1
Verordnung
über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse,
Obst und Gartenbauerzeugnissen
(VEAGOG)
vom 7. Dezember 1998 (Stand am 19. Dezember 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 10, 21 Absätze 2 und 4, 177, 180 Absatz 3, 181 Absatz 3
und 185 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ein- und Ausfuhr von frischem Gemüse und frischem
Obst, Tiefkühlgemüse, Schnittblumen, Mostobst und Obsterzeugnissen sowie von
Obstgehölzen nach den Anhängen 1 und 2.
Art. 2
Generaleinfuhrbewilligung Eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) ist nur für die Einfuhr der im Anhang 1 aufgeführten Waren erforderlich.
Art. 3
Besondere Voraussetzung für die Zuteilung eines
Zollkontingentsanteils Zollkontingentsanteile werden nur Personen zugeteilt, die in der betreffenden Branche gewerbsmässig Waren einführen.
2. Kapitel: Marktordnungen 1. Abschnitt: Frisches Obst und frisches Gemüse
Art. 4
Zeitliche Aufteilung der Zollkontingente 1 Frisches Gemüse und frisches Obst können zum Kontingentszollansatz (KZA) eingeführt werden, ohne dass das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr freigibt: AS 1998 3244
1
SR 910.1
916.121.10
Landwirtschaft
2
916.121.10
a.
während der Periode, für die nach Anhang 1 des Zolltarifes2 kein Ausserkontingentszollansatz (AKZA) festgelegt ist; b.
in den Perioden, für die nach Anhang 1 des Zolltarifes ein AKZA festgelegt
wird (Bewirtschaftungsperiode), ab und bis zu den vom Bundesamt bestimmten Daten. Diese werden auf Grund des voraussichtlichen Angebots an
gleichartiger Schweizer Ware handelsüblicher Qualität festgelegt. Als
gleichartig gelten ungeachtet der Art ihrer Verpackung Waren, die in der
gleichen Tarifnummer und allenfalls statistischen Sonderausscheidung aufgeführt sind.
2 Ausserhalb der Perioden nach Absatz 1 Buchstaben a und b können frisches Gemüse und frisches Obst zum KZA eingeführt werden, sofern das Bundesamt Zollkontingentsteilmengen freigibt.
Art. 5
Freigabe von Zollkontingentsteilmengen 1 Das Bundesamt gibt Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr nach Massgabe der
Nachfrage frei, wenn das Angebot an gleichartiger Schweizer Ware handelsüblicher
Qualität den geschätzten wöchentlichen Bedarf nicht zu decken vermag.
2 Es gibt keine Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr frei, wenn das Angebot an
gleichartiger Schweizer Ware handelsüblicher Qualität den geschätzten wöchentlichen Bedarf zu decken vermag. In dieser Zeit kommt der reduzierte AKZA nach
Anhang 1 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 19983 zur Anwendung. Er
kann vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (Departement) geändert
werden.
3 In Abweichung von Absatz 2 kann das Bundesamt Zollkontingentsteilmengen für
die Einfuhr freigeben: a.
wenn das Angebot an Schweizer Obst oder Schweizer Gemüse den Bedarf
der Verarbeitungsindustrie für die Herstellung von Produkten der Tarifnummern 0710/0713; 0811/0813; 2001/2009 und 2202 nicht decken kann; b.
vom 1. April bis zum 14. Juni bis zu 2500 t Äpfel der Tarifnummern
0808.1022 und 0808.1032, um die Angebotsvielfalt zu vergrössern.4
Art. 6
Verteilung der Zollkontingentsteilmengen 1 Das Bundesamt verteilt die nach Artikel 5 Absatz 1 für die Einfuhr freigegebenen
Zollkontingentsteilmengen wie folgt: a.5
bei Tomaten, Salatgurken und Äpfeln: nach Massgabe der Marktanteile der
Berechtigten. Als Marktanteil eines Berechtigten gilt sein Anteil an der gesamten Einfuhrmenge zum KZA und zum AKZA und den gesamten Inland2
SR 632.10 Anhang 3
SR 916.01
4 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 392).
