einem virtuellen Messpunkt erfasst werden. Zu erfassen ist die Elektrizitätsmenge (Nettoproduktion) als Differenz zwischen der Produktion direkt am Stromerzeuger (Bruttoproduktion) und dem Eigenverbrauch der Energieanlage (Hilfsspeisung). Die Erfassung hat durch direkte 6

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4103).

7

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4103).

8 SR

730.0

9

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. März 2008 (AS 2008 1221).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4103).

Nachweis der Produktionsart und Herkunft von Elektrizität 3

730.010.1

Messung oder durch Berechnung zu geschehen, wobei Letztere auf gemessenen Werten beruhen muss. Die Produktionsdaten müssen der Ausstellerin im Auftrag des Produzenten mitgeteilt werden: a. über ein automatisiertes Verfahren direkt von der Messstelle aus; b. durch die Betreiberin der Messstelle, sofern diese vom Produzenten rechtlich entflochten ist; oder c. durch den Auditor.

2

In den Fällen von Buchstabe b und c muss die Mitteilung über das Herkunftsnachweis-Portal der Ausstellerin erfolgen.

3

Bei Anlagen, die zur Produktion von Elektrizität verschiedene Energieträger einsetzen (Hybridanlagen), müssen zusätzlich die Anteile der verschiedenen Energieträger mitgeteilt werden.

4

Die Produktionsdaten müssen der Ausstellerin spätestens mitgeteilt werden: a. bei monatlicher Erfassung: jeweils bis Ende des Folgemonats; b. bei quartalsweiser Erfassung: jeweils bis Ende des Folgemonats; c. bei jährlicher Erfassung: jeweils bis Ende März des Folgejahres.

a11 Bestimmung der produzierten Elektrizitätsmenge beim Einsatz von Pumpen 1

Setzt ein Wasserkraftwerk Pumpen ein, um Wasser für die spätere Elektrizitätserzeugung zur Verfügung zu stellen, so muss die produzierte Elektrizitätsmenge wie folgt berechnet werden: Die für den Pumpbetrieb aufgewendete Elektrizitätsmenge ist mit einem Wirkungsgrad von 83 Prozent zu multiplizieren und das Ergebnis von der eingespeisten Elektrizitätsmenge abzuziehen.

2

Allfällige negative Resultate aus der Vorperiode müssen zusätzlich abgezogen werden.

3

Ist der Wirkungsgrad im Jahresdurchschnitt geringer als 83 Prozent, so kann der Produzent beim BFE die Verwendung eines tieferen Wirkungsgrades beantragen.

Dazu muss er den tieferen Wert mit einer von unabhängiger Stelle durchgeführten Studie nachweisen. Der Wert muss so hoch angesetzt sein, dass bei der Erfassung der Herkunftsnachweise in jedem Fall nur diejenige Elektrizitätsmenge berücksichtigt wird, die auf die natürlichen Zuflüsse zurückzuführen ist.

4

Über die Verwendung eines höheren Wirkungsgrads kann der Produzent selbst entscheiden.


Art. 5

Ausstellerin 1 Die Ausstellerin erfasst und bewirtschaftet die für die Erfassung und Ausstellung des Herkunftsnachweises notwendigen Daten.

11 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. März 2008 (AS 2008 1221).

Energie

4

730.010.1

2

Sie führt eine Datenbank mit allen Angaben, die für die Erfassung und Bewirtschaftung der Daten sowie die Erfassung, Ausstellung, Überwachung der Übertragung und Entwertung der Herkunftsnachweise notwendig sind.12 3

Sie muss für jede kWh einen Herkunftsnachweis in der Datenbank erfassen.

4

Sie stellt auf Verlangen Herkunftsnachweise als schriftliches oder als elektronisches Dokument mit elektronischer Signatur aus.

5

Sie überwacht die Weitergabe der von ihr erfassten Herkunftsnachweise in der Schweiz.

6

Sie stellt sicher, dass für die mit einem bestimmten Herkunftsnachweis bescheinigte Elektrizitätsmenge keine weiteren Herkunftsnachweise ausgestellt werden.

7

Sie erhebt die Kosten für die Erfassung nur, wenn sie pro Jahr und Anlage 10 Franken übersteigen.13 8 …14

9

Sie führt alle Tätigkeiten kostengünstig und transparent durch. Das BFE überwacht und kontrolliert diese Tätigkeiten sowie die anfallenden Kosten. Die Ausstellerin muss dem BFE alle dafür notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen.


Art. 6

Übergangsbestimmung Solange keine gemäss Artikel 21a Absatz 1 Buchstabe a EnV akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle als Ausstellerin zur Verfügung steht und der ordnungsgemässe Vollzug dieser Verordnung anders nicht gewährleistet werden kann, erteilt das BFE einer anderen befähigten Stelle eine befristete Ermächtigung zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen.


Art. 7

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 20. Dezember 2006 in Kraft.

12 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4103).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4103).

14 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. März 2008 (AS 2008 1221).