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Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 (Stand am 20. März 2018) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 20051 (TSchG)
und auf Artikel 19 Absatz 1 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 20032,3 verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand Diese Verordnung regelt den Umgang mit Wirbeltieren, Kopffüssern (Cephalopoda) und Panzerkrebsen (Reptantia), ihre Haltung und Nutzung sowie Eingriffe an ihnen.
Art. 2
Begriffe 1 Es werden folgende Tierkategorien nach Domestikationsstatus unterschieden: a. Haustiere: domestizierte Tiere der Equiden-4, Rinder-, Schweine-, Schafund Ziegengattung, ausgenommen der exotischen Arten; domestizierte Yaks und Wasserbüffel; Lamas und Alpakas; Hauskaninchen, Haushunde und Hauskatzen; Haustauben sowie Hausgeflügel wie Haushühner, Truthühner,
Perlhühner, Hausgänse und Hausenten; b. Wildtiere: Wirbeltiere, ausser den Haustieren, sowie Kopffüsser und Panzerkrebse.
2
Es werden folgende Tierkategorien nach Nutzungsart unterschieden: a. Nutztiere: Tiere von Arten, die direkt oder indirekt zur Produktion von Lebensmitteln oder für eine bestimmte andere Leistung gehalten werden oder
dafür vorgesehen sind; b. Heimtiere: Tiere, die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden oder die für eine solche Verwendung vorgesehen sind; c. Versuchstiere: Tiere, die in Tierversuchen eingesetzt werden oder zur Verwendung in Tierversuchen vorgesehen sind.
AS 2008 2985 1 SR
455
2 SR
814.91
3
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
4
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
455.1
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 2
455.1
3
Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a. Gewerbsmässigkeit: Handeln mit und Halten, Betreuen oder Züchten von Tieren mit der Absicht, für sich oder für Dritte ein Einkommen oder einen Gewinn zu erzielen oder die eigenen Unkosten oder die Unkosten Dritter zu decken; die Gegenleistung muss dabei nicht in Geld erfolgen; b. Nutzungsänderung: Einrichtung eines Haltungssystems in bestehenden Gebäuden, Einrichtung eines Haltungssystems für Tiere einer anderen Tierart
oder einer anderen Kategorie derselben Tierart oder Einrichtung eines neuen Haltungssystems für Tiere derselben Kategorie; c. Auslauf: freie Bewegung im Freien, bei der das Tier ungehindert durch Fesseln, Zügel, Leinen, Geschirr, Stricke, Ketten oder dergleichen über die Schrittart, die Richtung und die Geschwindigkeit seiner Fortbewegung sel-
ber bestimmen kann; d. Boxe: Gehege in einem Raum; e. Gehege: umgrenzter Bereich, in dem Tiere gehalten werden, einschliesslich Auslaufflächen, Käfigen, Volieren, Terrarien, Aquarien, Aufzuchtbecken und Fischteichen;
f.
Auslauffläche: Weide oder für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtetes Gehege;
g. Unterkunft: überdachte Einrichtungen wie Unterstände, Ställe oder Hütten, in denen Tiere gehalten werden oder in die sich Tiere zum Schutz vor der Witterung zurückziehen können; h. Zwinger: Gehege im Freien mit einer Unterkunft oder einem stets zugänglichen zusätzlichen Bereich in einem Gebäude;
i.
Züchten: das gezielte Verpaaren von Tieren im Hinblick auf ein Zuchtziel, das Vermehren ohne Zuchtziel sowie das Erzeugen von Tieren mittels künstlicher Reproduktionsmethoden; j.
Zuchtziel: Ausprägung aller durch Selektion angestrebten inneren und äusseren Merkmale eines Tieres; k. belastete Mutante: Tier, das genetisch bedingt Schmerzen oder Leiden erfährt, Schäden aufweist, in Angst lebt oder anderweitig einen tiefgreifenden
Eingriff in seine Erscheinung oder seine Fähigkeiten erleidet; die belastende Mutation kann spontan entstanden, physikalisch oder chemisch induziert sowie gentechnisch verursacht sein; l.
belastete Linie oder belasteter Stamm: Zuchtlinien oder Stämme, die belastete Mutanten umfassen oder bei deren Zucht Tiere übermässig instrumentalisiert werden;
m. Versuchstierhaltung: Tierhaltung, die Versuchstiere hält, züchtet oder mit ihnen handelt;
n. Schlachten: Töten von Tieren zum Zwecke der Lebensmittelgewinnung;
Tierschutzverordnung 3
455.1
o. Nutzung:
1. von Equiden: die Arbeit unter dem Sattel, an der Hand oder im Geschirr sowie die Bewegung durch die Führmaschine, 2. von Hunden: der Einsatz zu einem anderen Zweck als die Begleitung von Personen,
3. von anderen Tieren: der gewerbsmässige Einsatz eines Produkts oder einer Verhaltenseigenschaft des Tieres; p.5 Equiden: die domestizierten Tiere der Pferdegattung, das heisst Pferde, Ponys, Esel, Maultiere und Maulesel;
q.6 … r.
Rinder: domestizierte Tiere der Rindergattung einschliesslich Yaks und Wasserbüffel; s. Tierheim: Tierhaltung, in der Tiere in Pension genommen werden oder Verzichttiere und herrenlose Tiere betreut werden;
t.7 Informationssystem E-Tierversuche: Informationssystem nach der Verordnung vom 1. September 20108 über das elektronische Informationssystem
zur Verwaltung der Tierversuche; u.9 BLV: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen; v.10 gentechnisch veränderte Tiere: Tiere, deren genetisches Material in den Keimzellen durch gentechnische Verfahren nach Anhang 1 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 201211 so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt;
w.12 Panzerkrebse: Krebstiere der Unterordnung Pleocyemata, ausgenommen der Teilordnungen Stenopodidea und Caridea.
4
Die Begriffe Sömmerungsgebiet, Berggebiet und Standardarbeitskraft sind im Sinne der Landwirtschaftsgesetzgebung zu verstehen.
5
Neubauten oder Gebäude, die eine Nutzungsänderung erfahren haben, sowie Anbauten, die neu gebaut oder erweitert werden, gelten in dieser Verordnung als neu eingerichtet.
5
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
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Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
7
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
8 SR
455.61
9
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
11 SR
814.912
12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 4
455.1
2. Kapitel: Tierhaltung und Umgang mit Tieren 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen13
Art. 3
Grundsätze14 1 Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.15 2
Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten,
Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein.
3
Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.
4
Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden.
Art. 4
Fütterung 1 Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält.
2
Den Tieren ist die mit der Nahrungsaufnahme verbundene arttypische Beschäftigung zu ermöglichen.
3
Lebende Tiere dürfen nur für Wildtiere als Futter verwendet werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Wildtier normales Fang- und Tötungsverhalten zeigt und:
a. die Ernährung nicht mit toten Tieren oder anderem Futter sichergestellt werden kann;
b. eine Auswilderung vorgesehen ist; oder c. Wildtier und Beutetier in einem gemeinsamen Gehege gehalten werden, wobei das Gehege auch für das Beutetier tiergerecht eingerichtet sein muss.
Art. 5
Pflege 1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen.
13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
Tierschutzverordnung 5
455.1
2
Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen für tierärztliche oder sonstige Behandlungen sicher fixiert werden können.
3
Das arttypische Körperpflegeverhalten darf durch die Haltung nicht unnötig eingeschränkt werden. Soweit es eingeschränkt wird, muss es durch Pflege ersetzt
werden.
4
Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden. Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen.
Art. 6
Schutz vor Witterung
Die Tierhalterin oder der Tierhalter sorgt für den notwendigen Schutz der Tiere, die sich der Witterung nicht anpassen können.
Art. 7
Unterkünfte, Gehege, Böden 1
Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass: a. die
Verletzungsgefahr
für die Tiere gering ist; b. die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird; und c. die Tiere nicht entweichen können.
2
Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können.
3
Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird.
Art. 8
Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen 1
Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können.
2
Seile, Ketten, Halsbänder und ähnliche Anbindevorrichtungen sind regelmässig zu überprüfen und den Körpermassen der Tiere anzupassen.
Art. 9
Gruppenhaltung 1 Als Gruppenhaltung gilt die Haltung von mehreren Tieren einer oder mehrerer Arten in einer Unterkunft oder in einem Gehege, bei der sich jedes Tier frei bewegen kann.
2
Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss bei der Gruppenhaltung: a. dem Verhalten der einzelnen Arten und der Gruppe Rechnung tragen;
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 6
455.1
b. soweit nötig für Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten sorgen; und c. für Tiere, die zeitweilig einzeln leben, sowie für unverträgliche Tiere separate Unterkünfte oder Absperrgehege bereitstellen.
Art. 10
Mindestanforderungen 1 Unterkünfte und Gehege müssen den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1-3 entsprechen.
2
Werden an Haltungssystemen Instandhaltungsmassnahmen vorgenommen, die über den Ersatz einzelner Elemente der Stalleinrichtung hinausgehen, so ist zu prüfen, ob sich der Raum so aufteilen lässt, dass für Standplätze, Liegeboxen, Liegebereiche, Laufgänge, Fressplätze und Fressplatzbereiche die in Anhang 1 genannten Mindestanforderungen für neu eingerichtete Ställe eingehalten werden.
3
Die kantonale Fachstelle kann in den in Absatz 2 genannten Fällen Abweichungen von den Mindestanforderungen bewilligen. Sie berücksichtigt dabei den der Tierhalterin oder dem Tierhalter entstehenden Aufwand und das Wohlergehen der Tiere.
Art. 11
Raumklima 1 In Räumen und Innengehegen muss ein den Tieren angepasstes Klima herrschen.
2
Bei geschlossenen Räumen mit künstlicher Lüftung muss die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein.
Art. 12
Lärm 1 Tiere dürfen nicht über längere Zeit übermässigem Lärm ausgesetzt sein.
2
Lärm gilt als übermässig, wenn er beim Tier Flucht-, Meide-, Aggressionsverhalten oder Erstarren hervorruft und sich das Tier der Lärmquelle nicht entziehen
kann.16
Art. 13
Soziallebende Arten
Tieren soziallebender Arten sind angemessene Sozialkontakte mit Artgenossen zu ermöglichen.
Art. 14
17
16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4245).
17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
Tierschutzverordnung 7
455.1
2. Abschnitt: Ausnahmen von der Pflicht zur Schmerzausschaltung nach Artikel 16 TSchG
Art. 15
1 Eine Schmerzausschaltung ist für Eingriffe nicht erforderlich, wenn sie nach tierärztlichem Urteil unzweckmässig oder aus medizinischen Gründen nicht durchführ-
bar erscheint.
2
Fachkundige Personen dürfen folgende Eingriffe ohne Schmerzausschaltung vornehmen:
a. das Kürzen des Schwanzes bei Lämmern bis zum Alter von sieben Tagen; der Schwanzstummel muss After und Zucht bedecken; b. das Absetzen der Afterkrallen an den Hinterläufen bei Welpen bis zum Alter von vier Tagen;
c. das Touchieren der Schnäbel beim Hausgeflügel; d. das Kürzen der Zehen und Sporen bei männlichen Küken, die für die Zucht von Mastpoulets und Legehennen vorgesehen sind; e. das Markieren von Tieren, ausgenommen das Tätowieren von Hunden und Katzen und das Markieren von Fischen; f.
das Abschleifen der Zahnspitzen bei Ferkeln.
3
Als fachkundig gelten Personen, die sich unter kundiger Anleitung und Aufsicht die notwendigen Kenntnisse und die praktische Erfahrung mit einem Eingriff aneignen konnten und diesen regelmässig vornehmen.
3. Abschnitt: Verbotene Handlungen
Art. 16
Verbotene Handlungen bei allen Tierarten 1
Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten.
2
Namentlich sind verboten: a. das Töten von Tieren auf qualvolle Art; b. das Schlagen von Tieren auf Augen oder Geschlechtsteile und das Brechen oder Quetschen des Schwanzes; c. das Töten von Tieren aus Mutwillen, insbesondere das Abhalten von Schiessen auf zahme oder gefangen gehaltene Tiere;
d. das Veranstalten von Kämpfen zwischen oder mit Tieren, bei denen Tiere gequält oder getötet werden;
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 8
455.1
e. das Verwenden von Tieren zur Schaustellung, zur Werbung, zu Filmaufnahmen oder zu ähnlichen Zwecken, wenn damit für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind;
f. das Aussetzen oder Zurücklassen eines Tieres in der Absicht, sich seiner zu entledigen;
g. das Verabreichen von Stoffen und Erzeugnissen zum Zweck der Leistungsbeeinflussung oder der Änderung der äusseren Erscheinung, wenn dadurch
die Gesundheit oder das Wohlergehen der Tiere beeinträchtigt werden; h.18 das Teilnehmen an Wettbewerben und sportlichen Anlässen mit Tieren, bei denen Stoffe oder Erzeugnisse eingesetzt werden, die nach den für die Sportverbände massgebenden Listen oder nach der vom BLV in einer Verordnung festgelegten Liste verboten sind; i.
das Vornehmen oder Unterlassen von Handlungen am Tier im Hinblick auf Ausstellungen, wenn dadurch dem Tier Schmerzen oder Schäden zugefügt werden oder sein Wohlergehen auf andere Weise beeinträchtigt wird; j.
sexuell motivierte Handlungen mit Tieren; k. der Paketversand von Tieren; l. die vorübergehende Ausfuhr von Tieren zur Vornahme von verbotenen Handlungen und ihre Wiedereinfuhr; m.19 das Verwenden von Zaunsystemen, die über ein Empfängergerät am Körper des Tieres elektrisierend wirken.
3
Die kantonale Behörde kann die Veranstalterinnen und Veranstalter von Wettbewerben und sportlichen Wettkämpfen dazu verpflichten, Dopingkontrollen bei den Tieren durchzuführen, oder beim nationalen Sportverband beantragen, dass solche
Kontrollen durchgeführt werden. Die Kosten gehen zu Lasten der Veranstalterinnen und Veranstalter.
Art. 17
Verbotene Handlungen bei Rindern Bei Rindern sind zudem verboten: a. das Coupieren des Schwanzes; b. der Wasserentzug beim Trockenstellen; c. das Verwenden von elastischen Ringen und ätzenden Substanzen zum Entfernen der Hörner oder des Hornansatzes;
d. das Beeinflussen der Hornstellung durch Gewichte, die einen Zug auf die Hörner ausüben;
18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
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e.20 invasive Eingriffe an der Zunge, am Zungenbändchen, an der Nasenscheidewand oder am Flotzmaul zur Verhinderung von Verhaltensabweichungen wie gegenseitigem Besaugen oder Zungenrollen;
f.21 das Kennzeichnen mit Heiss- und Kaltbrand; g.22 das Verabreichen von Stoffen und Erzeugnissen, die das natürliche Temperament und das Verhalten des Tieres ändern;
h.23 mechanische, physikalische oder elektrische Eingriffe am Euter und lange Zwischenmelkzeiten, welche die natürliche Form des Euters verändern oder zu einem unnatürlichen Füllungszustand führen; i.24 das Einsetzen von Fremdkörpern zu Präsentationszwecken; j.25 das enge Einbinden der Sprunggelenke und der Entzug von Gewebeflüssigkeit im Bereich der Sprunggelenke zu Präsentationszwecken;
k.26 das Verabreichen von Stoffen und Erzeugnissen in den Pansen mittels Sonde zu Präsentationszwecken; kbis.27 das Anwenden von elektrisierenden Geräten, um das Tier vorübergehend ruhigzustellen;
l.28 das Anbinden von Stieren am Nasenring; m.29 Eingriffe am Penis von Such-Stieren; n.30 das Enthornen von Wasserbüffeln und Yaks.
Art. 18
Verbotene Handlungen bei Schweinen Bei Schweinen sind zudem verboten: a. das Coupieren des Schwanzes; 20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
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b. das
Abklemmen
der
Zähne bei Ferkeln;
c. das Einsetzen von Nasenringen sowie Klammern und Drähten in die Rüsselscheibe.
Art. 19
Verbotene Handlungen bei Schafen und Ziegen Bei Schafen und Ziegen sind zudem verboten: a. das Verwenden von elastischen Ringen und ätzenden Substanzen zum Entfernen der Hörner oder des Hornansatzes;
b. Eingriffe am Penis von Such-Böcken.
Art. 20
Verbotene Handlungen beim Hausgeflügel Beim Hausgeflügel sind zudem verboten: a. das Coupieren der Schnäbel; b. das Coupieren der Kopfanhänge und der Flügel; c. das Verwenden von Brillen und Kontaktlinsen sowie das Anbringen von Hilfsmitteln, die das Schliessen des Schnabels verhindern; d. das Entziehen von Wasser zum Herbeiführen der Mauser; e. das Stopfen;
f.
das Rupfen am lebenden Tier.
Art. 21
Verbotene Handlungen bei Equiden Bei Equiden sind zudem verboten: a. das Coupieren der Schwanzrübe; b. das Erzeugen einer unnatürlichen Hufstellung, das Verwenden schädlicher Hufbeschläge und das Anbringen von Gewichten im Hufbereich; c. das Antreiben oder Bestrafen mit elektrisierenden Geräten, wie stromführenden Sporen, Gerten oder Viehtreibern;
d. der sportliche Einsatz von Equiden mit durchtrennten oder unempfindlich gemachten Beinnerven, mit überempfindlich gemachter Haut an den Gliedmassen oder mit an den Gliedmassen angebrachten schmerzverursachenden Hilfsmitteln;
e. das Entfernen der Tasthaare; f.
das Anbinden der Zunge; g.31 das Barren;
31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
Tierschutzverordnung 11
455.1
h.32 Methoden, mit denen eine Überdehnung des Equidenhalses oder -rückens bewirkt wird (Rollkur).
Art. 22
Verbotene Handlungen bei Hunden und Meldepflicht bei Ausnahmen vom Verbot des Coupierens33 1
Bei Hunden sind zudem verboten: a. das Coupieren der Rute und der Ohren sowie operative Eingriffe zur Erzeugung von Kippohren;
b. die Einfuhr von Hunden mit coupierten Ohren oder Ruten; bbis.34 die Ein- und Durchfuhr von Welpen, die weniger als 56 Tage alt sind, ohne Begleitung durch ihre Mutter oder eine Amme; c.35 das Zerstören der Stimmorgane; d.36 das Verwenden lebender Tiere, um Hunde auszubilden oder zu prüfen, ausser für die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden nach Artikel 75 Ab-
satz 1 sowie für die Ausbildung von Herdenschutz- und Treibhunden; e. das Anpreisen, Verkaufen, Verschenken oder Ausstellen von Hunden mit coupierten Ohren oder Ruten, sofern diese den Eingriff unter Verletzung der schweizerischen Tierschutzbestimmungen erlitten haben.
2
Hunde mit coupierten Ohren oder Ruten dürfen von ausländischen Halterinnen und Haltern für Ferien oder andere Kurzaufenthalte vorübergehend in die Schweiz verbracht sowie als Übersiedlungsgut eingeführt werden. Solche Hunde dürfen in der Schweiz nicht angepriesen, verkauft, verschenkt oder an Ausstellungen gezeigt werden.
3
Die Hundehalterinnen und Hundehalter müssen der kantonalen Fachstelle die folgenden Merkmale von Hunden melden: a. coupierte Ohren oder Ruten bei Hunden, die als Übersiedlungsgut eingeführt wurden;
b. aus medizinischen Gründen coupierte Ohren oder Ruten; c. von Geburt an verkürzte Ruten.37 32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
34 Eingefügt durch Anhang 6 Ziff. II 1 der V vom 28. Nov. 2014 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren, in Kraft seit 29. Dez. 2014 (AS 2014 4521).
35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 12
455.1
4
Die kantonale Fachstelle erfasst die Merkmale in der Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 196638 (TSG).39
Art. 23
Verbotene Handlungen bei Fischen und Panzerkrebsen 1
Bei Fischen und Panzerkrebsen sind zudem verboten: a. das Angeln mit der Absicht, die Fische wieder frei zu lassen; b. die Verwendung von lebenden Köderfischen; c. die Verwendung von Angeln mit Widerhaken; d. der Lebendtransport von Fischen auf Eis oder in Eiswasser; e. das Einsetzen von Hilfsmitteln, die die Weichteile von Panzerkrebsen verletzen;
f.40 der Lebendtransport von Panzerkrebsen direkt auf Eis oder in Eiswasser; g.41 die Haltung von aquatischen Panzerkrebsen ausserhalb des Wassers.
2
Die Ausnahmen vom Verbot der Verwendung lebender Köderfische, der Verwendung von Angeln mit Widerhaken und des Lebendtransports von Fischen auf Eis oder in Eiswasser sind in den Artikeln 3 und 5b der Verordnung vom 24. November 199342 zum Bundesgesetz über die Fischerei geregelt.
Art. 24
Weitere verbotene Handlungen Verboten sind zudem:
a. das Amputieren der Krallen von Hauskatzen und anderen Katzenartigen (Fe- lidae);
b. operative Eingriffe zur Erleichterung der Haltung von Heimtieren, wie Zahnresektion, Coupieren der Flügel oder Entfernen von Sekretdrüsen; ausgenommen sind Eingriffe zur Verhütung der Fortpflanzung oder das Entfernen der Afterkrallen;
c. die Ständerhaltung von Papageienartigen und die Haltung von Gesangskanarien in Harzerbauern;
d. die Verwendung von Sandhülsen als Überzug von Sitzstangen für Vögel; 38 SR
916.40
39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
42 SR
923.01
Tierschutzverordnung 13
455.1
e.43 bei Laufvögeln das Coupieren des Schnabels und das Anbringen von Hilfsmitteln, die das Schliessen des Schnabels verhindern, sowie die Federgewinnung von lebenden Laufvögeln;
f.44 das Einrichten und Betreiben von für das Publikum zugänglichen Gehegen mit Kaninchen, Kleinnagern und Küken an Veranstaltungen.
4. Abschnitt: Züchten von Tieren
Art. 25
Grundsätze 1 Das Züchten ist darauf auszurichten, gesunde Tiere zu erhalten, die frei von Eigenschaften und Merkmalen sind, mit denen ihre Würde missachtet wird.45 2
Zuchtziele, die eingeschränkte Organ- und Sinnesfunktionen und Abweichungen vom arttypischen Verhalten zur Folge haben, sind nur dann zulässig, wenn sie ohne das Tier belastende Massnahmen bei Pflege, Haltung oder Fütterung, ohne Eingriffe am Tier und ohne regelmässige medizinische Pflegemassnahmen kompensiert werden können.
3
Verboten sind:
a.46 das Züchten von Tieren, bei denen damit gerechnet werden muss, dass erblich bedingt Körperteile oder Organe für den arttypischen Gebrauch fehlen oder umgestaltet sind und dem Tier hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen;
b. das Züchten von Tieren mit Abweichungen vom arttypischen Verhalten, die das Zusammenleben mit Artgenossen erheblich erschweren oder verunmöglichen.
4
Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss die zumutbaren Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass sich die Tiere übermässig vermehren.
Art. 26
Reproduktionsmethoden 1 Reproduktionsmethoden dürfen nicht dazu angewandt werden, um einen Mangel im natürlichen Fortpflanzungsverhalten einer Population zu überbrücken.
2
Absatz 1 gilt nicht für die Besatz- und die Speisefischzucht.47 43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
46 Die Berichtigung vom 23. Sept. 2014 betrifft nur den französischen Text (AS 2014 3039).
Die Berichtigung vom 9. April 2015 betrifft nur den italienischen Text (AS 2015 1023).
47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 14
455.1
Art. 27
Anwendung künstlicher Reproduktionsmethoden 1
Wer künstliche Reproduktionsmethoden anwendet, muss über ein Diplom als Tierärztin oder Tierarzt oder über den Fähigkeitsausweis des BLV48 nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe c der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199549 (TSV) als Besamungstechnikerin oder Besamungstechniker verfügen.
2
Wer ausschliesslich im eigenen Bestand besamt, muss über einen Fähigkeitsausweis als Eigenbestandsbesamer nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a TSV
verfügen.
3
In der Speise- und Besatzfischzucht müssen Personen, die künstliche Reproduktionsmethoden anwenden, eine Ausbildung nach Artikel 196 nachweisen.
Art. 28
Zucht von Hunden und Katzen 1
Das gezielte Verpaaren von Haushunden und -katzen mit Wildtieren ist verboten.
2
Bei der Zucht von Hunden ist die Selektion unter Berücksichtigung des Einsatzzweckes darauf auszurichten, Hunde mit ausgeglichenem Charakter, guter Soziali-
sierbarkeit sowie geringer Aggressionsbereitschaft gegenüber Menschen und Tieren zu erhalten.
3
Zeigt ein Hund ein Übermass an Aggressionsverhalten oder Ängstlichkeit, so ist er von der Zucht auszuschliessen.
Art. 29
Zuchtvorschriften Das BLV kann Vorschriften technischer Art über die Zucht von Tierarten, Rassen, Stämmen oder Zuchtlinien mit bestimmten Merkmalen erlassen.
Art. 30
Bestandeskontrolle bei gewerbsmässiger Zucht von Heimtieren, Nutzhunden und Wildtieren 1
Wer gewerbsmässig Heimtiere, Nutzhunde oder Wildtiere züchtet, muss eine Bestandeskontrolle führen.
2
Es sind anzugeben:
a. für Hunde, Katzen und Grosspapageien: Name, Identifikation und Geburtsoder Schlüpfdatum sämtlicher Zuchttiere und Nachkommen; Abgänge soweit bekannt mit Ursache;
b. für die übrigen Tierarten: Anzahl und Herkunft der Zuchttiere, Geburts- oder Schlüpfdatum und, soweit bekannt, Anzahl der Jungtiere; Abgänge soweit bekannt mit Ursache.
48 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709). Die Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.
49 SR
916.401
Tierschutzverordnung 15
455.1
5. Abschnitt:50 Umgang mit Tieren an Veranstaltungen
a Pflichten der beteiligten Personen 1
Veranstaltungen müssen so geplant und durchgeführt werden, dass die betroffenen Tiere keinen Risiken ausgesetzt werden, die über die in der Natur der Veranstaltung liegenden Risiken hinausgehen, und dass Schmerzen, Leiden, Schäden oder eine Überanstrengung vermieden werden.
2
Die Veranstalterin muss insbesondere dafür sorgen, dass: a. eine aktuelle Liste vorhanden ist, in der für jede teilnehmende Person die Adresse, die mitgeführten Tierarten sowie Anzahl und, wenn vorhanden, Identifikation der Tiere festgehalten sind; b. der Ablauf der Veranstaltung den Tieren angemessene Ruhe- und Erholungsphasen ermöglicht; und
c. mit der Situation überforderte Tiere geeignet untergebracht und entsprechend versorgt werden.
3
Werden die Tiere von der Veranstalterin betreut, so muss sie eine ausreichend grosse Anzahl von geeigneten Betreuungspersonen und eine für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person bezeichnen. Diese muss fachkundig und während der Dauer der Veranstaltung jederzeit erreichbar sein.
4
Die teilnehmenden Personen müssen insbesondere dafür sorgen, dass: a. nur gesunde Tiere an der Veranstaltung teilnehmen und deren Wohlergehen sichergestellt ist;
b. keine Tiere an der Veranstaltung teilnehmen, die aufgrund unzulässiger Zuchtziele (Art. 25 Abs. 2) gezüchtet wurden; und c. Jungtiere, die noch gesäugt werden, nur gemeinsam mit dem Muttertier ausgestellt werden.
5
Erfährt die Veranstalterin, dass Teilnehmende den Pflichten nach Absatz 4 nicht nachkommen, so muss sie die erforderlichen Massnahmen ergreifen.
6
Die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
b Unterschreitung der
Mindestabmessungen für kurze Zeit 1
An Veranstaltungen können Tiere für die Dauer von höchstens vier Tagen in Unterkünften und Gehegen gehalten werden, die geringfügig von den Mindestabmessungen nach den Anhängen 1 und 2 abweichen. Werden die Tiere täglich ausreichend bewegt oder trainiert, so können sie für die Dauer von höchstens acht Tagen in solchen Unterkünften und Gehegen gehalten werden.
50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 16
455.1
2
Die Anforderungen an die Einrichtung und die Beleuchtung der Unterkünfte und Gehege müssen dabei jedoch eingehalten werden und das Klima muss den Tieren angepasst sein.
3. Kapitel: Haustiere 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 31
Anforderungen an Personen, die Haustiere halten oder betreuen 1
Wer für die Betreuung von insgesamt mehr als zehn Grossvieheinheiten Nutztieren verantwortlich ist, muss über eine landwirtschaftliche Ausbildung nach Artikel 194 verfügen.
2
Tierhalterinnen und Tierhalter im Berggebiet, die für die Betreuung ihrer Tiere weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte benötigen, sind von der Anforderung nach Absatz 1 befreit. Sie müssen die Anforderungen nach Absatz 4 erfüllen. 3 Verfügt die Person, welche Tiere auf einem Sömmerungsbetrieb betreut, über keine Ausbildung nach Absatz 1, so ist die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter des Sömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dass das Betreuungspersonal von einer Person beaufsichtigt wird, die über eine Ausbildung nach Absatz 1 verfügt.
4
In kleineren Tierhaltungen mit höchstens zehn Grossvieheinheiten muss die für die Haltung und Betreuung verantwortliche Person einen Sachkundenachweis nach Artikel 198 erbringen für die Haltung von:51 a. mehr als drei Schweinen oder mehr als zehn Schafen oder zehn Ziegen, wobei vom Muttertier abhängige Jungtiere nicht mitzuzählen sind;
b. mehr als fünf Equiden, wobei Saugfohlen nicht mitzuzählen sind; c. Rindern sowie Alpakas oder Lamas; d. Kaninchen, wenn mehr als 500 Jungtiere pro Jahr produziert werden; e. Hausgeflügel, wenn mehr als 150 Legehennen gehalten oder 200 Junghennen bzw. 500 Mastpoulets pro Jahr produziert werden.
5
Wer mehr als elf Equiden gewerbsmässig hält, muss eine Ausbildung nach Artikel 197 nachweisen.
Art. 32
Enthornung und Kastration durch Tierhalterinnen und Tierhalter 1
Tierhalterinnen und Tierhalter dürfen eine Enthornung nur in den ersten drei Lebenswochen und eine Kastration von männlichen Jungtieren nur in den ersten zwei
Lebenswochen des betreffenden Tieres und nur im eigenen Bestand durchführen.
2
Die Tierhalterinnen und Tierhalter müssen einen vom Bundesamt für Landwirtschaft und vom BLV anerkannten Sachkundenachweis erbringen und die Eingriffe
51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
Tierschutzverordnung 17
455.1
unter der Anleitung und Aufsicht der Bestandestierärztin oder des Bestandestierarztes ausüben. Können sie einen Eingriff unter Schmerzausschaltung selbstständig durchführen, so meldet sie die Bestandestierärztin oder der Bestandestierarzt bei der zuständigen kantonalen Behörde zur Überprüfung der praktischen Fähigkeiten an.
Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung dürfen die Tierhalterinnen und Tierhalter den Eingriff selbstständig durchführen.
Art. 33
Beleuchtung 1 Haustiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden.
2
Räume, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen durch Tageslicht beleuchtet werden.
3
Die Beleuchtungsstärke muss tagsüber mindestens 15 Lux betragen, ausgenommen in Ruhe- und Rückzugsbereichen sowie in Nestern, sofern die Tiere permanent einen anderen, ausreichend hellen Standort aufsuchen können; die Beleuchtungsstärke für Hausgeflügel richtet sich nach Artikel 67.
4
Wird mit Tageslicht die Beleuchtungsstärke in am 1. September 2008 bestehenden Räumen mit zumutbarem Aufwand an Kosten oder Arbeit für den Einbau von Fenstern oder lichtdurchlässigen Flächen nicht erreicht, so sind zusätzlich geeignete künstliche Lichtquellen einzusetzen.
5
Die Lichtphase darf nicht künstlich über 16 Stunden pro Tag ausgedehnt werden, ausgenommen bei Küken während der ersten drei Lebenstage, in denen die Lichtphase auf 24 Stunden verlängert werden darf. Bei der Verwendung von Beleuchtungsprogrammen kann die Lichtphase in der Legehennenaufzucht verkürzt werden.
6
Beleuchtungsprogramme mit mehr als einer Dunkelphase pro 24 Stunden sind verboten.
Art. 34
Böden 1 Befestigte Böden müssen gleitsicher und ausreichend sauber sein. Böden müssen im Liegebereich ausreichend trocken sein sowie dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen.
2
Perforierte Böden müssen der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepasst sein.
Sie müssen eben und die Elemente müssen unverschiebbar verlegt sein.
Art. 35
Steuervorrichtungen in Ställen und auf Auslaufflächen52 1
Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Die Ausnahmen sind in den nachfolgenden Absätzen geregelt. 2
Bei Rindern sind für das Verrichten von Stallarbeiten vorübergehende, nicht treibende elektrische Abschrankungen in Laufställen zulässig.
52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 18
455.1
3
Für Rinder dürfen keine neuen Standplätze mit Elektrobügeln eingerichtet werden.53 4
Bei Verwendung von Elektrobügeln gelten folgende Bestimmungen: a. Es sind nur auf das einzelne Tier einstellbare Elektrobügel zulässig.
b.54 Die Elektrobügel dürfen nur bei Kühen sowie bei über 18 Monate alten weiblichen Rindern eingesetzt werden.
c. Es dürfen nur für Elektrobügel geeignete und nach Artikel 7 Absatz 2 TSchG bewilligte Netzgeräte verwendet werden.
d. Die Standplatzlänge muss mindestens 175 cm betragen.
e. Der Abstand zwischen Widerrist und Elektrobügel darf 5 cm nicht unterschreiten.
f. Die Netzgeräte dürfen höchstens an zwei Tagen pro Woche eingeschaltet sein.
g. Einige Tage vor der Geburt bis sieben Tage danach ist der Elektrobügel bis zum oberen Anschlag zu verschieben.
5
Auslaufflächen dürfen mit stromführenden Zäunen begrenzt werden, wenn die Auslauffläche ausreichend gross und so gestaltet ist, dass die Tiere genügend Distanz zum Zaun halten und einander ausweichen können.55
Art. 36
Dauernde Haltung im Freien 1
Haustiere dürfen nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein. Werden die Tiere unter solchen Bedingungen nicht eingestallt, so muss ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet. Es muss ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein.
2
Ist im Sömmerungsgebiet bei extremer Witterung kein geeigneter Schutz vorhanden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass dem Ruhe- und
Schutzbedarf der Tiere entsprochen wird.
3
Das Futterangebot der Weide muss der Gruppengrösse angepasst sein oder es muss geeignetes zusätzliches Futter zur Verfügung gestellt werden.
53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
Tierschutzverordnung 19
455.1
2. Abschnitt: Rinder
Art. 37
Fütterung 1 Kälber, die in Ställen oder Hütten gehalten werden, müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben.
2
Übrige Rinder müssen mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben. Kann dies im Sömmerungsgebiet nicht gewährleistet werden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der Wasserbedarf der Tiere gedeckt wird.
3
Kälber müssen so gefüttert werden, dass sie mit genügend Eisen versorgt sind.
4
Kälbern, die mehr als zwei Wochen alt sind, muss Heu, Mais oder anderes geeignetes Futter, das die Rohfaserversorgung gewährleistet, zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen. Stroh allein gilt nicht als geeignetes Futter.
5
Kälbern dürfen keine Maulkörbe angelegt werden.
Art. 38
Haltung von Kälbern
1
Kälber bis zum Alter von vier Monaten dürfen nicht angebunden gehalten werden.
2
Kälber dürfen kurzfristig angebunden oder anderweitig fixiert werden.
3
Kälber im Alter von zwei Wochen bis vier Monaten müssen in Gruppen gehalten werden, sofern mehr als ein Kalb auf dem Betrieb vorhanden ist. Ausgenommen sind Kälber, die einzeln in Hütten mit dauerndem Zugang zu einem Gehege im Freien gehalten werden.
4
Einzeln gehaltene Kälber müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.
Art. 39
Liegebereich 1 Für Kälber bis vier Monate, für Kühe, für hochträchtige Rinder, für Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel und Yaks muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden.
2
Für übrige Rinder muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu oder mit einem weichen, verformbaren Material versehen ist.
3
Rinder zur Grossviehmast im Alter von über fünf Monaten dürfen nicht ausschliesslich in Einflächenbuchten mit Tiefstreu gehalten werden. Die Haltung muss den Klauenabrieb gewährleisten.56
Art. 40
Anbindehaltung 1 Rinder, die angebunden gehalten werden, müssen regelmässig, mindestens jedoch an 60 Tagen während der Vegetationsperiode und an 30 Tagen während der Winterfütterungsperiode, Auslauf erhalten. Sie dürfen höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen.
56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 20
455.1
2
Für Zuchtstiere kann das BLV Ausnahmen beim Auslauf vorsehen.
3
Kälber von angebunden gehaltenen Mutter- und Ammenkühen dürfen im Stall nur kurzfristig zum Tränken Zugang zu ihren Müttern oder Ammen erhalten.
4
Für Wasserbüffel dürfen keine neuen Standplätze eingerichtet werden.
5
Yaks dürfen nicht angebunden gehalten werden.
Art. 41
Laufställe 1 In Laufställen für Rinder müssen die Laufgänge so angelegt und so breit sein, dass die Tiere einander ausweichen können.
2
In Laufställen mit Liegeboxen dürfen nicht mehr Tiere eingestallt werden, als Liegeboxen vorhanden sind. Liegeboxen müssen mit einer Bugkante versehen sein.
3
Kalbende Tiere müssen in einem genügend grossen, besonderen Abteil untergebracht werden, in dem sie sich frei bewegen können. Ausgenommen sind Geburten auf der Weide oder Einzelfälle, bei denen die Geburt zu einem nicht vorhersehbaren
Zeitpunkt stattfindet.
4
Für die Aufnahme des Grundfutters muss pro Tier ein genügend breiter Fressplatz vorhanden sein, ausser bei geeigneten Formen der Vorratsfütterung.
Art. 42
Abkühlungsmöglichkeiten für Wasserbüffel und Yaks Bei Hitze müssen Wasserbüffeln und Yaks Abkühlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Art. 43
Haltung von Yaks
1
Yaks müssen in Gruppen gehalten werden.
2
Yaks müssen jederzeit Zugang zu einer Weide oder einem Laufhof haben.
3
Für Yakkühe und hochträchtige Erstkalbende gelten mindestens die Abmessungen für Kühe mit einer Widerristhöhe von 125 ± 5 cm nach Anhang 1 Tabelle 1.
3. Abschnitt: Schweine
Art. 44
Beschäftigung Schweine müssen sich jederzeit mit Stroh, Raufutter oder anderem gleichwertigem Material beschäftigen können.
Art. 45
Fütterung 1 Schweine müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben, ausgenommen bei Freilandhaltung, wenn sie mehrmals täglich mit Wasser getränkt werden.
2
Bei der Gruppenhaltung muss bei Trockenfütterung pro zwölf Tiere und bei Flüssigfütterung pro 24 Tiere eine Tränkestelle vorhanden sein.
Tierschutzverordnung 21
455.1
3
Rationiert gefütterten Zuchtsauen, Zuchtremonten und Ebern muss in Ergänzung zum Kraftfutter ausreichend Futter mit hohem Rohfaseranteil zur Verfügung stehen.
Art. 46
Schutz vor Hitze
In neu eingerichteten Ställen müssen bei Hitze für Schweine ab 25 kg in Gruppenhaltung sowie Eber Abkühlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Art. 47
Stallböden und
Liegeflächen
1
Für Schweine in Gruppenhaltung und Zuchteber muss ein in grösseren Flächen zusammenhängender Liegebereich, der nur einen geringen Perforationsanteil zum Abfliessen von Flüssigkeiten aufweisen darf, vorhanden sein.
2
Kastenstände für Sauen dürfen im Deckzentrum nur zur Hälfte und in Fressliegebuchten nur zu einem Drittel mit perforiertem Boden versehen sein.
Art. 48
Haltung 1 Schweine müssen in Gruppen gehalten werden. Ausgenommen sind Sauen während der Säuge- und Deckzeit sowie Eber ab der Geschlechtsreife.
2
Schweine dürfen nicht angebunden gehalten werden.
3
Zuchteber und Mastschweine dürfen nicht in Kastenständen gehalten werden.
4
Kastenstände für Sauen dürfen nur während der Deckzeit und höchstens während zehn Tagen verwendet werden.
Art. 49
Gruppenhaltung 1 In Gruppen gehaltene Schweine dürfen nur während der Fütterung in Fressständen oder Kastenständen fixiert werden.
2
Bei rationierter Fütterung unter Einsatz von Abruffütterungssystemen muss sichergestellt sein, dass die Schweine während der Futteraufnahme nicht vom Fressplatz vertrieben werden können.
3
In Fressliegebuchten müssen die Gänge so breit sein, dass die Tiere sich ungehindert drehen und einander ausweichen können.
Art. 50
Abferkelbuchten 1 Abferkelbuchten sind so zu gestalten, dass sich die Sau frei drehen kann. Während der Geburtsphase kann die Sau im Einzelfall, bei Bösartigkeit gegenüber den Ferkeln oder Gliedmassenproblemen, fixiert werden.
2
Einige Tage vor dem Abferkeln ist ausreichend Langstroh oder anderes zum Nestbau geeignetes Material und während der Säugezeit ausreichend Einstreu in die
Bucht zu geben.
3
Der Liegebereich der Ferkel muss ein ihren Temperaturansprüchen entsprechendes Mikroklima aufweisen.
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 22
455.1
Art. 51
Ferkelkäfige Abgesetzte Ferkel dürfen nicht in mehrstöckigen Käfigen gehalten werden. Die Käfige müssen oben offen sein.
4. Abschnitt: Schafe
Art. 52
Haltung 1 Schafe dürfen nicht angebunden gehalten werden.
2
Schafe dürfen kurzfristig angebunden oder anderweitig fixiert werden.
3
Für Schafe muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen ist.
4
Einzeln gehaltene Schafe müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.
Art. 53
Fütterung 1 Schafe müssen mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben. Kann dies im Sömmerungsgebiet nicht gewährleistet werden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der Wasserbedarf der Tiere gedeckt wird.
