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Bundesgesetz
über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen
des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei-
und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten1
(ZentG)2
vom 7. Oktober 1994 (Stand am 1. März 2019)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 57 Absatz 2, 123 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung3,4
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. Januar 19945,
beschliesst:
1 Der Bund führt Zentralstellen zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens.
2 Die Zentralstellen arbeiten mit den Strafverfolgungs- und Polizeibehörden der Kantone und des Auslandes zusammen.
Die Zentralstellen nach diesem Gesetz:
- a.
- bearbeiten die Informationen aus dem In- und Ausland in ihrem Zuständigkeitsbereich;
- b.
- koordinieren die interkantonalen und internationalen Ermittlungen;
- c.
- erstellen Lage- und Bedrohungsberichte zuhanden des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (Departement) und der Strafverfolgungsbehörden;
- d.
- stellen den nationalen und internationalen kriminalpolizeilichen Informationsaustausch sicher und wirken bei der Durchführung von Rechtshilfeersuchen des Auslandes mit;
- e.
- setzen die Polizeiverbindungsleute im Ausland ein;
- f.
- führen gerichtspolizeiliche Ermittlungen durch, wenn der Bund dafür zuständig ist.
Die Zentralstellen beschaffen die Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind, indem sie:
- a.
- öffentlich zugängliche Quellen auswerten;
- b.
- Auskünfte einholen;
- c.
- in amtliche Akten Einsicht nehmen;
- d.
- Meldungen entgegennehmen und auswerten;
- e.
- nach der Identität oder dem Aufenthalt von Personen forschen;
- f.
- Informationen aus Observationen auswerten.
1 Der Bundesrat regelt für jede Zentralstelle durch Verordnung, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die folgenden Behörden und Amtsstellen zur Zusammenarbeit und fallweisen Auskunft an die Zentralstelle verpflichtet sind:
- a.
- Strafverfolgungsorgane, Polizeistellen, Grenzwacht- und Zollorgane;
- b.
- Fremdenpolizeibehörden und andere Behörden, die für Einreise und Aufenthalt von Ausländern und Ausländerinnen sowie für die Gewährung von Asyl oder für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zuständig sind;
- c.
- Einwohnerkontrollen und andere öffentliche Register;
- d.
- Behörden, die für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständig sind;
- e.
- andere Behörden, die für Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Verkehr mit bestimmten Gütern zuständig sind.
2 Über Anstände innerhalb der Bundesverwaltung entscheidet die übergeordnete Behörde, über Anstände zwischen Organen des Bundes und der Kantone die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.7
1 Polizeiverbindungsleute in ausgewählten schweizerischen Vertretungen im Ausland oder bei internationalen Organisationen unterstützen die Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung von Straftaten im Zuständigkeitsbereich der Zentralstellen. Sie arbeiten im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen als Angehörige der Zentralstelle direkt mit den zuständigen Behörden des Empfangsstaates und bestimmter Drittländer zusammen.
1bis Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) Aufgaben der Polizeiverbindungsleute an die Verbindungsleute der EZV delegieren. Soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, sind die Verbindungleute der EZV im Rahmen der von fedpol übertragenen Aufgaben den Polizeiverbindungsleuten bezüglich des Zugriffs auf Informationssysteme und der Berechtigung zur Datenbearbeitung gleichgestellt.8
2 Die Polizeiverbindungsleute können auch bei Fahndungen und Ermittlungen zur Verfolgung von Verbrechen und Vergehen, bei denen die Schweiz Rechtshilfe gewähren kann, eingesetzt werden.
3 Der Bundesrat vereinbart mit den Empfangsstaaten die Einzelheiten des Einsatzes.
4 Der Bundesrat wird ermächtigt, mit den zuständigen Behörden des Auslandes die Stationierung von ausländischen Polizeiverbindungsleuten in der Schweiz zu vereinbaren.
1 Für Zentralstellen, die aufgrund eines Staatsvertrags oder eines andern Bundesgesetzes geschaffen werden, gelten der erste und vierte Abschnitt dieses Gesetzes sinngemäss.
2 Der Bundesrat kann auf dem Verordnungsweg die Einzelheiten der sinngemässen Gesetzesanwendung regeln.
1 Der Bund kann sich an der Errichtung gemeinsamer Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit beteiligen, die in der Nähe der gemeinsamen Grenze auf dem Gebiet einer der Vertragsparteien errichtet werden.
2 Er koordiniert die Führung und Betreibung des schweizerischen Teils dieser Zentren.
3 Der Bundesrat kann mit den Kantonen die gemeinsame Organisation, die Aufgabenwahrnehmung und die Einzelheiten der Finanzierung vereinbaren.
1 Die Zentralstelle für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens hat insbesondere die Aufgabe, kriminelle Organisationen im Sinne von Artikel 260ter des Strafgesetzbuches10 zu erkennen und die von solchen Organisationen begangenen Straftaten zu bekämpfen.
2 Sie hat zudem die Aufgabe, Wirtschaftsstraftaten, für welche die Staatsanwaltschaft des Bundes ein Vorverfahren eröffnen kann (Art. 24 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 200711, StPO), zu erkennen und zu bekämpfen.12
3 Sie kann im Rahmen von Rechtshilfeverfahren mit Beweiserhebungen betraut werden; diese führt sie nach den Bestimmungen der StPO durch.13
1 Die Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen erstatten der Zentralstelle die Meldungen, die schliessen lassen auf das Vorliegen einer Organisation im Sinne von Artikel 260ter Ziffer 1 Absatz 1 des Strafgesetzbuches14 oder einer in Artikel 24 StPO15 umschriebenen Straftat, bei welcher der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin ein Vorverfahren eröffnen kann.16 Sie melden insbesondere konkrete Verdachtsgründe sowie die Eröffnung und Einstellung von Ermittlungsverfahren, bei denen ein Verdacht besteht auf Mitwirkung krimineller Organisationen oder auf das Vorliegen einer in Artikel 340bis des Strafgesetzbuches umschriebenen Straftat, bei welcher der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin ein Ermittlungsverfahren eröffnen kann.17
2 Die Zentralstelle informiert die Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen über alle Vorgänge, welche die gemeldeten Verfahren betreffen.
1 Die Zentralstelle für die Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs unterstützt die Behörden des Bundes und der Kantone sowie anderer Staaten bei der Verhinderung und Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs.
2 Sie kann im Rahmen von Rechtshilfeverfahren mit Beweiserhebungen betraut werden; diese führt sie nach den Bestimmungen der StPO18 durch.19
3 …20
Die Kantone haben der Zentralstelle über jede wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 195121 über die Betäubungsmittel eingeleitete Strafverfolgung rechtzeitig Mitteilung zu machen.
1 Die Zentralstelle gibt Personendaten den Behörden im Rahmen der Zusammenarbeitspflicht bekannt. Der Bundesrat bestimmt durch Verordnung, an welche weiteren Empfänger in der Schweiz die Zentralstelle im Einzelfall Personendaten für ein Verfahren weitergeben kann.
2 Die Bekanntgabe von Personendaten im Rahmen der Polizeizusammenarbeit mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden richtet sich nach den Artikeln 349a-349h des Strafgesetzbuchs23.24
Der Bundesrat regelt durch Verordnung:
- a.
- die Einzelheiten der Datenverarbeitung durch die Zentralstellen und die Koordination der Systeme;
- b.
- das Zugriffsrecht und den Umfang des Zugriffs durch Stellen des Bundes und der kantonalen Behörden;
- c.
- die Aufbewahrungsdauer der Daten, Kontrollen und Schutzbestimmunge
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 15. März 199526