5 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 392).
Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen 3
916.121.10
leistungen aller Berechtigten im Vorjahr. Der Berechtigte kann seine Inlandleistung innerhalb der vom Bundesamt festgelegten Frist anmelden.
b.
bei Waren, die nicht unter den Buchstaben a und c aufgeführt sind: nach
Massgabe der Einfuhren der Berechtigten zum KZA und zum AKZA im
Vorjahr;
c.
bei Setzzwiebeln, Rosenkohl, Witloof-Zichorie, Grünspargeln und Auberginen: nach Massgabe des Kriteriums nach Buchstabe b, kombiniert mit der
Inlandleistung. Das Bundesamt legt für die Periode, in der die Zollkontingentsteilmenge für die Einfuhr freigegeben ist, einen Verteilschlüssel für die
Zollkontingentsanteile gemäss der Inlandleistung fest.
2 Die nach Artikel 5 Absatz 3 für die Einfuhr freigegebenen Zollkontingentsteilmengen werden anteilsmässig auf Grund der beantragten Mengen zugeteilt. Das Bundesamt kann die Zuteilung der Zollkontingentsanteile an Auflagen binden, welche sicherstellen, dass die eingeführte Ware industriell verarbeitet wird. Gemäss der anteilsmässigen Verteilung auf Grund der beantragten Mengen getätigte Einfuhren
werden bei der Verteilung nach den Kriterien von Absatz 1 nicht berücksichtigt.
Art. 7
6
1 Die Inhaber einer GEB haben ihre Einfuhren so zu organisieren, dass keine Vorräte an eingeführter Ware mehr verfügbar sind: a.
zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode; b.
am Tag nach dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Datum
oder
c.
am Tag nach Ablauf der zeitlich befristeten Freigabe ohne Zuteilung (Anhang 2 der VEAGOG-Freigabeverordnung vom 7. Dez. 19987).
2 Als verfügbar gelten Warenmengen, die im entsprechenden Zeitpunkt auf Handelsstufe vorhanden sind; nicht eingerechnet werden dabei Warenmengen, die sich im
Verkaufsraum für den Endverbrauch von Detailgeschäften befinden, sowie Vorräte,
die den Bedarf von höchstens zwei Tagen decken. Diese Vorräte müssen jedoch innerhalb von zwei Tagen aufgebraucht werden. Der Bedarf wird an den Einfuhren
gemessen, die innerhalb eines Zeitraumes von höchstens einem Monat vor dem entsprechenden Zeitpunkt getätigt worden sind.
Art. 8
Besondere Einfuhrtoleranzen bei Sendungen Frische Früchte und frisches Gemüse dürfen ohne GEB und zum KZA in allen Verkehrsarten in Mengen von bis zu 20 kg brutto eingeführt werden, wenn sie ausschliesslich für den privaten Bedarf bestimmt sind.
6 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 392).
7 [AS
1998 3260, 1999 780 1346 1455 1456 1818 2083 2191 2621 2760 3046 3667.
AS 2000 394 Art. 6]. Siehe heute die VEAGOG-Freigabeverordnung vom 12. Jan. 2000
(SR 916.121.100).
Landwirtschaft
4
916.121.10
Art. 9
Qualitätskontrolle für die Ausfuhr 1 Die Waren nach Anhang 2 unterstehen der Konformitätskontrolle gemäss den im
selben Anhang aufgeführten Normen des Wirtschaftsausschusses der Vereinten Nationen für Europa (ECE/UNO).
2 Das Bundesamt passt die Angaben im Anhang 2 dem letzten Stand der ECE/UNONormen an.
2. Abschnitt: Tiefkühlgemüse
Art. 10
Erhöhung des Zollkontingents Das Bundesamt kann das Zollkontingent Nummer 16 vorübergehend erhöhen: a.
für spezielle Sorten oder Qualitäten von Erbsen, Bohnen, Karotten und Spinat nach Massgabe des Bedarfs sowie der vorhandenen Menge an frischem,
verarbeitetem oder vermarktetem Schweizer Gemüse; b.
bei nachgewiesenen Ernteausfällen von Schweizer Konserven- und Tiefkühlgemüse; c.
für die Zuteilung einer Mindestmenge an Erstgesuchsteller.