2
Über zwei Wochen alten Lämmern muss Heu oder anderes geeignetes Raufutter zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen. Stroh darf nicht als alleiniges Raufutter verwendet werden.
Art. 54
Schur 1 Wollschafe müssen mindestens einmal pro Jahr geschoren werden.
2
Frisch geschorene Tiere sind vor extremer Witterung zu schützen.
5. Abschnitt: Ziegen
Art. 55
Haltung 1 Ziegen, die angebunden gehalten werden, müssen regelmässig, mindestens jedoch an 120 Tagen während der Vegetationsperiode und an 50 Tagen während der Winterfütterungsperiode Auslauf haben. Sie dürfen höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen. Das Tüdern von Ziegen gilt nicht als Auslauf.
2
Standplätze für Ziegen dürfen nicht mehr neu eingerichtet werden. Ausgenommen sind Standplätze in Ställen, die im Sömmerungsgebiet nur saisonal genutzt werden.
3
Für Ziegen muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen ist. Erhöht angebrachte Liegenischen müssen nicht eingestreut sein.
Tierschutzverordnung 23
455.1
4
Einzeln gehaltene Ziegen müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.
5
Zicklein bis zum Alter von vier Monaten müssen in Gruppen gehalten werden, sofern mehr als ein Zicklein auf dem Betrieb vorhanden ist.
Art. 56
Fütterung 1 Ziegen müssen mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben. Kann dies im Sömmerungsgebiet nicht gewährleistet werden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der Wasserbedarf der Tiere gedeckt wird.
2
Über zwei Wochen alten Zicklein muss Heu oder anderes geeignetes Raufutter zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen. Stroh darf nicht als alleiniges Raufutter verwendet werden.
6. Abschnitt: Lamas und Alpakas
Art. 57
Haltung 1 Lamas und Alpakas müssen in Gruppen gehalten werden. Ausgenommen sind Hengste ab der Geschlechtsreife. Einzeln gehaltene Hengste müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.57 2 Lamas und Alpakas dürfen nicht angebunden gehalten werden.
3
Für Lamas und Alpakas muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichender und geeigneter Einstreu versehen oder anderweitig ausreichend gegen Kälte isoliert ist.
4
Lamas und Alpakas müssen täglich für mehrere Stunden Zugang zu einem Gehege im Freien haben. In diesem muss eine Scheuermöglichkeit oder ein Wälzplatz vorhanden sein.
5
Entspricht die Fläche des Geheges nur den Mindestvorgaben nach Anhang 1 Tabelle 6, so muss der Boden befestigt sein.58 6
Das Verwenden von Stacheldraht für Zäune von Gehegen ist verboten.
Art. 58
Fütterung
1
Lamas und Alpakas müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben.
2
Lamas und Alpakas müssen jederzeit Zugang zu Raufutter oder zu einer Weide haben.
57 Die Berichtigung vom 9. April 2015 betrifft nur den französischen Text (AS 2015 1023).
58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 24
455.1
7. Abschnitt: Equiden
Art. 59
Haltung 1 Equiden dürfen nicht angebunden gehalten werden. Das kurzzeitige Anbinden während der Futteraufnahme, der Pflege, dem Transport, der Übernachtung auf Wanderritten, während Anlässen oder in vergleichbaren Situationen fällt nicht unter dieses Verbot. Equiden, die neu in einem Betrieb eingestallt werden oder die sich im Militäreinsatz befinden, dürfen während maximal drei Wochen angebunden gehalten werden.
2
Liegeplätze in Unterkünften müssen ausreichend mit geeigneter, sauberer und trockener Einstreu versehen sein.
3
Equiden müssen Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Equide haben.
Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen eine befristete Ausnahmebewilligung für ein einzeln gehaltenes, altes Tier erteilen.
4
Equiden müssen nach dem Absetzen vom Muttertier bis zum Alter von 30 Monaten oder bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung in Gruppen gehalten werden.59 5
Werden Equiden in Gruppen gehalten, so müssen Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten vorhanden sein; keine Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten sind erfor-
derlich für abgesetzte Fohlen sowie Jungtiere bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung, längstens jedoch bis zum Alter von 30 Monaten. Es dürfen keine Sackgassen vorhanden sein.60
Art. 60
Futter und Pflege
1
Equiden muss zur arttypischen Beschäftigung ausreichend Raufutter wie Futterstroh zur Verfügung stehen, ausgenommen während des Weidegangs.
2
Hufe sind so zu pflegen, dass die Equiden anatomisch richtig stehen können, ihre Bewegung nicht beeinträchtigt ist und dem Auftreten von Hufkrankheiten vorgebeugt wird.
Art. 61
Bewegung 1 Equiden ist täglich ausreichend Bewegung zu gewähren. Zur Bewegung zählen die Nutzung und der Auslauf.
2
Die Auslauffläche muss die Mindestabmessungen nach Anhang 1 Tabelle 7 Ziffer 3 aufweisen. Wenn möglich sind die Flächen nach Anhang 1 Tabelle 7 Ziffer 4 zur Verfügung zu stellen.
3
Bei extremen Witterungs- und Bodenverhältnissen kann der Auslauf ausnahmsweise auf einer überdachten Fläche gewährt werden.
59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Tierschutzverordnung 25
455.1
4
Equiden, die nicht genutzt werden, müssen täglich mindestens zwei Stunden Auslauf erhalten.61 5
Genutzte Equiden müssen an mindestens zwei Tagen pro Woche je mindestens zwei Stunden Auslauf erhalten.
6
Auf den Auslauf kann in den folgenden Situationen während maximal vier Wochen verzichtet werden, sofern die Equiden während dieser Zeit täglich genutzt werden:
a. für neu in einem Betrieb eingestallte Equiden; b. bei extremen Witterungs- und Bodenverhältnissen zwischen dem 1. November und dem 30. April;
c. während dem Einsatz im Militärdienst; d. auf Tournee zu Show- oder Sportzwecken oder während Ausstellungen.
7
Der Auslauf ist in einem Journal einzutragen.
Art. 62
62
Art. 63
63 Stacheldrahtverbot 1 Das Verwenden von Stacheldraht für Zäune von Gehegen ist verboten.
2
Die kantonale Behörde kann für weitläufige Weiden, die über eine zusätzliche Begrenzung verfügen, befristete Ausnahmebewilligungen zur Verwendung von Stacheldraht erteilen.
8. Abschnitt: Hauskaninchen
Art. 64
Beschäftigung sowie Gruppenhaltung für Jungtiere 1
Kaninchen müssen täglich mit grob strukturiertem Futter wie Heu oder Stroh versorgt werden sowie ständig Objekte zum Benagen zur Verfügung haben.
2
Jungtiere dürfen in den ersten acht Wochen nicht einzeln gehalten werden.
Art. 65
Gehege 1 Gehege müssen:
61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
62 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 26
455.1
a.64 eine Grundfläche nach Anhang 1 Tabelle 8 Ziffer 1 aufweisen oder, wenn die Grundfläche kleiner ist, mit einer um mindestens 20 cm erhöhten Fläche ausgestattet sein, auf der die Tiere ausgestreckt liegen können; b. mindestens in einem Teilbereich so hoch sein, dass die Tiere aufrecht sitzen können.
2
Gehege müssen mit einem abgedunkelten Bereich ausgestattet sein, in den sich die Tiere zurückziehen können.
3
Gehege ohne Einstreu dürfen nur in klimatisierten Räumen verwendet werden.
4
Gehege für hochträchtige Zibben müssen mit Nestkammern ausgestattet sein. Die Tiere müssen die Nestkammern mit Stroh oder anderem geeignetem Nestmaterial auspolstern können. Zibben müssen sich von ihren Jungen in ein anderes Abteil oder auf eine erhöhte Fläche zurückziehen können.
9. Abschnitt: Hausgeflügel und Haustauben
Art. 66
Einrichtungen 1 Dem Hausgeflügel und den Haustauben müssen genügend Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen zur Verfügung stehen.
2
Dem Hausgeflügel muss während der ganzen Lichtphase eine Fläche von mindestens 20 Prozent der begehbaren Fläche im Stall mit geeigneter Einstreu zur Verfü-
gung stehen, ausser in den ersten zwei Lebenswochen. Die Einstreu muss auf dem Stallboden angeboten werden.
3
Weiter müssen vorhanden sein: a. für Legetiere aller Hausgeflügelarten und für Haustauben: geeignete Nester; b. für Haushühner: geschützte und geeignete Einzel- oder Gruppennester mit Einstreu oder weichen Einlagen wie Kunststoffrasen oder Gumminoppenmatten; für Einzelnester sind auch Kunststoffschalen erlaubt;
c. für Aufzucht-, Lege- und Elterntiere der Haushühner sowie für Perlhühner und Haustauben: dem Alter und dem Verhalten der Tiere angepasste erhöhte Sitzgelegenheiten auf verschiedenen Höhen; d. für Enten und Gänse: eine Schwimmgelegenheit; e.65 für Haustauben: wöchentlich mindestens eine Badegelegenheit mit frischem Wasser.
4
Die Einrichtungen müssen für die Tiere leicht erreichbar sein.
64 Berichtigung vom 9. April 2015 (AS 2015 1023).
65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Tierschutzverordnung 27
455.1
Art. 67
Beleuchtung 1 In Räumen für Hausgeflügel darf die Beleuchtungsstärke tagsüber 5 Lux nicht unterschreiten, ausgenommen in Ruhe- und Rückzugsbereichen sowie in Legenestern.
2
Während der Dunkelphase kann in der Mast- und Mastelterntierhaltung eine Orientierungsbeleuchtung mit einer Lichtstärke von weniger als 1 Lux eingesetzt werden.
3
Bei Auftreten von Kannibalismus darf die Beleuchtungsstärke vorübergehend unter 5 Lux gesenkt und auf Tageslicht verzichtet werden. Die Reduktion der Beleuchtungsstärke sowie der Verzicht auf Tageslicht sind umgehend der kantonalen Behörde zu melden.
10. Abschnitt: Haushunde
Art. 68
66
Art. 69
Einsatz von Hunden
1
Entsprechend dem Einsatzzweck wird unterschieden zwischen: a. Nutzhunden; b. Begleithunden; c. Hunden für
Tierversuche.
2
Als Nutzhunde gelten: a. Diensthunde; b. Blindenführhunde; c. Behindertenhunde; d. Rettungshunde; e. Herdenschutzhunde; f. Treibhunde; g. Jagdhunde.
3
Diensthunde sind Hunde, die in der Armee, beim Grenzwachtkorps oder bei der Polizei eingesetzt werden oder dafür vorgesehen sind.
Art. 70
Sozialkontakt 1 Hunde müssen täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und, soweit möglich, mit anderen Hunden haben.
66 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4871).
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 28
455.1
2
Werden Hunde für mehr als drei Monate in Boxen oder Zwingern gehalten, so müssen sie Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Hund in einem angrenzenden Gehege haben. Davon ausgenommen sind Hunde, die tagsüber während mindestens fünf Stunden ausserhalb des Geheges Kontakt mit Menschen oder mit anderen Hunden haben.67 3 Für Nutzhunde sind die Kontakte mit Menschen und anderen Hunden dem Einsatzzweck anzupassen.
4
Welpen dürfen frühestens im Alter von 56 Tagen von der Mutter oder der Amme getrennt werden.
5
Mutter- oder Ammenhündinnen müssen sich von ihren Welpen zurückziehen können.
Art. 71
Bewegung 1 Hunde müssen täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Soweit möglich sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können.
2
Können sie nicht ausgeführt werden, so müssen sie täglich Auslauf haben. Der Aufenthalt im Zwinger oder an der Laufkette gilt nicht als Auslauf.
3
Angebunden gehaltene Hunde müssen sich während des Tages mindestens fünf Stunden frei bewegen können. In der übrigen Zeit müssen sie sich in einem Bereich von mindestens 20 m2 an einer Laufkette bewegen können. Sie dürfen nicht mit einem Zughalsband angebunden werden.
Art. 72
Unterkunft, Böden
1
Für Hunde, die im Freien gehalten werden, müssen eine Unterkunft und ein geeigneter Liegeplatz vorhanden sein. Ausgenommen sind Herdenschutzhunde, während sie eine Herde bewachen.
2
Hunden muss geeignetes Liegematerial zur Verfügung stehen.
3
Hunde dürfen nicht auf perforierten Böden gehalten werden.
4
Bei Boxenhaltung und bei Zwingerhaltung müssen die Gehege den Anforderungen nach Anhang 1 Tabelle 10 entsprechen.68 4bis Bei Boxenhaltung und bei Zwingerhaltung müssen für jeden Hund eine erhöhte Liegefläche und eine Rückzugsmöglichkeit vorhanden sein. In begründeten Fällen, namentlich bei kranken oder alten Tieren, kann auf die Rückzugsmöglichkeit verzichtet werden.69 5 Nebeneinander liegende Zwinger oder Boxen müssen mit geeigneten Sichtblenden versehen sein.
67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4245).
69 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
Tierschutzverordnung 29
455.1
Art. 73
Umgang mit Hunden
1
Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten. Für Nutzhunde ist die Sozialisierung dem Einsatzzweck anzupassen.
2
Massnahmen zur Korrektur des Verhaltens von Hunden müssen der Situation angepasst erfolgen. Verboten sind: a. Strafschüsse; b. das Verwenden
von:
1. Zughalsbändern
ohne
Stopp,
2. Stachelhalsbändern, 3. anderen Führhilfen mit nach innen vorstehenden Elementen; c. übermässige
Härte,
wie das Schlagen mit harten Gegenständen.70 3
Zum Ziehen dürfen nur geeignete Hunde verwendet werden. Ungeeignet sind insbesondere kranke, hochträchtige oder säugende Tiere. Die Hunde sind in geeignete Geschirre einzuspannen.
Art. 74
71
Die Schutzdienstausbildung ist gestattet mit: a. Diensthunden; b. Hunden, die für sportliche Schutzdienstwettkämpfe vorgesehen sind; c. Hunden, die bei nach kantonalem Recht zugelassenen privaten Sicherheitsunternehmen eingesetzt werden oder für einen solchen Einsatz vorgesehen sind.
2
Die für die Schutzdienstausbildung verantwortliche Person muss jederzeit belegen können, dass:
a. die Hunde korrekt gekennzeichnet und registriert sind; b. nur Hunde mit genügender Grundausbildung zur Schutzdienstausbildung zugelassen werden; und c. die Hundeführerinnen und Hundeführer über einen einwandfreien Leumund verfügen.
3
In der Schutzdienstausbildung von Hunden können in begründeten Fällen Softstöcke eingesetzt werden.
4
Die Schutzdienstausbildung von Sporthunden darf nur von Organisationen durchgeführt werden, die vom BLV dafür anerkannt sind. Die Ausbildung darf nur unter
70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 30
455.1
Aufsicht und im Beisein von ausgebildeten Helferinnen und Helfern erfolgen. Das Ausbildungs- und Prüfungsreglement ist vom BLV zu genehmigen.
5
Die Hundehalterin oder der Hundehalter muss der zuständigen Stelle nach Artikel 16 Absatz 1 TSV72 den Beginn der Schutzdienstausbildung melden.73 6
Die zuständige Stelle erfasst den Beginn der Schutzdienstausbildung in der Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 TSG74.75
Art. 75
76 Ausbildung von
Jagdhunden
1
Das Verwenden lebender Tiere ist zulässig für die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden:
a. am Kunstbau für den Einsatz bei der Baujagd; b. in Schwarzwildgattern für die Schwarzwildjagd; c. im Bereich des Apportierens.
2
Der direkte Kontakt zwischen Jagdhund und Wildtier ist verboten, ausser wenn er zum Erreichen des Ausbildungs- oder Prüfungsziels unerlässlich ist. Das Wildtier muss sich jederzeit in Deckung zurückziehen können.
3
Anlagen zur Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden am lebenden Wildtier bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Behörde. 4 Ein Kunstbau wird bewilligt, wenn: a. die horizontalen Röhren und die Kessel an jeder Stelle abdeckbar sind; b. die Bewegungen von Fuchs und Hund sich durch besondere Vorrichtungen überwachen lassen; und c. das Schiebersystem so angelegt ist, dass ein direkter Kontakt zwischen Hund und Fuchs ausgeschlossen werden kann.
5
Ein Schwarzwildgatter wird bewilligt, wenn: a. es ausreichend gross und so gestaltet ist, dass sich das Schwarzwild sowohl in natürliche Deckung zurückziehen kann als auch bei Bedarf abgesondert gehalten werden kann; b. das Schwarzwild nur in Gruppen eingesetzt wird; und c. die Jagdhunde einzeln ausgebildet und geprüft werden.
6
Jede Veranstaltung, bei der Jagdhunde am lebenden Wildtier ausgebildet oder geprüft werden, ist der kantonalen Behörde zu melden. Diese sorgt für die Überwa72 SR
916.401
73 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
74 SR
916.40
75 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
Tierschutzverordnung 31
455.1
chung der Veranstaltung. Sie kann die Zahl der Anlagen und der Veranstaltungen begrenzen.
Art. 76
Hilfsmittel und
Geräte
1
Hilfsmittel dürfen nicht derart verwendet werden, dass dem Tier Verletzungen oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden oder dass es stark gereizt oder in Angst versetzt wird.
2
Die Verwendung von Geräten, die elektrisieren, für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden oder mittels chemischer Stoffe wirken, ist verboten.
3
Auf Gesuch hin kann die kantonale Behörde Personen, die sich über die notwendigen Fähigkeiten ausweisen, die Verwendung von Geräten, die elektrisieren oder für
den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden, ausnahmsweise zu therapeutischen Zwecken bewilligen. Die Befähigung ist durch die kantonale Behörde zu prüfen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt nach Anhörung der Kantone Inhalt und Form der Ausbildung und Prüfung fest.77 4
Wer bewilligungspflichtige Geräte einsetzt, muss jeden Geräteeinsatz dokumentieren und auf Ende Kalenderjahr der kantonalen Behörde eine Zusammenstellung aller Einsätze einreichen. Anzugeben sind:
a. Datum jedes Einsatzes; b. Grund des Einsatzes; c. Auftraggeberin oder
Auftraggeber;
d.78 Signalement und Kennzeichnung des Hundes; e. Ergebnis des Geräteeinsatzes.
5
Hilfsmittel, die zur Verhinderung von Bissen um den Fang des Hundes platziert sind, müssen anatomisch richtig geformt sein und ausreichendes Hecheln ermöglichen.
6
Das Anwenden von Mitteln zur Verhinderung von Laut- und Schmerzensäusserungen ist verboten.79
a80 Anbieten von Hunden
1
Wer Hunde öffentlich anbietet, muss folgende Informationen schriftlich angeben: a. Vorname, Name und Adresse der Anbieterin oder des Anbieters; b. Herkunftsland des Hundes; 77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
79 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013(AS 2013 3709). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
80 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 32
455.1
c. Zuchtland.
2
Die Betreiberinnen und Betreiber der Internetplattformen und die Verlegerinnen und Verleger der Zeitschriften sorgen für die Vollständigkeit der Angaben.
Art. 77
81
Art. 78
Meldung von Vorfällen 1
Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Tierheimverantwortliche, Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder sowie Zollorgane sind verpflichtet, der zu-
ständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund: a. Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat; oder b. ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt.
2
Die Kantone können die Meldepflicht auf weitere Personenkreise ausdehnen.
Art. 79
Überprüfung und Massnahmen 1
Die zuständige kantonale Stelle überprüft nach Eingang einer Meldung den Sachverhalt. Dazu kann sie Sachverständige beiziehen.
2
…83
3
Ergibt die Überprüfung, dass ein Hund eine Verhaltensauffälligkeit, insbesondere ein übermässiges Aggressionsverhalten, zeigt, so ordnet die zuständige kantonale Stelle die erforderlichen Massnahmen an.
4
Die zuständige kantonale Stelle erfasst die Meldungen und die angeordneten Massnahmen im Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der Verordnung vom 6. Juni 201484 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst.85 81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
82 SR
922.01
83 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
84 SR
916.408
85 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. II 2 der V vom 6. Juni 2014 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1691).
Tierschutzverordnung 33
455.1
11. Abschnitt: Hauskatzen
Art. 80
86 1 Einzeln gehaltene Katzen müssen täglich Umgang mit Menschen oder Sichtkontakt mit Artgenossen haben.
2
Gehege müssen den Anforderungen von Anhang 1 Tabelle 11 entsprechen.
3
Katzen dürfen während maximal drei Wochen in Käfigen zur Einzelhaltung nach Anhang 1 Tabelle 11 Ziffer 2 gehalten werden.
4
In solchen Käfigen gehaltene Katzen müssen sich mindestens an fünf Tagen in der Woche zeitweilig ausserhalb des Käfigs bewegen können. Dabei muss ihnen mindestens eine Haltungseinheit nach Anhang 1 Tabelle 11 Ziffer 1 zur Verfügung stehen.
5
Zuchtkater dürfen zwischen den Deckeinsätzen nicht in Käfigen nach Absatz 3 gehalten werden.
12. Abschnitt: Bewilligung von Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen
Art. 81
Bewilligungspflicht 1 Eine Bewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 TSchG ist notwendig für serienmässig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Hauskaninchen und Hausgeflügel.
2
Bewilligt werden müssen folgende Stalleinrichtungen: a. Fütterungsund
Tränkeeinrichtungen; b. Bodenbeläge
und
Kotroste;
c. Abschrankungen und Steuervorrichtungen; d. Anbindevorrichtungen; e. Nester; f. Sitzgelegenheiten für Hausgeflügel; g. andere Einrichtungen, mit denen die Tiere häufig in Berührung kommen.
3
Aufstallungssysteme müssen als Ganzes bewilligt werden, auch wenn ihre einzelnen Bestandteile schon bewilligt sind.
4
Im Ausland geprüfte und bewilligte Stalleinrichtungen und Aufstallungssysteme, welche die Anforderungen der schweizerischen Tierschutzgesetzgebung erfüllen, werden bewilligt.
86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 34
455.1
Art. 82
Bewilligungsverfahren 1 Die Herstellerin oder der Hersteller, die Importeurin oder der Importeur, die Verkäuferin oder der Verkäufer richtet das Gesuch mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen an das BLV.
2
Ist eine praktische Prüfung notwendig, so wird sie durch das BLV oder durch eine andere geeignete Stelle durchgeführt. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller beteiligt sich an den Kosten. Das BLV unterbreitet ihr oder ihm einen Kostenvoranschlag. Es kann einen Vorschuss verlangen.
3
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für die Prüfung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
4
Das BLV erteilt die Bewilligung. Es kann sie befristen und mit Bedingungen und Auflagen verbinden.
5
Die Bewilligung kann Abweichungen von den in Anhang 1 aufgeführten Mindestanforderungen vorsehen, sofern die Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen den Anforderungen an eine tiergerechte Haltung entsprechen.
6
Eine Bewilligung kann entzogen werden, wenn aufgrund neuer Erkenntnisse die Tiergerechtheit verneint werden muss oder wenn sich in der Praxis wesentliche Mängel zeigen.
Art. 83
Kommission für Stalleinrichtungen 1
Der Bundesrat wählt eine beratende Kommission. Diese zählt höchstens 15 Mitglieder und setzt sich namentlich aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und
der Kantone sowie aus Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Fachleuten für Tierschutzfragen, Tierhaltung und Stallbau zusammen.87 2 Der Bundesrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie erstellt eine Geschäftsordnung. Das BLV führt das Sekretariat.88 3
Das BLV kann die Kommission in allen mit der Bewilligung von Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen zusammenhängenden Fragen beiziehen. Die Kommis-
sion nimmt Stellung zu den Gesuchen und den Ergebnissen der praktischen Prüfungen, die das BLV ihr vorlegt.
Art. 84
Bekanntgabe und
Veröffentlichung
1
Die Herstellerin oder der Hersteller, die Importeurin oder der Importeur, die Verkäuferin oder der Verkäufer muss die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen der Tierhalterin oder dem Tierhalter spätestens bei Auftrags-
annahme schriftlich bekannt geben.
87 Fassung gemäss Ziff. I 6.4 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).
88 Fassung gemäss Ziff. I 6.4 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).
Tierschutzverordnung 35
455.1
2
Das BLV führt eine Liste der hängigen Gesuche sowie der erteilten Bewilligungen und der damit verbundenen Bedingungen und Auflagen.
3
Das BLV kann Ergebnisse von wissenschaftlichen Untersuchungen, die im Rahmen des Bewilligungsverfahrens durchgeführt wurden, veröffentlichen.
4. Kapitel: Wildtiere 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 85
Anforderungen an Personen, die Wildtiere halten oder betreuen 1
In bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen müssen die Tiere unter der Verantwortung einer Tierpflegerin oder eines Tierpflegers betreut werden.
2
In Wildtierhaltungen mit nur einer Tiergruppe mit ähnlichen Haltungsansprüchen genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügt. 3
In privaten Wildtierhaltungen, in denen ausschliesslich die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die Tiere betreut, genügt ein Sachkundenachweis, wenn es sich um Tiere folgender Arten handelt: a. Frettchen,
Nasenbär, Waschbär, Bennetwallaby, Parmawallaby und Tiere der Ordnungen Fledertiere, Insektenfresser, Tenrekartige, Spitzhörnchen sowie Nagetiere, soweit sie der Bewilligungspflicht unterstehen; b. sämtliche bewilligungspflichtigen Vögel, ausser Laufvögel, Pinguine, Kranichvögel und alle Greifvögel;
c. sämtliche
bewilligungspflichtigen Reptilien, ausser Riesen- und Meeresschildkröten sowie Krokodile;
d. Fische, soweit sie der Bewilligungspflicht unterstehen.
Art. 86
Wildtierhybriden Den Wildtieren gleichgestellt sind: a. die Nachkommen aus der Verkreuzung von Wild- und Haustieren sowie deren Rückkreuzung an die Wildform;
b. die Nachkommen aus der weiterführenden Zucht mit den Tieren nach Buchstabe a untereinander;
c. die Nachkommen aus der ersten Kreuzungsgeneration zwischen Nachkommen nach Buchstabe a und Haustieren.
Art. 87
Fütterungsverbot In öffentlich zugänglichen Wildtierhaltungen ist den Besucherinnen und Besuchern das unkontrollierte Füttern zu verbieten.
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 36
455.1
Art. 88
Einfangen und Einsetzen von Wildtieren 1
Substanzen dürfen zum Einfangen von Tieren nur nach tierärztlicher Anweisung verwendet werden. 2
Ohne tierärztliche Anweisung eingesetzt werden dürfen, unter Vorbehalt der heilmittelrechtlichen Gesetzgebung, betäubende Substanzen bei nicht unmittelbar zum Verzehr vorgesehenen Fischen zur Gewinnung von Fortpflanzungsprodukten und zur Markierung oder anderweitigen Kennzeichnung sowie zur Betäubung und Tö-
tung von Aquarienfischen. Die Tiere sind bis zum Ende der Wirkung zu beobachten.
3
Werden Tiere, bei denen ein Fluchtverhalten zu erwarten ist, in ein neues Gehege eingesetzt, so ist die Begrenzung für das Tier gut erkennbar zu machen. In eine Gruppe dürfen weitere Tiere nur eingesetzt werden, wenn sie zuvor eingewöhnt und danach beobachtet werden.
2. Abschnitt: Private und gewerbsmässige Wildtierhaltungen
Art. 89
Privates Halten von Wildtieren Das private Halten folgender Wildtiere ist bewilligungspflichtig: a.89 Säugetiere, ausgenommen Kleinnager und einheimische Insektenfresser; b. alle Beutelsäuger;
c. Schnabeltier, Schnabeligel; Gürteltiere; Ameisenbären; Stachelschweine; Faultiere, Schuppentiere; d. Schuhschnabel,
Kiwis, Laufvögel, Pinguine, Pelikane, Kormorane, Schlangenhalsvögel, Stelzvögel, Flamingos, Kraniche, Sumpf- und Strandvögel; Grosspapageien (Aras und Kakadus); alle Greife, Sekretär; Nachtschwalben,
Seeschwalben; Kolibris, Trogons, Nashornvögel, Nektarvögel, Paradiesvögel; Tropikvögel; Seetaucher, Lappentaucher, Alken, Tölpel, Fregattvögel; Grosstrappen; Segler; e. Fische, die in Freiheit mehr als 1 m lang werden, ausgenommen einheimische Arten nach der Fischereigesetzgebung; Haie und Rochen;
f.90 Meeresschildkröten (Cheloniidae, Dermochelyidae); Galapagos- und Seychellen-Riesenschildkröten (Chelonoidis nigra, Dipsochelys spp.); Sporn-
schildkröte (Geochelone [Centrochelys] sulcata); Alligatorschildkröten (Chelydridae), Schlangenhalsschildkröten (Chelidae), Pelomedusenschildkröten (Pelomedusiae); grosse Weichschildkröten (Amyda cartilaginea, As- pideretes nigricans, Chitra spp., Pelochelys spp., Rafetus spp., Trionyx triunguis); grosse Schienenschildkröten (Podocnemis expansa); grosse asiatische Flussschildkröten (Batagur borneensis, Orlitia borneensis); alle Kro89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014
(AS 2013 3709).
90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Tierschutzverordnung 37
455.1
kodilartigen (Crocodylia); Brückenechsen (Sphenodon spp.); Drusenköpfe (Conolophus spp.), Meerechsen (Amblyrhynchus cristatus); Leguane, Tejus und Warane, die erwachsen eine Gesamtlänge von mehr als 1 m erreichen, Mitchells Waran (Varanus mitchelli), Rostkopfwaran (Varanus semiremex); Krustenechsen (Heloderma); alle Chamäleons (Chamaeleonidae); Segelechsen (Hydrosaurus spp.); Flugdrachen (Draco spp), Dornteufel (Moloch hor- ridus); Riesenschlangen, die erwachsen mehr als 3 m lang werden, ausgenommen Königsboa (Boa constrictor); g. Goliathfrosch;
Riesensalamander;
h.91 Schlangen, die über einen Giftapparat verfügen und das Gift einsetzen können (Giftschlangen), ausgenommen die vom BLV in einer Verordnung festgelegten ungefährlichen Giftschlangen.
Art. 90
Gewerbsmässige Wildtierhaltungen
1
Gewerbsmässige Wildtierhaltungen sind bewilligungspflichtig.
2
Als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten: a. zoologische Gärten, Zirkusse, Durchfahrparks, Wildparks, Kleinzoos, Delfinarien, Volieren, Schauaquarien, Schauterrarien, Tierschauen mit festem
Standort sowie ähnliche Einrichtungen, die entweder gegen Entgelt besichtigt werden können oder die ohne Entgelt besichtigt werden können, jedoch in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen wie Gaststätten, Ladengeschäften oder Freizeiteinrichtungen betrieben werden;
b. Betriebe, in denen Wildtiere für medizinische Behandlungen, zur Eier-, Fleisch- oder Pelzgewinnung oder für ähnliche Zwecke gewerbsmässig gehalten oder genutzt werden; c. Betriebe, in denen Wildtiere für die Jagd oder die Fischerei gezüchtet werden.
3
Nicht als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten: a.92 Haltungsbecken für Süsswasser-Speisefische in der Gastronomie; b. einzelne Aquarien zu Zierzwecken, auch wenn sie in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen stehen;
c. Haltungen von Wachteln der Art Coturnix japonica, sofern höchstens 50 adulte Tiere gehalten werden.93 91 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
92 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 38
455.1
Art. 91
Beizug von Fachpersonen In gewerbsmässigen Wildtierhaltungen, die öffentlich zugänglich sind, muss: a. eine Tierärztin oder ein Tierarzt mit Fachkenntnissen über Wildtiererkrankungen den Tierbestand regelmässig überwachen und prophylaktische Mas-
snahmen treffen;
b. eine Fachperson mit Kenntnissen in Tiergartenbiologie die Betriebsleitung vor der Anschaffung neuer Tierarten, bei der Tierhaltung, der Tierpflege, der Bestandesplanung sowie bei Bau und Gestaltung von Gehegen beraten.
Art. 92
94
Für folgende Tierarten darf die kantonale Behörde die Bewilligung nur erteilen, wenn das Gutachten einer unabhängigen und anerkannten Fachperson nachweist, dass die vorgesehenen Gehege und Einrichtungen eine tiergerechte Haltung ermöglichen:
a. alle
Walartigen
(Cetacea), Seekühe, Seeotter, Hundsrobben, Ohrenrobben und Walrosse;
b. alle Primaten mit Ausnahme der Marmosetten; c. Waldhund, Mähnenwolf, Hyänenhund, Erdwolf, Hyänen; alle Bären mit Ausnahme der Waschbären, Wickelbären, Katzenfrette und Nasenbären; Riesenotter; Tayra, Vielfrass und Skunk; Grosskatzen wie Nebelparder, Jaguar, Leopard, Schneeleopard, Puma, Löwe, Tiger; Gepard; Erdferkel; alle Elefanten; alle Wildequiden; Tapire; alle Nashörner; alle Wildschweine ausgenommen Sus scrofa; Zwergflusspferd, Flusspferd; Hirschferkel; Okapi, Giraffen; alle Hornträger der Familie Bovidae mit Ausnahme der Gämse (Rupicapra rupicapra), des Alpensteinbocks (Capra ibex), des Mufflons,
des Mähnenspringers und der anderen Wildschafe und Wildziegen; d. alle Beutelsäuger mit Ausnahme der Kleinkängurus, Rattenkängurus, Wallabies und Filander;
e. Schnabeltier,
Schnabeligel; Gürteltiere; Ameisenbären; Faultiere, Schuppentiere, Stachelschweine;
f. Schuhschnabel,
Kiwis; alle Pinguine; Seetaucher, Lappentaucher; Röhrennasen; Tropikvögel, Tölpel, Fregattvögel; Sekretär, Grosstrappen; Seeschwalben, ausgenommen Inkaseeschwalbe und Nestlinge einheimischer Arten; Alken; Segler, ausgenommen Nestlinge einheimischer Arten;
g. alle Haie und Rochen; h.95 Meeresschildkröten (Cheloniidae, Dermochelyidae); Galapagos- und Seychellen-Riesenschildkröten (Chelonoidis nigra, Dipsochelys spp.), Spornschildkröte (Geochelone [Centrochelys] sulcata); alle Krokodilartigen
94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
95 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Tierschutzverordnung 39
455.1
(Crocodylia); Brückenechsen (Sphenodon spp.); Drusenköpfe (Conolophus
spp.), Meerechsen (Amblyrhynchus cristatus), Wirtelschwanzleguane (Cyclura spp.); Chamäleons, ausgenommen Chamaeleo calyptratus; Flugdrachen (Draco spp.), Dornteufel (Moloch horridus); Seeschlangen (Hydrophiinae); i. Goliathfrosch;
Riesensalamander.
2
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller und die zuständige kantonale Behörde müssen die Fachperson gemeinsam bestimmen. Kein Gutachten ist erforderlich für die Bewilligung von Gehegen nach Artikel 95 Absatz 2.
Art. 93
Tierbestandeskontrolle 1 Wildtierhaltungen sowie Futtertierhaltungen und -zuchten müssen eine Tierbestandeskontrolle führen, wenn sie bewilligungspflichtig sind.96 2
Die Tierbestandeskontrolle muss, ausser für Fischhaltungsbetriebe, nach Tierarten Angaben enthalten über: a. den Zuwachs (Datum, Geburt oder Herkunft, Anzahl); b.97 den Abgang (Datum, Name und Adresse des Abnehmers oder Tod, Ursache des Todes wenn bekannt, Art der Tötung, Anzahl).
3
Die Tierbestandeskontrolle für Aquakulturbetriebe ist nach Artikel 22 Absätze 1 und 2 TSV98 zu führen.99 3. Abschnitt: Bewilligungen
Art. 94
Bewilligungsverfahren 1 Für das Gesuch ist die Formularvorlage des BLV nach Artikel 209a Absatz 2 zu verwenden.100 2
Das Gesuch ist an die Behörde des Kantons, in dem die Tiere gehalten werden sollen, zu richten.
3
Für Zirkusse und fahrende Tierschauen ist der Kanton zuständig, in dem sich das Winterquartier oder die festen Einrichtungen für die Tiere befinden. Befinden sie sich im Ausland, so erteilt der Kanton, in dem der Zirkus oder die fahrende Tierschau erstmals gastieren will, die Bewilligung, soweit nötig unter Berücksichtigung der Einfuhrbewilligung des BLV.
96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
97 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
98 SR
916.401
99 Berichtigung vom 9. April 2015 (AS 2015 1023).
100 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 40
455.1
Art. 95
Bewilligungsvoraussetzungen 1 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: a. Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck des Betriebes entsprechen und die Tiere nicht entweichen können; b.101 in Betrieben nach Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe b die Anzahl Tiere pro Flächeneinheit dem Futterangebot und der Beanspruchung des Bodens ange-
passt ist;
c. die Tiere, soweit nötig, durch bauliche oder andere Massnahmen gegen Witterung, Störung durch Personen, übermässigen Lärm und Abgase geschützt sind;
d.102 die personellen Anforderungen nach Artikel 85 erfüllt sind; e. die regelmässige tierärztliche Überwachung nachgewiesen werden kann, ausgenommen bei nicht langfristig betriebenen Tierschauen ohne fest eingerichteten Standort, kleinen privaten Tierhaltungen und der Besatzfischzucht; f.
für befristete Tierschauen und Ausstellungen der Nachweis vorliegt, dass die Tiere danach anderweitig geeignet untergebracht werden können.
2
Von den Mindestanforderungen nach Anhang 2 kann geringfügig abgewichen werden:
a. während einer Tournee: bei Gehegen für Tiere, die häufig und regelmässig in der Manege ausgebildet, trainiert oder vorgeführt werden, sofern die räumlichen Verhältnisse an einzelnen Gastspielorten dies nicht zulassen; b. bei Gehegen, in denen Tiere nur kurze Zeit gehalten werden.103
Art. 96
Bewilligung 1 Die maximale Dauer der Bewilligung beträgt: a. zwei Jahre für private Tierhaltungen; b. zehn Jahre für gewerbsmässige Tierhaltungen.
2
Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 565).
102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Tierschutzverordnung 41
455.1
4. Abschnitt: Fische und Panzerkrebse
Art. 97
104
1
Wer die Berufsfischerei betreibt, muss über eine Ausbildung nach Artikel 196 verfügen.
2
Wer gewerbsmässig Speisefische, Besatzfische oder Panzerkrebse züchtet oder hält, muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügen.
3
Wer nicht gewerbsmässig Speisefische, Besatzfische oder Panzerkrebse fängt, markiert, hält, züchtet oder tötet, muss einen Sachkundenachweis nach Artikel 5a der Verordnung vom 24. November 1993105 zum Bundesgesetz über die Fischerei oder nach Artikel 198 der vorliegenden Verordnung erbringen. Das Fangen und Töten ist ohne Sachkundenachweis gestattet, wenn im betreffenden Kanton zum Angeln in öffentlichen Gewässern kein Patent oder ein Kurzpatent bis zu einem Monat Dauer erforderlich ist.
Art. 98
Haltung 1 Gehege, in denen Fische oder Panzerkrebse gehalten oder in die sie vorübergehend eingesetzt werden, einschliesslich Gehege der Berufsfischerei, und Transportbehälter müssen eine Wasserqualität aufweisen, die den Ansprüchen der jeweiligen Tierarten genügt. 2 Für die in Anhang 2 Tabelle 7 aufgeführten Fischarten muss die Wasserqualität bei gewerbsmässiger Haltung und Zucht den dort vorgeschriebenen Mindestanforderungen entsprechen. 3
Bei der kurzfristigen Hälterung von gefangenen Fischen ist durch regelmässigen Wasserwechsel dafür zu sorgen, dass die Wasserqualität derjenigen des Herkunftsgewässers entspricht.
4
Fische dürfen nicht über längere Zeit übermässigen Erschütterungen ausgesetzt werden.
Art. 99
Umgang 1 Der Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen ist auf ein unerlässliches Mass zu beschränken und darf die Tiere nicht unnötig belasten.
2
Das Sortieren von Speise- oder Besatzfischen und Panzerkrebsen sowie die Gewinnung von Fortpflanzungsprodukten sind durch Personen mit den notwendigen Kenntnissen und mit dazu geeigneten Einrichtungen und Methoden durchzuführen.
3
Fische und Panzerkrebse müssen während des Sortierens immer im Wasser oder mindestens ausreichend befeuchtet sein.
104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
105 SR
923.01
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 42
455.1
Art. 100
Fang 1 Der Fang von Fischen und Panzerkrebsen hat schonend zu erfolgen. Die Fangmethoden und -geräte dürfen den Tieren keine unnötigen Schäden zufügen.
2
Zum Verzehr bestimmte Fische sind unverzüglich zu töten. Die Artikel 3 und 5b der Verordnung vom 24. November 1993106 zum Bundesgesetz über die Fischerei regeln die Ausnahmen.
3
Wer Anlagen betreibt, in die fangreife Fische zum Zweck der Angelfischerei eingesetzt werden, muss die Anglerinnen und Angler betreuen und über die einschlägigen Tierschutzbestimmungen informieren.
4
Werden fangreife Fische eigens zum Zweck des Wiederfangs in stehende Gewässer eingesetzt, so darf die Befischung erst nach einer Schonfrist von mindestens
einem Tag erfolgen.
5. Kapitel:107 Gewerbsmässiger Umgang mit Tieren 1. Abschnitt: Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Tieren
Art. 101
Bewilligungspflicht Eine kantonale Bewilligung benötigt, wer:108 a. ein Tierheim mit mehr als fünf Pflegeplätzen betreibt; b. gewerbsmässig Tierbetreuungsdienste für mehr als fünf Tiere anbietet; c. mehr als folgende Anzahl Tiere pro Jahr abgibt: 1. zwanzig Hunde oder drei Würfe Hundewelpen, 2. zwanzig Katzen oder fünf Würfe Katzenwelpen, 3. 100 Kaninchen,
Zwergkaninchen oder Meerschweinchen, 4. 300 Mäuse, Ratten, Hamster oder Gerbils, 5. 1000 Zierfische,
6. 100
Reptilien,
7. die Nachzucht von mehr als fünfundzwanzig Vogelpaaren bis zur Grösse eines Nymphensittichs, von mehr als zehn Vogelpaaren, die grösser als Nymphensittiche sind, oder von mehr als fünf Ara- oder Kakadu-
paaren;
d.109 …
106 SR
923.01
107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
108 Die Berichtigung vom 9. April 2015 betrifft nur den französischen Text (AS 2015 1023).
109 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Tierschutzverordnung 43
455.1
e. gewerbsmässig
Klauenpflege für Rinder oder Hufpflege für Equiden durchführt, ohne über eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe a zu verfügen.
a110 Bewilligungsvoraussetzungen Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: a. Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck der Tätigkeit entsprechen und die Tiere nicht entweichen können; b. die Tätigkeit zweckmässig organisiert ist und in geeigneter Weise dokumentiert wird;
c. die
personellen
Anforderungen
nach Artikel 102 erfüllt sind.
b Gesuch und Bewilligung 1
Für das Gesuch ist die Formularvorlage des BLV nach Artikel 209a Absatz 2 beziehungsweise Absatz 3 zu verwenden.111 2 Die maximale Dauer der Bewilligung beträgt zehn Jahre.
