Art. 13
Abgeltungen4 werden gewährt, wenn:
- a.
- der Kanton sich an den Massnahmen angemessen beteiligt;
- b.
- die Massnahmen im öffentlichen Interesse notwendig und mit den öffentlichen Interessen aus anderen Sachbereichen koordiniert sind;
- c.
- die Massnahmen auf einer zweckmässigen Planung beruhen;
- d.
- die Massnahmen den technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen genügen;
- e.
- die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts erfüllt sind;
- f.
- der weitere Unterhalt gesichert ist.
3 Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
4 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
