01.01.2027 - *
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität (Herkunftsnachweis-Verordnung, HKNV)1 vom 24. November 2006 (Stand am 1. Januar 2014) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf die Artikel 1d Absatz 6 und 1e Absatz 2 der Energieverordnung
vom 7. Dezember 19982 (EnV),3 verordnet:

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung legt die Anforderungen an den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität (Herkunftsnachweis) fest.

2

Sie regelt im Weiteren die Verfahren für Erfassung, Ausstellung, Überwachung der Übertragung und Entwertung des Herkunftsnachweises.4

Art. 2

Herkunftsnachweis 1 …5

2

Der massgebende Produktionszeitraum für die Erfassung der produzierten Elektrizität beträgt für Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kVA einen Kalendermonat, für die übrigen Anlagen einen Kalendermonat, ein Kalenderquartal oder ein Kalenderjahr.6 3

Der Herkunftsnachweis umfasst insbesondere: a. die produzierte Elektrizitätsmenge in kWh; b. den Zeitraum der Produktion in Monaten; AS 2006 5361

1

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4103).

2 SR

730.01

3

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5825).

4

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4103).

5

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. März 2008, mit Wirkung seit 1. April 2008 (AS 2008 1221).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5825).

730.010.1

Energie

2

730.010.1

c. die Bezeichnung der Energieträger, die zur Produktion der Elektrizität eingesetzt wurden gemäss Anhang 4 Ziffer 1.3 EnV;

d. die Angaben zur Identifikation der Produktionsanlage, insbesondere Bezeichnung, Standort, Datum der Inbetriebnahme, Datum der neusten Konzessionserteilung bei Wasserkraftwerken, Name und Adresse des Betreibers;

e. die technischen Daten der Produktionsanlage, insbesondere Art der Anlage, elektrische Leistung und bei Wasserkraftwerken zusätzlich die Angabe, ob es sich um ein Lauf- oder Speicherkraftwerk mit oder ohne Pumpbetrieb handelt; f. die Angaben zur Identifikation der Stelle, an welcher Elektrizität vom Produzenten ins Netz eingespeist und gemessen wird (Messstelle), insbesondere Betreiber und amtliche Prüfung der Messstelle, Identifikationsnummer, Standort, Betreiber des über diese Messstelle versorgten Netzes.

4

Ein Herkunftsnachweis, der nicht bis zwölf Monate nach Ende des jeweiligen Produktionszeitraums entwertet wird, verliert seine Gültigkeit. Ein Herkunftsnachweis, dessen Produktionszeitraum entweder der Monat Januar, Februar, März oder April oder das erste Quartal ist, verliert seine Gültigkeit erst Ende Mai des Folgejahres.7 5 Das Bundesamt für Energie (BFE) erlässt Richtlinien über die Form der Herkunftsnachweise; vorher gibt es den interessierten Kreisen Gelegenheit zur Stellungnahme.8


Art. 3


9

Erfassen der Produktionsanlage 1

Grundlage für die Erfassung der Anlage bilden die Angaben nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben c-f. Die Angaben müssen durch eine für diesen Fachbereich akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle (Auditor) beglaubigt werden. Eine Beglaubigung durch die Betreiberin der Messstelle reicht für Anlagen mit einer Anschlussleistung von höchstens 30 kVA und für Anlagen mit bestehenden Verträgen nach Artikel 28a des Energiegesetzes vom 26. Juni 199810, sofern die Betreiberin vom Produzenten rechtlich entflochten ist.

2

Die Ausstellerin überprüft die erfassten Anlage- und Produktionsdaten regelmässig. Sie kann zu diesem Zweck Vorortkontrollen durchführen und eine periodische Erneuerung der Beglaubigung nach Absatz 1 verlangen.

3

Der Produzent muss der Ausstellerin jede Änderung der Anlagedaten der betreffenden Produktionsanlage unverzüglich melden.

7

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4103).

8

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4103).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5825).

10 SR

730.0

Herkunftsnachweis-Verordnung. V des UVEK 3

730.010.1

a11 Ausnahmen vom Erfassen der Anlage und vom Herkunftsnachweis Anlagen, die während höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden, müssen nicht erfasst werden. Für solche Anlagen ist auch kein Herkunftsnachweis zu erbringen.


Art. 4

12 Produktionsdaten 1 Die Angaben nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a und b (Produktionsdaten) müssen an der Messstelle (Einspeisepunkt) oder an einem virtuellen Messpunkt erfasst werden. Zu erfassen ist die Elektrizitätsmenge (Nettoproduktion) als Differenz zwischen der Produktion direkt am Stromerzeuger (Bruttoproduktion) und dem Eigenverbrauch der Energieanlage (Hilfsspeisung). Die Erfassung hat durch direkte Messung oder durch Berechnung zu geschehen, wobei Letztere auf gemessenen Werten beruhen muss. Die Produktionsdaten müssen der Ausstellerin im Auftrag des Produzenten mitgeteilt werden: a. über ein automatisiertes Verfahren direkt von der Messstelle aus; b. durch die Betreiberin der Messstelle, sofern diese vom Produzenten rechtlich entflochten ist; oder c. durch den Auditor.