3
Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich:
a. Anzahl Tiere und Umfang der Tätigkeit; b. Haltung, Fütterung, Pflege, Überwachung und Transport der Tiere; c. Umgang mit den Tieren; d.112 personeller Anforderungen und Verantwortlichkeiten; e. Tierbestandeskontrolle und Dokumentation der Tätigkeit.
c113 Bewilligung für gewerbsmässige Klauen- oder Hufpflege 1 Die Bewilligung für die gewerbsmässige Klauenpflege für Rinder oder die gewerbsmässige Hufpflege für Equiden gilt für die ganze Schweiz.
2
Das Gesuch ist der Behörde im Wohnsitzkanton der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers einzureichen.
110 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
111 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
113 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 44
455.1
Art. 102
Personelle Anforderungen für die Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Tieren 1
In Tierheimen und bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von Tieren müssen die Tiere unter der Verantwortung einer Tierpflegerin oder eines Tierpflegers betreut werden.114 2 In den folgenden Fällen genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügt: a. in Tierheimen mit maximal 19 Pflegeplätzen; b.115 bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von höchstens 19 Tieren; c. und d.116 … 3
In Tierheimen mit maximal 5 Pflegeplätzen oder bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von höchstens 5 Tieren genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über die für die Haltung der betreuten Tierarten verlangte Ausbildung verfügt.
4
Wer Tiere nach Artikel 101 Buchstabe c abgibt, muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügen.117 5 Wer gewerbsmässig Klauenpflege für Rinder oder Hufpflege für Equiden durchführt, muss über eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe a oder b verfügen.
2. Abschnitt: Handel und Werbung mit Tieren
Art. 103
Anforderungen an das Betreuungspersonal bei Handel und Werbung Bei Handel und Werbung mit Tieren muss die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person:
a. in Betrieben, die gewerbsmässig mit Tieren handeln: Tierpflegerin oder Tierpfleger sein;
b.118 im Zoofachhandel: Tierpflegerin oder Tierpfleger sein oder über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002119 (BBG) als Detailhandelsfachfrau oder Detail-
handelsfachmann mit Fachrichtung Zoofachhandel verfügen, ergänzt durch eine Ausbildung nach Artikel 197; 114 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
115 Die Berichtigung vom 6. Febr. 2018 betrifft nur den französischen Text (AS 2018 547).
116 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
117 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
118 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
119 SR
412.10
Tierschutzverordnung 45
455.1
c.120 in Unternehmen, die Viehhandel nach Artikel 20 Absatz 2 TSG121 betreiben: über ein Viehhandelspatent verfügen; d.122 bei Handelsveranstaltungen und in der Werbung: einen Sachkundenachweis erbringen;
e.123 in Betrieben, die ausschliesslich mit Speise-, Köder- oder Besatzfischen oder Panzerkrebsen handeln: über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügen.
Art. 104
Bewilligungspflicht 1 Bewilligungsgesuche für den Handel oder die Werbung mit Tieren sind nach der Formularvorlage des BLV an die kantonale Behörde zu richten.
2
Für den Viehhandel gilt das Viehhandelspatent (Art. 34 TSV124) als Bewilligung.125 3
Für Tierbörsen, Kleintiermärkte sowie für Tierausstellungen, bei denen mit Tieren gehandelt wird, ist eine Bewilligung nach Artikel 13 TSchG nötig. Diese ist von der Veranstalterin oder vom Veranstalter zu beantragen.
4
Die kantonale Behörde entscheidet, ob zusätzliche Unterlagen eingereicht werden müssen.
Art. 105
Bewilligungsvoraussetzungen 1 Die Bewilligung nach Artikel 13 TSchG darf nur erteilt werden, wenn: a. Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck entsprechen;
b. die personellen Anforderungen betreffend Tierpflege eingehalten sind; c. beim Handel die verantwortliche Person ihren Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz hat;
d.126 bei der Werbung gesichert ist, dass die Tiere nicht leiden, Schaden nehmen oder ihre Würde anderweitig missachtet wird sowie die Transportbedingungen erfüllt sind.
2
Die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person muss eine Ausbildung nach Artikel 103 nachweisen.
120 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
121 SR
916.40
122 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
123 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
124 SR
916.401
125 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
126 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 46
455.1
Art. 106
Bewilligung 1 Die Bewilligung wird auf die für den Handel oder die Werbung verantwortliche Person ausgestellt.
2
Sie wird für die vorgesehene Dauer der Tätigkeit erteilt, höchstens jedoch für zehn Jahre.
3
Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich:
a. Tierarten, Anzahl Tiere und Umfang des Handels; b. Haltung, Fütterung, Pflege, Überwachung, Schutz und Tötung der Tiere, Umgang mit ihnen sowie Manipulationen an ihnen; c. Weiterverwendung der Tiere nach Ablauf der Bewilligung; d. Voraussetzungen betreffend Tierpflege und personeller Verantwortlichkeiten;
e. Tierbestandeskontrolle.
4
Die Bewilligung kann Abweichungen vorsehen hinsichtlich: a. Anforderungen an die Haltung; b. personeller Anforderungen betreffend Tierpflege.
5
Bei Tierbörsen und Kleintiermärkten sowie an Tierausstellungen, an denen mit Tieren gehandelt wird, muss die verantwortliche Person eine Liste führen, in der für jede ausstellende Person deren Adresse, die mitgeführten Tierarten und die Anzahl Tiere festgehalten sind. Die Liste ist der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
Art. 107
Meldung wesentlicher Änderungen Wesentliche Änderungen betreffend die Zahl oder Art der Tiere, die Art ihres Einsatzes, die Räume, Gehege oder Einrichtungen oder die Voraussetzungen betreffend Tierpflege sind im Voraus zu melden. Die kantonale Behörde entscheidet, ob eine neue Bewilligung notwendig ist.
Art. 108
127 Tierbestandeskontrolle Betriebe, die mit Tieren handeln, müssen für alle Wildtierarten nach den Artikeln 89 und 92 Absatz 1 sowie für Hauskaninchen, Haushunde und Hauskatzen eine Tierbestandeskontrolle führen, die nach Tierarten Angaben enthält über Zugänge und Abgänge. Anzugeben sind Datum, Anzahl, Grund des Zuganges, Herkunft und Grund des Abganges.
127 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Tierschutzverordnung 47
455.1
Art. 109
128
Art. 110
Altersgrenze für erwerbende Personen Tiere dürfen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Inhaber der elterlichen Gewalt an Personen unter 16 Jahren verkauft werden.
Art. 111
129
1
Wer Heim- und Wildtiere gewerbsmässig verkauft, hat schriftlich über die Bedürfnisse, die angemessene Betreuung und die tiergerechte Haltung der betroffenen Tierart sowie über die entsprechenden rechtlichen Grundlagen zu informieren. Nicht
informiert werden müssen Personen, die über eine Bewilligung nach Artikel 13 TSchG oder nach Artikel 89 oder 90 dieser Verordnung verfügen.
2
Wer Gehege für Heim- oder Wildtiere gewerbsmässig verkauft, hat schriftlich über die tiergerechte Haltung der betroffenen Tierart sowie über die entsprechenden rechtlichen Grundlagen zu informieren.130 6. Kapitel:
Tierversuche, gentechnisch veränderte Tiere und belastete Mutanten 1. Abschnitt: Geltungsbereich, zulässige Abweichungen
Art. 112
Geltungsbereich Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für: a. Wirbeltiere; b. Panzerkrebse und Kopffüsser; c. Säugetiere, Vögel und Kriechtiere im letzten Drittel der Entwicklungszeit vor der Geburt oder dem Schlüpfen; d. Larvenstadien von Fischen und Lurchen, die frei Futter aufnehmen.
Art. 113
Zulässige Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zu Tierhaltung, Umgang, Zucht, Raumanforderungen, Transport, Herkunft und Markierung sind bei Versuchs128 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014
(AS 2013 3709).
129 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
130 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 48
455.1
tieren zulässig, soweit sie zum Erreichen des Versuchsziels nötig und bewilligt sind.
Sie sind im Einzelfall zu begründen und sollen so kurz wie möglich dauern.
2. Abschnitt: Haltung und Zucht von Versuchstieren und Handel mit ihnen
Art. 114
Leitung der Versuchstierhaltung 1
Für jede Versuchstierhaltung muss eine Leiterin oder ein Leiter bezeichnet sein.
Die Stellvertretung ist zu regeln.
2
Die Leiterin oder der Leiter: a. entscheidet über die Zuteilung von Personal, Infrastruktur und anderen Ressourcen;
b. trägt in tierschützerischer Hinsicht die Verantwortung für die Tierhaltung und die Zucht der Tiere sowie für den Handel; c. ist zuständig für die Arbeitszuteilung, die Instruktion der Tierpflegerinnen und Tierpfleger und des weiteren Personals, die Kontrolle der Arbeiten, die Organisation der fachgerechten Überwachung und Betreuung der Versuchstiere sowie der notwendigen Dokumentationsarbeiten; d. ist für die Meldungen nach den Artikeln 126 und 145 Absatz 1 verantwortlich;
e. stellt sicher, dass der verantwortlichen Versuchsleiterin oder dem verantwortlichen Versuchsleiter im Rahmen der Tierhaltung festgestellte Mängel
sofort gemeldet werden.
Art. 115
Anforderungen an die Leiterinnen und Leiter von Versuchstierhaltungen 1
Die Leiterin oder der Leiter der Versuchstierhaltung muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 in Versuchstierkunde verfügen. Davon ausgenommen sind: a. Personen mit einer Ausbildung als Versuchsleiterin oder -leiter; b.131 in Versuchstierhaltungen ohne belastete Linien oder Stämme und ohne andere Tiere, die einer speziellen Betreuung und Pflege bedürfen: Tierpflegerinnen und Tierpfleger sowie Personen, die nachweislich über die verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Betreuung der Tiere verfü-
gen.
2
Die kantonale Behörde verordnet eine zusätzliche Ausbildung, wenn Umfang der Tierhaltung, Tierart, Tiermodell oder andere Gründe besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen.132 131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
132 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
Tierschutzverordnung 49
455.1
Art. 116
Anforderungen an
Personen,
die Versuchstiere betreuen 1
In Versuchstierhaltungen muss die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person Tierpflegerin oder Tierpfleger sein.
2
Die Zahl der Tierpflegerinnen und Tierpfleger muss eine geregelte Stellvertretung erlauben, insbesondere bei der Überwachung von gentechnisch veränderten Tieren nach Artikel 3 Buchstabe d der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012133 und belasteten Mutanten sowie für die vorgeschriebenen Dokumentationsarbeiten.134
Art. 117
Anforderungen an Räume und Gehege 1
Räume und Gehege, in denen Versuchstiere gehalten werden, müssen durch Tageslicht oder künstliche Lichtquellen mit ähnlichem Spektrum erhellt werden. Die
Beleuchtungsstärke im Bereich der Tiere, die Hell- und Dunkelphasen sowie die Lichtwechsel sind auf die Bedürfnisse der Tiere abzustimmen. Bei künstlichen Lichtquellen darf kein störendes Flimmern wahrnehmbar sein.
2
Die Temperatur, die Luftfeuchtigkeit, die Belüftung und die Wasserqualität müssen den Bedürfnissen der Tiere angepasst werden können.
3
Die Räume und Gehege müssen den Anforderungen in Anhang 3 entsprechen und es erlauben, das Befinden aller Tiere zu überprüfen, ohne sie erheblich zu stören.
Für Tierarten, die nicht in Anhang 3 aufgeführt sind, gelten die Mindestanforderungen nach den Anhängen 1 und 2.135 4 Versuchstierhaltungen müssen über ausreichend Räume und Einrichtungen verfügen oder solche nutzen können, damit:
a. kranke Tiere und Tiere mit unklarem Hygienestatus abgesondert werden können;
b. die Lagerung von Futter und anderen Materialien wie Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie die Entsorgung in geeigneter Weise von der Tierhaltung getrennt werden können.
Art. 118
Herkunft der Versuchstiere 1
Tiere, die für Tierversuche bestimmt sind, müssen aus einer bewilligten Versuchstierhaltung oder einer gleichwertigen ausländischen Versuchstierhaltung stammen.
2
Haustiere dürfen in Tierversuchen eingesetzt werden, auch wenn sie nicht aus bewilligten Versuchstierhaltungen oder gleichwertigen ausländischen Versuchstierhaltungen stammen. Ausgenommen sind Hunde, Katzen und Kaninchen.
3
Wildtiere dürfen zur Verwendung in Tierversuchen nur gefangen werden, wenn sie einer Art angehören, die schwierig in genügender Zahl zu züchten ist.
133 SR
814.912
134 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juni 2012 (AS 2012 2777).
135 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 50
455.1
4
Primaten dürfen nur in Tierversuchen eingesetzt werden, wenn sie gezüchtet worden sind.
Art. 119
Umgang mit den Versuchstieren 1
Versuchstiere müssen vor dem Beginn eines Versuchs ausreichend an die lokalen Haltungsbedingungen sowie an den Kontakt mit Menschen, insbesondere an die im Versuch notwendige Handhabung, gewöhnt werden.
2
Versuchstiere soziallebender Arten müssen in Gruppen mit Artgenossen gehalten werden. Die Einzelhaltung unverträglicher Tiere ist in Ausnahmefällen für eine begrenzte Dauer gestattet.
3
Verschiedene Tierarten dürfen nur im gleichen Raum gehalten werden, wenn dies die Tiere nicht belastet.
4
Übermässiger oder überraschender Lärm ist im Umgang mit den Versuchstieren zu vermeiden.
Art. 120
Markierung von
Versuchstieren
1
Bei der Markierung von Versuchstieren ist die am wenigsten belastende Markierungsmethode anzuwenden.
2
Primaten sowie Katzen und Hunde, die als Versuchstiere vorgesehen sind, müssen vor dem Absetzen von der Mutter dauerhaft markiert werden.
Art. 121
Gesundheitsüberwachung In Versuchstierhaltungen müssen die Gesundheit, das Wohlergehen und der Hygienestatus der Tiere überwacht werden.
Art. 122
Bewilligung für
Versuchstierhaltungen 1
Wer Versuchstiere hält, züchtet oder mit ihnen handelt, benötigt eine kantonale Bewilligung.
2
Für das Gesuch ist die Formularvorlage des BLV nach Artikel 209a Absatz 2 zu verwenden.136 3
Versuchstierhaltungen werden bewilligt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. die Anforderungen an die Haltung, den Umgang, die Räumlichkeiten und Gehege, die Herkunft und die Markierung; b. die Anforderungen an die Gesundheitsüberwachung; c. die personellen
Anforderungen;
d. die Führung einer geeigneten Tierbestandeskontrolle.
136 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Tierschutzverordnung 51
455.1
4
Die Bewilligung wird auf den Namen der Leiterin oder des Leiters der Versuchstierhaltung ausgestellt. Sie wird auf höchstens zehn Jahre befristet.
5
Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich: a. Tierarten, Anzahl Tiere und Umfang des Handels; b. Haltung, Fütterung, Pflege und Überwachung der Tiere; c. Herkunft und Gesundheitsüberwachung der Tiere; d. personeller Voraussetzungen und personeller Verantwortlichkeiten; e. Tierbestandeskontrolle; f. gentechnisch veränderter Tiere sowie Linien oder Stämmen mit belasteten Mutanten.
6
Keine Bewilligung als Versuchstierhaltung benötigen bestehende Haus-, Wild- und Heimtierhaltungen, in denen vereinzelt oder vorübergehend Tiere zu Versuchszwecken gehalten werden.
3. Abschnitt: Haltung und Zucht von gentechnisch veränderten Tieren und belasteten Mutanten sowie Handel mit ihnen
Art. 123
137 Gentechnisch veränderte
Tiere
1
Nachkommen aus Linien oder Stämmen mit gentechnisch veränderten Tieren gelten als gentechnisch verändert, bis nachgewiesen ist, dass sie die genetische Veränderung des Elterntieres nicht tragen.
2
Tiere, deren genetisches Material in den Keimzellen durch NukleinsäurenRekombinationstechniken verändert wurde, unterstehen denselben Bestimmungen wie gentechnisch veränderte Tiere, auch wenn keine ausserhalb der Zelle erzeugten
Nukleinsäuresequenzen eingefügt wurden.
Art. 124
Belastungserfassung 1 Das Befinden der gentechnisch veränderten Tiere und der belasteten Mutanten ist regelmässig und so oft zu überprüfen, dass Belastungen nach Artikel 3 TSchG sowie Störungen des Allgemeinbefindens rechtzeitig erfasst und beurteilt werden können (Belastungserfassung). Die Belastungserfassung ist zu dokumentieren; sie ist Teil der Bestandeskontrolle.
2
Das BLV legt die Anforderungen an die Belastungserfassung von gentechnisch veränderten Tieren und belasteten Mutanten fest. Die Belastungserfassung ist nach Tierart, Alter der Tiere, bestehenden Kenntnissen zur Linie oder zum Stamm sowie nach dem Umfang der geplanten Verwendung zu differenzieren.
137 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 52
455.1
3
Bei der Abgabe von gentechnisch veränderten Tieren oder belasteten Mutanten an Dritte muss eine Zusammenfassung der Dokumentation zur Belastungserfassung mitgeliefert werden.
4
Bestehen beim Bezug von gentechnisch veränderten Tieren oder belasteten Mutanten Lücken in der Belastungserfassung, so sind diese unverzüglich zu schliessen.
Art. 125
Belastungsmindernde Massnahmen
1
Durch Anpassung der Haltungsbedingungen und Pflegemassnahmen sowie durch andere geeignete Massnahmen, wie die Begrenzung der Lebensdauer, ist die Beeinträchtigung des Wohlergehens belasteter Mutanten so gering wie möglich zu halten.
2
Bei belasteten Linien und Stämmen muss die Zahl der gezüchteten oder gehaltenen Tiere durch die Anzahl der in bewilligten Tierversuchen benötigten Tiere begründet sein. Überzählige Tiere sind zu töten, wenn ihr Wohlergehen beeinträchtigt ist.
Art. 126
Meldepflicht für belastete Linien und Stämme 1
Ergibt die Belastungserfassung, dass eine Linie oder ein Stamm belastete Mutanten hervorbringt, so ist dies der kantonalen Behörde zu melden. 2 Die Meldung muss Angaben zu den folgenden Aspekten enthalten: a. Charakterisierung der Linie oder des Stamms; b. Dokumentation der Belastungsfassung; c. mögliche
belastungsmindernde Massnahmen; d. Nutzen der Linie oder des Stamms für die Forschung, die Therapie oder die Diagnostik an Menschen oder Tieren.
Art. 127
Entscheid über die Zulässigkeit belasteter Linien und Stämme 1
Bei der Beurteilung der zulässigen Belastung einer Linie oder eines Stammes ist nach Artikel 137 die Schwere der Belastung gegenüber dem Nutzen abzuwägen.
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Tiere zusätzlich zur genetisch bedingten Beeinträchtigung des Wohlergehens künftig versuchsbedingt weitere Beeinträchtigungen erfahren.
2
Die Behörde überweist die Meldung über belastete Linien oder Stämme an die kantonale Tierversuchskommission und entscheidet auf Grund des Antrags der Kommission über die Zulässigkeit und den Umfang des Fortbestands der Linie oder des Stamms.
3
Der Entscheid wird auf den Namen der Leiterin oder des Leiters der Versuchstierhaltung ausgestellt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
4
Verfügte Bedingungen und Auflagen sind in die Belastungsdokumentation zu integrieren.
Tierschutzverordnung 53
455.1
4. Abschnitt: Durchführung von Tierversuchen
Art. 128
Anforderungen an Institute und Laboratorien 1
Institute und Laboratorien, die Tierversuche durchführen, müssen über ausreichend Räume, Einrichtungen und Geräte verfügen, die eine dem Stand des Wissens und der Technik entsprechende fachgerechte Versuchsdurchführung erlauben. Geeignete Infrastrukturen sind insbesondere nachzuweisen für: a. die Haltung der Tiere; b. die Durchführung von Anästhesien und chirurgischen Eingriffen; c. die Entnahme von Proben und deren Auswertung; d. die besondere Betreuung, Behandlung und Überwachung der Tiere nach belastenden Eingriffen;
e. die gleichzeitige Durchführung mehrerer Versuche.
2
Werden die Tiere nicht im Institut oder Laboratorium gehalten, so muss die Versuchstierhaltung örtlich nahe gelegen sein.
Art. 129
138
In jedem Institut oder Laboratorium ist eine Tierschutzbeauftragte oder ein Tierschutzbeauftragter zu bezeichnen; die Stellvertretung ist zu regeln.
2
In jedem Institut oder Laboratorium ist für den Tierversuchsbereich eine Bereichsleiterin oder ein Bereichsleiter zu bezeichnen.
3
Für jeden Tierversuch ist eine Versuchsleiterin oder ein Versuchsleiter zu bezeichnen; die Stellvertretung ist zu regeln. Werden mehrere Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter bezeichnet, so muss ihr Verantwortungsbereich eindeutig festgelegt
sein.
a139 Zuständigkeit der oder des Tierschutzbeauftragten Die oder der Tierschutzbeauftragte stellt sicher, dass: a. die Bewilligungsgesuche für Tierversuche vollständig sind; b. in den Bewilligungsgesuchen insbesondere die Angaben für die Beurteilung des unerlässlichen Masses nach Artikel 137 ausgeführt werden.
138 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
139 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
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455.1
b140 Anforderungen an Tierschutzbeauftragte 1 Tierschutzbeauftragte müssen über einen Hochschulabschluss, der Grundwissen in den Fächern Anatomie, Physiologie, Zoologie und Verhaltenskunde, Genetik und Molekularbiologie sowie Hygiene und Biostatistik umfasst, und über eine Ausbildung nach Artikel 197 in der Leitung von Tierversuchen verfügen.
2
Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung nach Artikel 197 sind die absolvierte Ausbildung als versuchsdurchführende Person sowie eine dreijährige praktische Erfahrung mit Tierversuchen.
Art. 130
Zuständigkeit der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter ist verantwortlich für: a. die Zuteilung von Personal, Infrastruktur und anderen Ressourcen zu den einzelnen Tierversuchen; b. das Einhalten der Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung und der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen; c. die Meldungen nach Artikel 145 Absatz 2; d. die Förderung der Aus- und Weiterbildung des Personals im Tierversuchsbereich.
Art. 131
Zuständigkeit der Versuchsleiterin oder des Versuchsleiters Die Versuchsleiterin oder der Versuchsleiter: a. trägt für die Planung und die fachgerechte Durchführung des Tierversuchs in wissenschaftlicher und tierschützerischer Hinsicht die Verantwortung; b. ist zuständig für die Arbeitszuteilung, die Instruktion der versuchsdurchführenden Personen, die Kontrolle der Arbeiten, die Organisation der fachgerechten Betreuung der Versuchstiere und deren Überwachung im Versuch sowie die Ausführung der notwendigen Dokumentationsarbeiten;
c. legt für die ganze Dauer des Versuchs fest, wer die Verantwortung für die Tierhaltung übernimmt und regelt dies in einer Vereinbarung mit der Leiterin oder dem Leiter der Versuchstierhaltung.
Art. 132
Anforderungen an
Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter 1
Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter müssen die Anforderungen nach Artikel 129b erfüllen.141 2 Für die Leitung von Tierversuchen mit wenig verwendeten Tierarten oder mit nicht standardmässigen experimentellen Methoden ist zusätzlich der Nachweis der speziellen Kenntnis zu erbringen.
140 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
141 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
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455.1
Art. 133
Zuständigkeit der versuchsdurchführenden Person 1
Die versuchsdurchführende Person führt im Rahmen des Tierversuchs die ihr übertragenen Eingriffe und Massnahmen an den Versuchstieren durch.
2
Sie:
a. übernimmt während der Eingriffe und Massnahmen die Verantwortung für das Wohlergehen der Tiere; b. kennt die Tierversuchsbewilligung.
Art. 134
Anforderungen an die versuchsdurchführenden Personen 1
Die versuchsdurchführenden Personen müssen über eine Ausbildung nach Artikel 197 in der Durchführung von Tierversuchen verfügen.142 2 Für die Durchführung von Tierversuchen mit wenig verwendeten Tierarten oder mit nicht standardmässigen experimentellen Methoden ist zusätzlich der Nachweis der speziellen Kenntnis zu erbringen.
3
Die Zahl der versuchsdurchführenden Personen richtet sich nach der Anzahl und der Aufwändigkeit der durchzuführenden Eingriffe und Massnahmen; sie muss eine geregelte Stellvertretung erlauben, insbesondere für die Überwachung der Tiere im Versuch sowie für die vorgeschriebenen Dokumentationsarbeiten.
Art. 135
Versuchsdurchführung 1 Vor Versuchsbeginn sind die Ereignisse oder Symptome festzulegen, bei deren Auftreten ein Tier aus dem Versuch genommen und allenfalls getötet werden muss (Abbruchkriterien).
2
Die Tiere sind sorgfältig an die Versuchsbedingungen zu gewöhnen. Ängstigt sich ein Tier durch den Versuch, so sind geeignete Massnahmen zu treffen, um die Angst und den damit verbundenen Stress möglichst klein zu halten.
3
Tiere dürfen nur in Versuchen eingesetzt werden, wenn ihr Gesundheitszustand so weit untersucht wurde, dass keine vom Versuchsziel unabhängige, zusätzliche Beeinträchtigung ihres Wohlergehens zu erwarten ist.
4
Das Befinden der Tiere ist während der Versuchsdauer regelmässig und so oft zu überprüfen, dass Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst sowie Störungen des Allgemeinbefindens rechtzeitig erfasst und geeignet beurteilt werden können. Treten solche auf, so sind die Tiere nach dem Stand der Kenntnisse zu pflegen und zu behandeln; sobald es das Versuchsziel zulässt oder die Abbruchkriterien erfüllt sind, sind sie aus dem Versuch zu nehmen und allenfalls zu töten.
5
Verursachen Eingriffe oder andere Massnahmen dem Tier mehr als nur geringfügige Schmerzen, so dürfen sie, soweit es die Zielsetzung des Versuches zulässt,
nur unter lokaler oder allgemeiner Schmerzausschaltung und mit anschliessender ausreichender Schmerzbekämpfung vorgenommen werden.
142 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 56
455.1
6
Technisch schwierig durchzuführende Eingriffe oder Massnahmen dürfen nur von dafür ausgebildeten Personen vorgenommen werden.
7
Dauern bei einem Tier nach einem Eingriff oder einer Massnahme die Schmerzen, Leiden, Schäden oder die Angst an, so muss es getötet werden, spätestens wenn die Abbruchkriterien erfüllt sind.
8
Hatte ein Versuch für ein Tier hochgradige oder mittel bis länger dauernde mittelgradige Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst zur Folge, so ist durch geeignete
Massnahmen sicherzustellen, dass es nicht erneut für solche Versuche verwendet wird.
9
Das Töten von Tieren sowie Massnahmen oder Eingriffe, die Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst zur Folge haben, dürfen nicht in Räumen durchgeführt werden, in denen Tiere gehalten werden. Das BLV kann Ausnahmen festlegen für Massnahmen und Eingriffe, die für die Tiere im gleichen Raum keine übermässige Belastung darstellen, wie insbesondere Markieren, Verabreichungen und Probenahmen.143
Art. 136
Belastende Tierversuche
1
Belastende Tierversuche nach Artikel 17 TSchG sind solche, in deren Rahmen: a. das Wohlergehen der Tiere beeinträchtigt wird; b. an den Tieren chirurgische Eingriffe vorgenommen werden; c. erhebliche physikalische Einwirkungen auf die Tiere erfolgen; d. Stoffe und Stoffgemische den Tieren verabreicht oder auf ihnen aufgetragen werden, bei denen die Wirkung auf die Tiere nicht bekannt ist oder Schädigungen nicht ausgeschlossen werden können; e. pathologische Effekte an den Tieren erzeugt werden; f.
Tiere immunisiert oder mit Mikroorganismen oder Parasiten infiziert werden oder ihnen Zellmaterial verabreicht wird; g. Tiere einer Allgemeinanästhesie unterzogen werden; h. Tiere wiederholt oder langandauernd in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt oder isoliert gehalten werden;
i. Tiere abweichend von den Haltungs- und Umgangsvorschriften gehalten werden;
j.
mit Tieren von belasteten Linien oder Stämmen gearbeitet wird; k. Tiere von Linien oder Stämmen eingesetzt werden, bei deren Zucht ein Anteil von über 80 Prozent der Individuen ohne die gewünschten Eigenschaften ist oder bei denen die Zucht nur mittels In-vitro-Fertilisation möglich ist.
2
Das BLV legt für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit eines Versuchs Belastungskategorien nach der Schwere der Belastung fest.
143 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
Tierschutzverordnung 57
455.1
Art. 137
Kriterien für die Beurteilung des unerlässlichen Masses von belastenden Tierversuchen 1
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss belegen, dass das Versuchsziel: a. in Zusammenhang mit der Erhaltung oder dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier steht; b. neue Kenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge erwarten lässt; oder c. dem Schutz der natürlichen Umwelt dient.
2
Sie oder er muss ausserdem belegen, dass das Versuchsziel mit Verfahren ohne Tierversuche, die nach dem Stand der Kenntnisse tauglich sind, nicht erreicht werden kann.
3
Die Methode muss unter Berücksichtigung des neusten Standes der Kenntnisse geeignet sein, das Versuchsziel zu erreichen.
4
Ein Tierversuch und dessen einzelne Teile müssen so geplant werden, dass: a. die kleinste notwendige Anzahl Tiere eingesetzt und die geringstmögliche Belastung der Tiere angestrebt wird; b. die zweckmässigsten Verfahren zur Auswertung der Versuchsergebnisse sowie dem aktuellen Stand des Wissens entsprechende statistische Verfahren angewendet werden; und c. die einzelnen Teile zeitlich gezielt gestaffelt werden.
Art. 138
Unzulässige Versuchszwecke für belastende Tierversuche 1
Unzulässig sind belastende Tierversuche: a. für die Zulassung von Stoffen und Erzeugnissen in einem anderen Staat, wenn die Zulassungsanforderungen nicht internationalen Regelungen entsprechen oder, gemessen an jenen der Schweiz, wesentlich mehr Tierversuche oder Tiere für einen Versuch bedingen oder wenn sie Tierversuche bedingen, welche die Versuchstiere wesentlich mehr belasten; b. für das Prüfen von Erzeugnissen, wenn die angestrebte Kenntnis durch Auswertung der Daten über deren Bestandteile gewonnen werden kann oder das Gefährdungspotenzial ausreichend bekannt ist; c. für die Lehre an der Hochschule und die Ausbildung von Fachkräften, wenn eine andere Möglichkeit besteht, Lebensphänomene in verständlicher Weise zu erklären oder Fertigkeiten zu vermitteln, die für die Berufsausübung oder die Durchführung von Tierversuchen notwendig sind; d. zu
militärischen
Zwecken.
2
Die Erzeugung von gentechnisch veränderten Tieren ist nur zulässig für Zwecke nach Artikel 9 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003144.145 144 SR
814.91
145 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 58
455.1
5. Abschnitt: Bewilligung von Tierversuchen
Art. 139
Bewilligungsverfahren 1 Das Gesuch um die Bewilligung eines Tierversuchs ist über das Informationssystem E-Tierversuche einzureichen. Die kantonale Behörde kann in begründeten
Fällen Gesuche nach der Formularvorlage des BLV in Papierform zulassen.
1bis
Das Gesuch muss für jeden Tierversuch enthalten: a. den Titel und die Fragestellung des Versuchs; b. das Fachgebiet;
c. den Versuchszweck nach international anerkannter Einteilung; d. die geplante Anzahl Tiere pro Tierart; und e. den voraussichtlichen Schweregrad der Belastung.146 2
Betrifft ein Tierversuch, durch Änderung des Aufenthaltsorts der Tiere während des Versuchs oder bei Feldstudien, mehrere Kantone, so ist das Gesuch bei der Behörde des Kantons einzureichen, in dem der Versuch hauptsächlich stattfindet.
Diese informiert alle anderen betroffenen kantonalen Behörden und berücksichtigt deren Beurteilung.
3
Die kantonale Behörde prüft das Gesuch und entscheidet vorweg, ob es sich um einen belastenden Tierversuch handelt.
4
Die kantonale Behörde überweist Gesuche für belastende Tierversuche an die kantonale Tierversuchskommission und entscheidet auf Grund des Antrags der Kommission. Entscheidet die kantonale Behörde gegen den Antrag, so begründet sie dies gegenüber der Kommission.
Art. 140
Bewilligungsvoraussetzungen für Tierversuche 1
Ein belastender Tierversuch wird bewilligt, wenn: a. mit dem Versuch das unerlässliche Mass nicht überschritten wird; b. sich aus der Güterabwägung nach Artikel 19 Absatz 4 TSchG die Zulässigkeit des Versuchs ergibt;
c. kein unzulässiger Versuchszweck angestrebt wird; d. geeignete Abbruchkriterien festgelegt sind; e. bei der Verwendung von belasteten Mutanten die Anforderungen an die Zucht und das Erzeugen eingehalten werden; f. die Anforderungen an die Haltung, den Umgang, die Räumlichkeiten und Gehege, die Herkunft und die Markierung erfüllt sind; 146 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2013 3709).
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455.1
g. die Anforderungen an die Institute und Laboratorien für das Durchführen der Versuche eingehalten werden; h. die personellen Anforderungen eingehalten werden; i. die Verantwortlichkeiten für die Tierhaltung vor, während und nach dem Versuch geregelt sind.
2
Bei den nicht belastenden Tierversuchen bilden die Buchstaben e-i die Bewilligungsvoraussetzungen.
Art. 141
Inhalt der Bewilligung für Tierversuche 1
Die Bewilligung wird auf den Namen der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters ausgestellt.
2
Die Bewilligung gilt jeweils für Versuche oder Versuchsreihen mit in sich geschlossener Fragestellung oder mit fest umrissener Zielsetzung. Sie wird auf höchstens drei Jahre befristet.
3
Notwendige Abweichungen von folgenden Bestimmungen sind in der Bewilligung festzuhalten:
a. Anforderungen an die Haltung, den Umgang, die Räumlichkeiten und Gehege, die Herkunft und die Markierung;
b. Anforderungen an die Institute und Laboratorien zum Durchführen der Versuche;
c. Unterbringung der Tiere in einer bewilligten Versuchstierhaltung; d. personelle Anforderungen.
4
Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich:
a. Tierart, Linie oder Stamm und Anzahl Tiere; b. Herkunft und Gesundheitsstatus der Tiere; c. Haltung, Fütterung, Pflege und Überwachung der Tiere sowie Umgang mit ihnen;
d. Methodik, insbesondere zur Begrenzung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst oder anderen Beeinträchtigungen des Wohlergehens beim einzelnen Tier; e. Durchführung eines Vorversuchs; f. Weiterverwendung der
Tiere nach dem Versuch; g. personeller Voraussetzungen und personeller Verantwortlichkeiten; h. Aufzeichnung der Versuchsdurchführung.
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 60
455.1
Art. 142
Vereinfachte Bewilligung zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden 1
Bewilligungen zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden werden erteilt, wenn: a. nur anerkannte gentechnische Methoden eingesetzt werden; b.147 keine unzulässigen Zwecke verfolgt werden und die Würde des Tieres geachtet wird;
c. die Durchführungsbestimmungen für Tierversuche eingehalten sind; d. die Voraussetzungen, die Institute und Laboratorien für Tierversuche erfüllen müssen, eingehalten sind;
e.148 die Anforderungen an die Tierschutzbeauftragte oder den Tierschutzbeauftragten, die Leiterin oder den Leiter der Versuchstierhaltung, die Versuchs-
leiterin oder den Versuchsleiter und die versuchsdurchführenden Personen erfüllt sind; und f.
Aufzeichnungen nach Artikel 144 geführt werden.
2
Die Laufzeit der Bewilligung ist auf jene der Versuchstierhaltung zu befristen.
3
Die Artikel 136, 137, 139 und 140 finden keine Anwendung. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 122.
4
Das BLV bestimmt nach Anhörung der interessierten Kreise, welche gentechnischen Methoden als anerkannt gelten.
6. Abschnitt: Dokumentation und Statistik
Art. 143
Tierbestandeskontrolle 1 Versuchstierhaltungen müssen eine Tierbestandeskontrolle führen, die nach Tierarten Angaben enthält über:
a. den Zuwachs (Datum, Geburt oder Herkunft; Anzahl); b. den Abgang (Datum, Abnehmer oder Tod, Ursache des Todes wenn bekannt; Anzahl);
c. die
allfällige
Markierung.
2
Gentechnisch veränderte Tiere sowie belastete Mutanten sind in der Tierbestandeskontrolle nach Linie oder Stamm getrennt zu erfassen.
3
Die Aufzeichnungen sind leicht verständlich zu gestalten und den Vollzugsbehörden zur Verfügung zu halten. Sie müssen während drei Jahren aufbewahrt werden.
147 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
148 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Tierschutzverordnung 61
455.1
Art. 144
Aufzeichnungen zum Tierversuch 1
Bei der Durchführung eines Tierversuchs ist pro Tier oder Tiergruppe schriftlich aufzuzeichnen:
a. Versuchsbeginn (Datum), Art, Zahl, Geschlecht, Herkunft und Identifikation der Tiere sowie Bezeichnung der Versuchsgruppe; b. versuchsbedingte
Aspekte wie Eingriffe und Massnahmen an den Tieren (Daten, Art);
c. tierschutzorientierte Aspekte wie Frequenz der Überwachung der Tiere und systematische Erfassung der klinischen Symptomatik, Anästhesie, Analgesie und vorzeitiger Versuchsabbruch (Daten, Art); d. Kategorie der Belastung, der jedes Tier ausgesetzt war; e. unerwünschte Ereignisse;
f.
Auswertung der Versuche und Verwertbarkeit der Resultate; g. Versuchsende
(Datum).
2
Die Aufzeichnungen müssen: a. anhand der Käfigbeschriftung oder der Markierung der Tiere nachvollziehbar sein;
b. den Vollzugsbehörden jederzeit zur Verfügung gehalten werden; c. während drei Jahren nach Ablauf der Bewilligung aufbewahrt werden.
Art. 145
Meldungen
1
Die Leiterin oder der Leiter einer Versuchstierhaltung muss der kantonalen Behörde über das Informationssystem E-Tierversuche melden:
a. Linien oder Stämme mit belasteten Mutanten nach Artikel 126 innerhalb zweier Wochen nach Feststellung der Belastung; b. pro Kalenderjahr für jede Tierart sowie für gentechnisch veränderte und belastete Linien oder Stämme die Gesamtzahl der gezüchteten und erzeugten Tiere, jeweils bis Ende Februar des folgenden Jahres.
2
Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter muss der kantonalen Behörde über das Informationssystem E-Tierversuche für jeden Tierversuch melden: a.149 den Abschluss eines Versuchs oder einer Versuchsreihe, die Angaben über die Versuchstätigkeit im laufenden Kalenderjahr, die endgültigen Angaben zur Anzahl Tiere pro Tierart und zum Schweregrad der Belastung sowie die Bestätigung der Richtigkeit der Angaben nach Artikel 139 Absatz 1bis Buchstaben a-c: innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des Versuchs oder der Versuchsreihe, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Bewilligung;
149 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2013 3709).
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 62
455.1
b. bei Versuchen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, jeweils bis Ende Februar die Angaben über die Versuchstätigkeit im abgelaufenen Kalenderjahr.
3
Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen Meldungen nach der Formularvorlage des BLV in Papierform zulassen.
4
Die Kantone übermitteln dem BLV über das Informationssystem E-Tierversuche: a. fortlaufend:
1. die Bewilligungen für Versuchstierhaltungen nach Artikel 122 und die vereinfachten Bewilligungen zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden nach Artikel 142 mit den entsprechenden Gesuchsunterlagen, 2. die Entscheide nach Artikel 127 Absatz 3, die Bewilligungen für Tierversuche nach Artikel 141 mit den entsprechenden vollständigen Melde- oder Gesuchsunterlagen sowie dem Antrag der kantonalen Tierversuchskommission nach Artikel 127 Absatz 2 oder Artikel 139 Absatz 4,
3. die Meldungen nach Absatz 2 Buchstabe a, 4. weitere Verfügungen im Zusammenhang mit Tierversuchen und Versuchstierhaltungen;
b. jeweils bis Ende April: die Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe b und nach Absatz 2 Buchstabe b.150 5
Das BLV kann nach Anhören der kantonalen Behörden festlegen, welche Angaben in anderer als der elektronischen Form übermittelt werden können.
a151 Information der
Öffentlichkeit
Nach Abschluss eines Tierversuchs veröffentlicht das BLV die Angaben nach Artikel 139 Absatz 1bis Buchstaben a-c sowie die endgültigen Angaben zur Anzahl Tiere pro Tierart und zum Schweregrad der Belastung.
Art. 146
Register belasteter Linien und Stämme Das BLV führt zuhanden der Bewilligungsbehörden ein Register der Entscheide zu den belasteten Linien und Stämmen, einschliesslich der verfügten Bedingungen und Auflagen.
Art. 147
Statistik 1 Das BLV führt die Statistik nach Artikel 36 TSchG. Diese muss die notwendigen Angaben enthalten, mit denen die Anwendung der Tierschutzgesetzgebung in den Bereichen Tierversuche, Versuchstiere und gentechnisch veränderte Tiere beurteilt werden kann.
