1 Als Kriterium für die Nothilfe gilt ein tatsächlicher Bedarf unter Berücksichtigung der Ausgaben sowie der Einkommens- und der Vermögensverhältnisse der oder des Kulturschaffenden.
2 Als anrechenbare Ausgaben gelten Wohnkosten, Versicherungsprämien, Krankheitskosten und weitere Ausgaben des unmittelbaren Lebensunterhaltes wie namentlich Unterhaltsbeiträge und Kosten für externe Kinderbetreuung.
3 Als anrechenbares Einkommen gilt das voraussichtliche steuerbare Gesamteinkommen aus unselbstständiger Anstellung oder selbstständiger Tätigkeit sowie weiteres Einkommen wie namentlich aus Taggeldern, Renten, Vermietung, Tantiemen und Corona-Erwerbsersatz.
4 Ein anrechenbares Einkommen von über 60 000 Franken bei Einzelpersonen beziehungsweise 80 000 Franken bei Ehepaaren schliesst eine Nothilfe aus. Die Einkommensgrenze erhöht sich je unterhaltspflichtiges Kind um 15 000 Franken.10
5 Als anrechenbares Vermögen gilt das frei verfügbare Vermögen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Dazu gehören verfügbare Mittel auf Bankkonten und in Finanzanlagen. Als nicht frei verfügbares Vermögen gelten namentlich Vorsorgeguthaben, Lebensversicherungen, eine selbstbewohnte Liegenschaft, Musikinstrumente, selbst geschaffene Kunstwerke sowie Fahrzeuge und sonstige Sachen, die zur Berufsausübung notwendig sind. Bei Verheirateten wird unter Vorbehalt eines anderslautenden Ehevertrags das gemeinsam verwaltete freie Vermögen hälftig angerechnet.
6 Ein anrechenbares Vermögen von über 45 000 Franken schliesst eine Nothilfe aus. Die Vermögensgrenze erhöht sich für jedes unterhaltspflichtige Kind um 15 000 Franken.11