Art. 11
Zuteilung der Zollkontingentsanteile Das Bundsamt teilt die Zollkontingentsanteile nach folgenden Kriterien zu: a.
35 Prozent entsprechend den Einfuhren zum KZA und AKZA in den drei
vorhergegangenen Jahren; b.
65 Prozent nach Massgabe der mittels Beleg nachgewiesenen oder auf
Grund eines Verarbeitungsauftrags in den drei vorhergehenden Jahren getätigten Inlandübernahmen von frischem, zur Verarbeitung bestimmtem
Schweizer Gemüse.
3. Abschnitt: Schnittblumen
Art. 12
Zollkontingent
1 Die Kontingentsperiode dauert jeweils vom 1. Mai bis zum 25. Oktober.
2 Frische Schnittblumen können zum KZA eingeführt werden, sofern das Bundesamt
Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr freigibt.
3 Je nach Marktbedarf und Schweizer Angebot kann das Bundesamt das Zollkontingent Nummer 13 erhöhen.
Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen 5
916.121.10
Art. 13
Zeitliche Aufteilung des Zollkontingentes Das Bundesamt teilt das Zollkontingent Nummer 13 auf Zeiträume von 7 bis 14 Tagen auf.
Art. 14
Zuteilung der Zollkontingentsanteile 1 Das Bundesamt teilt den Berechtigten die Zollkontingentsanteile am Zollkontingent Nummer 13 nach Massgabe ihrer Einfuhren zum KZA und zum AKZA während der nach Artikel 13 festgelegten Perioden des Vorjahres zu.
2 Die Zuteilung erfolgt jeweils im April. Betragen die Zollkontingentsanteile eines
Berechtigten insgesamt weniger als 3000 Kilogramm brutto, so kann er sie während
der Periode vom 1. Mai bis zum 25. Oktober frei ausnützen.
3 Das Bundesamt teilt Berechtigten, die während der Periode vom 1. Mai bis zum
25. Oktober zum ersten Mal Waren einführen wollen, einen Zollkontingentsanteil
von jeweils 450 Kilogramm brutto zu.
4 Die zusätzlichen Mengen nach Artikel 12 Absatz 3 werden nach Massgabe der Inlandleistung verteilt. Das Bundesamt legt Verteilschlüssel für die Zollkontingentsanteile für die Periode, während der die Erhöhung des Zollkontingents zur
Einfuhr freigegeben ist, sowie für Kaufverträge für Schweizer Ware fest. Die Kaufverträge müssen innerhalb einer vom Bundesamt festgelegten Frist bei diesem eintreffen.
4. Abschnitt: Mostobst und Obsterzeugnisse
Art. 15
Erhöhung der Zollkontingente 1 Das Departement kann die Zollkontingente Nummer 20 und 21 bei ungenügender
Versorgung des inländischen Marktes vorübergehend erhöhen.
2 Das Bundesamt gibt die zusätzlichen Mengen unter Berücksichtigung der jeweiligen Marktbedürfnisse frei.
3 Die Verteilung der zusätzlichen Mengen erfolgt nach denselben Kriterien wie bei
den Zollkontingenten.
Art. 16
Zuteilung der Zollkontingentsanteile an den Zollkontingenten
Nummer 20 und 21
1 Die Zollkontingente Nummer 20 und 21 werden vom Bundesamt versteigert.
2 Die Zollkontingentsanteile am Zollkontingent Nummer 20 werden im Laufe des
zweiten Semesters zugeteilt. Das Zollkontingent Nummer 21 wird zu gleichen Teilen auf die beiden Semester aufgeteilt.