150 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014, Bst. a Ziff. 3 in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2013 3709).
151 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
Tierschutzverordnung 63
455.1
2
Das BLV berücksichtigt bei der Erstellung und Veröffentlichung der Statistik internationale Regelungen und Empfehlungen.
3
Es veröffentlicht in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Kommission für Tierversuche periodisch einen Bericht, der über die Entwicklung der Tierschutzbestrebungen bei Tierversuchen, Versuchstieren und gentechnisch veränderten Tieren Auskunft gibt.
7. Abschnitt: Kommissionen für Tierversuche
Art. 148
Eidgenössische Kommission für Tierversuche 1
Die Eidgenössische Kommission für Tierversuche zählt höchstens neun Mitglieder.
Sie setzt sich aus mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kantone sowie aus Fachleuten für Tierversuche, Versuchstierhaltung und Tierschutzfragen zusammen.
2
Der Bundesrat wählt die Mitglieder der Kommission und bestimmt das Präsidium.
Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie erstellt eine Geschäftsordnung. Das BLV führt das Sekretariat.
3
Das BLV kann die Kommission bei allen Fragen betreffend Tierversuche, auch im Zusammenhang mit der Prüfung kantonaler Entscheide nach Artikel 25 TSchG, beiziehen.
4
Die Kommission arbeitet nach Bedarf mit der Eidgenössischen Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich zusammen und tauscht mindestens einmal jährlich den Stand der Arbeiten betreffend gentechnisch veränderter Tiere mit ihr aus.
5
Beanspruchen Kantone die Dienste der Kommission, so werden ihnen die Kosten nach den Ansätzen des Bundes belastet.
Art. 149
Kantonale Kommissionen für Tierversuche 1
Die Mitglieder der kantonalen Kommissionen für Tierversuche dürfen keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Bewilligungsbehörden sein. Die kan-
tonale Bewilligungsbehörde kann das Sekretariat der Kommission führen.
2
Die Mitglieder der kantonalen Kommissionen für Tierversuche müssen nach der Wahl einen eintägigen, durch das BLV veranstalteten Einführungskurs absolvieren.
3
Die Mitglieder müssen innerhalb von vier Jahren vier Tage Weiterbildung zu Themen im Bereich der theoretischen Ausbildung nach Artikel 132 oder 134 nachweisen.152 152 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 64
455.1
7. Kapitel: Tiertransporte 1. Abschnitt: Ausbildung und Verantwortlichkeiten beim Tiertransport
Art. 150
153
In Viehhandels- und Transportunternehmen müssen Fahrerinnen und Fahrer, Betreuerinnen und Betreuer von Tieren sowie eine weitere Person in leitender Funktion bei der Tiertransportdienstleistung, wie eine Disponentin oder ein Disponent oder ein Mitglied der Geschäftsleitung, über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügen. Die Ausbildung muss aufgabenspezifisch erfolgen. 2
Wer Tiere gewerbsmässig transportiert, muss für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sorgen.
Art. 151
Verantwortlichkeit der Tierhalterinnen und Tierhalter 1
Die verantwortliche Tierhalterin oder der verantwortliche Tierhalter des Betriebs, von dem das Tier abtransportiert wird, muss: a. die für den Transport und die Ablieferung notwendigen Dokumente zum Voraus besorgen, damit der Transport und die Ablieferung rasch durchgeführt werden können;
b. allfällige Verletzungen und Krankheiten der Tiere schriftlich festhalten.
2
Für Personen, die für einen Markt verantwortlich sind, gilt Absatz 1 sinngemäss.
Art. 152
Verantwortlichkeit der Fahrerinnen und Fahrer 1
Die Fahrerin oder der Fahrer muss: a. sich vergewissern, dass die notwendigen Dokumente vorhanden sind; b. nach dem Einladen den Transport schonend und ohne unnötige Verzögerungen durchführen;
c. die von den Tieren auf dem Transport erlittenen Verletzungen schriftlich festhalten;
d. der Empfängerin oder dem Empfänger die Ankunft der Tiere umgehend melden;
e.154 bei der Übergabe von Klauentieren sowie von Tieren, die zur Schlachtung transportiert werden, die Fahrzeit und die Dauer des Transports schriftlich festhalten.
2
Die Fahrerin oder der Fahrer ist von der Übernahme bis zur Ablieferung an die Empfängerin oder den Empfänger für die Unterbringung und Betreuung der Tiere verantwortlich.
153 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
154 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3709). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Tierschutzverordnung 65
455.1
a155 Zulässige Dauer des Transports 1 Die zulässige Dauer des Transports, einschliesslich Fahrzeit, beträgt acht Stunden.
2
Die Berechnung der Fahrzeit und der Dauer des Transports beginnt nach einem Fahrunterbruch neu, wenn: a. der Unterbruch über zwei Stunden dauert; b. die Tiere während des Unterbruchs über die in Anhang 1 aufgeführten Mindestmasse für die Haltung verfügen, Zugang zu Wasser und nötigenfalls zu Milch haben sowie in den der Tierart entsprechenden Zeitintervallen gefüt-
tert werden; und
c. die Anforderungen an ein den Tieren angepasstes Klima erfüllt sind.
Art. 153
Verantwortlichkeit der
Empfängerinnen und Empfänger 1
Die Empfängerin oder der Empfänger muss mit der Fahrerin oder dem Fahrer die Tiere nach ihrer Ankunft ohne Verzug ausladen und sie, soweit nötig, unter Berücksichtigung der vorangegangenen Belastung unterbringen, tränken, füttern und pflegen. Dies gilt auch für vorübergehende Aufenthalte auf Märkten, Ausstellungen und Viehschauen.
2
Wildtiere sind schonend an die neue Umgebung zu gewöhnen.
Art. 154
Bezeichnung der verantwortlichen Personen 1
Für jeden gewerbsmässigen Transport von Tieren muss eine Person bezeichnet sein, die für das Wohlergehen der Tiere während des Transportes verantwortlich ist.
2
Die verantwortliche Person muss den Vollzugsorganen jederzeit Auskunft über Organisation und Durchführung des Transports geben können.
2. Abschnitt: Umgang mit den Tieren
Art. 155
Auswahl der
Tiere
1
Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen.
2
Hochträchtige Tiere und Tiere, die kurz zuvor geboren haben, Jungtiere, die von ihren Eltern abhängig sind, und geschwächte Tiere dürfen nur unter besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert werden. Verletzte und kranke Tiere dürfen nur zwecks Behandlung oder Schlachtung so weit als nötig, unter besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert werden.
155 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3709). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4245).
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 66
455.1
Art. 156
Vorbereitung der Tiere 1
Die Tiere sind in geeigneter Weise für den Transport vorzubereiten und, soweit nötig, vor dem Transport zu tränken und zu füttern.
2
Bei Speise- und Zierfischen ist sicherzustellen, dass der Magen-Darmtrakt der Tiere vor dem Transport möglichst vollständig entleert ist.
Art. 157
Betreuung der Tiere
1
Nur fachkundige oder ausreichend instruierte Personen dürfen Tiere führen, treiben oder ein- und ausladen. Sie müssen dabei die Tiere schonend behandeln.
2
Die Tiere müssen während des Transports von fachkundigem oder ausreichend instruiertem Personal begleitet und von diesem, soweit nötig, getränkt und gefüttert werden. Das Personal muss die Tiere regelmässig kontrollieren und für die nötigen Ruhepausen sorgen.
3
Betreuendes Personal ist nicht notwendig, wenn sichergestellt ist, dass den Tieren, soweit nötig, während des gesamten Transports oder bei Zwischenhalten Wasser und Futter zur Verfügung steht und sie gepflegt werden.
4
Milchvieh in Laktation ist zweimal täglich zu melken.
Art. 158
Trennen der Tiere
1
Die Tiere müssen, soweit nötig, nach Art, Alter und Geschlecht getrennt in verschiedenen Abteilen oder Behältern transportiert werden.
2
Tiere, die sich nicht vertragen, sind getrennt zu halten.
Art. 159
Ein- und Ausladen der Tiere 1
Einhufer und Klauentiere, die nicht in Behältern transportiert werden, müssen über gleitsichere Rampen ein- und ausgeladen werden, wenn der Abstand vom Boden zur Oberkante der Ladebrücke 25 cm oder mehr misst. Misst der Abstand weniger als 25 cm, so müssen keine Rampen verwendet werden, wenn die Tiere vorwärts ein- und aussteigen können.156 1bis Die Rampen dürfen nicht zu steil und die Spalten nicht so weit sein, dass die Tiere sich verletzen können.157 1ter Die Rampen müssen mit geeigneten Querleisten versehen sein, wenn das Gefälle 10 Grad überschreitet, und mit einem der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepassten Seitenschutz versehen sein, ausser wenn die Tiere von Hand geführt werden, an den Transport gewöhnt sind und die Höhe der Ladebrücke 50 cm nicht übersteigt.158 156 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
157 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
158 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
Tierschutzverordnung 67
455.1
2
Das Innere der Transporteinheit ist beim Verladen gut zu beleuchten, ohne dass die Tiere geblendet werden.
3
Absatz 2 gilt nicht für das Ein- und Ausladen von Geflügel und Kaninchen.
Art. 160
Umgang mit bestimmten Tierarten 1
Equiden müssen während des Transports angebunden werden; davon ausgenommen sind Jungtiere bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung, längstens jedoch bis zum Alter von 30 Monaten. Das Anbinden an Strick- oder Knotenhalftern oder am Zaumzeug ist verboten.159 2
Rinder dürfen nicht an den Hörnern oder am Nasenring und nicht mit Schnüren angebunden werden.
3
Rinder, die angebunden transportiert werden und ein Gewicht von über 500 kg aufweisen, dürfen nicht quer gestellt werden, wenn die Fahrzeugbreite weniger als 2,5 m beträgt.
4
Stiere, die mehr als 18 Monate alt sind, müssen einen Nasenring tragen. Auf den Nasenring kann verzichtet werden, wenn vor einer Ortsveränderung oder vor der Schlachtung: a. die Stiere vorwiegend im Freien in einer Herde oder in Laufställen als Gruppe gehalten wurden; und
b. spezielle Vorkehrungen für einen sicheren Transport und einen sicheren Einund Auslad getroffen worden sind.
5
Zuchtschalenwild darf nicht lebend zur Schlachtung transportiert werden, wenn es nicht vorgängig an den Transport gewöhnt worden ist.
6
Panzerkrebse sind während des Transports ausreichend feucht zu halten.
7
Lebende Frösche dürfen nicht aufeinander geschichtet transportiert werden. Kann die Haufenbildung während des Transports nicht verhindert werden, so sind die Tiere am Bestimmungsort unverzüglich aus den Transportbehältern herauszunehmen und in eine geeignete Umgebung zu verbringen.160 8 Werden Tiere während eines Versuchs oder belastete Mutanten transportiert, so sind die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit ihr Wohlergehen möglichst geringfügig beeinträchtigt wird. Die Transportzeit ist kurz zu halten.
9
Beim Transport von Versuchstieren mit definiertem Hygienestatus sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit Mikroorganismen weder ein- noch austreten können.
Art. 161
Fahrweise 1 Die Fahrweise muss die Tiere schonen.
159 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
160 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 68
455.1
2
Bahnwagen sind beim Zusammenstellen der Züge möglichst wenig und stossfrei zu verschieben.
Art. 162
Ausnahmen von der maximalen Fahrzeit 1
Die maximale Fahrzeit nach Artikel 15 Absatz 1 TSchG gilt nicht für Küken, sofern sie 48 Stunden nach dem Schlüpfen am Bestimmungsort sind.
2
Bei internationalen Transporten darf die maximale Fahrzeit überschritten werden.
3. Abschnitt: Transportmittel und -behälter
Art. 163
Reinigung und
Desinfektion
Laderäume und Transportbehälter sind nach dem Transport zu reinigen und auf Anordnung der amtlichen Kontrollorgane zu desinfizieren.
Art. 164
Einstreumaterial Der Boden der Transportmittel und -behälter muss, ausser beim gewerblichen Transport von Geflügel und Kaninchen in Standardbehältern, mit Einstreumaterial oder gleichwertigem Material bedeckt sein, das Harn und Kot aufnimmt und für die Ruhepausen geeignet ist.
Art. 165
Transportmittel 1 Transportmittel müssen folgenden Anforderungen genügen: a. Alle
Teile,
mit denen Tiere in Kontakt kommen, müssen aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist.
b. Türen, Fenster und Luken müssen während des Transports sicher fixiert werden können.
c. Gleitsichere Böden sowie Trennwände, Gatter und Stützvorrichtungen müssen verhindern, dass Tiere ausgleiten oder Transportbehälter sich verschieben können. Mitgeführte Rampen müssen den Anforderungen nach Arti-
kel 159 Absatz 1 genügen.
d. Anbindevorrichtungen müssen so fest sein, dass sie bei normaler Belastung während des Transports nicht reissen. Sie müssen so lang sein, dass die Tiere normal stehen können.
e. Die Transportmittel müssen mit fest angebrachten oder tragbaren Beleuchtungsquellen ausgestattet sein, die genügend hell sind, um die Tiere zu kontrollieren.
f. Die Tiere müssen genügend Raum haben. Für Nutztiere müssen die in Anhang 4 aufgeführten Mindestanforderungen erfüllt sein. Wenn die Tiere
mehr als das Doppelte der Mindestladefläche nach Anhang 4 zur Verfügung
Tierschutzverordnung 69
455.1
haben, müssen Trennwände eingesetzt werden. Den je nach Tierart unterschiedlichen Bedürfnissen, den klimatischen Verhältnissen und namentlich dem Schurzustand ist Rechnung zu tragen.
g. Die Transportmittel müssen geeignet platzierte Öffnungen aufweisen, die eine genügende Frischluftzufuhr für alle Tiere gewährleisten. Fahrzeuge für den Transport von Schweinen auf drei Stöcken müssen mit einer Ventilation versehen sein. Der Schutz vor schädlichen Witterungseinflüssen und den Abgasen des Transportmittels muss gesichert sein.
h. Am Heck von für den Transport verwendeten Fahrzeugen und Anhängern für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen muss ein Abschlussgitter angebracht sein.
i.
Auf den Fahrzeugen, die für die in Anhang 4 aufgeführten Nutztiere, ausgenommen Geflügel, gewerbsmässig verwendet werden, muss die für die Tiere verfügbare Ladefläche in Quadratmetern, gegebenenfalls pro Stockwerk, von aussen deutlich sichtbar angegeben sein. Ausserdem muss im Fahrzeug
eine Kopie von Anhang 4 mitgeführt werden.
j.
An gewerbsmässig für den Tiertransport verwendeten Fahrzeugen muss vorne und hinten die Aufschrift «Lebende Tiere» oder eine Angabe mit gleicher Bedeutung gut sichtbar angebracht sein.
2
Transportmittel dürfen bei Fahrunterbrüchen von über vier Stunden nur dann als Aufenthaltsort dienen, wenn die Tiere über die in Anhang 1 aufgeführten Mindestmasse für die Haltung verfügen, Zugang zu Wasser und nötigenfalls zu Milch haben sowie in den der Tierart entsprechenden Zeitintervallen gefüttert werden. Ausserdem müssen die Anforderungen an ein den Tieren angepasstes Klima erfüllt sein.161 3 Das BLV kann für die gelegentliche Nutzung von Transportmitteln als temporäre Unterkunft Ausnahmen von den in Anhang 1 aufgeführten Mindestmassen vorsehen, insbesondere für Diensteinsätze, Sport- oder Showanlässe und Ausstellungen.162
Art. 166
Beigeladene Waren
1
Waren, die im gleichen Transportmittel wie die Tiere transportiert werden, sind so zu laden, dass sie den Tieren keine Schäden, Schmerzen oder Leiden zufügen.
2
Waren, die die Tiere beeinträchtigen, dürfen nicht beigeladen werden.
Art. 167
Transportbehälter 1 Transportbehälter müssen: a. aus
gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist; 161 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4245).
162 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 70
455.1
b. so fest sein, dass sie normalen Transportbelastungen ohne wesentliche Beschädigungen standhalten und von den Tieren nicht zerstört werden können;
c. so gebaut sein, dass die Tiere nicht entweichen können; d. so geräumig sein, dass die Tiere in normaler Körperhaltung transportiert werden können;
e. genügend Lüftungsöffnungen aufweisen, die so angebracht sind, dass auch bei eng nebeneinander gestellten Behältern eine ausreichende Frischluftzufuhr gesichert ist; in geschlossenen Behältern mit wechselwarmen Tieren muss ein Luft- oder Sauerstoffvorrat vorhanden sein; wo nötig, ist für eine Wärmedämmung zu sorgen; f. so gebaut sein, dass die Tiere beobachtet und, soweit nötig, betreut werden können; Behälter für länger dauernde Transporte müssen mit Einrichtungen zum Tränken und Füttern ausgerüstet sein, die bedient werden können, ohne dass die Tiere zu entweichen vermögen.
2
Transportbehälter, in denen sich Tiere befinden, müssen aufrecht stehen. Sie dürfen nicht gestossen, geworfen oder gekippt werden.
3
Versandbehälter müssen ein Tiersymbol oder die Aufschrift «Lebende Tiere» tragen. Auf zwei gegenüberliegenden Wänden muss ein Zeichen «oben» oder «unten» anzeigen. Ausgenommen sind:
a. allseitig einsehbare Behälter; b. Behälter, die in grösserer Zahl als ganze Sendung in speziell bezeichneten Fahrzeugen ohne Umlad transportiert werden.
4
Stapelbehälter müssen so gebaut sein, dass sie sich standfest stapeln lassen, die Lüftungsöffnungen beim Stapeln nicht verschlossen werden und keine Ausscheidungen in die unteren Behälter gelangen können.
Art. 168
Ausnahmen Für den Lufttransport darf von den Transportvorschriften abgewichen werden, soweit dies wegen der besonderen Verhältnisse nötig ist und die Tiere dadurch nicht leiden oder Schaden nehmen.
4. Abschnitt: Internationale Tiertransporte
Art. 169
Kontrolle von
Tiersendungen
1
Tiersendungen sind an den Kontrollstellen vorrangig zu behandeln.
2
Tiersendungen dürfen nur festgehalten werden, wenn dies zum Schutz der Tiere oder für gesundheitspolizeiliche und artenschutzrechtliche Kontrollen unbedingt notwendig ist.
3
Kontrollstellen, an denen Ein- und Durchfuhrformalitäten erledigt werden müssen, sind so früh wie möglich über das Eintreffen von Tiersendungen zu benachrichtigen.
Tierschutzverordnung 71
455.1
Art. 170
Bewilligung 1 Unternehmen, die Tiere gewerbsmässig ins Ausland transportieren oder von dort holen, benötigen eine kantonale Bewilligung.
2
Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn das Unternehmen nachweist, dass die Anforderungen an die technische Ausrüstung der Transportfahrzeuge und die Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfüllt sind.
3
Die Bewilligung wird auf maximal fünf Jahre befristet.
4
Wer sein Geschäftsdomizil in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, muss auf Verlangen eine Bewilligung der zuständigen Behörde dieses Staates vorweisen.
5
Eine Kopie der Bewilligung ist mit jeder Tiersendung mitzuführen.
Art. 171
Meldung von Verstössen Das BLV übermittelt dem Staat, in dem das betreffende Unternehmen registriert ist, detaillierte Informationen über Verletzungen von Vorschriften oder Widerhandlungen, wenn der Staat Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens vom 6. November 2003163 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport ist.
Art. 172
Transportplan und Fahrtenbuch 1
Für den gewerbsmässigen Transport von Rindern, Equiden, Schafen, Ziegen und Schweinen ins oder aus dem Ausland ist ein Transportplan nach der Vorlage des BLV zu erstellen, sofern der Transport vom Verladen bis zum Ausladen am Bestimmungsort der Tiere länger als acht Stunden dauert.
2
Die für das Wohlergehen der Tiere verantwortliche Person trägt in das Fahrtenbuch die Zeiten und Orte ein, an denen die transportierten Tiere gefüttert und getränkt wurden und eine Ruhepause erhalten haben. Das Dokument ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
Art. 173
Besondere Ausrüstung
Fahrzeuge müssen geeignete Einrichtungen zum Verladen und Ausladen mitführen.
Art. 174
Besondere Vorkehrungen bei internationalen Transporten 1
Trächtige Säugetiere sind vor dem vorgesehenen Geburtstermin während eines Zeitraums, der mindestens 10 Prozent der Trächtigkeitsdauer entspricht, sowie mindestens eine Woche nach der Geburt nicht zu transportieren.
2
Sehr junge Säugetiere sind nicht zu transportieren, bevor der Nabel vollständig verheilt ist.
3
Bevor Tiere für internationale Transporte verladen werden, sind sie von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt auf ihre Transportfähigkeit zu 163 SR 0.452
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 72
455.1
untersuchen. Davon ausgenommen sind Equiden mit Pferdepass, die vorübergehend ins Ausland transportiert werden.
4
Für Tiertransporte im Verkehr mit Sömmerungsbetrieben im angrenzenden Ausland gilt Absatz 1 nicht.
Art. 175
164 Durchfuhr von
Tieren
Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Schlachtpferde und Schlachtgeflügel dürfen nur im Bahn- oder Luftverkehr durch die Schweiz durchgeführt werden.
Art. 176
Transport mit Flugzeugen Für den Transport von Tieren mit Flugzeugen sind die anerkannten Regeln der Technik, wie sie insbesondere in der Norm der IATA165 festgehalten sind, zu berücksichtigen.
8. Kapitel: Töten und Schlachten von Tieren 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 177
Anforderungen an Personen beim Töten und Schlachten 1
Wirbeltiere und Panzerkrebse dürfen nur von fachkundigen Personen getötet werden.166 1bis
Als fachkundig gelten Personen, die sich unter kundiger Anleitung und Aufsicht die notwendigen Kenntnisse und die praktische Erfahrung mit der Tötung eines Tieres aneignen konnten und regelmässig Tiere töten.167 2 Das Personal der Schlachtbetriebe muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügen. Die Ausbildung muss aufgabenspezifisch erfolgen für:168 a. das Ausladen, das Treiben, die Aufstallung und die Betreuung von Tieren in Schlachtbetrieben169; b. die Betäubung und das Entbluten der Tiere in Schlachtbetrieben.
164 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1071).
165 Die Informationen können bezogen werden beim grenztierärztlichen Dienst an den Flughäfen Genf und Zürich oder beim BLV.
166 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
167 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
168 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
169 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
Tierschutzverordnung 73
455.1
3
Personen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG170 als Metzgerin oder Metzger sowie als Fleischfachfrau oder Fleischfachmann mit Wahlbereich Gewinnung sind von der Ausbildung nach Absatz 2 befreit.
4
Personen mit einer landwirtschaftlichen Ausbildung nach Artikel 194 sind von der Ausbildung nach Absatz 2 Buchstabe a befreit.
a171
Art. 178
172
Wirbeltiere und Panzerkrebse dürfen nur unter Betäubung getötet werden. Ist die Betäubung nicht möglich, so muss alles Notwendige unternommen werden, um Schmerzen, Leiden und Angst auf ein Minimum zu reduzieren.
a173 Ausnahmen von der Betäubungspflicht 1 Die Tötung von Wirbeltieren oder Panzerkrebsen ist ohne Betäubung zulässig: a. bei der Jagd; b. im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmassnahmen; c. wenn die angewendete Tötungsmethode das Tier unverzüglich und ohne Schmerzen oder Leiden in einen Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt.
2
Die Tötung von Fröschen ist zudem ohne Betäubung zulässig, wenn die Frösche bei der Schlachtung in gekühltem Zustand geköpft werden und der Kopf sofort vernichtet wird.
3
Föten in Brutrückständen und Küken dürfen nur mit rasch wirkenden Methoden, wie Homogenisieren oder Einsatz einer geeigneten Gasmischung, getötet werden.
Die lebenden Küken dürfen nicht aufeinandergeschichtet werden.
Art. 179
174
1
Die ausführende Person muss die notwendigen Vorkehrungen treffen, um einen schonenden Umgang mit dem Tier und einen verzögerungsfreien Ablauf der Tötung sicherzustellen. Sie muss den Vorgang des Tötens bis zum Eintritt des Todes überwachen. 2 Die gewählte Tötungsmethode muss sicher zum Tod des Tieres führen.
170 SR
412.10
171 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3709). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
172 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
173 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
174 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 74
455.1
3
Das BLV kann nach Anhörung der kantonalen Behörden die zulässigen Tötungsmethoden für bestimmte Tierarten oder für besondere Zwecke festlegen.
a175 Zulässige Betäubungsmethoden 1 Folgende Betäubungsverfahren sind zulässig für: a. Equiden:
- Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn; b. Rinder:
- Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn, - pneumatische Schussapparate, bei denen sichergestellt ist, dass die Druckluft nicht in den Schädel eindringt, - Elektrizität;
c. Schweine:
- Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn, - Elektrizität, - Kohlendioxid-Gas;
d. Schafe und Ziegen: - Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn, - Elektrizität;
e. Kaninchen:
- Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn, - stumpfe Schussschlagbetäubung, - Elektrizität; f. Geflügel:
- Elektrizität,
- stumpfer, kräftiger Schlag auf den Kopf, - Bolzenschuss, - geeignete Gasmischung; g. Laufvögel:
- Bolzenschuss ins Gehirn, - Elektrizität;
h. Zuchtschalenwild: - Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn; i. Fische:
- stumpfer, kräftiger Schlag auf den Kopf, - Genickbruch, - Elektrizität, - mechanische Zerstörung des Gehirns; j. Panzerkrebse
- Elektrizität,
- mechanische Zerstörung des Gehirns.
2
Das BLV kann nach Anhören der kantonalen Behörden weitere zulässige Betäubungsmethoden vorsehen.
175 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Tierschutzverordnung 75
455.1
b176 Betäubung 1 Tiere sind so zu betäuben, dass sie möglichst unverzüglich und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden.
2
Bei Anwendung eines mechanischen oder elektrischen Betäubungsgerätes sind die Tiere in eine solche Stellung zu bringen, dass das Gerät ohne Schwierigkeiten, präzise und so lange wie nötig angesetzt und bedient werden kann.
3
Fixationseinrichtungen dürfen nicht zu vermeidbaren Schmerzen oder Verletzungen führen und müssen gewährleisten, dass die zur Schlachtung bestimmten Tiere,
ausgenommen Geflügel, im Stehen oder in aufrechter Haltung betäubt werden.
4
Geflügel muss vor dem Entbluten betäubt werden, ausgenommen beim rituellen Schlachten.
c177 Betäubungsgeräte und -anlagen 1 Betäubungsgeräte und -anlagen sind an jedem Arbeitstag mindestens einmal zu Arbeitsbeginn auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und wenn nötig mehrmals täglich zu reinigen. Ersatzgeräte sind einsatzbereit zu halten.
2
Während des Betriebs ist die Funktionsfähigkeit der Betäubungsgeräte und -anlagen durch die Überprüfung des Betäubungserfolges zu kontrollieren, sodass technische Mängel, die zu Fehlbetäubungen führen können, unverzüglich erkannt und behoben werden.
3
Die Wartung der Betäubungsgeräte und -anlagen und die Prüfung ihrer Funktionsfähigkeit sowie die Behebung der Mängel sind zu dokumentieren.
d178 Entblutung 1 Das Entbluten hat mittels Durchtrennen oder Anstechen von Hauptblutgefässen im Halsbereich zu erfolgen. Es muss möglichst rasch nach dem Betäuben und solange das Tier bewusstlos ist, vorgenommen werden.
2
Bis zum Eintritt des Todes durch Blutentzug müssen sich Tiere, die der Betäubungspflicht nach Artikel 21 TSchG unterliegen, in einem Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit befinden.
3
Verzögert sich die Entblutung betäubter Tiere, so ist das Betäuben weiterer Tiere unverzüglich einzustellen.
4
Nach dem Entblutungsschnitt dürfen weitere Schlachtarbeiten an einem Tier erst durchgeführt werden, wenn es tot ist.
5
Fische können nach der Betäubung ausgenommen statt entblutet werden.
176 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
177 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
178 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 76
455.1
2. Abschnitt: Verantwortlichkeiten bei der Schlachtung und Umgang mit den Tieren in den Schlachtbetrieben179
e180 Verantwortlichkeiten im Schlachtbetrieb 1 Die Betreiberin des Schlachtbetriebs ist verantwortlich für das Einhalten der Tierschutzgesetzgebung. Sie erlässt insbesondere Arbeitsanweisungen für:
a. den Umgang mit Tieren in den Wartestallungen; b. das Betäuben der Tiere; c. das Entbluten der Tiere; d. die Instruktion des Personals des Schlachtbetriebs.
2
Sie stellt die Arbeitsanweisungen den Vollzugsorganen auf Verlangen zur Verfügung.
3
In Schlachtbetrieben, in denen jährlich mehr als 1500 Schlachteinheiten Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine oder Equiden oder mehr als 150 000 Stück Geflügel oder Kaninchen geschlachtet werden, muss eine Tierschutzbeauftragte oder ein Tierschutzbeauftragter bezeichnet werden.
4
Die oder der Tierschutzbeauftragte ist weisungsbefugt. Sie oder er kontrolliert das Einhalten der Tierschutzgesetzgebung und ist insbesondere verantwortlich für: a. die Berichterstattung über Tierschutzbelange gegenüber der Betreiberin des Schlachtbetriebs;
b. die Anweisung des Personals des Schlachtbetriebs, Massnahmen zur Sicherstellung des tiergerechten Umgangs zu ergreifen;
c. die Aufzeichnung der im Schlachtbetrieb zur Verbesserung des Tierschutzes getroffenen Massnahmen.
Art. 180
Anlieferung
1
Wird die Schlachttieruntersuchung im Schlachtbetrieb durchgeführt, so untersucht die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt bei der Anlieferung den Pflege- und Gesundheitszustand der Tiere. Dabei sind auch die Besatzdichten in den Transportfahrzeugen und deren Ausstattung zu kontrollieren.
2
In Betrieben, in denen während der Anlieferungszeiten in der Regel keine amtliche Tierärztin oder kein amtlicher Tierarzt anwesend ist, erfolgen die Untersuchung und die Kontrolle durch die vom Schlachtbetrieb für die Tierannahme beauftragte Person.
179 Ursprünglich: vor Art. 180. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
180 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Tierschutzverordnung 77
455.1
3
Die mit der Untersuchung und der Kontrolle betrauten Personen melden Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung der kantonalen Behörde.
4
Können die Tiere nach ihrer Ankunft im Schlachtbetrieb nicht ohne Verzug ausgeladen werden, so sind die Fahrzeuge bei hohen Temperaturen oder schwülem Wetter ausreichend zu belüften.
5
Nicht gehfähige Tiere müssen an Ort und Stelle betäubt und entblutet werden.
Art. 181
Unterbringung
1
Bei hohen Temperaturen oder schwülem Wetter ist im Schlachtbetrieb für Abkühlung der Tiere zu sorgen.
2
Tiere, die nicht unmittelbar nach ihrer Ankunft geschlachtet werden, sind auf einer ausreichend grossen Fläche und geschützt vor extremer Witterung unterzubringen und mit Wasser zu versorgen.
3
Transportmittel können für die kurzfristige Unterbringung von Tieren nach Absatz 2 verwendet werden. Sie müssen die Anforderungen an ein den Tieren ange-
passtes Klima erfüllen.
4
Tiere, die erst mehrere Stunden nach ihrer Ankunft geschlachtet werden, sind nach den in Anhang 1 aufgeführten Mindestanforderungen für die Tierhaltung und geschützt vor extremer Witterung unterzubringen sowie regelmässig mit Wasser zu versorgen und gegebenenfalls zu füttern.
5
Tiere, die sich auf Grund der Art oder des Geschlechts, des Alters oder der Herkunft nicht vertragen, müssen getrennt gehalten werden.
6
Tiere in Laktation müssen am Tag der Anlieferung geschlachtet werden, ansonsten sind sie täglich mindestens zweimal zu melken.
7
Werden zur Schlachtung bestimmte Tiere über Nacht im Schlachtbetrieb gehalten, so müssen ihr Befinden und ihr Gesundheitszustand abends und morgens von einer vom Schlachtbetrieb bezeichneten Person überprüft werden.
8
Equiden sind unmittelbar nach der Anlieferung zu schlachten, wenn keine geeigneten Infrastrukturen zur schonenden Unterbringung vorhanden sind.
Art. 182
Treiben
1
Die Tiere sind unter Berücksichtigung ihres arttypischen Verhaltens schonend zu treiben. Treibhilfen dürfen nur eingesetzt werden, wenn das getriebene Tier ausweichen kann.
2
Der Einsatz von Elektrotreibern ist auf das absolut Notwendige zu beschränken.
3
Treibgänge müssen ein schonendes Treiben der Tiere ermöglichen.
4
Förderanlagen müssen so gestaltet sein und so betrieben werden, dass Schmerzen und Verletzungen vermieden werden.
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 78
455.1
Art. 183-187181 3. Abschnitt: Koordination der Kontrollaufgaben in Schlachtbetrieben182
Art. 188
1 Die Kantone regeln die Aufgaben und Befugnisse der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung in den Schlachtbetrieben.
2
Die Untersuchungen und Kontrollen sind koordiniert mit der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung nach der Verordnung vom 23. November 2005183 über das Schlachten und die Fleischkontrolle durchzuführen.
3
Für die amtliche Überwachung des Vollzugs der Tierschutzgesetzgebung im Rahmen des Schlachtens werden keine Gebühren erhoben.
9. Kapitel: Kapitel: Aus- und Weiterbildung in der Tierhaltung184 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 189
185
Die Aus- und Weiterbildung gewährleistet, dass die notwendigen Fachkenntnisse über die tiergerechte Haltung von Tieren und den verantwortungsbewussten und schonenden Umgang mit ihnen vorhanden sind.
2
Die Aus- und Weiterbildung wird fachspezifisch nach Tierart oder Tiergruppe mit ähnlichen Ansprüchen an Haltung und Umgang vermittelt.
Art. 190
186 Weiterbildungspflicht 1 An mindestens vier Tagen innerhalb von vier Jahren müssen sich weiterbilden: a. Tierpflegerinnen und Tierpfleger; b. Tierschutzbeauftragte, Versuchsleiterinnen und -leiter, versuchsdurchführende Personen sowie Leiterinnen und Leiter von Versuchstierhaltungen;
181 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
182 Ursprünglich: 4. Abschn.
183 [AS
2005 5493, 2006 4807 4809, 2007 561 Anhang 2 Ziff. 2 2711 Ziff. II 1, 2008 5169, 2011 2699 Anhang 8 Ziff. II 2 5453 Anhang 2 Ziff. II 2, 2013 3041 Ziff. I 8, 2014 1691 Anhang 3 Ziff. II 6, 2015 3629 5201 Anhang Ziff. II 3. AS 2017 411 Art. 62 Abs. 1].
Siehe heute: die V vom 16. Dez. 2016 (SR 817.190).
184 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
185 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
186 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Tierschutzverordnung 79
455.1
c. Personen, die vom BLV anerkannte Ausbildungen für Tierhalterinnen und Tierhalter anbieten;
d.187 Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel mit einer Ausbildung nach Artikel 197.
2
An mindestens einem Tag innerhalb von drei Jahren müssen sich weiterbilden: a. in Viehhandels- und Transportunternehmen: die Fahrerinnen und Fahrer, die Betreuerinnen und Betreuer der Tiere sowie eine weitere Person in leitender Funktion bei der Tiertransportdienstleistung, wie eine Disponentin oder ein Disponent oder ein Mitglied der Geschäftsleitung; b. das Personal der Schlachtbetriebe, das Umgang mit lebenden Tieren im Schlachtbetrieb hat;
c. Personen, die gewerbsmässig Klauenpflege für Rinder oder Hufpflege für Equiden durchführen.
3
Das EDI regelt Lernziele, Form, Inhalt und Umfang der Weiterbildung.
Art. 191
Aus- und Weiterbildungsmassnahmen auf Anordnung der kantonalen Behörde188 1
Die kantonale Behörde kann für Tierhalterinnen und Tierhalter, betreuende Personen oder Betriebe Aus- oder Weiterbildungsmassnahmen anordnen, wenn Mängel
betreffend die Fütterung, die Betreuung oder die Pflege der Tiere oder andere Verstösse gegen die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung festgestellt worden sind.189 2 Die kantonale Behörde kann Hundehalterinnen und Hundehalter dazu verpflichten, Hundeerziehungskurse zu besuchen oder die erworbenen Fähigkeiten überprüfen zu lassen, wenn sie Mängel im Umgang mit Hunden festgestellt hat.
3
Die Kosten für die zusätzliche Aus- oder Weiterbildung gehen zu Lasten der Betriebe oder der Tierhalterinnen und Tierhalter.190 2. Abschnitt: Ausbildungstypen und Berufsrichtungen
Art. 192
Ausbildungstypen
1
Als anerkannte Ausbildungen im Sinne dieser Verordnung gelten: a.191 eine fachspezifische Berufs- oder Hochschulausbildung; 187 Berichtigung vom 20. März 2018 (AS 2018 1171).
188 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
189 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
190 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
191 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 80
455.1
b. eine vom BLV anerkannte fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung; c. eine vom BLV anerkannte fachspezifische Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten.
2
Als fachspezifisch gilt eine Ausbildung, wenn sie das für die Betreuung notwendige Wissen über die Bedürfnisse und das Verhalten der gehaltenen Tiere und den Umgang mit ihnen vermittelt.
Art. 193
Ausbildungsnachweis 1 Als Nachweis der Ausbildungen gelten: a. für eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe a: Berufs- oder Hochschuldiplom;
b. für eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b: Bestätigung, dass eine entsprechende Ausbildung absolviert wurde; c. für eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe c: Sachkundenachweis.
2
Die fachspezifische Berufs- oder Hochschulausbildung befreit von der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung, die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung befreit vom Sachkundenachweis.192 3
Dem Sachkundenachweis nach Absatz 1 Buchstabe c gleichgestellt ist eine amtliche Bestätigung einer mindestens dreijährigen Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart.
4
Das BLV kann ein Formular für den Nachweis der verlangten Ausbildung vorschreiben.
Art. 194
193 Landwirtschaftliche Berufe
1
Als landwirtschaftliche Ausbildung im Sinne dieser Verordnung gelten: a. eine berufliche Grundbildung aus dem Berufsfeld «Landwirtschaft und deren Berufe» mit einem eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG194 oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG;
b. eine höhere Berufsausbildung in den Berufen nach Buchstabe a; c. eine Fachhochschul- oder Hochschulausbildung in den Berufen nach Buchstabe a;
d. eine gleichwertige Ausbildung in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf.
192 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
193 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
194 SR
412.10
Tierschutzverordnung 81
455.1
2
Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem eidgenössischen Berufsattest oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis, ergänzt mit: a. einer abgeschlossenen, von den Kantonen in Zusammenarbeit mit der massgebenden Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirt-
schaftlichen Ausbildung; oder b. einer ausgewiesenen praktischen Tätigkeit während mindestens drei Jahren als Bewirtschafterin, Bewirtschafter, Mitbewirtschafterin, Mitbewirtschafter, Angestellte oder Angestellter auf einem Landwirtschaftsbetrieb.
Art. 195
Tierpflegeberufe Als Tierpflegerinnen und Tierpfleger im Sinne dieser Verordnung gelten Personen mit:
a. einem
eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG195; b. einem Fähigkeitsausweis nach der Verordnung des EDI vom 22. August 1986196 über den Erwerb des Fähigkeitsausweises für Tierpfleger; c. einem Fähigkeitsausweis des BLV, der vor 1998 ausgestellt wurde197.
Art. 196
Fischereiberufe Als Ausbildung in einem Fischereiberuf gelten: a. die Ausbildung als Berufsfischerin oder Berufsfischer mit eidgenössischem Fachausweis nach Artikel 42 BBG198; b. die Ausbildung als Fischereiaufseherin oder Fischereiaufseher mit eidgenössischem Fachausweis nach Artikel 42 BBG;
c. eine gleichwertige, von der zuständigen kantonalen Stelle bestätigte Ausbildung oder praktische Erfahrung von mindestens drei Jahren.
Art. 197
Fachspezifische berufsunabhängige
Ausbildung
1
Die Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b vermittelt Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres, seine verantwortungsvolle Nutzung und Zucht und den schonenden Umgang mit ihm erforderlich sind.
2
Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der praktische Teil muss genügend Übungen beinhalten.
3
Das EDI regelt Lernziele, Form, Inhalt und Umfang des theoretischen und des praktischen Teils der Ausbildung.
195 SR
412.10
196 [AS
1986 1511. AS 2008 4303 Art. 70]. Siehe heute: die V des EDI vom 5. Sept. 2008 über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren (SR 455.109.1).
197 Art. 75 Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (AS 1981 572).
198 SR
412.10
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 82
455.1
Art. 198
Ausbildung mit Sachkundenachweis 1
Die Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe c vermittelt Grundkenntnisse oder praktische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres und den schonenden Umgang mit ihm erforderlich sind.
2
Sie kann in Form eines Kurses oder Praktikums absolviert werden.
3
Das EDI regelt Lernziele, Form, Inhalt und Umfang der Ausbildung.
3. Abschnitt: Anerkennung und Organisation der Aus- und Weiterbildungen199
Art. 199
Anerkennung durch das BLV und die kantonale Behörde 1
Das BLV anerkennt Ausbildungen nach Artikel 197 und Kurse nach Artikel 198 Absatz 2. Es veröffentlicht die Liste der anerkannten Ausbildungen.200 2 Es kann Organisationen mit der Durchführung oder der Qualitätskontrolle von Aus- und Weiterbildungen beauftragen. Pflichtenheft und Qualitätskriterien sind im Leistungsauftrag zu umschreiben.
3
Die kantonale Behörde kann im Einzelfall eine andere als die verlangte Ausbildung anerkennen, wenn die betreffende Person nachweislich über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten oder über einen Beruf mit vergleichbaren Voraussetzungen verfügt. Sie kann bei Bedarf diese Personen verpflichten, eine ergänzende Ausbildung zu absolvieren.
