1. Lotsenpatente, die nach den bisherigen Vorschriften für Fahrzeuge mit eigener Triebkraft oder ohne eigene Triebkraft erteilt worden sind, bleiben bis zum 30. Juni 1958 gültig. Sie können bis zu diesem Zeitpunkt nach Massgabe der Ziffern 2-4 in Patente dieser Verordnung umgetauscht werden.
2. Berechtigt das nach den bisherigen Vorschriften erteilte Patent nur zur Lotsung von Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft, so kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Lotse vor dem Umtausch des Patents auf Fahrzeugen mit eigener Triebkraft und auf Schleppern mit wenigstens einem Anhang je drei Fahrten als Begleiter eines anderen Lotsen ausführt.
3. Berechtigt das nach den bisherigen Vorschriften erteilte Patent nur zur Lotsung von Fahrzeugen mit eigener Triebkraft, so kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Lotse vor dem Umtausch des Patents auf Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft drei Fahrten als Begleiter eines anderen Lotsen ausführt.
4. Umfasst das nach den bisherigen Vorschriften erteilte Patent die in § 2 Buchstaben a und b genannten Strecken nur zum Teil, so kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Lotse vor dem Umtausch des Patents auf der restlichen Strecke sechs Fahrten als Begleiter eines anderen Lotsen ausführt. § 5 Ziffer 2 findet in diesem Fall Anwendung.