Landwirtschaft
6
916.121.10
Art. 17
Zuteilung der Zollkontingentsanteile an den Zollkontingenten
Nummer 29 und 31
1 Die Zollkontingentsanteile am Zollkontingent Nummer 29 werden vom Bundesamt
in der Reihenfolge der eingehenden Gesuche in Tranchen von bis zu 5 Tonnen pro
Berechtigten und Gesuch zugeteilt. Der Inhaber einer Tranche kann ein weiteres Gesuch stellen, sobald die vorangehende Tranche importiert worden ist. Nicht verwendete Tranchen oder Restanteile verfallen mit Ablauf der gewährten Frist und können
ein weiteres Mal zugeteilt werden.
2 Die Zollkontingentsanteile am Zollkontingent Nummer 31 werden vom Bundesamt
nach Massgabe der Inlandleistung im Exportbereich zugeteilt.
3 Zollkontingentsanteile am Zollkontingent Nummer 31 werden nur jenen Gesuchstellern zugeteilt, die vorgängig und auf eigene Rechnung die verlangten Ausgleichsexporte getätigt haben.
5. Abschnitt: Obstgehölze
Art. 18
Stein- und Kernobstgehölze, die in der Schweiz nicht produziert werden, können
zum reduzierten Zollansatz eingeführt werden.
3. Kapitel: Vollzugsbestimmungen 1. Abschnitt: Aufgaben und Kompetenzen
Art. 19
Bundesamt für Landwirtschaft Das Bundesamt legt die Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 4 und die Zollkontingentsteilmengen nach
Artikel 5 Absätze 1 und 3 Buchstabe b in einer Verordnung fest.8 Es veröffentlicht
den Inhalt dieser Verordnung und deren Änderungen in den Zollämtern. Es kann sie
zusätzlich auf elektronischem Weg veröffentlichen. Der Text der jeweiligen Verordnungsänderungen wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht; auf die erfolgten Änderungen wird in der Amtlichen Sammlung monatlich
hingewiesen. Der vollständige Text der Verordnungsänderungen kann beim Bundesamt eingesehen oder bezogen werden.
Art. 20
Konformitätskontrollstelle 1 Das Bundesamt beauftragt eine private Organisation mit der Kontrolle der Konformität mit den ECE/UNO-Normen.
8 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 392).
Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen 7
916.121.10
2 Der Leistungsauftrag wird mittels Vertrag für einen Zeitraum von höchstens vier
Jahren erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf ein Mandat für die Durchführung
der Konformitätskontrollen.
3 Die Kosten der Konformitätskontrolle werden vom Bundesamt und von der Organisation getragen.
4 Um die Kontrollkosten zu decken, ist die Organisation ermächtigt, Gebühren zu
erheben. Diese müssen für alle Gebührenpflichtigen gleich hoch sein.
5 Das Bundesamt beaufsichtigt die mit der Durchführung der Kontrolle beauftragte
Organisation.
2. Abschnitt: Notwendige Daten
Art. 21
Datenerhebung
Die Kantone sind für die Erhebung der Daten nach Artikel 28 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 19989 verantwortlich.
Art. 22
Koordinationsstellen
1 Das Bundesamt kann andere Stellen mit der Koordination der Tätigkeit der Kantone nach Artikel 21 beauftragen und ihnen weitere Aufgaben zuteilen.
2 Es kann die Koordinationsstellen mit der Erhebung der Daten nach Artikel 28 der
Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 199810 beauftragen.
3 Der Leistungsauftrag wird mittels Vertrag für einen Zeitraum von höchstens vier
Jahren erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Abschluss eines Leistungsauftrages.
4 Das Bundesamt kann dafür Entschädigungen leisten.
5 Es beaufsichtigt die Stellen nach Absatz 1.
3. Abschnitt: Verwaltungsmassnahmen
Art. 23
Ein GEB-Inhaber, der die Auflagen nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 nicht einhält, kann vorbehaltlich anderer Massnahmen dazu verpflichtet werden: a.
die zuviel eingeführte Ware zurückzunehmen und sie durch angemessene
Massnahmen vom Markt fernzuhalten; oder b.
auf die zuviel eingeführte Ware den AKZA zu entrichten.
9
SR 916.01
10
SR 916.01
Landwirtschaft
8
916.121.10
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 24
Vollzug
Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung.