4
Die kantonale Behörde anerkennt die Weiterbildung im Tierversuchsbereich.201
Art. 200
Anerkennungskriterien und Anerkennungsverfahren 1
Das Gesuch um Anerkennung einer Ausbildung nach Artikel 197 oder eines Kurses nach Artikel 198 Absatz 2 muss dem BLV zusammen mit der Dokumentation
und dem Stundenplan in elektronischer Form zugestellt werden.202 2 Die Dokumentation muss Angaben über Lernziele, Form, Inhalt und Umfang der Ausbildung sowie über die Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte enthalten. Für Ausbildungen nach Artikel 197 muss sie zudem Angaben über die Prüfung enthalten.203 3 Die Anerkennung wird auf fünf Jahre befristet.
199 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
200 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
201 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
202 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
203 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Tierschutzverordnung 83
455.1
4
Die Anerkennung kann vom BLV widerrufen werden, wenn die Durchführung nicht dieser Verordnung entspricht oder erheblich von der mit dem Gesuch um Anerkennung eingereichten Dokumentation abweicht.204 5 Beim Gesuch um Erneuerung der Anerkennung muss die Dokumentation nach Absatz 2 eingereicht sowie der Besuch der Weiterbildung nach Artikel 190 Absatz 1 nachgewiesen werden.205 6 Das BLV kann Anbieterinnen und Anbietern von Ausbildungen nach Artikel 197 oder Kursen nach Artikel 198 Absatz 2 die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen nach Artikel 193 Absatz 1 Buchstaben b und c untersagen, wenn die Durchführung der Tierschutzgesetzgebung widerspricht oder erheblich von der mit dem Gesuch um Anerkennung eingereichten Dokumentation abweicht.206
a207 Anerkennung ausländischer
Qualifikationen
1
Das BLV bestimmt über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungen nach den Artikeln 197 und 198.
2
Personen mit einer ausländischen Berufsqualifikation müssen ihren Abschluss vor der Ausübung einer Tätigkeit, für die diese Verordnung eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 oder einen spezifischen Abschluss vorsieht, anerkennen lassen: a. vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation für einen eidgenössischen Abschluss gemäss BBG208 oder einen Abschluss gemäss dem Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetz vom 30. September 2011209;
b. von der zuständigen Behörde für andere Abschlüsse.210 3
Für Personen, die sich auf Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999211 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960212 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) berufen können, bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012213 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikation von Dienstleistungserbringerinnen und erbringern in reglementierten Berufen vorbehalten.
204 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
205 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3709). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
206 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
207 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
208 SR
412.10
209 SR
414.20
210 Die Liste der zuständigen Behörden findet sich unter: www.sbfi.admin.ch > Bildung > Anerkennung ausländischer Diplome.
211 SR
0.142.112.681 212 SR
0.632.31
213 SR
935.01
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 84
455.1
Art. 201
214
Die Unternehmen, die Tiere gewerbsmässig transportieren, organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden Aus- und Weiterbildungskurse für den Transport von Tieren.
2
Schlachtbetriebe organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden Ausund Weiterbildungskurse für den Umgang mit Schlachttieren.
3
Institute und Laboratorien, die Tierversuche durchführen, organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachvereinigungen Aus- und Weiterbildungskurse für den Umgang mit Versuchstieren sowie die Durchführung und die Leitung von Tierversu-
chen.
4
Die kantonale Fachstelle stellt die Aus- und Weiterbildung der für den Strassenverkehr zuständigen Vollzugsorgane sicher.
Art. 202
Prüfung 1 Die Ausbildungen nach Artikel 197 sind mit einer Prüfung abzuschliessen.215 2
Das EDI erlässt die Prüfungsvorschriften.
4. Abschnitt: Anforderungen an die Ausbilderinnen und Ausbilder im Bereich Tierhaltung
Art. 203
Ausbilderinnen und Ausbilder von Tierhalterinnen und Tierhaltern 1
Wer Tierhalterinnen und Tierhaltern eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b oder c über die Haltung von Tieren und den Umgang mit ihnen vermittelt, muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 und über mindestens drei Jahre Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart verfügen. Die Ausbildung ist mit einer Prüfung abzuschliessen. Das EDI erlässt die Prüfungsvorschriften.
2
Das BLV anerkennt Kurse für die Ausbildung von Ausbilderinnen und Ausbildern, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 197 folgende Inhalte vermitteln:
a. didaktisches und rechtliches Grundwissen; b. Grundlagen der
Erwachsenenbildung; c. Kursorganisation.
3
Die Ausbildung muss bei einer Organisation nach Artikel 205 absolviert werden.
214 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
215 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Tierschutzverordnung 85
455.1
Art. 204
Ausbilderinnen und Ausbilder für Eingriffe unter Schmerzausschaltung
Wer Tierhalterinnen und Tierhaltern eine Ausbildung nach Artikel 32 zur Vornahme von Eingriffen unter Schmerzausschaltung vermittelt, muss über ein tierärztliches Diplom verfügen.
Art. 205
216 Anforderungen an
Ausbildungsstätten
1
Ausbildungen nach Artikel 203 können angeboten werden von: a. einer öffentlich-rechtlichen Institution; b. einer von der kantonalen Fachstelle beauftragten Organisation; c. einer anderen Organisation, die den Nachweis erbringt, dass sie über die für die Ausbildung qualifizierten Lehrkräfte verfügt und über ein gültiges Zertifikat ISO 29990:2010217 oder eduQua:2012218 oder eine gleichwertige Zertifizierung für Institutionen in der Erwachsenenbildung verfügt.
2
Die Zertifizierung nach Absatz 1 Buchstabe c muss von einer nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996219 akkreditierten Zertifizierungsstelle für Managementsysteme erteilt worden sein.
Art. 206
Anforderungen an
Praktikumsbetriebe
1
Ein Betrieb, auf dem ein Praktikum im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung nach dieser Verordnung absolviert wird, muss über einen Tierbestand verfügen, der in Grösse und Art mindestens demjenigen entspricht, den die Praktikantin oder der Praktikant zu betreuen beabsichtigt. Die für den Betrieb verantwortliche Person muss über die erforderliche Qualifikation zur Betreuung des Bestandes verfügen.220 2 Der Praktikant oder die Praktikantin muss direkt durch die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person angewiesen werden.
216 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
217 Die aufgeführte Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
218 Die aufgeführte Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Geschäftsstelle eduQua, Oerlikonerstrasse 38, 8057 Zürich.
219 SR
946.512
220 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 86
455.1
9a. Kapitel:221 Widerhandlungen
a Nach Artikel 28 Absatz 3 TSchG wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 TSchG anwendbar ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a. Delfine oder andere Walartige (Cetacea) einführt (Art. 7 Abs. 3 TSchG); b. gegen die Vorschriften über die Schutzdienstausbildung mit Hunden verstösst (Art. 74);
c. gegen die Vorschriften über die Ausbildung von Jagd-, Herdenschutz- und Treibhunden verstösst (Art. 75); d. ohne Bewilligung Geräte, die elektrisieren oder für Hunde sehr unangenehme akustische Signale aussenden, zu therapeutischen Zwecken einsetzt oder
die entsprechenden Dokumentationspflichten nicht einhält (Art. 76 Abs. 3 und 4); dbis.222
den Informationspflichten nach Artikel 76a Absatz 1 nicht nachkommt;
e. gegen seine Meldepflicht bei Vorfällen mit Hunden verstösst (Art. 78); f. ohne Bewilligung serienmässig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Nutztiere in Verkehr bringt (Art. 81);
g. die Tätigkeiten nach Artikel 101 Buchstabe b, c oder e ausübt und über keine Bewilligung verfügt oder nicht die entsprechenden personellen Anforderungen nach Artikel 102 erfüllt;
h. als Betreiberin eines Schlachtbetriebs den Verpflichtungen nach Artikel 177a nicht nachkommt; i.
als Ausbildnerin oder Ausbildner die Anforderungen nicht erfüllt (Art. 203 und 204).
10. Kapitel: Verwaltungsaufgaben und Vollzug 1. Abschnitt: Aufgaben des BLV
Art. 207
Forschung Das BLV beschafft die wissenschaftlichen Grundlagen für die Vorgaben und Empfehlungen zur tiergerechten Haltung und zum schonenden Umgang mit Tieren. Es kann externe Fachleute und Institute damit betrauen.
221 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
222 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Tierschutzverordnung 87
455.1
Art. 208
Aufsicht, Ausbildung und Information 1
Das BLV sorgt für eine einheitliche Anwendung des TSchG und dieser Verordnung durch die Kantone.
2
Es fördert durch seine Information den tiergerechten Umgang mit Tieren und berichtet über die Entwicklungen im Tierschutz.
Art. 209
Amtsverordnungen und
zentrales Informationssystem 1
Das BLV kann Amtsverordnungen technischer Art erlassen.
2
Es kann die zuständigen kantonalen Behörden verpflichten, die Bewilligungen und Ergebnisse der amtlichen Kontrollen in das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der Verordnung vom 6. Juni 2014223 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst einzugeben.224 3 und 4 …225
5
…226
a227 Formularvorlagen 1 Das BLV erstellt die Vorlagen für die in dieser Verordnung vorgesehenen Formulare.
2
Die Formularvorlage für Bewilligungsgesuche für Tierhaltungen, für Versuchstierhaltungen, für den Handel und die Werbung mit Tieren sowie für die Abgabe einer grösseren als der in Artikel 101 Buchstabe c genannten Anzahl von Tieren sieht folgende Angaben vor:
a. verantwortliche Person und deren Wohn- oder Geschäftssitz; b. Adresse und Zweck der Tierhaltung; c. Tierarten und maximale Anzahl der Tiere, beim Handel Tierarten und Umfang des Handels;
d. Grösse, Zahl und Beschaffenheit der Haltungseinheiten; e. Einrichtungen und Belegdichte der Räume und Gehege; f.
Bestand und Ausbildung des Betreuungspersonals; g. bei Werbung: Art und Dauer der Verwendung der Tiere; 223 SR
916.408
224 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 2 der V vom 6. Juni 2014 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1691).
225 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
226 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3709). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
227 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 88
455.1
h. bei Versuchstierhaltungen: die Haltung von Tieren belasteter Linien oder Stämme sowie anderer Tiere, die einer speziellen Betreuung und Pflege bedürfen.
3
Die Formularvorlage für Bewilligungsgesuche für Betreuungs- und Pflegedienstleistungen sieht folgende Angaben vor:
a. verantwortliche Person und deren Wohn- oder Geschäftssitz; b. Zweck der angebotenen Dienstleistung, Ort der Erbringung, Art der Räume und Gehege sowie Art und Einrichtung von Transportfahrzeugen; c. Tierarten sowie Art und Anzahl der Dienstleistungen; d. Anzahl und Ausbildung der Personen, welche die Dienstleistungen durchführen.
2. Abschnitt: Aufgaben der Kantone
Art. 210
Kantonale Vollzugsorgane
1
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet die kantonale Fachstelle.
2
Der Kanton setzt die für einen wirksamen Vollzug erforderliche Anzahl Personen ein. Die Anforderungen richten sich nach der Verordnung vom 16. November 2011228 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen.229
Art. 211
Kaution 1 Die Kantone können Bewilligungen für gewerbsmässige Wildtierhaltungen und für den gewerbsmässigen Handel mit Tieren von einer Kaution abhängig machen. Der Betrag richtet sich nach Art und Zahl der Tiere.
2
Mit der Kaution können Kosten für Massnahmen gedeckt werden, die der Kanton nach Artikel 24 TSchG treffen muss.
Art. 212
Verweigerung und Entzug von Bewilligungen 1
Bewilligungen können verweigert oder entzogen werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber die Vorschriften über den Tierschutz und den Artenschutz oder die tierseuchenrechtlichen Vorschriften wiederholt verletzt hat oder einer behördlichen Anordnung nicht gefolgt ist.
2
Die Bewilligungsbehörde entzieht eine Bewilligung, wenn die grundlegenden Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt sind oder die Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht eingehalten werden.
228 SR
916.402
229 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 der V vom 16. Nov. 2011 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5803).
Tierschutzverordnung 89
455.1
3
Vorbehalten bleiben die Massnahmen nach den Artikeln 23 und 24 TSchG.
a230 Tierhalteverbote 1 Zuständig für die Verfügung eines Tierhalteverbots nach Artikel 23 TSchG ist die Behörde des Kantons, in dem die betroffene Person Wohnsitz hat oder in dem die Tiere gehalten oder gezüchtet werden.
2
Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass Tierhalteverbote nach Artikel 23 TSchG in ASAN eingegeben werden.231
b232 Mitteilung kantonaler Strafentscheide Die kantonalen Behörden teilen dem BLV sämtliche Strafentscheide und Einstellungsverfügungen mit, die nach der Tierschutzgesetzgebung ergangen sind.
3. Abschnitt: Kontrollen
Art. 213
233 Landwirtschaftliche Tierhaltungen
1
Die kantonale Fachstelle veranlasst, dass Tierhaltungen, in denen Rinder, Lamas, Alpakas, Equiden, Schweine, Ziegen, Schafe, Kaninchen und Hausgeflügel gehalten werden, kontrolliert werden.
2
Die Häufigkeit und die Koordination der Kontrollen richten sich nach der Verordnung vom 16. Dezember 2016234 über den nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände und nach der Verordnung vom 23. Ok-
tober 2013235 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben.236 3 Die kantonale Fachstelle erstellt jährlich nach Vorgabe des BLV einen Bericht über ihre Kontrolltätigkeit und über die Massnahmen, die sie getroffen hat.
4
Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen in Nutztierbeständen in das Informationssystem für Kontrolldaten
230 Eingefügt durch Art. 26 der V vom 29. Okt. 2008 über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst (AS 2008 5589). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
231 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 2 der V vom 6. Juni 2014 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1691).
232 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5001).
233 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Kontrollkoordinationsverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5297).
234 SR
817.032
235 SR
910.15
236 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 2 der V vom 16. Dez. 2016 über den nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, in Kraft seit 1. Mai 2017
(AS 2017 339).
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 90
455.1
(Acontrol) nach den Artikeln 6-9 der Verordnung vom 23. Oktober 2013237 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft eingegeben werden.238 5 Private Organisationen dürfen nur dann mit Kontrollen beauftragt werden, wenn sie nach der europäischen Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen»239 und der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996240 akkreditiert sind.
Art. 214
241 Bewilligungspflichtige Wildtierhaltungen
1
Die kantonale Fachstelle kontrolliert die bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen mindestens alle zwei Jahre. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens vier Jahre verlängert werden.
2
In bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen, die der Lebensmittelproduktion dienen, richten sich die Kontrollen nach Artikel 213.
Art. 215
Betriebe, die mit Tieren handeln, gewerbsmässige Heimtierhaltungen und -zuchten, Tierheime242 1
Die kantonale Behörde kontrolliert Betriebe, die mit Tieren handeln, mindestens einmal jährlich. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens drei Jahre verlängert werden. Tierbörsen, Tierausstellungen und Kleintiermärkte, an denen mit Tieren gehandelt wird, sowie die Verwendung von Tieren in der Werbung sind stichprobenweise zu kontrollieren.243 2 Die kantonale Fachstelle veranlasst, dass die gewerbsmässigen Tierhaltungen, Tierzuchten und Tierheime alle zwei Jahre unangemeldet kontrolliert werden. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens fünf Jahre verlängert werden.
237 SR
919.117.71
238 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 2 der V vom 6. Juni 2014 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1691).
239 Der Text dieser Norm kann bezogen werden bei der Schweizerischen NormenVereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.
240 SR
946.512
241 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
242 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
243 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Tierschutzverordnung 91
455.1
Art. 216
Versuchstierhaltungen und Tierversuche 1 Die kantonale Fachstelle kontrolliert die Versuchstierhaltungen jährlich mindestens einmal.
2
Die Kontrollen umfassen namentlich: a. die Einhaltung der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen;
b. den Zustand der Tiere und der Infrastruktur; c. die personellen
Voraussetzungen;
d. die Führung der Tierbestandeskontrolle und die Dokumentation der Belastungserfassung für gentechnisch veränderte Tiere oder belastete Linien und Stämme.
3
Die kantonale Fachstelle kontrolliert jährlich die Durchführung der Tierversuche von mindestens einem Fünftel der laufenden Bewilligungen. Die Auswahl erfolgt nach dem Ausmass der Belastung für die Tiere und der Anzahl Tiere, der technischen Aufwändigkeit der Versuche und den früher festgestellten Mängeln.
4
Die Kontrollen umfassen namentlich: a. die korrekte Versuchsdurchführung und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen;
b. die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen; c. die Aufzeichnungen zur Versuchsdurchführung; d. den Zustand der Infrastruktur zur Versuchsdurchführung; e. die personellen
Voraussetzungen.
Art. 217
Tiertransporte Die kantonale Fachstelle veranlasst, dass die Tiertransporte stichprobenweise kontrolliert werden.
Art. 218
Überprüfung der Kontrolltätigkeit Dritter Zieht die kantonale Fachstelle für die Kontrollen private Dritte bei, so überprüft sie deren Kontrolltätigkeit stichprobenweise.
4. Abschnitt: Kantonale Gebühren
Art. 219
Die kantonale Fachstelle kann für die nachstehenden Dienstleistungen folgende Gebühren erheben:
Fr.
a. Bewilligungen und Verfügungen, je nach Zeitaufwand 100.- bis 5000.
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 92
455.1
Fr.
b. Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben nach Zeitaufwand
c. besondere
Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht
nach Zeitaufwand
11. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 220
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 6 geregelt.
2. Abschnitt: Übergangs- und Ausnahmebestimmungen
Art. 221
Übergangsbestimmung der Änderung vom 27. Juni 2001244 Für die am 1. September 2001 bestehenden Wildtierhaltungen gilt mit Ausnahme von Gehegen für Aras, Kakadus und grossen Leguanen für die bestehenden Gehege und Bassins eine Übergangsfrist bis Ende August 2011 zur Anpassung an die Mindestanforderungen, wenn die Gehege oder Bassins kleiner sind als 90 Prozent der Mindestabmessungen nach Anhang 2 (Wildtiere) oder die Anforderungen an die Einrichtung der Gehege nicht erfüllen.
Art. 222
Ausnahmebestimmungen 1 Personen, die am 1. September 2008 als Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter eines Landwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oder Halter von Tieren nach Artikel 31 Absatz 4 erfasst waren, müssen für die Tierhaltung die Ausbildung nach Artikel 31 Absätze 1 und 4 nicht nachholen.
2
Personen, die am 1. September 2008 nachweislich Leiterinnen oder Leiter eines Betriebs zur gewerbsmässigen Haltung von Equiden waren, müssen den Ausbildungsnachweis nach Artikel 31 Absatz 5 nicht erbringen.245 3 Die Ausbildungsanforderungen nach Artikel 132 an Versuchsleiterinnen oder Versuchsleiter und nach Artikel 134 an Personen, die Tierversuche durchführen, gelten nicht für Personen, die diese Funktion bereits vor dem 1. Juli 1999 ausgeübt haben.
4
…246
244 AS
2001 2063
245 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 565).
246 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4871).
Tierschutzverordnung 93
455.1
Art. 223
Übergangsbestimmungen für Tierversuche 1
Für Tierversuche, die vor dem 1. September 2008 bewilligt wurden, gilt das bisherige Recht.
2
Für Tierversuche, für die das Gesuch vor dem 1. Juli 2008 eingereicht wurde, gilt das bisherige Recht.
3
Für Tierversuche, die die kantonale Behörde vor dem 1. September 2008 für nicht bewilligungspflichtig erklärt hat, gilt bis zum 1. September 2011 das bisherige Recht.
Art. 224
Übergangsbestimmung für die Ausnahme von der Pflicht zur Schmerzausschaltung bei der Kastration von männlichen Ferkeln Für das Kastrieren ohne Schmerzausschaltung von männlichen Ferkeln bis zum Alter von 14 Tagen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2009.
Art. 225
Weitere Übergangsbestimmungen Die weiteren Übergangsbestimmungen finden sich in Anhang 5.
a247 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Oktober 2013 1 Für Personen, die nach der bisherigen Fassung von Artikel 101 gemeldet sind, sind Bewilligungen nach dem neuen Artikel 101 ab dem 1. Januar 2017 erforderlich.
2
Bis am 1. Januar 2017 müssen die Anforderungen an die Ausbildung erfüllt sein: a. vom Betreuungspersonal bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von Tieren als in Tierheimen: nach Artikel 102 Absätze 1 und 2 Buchstabe b; b. bei der Abgabe von Tieren nach Artikel 101 Buchstabe c: nach Artikel 102 Absatz 2 Buchstabe d; c. bei der gewerbsmässigen Klauenpflege für Rinder und Hufpflege für Equiden: nach Artikel 102 Absatz 5.
3
Beim Inkrafttreten dieser Änderung bereits bewilligte Haltungen müssen die Anforderungen an die Haltung von Afrikanischen Straussen nach Anhang 2 Tabelle 2 ab dem 1. Januar 2024 erfüllen.
4
Transportabteile in Aufbauten von Tiertransportfahrzeugen, die am 1. September 2010 in Verkehr waren, müssen den Anforderungen bezüglich der Mindesthöhen nach Anhang 4 ab dem 1. September 2020 entsprechen.
247 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 94
455.1
b248 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Januar 2018 1 Für Tierhaltungen mit Haustauben, die beim Inkrafttreten dieser Änderung bereits bestehen, richten sich die Anforderungen nach Anhang 1 Tabelle 9-3 bis zum 28. Februar 2019 nach bisherigem Recht. 2 Für Tierhaltungen mit Fischen zu Zierzwecken, die beim Inkrafttreten dieser Änderung bereits bestehen, richten sich die Anforderungen nach Anhang 2 Tabelle 8 bis zum 28. Februar 2019 nach bisherigem Recht.
3
Anbieterinnen und Anbieter von fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Änderung anerkannt wurden und keine Prüfungen
zum Abschluss dieser Ausbildungen durchführen mussten, müssen ab dem 1. März 2019 Abschlussprüfungen durchführen. Die Prüfungspläne sind bis am 31. August 2018 nach dem Verfahren von Artikel 200 beim BLV einzureichen.
4
Die bis zum 28. Februar 2018 begonnenen fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen können nach bisherigem Recht abgeschlossen werden.
3. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 226
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. September 2008 in Kraft.
2
Die Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben b-d und 2, 97 Absatz 2, 100 Absatz 2, 194 Absatz 1 Buchstabe a sowie die Artikel 3 zweiter Satz, 5b und 5d des Anhangs 6 Ziffer II/4 treten am 1. Januar 2009 in Kraft.
248 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Tierschutzverordnung 95
455.1
Anhang 1249
(Art. 10)
Mindestanforderungen für das Halten von Haustieren Vorbemerkungen Die Distanzmasse in Anhang 1 sind lichte Weiten, wenn nichts anderes erwähnt wird. Die Abmessungen dürfen nur durch Abrunden der Ecken oder durch Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen in den Ecken eingeschränkt werden.
249 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 14. Jan. 2009 (AS 2009 565), Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3709), der Berichtigung vom 9. April 2015 (AS 2015 1023) und Ziff. II der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 96
455.1
Tabelle 1
Rinder
Tierkategorie
Kälber
Jungtiere
Kühe und hochträchtige Erstkalbende1 mit Widerristhöhe von bis
2 Wochen
bis
3 Wochen
4 Wochen bis
4 Monate
bis 200 kg 200-300 kg 300-400 kg über 400 kg 125 ± 5 cm 135 ± 5 cm 145 ± 5 cm 1
Anbindehaltung2 11 Standplatzbreite, pro Tier cm -
70
80
90
100
1003 1103 1203
12 Standplatzlänge 121 bei Kurzstand4 cm -
- 120
130
145
155
1653 1853, 5 1953
122 bei
Mittellangstand
cm-
-
-
- 1803 2003 2403
2
Boxenhaltung 21
Breite
cm 85
-
-
-
-
22 Länge
cm
130-
-
-
-
3 Gruppenhaltung im Laufstall
31
Fläche des eingestreuten Liegebereichs in Systemen ohne Liegeboxen, pro Tier m2 - 1,06 1,2-1,57 1,88 2,08 2,58 3,08 4,03 4,53 5,03
32
Liegeboxen
321 Boxenbreite,
pro Tier cm
-
70
80
90
100
1103 1203, 13 1253
322 Boxenlänge wandständig cm -
- 160
190
210
240
2303 2403 2603
323 Boxenlänge
gegenständig cm
-
- 150
180
200
220
2003 2203 2353
33
Fressplatzbreite, pro Tier cm-
-
-
659
729
789
Tierschutzverordnung 97
455.1
Tierkategorie
Kälber
Jungtiere
Kühe und hochträchtige Erstkalbende1 mit Widerristhöhe von bis
2 Wochen
bis
3 Wochen
4 Wochen bis
4 Monate
bis 200 kg 200-300 kg 300-400 kg über 400 kg 125 ± 5 cm 135 ± 5 cm 145 ± 5 cm 34
Fressplatztiefe einschliesslich Laufgang10
cm-
-
-
- 29011 32011 33011 35
Laufgang hinter Boxenreihe10 cm -
-
-
- 22012 24012 26012 Anmerkungen zu Tabelle 1 - Rinder 1 Als
hochträchtig gelten Kühe und Erstkalbende in den letzten beiden Monaten vor dem Abkalben.
2 Am 1. September 2008 bereits bestehende Ställe für Milchkühe im Sömmerungsgebiet müssen eine Standplatzbreite von 99 cm und eine Standplatzlänge im Kurzstand von 152 cm oder im Mittellangstand von 185 cm aufweisen. In Ställen, die diese Ausnahmeregelung beanspruchen, dürfen die Tiere in der Regel nicht länger als acht Stunden täglich gehalten werden.
3 Die Masse für Kühe gelten für Tiere mit einer Widerristhöhe von 120-150 cm. Für grössere Tiere sind die Abmessungen entsprechend zu vergrössern; für kleinere Tiere dürfen sie angemessen reduziert werden. Die Masse für Tiere mit einer Widerristhöhe von 125 cm ± 5 cm und 145 cm ± 5 cm gelten für neu eingerichtete Ställe sowie für Ställe, die eine Übergangsfrist von 5 Jahren zur Anpassung von Anbindeplätzen und Liegeboxen nach Anhang 5 Ziffer 48 beanspruchen können.
4 Beim Kurzstand muss der Raum über der Krippe den Tieren zum Abliegen, Aufstehen, Ruhen und Fressen jederzeit zur Verfügung stehen. Die Gestaltung der Krippe muss arttypische Bewegungsabläufe und eine ungehinderte Futteraufnahme ermöglichen.
5 Gilt für am 1. September 2008 bestehende Ställe mit einer bewilligten Anbindevorrichtung und für Ställe mit neu eingerichteten Anbindevorrichtungen sowie für Ställe, die eine Übergangsfrist von 5 Jahren zur Anpassung von Anbindeplätzen und Liegeboxen nach Anhang 5 Ziffer 48 beanspruchen können. Für übrige Ställe gilt eine minimale Standplatzlänge von 165 cm.
6 Die Buchtenfläche muss im Minimum 2,0 m2 aufweisen.
7 Je nach Alter und Grösse der Kälber. Die Buchtenfläche muss im Minimum 2,4-3,0 m2 aufweisen.
8 Die Liegefläche darf um höchstens 10 Prozent verkleinert werden, wenn den Tieren zusätzlich ein dauernd zugänglicher Bereich zur Verfügung steht, der mindestens so gross ist wie die Liegefläche.
9 Gilt für neu eingerichtete Fressplätze.
10 Sofern in einem bestehenden Stall neu ein Laufstall eingerichtet wird, sind maximal 40 cm kleinere Masse möglich, sofern die Boxenabtrennungen nicht bis zur Kotkante reichen, der betreffende Laufgang keine Sackgasse ist und andere Ausweichflächen vorhanden sind.
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 98
455.1
11 Gilt für neu eingerichtete Fressplatzbereiche.
12 Gilt für neu eingerichtete Laufgänge.
13 In am 1. September 2008 bereits bestehenden Ställen ist bei hinten nicht abgestützten Bügeln eine Toleranz von 1 cm zulässig.
Tierschutzverordnung 99
455.1
Tabelle 2
Rinder auf vollperforierten Böden Tierkategorie Jungtiere bis 200 kg
200-250 kg
250-350 kg
350-450 kg
über 450 kg
1 Gruppenhaltung im Laufstall 11
Bodenfläche bei vollperforierten Böden, pro
Tier
m2
1,8 2,0 2,3 2,5 3,0
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 100
455.1
Tabelle 3
Schweine (ausgenommen Minipigs) Tierkategorie
abgesetzte
Ferkel
Schweine1
Sauen
Zuchteber
bis 15 kg
15-25 kg
25-60 kg
60-85 kg
85-110 kg 110-160 kg 1
Fressplatz
11
Fressplatzbreite pro Tier bei Gruppenhaltung cm 12 18 27
30
33
36
452, 3
2
Bodenflächen 21 Kastenstände,
Fressliegebuchten cm -
-
- 65×1904
22 Gangbreite bei Fressliegebuchten
cm
-
-
- 180 -
23 Fressstände,
verschliessbar
cm-
-
- 45×160
3
Liegefläche
31 Gesamtfläche
pro Tier5
m2 0,20
0,35
0,60 0,75 0,90 1,65 2,56 67
32 davon
Liegefläche pro Tier8 m2 0,15
0,25 0,40
0,50
0,60
0,95
- 3
321 bis 6 Tiere
m2
-
-
- 1,29
322 7-20 Tiere
m2
-
-
- 1,19
323 über 20 Tiere
m2
-
-
- 1,09
4
Am 1. Juli 1997 bestehende Abferkelbuchten m2
-
-
- 3,510
5
Nach dem 1. Juli 1997 eingerichtete Abferkelbuchten m2 -
-
- 4,511
6 Neu
eingerichtete
Abferkelbuchten
m2
-
-
- 5,511
Tierschutzverordnung 101
455.1
Anmerkungen zu Tabelle 3 - Schweine (ausgenommen Minipigs) 1 Diese
Masse
gelten für Schweine, die in Gruppen von ausschliesslich gleichaltrigen Tieren gehalten werden.
2 Für am 1. September 2008 bestehende Fressplätze genügen 40 cm.
3 Bei der Verwendung von Abschrankungen, die in die Bucht hineinragen, muss die lichte Weite bei neu eingerichteten Fressplätzen an der engsten Stelle mindestens 45 cm betragen.
4 Höchstens ein Drittel der Kastenstände für Sauen darf auf 60 cm × 180 cm verkleinert sein. Falls die Kastenstände in Abferkelbuchten in der Breite und der Länge nicht verstellbar sind, müssen sie 65 cm × 190 cm aufweisen.
5 Werden Tiere in Ställen mit Tiefstreu gehalten, so ist die Bodenfläche angemessen zu vergrössern.
6 Für am 1. September 2008 bestehende Gruppenhaltungen genügen 2 m2 pro Tier.
7 Eine Buchtenseite muss mindestens 2 m lang sein. Für einzeln gehaltene Zuchteber von 110-160 kg Gewicht genügen 4 m2, davon muss mindestens die Hälfte als Liegefläche gestaltet sein.
8 Bei den Anfangsgewichten darf die Liegefläche mit verschiebbaren Wänden verkleinert werden.
9 Eine Seite der Liegefläche muss bei neu eingerichteten Liegeflächen mindestens 2 m breit sein. 10 Davon müssen mindestens 1,6 m2 fester Boden im Liegebereich von Sau und Ferkeln sein.
11 Davon müssen mindestens 2,25 m2 dem Liegebereich von Sau und Ferkeln zugeordnet sein. In nach dem 31. Oktober 2005 eingerichteten Abferkelbuchten muss in dem von der Sau begehbaren Bereich eine zusammenhängende Liegefläche von mindestens 1,2 m2 mit einer Mindestbreite von 65 cm und einer Mindestlänge von 125 cm vorhanden sein. Die Mindestbreite von Abferkelbuchten muss 150 cm betragen. Buchten, die schmaler als 170 cm sind, dürfen in den hinteren 150 cm der Bucht keine Einrichtungen aufweisen.
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 102
455.1
Tabelle 4
Schafe
Tierkategorie
Lämmer
Jungtiere
Schafe1 Widder
und
Schafe1 ohne Lämmer Schafe1 mit Lämmern2 bis 20 kg
20-50 kg
50-70 kg
70-90 kg
über 90 kg
70-90 kg
über 90 kg
1
Haltung in Einzelboxen 11
Boxenfläche, pro Tier m2
-
2,0
2,0
2,5
2,5
3,0
2
Laufstallhaltung 21 Fressplatzbreite, pro Tier3 cm
20
30 35
40 50 60
70
22
Buchtenfläche, pro Tier m2
0,34
0,6
1,0
1,2
1,5
1,55
1,85
Anmerkungen zu Tabelle 4 - Schafe 1 Bei weiblichen Schafen ist das Gewicht bei Nichtträchtigkeit massgebend.
2 Die
Abmessungen gelten für Schafe mit Lämmern bis 20 kg.
3 Für Rundraufen darf die Breite um 40 Prozent reduziert werden.
4 Die Buchtenfläche muss mindestens 1 m2 aufweisen.
5 Gilt auch für kurzfristig separierte Mutterschafe mit Lämmern.
Tierschutzverordnung 103
455.1
Tabelle 5
Ziegen
Tierkategorie
Zicklein
Ziegen1 und Zwergziegen Ziegen1 und Böcke
bis 12 kg
12-22 kg
23-40 kg
40-70 kg
über 70 kg
1
Anbindehaltung 11 Standplatzbreite pro Tier cm - 40 50 60
12 Standplatzlänge2 cm - 75 95 95
2
Haltung in Einzelboxen 21 Boxenfläche
m2
-
2,0
3,0
3,5
3
Laufstallhaltung 31 Fressplatzbreite pro Tier cm
15 20 30 35 40
32 Anzahl
(n) Fressplätze pro Tier für 321 Gruppen bis 15 Tiere n
1
1
1,1
1,25
1,25
322 Gruppen über 15 Tiere; für jedes weitere Tier n
1
1
1
1
1
33 Buchtenfläche
pro Tier3
331 Gruppen bis 15 Tiere m2
0,34
0,5
1,2
1,7
2,2
332 Gruppen über 15 Tiere; für jedes weitere Tier m2
0,2
0,4
1,0
1,5
2,0
Anmerkungen zu Tabelle 5 - Ziegen 1 Bei weiblichen Ziegen ist das Gewicht bei Nichtträchtigkeit massgebend.
2 Die
Standplätze dürfen auf der vorgeschriebenen Mindestlänge nicht perforiert sein.
3 Mindestens 75 Prozent müssen Liegefläche sein. Von erhöht angebrachten Liegenischen können 80 Prozent der Fläche an die Liegefläche angerechnet werden.
4 Die Buchtenfläche muss im Minimum 1 m2 aufweisen.
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 104
455.1
Tabelle 6
Lamas und Alpakas Tierkategorie
adulte
Tiere1
1
Fläche Gehege 11 Gruppen bis 6 Tiere m2 250
12 Gruppen von mehr als 6 Tieren, zusätzlich: - für das 7. bis 12. Tier, pro Tier m2
30
- ab dem 13. Tier, pro Tier m2
10
2 Gruppenhaltung 21
Fläche Unterstand oder Stall, pro Tier m2
2
3 Einzelhaltung 31
Fläche Unterstand oder Stall m2
4
Anmerkungen zu Tabelle 6 - Lamas und Alpakas 1 Dazu dürfen im selben Gehege die Nachzuchten bis zum Alter von sechs Monaten gehalten werden.
Tierschutzverordnung 105
455.1
Tabelle 7
Equiden
Tierkategorie
Equiden
Widerristhöhe
<120 cm
120-134 cm
134-148 cm
148-162 cm
162-175 cm
>175 cm
1
Fläche pro Tier 11 Einzelbox1, 2 oder Einraumgruppenbox1, 3, 4 m2
5,5
7
8
9
10,5
12
12 Toleranzwert5
m2
-
7
8
9
10,5
13 Liegefläche
im
Mehrraumgruppenlaufstall1, 3, 4, 6 m2
4
4,5
5,5
6
7,5
8
2
Raumhöhe im Bereich der Equiden 21
Mindesthöhe
m
1,8
1,9
2,1
2,3
2,5
2,5
22 Toleranzwert5 m
-
2,0
2,2
2,2
2,2
3
Auslauffläche3, 7 pro Tier 31
permanent vom Stall aus zugänglich, Mindestfläche m2
12
14
16
20
24
24
32
nicht an Stall angrenzend, Mindestfläche m2
18
21
24
30
36
36
4 Empfohlene Fläche8 pro Tier
m2
150 150 150 150 150 150
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 106
455.1
Anmerkungen zu Tabelle 7 - Equiden 1 Für Stuten mit Fohlen, die älter als zwei Monate sind, muss die Fläche um mindestens 30 Prozent vergrössert sein. Dies gilt auch für Abfohlboxen.
2 Die Breite von Einzelboxen muss mindestens 1,5 mal die Widerristhöhe betragen.
3 Bei fünf und mehr gut verträglichen Equiden kann die Gesamtfläche um maximal 20 Prozent verkleinert werden.
4 Es müssen Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten eingerichtet sein; keine Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten sind erforderlich für abgesetzte Fohlen sowie Jungtiere bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung, längstens bis zum Alter von 30 Monaten.
5 Am 1. September 2008 bestehende Stallungen, die die Toleranzwerte erfüllen, müssen nicht angepasst werden. Muss ein Stall wegen Unterschreiten eines Toleranzwertes angepasst werden, so bleibt der Anspruch auf den anderen Toleranzwert erhalten.
6 Liegebereich und Auslauf müssen ständig über einen breiten Durchgang oder über zwei schmalere Durchgänge erreichbar sein.
7 Bei Gruppen von 2-5 abgesetzten Fohlen sowie Jungtieren bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung, längstens bis zum Alter von 30 Monaten, entspricht die Mindestauslauffläche derjenigen für 5 solche Tiere.
8 Für einen nicht an den Stall angrenzenden, reversibel wettertauglich eingerichteten Auslaufplatz beträgt die Fläche maximal 800 m2, auch wenn mehr als 5 Equiden gehalten werden. Bei Gruppenlaufställen mit permanent zugänglichem Auslauf werden ab dem sechsten Tier zusätzlich 75 m2 je Tier empfohlen.
Tierschutzverordnung 107
455.1
Tabelle 8
Hauskaninchen Tierkategorie
Adulte
Kaninchen1, 2
bis 2,3 kg
2,3-3,5 kg
3,5-5,5 kg
>5,5 kg
1
Mindestmasse für Gehege ohne erhöhte Flächen: 11 Grundfläche3
cm2
3400
4800 7200 9300
12 Höhe4
cm
40
50
60
60
2
Mindestmasse für Gehege mit erhöhten Flächen: 21 Gesamtfläche3 (Grundfläche und erhöhte Fläche) cm2
2800
4000 6000 7800
22 davon
Grundfläche
minimal
cm2
2000
2800 4200 5400
23 Höhe4
cm
40
50
60
60
3
zusätzliche Fläche für Nestkammer cm2
800
1000
1000
1200
Tierkategorie
Jungtiere ab Absetzen bis Geschlechtsreife Jungtiere von Adulten bis 2,3 kg (Zwergkaninchen) Jungtiere von Adulten über 2,3 kg 4
Mindestmasse für Gehege ohne erhöhte Flächen: 41 Grundfläche
cm2 3400
4800
42 Höhe4
cm
40
50
5
Mindestmasse für Gehege mit erhöhten Flächen 51 Gesamtfläche
(Grundfläche und erhöhte Fläche) cm2 2800
4000
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 108
455.1
Tierkategorie
Jungtiere ab Absetzen bis Geschlechtsreife Jungtiere von Adulten bis 2,3 kg (Zwergkaninchen) Jungtiere von Adulten über 2,3 kg 52 davon
Grundfläche
minimal
cm2 2000
2800
53 Höhe4
cm
40
50
6
Fläche pro Jungtier bis 1,5 kg Körpergewicht5, 6 61 in
Gruppen bis 40 Tiere cm2 1000
1000
62
in Gruppen über 40 Tiere cm2
800
800
7
Fläche pro Jungtier über 1,5 kg Körpergewicht5, 6 71 in
Gruppen bis 40 Tiere cm2
1500
72
in Gruppen über 40 Tiere cm2
1200
Anmerkungen zu Tabelle 8 - Hauskaninchen 1 Zibben mit Jungen bis etwa zum 35. Alterstag, Rammler, Zibben ohne Junge. Auf der doppelten Mindestfläche (Doppelbox) kann die Zibbe mit ihren Jungen bis zu deren 56. Alterstag gehalten werden.
2 Nicht angepasst werden müssen Kaninchenkäfige, die vor dem 1. Dezember 1991 gebaut wurden, wenn sie mehr als 85 Prozent der Grundfläche nach Tabelle 8 Ziffer 11 aufweisen.
3 Auf dieser Fläche dürfen ein oder zwei verträgliche, ausgewachsene Tiere ohne Junge gehalten werden.
4 Diese Höhe muss auf mindestens 35 Prozent der Gesamtfläche vorhanden sein.
5 Bei Gruppen von mehr als fünf Tieren muss der Bereich für den Rückzug der Tiere von mehreren Seiten zugänglich sein, und bei Gruppen von mehr als zehn Tieren muss dieser unterteilt werden.
6 Für die mit der Zibbe vom 36. bzw. vom 57. Alterstag (siehe Anmerkung 1) bis zur Geschlechtsreife gehaltenen Jungtiere gelten die in den Ziffern 6 und 7 aufgeführten Mindestflächen.