2

In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben b und c muss die Mitteilung über das Herkunftsnachweis-Portal der Ausstellerin erfolgen.13 2bis Bei Anlagen mit einer Anschlussleistung von höchstens 30 kVA kann anstelle der Nettoproduktion nur die physikalisch ins Netz eingespeiste Elektrizität (Überschussenergie) erfasst werden.14 3 Bei Anlagen, die zur Produktion von Elektrizität verschiedene Energieträger einsetzen (Hybridanlagen), müssen zusätzlich die Anteile der verschiedenen Energieträger mitgeteilt werden.

4

Die Produktionsdaten müssen der Ausstellerin spätestens mitgeteilt werden: a. bei monatlicher Erfassung: jeweils bis Ende des Folgemonats; b. bei quartalsweiser Erfassung: jeweils bis Ende des Folgemonats; c. bei jährlicher Erfassung: jeweils bis Ende März des Folgejahres.

11 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5825).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4103).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3657).

14 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3657).

Energie

4

730.010.1

a15 Bestimmung der produzierten Elektrizitätsmenge beim Einsatz von Pumpen 1

Setzt ein Wasserkraftwerk Pumpen ein, um Wasser für die spätere Elektrizitätserzeugung zur Verfügung zu stellen, so muss die produzierte Elektrizitätsmenge wie folgt berechnet werden: Die für den Pumpbetrieb aufgewendete Elektrizitätsmenge ist mit einem Wirkungsgrad von 83 Prozent zu multiplizieren und das Ergebnis von der eingespeisten Elektrizitätsmenge abzuziehen.

2

Allfällige negative Resultate aus der Vorperiode müssen zusätzlich abgezogen werden.

3

Ist der Wirkungsgrad im Jahresdurchschnitt geringer als 83 Prozent, so kann der Produzent beim BFE die Verwendung eines tieferen Wirkungsgrades beantragen.

Dazu muss er den tieferen Wert mit einer von unabhängiger Stelle durchgeführten Studie nachweisen. Der Wert muss so hoch angesetzt sein, dass bei der Erfassung der Herkunftsnachweise in jedem Fall nur diejenige Elektrizitätsmenge berücksichtigt wird, die auf die natürlichen Zuflüsse zurückzuführen ist.

4

Über die Verwendung eines höheren Wirkungsgrads kann der Produzent selbst entscheiden.


Art. 5

Ausstellerin 1 Die Ausstellerin erfasst und bewirtschaftet die für die Erfassung und Ausstellung des Herkunftsnachweises notwendigen Daten.

2

Sie führt eine Datenbank mit allen Angaben, die für die Erfassung und Bewirtschaftung der Daten sowie die Erfassung, Ausstellung, Überwachung der Übertragung und Entwertung der Herkunftsnachweise notwendig sind.16 3

Sie muss für jede kWh einen Herkunftsnachweis in der Datenbank erfassen.

4

Sie stellt auf Verlangen Herkunftsnachweise als schriftliches oder als elektronisches Dokument mit elektronischer Signatur aus.

5

Sie überwacht die Weitergabe der von ihr erfassten Herkunftsnachweise in der Schweiz.

6

Sie stellt sicher, dass für die mit einem bestimmten Herkunftsnachweis bescheinigte Elektrizitätsmenge keine weiteren Herkunftsnachweise ausgestellt werden.

7

Sie erhebt die Kosten für die Erfassung nur, wenn sie pro Jahr und Anlage 10 Franken übersteigen.17 8 …18

15 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1221).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4103).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4103).

18 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1221).

Herkunftsnachweis-Verordnung. V des UVEK 5

730.010.1

9

Sie führt alle Tätigkeiten kostengünstig und transparent durch. Das BFE überwacht und kontrolliert diese Tätigkeiten sowie die anfallenden Kosten. Die Ausstellerin muss dem BFE alle dafür notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen.


Art. 6

19 Übergangsbestimmung 1 Solange keine gemäss Artikel 21a Absatz 1 Buchstabe a EnV akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle als Ausstellerin zur Verfügung steht und der ordnungsgemässe Vollzug dieser Verordnung anders nicht gewährleistet werden kann, erteilt das BFE einer anderen befähigten Stelle eine befristete Ermächtigung zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen.

2

Bei Anlagen, die eine Anschlussleistung von höchstens 300 kVA haben, vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurden und einen Eigenverbrauch (inkl. Hilfsspeisung) von höchstens 20 Prozent der produzierten Elektrizitätsmenge aufweisen, kann im Herkunftsnachweis in Abweichung von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a die eingespeiste Energie (Überschuss-Messprinzip) erfasst werden.

3

Das BFE kann Anlagen, die bis Ende Juni 2014 definitiv vom Netz genommen werden, auf Gesuch hin von der Erfassungspflicht gemäss Artikel 1d Absatz 2 EnV befreien.


Art. 7

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 20. Dezember 2006 in Kraft.

19 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5825).

Energie

6

730.010.1