Art. 25
Übergangsbestimmungen Für das Jahr 1999:
a.
verteilt das Bundesamt die Zollkontingentsteilmengen für Tomaten und Salatgurken nach Massgabe des Kriteriums nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe
c;
b.
verteilt es die Zollkontingentsteilmengen für Äpfel nach Massgabe ihrer Einfuhren zum KZA und zum AKZA in den drei vorhergegangenen Jahren; c.
teilt es den Berechtigten die Anteile des Zollkontingents Nummer 13 nach
folgenden Kriterien zu:
1.
80 Prozent nach Massgabe der Einfuhren im Vorjahr; 2.
20 Prozent nach Massgabe der Inlandleistung des Vorjahres.
Art. 26
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen 9
916.121.10
Anhang 1
(Art. 1 und 2)
Marktordnung
Tarifnummer
Warenbezeichnung
Obstgehölze
0602.
Andere lebende Pflanzen (einschliesslich ihrer Wurzeln), Stecklinge
und Pfropfreiser:
- Bäume, Sträucher und Stauden, von geniessbaren Fruchtarten, auch
veredelt:
- - Setzlinge (Sämlinge, Pflänzlinge):
- - - Unterlagen von Kernobst:
- - - - veredelt:
0602.2011
- - - - - mit nackten Wurzeln 0602.2019
- - - - - andere
- - - - andere:
0602.2021
- - - - - mit nackten Wurzeln 0602.2029
- - - - - andere
- - - Unterlagen von Steinobst:
- - - - veredelt:
0602.2031
- - - - - mit nackten Wurzeln 0602.2039
- - - - - andere
- - - - andere:
0602.2041
- - - - - mit nackten Wurzeln 0602.2049
- - - - - andere
- - andere:
- - - mit nackten Wurzeln: 0602.2071
- - - - von Kernobst 0602.2072
- - - - von Steinobst
- - - andere:
0602.2081
- - - - von Kernobst 0602.2082
- - - - von Steinobst Schnittblumen
0603.
Blüten (Blumen) und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder
Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder
anders behandelt:
- frisch:
- - vom 1. Mai bis 25. Oktober: 0603.1031/1039
- - - Nelken
0603.1041/1049
- - - Rosen
- - - andere:
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 13): 0603.1051
- - - - - verholzend 0603.1059
- - - - - andere
- - - - andere:
0603.1061
- - - - - verholzend 0603.1069
- - - - - andere
Frisches Gemüse und frisches Obst 0702.
Tomaten, frisch oder gekühlt: 0702.0010/0019
- Cherry-Tomaten (Kirschentomaten) 0702.0020/0029
- Peretti-Tomaten (längliche Form) 0702.0030/0039
- andere Tomaten, mit einem Durchmesser von 80 mm und mehr
(so genannte Fleischtomaten)
Landwirtschaft
10
916.121.10
Marktordnung
Tarifnummer
Warenbezeichnung
0702.0090/0099
- andere Tomaten
0703.
Speisezwiebeln, Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder
gekühlt:
- Speisezwiebeln: 0703.1011/1019
- - Setzzwiebeln
- - andere Speisezwiebeln: 0703.1020/1029
- - - weisse Speisezwiebeln, mit grünem Rohr (Cipollotte) 0703.1030/1039
- - - weisse, flache Speisezwiebeln, mit einem Durchmesser von
35 mm oder weniger
0703.1040/1049
- - - Wildzwiebeln (Lampagioni) 0703.1050/1059
- - - Speisezwiebeln mit einem Durchmesser von 70 mm oder mehr 0703.1060/1069
- - - Speisezwiebeln mit einem Durchmesser von weniger als 70 mm,
rote und weisse Sorten, andere als solche der
Nrn 0703.1030/1039
0703.1070/1079
- - - andere (ohne Schalotten der Nr. 0703.1080)
- Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten: 0703.9010/9019
- - langschaftiger Lauch (höchstens 1/6 der Schaftlänge grün, wenn
geschnitten nur weiss), zum Abpacken in Verkaufsschalen 0703.9020/9029
- - anderer Lauch
0704.