Tierschutzverordnung 109
455.1
Tabelle 9
Hausgeflügel Tab. 9-1
Haushühner Tierkategorie Küken
Jungtiere
Legehennen,
Elterntiere
Masttiere
Lebenswoche
bis Ende 10
ab 11. bis Legebeginn ab Legebeginn
1 Stalleinrichtungen 11 Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen, pro Tier 111 Fressplatzlänge am Trog bei manueller Fütterung cm
3
10
16
112 Fressplatzlänge am Trog oder Band bei mechanischer Fütterung
cm
3
6
8
21
113 Futterrinne am Rundautomaten cm
2
3
3
1,51
114 Tränkrinnenseite cm
1
2
2,5
11
115 Tränkrinne an der Rundtränke cm
1
1,5
1,5
11
116 Trinknippel, 1 Nippel pro (n) Tiere, mindestens 2 je Haltungseinheit n
15
15
15
151
117 Cuptränken mit offenem Wasser2, 1 Tränke pro (n) Tiere n
30
25
25
30
12 Sitzstangen 121 Sitzstangenlänge, pro Tier cm
8
11
14
122 horizontaler
Sitzstangenabstand3 cm
25
25
30
13 Eiablage
131 Einzelnester:
1
Nest
pro (n) Tiere
Tiere
-
5
132 Fläche in Gruppennestern4: 1 m2 pro (n) Tiere
Tiere
- 100 -
14
Begehbare Flächen5 141 freie Höhe über Fläche6 cm
50
50
50
501
142 Mindestbreite
cm
30
30
30
30
143 maximale Bodenneigung %
12
12
12
0
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 110
455.1
Tab. 9-1
Haushühner Tierkategorie Küken
Jungtiere
Legehennen,
Elterntiere
Masttiere
Lebenswoche bis Ende 10. ab 11. bis Legebeginn bis 2 kg
über 2 kg
2
Begehbare Fläche je Tier7 in Haltungen mit 21
bis 150 Tiere:
Anzahl (n) Tiere/m2 n 14 9,3 7
6
22
mehr als 150 Tiere: Anzahl (n) Tiere/m2 n
15
Gitterfläche: 16,4
Einstreufläche: 10,3 Gitterfläche: 12,5
Einstreufläche: 3,5 3
Begehbare Fläche je Tier7 in Haltungseinheiten8 mit
31
bis 20 Tiere: Belegungsgewicht/m2 kg
-
- 15
32 21-40 Tiere: Belegungsgewicht/m2 kg
-
- 20
33 41-80 Tiere: Belegungsgewicht/m2 kg
-
- 25
34
über 80 Tiere: Belegungsgewicht/m2 kg -
- 30
4
Begehbare Flächen für Masteltern, je Tier cm2
- 1400
1400
Anmerkungen zu Tabelle 9-1 - Haushühner
1 Diese Werte gelten für Masttiere mit einem Gewicht über 2 kg. Für kleinere Tiere können sie angemessen reduziert werden.
2 Für grössere Cuptränken kann das BLV im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für Stalleinrichtungen nach Artikel 82 Absatz 5 höhere Tierzahlen bewilligen 3 Achsmass.
4 Pro Gruppennest sind mehrere Nestöffnungen vorzusehen, sofern die Nester nicht mit Vorhängen versehen sind.
5 Auf begehbaren Flächen darf der Kot nicht offen liegen bleiben.
6 Für Volierenaufbauten kann das BLV im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für Stalleinrichtungen nach Artikel 82 Absatz 5 geringere Höhen bewilligen.
7 Die kleinste Haltungseinheit im Tierversuch muss mindestens folgende Kriterien erfüllen: Grundfläche 4000 cm2 für maximal 2 Tiere; Höhe 80 cm; Einstreubereich 1/3 der Fläche; erhöhte Sitzstangen.
8 Werden für Masttiere erhöhte Sitzgelegenheiten angeboten, so kann das BLV die Besatzdichtenregelung angemessen anpassen.
Tierschutzverordnung 111
455.1
Tab. 9-2
Haustruten
Bis Ende 6. Lebenswoche Ab 7. Lebenswoche
1 Besatzdichte 32 kg pro m2
36,5 kg pro m2
Tab. 9-3
Haustauben
Innengehegea),b)
Offenfrontgehegea),c) Besondere Anforderungen
Rassen Mindestfläche pro Tier
(m2)
Aussengehegea),d)
Mindestfläche pro Tier (m2)
Tauben während der Brut und Aufzucht, ohne täglichen Freiflug Kle)
Gre)
0,2
0,25
zwingend
zwingend
0,35
0,45
1) 2) 3)
1) 2) 3)
Andere Tauben und Jungtiere, ohne täglichen Freiflug Kle)
Gre)
0,15
0,2
zwingend
zwingend
0,25
0,3
1) 3)
1) 3)
Tauben während der Brut und Aufzucht, mit täglichem Freiflug Kle)
Gre)
0,3
0,375
-
0,35
0,45
1) 2) 3)
1) 2) 3)
Andere Tauben und Jungtiere, mit täglichem Freiflug Kle)
Gre)
0,2
0,25
-
0,25
0,3
1) 3)
1) 3)
Anmerkungen zu Tabelle 9-3 Haustauben a) Diese Gehege müssen eine Mindesthöhe von 1,8 m aufweisen.
b) Das Innengehege muss eine Grundfläche von mindestens 2 m2 aufweisen. Als Grundfläche zählt die Fläche mit der geforderten Mindesthöhe.
c) Das Offenfrontgehege besteht aus einem Aussengehege und einem integrierten Innengehege. Die Grundfläche des Offenfrontgeheges muss mindestens 3 m lang und mindestens 1 m breit sein. Auf mindestens einem Drittel der Grundfläche müssen die Wände dreiseitig geschlossen sein. Die Überdachung darf maximal 50 % betragen.
d) Das Aussengehege muss mindestens 75 % des Innengeheges betragen, jedoch mindestens 3 m lang und 1 m breit sein. Es muss tagsüber zugänglich sein.
Die Überdachung darf maximal 50 % betragen.
e) Kleine Rassen (Kl): Ringgrösse 7-9; grosse Rassen (Gr): Ringgrösse 10-13)
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 112
455.1
Besondere Anforderungen 1) Im Innengehege oder im integrierten Innengehege braucht es pro Taube 1 erhöhte Sitzgelegenheit. Als Sitzgelegenheiten gelten insbesondere Sitzbretter in Regalen, Einzel-Sitzplätze, Sitzbretter an Wänden oder Zellen in Regalen. Im Aussengehege können die erhöhten Sitzgelegenheiten auf verschiedenen Höhen auch in Form von Sitzstangen angeboten werden.
2) Pro Zuchtpaar braucht es 1 Zelle mit einer Nesteinrichtung, z.B. Schale.
3) Die Mindestfläche der Zellen beträgt für kleine Rassen 0,2 m2 und für grosse Rassen 0,3 m2.
Zellen, die die Mindestfläche aufweisen, dürfen für die Berechnung der Besatzdichte zur Grundfläche dazugezählt werden, jedoch höchstens im Umfang von 100 % der vorhandenen Grundfläche ohne Zellen. Eine solche Zelle gilt als Sitzgelegenheit für zwei Tauben. Zellen mit kleineren Flächen gelten nur als Nest und als Sitzgelegenheit.
Tierschutzverordnung 113
455.1
Tabelle 10
Haushunde
Adulte
Hunde
bis 20 kg
20-45 kg
über 45 kg
1
Boxe
11
Höhe
m
2
2
2
12
Grundfläche für bis zu 2 Hunde m2
4
8
10
13
Grundfläche für jeden weiteren Hund m2
2
4
5
2
Zwinger1
21
Höhe
m
1,8
1,8
1,8
22
Grundfläche für 1 Hund m2
6
8
10
23
Grundfläche für 2 Hunde m2 10
13
16
24
Grundfläche für jeden weiteren Hund m2
3
4
6
3
Werden Hunde tagsüber in Gruppenaussenhaltung mit Rückzugsmöglichkeiten gehalten und werden sie nur zum Ruhen und Schlafen in Einzelboxen verbracht, so müssen die Boxenflächen mindestens folgende Abmessungen aufweisen: 31
Grundfläche für 1 Hund m2
2,2
4,3
5
Anmerkung zu Tabelle 10 - Haushunde 1 Soll eine Hündin mit einem Körpergewicht bis 20 kg bzw. zwischen 20 und 45 kg bzw. über 45 kg mit ihrem Wurf im Zwinger gehalten werden, so muss ihr bis zum Absetzen zusätzlich zur Zwingerfläche eine frei zugängliche Boxe von 2 m2 bzw. 4 m2 bzw. 5 m2 angeboten werden.
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 114
455.1
Tabelle 11
Hauskatzen
Adulte
Katzen
Zusätzliche
Anforderungen
1
Haltungseinheit1 11 Höhe
m 2,0
Erhöhte
Ruheflächen,
Rückzugsmöglichkeiten, geeignete Kletter- und Kratzgelegenheiten, BeschäftigungsmöglichkeitenFür Gruppen bis zu fünf Tieren: eine Kotschale pro
Katze. Für Gruppen ab 6 Tieren: für 2 Katzen eine Kotschale, sofern diese mehrmals täglich gereinigt wird oder
die Katzen Auslauf ins Freie haben, sonst eine Kotschale pro Katze.
12 Grundfläche2 für bis zu 4 Katzen m2 7,0
13
Grundfläche für jede weitere Katze m2 1,7
2
Käfige zur Einzelhaltung während maximal 3 Wochen 21 Fläche
m2 1,0
m2 begehbare Fläche auf maximal drei Ebenen, davon mindestens 0,5 m2 Grundfläche 22
Höhe
m
1 m über mindestens 35 Prozent der Grundfläche
Anmerkungen zu Tabelle 11 - Hauskatzen 1 Angegeben ist die höchstzulässige Anzahl Katzen pro Flächeneinheit. Dazu dürfen die Jungtiere bis zum Absetzen gehalten werden.
2 Das Verhältnis Länge zu Breite darf höchstens 2:1 betragen.
Tierschutzverordnung 115
455.1
Anhang 2250
(Art. 10)
Mindestanforderungen für das Halten von Wildtieren (mit oder ohne Bewilligung) Vorbemerkungen A.
Die Flächen- und Raummasse legen die kleinste jeweils zulässige Gehegegrösse fest. Die Gehege dürfen auch nicht kleiner sein, wenn weniger als die in den Tabellen genannte Zahl von Tieren (n) darin gehalten wird. Abtrenngehege, die die Mindestanforderungen nicht vollumfänglich erfüllen, dürfen nur für die kurzfristige Haltung von Tieren verwendet werden.
B.
Die Tabellen nennen die höchstzulässige Zahl von erwachsenen Tieren im Gehege mit Mindestmassen. Dazu dürfen im selben Gehege deren Jungtiere gehalten werden. Bei Reptilien und Amphibien richtet sich die Mindestgehegegrösse nach dem grössten Individuum, das im Gehege gehalten wird. Der weitere Platzbedarf richtet sich nach der Grösse der anderen Tiere.
C.
Werden in einem Gehege mehrere Arten gehalten, die den Raum in gleicher Weise nutzen, so ist bei der Berechnung von Flächen und Volumina von jener Art mit den höheren Anforderungen an die Gehegemindestgrösse auszugehen. Die Flächen und Volumina für die weiteren Tiere der Art und für die Tiere der anderen Arten sind entsprechend den Anforderungen «für jedes weitere Tier» nach diesem Anhang dazuzuzählen.
D.
Werden in einem Gehege mehrere Arten gehalten, die den Raum in unterschiedlicher Weise nutzen, so dürfen in dem für die Art mit dem grössten Raumanspruch vorgesehenen Volumen nach diesem Anhang die übrigen Arten gehalten werden, ohne dass der Raum vergrössert werden muss.
E.
Bei Arten, die besondere Ansprüche z.B. an Luftfeuchtigkeit, Temperatur, Bodensubstrat oder Nahrung stellen, sind diese Ansprüche zu berücksichtigen, auch wenn dazu in der Tabelle keine Angaben gemacht werden.
250 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3709). Bereinigt gemäss der Berichtigung vom 9. April 2015 (AS 2015 1023) und Ziff. II der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 116
455.1
F.
Für Arten, für die ein Aussengehege vorgeschrieben ist, kann auf ein solches verzichtet werden, wenn den Ansprüchen der jeweiligen Tierart anders Rechnung getragen wird, beispielsweise durch geöffnete Fenster oder Schiebetüren bzw. -dächer, sofern Sonnenlicht bei geeigneter Aussentemperatur direkt einstrahlen kann oder die Gehege durch künstliches Licht, mit tageslichtähnlichem Spektrum, beleuchtet werden. In diesem Fall müssen die Masse der Innengehege mindestens jenen für Aussengehege entsprechen oder, falls Aussen- und Innengehege vorgeschrieben sind, deren Gesamtfläche. Verhalten wie Graben oder Überwintern in Höhlen sind dabei zu berücksichtigen.
G.
In nach Artikel 122 bewilligten Versuchstierhaltungen darf auf ein Aussengehege verzichtet werden.
H.
Bei der Gruppenzusammensetzung sind, ungeachtet der zulässigen Belegung nach den Tabellen, die Sozialstruktur der jeweiligen Art und die Verträglichkeit der Individuen angemessen zu berücksichtigen.
I.
Die Gehege müssen, ungeachtet der in den Tabellen im Einzelnen festgehaltenen Vorgaben, mit den der jeweiligen Art entsprechenden Funktions- und Klimabereichen angemessen ausgestattet sein. Der für die jeweilige Art optimalen Raumnutzung ist grosse Beachtung zu schenken.
J.
Gehege müssen mit Tageslicht oder mit nicht flimmerndem Kunstlicht, das ein der Tierart entsprechendes Lichtspektrum aufweist, beleuchtet werden. Nachtaktive Tiere, die in Aussengehegen gehalten werden, müssen die Möglichkeit haben, jederzeit eine Schlafbox aufzusuchen.
K.
Bei allen, auch den in diesem Anhang nicht aufgeführten Arten, sind die spezifischen Anforderungen an Ernährung, Sozialstruktur, Klima einschliesslich Mikroklima, Substrat, Schwimm- oder Badegelegenheit, Grab- und Rückzugsmöglichkeiten sowie andere Infrastruktur wie Abtrennmöglichkeiten oder Komforteinrichtungen (z.B. Kratzbäume, Suhlen) zu erfüllen. Gehege für nicht aufgeführte Arten müssen so viel Raum aufweisen, dass die notwendigen Strukturen darin geeignet angeordnet werden können, um die jeweils spezifischen Anforderungen zu erfüllen. Als Richtschnur gelten entsprechende Fachgutachten auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse.
L.
Mit der Fütterung sind die arttypischen Merkmale der Nahrungsaufnahme (räumlich und zeitlich variierendes Futterangebot, Futterbeschaffung, Futterbearbeitung und Dauer der Futteraufnahme) zu simulieren.
M.
In naturnah gestalteten Grossgehegen erfolgt die Überprüfung des Wohlergehens der Tiere durch eine ausreichend häufige und regelmässige Kontrolle des Funktionierens der Anlage und der technischen Einrichtungen, einschliesslich betreffend Ausbruchsicherheit, durch das Sicherstellen, dass die Tiere ihre Nahrungsbedürfnisse befriedigen können und angemessene Lebensbedingungen vorfinden, sowie durch eine Bestandesüberwachung.
Tierschutzverordnung 117
455.1
N.
Die Tiere müssen so gefüttert werden, dass ihre besonderen Ansprüche, ungeachtet der in den Tabellen im Einzelnen festgehaltenen Vorgaben, ausreichend berücksichtigt sind.
O.
Bei der Gestaltung und beim Betrieb der Gehege sind Möglichkeiten zur Lebensraumbereicherung zu berücksichtigen (z.B. Stimuli wie Fremdgerüche, neue Objekte zur Bearbeitung).
P.
Gehege müssen so gewartet und betrieben werden, dass die besonderen klimatischen und hygienischen Ansprüche der verschiedenen Tierarten, ungeachtet der in den Tabellen im Einzelnen festgehaltenen Vorgaben, ausreichend berücksichtigt sind.
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 118
455.1
Tabelle 1
Gehege für Säugetiere Gehege für Säugetiere Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere
Tiera)
Besondere
Anforderungen
Anzahl Aussengehegea) Innengehegea)
Aussen
Innen
Tierarten
(n)
Flächeb)
m2
Volumen
m3
Flächeb)
m2
Volumen
m3
m2
m2
1 Schnabeligel
c) 2- 6
-
2
1) 6) 11)
2 Kuskus,
Opossums, Kusus
c)e) 2- 6
12
- 2 2) 3) 4)
3
Beutelratten, kleine Arten c)e) 2- 0,5
0,35
- 0,05 2) 3) 4)
4 Kowari
c)e) 2- 1
1,8
- 0,5 2) 3) 4)
5
Grosse und mittlere Gleitbeutler c)e) 6- 6
12
- 1 2) 3) 4)
6 Kleine
Gleitbeutler
c)e) 6- 3
6 - 0,5 2) 3) 4)
7 Beutelteufel
c)e) 2 20 - 6
-
1) 3) 4)
8 Wombat
c)e) 2 20 - 20
-
1) 3) 4)
9 Baumkängurus c)e) 2 16 40 16 40 4
4
2) 5)
10 Kleinkängurus c) 5 40 - 10 - 4 2 6) 22)
11 Rattenkängurus c) 2- 8
- 2 3) 6)
12 Felsenkängurus c)e) 5 150 - 15 - 15 3 2) 7) 8)
13 Wallabies,
Filander
c) 5 250
- 15
- 15 3 7) 8)
14 Grosskängurus
c)e) 5 300 - 20
- 30 4 7)
15 Kleine
Flughunde (z.B. Nilflughund) c) 20- 20
50
- 1 9) 10)
16 Grosse
Flughunde c) 20- 30
90
- 1 9) 10)
17 Fledermäuse
c) 20- 10
20
0,2
9) 10) 50)
Tierschutzverordnung 119
455.1
Gehege für Säugetiere Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere
Tiera)
Besondere
Anforderungen
Anzahl Aussengehegea) Innengehegea)
Aussen
Innen
Tierarten
(n)
Flächeb)
m2
Volumen
m3
Flächeb)
m2
Volumen
m3
m2
m2
18 Spitzhörnchen
c) 5- 3
60,5
2) 3) 6) 34) 36)
19 Marmosetten
c)d) 2- 3
6 - 0,5 2) 3) 6) 14) 34) 36) 20 Mausmakis
c)e) 5- 1,5
3 - 0,3 2) 3) 6) 14) 36) 21
Loris, Potto, Bärenmaki c)e)
5
- 1,5
30,3
2) 3) 6) 14)
22 kleine
Galagos,
Koboldmaki, Halbmakis, Katzenmakis c)e)
c)e)
5
- 3
60,5
2) 3) 6)14) 34) 36) 23 Tamarine,
Springtamarin
c)d)e) 5
- 3
6 - 0,5 2) 3) 6) 14) 34) 36) 24 Nachtaffe
c)d)e) 5
- 6
12
- 1 2) 3) 6) 14) 34) 25
Riesengalago, Titis c)e)
5
- 6
12
1
2) 3) 6) 14) 34)
26 Saimiri
Zwergmeerkatze
c)d)e)
c)e)
5
6
15
6
15
1,5
1,5
2) 6) 14)
27
Echte Makis, Sakis, Uakaris, Brüllaffen, Kapuziner c)e) 5
10
30
10
30
2
2
2) 6) 14)
28
Klammeraffen, Makaken, Wollaffen, Meerkatzen, kleine Languren, Varis c)d)e)
c)e)
5
15
45
15
45
3
3
2) 6) 11) 12) 14) Varis: 3) 29
Husarenaffen, Mangaben, Paviane, grosse Languren (z.B. Guereza), Sifakas
c)e)
c)e)
5
25
75
25
75
4
4
2) 6) 11) 14)
30 Gibbons
c)e) 3 25 75 25
75 8
8
2) 6) 11) 12) 14) 34) 31 Schimpansen, Orang Utan c)e) 3 35 140 35
140 8
8
2) 6) 11) 14)
32 Gorilla
c)e) 3 50 200 50
200
10
10
2) 6) 11) 14)
33
Kleine und mittlere Gürteltiere c)e)
-
- 6
- 1,5 1) 3) 51
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 120
455.1
Gehege für Säugetiere Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere
Tiera)
Besondere
Anforderungen
Anzahl Aussengehegea) Innengehegea)
Aussen
Innen
Tierarten
(n)
Flächeb)
m2
Volumen
m3
Flächeb)
m2
Volumen
m3
m2
m2
34 Tamandua
c)e) 2- 12
24
4
2) 3) 4) 15) 51)
35 Grosser
Ameisenbär
c)e) 2 100 - 12
- 10 6 11) 16) 18 ) 36 Faultiere
c)e) 2- 10
20
- 2 2)
36)
37 Igel,
ausser
Erinaceus europaeus c) 1
- 2
- 1 39)
41)
38
Tanrek, kleine Arten mit weniger als 10 cm Körperlänge
c) 1- 0,5
-
0,25
2) 39) 41)
39
Tanrek, grosse Arten ab 10 cm Körperlänge c)
1
- 2
-
1,0
2) 39) 41)
40 Meerschweinchen, Cavia porcellus d)f)g) 2
- 0,5
- 0,2 39) 41) 45) 47) 54)
41 Hamster,
Mesocricetus
sp.
d) 1- 0,18 -
- 0,05 2) 40) 41) 42) 44) 45) 48) 42
Maus, Mus musculus
d) 2- 0,18 -
- 0,05 2) 39) 41) 42) 44) 45) 47) 43 Mongolische Rennmaus (Gerbil) d) 5- 0,5
- 0,05 40) 41) 42) 44) 45) 46) 47)
44
Ratte, Rattus norvegicus d) 5- 0,5
0,35
- 0,05 39) 41) 42) 44) 45) 47) 45 Degu
5
- 0,5
0,35
- 0,2 40) 41) 44) 45) 46) 47) 46 Chinchilla
d) 2- 0,5
0,75
0,2
39) 41) 42) 43) 44) 45) 46) 47)
45 Degu
5
- 0,5
0,35
- 0,2 40) 41) 45) 46) 47) 46 Chinchilla
d) 2- 0,5
0,75
0,2
39) 41) 42) 43) 45) 46) 47) 47 Streifenhörnchen
1- 0,5
0,75
- 0,2 2) 39) 41) 42) 43) 48) 50) 48
Erdhörnchen, Borstenhörnchen, Ziesel c) 5 20-
- 0,6 - 45) 50) Grabschicht 80 cm 49
Eichhörnchen, Schönhörnchen c) 2 8 20 8
20 2 2
2) 3) 4) 17) 19)
Tierschutzverordnung 121
455.1
Gehege für Säugetiere Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere
Tiera)
Besondere
Anforderungen
Anzahl Aussengehegea) Innengehegea)
Aussen
Innen
Tierarten
(n)
Flächeb)
m2
Volumen
m3
Flächeb)
m2
Volumen
m3
m2
m2
50 Riesenhörnchen,
grosse Gleithörnchen c) 2- 16
40
- 3 2) 3) 15) 17) 19) 51
Quastenstachler, Pinselstachler c)e) 2- 5
10
- 2 2) 3) 6) 19)
52 Stachelschweine
c) 2 40 - 20
4
3
1) 3) 6) 17) 19)
53 Biber
c) 5 40-
- 43) 18) 19) 34)
54 Agutis, Pacas, Pacarana, Acouchis c) 5 20 - 20
- 2 2 1) 3) 6) 19) 36) 55 Viscacha,
Springhase
5
- 20
- 2 1) 3) 6) 11) 19)
56 Murmeltiere
c) 6 150
-
- 101) 49) 50)
57 Präriehund
c) 10 40-
- 21) 49) 50)
58 Capybara
c) 5 150
- 20
- 10 2,5 6) 18) 19) 59 Bisamratte
c) 2 4-
- 11) 3) 18) 19)
60 Nutria
(Wildform)
c) 2 10-
- 13) 18) 19)
61 Coendu,
Urson
(Baumstachler)
c) 2 10 30- 4 -
2) 8) 19)
62
Greifschwanzferkelratte, grosse Felsenratte, Zaguti, Baumratte
c) 2- 5
10
1,5
1) 2) 3) 6) 19)
63 Maras
c) 2 40-
- 41) 3) 6) 19)
64 Hasen
c) 2 150
-
- 43) 6)
65
Wildkaninchen, Pfeifhasen c)
5
30
-
- 31) 6) 49)
66 Fennek
c) 2 20 - 4
- 2 2 1) 3) 11) 36) 67
Mittelgrosse Füchse (z.B. Sandfuchs, Polarfuchs, Korsak, Kitfuchs), Löffelhund, Marderhund c) 2 40 - 8
4
1
1) 3) 6) 8) 11)
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 122
455.1
Gehege für Säugetiere Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere
Tiera)
Besondere
Anforderungen
Anzahl Aussengehegea) Innengehegea)
Aussen
Innen
Tierarten
(n)
Flächeb)
m2
Volumen
m3
Flächeb)
m2
Volumen
m3
m2
m2
68 Waldhund
c)e) 4 40 - 12
- 4 1 1) 3) 6) 11) 18) 34) 69
Rotfuchs, Graufuchs, Schakalfüchse c) 2 100
-
- 101) 3) 6) 11)
70 Schakale,
Kojote, Rothund
c) 4 150
-
- 153) 6) 34) 11)
71 Mähnenwolf
c)e) 2 200 - 2
je Tier
- 20 2 1) 3) 6) 8) 11) 34) 72
Wolf, Hyänenhund
c)
4
400
4 je Tier
- 201) 3) 6) 8) 11)
73 Malaienbär
c)e) 2 100- 20 4 1) 2) 11) 14) 18) 21)
74
Andere Grossbären, Grosser Panda c)e) 2 150-
- 201) 2) 11) 14) 18) 21) 22)
75 Eisbär
c)e) 1 120 - 8
-
2) 4) 14) 18)
76
Kleiner Panda, Waschbären c)e) 2 20 - 8
16
4 2 2) 3) Waschbären: 18) 77 Wickelbär,
Katzenfrette
c) 2- 16
40
- 2 2) 3) 6)
78 Nasenbären
c) 2 30 90 20
60 3
3
2)
3)
79
Kleine Wiesel
c) 2 8-
-
3) 4)
80 Grosse
Wiesel
c) 2 12-
-
3) 4)
81 Iltis,
Wildnerz,
Frettchen
c)
2
15
-
- 13) 4) 18)
82
Frettchen als Heimtier mit zeitweiligem Auslauf in der Wohnung
c) 2- 4
2,4
0,5
3) 14) 16) 55)
83
Arboricole Marder
c) 2 16 40 0
0-
2) 4) 17) 21)
84 Tayra
c)e) 2 16 40 16
40 4
4
2) 3) 17)
85 Vielfrass
c)e) 2 120-
-
1) 2) 4) 21)
Tierschutzverordnung 123
455.1
Gehege für Säugetiere Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere
Tiera)
Besondere
Anforderungen
Anzahl Aussengehegea) Innengehegea)
Aussen
Innen
Tierarten
(n)
Flächeb)
m2
Volumen
m3
Flächeb)
m2
Volumen
m3
m2
m2
86 Skunk
c)e) 2 12 - 12
2
2
1) 3) 6) 17)
für einige Arten: 18) 87 Dachs
c) 2 100 - 30
4
4
1) 3) 4) 17)
88 Zwergotter
c) 2 20 - 6
- 3 2 6) 15) 18)
89 Fischotter,
Fingerotter
c) 2 40-
-
4) 6) 15) 18)
90 Riesenotter
c) 2 80 - 24
- 10 4 6), 15) 18)
91 Seeotter
c) 2 10-
- 3 - 6)
18)
92 Zwergmanguste
c) 6 20 - 10
- 2 2 1) 3) 15)
93
Erdmännchen, Zebra-, Fuchsmanguste c)
6
20
- 10
2
2
1) 3) 15) 20)
94
Andere Mangusten
c)
2
20
- 20
5
3
1) 3) 15) 17) 20)
Sumpfichneumon: 18) 95 Schwarzfusskatze,
Bengalkatze, Rostkatze, Manul, arboricole Schleichkatzen c)
2
16
40
16
40
4
3
2) 4) 6) 11) 15) 17) 21) 23) 52), 53)
96
Fossa, Binturong, Zibethkatze, Wildkatze, Rohrkatze, Jaguarundi
c)
2
40
120
20
50
5
4
2) 4) 6) 11) 15) 17) 21) 23)
Fisch-, Flachkopfkatze: 18) 52) 53)
97
Serval, Mittelkatzen, Nebelparder, Luchs c)
2
30 75 20
50 10
10
2) 4) 6) 11) 15) 21) 23) 52) 53)
98
Jaguar, Leopard, Puma, Schneeleopard c)e)
2
50
150
25
75
15
12
2) 4) 6) 11) 15) 21) 23) 52) 53) Jaguar: 18)
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 124
455.1
Gehege für Säugetiere Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere
Tiera)
Besondere
Anforderungen
Anzahl Aussengehegea) Innengehegea)
Aussen
Innen
Tierarten
(n)
Flächeb)
m2
Volumen
m3
Flächeb)
m2
Volumen
m3
m2
m2
99
Löwe, Tiger
c)e)
2
80
240
30
90
20
15
2) 4) 6) 11) 15) 21) 23) 52) 53) Tiger: 18)
100 Gepard
c)e) 2 200-
- 202) 4) 6) 11) 15) 21) 52) 53)
101 Erdwolf
c)e) 2 100 - 12
je Tier
- 10 6 1) 11) 21)
102 Hyänen
c)e) 2 200- 20 -
1) 6) 11) 21) 53)
103 Erdferkel
c)e) 2 40- 5 1) 3)
104 Schliefer
c)
5
16
40
16
40
3
3
2) 8) 36)
105 Elefantenkühe
c)e) 3 500 - 15
je Tier
- 100
- 24) 25) 52)
106 Elefantenbullen c)e) 1
1502×30 je Tier - 100
24) 25) 52) Wechselstall
107 Grévyzebrastuten, Halbeselstuten c)e) 5 500 - 8
je Tier
-
8) 25) 26) 52)
108 Grévyzebrahengste, Halbeselhengste c)e) 1 150 - 8
-
8) 25) 26) 52)
109 Steppenzebra, Wildesel c)e) 5 500 - 8
je Tier
- 808) 25) 26) 27)52)
110 Bergzebra, Wildpferd c)e) 5 1000 - 8
je Tier
- 100
8) 25) 26) 27) 52)
111 Tapire
c)e) 2
20015 je Tier
- 5024) 25) 28)
112 Nashörner
c)e) 2
50025 je Tier
- 150
4) Ausnahme Breitmaul-
nashorn 11) 24) 25) 29) 38) 113 Zwergwildschwein
c)e) 2 30 - 4
- 10 - 25) 27) 29)
114 Andere
Wildschweine
c)e) 2 100 - 4
- 208) 17) 25) 27) 29)
115 Pecari
c)e) 4 80 - 3
- 10 - 25) 29)
116 Zwergflusspferd c)e) 2 100 - 10
je Tier
-
4) 24) 29)
Tierschutzverordnung 125
455.1
Gehege für Säugetiere Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere
Tiera)
Besondere
Anforderungen
Anzahl Aussengehegea) Innengehegea)
Aussen
Innen
Tierarten
(n)
Flächeb)
m2
Volumen
m3
Flächeb)
m2
Volumen
m3
m2
m2
117 Flusspferd
c)e) 2
25040 je Tier
- 50 10 24)
118 Guanako,
Vikunja
c) 6 300
- 2
je Tier
- 508)
119 Trampeltier, Dromedar c) 3 300
- 8
je Tier
- 508) 27)
120 Kantschil
c) 2 20 - 6
- 2 6)
121 Hirschferkel
c)e) 2 40 - 8
- 12 2 6) 18)
122 Kleinhirsche
(Pudu, Wasserreh, Muntjak) c) 4 150
- 3
je Tier
- 106) 8) 30) 52)
123 Reh
c) 2 500
-
- 150
6) 8) 30) 52)
124 Mittelgrosse Hirsche (z.B. Sika, Damhirsch) c)
8
500
4 je Tier
- 608) 27) 29) Ausnahme
Damhirsch 30) 31) 52) 125 Grosse Hirsche (Barashinga, Sambar, Sumpfhirsch, Rentier, Milu)
c) 6 800
6 je Tier
- 808) 18) Ausnahme Rentier
27) 29) Ausnahme Rentier 30) 31) 52)
126 Elch
c) 3 800
-
- 808) 18) 28) 31) 32) 52)
127 Okapi
c)e) 2 300 - 15
je Tier
- 100
4) 26) 52)
128 Giraffe c)e)
4
500
25 je Tier
- 100
33) 52) Bulle: 26)
129 Kleine und mittlere Ducker, Dikdiks, Zwergantilopen c)e) 2
50
3 je Tier
- 204) 6) 52)
130 Stenbok,
Grysbok, Klippspringer c)e) 2 50 - 3
je Tier
- 206) 52) Klippspringer: 2)
131 Oribi,
Beira
c)e) 4 100 - 3
je Tier
- 156) 52)
132 Riesenducker c)e) 2
100
4 je Tier
-
4) 6) 52)
133 Gazellen
inkl. Springbock, Hirschziegenantilope, Impala c)e) 10 5004 je Tier
- 406) 8) 27) 52)
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 126
455.1
Gehege für Säugetiere Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere
Tiera)
Besondere
Anforderungen
Anzahl Aussengehegea) Innengehegea)
Aussen
Innen
Tierarten
(n)
Flächeb)
m2
Volumen
m3
Flächeb)
m2
Volumen
m3
m2
m2
134 Gerenuk, Dibatag, Gabelbock, Saiga und andere mittelgrosse Antilopen c)e) 6 5005 je Tier
- 506) 8) 27) 52)
135 Grosse Antilopen, Moschusochse, Wisent, Bison, andere Wildrinder c)e) 5 5008 je Tier
- 808) 11) 25) 27) 31) 32) 52)
136 Gemse, Goral, Serau, Schneeziege, Takin c)e) 4 400 - 4
je Tier
- 502) 6) 8) 28)
137 Mufflon und andere Wildschafe c)
10
500
2 je Tier
- 502) 8) 52) andere Wild-
schafe: 27)
138 Wildziegen, Bharal, Mähnenspringer c)
10
500
2 je Tier
- 502) 8) 27) 52)
Anmerkungen zu Tabelle 1 (Säugetiere) a) Wo die Gehegeabmessungen durch Mindestmasse für Grundfläche und Volumen bestimmt sind, muss die Höhe mindestens 80 % des Quotienten (Volumen/Grundfläche) betragen, wenn nichts anderes angegeben ist. Bei den Anforderungen für weitere Tiere ist das Volumen im gleichen Verhältnis wie die Grund-
fläche zu vergrössern.
b) Wenn in Tabelle 3 Mindestabmessungen für Bassins vorgeschrieben sind, muss diese Fläche zusätzlich zu den in Tabelle 1 angegebenen Flächen zur Verfügung gestellt werden.
c) Für die private Haltung ist eine Bewilligung nach Artikel 89 notwendig.
d) Werden die Tiere in bewilligten Versuchstierhaltungen gehalten, so müssen sie mindestens nach den Anforderungen nach Anhang 3 gehalten werden.
e) Diese Mindestmasse gelten für am 1. September 2008 bestehende Haltungen. Bei neu eingerichteten Anlagen sind vorliegende neue Erkenntnisse bei der Festlegung der Mindestmasse einzubeziehen.
f) Von den Tieren begehbare erhöhte Flächen können bis zu 1/3 der geforderten Minimalfläche angerechnet werden.
g) Für junge Meerschweinchen (<700 g) beträgt die zusätzliche Fläche ab dem 3. Tier für jedes Tier 0,1 m2.
Tierschutzverordnung 127
455.1
Besondere Anforderungen 1) Grabgelegenheit.
2) Klettermöglichkeiten, je nach Art Äste oder Kletterfelsen. Die Astdicke hat den Greiforganen der Tiere zu entsprechen.
3) Schlafboxen. Sie sind der Art entsprechend auf Bodenhöhe oder erhöht anzubringen. Bei zeitweise unverträglichen Arten muss für jedes Tier eine Boxe vorhanden sein.
4) Haltung je nach Art einzeln, paarweise oder in Gruppen, Gehege unterteilbar. Für zusätzliche Tiere sind weitere Gehege erforderlich.
5) Für
die
grösseren, mehr am Boden lebenden Arten (doriani, inustus, lumholtzi) auch Aussengehege.
6) Sichtblenden, Ausweich- und Versteckmöglichkeiten.
7) Innenraum/Stall durch Trennwände gegliedert.
8) Für winterharte Arten natürliche oder künstliche Unterstände, die allen Tieren gleichzeitig Platz bieten, für nicht winterharte Arten Innengehege oder Stall wie angegeben.
9) Haltungsmöglichkeiten an der Decke und im oberen Drittel der Gehege; für Höhlenbewohner vorn offene Schlafkästen.
10) Mehrere Futterplätze, die von den Tieren auch kletternd erreicht werden können.
11) Trenn- bzw. Absperrmöglichkeit. Bei soziallebenden Arten muss Sichtkontakt bestehen.
12) Für Magot, Tibetmakak und Rotgesichtsmakak sowie für Dschelada ist kein Innengehege nötig; eine isolierte Schutzhütte genügt. Dasselbe gilt für die Freilandhaltung anderer Arten während der Sommerzeit.
13) Unterteilbare Schlafboxen für Gruppen und Einzeltiere.
14) Beschäftigung der Tiere durch wechselnde Gegenstände, z.B. Schwingseile, Stroh, Plastikfässer, und durch das abwechslungsreiche Verstecken von Nahrung an wechselnden Orten. Primaten müssen durch zusätzliche Umweltreize zum Explorieren angeregt werden.
15) Je nach Art erhöhte Liegeplätze (z.B. Tamandua, Riesenhörnchen, Katzen) oder Ausguck (Otter, Mangusten usw.).
16) Grab- und Aufbrechmöglichkeit.
17) Innen- oder Aussengehege. Falls für nicht winterharte Arten Aussengehege vorgesehen sind, ist zusätzlich ein heizbarer Innenraum erforderlich.
18) Badegelegenheit. Falls Bassins mit definierten Mindestabmessungen erforderlich sind, gilt zusätzlich Tabelle 3.
19) Regelmässig frische Äste für Zahnpflege und Beschäftigung der Tiere.
20) Aussengehege mit Wärmestrahler.
21) Individuelle Box für jedes Tier; Bodenfläche: Kleinraubtiere 0,5-1 m2; Vielfrass, Luchs, Serval, Mittelkatzen, Puma, Nebelparder 1,5 m2; Grosskatzen, Gepard 2,5 m2; Malaienbär, Hyänen, Erdwolf 4 m2; Grossbären, Grosser Panda 6 m2.
22) Im Fall naturbelassener Böden: für Kleinkängurus 50 m2, für Bären 1000 m2.
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 128
455.1
23) Innenraum nur für nicht winterharte (Unter-)Arten, sonst isolierte Schlafbox für jedes Adulttier nach Besondere Anforderung 21.
24) Für Elefanten und asiatische Nashörner ganzjährig benutzbare Bade- oder Duschgelegenheit. Für Tapir, Flusspferd und Zwergflusspferd Bassin innen und aussen. Für Masse für Aussenbassins gilt Tabelle 3.
25) Scheuermöglichkeiten, wie Baumstämme oder Felsen, und Sandbad oder Suhle zur Hautpflege.
26) Einzelbox. Bei soziallebenden Arten muss zwischen den Einzelboxen Sichtkontakt bestehen. Geheizt bei nicht winterharten Arten.
27) Je nach Art Trennmöglichkeit für Männchen oder Fluchtgänge für Weibchen und Jungtiere.
28) Weicher Boden in Aussenanlage (Rasen, Rindenschnitzel).
29) Suhle, ausser für Damhirsche und Rentiere. Für Schweine Suhl- und Wühlgelegenheit.
30) Fegebäume, Äste.
31) Fläche gilt für teilweise befestigte Anlagen. Bei Anlagen, die nur über Naturboden verfügen, sind die Masse zu verdreifachen und die Gehege müssen unterteilbar sein.
32) Baumstämme für Moschusochsen zur Beschäftigung.
33) Zusätzlich Veranda oder Innenauslauf von 80 m2.
34) Monogames Paar mit subadulten, tolerierten Nachkommen.
35) Unterstand oder Stall; bei Haltung in Einzelboxen ist die Fläche zu verdreifachen.
36) Wenn ein Aussengehege vorhanden ist, muss der permanente Zugang zum Innengehege gewährleistet sein.
37) Kühe in Gemeinschaftshaltung; kurzfristiges Anketten nur aus Sicherheitsgründen, zum Training, zur Fusspflege oder zur medizinischen Behandlung möglich.
38) Weiche, elastische Bodenstruktur mit sumpfigem Bereich, der als ständiger Zugang zum Wasser dient.
39) Geeignete Einstreu.
40) Geeignete Einstreu zum Graben: für Hamster 15 cm tief; für Mongolische Rennmaus 25 cm tief; für Degu 30 cm tief.
41) Eine oder mehrere Rückzugsmöglichkeiten, in denen alle Tiere Platz finden. Für Chinchilla erhöhte Rückzugsmöglichkeiten.
42) Geeignetes Nestmaterial.
43) Sitzbretter auf verschiedenen Höhen.
44) Grob strukturiertes Futter, wie Heu oder Stroh; für Hamster und Mäuse Körnerbeimischungen.
45) Nageobjekte, wie Weichholz oder frische Äste.
46) Sandbad.
47) Die Tiere sind in Gruppen von mindestens 2 Tieren zu halten.
Tierschutzverordnung 129
455.1
48) Es darf ein einzelnes Tier in einem Gehege gehalten werden. Davon ausgenommen sind Tiere soziallebender Arten.
49) Aussengehege, das das Graben von Erdbauten ermöglicht.
50) Für Arten mit Winterschlaf sind entsprechende klimatische Vorkehrungen zu treffen.
51) Gehegebegrenzungen und Abschrankungen dürfen nicht aus Gitter bestehen.
52) Der Gehegeboden muss die notwendigen Oberflächenstrukturen aufweisen, sodass daraus eine der Art entsprechende Fuss- und allenfalls Fellpflege resultiert.
Für Katzen muss die Abnützung der Krallen zusätzlich durch geeignete Einrichtungen gewährt sein.
53) Das Futter ist so anzubieten, dass das Tier Arbeit leisten muss, um es zu erlangen.
54) Grob strukturiertes Futter, wie Heu oder Stroh, und Vitamin-C-haltiges Futter.
55) Es können auch Etagen angeboten werden, wenn dabei die Mindestgrundfläche eingehalten wird. Die nutzbare Innenhöhe zwischen Boden und erster Etage muss dabei mindestens der einfachen Körperlänge (ohne Schwanz) eines erwachsenen Tieres entsprechen.
