1 Die jagdbaren Arten und die Schonzeiten werden wie folgt festgelegt:
- a.
- Rothirsch
vom 1. Februar bis 31. Juli
- b.
- Wildschwein
vom 1. Februar bis 30. Juni
- c.
- Damhirsch, Sikahirsch und Mufflon vom 1. Februar bis 31. Juli
- d.
- Reh
vom 1. Februar bis 30. April
- e.
- Gämse
vom 1. Januar bis 31. Juli
- f.
- Feldhase, Schneehase und Wildkaninchen vom 1. Januar bis 30. September
- g.
- Murmeltier
vom 16. Oktober bis 31. August
- h.
- Fuchs
vom 1. März bis 15. Juni
- i.
- Dachs
vom 16. Januar bis 15. Juni
- k.
- Edelmarder und Steinmarder vom 16. Februar bis 31. August
- l.
- Birkhahn, Schneehuhn und Rebhuhn vom 1. Dezember bis 15. Oktober
- m.
- Ringeltaube, Türkentaube, Kolkrabe und Nebelkrähe vom 16. Februar bis 31. Juli
- n.
- Fasan
vom 1. Februar bis 31. August
- o.
- Haubentaucher, Blässhuhn, Kormoran und Wildenten vom 1. Februar bis 31. August;
- p.
- Waldschnepfe
vom 15. Dezember bis 15. September
2 Bei den Wildenten sind die folgenden Arten geschützt: Wildgänse, Halbgänsearten (Brandgans und Rostgans), Säger und Schwäne sowie Marmelenten, Scheckenten, Kragenenten, Ruderenten, Spatelenten und Kolbenenten.
3 Während des ganzen Jahres können gejagt werden:
- a.
- Marderhund, Waschbär und verwilderte Hauskatze;
- b.
- Rabenkrähe, Elster, Eichelhäher und verwilderte Haustaube.
4 Die Kantone können die Schonzeiten verlängern oder die Liste der jagdbaren Arten einschränken. Sie sind dazu verpflichtet, wenn der Schutz örtlich bedrohter Arten dies erfordert.
5 Sie können mit vorheriger Zustimmung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation4 (Departement) die Schonzeiten vorübergehend verkürzen, um zu grosse Bestände zu vermindern oder die Artenvielfalt zu erhalten.
6 Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone die Liste der jagdbaren Arten gesamtschweizerisch beschränken, wenn es zur Erhaltung bedrohter Arten notwendig ist, oder unter Angabe der entsprechenden Schonzeiten erweitern, sofern die Bestände geschützter Arten die Jagd wieder zulassen.