Kohl, Blumenkohl, Wirsingkohl, Kohlrabi und ähnliche essbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt:
- Blumenkohl, einschliesslich Winterblumenkohl: 0704.1010/1019
- - Cimone
0704.1020/1029
- - Romanesco
0704.1090/1099
- - anderer Blumenkohl 0704.2010/2019
- Rosenkohl
- andere:
0704.9011/9019
- - Rotkohl
0704.9020/9029
- - Weisskohl
0704.9030/9039
- - Spitzkabis
0704.9040/9049
- - Wirsing
0704.9050/9059
- - Broccoli
0704.9060/9062
- - Chinakohl
0704.9063/9069
- - Pak-Choi
0704.9070/9079
- - Kohlrabi
0704.9080/9089
- - Federkohl
0705.
Salate (Lactuca sativa) und Zichorien (Cichorium spp.), frisch oder
gekühlt:
- Salate:
- - Kopfsalate:
0705.1111/1119
- - - Eisbergsalate ohne Umblatt 0705.1120/1129
- - - Batavia und andere Eisbergsalate 0705.1191/1199
- - - andere
- - andere:
0705.1910/1919
- - - Lattich
- - - Lattughino:
0705.1920/1929
- - - - Eichenlaubsalat 0705.1930/1939
- - - - Lollo rot
0705.1940/1949
- - - - anderer Lollo 0705.1950/1959
- - - - anderer
0705.1990/1999
- - - andere
- Zichorien:
0705.2110/2119
- - Witloof-Zichorie (Cichorium intybus var. foliosum)
- - andere:
0705.2910/2919
- - - Endiviensalat, glatt
Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen 11
916.121.10
Marktordnung
Tarifnummer
Warenbezeichnung
0705.2920/2929
- - - Endiviensalat, gekraust (Frisée)
- - - Cicorino, rot (rote Zichoriensalate): 0705.2930/2939
- - - - Trevisana
0705.2940/2949
- - - - anderer
0705.2950/2959
- - - Cicorino, grün 0705.2960/2969
- - - Schnittzichorie 0705.2970/2979
- - - Zuckerhut
0706.
Karotten (Möhren), Weissrüben, Rotrüben (Randen), Schwarzwurzeln,
Knollensellerie, Rettiche und ähnliche geniessbare Wurzeln, frisch oder
gekühlt:
- Karotten (Möhren) und Weissrüben: 0706.1010/1029
- - Karotten (Möhren) 0706.1030/1039
- - Weissrüben
- andere:
0706.9011/9019
- - Salatrüben (Rotrüben, Randen) 0706.9021/9029
- - Schwarzwurzeln
- - Knollensellerie:
0706.9030/9039
- - - Suppensellerie (mit Laub, Knollendurchmesser weniger als 7 cm) 0706.9040/9049
- - - anderer
0706.9050/9059
- - Rettiche (ausgenommen Meerrettich) 0706.9060/9069
- - Radieschen
0707.
Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt:
- Gurken: 0707.0010/0019
- - Salatgurken
0707.0020/0029
- - Nostrano- oder Slicer-Gurken 0707.0030/0039
- - Einmachgurken mit einer Länge von mehr als 6 cm, jedoch nicht
mehr als 12 cm
0707.0040/0049
- - andere Gurken
0708.
Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt:
- Erbsen (Pisum sativum): 0708.1010/1019
- - Kefen
0708.1020/1029
- - andere
- Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.): 0708.2021/2029
- - Schwertbohnen (so genannte Piattoni- oder Cocobohnen) 0708.2031/2039
- - Spargel- oder Schnurbohnen (long beans) 0708.2041/2049
- - extrafeine Bohnen (mind. 500 Stück je kg) 0708.2091/2099
- - andere
- andere Hülsenfrüchte: 0708.9080/9089
- - zur menschlichen Ernährung 0709.