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 130
455.1
Tabelle 2
Gehege für Vögel Gehege für Vögel
Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tiera) Innenraum Besondere Anforderungen Anzahl Freigehege Voliereb) Freigehege
Voliereb)
je Tierc)
Tierarten
(n)
Fläched)
m2
Fläched)
m2
Volumen
m3
Fläche
m2
Fläche
m2
Fläche
m2
1 Afrikanischer
Strauss
e) 2
3
1100
1600
- 200
w,
800 m
6
1) 3) 24)
2 Nandus
e)
6
500
-
50
-
1) 3) 24)
3 Kasuare
e)
2
300
-
- 10 2) 3) 4) 24) 26)
4
Emu
e)
2
500
- 100
-
1) 3) 24) 25) 26)
5 Grosse
Pinguine (ab Eselpinguin) e)g) 12 100
45
90
3
- 3 6) 7)
6
Kleine Pinguine und Adéliepinguine e)g) 12
60
45
90
2
2
6) 7) 17)
7 Pelikane
e) 4 60- 10 - 3 7) 8) 12)
8 Kormorane,
Schlangenhalsvogel
e)g) 6 40
20
50
2
3
7) 9) 10)
9 Schuhschnabel e)g) 2
100
- 50 - 6 7)
10
Sattelstorch, Riesenstorch, Marabu, Goliathreiher e)g)
2
200 80 320 50 20 5 7) 12)
11 Mittelgrosse und kleine Störche e) 2 100 100 500 10 10 1 7) 10) 11)
12 Grosse
Reiher
(Graureiher)
e)
6
100
100
500
5 3 1 7) 10) 11)
13 Mittelgrosse Reiher (Kuhreiher) e) 6 - 40 160
- 2 0,5
7) 10) 11)
14 Hammerkopf
e) 6 - 40 160
- 5 2 4) 7) 8) 10) 11) 15 Ibis,
Waldrapp, Löffler
e) 12
- 40 160
- 2 0,5
7) 10) 11)
16 Rohrdommel
e) 2 - 20 50 - 2 2 4) 7) 8) 10) 11) 17 Kleine
Reiher
(Zwergrohrdommel)
e) 2 - 10 25-
4) 7) 9) 10)
Tierschutzverordnung 131
455.1
Gehege für Vögel
Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tiera) Innenraum Besondere Anforderungen Anzahl Freigehege Voliereb) Freigehege
Voliereb)
je Tierc)
Tierarten
(n)
Fläched)
m2
Fläched)
m2
Volumen
m3
Fläche
m2
Fläche
m2
Fläche
m2
18 Flamingos
e) 20 250
- 5 -
1
7) 8) 12)
19 Grosse
Kraniche
(Graukraniche)
e) 2 300- 150
- 6 11) 12) 14)
20
Kleine Kraniche (Jungfernkraniche) e)
2
200
- 100
2
11) 12) 14)
21
Grosse Adler und Geier e) 2 - 60 240
- 15 4 10) 11) 13) 14) 15) 22
Kleine Adler (Zwergadler), Fischadler, grosse Habichte, Bussarde, Milane, kleine Geier, Weihen e) 2 - 30 9010
2
10) 11) 13) 14) 15) 23
Grosse Falken (Wander-, Gerfalke) e) 2
- 20 604
2
4) 10) 11) 13) 14) 15) 24
Mittelgrosse Falken (Baumfalke), kleine Habichte (Sperber)
e) 2 - 15 402
1
4) 10) 11) 13) 14) 15) 25 Zwergfalke e) 2 - 10 20 - 0,5 4) 9) 10) 13) 14) 15)
26 Grosse
Eulen
(Uhu)
e) 2 - 30 90 - 6 3 4) 10) 11) 13) 14) 15) 27 Mittelgrosse Eulen (Schleiereule) e) 2 - 20 40 - 3 2 4) 10) 11) 13) 14) 15) 28
Kleine Eulen (Steinkauz) e)
2
- 10 201
1
4) 9) 10) 13) 14) 15) 29 Wachteln,
Coturnix japonica h) 6
- 0,5
0,25
- 0,045
19) 22) 23) 27)
30
Grosspapageien (Aras und Kakadus) e)f)
2
- 10 30 - 15) 14) 16) 18) 19) 20)
22)
31
Vögel bis Grösse Graupapageien (grosse Sittiche und Papageien)
2
- 0,7
0,84
- 0,1
14) 18) 19) 20) 21)
22)
32
Vögel bis Grösse Nymphensittiche (mittelgrosse Sittiche)
6
- 0,5
0,3
- 0,05
14) 18) 19) 20) 21)
22)
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 132
455.1
Gehege für Vögel
Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tiera) Innenraum Besondere Anforderungen Anzahl Freigehege Voliereb) Freigehege
Voliereb)
je Tierc)
Tierarten
(n)
Fläched)
m2
Fläched)
m2
Volumen
m3
Fläche
m2
Fläche
m2
Fläche
m2
33
Vögel bis Grösse Agaporniden (Kanarien, Prachtfinken, kleine Sittiche, Agaporniden)
4
- 0,24
0,12
- 0,05
14) 19) 20) 21) 22)
für Papageienartige: 18)
34 Sumpf- und Strandvögel e) 8 - 20 40 - 1 0,5
7) 11)
35 Raubmöwen,
grosse Möwen
e) 6 30 60 240 2
2
7)
36 Kleine
Möwen e)
10
- 60 240
- 1 - 7)
37 Nachtschwalben,
Ziegenmelker
e) 2 - 20 40 - 14) 9) 10)
38 Kolibris,
Nektarvögel
e) 2 - 3 6 - 14) 10) 14) 16)
39
Quetzal, Trogons
e) 2 - 20 60 - 4 - 10) 14) 40 Grosse
Nashornvögel
e) 2 - 20 60-
- 10) 14)
41 Paradiesvögel e) 2
- 20 60 - 44) 10) 14)
Tierschutzverordnung 133
455.1
Anmerkungen zu Tabelle 2 (Vögel) a) Wenn keine Angaben in der Spalte «Für jedes weitere Tier» stehen, bedeutet dies, dass grundsätzlich nicht mehr als n Tiere gehalten werden dürfen.
b) Wo die Gehegeabmessungen durch Mindestmasse für Grundfläche und Volumen bestimmt sind, muss die Höhe mindestens 80 % des Quotienten (Volumen/Grundfläche) betragen, wenn nichts anderes angegeben ist. Bei den Anforderungen für weitere Tiere ist das Volumen im gleichen Verhältnis wie die
Grundfläche zu vergrössern.
c) Alle
Gehege müssen mindestens 4 m2 Bodenfläche aufweisen.
d) Wenn in Tabelle 4 Mindestabmessungen für Bassins vorgeschrieben sind, muss diese Fläche zusätzlich zu den in Tabelle 2 angegebenen Flächen zur Verfügung gestellt werden.
e) Für
die
private Haltung ist eine Bewilligung nach Artikel 89 notwendig.
f) Grosse
Aras:
Anodorhynchus hyacinthinus, Anodorhynchus leari, Ara ambigua, Ara ararauna, Ara caninde, Ara chloroptera, Ara macao, Ara militaris, Ara rubrogenys, Cyanopsitta spixii. Grosse
Kakadus:
Cacatua alba, Cacatua galerita, Cacatua moluccensis, Cacatua ophthalmica, Calyptorhynchus funereus, Calyptorhynchus lathami, Calyptor- hynchus magnificus, Probosciger aterrimus. g) Diese Mindestmasse gelten für am 1. September 2008 bestehende Haltungen. Bei neu eingerichteten Anlagen sind vorliegende neue Erkenntnisse bei der Festlegung der Mindestmasse einzubeziehen.
h) Für andere Wachtelarten als Cortunix japonica gelten je nach Grösse die Mindestanforderungen nach Ziffer 31 oder 32.
Besondere Anforderungen 1) Sandbad.
2) Gehege müssen miteinander verbunden werden können.
3) Anstelle eines Innenraums genügt ein Unterstand oder Stall. Dieser muss allen Tieren gleichzeitig Platz bieten, trocken bleiben und eine windgeschützte Liegefläche aufweisen.
4) Der Art entsprechende Versteckmöglichkeiten, wie Schilf, Büsche, Boden- oder Baumhöhlen.
5) Innengehege; Aussengehege fakultativ. Ist das Aussengehege permanent zugänglich, so können dessen Masse ans Innengehege angerechnet werden, wobei maximal ein Drittel des Innengeheges durch das Aussengehege ersetzt werden kann.
6) Haltung innen und aussen. Haltung antarktischer und subantarktischer Arten im Sommer immer in klimatisierten Innenräumen. Im Winter Zugang zu Freigehege oder Spaziergänge («Pinguinparade»).
7) Für Bassins siehe Tabelle 4. Auch für nicht in Tabelle 4 aufgeführte Arten ist ein angemessenes Bassin erforderlich.
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 134
455.1
8) Badegelegenheit auch im Innengehege.
9) Je nach der Art handelt es sich um Aussen- oder Innengehege.
10) Aufbaummöglichkeit.
11) Für nicht winterharte Arten muss ein Innenraum vorhanden sein.
12) Innengehege muss an Aussengehege anschliessen.
13) Tag- und Nachtgreife dürfen nur in nicht öffentlich zugänglichen Tierhaltungen an der Fessel gehalten werden. Greifvögel in falknerischer Haltung müssen regelmässig und ausreichend Gelegenheit zum Freiflug haben.
14) Badegelegenheit.
15) Volieren sind so anzulegen, dass die Vögel nicht durch das Publikum beunruhigt werden.
16) Werden zwei Vögel gehalten, so muss das Gehege bei Bedarf unterteilt werden können.
17) Möglichkeit zur frostfreien Haltung für kleine Pinguine in der kalten Jahreszeit.
18) Reichlich Naturäste als Nage- und Klettermöglichkeit.
19) Die Tiere sind in Gruppen von mindestens 2 Tieren zu halten.
20) Die Gehege sind mit verschiedenen federnden Sitzgelegenheiten unterschiedlicher Dicke und Ausrichtung zu strukturieren, wobei ein Drittel des Volumens frei von Strukturen sein muss.
21) In Gehegen kleiner als 2 m2 darf das Verhältnis von Länge zu Breite, bezogen auf die Mindestfläche, höchstens 2:1 betragen.
22) Den Vögeln ist geeigneter Sand zur Aufnahme zur Verfügung zu stellen.
23 Für junge Wachteln der Art Coturnix Japonica Fläche pro Tier: bis und mit 14 Tage: 100 cm2; bis und mit 41 Tage: 300 cm2. In den beiden ersten Lebenswochen können die Küken auf Vollgitter gehalten werden, wobei das Gitter teilweise mit einem für die Küken nicht rutschigen Material abzudecken ist, auf das
Futter gestreut werden kann.
24) Ab dem 3. Lebensmonat ist über das ganze Jahr freier Zugang zu einem Auslauf oder einer Weidefläche zu gewähren.
25) Ab dem 3. Lebensmonat muss im Gehege eine Möglichkeit zum Baden in Wasser eingerichtet sein.
26) Unterteilbares Gehege, um den Hahn zeitweise von den Hennen trennen zu können. Der abgetrennte Bereich muss mindestens 100 m2 umfassen.
27) Der Gitteranteil der Gehegefläche, über der die Mindesthöhe erfüllt ist, darf ab der 3. Lebenswoche maximal 50 % betragen. Mindestens die Hälfte der Gesamtfläche ist mit einem geeigneten Material (z. B. Spreu, Sägemehl) einzustreuen. Das Gehege ist mit einer Staubbadmöglichkeit, ausreichend Unterschlüpfen und
für Legehennen zur ungestörten Eiablage mit einem Nest oder Unterschlupf zu versehen. Die Nester müssen mindestens 16 cm hoch sein und eine Fläche von 20×20 cm aufweisen. Sie müssen teilweise gedeckt und mit geeignetem Material eingestreut sein. Bei Gruppen über 10 Tieren müssen pro Gehege mindestens 2 Futter- und Tränkevorrichtungen vorhanden sein.
Tierschutzverordnung 135
455.1
Tabelle 3
Bassins für Säugetiere Bassins für Säugetiere Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tiera) Besondere Anforderungen Tierarten Anzahl
(n)
Fläche
m2
Tiefe
m
Fläche
m2
1 Nerz
(Wildform), Iltis
2
1
0,2
2 Nutria
2
2
0,5
3 Biber 5
30
0,8
6)
4 Capybara
5
6
0,5
1
7)
5 Zwergotter 2
10
0,5
2
6 Fingerotter, Fischotter 2 20
0,8
7 Seeotter 2
60
2
25
8 Grossbären,
ausgenommen Malaienbärenb) 2 50
1
2
9 Eisbärb) 1
400
2
20
10 Asiatische
Nashörnerb) 2
10
1
5
11 Zwergflusspferdb) 2 20
0,8
12 Flusspferdb) 2
30
1,5
8
13 Tapireb) 2
10
0,8
14 Seeküheb) 2
80
2
20
15 Seehunde
5
80
2
10
1)
16 Seelöwen,
Seebären
5
150
3
15
1)
17 See-Elefanten,
Walrossb) 3
250
10
40
1)
18 Delfine,
Tümmlerb) 5
800
5
50
2) 3) 4)
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 136
455.1
Bassins für Säugetiere Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tiera) Besondere Anforderungen Tierarten Anzahl
(n)
Fläche
m2
Tiefe
m
Fläche
m2
19 Asiatische
Flussdelfineb)
400
4
25
2)
5)
20 Südamerikanische Flussdelfineb) 4
400
4
30
2)
5)
21
Schwertwal, Beluga, Grindwalb) 2
2000
10
150
2) 4) 5)
Anmerkungen zu Tabelle 3 (Bassins für Säugetiere) a) Das Volumen ist im gleichen Verhältnis wie die Grundfläche zu vergrössern.
b) Diese Mindestmasse gelten für am 1. September 2008 bestehende Haltungen. Bei neu eingerichteten Anlagen sind vorliegende neue Erkenntnisse bei der Festlegung der Mindestmasse einzubeziehen.
Besondere Anforderungen 1) Die angegebenen Masse gelten nur für die Bassins. Zusätzlich ist ein angemessener Landteil nötig. Mindestmasse pro Tier: Seehund 10 m2; Seelöwe, Seebär, See-Elefant, Walross: 15 m2.
2) Filterleistung: Umwälzung des Gesamtvolumens in höchstens 4 Stunden.
3) Einschliesslich Nebenbecken von 150 m2 und 3,5 m Tiefe mit der Möglichkeit zu unabhängiger Wasserversorgung und Abtrennbecken.
4) Salzwasser.
5) Einschliesslich Nebenbecken und Abtrennbecken; mindestens 1 Abtrennbecken mit der Möglichkeit zu unabhängiger Wasserversorgung.
6) Das Bassin muss mit für den Biber bearbeitbarem Holz strukturiert sein. Das Holz muss regelmässig erneuert werden.
7) Das Innengehege muss auch über ein Bassin verfügen.
Tierschutzverordnung 137
455.1
Tabelle 4
Bassins für Vögel Bassins für Vögel
Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen Tierarten Anzahl
(n)
Fläche
m2
Tiefe
m
Fläche
m2
1 Grosse
Pinguine (ab Eselpinguin)a) 12
15 2 1 1)
2 Adéliepinguinea)
12
15 2 1 1)
3 Kleine
Pinguinea) 12
15
1
0,5
1)
4 Pelikane
4
50
0,75
5
5 Kormorane,
Schlangenhalsvogel 6 40
1,25
1
6 Flamingos
20
100
- 0,5
2)
7 Sumpf- und Strandvögel 8 6
-
2)
8 Grosse
Möwen
6
12
-
9 Kleine
Möwen
12
6
-
Anmerkungen zu Tabelle 4 (Bassins für Vögel) a) Diese Mindestmasse gelten für am 1. September 2008 bestehende Haltungen. Bei neu eingerichteten Anlagen sind vorliegende neue Erkenntnisse bei der Festlegung der Mindestmasse einzubeziehen.
Besondere Anforderungen 1) Bassin mit Steilufer und Ausstiegen.
2) Tiefe variabel mit Wattbereich.
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 138
455.1
Reptilien
Vorbemerkungen A.
Die Gehegegrösse muss sich, unter anderem wegen der teils enormen Unterschiede zwischen adulten und juvenilen Tieren, nach der Körperlänge des gehaltenen Individuums richten. Die Körperlänge bedeutet bei Echsen und Krokodilen die Kopf-Rumpflänge, bei Schildkröten die Panzerlänge (Carapax-Stockmass) und bei Schlangen die Gesamtlänge. Die Gehegegrösse wird in der Tabelle in der Masseinheit «Körperlänge» (KL) angegeben. Werden mehrere unterschiedlich grosse Tiere zusammen gehalten, so ist die Körperlänge des grössten Tieres als Masseinheit für die Berechnung der Gehegegrösse gemäss Tabelle zu verwenden. Ergibt sich rechnerisch ein höherer Wert als 2,2 m, so kann die geforderte Gehegehöhe aus praktischen Gründen auf 2,2 m beschränkt werden. In diesem Fall ist die Gehegefläche
proportional so zu vergrössern, dass das Mindestgehegevolumen eingehalten ist.
B.
Die besonderen Ansprüche der jeweiligen Tierart an Temperatur (Ektothermie), Luftfeuchtigkeit und Licht sind zu berücksichtigen. Genaue Informationen sind der aktuellen Terraristikliteratur und den Fachinformationen des BLV zu entnehmen.
C.
Gehege für wehrhafte Reptilien (wie Schnapp- und Geierschildkröten), giftige Reptilien (wie Krustenechsen und Giftschlangen), grosse Riesenschlangen sowie grosse Echsen sind so zu gestalten und zu betreiben, dass den Sicherheitsaspekten ausreichend Rechnung getragen wird. Die Gehege müssen mit Sicherheitsverschlüssen (Schlösser, Verschlussriegel usw.) ausgerüstet sein. In öffentlich zugänglichen Tierhaltungen müssen sie mit Sicherheitsglas sowie Schlupfkästen oder Absperranlagen versehen sein.
D.
Für die Quarantäne, zur Behandlung von Krankheiten und Unfällen, zur Eingewöhnung, zur Zucht und Aufzucht und für die Winter- oder Kältestarre oder die Trockenruhe können Tiere vorübergehend in kleineren Gehegen gehalten werden.
E.
Angegeben ist die Wassertiefe an der tiefsten Stelle des Bassins. Bei manchen Arten müssen zudem flachere Bereiche vorhanden sein.
Tierschutzverordnung 139
455.1
Tabelle 5
Reptilien
Gehege für Reptilien Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen Anzahl
Landteil Bassin
Gehege Landteil Bassin Tierarten
(n)
Flächeb)
KL
Flächeb)
KL
Tiefe
KL
Höhe
KL
Fläche
KL
Fläche
KL
Landschildkröten (Testudinidae) 1
Galapagos- und Seychellen-Riesenschildkröten (Chelonoidis nigra, Dip-
sochelys spp.) a) 2 8×4-
- 2×2
1) 2) 3) 5) 6) 7) 12) 26)
2 Spornschildkröte
(Geochelone [Centro- chelys] sulcata) a) 2 8×4-
- 2×2
1) 3) 5) 6) 7) 9) 12) 26)
3
Tropische und subtropische Landschildkröten (Astrochelys spp., Chelonoidis car-
bonaria, C. chilensis, C. denticulata, Cher- sina angulata, Geochelone elegans, G. platynota, Gopherus spp., Homopus spp., Indotestudo spp., Kinixys spp., Mala- cochersus tornieri, Manouria spp., Psam- mobates spp., Pyxis spp., Stigmochelys pardalis, Testudo kleinmanni) 2 8×4-
- 2×2
5) 9) 12)
gewisse Arten: 1) 3) 7) 26) 4 Europäische
Landschildkröten
(Testudo graeca, T. hermanni, T. marginata, T. horsfieldii) 2 8×4-
- 2×2
1) 4) 5) 7) 9) 26)
Alligatorschildkröten (Chelydridae) 5 Geierschildkröte
(Macroclemys temminckii) a) 2 - 4×3
1-
2×2
3) 5) 9) 12) 18) 21)
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 140
455.1
Gehege für Reptilien Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen Anzahl
Landteil Bassin
Gehege Landteil Bassin Tierarten
(n)
Flächeb)
KL
Flächeb)
KL
Tiefe
KL
Höhe
KL
Fläche
KL
Fläche
KL
5a Schnappschildkröten (Chelydra spp.) a)
2
2×2
4×3
1
-
2×2
3) 5) 9) 12) 18)
gewisse Arten: 4)
Weichschildkröten (Trionychidae) 6 Grosse
Weichschildkröten
(Amyda cartilaginea, Aspideretes nigri- cans, Chitra spp., Pelochelys spp., Rafetus spp., Trionyx triunguis) a) 2 2×2 5×3 2
-
2×2
3) 5) 7) 9) 18)
7
Kleine und mittelgrosse Weichschildkröten (Amydia spp. [ausgenommen A. cartilagi- nea], Apalone spp., Cyclanorbis spp., Cyc- loderma spp., Dogaia subplana, Lissemys spp., Nilssonia spp., Palea steindachneri, Pelodiscus spp.) 2 2×2 5×3 2-
2×2
3) 5) 7) 9) 18)
gewisse Arten: 4)
Klappschildkrötenartige (Kinosternoidea) 8
Klapp-, Schlamm- und Moschusschildkröten (Claudius angustatus, Dermatemys
mawii, Kinosternon spp., Staurotypus sar- vinii, Sternotherus spp.) 2 2×2 4×3 11×1
2×2
3) 5) 9)
gewisse Arten: 4) 26) Asiatische
Flussschildkröten (Geoemydidae) 8a Grosse
asiatische
Flussschildkröten
(Batagur borneensis, Orlitia borneensis) a) 2 2×2 5×3 2
1×1
3×1
3) 5) 18)
Tierschutzverordnung 141
455.1
Gehege für Reptilien Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen Anzahl
Landteil Bassin
Gehege Landteil Bassin Tierarten
(n)
Flächeb)
KL
Flächeb)
KL
Tiefe
KL
Höhe
KL
Fläche
KL
Fläche
KL
Sumpfschildkröten (Emydidae) 9
Schmuck- und Zierschildkröten (Actinemys marmorata, Chrysemys spp., Clemmys guttata, Deirochelys spp., Emy- doidea blandingii, Emys spp., Glyptemys spp., Graptemys spp., Malaclemys terrapin, Pseudemys spp., Trachemys spp.) 2 2×2 5×3 21×1
2×2
3) 5) 9) 18) 26)
gewisse Arten: 4)
9a Dosenschildkröten (Terrapene spp.) 2
8×4
-
- 2×2
1) 4) 5) 7) 9) 26)
Halswenderschildkröten (Pleurodira) 10 Pelomedusenschildkröten (Pelomedusi-
dae) (Pelomedusa spp., Pelusios spp.) a) 2 2×2 4×2 1
1×1
1×1
3) 5) 9) 18) 26)
11 Schlangenhalsschildkröten (Chelidae)
(Acanthochelys spp., Chelodina spp., Che- lus fimbriata, Elseya spp., Elusor macrurus, Emydura spp., Hydromedusa spp., Mesoclemmys spp., Myuchelys spp., Phrynops spp., Platemys platycephala, Pseudemydura umbrina, Rheodytes leu- kops, Rhinemys rufipes) a) 2 2×2 5×3 2
-
2×2
3) 5) 9) 18) 26)
12
Grosse Schienenschildkröte (Podocnemidae), Arrauschildkröte (Podocnemis expansa) a) 2 2×2 4×2 1
-
1×1
3) 5) 9) 18) 26)
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 142
455.1
Gehege für Reptilien Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen Anzahl
Landteil Bassin
Gehege Landteil Bassin Tierarten
(n)
Flächeb)
KL
Flächeb)
KL
Tiefe
KL
Höhe
KL
Fläche
KL
Fläche
KL
12a Kleine und mittelgrosse Schienenschildkröten (Podocnemidae) (Erymnochelys ma-
dagascariensis, Peltocephalus dumeriliana, Podocnemis spp. [ausgenommen P. expansa])
2 2×2 4×2 1-
1×1
3) 5) 9) 26)
Chamäleons
(Chamaeleonidae) 13
Baumbewohnende Echte Chamäleons (Bradypodion spp., Chamaeleo spp.
[ausgenommen C. namaquensis], Calum- ma spp., Furcifer spp., Kinyongia spp., Nadzikambia spp.) a) 1 5×3- 5 2×2
je nach Art: 1) 3) 4) 5) 8) 9)
13) 15) 26)
14
Bodenbewohnendes Echtes Chamäleon (Chamaeleo namaquensis) a) 1 6×4- 3 2×2
1) 3) 4) 5) 9) 13) 15) 26)
15 Erdchamäleons
(Brookesia spp., Rhampholeon spp., Rieppeleon spp.) a) 1 6×4- 4 2×2
3) 5) 9) 15)
Leguane (Iguanidae) 16 Grüne
Leguane (Iguana spp.) a) 2 4×3- 4 2×2
2) 3) 5) 8) 9) 12) 26)
17
Grosse bodenbewohnende Leguane (ausgewachsen > 1 m Gesamtlänge)
(Conolophus spp., Ctenosaura acanthura, C. pectinata, C. similis, Cyclura spp.) a) 2 5×4- 2 2×2
3) 5) 7) 8) 9) 12) 26)
17a Anolis
(Anolis spp.) 2
6×6
- 8 2×2
3) 5) 8) 9) 26)
Tierschutzverordnung 143
455.1
Gehege für Reptilien Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen Anzahl
Landteil Bassin
Gehege Landteil Bassin Tierarten
(n)
Flächeb)
KL
Flächeb)
KL
Tiefe
KL
Höhe
KL
Fläche
KL
Fläche
KL
Agamen (Agamidae) 18 Segelechsen (Hydrosaurus spp.) a) 2 5×3 4×2 1
5
2×23) 5) 8) 9) 26)
19 Wasseragamen (Physignatus spp.) 2
5×3
2×2
1 5 2×2
3) 5) 8) 9) 26)
20 Bartagamen
(Pogona spp.) 2
5×4
- 4 2×2
3) 5) 8) 9) 26)
gewisse Arten: 4) 13) 21 Schönagamen (Calotes spp.) 2
5×4
- 5 2×2
3) 5) 8) 9) 26)
22 Winkelkopfagamen (Gonocephalus spp.) 2
5×4
- 5 2×2
3) 5) 8) 9) 26)
23 Dornschwanzagamen (Uromastyx spp.) 2 5×4- 3 2×2
3) 4) 5) 7) 9) 26)
23a Flugdrachen (Draco spp.) a) 2 20×8- 20 8×4
3) 5) 8) 9) 25) 26) 23b Dornteufel
(Moloch horridus) a) 2
6×4
-
3
2×2
3) 5) 9) 25) 26)
Eidechsen
(Lacertidae) 24
Zaun-, Smaragd- und Kanareneidechsen (Lacerta spp., Gallotia spp.) 2 6×4 --- 4 2×2
3) 5) 9) 26)
gewisse Arten: 4) 13) 24a Mauereidechsen
(Podarcis spp.) 2
8×4
- 6 2×2
5) 8) 9) 26)
25
Berg- und Kieleidechsen (Zootoca vivipara, Algyroides spp.) 2 8×4- 4 2×2
- 3)
13)
gewisse Arten: 1) 4) 5) 9) 26) Schienenechsen (Teiidae, Tejus) 26 Krokodiltejus
(Dracaena spp., Crocodi- lurus spp.)
a) 2 3×3 2×2 0,5 3
1×13) 5) 8) 9) 12) 18) 25) 26)
27 Grosstejus
(Tupinambis spp.) a) 2
5×3
- 3 2×2
- 3) 5) 7) 9) 12) 26) gewisse Arten: 4)
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 144
455.1
Gehege für Reptilien Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen Anzahl
Landteil Bassin
Gehege Landteil Bassin Tierarten
(n)
Flächeb)
KL
Flächeb)
KL
Tiefe
KL
Höhe
KL
Fläche
KL
Fläche
KL
Skinke
(Scincidae) 28
Tannenzapfenechse und Blauzungenskinke (Tiliqua spp.) 2 7×4 --- 3 2×2
3) 4) 5) 9) 26)
28a Kleine und mittelgrosse Bodenskinke (Eumeces spp., Mabouya spp., Trachylepis spp.)
2 7×4- 3 2×2
3) 5) 7) 9)
gewisse Arten: 26)
29 Wickelschwanzskink (Corucia zebrata) 2 5×3
- 5 2×2
3) 5) 8) 9)
Geckos
(Gekkota) 30
Nachtaktive kletternde Geckos (Diplo- dactylus spp. [gewisse Arten], He- midactylus spp., Oedura spp., Tarento- la spp., Uroplates spp.) 2 6×2- 8 2×2
3) 5) 8) 9)
gewisse Arten: 4)
31
Nachtaktive bodenbewohnende Geckos (Coleonyx spp., Diplodactylus spp. [gewisse Arten], Eublepharis spp., Nephrurus
spp.)
2 6×6- 2 2×2
3) 5) 9)
gewisse Arten: 4) 7) 32 Tagaktive
Geckos
(Gonatodes spp., Lygo- dactylus spp., Phelsuma spp.) 2 6×6- 8 2×2
3) 5) 8) 9) 26)
Gürtelschweife (Cordylidae) 33 Gürtelschweife
(Cordylus spp., Hemi- cordylus spp., Pseudocordylus spp.) 2 5×3- 4 2×2
3) 5) 9) 26)
gewisse Arten: 4) 8) 13) 33a Plattechsen
(Platysaurus spp.) 2
8×2
- 5 2×1
3) 8) 9) 26)
gewisse Arten: 4) 5) 13)
Tierschutzverordnung 145
455.1
Gehege für Reptilien Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen Anzahl
Landteil Bassin
Gehege Landteil Bassin Tierarten
(n)
Flächeb)
KL
Flächeb)
KL
Tiefe
KL
Höhe
KL
Fläche
KL
Fläche
KL
34 Riesengürtelschweif (Cordylus giganteus) 2
5×3
- 3 2×2
3) 4) 5) 7) 9) 26)
Krustenechsen (Heloderma) 35 Skorpions-Krustenechse (Heloderma horridum) a) 2 4×3- 3 2×2
3) 4) 5) 7) 9) 12) 26)
35a Gila-Krustenechse (Heloderma suspectum) a) 2 4×3- 2 2×2
3) 5) 7) 9) 12) 26)
Warane
(Varanidae) 36
Bodenbewohnende Grosswarane aus trockenen Gebieten251 a) 2 5×3- 2 2×2
3) 5) 9) 12) 26)
gewisse Arten: 4) 6) 7) 8) 37
Bodenbewohnende Grosswarane aus halbtrockenen bis feuchten Gebieten (Varanus bengalensis, V. komodoensis, V. nebulosus)
a) 2 5×3- 2 2×2
2) 3) 5) 6)
gewisse Arten: 7) 8) 9) 12) 26) 38 Baumbewohnende
Grosswarane
aus feuchten Gebieten252 a) 2 5×2- 5 2×2
2) 3) 5) 6) 8) 9) 12) 26)
39 Halbaquatisch lebende Grosswarane253 a)
2 5×3 2×2 0,5 2 2×2 1×1 2) 3) 5) 6) 8) 9) 12) 18) 26) 40 Wasserwaran
(Varanus mertensi) a)
2 2×2 3×2 0,5 2 1×1 1×1 2) 3) 5) 8) 9) 12) 18) 26) 251 Varanus albigularis, V. exanthematicus, V. giganteus, V. gouldii, V. griseus, V. nesterovi, V. panoptes, V. rosenbergi, V. spenceri, V. varius, V. yemenensis.
252 Varanus caerulivirens, V. cerambonensis, V. doreanus, V. dumerilii, V. finschi, V. indicus, V. jobiensis, V. juxtindicus, V. macraei, V. melinus, V. obor, V. rudicollis, V. salvadorii, V. spinulosus, V. yuwonoi. 253 Varanus bangonorum, V. cumingi, V. dalubhasa, V. marmoratus, V. niloticus, V. nuchalis, V. ornatus, V. palawanensis, V. rasmusseni, V. salvator, V. togianus.
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 146
455.1
Gehege für Reptilien Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen Anzahl
Landteil Bassin
Gehege Landteil Bassin Tierarten
(n)
Flächeb)
KL
Flächeb)
KL
Tiefe
KL
Höhe
KL
Fläche
KL
Fläche
KL
41
Herbivore Grosswarane (Vara- nus mabitang, V. olivaceus) a) 2 5×3- 5 2×2
2) 3) 5) 6) 8) 9) 12) 25) 26)
Pythons (Pythonidae) und Echte Boas (Boidae) 42 Grosse
Riesenschlangen254 a) 2
1×0,5
- 0,75
0,2×0,2
2) 3) 5) 10) 12)
gewisse Arten: 4)
43 Anakondas
(Eunectes spp.) a) 2 1×0,5 1×0,5 0,2 0,75 0,2×0,2 0,1×0,1
2) 3) 5) 12) 17) 18) 43a Kleine und mittelgrosse Pythons und Boas (z. B. Boa constrictor, Epicrates cenchria, Morelia spilota, Python curtus, P. regius) 2 1×0,5
- 0,75
0,5×0,2
3) 5) 9)
gewisse Arten: 2) 8) 43b Chondropython und Hundskopfboas (Morelia viridis, Corallus spp.) 2 1×0,5
- 0,75
0,5×0,2
3) 5) 8)
Echte
Nattern
(Colubridae) 44
Asiatische Kielrückennattern (Rhabdophis spp.) a)
2
1×0,5
0,5×0,5
0,2
0,5
0,5×0,1
0,5×0,1
3) 5) 8) 11) 12)
gewisse Arten: 4)
45 Blütenkrait
(Balanophis spp.) a) 2 1×0,5- 0,5
0,5×0,2
3) 5) 11) 12)
46
Gefährliche Trugnattern (Boiga dendro- phila, B. blandingii, Dispholidus typus, Thelotornis spp.) a) 2 1×0,5- 0,7
0,5×0,2
3) 5) 9) 11) 12)
gewisse Arten: 8) 23) 26) 254 Epicrates angulifer, Liasis olivaceus, L. oenpelliensis, L. papuanus, Morelia amethistina, M. boeleni, Python molurus, P. natalensis, P. reticulatus, P. sebae.
Tierschutzverordnung 147
455.1
Gehege für Reptilien Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen Anzahl
Landteil Bassin
Gehege Landteil Bassin Tierarten
(n)
Flächeb)
KL
Flächeb)
KL
Tiefe
KL
Höhe
KL
Fläche
KL
Fläche
KL
Giftnattern
(Elapidae) 47 Bodenbewohnende
Giftnattern
(z. B. Acanthophis spp., Aspidelaps spp., Naja spp., Pseudechis spp.) a) 2 1×0,5- 0,5
0,5×0,2
3) 5) 11) 12) 23)
48 Baumbewohnende
Giftnattern
(Dendroaspis spp. [ausgenommen D. polylepis], Pseudohaje goldii) a) 2 1×0,5- 0,7
0,5×0,2
3) 5) 8) 11) 12) 14) 23)
49
Sehr grosse Giftnattern (Dendroaspis polylepis, Oxyuranus spp.) a) 2 1×0,5- 0,5
0,5×0,2
3) 5) 8) 11) 12) 14) 23)
50 Königskobra (Ophiophagus hannah) a) 2 1×0,5- 0,5
0,5×0,2
3) 5) 9) 11) 12) 14) 23) 25)
51 Wasserkobra (Boulengerina annulata) a) 2 0,5×0,3 1×0,5 0,4 0,5
0,5×0,1 0,5×0,1 3) 5) 9) 11) 12) 17) 23) 52 Plattschwänze
(Seeschlangen)
(Laticauda spp.) a) 2 - 2×1,5
0,7
-
1×1
5) 12) 18) 20) 23)
gewisse Arten: 21)
53 Gelbbauch-Seeschlangen (Pelamis spp.) a) 2 - 2×1 0,5
-
1×1
5) 12) 18) 19) 20) 22) 23) Vipern (Viperidae) 54 Erdvipern
(Atractaspididae spp., Homoroselaps spp.) a) 2 1×0,5- 0,5
0,5×0,2
5) 7) 9) 12) 23)
55
Bodenbewohnende Vipern und Grubenottern, ausgenommen seitenwindende Arten
a) 2 1×0,5- 0,5
0,5×0,2
3) 5) 11) 12) 23)
gewisse Arten: 4) 13) 26) 56
Seitenwindende Vipern und Grubenottern255
a) 2 1,5×0,5
- 0,5
0,5×0,2
3) 5) 11) 12) 23) 24)
gewisse Arten: 4)
255 Bitis peringueyi, B. schneideri, Cerastes spp., Crotalus cerastes, Eristicophis macmahoni, Pseudocerastes persicus.
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 148
455.1
Gehege für Reptilien Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen Anzahl
Landteil Bassin
Gehege Landteil Bassin Tierarten
(n)
Flächeb)
KL
Flächeb)
KL
Tiefe
KL
Höhe
KL
Fläche
KL
Fläche
KL
57
Baumbewohnende Vipern und Grubenottern
a) 2 1×0,5- 0,7
0,5×0,2
3) 5) 8) 12) 23)
gewisse Arten: 13)
58 Wassermokassinotter (Agkistrodon piscivorus) a)
2
0,5×0,5
0,5×0,5
0,1
0,5
0,5×0,1
0,5×0,1
3) 4) 5) 11) 12) 23) Krokodile
(Crocodylia) 59 Krokodile256
a)
1
4×2
4×2
0,5
0,5
2×2
2×2
2) 3) 5) 6) 12) 18) 26) alle Jungtiere und Adulte gewisser Arten: 11)
Brückenechsen (Rhynchocephalia) 60 Tuatara
(Sphenodon spp.) a) 2
4×3
2×1
0,4
0,5
4×3
3) 5) 7) 9) 16)
Anmerkungen zu Tabelle 5 (Reptilien) a) Für die private Haltung ist eine Bewilligung nach Artikel 89 notwendig.
b) Die Angaben geben sowohl den Flächeninhalt wie auch das Verhältnis von Länge und Breite der Mindestfläche vor.
256 Alligator spp., Caiman spp., Crocodylus spp., Gavialis spp., Mecistops spp., Melanosuchus spp., Osteolaemus spp., Paleosuchus spp., Tomistoma spp.
Tierschutzverordnung 149
455.1
Besondere Anforderungen 1) Zusätzlicher Auslauf im Freien, solange es die Wetterverhältnisse erlauben.
2) Gewisse Arten müssen in einem heizbaren Bassin oder Becken ausreichender Grösse baden können, auch im Abtrenngehege.
3) Die Temperatur muss den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Ein kleinerer Teil des Geheges muss allenfalls eine höhere Temperatur aufweisen und je nach Art muss für jedes Tier eine Wärmequelle vorhanden sein, damit es sich individuell der Strahlung aussetzen kann, ausser bei Freilandhaltung.
4) Die klimatischen Bedingungen über das Jahr hindurch müssen so gewählt werden, dass eine Winter- oder Kältestarre oder eine Trockenruhe für alle Altersklassen erfolgen kann.
5) Soziale Struktur beachten. Unter Umständen müssen die Tiere einzeln gehalten werden.
6) Für alle Riesenschildkröten, Spornschildkröten, Weichschildkröten, Warane und Krokodile: Werden mehrere Tiere im gleichen Gehege gehalten, so müssen die Gehege unterteilt werden können oder es müssen andere geeignete Abtrenngehege vorhanden sein.
7) Der Boden muss teilweise mit grabfähigem Substrat versehen sein, sodass die Tiere darin graben und, je nach Art, sich zurückziehen können.
8) In allen Gehegen müssen, entsprechend der Art, horizontale oder vertikale Klettermöglichkeiten, z. B. Bäume, körperdicke Äste oder Felswände, vorhanden sein.
9) Versteckmöglichkeiten müssen vorhanden sein.
10) Erhöhte Liegeflächen müssen vorhanden sein.
11) Einsehbare Versteckmöglichkeiten, wie Boden- oder Baumhöhlen, Schlupfkästen, Korkröhren oder Ähnliches, müssen vorhanden sein.
12) Solide Gehegekonstruktion (Terrarium).
13) In der Nacht muss eine deutliche Abkühlung stattfinden.
14) Von aussen bedienbarer Schlupfkasten oder eine andere Abtrennmöglichkeit muss vorhanden sein, auch bei Einzelhaltung.
15) Das Gehege muss gut belüftet sein; mindestens 2 Wände müssen aus Maschendraht bestehen.
16) Kühlanlage muss vorhanden sein, auch für das Bassin.
17) Die Bassintiefe kann auf 0,6 m beschränkt werden, wenn sich rechnerisch ein höherer Wert ergeben würde.
18) Ausreichend dimensionierte Filteranlagen.
19) Aquarium muss abgerundete Ecken aufweisen. Ideal sind kreis- oder oval-zylinderförmige Becken.
20) Aquarium muss eine ausbruchsichere Abdeckung haben.
21) Je nach Art Haltung im Süss-, Brack- oder Meerwasseraquarium, mit kleinem Landteil.
22) Haltung im Meerwasseraquarium ohne Landteil.
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 150
455.1
23) Falls für die gehaltenen Arten verfügbar, müssen Antivenine (Seren) vorrätig gehalten oder über die Mitgliedschaft in einem Serumverein leicht zu beschaffen sein.
24) Bei gewissen Arten müssen Stellen mit feinem, staubfreiem, losem Sand vorhanden sein, wo sich die Tiere eingraben können.
25) Der Nachweis muss erbracht werden, dass ausreichend artgerechtes Futter beschafft werden kann.
26) Bei gewissen tagaktiven Arten sind helle Lampen (HQL, HQI oder vergleichbare Lampen) zur Bestrahlung lokaler Aufwärmplätze zu verwenden, ausser die Tiere werden im Freiland oder in Gehegen mit direkter Sonneneinstrahlung gehalten. Die ausschliessliche Verwendung von Bodenheizungen oder Infrarotstrahlern ist nicht zulässig.
Tierschutzverordnung 151
455.1
Tabelle 6
Amphibien
Vorbemerkung A.
Die Gehegegrösse muss sich, unter anderem wegen der teils enormen Unterschiede zwischen adulten und juvenilen Tieren, nach der Körperlänge des gehaltenen Individuums richten. Die Gehegegrösse ergibt sich aus der Addition der für jedes einzelne Tier bestimmten Flächen und wird in der Tabelle in der Masseinheit «Körperlänge» (KL) angegeben. Die Körperlänge bedeutet bei Froschlurchen die Gesamtlänge, bei Schwanzlurchen die Kopf-Rumpf-Länge.