Andere Gemüse, frisch oder gekühlt: 0709.1010/1019
- Artischocken
- Spargeln:
0709.2010/2019
- - Grünspargeln
0709.3010/3019
- Auberginen
- Sellerie, ausgenommen Knollensellerie: 0709.4010/4019
- - grüner Stangensellerie 0709.4020/4029
- - gebleichter Stangensellerie 0709.4090/4099
- - anderer
0709.7010/7019
- Spinat, Neuseelandspinat (Tetragonia)
- andere:
0709.9011/9019
- - Kardy
0709.9020/9029
- - Fenchel
0709.9030/9039
- - Rhabarber
0709.9040/9049
- - Petersilie
0709.9050/9059
- - Zucchetti (einschliesslich Zucchettiblüten)
Landwirtschaft
12
916.121.10
Marktordnung
Tarifnummer
Warenbezeichnung
0709.9060/9069
- - Mangold (Krautstiele, Schnittmangold) 0709.9070/9079
- - Nüsslisalat
0808.
Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:
- - andere Äpfel: 0808.1021/1029
- - - in offener Packung 0808.1031/1039
- - - in anderer Packung
- - andere Birnen und Quitten: 0808.2021/2029
- - - in offener Packung 0808.2031/2039
- - - in anderer Packung 0809.
Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche (einschliesslich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen), frisch, ausgenommen eingestampfte oder zufolge des Transportes in Gärung übergegangene bzw.
zu Mus gewordene Früchte:
- Aprikosen: 0809.1011/1019
- - in offener Packung 0809.1091/1099
- - in anderer Packung 0809.2010/2019
- Kirschen
- Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen):
- - in offener Packung: 0809.4012/4014
- - - Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen)
- - in anderer Packung: 0809.4092/4094
- - - Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) 0810.
Andere Früchte, frisch, ausgenommen eingestampfte oder zufolge des
Transportes in Gärung übergegangene bzw. zu Mus gewordene Früchte: 0810.1010/1019
- Erdbeeren
0810.2010/2019
- Himbeeren
0810.2020/2029
- Brombeeren
0810.3010/3019
- Johannisbeeren, einschliesslich Cassis Tiefkühlgemüse 0710.
Gemüse, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:
- Hülsenfrüchte, auch ausgelöst: 0710.2110/2190
- - Erbsen (Pisum sativum) 0710.2291/2299
- - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.) 0710.3011/3019
- Spinat, Neuseelandspinat (Tetragonia)
- andere Gemüse:
0710.8011/8019
- - Karotten, Blumenkohl, Rosenkohl, Broccoli, Kohlrabi, Schwarzwurzeln, Mangold, Lattich, Lauch, Rhabarber, Sellerie,
Speisezwiebeln und Zucchetti - Gemüsemischungen:
0710.9011/9019
- - mit 10 Gewichtsprozent oder mehr Erbsen, Bohnen, Spinat,
Neuseelandspinat (Tetragonia), Karotten, Blumenkohl, Rosenkohl,
Broccoli, Kohlrabi, Schwarzwurzeln, Mangold, Lattich, Lauch,
Rhabarber, Sellerie, Speisezwiebeln oder Zucchetti, auch Kartoffeln
enthaltend
Mostobst und Obsterzeugnisse 0808.
Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:
- Äpfel: 0808.1011/1019
- - zu Most- und Brennzwecken
- Birnen:
ex 0808.2011/2019 - - zu Most- und Brennzwecken 1302.
Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; AgarAgar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch
Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen 13
916.121.10
Marktordnung
Tarifnummer
Warenbezeichnung
modifiziert:
- Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:
- - Pektin fest:
- - - zum Amidieren, Hydrolisieren, Verseifen, Standardisieren 1302.2019
- - - anderes
- - Pektin flüssig:
- - - zum Amidieren, Hydrolisieren, Verseifen, Standardisieren 1302.2029
- - - anderes
2009.
Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) oder Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
- Apfelsaft 2009.7018/7019
- - nicht eingedickt, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen
von mehr als 3 Liter
2009.7021/7029
- - nicht eingedickt, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen
von nicht mehr als 3 Liter 2009.7031/7039
- - eingedickt
- Birnensaft:
2009.8028/8029
- - nicht eingedickt, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen
von mehr als 3 Liter
2009.8031/8039
- - nicht eingedickt, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen
von nicht mehr als 3 Liter 2009.8041/8049
- - eingedickt
- Mischungen von Säften:
- - Gemüsesäfte:
2009.9011/9019
- - - Kernobstsaft enthaltend
- - andere:
2009.9031/9039
- - - auf der Grundlage von Kernobstsaft, eingedickt
- - - andere, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: 2009.9041/9049
- - - - Kernobstsaft enthaltend, eingedickt 2009.9051/9059
- - - - Kernobstsaft enthaltend, nicht eingedickt
- - - andere, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: 2009.9071/9079
- - - - Kernobstsaft enthaltend, eingedickt 2009.9081/9089
- - - - Kernobstsaft enthaltend, nicht eingedickt 2202.
Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes
Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder
aromatisiert, und andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen
Frucht- oder Gemüsesäfte der Nr. 2009:
- andere
- - Frucht- oder Gemüsesäfte, mit Wasser verdünnt oder mit Kohlensäure versetzt: 2202.9021/9029
- - - Kernobstsaft, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von
nicht mehr als 2 Liter
- - - andere, ausgenommen Gemüsesäfte:
- - - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: 2202.9051/9059
- - - - - Kernobstsaft und kernobstsafthaltige Mischungen
- - - Gemüsesäfte:
2202.9071/9079
- - - - kernobstsafthaltige Mischungen 2206.
Andere gegorene Getränke (z.B. Apfelwein, Birnenwein, Met); Mischungen von gegorenen Getränken sowie Mischungen von gegorenen Getränken und nichtalkoholischen Getränken, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen:
2206.0011/0019
- Apfel und Birnenwein
Landwirtschaft
14
916.121.10
Anhang 211
(Art. 1 und 9)
Marktordnung
Tarifnummer
ECE/UNO-Normen im Bereich frisches Gemüse und frisches Obst Ware
Nummer
der Norm
Letzte
Revision
Frische Gemüse und frisches Obst 0702.0010/0099
Tomaten
FFV-36
2000
0703.1020/1079
Zwiebeln
FFV-25
1988
0703.9010/9029
Lauch
FFV-21
1991
0704.1010/1099
Blumenkohl
FFV-11
2000
0704.2010/2019
Rosenkohl
FFV-08
1988
0704.9011/9049
Kohl
FFV-09
2000
0704.9050/9059
Broccoli
FFV-48
1999
0704.9060/9062
Chinakohl
FFV-44
1991
0705.1111/1999 und
0705.2910/2929
Salate, Endiviensalate gekraust und glatt FFV-22 1991
0705.2110/2119
Witloof-Zichorie (Cichorium intybus var. FFV-38 1992
foliosum)
0706.1010/1029
Karotten
FFV-10
1998
0706.9021/9029
Schwarzwurzeln
FFV-33
1996
0706.9050/9069
Rettiche
FFV-43
1988
0707.0010/0049
Gurken
FFV-15
1989
0708.1010/1029
Erbsen
FFV-27
2000
0708.2021/2099
Bohnen
FFV-06
2000
0709.2010/2090
Spargeln
FFV-04
1999
0709.3010/3019
Auberginen
FFV-05
2000
0709.4010/4099
Stangensellerie
FFV-12
1995
0709.7010/7019
Spinat
FFV-34
1988
0709.9020/9029
Fenchel
FFV-16
2000
0709.9030/9039
Rhabarber
FFV-40
1996
0709.9050/9059
Zucchetti
FFV-41
2000
0808.1021/1039 und
0808.2021/2039
Äpfel und Birnen
FFV-01
2000
0809.1011/1099
Aprikosen
FFV-02
1992
0809.2010/2019
Kirschen
FFV-13
1988
0809.4012/4094
Pflaumen
FFV-29
1999
0810.1010/1019
Erdbeeren
FFV-35
1992
0810.2010/2019
Himbeeren
FFV-32
1988
11 Fassung
gemäss Ziff. I der V des BLW vom 24. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2928).