B.
Die besonderen Ansprüche der jeweiligen Tierart an Temperatur und Luftfeuchtigkeit (Ektothermie) sind zu berücksichtigen.
C.
Die Nahrung für die Larven der Amphibien muss, je nach Art, aus pflanzlichen oder tierischen Bestandteilen zusammengesetzt sein.
D.
Die Nahrung der Amphibien nach Metamorphose (juvenil und adult) muss vor allem aus ganzen Futtertieren zusammengesetzt sein. Die Futtertiere müssen von guter Qualität und allenfalls mit Vitaminen und Mineralstoffen angereichert sein. Sie müssen als Ganzes geschluckt werden können.
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 152
455.1
Amphibien
Gehege für Amphibien Für Gruppen bis zu n Tierena) Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen Anzahl
Landteil
Bassin
Gehege
Landteil
Bassin
Tierarten
(n)
Fläched)
KL
Fläched)
KL
Tiefe
KL
Höheb)
KL
Fläche
KL
Fläche
KL
Laubfrösche
(Hylidae), Riedfrösche (Hyper- oliidae), Hornfrösche (Ceratophrydae) und Ruderfrösche (Rhacophoridae) 1
Frösche aus gemässigten Klimazonen (Hyla arborea, H. cinerea, H. meridionalis, Rhacophorus dennysi) 2 10×5- 10 2×2
- 1)
3)
gewisse Arten: 2) 4) 6) 7) 2
Nicht bodenbewohnende Frösche aus tropischen und subtropischen Klimazonen (Agaly-
chnis spp., Hyperolius spp., Dendropsophus spp., Trachycephalus spp., Polypedates spp.) 2 10×5- 10 2×2
1) 2) 3)
gewisse Arten: 5) 7) 9) 2a
Bodenbewohnende Frösche aus tropischen und subtropischen Klimazonen (z. B. Ceratophrys spp., Hypsiboas spp.) 2 10×5- 4 2×2
1) 3) 8)
gewisse Arten: 7) 9) Baumsteigerfrösche (Dendrobatidae) 3 Bodenbewohnende
Baumsteigerfrösche
2 25×15
--- 8 15×2
-- 1) 3) 7) 9)
4 Baumbewohnende
Baumsteigerfrösche
2 20×10
--- 25 10×2
1) 2) 3) 4) 9)
gewisse Arten: 5) 7) Zungenlose Frösche (Pipidae) 5
Krallenfrösche und Wabenkröten tropischer Gewässer (Pipa spp., Xenopus spp.) 2 - 6×4
4- 2×2 1)
10)
5a Zwergkrallenfrösche (Hymenochirus spp.) 2
- 12×6
8- 6×3 1)
10)
Tierschutzverordnung 153
455.1
Gehege für Amphibien Für Gruppen bis zu n Tierena) Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen Anzahl
Landteil
Bassin
Gehege
Landteil
Bassin
Tierarten
(n)
Fläched)
KL
Fläched)
KL
Tiefe
KL
Höheb)
KL
Fläche
KL
Fläche
KL
Echte Frösche (Ranidae) 6 Wasserfrösche
(Lithobates spp., Pelophylax spp.) 2 6×4 10×5
2 5 2×2 2×1 1)
3)
gewisse Arten: 6)
Kröten
(Bufonidae) 7
Kröten aus gemässigten Zonen (z. B. Bufo bufo, B. viridis, B. calamita) 2 6×4 --- 4 2×2
-1) 3) 6)
gewisse Arten: 2) 7) 8
Kröten aus subtropischen und tropischen Zonen (z. B. Bufo alvarius, B. guttatus, B. mauretanicus, B. marinus, B. pardalis) 2 6×4 --- 4 2×2
-1) 3) 7)
gewisse Arten: 8)
9
Tropische Baumkröten (Pedostibes spp.) 2
6×4
- 8 2×2
1) 2) 3) 4) 7)
Echte Salamander (Salamandridae) 10 Landsalamander
(Salamandra spp.) 2
10×4
- 4 2×2
- 1)
3)
gewisse Arten: 6) 7) 9) 11) 11 Wassermolche
(Pachytriton spp., Taricha spp., Triturus spp.) 2
8×4
10×4
4
4
2×2
3×3
1) 3) 11)
gewisse Arten: 7) 9) Riesensalamander und Schlammteufel (Cryptobranchidae) 12 Riesensalamander, Schlammteufel (Andrias spp., Cryptobranchus alleganiensis) c) 1
- 3×2
0,5
-
3×2
3) 10) 12)
Querzahnsalamander (Ambystomatidae) 13
Axolotl und andere neotene, vollaquatische 2 - 4×2
2- 1×1 1) 3) 10) 12)
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 154
455.1
Gehege für Amphibien Für Gruppen bis zu n Tierena) Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen Anzahl
Landteil
Bassin
Gehege
Landteil
Bassin
Tierarten
(n)
Fläched)
KL
Fläched)
KL
Tiefe
KL
Höheb)
KL
Fläche
KL
Fläche
KL
Querzahnsalamander (Ambystoma spp.
[neotene Formen])
13a Flecken- und Tigersalamander (Ambystoma spp. [ausgenommen neotene Formen]) 2 10×4- 4 2×2
- 1)
3)
gewisse Arten: 6) 7) 9) 11) Armmolche
(Sirenidae) 14 Armmolche
(Siren spp., Pseudobranchus spp.) 2
- 4×2
2-
1×1
1) 3) 10) 12)
Anmerkungen zu Tabelle 6 (Amphibien) a) Tiere können für die Quarantäne, zur Behandlung von Krankheiten und Unfällen, zur Eingewöhnung, zur Zucht und Aufzucht und für die Winter- oder Kältestarre vorübergehend in kleineren Gehegen gehalten werden.
b) Angegeben ist die durchschnittliche Höhe der Gehege; diese dürfen an einzelnen Stellen höher oder niedriger sein.
c) Für die private Haltung ist eine Bewilligung nach Artikel 89 notwendig.
d) Die Angaben geben sowohl den Flächeninhalt wie auch das Verhältnis von Länge und Breite der Mindestfläche vor.
Besondere Anforderungen
Tierschutzverordnung 155
455.1
1) Es dürfen zwei Tiere zusammen gehalten werden; eine Paarhaltung ist jedoch nicht notwendig. Bei solitär lebenden Arten dürfen zwei verträgliche Tiere auf der Mindestgehegegrösse gehalten werden.
2) Das Gehege muss mit verschiedenen Klettermöglichkeiten, wie z. B. Pflanzen, Ästen oder Rindenstücken, ausgestattet sein.
3) Das
Gehege
muss
Versteckmöglichkeiten, wie Höhlen, Spalten oder Laub, aufweisen.
4) Das Gehege muss mit Grünpflanzen ausgestattet sein, auf denen sich die Tiere aufhalten können.
5) Das Gehege muss mit Bromelien oder vergleichbaren trichterförmigen Grünpflanzen ausgestattet sein.
6) Die Tiere müssen die Winter- oder Kältestarre in lockerem, grabfähigem Substrat verbringen können.
7) Es muss eine Wasserschale, ein mit Wasser gefülltes Gefäss, mit Wasser gefüllte Pflanzen (z. B. Bromelien) oder ein Wasserlauf vorhanden sein.
8) Der Gehegeboden muss mit lockerem, grabfähigem Substrat ausgestattet sein, damit die Tiere sich zur Trockenruhe (Ästivation) zurückziehen können.
9) Hohe
Luftfeuchtigkeit.
10) Das Becken für überwiegend aquatisch lebende Arten muss eine ausreichende Infrastruktur mit Versteckmöglichkeiten aufweisen.
11) Saisonal stark schwankendes Klima. Starke Absenkung der Temperatur während der Nacht.
12) Filter oder Frischwasserzulauf.
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 156
455.1
Tabelle 7
Mindestanforderungen für das Halten und den Transport von Forellenartigen und Karpfenartigen zu Speise- und Besatzzwecken Haltung
Transport
Forellenartigea) Karpfenartigea) Forellenartigea) Karpfenartigea) 1 Tierbesatzb) 2
Maximale Besatzdichte pro Kubikmeter Wasser kg
80c) 100 250 500
3 Wasserqualität 4 Sauerstoffsättigung 5
- maximale Sättigung Prozente 200
200
200
200
6
- minimale Sättigung Prozente
60
60
60
60
7
Minimaler gelöster Sauerstoff im Tierbereich mg/l
5,0
3,5
5,0
3,5
8 Maximaler
Ammoniakgehalt
mg/l
0,01
0,02
0,02
0,04
9 Maximaler
Nitritgehalt
mg/l
1,5
1,5
1,5
1,5
10
pH-Werte
5,5-9,0
5,5-9,0
5,5-9,0
5,5-9,0
11
Maximale Temperatur °C
22
30
16
24
12 Maximale
Temperaturdifferenz beim Umsetzen 13
- in kälteres Wasser °C
3
3
3
3
14
- in wärmeres Wasser °C
5
5
5
5
15 Futterentzug
maximald) Tagesgrade 100
280
100
280
Tierschutzverordnung 157
455.1
Anmerkungen zu Tabelle 7 a) Zusätzlich zu den für alle Forellen- bzw. Karpfenartigen geltenden Mindestanforderungen sind die jeweiligen artspezifischen Bedürfnisse zu berücksichtigen.
b) Der Tierbesatz ist so zu wählen, dass alle Parameter der Wasserqualität langfristig eingehalten werden.
c) Unter begründeten Voraussetzungen kann die maximale Besatzdichte für Forellenartige pro Becken für maximal 14 Tage am Stück auf bis zu 100 kg/m3 erhöht werden.
d) Unter begründeten Voraussetzungen kann die maximale Futterentzugsdauer für Forellenartige bis auf maximal 200 Tagesgrade verlängert werden.
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 158
455.1
Tabelle 8
Mindestanforderungen für das Halten von Fischen zu Zierzwecken Vorbemerkungen A.
Zur Berechnung der Mindestvolumina für Aquarien und Teiche ist für jede Grössenklasse die aktuelle Körperlänge der Fische mit der entsprechenden Literzahl und mit der Fischanzahl zu multiplizieren. Das Mindestvolumen in Litern ergibt sich aus der Summe der Produkte für die einzelnen Grössenklassen. Als Körperlänge (KL) gilt die Distanz vom vorderen Kopfende bis zum Schwanzflossenansatz.
B.
Ein Aquarium darf nicht allseitig direkt einsehbar sein. Es ist den Bedürfnissen der Tiere entsprechend einzurichten. Zumindest müssen in Teilen des Aquariums Sichtschutz und Rückzugsmöglichkeiten für die Fische vorhanden sein.
C.
Für Innenaquarien ist ein Tag-Nacht-Rhythmus einzuhalten.
D.
Die Wasserqualität ist den Bedürfnissen der Fische anzupassen.
E.
Für Becken zur Haltung von Kois in Tierhandlungen gelten anstelle der Vorgaben in Tabelle 8 die Vorgaben für Karpfenartige in Tabelle 7.
Aquarien und Teiche Aquariena),b),c)
Teichea),b),c)
Grössenklasse
KL (in cm)
Anzahl Liter pro cm Fisch KL (in cm)
Anzahl Liter pro cm Fisch 1
bis 5
0,5
bis 10
2
2
bis 10
0,75
bis 20
2,5
3
bis 15
1
bis 30
5
4
bis 20
1,25
bis 40
7
5
bis 30
1,75
bis 50
9
6
bis 40
2,25
bis 60
11
7 über
40
3
bis 70
13
Tierschutzverordnung 159
455.1
Aquariena),b),c)
Teichea),b),c)
Grössenklasse
KL (in cm)
Anzahl Liter pro cm Fisch KL (in cm)
Anzahl Liter pro cm Fisch 8
-
bis 80
16
9
-
bis 90
19
10
-
bis 100
22
11
-
bis 120
25
12
-
bis 150
30
13
- bis
200
40
Anmerkungen zu Tabelle 8 (Aquarien und Teiche) a) Zusätzlich zu den errechneten Mindestvolumina sind die artspezifischen Bedürfnisse der jeweiligen Fischarten zu berücksichtigen.
b) Zusätzlich zu den errechneten Mindestvolumina sind folgende Mindestbeckenabmessungen zu berücksichtigen: Beckenlänge: mind. 3× Körperlänge grösster Fisch Beckenbreite: mind. 2× Körperlänge grösster Fisch Wassertiefe: mind. 1× Körperlänge grösster Fisch
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 160
455.1
Anhang 3257
(Art. 10)
Mindestanforderungen für das Halten von Versuchstieren Vorbemerkungen Die Vorbemerkungen von Anhang 2 gelten auch für Anhang 3.
Einrichtungen für Versuche mit Fischen werden im Rahmen der Bewilligung nach Artikel 122 im Einzelfall beurteilt. Abweichungen von den Mindestabmessungen nach Anhang 2 sind zulässig, soweit sie zum Erreichen des Versuchsziels nötig und bewilligt sind. Die Anforde-
rungen für das Halten der Fische werden für jede Anlage individuell festgelegt.
257 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Tierschutzverordnung 161
455.1
Tabelle 1
Nagetiere (nicht züchtend): Maus, Ratte, Hamster, Mongolische Rennmaus, MeerschweinchenDie Werte gelten für belüftete Gehege oder Räume. Ansonsten gelten die Werte aus Anhang 2.
Tierarten, Gewicht
Mindestbodenfläche der Haltungseinheit
cm2
Bodenfläche pro Tier cm2
Höhe
cm
Anmerkungen
Maus, Mus musculus < 20 g
330
60
12
1) 3) 5) 6)
20-30 g
330
80
12
1) 3) 5) 6)
> 30 g
330
100
12
1) 3) 5) 6)
Ratte, Rattus norvegicus < 200 g
800
200
18
1) 3) 5) 6)
200-300 g
800
250
18
1) 3) 5) 6)
300-400 g
800
350
18
1) 3) 5) 6)
400-600 g 1500
450
20
1) 3) 5) 6)
> 600 g 1500
600
20
1) 3) 5) 6)
Hamster, Mesocricetus sp.; Cricetulus griseus < 60 g
800
250
18
1) 3) 5) 6)
> 60 g
800
400
18
1) 3) 5) 6)
Mongolische Rennmaus, Meriones sp.
< 40 g 1500
350
20
1) 3) 5) 7)
> 40 g 1500
450
20
1) 3) 5) 7)
Meerschweinchen, Cavia porcellus < 300 g 3800
350
30
1) 2) 3) 4)
300-700 g 3800
700
30
1) 2) 3) 4)
> 700 g 3800
900
30
1) 2) 3) 4)
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 162
455.1
Anmerkungen zu Tabelle 1 (Nagetiere, nicht züchtend) 1) Festboden mit geeigneter Einstreu, z.B. entstaubtes Holzgranulat.
2) Grob strukturiertes Futter, z.B. Heu oder Stroh.
3) Geeignete Nageobjekte, z.B. hart gepresste Futterwürfel oder Weichholzstücke.
4) Unterschlupf mit mindestens zwei Zugängen oder einer offenen Längsseite, der den gleichzeitigen Rückzug aller Tiere ermöglicht.
5) Geeignetes Nestmaterial, z.B. Zellstoff.
6) Klettermöglichkeit, z.B. Gitterdeckel, Klettergestell.
7) Zum Graben einer Höhle geeignete Einstreu oder undurchsichtiger Tunnel von mind. 20 cm Länge mit endständiger Schlafhöhle.
Tierschutzverordnung 163
455.1
Tabelle 2
Nagetiere (züchtend): Maus, Ratte, Hamster, Mongolische Rennmaus, MeerschweinchenDie Werte gelten für belüftete Gehege oder Räume. Ansonsten gelten die Werte aus Anhang 2.
Tierarten, Gewicht
Mindestbodenfläche der Haltungseinheit
cm2
Höhe
cm
Anmerkungen
Maus, Mus musculus 500
12
1) 3) 5) 6) 8) 9)
Ratte, Rattus norvegicus 300-400 g
800
18
1) 3) 5) 6) 10)
> 400 g 1500
20
1) 3) 5) 6) 10)
Hamster, Mesocricetus sp.; Cricetulus griseus 800
18
1) 3) 5) 6) 11)
Mongolische Rennmaus, Meriones sp. 1500 20
1) 3) 5) 7) 8)
Meerschweinchen, Cavia porcellus 3800 30
1) 2) 3) 4) 8) 12)
Anmerkungen zu Tabelle 2 (Nagetiere, züchtend) 1) Festboden mit geeigneter Einstreu, z.B. entstaubtes Holzgranulat.
2) Grob strukturiertes Futter, z.B. Heu oder Stroh.
3) Geeignete Nageobjekte, z.B. hart gepresste Futterwürfel oder Weichholzstücke.
4) Unterschlupf mit mindestens zwei Zugängen oder einer offenen Längsseite, der den gleichzeitigen Rückzug aller Tiere ermöglicht.
5) Geeignetes Nestmaterial, z.B. Zellstoff.
6) Klettermöglichkeit, z.B. Gitterdeckel, Klettergestell.
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 164
455.1
7) Zum Graben einer Höhle geeignete Einstreu oder undurchsichtiger Tunnel von mind. 20 cm Länge mit endständiger Schlafhöhle.
8) Bodenfläche für monogames Paar oder Männchen mit zwei Weibchen, einschliesslich der Jungtiere bis zum Absetzen.
9) Werden die Jungtiere über das übliche Absetzalter hinaus mit dem Muttertier gehalten, so gilt als Mindestbodenfläche 800 cm2.
10) Bodenfläche für Muttertier und Jungtiere bis zum Absetzen. Für jedes zusätzliche adulte Tier 400 cm2.
11) Bodenfläche für Muttertier oder monogames Paar, einschliesslich der Jungtiere bis zum Absetzen.
12) Für jedes weitere adulte Tier von weniger als 700 g 1000 cm2 und für jedes weitere adulte Tier von mehr als 700 g 1500 cm2. Werden mehr als 20 Tiere gehalten, so kann die Bodenfläche pro Muttertier auf 900 cm2 reduziert werden.
Tierschutzverordnung 165
455.1
Tabelle 3
Primaten (nicht züchtend) Tierart
Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tier Anmerkungen
Anzahl
(n)
Fläche
m2
Volumen
m3
Fläche
m2
Volumen
m3
Marmosetten
5
1,5
3
0,3
0,6
1) 2) 3) 4) 5)
Tamarine, Springtamarin 5
3
6
0,5
1
1) 2) 3) 4) 5)
Nachtaffe
5
6
12
1
2
1) 2) 3) 4) 5)
Saimiri
5
6
15
1,5
3,75
1) 2) 3) 5)
Klammeraffen, Meerkatzen, Makaken 5
15
45
3
9
1) 3) 5) 6) 7) 8)
Anmerkungen zu Tabelle 3 (Primaten, nicht züchtend) 1) Klettermöglichkeiten, je nach Art Äste oder Kletterfelsen. Die Astdicke muss den Greiforganen der Tiere entsprechen.
2) Schlafboxen. Sie sind der Art entsprechend auf Bodenhöhe oder erhöht anzubringen. Bei zeitweise unverträglichen Arten muss für jedes Tier eine Boxe vorhanden sein.
3) Sichtblenden, Ausweich- und Versteckmöglichkeiten.
4) Monogames Paar mit tolerierten Nachkommen.
5) Beschäftigung der Tiere durch wechselnde Gegenstände, z.B. Schwingseile, Stroh, Plastikfässer und durch das abwechslungsreiche Verstecken von Nahrung an wechselnden Orten. Die Tiere müssen durch zusätzliche Umweltreize zum Explorieren angeregt werden.
6) Trennbzw. Absperrmöglichkeit.
7) In
Gehegen mit 45 m3 können 5 adulte Tiere oder 10 Jungtiere (bis maximal 3-jährig) gehalten werden.
8) Kleine Gruppen (max. 3 Tiere) oder in begründeten Fällen unverträgliche Einzeltiere können maximal 1 Jahr lang in kleineren Gehegen mit mindestens 15 m3 gehalten werden, wenn sie täglich während der Aktivitätszeit mindestens 5 Stunden Zugang zum grossen Auslaufgehege mit 45 m3 haben.
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 166
455.1
Tabelle 4
Krallenfrosch (Xenopus laevis)Die Wassertemperatur muss zwischen 18 °C und 22 °C liegen.
Körperlänge
Mindestfläche des Bassins für 1 Tier
cm2
Mindestfläche für jedes zusätzliche Tier
cm2
Höhe
cm
Xenopus
< 6 cm
160
40
6
6-9 cm
300
75
8
9-12 cm
600 150 10
> 12 cm
920
230
12,5
Tierschutzverordnung 167
455.1
Anhang 4258
(Art. 165 Abs. 1 Bst. f) Mindestraumbedarf für den Transport von Nutztieren Vorbemerkungen Die Masse bezeichnen den minimalen durchschnittlichen Raumbedarf je Tier. Sie dürfen nicht unterschritten werden.
Es kann notwendig sein, aufgrund der Transportdauer, des Zustandes der Tiere und der Witterung die Mindestwerte angemessen zu vergrössern.
258 Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008 (AS 2008 2979) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 168
455.1
Tabelle 1
Mindestraumbedarf für den Transport von Rindern und Schweinen Mindestraumbedarf für den Transport von Rindern Mindestraumbedarf für den Transport von Schweinen Gewicht
kg
Fläche je Tier
m2
Mindesthöhe des Abteils cm
Gewicht
kg
Fläche je Tier
m2
Mindesthöhe des Abteils cm
40-80 kg
0,30
Widerristhöhe + 20 cm bis 15 kg
0,09
75 cm
80-150 kg
0,40
Widerristhöhe + 25 cm 15-25 kg
0,12
75 cm
150-250 kg
0,80
Widerristhöhe + 25 cm 25-50 kg
0,18
75 cm
250-350 kg
1,00
Widerristhöhe + 35 cm 50-75 kg
0,30
90 cm
350-450 kg
1,20
Widerristhöhe + 35 cm 75-90 kg
0,35
100 cm
450-550 kg
1,40
Widerristhöhe + 35 cm 90-110 kg
0,43
100 cm
550-700 kg
1,60
Widerristhöhe + 35 cm 110-125 kg
0,51
100 cm
über 700 kg
1,80
Widerristhöhe + 35 cm 125-150 kg
0,56
110 cm
150-200 kg
0,69
110 cm
über 200 kg
0,82
110 cm
Tierschutzverordnung 169
455.1
Tabelle 2
Mindestraumbedarf für den Transport von Schafen, Ziegen und Equiden Mindestraumbedarf für den Transport von geschorenen Schafen Mindestraumbedarf für den Transport von Ziegen Gewicht
kg
Fläche je Tier
m2
Mindesthöhe des Abteils cm
Gewicht
kg
Fläche je Tier
m2
Mindesthöhe des Abteils cm
30-45 kg
0,25
Widerristhöhe + 25 cm unter 35 kg
0,25
Widerristhöhe + 50 cm 45-60 kg
0,33
Widerristhöhe + 30 cm 35-55 kg
0,33
Widerristhöhe + 50 cm über 60 kg
0,40
Widerristhöhe + 30 cm über 55 kg
0,50
Widerristhöhe + 50 cm Mindestraumbedarf für den Transport von nicht geschorenen Schafe Mindestraumbedarf für den Transport von Equiden Gewicht
kg
Fläche je Tier
m2
Mindesthöhe des Abteils cm
Fläche je Tier
m2
Mindesthöhe des Abteils cm
unter 30 kg
0,20
Widerristhöhe + 20 cm Fohlen
0,85
Widerristhöhe + 40 cm 30-45 kg
0,25
Widerristhöhe + 25 cm Leichte Equiden
1,40
Widerristhöhe + 40 cm 45-60 kg
0,40
Widerristhöhe + 30 cm Mittlere Equiden
1,60
Widerristhöhe + 40 cm über 60 kg
0,50
Widerristhöhe + 30 cm Schwere Equiden 1,90
Widerristhöhe + 40 cm Mindestraumbedarf für den Transport von Auen in fortgeschrittenem Trächtigkeitsstadium und von Zuchtwiddern
Fläche je Tier
m2
Mindesthöhe des Abteils cm
Auen
0,50
Widerristhöhe + 30 cm Widder
0,50
Widerristhöhe + 30 cm
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 170
455.1
Tabelle 3
Mindestraumbedarf für den Transport von Geflügel Mindestraumbedarf für den Transport von Hühnern, Gänsen, Enten und Truten Mindestraumbedarf für den Transport von Eintagsküken Gewicht
kg
Fläche je kg
Lebendgewicht
cm2/kg
Mindesthöhe des Abteils cm
Fläche je Tier
cm2
Mindesthöhe des Abteils cm
bis 3,0 kg
160
24
Eintagsküken, -enten 21
10
bis 5,0 kg
115
25
Eintagsgänse, -truten 35
10
bis 10,0 kg
105
30
bis 15,0 kg
105
35
über 15,0 kg
90
40
Tierschutzverordnung 171
455.1
Anhang 5259
(Art. 225)
Übergangsbestimmungen Vorbemerkungen Für die nachstehend aufgeführten Artikel gelten die in Spalte C genannten Übergangsfristen. Diese Übergangsfristen sind nur auf den in Spalte D
genannten Geltungsbereich anwendbar. Während der Übergangsfrist sind die in Spalte E genannten Bedingungen zu beachten.
Übergangsbestimmungen Ziffer
A B
C
D
E
Artikel
Inhalt der Bestimmung, zu der eine Übergangsfrist besteht
Übergangsfrist ab
Datum des
Inkrafttretens
Geltungsbereich der Übergangsbestimmung
Bedingungen während der Übergangsfrist 1
Art. 26 Abs. 1
Verbot der Anwendung von Reproduktionsmethoden zur Überbrückung eines
Mangels im natürlichen Fortpflanzungsverhalten
5 Jahre
2 Art.
27
Durchführung von künstlichen Reproduktionsmethoden durch Fachpersonen
5 Jahre
3
Art. 31 Abs. 1
landwirtschaftliche Ausbildung bei mehr als 10 Grossvieheinheiten Nutztieren 5 Jahre
259 Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008 (AS 2008 2979), Ziff. II der V vom 14. Jan. 2009 (AS 2009 565) und der Berichtigung vom 9. April 2015 (AS 2015 1023).
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 172
455.1
Ziffer
A B
C
D
E
Artikel
Inhalt der Bestimmung, zu der eine Übergangsfrist besteht
Übergangsfrist ab
Datum des
Inkrafttretens
Geltungsbereich der Übergangsbestimmung
Bedingungen während der Übergangsfrist 4
Art. 31 Abs. 4
Sachkundenachweis bei weniger als 10 Grossvieheinheiten Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Equiden, Lamas, Alpakas, Kaninchen oder Geflügel 5 Jahre
5
Art. 31 Abs. 5
Nachweis von Fachkenntnissen bei gewerbsmässiger Haltung von mehr als 11 Equiden
5 Jahre
6
Art. 32 in Verbindung mit Art. 224
Kastration von Ferkeln ohne Schmerzausschaltung
bis
31.12.2009
7
Art. 35 Abs. 3
Verbot neuer Standplätze mit Elektrobügel 5 Jahre
8
Art. 35 Abs. 4 Bst. c Verwendung von bewilligten Netzgeräten 5 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen 9
Art. 37 Abs. 1
Zugang zu Wasser für Kälber 5 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen 10
Art. 37 Abs. 4
Rohfaserversorgung für Mastkälber 5 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen 11
Art. 39 Abs. 2 in
Verbindung mit
Anhang 1 Tabelle 2
Liegebereich für übrige Rinder 5 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen Die Bodenfläche muss je Tier bis 200 kg 1,80 m2,
bis 300 kg 2,0 m2,
bis 400 kg 2,3 m2 und mehr als 400 kg 2,5 m2 betragen.
Tierschutzverordnung 173
455.1
Ziffer
A B
C
D
E
Artikel
Inhalt der Bestimmung, zu der eine Übergangsfrist besteht
Übergangsfrist ab
Datum des
Inkrafttretens
Geltungsbereich der Übergangsbestimmung
Bedingungen während der Übergangsfrist 12
Art. 39 Abs. 3
Verbot von Einflächenbuchten mit Tiefstreu für Rinder zur Grossviehmast über
vier Monate
5 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen 13
Art. 40 Abs. 1
Auslauf während der Winterfütterungsperiode
5 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen, die über eine Ausnahmebewilligung verfügen
14
Art. 40 Abs. 3
Abtrennen von Kälbern bei der Anbindehaltung von Mutter- und Ammenkühen
5 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen 15
Art. 41 Abs. 2 Satz 2 Bugkante in Liegeboxen für Rinder 5 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen 16
Art. 41 Abs. 3
Besonderes Abteil für kalbende Tiere in Laufställen
5 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen 17
Art. 44
Beschäftigung für Schweine 5 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen 18
Art. 45 Abs. 1
Zugang zu Wasser für Schweine 5 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen 19
Art. 47 Abs. 1 in
Verbindung mit
Anhang 1 Tabelle 3
Ziffern 31 und 32
Gesamtfläche und Liegefläche für Schweine
10 Jahre
am 1. September
2008 bestehende
Tierhaltungen
Für Buchten mit Teil- oder Vollspaltenboden sowie Buchten mit separatem Kotplatz muss die Gesamtfläche pro Tier
für abgesetzte Ferkel bis 25 kg 0,30 m2, für Schweine von 25 bis 60 kg 0,45 m2, für Schweine von 60 bis 110 kg 0,65 m2 und
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 174
455.1
Ziffer
A B
C
D
E
Artikel
Inhalt der Bestimmung, zu der eine Übergangsfrist besteht
Übergangsfrist ab
Datum des
Inkrafttretens
Geltungsbereich der Übergangsbestimmung
Bedingungen während der Übergangsfrist für Sauen 1,3 m2 betragen.
Ferkelaufzuchtbuchten dürfen nur zu zwei Dritteln mit Spalten- oder Lochböden versehen sein.
20
Art. 49 Abs. 2
Verhinderung des gegenseitigen Vertreibens vom Fressplatz während der Futteraufnahme bei Schweinen 15 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen 21
Art. 52 Abs. 1
Verbot der Anbindehaltung für Schafe 10 Jahre
am 1. September
2008 bestehende
Tierhaltungen
1. Schafe, die angebunden gehalten werden, müssen sich regelmässig, mindestens jedoch an 60 Tagen während der Vegetationsperiode und an 30 Tagen während der Winterfütterungsperiode, im Freien bewegen können.
2. Sie dürfen nicht länger als zwei Wochen ohne Unterbruch angebunden sein.
3. Der Auslauf im Winter muss spätestens ab 1. September 2010 gewährt werden.
22
Art. 55 Abs. 1
Auslauf für angebunden gehaltene Ziegen 2 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen 23
Art. 55 Abs. 3
eingestreuter Liegebereich für Ziegen 2 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen 24
Art. 59 Abs. 1
Verbot der Anbindehaltung für Equiden 5 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen 25
Art. 59 Abs. 3
Sozialkontakt bei Equiden 5 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen
Tierschutzverordnung 175
455.1
Ziffer
A B
C
D
E
Artikel
Inhalt der Bestimmung, zu der eine Übergangsfrist besteht
Übergangsfrist ab
Datum des
Inkrafttretens
Geltungsbereich der Übergangsbestimmung
Bedingungen während der Übergangsfrist 26
Art. 61 Abs. 2 in
Verbindung mit
Anhang 1 Tabelle 7
Auslaufflächen für den Auslauf von Equiden
5 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen 27
Art. 61 Abs. 4
Auslauf für Zuchtstuten mit Fohlen, Jungpferde und andere ungenutzte Pferde
5 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen 28
Art. 61 Abs. 5
Auslauf für genutzte Equiden 5 Jahre
am 1. September
2008 bestehende
Tierhaltungen
Die kantonale Behörde kann auf Gesuch der Tierhalterin oder des Tierhalters für gewerbsmässige
Betriebe, die am 1. Juli 2001 bestanden haben, die Übergangszeit bis spätestens 1. September 2023 verlängern, wenn:
1. die notwendige Auslauffläche wegen fehlender Fläche nicht eingerichtet werden kann, 2. die Equiden in der Regel täglich genutzt werden, 3. der Betrieb mehr als 10 Equiden aufweist, und 4. die übrigen Anforderungen der Tierschutzverordnung eingehalten werden.
29
Art. 63
Verbot der Verwendung von Stacheldraht 2 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen 30
Art. 66 Abs. 2
Einstreu auf dem Stallboden auf mindestens 20 Prozent der begehbaren Fläche für Hausgeflügel 2 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen 31
Art. 66 Abs. 3 Bst. c erhöhte Sitzgelegenheiten für Aufzucht-, Lege- und Elterntiere der Haushühner, für Perlhühner und für Haustauben 2 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 176
455.1
Ziffer
A B
C
D
E
Artikel
Inhalt der Bestimmung, zu der eine Übergangsfrist besteht
Übergangsfrist ab
Datum des
Inkrafttretens
Geltungsbereich der Übergangsbestimmung
Bedingungen während der Übergangsfrist 32
Art. 66 Abs. 3 Bst. d und e
Schwimmgelegenheit für Enten und Gänse, Badegelegenheit für Haustauben 2 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen 33
Art. 68 Abs. 1
Ausbildung vor dem Erwerb eines Hundes 2 Jahre
34
Art. 68 Abs. 2
Ausbildung nach dem Erwerb eines Hundes 2 Jahre 35
Art. 72 Abs. 5
Sichtblenden in Boxen und Zwingern für Hunde
5 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen 36
Art. 85 Abs. 2
spezifische tierartbezogene Ausbildung in kleineren Tierhaltungen 5 Jahre
37
Art. 85 Abs. 3
Ausbildung in kleineren privaten Wildtierhaltungen
5 Jahre
38
Art. 97
Ausbildung für den Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen
5 Jahre
39
Art. 117
Anforderungen an Räume und Gehege mit Versuchstieren
2 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen 40
Art. 119 Abs. 2
und 3
Haltung verschiedener Tierarten in einem Raum, Gruppenhaltung
2 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen, ausgenommen für Primaten, Hunde und Katzen
Tierschutzverordnung 177
455.1
Ziffer
A B
C
D
E
Artikel
Inhalt der Bestimmung, zu der eine Übergangsfrist besteht
Übergangsfrist ab
Datum des
Inkrafttretens
Geltungsbereich der Übergangsbestimmung
Bedingungen während der Übergangsfrist 41
Art. 150
Aus- und Fortbildung des Viehhandels- und Transportpersonals
5 Jahre
42
Art. 159 Abs. 1
Satz 3
Querleisten an Rampen beim Tiertransport 2 Jahre
43
Art. 165 Abs. 1
Bst. h
Abschlussgitter an Transportfahrzeugen und Anhängern
2 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Fahrzeuge und Anhänger
44
Art. 177 Abs. 2-4
Aus- und Fortbildung des Schlachthofpersonals
5 Jahre
In Grossbetrieben müssen während der Übergangsfrist jährlich mindestens 20 Prozent des betroffenen Personals ausgebildet werden.
45
Art. 203 Abs. 1
Ausbildung für Ausbilderinnen und Ausbilder
2 Jahre
Ausbildung für Hundehalterinnen und Hundehalter
46
Art. 203 Abs. 2
Anerkennung von Kursen für Ausbilderinnen und Ausbilder 2 Jahre
Ausbildung für Hundehalterinnen und Hundehalter
47
Art. 205 Bst. c
Nachweis der externen Qualitätskontrolle für Ausbildungsstätten 2 Jahre
Ausbildung für Hundehalterinnen und Hundehalter
48
Anhang 1 Tabelle 1
Ziffern 1 und 32
Masse (Länge und Breite) für Jungtiere in Anbindehaltung und für Kühe in Anbindeund Gruppenhaltung
5 Jahre
am 1. September
2008 bestehende
Tierhaltungen,
deren StandplätFür Jungtiere im Kurzstand von 301 bis 400 kg:
- Breite von 90 cm und Länge von 145 cm; für Jungtiere im Kurzstand über 400 kg: - Breite von 100 cm und Länge von 155 cm;
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 178
455.1
Ziffer
A B
C
D
E
Artikel
Inhalt der Bestimmung, zu der eine Übergangsfrist besteht
Übergangsfrist ab
Datum des
Inkrafttretens
Geltungsbereich der Übergangsbestimmung
Bedingungen während der Übergangsfrist ze bzw. Liegeboxen nebenste-
hende Abmessungen
unterschreiten
für Kühe mit Widerristhöhe von über 130 cm: - im
Kurzstand:
Breite von 110 cm und Länge von 165 cm; - im
Mittellangstand:
Breite von 110 cm und Länge von 200 cm; - wandständige
Liegebox:
Breite von 120 cm und Länge von 240 cm; - gegenständige
Liegebox:
Breite von 120 cm und Länge von 220 cm.
49
Anhang 1 Tabelle 3
Ziffer 21
Masse der Kastenstände für Sauen 5 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen Höchstens ein Drittel der Kastenstände darf 55 cm x 170 cm aufweisen.
50
Anhang 1 Tabelle 3
Ziffer 31 und
Anmerkung 7
Fläche für Eber und Länge der Buchtenseite
5 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen 51
Anhang 1 Tabelle 4
Ziffern 21 und 22
Fressplatzbreite und Buchtenfläche für Schafe
10 Jahre
am 1. September 2008
bestehende
Tierhaltungen
1. Für am 1. September 2008 bestehende Buchten in Laufställen muss die begehbare Buchtenfläche für Mastlämmer von 25-50 kg 0,5 m2, für Jährlinge von 50-60 kg 0,7 m2, für Mutterschafe von 60-70 kg ohne Lämmer 1,0 m2, für Mutterschafe von 60-70 kg mit Lämmern 1,5 m2
und
für Widder über 70 kg 1,5 m2 pro Tier betragen.
2. Für am 1. September 2008 bestehende Buchten in Laufställen muss die Fressplatzbreite für Mastlämmer von 25-50 kg 20 cm, für Jährlinge von 50-60 kg 30 cm, für Mutterschafe von 60-70
Tierschutzverordnung 179
455.1
Ziffer
A B
C
D
E
Artikel
Inhalt der Bestimmung, zu der eine Übergangsfrist besteht
Übergangsfrist ab
Datum des
Inkrafttretens
Geltungsbereich der Übergangsbestimmung
Bedingungen während der Übergangsfrist kg ohne Lämmer 40 cm, für Mutterschafe von 60-70 kg mit Lämmern 60 cm und
für Widder über 70 kg 50 cm pro Tier betragen.
Für Rundraufen darf die Breite um 40 Prozent reduziert werden.
52
Anhang 1 Tabelle 5
Ziffern 21, 32
und 33
Boxenfläche, Buchtenfläche und Anzahl Fressplätze für Ziegen 10 Jahre
am 1. September 2008
bestehende
Tierhaltungen
1. Für am 1. September 2008 bestehende Einzelboxen muss die Boxenfläche für Ziegen über 12 Monate 2,5 m2 und für Böcke 3,0 m2 pro Tier betragen.
2. Für am 1. September 2008 bestehende Buchten in Laufställen muss die Buchtenfläche für Zicklein bis 3 Monate 0,4 m2, für Jungziegen bis 12 Monate 0,9 m2, für Ziegen über 12 Monate 1,0 m2 und für Böcke 1,5 m2 pro Tier betragen.
Davon müssen mindestens 80 Prozent Liegefläche sein.
3. Für jedes Tier muss mindestens ein Fressplatz vorhanden sein.
53
Anhang 1 Tabelle 5
Ziffer 12
Anmerkung 2
perforierte Standplätze 2 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen Höchstens 25 Prozent des Standplatzes dürfen perforiert sein.
54
Anhang 1 Tabelle 7
Fläche für Equiden
2 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen, wenn die Fläche weniger als 75 Prozent der in der Tabelle aufgeführten Mindestabmessungen aufweist
Arttypisches sich
hinlegen, Ruhen und Aufstehen müssen
möglich sein.
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 180
455.1
Ziffer
A B
C
D
E
Artikel
Inhalt der Bestimmung, zu der eine Übergangsfrist besteht
Übergangsfrist ab
Datum des
Inkrafttretens
Geltungsbereich der Übergangsbestimmung
Bedingungen während der Übergangsfrist 55
Anhang 1 Tabelle 7
Fläche für Equiden
5 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen, wenn die Fläche kleiner als die in der Tabelle aufgeführten Mindestabmessungen, jedoch grösser als 75 Prozent der aufgeführten Mindestabmessungen ist
56 Anhang
1
Tabelle 9-1 Ziffern 121 und 122
Sitzstangen für Küken und Jungtiere bei Haushühnern
2 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen 57
Anhang 1 Tabelle 10 Ziffern 12 und 13,
23 und 24
Flächen bei Gruppenhaltung von Haushunden in Boxen und Zwingern
5 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen 58
Anhang 1 Tabelle 11 Ziffern 12 und 13
Flächen für Hauskatzen 5 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen 59
Anhang 2
Gehege für Wildtiere 10 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen mit Gehegen, für die neue Mindestanforderungen gelten 60
Anhang 3 Tabellen 1 und 2
Mindestanforderungen für das Halten von Nagetieren in bewilligten Versuchstierhaltungen
2 Jahre
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen für Labornagetiere
61 Anhang
4
Tabellen 1 und 2
Mindesthöhen der Transportabteile für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden
5 Jahre
Tierschutzverordnung 181
455.1
Ziffer
A B
C
D
E
Artikel
Inhalt der Bestimmung, zu der eine Übergangsfrist besteht
Übergangsfrist ab
Datum des
Inkrafttretens
Geltungsbereich der Übergangsbestimmung
Bedingungen während der Übergangsfrist 62 Anhang
4
Tabelle 3
Mindestraumbedarf für den Transport von Geflügel
5 Jahre
Schutz von Natur, Landschaft und Tieren 182
455.1
Anhang 6
(Art. 220)
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I
Die Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981260 wird aufgehoben.
II
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: …261 260 [AS
1981 572, 1986 1408, 1991 2349, 1997 1121, 1998 2303, 2001 1337 Anhang Ziff. 1 2063, 2006 1427 5217 Anhang Ziff. 2, 2007 1847 Anhang 3 Ziff. 1] 261 Die Änderungen können unter AS 2008 2985 konsultiert werden.